Deutsche und französische Kopftuchdebatte im Vergleich


Seminar Paper, 2005

30 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Deutsche und französische Kopftuchdebatte im Vergleich
1. Demografische und soziokulturelle Gesamtsituation
1.1. Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland
1.2. Entwicklung in Frankreich
2. Jurisdiktion im Kopftuchstreit
2.1. Deutsche Gerichtsentscheidungen im Fall von Fereshta Ludin
2.2. Bekräftigung des Laizitätsgesetzes in Frankreich
3. Positionen im deutschen Kopftuchstreit
3.1. Befürworter eines Kopftuchverbots
3.2. Gegner eines Kopftuchverbots
3.3. Positionen der katholischen und evangelischen Kirche, der Juden und der Moslems
4. Positionen im französischen Kopftuchstreit
4.1. Befürworter eines Kopftuchverbots
4.2. Gegner eines Kopftuchverbots
5. Theoretischer Abgleich nach Will Kymlicka
5.1. Theorie von Will Kymlicka
5.2. Anwendung auf den deutschen Fall
5.2.1. Baden-Württemberg
5.2.2. Bayern
5.2.3. Berlin
5.3. Anwendung auf den französischen Fall

III. Fazit

IV. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 auf das World Trade Center erlebt die westliche Welt ein verstärktes Interesse an der islamischen Kultur. Auch die Auseinandersetzung mit den nationalen Minderheiten islamischen Glaubens ist verstärkt ins Licht der Öffentlichkeit und konsequenterweise der Politik gerückt. Die in diesem Zusammenhang geführten Debatten berühren zumeist ein anderes Problemfeld, nämlich die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Die zunehmenden interkulturellen Spannungen, wie sie beispielsweise im bis dato als Musterland der Ausländerintegration geltenden Holland im Mord am Filmemacher Theo van Gogh gipfelten, weisen auf die Notwendigkeit einer intensiven, mehrere akademische Disziplinen umfassenden Diskussion über die adäquaten Mitteln, mit denen man den durch die Globalisierung geförderten demografischen Entwicklungen begegnen sollte.

Diese Arbeit möchte am Beispiel der zwei größten EU-Mitgliedstaaten, Deutschland und Frankreich, Aufschluss darüber geben, wie es zu der heutigen Situation gekommen ist. Ausgehend von der demografischen und soziokulturellen Gesamtsituation wird der Vergleich der sowohl in Deutschland als auch in Frankreich geführten „Kopftuchdebatte“ mit der Absicht gezogen, die betroffenen Verfassungspunkte, die Meinungsäußerungen einiger wichtiger Akteure und die entstehenden Probleme vorzustellen. Ferner wird ein theoretischer Abgleich mit den erarbeiteten Fakten durchgeführt. Abschließend werden die Ergebnisse bewertet und ein Ausblick gegeben.

II. Deutsche und französische Kopftuchdebatte im Vergleich

1. Demografische und soziokulturelle Gesamtsituation

1.1. Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland

Eine Ein- und Auswanderung von Arbeitskräften hat es in Deutschland schon im 19. Jahrhundert gegeben, als sich vor allem Polen im dünn besiedelten Ruhrgebiet ansiedelten und die Industrialisierung vorantrieben.[1] Die Einwanderung von Ausländern islamischen Glaubens hat in Deutschland aber erst nach dem Ende des 2. Weltkrieges im größeren Maßstab eingesetzt. Insbesondere seit dem wirtschaftlichen Aufschwung der 50er und 60er Jahre sahen sich viele Unternehmen dazu veranlasst, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben. Der Mangel an wenig qualifizierten Arbeitskräften hatte in Deutschland vier wesentliche Gründe: Verlängerung der Ausbildungszeiten, Verringerung der Arbeitszeit, Aufbau der Bundeswehr und das mit dem Bau der Mauer in Berlin zusammenhängende Ende des Zuzugs von Arbeitskräften aus der DDR.[2]

Im Jahre 1955 waren 80 000 Ausländerinnen und Ausländer in der Bundesrepublik beschäftigt. Die größte Gruppe der ausländischen Arbeitskräfte bildeten dabei die Italiener mit 7 500 Personen. Im Jahre 1960 befanden sich in der Bundesrepublik schon rund 330 000 ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.[3] Darunter waren 135 000 Italiener, 13 000 Griechen, 9 400 Spanier, 8 800 Jugoslawen und 2 500 Türken. Ende der 60er Jahre entwickelten sich die Gastarbeiter aus Jugoslawien und der Türkei zur größten Gruppe.[4]

Die gesetzliche Grundlage für die Einwanderung von Arbeitskräften bildeten mehrere „Anwerbevereinbarungen“, von denen die erste am 20. Dezember 1955 mit der Republik Italien abgeschlossen wurde. Bis 1965 schloss die Bundesregierung Anwerbeabkommen mit Griechenland, Spanien, der Türkei, Marokko, Tunesien und Portugal.[5] Von 1961 bis 1973 war der Ausländeranteil auf 6,4% gestiegen. Der Arbeitsmarkt war mit 2,6 Millionen ausländischen Arbeitskräften weitgehend gesättigt. Auf dem Hintergrund der Ölkrise und wachsender Arbeitslosigkeit endete die Anwerbung am 23. November 1973, als die Bundesregierung den so genannten Anwerbestopp verfügte.[6] Zu diesem Zeitpunkt lebten in Deutschland 910 500 Türkinnen und Türken als größte Gruppe islamischen Glaubens. Die meisten von ihnen waren Männer. In den Folgejahren wanderten im Rahmen der Familienzusammenführungen verstärkt Frauen und Kinder ein. Heute sind etwa 45% der türkischen Bevölkerung weiblich.[7]

Im Jahr 2004 lebten in Deutschland insgesamt 7,3 Millionen Ausländer (8,9% der Gesamtbevölkerung). Die weitaus größte Gruppe, nämlich rund 2 Millionen Menschen, stammt aus der Türkei.[8] Jedoch leben schätzungsweise 2,5 bis 3 Millionen Muslime mit Migrationshintergrund in der Bundesrepublik.

Die Gründe für die Emigration der Türken waren zunächst rein ökonomische. Die meisten wollten Geld sparen und dann zurückkehren. Weil aber der Großteil der Türken aus ländlichen Gegenden mit teilweise feudalen Verhältnissen kam, spielte der menschenrechtliche Aspekt in der Bundesrepublik eine große Rolle für das Bleiben der als Gastarbeiter Angeworbenen. „Die meisten Türken sind nicht ausgewandert, aber sie sind geblieben, weil sie in der Fremde als Menschen behandelt wurden.“[9]

Im Zusammenhang mit der Kopftuchdebatte spielt aber nicht nur die Gruppe der aus den islamischen Staaten stammenden Gastarbeiter eine Rolle. Viele Muslime immigrierten nach Deutschland auf Grund von politischen Umständen in ihren Heimatländern im Rahmen der Asylzuwanderung. So beispielsweise Türken (hierbei mehr als 80% kurdischer Volkszugehörigkeit), Iraner, Iraker, Afghanen, Palästinenser, Pakistani, Tschetschenen, Bosnier und Kosovaren. Zwischen 1990 und 2003 strebten 2,1 Millionen Menschen politisches Asyl an. Seit etwa vier Jahren überwiegen asiatische Asylantragsteller mit 43,2% (im Jahr 2003) gegenüber den europäischen Antragstellern mit knapp 36% (im Jahr 2003). In absoluten Zahlen gemessen wurden für das Jahr 2003 50 563 Asylantragsteller registriert. Im Vergleich zu den vorhergehenden Jahren spiegelt diese Zahl den niedrigsten Stand seit 1984 wider.[10]

Neben den Gastarbeitern, ihren nachgezogenen Familien und den Asylanten ist die Gruppe der ausländischen Studierenden und IT-Fachkräfte auch von Bedeutung. Wegen des Mangels an IT-Fachkräften führte die Bundesregierung im Jahr 2000 die so genannte „Green-Card“ ein, die die Einwanderung von Hunderten von muslimischen Fachkräften ermöglichte.[11]

Für die Kopftuchdebatte ist insbesondere die Einstellung dieser Gruppen zur Religion von Interesse. Die Gastarbeiter der 60er Jahre waren größtenteils wenig religiös. Erst der lange Aufenthalt in Deutschland, das Miterleben der Entfremdung der eigenen Kinder von der türkischen Kultur und Religion, das eigene Altern und die damit verbundenen Gedanken an den Tod, werfen die Frage nach dem religiös richtigen Leben auf. In Deutschland ist folglich eine Intensivierung der Religiosität bei ehemaligen Gastarbeitern und ihren Nachkommen zu beobachten. Die Religion wirkt als ein stabilisierendes Element und als Mittel zur Unterscheidung von der deutschen Gesellschaft.[12] Dieser letztgenannte Grund ist auch bei anderen islamischen Bevölkerungsgruppen von großer Bedeutung.

1.2. Entwicklung in Frankreich

Für die demografische Entwicklung Frankreichs ist im hohen Maße dessen koloniale Vergangenheit entscheidend. Die islamisch geprägten Kolonien Frankreichs befanden sich in Nordafrika. Während die meisten Ausländer im Jahre 1851 noch aus angrenzenden Ländern kamen, weist die Bevölkerungsstruktur von 1975 einen starken nordafrikanischen Einfluss auf.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grafik 1.: Ausländer in Frankreich im Jahr 1851[13] Grafik 2.: Ausländer in Frankreich im Jahr 1975[14]

Kurz nach dem Ende des 2. Weltkrieges setzte in Frankreich genauso wie in Deutschland im Zuge des Wirtschaftsaufschwungs eine erhöhte Nachfrage nach wenig qualifizierten Arbeitskräften ein. Die Jahre von 1945 bis 1975, die so genannten „Trente Glorieuses“, waren gekennzeichnet durch eine massive (zunehmend illegale[15] ) Einwanderung von Arbeitskräften aus Südeuropa und dem Maghreb, zu dem man auf Grund der gemeinsamen, auch blutigen Geschichte mehr Kontakt hatte, als beispielsweise zur Türkei. Zwischen 1950 und 1973 kamen nach Frankreich jährlich zwischen 100 000 und 200 000 Gastarbeiter. Die Sättigung des Arbeitsmarktes und die aufkommende Arbeitslosigkeit zwangen die Regierung dazu, die Anwerbung im Jahr 1974 zu stoppen. Die bereits in Frankreich lebenden Ausländer, die als Gastarbeiter gekommen waren, waren gezwungen, im Land zu bleiben, da ihnen andernfalls eine Wiedereinreise unmöglich war. Die folgenden Jahre waren gekennzeichnet durch den Familiennachzug und die allmähliche Integration respektive Naturalisation in die französische Gesellschaft, die aber von den Einheimischen nicht wahrgenommen wurde. Auf Grund von Wohnungsmangel in den Nachkriegsjahren und der starken illegalen Einwanderung entstanden in den Vororten der Großstädte so genannte „bidonvilles“, Barackensiedlungen für Gastarbeiter. Diese Lage schottete sie von der Mehrheitsgesellschaft ab und ließ bei den Franzosen das Gefühl aufkommen, dass die Gastarbeiter nur eine vorübergehende Erscheinung seien, die nach dem Ende der Arbeit in Frankreich von allein verschwinden würde. Jedoch begann spätestens die 2. Generation der ehemaligen Gastarbeiter, die so genannten „beurs“, sich in Frankreich heimisch zu fühlen, zumal sie nach französischem Recht automatisch die Staatsangehörigkeit erhielten. Sie forderten konsequenterweise das Recht für den Islam ein,

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grafik 3.: Verteilung der Ausländer nach ihrer Herkunft

im Jahre 1990[16]

ebenfalls als französisch zu gelten.[17]

Dieser Anspruch wird verständlich, wenn man sich den Anteil der muslimischen Glaubensangehörigen an der Gesamtbevölkerung anschaut. In Frankreich leben insgesamt 3,5 Millionen Ausländer und etwa 61,5 Millionen[18] Franzosen. Wenn man allerdings die Bevölkerungsgruppe der Ausländer im kulturellen Sinne berechnen will, muss man von etwa 14 Millionen ausgehen.[19] Der Anteil der Moslems an der Gesamtbevölkerung liegt bei 7%, was in absoluten Zahlen etwa 4 Millionen entspricht.[20] Die Verteilung der (nicht eingebürgerten) Ausländer nach ihrer Herkunft zeigt die Grafik 3. Die Bevölkerungsentwicklung der aus dem Maghreb stammenden Einwanderer seit 1975 lässt sich in erster Linie mit Familienzusammenführungen erklären.[21]

2. Jurisdiktion im Kopftuchstreit

2.1. Deutsche Gerichtsentscheidungen im Fall von Fereshta Ludin

Die Ergebnisse der Integration von ehemaligen Gastarbeitern und ihren Nachkommen, aber auch die Einwanderung von gebildeten Ausländern islamischen Glaubens hatten zur Folge, dass diese Menschen die gleichen Rechte einforderten, wie sie auch den Einheimischen zuteil werden, zumal die einstigen Ausländer im Rahmen der Naturalisation deutsche Staatsbürger im Sinne des Grundgesetzes geworden sind.

Der Fall von Fereshta Ludin ist charakteristisch für eine europaweite Debatte, die hierzulande als „Kopftuchdebatte“ und in Frankreich als „affaire du voile/foulard“ bekannt geworden ist. Während jedoch in Frankreich diese Debatte vor allem mit Rückgriff auf die Verfassungsprinzipien geführt wird, rekurriert ihr deutsches Pendant in erster Linie auf kulturalistische Argumente. Dieser Unterschied wird in diesem und in den folgenden Kapiteln deutlich.

Die in diesem Kapitel aufgeführten Begründungen basieren auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003.[22] Im Urteil werden auch diejenigen Artikel des Grundgesetzes genannt, mit denen die Forderungen der muslimischen Minderheit konfligieren.

Fereshta Ludin, eine in Kabul geborene, im Jahr 1995 eingebürgerte Deutsche islamischen Glaubens begehrte die Einstellung in den Schuldienst an einer baden-württembergischen Schule. Diese wurde ihr verwehrt. Die Entscheidung wurde von mehreren Gerichtsinstanzen bestätigt.

Das Oberschulamt warf Frau Ludin „fehlende persönliche Eignung“ vor. Sie sei nicht bereit auf das Tragen des Kopftuchs im Unterricht zu verzichten. Das Kopftuch sei Ausdruck kultureller Abgrenzung und damit nicht nur religiöses, sondern auch politisches Symbol. Die mit dem Kopftuch verbundene objektive Wirkung kultureller Desintegration lasse sich mit dem Gebot der staatlichen Neutralität nicht vereinbaren.

Frau Ludin legte dagegen Widerspruch ein. Das Kopftuch sei nicht nur Merkmal ihrer Persönlichkeit, sondern auch Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung. Nach den Vorschriften des Islam gehöre das Kopftuchtragen zu ihrer islamischen Identität. Außerdem verletze die Ablehnungsentscheidung das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Der Staat sei zwar verpflichtet, in Glaubensfragen Neutralität zu bewahren, er müsse aber bei der Erfüllung des Erziehungsauftrages nach Artikel 7 Abs. 1 GG nicht völlig auf religiös-weltanschauliche Bezüge verzichten, sondern habe einen schonenden Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu ermöglichen.

Das Oberschulamt wies den Widerspruch zurück. Zwar verbiete Art. 33 Abs. 3 GG die Ablehnung eines Bewerbers allein wegen seines religiösen Bekenntnisses; er schließe aber nicht aus, an eine mit dem Bekenntnis verbundene mangelnde Eignung für den öffentlichen Dienst anzuknüpfen. Frau Ludin dürfe gewiss im Sinne der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ein Kopftuch tragen. Allerdings schränkt sich diese Religionsfreiheit auf Grund der negativen Religionsfreiheit der Schüler, des Erziehungsrechts der Eltern und der Neutralitätspflicht des Staates ein. Obwohl Frau Ludin nicht missioniere, drücke ihr Kopftuch, ohne dass sich die Schüler dem entziehen könnten, ihre Zugehörigkeit zum Islam aus. Junge Menschen mit noch nicht gefestigter Persönlichkeit seien für Einflüsse jeder Art in besonderer Weise offen. Es komme hier vor allem auf die objektive Wirkung des Kopftuches an.

[...]


[1] Vgl. http://www.bernd-seeberger.de/Alte_Tuerken.doc (gesehen am 11.03.05).

[2] Vgl. http://www.drehscheibe.org/leitfaden-artikel.html?LeitfadenID=40 (gesehen am 11.03.05).

[3] Vgl. http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/0505.html (gesehen am 11.03.05).

[4] Vgl. http://www.resistenza.de/nachkrieg/fremdar.htm (gesehen am 11.03.05).

[5] Vgl. http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/0505.html (gesehen am 11.03.05).

[6] Vgl. http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/0505.html (gesehen am 11.03.05).

[7] Vgl. http://www.bernd-seeberger.de/Alte_Tuerken.doc (gesehen am 11.03.05).

[8] Vgl. http://www.bpb.de/files/Z0TWXB.pdf (gesehen am 11.03.05).

[9] http://www.bernd-seeberger.de/Alte_Tuerken.doc (gesehen am 11.03.05).

[10] Vgl. http://www.integrationsbeauftragte.de/download/Modul_1_Migrationsgeschehen.pdf (gesehen am 11.03.05).

[11] Vgl. ebenda.

[12] Vgl. http://www.bernd-seeberger.de/Alte_Tuerken.doc (gesehen am 11.03.05).

[13] Vgl. http://perso.wanadoo.fr/sylvain.weisse/integration/histoiref.htm (gesehen am 11.03.05).

[14] Vgl. ebenda.

[15] „Der Anteil der Illegalen an der Gesamtzahl der Einwanderer erreichte im Jahre 1960 53 Prozent und stieg in den folgenden Jahren weiter: 1964 auf 69 Prozent, 1967 auf 79,

1968 auf 82, 1973 auf 90 Prozent.“ [http://www.bpb.de/files/Z0TWXB.pdf (gesehen am 11.03.05)].

[16] Vgl. http://perso.wanadoo.fr/sylvain.weisse/integration/francef.htm (gesehen am 11.03.05).

[17] Vgl. http://www.france-mail-forum.de/dos/dos3/dos3khosro.htm (gesehen am 11.03.05).

[18] Vgl. http://www.frankreich-experte.de/modules.php?name=Pages&pa=showpage&pid=208 (gesehen am 11.03.05).

[19] Vgl. http://www.frankreich-experte.de/modules.php?name=Pages&pa=showpage&pid=86 (gesehen am 11.03.05).

[20] Vgl. http://www.frankreich-experte.de/modules.php?name=Pages&pa=showpage&pid=85 (gesehen am 11.03.05).

[21] Vgl. http://perso.wanadoo.fr/sylvain.weisse/integration/francef.htm (gesehen am 11.03.05).

[22] Vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030924_2bvr143602 (gesehen am 11.03.05).

Excerpt out of 30 pages

Details

Title
Deutsche und französische Kopftuchdebatte im Vergleich
College
University of Heidelberg  (Institut für Politische Wissenschaft)
Course
Die Politik des Multikulturalismus und die Theorie von Minderheitenrechten
Grade
1,7
Author
Year
2005
Pages
30
Catalog Number
V40042
ISBN (eBook)
9783638386609
File size
779 KB
Language
German
Notes
Ausgehend von der demografischen und soziokulturellen Gesamtsituation des jeweiligen Landes wird der Vergleich der sowohl in Deutschland als auch in Frankreich geführten 'Kopftuchdebatte' mit der Absicht gezogen, die betroffenen Verfassungspunkte, die Meinungsäußerungen einiger wichtiger Akteure und die entstehenden Probleme vorzustellen. Ferner wird ein theoretischer Abgleich mit den erarbeiteten Fakten durchgeführt. Abschließend werden die Ergebnisse bewertet und ein Ausblick gegeben.
Keywords
Deutsche, Kopftuchdebatte, Vergleich, Politik, Multikulturalismus, Theorie, Minderheitenrechten
Quote paper
Ilja Kalinin (Author), 2005, Deutsche und französische Kopftuchdebatte im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40042

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