Auswirkungen der Reform der Grundsicherung auf junge Wohnungslose - dargestellt am Beispiel des Hilfesystems in Stuttgart


Diplomarbeit, 2005

91 Seiten, Note: 2,2


Leseprobe


Inhalt

1 Vorwort

2 Einleitung

3 Drei Möglichkeiten der Struktur
3.1 Die erste Variante: Bundesagentur für Arbeit
3.2 Die zweite Variante: Arbeitsgemeinschaften
3.3 Die dritte Variante: Option

4 Organisation in Stuttgart
4.1 Das neue Leistungssystem ab 2005
4.2 Änderungen bei Wohnungslosen ab 2005
4.3 Job Center
4.4 Job Center U25
4.5 Sonderdienststelle für Menschen in Wohnungsnot
4.6 Bezirksämter

5 Die Projektgruppe der Jugendlichen
5.1 Standortbestimmung zur Ableitung der Kundengruppe
5.1.1 Die Dimensionen des Förderns
5.1.2 Die Dimensionen des Forderns
5.2 Kundengruppen
5.2.1 Markt- bzw. Informationskunden
5.2.2 Beratungskunden
5.2.2.1 Beratungskunden Aktivierung
5.2.2.2 Beratungskunden Förderung
5.2.3 Betreuungskunden

6 Hilfesystem für Wohnungslose in Stuttgart
6.1 Zentrale Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe
6.2 Fachberatungsstellen
6.2.1 Die Zentrale Beratungsstelle für junge Erwachsene
6.2.2 Fachberatungsstelle für Frauen
6.2.3 Fachberatungsstelle für Straffällige
6.3 Vollstationäre Einrichtungen
6.4 Teilstationäre Einrichtungen
6.5 Ambulant betreutes Wohnen

7 Grundsätze des Bundessozialhilfegesetzes vs. Grundsätze des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches
7.1 Inhalt der Sozialhilfe im BSHG
7.2 Aufgaben der Sozialhilfe im BSHG
7.3 Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II
7.4 Aufgaben und Ziele der Sozialhilfe im SGB XII

8 Vorwort zum Fallbeispiel

9 Fallbeispiel: Nadja
9.1 Personenkreis
9.2 Einsetzen der Hilfe
9.3 Zuständigkeiten
9.3.1 Zuständigkeiten bei einem Wohnsitz in Stuttgart
9.4 Regelleistung bzw. Regelsatz
9.4.1 Prozentuale Aufteilung des Regelsatzes
9.4.1.1 Prozentuale Aufteilung des Regelsatzes im SGB II
9.4.1.2 Prozentuale Aufteilung des Regelsatzes im BSHG
9.5 Mehrbedarf
9.5.1 Mehrbedarf Schwangerschaft
9.5.2 Mehrbedarf für Alleinerziehende
9.5.3 Mehrbedarf bei Alleinerziehenden mit vier Kindern, wovon eines älter als 16 Jahre ist
9.6 Einmalige Leistungen/Pauschalierung
9.7 Unterkunftskosten
9.7.1 Übersicht der Mietobergrenzen in Stuttgart
9.7.1.1 Ein Rechenbeispiel
9.7.2 Unterbringung im Neeffhaus
9.8 Hilfeplan bzw. Gesamtplan
9.9 Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
9.9.1 Gemeinsame Einigungsstelle
9.10 Eingliederungsvereinbarung
9.10.1 Verwaltungsakt
9.11 Sanktionen
9.11.1 Nicht ausreichende Eigenbemühungen
9.11.2 Verweigerung zumutbarer Arbeit
9.11.3 Weigerung einen Vorstellungstermin wahrzunehmen
9.11.3.1 Fristen der Sanktionen
9.11.4 Abschreckendes oder provokantes Verhalten beim Vorstellungsgespräch
9.11.5 Weigerung der Fortführung einer Arbeit
9.12 Einkommen und Vermögen
9.12.1 Einkommenseinsatz
9.12.2 Vermögenseinsatz
9.13 Weitervermittlung in eine vollstationäre Einrichtung

10 Kritische Auseinandersetzung

Literaturverzeichnis

Anhang

1 Vorwort

Am 01.01.2005 trat die Reform der Grundsicherung, kurz Hartz IV, in Kraft. Durch die beiden neuen Bücher Zwei und Zwölf des Sozialgesetzes wurde das Bundessozialhilfegesetz abgelöst.

Mein zweites Praktikum im Rahmen meines Studiums an der Evangelischen Fachhochschule Reutlingen – Ludwigsburg absolvierte ich in der Zentralen Beratungsstelle für junge Erwachsene der eva. Eingegliedert ist diese Beratungsstelle in die Wohnungsnotfallhilfe der Stadt Stuttgart.

Während meines Praktikums hörte ich oft den Begriff „Hartz IV“ und viel über die damit verbundenen Sozialgesetzbücher Zwei und Zwölf. Die Kollegen[1] der Beratungsstelle bereiteten sich durch Klausurtagungen und Dienstbesprechungen, denen ich beiwohnen durfte, auf die Umstellung und die damit verbundenen Neuerungen vor.

Natürlich gab es viele offene Fragen und man war bemüht, Fehler oder Unzulänglichkeiten aufzuspüren, um sie im Vorfeld aufzudecken bzw. anzusprechen, um spätere Verwirrungen zu vermeiden.

Viele Fragen standen im Raum und Antworten gab es nur wenige. So versuchten sich die Kollegen in der Beratungsstelle auf alle Eventualitäten vorzubereiten.

Während diesem Praktikum entstand bei mir der Wunsch, meine Diplomarbeit genau darüber zu schreiben. Die Frage, ob die Reform Gutes oder Schlechtes für die jungen erwachsenen Wohnungslosen bringt, hätte ich damals gerne beantwortet gehabt. Selbstverständlich war zu diesem Zeitpunkt niemand in der Lage diese Frage zu beantworten.

Vorausblickend war aber zu sagen, dass es unwahrscheinlich war, dass die Reform am 01.01.2005 einsetzen und dann völlig rund laufen würde. Dies wird bereits jetzt schon bestätigt. Denn während ich meine Diplomarbeit zu den Auswirkungen der Reform der Grundsicherung auf junge Wohnungslose – dargestellt am Beispiel des Hilfesystems in Stuttgart – schrieb, kamen immer wieder neue Papiere aus den unterschiedlichsten Dienststellen mit Neuerungen und Umverteilungen.

2 Einleitung

„Hartz IV muss weg!“[2], „Testlauf für die Hartz-IV-Reformen: Die Arbeitsagenturen bieten derzeit 100.000 Ein-Euro-Jobs an. Einer davon wird Andreas Szramka zugewiesen, er wird Hilfsreiniger im Hallenbad von Löningen. Zwölf Jahre hat der Mann seinem Land als Soldat gedient, jetzt fühlt er sich verlassen.“[3] „Alg II lässt zu tief blicken“[4] und „Hartz geht jetzt an die Wäsche“[5]. Die Zeitung berichten jeden Tag etwas neues und schauderhaftes von den Reformen der Grundsicherung für Arbeitsuchenden. Dem halten die Regierungsparteien entgegen, dass die Sozialhilfebezieher, durch den zukünftigen Bezug von Arbeitslosengeld II die Gewinner von Hartz IV wären.

Der erste Teil dieser Arbeit bildet die Grundlage. Erläutert werden zunächst einmal die drei Möglichkeiten, die der Bund vorgegeben hat um die Reform umzusetzen. Die Neuerungen in der Organisation in Stuttgart soll als nächster Punkt erläutert und erklärt werden, um anschließend die Projektgruppe der Jugendlichen zu erwähnen und damit einen kleinen Einblick zu geben, wie die Agentur für Arbeit versucht, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Kundengruppen zu systematisieren.

Dem folgt eine ausführliche Darstellung des Hilfesystems der Wohnungslosenhilfe in Stuttgart, speziell das Hilfesystem für junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 25 Jahren.

Welche Perspektiven haben die jungen Erwachsenen heute mit SGB II und SGB XII gegenüber dem letzten Jahr mit dem BSHG? Sind es bessere oder schlechtere Perspektiven? Haben die jungen Erwachsenen heute bessere Möglichkeiten und Chancen?

Dies soll durch den zweiten Teil, das Fallbeispiel Nadja, dieser Diplomarbeit dargestellt werden. In diesem Teil werden einzelne Aspekte der Hilfe mit den dazugehörigen rechtlichen Bedingungen gegenübergestellt, um die Änderungen, welche die Reform mit sich gebracht hat, sichtbar zu machen und klar darzustellen. Sicherlich gibt es noch viele weitere Eventualitäten, die in der Wohnungslosenhilfe für junge Erwachsene auftreten können, die in dieser Diplomarbeit nicht angesprochen werden können und unerwähnt bleiben müssen, da sonst der Rahmen gesprengt werden würde.

Dennoch soll diese Arbeit einen Einblick in die Auswirkungen der Reform der Grundsicherung geben, immer mit dem Augenmerk auf die jungen Erwachsenen in Stuttgart.

3 Drei Möglichkeiten der Struktur

Eigentlich sollte es eine Regelung für die ganze Bundesrepublik Deutschland geben. Mit Einsetzen der Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende sollten diese ihre Leistungen aus einer Hand bekommen. Arbeitssuchende die zum Personenkreis des § 7 SGB II gehören, sollten von der Agentur für Arbeit betreut werden. Klar war, dass damit große finanzielle Belastungen auf den Bund zugekommen wären. Finanzieren wollte dies der Bund durch eine Erhöhung der „Umsatzsteuer zu Lasten der Länder. Das war – erwartungsgemäß – für die Länder indiskutabel. Alle Länder lehnten dies nachdrücklich ab.“[6]

Sodann kam es im Vermittlungsverfahren vor Weihnachten 2003 zu dem Vorschlag statt der Umsatzsteuerverteilung zu Gunsten des Bundes, die Kommunen soziale Leistungen für Arbeitssuchende selbst übernehmen zu lassen. So sollten am Ende die Landkreise und kreisfreie Städte als Teil der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Kosten der Unterkunft sowie die soziale Betreuung übernehmen.

Eine andere Variante des Vermittlungsausschusse vor Weihnachten 2003 war die Option kommunaler Trägerschaft. Das ursprüngliche Reformziel, Leistungen aus einer Hand zu gewähren, wurde mit dieser Variante für 69 Optionskommunen erreicht.

3.1 Die erste Variante: Bundesagentur für Arbeit

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung und Koalitionsfraktionen zu Hartz IV enthielt, dass allein die Bundesagentur für Arbeit für die gesamte Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig ist. Arbeitssuchende, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, wären somit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anhängig und erhalten dort die gesamte Grundsicherung.

Durch die Grundsicherung aus einer Hand, hier die Bundesagentur für Arbeit, wären wie oben bereits erwähnt, enorme Mehrkosten auf den Bund zugekommen, die wiederum durch die Länder refinanziert werden sollten. Die Verteilung der Gelder wäre im Kompetenzbereich der Bundesagentur für Arbeit gelegen.

3.2 Die zweite Variante: Arbeitsgemeinschaften

Diese Form der Reform der Grundsicherung wird z. B. in Stuttgart angewandt.

Die Arbeitsgemeinschaft (ArGe) wurde „durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge“[7] ins Leben gerufen. Sie beschäftigt sowohl ehemalige Mitarbeiter des Sozialamtes, also städtische Mitarbeiter, als auch ehemalige Mitarbeiter des Arbeitsamtes. Die Auszahlungen der Grundsicherung an Arbeitsuchende liegt im Kompetenzbereich der ArGe. Sie bekommt ihre Gelder zum Einen von der Bundesagentur für Arbeit und zum Anderen von den Kommunen.

In Stuttgart wurde diese Variante umgesetzt.

3.3 Die dritte Variante: Option

Bei dieser Variante sind die Kommunen für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden die Leistungsträger. Laut § 6a Abs. 1 SGB II sollen anstelle der Agenturen für Arbeit die kommunalen Träger die Träger der Leistungen nach SGB II sein. Dadurch sollen alternative Modelle zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit erprobt werden. Als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind bundesweit maximal 69 zugelassen. „Zur Bestimmung der zuzulassenden kommunalen Träger werden zunächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten, die sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat (Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von den Ländern nach Absatz 4 benannten kommunalen Träger berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Länderkontingente werden verteilt, indem die Länder nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zum 31. Dezember 2002 in eine Reihenfolge gebracht werden. Entsprechend dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung von kommunalen Trägern jeweils der in der Nennung des Landes nach Absatz 4 am höchsten gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war.“[8]

Demnach erhalten bundesweit 439 kommunale Sozialhilfeträger die Möglichkeit einer der 69 kommunalen Sozialhilfeträger zu sein, welche die Betreuung der Langzeitarbeitslosen in eigener Regie unabhängig von der Bundesagentur für Arbeit zu übernehmen. Die folgende Auflistung zeigt die Anzahl der Sitze im Bundesrat eines jeden Bundeslandes an und die Landkreise bzw. kreisfreien Städte in diesen Bundesländern, bei welchen die Grundsicherung für Arbeitsuchende der kommunale Träger übernommen hat:

Land Sitze

- Bayern

- Stadt Erlangen
- Landkreis Miesbach
- Stadt Schweinfurt
- Landkreis Würzburg

- Sachsen

- Landkreis Bautzen
- Landkreis Kamenz
- Landkreis Döbeln
- Landkreis Meißen
- Landkreis Muldentalkreis
- Landkreis Löbau-Zittau

- Saarland

- Landkreis St. Wendel

- Thüringen 4
- Stadt Jena
- Landkreis Eichsfeld

- Hessen

- Landkreis Main-Kinzig-Kreis
- Stadt Wiesbaden
- Landkreis Main-Taunus-Kreis
- Landkreis Fulda
- Landkreis Odenwaldkreis
- Landkreis Marburg-Biedenkopf
- Landreis Hochtaunuskreis
- Landkreis Vogelsbergkreis
- Landkreis Hersfeld-Rotenburg
- Landkreis Offenbach
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Landkreis Bergstraße
- Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis

- Hamburg

- Baden-Württemberg

- Landkreis Biberach
- Landkreis Bodenseekreis
- Landkreis Ortenaukreis
- Landkreis Tuttlingen
- Landkreis Waldshut

- Sachsen-Anhalt

- Landkreis Schönebeck
- Landkreis Wernigerode
- Landkreis Anhalt-Zerbst
- Landkreis Merseburg-Querfurt
- Landkreis Bernburg

- Niedersachsen

- Landkreis Osnabrück
- Landkreis Peine
- Landkreis Emsland
- Landkreis Osterode am Harz
- Landkreis Osterholz
- Landkreis Grafschaft Bentheim
- Landkreis Leer
- Landkreis Verden
- Landkreis Oldenburg
- Landkreis Göttingen
- Landkreis Rotenburg (Wümme)
- Landkreis Soltau-Fallingbostel
- Landkreis Ammerland

- Nordrhein-Westfalen

- Stadt Hamm
- Stadt Mühlheim a. d. Ruhr
- Landkreis Steinfurt
- Landkreis Coesfeld
- Landkreis Düren
- Landkreis Ennepe-Ruhr-Kreis
- Landkreis Minden-Lübbecke
- Landkreis Hochsauerlandkreis
- Landkreis Kleve
- Landkreis Borken

- Schleswig-Holstein

- Landkreis Nordfriesland
- Landkreis Schleswig-Flensburg

- Bremen

- Brandenburg

- Landkreis Spree-Neiße
- Landkreis Uckermark
- Landkreis Oberhavel
- Landkreis Ostprignietz-Ruppin
- Landkreis Oder-Spree

- Rheinland-Pfalz

- Landkreis Daun
- Landkreis Südwestpfalz

- Mecklenburg-Vorpommern

- Landkreis Ostvorpommern

- Berlin 4[9]

4 Organisation in Stuttgart

Mit dem Einsetzen der Reform der Grundsicherung, also mit dem in Kraft treten von SGB II und SGB XII und dem Wegfall des BSHGs, haben sich in der Zuständigkeit für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten Änderungen ergeben.

4.1 Das neue Leistungssystem ab 2005

Wie in der nachstehenden Grafik erkennbar ist, war bisher das SGB III für Leistungen, wie Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zuständig. Demgegenüber sorgte das BSHG für die Hilfen zum Lebensunterhalt und die Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Grafik:[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neu ist nun, dass für Erwerbsfähige die Arbeitslosenhilfe und die HLU zusammengelegt wurden und nun das Arbeitslosengeld II bilden. Die Sozialhilfeempfänger wurden unterteilt in Erwerbsfähige und Nichterwerbsfähige.

Die Nichterwerbsfähigen beziehen die neue Sozialhilfe. Die bisherigen Hilfen in besonderen Lebenslagen sind im SGB XII in den Kapiteln 4 bis 9 weitgehend erhalten geblieben.

Die Erwerbsfähigen beziehen mit den früheren Arbeitslosenhilfeempfängern das neue Arbeitslosengeld II nach dem SGB II

4.2 Änderungen bei Wohnungslosen ab 2005

Haben Wohnungslose in Stuttgart, die sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, bis 31.12.2004 ihre sozialen Leistungen von ihrem zuständigen Sozial- bzw. Bezirksamt bekommen, ergeben sich seit 01.01.2005 folgende, in der Grafik aufgeführte, Änderungen.

Eine wichtige Unterscheidung wird zwischen den über 25jährigen und den unter 25jährigen gemacht. Denn „ erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.“[11] Aus diesem Grunde sind hilfebedürftige Arbeitsuchende unter 25 Jahren beim Job Center U25 bzw. wenn Wohnungslosigkeit hinzukommt und der Zeitpunkt des Wohnungsverlustes länger als einen Monat zurückliegt, bei der Sonderdienststelle für Menschen in Wohnungsnot Hauptstätterstraße anhängig.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.3 Job Center

Job Center wurden mit dem Einsetzen von SGB II in jedem Stadtbezirk in Stuttgart eingerichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach der polizeilichen Meldung der Arbeitssuchenden. Aufgabe der Job Center ist es, SGB II-Leistungen zu gewähren. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Arbeitssuchenden das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben und dass die Leistungsberechtigten eine polizeiliche Meldung in Stuttgart haben. Leistungsberechtigte die obdachlos geworden sind, müssen sich an das Job Center in dem Bezirk wenden, in dem die letzte polizeiliche Meldung war, wenn der Zeitpunkt des Beginns der Obdachlosigkeit nicht länger als einen Monate her ist.

4.4 Job Center U25

Das Job Center U25 und die Sonderdienststelle für Menschen in Wohnungsnot (siehe unten) sind die beiden Job Center, die in Stuttgart eine Sonderstellung einnehmen. Hier wurde der Gedanke der Dezentralisierung zugunsten einer zielgruppenspezifischen Sichtweise aufgegeben.

Das Job Center U25 ist zuständig für alle erwerbsfähigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 15 und 25 Jahren aus Stuttgart. Diese Organisationsform wurde aufgrund der Regelungen in § 3, Abs. 2 SGB II[12] gewählt. Dieser Zielgruppe wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt und erfordert gleichzeitig spezielle Handlungsansätze wie später unter Punkt 5 beleuchtet wird.

4.5 Sonderdienststelle für Menschen in Wohnungsnot

Wie das Job Center U25 hat diese Sonderdienststelle ebenfalls Besonderheiten. Diese Sonderdienststelle beinhaltet sowohl das Job Center als auch eine Dienststelle des Sozialamtes und gewährt entsprechend Leistungen sowohl nach SGB II als auch nach SGB XII.

Die Dienststelle ist intern in drei Bereiche gegliedert:

- Persönliche Ansprechpartner (PAP) sowohl für SGB II also auch für SGB XII
- Leistungsgewährung nach SGB II
- Leistungsgewährung nach SGB XII

Dabei bildet der persönliche Ansprechpartner (PAP) die Schnittstelle zwischen den Leistungsgewährern und entschiedet über die Hilfen. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass bei notwendigen Hilfen nach § 67f SGB XII der PAP sowohl über die Leistungen der Grundsicherung nach SGB II als auch über die Gewährung der Hilfen nach § 67f SGB XII entscheidet. Die Umsetzung dieser Entscheidung wird jedoch getrennt, die Bescheide werden einzeln von den unterschiedlichen Leistungsgewährern erlassen.

Die Dienststelle für Menschen in Wohnungsnot ist zuständig für alle wohnungslosen Menschen, die ihren tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt in Stuttgart haben.

Die Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen den Job Centern bzw. Sozialhilfedienststellen richtet sich zunächst nach der letzten polizeilichen Meldung. Die Sonderdienststelle für Menschen in Wohnungsnot ist zuständig für alle Personen, die bei Antragstellung in Stuttgart keine polizeiliche Meldung haben bzw. deren polizeiliche Meldung in Stuttgart länger als einen Monat zurückliegt.

Außerdem ist diese Dienststelle grundsätzlich zuständig für die stationäre Unterbringung nach § 67 SGB XII. diese Zuständigkeitsregelung betrifft auch die Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Hier wird ein interner Vorrang gebildet: die Beseitigung der Wohnungslosigkeit bzw. die dadurch oft erforderlichen Hilfen nach § 67f SGB XII stehen im Vordergrund.

4.6 Bezirksämter

Die Bezirksämter in Stuttgart sind für die Leistungen, die nach SGB XII gewährt werden, zuständig. Die Leistungsberechtigten gehen auf ihr zuständiges Bezirksamt, das sich durch ihre polizeiliche Meldung ergibt. Im Falle einer Obdachlosigkeit gilt auch bei den Bezirksämter, die Leistungen nach SGB XII gewähren, dass seit dem Zeitpunkt der Obdachlosigkeit nicht mehr als ein Monat vergangen sein darf, sonst wäre wie oben beschrieben die Sonderdienststelle für Menschen in Wohnungsnot zuständig.

5 Die Projektgruppe der Jugendlichen

Der Fokus seitens der Agentur für Arbeit liegt auf dem Personenkreis, der wahrscheinlich den größten Teil der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Jugendlichen ausmacht. Jugendlichen mit und ohne Berufsabschluss, welche keine Ausbildung suchen und aus dem Arbeitslosenhilfe- bzw. Arbeitslosengeldbezug zum SGB II überwechseln oder sich aus dem Sozialhilfebezug neu wegen SGB II-Leistungen melden. Die Agentur für Arbeit versucht die Jugendlichen zu systematisieren um einen Handlungsrahmen zu erstellen.

Erster Schritt bei der Projektgruppe der Jugendlichen ist es, die Jugendlichen in Kundengruppen zu differenzieren. Hierbei wird festgestellt, wo die Jugendlichen bei der Antragstellung von Arbeitslosengeld II stehen[14].[13]

Der zweite Schritt leitet aus der im ersten Schritt durchgeführten Standortbestimmung den individuellen Unterstützungsbedarf des Jugendlichen ab und stellt diesen fest. Hieraus werden individuelle Integrationsstrategien entwickelt, welche dann später in der Eingliederungsvereinbarung für beide Seiten, Agentur für Arbeit und Leistungsberechtigter, verbindlich festgelegt werden.

Der dritte Schritt ist die Erfolgsbeobachtung und eine operative Steuerung, die durch regelmäßige Analyse gewährleistet wird.

Ziel der Projektgruppe der Jugendlichen ist es, die Jugendlichen so zu unterstützen, dass sich daraus bessere Chancen für den beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg für sie ergeben. Gleichwohl soll damit ein Beitrag zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit geleistet werden. Dadurch, dass die Zielgruppe eine besondere Zielgruppe ist, soll hinsichtlich einer nachhaltigen sozialen und beruflichen Integration jeder mögliche Bildungs- und Qualifizierungsansatz verfolgt werden.

Durch einen Bertreuungsschlüssel von 1:75 soll zum Einen ermöglicht werden, dass individuelle Integrationsstrategien entwickelt werden und zum Anderen soll die Umsetzung dieser intensiv und zielorientiert begleitet werden. Hervorgehoben wird von der Agentur für Arbeit, dass der Prozess der zur Integration des Jugendlichen führen soll, durch die Eingliederungsvereinbarung an Transparenz gewinnt.

5.1 Standortbestimmung zur Ableitung der Kundengruppe

Nach Vorstellung der Agentur für Arbeit ermittelt der persönliche Ansprechpartner (PAP) bei der Standortbestimmung gemeinsam mit dem Jungendlichen den Handlungsbedarf. Um diesem zu ermittelt „sind die vier Dimensionen des Kundenprofils, die sich nach den Ansätzen ‚Fördern und Fordern’ aufteilen, zu berücksichtigen.“[15] Die vier Dimensionen sind zu unterteilen in zwei Dimensionen des Förderns und zwei Dimensionen des Forderns. Für alle vier Dimensionen liegen Einschätzungshilfen mit relevanten Merkmalen, Beispielen und Leitfragen vor. Der PAP schätzt darüber hinaus ein, ob sich durch das Fördern und Fordern die Integrationschancen des Jugendlichen verbessern lassen.

5.1.1 Die Dimensionen des Förderns

Hier steht die Integrationschance im Vordergrund, die durch gezieltes Fördern des Jugendlichen aufgewertet werden soll. Es wird erstens geprüft, welche Fähigkeiten und Qualifikationen beim Jugendlichen vorliegen und ob hier Handlungsbedarf, einschließlich der deutschen Sprachkompetenz oder einer fehlenden Berufspraxis, besteht.

Zweitens wird geprüft, ob berufsbezogene Hemmnisse, wie fehlende Mobilität, es dem Jugendlichen erschweren, Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben oder ob Besonderheiten im sozialen Kontext des Jugendlichen vorliegen, wodurch es dem Jugendlichen nicht gelingt, den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu finden.

5.1.2 Die Dimensionen des Forderns

Hier geht es um die Motivation und das Engagement des Jugendlichen. Durch die Eingliederungsvereinbarung wird zwangsläufig vom erwerbfähigen Jugendlichen ein gewisses Maß an Motivation, Engagement und Bereitschaft sich aktiv am Integrationsprozess zu beteiligen abverlangt. Dies gilt es zuvor zu prüfen. Die Fragestellung lautet: Besteht Handlungsbedarf, um dem Jugendlichen zu befähigen, Engagement und Eigenmotivation zu entwickeln, um seinen Teil zur Integration in den Arbeitsmarkt beizutragen, oder besteht Handlungsbedarf, um grundsätzliche Einstellungen des Jugendlichen zu verändern.

Zum Anderen werden die spezifischen Arbeitsmarktbedingungen in Hinblick auf den Zielberuf bzw. auf die Zielberufe des erwerbsfähigen Jugendlichen geprüft. Möglicherweise ist die Herangehensweise des Jugendlichen von einer eindimensionalen Struktur geprägt, wodurch auch hier Handlungsbedarf besteht, um dem Jugendlichen die Möglichkeit zu geben seine Ziele auszuweiten, wodurch grundsätzlich eine Chancenerhöhung entsteht.

5.2 Kundengruppen

Die Zuordnung zu den Kundengruppen der unter 25-jährigen erwerbsfähigen Jugendlichen werden von der Agentur für Arbeit bzw. vom persönlichen Ansprechpartner (PAP) definiert. Sie werden abgeleitet von den Ergebnissen der Einschätzung der Integrationschancen und der Standortbestimmung. Durch die Kundengruppen wird der Unterstützungsbedarf ermittelt und der jugendspezifische Instrumenteneinsatz festgelegt. Die Kundengruppen sind Markt- bzw. Informationskunden, Beratungskunden, die aktiviert werden sollen, Beratungskunden, die gefördert werden sollen und Betreuungskunden.

5.2.1 Markt- bzw. Informationskunden

Jugendliche, die in die Kundengruppe der Markt- bzw. Informationskunden gehören, sollten so schnell wie möglich in den ersten Arbeitsmarkt bzw. Ausbildungsmarkt vermittelt werden. Hier besteht kein Handlungsbedarf und lediglich die Möglichkeit einer „Hilfe zur Selbsthilfe, Unterstützung der Eigenbemühungen, Vermittlungsvorschläge und bei Bedarf die Erstattung von Bewerbungs- oder Reisekosten „(…)“ sowie Mobilisierungshilfen.“[16] Es wird für die Marktkunden von der Agentur für Arbeit empfohlen diesen sofort entsprechende Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sofern es die Marktsituation zulässt.

5.2.2 Beratungskunden

Bei den Jugendlichen dieser Kundengruppe besteht Handlungsbedarf in mindestens einer obengenannten Dimensionen des Förderns oder Forderns. Durch Abbau der vorhandenen Defizite erwachsen größere Integrationschancen.

5.2.2.1 Beratungskunden Aktivierung

Steht eine Perspektivenänderung im Vordergrund, ist das Augenmerk auf das Fordern zu richten. Motivation und Engagement des Jugendlichen zu entwickeln ist ebenso das Ziel wie auch die Einstellung zu ändern. Ein intensives Beratungsgespräch kann hierfür ausreichend sein. Trainingsmaßnahmen sind ebenfalls eine Möglichkeit, sofern sie erforderlich sind. Auch hier wird empfohlen diese Jugendlichen, sobald es die aktuelle Marktsituation zulässt, zu vermitteln.

Sind Beschäftigungshürden die Ursache für eine nicht zustande kommende Integration in den Arbeitsmarkt, sind diese durch z. B. eine Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes, Mobilitätshilfen oder Bewerbungstrainings abzubauen. Eine Beauftragung von Dritten zur Durchführung der Maßnahmen ist durch Vermittlungsgutscheine möglich.

5.2.2.2 Beratungskunden Förderung

Bei den Jugendlichen dieser Kundengruppe „stehen die Anpassung von Fähigkeiten und die Vermittlung von beruflichen Qualifikationen im Vordergrund.“[17] Möglich sind hier z. B., betriebliche Trainingsmaßnahmen bei fehlender beruflicher Praxis und Trainingsmaßnahmen um kleinere Qualitätsanpassungen zu erreichen. Bei schwerwiegenderen Fällen sind auch Arbeitsgelegenheiten mit Qualifizierungsanteilen möglich.

Liegen Sprachdefizite vor, wird der Augenmerk zuerst auf die Sprachkenntnisse gelegt und Defizite ausgeräumt.

5.2.3 Betreuungskunden

Jugendliche, die dieser Kundengruppe angehören haben erhebliche Defizite und es besteht Handlungsbedarf in mehreren Teilen der oben genannten Dimensionen. Durch das Ausräumen der Defizite entsteht eine geringe Integrationschance. Die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ist in diesem Falle ein mittelfristiges Ziel. Die Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen dieser Kundengruppe soll zunächst durch eine Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten verbessert werden.

Kommen zusätzlich massive persönliche und soziale Probleme hinzu und erschweren diese eine Integration in den zweiten Arbeitsmarkt, ist eine Übergabe an den Fallmanager empfohlen.

Die meisten der Klienten der Zentralen Beratungsstelle für junge Erwachsene gehören der Kundengruppe der Betreuungskunden an.

6 Hilfesystem für Wohnungslose in Stuttgart

Die Stadt Stuttgart hat ein sehr gut ausgebautes Hilfesystem für wohnungslose Menschen. Neben verschiedenen Beratungsstellen, die oft einen bestimmten Schwerpunkt haben, gibt es viele unterschiedliche Einrichtungen, die unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben und damit ebenfalls eine Spezialisierung für eine Teilgruppe der Klientel aufweisen. So gibt es im Bereich der Fachberatungsstellen zum Beispiel die Fachberatungsstelle für Frauen, die Fachberatungsstelle für junge Erwachsene und die Fachberatungsstelle für Straffällige. Die Einrichtungen unterscheiden sich oftmals durch Altersbegrenzungen oder einer geschlechterbezogenen Ausrichtung und durch die unterschiedliche Intensität der sozialpädagogischen Betreuung.[18]

6.1 Zentrale Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe

Die Zentrale Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe (ZFS) versteht sich als Servicestation für Personen, die von Wohnungslosigkeit bedroht bzw. betroffen sind, wie alleinstehende Personen, Alleinerziehende, Paare und Familien und für alle Dienste, die sich mit dem Thema der Wohnungslosigkeit befassen. Sie übernimmt die Aufgabe einer zielgerichteten und bürgerfreundlichen Vermittlung von Personen an die entsprechenden Sozialen Dienste und Einrichtungen des Hilfesystems. Sie setzt sich für eine transparente Dokumentation und eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Hilfesystems für Wohnungsnotfälle ein.

Die grundsätzliche Aufgabe der Zentralen Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe ist es über mögliche Anlaufstellen im Hilfesystem zu informieren und somit Vermittlungen in adäquate Unterkünfte zu initiieren.

Darüber hinaus übernimmt sie weitere Aufgaben für den Personenkreis nach § 67 SGB XII. Für auswärtige wohnungslose Menschen ist sie Erstkontaktstelle und übernimmt in diesem Zusammenhang eine wegweisende und informierende Funktion. Sie vermittelt Personen an die entsprechenden Fachberatungsstellen und/oder in eine Notübernachtung, Notunterkunft oder in ein Aufnahmehaus. Bei der Zentralen Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe besteht für Personen ohne festen Wohnsitz die Möglichkeit eine Postanschrift für das Arbeitsamt einzurichten, um dort ihre Post zu empfangen.

Die Zentrale Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe erfasst und dokumentiert alle freien Plätze im Hilfesystem und informiert die Fachberatungsstellen über die vorhandenen freien Kapazitäten. Darüber hinaus berät sie die Fachberatungsstellen und die Sozialhilfedienststellen bei der Unterbringung von Personen in Einrichtungen des Stuttgarter Hilfesystems und leistet in Einzelfällen aufsuchende Arbeit vor Ort.

Für Sozialhilfedienststellen, Bezirksämter und Fachberatungsstellen erteilt die Zentrale Fachstelle der Wohnungsnotfallhilfe Auskünfte bei Fragen der Wohnungsnotfallhilfe, leistet Gremienarbeit und mischt sich in Fragen der Sozialarbeit und Sozialhilfe kritisch und konstruktiv ein. Im Rahmen ihrer Tätigkeit leistet sie Öffentlichkeitsarbeit und informiert Fachberatungsstellen und andere soziale Dienste über Veränderungen des Hilfesystems der Wohnungsnotfallhilfe.

Daneben beteiligt sich die Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfallhilfe am Aufbau und an der Weiterentwicklung eines geeigneten Dokumentationssystems für die gesamte Wohnungsnotfallhilfe.

6.2 Fachberatungsstellen

Fachberatungsstellen sind für Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, das zielgruppenorientierte ambulante Beratungs- und Vermittlungsangebot in Stuttgart.

Besondere Lebensverhältnisse können insbesondere bei Personen bestehen, die unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht oder aktuell von Obdachlosigkeit betroffen sind. Sie können auch bestehen, wenn aus sonstigen Gründen ein Wohnverhältnis unzumutbar ist.

Neben diesen Faktoren können soziale Schwierigkeiten auch bestehen, wenn ungesicherte wirtschaftliche Verhältnisse oder eine Überschuldung, eine Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt, keine oder nicht tragfähige soziale Bindungen oder eine Suchtproblematik und/oder psychische Beeinträchtigungen vorliegen.

Wesentliche Aufgabe der Fachberatungsstellen ist die Klärung der Zugehörigkeit des jeweiligen Hilfesuchenden zum Personenkreis des § 67 SGB XII. Dafür ist es notwendig die Lebenslage des Betroffenen zu kennen. Diese ergibt sich aus seinen biographischen Daten, der Dauer der Wohnungslosigkeit, der aktuellen Gesundheitssituation, der Teilhabe am kulturellen Leben, den Finanzen und seiner sozialen Beziehungen. Die bei den Einzelnen vorhandenen Selbsthilfekräfte werden mit der Lebenslage und den sozialen Schwierigkeiten in Beziehung gebracht. Daraus ergibt sich dann ein Unterstützungsbedarf, welcher zum Teil direkt über die Beratungsstelle gedeckt werden kann.

Die Fachberatungsstellen haben die Aufgabe, die Selbsthilfekräfte der Klienten zu stärken und die Menschen psychosozial zu beraten. Zu ihrem Tätigkeitsfeld gehört zudem die Vermittlung in eine geeignete Unterkunft, die Aufstellung und Fortschreibung des Hilfeplans bzw. Gesamtsplans, die Überwachung und Koordination der Durchführung der zur Umsetzung des Hilfeplans bzw. des Gesamtplans notwendigen Maßnahmen und die Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen, sowie die Unterstützung bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter.

Zum weiteren Verlauf der Beratung und Unterstützung der Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, gehört die Fortführung und Vertiefung der Problemanalyse zur Situation unter Berücksichtigung des Verlaufs der Wohnbiographie, der Probleme der aktuellen Lebenssituation, der Verlaufsgeschichte von Ausbildung und Berufstätigkeit, der finanziellen und gesundheitlichen Situation und der aktuellen Unterkunftssituation. Zusätzlich werden seitens der Fachberatungsstellen geeignete Hilfeangebote gesucht um die Menschen dorthin zu begleiten bzw. zu vermitteln. Dies sind Hilfeangebote, die zur medizinisch-pflegerischen und hygienischen Grundversorgung oder bei körperlicher Behinderung zur Rehabilitation beitragen, bei Alkohol- oder sonstigen Suchtproblemen und psychischen Erkrankungen für Abhilfe sorgen. Die Fachberatungsstellen begleiten und vermitteln ebenso bei Bedarfen hinsichtlich der Erlangung und Sicherung eines Platzes im Arbeitsleben, einschließlich von Maßnahmen der Berufs- und Arbeitsförderung, unterstützen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung und bei der Führung eines selbständigen Haushalts.

6.2.1 Die Zentrale Beratungsstelle für junge Erwachsene

Die Fachberatungsstelle für junge Erwachsene mit dem Namen Zentrale Beratungsstelle für junge Erwachsene (ZBSjE) ist für Menschen im Alter von 18 – 25 Jahren, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind.

Zusätzlich zu den oben bereits genannten besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten kommt bei den jungen Erwachsenen häufig ein Fehlen von Kenntnissen und Erfahrungen in sämtlichen Lebensbereichen von der Haushaltsführung, über Geldverwaltung und Berufsausbildung bis hin zur Eigenverantwortung für die psychische und physische Gesundheit dazu.

Die Fachberatungsstelle für junge Erwachsene übernimmt in dafür geeigneten Räumen die Beratung aller alleinstehen Frauen und Männer, Paare ohne Kinder sowie der Frauen und Männer mit fremduntergebrachten Kindern aus dem Personenkreis nach § 67 SGB XII im Alter von 18 bis 25 Jahren. Zu dem betreuten Personenkreis gehören auch die Bewohnerinnen und Bewohner der Aufnahmehäuser und in anderen vorläufigen Unterkünften untergebrachte und nicht anderweitig beratene und unterstützten Personen.

Der Fachberatungsstelle für junge Erwachsene obliegt die Beratung der Betroffenen und die Einleitung des Hilfeverfahrens.

In diesem Zusammenhang ist bei den 18 – 21 jährigen jungen Erwachsenen zu prüfen, ob die vorrangige Leistungen nach § 41 SGB VIII realisiert werden können. Nach einer ersten Einschätzung nehmen die sozialen Fachkräfte mit dem jeweils zuständigen Jugendamt (ASD) Kontakt auf. Gemeinsam mit dem ASD wird dann das Jugendhilfeverfahren eingeleitet.

Falls eine Hilfe für junge Volljährige nicht in Frage kommt, wird sofort nach geeigneten Möglichkeiten im Rahmen des § 67 SGB XII gesucht. Neben den bereits oben genannten Aufgaben der Fachberatungsstellen hat die Zentrale Beratungsstelle für junge Erwachsene die Aufgabe, innerhalb der Beratung bei der Suche nach der eigenen Identität und dem Platz in der Gesellschaft, sowie das modellhafte Einüben einer erwachsenen Form der Beziehung zu den Mitmenschen zu unterstützen. Dies kann bedeuten, dass Themen, wie Grenzerfahrung und deren Folgen, Folgen von Gutgläubigkeit, Unerfahrenheit und Selbstüberschätzung, Enttäuschungen, Versagen, Scheitern und Misserfolge vor allem im Bereich der Arbeit, in Partnerbeziehungen und in der Sexualität, Erlernen des sozial akzeptierten Umgangs mit Gleichaltrigen vor allem in Krisen und bei Konflikten, Ablösung von der Herkunftsfamilie, Erlernen von Übernahme von Verantwortung, beim Treffen von Entscheidungen für sich selbst und das Tragen der Konsequenzen Bestandteil der Beratung sind. Sie übernimmt im Einzelfall in Abstimmung mit allen Beteiligten spezielle Servicefunktionen, wie z. B. die Auszahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), Geldverwaltung und Schuldenabwicklung.

6.2.2 Fachberatungsstelle für Frauen

Die Fachberatungsstelle für Frauen ist für alleinstehende Frauen ab 25 Jahren und Frauen in Partnerschaften, bei denen, wie auch bei den jungen Erwachsenen, besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Neben den bereits oben genannten Schwierigkeiten sind diese Frauen oftmals nicht in der Lage spezialisierte Angebote der komplementären Hilfen anzunehmen. Gerade bei psychisch kranken und suchtabhängigen Frauen besteht oft keine Krankheitseinsicht. Die Bündelung und Komplexität der Probleme lässt häufig keine eindimensionale Zuordnung zu einer dieser Hilfen zu. In der Beratung müssen Probleme des gesellschaftlichen Status von Frauen, ihren Sozialisationsbedingungen und Rollenzuweisungen in Verbindung gebracht werden.

Die Beratung in der Fachberatungsstelle für Frauen erfolgt deshalb ausschließlich durch weibliche Fachkräfte. Sie geschieht in eigenen Räumlichkeiten, die bei Bedarf Schutz vor männlichen Übergriffen bieten.

Die Fachberatungsstelle für Frauen übernimmt die Beratung aller alleinstehender Frauen, der Paare ohne Kinder, sowie der Frauen mit fremduntergebrachten Kindern aus dem Personenkreis nach § 67 SGB XII. Die Fachberatungsstellen achten untereinander durch entsprechende Überweisungen auf die einzelnen Zuständigkeiten. Auf Wunsch der Hilfesuchenden kann in Absprache mit der Fachberatungsstelle für Frauen eine Ausnahmeregelung stattfinden. Zu dem betreuten Personenkreis gehören auch die Bewohnerinnen der Aufnahmehäuser und in anderen vorläufigen Unterkünften untergebrachte und nicht anderweitig beratene und unterstützte Frauen.

Die Fachberatungsstelle für Frauen erbringt, wie auch die Fachberatungsstelle für junge Erwachsene, Leistungen zur Überwindung, zur Beseitigung, zur Milderung oder zur Verhütung von Verschlimmerung von besonderen sozialen Schwierigkeiten. Der Fachberatungsstelle für Frauen obliegt die Beratung der Frauen und die Einleitung des Hilfeverfahrens. Wie auch die Fachberatungsstelle für junge Erwachsene übernimmt sie, wenn erforderlich, im Einzelfall in Abstimmung mit allen Beteiligten spezielle Servicefunktionen.

Neben den oben bereits genannten allgemeinen Aufgaben der Fachberatungsstellen hat die Fachberatungsstelle für Frauen spezielle, auf die Bedürfnisse dieser Frauen zugeschnittene Aufgaben. So wird im Rahmen der Stärkung der Selbsthilfekräfte und der psychosozialen Beratung ein besonderer Augenmerk auf die Problematiken bei fremduntergebrachten Kinder, ehemaligen und bestehenden Partnerschaften, Gewalterlebnisse und damit verbundene Traumatisierung, sexueller Missbrauch als Kind und im Erwachsenenalter, Prostitutionserfahrungen, Schwangerschaften, Verhütung und frauenspezifische Aspekte der Gesundheit gelegt.

Die Fachberatungsstelle für Frauen erbringt Leistungen bis sie die Frauen an andere, für Frauen geeignete Hilfeangebote vermitteln kann.

[...]


[1] Anmerkung: Wegen der besseren Lesbarkeit werde ich in dieser Arbeit nur die männliche Form verwenden. Dennoch soll hier nicht vergessen werden, dass es auf allen Dienststellen, die ich erwähnen werde, genauso viele, wenn nicht sogar mehr weibliche Sachbearbeiterinnen und Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeiterinnen gibt.

[2] taz vom 26.10 2004

[3] taz vom 26.10 2004

[4] taz vom 30./31.10.2004

[5] taz vom 09.09.2004. Siehe Anhang IV

[6] Der Landkreis. Arbeitsagenturen + Landkreise = Arbeitsgemeinschaft? Eine Gleichung mit vielen Unbekannten 12/2004. S. 711. Siehe Anhang I

[7] Vgl. Klaus Pohl, Optionsgesetzt – Zusammenfassung. Stand 1.7.2004. S. 8, Bundesagentur für Arbeit Hauptstadtvertretung

[8] Brühl, Albrecht und Hofmann, Albert. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende. Gesetzestext, Erläuterungen und Informationen für Betroffene, Berater und Behörden. Scheßlitz 2004

[9] Vgl. Klaus Pohl, Optionsgesetzt – Zusammenfassung. Stand 1.7.2004. S. 3, Bundesagentur für Arbeit Hauptstadtvertretung

[9] § 6a SGB II, Verordnung zur Zulassung von Kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV)

[10] Harald Thomé. Wuppertal. Siehe Anhang I

[11] § 3, Abs. 2 SGB II

[12] § 3, Abs. 2 SGB II: Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beträgt.

[13] Anmerkung: Es handelt sich hier um Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 15 und 25 Jahren.

[14] Anmerkung: Jargon der Agentur für Arbeit. Gemeint ist, welchen Werdegang die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen haben.

[15] „Leitfaden für arbeitsuchende Jugendliche unter 25 Jahren im Rechtskreis des SGB II“ in http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx 13.02.2005

[16] „Leitfaden für arbeitsuchende Jugendliche unter 25 Jahren im Rechtskreis des SGB II“ in http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx 13.02.2005

[17] „Leitfaden für arbeitsuchende Jugendliche unter 25 Jahren im Rechtskreis des SGB II“ in http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshinweise_Inhalt.aspx 13.02.2005

[18] Drautz, Thomas: Landeshauptstadt Stuttgart, Referat Soziales, Jugend und Gesundheit in Kooperation mit den freien Trägern der Wohnungsnotfallhilfe und dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern, Umsetzungsprojekt Wohnungsnotfallhilfe, Abschlussbericht. Anlage 7, 8, 9, 10. Stuttgart 2001.

Ende der Leseprobe aus 91 Seiten

Details

Titel
Auswirkungen der Reform der Grundsicherung auf junge Wohnungslose - dargestellt am Beispiel des Hilfesystems in Stuttgart
Hochschule
Evangelische Hochschule Ludwigsburg (ehem. Evangelische Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg; Standort Ludwigsburg)
Note
2,2
Autor
Jahr
2005
Seiten
91
Katalognummer
V41159
ISBN (eBook)
9783638394857
Dateigröße
1177 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Auswirkungen, Reform, Grundsicherung, Wohnungslose, Beispiel, Hilfesystems, Stuttgart
Arbeit zitieren
Oliver Schwarz (Autor:in), 2005, Auswirkungen der Reform der Grundsicherung auf junge Wohnungslose - dargestellt am Beispiel des Hilfesystems in Stuttgart, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41159

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