Der Boiotische Bund im fünften und vierten Jahrhundert v. Chr.


Dossier / Travail de Séminaire, 2004

26 Pages, Note: 2


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Der Boiotische Bund von 447/6 bis zum Königsfrieden 386 v.Chr
2.1. Die politische Entwicklung in Boiotien bis zur Mitte des 5. Jahrhunderts v.Chr
2.2. Charakter und Organisation des Bundes
2.3. Die politische Struktur der Bundesstädte
2.4. Der Bundesrat
2.5. Die Boiotarchen
2.6. Rechtssystem, Finanzwesen und Heeresstruktur des Bundes

3. Der Boiotische Bund von seiner Neugründung 379/8 bis zur Zerstörung Thebens 335 v.Chr. 12
3.1. Von der Auflösung des Bundes 386 v.Chr. bis zur Neugründung
3.2. Charakter und Organisation des Bundes
3.3. Die Primärversammlung
3.4. Die Boiotarchen
3.5. Rechtssystem, Finanzwesen und Heeresstruktur des Bundes

4. Resümee

QUELLENVERZEICHNIS

LITERATURVERZEICHNIS

1. Problemstellung

Die moderne Auffassung von der politischen Kultur des antiken Griechenlands ist heute fast ausschließlich vom Bild des Polisstaates geprägt. Dass sich – zunächst zeitgleich zur Blüte der Polis-Demokratie im 5. und 4. Jahrhundert v.Chr., alsdann speziell in der Epoche des Hellenismus und v.a. im politisch-historischen Geschehen des 3. und 2. Jahrhunderts v.Chr. – auch hochentwickelte Formen föderalstaatlicher Verfassungsordnungen herausgebildet haben, ist außerhalb der althistorischen Fachwissenschaft hingegen weithin unbekannt. Dass die gegenwärtige Vorstellung von der politischen Kultur des antiken Hellas so absolut vom Polisverband geprägt ist, hat mehrere Ursachen, denen hier jedoch nicht nachgegangen werden kann[1]. Ein allgemeines Anliegen dieser Arbeit ist es daher zu zeigen, über welch z.T. ausgeprägte Institutionalisierung bereits die antiken Bundesstaaten verfügten.

Im Speziellen soll es dem Verfasser in dieser Arbeit aber darum gehen, eine systematische Analyse der bundesstaatlichen Struktur des Boiotischen Bundes im 5. bzw. 4. Jahrhundert v.Chr. durchzuführen. Interessant ist diesbezüglich die Tatsache, dass wir es im benannten Zeitraum nicht mit einem, sondern mit zwei, von der politischen Struktur her unterschiedlichen Bünden zu tun haben. Der erste[2] Boiotische Bund existierte im Zeitraum von 447/6 bis zum sogenannten Königsfrieden 386 v.Chr. Der zweite Bund bildete sich ab 379/8 heraus und blieb in nahezu unveränderter Form bis zur Zerstörung der Stadt Theben im Jahre 335 v.Chr. bestehen[3].

Der Chronologie folgend, wird der Verfasser zunächst den ersten Bund mit seinen bundesstaatlichen Institutionen vorstellen. Auf der Grundlage der politischen Binnenstruktur wird eine systematische Analyse der relevanten Institutionen des Koinóns[4] durchgeführt. Analog hierzu wird im Anschluss daran der zweite Bund charakterisiert und analysiert werden. Darüber hinaus wird an dieser Stelle speziell über die bestehenden Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Bünde zu sprechen sein. Vor der eigentlichen Analyse der beiden Bünde erweisen sich zudem einige historische Bemerkungen zur Verlaufsgeschichte als hilfreich.

Bezüglich der zur Verfügung stehenden literarischen Quellen zeichnet sich ein ungleiches Bild. Obwohl wir über eine relativ breite Basis zeitgenössischer Quellen zur politischen Geschichte (zumindest) des 4. Jahrhunderts verfügen, werden verfassungsrechtliche Fragen dabei kaum berührt. Eine Ausnahme stellt hier die Helleniká Oxyrhýnchia dar, die uns vergleichsweise genaue Informationen zur politischen Struktur des ersten Bundes liefert. Weiterhin erweisen sich auch Xenophon und Thukydides als brauchbar. Für den zweiten Bund ist primär Diodor, aber auch Pausanias, Plutarch und Isokrates aufschlussreich.

2. Der Boiotische Bund von 447/6 bis zum Königsfrieden 386 v.Chr.

2.1. Die politische Entwicklung in Boiotien bis zur Mitte des 5. Jahrhunderts v.Chr.

Zweifellsohne ist es im Rahmen dieser Arbeit kaum möglich, die inneren Verhältnisse Boiotiens bis zur Entstehung des ersten Bundes detailliert darzustellen. Um die Entstehung des Bundes im Jahre 447/6 v.Chr. dennoch nachvollziehbar zu gestalten, sind im Folgenden einige elementare Informationen zur politischen Geschichte Boiotiens bis zur Mitte des 5.Jahrhunderts v.Chr. unabdingbar[5].

Bis in die zweite Hälfte des vorchristlichen 6.Jahrhunderts war das politische Profil Boiotiens von einer Vielzahl autonomer, miteinander rivalisierender Poleis geprägt. Erst im Jahre 525, als die Boioter von den Thessalern bedroht wurden, kam es zur Formierung eines Kampfbündnisses. Die Struktur dieser möglicherweise ersten boiotischen Allianz liegt weitestgehend im Dunkeln. Festzustehen scheint jedoch, dass die damalige Vereinigung bereits das Amt eines Boiotarchen kannte. Dessen Verantwortlichkeit scheint sich dabei auf die militärische Befehlsgewalt beschränkt zu haben[6]. Weitere Indizien für die voranschreitende Einigung Boiotiens liefern uns numismatische Quellen. Die gefundenen Münzen wurden dabei von mehreren boiotischen Städten im 6.Jahrhundert geprägt[7]. Diese Bundesmünzen illustrieren dabei recht gut den Umfang des damaligen Verbandes, dem die Städte Theben, Tanagra, Akraiphia, Koroneia, Haliartos, Mykalessos, Pharai und Thespiai angehörten.

Den ersten wirklichen Beweis für die Existenz einer politischen Union in Boiotien macht Larsen am Jahr 519 v.Chr. fest. Die Boioter versuchten zu dieser Zeit Plataiai gewaltsam in den Bund zu holen, was die Stadt mit Hilfe athenischer Unterstützung allerdings zu verhindern wusste. Die Führung in dieser Vereinigung lag zur damaligen Zeit bei den Thebanern. Während der Perserkriege trat der Boiotische Bund dann, obwohl die Landschaft aufgrund ihrer geostrategischen Lage besonders in diese verwickelt war, kaum in Erscheinung[8]. Der Bund blieb jedoch – entgegen früherer Annahmen – zumindest formal bestehen[9]. Die folgenden Jahre waren durch eine zunehmende Annährung Boiotiens an Sparta gekennzeichnet, welche auf der anderen Seite in eine offene Feindschaft zu Athen mündete. Mittelbare Folge dieser Entwicklung war die Niederlage der Boioter gegen die Athener bei der Schlacht bei Oinophyta 457 v.Chr.. Hiernach geriet der Großteil Boiotiens unter die Herrschaftssphäre der Athener. Diese richteten in mehreren boiotischen Städten Demokratien ein. Die Spuren der bis dato bestehenden Verbindung der Boioter verlieren sich in dieser Zeit[10].

Für eine grundlegende Änderung der politischen Verhältnisse in Boiotien sorgte schließlich ein Aufstand im Jahre 447 v.Chr.. Nach dem Bericht des Thukydides war es boiotischen Verbannten gelungen, in Chaironeia, Orchomenos und einigen anderen Gebieten Boiotiens Fuß zu fassen[11]. Diesen Verbannten gelang es, die intervenierenden Athener in der Schlacht bei Koroneia zu besiegen[12]. Daraufhin wurde zwischen beiden Seiten ein Frieden geschlossen, der u.a. die Freigabe der boiotischen Städte durch Athen festschrieb[13]. Mit diesem Schritt war die Grundlage für eine tiefgreifende Neugestaltung des politischen Gefüges Boiotiens gelegt.

2.2. Charakter und Organisation des Bundes

Bei der Bundesverfassung, welche nach der Schlacht bei Koroneia entstanden ist[14], „ ... handelt es sich um die am Besten bezeugte bundesstaatliche Ordnung der vorhellenistischen Epoche.“[15]. Die Helleniká von Oxyrhýnchos aus der Mitte des 4.Jh. v.Chr. beschreiben eine prinzipiell oligarchisch strukturierte Grundordnung des Boiotischen Bundes. Diese hatte für den Zeitraum zwischen 447 bis 386 v.Chr. Bestand. Genauer gesagt handelte es sich bei dieser Verfassung um eine gemäßigte Oligarchie. Einen Anteil an der Regierung hatten demzufolge jene Bürger, die über ein bestimmtes Vermögen bzw. über einen bestimmten Besitz verfügten, wobei dieser wohl oberhalb des Hoplitenzensus lag[16]. Zudem geht Beck davon aus, dass es ein zusätzliches Gesetz gab, das Handwerker und Händler vom aktiven Bürgertum ausschloss[17].

Mit Hilfe der Helleniká Oxyrhýnchia lässt sich auch die bundesstaatliche Struktur des Boiotischen Bundes entsprechend erfassen. Um in diesem System eine ausgewogene Beteiligung der insgesamt zehn Bundesstädte zu erreichen, wurde das gesamte Bundesgebiet in elf mére[18] eingeteilt. Diese Einteilung wählte man, um so eine ausgewogene Beteiligung der Poleis an den Bundesangelegenheiten sicherzustellen. Grundidee dieser territorialen Einteilung des Bundes war das Prinzip der Proportionalität. Die Berechnungsrundlage der Rechte und Pflichten der einzelnen Bundesstädte war dabei nicht die Fläche eines méros, sondern seine Bevölkerungszahl[19]. Es ging folglich darum, solche geographischen Einheiten zu schaffen, in denen die Zahl der Einwohner annährend homogen war. Aufgrund dessen war es de facto belanglos, dass es mére von unterschiedlicher Größe gab bzw. ob das Gebiet eines méros geographisch zusammenhängend war[20]. Die Mitglieder des Bundes – und das muss hier nachdrücklich betont werden – waren mithin die Bundesstädte und nicht die mére. Die künstliche Konstruktion der mére war allenfalls Mittel zum Zweck und entsprach den physischen Möglichkeiten der Städte zur Wahrnehmung ihrer Bundesrechte und -pflichten[21].

Im Jahr 395 v.Chr. war das Gebiet des Boiotischen Bundes wie erwähnt in elf mére eingeteilt. Dabei verwaltete Theben vier Teile, Orchomenos und Hysiai zwei, Thespiai mit Eutresis und Thisbe zwei, Tanagra einen. Die beiden übrigen mére wurden von Lebadeia, Koroneia, Haliartos bzw. von Charoneia, Kopai und Akraiphia ausgefüllt[22]. Diese Bundesstädte hatten die kleineren Siedlungen ihres Umlandes in ein Abhängigkeitsverhältnis zu sich gebracht und übten die Bundesaufgaben für ihre Bewohner aus[23].

Im Zusammenhang mit den mére wird eine Frage in der Forschung besonders kontrovers diskutiert: Es geht dabei darum, ob der Boiotische Bundesstaat schon unmittelbar nach seiner Gründung die Organisation erhielt, wie sie die Helleniká von Oxyrhýnchos für die Zeit um 395 v.Chr. darstellen oder nicht. Die Schwierigkeiten bei der Beantwortung dieser Frage ergeben sich vorrangig aufgrund der undurchsichtigen Stellung Plataias. In den Helleniká wird darauf verwiesen, dass Theben 395 v.Chr. insgesamt vier mére kontrollierte, wobei es gemäß dem Prinzip der Proportionalität je einen Boiotarchen pro méros stellten. Es wird gesagt, dass sie zwei für die Stadt Theben selbst und zwei für die Einwohner von Plataiai, Skolos, Erythrai, Skaphai und den übrigen Orten stellten, die früher ein Gemeinwesen bildeten[24]. Auf der Grundlage dieser Aussage schlussfolgert Beck, dass Theben 447/6 v.Chr. nur zwei mére kontrollierte. Demzufolge war der Bund unmittelbar nach seiner Gründung in nur neun anstatt elf mére gegliedert. Erst nach der Zerstörung und anschließenden Eingliederung Plataiais in den Bund 427 v. Chr. fiel Theben dann die Kontrolle über die zwei neu errichteten mére für das Gebiet um Plataiai zu[25]. Demgegenüber geht Buck davon aus, dass die beiden Sitze Plataias nach 447 ruhten und von Theben – unter deren Kontrolle – 427 v.Chr. wieder aktiviert wurden[26]. Anders als Beck sieht Larsen die zwei mére schon 447 unter der Kontrolle Plataias. Er sieht in dem Verfassungsentwurf der Helleniká Oxyrhýnchia keinen Beleg dafür, dass das Gebiet um Plataiai erst später dem Bund angegliedert wurde. Des Weiteren nimmt er an, dass Orchomenos in der Frühphase des Bundes nicht zwei sondern wahrscheinlich drei mére kontrollierte[27].

Sicherlich ist die Auffassung Bucks in dieser Beziehung als eher fragwürdig einzuschätzen. Demgegenüber sind sowohl Becks als auch Larsens Ausführungen weitaus wahrscheinlicher. Ganz davon abgesehen, welcher dieser beiden Theorien man auch folgen mag, so scheint zumindest eines evident: Was die Gliederung bzw. die Verwaltung der mére anbelangt, so gab es zwischen 447 und 395 v.Chr. einige Veränderungen. Wie diese genau aussahen und wie die mére-Einteilung in der Frühzeit des Bundes aussah, ist nicht zweifelsfrei festzustellen. Sicher hingegen ist, dass sie sich von der Beschreibung der Helleniká Oxyrhýnchia für das Jahr 395 v.Chr. unterschieden hat.

2.3. Die politische Struktur der Bundesstädte

In jeder Polis waren damals vier Räte bzw. Ratssektionen (bulé) eingerichtet, wobei die Mitgliederzahl in jeder der Ratssektionen annährend gleich groß gewesen sein dürfte[28]. Die politische Vollberechtigung, welche für die Teilnahme an den Ratssitzungen grundlegend war, hatten dabei nur die Bürger der Bundesstädte inne, die über die entsprechende Höhe des Vermögens bzw. Besitzes verfügten[29]. Aufgabe der Räte in den Poleis war es, über politische Fragen zu beraten und zu entscheiden. Dabei dürfte es sich allein um innenpolitische, also um Angelegenheiten der Polis gehandelt haben. In der Polis tagten indes nicht alle vier Ratssektionen zugleich, da dies die Beschlussfindung des Rates zweifellos beeinträchtigt hätte[30]. Vielmehr verfuhr man nach einem strengen Rotationsverfahren in der Geschäftsführung. Dieses stellte sich in der Praxis so dar, dass von den vier Räten immer nur einer die Geschäftsführung ausübte. Der Turnus war dabei vermutlich vierteljährlich[31]. In der jeweilig geschäftsführenden Ratssektion wurden die politischen Angelegenheiten für die Polis besprochen und anschließend den übrigen drei Räten vorgetragen. Nur was allen vier Räten annehmbar erschien, wurde gebilligt[32].

[...]


[1] Hierzu Lehmann, G.A.: Ansätze zur bundesstaatlichen Ordnung und repräsentativen Verfassung in der Antike und ihre Rückwirkungen auf die Neuzeit, in: Geschichte in Köln, 1981, H. 9, S. 54-88.

[2] Der besseren Lesbarkeit wegen wird im Folgenden der Boiotische Bund von 447/6 bis 386 v.Chr. als „erster Bund“, der Bund von 379/8 bis 338/5 als „zweiter Bund“ bezeichnet. Diese Schreibweise soll jedoch nicht ausdrücken, dass es vor 447 keine (in welcher Form auch immer geartete) politische oder militärische Vereinigung auf dem Boden Boiotiens gegeben hat.

[3] Das Ende des zweiten Bundes wird in der Forschung mitunter schon in das Jahr 338 v.Chr. gelegt, als die Thebaner bei Chaironeia eine schwere Niederlage hinnehmen mussten (Vgl. Giovannini, A.: Untersuchungen über die Natur und die Anfänge der bundesstaatlichen Sympolitie in Griechenland, Göttingen 1971.).

[4] Im Folgenden ist mit „Koinón“ der griechische Bundesstaat gemeint. Es muss jedoch darauf verwiesen werden, dass der Begriff sowohl von den literarischen Quellen als auch von der modernen Geschichtsforschung keineswegs so stringent verwendet wird. Ausführlicher zu den terminologischen Problemen: Beck, H.: Polis und Koinón. Untersuchungen zur Geschichte und Struktur der griechischen Bundesstaaten im 4.Jahrhundert v.Chr., Stuttgart 1997, S. 10-13.

[5] Zur Frühgeschichte Boiotiens bis 447 v.Chr. siehe u.a.: Beck, H.: Polis, a.a.O.; Buck, R.J.: The Formation of the Boetian League, in: Classical Philology 67, 1992, S. 94-101.; Larsen, J.A.O.: Greek Federal States. Their Institutions an History, Oxford 1968.

[6] Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S. 86-87.

[7] Diese zeigen auf der Vorderseite einen boiotischen Schild und auf der Rückseite das Initial der jeweils prägenden Stadt (Vgl. Larsen, J.A.O.: Greek, a.a.O., S.29.).

[8] Vgl. Beck, Polis, a.a.O., S.88-89.

[9] So geht Larsen davon aus, dass im Zuge der Perserkriege jedwede bestehende Vereinigung der Boioter verloren ging (Vgl. Larsen, J.A.O.: Greek, a.a.O., S.32.). Demgegenüber verweist Beck auf eine Urkunde aus Olympia aus der ersten Hälfte des 5.Jahrhunderts, welche die weitere Existenz des Bundes bestätigt (Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S.89, Anm. 29.).

[10] So u.a. in Theben, demgegenüber blieb z.B. Orchomenos im Nordwesten Boiotiens oligarchisch (Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S. 89.).

[11] Vgl. Thuk. 1, 113.

[12] Larsen vertritt die These, dass die Initiative zur Befreiung Boiotiens von den boiotischen Verbannten aus Orchomenos ausgegangen sei und diese in der Folgezeit auch den Bund dominiert hätten. Er beruft sich dabei auf Thuk. 1, 113 (Vgl. Larsen, J.A.O.: Orchomenos und die Bildung des Boiotischen Bundes im Jahre 447 v.Chr., in: Gschnitzer, F. (Hrsg.): Zur griechischen Staatskunde, Darmstadt, 1969, S. 324-342.). Beck hingegen lehnt diese Annahme aufgrund textkritischer Erwägungen ab. Vielmehr sieht er die Hauptinitiative bei der Schlacht von Koroneia bei den Thebanern. Gleichzeitig verweist er aber auch darauf, dass die Thebaner beim Aufstand sicherlich nicht auf sich allein gestellt gewesen sind (Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S. 90, Anm. 35.).

[13] Vgl. Thuk. 1, 113.

[14] Die Hell. Ox. 16, 2-4 beschreibt explizit die verfassungsrechtlichen Zustände für das Jahr 395 v.Chr.. Die vorherrschende Meinung tendiert aber dahin, dass diese Zustände bereits unmittelbar nach der Schlacht von Koroneia geschaffen wurden (u.a. Giovannini, A.: Untersuchungen, a.a.O., S.48; Larsen, J.A.O.: Greek a.a.O., S. 33; Lehmann, G.A.: Ansätze zu einer Theorie des griechischen Bundesstaates bei Aristoteles und Polybios, Göttingen 2001, S.25. et al.).

[15] Beck, H.: Polis, a.a.O., S. 90.

[16] Vgl. Hell. Ox. 16.2. Für die Annahme, dass das ökonomische Niveau der Bundesbürger oberhalb des Hoplitenzensus lag: Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S.91.

[17] Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S.91.

[18] Vgl. Hell. Ox. 16.3. Für die Übersetzung des Begriffes méros sind in der Literatur verschiedene Übersetzungen zu finden. So bezeichnet Corsten die einzelnen méres als „Distrikte“ (Vgl. Corsten, T.: Vom Stamm zum Bund. Gründung und territoriale Organisation griechischer Bundesstaaten (= Studien zur Geschichte Nordwest-Griechenlands, Bd. 4), München 1999.). Diese Bezeichnung erscheint aber unpräzise, da ein Distrikt lediglich eine geographische Zusammengehörigkeit ausdrückt. Eine andere in der Literatur auffindbare Übersetzung für die mére lautet „Wahlkreise“ (Vgl. Larsen, J.A.O.: Greek, a.a.O..) oder „Bezirke“ (Vgl. Giovannini, A.: Untersuchungen, a.a.O..). Jedoch sollte man bei der Übersetzung auf die Verwendung bestimmter politisch-administrativer Termini verzichten, da sie der eigentlichen Funktion der mére nicht entsprechen. Die wörtlichste und neutralste Übersetzung der mére lautet hingegen „Teile“. Aufgrund der genannten Schwierigkeiten wird im Folgenden auf den griechischen Begriff zurückgegriffen.

[19] Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S. 92.

[20] Dieser Fall ergab sich für den méros, welche die Städte Akraiphia, Kopai und Chaironeia bildeten: vgl. Hell.Ox. 16.3. Zur Genese dieses méros siehe auch: Corsten, T.: Vom Stamm, a.a.O., S. 31-32.

[21] Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S.92.

[22] Vgl. Hell. Ox. 16.3.

[23] Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S. 92.

[24] Vgl. Hell. Ox. 16.3. Auf die Institution der Boiotarchen wird in Abschnitt 2.5. gesondert eingegangen.

[25] Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S.92-93.

[26] Vgl. Buck, R.J.: Boeotia and the Boeotian League, 432-371 B.C., Edmonton 1994, S. 149.

[27] Vgl. Larsen J.A.O.: Greek, a.a.O., S. 34-35. Diesen Tatbestand sowie die logische Konsequenz der daraus resultierenden Vorherrschaft Orchomenos für die Frühphase des Bundes hat Beck jedoch zurückgewiesen (Vgl. Beck, H.: Polis, a.a.O., S. 90, Anm. 35).

[28] Hinsichtlich der Größe der Räte in den Bundesstädten liegen uns keine konkreten Zahlen vor. Da aber sämtliche nach dem Zensus berechtigten Bürger in den Räten fungierten, müssen wir von mitunter hohen Zahlen ausgehen. Dies trifft im Speziellen für Theben zu. Die Stadt musste für das Bundesheer allein 4000 Hopliten und 400 Reiter stellen. Demnach bestand der Rat in Theben aus mehreren tausend Bürgern. Zwar sieht Swoboda in diesem Zusammenhang Möglichkeiten, die zu einer Verminderung der theoretisch denkbaren Mitgliederzahl des Rates führen konnten. Dennoch muss die tatsächliche Mitgliederzahl – selbst wenn Swoboda mit all seinen Vermutungen richtig liegen sollte – enorm hoch gewesen sein (Vgl. Swoboda, H.: Studien zur Verfassung Boiotiens, in: Klio 19, 1910, S. 320-322.).

[29] Vgl. Hell. Ox. 16.2. Swoboda geht bezüglich der Zusammensetzung der Räte in den Städten davon aus, dass die regierenden Bürgerschaften in den Poleis konzentriert waren. Die Angehörigen der von den Bundesstädten abhängigen Orte waren demgegenüber – auch wenn sie über die erforderliche Zensushöhe verfügten – von der Ausübung der Regierungsgewalt ausgeschlossen (Vgl. Swoboda, H.: Studien, a.a.O., S. 317.).

[30] Vgl. Anm. 28.

[31] vgl. Swoboda, H.: Studien, a.a.O., S. S. 319.

[32] vgl. Hell. Ox. 16.2. Ob bei der Beschlussfassung der vier Räte korporativ (wie bspw. bei den Achaiern) nach Ratssektionen oder aber nach Köpfen im Rahmen einer Vollversammlung abgestimmt wurde, wird anhand des ausgewerteten Quellenmaterials nicht ersichtlich. Swoboda geht diesbezüglich davon aus, dass über die eingebrachten Anträge des geschäftsführenden Rates im Rahmen einer Vollversammlung entschieden werden musste. Die Existenz einer solchen Vollversammlung belegt er allerdings nicht (Vgl. Swoboda, H.: Studien, a.a.O., S. 318-319.).

Fin de l'extrait de 26 pages

Résumé des informations

Titre
Der Boiotische Bund im fünften und vierten Jahrhundert v. Chr.
Université
Otto-von-Guericke-University Magdeburg  (Institut für Geschichte)
Cours
Europäische Strukturen in der Antike II: Bundesstaaten
Note
2
Auteur
Année
2004
Pages
26
N° de catalogue
V38925
ISBN (ebook)
9783638378536
ISBN (Livre)
9783638654692
Taille d'un fichier
603 KB
Langue
allemand
Mots clés
Boiotische, Bund, Jahrhundert, Europäische, Strukturen, Antike, Bundesstaaten
Citation du texte
Sebastian Knobbe (Auteur), 2004, Der Boiotische Bund im fünften und vierten Jahrhundert v. Chr., Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38925

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