Einwilligung und Rücknahme der Einwilligung im Medienrecht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2004

34 Pages, Note: 14


Extrait


Gliederung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Einwilligung
1. Rechtswirkung der Einwilligung
a) Lehre vom Gestattungsvertrag
b) Rechtfertigungsgrund oder negatives Tatbestandsmerkmal
c) Ergebnis
2. Rechtsnatur der Einwilligung
a) Realakt
b) Geschäftsähnliche Handlung oder Rechtsgeschäft
c) Ergebnis
3. Erteilung der Einwilligung
4. Umfang
5. Geschäftsfähigkeit
6. Anfechtung der Einwilligung
7. Widerruf
a) Gewandelte Überzeugung nach § 42 UrhG analog
b) Andere Begründungen für den Widerruf
8. Verhältnis von Einwilligung und Vertrag
a) Einheitstheorie
b) Abstraktions- und Trennungsprinzip
c) Anwendbarkeit des § 139 BGB
d) Ergebnis
9. Beweislast
10. Notwendigkeit der Einwilligung in den Medien
a) Bildnisse
b) Namensnennung
c) Zitate, Statements und Interviews
11. Übertragbarkeit der Einwilligung
a) Konstruktionen zur Übertragbarkeit der Einwilligung
b) Rechtliche Auseinandersetzung
c) Ergebnis
12. Problem der Einwilligung im Zeitalter von „Big Brother“
a) Einwilligung
b) Verletzung der Menschenwürde
c) „Big Brother V“

III. Exklusivverträge
1. Begriff des Exklusivvertrages
2. Gegenstand des Exklusivvertrages
3. Zulässigkeit und Grenzen von Exklusivverträgen
a) Differenzierung nach dem Urheberrecht
b) Durchbrechung der Zulässigkeit nach dem Urheberrecht
c) Exklusivverträge über persönlichkeitsrechtlich geschützte Informationen
4. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeit
5. Wettbewerbsrechtlicher Aspekt von Exklusivstories
6. Kartellrechtlicher Aspekt von Exklusivvereinbarungen
7. Zivilrechtlicher Aspekt von Exklusivstories

IV. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Nichts interessiert mehr als der Mensch. Der Mensch sichert den Medien Einschaltquoten. Diese leben also davon, dass sie von dem Schicksal einzelner Menschen berichten. Die Medien benötigen für die Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen, Namen und Äußerungen von Personen grundsätzlich die Einwilligung.[1] Im Rahmen dieser Seminararbeit wird geklärt werden, was eine Einwilligung ist und wo sie ihre Grenzen hat. Insbesondere im Hinblick auf die vergangenen „Big Brother“ Staffeln und die im März 2004 beginnende 5. Staffel erscheint es sinnvoll zu erörtern, in wie weit durch eine Einwilligung auf Persönlichkeitsrechte verzichtet werden kann. Demzufolge wird nachfolgend die Einwilligung aus medienrechtlicher Sicht in verschiedener Hinsicht beleuchtet. Wenn man jedoch den Begriff Medienrecht wählt, muss zunächst einmal geklärt werden, was überhaupt unter diesem Begriff zu verstehen ist. Bei dem Gebiet des Medienrechts handelt es sich – noch – um kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern vielmehr um die Summe der rechtlichen Aspekte, die sich unter dem Gesichtspunkt der Verwendung und Einschaltung von Medien ergeben.[2] Insoweit kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass sich die Regelungen bzgl. der Einwilligung vorrangig aus dem Zivilrecht ergeben. Nachdem die Einwilligung grundlegend geklärt ist, wird eine nähere Begutachtung von Exklusivverträgen folgen, im Rahmen dessen regelmäßig die Einwilligung zur Veröffentlichungen erklärt wird. Gerade um Einschaltquoten zu sichern, wird regelmäßig auf Exklusivverträge zurückgegriffen. Dadurch kann kein anderes Medium über die exklusiv gesicherten Informationen verfügen. Die Gestaltung und Wirkung von Exklusivverträgen sowie deren Grenzen werden im Rahmen dieser Seminararbeit kurz dargestellt. In diesem Zusammenhang werden auch die wettbewerbs-, kartell- und zivilrechtlichen Aspekte von Exklusivstorys beleuchtet werden.

II. Einwilligung

Wie bereits ausgeführt bedarf es grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen für die Veröffentlichung von Äußerungen, Namen, Foto- oder Filmaufnahmen. Besondere Bedeutung gewinnen Einwilligungen im Zusammenhang mit den an anderer Stelle behandelten Exklusivverträgen. Zunächst muss jedoch geklärt werden, welche Rechtswirkung eine Einwilligung in eine Veröffentlichung hat.

1. Rechtswirkung der Einwilligung

Um die Rechtsnatur der Einwilligung spezifizieren zu können, erscheint es am sinnvollsten zunächst die Rechtswirkung der Einwilligung insbesondere im Hinblick auf § 22 S. 1 KUG näher zu betrachtet.

a) Lehre vom Gestattungsvertrag

Einerseits wird die Einwilligung als schuldrechtliche Verpflichtung verstanden, keinerlei Ansprüche geltend zu machen. Die Einwilligung ist danach eine Art Erlassvertrag, der das Entstehen des Anspruches verhindere, oder den Betroffenen daran hindert Ansprüche geltend zu machen. Eine derartige Konstruktion ist bereits im Bezug auf andere subjektive Rechte beispielsweise dem Namensrecht bekannt.[3] Diese Lehre vom Gestattungsvertrag geht davon aus, dass die Einwilligung über den Erlassvertrag gemäß § 397 BGB oder als pactum de non petendo erteilt wird und hat den Vorteil, dass die Qualifikation der Einwilligung als rechtsgeschäftliche Willenserklärung und damit die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 107 ff. BGB, also der Minderjährigenschutz, erhalten bleibt.[4] Die Konstruktion des Gestattungsvertrages stellt jedoch bei der Einwilligung allein auf den Willen des Betroffenen ab, während der Erlassvertrag und pactum de non petendo nur als Verträge denkbar sind. Auf schuldrechtliche Ansprüche kann jedoch nur mittels eines Vertrages verzichtet werden, nicht durch lediglich einseitige Erklärung. Beim Namensrecht hingegen kommt die Einwilligung des Betroffenen nur in der Form des schuldrechtlichen Gestattungsvertrages zur Geltung. Schließlich hat die Einwilligung des Betroffenen in § 12 BGB eine andere Bedeutung und einen anderen Rang als die Einwilligung nach § 22 KUG.[5] Insoweit ist die Lehre vom Gestattungsvertrag nicht vorzugswürdig.

b) Rechtfertigungsgrund oder negatives Tatbestandsmerkmal

Im Strafrecht sowie im Recht der unerlaubten Handlung ist es allgemein anerkannt, dass im Prinzip die Einwilligung der Verletzten die Rechtswidrigkeit der tatbestandsmäßigen Handlung des Täters ausschließt. Strafrechtlich wird die Einwilligung jedoch anders qualifiziert als zivilrechtlich. In der strafrechtlichen Lehre wird auch ausgeführt, dass die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches gerade nicht auf das Strafrecht anwendbar sind. Allerdings resultiert aus dem strafrechtlichen Grundgedanken der Einwilligung des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund die Ansicht, dass es sich um eine rechtfertigende Einwilligung des Verletzten als geschäftsähnliche Handlung handeln müsse.[6] Danach fänden die §§ 107 ff. BGB entsprechend Anwendung.[7] Dagegen lässt sich jedoch einwenden, dass es sich bei Einwilligungen in Veröffentlichungen um ein Recht handelt, welches das allgemeine Persönlichkeitsrecht betrifft. Hierbei wird lediglich die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall am Verletzungstatbestand vorgenommen aus dem sich dann ein Rechtswidrigkeitsurteil ergibt.[8] Die Einwilligung kann demnach – so wird ausgeführt – keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, sondern vielmehr ein negatives Tatbestandsmerkmal.[9] Dem wird jedoch entgegen gehalten, dass die Befugnis zu einem Eingriff ebenfalls bei der umfassenden Güter- und Interessenabwägung geprüft werden muss.[10] Gerade im Hinblick auf die Beweislast erscheint die Entscheidung für die rechtfertigende Einwilligung vorzugswürdiger. Schließlich obliegt, geht man davon aus, dass es sich bei der Einwilligung um ein negatives Tatsachenmerkmal handelt – dem Antragsteller die Beweislast. Konsequenterweise müsste also das Nichtvorliegen der Einwilligung beispielsweise vom Abgebildeten im Bestreitensfall bewiesen werden.[11]

c) Ergebnis

Die Einwilligung stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, so dass diese rechtlich wie eine rechtfertigende Einwilligung zu behandeln ist.

2. Rechtsnatur der Einwilligung

Fraglich bleibt insoweit, welche Rechtsnatur die rechtfertigende Einwilligung hat. Sie könnte als Realakt, als geschäftsähnliche Handlung oder als Willenserklärung aufgefasst werden.

a) Realakt

Nach der Lehre des Realaktes wird die Auffassung vertreten, dass die Einwilligung eine Handlung darstellt, an die der Gesetzgeber unabhängig vom Willen des Einwilligenden Rechtsfolgen knüpft.[12] Die Rechtsfolge, also die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung, tritt dementsprechend unabhängig vom Willen des Erklärenden ein.[13] Der Realakt verlangt auch keine Geschäftsfähigkeit, auch eine entsprechende Anwendung von §§ 107 ff. BGB ist nicht notwendig.[14] Dieser Ansicht kann, berücksichtigt man die Tragweite insbesondere für das Recht am eignen Bild gemäß § 22 KUG, nicht gefolgt werden. Schließlich setzt § 22 KUG nicht nur den natürlichen Willen, sondern auch die vom Willen getragene wertende Entscheidung voraus.[15] Im Übrigen ist ja auch gerade streitig, ob die Einwilligung die Geschäftsfähigkeit oder die Einsichtsfähigkeit voraussetzt, dass eines von beiden vorliegen muss, ist unstreitig.[16] Darüber hinaus wird als wesentliches Argument für die Ablehnung eines Realaktes angesehen werden, dass der Realakt den Grundsatz der Privatautonomie nicht berücksichtigt, sondern dass ein bloßes Tätigwerden des Einzelnen zur Einwilligung führt. Die Einwilligung dient aber gerade der Ausübung der Privatautonomie. Schließlich ist der Einzelne im Rahmen der Rechtsordnung nicht nur Objekt, sondern gestaltendes Subjekt.[17] Insoweit liegt auf der Hand, dass eine Einwilligung kein Realakt sein kann.

b) Geschäftsähnliche Handlung oder Rechtsgeschäft

Fraglich ist insoweit nur noch, ob es sich bei der Einwilligung um eine geschäftsähnliche Handlung oder ein Rechtsgeschäft handelt. Unter geschäftsähnlichen Handlungen sind Erklärungen, Willensäußerungen oder Mitteilungen, die sich auf Rechtsverhältnisse oder rechtlich bedeutsame Vorgänge beziehen und an die das Gesetz privatrechtliche Rechtsfolgen knüpft, zu verstehen. Diese Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob der Handelnde diese wollte. Gerade insoweit unterscheidet sich die geschäftähnliche Handlung vom Rechtsgeschäft, also von der Willenserklärung.[18] Fraglich ist also, was durch die Einwilligung geschützt werden soll. Geschütztes Rechtsgut bei § 22 KUG ist nicht ein Abbildungsverbot, sondern die Entscheidungsfreiheit der Person, also die Privatautonomie. Es muss davon ausgegangen werden, dass wer eine Einwilligung in eine Veröffentlichung erteilt, regelmäßig darauf abzielt, seine Persönlichkeit in die Öffentlichkeit bringen zu wollen. Es kann dementsprechend davon ausgegangen werden, dass die Rechtsfolgen der Einwilligung gerade deshalb eintreten, weil der Erklärende diese will, so dass es sich bei einer Einwilligung um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handeln muss.[19] Insoweit erscheint diese Ansicht vorzugswürdiger.

c) Ergebnis

Danach handelt es sich bei der Einwilligung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die §§ 107 ff. BGB gelten.[20] Die Einwilligung hat im Übrigen keine dingliche Wirkung, sondern lediglich eine relative.[21] Der Rechtsinhaber ist demnach befugt so viele Einwilligungen zu erteilen, wie er mag, auch wenn er damit im Widerspruch zu früheren Erklärungen steht. In derartigen Fällen hat der Einwilligungsempfänger grundsätzlich keinerlei Möglichkeiten Abwehransprüche im eigenen Namen gegen Dritte geltend zu machen.[22] Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn zwischen dem Einwilligenden und einer Partei ein Exklusivvertrag geschlossen worden ist.

3. Erteilung der Einwilligung

Die Einwilligung kann einseitig erklärt werden. Andererseits kann die Einwilligung auch im Wege eines Vertrages erteilt werden, wenn mit der Einwilligung eine Gegenleistung verbunden ist.[23] Grundsätzlich bedarf es der Erklärung einer Einwilligung. Die bloße innere Zustimmung genügt nicht.[24] Soweit eine Einwilligung im Rahmen eines Vertrages erklärt wird, werden diese in der Regel schriftlich festgehalten. Hierdurch soll die Beweis- und Warnfunktion gewahrt werden. Daher ist in derartigen Fällen die analoge Anwendung von § 154 II BGB geboten. Dementsprechend ist die Einwilligung gemäß § 154 II BGB analog auch erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Vertrag tatsächlich unterschrieben worden ist.[25]

Die Einwilligung kann ausdrücklich, stillschweigend oder durch konkludente Handlung erklärt werden.[26] Durch konkludente Handlung gilt die Einwilligung dann als erteilt, wenn der Betreffende gegen Veröffentlichung prinzipiell geschützte Informationen preisgibt.[27] Wenngleich eine konkludente Einwilligung nicht schon dann vorliegt, wenn über eine Person eine rechtswidrige Veröffentlichung erscheint und diese sich dagegen zunächst nicht gerichtlich zur Wehr setzt. Insoweit können sich die Medien auch nicht auf inhaltsgleiche Vorveröffentlichungen berufen. Wurde allerdings über einen Vorgang von einem großen Teil der Medien berichtet, kann im Einzelfall der Gesichtspunkt konkludenter Einwilligung demjenigen entgegengehalten werden, der nach langer Duldung der Beeinträchtigung seiner Rechte plötzlich gegen ein bestimmtes Medium Ansprüche geltend macht.[28]

Bei Bildnissen ist die Einwilligung dann wirksam erteilt worden, wenn der Abgebildete den Zweck der Aufnahmen kennt.[29] Eine stillschweigende Einwilligung kann in derartigen Fällen angenommen werden, wenn der Abgebildete die Aufnahmen in Kenntnis ihres Zwecks duldet oder durch konkludentes Handeln die Einwilligung erklärt, in dem er etwa in die Kamera lächelt oder sich den Pressefotografen stellt.[30]

Sobald es allerdings zu Streitigkeiten darüber kommt, ob der Betroffene überhaupt sein Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt hat oder nicht, wird ‑ wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt – nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB ermittelt, ob der „Erklärungsempfänger“ das Verhalten des Betroffenen nach Treu und Glauben als Einwilligung verstehen konnte.[31]

4. Umfang

Regelmäßig steht der Umfang der Einwilligung der textlichen oder auch bildlichen Darstellung von Vorgängen aus dem gegen Berichterstattung prinzipiell geschützten Persönlichkeitsbereich und ihrer Gestattung durch die Betroffenen in Frage. Fraglich ist dabei regelmäßig der zeitliche und sachliche Rahmen der durch die Einwilligung nunmehr erlaubten Berichterstattung.[32] Nach dem Umständen des Einzelfalls ist mittels Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB die Reichweite der Einwilligung zu ermitteln. Dabei muss die Art der geplanten Veröffentlichung, die unmittelbaren Anstoß für die Erteilung der Einwilligung gegeben hat, berücksichtigt werden.[33] Regelmäßig wird bei der Ermittlung des Umfanges der Einwilligung auch auf die im Urheberrecht (§ 31 V UrhG) entwickelte Zweckübertragungslehre zurückgegriffen. Danach reicht die Einwilligung nur so weit wie der mit ihr verfolgte Zweck.[34] Eine unbeschränkte Einwilligung setzt grundsätzlich eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen voraus, mit allen Veröffentlichungen einverstanden zu sein, gleichgültig in welchem Zusammenhang. Wenn von den Beteiligten nichts anderes vereinbart worden ist, beschränkt sich die Einwilligung auf die ins Auge gefasste Veröffentlichung.[35]

[...]


[1] Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 958

[2] Petersen, Medienrecht, Rdnr. 33

[3] Helle, AfP 1985, 93, 93; Krüger-Nieland, RGRK-BGB § 12, Rdnr. 72

[4] Helle, AfP 1985, 93, 94

[5] Helle, AfP 1985, 93, 93; Krüger-Nieland, RGRK-BGB § 12, Rdnr. 72

[6] Helle, AfP 1985, 93, 95; BGHZ 29, 33, 36

[7] Helle, AfP 1985, 93, 95

[8] Helle, AfP 1985, 93, 96

[9] Helle, AfP 1985, 93, 96

[10] Dasch, S. 31

[11] Dasch, S. 32

[12] Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 958; Soehring, PressR, Rdnr. 19.44, Prinz/Peters, Rdnr. 248

[13] Wasserburg, S. 170, Dasch, S. 45

[14] Helle, AfP 1985, 93, 96

[15] Helle, AfP 1985, 93, 97

[16] Helle, AfP 1985, 93, 97

[17] Dasch, S. 45

[18] Helle, AfP 1985, 93, 97

[19] OLG München, AfP 1987, 570

[20] Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 958; Soehring, PressR, Rdnr. 19.44, Prinz/Peters, Rdnr. 248

[21] Prinz/Peters Rdnr. 832

[22] Prinz/Peters Rdnr. 832

[23] Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 958; Soehring, PressR, Rdnr. 19.44, Prinz/Peters, Rdnr. 248

[24] Wenzel, Handbuch Rdnr. 6.91

[25] Prinz/Peters, Rdnr. 249, 833

[26] Damm/Rehbock, Rdnr. 148

[27] Soehring, PressR, Rdnr. 19.44

[28] Soehring, PressR, Rdnr. 19.45

[29] Prinz/Peters, Rdnr. 834

[30] Osiander, S. 27

[31] Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 958; Soehring, PressR, Rdnr. 19.44, Prinz/Peters, Rdnr. 249

[32] Soehring, PressR, Rdnr. 19.46

[33] BGH, NJW 1979, 2203

[34] Prinz/Peters, Rdnr. 251, 835; Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 959; Soehring, PressR, Rdnr. 19.44

[35] Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 959; Soehring, PressR, Rdnr. 19.44, Prinz/Peters, Rdnr. 251

Fin de l'extrait de 34 pages

Résumé des informations

Titre
Einwilligung und Rücknahme der Einwilligung im Medienrecht
Université
University of Potsdam  (Erich-Pommer-Institut)
Cours
Seminar zum Medienrecht
Note
14
Auteur
Année
2004
Pages
34
N° de catalogue
V40969
ISBN (ebook)
9783638393485
Taille d'un fichier
620 KB
Langue
allemand
Mots clés
Einwilligung, Rücknahme, Einwilligung, Medienrecht, Seminar, Medienrecht
Citation du texte
Kristina Thürk (Auteur), 2004, Einwilligung und Rücknahme der Einwilligung im Medienrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40969

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Einwilligung und Rücknahme der Einwilligung im Medienrecht



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur