Das neue Anlegerschutzverbesserungsgesetz


Hausarbeit, 2005

28 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

1 Einleitung

2 Das neue Insiderrecht nach dem AnSVG
2.1 Erweiterte Definition der Insiderpapiere § 12 AnSVG
2.2 Erweiterte Definition der Insiderinformation § 13 AnSVG
2.2.1 Tatbestandsmerkmal „Insiderinformation“
2.2.2 Tatbestandsmerkmal "konkrete Information über Umstände"
2.2.3 Tatbestandsmerkmal "nicht öffentlich bekannt"
2.2.4 Tatbestandsmerkmal "Umstände, die sich auf den Emittenten oder das Insiderpapier selbst beziehen"
2.2.5 Tatbestandsmerkmal "Kursbeeinflussungsmerkmal"
2.3 Erweiterung des Begriffs der Insider
2.4 Verbot von Insidergeschäften § 14 AnSVG
2.5 Rechtsfolgen beim Verstoß gegen Insidergeschäfte

3 Die neue Ad-hoc-Publizität
3.1 Reguläre Ad-hoc-Publizität nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AnSVG
3.1.1 Unmittelbarer Emittentenbezug
3.1.2 Mittelbarer Emittentenbezug
3.2 Spezielle Ad-hoc-Publizität nach § 15 Absatz 1 Satz 3 AnSVG
3.3 Aufschub der Ad-hoc-Publizität nach § 15 Absatz 3 AnSVG
3.4 Form, Aufbau und Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung
3.4.1 Angaben zum Emittenten und dessen Finanzinstrumenten
3.4.2 Angabe der Insiderinformation
3.4.3 Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung
3.5 Entscheidungsfindung im Rahmen der nach § 15 AnSVG bestehenden Verpflichtungen
3.6 Rechtsfolgen beim Verstoß gegen die Pflichten aus der Ad-hoc-Publizität

4 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Am 12. Oktober 2004 ist die Umsetzungsfrist für die europäische Marktmissbrauchslinie abgelaufen. Bis dahin musste Deutschland sein Wertpapierhandelsrecht an die europäischen Vorgaben angepasst haben. Hierzu ist das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) formuliert worden.

Das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes ist Ende Oktober 2004 in Kraft getreten. Neben dem Wertpapierhandelsgesetz wurden auch Teile des Verkaufsprospektgesetzes, sowie geringfügig das Börsengesetz, die Änderungen der WpÜG-Angebotsverordnung und die Grundstücksverkehrsordnung geändert.

Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz zielt, wie der Name schon sagt, darauf ab, den Schutz der Anleger zu verbessern und eine Angleichung des deutschen Rechtes an das europäische Recht zu erreichen. Ein einheitliches System bezüglich Insiderhandel und Marktmanipulation zu schaffen und hierdurch das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken streben die Gesetzesmacher an. Grundlage der im Anlegerschutzverbesserungsgesetz getroffenen Entscheidungen ist die Erkenntnis, dass ein innereuropäischer Finanz- und Wertpapiermarkt nur dann optimal funktionsfähig ist, wenn er aufrichtig und transparent ist.

Die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes greifen insbesondere auf das neue Insiderrecht sowie die Neuregelung der Ad-hoc-Publizitäten durch, womit sich auch diese Hausarbeit beschäftigt.

Des weiteren regelt das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, soweit es in das Wertpapierhandelsgesetz integriert wird, dass Emittenten zukünftig Insiderverzeichnisse zu führen haben (§ 15 b AnSVG). Es wird eine Anzeigepflicht Privater bei Verdacht von Insider-Geschäften eingeführt (§ 10 AnSVG). Außerdem wurde der Anwendungsbereich der meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte erweitert (Directors Dealings, § 15 a AnSVG) und die Regeln über die Marktpreismanipulation wurden ausgedehnt (§ 20 a AnSVG).

2 Das neue Insiderrecht nach dem AnSVG

Mit dem AnSVG werden u. a. die zentralen Begriffe des Insiderrechts – Insiderpapiere, Insider sowie Insiderinformationen neu definiert.[1]

2.1 Erweiterte Definition der Insiderpapiere § 12 AnSVG

Der Begriff der Insiderpapiere wird in § 12 AnSVG definiert. Demnach erstreckt sich der Begriff der Insiderpapiere über sämtliche Finanzinstrumente (z. B. Aktien, Zertifikate, Genussscheine, Optionsscheine, Anteile an Investmentvermögen, Derivate, d. h. Optionsgeschäfte oder Festgeschäfte, Recht auf Zeichnung von Wertpapieren, etc.), die wiederum in § 2 Absatz 2 b AnSVG definiert sind. In der alten Fassung des WpHG waren Insiderpapiere als Wertpapiere, sowie bestimmte Rechte und Terminkontrakte definiert.

Wie bisher müssen die Finanzinstrumente, die die Insiderpapiere definieren, zum Handel an einer inländischen Börse oder einem organisierten Markt oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einbezogen sein, sei es im Inland oder in einem anderen Staat der EU .

Neu nach § 12 Satz 1 Nr. 3 AnSVG ist, dass Insiderpapiere auch nicht zum Handel zugelassene Finanzinstrumente sein können. Voraussetzung ist, dass ihr Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzinstrumenten abhängt, die zum Handel zugelassen sind. Als Beispiel können hier Aktienoptionen aus Aktienprogrammen genannt werden, die als Möglichkeit der erfolgsbezogenen Führungskräftevergütungen eingesetzt werden. Solche Aktienoptionen waren bisher – sofern sie bis zur Zuteilung an die Führungskräfte nicht börslich zugelassen waren, keine Insiderpapiere. Durch die Einführung von § 12 Satz 1 Nr. 3 AnSVG hat sich das geändert.

Der Begriff der Insiderpapiere ist vor allem für die Verbote von Insidergeschäften relevant, denn nur Insiderpapiere sind nach dem AnSVG taugliche Tatobjekte.

Beispiel für ein Insiderpapier, Derivat auf Waren:

Person A erfährt, dass die Einfuhrzölle für Produkt X gesenkt werden. A weiß, dass dies nicht öffentlich bekannt ist. A erkennt, dass dadurch die angebotene Menge von X steigen und die Angebotspreise von X sinken werden. A kann sein Insiderwissen gewinnbringend verwenden, indem A einen Future verkauft. Durch die Sicherung eines hohen Verkaufspreis erzielt A hierdurch einen Gewinn. Der Future auf das Produkt X stellt ein Derivat auf Waren dar (§ 12 Satz 1 Nr. 2 AnSVG) und fällt somit unter die Kategorie Insiderpapiere.

2.2 Erweiterte Definition der Insiderinformation § 13 AnSVG

2.2.1 Tatbestandsmerkmal „Insiderinformation“

Der § 13 AnSVG ersetzt den bisher verwendeten Begriff der Insidertatsache durch den Begriff der Insiderinformation. Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentliche bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (§ 13 Absatz 1 Satz 1 AnSVG). Durch die Anknüpfung an den Begriff „Umstände“ anstelle von Tatsachen liegt eine Insiderinformation nach neuem Gesetz bereits vor, wenn zukünftige Ereignisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden (§ 13 Absatz 1 Satz 3 AnSVG).

2.2.2 Tatbestandsmerkmal "konkrete Information über Umstände"

Der Begriff „Umstand“ umfasst zum einen Tatsachen, d. h. alle der äußeren Wahrnehmung zugänglichen Geschehnisse, aber auch Werturteile, Meinungsäußerungen, Einschätzungen, Prognosen und teilweise sogar Gerüchte.

Die „Umstände“ müssen bestimmbar und von einer gewissen Seriosität sein. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Umstand auf eine Grundlage stützt, die als realistisch angesehen werden kann. Für die in der Zukunft liegenden Umstände reicht es aus, wenn ihr Eintreten wahrscheinlich ist, z. B. wie das bei Ankündigungen von Kapitalerhöhungen der Fall sein könnte. Auf Grund von wahrscheinlich zutreffenden, aber nicht öffentlich bekannten Gerüchten zu handeln, kann daher verboten sein.[2] Muss es aber nicht, denn besonders schwierig scheint die Abgrenzung von Gerüchten und konkreten Informationen zu sein. Nach der Gesetzesbegründung geht es dabei um ein Problem der Eintrittswahrscheinlichkeit und damit der Anwendung des § 13 Absatz 1 Satz 3 AnSVG. Märkte reagieren nun einmal auf Gerüchte und verständige Anleger werden Gerüchte in ihre Anlageüberlegungen einbeziehen. Aber Gerüchte betreffen oft vermeintlich bereits eingetretene Umstände (X hat eine neue Rohstoffquelle entdeckt; Y hat darauf ein neues Produkt entwickelt) und § 13 Absatz 1 Satz 3 AnSVG ist auf Gerüchte als Insiderinformation somit nicht anwendbar. Eine Abgrenzung zwischen Informationen über zukünftige Umstände einerseits und Gerüchten andererseits anhand des Merkmals der Eintrittswahrscheinlichkeit verbietet sich, weil die Gerüchte bereits eingetretene Umstände betreffen können.[3]

2.2.3 Tatbestandsmerkmal "nicht öffentlich bekannt"

Nicht öffentlich bekannt ist eine Information, wenn sie nicht veröffentlicht oder auf sonstigem Wege publik gemacht worden ist. Ausreichend ist, dass die Information einem breiten Anlegerpublikum zugänglich gemacht wurde, in die sog. Bereichsöffentlichkeit gelangt. Eine Veröffentlichung in den Medien ist nicht erforderlich, ein zugängliches Informationsverbreitungssystem reicht aus, um die Insiderinformationen dem Anlegerpublikum publik zu machen.[4]

2.2.4 Tatbestandsmerkmal "Umstände, die sich auf den Emittenten oder das Insiderpapier selbst beziehen"

Die Insiderinformation muss sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf das Insiderpapier selbst beziehen. Die preisbeeinflussenden Umstände müssen nicht unbedingt nur im Tätigkeitsbereich des Emittenten eintreten, auch den Emittenten nur mittelbar betreffende Umstände können Insiderinformationen sein, wenn sie geeignet sind, den Preis des Insiderpapiers erheblich zu beeinflussen. Hierunter können z. B. Marktdaten fallen, die im Einzelfall auch die Verhältnisse von Emittenten und Insiderpapieren berühren können. Vorstellbar wären Zinsbeschlüsse der Notenbank, die sich auf den Wertpapierhandel im jeweiligen Insiderpapier auswirken. Zu denken ist auch an Gesetzesvorhaben, die den Preis eines Insiderpapiers beeinflussen können.[5]

2.2.5 Tatbestandsmerkmal "Kursbeeinflussungsmerkmal"

Eine Insiderinformation muss im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Papiere erheblich beeinflussen können.

Neu wurde auch die Regelung des Kursbeeinflussungspotenzials definiert. Bisher entsprach es verbreiteter Ansicht, hierbei auf bestimmte Schwellenwerte abzustellen, z. B. 3% bis 5% bei Aktien oder 10% bei Optionen. Nach dem AnSVG ist maßgeblich, ob ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (§ 13 Absatz 1 Satz 2 AnSVG). Dies ist der Fall, wenn ein Kauf- oder Verkaufsanreiz gegeben ist und das Geschäft dem verständigen Anleger lohnend erscheint. Auf die Definition von bestimmten Schwellenwerten wurde aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Marktvolatilitäten im AnSVG verzichtet. Laut altem Gesetz war es schwierig herauszufinden, in wie weit eine Information einen Kurs tatsächlich beeinflusst hat, nach neuem Gesetz bleibt abzuwarten, inwieweit sich standardisierbare und griffige Kriterien für die neue Definition herauskristallisieren lassen.[6]

2.3 Erweiterung des Begriffs der Insider

Bisher wurde zwischen Primär- und Sekundärinsidern eine Unterscheidung vorgenommen. Als Primärinsider galten besonders Geschäftsführer oder Mitglieder von Aufsichtsräten der Emittenten oder Personen, die aufgrund ihres Berufs Kenntnis von Insidertatsachen hatten. Diesem Personenkreis war ein Ausnutzungs-, Weitergabe, sowie Empfehlungsverbot von Insidertatsachen auferlegt worden. Für Sekundärinsider, also Personen, die irgendwie an Insiderwissen gelangten, galt lediglich das Ausnutzungsverbot der Insidertatsachen. Nach neuem Gesetz hat diese Differenzierung keine Bedeutung mehr. Sobald Insiderinformationen vorliegen ist ein Geschäft (Ausnutzung bzw. Verwendung, Weitergabe oder Empfehlung) als verboten anzusehen – egal für welchen Personenkreis. Wie in 2.5 erläutert, können sich aber unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, je nachdem ob ein Primär- oder Sekundärinsider gegen ein Verbot aus § 14 AnSVG verstoßen hat.

[...]


[1] Koch, Stefan, Neuerungen im Insiderrecht und der Ad-hoc-Publizität, Der Betrieb, Heft 5 vom 4.2.2005, Seite 267

[2] Bauer, Georg, Insider im Rampenlicht, Die Bank, Heft 10, 2004, Seite 14

[3] Cahn, Andreas, Das neue Insiderrecht, Der Konzern, Heft 1, 2005, Seite 6

[4] Entwurf des Emittentenleitfadens der BaFin, Stand 22.12.2004, Seite 15

[5] Entwurf des Emittentenleitfadens der BaFin, Stand 22.12.2004, Seite 16

[6] Koch, Stefan, Neuerungen im Insiderrecht und der Ad-hoc-Publizität, Der Betrieb, Heft 5 vom 4.2.2005, Seite 267

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Das neue Anlegerschutzverbesserungsgesetz
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln  (Fachhochschule)
Veranstaltung
Wirtschaftsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
28
Katalognummer
V40871
ISBN (eBook)
9783638392808
Dateigröße
494 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Anlegerschutzverbesserungsgesetz, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Tina Kriebler (Autor:in), 2005, Das neue Anlegerschutzverbesserungsgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40871

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