Augustus als Volkstribun Sein Verhältnis zur Plebs


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

21 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Hauptteil
2.1 Vor Augustus´ Zeit
2.2 Augustus´ Weg als Volkstribun
2.3 Was tat Augustus für sein Volk?
- populäre Handlungsweisen -
2.4 Zum Verhältnis zwischen princeps und plebs
2.5 Nach Augustus´ Zeit

3. Schluss

1. Einleitung

Tacitus bezeichnete Augustus´ tribunicia potestas als „summum fastigium, als höchsten Gipfel seiner Macht“[1].

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich zum einen mit dieser These und der Frage, ob aus heutiger Sicht – 2028 Jahre nachdem Augustus die tribunicia potestas auf Lebenszeit verliehen bekommen hat – noch nachzuvollziehen ist, was Tacitus einst behauptete. Vor allem werde ich dazu Augustus selbst zu Wort kommen lassen.

Des Weiteren möchte ich Augustus´ Verhältnis zur plebs schildern – was er für die Mehrheit der römischen Bevölkerung tat und in welchem Umfang er es tat. Ich werde aufzeigen, wie Kaiser Augustus die tribunizische Amtsgewalt nutzte, in welchem Maße diese ihm angetragene Würde sein Tun und Handeln, sein Wirken im Rahmen seiner Möglichkeiten als princeps bestimmte.

Darüber hinaus möchte ich verdeutlichen, worin Bedeutung und Aufgabe eines Volkstribuns ursprünglich lagen; was es bedeutete Volkstribun zu sein – bevor Augustus in Erscheinung trat und dem Amt des Volkstribunen eine neue Bedeutung gab. Wie wandelte sich schließlich nach Augustus´ Zeit als princeps diese potestas, worin liegt der grundlegende Unterschied zur vorherigen Praxis?

Für mich interessant – und auch wichtig für das damalige und heutige Verständnis von Politik und Gesellschaft ist, wie sich politisches und soziales Engagement des Augustus miteinander verknüpfen. Augustus hat es – wie kaum ein anderer – verstanden, sein Volk, seine Untertanen an sich zu binden.

Der Volkstribun war für das einfache Volk, die breite Masse, zuständig. Seine Hauptaufgabe lag in der Vertretung der plebejischen Interessen gegenüber den Patriziern. Auch wenn Augustus ausschließlich die Amtsgewalt des Volkstribuns innehatte, so verstand er es trotzdem diese potestas klug und mit Bedacht einzusetzen und die plebs hinter sich zu stellen.

Als pontifex maximus war Augustus zudem der oberste Priester Roms und somit für alle religiösen Belange zuständig. Er sicherte sich so die Treue und Zustimmung der Priesterschaft.

Als princeps und „Erster Mann im Staat“ stand Augustus über allen anderen. In seinem Tatenbericht – den res gestae – welchen er in seinem 76. Lebensjahr verfasste, fügt Augustus jedoch an: „Seit dieser Zeit [als ihm der Name „Augustus“ verliehen wurde, 27 v. Chr.] überragte ich alle übrigen an Autorität, an Amtsgewalt aber besaß ich nicht mehr als die anderen, die auch ich im Amt zu Kollegen hatte.“[2]

Augustus vereinigte alle diese Ämter und Würden in einer Person. Neben den drei Hauptaufgaben gab es aber noch einen vierten Pfeiler, auf den sich Augustus´ Macht stützte – seine Militärgewalt. Als oberster Feldherr stand Augustus auch in militärischen Belangen über allen anderen. Marion Giebel kommentiert dies in ihren Anmerkungen zu den „Res Gestae“ wie folgt: „Die Befehlsgewalt eines Statthalters gab ihm die Armee in die Hand, und das ursprünglich zum Schutze des Volkes geschaffene Tribunenamt wies ihn als Patron der plebs aus. Doch gedachte er die so gewonnenen Vorrechte nur im Notfall auszuüben. Seine Vormachtstellung sollte seinem Willen nach auf seiner persönlichen und politischen Geltung beruhen, auf seiner auctoritas, der freiwilligen Anerkennung, die ihm die Mitbürger aufgrund seines staatsmännischen Wirkens und seiner politischen Einsicht zollten.“[3]

Anhand folgender Literatur werde ich versuchen, ein Bild von Augustus´ Zeit als Volkstribun und seinem Verhältnis zur plebs zu skizzieren. Als Grundlage dazu dienen vor allem die Arbeiten von: Jochen Bleicken, Karl Christ, Werner Eck, Marion Giebel, Dietmar Kienast und Benedictus Niese. Als Primärquellen konnte ich Augustus, Sueton und Tacitus heranziehen.

2. Hauptteil

2.1 Vor Augustus´ Zeit

„Volkstribun, Beamter zum Schutze des Volkes mit Vetorecht gegen sämtliche behördliche Maßnahmen, besitzt persönliche Unverletzlichkeit“ [4],

so die Definition im Register der Sueton-Ausgabe „Leben der Caesaren“.

In der voraugusteischen Zeit war der Volkstribun ein regulär gewählter „Beamter“ – dies war jedoch die Würde, welche die späteren Caesaren fast automatisch innehatten, um damit ihre Machtgrundlage im Volk zu konstituieren. Seit etwa 490 v. Chr. war der tribunus plebis ein römischer Beamter der römischen Plebejer, dessen Hauptfunktion in der Interessensvertretung der Plebejer gegenüber den Patriziern lag. Seine Person war sakrosankt – unverletzlich, unantastbar, heilig. Besondere Macht erhielt der Volkstribun durch das ihm zur Verfügung stehende Vetorecht gegenüber den kurulischen Magistraten und dem Senat. Darüber hinaus war er dazu befugt, Versammlungen der Plebs einzuberufen (concilium plebis), gegen die höchsten Beamten Verbote auszusprechen (ius intercessionis der maior potestas), für das ganze Volk gültige Gesetze vor der Volksversammlung der Plebs beschließen zu lassen (ius cum plebe agendi) und den Senat zu versammeln (ius senatus habendi),[5] zudem zählte zu seinen Gewalten noch ein allgemeines Hilferecht gegenüber jedermann (ius auxilii). Der 10. Dezember eines jeden Jahres diente als Antrittstag der – seit 449 v. Chr. zehn – antiken Volksvertreter. Die Volkstribune wurden für jeweils ein Jahr durch die comitia tributa gewählt; sie kamen ausschließlich aus den Reihen der Plebejer.

Mit der Einrichtung der 21 tribus (um 495 v. Chr.), welche als örtliche Bezirke die Grundlage sowohl des Kriegs- als auch des Steuerwesens darstellten, fanden die Plebejer schließlich ihre politische Bestätigung. Anfangs lag ihr besonderes Engagement im eigenen Schutz gegen Willkür und Macht der Patrizier, „dazu dient[e] die Provokation, d.h. das Recht, vom Spruch des Magistrates in schweren, peinlichen Fällen an die Volksversammlung Berufung einzulegen“[6], so formulierte D. B. Niese 1910 die Vorläufer des Veto- oder Interzessionsrechtes, was einige Jahre später fester Bestandteil der potestas des Volkstribuns wurde. Nach Niese gehörte dieses „Provokationsrecht“ „vermutlich […] wie auch das Stimmrecht, zu den Errungenschaften der Ständekämpfe.“[7] Bleicken geht sogar noch dezidierter ins Detail und sieht den Volkstribunen, aus der Zeit der Ständekämpfe der frührepublikanischen Zeit (5.-4. Jahrhundert v. Chr.) als „Führer im innenpolitischen Kampf gegen den damaligen Adel“[8], welcher „sich auf der innenpolitischen Bühne eine Anzahl von Machtmitteln geschaffen [hatte], die beinahe alle denkbaren Möglichkeiten eines römischen Magistrats einschlossen.“[9] Später wurden diese „usurpierten Machtmittel rechtlich sanktioniert, und das Volkstribunat spielte dann gerade in der ausgehenden Republik erneut eine sehr aktive Rolle.“[10] Zu den bereits erwähnten Machtmitteln eines tribunus plebis kam schließlich noch der religiöse Bannkreis – die sacrosanctitas – hinzu. Sie sicherte dem Volkstribunen seine persönliche Unverletzlichkeit; ein Verstoß dagegen galt als Unrecht gegen die Götter selbst, „jede Behinderung seines Tuns wurde wie ein todeswürdiges Sakralverbrechen geahndet“[11], so Bleicken in seiner Augustus´ Biographie.

Bereits 471 v. Chr. hatten die Plebejer eigene Beamte und Vertreter – zunächst vier – zu Volkstribunen bestimmt. Diese Beamten dienten den Plebejern als rechtmäßige und legitime Vertreter ihrer Interessen. Der tribunus plebis hatte rein städtische und bürgerliche Aufgaben, Heerführung und Militär waren davon unberührt. Volle Anerkennung erreichten die Volkstribunen, die im Gegensatz zu den übrigen Magistraten weder Imperium noch Insignien hatten, 287 v. Chr. – durch die lex Hortensia.

Während der Diktatur Sullas (82-79 v. Chr.) wurde das Volkstribunat in seinen Befugnissen jedoch stark geschwächt. Sulla verschloss den Volkstribunen per Gesetz den Zutritt zu allen übrigen Magistraturen. Die Entmachtung des Volkstribunats war aber nur für ein Jahrzehnt von Bestand, „da Sulla für die Sorgen und Probleme der hauptstädtischen Plebs überhaupt kein Verständnis hatte, mußte seinem Vorgehen gegen das Volkstribunat auf die Dauer der Erfolg versagt bleiben.“[12], so resümiert Kienast in seiner Biographie über Augustus. Pompejus und Crassus stellten 71 v. Chr. das Volkstribunat in seinen alten Rechten wieder vollständig her.

[...]


[1] Tac. ann. 3,56.

[2] Aug. R.gest. 34.

[3] Ebd., S. 78 (bei Giebel).

[4] Sueton: Leben der Caesaren, hrsg. von André Lambert, Lateinische Literatur Bd. 2, Biographien Bd. 7, Zürich/Stuttgart 1966 (Register, S. 365).

[5] vgl. Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik, Grundlagen und Entwicklung, 2. Aufl., Paderborn 1978, S. 87.

[6] Benedictus Niese: Grundriss der römischen Geschichte, Handbuch der klassischen Altertumswissenschaft, Bd. 3, Abt. 5, 4. Aufl., München 1910, S. 56.

[7] Ebd. (Niese).

[8] Jochen Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs, Bd. 1, 4. Aufl., Paderborn 1995, S. 29.

[9] Ebd. (Bleicken).

[10] Ebd., S. 30.

[11] Jochen Bleicken: Augustus – Eine Biographie, 3. Aufl., Berlin 1999, S. 244.

[12] Dietmar Kienast: Augustus: Prinzeps und Monarch, 3. durchges. und erw. Aufl., Darmstadt 1999, S. 10.

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Augustus als Volkstribun Sein Verhältnis zur Plebs
Université
University of Dusseldorf "Heinrich Heine"
Note
1,0
Auteur
Année
2005
Pages
21
N° de catalogue
V39874
ISBN (ebook)
9783638385398
ISBN (Livre)
9783656852865
Taille d'un fichier
396 KB
Langue
allemand
Annotations
Seminar-/Hausarbeit für das Proseminar der Alten Geschichte
Mots clés
Augustus, Volkstribun, Sein, Verhältnis, Plebs
Citation du texte
Laura Anna Friedrichs (Auteur), 2005, Augustus als Volkstribun Sein Verhältnis zur Plebs, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39874

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