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Zur Praxis der Strafzurückstellung gemäß § 35 BtMG. Chancen und Grenzen aus rechtlicher und sozialarbeiterischer Sicht

Title: Zur Praxis der Strafzurückstellung gemäß § 35 BtMG. Chancen und Grenzen aus rechtlicher und sozialarbeiterischer Sicht

Diploma Thesis , 2005 , 140 Pages , Grade: 1.0

Autor:in: Caroline Manns (Author)

Social Work
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Die Vorschrift des § 35 BtMG regelt die Möglichkeit einer Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten der Durchführung einer Therapie, für einen rechtskräftig verurteilten drogenabhängigen Straftäter. Der nachfolgende § 36 BtMG regelt darüber hinaus die Möglichkeit einer Anrechnung der, für die therapeutische Behandlung der Drogenabhängigkeit, durch den Verurteilten aufgewandten Zeit mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Zudem wird durch § 36 BtMG die Möglichkeit der Aussetzung einer dann noch bestehenden Reststrafe zur Bewährung, nach dem Abschluß der Therapie, eröffnet.

Die vorliegende Arbeit hat es sich rechtswissenschaftlich zum Ziel gemacht, die Voraussetzungen der Strafzurückstellung aus § 35 BtMG darzustellen. Außerdem sollen die juristischen Probleme bei der Anwendung dieser, für das deutsche Strafrecht ungewöhnlichen, Vorschrift erläutert werden. In sozialarbeitswissenschaftlicher Hinsicht soll durch eine Untersuchung der Rolle der Sozialarbeit in ihrer Ausprägung als Drogenberatung, bei einer Strafzurückstellung nach § 35 BtMG, die Anwendung der Vorschrift ebenfalls verdeutlicht werden. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, welche Chancen für einen inhaftierten Drogenabhängigen, bei der Überwindung seiner Abhängigkeit von illegalen Substanzen, in der Möglichkeit einer temporären Herausnahme aus dem Strafvollzug liegen, bzw. wo die Grenzen der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG hierbei zu sehen sind.

Die Untersuchung soll dabei auch einen Überblick über die vielfältigen und teilweise weitreichenden Kritiken an dem Rechtsinstitut der Strafzurückstellung geben.

Den Schluß der Arbeit sollen Vorschläge für eine Novellierung der Zurückstellung der Strafvollstreckung, bei therapeutischer Behandlung eines drogenabhängigen Straftäters bilden. Dies unter besonderer Berücksichtigung der Kritik an der Vorschrift des § 35 BtMG. Daneben sollen Maßnahmen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Hilfemaßnahmen des Drogenberaters, für einen drogenabhängigen strafgefangenen Klienten, zu optimieren.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Geschichtlicher Hintergrund des § 35 BtMG

2.1 Entwicklung des Betäubungsmittelrechts in der Bundesrepublik Deutschland bis 1981

2.2 Die Entstehungsgeschichte des § 35 BtMG

2.2.1 Juristische Bedenken

2.2.2 Therapeutische Bedenken

2.2.3 Die Schaffung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981

2.3 Heutige Fassung des § 35 BtMG

3. § 35 BtMG im System der Vorschriften über den Strafvollzug von Drogenabhängigen

3.1 Andere Wege zu einer Therapie statt Strafvollzug im deutschen Strafrecht im Vergleich zu § 35 BtMG

3.1.1 Entpönalisierung nach §§ 29 Abs. 5; 31 a und 37 BtMG

3.1.2 Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB

3.1.3 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

3.1.4 Gnadenentscheidung

3.2 Strukturelle Mängel des Instituts der Strafzurückstellung

3.3 Fragwürdigkeit des Nutzens der §§ 35 BtMG

3.4 Berührung des Gleichheitsgrundsatzes

3.5 Zusammenfassung

4. Das Verfahren der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG

4.1 Materiellrechtliche Voraussetzungen der Anwendung

4.1.1 Das Vorliegen einer verurteilten Straftat aufgrund Betäubungsmittel- Abhängigkeit

4.1.2 Erfordernis der Rechtskraft des Strafurteils

4.1.3 Die Strafe und ihre Bemessung als Grenzen einer Anwendung des § 35 BtMG

4.1.4 Der Nachweis der Drogenabhängigkeit

4.1.5 Die zu einer Rehabilitation geeignete Behandlung

4.1.6 Die Bereitschaft zur Therapie

4.1.7 Das Erfordernis der Therapieplatzzusage

4.1.8 Die Deckungszusage des Kostenträgers

4.2 Formellrechtliche Voraussetzungen der Anwendung

4.2.1 Antrag des Verurteilten

4.2.2 Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

4.2.3 Stellungnahme des Gerichts

4.3 Bescheid über Zurückstellungs-Entschluß

4.4 Rechtsmittel

4.4.1 Die Vorschaltbeschwerde des Verurteilten

4.4.1 Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung

4.5 Zusammenfassung

5. Die Aufgaben des Sozialarbeiters bei der Strafzurückstellung

5.1 Drogenberatung

5.1.1 Drogenberatung in der JVA durch externe Beratungsstellen

5.1.2 Anstaltsinterne Drogenberatung

5.1.3 Konkurrenz oder Kooperation?

5.2 Definition des Beratungsbegriffs

5.3 Standards, Inhalte und Tätigkeiten von Drogenberatung

5.3.1 Standards

5.3.2 Inhalte und Tätigkeiten

5.4 Drogenberatung im Strafvollzug

5.4.1 Stellung der Drogenberatung im Strafvollzug in der Sozialarbeit

5.4.2 Das Erstgespräch

5.4.3 Suchtdiagnostik

5.4.4 Motivationsarbeit

5.4.5 Therapievorbereitung

5.4.6 Kontaktaufnahme zu und Kooperation mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Therapiestellen und Kostenträgern

5.4.7 Therapiezuführung und Entlassungsvorbereitung

6. Pflichten der Beteiligten während der Strafzurückstellung, Widerruf und erneuter Antrag

6.1 Meldepflichten des Verurteilten

6.1.1 Meldefristen

6.1.2 Der Streit um die Entbindung von der Schweigepflicht

6.2 Meldepflichten des Therapeuten

6.2.1 Die Kritik in der Literatur

6.2.2 Begriff des Therapieabbruchs

6.2.3 Form und Inhalt der Meldung

6.2.4 Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht des Therapeuten

6.3 Widerruf der Strafzurückstellung

6.3.1 Folgen des Widerrufs

6.3.2 Rechtsmittel gegen Widerruf

6.4 Erneute Strafzurückstellung

7. Statistische Daten zur Strafzurückstellung

8. Qualitative Experten-Interviews

9. Bewertung des Mittels der Strafzurückstellung und Fazit

9.1 Rechtliche Bewertung

9.1.1 Erweiterte Anwendung auf Suchterkrankungen aller Art

9.1.2 Herausnahme aus dem System des Betäubungsmittelstrafrechts

9.1.3 Wegfall der Meldepflicht für Therapeuten

9.1.4 Einschränkung der unbegrenzten Möglichkeiten erneuter Strafzurückstellung nach Widerruf

9.2 Sozialarbeiterische Bewertung

9.2.1 Konzeptionelle Verbesserungen

9.2.2 Veränderung des Verfahrens der staatlichen Anerkennung von Therapieeinrichtungen i.S.d. § 35 Absatz 1, Satz 2 BtMG

9.2.3 Reduzierung der Entscheidungsmacht der Kostenträger

9.3 Fazit

Zielsetzung & Themen

Diese Arbeit untersucht rechtswissenschaftlich die Voraussetzungen und die Anwendung des § 35 BtMG, welcher die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie für drogenabhängige Straftäter regelt. Ein zentraler Fokus liegt dabei auf der Rolle der Sozialarbeit und der Drogenberatung im Strafvollzug, wobei sowohl rechtliche Probleme und Kritiken an der Vorschrift als auch die Chancen und Grenzen für die Überwindung einer Abhängigkeit in der Inhaftierung beleuchtet werden.

  • Rechtliche Grundlagen und Anwendungsvoraussetzungen des § 35 BtMG
  • Die Rolle der Drogenberatung im Strafvollzug
  • Kritik an der "Therapie statt Strafe"-Regelung
  • Optimierungsmöglichkeiten für die Betreuung drogenabhängiger Inhaftierter
  • Statistische Analyse der Strafzurückstellung

Auszug aus dem Buch

2.1 Entwicklung des Betäubungsmittelrechts in der Bundesrepublik Deutschland bis 1981

Von der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes an, bis zum Dezember 1971 wurde der Umgang mit Drogen in Deutschland noch auf der Grundlage des Opiumgesetzes von 1929 geregelt. Das Opiumgesetz regelte, als ein Verwaltungsgesetz, den legalen Verkehr mit Betäubungsmitteln.

In den späten 60er Jahren nahm der Konsum von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit der Entstehung der gesellschaftskritischen Bewegung der sogenannten „68er“ stark zu. Deren Offenheit für Drogen und dem Bedürfnis nach Bewusstseinserweiterung durch das Experimentieren mit Substanzen, führte in der Folgezeit zur Bildung subkultureller Drogenzirkel und -szenen. Vor dem Hintergrund dieser Zunahme des Drogenkonsums sowie der notwendigen Umsetzung zweier internationaler Suchtstoff-Übereinkommen, der Single Convention on Narcotic Drugs von 1961 und der Conventin on Psychotropic Substances von 1971, wurde das Opiumgesetz im Jahre 1971 durch das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 22.12.1971 ersetzt. Im Unterschied zum Opiumgesetz wurden durch das Betäubungsmittelgesetz von 1971 nicht nur die klassischen Suchtstoffe, wie Kokain, Morphin, Opium und indischer Hanf (Cannabis) strafrechtlich erfaßt, sondern erstmals auch hallzinogene Stoffe, Stimulantien, Sedativa und Tranquilizer.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Einleitung: Die Arbeit erläutert die gesetzlichen Regelungen der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG und beleuchtet die Rolle der Sozialarbeit in diesem Prozess.

2. Geschichtlicher Hintergrund des § 35 BtMG: Dieses Kapitel zeichnet die historische Entwicklung des Betäubungsmittelrechts und die Entstehungsgeschichte der § 35 BtMG nach, unter Berücksichtigung juristischer und therapeutischer Bedenken.

3. § 35 BtMG im System der Vorschriften über den Strafvollzug von Drogenabhängigen: Die Untersuchung vergleicht verschiedene rechtliche Wege der Therapieüberleitung und analysiert strukturelle Mängel des Instituts der Strafzurückstellung.

4. Das Verfahren der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG: Hier werden die materiellen und formellen Voraussetzungen sowie die verfahrensrechtlichen Schritte der Strafzurückstellung detailliert dargelegt.

5. Die Aufgaben des Sozialarbeiters bei der Strafzurückstellung: Dieses Kapitel beschreibt die Aufgabenfelder der Drogenberatung in Justizvollzugsanstalten sowie die Anforderungen an die Motivationsarbeit und Therapievorbereitung.

6. Pflichten der Beteiligten während der Strafzurückstellung, Widerruf und erneuter Antrag: Es werden die Meldepflichten von Verurteilten und Therapeuten, sowie die rechtlichen Folgen und Abläufe bei einem Widerruf der Strafzurückstellung behandelt.

7. Statistische Daten zur Strafzurückstellung: Die statistische Entwicklung der Anwendungen von § 35 BtMG seit 1982 wird dokumentiert und interpretiert.

8. Qualitative Experten-Interviews: Ein kurzer Vermerk zum Ausfall der ursprünglich geplanten qualitativen Interviews.

9. Bewertung des Mittels der Strafzurückstellung und Fazit: Eine abschließende rechtliche und sozialarbeiterische Bewertung der Strafzurückstellung mit konkreten Vorschlägen für eine Novellierung.

Schlüsselwörter

§ 35 BtMG, Strafzurückstellung, Drogenberatung, Therapie statt Strafe, Betäubungsmittelgesetz, Sozialarbeit, Justizvollzugsanstalt, Suchttherapie, Resozialisierung, Drogenabhängigkeit, Therapieabbruch, Kostenträger, Sozialbericht, Haftentlassung, Suchtdiagnostik.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Diplomarbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Vorschrift des § 35 BtMG, die es ermöglicht, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Drogentherapie zurückzustellen, und untersucht dies aus einer interdisziplinären Sicht (Recht und Sozialarbeit).

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Zentrale Themen sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafzurückstellung, die praktische Rolle der Drogenberatung im Strafvollzug, die Kritik an dem "Therapie statt Strafe"-Ansatz sowie die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Justiz, Kostenträgern und Therapieeinrichtungen.

Welches primäre Ziel verfolgt die Autorin mit der Forschungsarbeit?

Das Ziel ist es, die juristischen Voraussetzungen und Probleme bei der Anwendung des § 35 BtMG darzustellen und gleichzeitig aufzuzeigen, wie die Arbeit von Sozialarbeitern im Strafvollzug optimiert werden kann, um drogenabhängige Inhaftierte effektiver bei der Therapieanbahnung zu unterstützen.

Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Arbeit?

Die Arbeit stützt sich primär auf eine rechtswissenschaftliche Analyse des Gesetzes und der Fachliteratur sowie auf eine Auswertung statistischer Daten zur Anwendung des § 35 BtMG.

Was wird schwerpunktmäßig im Hauptteil behandelt?

Im Hauptteil werden sowohl die rechtlichen Anwendungsbedingungen (materiell/formell) als auch die operativen Aufgaben von Drogenberatern in JVAen, die rechtlichen Pflichten von Verurteilten und Therapeuten sowie die Kriterien für einen Widerruf der Strafzurückstellung detailliert erörtert.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit am besten?

Die Arbeit wird durch Begriffe wie § 35 BtMG, Strafzurückstellung, Drogenberatung, Therapie statt Strafe, Resozialisierung und Suchtdiagnostik charakterisiert.

Warum ist die "Sieben-Tage-Regel" für die Praxis relevant?

Die Sieben-Tage-Regel ist eine in der Praxis entstandene Konvention, nach der eine unerlaubte Abwesenheit von sieben Tagen in einer Therapieeinrichtung als Therapieabbruch gewertet wird, was den Widerruf der Strafzurückstellung nach sich ziehen kann.

Was kritisiert die Autorin an der aktuellen Rolle der Kostenträger?

Die Autorin kritisiert, dass Kostenträger (wie Kranken- oder Rentenversicherungen) durch ihre Entscheidungsgewalt bei der Finanzierung faktisch "Therapiezensoren" geworden sind und rein wirtschaftliche Erwägungen bei der Wahl der Therapieeinrichtung oftmals das Wohl des Patienten überlagern.

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Details

Title
Zur Praxis der Strafzurückstellung gemäß § 35 BtMG. Chancen und Grenzen aus rechtlicher und sozialarbeiterischer Sicht
College
University of Duisburg-Essen
Grade
1.0
Author
Caroline Manns (Author)
Publication Year
2005
Pages
140
Catalog Number
V39486
ISBN (eBook)
9783638382373
Language
German
Tags
Praxis Strafzurückstellung BtMG Chancen Grenzen Sicht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Caroline Manns (Author), 2005, Zur Praxis der Strafzurückstellung gemäß § 35 BtMG. Chancen und Grenzen aus rechtlicher und sozialarbeiterischer Sicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39486
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