Das Bundesverfassungsgericht und sein Verhältnis zur Politik


Trabajo, 2005

23 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Begriff Politik
2.1. Allgemeine Erklärung
2.2. Politik im Sinne Aristoteles’
2.3. Das Systemmodell von David Easton
2.4. Rechtswissenschaftlicher Ansatz
2.5 Zwischenbilanz

3. Das Bundesverfassungsgericht und die Politik
3.1 Das BVerfG als Konkurrenz zu Bundestag und Bundesregierung
3.1.1 Der Tatbestand
3.1.2 Die Analyse
3.2 Das BVerfG und seine Teilhabe am Regieren
3.2.1 Der Tatbestand
3.2.2 Die Analyse
3.3. Das BVerfG als Instrument der Opposition
3.3.1 Der Tatbestand
3.3.2 Die Analyse

4. Fazit

Literatur

1. Einleitung

Das Bundesverfassungsgericht steht seit seiner Gründung in einem Spannungsverhältnis vernichten Politik und Recht. Zumindest wird dies immer wieder behauptet. Das BVerfG ist eines der fünf obersten Verfassungsorgane und steht somit neben dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung. Der Vorsitzende des BVerfG ist der fünfte Mann eben Staat. Aufgabe des BVerfG ist es, über die Verfassung zu wachen.

Jedoch ist das BVerfG kein Rat, kein Ausschluss, keine Verfassungskommission oder Ähnliches. Der Hüter der Verfassung ist ein Gericht. Es urteilt über die Verfassung und deren Einhaltung bzw. Auslegung, indem es in seinem Recht spricht.

Kritiker, die Recht und Politik voneinander getrennt sehen, werfen dem BVerfG immer wieder vor, zu politisch zu sein bzw. Politik zu betreiben. Einem Gericht stehe so etwas nicht zu, denn aufgrund der Gewaltenteilung sei die Funktion des BVerfG nur die Rechtsprechung. Die Politik obliegt der Exekutiven und der Legislativen. Andererseits ist die Verfassung Grundlage aller Gesetze, und Politik wird nun mal nicht zuletzt durch Gesetze gemacht und anhand von Gesetzen ausgeführt. Die Verfassung ist also politisches Recht, und das BVerfG kommt mit seiner Rechtsprechung zwangsläufig mit der Politik in Kontakt.

Die Frage, der hier nachgegangen werden soll, lautet demnach auch, wie politisch das BVerfG denn nun eigentlich ist.

Zu diesem Zweck muss zu aller Erst geklärt sein, was Politik ist. Es werden hier verschiedene Verständnisse von Politik vorgestellt, die alle aufeinander Bezug nehmen und zu einer im Folgenden gültigen Definition verknüpft werden.

Daran anschließend wird mit Hilfe dieser Definition von Politik das BVerfG auf sein Verhältnis zur Politik überprüft. In drei Abschnitten wird analysiert, ob das BVerfG in Konkurrenz zu Bundestag und Bundesregierung steht, ob es Teil hat am Regieren bzw. an der Gesetzgebung und ob das BVerfG ein Instrument der Opposition ist. In jedem der drei Fälle wird geprüft, ob das BVerfG in diesem speziellen Fall politisch ist und in welcher Weise sich dieses politische Moment ausdrückt.

Ziel ist es, ein möglichst differenziertes Bild des BVerfG zu zeichnen, das dem Doppelcharakter dieses obersten Verfassungsorgans gerecht wird.

2. Der Begriff Politik

Im Folgenden soll der Begriff der Politik erarbeitet werden, um die Kriterien festzulegen, anhand derer später geprüft werden wird, ob und auf welsche Weise das BVerfG politisch ist. Dazu werden nun verschiedene Wege vorgestellt, um sich dem Begriff zu nähern.

2.1. Allgemeine Erklärung

Der Begriff der Politik leitet sich vom griechischen polites = Bürger der Polis bzw. ta politika = das Öffentliche, das Gemeinschaftliche, das alle Betreffende und Verpflichtende ab.

Die Politik umfasste alle Angelegenheiten der Polis, des griechischen Stadtstaates. Alles was über die Angelegenheiten der Familie hinausging, war politisch. Bemerkenswert ist jedoch, dass das alle Betreffende und Verpflichtende keineswegs auch von allen bestimmt worden wäre. Mit Bürger der Polis waren nur die erwachsenen, waffenfähigen Männer, die Vollbürger gemeint. Von der Mitgestaltung ausgeschlossen waren Frauen, Sklaven, und ortsansässige Ausländer[1].

Der moderne Begriff der Politik der gegen macht erst einmal keinen Unterschied in der Beteiligung. Stattdessen differenziert sich der Begriff in drei Dimensionen. Man unterscheidet den Prozess, die institutionelle Ordnung und Form, sowie den Inhalt der Politik. Diese Dreiteilung orientiert sich am Englischen, wo es nicht einen einzelnen Begriff, sondern eben drei Begriffe für Politik gibt: politics (Prozess), polity (Form), policy (Inhalt)[2].

So wie der Begriff an sich, unterliegt auch der Geltungsbereich einem Wandel. In der Polis umfasste der Begriff personell nur jeden siebten, bestenfalls jeden vierten Bewohner der Polis[3]. Durch die fortschreitende Funktionale Differenzierung und die Verflechtung der unterschiedlichen Lebensbereiche umfasst der Begriff der Politik beinahe alle Aspekt der Gesellschaft[4].

Im deutschsprachigen Raum beruht das Verständnis von Politik auf der Annahme von Sachrationalität. Aufgabe der Politik ist in erster Linie die Bereitstellung und Verteilung von öffentlichen Gütern. Im angloamerikanischen Raum sieht man Politik eher als Arena zahlreicher Macht- und Interessenkämpfen[5].

Aus diesem Blickwinkel kann Politik definiert werden als die institutionellen, prozessualen und entscheidungsinhaltlichen Dimensionen des „Strebens nach Machtanteil oder nach Beeinflussung der Machtverteilung“ (M. Weber), des Kampfes und der „Werbung von Bundesgenossen und von freiwilliger Gefolgschaft“ (M. Weber) und es diejenigen sozialen […] Handelns, das darauf gerichtet ist, gesellschaftliche Konflikte über begehrte Werte und Gütern […] verbindlich zu regeln[6].

2.2. Politik im Sinne Aristoteles’

Zentrale Punkte der aristotelischen Überlegungen sind die Frage nach dem Guten als Ziel menschlichen Handelns und die Frage nach dem Guten als Ordnungsprinzip der Gesellschaft, also die Ethik und die Politik. Ziel des politischen Handelns soll es sein, Ordnung in der Gesellschaft herzustellen. Dazu muss aber erst Ordnung in der menschlichen Seele herrschen.

Politik ist zunächst eine Handlung. „[…] alles Handeln und Wählen [Entscheiden] strebt nach einem Gut […].[7] “ Eine Handlung ist zielgerichtet mit dem Zweck, ein Gut zu erzielen. Güter sind jedoch nicht gleichwertig, und nicht immer ist ein Gut der Zweck, sondern bloß Mittel, um ein höheres Gut zu erlangen. Aristoteles schließt daraus eine Hierarchie der Güter, an deren Spitze ein höchstes Gut steht[8].

Das höchste Gut ist die Glückseligkeit. Sie kann auf drei Wegen erreicht werden: Hedonismus, politischen Leben, d. h. Leben in der Gemeinschaft und kontemplativen Leben, dem erkenntnisorienterten Leben. Davon ist der Weg des politischen Lebens der empfehlenswerteste.

Aufgabe der Politik ist es also zu bewerkstelligen, dass man in der Gemeinschaft Glückseligkeit erlangt. Wenn alle Menschen Idealerweise vernünftig und freundlich zu einander wären, bräuchte es keine Institutionen, um das Zusammenleben zu regeln. Da dies aber leider nicht der Fall ist, müssen die Menschen durch Zwang, d. h. Gesetze zum guten Handeln bewegt werden[9].

Politik ist die Suche nach Institutionen, die ein geordnetes Zusammenleben ermöglichen, mit dem Ziel, das höchste Gut, die Glückseligkeit zu erlangen.

Politischen Handeln beruht auf der Erkenntnis, was für die Gemeinschaft gut ist, und was nicht. Aristoteles spricht von sittlicher Einsicht und unterscheidet dabei eine allgemeine und eine situationsbezogene Einsicht. Politisches Handeln ist also die sittliche Einsicht in Dinge des Gemeinwesens[10]. Die allgemeine Einsicht entspricht der Gesetzgebung, sie ist übergeordnet. Der auf den Einzelfall bezogenen Einsicht entspricht die Staatsführung. Die Gesetze werden gemacht, um eine Ordnung festzulegen und über ihren Verstoß zu urteilen; die Durchsetzung der Gesetze obliegt der Staatsführung.

Das Gesetz erfährt seine praktische Umsetzung durch die Einzelhandlung, weshalb die daran beteiligten Politiker mit Handwerkern verglichen werden[11]. Das allgemeine Handeln ist Sache der leitenden Handwerker (archithékton)[12].

Politik geschieht also auf zwei Ebenen, einer planerischen und einer praktischen.

2.3. Das Systemmodell von David Easton

David Easton sieht die Gesellschaft als ein System, das sich aus zahlreichen Subsystemen zusammensetzt. Eines dieser Subsysteme ist das politische System. Zentrales Anliegen des Systems ist die Sicherung seines Fortbestehens. Um sein Überleben zu sichern, interagiert es mit seiner Umwelt durch Input und Output.

Die Funktion des politischen Systems ist „the authorative allocation of values[13] “, die verbindliche Wertzuteilung. Die Politik trifft verbindliche, gesamtgesellschaftliche Entscheidungen, setzt sie durch und steht dabei in Wechselwirkung mit der Gesellschaft. Durch den Prozess der Interaktion entsteht ein offenes System.

Zur Analyse des Systems verwendet Easton sechs Variablen.

Auf der Input-Seite sind das:

- Bedürfnisse: die akkreditierten Erwartungen, Meinungen, Motivationen, Ideologien, Interessen, und Präferenzen, die zu Forderungen führen[14].
- Forderungen: die an das politische System gerichteten Bedürfnisse[15].
- Unterstützung: drückt sich aus im Verhalten und der Einstellung zum System[16] und findet auf drei Ebenen statt; a) den Autoritäten, b) den Regeln und Normen und c) der gesamten politischen Gesellschaft.

Innerhalb des Systems:

- Verarbeitungsprozess: die Autoritäten des politischen Systems sammeln und ordnen die Inputs und entscheiden, wie darauf zu reagieren ist. Müssen zu viele unterschiedliche und sich widersprechende Inputs verarbeitet werden, entsteht Druck auf das System. Zu großer Druck birgt die Gefahr eines Systemzusammenbruchs.
- Allokation: die verbindliche Wertzuteilung benötigt Informationen. Es entsteht ein Feed-back Prozess, Responsivität genannt[17].

Im Output:

- Akzeptanz: die Entscheidungen des politischen Systems müssen akzeptiert werden. Dafür müssen die Autoritäten sorgen[18].

2.4. Rechtswissenschaftlicher Ansatz

Wie nun findet die autoritative Wertzuteilung statt? Die Antwort lautet: per Gesetz. Um verbindliche Regelungen für das Gemeinwesen treffen zu können, werden von den Autoritäten des politischen Systems Gesetze erlassen. Mit den Worten Lenins ausgedrückt: „Ein Gesetz ist eine politische Maßnahme, ist Politik.“ Der Inhalt der Politik ist das Gesetz, durch das Gesetz wird Politik artikuliert, geregelt, ausführbar und nachweisbar.

Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ist es schwer zu definieren, was Politik ist[19]. Deutlich wird aber, dass aus rechtswissenschaftlicher Sicht das Politische im Gegensatz zum Rechtlichen steht. Recht und Politik lassen sich nicht sauber voneinander trennen und sind doch unvereinbar, wie es scheint. Ähnlich der aristotelischen Zweiteilung kennt die Rechtswissenschaft neben der dreifachen Gewaltenteilung eine duale Gewaltenteilung in eine politische Führung, bestehend aus Parlament und Regierung, sowie in eine fachliche Ausführung durch Verwaltung und Gerichtsbarkeit[20].

Das augenscheinliche Dilemma aus Unvereinbarkeit und Untrennbarkeit von Politik und Recht löst sich auf, wenn man das Recht nicht mehr als etwas Statisches sieht. Man mag dazu tendieren, Recht als etwas in Stein Gemeißeltes zu begreifen. Tatsächlich befindet sich das Recht im ständigen Prozess des Wandels, des Anpassens an neue Gegebenheiten. Selbst das Grundgesetz hat seit 1949 zahlreiche Änderungen erfahren. Die Veränderung des Rechts ist innerhalb des Systemmodels Teil des Feedback-Prozesses.

Politik und Recht sind zwei Aggregatzustände ein und desselben „Bemühens, die unterschiedlichen Interessen der Menschen in Einklang zu bringen“, mit dem Ziel, das Zusammenleben zu ermöglichen[21].

[...]


[1] Vgl.: Schmidt, Manfred G., 1995: Wörterbuch zur Politik, Stuttgart, Kröner, Seite 729.

[2] Vgl.: Schmidt, Manfred G., 1995, Seite 729.

[3] Vgl.: Schmidt, Manfred G., 1995, Seite 728.

[4] Vgl.: Schmidt, Manfred G., 1995, Seite 729.

[5] Vgl.: Schmidt, Manfred G., 1995, Seite 729f.

[6] Schmidt, Manfred G., 1995, Seite 729.

[7] Aristoteles, 2003: Nikomachische Ethik, Reclam, Stuttgart, Buch I, 1094 a 1-21, Seite 5.

[8] Vgl.: Aristoteles, 2003, Buch I, 1094 a 21, Seite 5f.

[9] Vgl.: Druwe, U., 1995: Politische Theorie, Ars Una, Neuried, Seite 99ff.

[10] Vgl.: Aristoteles, 2003, Buch VI, 1141 b 22 – 1142 a 6, Seite 163f.

[11] Vgl.: Aristoteles, 2003, Buch VI, 1141 b 22 – 1142 a 6, Seite 164.

[12] Vgl.: Aristoteles, 2003, Anmerkungen, Buch VI, Seite 332.

[13] Easton, D., 1965: A System Analysis of Political Life, Englewood Cliffs, Seite 110.

[14] Vgl.: Easton, D., 1965, Seite 38.

[15] Vgl.: Easton, D., 1965, Seite 120.

[16] Vgl.: Easton, D., 1965, Seite 159f.

[17] Vgl.: Easton, D., 1965, Seite 433f.

[18] Vgl.: Easton, D., 1965, Seite 22.

[19] Vgl. Isensee, J., 1999: Verfassungsrecht als „politisches Recht“ in: Isensee, J., Kirchhof, P.: Handbuch des Staatsrechts, J. Müller, Heidelberg, Band VII, §162, Rn.5f.

[20] Vgl. Isensee, J., 1999, Band VII, §162, Rn.5f.

[21] Vgl.: Benda, E., 1977: Das Bundesverfassungsgericht im Spannungsfeld von Recht und Politik, in: Gerhardt, R., Kriele, M. (HG) 1977: Zeitschrift für Rechtspolitik, C. H. Beck, München, Frankfurt, 10. Jahrgang, Heft 1, Seite 2

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Das Bundesverfassungsgericht und sein Verhältnis zur Politik
Universidad
Johannes Gutenberg University Mainz  (Politikwissenschatf)
Curso
Verfassungsprobleme aus politikwissenschaftlicher Sicht
Calificación
2,3
Autor
Año
2005
Páginas
23
No. de catálogo
V40634
ISBN (Ebook)
9783638391078
ISBN (Libro)
9783638654777
Tamaño de fichero
449 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bundesverfassungsgericht, Verhältnis, Politik, Verfassungsprobleme, Sicht
Citar trabajo
Tobias Gräf (Autor), 2005, Das Bundesverfassungsgericht und sein Verhältnis zur Politik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40634

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