Hartz IV: SGB II


Trabajo Escrito, 2005

16 Páginas, Calificación: 1.0


Extracto


Inhaltsverzeichnis:

1. - Hartz IV - Einführung:
1.1 - Politische Argumentation zur Einführung von Hartz IV:
1.2 - Die Hartz-Kommission:
1.3 - Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt:
1.4 - Gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit Hartz IV:
1.5 - Subsidiaritätsgedanke:

2. - SGB II:
2.1 - Aufgaben, Grundsätze und Verhältnis von Fordern und Fördern:
2.2 - Systematik beim Kreis der Leistungsberechtigten:
2.3 - Tatsächliche Verbesserungen der Leistungen:
2.4 - Problematiken der Leistungen nach SGB II:
2.4.1 - Wegfall des Bedarfsdeckungsprinzips:
2.4.2 - Anrechnung des Partnereinkommens:
2.4.3 - Eingeschränkte Rechtssicherheit und neue Gerichtsbarkeit:
2.4.4 - Eingliederungsvereinbarung und Arbeitsgelegenheiten:

3. - Abschließende Betrachtung:

1. - Hartz IV - Einführung:

Hartz IV - von den einen als größte Reform hinsichtlich des Umbaus von sozialstaatlichen Leistungen und als notwendiges Instrument zur Wirtschafts- und Arbeitsmarktförderung bezeichnet, von anderen als Macht- und Druckmittel des Kapitals zur Gewinnmaximierung verteufelt und als Ungerechtigkeit empfunden - Auffassungen, wie sie unterschiedlicher nicht sein könnten.

Hier soll aber die Frage trotz der durchaus möglichen ambivalenten Beurteilung von Hartz IV verfolgt werden, ob und inwiefern Hartz IV tatsächliche Verbesserungen für Sozialhilfeempfänger und (Langzeit-)Arbeitslose beinhaltet und ob die im SGB II enthaltenen Prinzipien des "Fördern und Forderns" geeignet sind, Menschen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen oder ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Zudem soll überprüft werden, in welchem Verhältnis das Fordern zum Fördern steht und ob Hartz IV positive Effekte am Arbeitsmarkt hervorrufen kann.

1.1 - Politische Argumentation zur Einführung von Hartz IV:

"Es gibt kein Recht auf Faulheit", titelte die BILD-Zeitung am 06.04.2001 und zitierte damit aus der Rede des Bundeskanzlers Gerhard Schröder anläßlich der Maikundgebung in Rostock. Aufgrund dieser und ähnlicher Äußerungen anderer Politiker erfolgte eine erregte öffentliche Debatte, deren Argumente durch die Medien plakativ verbreitet wurden. Vordergründig stand die Äußerung Schröders in Zusammenhang mit einer wachsenden Zahl von Arbeitslosen[1], denen damit indirekt unterstellt wurde, zu faul zum Arbeiten zu sein.

Dies implizierte auch eine Schuldzuweisung am eigenen Schicksal, denn wer angeblich nicht flexibel, mobil oder bereitwillig genug für eine Arbeitsaufnahme war, trug somit selbst die Verantwortung für seine Arbeitslosigkeit, ein Gedanke, der auf eine mehr oder weniger überraschend positive Resonanz sowohl bei der Opposition wie auch in der Öffentlichkeit stieß[2].

Gleichzeitig damit wurden (erneut) Forderungen der Wirtschaftsverbände laut, die Lohnnebenkosten zu senken[3], um hierdurch Anreize für Investoren zu bieten und somit Arbeitsplätze zu schaffen, eine Forderung, die Schröder auch in seiner Regierungserklärung vom 14.03.2003 vor dem Bundestag aufnahm. Insbesondere diese Regierungserklärung (die den Ausgangspunkt für die Agenda 2010 darstellte) enthielt komprimiert in einem Satz jene Begriffe, die Hartz IV als Teil der Agenda und die dahinter stehenden Sichtweisen in der öffentlichen Diskussion so kontrovers erscheinen lassen: "Wir werden Leistungen des Staates kürzen, Eigenverantwortung fördern und mehr Eigenleistung von jedem Einzelnen abfordern müssen."

1.2 - Die Hartz-Kommission:

Als weitere Reaktion auf die Arbeitslosenzahlen und auch vor dem Hintergrund der Vorgaben zur Beschäftigungspolitik der Europäischen Union (EBS)[4] berief Gerhard Schröder im Februar 2002 die "Hartz-Kommission" ein (bestehend aus 15 Mitgliedern[5] ), die ursprünglich nur dazu gedacht war, die Bundesanstalt für Arbeit zu reformieren[6]. Die Kommission erweiterte dann ihren Aufgabenbereich auf die Erstellung eines Gesamtkonzepts zur Lösung der Probleme auf dem Arbeitsmarkt[7]. Neben anderen Vorschlägen (siehe 1.3) legte die Kommission auch die Idee der Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe unter Beibehaltung des Sozialhilfeniveaus auf Leistungsebene vor. Die Vorarbeit zur tatsächlichen Zusammenlegung wurde jedoch nicht durch die Hartz-Kommission durchgeführt, sondern durch die ebenfalls im März 2002 eingesetzte "Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen", die parallel zur Hartz-Kommission tätig war und u.a. die Aufgabe hatte, die unterschiedlichen Leistungssysteme Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe effizienter zu gestalten[8].

1.3 - Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt:

Hartz IV, das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" stellt nicht den einzigen Vorschlag der Hartz-Kommission dar. Vielmehr wurden die Vorschläge der Kommission in mehreren Teilschritten umgesetzt, die "einen weitreichenden Umbau der deutschen Gesellschaft in den Bereichen Finanzhaushalt, Arbeit, Wirtschaft und soziale Sicherheit[9] " implizieren mit dem Schwerpunkt auf der Arbeitsmarktpolitik, z.B. durch Förderung der Zeit- und Leiharbeit, der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe sowie der Verschärfung der Zumutbarkeitsregelungen usw. vor dem Hintergrund der Förderung wirtschaftlichen Wachstums und der Entlastung der Staatskassen. Die einzelnen Vorschläge der Hartz-Kommission wurden dabei wie folgt umgesetzt[10]:

- Hartz I und II (Erstes und Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab 01.01.2003)
- Einrichtung von Personal-Service-Agenturen (PSA) zur Vermittlung von Zeit- und Leiharbeitern
- Ich-AG und Mini-Job
- Hartz III (Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab 01.01.2004)
- Umbau der Bundesanstalt für Arbeit zur Bundesagentur für Arbeit zur Ausweitung einer effizienteren Vermittlungstätigkeit
- Begriffsveränderungen ("Job-Center" und "Kunde")
- Hartz IV (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab 01.01.2005)
- Kernstück der "Hartz-Reformen" durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (SGB II) auf Sozialhilfeniveau für Erwerbsfähige

1.4 - Gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit Hartz IV:

Die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen staatlicher Sozialleistungen die von Hartz IV betroffen sind beschränken sich nicht nur auf die Einführung der neuen Sozialgesetzbücher SGB II und XII. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der SGB II und XII trat das bis dahin die Sozialhilfe regelnde BSHG außer Kraft, ebenso das erst am 01.01.2003 eingeführte Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), dessen wesentliche Teile sich nunmehr im SGB XII finden, was auch auf das BSHG zutrifft. Weiterhin wurden Änderungen an allen übrigen Sozialgesetzbüchern notwendig, insbesondere im SGB III (Arbeitsförderungsgesetz), das zuvor u.a. die Arbeitslosenhilfe regelte. Insgesamt gab es Änderungen an 61 Gesetzen und Verordnungen, darunter auch das Wohngeldgesetz, BAföG, das SGG und die ZPO[11]. Dies führte nicht unbedingt dazu, das Sozialrecht und davon berührte Rechtsgebiete zu vereinfachen. Das Argument der Verwaltungsvereinfachung, das immer wieder angeführt wird, gilt insoweit also nur für den direkten Leistungsbezug nach SGB II.

1.5 - Subsidiaritätsgedanke:

Der u.a. aus der katholischen Soziallehre stammende Gedanke der Subsidiarität, zuvor schon verankert im BSHG (§ 2), findet sich ebenfalls in den SGB II (§§ 5, 9, 33) und XII (§ 2 I), allerdings läßt sich hier eine deutliche Änderung der Prioritäten im SGB II erkennen. Das am Freiheitsparadigma orientierte Subsidiaritätsprinzip (Vorrang- und Nachrangprinzip als Grundnorm in der europäischen Strukturpolitik)[12], das an das Personal- und das Solidaritätsprinzip anknüpft, weist durch die erhöhte Zuweisung von Eigenverantwortlichkeit[13], die verschärften Zumutbarkeitsregelungen[14] und die (schon zu BSHG-Zeiten und bei Alhi-Beziehern übliche) Anrechnung von Partnereinkommen durch das SGB II eine eindeutige Verschiebung hin zum Personalprinzip auf[15]. Dies bezieht sich allerdings nicht nur auf den direkt Betroffenen selbst, sondern auch auf sein engeres Umfeld (Bedarfsgemeinschaft)[16].

2. - SGB II:

2.1 - Aufgaben, Grundsätze und Verhältnis von Fordern und Fördern:

Wie schon erwähnt, hat das SGB II nicht die Aufgabe der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens, sondern die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, was insbesondere auf die Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abzielt (§§ 1 - 4, 10, 15, 16, 29 - 31 SGB II). Dieses Ziel des SGB II kann als absolut vorrangig angesehen werden, alle weiteren Vorschriften ordnen sich dementsprechend der originären Aufgabe unter. Verbunden damit sind die im SGB II verankerten Grundsätze des Forderns und Förderns, die beide ebenfalls auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abzielen. Aufgrund der Reihenfolge und der Ausgestaltung der entsprechenden Vorschriften läßt sich konstatieren, daß der Forder-Gedanke hier im Vordergrund steht und die Förderung als zweitrangig angesehen werden kann. Der Grundsatz des Forderns findet sich schon in § 2 SGB II, wobei der Leistungsberechtigte durch den Wortlaut der Vorschrift auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet wird[17]. Während § 1 SGB II nur allgemein die Aufgaben des Gesetzes beschreibt, richtet sich § 2 in seiner Aussage im Verhältnis zwischen Staat und Bürger also nicht zuerst auf ein Recht des Bürgers gegen den Staat, sondern im Gegenteil auf eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bürgers durch den Staat[18].

Vom Prinzip der Förderung hingegen ist explizit erst in Kapitel 3 Abschnitt 1 § 14 die Rede, was als auffallende Diskrepanz gewertet werden kann. Fordern und Fördern ist hier also keineswegs im helfenden, sondern im verpflichtenden Sinne gemeint. Eine weitere Diskrepanz zwischen diesen differenten Prinzipien ergibt sich auch durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsansprüche bzw. durch den Verpflichtungsgrad derselben. Während die Vorschriften, die sich auf das Prinzip des Forderns beziehen, den Leistungsbezieher z.B. also zur Aufnahme einer (zumutbaren) Erwerbstätigkeit oder Arbeitsgelegenheit sowie zur Mitwirkung (z.B. Eingehen einer Eingliederungsvereinbarung, aktive Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen [§ 2 I SGB II]) unter Sanktionsandrohung (§§ 31 u. 32 SGB II) verpflichten, sind die Vorschriften zur Förderung bzw. zur Eingliederung (sofern diese mit finanziellen Zuwendungen zusammenhängen) durchgängig als "Kann"-Bestimmungen (freie Ermessensleistungen) ausgestaltet[19]. Davon ausgenommen sind (auch bei einer sanktionsbedingten Streichung des ALG II) lediglich Beratungsleistungen.

[...]


[1] Tatsächlich betrug die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen 2001 mit 3,8516 Mio. weit mehr als 1991 (2,6022 Mio.), lag jedoch weit unter der von 1997 (4,3485 Mio.). Die Arbeitslosenquote (bezogen auf abhängige zivile Erwerbspersonen) lag bei 10,4 %, also unter der von 1997 (12,7 %), allerdings über der von 1991 (7,3 %). Die Anzahl der offenen Stellen lag 2001 sogar über der von 1991 (wobei allerdings nur Stellen berücksichtigt sind, die dem Arbeitsamt gemeldet wurden). Die niedrigeren Zahlen aus 1991 hinsichtlich der Arbeitslosenzahlen erklären sich aber auch aus dem kurzzeitigen konjunkturellen Impuls durch die Wiedervereinigung (vgl. Datenreport 2004 des Statistischen Bundesamtes 2004: 108 f). Es läßt sich also festhalten, daß tatsächlich ein Anstieg der Arbeitslosenzahlen erfolgte, jedoch 2001 wieder leicht rückläufig war

[2] Dies war jedoch nicht die erste "Blame-the-victim"-Strategie, die gegen Arbeitslose ins Feld geführt wurde. 2001 zeigten Oschmiansky, Kull und Schmid (Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung) in ihrer Studie zur "Faulheitsdebatte" auf, daß derlei verbale Angriffe seitens der Politik gegen Arbeitslose bereits in früheren Jahren erfolgten, und zwar bezeichnenderweise immer dann, wenn die Arbeitslosenquote stieg und die nächsten Bundestagswahlen in 1 - 1,5 Jahren anstanden (so wie in den Jahren 1975, 1993 und 2001, wobei die letztgenannte vor dem Hintergrund der Ankündigung Schröders gesehen werden muß, die Arbeitslosenzahlen bis 2002 auf unter 3,5 Millionen zu senken. Als eine der wesentlichen Debatten kann auch die der Jahre 1980/81 gelten). Im Rahmen dieser und ähnlicher Debatten entstanden auch jene Schlagworte wie "Sozialschmarotzer", "soziale Hängematte" oder "Mißbraucher" (vgl. Prantl 2005: 145 ff), obwohl es nach allen Debatten zu wesentlichen Einschnitten bei den Zumutbarkeitsregelungen kam

[3] Eine nicht gerade neue Forderung seitens der Wirtschaft. Schon 1929 forderte Adolf von Bülow in einem Vortrag, gehalten auf einer Tagung der Gesellschaft für Sozialreform, den Rückbau staatlicher Sozialleistungen und erklärte: "Die sozialen Aufwendungen sind jetzt auf einer Höhe angelangt, die die Wirtschaft auf Dauer in diesem Umfang nicht tragen kann." Vgl. Prantl 2005: 20

[4] Europäische Beschäftigungsstrategie. Vgl. zu den näheren Zusammenhängen Siskos 2004

[5] Gewerkschafter, Ministerialbeamte, Wissenschaftler, Unternehmer, Politiker, Unternehmensberater. Vgl. Sturmberger 2005: 87

[6] Ausgelöst durch die Anschuldigung der BA durch den Bundesrechnungshof, durch Statistikverfälschungen höhere Vermittlungserfolge vorzutäuschen. Vgl. Sturmberger 2005: 12

[7] Ebd.

[8] Vgl. Steck / Kossens 2005: 1 f

[9] Sturmberger 2005: 13

[10] Vgl. Sturmberger 2005: 14 ff

[11] Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003

[12] Vgl. Bellermann 2001: 21

[13] § 1 I S. 1 SGB II. Der Begriff des "menschenwürdigen Lebens" hingegen (§ 1 II S. 1 BSHG) wurde im SGB II ersatzlos gestrichen (nicht jedoch im SGB XII)

[14] Eine Verschärfung für den leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II liegt insbesondere in der Beweislastumkehr; nunmehr muß nicht die Behörde nachweisen, daß eine Tätigkeit oder eine Arbeitsgelegenheit unzumutbar ist, sondern der Leistungsberechtigte. Vgl. § 31 I letzter Satz SGB II

[15] Wobei einschränkend gilt, daß es hier auf den Standpunkt ankommt. Vorrangig gilt dies sicherlich vor allem aus der Sicht der früheren Arbeitslosenhilfebezieher

[16] § 1 I S. 1 SGB II. Darüber hinaus verpflichtet § 2 I S. 1 SGB II auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zur Ausschöpfung aller Mittel zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, ein Passus, der im BSHG nicht enthalten war und sich auch im SGB XII nicht findet - dort wird im allgemeinen stets von der Einzelperson des Hilfebedürftigen ausgegangen. Diese Verpflichtung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kann durchaus als fragwürdig angesehen werden, da eine Vertretung der Bedarfsgemeinschaft bei Antragstellung nach § 38 SGB II nur behördlicherseits angenommen wird und dementsprechend immer mit Willensmängeln der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder bzw. des Antragstellers gerechnet werden kann. Darüber hinaus mißachtet diese Vorschrift den eigenständigen Anspruch der Einzelperson auf Sozialleistungen (vgl. hierzu die Ausführungen Brühls 2000: 129 f)

[17] Wobei die Zumutbarkeit allerdings gewahrt sein muß (§ 2 I S. 3 SGB II). Zur Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit § 2 I S. 2 u. II S. 2 SGB II

[18] § 31 III verwendet in dieser Hinsicht explizit auch den Begriff der Pflichtverletzung, wozu insbesondere auch die Verweigerung einer Arbeitsaufnahme gehört. Hierdurch läßt sich ebenfalls eine Pflicht zur (zumutbaren) Arbeit ableiten

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Hartz IV: SGB II
Universidad
Protestant University of Applied Sciences Rheinland-Westfalen-Lippe
Calificación
1.0
Autor
Año
2005
Páginas
16
No. de catálogo
V40949
ISBN (Ebook)
9783638393348
Tamaño de fichero
497 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Hartz
Citar trabajo
Uwe Janatzek (Autor), 2005, Hartz IV: SGB II, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40949

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Título: Hartz IV: SGB II



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