Die Rationalität des Vertrages und die Gründe für seine Verbindlichkeit bei John Locke


Trabajo Escrito, 2005

17 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Naturzustand

3. Die Eigentumslehre

4. Gründe für den Vertrag

5. Die Konstruktion des Gesellschaftsvertrages

6. Gründe für die Verbidnlichkeit des Vertrages

7. Moderne Interpretationen der lockeschen Vertragskonstruktion

8. Fazit

1. Einleitung

Wolfgang Kersting sieht John Lockes The second Treatise of Government in der Kontinuität der neuzeitlichen politischen Philosophie, in dem „eine Theorie der Legitimation politischer Gewalt“[1] entwickelt wird, die nach dem Ausgangspunkt und dem Zweck staatlicher Herrschaft fragt. Im Focus dieser Untersuchung liegen die Gründe für den Gesellschaftsvertrag, seine Rationalität und die Verbindlichkeitspostulate.

Dazu ist zunächst eine Betrachtung des Naturzustandes notwendig, denn auch bei Locke ist dieser der „systematische Ausgangspunkt seiner Theorie“[2].

Einen eigenständigen Bereich im Naturzustand stellt die lockesche Eigentumslehre dar. Sie ist das zentrale Motiv für die Gründung des Gesellschaftsvertrages. Im Mittelpunkt stehen hier der Erwerb von Privateigentum und die Eigentumsschranken vor und nach der Einführung des Geldes.

Auf Grundlage der Analyse des Naturzustandes sollen im Folgenden die Gründe für den Vertrag, und damit seine Rationalität, betrachtet werden. Kennzeichnend hierfür sind der Schutz des Eigentums sowie die Probleme mit der Selbstjurisdiktion.

Im nächsten Schritt wird die Vertragskonstruktion selbst analysiert. Wichtig sind hier zwei Fragen. Zum einen, welche Rechte und Pflichten der Einzelne beim Eintritt in die politische Gemeinschaft aufgibt bzw. erhält, zum anderen, welchen Zweck die Vergemeinschaftung verfolgt.

Die Gründe für die Verbindlichkeit des Vertrages stehen im Mittelpunkt des nächsten Abschnittes. Hierunter läßt sich die Problematik der nachfolgenden Generationen und ihre Verpflichtung für die politische Gemeinschaft durch die Konstruktion der stillschweigenden und ausdrücklichen Zustimmung subsumieren.

In einem letzten Punkt werden die modernen Interpretationsansätze des lockeschen Gesellschaftsvertrages betrachtet, zum einen die marxistische Deutung, vertreten durch C.B. Macpherson, zum anderen die liberal-demokratische von Rolf Meyer.

Abschließend sollen in einem Fazit die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und eine Beurteilung der verschiedenen Interpretationen der lockeschen Vertragskonstruktion vorgenommen werden.

2. Der Naturzustand

Der Ausgangspunkt der Theorie von John Locke ist die Lehre vom Naturzustand. Er selbst schreibt: „Um politische Gewalt richtig zu verstehen und sie von ihrem Ursprung herzuleiten, müssen wir sehen, in welchem Zustand sich die Menschen von Natur aus befinden.“[3] Hieraus folgt die besondere Bedeutung der Konstruktion des Naturzustandes als Problem, das durch den Gesellschaftsvertrag zu lösen ist. Zur Bestimmung des Begriffes ist die Definition von Martin Selinger hilfreich, nach der im Naturzustand „die politischen Einrichtungen weggedacht werden, um ausgehend von den menschlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten den Zweck und die Form der politischen Einrichtungen zu bestimmen“[4].

Der Naturzustand ist nach Locke ein Stadium der „vollkommenen Freiheit [und Gleichheit aller Menschen], innerhalb der Grenzen des Naturgesetzes“[5]. Diese Freiheit ist charakterisiert als die Möglichkeit, „seine eigenen Handlungen zu lenken und über seinen Besitz und seine Person zu verfügen, wie es einem am besten scheint – ohne jemandes Erlaubnis einzuholen und ohne von dem Willen eines anderen abhängig zu sein“[6] In dieser Definition enthalten sind implizit die natürlichen Rechte des Menschen: Freiheit, Leben und Besitz. Abgeleitet wird diese Feststellung von der göttlichen Schöpfung, die alle Menschen gleich und frei hervorgebracht hat. Der Ausgangspunkt des Naturzustandes ist bei Locke demnach ein theologischer. Zudem sind alle Menschen durch die Schöpfung Gottes Eigentum. Daraus folgt, dass sie nicht das Recht haben, sich oder einen anderen zu töten oder zu schaden, da sie sich sonst an Gottes Eigentum versündigen würden. Aus diesem transzendenten Verhältnis aller Menschen zu Gott folgt auch das Naturgesetz und damit die Begrenzung der individuellen Handlungsfreiheit, das heißt, seine Freiheit nicht dazu zu benutzen anderen zu schaden. Zudem hat der Mensch dadurch nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur eigenen Selbsterhaltung sowie nach Möglichkeit zum Schutz aller anderen Menschen.[7] Die Gleichheit aller Menschen bedeutet bei Locke keine materielle Gleichheit, sondern ursprüngliche Rechts- und Fähigkeitsgleichheit. Grundsätzlich ist damit der Naturzustand ein „Zustand des Friedens, des Wohlwollens, des gegenseitigen Beistandes und der Erhaltung“[8].

Problematisch wird der Naturzustand durch den ihm innewohnenden Kriegszustand. Dieser ist ein „Zustand der Feindschaft und Vernichtung“[9]. Ausgelöst wird er durch Menschen, die gegen das Naturgesetz verstoßen, indem sie durch Gewalt die Rechtsgütersphäre eines anderen verletzen. Sie versetzen sich gegenüber diesem in den Kriegszustand. Die Motivation zu diesem Akt wird von Locke nicht präzise beschrieben. Aus der Gesamtbetrachtung des Werkes kommen als Gründe individuelle Leidenschaften und Interessen in Betracht. Dieser Punkt wird im Zusammenhang mit der Eigentumslehre noch deutlicher. Aus dem Prinzip der Selbsterhaltung folgen individuelle Jurisdiktionsrechte des Einzelnen gegen den Angreifer, nach Kersting die so genannten Rechte „zweiter Ordnung“[10], da es keine übergeordnete Rechtsinstanz im Naturzustand gibt,. Sie umfassen dreierlei: die eigene Interpretation des Naturgesetzes, die Richterfunktion und die eigene Vollstreckung des Urteils.[11] Die Strafe hat zweierlei Funktionen, zum einen die Abschreckung potentieller anderer Verbrecher und zum anderen die individuelle Wiedergutmachung des zugefügten Schadens. Die Abschreckungsfunktion kann durch jeden Menschen ausgeübt werden zum Schutz von Gottes Eigentum. Die Wiedergutmachung hingegen kann nur vom angegriffenen Teil gefordert werden. Der Kriegszustand dauert deswegen im Naturzustand so lange an, bis der Angreifer dem Angegriffenen „Frieden anbietet und den Wunsch zur Versöhnung kundtut unter Bedingungen, die jedwedes bis dahin begangene Unrecht wiedergutmachen“.[12] Rolf Meyer tituliert deswegen den Naturzustand treffend als „Zustand des ungesicherten Friedens“[13].

3. Die Eigentumslehre

Eine Sonderstellung in Lockes Beschreibung des Naturzustandes nimmt seine Eigentumslehre ein. Sie ist das zentrale Motiv des Werkes und damit eminent wichtig für die Gründung einer politischen Gemeinschaft. Der Eigentumsbegriff wird bei Locke sehr unpräzise gebraucht. An einigen Stellen spricht er von Eigentum als „Leben [...], Freiheit und [...] Besitz“[14], an anderen nur vom materiellen Besitz. Auf die Problematik dieser ungenauen Definition wird im Abschnitt über die modernen Interpretationen Lockes genauer eingegangen. Im Folgenden geht es um das Eigentum als materiellen Besitz.

Als Ausgangssituation greift Locke seine theologische Grundlage des Naturzustandes wieder auf. Er stellt fest, dass Gott „die Erde den Menschenkindern gegeben hat“[15]. Ursprünglich sind also alle Güter und das Land Gemeineigentum der gesamten Menschheit. Damit der Mensch aber die Güter und das Land zur Selbsterhaltung gebrauchen kann, muss er sie privatisieren, um Recht an ihnen zu erwerben.[16] Voraussetzung für den Erwerb von Eigentum ist das Recht des Menschen an seinem eigenen Körper. Durch die Vermischung von körperlicher Arbeit und Gegenstand erwirbt der Mensch Eigentum. Locke begründet diesen Eigentumsbegriff mit der Nutzbarmachung und Wertsteigerung des Gutes durch eigene Arbeitsleistung. So beziffert er den Teil des Wertes, der auf die Arbeit zurückgeht, auf „neunundneunzig Hundertstel“[17]. Meyer nennt diese Art von Eigentumserwerb die „Privatisierung des Naturproduktes durch Arbeit“[18]. Diesere Erwerb ist unabhängig von der „Zuweisung oder Zustimmung“[19] anderer. Er gründet sich einzig und allein auf die eigene Leistung. Nach diesen grundsätzlichen Erwägungen muss nun bei Locke in Bezug auf das Eigentum zwischen einem Naturzustand „vor und nach Einführung des Geldes“[20] unterschieden werden. Vor der Einführung des Geldes sind der Akkumulation von Besitz Schranken gesetzt.

Die erste Schranke ist die Verderblichkeit von Gütern. Nach Locke darf ein Mensch „so viel, als ein jeder zu irgendwelchem Vorteil für sein Leben nutzen kann, bevor es verdirbt, [...] sich zu seinem Eigentum machen“[21]. Das Eigentum ist demnach durch die eigene maximale Verwertung begrenzt. Wer sich mehr zu eigen macht als er verbrauchen kann, verstößt gegen das Naturgesetz.

Zweitens ist die Akkumulation von Besitz durch die „Gleichwertigkeitsschranke“[22] begrenzt. Danach darf der einzelne nur so viel privatisieren, dass genug für alle anderen zum Leben übrig bleibt. Ansonsten wäre das allgemeine natürliche Recht auf Selbsterhaltung nicht mehr gewährleistet.

Über eine dritte Eigentumsschranke wird in der Literatur gestritten. Martin Selinger sieht die Aneignung auf die persönliche Arbeitsleistung begrenzt.[23] Folgen könnte dies aus der Feststellung Lockes, dass nur „soviel Land [wie] ein Mensch bepflügt, bepflanzt, bebaut und kultiviert [...], soviel ist sein eigen“[24]. Dies würde Lohnarbeit bzw. abhängige Beschäftigung vor der Einführung des Geldes ausschließen. Locke kennt dagegen auch im Naturzustand die Knechtschaft und spricht die Arbeitsleistung des Knechtes seinem Herrn zu, wenn er feststellt, dass „der Torf, den mein Knecht gestochen [hat] [...]demnach mein Eigentum“[25] wird. Insofern ist eine Begrenzung der Akkumulation von Eigentum auf die persönliche Arbeitsleistung abzulehnen.

Durch die Einführung des Geldes werden die Eigentumsschranken aufgehoben. Zur Frage, was zur Geldeinführung geführt hat, äußert sich Locke selbst sehr kurz und unpräzise. Nach ihm haben Formen von Handel schon vor der Geldwirtschaft existiert. Aus diesem Naturalienhandel entwickelte sich eine Art von Liebhaberei an bestimmten Metallen, Steinen etc., deutlich an seiner Formulierung „[dann] gab er auch seine Nüsse für ein Stück Metall, dessen Farbe ihm gefiel, tauschte er seine Schafe gegen Muscheln ein oder Wolle gegen einen funkelnden Kiesel oder Diamanten“[26]. Zudem hatten diese Güter den Vorteil unverderblich zu sein. Dadurch stieg das Verlangen nach Vergrößerung des eigenen Besitzes. Nebeneffekt dieser Liebhaberei war demnach die allgemeine Anerkennung dieser Güter als gültige, unverderbliche Tauschsurrogate. Locke stellt knapp fest: „So entstand der Gebrauch des Geldes“[27].

Mit der Geldeinführung geht, wie schon erwähnt, die Außerkraftsetzung der Akkumulationsschranken einher. Die Verderblichkeitsgrenze wird durch die Verstetigung des Eigentums aufgelöst. Geld ist eine unverderbliche Ware. Bei Locke ist die Akkumulation von Eigentum an sich kein Unrecht, sondern wird es nur dann, wenn das Eigentum ungenutzt verdirbt. Diese Schranke muss demnach durch die Geldeinführung kippen.

Die Gleichwertigkeitsschranke wird ebenfalls außer Kraft gesetzt, wenn auch die Begründung komplexer ist. Wenn nämlich jeder so viel wie er will akkumulieren kann, bleibt nicht mehr genug für alle übrig, so dass das Selbsterhaltungsrecht des Einzelnen gefährdet ist. Locke gibt zwei Begründungen, warum die Gleichwertigkeitsschranke dennoch aufgehoben wird.

Zunächst stellt er fest, dass Privateigentum durch die individuelle Arbeit des Einzelnen mehr erwirtschaften kann als Gemeineigentum. Nach diesem Postulat ist es sinnvoll immer mehr Eigentum zu privatisieren, wenn der Besitz dauerhaft ist und nicht verdirbt. Insofern wird durch die mit der Privatisierung einhergehende Effizienzsteigerung mehr für alle erwirtschaftet und damit das Selbsterhaltungsrecht gewahrt.[28]

Zudem haben die Menschen, indem sie das Geld als Tauschsurrogat anerkannten, sich konkludent zur unterschiedlichen Besitzverteilung bereit erklärt. Locke stellt fest: „Diese Verteilung der Dinge zu ungleichem Privatbesitz haben die Menschen – außerhalb der Grenzen der Gesellschaft und nicht durch Vertrag – allein dadurch ermöglicht, dass sie Gold und Silber Wert beimaßen und stillschweigend in den Gebrauch des Geldes einwilligten“[29]. Demnach wird auch die Gleichwertigkeitsschranke durch die Einführung des Geldes außer Kraft gesetzt.

Abschließend ist zu Lockes Eigentumslehre zu konstatieren, dass durch die Einführung des Geldes die materielle Ungleichheit unter den Menschen zunimmt.

4. Gründe für den Vertrag

Der Naturzustand ist, wie vorher gezeigt, ein Zustand des ungesicherten Friedens. Niemand ist vor Übergriffen anderer dauerhaft sicher. Dazu kommt nach der Einführung des Geldes die materielle Ungleichheit der Menschen, wodruch die Spannungen und Übergriffe im Naturzustand zunehmen. Deshalb ist der Genuss des Besitzes im Naturzustand „höchst unsicher und höchst ungewiß“[30]. Der Schutz des Eigentums ist demnach der wichtigste Grund für die auf Vertrag basierende Gründung der politischen Gemeinschaft.

Hinzu kommt die Problematik der Jurisdiktion in eigener Sache, den so genannten Rechten zweiter Ordnung, die Locke in Kapitel IX genauer erläutert.

Zunächst fehlt es im Naturzustand an einem „eingeführten und anerkannten Gesetz, das mit allgemeiner Zustimmung als die Norm für Recht und Unrecht und als allgemeiner Maßstab zur Entscheidung aller Streitfälle [...] angenommen und anerkannt ist“[31]. Zwar herrscht im Naturzustand das auf Gott und der Vernunft basierende Naturgesetz, aber die Menschen werden von ihren individuellen und egoistischen Interessen und Leidenschaften beeinflusst und handeln diesem zuwider.

Zum zweiten kennt der Naturzustand keinen „anerkannten und unparteiischen Richter mit Autorität, alle Streitfälle nach dem eingeführten Gesetz zu entscheiden“[32]. Wie schon erwähnt ist im Naturzustand jeder Richter in eigener Sache. Daraus erwachsen zweierlei Probleme. Zum einen sind die Menschen gegenüber sich selbst oder ihren Verwandten, Freunden etc. nicht unparteiisch. Niemand wird in diesen Fällen verurteilen oder bestrafen. Zum anderen werden aufgrund eigener Interessen und Leidenschaften zum Teil drakonische oder zu milde Strafen verhängt.

Als drittes Problem in diesem Zusammenhang ist die Selbstvollstreckung der Gesetze zu nennen. Im Naturzustand wird, „wer sich mit einer unrechten Tat gegen das Gesetz vergeht, [...] selten darauf verzichten, wenn es in seiner Macht steht, sein Unrecht mit Gewalt durchzusetzen – ein solcher Widerstand macht oftmals die Bestrafung gefährlich und häufig für die, die sie durchführen, verderblich“[33]. Aufgrund der unterschiedlichen Machtpositionen ist darum die Vollstreckung gerechter Urteile im Naturzustand generell schwierig.

Diese Probleme der Selbstjurisdiktion und die permanente Unsicherheit des Eigentums sind die Gründe, die die Menschen „bald zur Gesellschaft treiben“[34].

5. Die Konstruktion des Gesellschaftsvertrages

Die Lösung der im letzten Abschnitt beschriebenen Probleme im Naturzustand bringt die Gründung einer politischen Gemeinschaft. Über die Frage wie diese politische Gemeinschaft entsteht, äußert sich Locke nur sehr kurz. Danach kommen die Menschen überein, „sich zusammenzuschließen und in einer Gemeinschaft zu vereinigen“[35]. Daraus folgt, dass jeder mit jedem einen Vertrag schließt, dass er in die politische Gemeinschaft eintreten will. Dadurch wird, anders als bei Hobbes, kein Vertragsaussenstehender zum Souverän, sondern die politische Gemeinschaft selbst. Hannah Arendt nennt dies die „horizontale Version des Gesellschaftsvertrages“[36]. Dieser Vertrag basiert auf absoluter Freiwilligkeit. Niemand kann zum Eintritt in die politische Gemeinschaft gezwungen werden.

Damit aber der Souverän handlungsfähig wird, muss sich der Einzelne dem Mehrheitswillen aller Vertragschließenden unterwerfen. Locke vergleicht die Gemeinschaft mit einem einzigen Körper, der sich „notwendigerweise nur in eine Richtung bewegen kann [und darum] muss sich der Körper notwendigerweise auch dorthin bewegen, wohin ihn die größere Kraft treibt – und das ist die Übereinkunft der Mehrheit. Anders kann sie unmöglich handeln oder als einziger Körper oder eine einzige Gemeinschaft handeln oder fortbestehen [...] und daher ist ein jeder durch diese Zustimmung verpflichtet sich der Mehrheit zu unterwerfen.“[37]

Zudem müssen der politischen Gemeinschaft bestimmte natürliche Rechte des Individuums übertragen werden, damit sie das Ziel des Eigentumsschutzes erfüllen kann. Darum geben die Vertragschließenden die Jurisdiktionsrechte des Einzelnen bzw. die Rechte zweiter Ordnung auf und übereignen sie an den politischen Körper. Somit verspricht jeder jedem der Gemeinschaft als ganzes, die positive Gesetzgebung bzw. die Gesetzesinterpretation, die Richterfunktion und die Vollstreckungsgewalt zu übertragen.[38] Die Rechte werden aber nicht an eine Person, wie bei Hobbes, sondern an Institutionen übertragen. Locke unterscheidet hierbei zwischen Legislative als Wahrer der positiven Gesetzgebung und der Richtergewalt und der Exekutive als Vollstreckungsinstanz. Nach Meyer stehen diese Institutionen in einem Treuhänderverhältnis zu den Mitgliedern der Gemeinschaft. Sie sind der „Sachverwalter der abgegebenen Rechte“[39]. Damit wird die „Autonomie des Individuums zugleich herrschaftsbegründendes und herrschaftsbegrenzendes Prinzip“[40]. Nach Locke darf der Staat kein anderes Ziel verfolgen als „de[n] Frieden, die Sicherheit und das öffentliche Wohl des Volkes“[41].

6. Gründe für die Verbindlichkeit des Vertrages

Der Eintritt in die politische Gemeinschaft basiert bei Locke auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Niemand kann gegen seinen Willen zur Aufgabe der Freiheit des Naturzustandes gezwungen werden, außer er stimmt dem Gründungsvertrag zu. Dies wirft die Problematik der Verpflichtung nachfolgender Generationen und Nichtzustimmender auf dem Staatsgebiet der Gemeinschaft auf. Locke versucht dieses Problem durch die Konstruktion der ausdrücklichen und stillschweigenden Zustimmung zu lösen.

Die ausdrückliche Zustimmung zum Vertrag erklärt sich nach Locke von selbst, deutlich an der Aussage, dass „niemand [...] daran zweifeln [wird], dass die ausdrückliche Zustimmung irgendeines Menschen, der in die Gesellschaft eintritt, ihn zum vollwertigen Glied jener Gesellschaft macht“[42]. Kenntlich wird hieran, dass nur die ausdrückliche Zustimmung einen Menschen zum Vollmitglied in der Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten macht. Zudem ist eine einmal abgegebene ausdrückliche Zustimmung für immer bindend, da ansonsten der Gesellschaft die Herrschaftsgrundlage von einem Tag auf den anderen entzogen werden könnte.

Schwieriger ist die Konstruktion der stillschweigenden Zustimmung. Sie dient der Mitverpflichtung der Nichtzustimmenden und nachfolgenden Generationen. Wie sieht diese Mitverpflichtung aus? Zunächst sind die Nachkommen bis zum Eintritt in die Volljährigkeit durch ihre Väter, die Mitglied der Gesellschaft sind, gebunden. Dies ergibt sich aus der natürlichen, väterlichen „Vormundschaft und Autorität“[43]. Erst wenn die Nachkommen erwachsen sind, werden sie zu freien Menschen, die selbst über ihren Eintritt entscheiden können. Die stillschweigende Verpflichtung durch den Vertrag gründet sich auf den eigenen Besitz innerhalb des Staatsgebietes der Gesellschaft. „Jeder Mensch, der irgendwelchen Besitz hat oder sich irgendeines Stückes Land innerhalb des Herrschaftsbereiches irgendeiner Regierung erfreut, [gibt] hiermit seine stillschweigende Zustimmung – und [ist] somit , solange er sich dieses Besitzes erfreut, den Gesetzen jener Regierung in demselben Maße zum Gehorsam verpflichtet wie jeder andere, der unter ihr steht.“[44] Die stillschweigende Zustimmung kann demnach als konkludente Zustimmung zum Vertrag durch Besitz verstanden werden. Jedoch hat sie nicht die Wirkung einer vollwertigen Mitgliedschaft in der Gemeinschaft für den so Verpflichteten. Dies kann nur durch ausdrückliche Zustimmung geschehen.[45] Gleiches gilt für die Menschen, die dem Vertrag nicht zugestimmt haben, aber innerhalb des Staatsgebietes Besitz haben oder sich darin aufhalten. Diese Konstruktion ist stringent, wenn man das Ziel des Staates, den Schutz des Eigentums, mit einbezieht. Niemand kann, ohne das er seine Pflichten für den Vertrag erfüllt, das Recht des sicheren Eigentums genießen.

Die Problematik dieser Konstruktion wird jedoch schnell deutlich. Nachfolgende Generationen haben nur die Möglichkeit, durch totale Besitzaufgabe und Auswanderung dem Gründungsvertrag der Gesellschaft zu entgehen und eine eigene freie Entscheidung zu treffen. Ansonsten sind sie durch stillschweigende Zustimmung mitverpflichtet. Zudem ist fraglich, wem, wann und wo sie die ausdrückliche Zustimmung erklären sollen, die sie erst zu vollwertigen Mitgliedern der Gemeinschaft macht.

Wolfgang Kersting trifft den Kern der lockeschen Konstruktion der konkludenten Mitverpflichtung, wenn er feststellt, dass „Landbesitz das Paradigma der stillschweigenden Zustimmung“[46] ist.

7. Moderne Interpretationen der lockeschen Vertragskonstruktion

Bei den modernen Interpretationen des lockeschen Gesellschaftsvertrages gibt es zwei bestimmende Ansätze: den marxistischen und den liberal demokratischen. C.B. Macpherson, als Vertreter der marxistischen Seite, wertet Lockes Staat als Eigentümerstaat, der zur Verteidigung der im Naturzustand nach der Einführung des Geldes entstandenen materiellen Ungleichheit errichtet worden ist.[47] Ansatzpunkt für diese Kritik ist der Eigentumsbegriff. Locke bleibt, wie erwähnt, bei seiner Definition unpräzise. Mal ist Eigentum Leben, Freiheit und Besitz, mal begrenzt auf den materiellen Besitz. Für Macpherson ist der Eigentumsbegriff verengt auf den Besitz. Lockes Eigentumslehre wird somit zum Inbegriff der sozialen Ungleichheit. Nach der Einführung des Geldes wird die Akkumulation von Besitz zum wichtigsten Ziel der Menschen. Wer möglichst viel Eigentum akkumuliert, handelt der Vernunft entsprechend, wer dies nicht tut, handelt unvernünftig. Insofern sieht Macpherson bei Locke schon im Naturzustand abgestufte Vernunft bei den Menschen.[48]

Zudem stellt Macpherson unterschiedliche Grade der natürlichen Rechte fest. Da die Einführung des Geldes schon im vorgesellschaftlichen Zustand durch bloße Anerkenntnis zustande kommt, sind die sozialen Ungleichheiten per se natürlich. Durch diese Ungleichheit wird aber die ursprüngliche rechtliche Gleichheit abgelöst, indem es zu einem Eigentümer-Lohnarbeiter-Verhältnis kommt.[49] Locke selbst bestreitet nicht, dass die Spannungen unter den Menschen im Naturzustand durch die materielle Ungleichheit zunehmen. Damit wird die Staatsgründung zu einem Akt der Zementierung der sozialen Klassenunterschiede. Das Ziel der Staatsgründung, der Schutz des Eigentums vor Übergriffen, führt zu einer politischen Gemeinschaft der Eigentümer. Denn wenn gleichzeitig die Nichteigentümer vollwertige Mitglieder wären, wäre der Schutz des Eigentums aufgrund des Mehrheitsprinzips im Staat nicht gewährleistet. Insofern hat der Staat die vordringliche Aufgabe, die sich einmal im Naturzustand ergebenden materiellen Unterschiede zu bewahren und zu gewährleisten.

Die Nichtbesitzenden werden nach Macpherson durch die Konstruktion der stillschweigenden Zustimmung in den Staat eingegliedert. Dadurch, dass sie sich im Staatsgebiet aufhalten, unterwerfen sie sich der Verpflichtung der politischen Gemeinschaft, ohne aber vollwertige Mitglieder zu werden.[50] Macpherson vergleicht deswegen den Staat mit einer Aktiengesellschaft, in der die Eigentümer durch Mehrheitsentscheidung die Richtung des Staates bestimmen und alle anderen mitverpflichten.[51]

Meyer, als Verfechter des liberal-demokratischen Ansatzes, widerspricht Macpherson entschieden. Danach ist die Grundannahme Macphersons, den Eigentumsbegriff auf den materiellen Besitz zu beschränken, zu kurz gegriffen. Bei Locke ist die weite Fassung als Leben, Freiheit und Besitz treffender. Damit sind die Interessen aller an der Gründung der politischen Gemeinschaft weiter gefasst, nämlich zur Sicherung der natürlichen Rechte und zur Willkürfreiheit.[52] Zudem gibt es bei Locke keinen Konflikt zwischen Besitzenden und Nichtbesitzenden. Meyer begründet dies mit der Aufhebung der Gleichwertigkeitsschranke. Locke nimmt an, dass Privateigentum mehr erwirtschaften kann als Gemeineigentum. Durch dieses Postulat stellt er sicher, dass das Privateigentum zum Wohl aller beiträgt. Die Theorie wird damit zum Vorläufer von Adam Smith, der davon ausging, dass Privateigentum und freier Markt automatisch zur Sicherung des Allgemeinwohls führen. Die praktikable Untauglichkeit dieser Theorie nach der industriellen Revolution ist nach Meyer deswegen nicht Locke anzulasten. Somit wird Locke zum „Exponenten einer freiheitlich-liberalen Rechts-, Staats- und Wirtschaftsordnung, dessen Ausstrahlung bis in unsere Tage reicht“[53].

Eine eigene Interpretation liefert Martin Selinger. Für ihn ist bei Locke sogar eine sozialpolitische Komponente erkennbar. Er begründet dies mit der Möglichkeit der Gesellschaft, durch Gesetzgebung die durch die Geldeinführung des Geldes abgeschafften Aneignungsschranken wieder einzuführen.[54] Diese Interpretation Lockes ist hingegen abzulehnen, da durch diese Maßnahme der Staat gegen seine Bestimmung, nämlich die Sicherung des Eigentums, verstoßen und sich somit selbst entbehrlich machen würde.

8. Fazit

Zunächst eine kurze Zusammenfassung der erarbeiteten Ergebnisse. Locke konstruiert einen Naturzustand, in dem jeder Mensch das natürliche Recht auf sein Eigentum hat, im Sinne von Leben, Freiheit und Besitz. Begrenzt wird dieses Recht durch das Naturgesetz, das ein friedliches Zusammenleben gewährleisten soll. Durchbrochen wird der Naturzustand durch den ihm innewohnenden Kriegszustand. Diese permanente Unsicherheit vor Übergriffen auf das Eigentum nimmt durch die nach der Geldeinführung entstandenen ungleichen Besitzverhältnisse zu. Wichtigster Grund für den Austritt aus dem Naturzustand und die Gründung einer politischen Gemeinschaft ist deswegen der Schutz des Eigentums. Dazu treten die beschriebenen Probleme mit den Jurisdiktionsrechten des Einzelnen. Lockes Staatsgründung wird durch einen Vertrag von jedem mit jedem vollzogen. Dadurch wird eine politische Gemeinschaft gebildet, die als Gesamtkörper der Souverän wird und als Herrschaftsgewalt über die natürlichen Jurisdiktionsrechte verfügt. Um einen handlungsfähigen Staat zu erschaffen, ordnet sich jedes Mitglied dem Mehrheitsprinzip unter. Das Problem der nachfolgenden Generationen wird durch die Konstruktion der stillschweigenden Zustimmung gelöst, die sich auf den Besitz des Einzelnen im Herrschaftsgebiet der politischen Gemeinschaft gründet.

Bei der Interpretation der lockeschen Vertragskonstruktion ist zwischen dem Ziel und der Struktur des Staates zu unterscheiden. Die marxistische Kritik an dem Ziel des Eigentumsschutzes des Staates ist berechtigt. Locke konstruiert, hervorgerufen durch seine Einführung des Geldes im Naturzustand, einen Klassenstaat, dessen Ziel des Eigentumsschutzes zwangsläufig mit der Zementierung der sozialen Unterschieden verknüpft ist. Zudem kann der Staat sozialpolitisch auch nicht in Erscheinung treten, da er sonst gegen sein eigenes Staatsziel verstoßen würde.

Bei der Struktur des lockeschen Staates ist jedoch die liberal-demokratische Sicht vorzuziehen. Die politische Gemeinschaft wird zu einem herrschaftslimitierten Konstrukt. Es gibt nicht, wie bei Hobbes, einen absoluten Souverän, sondern die Regierung wird nur durch Mehrheitsentscheidung berechtigt, die Jurisdiktionsrechte des Einzelnen als Gesamtheit auszuführen. Die weiteren natürlichen Rechte, Freiheit, Leben und Eigentum bleiben vor dem Zugriff des Staates geschützt. Diese Idee von natürlichen Grundrechten, die auch beim Eintritt in eine politische Gemeinschaft erhalten bleiben, steht unserem heutigen Staatsbild nahe. Insofern ist Locke bei aller Kritik, die an seiner Eigentumslehre angebracht ist, maßgeblich an unserem heutigem Staatsverständnis beteiligt.

Literaturverzeichnis

Quelle:

1. John Locke: Über die Regierung, übersetzt von Dorothee Tidow, Stuttgart 2003

Darstellungen:

1. Manfred Brocker: Die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates – von den Levellern zu John Locke, München 1995
2. Wolfgang Kersting: Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrages, Darmstadt 1994
3. Rolf Meyer: Eigentum, Repräsentation und Gewaltenteilung in der politischen Theorie von John Locke, Frankfurt a.M./Bern/New York/Paris 1991
4. Alexander Schwan: Politische Theorien des Rationalismus und der Aufklärung in: Hans-Joachim Lieber (Hrsg.): Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart, Bonn 1992, S.190-206
5. Martin Selinger: John Locke in: Iring Fetscher/Herfried Münkler (Hrsg.): Piepers Handbuch der politischen Ideen, München 1985, S.381-400,
6. Rainer Specht: John Locke, München 1989
7. Udo Thiel, John Locke, Hamburg 1990
8. C.B. Macpherson: Die politische Theorie des Besitzindividualismus – Von Hobbes bis Locke, Frankfurt a.M. 1967
9. Walter Euchner: John Locke zur Einführung, Hamburg 1996

[...]


[1] Wolfgang Kersting: Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrages, Darmstadt 1994, S.109

[2] Wolfgang Kersting, a.a.O., S.109

[3] John Locke: Über die Regierung, übersetzt von Dorothee Tidow, Stuttgart 2003, Kap.II, §4

[4] Martin Selinger: John Locke in: Iring Fetscher/Herfried Münkler (Hrsg.): Piepers Handbuch der politischen Ideen, München 1985, S.381-400, S.385

[5] John Locke, a.a.O., Kap.II, §4

[6] John Locke, a.a.O., Kap.II, §4

[7] John Locke, a.a.O., Kap.II, §6

[8] John Locke, a.a.O., Kap.II, §19

[9] John Locke, a.a.O., Kap.III, §16

[10] Wolfgang Kersting, a.a.O., S.113

[11] John Locke, a.a.O., Kap.II, §8

[12] John Locke, a.a.O., Kap.III, §20

[13] Rolf Meyer: Eigentum, Repräsentation und Gewaltenteilung in der politischen Theorie von John Locke, Frankfurt a.M./Bern/New York/Paris 1991

[14] John Locke, a.a.O., Kap.VII, §87

[15] John Locke, a.a.O., Kap.V, §25

[16] Vgl. John Locke, a.a.O., Kap.V, §26

[17] John Locke, a.a.O., Kap.V, §40

[18] Rolf Meyer, a.a.O., S.55

[19] John Locke, a.a.O., Kap.V, §28

[20] Udo Thiel, John Locke, Hamburg 1990, S.101

[21] John Locke, a.a.O., Kap.V, §31

[22] Walter Euchner: John Locke zur Einführung, Hamburg 1997, S. 91

[23] Martin Selinger, a.a.O., S. 392

[24] John Locke, a.a.O., Kap.V, §32

[25] John Locke, a.a.O., Kap.V, §28

[26] John Locke, a.a.O., Kap.V, §46

[27] John Locke, a.a.O., Kap.V, §47

[28] Vgl. John Locke, a.a.O., Kap.V, §41

[29] John Locke, a.a.O., Kap.V, §50

[30] John Locke, a.a.O., Kap.IX, §123

[31] John Locke, a.a.O., Kap.IX, §124

[32] John Locke, a.a.O., Kap.IX, §125

[33] John Locke, a.a.O., Kap.IX, §126

[34] John Locke, a.a.O., Kap.IX, §127

[35] John Locke, a.a.O., Kap.VIII, §95

[36] zitiert nach Wolfgang Kersting, a.a.O., S.128

[37] John Locke, a.a.O., Kap.VIII, §96

[38] Vgl. John Locke, a.a.O., Kap.IX, §127

[39] Rolf Meyer, a.a.O., S.84

[40] Manfred Brocker: Die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates – von den Levellern zu John Locke, München 1995

[41] John Locke, a.a.O., Kap.IX, §131

[42] John Locke, a.a.O., Kap.VIII, §119

[43] John Locke, a.a.O., Kap.VIII, §118

[44] John, a.a.O., Kap.VIII, §119

[45] Vgl. John Locke, Kap.VIII, §122

[46] Wolfgang Kersting, a.a.O., S.139

[47] C.B. Macpherson: Die politische Theorie des Besitzindividualismus – Von Hobbes bis Locke, Frankfurt a.M. 1967, S.261

[48] C.B. Macpherson, a.a.O., S.263

[49] C.B. Macpherson, a.a.O., S.261

[50] Vgl. Macpherson, a.a.O., S.281

[51] Vgl. C.B. Macpherson, a.a.O., S.283

[52] Vgl. Rolf Meyer, a.a.O., S.122

[53] Rolf Meyer, a.a.O., S.130

[54] Vgl. Martin Selinger, a.a.O., S.395

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Die Rationalität des Vertrages und die Gründe für seine Verbindlichkeit bei John Locke
Universidad
Free University of Berlin
Calificación
1,3
Autor
Año
2005
Páginas
17
No. de catálogo
V40845
ISBN (Ebook)
9783638392600
Tamaño de fichero
532 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rationalität, Vertrages, Gründe, Verbindlichkeit, John, Locke
Citar trabajo
Jan-Ole Prasse (Autor), 2005, Die Rationalität des Vertrages und die Gründe für seine Verbindlichkeit bei John Locke, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40845

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