Arten der Steuerpflicht im deutschen Steuerrecht


Trabajo de Seminario, 2004

15 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Die Grundprinzipien im Internationalen Steuerrecht

3 Die Steuerpflichten im deutschen Steuerrecht
3.1 Überblick Steuerpflichten
3.2 Unbeschränkte Steuerpflichten
3.2.1 Unbeschränkte Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht
3.2.2 Fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
3.2.3 Erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
3.3 Beschränkte Steuerpflichten
3.3.1 Beschränkte Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht
3.3.2 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
3.4 Die Bedeutung weiterer Steuerarten bei den internationalen Sachverhalten (Gewerbesteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer)

4 Schlussfolgerungen

1 Einführung

Der wirtschaftliche Verkehr zwischen den Ländern verdichtet sich immer mehr. Es ist natürlich ein positiver Vorgang, mit dem aber sehr viele Probleme verbunden sind. Dies gilt auf dem Gebiet der Besteuerung, da die Staaten höchstens ähnliche aber nie die gleichen Besteuerungssysteme besitzen, und aufgrund dessen mehrere Konflikte und Ungereimtheiten entstehen. Wie löst sich die Frage welcher Staat die Steuer erheben und welcher auf diese verzichten soll, falls der unter die Besteuerung fällige Sachverhalt Beziehungen zu beiden Ländern aufweist; welche Art von Einkünften bzw. Vermögen soll besteuert werden und in welchem Umfang? Die sehr oft dabei auftretende Doppelbesteuerung und Minderbesteuerung sind möglichst zu vermeiden. Es existieren außerdem mehrere Prinzipien, die völkerrechtlich anerkannt und gültig für das Vorgehen aller Staaten sind. Dazu gehören Diskriminierungsverbot, Leistungsfähigkeitsprinzip, Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Prinzip der Wettbewerbsneutralität usw.[1] Die Hauptrolle spielt natürlich die Tatsache, dass die internationale wirtschaftliche Tätigkeit nicht behindert werden darf. Daran haben alle Länder ein gesteigertes Interesse.

Zu den rechtlichen Quellen, die in der Bundesrepublik Deutschland die Besteuerung der grenzüberschreitenden Sachverhalte regulieren, gehören das Internationale Steuerecht und das Außensteuerrecht. Unter Außensteuerecht versteht man die Rechtsvorschriften, die das Ergebnis der Gesetzgebung eines Staates sind, also nationales Recht, wohingegen Internationales Steuerrecht unter dem Zusammenwirken zweier oder mehrerer Staaten entsteht. Das Außensteuerrecht der BRD drückt sich in einer Vielfalt einzelner Vorschriften in einzelnen Steuergesetzen aus. Dazu gehören die Vorschriften zur räumlichen Abgrenzung des nationalen Besteuerungsanspruchs im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, sowie Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Auch das Außensteuergesetz zählt dazu, als ein Maßnahmegesetz gegen Wohnsitzwechsel und Einkünfteverlagerung in niedrigbesteuernde Gebiete. In den Objekt- und Verkehrssteuern (BewG, GewStG, GrStG, UStG, GrEStG) wird der Steueranspruch auf inländische Sachverhalte begrenzt.[2]

Zum Internationalen Steuerrecht gehören in der ersten Reihe die völkerrechtlichen Verträge, die wir als Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kennen. Daneben sind die Vorschriften der einzelnen Gesetze des EG-Vertrages als „supranationales Recht“ zu nennen. Außerdem existiert eine Reihe von einzelnen Abkommen, sogenannte Sonderabkommen, die die BRD mit den verschiedenen Ländern abgeschlossen hat, und die gegen eine Doppelbesteuerung gerichtet sind.

2 Die Grundprinzipien im Internationalen Steuerrecht

Das Hauptprinzip, das für das Internationales Steuerrecht von großer Bedeutung ist, ist das Souveränitätsprinzip. Man kann sagen, dass das Souveränitätsprinzip die Hauptursache für die Kollisionen zwischen den Steuersystemen verschiedener Staaten ist. Das Souveränitätsprinzip besagt, dass jedes Land das Recht besitzt, seine „inneren rechtlichen Verhältnisse wie auch die zwischenstaatlichen Rechtsverhältnisse und damit die Aufteilung der Besteuerungsrechte autonom zu regeln“.[3] Das bedeutet, mit anderen Worten, dass jeder Staat autonom in seinen Entscheidungen ist, die die in diesem Staat wohnenden Personen angehen, aber auch in den Entscheidungen, die andere Staaten betreffen. Manche Autoren unterscheiden dabei in ihren Werken zwischen der Gebietshoheit und Personalhoheit.[4]

Die Gebietshoheit eines jedes Landes bedeutet, dass die rechtliche Willensbildung territorial abgegrenzt ist. Der Staat darf seine Gewalt nur auf seinem Territorium ausüben, und er kann sich nicht in die Sachverhalte einmischen, bzw. es ist ihm nicht zugänglich die Sachverhalte aufklären, die auf dem Territorium eines anderen Landes geschehen.

Die Personalhoheit betrifft die rechtlich ausgeprägte Staatsangehörigkeit einer Person, die Nationalität. Danach, darf ein Land seinen Willen gegenüber den jenigen Personen ausüben, die diesem Land rechtlich gehören.

Bei der Ausübung der Steueransprüche gegenüber den Steuerpflichtigen unterscheidet man drei Aspekte, nach denen sich ein Land richten kann. Die Besteuerung kann anknüpfen an (siehe Abb. 1):

- die Person des Steuerpflichtigen,
- das Objekt der Besteuerung,
- die Transaktion (bei indirekten Steuern).[5]

Wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (für eine juristische Person entsprechend Geschäftsleitung oder Sitz) hat, besteuert demnach der Staat die gesamte Leistung der Person, das weltweite Steuergut. Hier greift das Wohnsitzstaatprinzip mit dem Universalitätsprinzip zusammen ein. In diesen Fällen spricht man auch von einer unbeschränkten Einkommen- und Körperschaftsteuerpflicht.

Vom Territorialitätsprinzip spricht man dann, wenn nur die im Inland erzielten Einkünfte der Besteuerung unterliegen. Dabei bleiben ausländische Einkünfte, ausländisches Vermögen steuerfrei. Die Steuerherrschaft eines Staates endet an seiner Grenze. Der Steueranspruch ist aber nicht so stark begrenzt, wie es vielleicht auf den ersten Blick scheint. Denn er erstreckt sich auch auf solche Personen, die im Ausland leben, jedoch inländische besteuerungsrelevante Einkünfte haben. Dem Territorialitätsprinzip entspricht die beschränkte Steuerpflicht.[6]

Die meisten Länder knüpfen die Besteuerungsansprüche an das Wohnsitzstaatsprinzip. Es gibt aber auch bedeutende Ausnahmen. Die USA zum Beispiel wenden das Nationalitätsprinzip an, das heißt die rechtliche Personalhoheit steht im Vordergrund und begründet die unbeschränkte Steuerpflicht.[7] Wohnsitzstaatsprinzip und Nationalitätsprinzip werden in manchen Ländern auch verknüpft verwendet. Mit anderen Worten, sind dann die Personen, die in dem Staat ihren Wohnsitz haben und die Personen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, egal wo sie sich aufhalten, unbeschränkt steuerpflichtig.

Bei den indirekten Steuern interessiert uns hier in erster Linie die Umsatzsteuer. Je nach dem Anwendungsprinzip wird der Steuerertrag entweder dem Ursprungsland gehören, das heißt dem Land, aus welchem die Ware bzw. Dienstleistung stammt, oder dem Bestimmungsland, für das die Ware bestimmt ist. Man unterscheidet dementsprechend Ursprungslandprinzip bzw. Bestimmungslandprinzip.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1[8]

[...]


[1] Tipke / Lang (2002), S. 28.

[2] Grotherr (2003), S. 26.

[3] Zitat aus Lutz Fischer und Perygrin Warneke: Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre; 4. Aufl.; Berlin 1998; S. 45; zitiert bei Breithecker (1999), S. 17.

[4] Ebd. S. 17.

[5] Rose (2002), S. 25.

[6] Ebd. S. 25.

[7] Jacobs (1999), S. 9.

[8] Rose (2002), S. 25.

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Arten der Steuerpflicht im deutschen Steuerrecht
Universidad
University of Hohenheim
Calificación
2,3
Autor
Año
2004
Páginas
15
No. de catálogo
V39586
ISBN (Ebook)
9783638383172
Tamaño de fichero
512 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Arten, Steuerpflicht, Steuerrecht
Citar trabajo
Viktoria Semenyuchenko (Autor), 2004, Arten der Steuerpflicht im deutschen Steuerrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39586

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