Die betriebliche und private Altersvorsorge in Deutschland ab dem Jahre 2002


Diplomarbeit, 2001

86 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Gliederung

1. Einführung
1.1 Der Begriff „Altersvorsorge“
1.2 Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Altersvorsorge
1.3 Notwendigkeit der privaten und betrieblichen Altersvorsorge
1.4 Gang der Untersuchung

2 Die neue staatliche Förderung
2.1 Geförderter Personenkreis
2.2 Altersvorsorgebeiträge
2.3 Höhe und Gewährung der Förderbeträge
2.3.1 Altersvorsorgezulage
2.3.2 Sonderausgabenabzugsbetrag
2.3.3 Ablauf der Zulagengewährung und des Sonderausgabenabzugs am Beispiel eines Altersvorsorgevertrages
2.4 Zwischenentnahme zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums
2.5 Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen

3 Private Altersvorsorge
3.1 Neuerungen durch das Altersvermögensgesetz
3.2 Ausgewählte Versicherungsprodukte zur privaten Altersvorsorge
3.2.1 Lebensversicherungen zur Altersvorsorge
3.2.1.1 Kapitallebensversicherung
3.2.1.2 Private Rentenversicherung
3.2.1.3 Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen
3.2.2 Risikoversicherungen zur Absicherung biometrischer Risiken
3.2.2.1 Risikolebensversicherung
3.2.2.2 Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung
3.2.2.3 Unfallzusatzversicherung
3.2.3 Die Besteuerung der Versicherungsprodukte
3.3 Investmentfonds zur Vermögensbildung
3.3.1 Verschiedene Fondstypen
3.3.2 Besteuerung der Investmentfonds
3.4 Vergleich der Renten- und Kapitallebensversicherung mit Fonds

4. Betriebliche Altersvorsorge
4.1 Neuerungen durch das Altersvermögensgesetz
4.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
4.2.1 Direktzusage
4.2.1.1 Finanzierung der Direktzusage
4.2.1.2 Sozialversicherungsabgaben und Einkommensbesteuerung der Beiträge
4.2.2 Unterstützungskasse
4.2.2.1 Finanzierung der Unterstützungskasse
4.2.2.2 Sozialversicherungsabgaben und Einkommensbeteuerung der Beiträge
4.2.3 Direktversicherung
4.2.3.1 Finanzierung der Direktversicherung
4.2.3.2 Sozialversicherungsabgaben und Einkommensbesteuerung der Beiträge
4.2.4 Pensionskasse
4.2.4.1 Finanzierung der Pensionskasse
4.2.4.2 Sozialversicherungsabgaben und Einkommensbesteuerung der Beiträge
4.2.5 Pensionsfonds
4.2.5.1 Finanzierung des Pensionsfonds
4.2.5.2 Sozialversicherungsabgaben und Einkommensbesteuerung der Beiträge
4.3 Der neue Anspruch auf Entgeltumwandlung
4.3.1 Bereits bestehende arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung
4.3.2 Tarifvertragliche Entgeltzahlung
4.3.3 Kein tarifvertragliches Entgelt
4.3.4 Auswahl des Durchführungsweges bei Entgeltumwandlung
4.4 Neue Unverfallbarkeitsvorschriften
4.4.1 Unverfallbarkeit dem Grunde nach
4.4.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach

5. Entscheidungshinweise zur Altersvorsorge
5.1 Zusammenfassender Vergleich der Anlageformen
5.2 Möglichkeit zur optimalen Nutzung der neuen staatlichen Förderung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1 : Betriebliche Altersversorgung

Darstellung 2 : Verhältnis Beitragszahler zu Rentnern

Darstellung 3 : Altersvorsorgebeiträge

Darstellung 4 : Grund- und Kinderzulage

Darstellung 5 : Sockelbetrag

Darstellung 6 : Zulagenermittlung Beispiel 1

Darstellung 7 : Zulagenermittlung Beispiel 2

Darstellung 8 : Ermittlung des Steuervorteils

Darstellung 9 : Ablauf der Zulagengewährung

Darstellung 10 : Zwischenentnahmemodell

Darstellung 11 : Private Altersvorsorge in Deutschland

Darstellung 12 : Fondstypen

Darstellung 13 : Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren

Darstellung 14 : Durchführungswege

Darstellung 15 : Arbeitgeberfinanzierte Direktzusage

Darstellung 16 : Arbeitnehmerfinanzierte Direktzusage

Darstellung 17 : Abgaben der Beiträge zur Direktzusage

Darstellung 18 : Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse

Darstellung 19 : Arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse

Darstellung 20 : Arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse mit Rückdeckung

Darstellung 21 : Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Darstellung 22 : Arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung

Darstellung 23 : Abgaben der Beiträge zur Direktversicherung

Darstellung 24 : Arbeitgeberfinanzierte Pensionskasse

Darstellung 25 : Arbeitnehmerfinanzierte Pensionskasse

Darstellung 26 : Steuerliche Behandlung bei Pensionskassen

Darstellung 27 : Abgaben der Beiträge zur Pensionskasse

Darstellung 28 : Arbeitgeberfinanzierter Pensionsfonds

Darstellung 29 : Arbeitnehmerfinanzierte Pensionsfonds

Darstellung 30 : Anspruch auf Entgeltumwandlung

Darstellung 31 : Tarifvertragliches Entgelt

Darstellung 32 : Unverfallbarkeit

Darstellung 33 : Altersvorsorge im Vergleich

Darstellung 34 : Abgabenrechtliche Behandlung der Anlageformen

1. Einführung

1.1 Der Begriff „Altersvorsorge“

„Unter „Altersvorsorge“ wird der reine Sparvorgang mit dem Ziel der Alterssicherung verstanden.“[1] Somit hat die Altersvorsorge etwas mit der zeitlich späteren Versorgung oder Sicherung des Lebensunterhalts zu tun und „dient im Kern dazu, den mit Erreichen eines bestimmten Alters Typischerweise sinkenden Chancen zu begegnen, seinen gewohnten Lebensunterhalt aus Erwerbsarbeit zu bestreiten. Dieser Fall kann jedoch schon dann eintreten, wenn aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen die Erwerbschancen vorzeitig deutlich herabgesetzt werden. Zusätzlich besteht in Abhängigkeit von der familiären Situation der Bedarf nach einer finanziellen Sicherung der Hinterbliebenen im Fall des Todes. Es geht also immer darum, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass Umstände eintreten, die zu einer Reduzierung oder einem gänzlichen Wegfall des Erwerbsein-kommens führen. In diesem Fall sollte sichergestellt sein, dass der erreichte Lebens-standard hierunter nicht wesentlich leidet.“[2]

Obwohl die häufig in der Praxis synonym verwendeten Worte „Altersvorsorge“ und „Altersversorgung“ zwar beide das Ziel der Lebensstandardsicherung verfolgen, so sind sie dennoch nicht miteinander gleichzusetzen.[3] Denn Altersversorgung beinhaltet im Gegen-satz zur Altersvorsorge, als Sparvorgang, immer mindestens die Absicherung eines bio-metrischen Risikos (Tod, Erwerbsunfähigkeit, Langlebigkeit).[4] Sie wurde bisher als Auf-gabe staatlicher und betrieblicher Organisationen verstanden.[5] Auf Ebene der betrieblichen Organisationen wird im Sinne des Betriebsrentengesetzes unter betrieblicher Alters-versorgung Leistungszusagen zugunsten eines Arbeitnehmers „der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses“ verstanden.[6] Bei näherer Betrachtung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung wird allerdings deutlich, das neben der Abdeckung eines biometrischen Risikos auch ein Sparvorgang zur Alterssicherung (=Altersvorsorge) vorliegt.

Demnach setzt sich die betriebliche Altersversorgung aus der Altersvorsorge und der Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst.1: Betriebliche Altersversorgung

1.2 Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Altersvorsorge

Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt ist die betriebliche Altersversorgung, Alters-vorsorge mit der Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos. Demnach ist die betriebliche Altersvorsorge, der reine Sparvorgang über einen der Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.

Bei der betrieblichen Altersversorgung muss immer eine Versorgung zugesagt werden.[7]

„Unter privater Altersvorsorge wird üblicherweise die individuelle Vermögensbildung

verstanden, soweit sie der Erzielung von Einkünften im Alter dient.“[8] Wie bei der betrieblichen Altersversorgung besteht durch Einbeziehung eines biometrischen Risikos in den Sparvorgang die Möglichkeit privat (z.B. durch Ansparen in einer privaten Renten-versicherung) Ansprüche auf Altersversorgung zu erhalten.

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erfolgen in der Regel erst bei Eintritt eines bestimmten biometrischen Ereignisses.[9] Über privat angespartes Vermögen kann auch vor Eintritt eines solchen Ereignisses verfügt werden. Im privaten Bereich richten sich die Leistungsansprüche direkt an den Vertragspartner und nicht an einen externen Versorgungsträger.

Die Organisation und Beitragszahlung bei der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt unabhängig davon wer die Beiträge finanziert im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge immer über den Arbeitgeber.

1.3 Notwendigkeit der privaten und betrieblichen Altersvorsorge

Die Alterssicherung in Deutschland basiert auf dem sogenannten „Drei-Säulen-System“. Dieses unterstellt, dass der im Arbeitsleben erreichte Lebensstandard im Ruhestand durch ein System aus drei tragfähigen Säulen realisiert werden kann.[10] Neben der Grund- sicherung durch die erste Säule, die gesetzliche Rentenversicherung, sollen die zweite und dritte Säule, die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge, diese Grundsicherung ergänzen und den individuellen Bedarf abrunden.[11] Bei diesem System ist die gesetzliche Rentenversicherung gegenwärtig noch die bedeutendste der drei Säulen.[12] Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, im Gegensatz zu den beiden anderen kapitalgedeckten Säulen, seit 1957 durch das sogenannte Umlage-verfahren.[13] Dieses Verfahren ist auch als Generationenvertrag bekannt, bei dem die jüngere Generation, durch Einzahlung von Rentenbeiträgen für die Generation der Renten-bezieher aufkommt. Das Umlageverfahren funktioniert so lange, wie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Beitragsempfängern besteht. Betrachtet man allerdings die Bevölkerungsentwicklung und berücksichtigt dabei die längere Lebens-erwartung, bei gleichzeitig abnehmender Geburtenzahl, dann wird deutlich, dass dies zu einer durchschnittlich älteren Gesellschaft und zu einem ungleichen Verhältnis zwischen jüngeren Beitragszahlern und Beitragsempfängern führt.[14] Dementsprechend kommen immer weniger Beitragszahler für einen Rentner auf. In der folgenden Darstellung wird deutlich, dass bereits 2040 die Anzahl der Beitragsempfänger, die der Beitragszahler übersteigen wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Grafik: Globus

Darst.2: Verhältnis Beitragszahler zu Rentnern

Um die Rente auf dem heutigen Niveau erhalten zu können, müssten entweder die Beitragszahler künftig höhere Beiträge leisten oder das derzeitige Rentenniveau müsste gekürzt werden.[15]

Um einen Generationenkonflikt zu vermeiden bedarf es, zur Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Stabilisierung der Beitragssätze, einer Stärkung durch die zweite und dritte Säule der Alterssicherung.

Durch die sogenannte „Riester-Reform“ und das am 11.Mai 2001 durch den Bundesrat verabschiedete Altersvermögensgesetz, sollen die Beitragssätze zur Rentenversicherung stabilisiert werden und bis zum Jahre 2020 die 20 Prozent nicht übersteigen (heute: 19,1 Prozent).[16] Des weiteren wird aufgrund der Beitragsstabilisierung von einem relativ stabilen Rentenniveau i.H. von 68 Prozent im Jahre 2030 (heute 70 Prozent) ausgegangen.[17] Bei der neuen Ermittlung des Rentenniveaus („Nettostandartrente/durchschnittliches Nettoarbeits-entgelt“) wird zwar nach wie vor von einem Eckrentner ausgegangen, der als Durchschnittsverdiener 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenkassen eingezahlt hat, allerdings wird das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt nicht nur um die Steuern und Sozialabgaben, sondern auch um die Sparbeiträge zur privaten Altersvorsorge verringert.[18] Geht man von der neuen staatlichen Förderung im Jahre 2008 aus, dann würde sich bei der Ermittlung des Rentenniveaus im Jahre 2030, nach alter Formel, im Gegensatz zu der Annahme von 68 Prozent ein Niveau von 64 Prozent ergeben.[19]

Da aufgrund längerer Ausbildungs- und Studienzeiten eine 45-jährige Beitragszeit in die Rentenversicherung für viele eher unwahrscheinlich ist, ergibt sich dadurch sogar ein noch geringeres zu erwartendes Rentenniveau. Die Verringerten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen dazu, dass die zu schließende Versorgungslücke im Alter noch größer wird. Die Versorgungslücke ergibt sich aus der Differenz des angestrebten Versorgungsbedarfs und der zu erwartenden gesetzlichen Rente. Erachtet man beispiels-weise ein persönliches Rentenniveau i.H. von 90 Prozent des Nettolohns als ausreichend, dann ergibt sich für den „Eckrentner“ eine zu schließende Versorgungslücke i.H. von 26 Prozent (90 Prozent abzgl. 64 Prozent bereinigtes Rentenniveau) des Nettolohns.

Besserverdienende (über der Beitragsbemessungsgrenze) haben sogar noch größere Ver-sorgungslücken, da nur maximal Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (in 2002: 54.000 Euro [West], 45.000 Euro [Ost]) in die Rentenversicherung abgeführt werden und dementsprechend auch eine, im Vergleich zum Nettolohn, geringere gesetzliche Rente gezahlt wird.

Zur Schließung dieser vom individuellen Bedarf abhängigen Versorgungslücken muss entweder privat und/oder betrieblich vorgesorgt werden.

1.4 Gang der Untersuchung

Durch die „Riester-Reform“ gesetzlich geänderte Rahmenbedingungen und die im vorherigen Abschnitt beschriebene Notwendigkeit der Schließung von Versorgungslücken führt künftig zu einer stärkeren Gewichtung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge im Alterssicherungssystem Deutschlands. Unabhängig davon, ob zur Schließung der späteren Versorgungslücke, mit oder ohne „Riester-Förderung“, der Weg über die betriebliche oder private Altersvorsorge oder einer Kombination aus beiden Komponenten erfolgt, sollte nach vorheriger Überprüfung der konkreten Bedarfsdeckung feststehen, welche der beschriebenen Anlageformen am ehesten zur Altersvorsorge geeignet sind. Es wird jedoch nicht auf den Individualbedarf eingegangen, sondern die Arbeit soll vielmehr eine Entscheidungshilfe zur Optimierung der Altervorsorge sein. Da nicht jeder Anspruch auf die neue „Riester-Förderung“ hat, wird sich bei den folgenden Ausführungen in diesem Bereich nur auf den künftig im Rahmen des Altersvermögensgesetzes staatlich geförderten Personenkreis beschränkt. Die im Rahmen der „Riesterreform“ in die staatliche Förderung mitaufgenommenen selbstgenutzten Immobilien, können wie vermietete Immobilien eben-falls der privaten Altersvorsorge dienen. Da die Darstellung der unterschiedlichen Finanzierungsmodelle unter Berücksichtigung der individuell steuerlich relevanten Aspekte den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, wird sich in diesem Bereich nur auf die Beschreibung der neuen staatlichen Förderung durch das sogenannte Zwischen-entnahmemodell beschränkt.

Der zweite Abschnitt informiert über die neue staatliche Förderung der Altersvorsorge. Nach der Darstellung des geförderten Personenkreises und der an die Altersvorsorge-beiträge geknüpften Bedingungen erfolgt, abgerundet durch Beispiele, die Beschreibung der Förderung durch Zulagengewährung und Abzug von Sonderausgaben. Darüber hinaus wird das Zwischenentnahmemodell sowie das Vorliegen einer schädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen beschrieben.

Der dritte Abschnitt vermittelt einen Überblick über ausgewählte Vorsorgeprodukte der privaten Altersvorsorge. Eine Auswahl musste aufgrund der Vielzahl der auf dem Kapital-markt bestehenden Vorsorgeprodukte getroffen werden. Dabei werden die Klassiker der Versicherungen als auch die Investmentfonds behandelt. Es soll veranschaulicht werden, inwiefern sich diese Produkte entweder zur Abdeckung von biometrischen Risiken oder zur Bildung von Vermögen eignen. Im Anschluss an die Darstellungen der Produkte erfolgt anhand anlagerelevanter Entscheidungskriterien ein Vergleich zwischen Renten-/Kapitallebensversicherungen und Investmentfonds.

Der vierte Abschnitt befasst sich unter Einbeziehung des neu eingeführten Pensionsfonds mit den möglichen Gestaltungsformen der Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung. Dabei werden die künftigen abgabenrechtlichen Behandlungen für den Arbeitnehmer tabellarisch aufgezeigt. Im Anschluss an die Betrachtungen der Durch-führungswege werden die tarifpolitische Bedeutung für den neuen Entgeltumwandlungs-anspruch und die neuen Unverfallbarkeitsvorschriften ausgeführt.

Der fünfte Abschnitt stellt die in den vorangegangen Abschnitten 3 und 4 ausgewählten Vorsorgeformen vergleichend anhand ausgewählter Kriterien dar. Dabei handelt es sich nicht um eine allumfassende Darstellung und Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse eines einzelnen Anlegers, sondern vielmehr um allgemein gehaltene Hinweise. Da die Vorteile der einzelnen Produkte bereits in den Abschnitten 3 und 4 ausführlich dargestellt wurden, wird deshalb von einer detaillierten Ausführung abgesehen. Abschließend wird durch ein Beispiel die optimale Nutzung der neuen Förderung dargestellt.

2. Die neue staatliche Förderung der Altersvorsorge

Ab dem 01.1.2002 fördert der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen in die betriebliche und die private Altersvorsorge, die zum Aufbau eines Altersvorsorge-vermögens dienen. Die im Einkommensteuergesetz geregelte Förderung erfolgt zum einen durch staatliche Zulagen und zum anderen durch die Gewährung eines Sonderausgaben-abzugsbetrages. Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, müssen sowohl die persönlichen als auch die an die Altersvorsorgebeiträge geknüpften Bedingungen erfüllt sein. Persönlich bedeutet in diesem Zusammenhang die Zugehörigkeit zum geförderten Personenkreis.

2.1 Geförderter Personenkreis

Zu den ab dem 01.01.2002 geförderten bzw. zulageberechtigten Personenkreis gehören:[20]

a. Pflichtversicherte:

Anspruch auf staatliche Förderung haben „ in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte“[21]. Pflichtversicherte Personen sind beispielsweise:

1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Behinderte (z.B. bei Tätigkeit in anerkannten Werkstätten).[22]
2. Bestimmte selbstständig Tätige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Erzieher, Lehrer, Hebammen, Künstler, Handwerker usw.)[23]
3. Sonstige Versicherte (Kindererziehende in der Kindererziehungszeit, Zivil-, Wehrdienstleistende usw.)[24]

Eine Ausnahme bilden „Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist.“[25] Dies betrifft Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen aus einer Zusatzversorgungskasse erhalten.[26]

b. Landwirte

Hierbeibei handelt es sich um „Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte“.[27]

c. Arbeitslose

„ Personen, die wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind“.[28] Arbeitslose, die Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) beziehen, sind in der Leistungsbezugszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.[29]

d. Ehegatten von Pflichtversicherten

Sind beide Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, dann erfüllen beide die persönlichen Voraussetzungen für die neue staatliche Förderung.[30] Ist bei Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben nur ein Ehegatte zulageberechtigt, so ist auch der andere zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.[31]

2.2 Altersvorsorgebeiträge

Förderfähige Altersvorsorgebeiträge im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind:[32]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst.3: Altersvorsorgebeiträge

a. Beiträge in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag:[33]

Bei der Zertifizierungsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV), können Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienst-leistungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften die Zertifizierung Ihrer Altersvorsorgeprodukte beantragen. Die Produkte müssen allerdings den Bestim-mungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechen.[34] Diese Be-stimmungen sind entsprechend § 1Abs.1 Nr.1-11 AltZertG:[35]

1. Der Vertragspartner (eine natürliche Person) verpflichtet sich laufend freiwillige Leistungen zu erbringen.
2. Beginn der Auszahlphase von Versorgungsleistungen ist frühestens mit Vollendung des 60.Lebensjahres oder mit Beginn der Altersrente möglich. Ausgenommen hiervon sind Rentenleistungen aus einer durch Beitragsanteile finanzierten Zusatz-versicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.[36]
3. Am Anfang der Auszahlungsphase müssen mindestens die einbezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen (Nominalwerterhaltung).[37] Davon ausgenommen sind Beiträge zur Absicherung der verminderten Erwerbstätigkeit (bis zu maximal 15% der Gesamtbeiträge).
4. Die Auszahlung erfolgt „in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender Teilkapitalverrentung“[38].
5. Erfolgt die Leistungserbringung als Auszahlplan, so muss ab Beginn der Auszahlungsphase bis zum Alter von 85 Jahren, ein Teil der Auszahlung in eine Rentenversicherung fließen. Die Höhe der durch die Rentenversicherung zu zahlenden Rente muss mindestens genauso hoch sein wie die letzte Auszahlung des Auszahlplans. Eine Auszahlung des Gesamtkapitals am Ende der Beitrags-zahlungszeit wurde hiermit ausgeschlossen.
6. Eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung für Ehegatten und für im Haushalt lebende Kinder kann im Vertrag vorgesehen sein.
7. Die Anlage der Altersvorsorgebeiträge, inklusive der erwirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne erfolgt, entweder in Rentenversicherungen, Kapitalisie-rungsprodukten, Bankguthaben mit Zinsansammlung oder in Investmentfonds.
8. Abschluß- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von 10 Jahren gleichmäßig verteilt werden.[39]
9. Der Anbieter hat bestimmte Informationspflichten gegenüber dem Vertragspartner (z.B. Informationen über die Verwendung der Beiträge und die Höhe der einbehaltenen Abschluss- und Vertriebskosten).
10. Der Arbeitnehmer kann den Vertrag in der Ansparphase entweder ruhen lassen oder drei Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen und ihn auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen oder wohnwirt-schaftlich im Sinne des Einkommensteuergesetzes verwenden.
11. Eine Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus dem Vertrag an Dritte muss ausgeschlossen sein.

Nach erfolgter Annahme eines Antrages zur Zertifizierung erhält der Anbieter für dieses Produkt der Altersvorsorge eine Zertifizierungsnummer. Um sicherzustellen, dass es sich um einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag handelt, muss der jeweilige Anbieter dem Kunden die Zertifizierungsnummer und die Adresse der Zertifizierungsstelle mitteilen.[40]

b. Beiträge aus individuell versteuertem Arbeitslohn in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung unter der Bedingung, dass in der Auszahlphase entweder eine lebenslange Rente oder ein Auszahlplan mit direkt anschließender Teilkapitalverrentung bezahlt wird.[41] Die Individualbesteuerung zur Verwendung der Beiträge als Altersvorsorgebeiträge gemäß § 82 Abs.2 S.1 EStG schließt somit die Möglichkeit der Pauschalversteuerung oder Steuerbefreiung, entsprechend § 3 Nr.63 EStG, aus.

c. Beitragsanteile, die zur Absicherung der Erwerbsminderung und zur Hinter-bliebenenabsicherung dienen, unter der Bedingung, dass die Auszahlung in der Leistungsphase als lebenslange Rente erfolgt.[42]

2.3 Höhe und Gewährung der Förderbeträge

Die Förderung der Altersvorsorgebeiträge besteht aus zwei Teilen, zum einen aus den einkommensunabhängigen Zulagen gemäß Abschnitt XI EStG und zum anderen aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag im Sinne des § 10a Abs.1 EStG.[43] Bis zum Jahre 2008 erfolgt eine stufenweise Anhebung der maximal erreichbaren Förderbeträge.

2.3.1 Altersvorsorgezulage

Jeder Zulageberechtigte erhält in Abhängigkeit von den eingezahlten Altersvorsorge-beiträgen eine Altersvorsorgezulage. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage.[44] Eine Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das der Zulageberechtigte Kindergeld bekommt.[45] Bei zusammenveranlagten Eltern erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage, es sei denn die Eltern beantragen die Zuordnung der Zulage zugunsten des Vaters.[46]

Die maximale Grund- und Kinderzulage staffelt sich wie folgt:[47]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst.4: Grund- und Kinderzulage

Die maximalen Zulagen (Grund- und Kinderzulage) werden allerdings nur gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen Mindesteigenbeitrag leistet.[48] Wird der Mindesteigenbeitrag nicht geleistet, so werden die Zulagen um den weniger geleisteten Anteil nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt.[49] Der Mindest-eigenbeitrag setzt sich zusammen aus den eigenen Sparleistungen sowie den Zulagen. Ebenso wie die Zulagen ist auch der Mindesteigenbeitrag stufenweise gestaffelt. Dieser wird prozentual aus den im „vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ermittelt.[50] Beitrags-pflichtige Einnahme ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt (in der Regel der Bruttolohn). Der Mindesteigenbeitrag staffelt sich folgendermaßen:[51]

- in 2002 und 2003: 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen
- in 2004 und 2005: 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen
- in 2006 und 2007: 3 % der beitragspflichtigen Einnahmen
- ab 2008 : 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen

Die begünstigte Sparleistung ist allerdings auf die folgenden Beträge beschränkt:[52]

- in 2002 und 2003: max. 525 Euro
- in 2004 und 2005: max. 1050 Euro
- in 2006 und 2007: max. 1575 Euro
- ab 2008 : max. 2100 Euro

Überschreiten bereits die Zulagen den Mindesteigenbeitrag, so ist in Abhängigkeit der Anzahl der gewährten Kinderzulagen ein Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten.[53] Der Sockelbetrag ist in Abhängigkeit der zustehenden Kinderzulagen zu leisten:[54]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst.5: Sockelbetrag

Folgende Beispiele sollen die Ermittlung der Zulagen besser veranschaulichen:[55]

[...]


[1] Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.3; vgl. auch Puskàs G., Was ist Altersversorgung, in: BetrAV, Nr.1, 2001, S.2.

[2] BfA (Hrsg.), Altersvorsorge, 2001, S.5.

[3] Vgl. Puskàs G., Was ist Altersversorgung, in: BetrAV, Nr.1, 2001, S.2.

[4] Vgl. Puskàs G., Was ist Altersversorgung, in: BetrAV, Nr.1, 2001, S.2.

[5] Vgl. Puskàs G., Was ist Altersversorgung, in: BetrAV, Nr.1, 2001, S.2.

[6] § 1 Abs.1 S.1 BetrAVG.

[7] Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.77.

[8] Vgl. BfA (Hrsg.), Altersvorsorge, 2001, S.34.

[9] Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.77.

[10] Vgl. Kühlmann K./Blumenstein M./Dietrich A., Die Lebensversicherung zur Altersvorsorge, S.4.

[11] Vgl. Kühlmann K./Blumenstein M./Dietrich A., Die Lebensversicherung zur Altersvorsorge, S.4.

[12] Vgl. Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.4.

[13] Vgl. Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.5.

[14] Vgl. Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.6.

[15] Vgl. Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.5.

[16] Vgl. BMA (Hrsg.), Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn, 2001, S.6.

[17] Vgl. BMA (Hrsg.), Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn, 2001, S.6.

[18] Vgl. Köhler W., in: DM Extra, Ihr Vermögen 2001, Heft Nr. 52, 2001, S.18.

[19] Vgl. Köhler W., in: DM Extra, Ihr Vermögen 2001, Heft Nr. 52, 2001, S.18; vgl. dazu auch Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.163.

[20] Vgl. Risthaus A., Steuerliche Fördermöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersvorsorge nach dem AVmG, in: Der Betrieb, Nr.24, S.1270; vgl. dazu auch Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.18.

[21] § 10a Abs.1 S.1 EStG.

[22] Vgl. § 1 SGB VI.

[23] Vgl. § 2 SGB VI.

[24] Vgl. § 3 SGB VI.

[25] § 10a Abs.1 S.4 EStG.

[26] Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.19.

[27] § 10a Abs.1 S.2 EStG.

[28] § 10a Abs.1 S.3 EStG.

[29] Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.19.

[30] Vgl. Risthaus A., Steuerliche Fördermöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersvorsorge nach dem AVmG, in: Der Betrieb, Nr.24, S.1271.

[31] Vgl. § 79 S.2 EStG.

[32] Vgl. § 82 EStG.

[33] Vgl. § 82 Abs.1 S.1 EStG.

[34] Vgl. § 1 Abs.3 AltZertG.

[35] Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.21-28.

[36] Vgl. Risthaus A., Steuerliche Fördermöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersvorsorge nach dem AVmG, in: Der Betrieb, Nr.24, S.1269.

[37] Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.23.

[38] § 1 Abs.1 Nr.4 AltZertG.

[39] Vgl. § 1 Abs.1 Nr.8 AltZertG.

[40] Vgl. § 7 Abs.2 S.1 AltZertG.

[41] Vgl. § 82 Abs.2 S.1 EStG.

[42] Vgl. § 82 Abs.3 S.1 EStG.

[43] Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.29.

[44] Vgl. § 83 EStG.

[45] Vgl. § 85 Abs.1 S.1 EStG.

[46] Vgl. § 85 Abs.2 S.1 EStG; vgl. auch Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.30.

[47] Vgl. § 84 EStG und § 85 Abs.1 S.1 EStG; vgl. auch BMA (Hrsg.), Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn, 2001, S.10;

[48] Vgl. § 86 Abs.1 S.1 EStG; vgl. auch Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.30.

[49] Vgl. § 86 Abs.1 S.5 EStG; vgl. auch Risthaus A., Steuerliche Fördermöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersvorsorge nach dem AVmG, in: Der Betrieb, Nr.24, S.1273.

[50] § 86 Abs.1 S.2 EStG.

[51] Vgl. § 86 Abs.1 S.2 EStG.

[52] Vgl. § 86 Abs.1 S.2 EStG.

[53] Vgl. § 86 Abs.1 S.4 EStG; vgl. auch Risthaus A., Steuerliche Fördermöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersvorsorge nach dem AVmG, in: Der Betrieb, Nr.24, S.1273.

[54] § 86 Abs.1 S.3 EStG.

[55] Vgl. Leitfadenverlag Sudholt (Hrsg.): Altersvorsorge mit dem AVmG, 2001, S.47; vgl. auch Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn, 2001, S.11.

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Die betriebliche und private Altersvorsorge in Deutschland ab dem Jahre 2002
Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Note
2,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
86
Katalognummer
V3909
ISBN (eBook)
9783638124256
Dateigröße
979 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Altersvorsorge, Deutschland, Jahre
Arbeit zitieren
Christian Wagener (Autor:in), 2001, Die betriebliche und private Altersvorsorge in Deutschland ab dem Jahre 2002, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3909

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