Mitbestimmung der Arbeitnehmer


Seminararbeit, 1996

17 Seiten, Note: 2,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Einleitung:

Geschichtlicher Überblick:

Begriff der Mitbestimmung:

Bedeutung der Mitbestimmung:

Verschiedene Formen der Mitbestimmung:
Betriebsverfassungsgesetz:
Montanmitbestimmungsgesetz:
Mitbestimmungsgesetz:
Mitbestimmung im öffentlichen Dienst:

Mitbestimmungsrechte der Organe und der einzelnen Mitglieder:
Betriebsverfassungsgesetz:
Bundespersonalvertretungsgesetz/Landespersonalvertretungsgesetze:

Weitergehende Fragen, Fragen zur Diskussion:

Literaturverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Ein wichtiger Teilbereich der Arbeitsökonomie ist die Mitbestimmung der AN, da in jedem Bereich des wirtschaftlichen Lebens wie auch im öffentlichen Dienst überall eine solche Mitbestimmung in ihren verschiedensten Formen existiert und das Betriebsleben ohne sie nicht mehr denkbar ist.

Um eine erweiterte Einführung in dieses Thema zu geben, werde ich im Folgenden zuerst einen kleinen historischen Abriß über die Entwicklung der Mitbestimmung geben, ohne den das heute existierende System nicht zu verstehen wäre, sodann werde ich auf die verschiedenen Formen der Mitbestimmung eingehen und am Ende etwas näher auf die Mitbestimmung nach dem BetrVG und dem BPersVG bzw. dem LPVG Baden-Württemberg eingehen und die dortige Organisation der Mitbestimmung sowie einzelne Rechte der Betriebs- bzw. Personalräte schildern.

Dieses Vorgehen erscheint mir besonders sinnvoll, da es zumindest einen kleinen Einblick in das System der Mitbestimmung und die betriebliche Praxis vermittelt.

Geschichtlicher Überblick

Erste Anstrengungen, eine betriebliche Interessenvertretung auf gesetzlicher Basis einzuführen, wurden in der Frankfurter Nationalversammlung in der Paulskirche unternommen. Allerdings wurde die Nationalversammlung aufgelöst, ehe es zu einer Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes kam.

Nach der 48er-Revolution wurden vereinzelt auf freiwilliger Basis Arbeiterausschüsse eingerichtet, die aber hauptsächlich „als verlängerter Arm des AG zu Beschwichtigungs- und Disziplinierungszwecken“[1] dienten.

1889 gab es im Zuge des großen Bergarbeiterstreiks Forderungen nach Arbeiterausschüssen, die Beschwerden vorbringen und in Teilbereichen mitbestimmen sollten. Trotz der kaiserlichen Fürsprache führten diese Kämpfe, wegen des Widerstandes der Großindustrie und einzelner Landesregierungen, nur zu freiwilligen Arbeiterausschüssen.[2]

Nach einem weiteren Streik 1905 wurden in Bergwerken mit mehr als 100 Beschäftigten obligatorische Arbeiterausschüsse eingerichtet. Diese wurden aber wegen der beschränkten Rechte und der leichten Auflösungsmöglichkeit durch die AG von vielen Arbeitern boykottiert.[3]

1916 wurde das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst erlassen. Damit wurden in allen Betrieben mit mehr als 50 AN Arbeiterausschüsse obligatorisch, die Gewerkschaften bekamen das Recht auf Vorschläge für Beisitzer in Schlichtungsausschüssen. Der Sinn dieses Gesetzes lag darin, die Systemloyalität unter Kriegsbedingungen zu stabilisieren, die Arbeiterbewegung zur Erreichung kriegswirtschaftlicher Ziele enger in das Herrschaftssystem miteinzubinden. Den Gewerkschaften ging dieses Gesetz nicht weit genug, die AG akzeptierten es nur unter Kriegsbedingungen und verlangten, daß es nach Kriegsende wieder rückgängig gemacht wurde.[4]

Die Rücknahme dieses Gesetzes wurde aber durch die Novemberrevolution 1918 unmöglich gemacht. Auf Grund der allgemeinen politischen Lage gingen die AG auf Forderungen der Gewerkschaften ein. Im „Stinnes-Legien-Abkommen“ wurden die Gewerkschaften als Vertretung der Arbeiterschaft anerkannt, Arbeiterausschüssen in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten wurde von AG-Seite zugestimmt, der Achtstundentag eingeführt. Die Zusammenarbeit beider Seiten fand in der „Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände Deutschlands“, kurz ZAG, statt.

Für die Gewerkschaften bedeutete dies eine Anerkennung durch die AG, für die AG kam dieses Abkommen einem Vertrag gegen die Sozialisierung gleich, die bestehenden Wirtschaftsverhältnisse wurden anerkannt.[5]

Dieses System der Sozialpartnerschaft wurde im Dezember 1918 mit der „Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten“ vom Staat anerkannt, die Sozialpartnerschaft fand in der Weimarer Reichsverfassung 1919 ihren Niederschlag.

1920 wurde das Betriebsrätegesetz (BRG) erlassen, welches die Mitbestimmung in Betrieben regelte. Es ähnelte schon stark dem späteren BetrVG von 1952. Im BRG wurde auch eine Beteiligung von AN im Aufsichtsrat geregelt: Ein bis zwei Mitglieder aus dem Betriebsrat hatten Sitz- und Stimmrecht im Aufsichtsrat des Betriebes.

Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme trat das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ (AOG) in Kraft und löste das BRG ab. Nach diesem Gesetz war der Betriebsleiter der alleinige Leiter des Betriebs, eine Mitsprache durch die AN gab es getreu der Ideologie des Führergedankens nicht.[6]

1945 wurde das AOG durch das Kontrollratsgesetz Nr. 40 abgelöst, der Kontrallrat erließ das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsrätegesetz), welches die Bildung von Betriebsräten nach demokratischen Grundsätzen regelte. Die Nähere Ausgestaltung des Gesetzes hinsichtlich Wahl und Funktion der Betriebsräte wurde den Beteiligten im Betrieb überlassen.[7]

Nach mehreren Versuchen, ein BetrVG auf die Reihe zu bekommen wurde 1952 dann das erste BetrVG verabschiedet. Dieses blieb dann zwanzig Jahre lang unverändert, entsprach aber am Ende nicht mehr den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Am 18.1.1972 wurde das heutige BetrVG verkündet, es trat einen Tag später in Kraft. Dieses BetrVG wurde bis heute in einigen Punkten geändert und durch den Erlaß anderer arbeitsrechtlicher Gesetze weiterentwickelt.

Begriff der Mitbestimmung

Der Begriff der Mitbestimmung beschreibt die Regelungen, welche die „Stellung der Belegschaftsmitglieder in Betrieb und Unternehmen“[8] bestimmen. Nach Molitor ist der Begriff „Mitbestimmung“ zwar griffig, aber begrifflich nicht scharf umschrieben.

So schildert Molitor eine typische Fehlassoziation, die mit diesem Begriff einher geht: Es „wird in nicht selten gedankenloser Manier von der Mitbestimmung als einem Vorgang der „Demokratisierung der Wirtschaft“ gesprochen.“[9] Dies wäre falsch, da sich der Begriff der Demokratie nur auf der staatlichen Ebene anwenden läßt, „ein Unternehmen ist nicht dazu da, um „politische“ Entscheidungen zu fällen („Rätedemokratie“), sondern um den Markt zu bedienen.“[10]

Söllner dagegen spricht sehr wohl von einer Demokratie im Betrieb: Laut Söllner hat der Betriebsrat einen Interessenausgleich anzustreben. „Noch stärker fällt aber ins Gewicht, daß der Betriebsrat die Arbeitnehmerschaft - auch in ihrer Zusammensetzung nach Gruppen und Gruppierungen - repräsentiert. Als gewählter Repräsentant der Arbeitnehmer ist er einem Parlament im staatlichen Bereich nicht unähnlich.“[11]

Eine weitere Fehlassoziation nach Molitor ist die Bedeutung der Mitbestimmung für die Gewerkschaften. Seiner Ansicht nach dient die Mitbestimmung nicht dazu, „den Machtbereich der Gewerkschaften anzureichern“[12], sondern sie dient einzig und allein der Belegschaft und deren einzelnen Mitgliedern.[13]

Doch auch hier gibt es eine gegenseitige Auffassung, nämlich seitens der Gewerkschaften. Sie leiten aus dem BetrVG und den Personalvertretungsgesetzen ihre Rechte in den einzelnen Betrieben ab. So heißt es im § 2 (1) BetrVG: „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten ... mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ... zusammen.“ In §2 (2) heißt es, daß den Gewerkschaften unter bestimmten Voraussetzungen der Zugang zum Betrieb zu gewähren ist. Das LPVG Baden-Württemberg trifft die sinngemäß gleichen Aussagen. Aus diesen Paragraphen, und anderen, läßt sich schon der Schluß einer rechtlichen Verankerung, einer Stärkung der Gewerkschaften in der innerbetrieblichen Mitbestimmung ziehen.[14]

[...]


[1] Kittner in: Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.): BetrVG mit Wahlordnung, Kommentar für die Praxis, Köln, 5. Auflage 1996, S. 108 (im folgenden zitiert als DKK)

[2] vgl. Kittner in DKK, S. 109

[3] vgl. ebd.

[4] vgl. ebd.

[5] vgl. H. A. Winkler, Weimar 1918 - 1933, Die Geschichte der ersten deutschen Demokratie, München, 2. Auflage 1994

[6] vgl. Fittig/Kaiser/Heitter/Engels: BetrVG mit Wahlordnung, Handkommentar, München, 18. Auflage 1996, S. 65 ff

[7] vgl. ebd.

[8] B. Molitor: Lohn- und Arbeitsmarktpolitik, München 1988

[9] Molitor, a.a.O.

[10] ebd.

[11] A. Söllner: Grundriß des Arbeitsrechts, München 11. Auflage 1994; dort Querverweis auf Gester, Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung von Belegschaft und Betriebsrat (1959) u.a.

[12] Molitor, a.a.O.

[13] vgl. ebd.

[14] vgl. auch Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe: BetrVG, Basiskommentar mit Wahlordnung, Köln, 5. Auflage 1992

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Hochschule
Pädagogische Hochschule Heidelberg
Veranstaltung
Seminar: Arbeitsökonomie
Note
2,5
Autor
Jahr
1996
Seiten
17
Katalognummer
V40303
ISBN (eBook)
9783638388474
ISBN (Buch)
9783656208112
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mitbestimmung, Arbeitnehmer, Seminar, Arbeitsökonomie
Arbeit zitieren
Marc Herrmann (Autor:in), 1996, Mitbestimmung der Arbeitnehmer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40303

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