Organisationsstrukturen für den gewerblichen Rechtsschutz am Beispiel von DPMA, EPA und WIPO


Dossier / Travail, 2005

45 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Vorwort

2 Was ist das DPMA?
2.1 Die Dienststellen
2.1.1 Dienststelle München
2.1.1.1 Hauptabteilungen 1/I und 1/II - Patente
2.1.1.2 Hauptabteilung 2 - Information
2.1.1.4 Hauptabteilung 4 ­ Zentrale Verwaltung / Rechtsabteilung
2.1.2 Dienststelle Jena
2.1.3 Technisches Informationszentrum Berlin (TIZ)
2.2 Zur Geschichte
2.3 Abfolge bei Patenterteilung
2.4 Elektronisches Patentinformationssystem DEPATIS (seit 1999)
2.4.1 Einsteigersuche
2.4.2 Expertensuche
2.4.3 IKOFAX­Recherche
2.4.4 Patentfamilien­Recherche
2.4.5 Assistentenrecherche

3 Was ist das EPA?
3.1 Struktur und Personal des EPA
3.1.1 Organigramm des EPA
3.1.1.1 Generaldirektion 1
3.1.1.2 Generaldirektion 2
3.1.1.3 Generaldirektion 3
3.1.1.4 Generaldirektion 4
3.1.1.5 Generaldirektion 5
3.1.2 Geographische Struktur des EPA
3.2 Kleiner Exkurs in die Geschichte des EPA
3.3 Abfolge zur Erteilung eines Patentes
3.3.1 1. Phase:
3.3.2 2. Phase:
3.3.3 3. Phase
3.4 Die Patentinformationsprodukte des EPA
3.4.1 Esp@cenet - Das europäische Netz von Patentdatenbanken

4 WIPO
4.1 Kurzer Überblick
4.1.1 Geschichtliche Fakten
4.1.2 Kooperation in der WIPO
4.2 Aufbau der WIPO
4.3 Das Patentverfahren vor der WIPO
4.3.1 Die „internationale Phase“
4.3.2 Die „nationale Phase“
4.4 Patentanmeldestatistiken
4.5 Aktivitäten und Services der WIPO
4.6 PCT Electronic Gazette

5 Schlussbemerkung

6 Literaturverzeichnis

1 Vorwort

Eine kurze Einleitung zur Beantwortung der Frage, wie wir auf genau dieses Thema gekommen sind und wie diese Hausarbeit aufgebaut ist.

Dazu lässt sich eigentlich nur sagen, dass in unserem Fachbereich bis jetzt von jedem Professor oder Dozenten mindestens einmal die Worte „Patent“, „Patentamt“ oder auch „Rechtsschutz“ erwähnt worden sind. Diese Thematik schien uns also eine tragende Bedeutung zu haben. Um selbst ein wenig mehr darüber zu erfahren und auch die Sinnzusammenhänge zu verstehen, haben wir dieses Thema gewählt.

Die folgende Arbeit ist in drei große Hauptbereiche unterteilt. Sie beginnt mit dem für uns nationalen Patentamt, dem DPMA (Deutsches Patent­ und Markenamt), dessen Hauptsitz in München ist. Im zweiten Abschnitt folgt das EPA (Europäisches Patentamt). Das EPA ist ein regionales Patentamt, da es speziell für die Region Europa zuständig ist. Welche Nationen in der EPÜ (Europäischen Patentübereinkunft) zusammengefasst sind, lässt sich sehr gut aus den folgenden Darstellungen zum EPA entnehmen. Der dritte Abschnitt ist der WIPO (World Intellectual Property Organization) gewidmet. Die WIPO ist das internationale „Patentamt“ von den drei vorgestellten Organisationen.

Innerhalb der einzelnen Abschnitte folgen die Ausarbeitungen ebenfalls einem Schema, damit der Leser während des Studierens der Arbeit schon Vergleiche ziehen kann. So beginnen die Abschnitte immer mit einer Kurzeinführung oder auch Vorstellung der jeweiligen Ämter, dem folgen Ausführungen über den Aufbau. Als dritten Teil nahmen wir uns vor eine Darstellung des Patentierungsverfahrens einzubringen und zum Abschluss folgt eine Darstellung der hauseigenen Datenbank und der Recherchemöglichkeiten darin. Der letzte Punkt wurde von uns durch Screenshots visualisiert, damit ein leichterer Zugang zu dem Niedergeschriebenen erfolgen kann.

2 Was ist das DPMA?

Das Deutsche Patent­ und Markenamt (DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Es hat als eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Bundesoberbehörde den gesetzlichen Auftrag, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten. Zudem soll es die Öffentlichkeit über bestehende gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für Deutschland informieren. In den Dienststellen München, Jena und Berlin werden insgesamt rund 2400 Mitarbeiter beschäftigt.

2.1 Die Dienststellen

2.1.1 Dienststelle München

Hier ist der Hauptsitz des DPMA, welcher organisatorisch in fünf Hauptabteilungen gegliedert ist.

2.1.1.1 Hauptabteilungen 1/I und 1/II - Patente

Die Hauptabteilungen 1 sind für das wichtigste technische Schutzrecht, das Patent, zuständig. Dabei umfassen sowohl die Hauptabteilung I (Maschinenbau/Mechanische Technologie) als auch Haupt­ abteilung II (Elektrotechnik/Chemie/Physik) 27 Unterabteilungen, die mit ca. 700 Patentprüfern aller technischen Fachrichtungen besetzt sind. Die Leiter der beiden Hauptabteilungen nehmen neben der Führung ihrer Hauptabteilungen klar definierte Querschnittaufgaben für den gesamten Patentbereich wahr. Die Kompetenzen des Leiters der Hauptabteilung Patente I umfassen über­ wiegend DPMA­intern wirkende Aufgaben wie Verwaltung der Patente, Statistik, Organisation, IT­ Koordination und Fortbildung, die Kompetenzen des Leiters der Hauptabteilung Patente II betreffen überwiegend DPMA­extern wirkende Aufgaben wie Kundenbetreuung, Qualitätsmanagement, Fort­ entwicklung des Patentrechts und Wahrnehmung der Funktion des Sprechers.

Die Prüfung und Erteilung von Patenten, die Bearbeitung von Einsprüchen gegen erteilte Patente und Patentbeschränkungsverfahren stellen die Arbeitsschwerpunkte der Hauptabteilungen I dar. Sie müssen sich aber auch um die Beschränkung von Patenten, die vom Europäischen Patentamt für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind kümmern. Die Mitarbeiter sind weiterhin an den Verfahren der Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, bei der Festsetzung der Vergütung im Falle einer Lizenzbereitschaft und der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sowie an der Löschung von Gebrauchsmustern beteiligt. Darüber hinaus werden Recherchen zum Stand der Technik außerhalb des Prüfungsverfahrens und Recherchen zu Gebrauchsmusteranmel­ dungen durchgeführt. Die Mitwirkung bei der praktischen Ausbildung von Patentanwaltskandidaten rundet das vielfältige Aufgabenspektrum ab.

2.1.1.2 Hauptabteilung 2 - Information

Hier wird einerseits die Öffentlichkeit über die gewerblichen Schutzrechte, z. B. durch elektronische Dienste im Internet und andere Informations­ und Auskunftsdienste, informiert, andererseits wird sich um die Planung, die Entwicklung und den Betrieb der Informationstechnik im DPMA, sowie für die Betreuung interner und externer IT­Anwender gekümmert. Das Zukunftsprogramm DPMA 2000 und die Abwicklung von unter diesem Programm zusammengefassten Projekten werden hier gemanagt. Auch bibliothekarische Aufgaben, die Weiterentwicklung der Schutzrechts­ klassifikationen sowie die Erschließung, Anwendung und Weiterentwicklung von Dokumentations­ systemen gehören zu den Aufgaben der Hauptabteilung 2.

2.1.1.3 Hauptabteilung 3 ­ Marken und Muster

Da der Aufgabenbereich des DPMA auch den Schutz von Marken, geografischen Herkunftsangaben und Gebrauchs­ und Geschmacksmustern umfasst, finden hier Prüfung, Eintragung und Verwaltung nationaler Marken statt, und es werden Anträge auf die internationale Registrierung von Marken, Umwandlung von Gemeinschaftsmarken und Löschung eingetragener Marken bearbeitet. In der Hauptabteilung 3 werden auch die formale Prüfung und Eintragung von Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Topographien abgewickelt.

2.1.1.4 Hauptabteilung 4 ­ Zentrale Verwaltung / Rechtsabteilung

Die Hauptabteilung 4 gliedert sich in drei Abteilungen. Dort werden zum einen "klassische" Verwaltungsaufgaben wie Personalangelegenheiten, innerer Dienst, zentrale Hausdienste und Aus­ und Fortbildung, zum anderen Haushalt, Organisation, Statistik und ­ als neues Aufgabengebiet ­ die Kosten­Leistungs­Rechnung wahrgenommen. Die ebenfalls der Hauptabteilung 4 zugeordnete Rechtsabteilung bearbeitet allgemeine Rechtsangelegenheiten, Rechtsfragen des in­ und auslän­ dischen gewerblichen Rechtsschutzes, Angelegenheiten des Urheberrechts und hier insbesondere die Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften sowie Angelegenheiten des Patentanwalts­ und Vertreterwesens.

2.1.2 Dienststelle Jena

In der 1998 errichteten Dienststelle werden ein Teil der Markenanmeldungen geprüft, alle in Kraft befindlichen Marken verwaltet und sämtliche Anmeldungen von Geschmacksmustern (Designs) und Typographischen Schriftzeichen bearbeitet und verwaltet.

2.1.3 Technisches Informationszentrum Berlin (TIZ)

Das TIZ Berlin hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über alle gewerblichen Schutzrechte und Normen zu informieren. Im Einzelnen können in der Auskunftsstelle Informationen über gewerbliche Schutzrechte eingeholt werden, in der Auslegehalle und der Öffentlichen Markenkartei stehen Patentschriften, Nachweise zu Marken und Veröffentlichungen zu Geschmacksmustern zur Einsicht bereit und beim Publikationsservice sind die Veröffentlichungen nahezu aller Patentämter erhältlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2 Zur Geschichte

Erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es in den deutschen Einzelstaaten patentrechtliche Rege­ lungen und zwar insgesamt 29 Patentgesetze mit jeweils territorialer Wirkung. Sie schützten die Erfindung dadurch, dass die erteilten Patente bis zu ihrem Erlöschen geheim gehalten wurden. Mit diesem Prinzip brach erst das deutsche Patentgesetz von 1877. Patente wurden der Öffentlichkeit erstmals offengelegt. Der Grundsatz des Schutzrechtsgedankens ist bis heute: "Der Anmelder erhält ein Monopolrecht auf Zeit für die Preisgabe von Wissen an die Allgemeinheit".

Im Patentgesetz vom 25. Mai 1877 wurde die Einrichtung einer deutschen Patentbehörde festgelegt. Als Kaiserliches Patentamt nahm das Amt am 1. Juli 1877 seine Tätigkeit in Berlin auf. Einen Tag später, am 2. Juli 1877, erhielt Johann Zeltner von der Nürnberger Ultramarin­Fabrik das erste deutsche Patent für ein "Verfahren zur Herstellung einer rothen Ultramarinfarbe", am 11. Juli 1877 fand die feierliche Eröffnungssitzung im Reichskanzleramt statt. Ab 1919 hieß das Amt "Reichspatentamt".

Bis 1945 residierte die Behörde in der Gitschiner Straße in einem höchst repräsentativen Gebäude, das in den letzten Tagen des 2. Weltkriegs bei einem Bombenangriff schwer beschädigt wurde. Der größte Teil der Bibliothek, rund 250.000 Bände, konnte jedoch durch die rechtzeitige Auslagerung in ein Salzbergwerk in Heringen an der Werra gerettet werden. Nach dem Ende des Krieges musste das Reichspatentamt, wie alle Reichsbehörden, seine Tätigkeit einstellen. Es folgte bis zum 30. September 1949 die patentamtslose Zeit.

Das "Gesetz über die Errichtung eines Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet" vom 12. August 1949 war die Basis für die Errichtung des Deutschen Patentamts in München. Am 1. Oktober nahm es mit 423 Mitarbeitern seine Tätigkeit zunächst im unzerstörten Bibliotheksflügel des Deutschen Museums auf. Heute befindet sich das Deutsche Patent­ und Markenamt in der Zweibrückenstraße. Der Atriumbau und das Hochhausgebäude aus Backstein wurden von 1954 bis 1959 von den Architekten Franz Hart und Helmuth Winkler an Stelle der ehemaligen Schwere­ Reiter­Kaserne errichtet. Der Backsteinbau war 1959 das höchste Amtsgebäude in München.

Am 3. Oktober 1990 ging das "Amt für Erfindungs­ und Patentwesen" der ehemaligen DDR mit rund 600 Mitarbeitern und etwa 13,5 Millionen Patentdokumenten im Deutschen Patentamt auf. Da das Deutsche Patentamt nicht nur Patente erteilt, sondern auch Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster bearbeitet, wurde die Behörde am 1. November 1998 in "Deutsches Patent­ und Markenamt" umbenannt. Das Gebrauchsmuster ­ umgangssprachlich auch als "kleines Patent" bezeichnet ­ ist für alle Bereiche der Technik offen und ein schnell und kostengünstig zu erlangendes Schutzrecht. Anders als beim Patent wird allerdings nicht geprüft, ob der Anmelde­ gegenstand neu und erfinderisch ist. Marken schützen den "guten Namen" eines Produkts oder Unternehmens, und das Geschmacksmuster dient dem Designschutz.

125 Jahre nach seiner Gründung ist das Deutsche Patent­ und Markenamt eine der größten Paten­ behörden der Welt. An den Standorten in München, Jena und Berlin (Technisches Informations­ zentrum Berlin) sind 2002 rund 2.400 Mitarbeiter beschäftigt, die 2001 64.151 Patentanmeldungen, 20.285 Gebrauchsmusteranmeldungen, 10.333 Geschmacksmusteranmeldungen für insgesamt 63.344 Muster und 67.361 Markenanmeldungen zu bearbeiten hatten.1

2.3 Abfolge bei Patenterteilung

Ein Patent wird dadurch angemeldet, dass man die Unterlagen, in denen die Erfindung beschrieben ist, zusammen mit einem Erteilungsantrag beim DPMA in München, bei der Dienststelle Jena, dem Technischen Informationszentrum Berlin oder bei einem Patentinformationszentrum einreicht, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist und die Anmeldegebühr in Höhe von 60,­­ EUR einzahlt. Erforderlich ist, dass die Anmeldung schriftlich erfolgt und die Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache abgefasst sind bzw. wenn innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine deutsche Übersetzung nachgereicht wird. Die Anmeldeunterlagen kann man entweder direkt im DPMA an der Annahmestelle, mit der Post oder per Fax einreichen. Damit ist die Anmeldung beim DPMA hinterlegt und der Anmeldetag festgelegt. Dieser ist sehr wichtig gegenüber anderen Schutzrechten, denn er bestimmt unter anderem, dass später eingereichte Anmeldungen der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Konkurrenten nicht mehr zu einem Patent führen können.

Bei der Anmeldung kommt es noch nicht darauf an, ob die Unterlagen über die Erfindung bereits perfekt formuliert und gegliedert sind. Entscheidend ist allerdings, dass die Erfindung in den Unterlagen vollständig beschrieben ist, weil nachträglich keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden können.

Ein weiterer entscheidender Punkt bei der Patentanmeldung ist, dass die Erfindung nicht vorher in irgendeiner Weise veröffentlicht worden ist. Es gibt nämlich beim Patent keine Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen. Der richtige Weg ist, erst beim DPMA anzumelden und dann zu veröffentlichen. Umgekehrt schadet die Anmeldung beim DPMA einer anschließenden Fachpublikation nicht, da die eingereichte Anmeldung nach dem Anmeldetag 18 Monate lang geheim bleibt und erst dann in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht wird. Laut DPMA­Internetauftritt (und besonders Paragraph 1 des Patentgesetzes) können patentiert werden:

- technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind
- eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik werden gerechnet.
- Erfindungen aus allen Gebieten der Technik, solange sie einen planmä­ ßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs zum Gegenstand haben.

Bei einer Patentanmeldung besteht die Möglichkeit, eine Recherche durchführen zu lassen, bevor der eigentliche Prüfungsantrag gestellt wird. Damit kann sich der Anmelder vorab einen Überblick über den relevanten Stand der Technik machen und die Aussichten seiner Anmeldung im Prüfungs­ verfahren abschätzen. Diese Recherche, die in § 43 des Patentgesetzes festgelegt ist, kann zusammen mit der Anmeldung beantragt werden, die Gebühr beträgt 250,­­ Euro. Wenn der Anmelder an dieser Vorabinformation nicht interessiert ist, so erfolgt die Recherche automatisch im Prüfungsverfahren. Die Recherche­Gebühren sind in diesem Fall in der Gebühr für den Prüfungsan­ trag enthalten und entstehen nicht gesondert.

Nachdem die Anmeldung beim DPMA registriert worden ist, werden die Unterlagen an eine Vorprüfungsabteilung weiter gereicht. Dort wird die Anmeldung von erfahrenen Prüfern daraufhin analysiert, ob offensichtliche sachliche Fehler enthalten sind oder ob die angemeldete Erfindung überhaupt dem Patentschutz zugänglich ist. Beispielsweise können unter Anderem Kunstwerke, mathematische Methoden und Entdeckungen nicht patentiert werden. Diese Vorprüfung dient dazu, bereits im Vorfeld der eigentlichen Patentprüfung den Anmelder auf augenfällige Fehler hinzuweisen. Darüber hinaus hat die Vorprüfung die wichtige Funktion, die Erfindung von ihrem sachlichen Gehalt her zu erfassen und in ein international geltendes, fein unterteiltes Klassifikationsschema einzuordnen. Dieses internationale Patentklassifikations­System „IPC" ermöglicht es, jede Erfindung einer definierten technischen Klasse zuzuordnen. Die eigentlichen Prüfungsabteilungen sind nach diesem Klassifikationsschema aufgeteilt, jeder Prüfer ist für eine oder mehrere dieser Klassen zuständig. Dieses Verfahren stellt sicher, dass jede Erfindung zu einem Prüfer kommt, der für den betreffenden Sachverhalt große Erfahrung und hohen Sachverstand aufweist. Dadurch kann jede Erfindung optimal geprüft werden

Nach der Anmeldung ist ein weiterer Antrag, der „Antrag auf Prüfung des Patents" erforderlich. Die Gebühr hierzu beträgt 350,­­ Euro. Der Anmelder erhält dann Kopien aller wichtigen Schriften aus dem Stand der Technik, die bei der Prüfung seiner Anmeldung vom DPMA ermittelt werden und seiner Anmeldung entgegenstehen. Damit ist das Prüfungsverfahren in Gang gesetzt.

Bei der Prüfung einer beim DPMA angemeldeten Erfindung auf ihre Patentierbarkeit hin führt der zuständige Prüfer nach einer eingehenden Analyse des Sachverhalts eine Recherche zum Stand der Technik durch. Dazu stehen im DPMA über 35 Mio. internationale Patentdokumente sowie eine Bibliothek mit über 1,1 Mio. Büchern zur Verfügung. Von zunehmender Bedeutung sind auch Recherchen in verschiedensten internen und externen elektronischen Datenbanken. Im Vergleich mit dem Stand der Technik, der zu einer bestimmten Erfindung in der Recherche aufgefunden worden ist, beurteilt der Prüfer, ob eine Erfindung die durch das Patentgesetz vorgegebenen Krite­ rien erfüllt. Dementsprechend wird dann vom Prüfer ein Patent erteilt oder die Anmeldung zurück­ gewiesen, wenn sie die Anforderungen des Patentgesetzes nicht erfüllt. Außer an das Patentgesetz ist der Prüfer bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens auch an die vom DPMA herausgege­ benen „Richtlinien für das Prüfungsverfahren" gebunden.

Nach der Erteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. An den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Patentveröffentlichung schließt sich eine dreimonatige Frist an, innerhalb der die Öffentlichkeit, beispielsweise ein Konkurrent des Patentinhabers, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben kann. Die Einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft, diesmal nicht von einem einzelnen Prüfer, sondern in einem Gremium, dem zwei Prüfer und der Leiter der zuständigen Patentabteilung angehören. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent aufgrund des Einspruchs zu widerrufen oder teilweise oder ganz aufrecht zu erhalten. Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber, gegen den entschieden worden ist, Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits teil­ weise oder ganz aufrecht erhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.

Durch die Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren oder wenn innerhalb der Einspruchsfrist über­ haupt kein Einspruch eingelegt worden ist, wird das betreffende Patent rechtskräftig. Es gilt von dem auf den Anmeldetag folgenden Tag gerechnet maximal 20 Jahre lang.

2.4 Elektronisches Patentinformationssystem DEPATIS (seit 1999)

Allgemein ist zu sagen, dass unter „www.depatisnet.dpma.de" im Patentinformationssystem des DPMA nach Dokumenten (Offenlegungs­ u. Patentschriften) und in der Klassifikation (IPC) kostenlos recherchiert werden kann. In diesem Zusammenhang können 28 Mio.2 nationale und internationale Patentdokumente im Originaldokument kostenfrei zur Anzeige gebracht werden.

Jedoch wird der Nutzer zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass Originallayout aufgrund beschränkter Systemkapazitäten nicht zum Herunterladen größerer Datenmengen zur Verfügung steht. Solche sollen kostenpflichtig über „depatisconnect“ oder die DPMA­Datenabgabe bezogen werden.

[...]


1 Quelle : http://www.dpma.de/infos/pressedienst/pm020711.html

2 laut DPMA­Interpräsenz

Fin de l'extrait de 45 pages

Résumé des informations

Titre
Organisationsstrukturen für den gewerblichen Rechtsschutz am Beispiel von DPMA, EPA und WIPO
Université
University of Applied Sciences Potsdam
Cours
ABD-Infrastrukturen
Note
1,0
Auteurs
Année
2005
Pages
45
N° de catalogue
V40285
ISBN (ebook)
9783638388344
ISBN (Livre)
9783638706230
Taille d'un fichier
3513 KB
Langue
allemand
Annotations
Die folgende Arbeit ist in drei große Hauptbereiche unterteilt. Sie beginnt mit dem für uns nationalen Patentamt, dem DPMA (Deutsches Patent und Markenamt), dessen Hauptsitz in München ist. Im zweiten Abschnitt folgt das EPA (Europäisches Patentamt). Das EPA ist ein regionales Patentamt, da es speziell für die Region Europa zuständig ist. Der dritte Abschnitt ist der WIPO (World Intellectual Property Organization) gewidmet. Beruht rein auf Online-Quellen.
Mots clés
Organisationsstrukturen, Rechtsschutz, Beispiel, DPMA, WIPO, ABD-Infrastrukturen
Citation du texte
Peggy Koedel (Auteur)A. Pannier (Auteur)S. Mahlke (Auteur), 2005, Organisationsstrukturen für den gewerblichen Rechtsschutz am Beispiel von DPMA, EPA und WIPO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40285

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