Der § 303 StGB wurde in der Strafrechtsliteratur wie ein Stiefkind behandelt. Dies könnte damit zusammenhängen, dass Sachbeschädigungen in der Kriminalität einen Ruf als Bagatellschäden oder Randerscheinung krimineller Aktivität haben. So erscheint die Sachbeschädigung häufig als Begleittat anderer Straftaten wie des Einbruchsdiebstahls, der Urkundenfälschung und des Totschlags. Nur in letzter Zeit gewann die Sachbeschädigung an Relevanz, als es darum ging, ob Graffitis und das unbefugte Plakatieren unter den Begriff der Beschädigung des § 303 Abs. 1 fallen. Vor allem die Kleinkriminalität nahm in letzter Zeit deutlich hinzu. So kam auch die Frage auf, ob und vor allem wie diese Bagatellschäden unter den Tatbestand der einfachen Sachbeschädigung subsumiert werden können und ob sie überhaupt von dessen Normbereich umfasst werden. Nicht zuletzt deswegen war der Beschädigungsbegriff stets heftig umstritten. Häufig führte dies dazu, dass viele verschiedene Fallkonstellationen nicht problemlos unter den Begriff des Beschädigens subsumiert werden konnten.
Vorliegend soll aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht die Ansichten der Lehre sowie der Rechtsprechung über die Auslegung des Rechtsbegriffs der "Beschädigung" und die Subsumtion dessen unter den Sachbeschädigungstatbestand, entsprechen.
Gliederung
I. Einleitung
II. Geschichtliche Entwicklung
III. Allgemeine Definition
IV. Ausprägungen des Beschädigungsbegriffes
a. Die Substanzverletzung
b. Funktionsbeeinträchtigung
c. Beschädigungen ohne Substanzverletzung
d. Veränderungen der äußeren Erscheinungsform
aa. Substanzverletzungstheorie
bb. Funktionsvereitelungstheorie
cc. Wertminderungstheorie
dd. Zustandsveränderungstheorie
ee. Kombinierte Theorie
ff. Stellungnahme
e. Sonderformen der Veränderung des Erscheinungsform
aa. Plakatieren
bb. Graffiti
(1) Unmittelbare Verletzung der Sachsubstanz
(2) Mittelbare Verletzung der Sachsubstanz
(3) Ergebnis
f. Tiere und Leichen
aa. Tiere
bb. Leichen
g. Weitere Problemfälle
V. Keine Beschädigung
a. Unerhebliche Beeinträchtigungen
b. Bagatelldelikte
c. Sachentziehung
d. Bestimmungsgemäßer Verbrauch
e. Reparatur
VI. Zusammenfassung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Auslegung des Rechtsbegriffs der „Beschädigung“ im Kontext des § 303 StGB. Das primäre Ziel ist es, die dogmatische Einordnung verschiedener Beschädigungshandlungen – insbesondere in Bezug auf Graffiti und unbefugtes Plakatieren – zu analysieren und die Ansichten von Lehre und Rechtsprechung einander gegenüberzustellen, um die Entwicklung sowie die Grenzen der strafrechtlichen Erfassung zu verdeutlichen.
- Historische Entwicklung der Sachbeschädigung.
- Theorien zur Auslegung des Beschädigungsbegriffs (Substanz-, Funktions-, Wertminderungs- und Zustandsveränderungstheorie).
- Sonderformen der Sachbeschädigung durch Plakatieren und Graffiti.
- Besonderheiten bei lebenden Tieren und Leichen im Kontext des Sachbegriffs.
- Abgrenzung der Sachbeschädigung von Bagatelldelikten und bestimmungsgemäßem Verbrauch.
Auszug aus dem Buch
aa. Substanzverletzungstheorie
Die frühere Rspr., so wie die Vertreter der sog. Substanzverletzungstheorie schränkten den Beschädigungsbegriff ein. Eine Beschädigung liege demnach nur dann vor, wenn eine Substanzverletzung herbeigeführt werde, und dadurch die stoffliche Unversehrtheit der Sache beeinträchtigt werde. Aus dieser Substanzverletzung wurde der Schluss gezogen, dass sowohl eine Sachentziehung, als auch vorübergehende Gebrauchsvereitelung durch die Entnahme von Teilen keine Sachbeschädigung darstelle. Eine solche Betrachtungsweise verkenne jedoch die subjektivierte Auffassung des Beschädigungsbegriffs unter Einbeziehung der Brauchbarkeit oder eines Funktionskriteriums, sodass sie unter keinen Umständen dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG erfülle. So müsse deswegen vor allem auf die Merkmale der Funktion sowie der Brauchbarkeit verzichtet werden, da sie nicht tauglich seien. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spiele kein Rolle mehr, denn bei einer Sachbeschädigung käme es nicht auf die Erheblichkeit an, eine Substanzverletzung könne auch ohne die Prüfung der Erheblichkeit auskommen. Solch eine Wahrnehmung entspreche nicht nur dem Gedanken des Rechtsgüterschutzes, sondern auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Des Weiteren wird man so der klassischen Definition und der Rspr. des RG und sogar der Gesetzesgeschichte bis zurück in das römische Recht gerecht.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Relevanz der Sachbeschädigung durch Kleinkriminalität, Graffiti und unbefugtes Plakatieren und stellt das Ziel der Untersuchung dar.
II. Geschichtliche Entwicklung: Dieses Kapitel zeichnet die historische Herleitung des Beschädigungsbegriffs vom römischen Recht bis zur Neufassung des § 303 StGB nach.
III. Allgemeine Definition: Hier wird der Beschädigungsbegriff als jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung definiert, die zu einer stofflichen Veränderung oder Minderung der Brauchbarkeit führt.
IV. Ausprägungen des Beschädigungsbegriffes: Das Kapitel analysiert detailliert verschiedene Dogmatiken wie die Substanz- und Funktionsbeeinträchtigung sowie Sonderformen wie Graffiti und Tiere/Leichen.
V. Keine Beschädigung: Es wird erörtert, welche Handlungen trotz Einwirkung nicht als strafbare Sachbeschädigung gelten, wie Bagatelldelikte oder die Reparatur.
VI. Zusammenfassung und Ausblick: Abschließend werden die Ergebnisse in thesenartiger Form zusammengeführt und die Auswirkungen der Gesetzesnovellierung bewertet.
Schlüsselwörter
§ 303 StGB, Sachbeschädigung, Substanzverletzung, Graffiti, Plakatieren, Zustandsveränderungstheorie, Funktionsvereitelungstheorie, Bestimmtheitsgrundsatz, Eigentumsdelikt, Leiche, Tier als Sache, Fax-Spam, Bagatelldelikte, Sachsubstanz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Definition und Auslegung des Beschädigungsbegriffs im Sinne des § 303 StGB.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentrale Themen sind die dogmatischen Ansätze zur Definition von Sachbeschädigung, der Umgang mit Graffiti und unbefugtem Plakatieren sowie die Abgrenzung zu anderen Sachverhalten.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Ziel ist es, die Entwicklung der Auslegung des Beschädigungsbegriffs durch Lehre und Rechtsprechung aufzuarbeiten und die Subsumtion verschiedener Fallkonstellationen unter diesen Tatbestand kritisch zu hinterfragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die klassische juristische Dogmatik, indem sie verschiedene Lehrmeinungen und die Rechtsprechung (insbesondere des BGH und RG) vergleicht und bewertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil behandelt die verschiedenen Theorien zur Substanz- und Funktionsbeeinträchtigung, die Problematik von Graffiti und Plakaten, sowie spezifische Fälle wie Tiere und Leichen als Objekte einer Sachbeschädigung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Sachbeschädigung, Substanzverletzung, Graffiti, Zustandsveränderungstheorie und § 303 StGB.
Wie bewertet der Autor das Graffiti-Bekämpfungsgesetz?
Der Autor stellt fest, dass durch die Neufassung des § 303 Abs. 2 die Strafbarkeitslücken bei der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes geschlossen wurden und die Rechtssicherheit durch den Verzicht auf teure Sachverständigengutachten gestiegen ist.
Können Leichen als Gegenstand einer Sachbeschädigung dienen?
Ja, der Autor kommt zu dem Schluss, dass Leichen rechtlich als Sachen zu qualifizieren sind, jedoch nicht an jeder Leiche eine Beschädigungshandlung im Sinne des § 303 StGB begangen werden kann.
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- Ass. iur. Leonid Shmatenko (Autor), 2008, Der Beschädigungsbegriff des § 303 StGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/388730