Europa als Sozialstaat - Zur sozialstaatlichen Dimension im Verfassungsvertrag für die Europäischen Union - insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung


Diploma Thesis, 2005

81 Pages, Grade: sehr gut


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

0 Hinführung zum Thema

1 Einleitung: Europa als Verfassungsstaat – der Weg von den Europäischen Gründungsverträgen zum Europäischen Verfassungsvertrag
1.1 Die Europäischen Gründungsverträge
1.2 Der Verfassungscharakter der Europäischen Verträge
1.3 Die Entwicklung des Europäischen Vertragsrechts
1.3.1 Der Fusionsvertrag
1.3.2 Die Einheitliche Europäische Akte
1.3.3 Der Unionsvertrag von Maastricht
1.3.4 Der Vertrag von Amsterdam
1.3.5 Der Vertrag von Nizza
1.3.6 Der Post-Nizza-Prozess
1.4 Der Europäische Verfassungsvertrag

2 Hauptteil: Europa als Sozialstaat
2.1 Das vorverfassungsvertragliche Unionssozialrecht
2.1.1 Auf primärrechtlicher Ebene
2.1.1.1 Der Gemeinsame Markt
2.1.1.2 Art. 39 EG
2.1.1.3 Art. 40 EG
2.1.1.4 Art. 42 EG
2.1.2 Auf sekundärrechtlicher Ebene
2.1.2.1 VO (EWG) Nr. 1612/68
2.1.2.2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72
2.1.2.3 VO (EG) Nr. 883/04
2.1.3 Die „ offene Methode der Koordinierung (OMK)“ als unionspolitischer Impuls zur inhaltlichen Weiterentwicklung / Selbstharmonisierung des mitgliedstaatlichen Sozial(versicherungs)rechts: Europäische Sozialrechtskoordination – Europäische Sozialrechtsharmonisierung – Europäische Sozialrechtskonvergenz = Zur Bedeutung des Art. 137 EG
2.2 Das verfassungsvertragliche Unionssozialrecht
2.2.1 Auf primärrechtlicher Ebene
2.2.1.1 Die sozialen Verfassungsziele
2.2.1.2 Die Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer
2.2.1.3 Die Sozialpolitik
2.2.1.4 Die sozialrechtliche Bedeutung der Charta der Grundrechte
2.2.2 Auf sekundärrechtlicher Ebene

3 Schluss: Die Auswirkungen des verfassungsvertraglichen Unionssozialrechts auf das nationale Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland

Literaturverzeichnis

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Mit Ausnahme der nachfolgend gesondert aufgeführten Abkürzungen entsprechen die in dieser Diplomarbeit verwendeten Abkürzungen denen der aktuellen Ausgabe des Dudens.

Im Übrigen werden Abkürzungen entsprechend der Vorgabe von Kirchner; Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl., Berlin 2003 verwendet.

Für die Bestimmungen der Gemeinschaftsverträge wird die nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 01.05.1999 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeführte Zitierweise zugrunde gelegt, abgedruckt in: NJW 2000, S. 52.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

0 Hinführung zum Thema

Die vorliegende Diplomarbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit sich durch den Europäischen Verfassungsvertrag Änderungen für das Sozialrecht ergeben. Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht der Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Anschluss an eine europarechtliche Einordnung und Würdigung des Verfassungsvertrages werden zunächst die Grundzüge des europäischen Sozialrechts dargestellt, um die Diskussion über die sozialstaatliche Dimension im Verfassungsvertrag auf ein möglichst breites Fundament zu stellen. Im Laufe der Darstellung finden auch aktuelle Entwicklungen in diesem dynamischen Rechtsbereich ihre Berücksichtigung.

Im Anschluss wird systematisch der Frage nachgegangen, ob und inwieweit dem Verfassungsvertrag sozialrechtliche – insbesondere rentenrechtliche – Bedeutung zuzumessen ist.

Aus diesen Erkenntnissen schöpfend, wird im Rahmen der Schlussbetrachtung sodann der Versuch unternommen, eine Prognose darüber abzugeben, ob und ggf. inwieweit sich durch den Verfassungsvertrag Auswirkungen auf das nationale Rentenversicherungsrecht ergeben.

1 Einleitung:

Europa als Verfassungsstaat – der Weg von den Europäischen Gründungsverträgen zum Europäischen Verfassungsvertrag

1.1 Die Europäischen Gründungsverträge

Das Fundament für eine Europäische Verfassung wurde durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18.04.1951[1] und durch die auf Grundlage des Spaak-Berichts[2] geschlossenen Römischen Verträge vom 25.03.1957 gelegt. So folgten nach der Errichtung der EGKS, der friedenssichernden Europäischen Atomgemeinschaft (EAG)[3] und insbesondere der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)[4], deren Ziel die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes sowie einer Z o llunion war, mit dem Fusionsvertrag von 1965[5], der Einheitlichen Europäischen Akte[6] sowie den Verträgen von Maastricht[7], Amsterdam[8] und Nizza[9] weitere Integrationsschritte, deren Integrationsbeiträge im Folgenden skizziert werden sollen.[10]

1.2 Der Verfassungscharakter der Europäischen Verträge

Teilweise wird angenommen, dass Europa ungeachtet einer noch fehlenden rechtskräftigen formellen Verfassungsurkunde[11] bereits über eine Verfassung im materiellen Sinn verfügt.[12] Europa wird dabei als eine durch das primäre Gemeinschaftsrecht verbundene materielle Einheit der mitgliedstaatlichen Teilverfassungen – als Verfassungsverbund – verstanden,[13] in welcher die Gemeinschaftsverträge die wesentlichen Funktionen einer Verfassung erfüllen[14] und damit über völkerrechtliche Verträge weit hinausgehen:[15] Sie „konstituieren, legitimieren, organisieren und begrenzen öffentliche Gewalt im Verhältnis der Organe zueinander und auch unmittelbar gegenüber dem einzelnen“,[16] wohingegen die Funktionen der einzelnen mitgliedstaatlichen Verfassungen zunehmend an Bedeutung verlieren.[17] Auch die europäische Verfassungsgebung ist nach einer Ansicht ein fortlaufender und staatsübergreifender Prozess mit Verbundcharakter, da die Gemeinschaftsverträge mangels Staatsvolk weder in Gestalt einer europäischen Nationalversammlung noch durch ein gesamteuropäisches Referendum formal legitimiert, sondern vielmehr ohne direkte Beteiligung der Bürger durch die Mitgliedstaaten geschlossen und weiterentwickelt wurden. Dieser Theorie zufolge üben verschiedene Träger die Funktion einer europäischen verfassungsgebenden Gewalt aus: Die Beteiligten an den formellen Vertragsänderungen in Gestalt der Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten, die Legislativorgane der Gemeinschaften und mittelbar die europäischen Bürger.[18] Darüber hinaus wird dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen seiner grundlegenden Entscheidungen zu Grundrechts- und Rechtsschutzfragen, zum Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum Recht der Mitgliedstaaten[19] sowie zur Stellung der europäischen Institutionen eine verfassungsentwickelnde Funktion zugeschrieben.[20] Zudem formulieren die Verträge verfassungswürdige Wert- und Zielbestimmungen.[21]

1.3 Die Entwicklung des Europäischen Vertragsrechts

1.3.1 Der Fusionsvertrag

Eine erste organisatorische Überarbeitung erfuhren die Gründungsverträge von 1951/57 durch den Fusionsvertrag vom 08.04.1965[22], der für die drei Gemein-schaften einen gemeinsamen Rat und eine gemeinsame Kommission einrichtete, ohne dabei deren rechtliche Selbständigkeit zu berühren. Für EWG und EAG war künftig ein gemeinsamer Wirtschafts- und Sozialausschuss zuständig.[23]

1.3.2 Die Einheitliche Europäische Akte

Die zweite und bis dahin umfassendste Reform der Römischen Verträge erfolgte durch die am 17./28.02.1986 in Luxemburg unterzeichnete Einheitliche Europäische Akte (EEA),[24] zu welcher der sog. Genscher-Colombo-Plan den bedeut-samsten Anstoß gab.[25] Das mit der Gründung der EWG formulierte und bis dahin nur teilweise erreichte Ziel eines Gemeinsamen Marktes sollte bis Ende 1992 verwirklicht werden.[26] Dazu musste die EWG institutionell reformiert werden. So wurde in vielen Bereichen der Rechtssetzung dem Prinzip der Einstimmigkeit aufgekündigt und stattdessen im Rat künftig mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt. Überdies erhielt das Europäische Parlament (EP) durch die Einführung des Verfahrens der Zusammenarbeit mehr Befugnisse.[27] Die neu eingeführten Politikbereiche Forschung und Technologie, Umweltschutz und Wirtschaftsentwicklung bildeten neue Kompetenzbereiche.[28] Die EEA schuf zudem eine Rechtsgrundlage für die bereits seit 1970 auf der Basis intergouvernementaler Zusammenarbeit praktizierte Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)[29], die damit zwar nicht den Gemeinschaftsverträgen angehörte, aber als eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag[30] vom Ziel einer Europäischen Union her mit den EG organisatorisch verbunden war.[31] Der 1974 als Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs geschaffene Europäische Rat[32] erhielt als politisches Leitorgan[33] und Bindeglied zwischen der EG und der EPZ ebenfalls eine Rechtsgrundlage.[34]

1.3.3 Der Unionsvertrag von Maastricht

Der Ausbau der Gemeinschaften zur Europäischen Union (EU) wurde durch den Maastrichter Unionsvertrag vom 07.02.1992[35] vollzogen. Die EPZ wurde zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)[36] weiterentwickelt und die im Schengener Abkommen[37] außerhalb der Verträge und Institutionen vereinbarte Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (ZBJI)[38] trat neu hinzu.[39] Auf diesen intergouvernementalen Politikfeldern behielten die Mitgliedstaaten weiterhin ihr souveränes Entscheidungsrecht.[40] Die auf den europäischen Verfassungsverbund gegründete EU[41] bildet seither als Staatenverbund sui generis[42] den institutionellen Rahmen für die Gemeinschaftsverträge sowie für die GASP und die ZBJI,[43] womit ein entscheidender „(…) Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endgültigen europäischen Verfassungsordnung (…)“[44] erreicht wurde. Der Unionsvertrag erweiterte auch die EWG in inhaltlich entscheidender Weise.[45] Die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in drei Stufen mit Einführung einer gemeinsamen Währung bis zum 01.01.1999, Errichtung der dazu notwendigen Organe[46] und Festschreibung von Konvergenzkriterien waren dabei die bedeutendsten Neuerungen.[47] Das neu eingeführte Verfahren der Mitentscheidung stärkte ferner die Mitwirkungsrechte des EP; das Subsidiaritätsprinzip[48] grenzte die Zuständigkeit der Gemeinschaften auf spezifische Bereiche ein,[49] und die Unionsbürgerschaft garantierte den Bürgern der Mitgliedstaaten neben der Freizügigkeit weitere staatsbürgerähnliche Rechte[50].

1.3.4 Der Vertrag von Amsterdam

Eine Revisionsklausel im Maastrichter Vertrag[51] ermöglichte einige organisatorische Veränderungen, die in den Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997[52] mündeten. Die Struktur der EU blieb durch den Vertrag grundsätzlich unberührt.[53]

1.3.5 Der Vertrag von Nizza

Die vor dem Hintergrund der EU-Osterweiterung noch ungelösten institutionellen Fragen wurden im Rahmen einer neuen Regierungskonferenz am 11.12.2000 abschließend behandelt[54] und führten zur rechtlich noch unverbindlichen Charta der Grundrechte[55] sowie zum Vertrag von Nizza[56], der am 26.02.2001 unterzeichnet wurde. Der Reformgehalt des Vertrages bestand vor allem in der Veränderung der Stimmengewichtung im Rat, in der Ausweitung von qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat, in der Verkleinerung der Kommission ab 2005, ferner in der Anpassung der Anzahl der Abgeordneten des EP an die tatsächliche Bevölkerungsgröße der Mitgliedstaaten sowie in der Stärkung der Beteiligungsrechte des EP. Darüber hinaus wurden die Zuständigkeiten im Gerichtswesen neu verteilt.[57] Den sich aus der bevorstehenden Osterweiterung der EU[58] ergebenden institutionellen und abstimmungstechnischen Anforderungen wurde durch das Protokoll über die Erweiterung der Union (ProtErwEU), welches dem Vertrag von Nizza beigefügt ist, ergänzend Rechnung getragen.[59]

1.3.6 Der Post-Nizza-Prozess

Die Ergebnisse von Nizza vermochten die Erwartungen der Mehrheit der Mitgliedstaaten jedoch nicht zu erfüllen.[60] Der Europäische Rat konkretisierte diese Mängel am 15.12.2001 in Laeken[61] und berief zu deren Behebung sowie als Reaktion auf eine zunehmende politische Verfassungsdebatte[62] einen „Konvent zur Zukunft Europas“ ein,[63] der seine Arbeit am 28.02.2002 unter dem Vorsitz von Valerie Giscard d’Estaing aufnahm und die unterschiedlichen Sachthemen auf 11 Arbeitsgruppen verteilte.[64]

1.4 Der Europäische Verfassungsvertrag

Als Ergebnis konnte dem Europäischen Rat am 18.07.2003 in Thessaloniki ein Entwurf für einen Europäischen Verfassungsvertrag übergeben werden.[65] Die am 04.10.2003 einberufende Regierungskonferenz nahm den Entwurf auf der Tagung des Europäischen Rates am 17./18.06.2004 einstimmig an, nachdem die Vertragsverhandlungen auf dem Brüsseler EU-Gipfel am 13.12.2003 ergebnislos abgebrochen wurden.[66]

Das konsolidierte Vertragswerk[67] soll die früheren Verträge bei Inkrafttreten ablösen[68] und umfasst neben der Präambel, beigefügten Protokollen und Erklärungen[69] vier Teile. Der erste Teil enthält die Werte und Zielsetzungen der EU, die Rechte der Unionsbürger, die Grundzüge der Kompetenzzuweisungen und die Rechtsinstrumente nebst der Definition bestimmter Gemeinschaftspolitiken. Teil II besteht aus der Charta der Grundrechte, die bei Inkrafttreten rechtsverbindlich wird und EU-Bürgern Klagen gegen die europäischen Institutionen oder gegen die eigenen Regierungen ermöglicht, sofern diese EU-Recht anwenden.[70] Teil III regelt neben den Politikbereichen die Arbeitsweise der Union und deren verfahrensrechtliche Umsetzung. Die Schlussbestimmungen des vierten Teils ermöglichen künftige Vertragsänderungen.[71] Die Union tritt als Rechtspersönlichkeit die Nachfolge von EG und EU an und bringt diese Unterscheidung künftig zu Fall.[72]

Nach möglichem Inkrafttreten ergeben sich in der institutionellen Architektur Europas erhebliche Änderungen. Zum einen werden neue hohe politische Ämter eingerichtet. Der Hohe Vertreter für die GASP und der Kommissar für Auswärtige Beziehungen werden durch einen EU-Außenminister[73] abgelöst, der das außenpolitische Profil der EU unter Mithilfe eines Europäischen Auswärtigen Dienstes stärken soll. Auch der Europäische Rat erhält einen durch die Staats- und Regierungschefs für zunächst zweieinhalb Jahre gewählten Präsidenten[74], der die Konferenzen der Staats- und Regierungschefs vorbereiten, sich dabei um Konsens bemühen und die EU zusätzlich nach außen vertreten soll. Zudem wird die Kommission von dergestalt verkleinert, dass jeder Mitgliedstaat bis 2014 nur noch einen Kommissar stellt, anschließend erfolgt eine Beschränkung der Zahl der Kommissare auf zwei Drittel der EU-Mitglieder.[75] Der Kommissionspräsident wird unter Berücksichtigung der Wahlen zum EP mit qualifizierter Mehrheit vom EP gewählt.[76] Zur Stärkung des Demokratieprinzips wird das Verfahren der Mitentscheidung auf weitere Politikbereiche ausgedehnt.[77] Das EP hat auch verstärktes Mitspracherecht bei der Erstellung des Haushaltes der Union,[78] kann aber weiterhin bei der Gesetzgebung nicht Initiative ergreifen. Die Bereiche, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit abstimmt, werden ausgedehnt. Auch die Abstimmungsmodalitäten wurden verändert. Nach dem Prinzip der „doppelten Mehrheit“ gilt ein Beschluss im Rat als angenommen, wenn dafür 55 % der Mitgliedstaaten gestimmt haben, und diese zugleich mind. 65 % der EU- Bevölkerung repräsentieren.[79] Die Unionsgerichtsbarkeit wird künftig um Fachgerichte für besondere Sachgebiete erweitert.[80] Eine organisatorische Neuerung führt der Verfassungsvertrag durch die Aufteilung der Politikbereiche der Union in ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten ein.[81]

Den drei zentralen Vorgaben von Laeken, die innere und äußere Handlungsfähigkeit zu verbessern, eine verständlichere Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten zu schaffen und die Transparenz der EU für die Bürger zu erhöhen, trägt der Verfassungsvertrag Rechnung, auch wenn Einzelheiten kritisiert werden.[82] Umstritten ist wegen der künftigen Machtstrukturen insbesondere, ob die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat ausreicht.[83]

In Anlehnung an die an gleichem Ort unterzeichneten Römischen Verträge wurde der Verfassungsvertrag am 29.10.2004 durch die Staats- und Regierungschefs der 25 Mitgliedstaaten im Konservatorenpalast auf dem Kapitolinischen Hügel zu Rom angenommen.[84] Das Inkrafttreten des Verfassungsvertrages setzt nun die Ratifizierung in sämtlichen Mitgliedstaaten voraus. Dafür ist zunächst eine Frist bis zum 31.10.2006 vorgesehen.[85] Der Ausgang dieser mit der Unterzeichnung des Vertrages eingeläuteten Ratifizierungsphase[86] ist noch ungewiss, zumal die Abstimmung in einigen Mitgliedstaaten durch bindende Referenden erfolgen wird.[87] Unter der Voraussetzung, dass bis zum 31.10.2006 vier Fünftel der Mitgliedstaaten den Vertrag ratifiziert haben, ist eine Erörterung der weiteren Vorgehensweise durch die Staats- und Regierungschefs vorgesehen.[88]

Eine neue europäische Verfassungsordnung wird der Verfassungsvertrag nicht errichten, da er die Union weiterhin auf eine völkerrechtliche Grundlage stellt.[89] Für das seit den Römischen Verträgen bestehende und seither kontinuierlich fortentwickelte materielle Verfassungsrecht stellt der Verfassungsvertrag vielmehr eine vereinheitlichende gesamteuropäische Urkunde dar.

2 Hauptteil: Europa als Sozialstaat

2.1 Das vorverfassungsvertragliche Unionssozialrecht

2.1.1 Auf primärrechtlicher Ebene

2.1.1.1 Der Gemeinsame Markt

Im primären Gemeinschaftsrecht werden vielfältige soziale Ziele formuliert.[90] Die Verwirklichung dieser Ziele erfolgt vor allem durch den Gemeinsamen Binnenmarkt, zu dessen Durchsetzung der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist (Art. 14 II EG).[91] Von einer rein marktbezogenen Freiheit unterscheidet sich der freie Personenverkehr insofern, als er zugleich auf eine dauerhafte und damit auch soziale Integration der Gemeinschaftsbürger in die Mitgliedstaaten abzielt.[92] So war die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die als Bestandteil des freien Personenverkehrs die Arbeitsaufnahme im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ermöglicht, auch der erste Politikbereich, für den der EWG-Vertrag sozialpolitische Maßnahmen einforderte.[93] Den in der Gemeinschaft wandernden Arbeitnehmern, die ihren Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat aufgegeben haben und der Gruppe der Grenzgänger, die unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes für die tägliche Arbeitsleistung in einen anderen Mitgliedstaat wechseln,[94] sollen aus ihrer grenzüberschreitenden Beschäftigung keine Nachteile für ihre soziale Sicherheit und bei den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen erwachsen. Diesem Erfordernis wurde durch die Errichtung eines umfangreichen Koordinierungssystems Rechnung getragen, welches im sekundärrechtlichen Abschnitt dieser Arbeit unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Sozial- und dabei vor allem der Rentenversicherung näher erläutert wird. Zunächst bedürfen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Ermächtigungsgrundlagen für die Herstellung der Freizügigkeit als primärrechtliche Grundlagen der europäischen Sozialrechtskoordination einer kurzen Darstellung.

2.1.1.2 Art. 39 EG

In Abgrenzung zur inhaltsverwandten Niederlassungsfreiheit der Selbständigen findet die Grundfreiheit des Art. 39 EG[95] Anwendung auf den Personenkreis der Arbeitnehmer, für deren Status nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis eine weisungsgebundene Tätigkeit des Wirtschaftslebens gegen Erhalt einer Vergütung prägend ist.[96] Im Interesse einer möglichst weiten Anwendung des Freizügigkeitsrechts hat der EuGH u.a. folgende Gruppierungen als Arbeitnehmer qualifiziert:[97] Teilzeitbeschäftigte, da nicht erforderlich ist, dass mit den erzielten Einkünften der gesamte Lebensunterhalt abgedeckt wird,[98] Praktikanten und Auszubildende, sofern sie in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis stehen,[99] Referendare,[100] Berufssportler, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Sportverein stehen[101] sowie Beschäftigte bei Kirchen und Internationalen Organisationen.[102] Selbst Arbeitssuchende und Personen, die ihrer Arbeitnehmereigenschaft durch Arbeitslosigkeit oder ähnliche Umstände verlustig gegangen sind, können zum begünstigten Personenkreis zählen.[103] Nicht unter den Schutz des Art. 39 EG fallen Studenten, außer ihr Studium weist einen Sachzusammenhang zu einem zuvor ausgeübten Beruf auf.[104]

Weiter wird verlangt, dass der Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt oder alternativ einem gleichgestellten Drittstaat angehört, mit dem die Gemeinschaft auf dem Gebiet der Arbeitnehmerfreizügigkeit Assoziierungsabkommen gem. Art. 310 EG geschlossen hat. Zu jenen Drittstaaten zählen Island, Norwegen und Liechtenstein als Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)[105] sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft[106]. Sonstige Drittstaatsangehörige[107], Staatenlose und Flüchtlinge fallen hingegen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 39 EG.[108]

Um einen massenhaften Zustrom von Arbeitskräften aufgrund der zum 01.05.2004 erfolgten EU-Osterweiterung zu vermeiden, wurde übergangsweise eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbart.[109] So obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, den Zugang zur Beschäftigung bis 2006 zu regeln. Nach Ablauf dieser Frist wird die Europäische Kommission für Beschäftigung und Soziales einen Bericht ausarbeiten, die der Überprüfung der bestehenden Übergangsregelungen durch den Europäischen Rat zu dienen bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission dann mitzuteilen, ob sie ihre Arbeitsmärkte für weitere 3 Jahre zu sperren gedenken. Absicht der Kommission ist die unionsweite, uneingeschränkte Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Ablauf von 5 Jahren. Nur bei Vorliegen einer schwerwiegenden Störung des Arbeitsmarktes ist eine weitere Verlängerung von 2 Jahren möglich, so dass sich spätestens ab 2011 alle Unionsbürger auf Art. 39 EG berufen können.[110]

Die Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erfolgt durch das aus dem allgemeinen Gleichheitsrecht abgeleitete Diskriminierungsverbot.[111] So untersagt Art. 39 II EG sämtliche Benachteiligungen der EG-Arbeitnehmer in Bezug auf deren Bewerbungen, Auswahlverfahren, Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, wobei der Begriff der sonstigen Arbeitsbedingungen im Sekundärrecht mit dem Ergebnis einer umfangreichen Gleichstellung in fast allen Lebensbereichen konkretisiert wird.[112]

Zusätzlich verboten sind mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften, die zwar ihrem Wortlaut nach keine negativen Folgen an die Staatsangehörigkeit knüpfen, aber in Gestalt anderer Unterscheidungsmerkmale Bedingungen schaffen, die Inländer leichter zu erfüllen vermögen und damit mittelbare Diskriminierungen darstellen.[113] Als Verdeutlichung hierfür ist insbesondere die Unterscheidung nach der Ansässigkeit, und damit verbunden die steuerliche Ungleichbehandlung aufgrund des Hauptwohnsitzes im EG-Ausland zu nennen.[114] Zwingende Gründe des Allgemeininteresses können, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, mittelbare Diskriminierungen jedoch im Ausnahmefall rechtfertigen.[115]

Über das Diskriminierungsverbot hinaus hat der EuGH den Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch das Urteil in der Rs. Bosman[116] von dergestalt erweitert, dass unabhängig vom Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit ein Beschränkungsverbot auch für nichtdiskriminierende Maßnahmen und Bestimmungen gilt, wenn diese den Zugang für EG-Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinträchtigen.[117]

Demgegenüber stehen die an die Wanderarbeitnehmer gerichteten subjektiven Einzelrechte des Art. 39 III EG, die jeweils das Recht auf Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie das Recht auf hinderungsfreie Einreise in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als gegeben voraussetzen.[118] Es handelt sich im Einzelnen um das Recht auf Bewerbung um angebotene Stellen; das Recht, sich zum Zweck der Bewerbung im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten frei zu bewegen; das Aufenthaltsrecht für die Dauer der Beschäftigung und ferner um das näherer Ausgestaltung bedürfende Recht, sich nach Beendigung der Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufzuhalten.[119]

Diese Rechte sind in zweifacher Hinsicht mit Beschränkungen und Ausnahmen belegt. Macht ein Mitgliedstaat Vorbehalte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gem. Art. 39 III EG[120] geltend, kann er dem EG-Ausländer gegenüber Zwangsmaßnahmen durchsetzen, um sich vor gefährlichen oder unerwünschten Folgen zu schützen.[121] Überdies schließt Art. 39 IV EG die Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf die öffentliche Verwaltung aus, welcher nach gemeinschaftsrechtlicher Ansicht nur jene Tätigkeiten zuzurechnen sind, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse, also mit der Legislative, Judikative, empfindlichen Bereichen der Staatsgewalt wie der Polizei oder mit der Wahrung allgemeiner Belange des Staates einen engen Zusammenhang aufweisen.[122]

2.1.1.3 Art. 40 EG

Die Verpflichtung zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Gestalt konkretisierender Sekundärrechtsakte folgt aus Art. 40 EG.[123] Die in dieser Ermächtigungsgrundlage normierten Einzelaufträge haben indes an Bedeutung verloren, da die Freizügigkeit bereits als realisiert gilt.[124]

2.1.1.4 Art. 42 EG

Die Verwirklichung umfassender Arbeitnehmerfreizügigkeit hängt entscheidend von der Gewährleistung sozialer Sicherheit ab. Wanderarbeitnehmer werden im Laufe ihres Berufslebens kraft Gesetz in unterschiedlichen sozialen Sicherungssystemen versichert. Um Diskriminierungen aufgrund grenzüberschreitender Sozialversicherungsbiografien gleichsam auszuschließen, wird der Rat gem. Art. 42 EG ermächtigt und verpflichtet, unter Beteiligung des EP einstimmig[125] ein umfangreiches Koordinierungssystem auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu errichten, welches zwei materielle Grundanforderungen zu erfüllen hat.

Wie Art. 42 lit. a) EG normiert, sind zum einen die aus der förmlichen Begründung eines Versicherungsverhältnisses, der Ausübung einer Beschäftigung oder der schlichten Innehabung eines Wohnsitzes erworbenen Zeiten zusammenzurechnen, sofern hierdurch die Anspruchsvoraussetzungen einer Sozialleistung in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.[126] Dieser von den zuständigen Leistungsträgern zu erfüllende Auftrag sichert Wanderarbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Familienangehörigen die durch die jeweilige Ausgestaltung des Sozialrechts der Mitgliedstaaten differenziert begründeten Anrechte und Anwartschaften in sämtlichen Zweigen der sozialen Sicherheit.

Dazu haben Anspruchsberechtigte auch bei ständigem Aufenthalt in einem anderen als dem zur Leistungserbringung verpflichteten Mitgliedstaat gem. Art. 42 lit. b) EG das Recht auf den ungeschmälerten Erhalt fälliger Geldleistungen. Der hier begründete Grundsatz des Leistungsexports soll verhindern, dass der Wohnortwechsel eines Wanderarbeitnehmers mit dem Verlust von Sozialleistungsansprüchen einhergeht.

Die EG hat dabei nicht die Kompetenz zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Sozialversicherungsrechts durch den Erlass rechtsangleichender Richtlinien oder Verordnungen. Aus Art. 42 EG folgt ausschließlich die Ermächtigung, Koordinierungsregeln zum Schutz der Wanderarbeitnehmer aufzustellen, um der Kollision der unterschiedlich konzipierten Systeme der sozialen Sicherheit begegnen zu können.[127] Die Ausgestaltung der einzelnen sozialen Sicherungssysteme verbleibt im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten[128] – so entscheidet jeder Mitgliedstaat weiterhin selbst, wer nach seinen Rechtsvorschriften versichert ist, welche Leistungen zu welchen Bedingungen gezahlt werden, wie diese Leistungen berechnet werden und welche Beträge zu zahlen sind. Erst aus der Verbindung der mitgliedstaatlichen Sozialrechtsvorschriften durch das Gemeinschaftsrecht können sich Leistungsansprüche ergeben.[129] Das freizügigkeitsorientierte europäische Sozialrecht ist insofern mit einem multilateralen Sozialversicherungsabkommen vergleichbar.[130] Bereits aus der Koordinierung ergeben sich aber beträchtliche Einflussmöglichkeiten. So regeln die auf der Grundlage des Art. 42 EG erlassenen Verordnungen, ob und inwieweit Sozialleistungen an Personen erbracht werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaaten haben.[131] Zudem führt die Bindung der Mitgliedstaaten an das übrige Gemeinschaftsrecht dazu, dass Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die auf nationalen Sozialversicherungsvorschriften beruhen, der Rechtfertigung bedürfen.[132]

Art. 42 EG stellt damit die entscheidende primärrechtliche Grundlage für das europäische Sozialrecht dar. Das auf seiner Grundlage errichtete Koordinierungssystem vermittelt eine umfassende sozialversicherungs- und damit rentenrechtliche Gleichstellung. Dessen Ausweitung auf Selbständige und sonstige Personen kann auf Grundlage des Art. 308 EG einstimmig nach Anhörung des EP erfolgen. Darüber hinaus ist über Art. 63 Zf. 4 EG auch die Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen in die Sozialrechtskoordination möglich.[133][134]

[...]


[1] BGBl. 1952 II, S. 447; in Kraft seit dem 23.07.1952. Die Vertragsgeltung ist am 23.07.2002 ausgelaufen. Für den Handel mit Kohle und Stahl gelten seither die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrages, vgl. Montag/v. Bonin, Die Entwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts bis Ende 2002, in: NJW 2003, S. 2712; Grunwald, Das Ende einer Epoche – das Erbe der EGKS, als Editorial in: EuZW 7/2003.

[2] Brunn, Die Europäische Einigung, Stuttgart 2002, S. 101 ff.

[3] Vertrag über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.03.1957, BGBl. 1957 II, S. 1014, ber. S. 1678; in Kraft seit dem 01.01.1958.

[4] Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25.03.1957, BGBl. 1957 II, S. 766, ber. S. 1678; BGBl. 1958 II, S. 64; in Kraft seit dem 01.01.1958.

[5] Gesetz zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission, ABl. EG 1967 Nr. 152, S. 1 ff.; in Kraft seit dem 01.07.1987.

[6] ABl. EG 1987 Nr. L 169, S. 1; BGBl. 1986 II, S. 1104 ff.; in Kraft seit dem 01.07.1987.

[7] ABl. EG 1992 Nr. C 191, S. 1 ff.; BGBl. 1993 II, S. 1947 ff.; in Kraft seit dem 01.11.1993.

[8] ABl. EG 1997 Nr. C 340, S. 173 ff.; BGBl. 1999 II, S. 416 ff.; in Kraft seit dem 01.05.1999.

[9] ABl. EG 2001 Nr. C 80, S. 1 ff.; BGBl. 2001 II, S. 1666 ff.; in Kraft seit dem 01.02.2003.

[10] Hierzu ausführlicher unten Zf. 1.3.

[11] Der EuGH bezeichnet den EWG-Vertrag in der Rs. „Les Verts“ (EuGH Slg. 1986, 1339, 1365, Rn. 23) und im Gutachten 1/91 vom 14.12.1991 (EuGH Slg. 1991, I-6079, 6102, Rn. 21) als „Verfassungsurkunde“ der EG. Der Qualifizierung des primären Gemeinschaftsrechts als einer Verfassung im formellen Sinn steht die europarechtliche Literatur aber z.T. skeptisch gegenüber. Der EuGH-Rechtsprechung wird entgegengehalten, dass Europa nach dieser Logik mit dem EG-Vertrag, dem Maastrichter Unionsvertrag und den zahlreichen Änderungs-, Ergänzungs- und Beitrittsverträgen gleich mehrere Verfassungsurkunden hätte. Zudem enthalte das primäre Gemeinschaftsrecht überproportional viele rein administrative Vorschriften des Wirtschafts-, Verwaltungs- und Verfahrensrechts, die nicht materiell verfassungswürdig seien. Allgemeine Rechtsgrundsätze – vor allem die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normierten und durch den EuGH geschützten Grundrechte – seien nicht in den Verträgen vorhanden, vgl. Peters, Elemente einer Theorie der Verfassung Europas, 1.Aufl. 2001, S. 56 ff.; Bieber, in: Bruha/Hesse/Nowak (Hrsg.), Welche Verfassung für Europa? 1. Aufl. 2001, S. 114; zustimmend dagegen Piris, Hat die Europäische Union eine Verfassung? Braucht sie eine? In: EuR 2000, S. 320.

[12] Vgl. Peters, a.a.O. (Fn. 11), S. 58 m.w.N; Hobe, Bedingungen, Verfahren und Chancen europäischer Verfassungsgebung: Zur Arbeit des Brüsseler Verfassungskonvents in: EuR 2003, S. 3 f.

[13] Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, in: VVDStRL 60 (2001), S. 153.

[14] Vgl. Huber, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, in: VVDStRL 60 (2001), S. 199 f; Pernice, a.a.O. (Fn. 13), S. 158 f., 163 f.; Piris, a.a.O. (Fn. 11), S. 313 ff.

[15] Vgl. Piris, a.a.O. (Fn. 11), S. 315.

[16] Pernice, a.a.O. (Fn. 13), S. 163 f.

[17] Huber, a.a.O. (Fn. 14), S. 201.

[18] Vgl. Peters, a.a.O. (Fn. 11), S. 361 ff.; dies., Europäische Öffentlichkeit im europäischen Verfassungsprozess, in: EuR 2004, S. 381; Hobe, a.a.O. (Fn. 12), S. 5 ff.; Pernice, a.a.O. (Fn. 13), S. 164; ablehnend Kirchhof, Europa auf dem Weg zu einer Verfassung? In: ZSE 2003, S. 371 ff.

[19] Das Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und ist unmittelbar anwendbar, vgl. EuGH- Gutachten 1/91 vom 14.12.1991, a.a.O. (Fn. 5), Rn. 21.

[20] Vgl. Peters, a.a.O. (Fn. 11), S. 401 ff. m.w.N.

[21] Insbesondere die in Art. 6 EU auch als solche bezeichneten Verfassungsprinzipien.

[22] Zur Fundstelle sieh Fn. 5.

[23] Schweitzer / Hummer, Europarecht, 5. Aufl. 1996, Rn. 130.

[24] Zur Fundstelle siehe Fn. 6.

[25] Neisser/Verschraegen, Die Europäische Union. Anspruch und Wirklichkeit, Wien 2001, Rn. 01.036; Fischer, H.G., Europarecht, 3. Aufl. 2001, § 1 Rn. 12.

[26] Dies geschah durch Einfügung des Art. 8a EWGV a.F., heute Art. 14 EG. Die Hemmnisse, die den vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes entgegenstanden, sollten auf diese Weise abgebaut werden. Das von der Kommission am 14.06.1985 vorgelegte Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes stand dafür Pate, vgl. dazu Neisser/Verschraegen, (Fn. 25) Rn. 01.031, 01.037. Die wirtschaftliche Integration wurde so entscheidend vorangetrieben. Der Gemeinsame Markt am 01.01.1993 schließlich durch einen Binnenmarkt ohne innere Grenzen abgelöst, dazu Brunn, (Fn. 2) S. 251 f., 290.

[27] Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25) § 1 Rn. 13; Brunn, a.a.O. (Fn. 2) S. 241 f.

[28] Hrbek/Läufer, Die Einheitliche Europäische Akte. Das Luxemburger Reformpaket: eine neue Etappe im Integrationsprozess, in: EA 6/1986, S. 177 f.

[29] Titel III der EEA.

[30] Glaesner, Die Einheitliche Europäische Akte, in: EuR 1986 S. 125.

[31] Vgl. Präambel der EEA.

[32] Zu den Einzelheiten vgl. Brunn, a.a.O. (Fn. 2) S. 197 ff.; Hakenberg, Grundzüge des europäischen Gemeinschaftsrechts, 2. Aufl. 2001, S. 39 f.

[33] Thun-Hohenstein / Cede / Hafner, Europarecht, 4. Aufl. 2003, S. 94.

[34] Art. 2 EEA.

[35] Zur Fundstelle siehe Fn. 7.

[36] Art. 11-28 EU.

[37] GMBl. 1986, S. 79 ff.

[38] Art. 29-42 EU, heute: „Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ (PJZS).

[39] Huber, Recht der europäischen Integration, 2.Aufl. 2002, Rn. 43 f.; Brunn, (Fn. 2) S. 285. Eine Politische Union, die mit der Gründung dieser beiden Politikbereiche beabsichtigt war, konnte jedoch nur teilweise realisiert werden, dazu Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, Rn. 45.

[40] Brunn, a.a.O. (Fn. 2) S. 277.

[41] Huber, a.a.O. (Fn. 14), S. 245.

[42] Im Sinne der BVerfGE 89, 155 ff. In der europarechtlichen Literatur ist diese Bezeichnung aber nicht unumstritten, dazu u.a. Ihnen, Grundzüge des Europarechts, 2. Aufl. 2000, S. 194 f.; Bieber, in: Beutler / Bieber / Pipkorn / Sreil (Hrsg.), Die Europäische Union, 5.Aufl. 2001, S. 59 f.

[43] Zum sog. Drei-Säulen-Modell vgl. Arndt, Europarecht, 6. Aufl. 2003, S. 14; Fischer, H.G., (Fn.25) § 1 Rn. 16.

[44] Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 2. Aufl. 2002, Rn. 24.

[45] Brunn, a.a.O. (Fn. 2), S. 276; Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25), § 1 Rn. 16; Neisser/Verschraegen, a.a.O. (Fn. 25), Rn. 01.042.

[46] Gemeint sind das Europäisches Währungsinstitut (EWI) und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB).

[47] Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25) § 1 Rn. 16.

[48] Art. 2 II. UAbs. EU i.V.m. Art. 5 EG.

[49] Dazu ausführlich Jachtenfels, Die EG nach Maastricht. Das Subsidiaritätsprinzip und die Zukunft der Integration, in: EA 10/1992, S. 282 ff.

[50] Arndt, a.a.O. (Fn. 43) S. 14.

[51] Art. N II EUV a.F.

[52] Zur Fundstelle siehe Fn. 8.

[53] Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25), § 1 Rn. 23.

[54] Thun-Hohenstein / Cede / Hafner, a.a.O. (Fn. 33), S.7; Fischer, K.H., Der Vertrag von Nizza. Text und Kommentar, 2. Aufl. 2003, S.17.

[55] Dazu ausführlich Streinz, Europarecht, 6. Aufl. 2003, Rn. 55d, 358a; Fischer, H.G., a.a.O. (Fn. 25) § 5 Rn. 25 ff.

[56] Zur Fundstelle siehe Fn. 9.

[57] Pleuger, in: Jopp / Lippert / Schneider (Hrsg.), Das Vertragswerk von Nizza und die Zukunft der Europäischen Union, IEP 2001, S. 10 ff.; zu den materiell-rechtlichen Änderungen vgl. Streinz, (Fn. 55) Rn. 55c.

[58] Die Erweiterung der EU um zehn Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) erfolgte zum 01.05.2004, vgl. Herdegen, Europarecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 59 f.

[59] Vgl. Wiedmann, Anmerkungen zum Vertrag von Nizza, in: JuS 2001, S. 850 f.

[60] Diese „left-overs“ sind in der 23. Erklärung des Nizza-Vertrages zur Zukunft der Union von den Staats- und Regierungschefs formuliert worden und leiteten den sog. Post-Nizza-Prozess ein, vgl. dazu Fischer, K.H., Der Vertrag von Nizza. Text und Kommentar, 2. Aufl. 2003, S. 254 ff.

[61] Bulletin der Europäischen Union 12/2001, Zf. I.27.

[62] Pernice, Die neue Verfassung der Europäischen Union – Ein historischer Fortschritt zu einem Europäischen Bundesstaat? Vortrag vom 27.10.2003, S. 6 ff., zit. nach: http://www.rewi.hu-berlin.de/WHI/deutsch/fce/fcesp103/index.htm (besucht am 22.09.2004); Fischer, Vom Staatenverbund zur Föderation – Gedanken über die Finalität der europäischen Integration, Rede vom 12.05.2000 in der Humboldt-Universität zu Berlin, zit. nach: http://www.auswaertiges-amt.de/ www/de/infoservice/download/pdf/reden/2000/r000512a.pdf (besucht am 19.11.2004).

[63] Der Konvent setzte sich aus zusammen aus Vertretern der Regierungen der 15 Mitglied- und der 13 Beitrittsstaaten, ferner aus Vertretern des EP, der Kommission, 13 Beobachtern aus dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und aus Vertretern der europäischen Sozialpartner und dem Europäischen Bürgerbeauftragten, vgl. dazu das Informationsdokument vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.), Eine Verfassung für Europa – Eine Darstellung für die Bürger, Luxemburg 2004, S. 4; http://europa.eu.int/futurum/comm/documents/note_de.pdf (besucht am 29.03.2004).

[64] Zu den Einzelheiten vgl. Rack/Fraiss, Eine Verfassung für Europa, Wien 2003, S. 20 ff.

[65] CONV 850/03, zit. nach: http://european-convention.eu.int/docs/Treaty/cv00850.de03.pdf (besucht am 24.10.2004).

[66] http://europa.eu.int/futurum/constitution/indes_de.htm (besucht am 02.09.2004).

[67] CIG 87/2/04 REV 2 vom 29.10.2004, überreicht vom Informationsbüro des EP in Berlin.

[68] Art. IV-437 EVV.

[69] Art. IV-442 EVV.

[70] Art. II-111 I EVV. Der Interpretations- und Auslegungshilfe für die Grundrechtecharta dient die 12. Erklärung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa, CIG 87/2/04 ADD 2 REV 2.

[71] Art. IV-443 ff. EVV.

[72] Art. I-7 i.V.m. Art. IV-438 I EVV. Damit wird auch der vorverfassungsvertragliche Streit, ob mit EU und EG überhaupt ein einheitliches Verfassungssubjekt besteht, beendet sein, dazu ausführlicher Peters, a.a.O. (Fn. 11), S. 298 ff.

[73] Art. I-28 EVV.

[74] Art. I-22 EVV.

[75] Art. I-26 V-VI EVV.

[76] Art. I-27 EVV.

[77] Wie Art. I-23 III EVV normiert, entscheidet der Rat immer dann mit qualifizierter Mehrheit, wenn in der Verfassung nichts anderes bestimmt ist.

[78] Köck, in: Beckmann / Dieringer / Hufeld (Hrsg.), Eine Verfassung für Europa, 1. Aufl. 2004, S. 235 f.

[79] Art. I-25 EVV.

[80] Schwarze, Ein pragmatischer Verfassungsentwurf – Analyse und Bewertung des vom Europäischen Verfassungskonvent vorgelegten Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa – In: EuR 2003, S. 552.

[81] Art. I-12 EVV.

[82] Vgl. als Zusammenfassung dieser Kritik Emmanouilidis, Historisch einzigartig, im Detail unvollendet – eine Bilanz der Europäischen Verfassung, zit. nach: http://www.cap.lmu.de/download/ spotlight/Reformspotlight_03-04_d.pdf (besucht am 20.11.2004); erg. Kirchner, Zehn Fragen an eine europäische Verfassung, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.11.2003, S. 11.

[83] Mit Hinweis auf die Steuerharmonisierung, die soziale Sicherheit und wichtige Bereiche der Handels-, Umwelt- und Einwanderungspolitik und der GASP verneint dies u.a. Emmanouilidis, a.a.O. (Fn. 82), S. 7; 11.

[84] Der Prozess der europäischen Verfassungsgebung wurde so nach der Arbeit des Verfassungskonvents durch die Ratifizierung des Verfassungsentwurfs vorläufig zum Abschluss gebracht, vgl. Ruffert, Schlüsselfragen der Europäischen Verfassung der Zukunft: Grundrechte – Institutionen – Kompetenzen – Ratifizierung, in: EuR 2004, S. 192 ff.

[85] Art. IV-447 EVV.

[86] Die Ratifizierung erfolgt analog zu den bisherigen Vertragsrevisionen nach Art. 48 EU, dazu Peters, Europäische Öffentlichkeit im europäischen Verfassungsprozess, in: EuR 2004, S. 388 f.

[87] Durch bindende Referenden erfolgt die Ratifizierung in folgenden Staaten: Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Spanien, Tschechische Republik und Portugal (dort nur bei mind. 50 % Beteiligung), voraussichtlich auch in Malta und Polen. Nicht bindende, konsultative Volksabstimmungen erfolgen in Belgien, Luxemburg und der Niederlande. Per Parlamentsbeschluss entscheiden Finnland, Griechenland, Italien, Litauen, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern, voraussichtlich auch Deutschland, Estland, Lettland, Österreich und Schweden. Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.10.2004, S. 2.

[88] Erklärung zur Ratifikation über eine Verfassung für Europa, dem Verfassungsvertrag beigefügt als 30. Erklärung zur Schlussakte, CIG 87/2/04 ADD 2 REV 2, dazu Stabenow, Eine neue Verfassung mit ungewisser Zukunft, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.10.2004, S. 3.

[89] Puttler, Sind die Mitgliedstaaten noch „Herren“ der EU? – Stellung und Einfluss der Mitgliedstaaten nach dem Entwurf des Verfassungsvertrages der Regierungskonferenz, in: EuR 2004, S. 674 ff.

[90] So fordern die Präambel des EG-Vertrages und Art. 2 EU die Sicherung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Länder. Ferner formuliert die Präambel des EG-Vertrages das Ziel der stetigen „Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen“. In Art. 2 EG heißt es: „Aufgabe der Gemeinschaft ist es, (…) ein hohes Maß an sozialem Schutz zu fördern.“, dazu ausführlich Zacher, Wird es einen europäischen Sozialstaat geben? In: EuR 2002, S. 147. Dazu verweist die Präambel der EU in ihrer 4. Erwägungsbegründung auf die Europäische Sozialcharta (ESC) vom 18.10.1961 (ETS Nr. 35) und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 09.12.1989 (BGBl. 2001 II, S. 496). Die ESC ist international seit dem 26.02.1962 in Kraft und bindet 25 der 44 Mitgliedstaaten des Europarates. Sie wurde am 03.05.1999 revidiert. Die als Gegenstück zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) konzipierte ESC vermittelt neben arbeitsrechtlichen Positionen auch zahlreiche soziale Rechte (insbes. Art. 12 ESC, Art. 13 ESC, Art. 16 ESC und Art. 19 ESC), deren Überwachung einem Staatenberichtssystem obliegt. Die Einklagbarkeit der durch die ESC vermittelten Rechte ist durch den beim Europarat angesiedelten Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich. Die juristische Sanktionierbarkeit wird jedoch mangels subjektiv ausgestalteter Rechtspositionen als problematisch angesehen. Die Gemeinschaftscharta von 1989 ist hingegen eine auf der ESC basierende politische Erklärung. Dazu ausführlicher Hohnerlein, Der Internationale Schutz sozialer Grundrechte in Europa, in: ZESAR 2003, S. 17 ff.

[91] Zacher, a.a.O. (Fn. 90), S. 151.

[92] Schneider / Wunderlich, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 1. Aufl. 2000, Art. 39 EG Rn. 7.

[93] Zacher, a.a.O. (Fn. 90), S. 151.

[94] Vgl. dazu die Typologie der Arbeitnehmergruppen im Kontext des Art. 39 EG bei Franzen, in: Streinz (Hrsg.), Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 1. Aufl. 2003, Art. 39 EG Rn. 10.

[95] Die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden in dieser Arbeit in der nach dem Vertrag von Nizza geltenden Fassung zitiert.

[96] Vgl. Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 17.

[97] Vgl. Schneider / Wunderlich, a.a.O. (Fn. 92), Art. 39 EG Rn. 10.

[98] Randelzhofer / Forsthoff, in: Grabitz / Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Loseblattsammlung, Art. 39 EG Rn. 19 (Stand der Bearbeitung: 18. EL, Mai 2001).

[99] Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 29.

[100] Randelzhofer / Forsthoff, a.a.O. (Fn. 98), Art. 39 EG Rn. 14.

[101] Brechmann, in: Calliess / Ruffert (Hrsg.),Kommentar zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 39 EG Rn. 37 ff.

[102] Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 31.

[103] Vgl. zum Problem der Vor- und Folgewirkungen von Beschäftigungsverhältnissen Randelzhofer / Forsthoff, a.a.O. (Fn. 98), Art. 39 EG Rn. 54 ff.

[104] Randelzhofer / Forsthoff, a.a.O. (Fn. 98), Art. 39 EG Rn. 50.

[105] Vgl. Art. 28 des EWR-Abkommens vom 02.05.1992, welches am 01.01.1994 in Kraft trat; ABl. EG 1994 Nr. L 1, S. 1 ff. Nach dem EU-Beitritt von Finnland, Schweden und Österreich findet das Abkommen zurzeit Anwendung auf die Staatsangehörigen der o.g. EFTA-Staaten.

[106] Vgl. Anhang II des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz vom 21.06.1999, in Kraft seit dem 01.06.2002; ABl. EG 2002 Nr. L 114, S. 6 ff., zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, ABl. EG 2003 Nr. L 187, S. 55; BGBl. 2001 II, S. 810 ff.

[107] Die Vergünstigungen, die sich für Staatsangehörige der Türkischen Republik aus dem Assoziierungsabkommen EG/Türkei vom 12.09.1963 (ABl. EG 1964 Nr. B 217, S. 3687 ff.) ergeben, können einem Vergleich mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit hingegen nicht standhalten, da sich die aufenthalts- und arbeitsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat mit zunehmender Beschäftigungsdauer zwar erheblich verbessert, ein Rechtsanspruch auf Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit sowie auf Verbleib aus dem Abkommen jedoch nicht abgeleitet werden kann, vgl. Schneider / Wunderlich, a.a.O. (Fn. 92), Art. 39 EG Rn. 24 ff.; Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 61 ff. Eine weitgehende Gleichstellung bei den Arbeitsbedingungen sowie im Bereich der sozialen Sicherheit ergibt sich für Staatsangehörige der sog. AKP-Staaten, die bereits in den Mitgliedstaaten beschäftigt sind, dazu Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 72 m.w.N.

[108] Langer, in: Fuchs (Hrsg.), Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl. 2002, Art. 39 EG Rn. 8.

[109] Die Beschränkung gilt nicht für Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, vgl. Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 42.

[110] Vgl. Art. 24 der Beitrittsakte von Athen vom 16.04.2003 i.V.m. den Anhängen V bis XIV (ABl. EG 2003 Nr. L 236, S. 931 ff.); http://europa.eu.int/comm/employment_social/free_movement/ de2-pr-pdf.pdf (besucht am 11.11.2004).

[111] Vgl. Geiger, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 4. Aufl. 2004, Art. 12 EG Rn. 1.

[112] Vgl. Langer, a.a.O. (Fn. 108), Art. 39 EG Rn. 33.

[113] Vgl. Brechmann, a.a.O. (Fn. 101) Art. 39 EG Rn. 46; Langer, a.a.O. (Fn. 108), Art. 39 EG Rn. 35.

[114] Vgl . Randelzhofer / Forsthoff, a.a.O. (Fn. 98), Art. 39 EG Rn. 150 ff.

[115] Brechmann, a.a.O. (Fn. 101), Art. 39 EG Rn. 47.

[116] EuGHE vom 15.12.1995, Rs. C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-4921, 5040, Rn. 94 ff.

[117] Brechmann, a.a.O. (Fn. 101), Art. 39 EG Rn. 48; Schneider / Wunderlich, a.a.O. (Fn. 92), Art. 39 EG Rn. 42, 44 f.

[118] Franzen, a.a.O. (Fn. 94), Art. 39 EG Rn. 117 f. Art. 48 EGV i.d.F. vor dem AmsterdamV enthielt noch den Auftrag zur Herstellung der Freizügigkeit.

[119] Art. 39 III lit. d EG wird sekundärrechtlich konkretisiert durch die VO (EWG) Nr. 1251/70 vom 29.06.1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG 1970 Nr. L 124, S. 24 ff.).

[120] Detaillierte Regelungen dazu enthält die RiLi 64/221/EWG (ABl. EG 1964 Nr. L 56, S. 850).

[121] Schneider / Wunderlich, a.a.O. (Fn.92), Art. 39 EG Rn. 119.

[122] Langer, a.a.O. (Fn. 108), Art. 39 EG Rn. 42.

[123] Schneider / Wunderlich, a.a.O. (Fn. 92), Art. 40 EG Rn. 1.

[124] Langer, a.a.O. (Fn. 108), Art. 40 EG Rn. 9.

[125] Das Verfahren zum Erlass von Sekundärrechtsakten richtet sich im Bereich der sozialen Sicherheit nach der Bestimmung des Art. 251 EG, die durch das Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat verfahrensrechtlich modifiziert wird (Art. 42 S. 2 EG). Das Mitentscheidungsverfahren gem. Art. 251 EG kennt bis zu drei Phasen. Die Kommission hat dabei das Initiativrecht zur Unterbreitung von Vorschlägen an den Rat und an das EP. Nach einer an den Rat gerichteten Stellungnahme des EP (Art. 251 II S. 2 1. Hs. EG i.V.m. Art. 60 ff. GO EP) zum Vorschlag der Kommission fasst der Rat einen Beschluss über den Vorschlag. Wenn das EP dazu Änderungen beabsichtigt, kann der Rat den Rechtsakt in der abgeänderten Fassung zu erlassen. Ist der Rat mit dem Abänderungsvorschlag des EP hingegen nicht einverstanden, legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest (Art. 251 II S. 2, 3. Gedankenstrich EG). Diese Konstellation führt zur zweiten Phase, in der das EP innerhalb von drei Monaten zu entscheiden hat, ob er den gemeinsamen Standpunkt jeweils mit absoluter Mehrheit ihrer Abgeordneten vollständig oder nur mit Abänderungen billigt oder diesen ablehnt (Art. 251 II S. 3 EG i.V.m. Art. 70 ff GO EP). Mit der vollständigen Billigung gilt der Rechtsakt als erlassen; bei einer Ablehnung gilt er als nicht erlassen. Schlägt das EP Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt vor, hat sich der Rat damit erneut zu befassen. Er kann den Vorschlag innerhalb von 3 Monaten billigen, dabei gilt auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit das Erfordernis der Einstimmigkeit. Übernimmt der Rat die Änderungsvorschläge dagegen nicht oder nicht vollständig, wird der Vermittlungsausschuss einvernehmlich durch den Rats- und EP- Präsidenten angerufen (Art. 251 III EG). Der Vermittlungsausschuss besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Rats und Mitgliedern des EP und bemüht sich in diesen Fällen – in einer dritten Phase – innerhalb von sechs Wochen unter Mithilfe der Kommission um einen gemeinsamen Entwurf, der dann dem Rat und dem EP vorgelegt werden (Art. 251 IV-V i.V.m. Art. 81 ff. GO EP i.V.m. Art. 7 V GO des Rates) Für das Zustandekommen eines gemeinsamen Rechtsaktes ist erforderlich, dass der Rat und das EP den Entwurf innerhalb von weiteren sechs Wochen annehmen. Der Rat entscheidet dabei auch hier aufgrund der Verfahrensklausel des Art. 42 S. 2 EG einstimmig, das EP mit der absoluten Mehrheit der Abgeordnetenzahl. Wird der Entwurf durch Rat oder EP nicht angenommen, ist der Rechtsakt endgültig gescheitert. Teilweise wird kritisiert, dass dieses recht schwerfällige Verfahren – zumal unter dem Aspekt einstimmiger Ratsbeschlüsse – nicht geeignet ist, der Bedeutung des freizügigkeitsorientierten Sozialrechts gerecht zu werden, vgl. dazu Langer, a.a.O. (Fn. 108), Art. 42 EG Rn. 13 f.; zum Verfahren: Kluth, in: Calliess / Ruffert (Hrsg.), Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 251 EG; Geiger, a.a.O. (Fn. 111), Art. 251 EG.

[126] Vgl. Brechmann, a.a.O. (Fn. 101), Art. 42 EG Rn. 17; Eichenhofer, in: v. Wulffen / Krasney (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 1. Aufl. 2004, S. 843.

[127] So wird verhindert, dass ein Wanderarbeitnehmer mehreren mitgliedstaatlichen Sozialrechtsvorschriften unterliegt und damit Versicherungspflicht in mehr als einem Staat besteht oder dass er keinen nationalen Sozialrechtsvorschriften unterliegt und ungesichert bleibt.

[128] Fuchs, Koordinierung oder Harmonisierung des europäischen Sozialrechts? In: ZIAS 2003, S. 384.

[129] Vgl. Brechmann, a.a.O. (Fn. 101), Art. 42 EG Rn. 13.

[130] Haverkate / Huster, Europäisches Sozialrecht, 1. Aufl. 1999 , Rn. 86.

[131] Dies., Rn. 7.

[132] Brechmann, a.a.O. (Fn. 101), Art. 42 EG Rn. 13.

[133] Vgl. Voigt, Die Reform des koordinierenden europäischen Sozialrechts – Anmerkungen aus der Sicht der deutschen gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Alterssicherung – In: ZESAR 2004, S. 76.

[134] Das „Europäische Sozialmodell“ wird durch die Sozialpolitik (Art. 136 ff. EG) primärrechtlich komplettiert. Zu nennen sind dabei u.a. der Soziale Dialog (Art. 138 f. EG) und das Gleichheitsgebot von Mann und Frau (Art. 141 I und II EG). Zudem gewinnt das (sich insbesondere auf Art. 16 und Art. 86 II EG stützende) sog. Wettbewerbs-Sozialrecht eine immer stärkere Bedeutung.

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Details

Title
Europa als Sozialstaat - Zur sozialstaatlichen Dimension im Verfassungsvertrag für die Europäischen Union - insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung
College
Federal University of Applied Administrative Sciences
Grade
sehr gut
Author
Year
2005
Pages
81
Catalog Number
V40400
ISBN (eBook)
9783638389181
ISBN (Book)
9783638706278
File size
849 KB
Language
German
Notes
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den Änderungen für das europäische Sozialrecht - insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung - durch den Verfassungsvertrag für die Europäische Union.
Keywords
Europa, Sozialstaat, Dimension, Verfassungsvertrag, Europäischen, Union, Hinblick, Rentenversicherung
Quote paper
Diplom-Verwaltungswirt (FH) Markus Grünewald (Author), 2005, Europa als Sozialstaat - Zur sozialstaatlichen Dimension im Verfassungsvertrag für die Europäischen Union - insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40400

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