Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen bei Aktiengesellschaften


Trabajo de Seminario, 2005

45 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Zur zunehmenden Bedeutung der Vorstandshaftung

2. Grundlagen der Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft
2.1. Stellung des Vorstands als Organ und dessen Aufgaben
2.2. Gesamthaftungsgrundsatz
2.3. Zweispurigkeit der Haftung
2.3.1. Innenhaftung
2.3.2. Außenhaftung

3. Ausgewählte Fälle der Innenhaftung
3.1. Kreditgewährung an den Vorstand der AG
3.2. Sorgfaltspflicht bei Insolvenzreife
3.3. Verbot der Rückgewähr von Einlagen an Aktionäre
3.4. Verbot verdeckter Gewinnausschüttung

4. Haftung gegenüber Außenstehenden (Außenhaftung)
4.1. Allgemeine rechtliche Voraussetzungen der Außenhaftung
4.2. Ausgewählte allgemeine Vorstandspflichten und daraus erwach­ sende Haftungsrisiken
4.2.1. Pflicht zur Abführung von Steuern
4.2.2. Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
4.2.3. Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages
4.3. Spezielle Vorstandspflichten für börsennotierte Aktiengesell­ schaften
4.3.1. Pflicht zur Erklärung nach § 161 AktG
4.3.2. Kapitalmarktrechtliche Publizitätspflichten (Ad-hoc-Publizität)

5. Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Durchsetzungsmöglich­keiten von Schadenersatzklagen durch Aktionäre
5.1. Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
5.2. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

6. Fazit und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: DAX-Performance von 1996 bis 2005

Abbildung 2: Anzahl der neu eingegangenen Verfahren beim XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Abbildung 3: Anzahl der Unternehmensinsolvenzen 2002 - 2003

Abbildung 4: Insolvenzen im ersten Halbjahr des Jahres 2004

1. Zur zunehmenden Bedeutung der Vorstandshaftung

Vorstände von Aktiengesellschaften werden in der nahen Vergangenheit immer wie­der mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Durch aktuelle Ent­wick­lun­gen in Gesetzgebung und Rechtsprechung steigen die Hand­lungs­an­for­de­run­gen stetig. Vor allem unter den Schlagwörtern Transparenz und Pu­bli­zi­täts­ge­setz, Viertes bis Siebtes Finanzmarktförderungsgesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Corporate Governance und Maßnahmenkatalog der Bun­desregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des An­le­ger­schut­zes sind die Haftungsrisiken kontinuierlich gestiegen.[1]

Beispielhaft für diese Entwicklung zu nennen ist die mit dem im Juli 2002 in Kraft getretenen Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) erstmalige Um­setzung der Reformvorschläge der Regierungskommission „Corporate Go­ver­nance[2] – Unternehmensführung – Unternehmenskontrolle – Modernisierung des Aktienrechts“ (Cromme-Kommission) in ein bindendes Gesetz.[3] Ebenfalls im Jahre 2002 wurde der Deutsche Corporate Governance Kodex fertiggestellt und veröffentlicht, der wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Ü­ber­wachung deutscher börsennotierter Gesellschaften darstellt und national und international anerkannte Standards guter Unternehmensführung und –kon­trol­le beinhaltet.[4] Aus diesen beiden und den oben aufgeführten Veränderungen ent­steht ein vergrößerter Aufgaben- und Pflichtenkanon für Vorstände einer Ak­ti­engesellschaft (AG), den diese zu befolgen haben, wollen sie haf­tungs­recht­li­chen Konsequenzen entgehen.[5]

Die Diskussion um eine weiterführende Haftung von Vorstandsmitgliedern bei AGs ist damit jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahre 2004 beispielsweise wurde von der Bundesregierung mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Mo­der­nisierung des An­fechtungsrechts (UMAG) ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ge­gen­über ihrer Gesellschaft und gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern aus­wei­­ten und das Klagerecht der Aktionäre erleichtern soll.[6] Die Haftungsfrage für Vor­stände von Aktiengesellschaften ist und bleibt somit aus gesetzgeberischer Sicht höchst aktuell.

Ein weiterer Grund für die zunehmende Bedeutung der Vorstandshaftung ergibt sich aus der Rechtssprechung aufgrund von Aktionärsklagen. Insbesondere seit Be­ginn der Börsenbaisse im Jahre 2000 stieg die Anzahl der Scha­den­er­satz­kla­gen von Aktionären gegen Vorstände stark an.[7] In Zeiten wirtschaftlicher Krisen wächst die Neigung der Betroffenen, speziell der Aktionäre, in der persönlichen In­anspruchnahme der tatsächlichen oder vermeintlich Verantwortlichen ihr Heil zu suchen[8]. Dieser positiv korrelierte Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Not und Anzahl der Aktionärsklagen lässt sich im Folgenden grafisch ver­an­schau­lichen. Hierzu ist zunächst die stark negative Performance des Deutschen Ak­tienindex (DAX) zu betrachten, der im Zeitraum zwischen den Jahren 2000 und 2003 von seinem Höchststand bei über 7.500 Punkten bis zum Tiefstand von knapp 2.500 Punkten rund 5.000 Punkte eingebüßt hat.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: DAX-Performance von 1996 bis 2005[9]

Im Gegensatz zu den sinkenden Aktienkursen stieg die Anzahl der Ak­tio­närs­kla­gen stark an. In der obersten zivilgerichtlichen Instanz, dem Bun­des­ge­richts­hof, werden gemäß des dort praktizierten Geschäftsverteilungsplans Ansprüche auf­grund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Pros­pekt­haf­tungs­an­sprüche vom XI. Zivilsenat bearbeitet[10]. Als Verifizierung der obigen Aussage soll die Übersicht über die neu eingegangenen Verfahren vor dem XI. Senat die­nen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Anzahl der neu eingegangenen Verfahren beim XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs[11]

Auch die Berichterstattung in den Medien befasst sich zunehmend kritisch mit scha­denverursachenden Fehlentscheidungen von Geschäftsleitern.[12] In der Öf­fent­lichkeit sehr präsente Beispiele sind hierbei u. a. die Klagen gegen die Vor­stän­de der Neuen Markt Werte EM.TV und Comroad.[13] So wurde bei­spiels­wei­se der ehemalige Vorstand von Comroad Bodo Schnabel, im November 2002 vom Landgericht München zu sieben Jahren Haft verurteilt. Er hatte im Rahmen sei­ner Tätigkeit bei dem Telematik-Unternehmen über 90 % des Umsatzes le­dig­lich vorgetäuscht. Das Landgericht verurteilte ihn im darauf folgenden Pro­zess wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Kursbetrugs und Insiderhandels.[14] Ein wei­­teres in der Öffentlichkeit sehr präsentes Beispiel ist der Mannesmann-Pro­zess, bei dem u. a. auch der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank AG Rolf Ackermann, in seiner Funktion als ehemaliges Aufsichtsratsmitglied bei Man­nesmann wegen Organuntreue angeklagt war.[15]

Im folgenden Verlauf dieser Ausarbeitung werden nun zunächst grundlegende Zu­sammenhänge auf dem Gebiet der Vorstandshaftung dargestellt. Im An­schluss daran werden beispielhaft ausgewählte Haftungsrisiken, unterteilt in die Be­reiche der Innen- und Außenhaftung beschrieben.[16] Zum Abschluss wird ein Ü­berblick über die bereits zu Beginn erwähnten, höchst aktuellen Ge­set­zes­vor­ha­ben und deren Relevanz für Haftungsfragen gegeben, bevor im letzten Ab­schnitt eine Würdigung erfolgt.

2. Grundlagen der Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft

Unternehmen in Deutschland unterscheiden sich in der Ausgestaltung ihrer ge­wähl­ten Rechtsform unter anderem in der Frage der Haftung. Bei Per­so­nen­ge­sell­­schaften, wie beispielsweise der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), haftet der Geschäftsinhaber im Grundsatz un­be­schränkt[17], also nicht nur mit dem betrieblichen Vermögen, sondern ebenfalls mit dem Privatvermögen.[18] Im Gegensatz dazu haftet bei Kapitalgesellschaften wie der AG oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) das Ge­sell­schafts­vermögen in voller Höhe. Die einzelnen Organe der Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sind grundsätzlich von einer Haftung ausgeschlossen[19]. Dieser Grundsatz der Haftungsfreiheit von Vorständen und Geschäftsführern bezieht sich jedoch le­diglich auf regulär eingegangene Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für sein Wir­ken als Organ der AG und einer damit eventuell einhergehenden Pflicht­ver­let­zung kann ein Vorstand hingegen zur Verantwortung gezogen werden[20], wie dies unter anderem auch das eingangs angeführte Beispiel deutlich werden lässt.

2.1. Stellung des Vorstands als Organ und dessen Aufgaben

Eine AG besteht aus drei Organen, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und dem Vorstand.[21] Der Vorstand leitet die AG und vertritt sie. Dies wird auch als Geschäftsführung und Vertretung bezeichnet.[22] Er besteht dabei aus einer oder mehreren Personen und wird vom Aufsichtsrat für längstens 5 Jahre be­stellt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.[23] Die rechtlichen Regelungen zum Or­gan des Vorstandes finden sich in den §§ 76-94 Aktiengesetz (AktG). Der Auf­sichtsrat der AG überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Zudem be­stellt und entlässt er ihn. Die Hauptversammlung beschließt in den durch Ge­setz und Satzung bestimmten Angelegenheiten der AG, wie beispielsweise der Ver­wendung des Bilanzgewinns.[24]

§ 76 AktG regelt die Leitung einer AG: „Der Vorstand hat unter eigener Ver­ant­wor­tung die Gesellschaft zu leiten.[25] “ Demzufolge obliegt dem Vorstand die Ge­schäfts­führung einer AG, er ist grundsätzlich nicht an Weisungen von Auf­sichts­rat oder Hauptversammlung gebunden.[26] Der wichtigste Teil dieses Pa­ra­gra­phen ist die Formulierung unter eigener Verantwortung. Hieraus leitet sich zum einen die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes ab, zum anderen be­in­haltet der Ausdruck implizit die Unveräußerbarkeit dieser wichtigen Ei­gen­schaft.[27] Ein Vorstand einer AG ist zudem konträr zu den Geschäftsführern ei­ner GmbH nicht an Weisungen von Anteilseignern gebunden.[28]

Trotz der auf den ersten Blick weit gefassten Unabhängigkeitsklausel des § 76 AktG existieren zwei maßgebliche Richtpunkte für die Selbstverantwortung des Vor­stands.[29] Der erste Richtpunkt ist das Unternehmensinteresse, der zweite das Gemeinwohl. Diese beiden Begriffe sind nach herrschender Meinung nicht ein­deutig charakterisierbar und definierbar, sie werden, auch in der Recht­spre­chung, teilweise einzelfallorientiert interpretiert. Dies kann bei auf den ersten Blick identischen Sachlagen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.[30] An die­se beiden Richtpunkte knüpft unter anderem eine persönliche Haftung des Vor­stands an.[31]

An einer abschließenden Definition mangelt es ebenso im Bereich der Ge­schäfts­führungsaufgaben des Vorstands.[32] Im Gesetz explizit erwähnt sind fol­gen­de Aufgaben:

- § 82 AktG:

Die Vorbereitung und Ausführung von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen,

- § 90 AktG:

Die Berichtserstattung an den Aufsichtsrat,

- §91 AktG:

Die Führung der Handelsbücher sowie die Einrichtung und Füh­rung eines Risikomanagementsystems,

- § 92 AktG:

Gewisse Pflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit,

- § 93 AktG:

Die Pflicht zur Sorgfältigkeit eines ordentlichen und ge­wis­sen­haf­ten Geschäftsleiters,

- § 264 I Handelsgesetzbuch (HGB):

Die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.[33]

Eine weitere wichtige Charakterisierung für den Vorstand einer AG befindet sich in § 78 AktG. Dieser beinhaltet die Vertretungsbefugnis des Vorstands.[34] Er ver­tritt die Gesellschaft außergerichtlich als auch gerichtlich.[35]

2.2. Gesamthaftungsgrundsatz

Gemäß dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 AktG obliegt dem Vorstand die Lei­tungs­auf­gabe nach dem Prinzip der Gesamtgeschäftsführung grundsätzlich als Kol­le­gial­organ.[36] Da jedoch gerade in größeren Gesellschaften häufig eine interne Ver­teilung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten nach dem Ressortprinzip statt­findet stellt sich die Frage, inwieweit diese Teilablösung der Ge­schäfts­füh­rung eine Haftungsfreistellung unbeteiligter Vorstandsmitglieder bewirkt.[37] „Sie wird dahingehend beantwortet, dass die Geschäftsverteilung unter den Vor­stands­mitgliedern die Pflichtentbindung unzuständiger Mitglieder grundsätzlich nicht aufhebt und es bei der Gesamtverantwortung im haftungsrechtlichen Sin­ne aus § 76 Abs. 1 AktG verbleibt.“[38] Allerdings kann sich diese Lei­tungs­ver­pflich­tung dahingehend vereinfachen lassen, dass sie sich auf allgemeine Auf­sichts- und Überwachungspflichten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern be­schränkt, so dass eine Haftung nur bei einer Pflichtverletzung im Bereich der Ü­berwachung einer sorgfältigen Geschäftsführung eintritt. Fehlen demnach ob­jek­tive Anhaltspunkte dafür, dass ein Vorstandsmitglied seinen Pflichten nicht nach­kommt, besteht keine Pflicht zum Einschreiten.[39] Grundsätzlich aber blei­ben Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzt haben gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG der AG gegenüber als Gesamtschuldner zum Schadenersatz ver­pflichtet. Damit wird bewirkt, dass kein Vorstandsmitglied auf ein Mit­ver­schul­den eines anderen verweisen kann.[40]

2.3. Zweispurigkeit der Haftung

Betrachtet man die unterschiedlichen Fälle der Haftung von Vorständen, so muss dabei strikt zwischen der so genannten Innenhaftung und der Au­ßen­haf­tung differenziert werden.[41] Dieses ist insbesondere aufgrund den mit der Un­ter­teilung zusammenhängenden unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und An­spruchsvorrausetzungen wichtig.[42] Die unterschiedlichen Haftungen re­sul­tie­ren aus den verschiedenen Anspruchsgruppen, denen der Vorstand als Organ der AG gegenübersteht. Zum einen ist dies die Gesellschaft selbst, zum an­de­ren sind dies Dritte, denen die Gesellschaft gegenübersteht.

2.3.1. Innenhaftung

Die Innenhaftung, auch interne Haftung genannt, bezeichnet die Haftung des Vor­stands gegenüber der Gesellschaft und resultiert aus Verletzungen ge­setz­li­cher, organschaftlicher oder dienstvertraglicher Pflichten.[43] Im Speziellen sind dies mögliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Vor­stand aufgrund von aktivem Tun oder aufgrund des Unterlassens von Maß­nah­men.[44] Im Bereich der Innenhaftung sind zwei wesentliche Gesetzesnormen re­le­vant: Zum einen sind dies aufgrund der vorherrschenden vertragsrechtlichen Ge­staltung von Vorstandsverträgen die Regelungen zum Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB. Zum anderen ist dies der § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, der eine per­sön­liche Schadensersatzpflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber der Ge­sell­schaft bei Pflichtverletzung explizit aufführt.[45]

§ 93 Abs. 1 fordert von den Vorstandsmitgliedern die „Sorgfalt eines or­dent­li­chen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden[46] “. Der Begriff der Sorg­falt ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, er wird konkretisiert durch die Bin­dung des Vorstands an das Unternehmensinteresse.[47] Vergleichen lässt sich dieses am besten mit der Position eines Treuhänders. Ähnlich diesem ist dem Vorstand fremdes Vermögen zur Verfügung anvertraut, welches er sorg­sa­mer zu verwalten hat als beispielsweise ein Einzelkaufmann, der im eigenen Na­men, für eigene Rechnung und somit auch auf eigenes Risiko handelt.[48] Trotz­dem ist der Begriff der Sorgfaltspflicht nicht abschließend geregelt und de­fi­niert.[49] Zwar enumeriert § 93 Abs. 3 AktG neun verschiedene Fälle des Ein­tre­tens einer Innenhaftung[50], jedoch sind dies lediglich wenige Beispiele.

Die Frage nach der Abgrenzung von unternehmerischem Ermessen und haf­tungs­begründender Pflichtverletzung hat jedoch im Zuge der Corporate Go­ver­nance-Diskussion neue Bedeutung gewonnen. Auch bislang bestand Einigkeit da­rüber, dass mit der Unternehmensführung das Eingehen von un­ter­neh­me­ri­schen Risiken untrennbar verbunden ist, da die Auswirkungen einer Ent­schei­dung nicht exakt im Voraus zu prognostizieren sind.[51] Hierzu hat sich die Be­wer­tung einer unternehmerischen Entscheidung aus ex-ante-Sicht durch­ge­setzt. Dies bedeutet, dass es zur Beurteilung der Frage einer Pflichtverletzung da­rauf ankommt, ob „...die Entscheidungsträger nach dem tatsächlichen Bild, wie es sich zur Zeit der Beschlussfassung darbot, auf Grund sorgfältiger, von ge­sellschaftsfremden Einflüssen freien Abwägung von einer sachlichen Recht­fer­tigung der Maßnahme ausgehen durften.“[52] Dieser Ermessensspielraum der Vor­­stände ist zudem nötig, um einen gesunden Wettbewerb zu fördern, da an­son­sten möglicherweise aus Sorge vor der persönlichen Haftung keine Risiken mehr eingegangen würden.[53] Als Neuerung kommt hinzu, dass diese, aus dem angelsächsischen Rechtsraum als „business judgement rule“ bekannte An­sicht im Zuge des UMAG nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ins Aktiengesetz auf­ge­nom­men wer­den soll.[54]

[...]


[1] Vgl. Buchta (2003), S. 694; Turiaux/Knigge (2004), S. 2199; Fleischer (2002), S. 1869; Fissenewert (2003), S. 858 und Plück/Lattwein (2004), S. 15ff.

[2] Der Begriff Corporate Governance kann zweifach interpretiert werden: Zum einen kann er rechtlich interpretiert werden, wobei im Wesentlichen die Aufbau- und Ablauf­or­ga­ni­sa­tion innerhalb des Unternehmens in den Vordergrund gestellt wird. Zum anderen kann er kapitalmarktorientiert interpretiert werden, wobei die Außenbeziehungen des Un­ternehmens, speziell die Transparenz sowie die Kommunikation, im Vordergrund ste­hen. Vgl. dazu Dörner/Orth (2003), S. 6.

[3] Vgl. Pfitzer/Oser (2003), S. V.

[4] Vgl. Treuberg/Zitzmann (2004), S. 22. Zu beachten ist jedoch, dass dem Kodex keine Rechts­normqualität zukommt. Er wiederholt zu 50% geltendes Gesetzesrecht, die an­de­re Hälfte stellt lediglich Verhaltensempfehlungen und Anregungen dar. Diese hin­ge­gen wurden bereits und werden wohl noch in der Zukunft im Einzelnen kodifiziert (vgl. bei­spielhaft § 161 AktG, s. dazu Kapitel 4.3.1.). Nicht auszuschließen ist jedoch, dass der Kodex bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zunehmende Bedeutung er­langt. Vgl. Treuberg/Zitzmann (2004), S. 29f und Claussen/Bröcker (2002), S. 1199.

[5] Vgl. Pfitzer/Oser (2003), S. V.

[6] Vgl. Turiaux/Knigge (2004), S. 2199. Vgl. hierzu ausführlicher Abschnitt 5. dieser Arbeit.

[7] Vgl. Buchta (2003), S. 696, der in diesem Zusammenhang sogar von einer „Konjunktur“ spricht. Siehe auch Abbildung 2.

[8] Vgl. Thümmel/Sparberg (1995), S. 1013.

[9] Quelle: www.onvista.de, Abrufdatum: 30.05.2005.

[10] Vgl. o. V. (2005b).

[11] Quelle: Eigene Darstellung, angelehnt an: www.bundesgerichtshof.de, Abrufdatum: 01.06.2005. Dabei ist aufgrund unterschiedlicher gerichtlicher Zuständigkeiten (der BGH ist lediglich die oberste Instanz) nicht die absolute Zahl entscheidend. Vielmehr ist ein relativer Anstieg um 100% zu beobachten, was die Tendenz eindeutig bestätigt. Eine ähnliche Entwicklung ist auch bei den Instanzen auf unteren Ebenen zu ver­muten, ohne hierüber genaue Statistiken vorliegen zu haben.

[12] Vgl. Thümmel/Sparberg (1995), S. 1013.

[13] Vgl. Buchta (2003), S. 694.

[14] Vgl. Kusitzky/Reimer (2004), S. 142.

[15] Vgl. Schünemann (2004), S. 42ff.; siehe auch Bingener/Gazeas (2004), S. 1ff.

[16] Es sei an dieser Stelle vorweggenommen, dass es im Rahmen der vorliegenden Arbeit aufgrund der Vielzahl haftungsrechtlich relevanter Aspekte nicht möglich ist, eine umfassende und lückenlose Darstellung über das bearbeitete Themengebiet zu bieten, weshalb eine schwerpunktorientierte Bearbeitung unabdingbar ist.

[17] Ausnahmen sind dabei der stille Gesellschafter sowie der Kommanditist bei der KG.

[18] Vgl. Wöhe (2000), S. 285.

[19] Vgl. Preitz/Dahmen/Detering (2001), S. 60.

[20] Vgl. o. V. (2000), S. 3391f.

[21] Vgl. o. V. (2005a).

[22] Vgl. Grill/Reip (1983), S. 86f.

[23] Vgl. Wöhe (2000), S. 296.

[24] Vgl. Richard/Mühlmeyer/Wefers/Bergmann (2001), S. 54.

[25] O. V. (1998a), S. 31.

[26] Vgl. Wöhe (2000), S. 296.

[27] Vgl. Schmidt (1997), S. 812f.

[28] Vgl. Schmidt (1997), S. 812f.

[29] Vgl. Schmidt (1997), S. 812ff.

[30] Ein Beispiel hierfür ist die so genannte feindliche Übernahme: Der Vorstand muss diese nicht zwingend zu verhindern suchen, sondern lediglich dann, wenn sie die Rentabilität oder die Existenz des Unternehmens gefährden. Vgl. Schmidt (1997), S. 812ff.

[31] Zur Abgrenzung zwischen unternehmerischer Entscheidung und haftungsbegründender Pflichtverletzung vgl. Abschnitt 2.3.1.

[32] Vgl. Schmidt (1997), S. 814.

[33] Vgl. o. V. (1998a), S. 34ff und o. V. (2001), S. 61ff.

[34] Vgl. o. V. (1998b), S. 64.

[35] Vgl. o. V. (2000), S. 3392. Einen groben Überblick über den Aufbau und die Struktur der Or­gane einer AG liefert im Rahmen dieser Arbeit Anhang 1.

[36] Vgl. Fissenewert (2003), S. 859. Ein Ausgleichsanspruch im Innenbereich der Vor­stands­mitglieder nach § 426 BGB bleibt hiervon jedoch unberührt. Vgl. Raguß (2005), S. 252.

[37] Vgl. Fissenewert (2003), S. 859.

[38] Fissenewert (2003), S. 859. Somit wird indirekt eine Pflicht zur Selbstkontrolle des Vor­stands bewirkt. Vgl. Turiaux/Knigge (2004), S. 2203.

[39] Vgl. Fissenewert (2003), S. 859 und BHGZ 133, 370, S. 378f.

[40] Vgl. o. V. (1998b), S. 71; siehe auch Schmidt (1997), S. 824.

[41] Vgl. Plück/Lattwein (2004), S. 18.

[42] Vgl. Plück/Lattwein (2004), S. 18.

[43] Vgl. Raguß (2005), S. 253f.

[44] Vgl. Plück/Lattwein (2004), S. 18.

[45] Vgl. Buchta (2003), S. 695. Diese lässt sich zudem weder durch Anstellungsvertrag o­der Satzung zu Gunsten der Vorstandsmitglieder mildern, noch ihren Lasten ver­schär­fen. Vgl. Fissenewert (2003), S. 860.

[46] O. V. (1998a), S. 39.

[47] Vgl. Buchta (2003), S. 695.

[48] Vgl. Raguß (2005), S. 253.

[49] Vgl. Plück/Lattwein (2004), S. 18.

[50] Aufgezählt werden u. a. die Fälle, wenn Einlagen an Aktionäre zurückgezahlt werden, Zin­sen oder Gewinnanteile an Aktionäre zurückgezahlt werden oder Zahlungen ge­leis­tet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der AG eingetreten ist oder sich eine Ü­ber­schuldung ergeben hat. Vgl. dazu o. V. (1998a), S. 39f.

[51] Vgl. Fissenewert (2003), S. 861.

[52] Buchta (2003), S. 695. Vgl. auch Beetz (o. J.), S. 15.

[53] Vgl. Buchta (2003), S. 694f.

[54] Vgl. Fissenewert (2003), S. 860, BMJ (2004b), S. 8 und UMAG-Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Artikel 1, abrufbar unter www.bmj.bund.de.

Final del extracto de 45 páginas

Detalles

Título
Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen bei Aktiengesellschaften
Universidad
University of Lüneburg  (Institut für Rechtswissenschaften)
Curso
Haftungsgefahr und Riskomanagement für Unternehmensleitungen
Calificación
2,0
Autores
Año
2005
Páginas
45
No. de catálogo
V39964
ISBN (Ebook)
9783638386029
Tamaño de fichero
1291 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Grundzüge, Haftung, Vorständen, Aktiengesellschaften, Haftungsgefahr, Riskomanagement, Unternehmensleitungen
Citar trabajo
Sven Reimer (Autor)Nils Moch (Autor), 2005, Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen bei Aktiengesellschaften, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39964

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