US-Amerikanisches Wirtschaftsrecht


Hausarbeit, 2004

25 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Grundlagen
2.1 Geschichtlicher Hintergrund
2.2 Rechtsgrundlagen

3 Gesellschaftsformen
3.1 Nichthaftungsbeschränkte Unternehmensformen
3.1.1 Sole Proprietorship
3.1.2 General Partnership
3.2 Haftungsbeschränkte Unternehmensformen
3.2.1 Limited Partnership
3.2.2 Limited Liability Company
3.2.3 Corporation
3.3 Besteuerung der Unternehmensformen

4 Vertragsrecht – Law of contracts
4.1 Vertragsbestandteile
4.1.1 Angebot und Annahme
4.1.2 Consideration
4.2 Allgemeines
4.2.1 Formvorschriften (Statute of Frauds)
4.2.2 Einrede und Einwendungen
4.2.3 Leistungsstörungen (Breach of Contacts)

5 Produkthaftung
5.1 Gesetzliche Regelung der Produkthaftung
5.1.1 Gewährleistungshaftung
5.1.2 Verschuldungshaftung
5.1.3 Gefährdungshaftung
5.2 Schutzmaßnahmen
5.3 Konsequenzen für die Wirtschaft
5.4 Bewertung

6 Arbeitsrecht
6.1 Individualarbeitsrecht
6.1.1 Gesetzliche Vorschriften
6.2 Kollektives Arbeitsrecht

7 Synopse

8 Schlussbetrachtung

Anhang A: Abbildungen
A.1 Die 13 Gründungsstaaten
A.2 Die Amerikanischen Grundwerte für Erfolg und persönlicher Aufstieg
A.3 Das Amerikanische Regierungssystem
A.4 Die Teilung der drei Gewalten
A.5 Das Amerikanische Gerichtssystem

Literaturverzeichnis

1 Einführung

“Never underestimate the importance of local knowledge.” [1]

In der heutigen Zeit ist es für Unternehmen, die weltweit handeln, sehr wichtig sich in den verschieden Kulturen auszukennen. Die Kultur beeinflusst nicht nur das private, sondern auch das wirtschaftliche Leben. Die verschiedenen Gesellschaftsformen, Umgangsformen, Verhandlungsstiles sowie rechtliche Rahmenbedingungen entwickelten sich aus den Kulturen und ihren unterschiedlichen Vergangenheiten.

Im Rahmen dieser Arbeit soll ein kleiner Einblick zum amerikanischen Wirtschaftsrecht gegeben werden. Auch die rechtlichen Bedingungen eines Landes haben einen großen Einfluss auf das wirtschaftliche Leben. In dieser Arbeit wird darauf eingegangen was eine deutsche Firma berücksichtigen muss, wenn sie sich in den USA Geschäfte aufnehmen will oder sogar eine Niederlassung gründen möchte.

Diese Arbeit wird kurz die verschiedenen Gesellschaftsformen mit ihrer Besteuerung erklären, dann auf das US-amerikanische Vertragsrecht mit seinen Bestandteilen und vor allem auf die Unterschiede zum deutschen Recht eingehen. Danach wird die Produkthaftung etwas gründlicher besprochen, mit den Faktoren, auf die deutsche Unternehmen achten sollten und sich vorbereiten sollten. Am Schluss wird auf das Arbeitsrecht eingegangen.

Diese Arbeit soll nur einen Einblick geben, sie kann nicht eine vollständige Abhandlung sein. Deutsche Unternehmen müssen mehr beachten, jedoch werden hier Kernaspekte besprochen, die die Vorraussetzungen für eine erfolgreiche Markterschließung in den USA sind.

Abgeschlossen wird hier mit einer kurzen Synopse und einer Schlussbetrachtung.

2 Grundlagen

2.1 Geschichtlicher Hintergrund

Im 17.Jahrhundert begannen die Briten und Franzosen die Ostküste Nordamerikas zu erkunden und begründeten die ersten Siedlungen. Es folgten die Niederländer, Schweden und Dänen und Menschen aus fast ganz Westeuropa. Diese Siedler kamen jedoch nicht des Goldes oder anderen Reichtümern wegen, sie kamen denn sie wollten das neue Land erobern und besiedeln.[2]

Einige unter ihnen waren Personen oder Personengruppen, die in ihrem Heimatland in Europa ihres Glaubens wegen verfolgt oder nicht akzeptiert wurden. Sie sahen die Chance in Amerika ihr eigenes Leben zu leben und die Freiheiten zu finden, die sie dafür brauchten. Unter ihnen waren die Puritaner aus Großbritannien, sie wurden später zu den „Pilgrim Fathers“, diese waren am erfolgreichsten. Die meisten suchten die Religionsfreiheit, andere flohen vor den unterdrückenden Methoden ihrer Regierungen. Sie wollten den Neuanfang in Amerika, weil sie dem hemmenden System von Regeln, basierend auf den Erbadel / Dynastien / Erbadelherrschaft, der in Europa immer noch vorherrschte, entkommen wollten. In Amerika gab es keine gesellschaftliche Ordnung, der König, die Gerichte und andere Strukturen fehlten. Nach und nach wurden die Siedler erfolgreicher, sie kämpften nicht mehr ums nackte Überleben, sie waren fähig sich einen Lebensstandard aufzubauen. Die Dörfer wuchsen und wurden zu Städten, sie entwickelten politische Praktiken und soziale Vorstellungen für das gesellschaftliche Zusammenleben. Diese Ideen hatten später einen großen Einfluss auf die Entwicklung der demokratischen Regierung in Amerika. Als sie noch unter britischer Vorherrschaft waren, lehnten sie die britische Idee der Gesellschaft ab. Sie lehnten die Idee ab, dass Regierung eine traditionelle Institution ist, welche über Generationen durch den Adel vererbt wurde. Sie wollten eine Regierung für sich kreieren, welche hohen Wert auf individuelle Freiheit und harte Arbeit legt. Jeder, der bereit war für diesen Gedanken, das wirtschaftlichen Wachstum und die soziale Entwicklung zu arbeiten wurde unterstützt.

„When in the Course of human events, it becomes necessary for one people to dissolve the political bands which have connected them with another, and to assume the powers of the earth, the separate and equal station to which the Laws of Nature and of Nature’s God entitle them, a decent respect to the opinions of mankind requires that they should declare the causes which impel them to the separation.”[3]

Ihr Individualismus und starker Unabhängigkeitsdrang führte zum Bruch mit dem Heimatstaat Großbritannien. Am 04.Juli 1776 erklärten die Kolonien ihre Unabhängigkeit; bis zum Ende des Unabhängigkeitskrieges hatte jeder Staat seine eigene Verfassung. Diese sicherte meist die Redefreiheit, Religionsfreiheit sowie Pressefreiheit.

1787 wurde dann die „Constitution“ verfasst und am 04 März 1789, durch die Ratifizierung von 9 Staaten, in Kraft gesetzt. Der Gedanke der „Declaration of Independence“ ist die Grundlage der „Constitution“:

„ We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit pf Happiness. That to secure these rights, Governments are instituted among Men, deriving their just powers from the consent of the governed. [4]

2.2 Rechtsgrundlagen

Die USA bestehen heute aus 50 Bundesstaaten und haben genauso viele Verfassungen. Ihre Staatsgewalt ist dreigeteilt in Exekutive, Legislative und Judikative.

Die einzelnen Bundesstaaten haben verschiedene Rechtsauffassungen, die zum Teil sehr von einander abweichen, allerdings müssen Urteile und Gesetze, laut Verfassung, von den anderen Bundesstaaten anerkannt werden.

Louisiana, 1812 in den Bund aufgenommen, folgt dem französischen Vorbild mit Zivilgesetzbuch (civil code), bis heute!

Das amerikanische Rechtssystem basiert auf dem Präjudizienrecht. Ein Präjudiz ist meist eine richterliche Entscheidung eines Präzedenzfalls, der tatsächliche oder rechtliche bindende Wirkung auf spätere Entscheidungen in gleich gelagerten Fällen hat. Ein Präzedenzfall ist ein beurteilter Rechtsfall, dessen juristisch entschiedene Gesichtspunkte („tragende Gründe“) auf einen neuen, analogen Fall angewendet werden können.[5]

Englisches und amerikanisches Recht bilden eine Rechtsfamilie und grenzen sich vom kontinentaleuropäischen civil law ab. Case law heißt Fallrecht und Common law heißt Richterrecht. Case law schließt das gesamte Richterrecht und heute das common law sowie das Präjudizienrecht ein. Amerikanisches Recht hat sich aus der englischen Rechtsordnung entwickelt. Die Tradition des common law wurde übernommen.

Richterrecht hat sich in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich entwickelt – somit gibt es ebenso viele verschiedene common law – Systeme wie es Bundesstaaten gibt. Die Vielzahl verschiedener Rechtsordnungen ist besonders im Bereich des Handelsrechts ein Hindernis wirtschaftlicher Betätigung. Hier wurde Anfang des 20.Jahrhundert von den Vertretern der Einzelstaaten die „National Conference of Commissioners on Uniform State Law“ gegründet. Diese Konferenz hat zwar keine Gesetzgebungsbefugnis, aber sie erarbeitet Modellgesetze für die Rechtsvereinheitlichung, die wiederum den einzelnen Staaten vorgeschlagen werden. Es gibt heute den Uniform Commercial Code, der in allen Staaten, zwar mit Abwandlungen, ratifiziert wurde.

Das amerikanische Rechtssystem ist weder rein „fallrechtlich“ noch ausschließlich gesetzlich oder kodifiziertes Recht – es ist ein gemischtes System mit Betonung auf fallrechtliche Aspekte. Einzelne Gesetze regeln viele Bereiche, besonders im Wirtschaftsleben!

Die Bundesverfassung von 1787 enthält:

- Grundlagen des Regierungssystems
- Verteilung der Staatsgewalt zwischen den 3 Bundesgewalten
- Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Einzelstaaten

Die verschieden Vorschriften der amerikanischen Bundesverfassung haben ihre Interpretation in den Entscheidungen der Gerichte gefunden. Nur in Verbindung mit diesen Entscheidungen sind die in der amerikanischen Bundesverfassung getroffenen Regelungen verständlich.

Der Supreme Court gestaltet das Gerichtssystem auf Bundes- und auf Bundesstaatenebene. Unter die Zuständigkeit des Supreme Court fallen:

- Berufungs- oder Revisionsinstanz für Fälle von unteren Bundesgerichten bzw. den obersten Gerichten der Bundesstaaten
- Hat erstinstanzliche Zuständigkeit in Fällen, wenn ein Bundesstaat, Diplomat, Botschafter oder Konsul Partei ist
- Kann vom Kongress erlassene Gesetze für verfassungswidrig erklären

Bundesgerichte haben eine allgemeine Zuständigkeit, es wird kein Unterschied zwischen Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- oder Finanzgerichtsbarkeit gemacht.

So hat auch im Common Law – Rechtssystem die richterliche Interpretationen und Fortbildung des gesetzten Rechtes (einschließlich der Verfassung) eine viel größer Bedeutung als in anderen Rechtssystemen. Die Verfassung wird häufig eher als Leitfaden für die gerichtliche Entscheidung und nicht als Grenze des richterlichen Entscheidungsspielraums angesehen. Die Richter machen auch Gebrauch von dem gewährten, großen Entscheidungsspielraum.

Unter die Zuständigkeit der Bundesgerichte fallen folgenden Streitigkeiten:

- Bundesverfassung
- Einfaches Bundesrecht
- von den USA abgeschlossene völkerrechtliche Verträge
- Seerecht
- wenn die USA Partei ist
- Bürgern verschiedener Bundesstaaten
- Bundesstaaten
- Bundesstaaten und einem Bürger eines anderen Bundesstaates
- Bundesstaaten oder Bürger eines Bundesstaat und einem ausländischen Staat
- sowie Insolvenzrecht, Patent- und Urheberrecht, Bundeskartellrecht, Bundessteuerrecht, Bundesbörsenrecht

Erstinstanzliche Bundesgerichte sind District Courts (mind. 1 in jedem Bundesstaat), Berufungsinstanz auf Bundesebene bilden die United States Courts of Appeals (12 Gerichtsbezirke untergliedert) – letzte Instanz ist der Supreme Court in Washington.

Rechtssystem der Einzelstaaten ist zuständig für folgende Fälle

- die, die nicht in die, durch die Verfassung festgelegten, Kompetenzen des Bundes fallen
- die Kompetenzen der Bundesgerichte und der einzelstaatlichen Gerichten überschneiden sich in einigen Fällen

Bundesrecht befasst sich mit der Verfassung, den Bundesgesetzen, sowie mit Staatsverträgen. Das einzelstaatliche Gesetzesrecht befasst sich mit dem (einzelstaatlichen) Verfassungsrecht und ihren Gesetze, den Rechtsverordnungen der Gemeinden und Städten.

3 Gesellschaftsformen

3.1 Nichthaftungsbeschränkte Unternehmensformen

3.1.1 Sole Proprietorship

Die einfachste Unternehmensstruktur: ein Unternehmen in privater Hand, welches meist aus einer Einzelperson besteht, besitzt und geleitet wird.[6] Nachteile dieser Gesellschaftsform sind die unbeschränkte Alleinverantwortlichkeit und die alleinige Kapitalbeschaffung. Der Inhaber ist auch selber steuerpflichtig. Es muss nur eine Business License beantragt werden.

3.1.2 General Partnership

Alle Partner haften unbeschränkt und leiten das Unternehmen gemeinsam. Der Gewinn wird je nach Vertragsvereinbarung verteilt und jeder versteuert seinen Anteil. Partnership ist gegenüber dem Sole Proprietorship kostenintensiver und ist mit mehr Rechts- und Verwaltungsaufwand verbunden. Auch hier reicht es aus eine Business License zu beantragen. Vergleichbar mit der deutschen GbR.

3.2 Haftungsbeschränkte Unternehmensformen

3.2.1 Limited Partnership

Besteht mindestens aus General und Limited Partner. Diese Gesellschaftsform ist vergleichbar mit der deutschen KG. Der Limited Partner fungiert als Investor mit beschränkten Kontrollrechten und ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der General Partner leitet das Unternehmen und übernimmt die Haftung. Für diese Gesellschaftsform werden ein Gesellschaftsvertrag und ein Certificate of Limited Partnership vom Secretary of State benötigt.[7]

3.2.2 Limited Liability Company

Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nicht in allen Bundesstaaten anerkannt und auch die Besteuerung variiert in den einzelnen Staaten. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und die Gesellschafter werden individuell besteuert. Um die Gesellschaft zu gründen müssen die Filling Documents beim Secretary of State registriert werden und ein Operation Agreement von mindestens zwei Gesellschaftern vorgelegt werden. Durch diese Unternehmensform können Steuervorteile für Amerikaner entstehen, in einigen Fällen auch für deutsche Unternehmer.

3.2.3 Corporation

In Amerika ist die Corporation die bevorzugte Gesellschaftsform. Über 70% der deutschen Unternehmen, die in Amerika eine Niederlassung gründen, wählen diese Form. Unabhängig von der Größe des Unternehmens kann eine Corporation einfach und schnell in jedem Bundesstaat durch die Einreichung einer Certificate of Incorporation (Gründungsurkunde) gegründet werden. Der juristische Sitz bestimmt sich durch den Bundesstaat der Registrierung.[8] Dessen Rechte bestimmen die organisatorische und gesellschaftliche Struktur. Für eine Geschäftstätigkeit in anderen Bundesstaaten ist lediglich eine Zweitregistrierung im jeweiligen Bundesstaat nötig. Der Verwaltungsaufwand, sowie die Besteuerung sind hier (natürlich) höher, da sie der Doppelbesteuerung unterliegt. Die Vorteile liegen bei dieser Unternehmensform in der beschränkten Haftung und der einfacheren Kapitalbeschaffung durch Investoren.

[...]


[1] HSBC Werbung 2004 in http://www.hsbc.com

[2] vgl. Bendl, 2000, S. 143

[3] Bendl, 2000, S.147

[4] Bendl, 2000, S.147

[5] vgl. Online Lexikon www.wissen.de

[6] vgl. www.markteinstiegusa.de

[7] vgl. www.markteinstiegusa.de

[8] vgl. www.markteinstiegusa.de

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
US-Amerikanisches Wirtschaftsrecht
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut, ehem. Fachhochschule Landshut
Veranstaltung
Interkulturellesmanagement
Note
2
Autor
Jahr
2004
Seiten
25
Katalognummer
V39049
ISBN (eBook)
9783638379410
Dateigröße
560 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
US-Amerikanisches, Wirtschaftsrecht, Interkulturellesmanagement
Arbeit zitieren
Frederike Fürst (Autor:in), 2004, US-Amerikanisches Wirtschaftsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39049

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