Problembereiche bei der Korrektur von Verrechnungspreisen im internationalen Konzern. Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage und § 1 AStG


Seminar Paper, 2017

20 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemstellung und Themenabgrenzung

2 Grundlagen der Verrechnungspreise und ihrer Ermittlung
2.1 Bedeutung der Verrechnungspreise im internationalen Konzern
2.2 Fremdvergleichsgrundsatz
2.3 Methoden zur Ermittlung angemessener Verrechnungspreise
2.3.1 Standardmethoden
2.3.1.1 Preisvergleichsmethode
2.3.1.2 Wiederverkaufsmethode
2.3.1.3 Kostenaufschlagsmethode
2.3.2 Gewinnorientierte Methoden
2.3.3 Beurteilung der Methoden aus steuerlicher Sicht

3 Problembereiche bei der Korrektur von Verrechnungspreisen
3.1 Gestaltungsmöglichkeiten der Gewinnverschiebung mithilfe von Verrechnungspreisen
3.2 Korrekturmaßnahmen
3.2.1. Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 KStG
3.2.2 Verdeckte Einlage gemäß § 4 Abs. 1 EStG
3.2.3 Berichtigung von Einkünften gemäß § 1 AStG.
3.3 Die Problembereiche bei der Korrektur von Verrechnungspreisen
3.3.1 Sanktionen
3.3.2 Doppelbesteuerung
3.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3.3.3.1 Verständigungsverfahren
3.3.3.2 Schiedsverfahren
3.3.3.3 Advance Pricing Agreements

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung und Themenabgrenzung

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Globalisierung, Regionalisierung der Waren- und Dienstleistungsverkehr und immer größer werdender internationaler Konzernen wächst auch der Umfang der grenzüberschreitenden Transaktionen Es wird geschätzt, dass der Umfang des Leistungsaustauschs zwischen international verbundenen Unternehmen ca. 70 % des Welthandels beträgt.[1] Dementsprechend gewinnt auch das Thema Verrechnungspreise stets an Bedeutung.

Die Ermittlung von Verrechnungspreisen ist eine komplexe Aufgabe, bei der mehrere Annahmen und Rahmenbedingungen berücksichtigt werden müssen. Unterschiedliche Kosten- und Erlösstrukturen, abweichende Produktlebenszyklen, Marktbedingungen, und Markenwerte sowie Wechselkursschwankungen und weitere Faktoren führen zwangsläufig zu unterschiedlichen Verrechnungspreisen. Anderseits eröffnen interne Lieferungen und Leistungen aufgrund fehlender Interessengegensätzen, die bei den Verhandlungen zwischen fremden Dritten die Preismanipulationen zur Gewinnverlagerung verhindern würden, vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Häufig sind es auch steuerliche Gründe, die der Verrechnungspreisgestaltung zugrunde liegen. Verrechnungspreise sind damit ein zentraler Aspekt im Rahmen der Konzernbesteuerung und beeinflussen das Verhalten von Unternehmen, Staaten und Finanzverwaltungen. Für die letzten sind Unterschiede in den Verrechnungspreisen oft unverständlich und sie versuchen diese zunehmend zu korrigieren und somit der Gewinnverlagerung entgegenzuwirken.

Die nachträglichen Korrekturen können dabei zu hohen Steuernachzahlungen, Strafzuschlägen sowie zeitintensiven und kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Unternehmen und Finanzbehörden führen. Noch komplexer wird es bei der Realisierung von grenzüberschreitenden Transaktionen, wenn Unternehmen mit dem Steuerrecht mehrerer Staaten konfrontiert werden. Die unterschiedlichen Steuersysteme und Sichtweisen können dazu führen, dass eine Transaktion in mehreren Staaten der Besteuerung unterliegt und somit eine Doppelsteuerbelastung entsteht. Damit sind die Verrechnungspreise heute ein der wichtigsten Gebieten des nationalen sowie internationalen Steuerrechts.[2] Im Bericht „Addressing Base Erosion and Profit Shifting“ macht die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) auf Basis der statistischen Untersuchungen deutlich, dass Gewinnverlagerungen und damit verbundene Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen für viele Länder äußerst problematisch sind.[3]

Das Ziel dieser Arbeit ist die Untersuchung der Problembereiche bei den Verrechnungspreiskorrekturen im internationalen Konzern, die sich infolge der verdeckten Gewinnausschüttung, verdeckten Einlage und der Einkünften gemäß §1 AStG ergeben. Besonderes Augenmerk liegt dabei aufgrund der wirtschaftlichen sowie steuerlichen Relevanz auf den grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. Die ausschließlich national tätigen Unternehmen werden hier nicht näher betrachtet. Die Untersuchung erfolgt mit Hilfe des international-steuerrechtsvergleichenden sowie des steuerrechtkritischen Untersuchungssatzes.

Die vorliegende Arbeit ist in 4 Kapitel gegliedert. Nach einer Einleitung werden im Kapitel 2 die relevanten Begriffe geklärt und die gängigen Methoden der Ermittlung der Verrechnungspreise dargestellt. Das Kapitel 3 beschäftigt sich zunächst mit den Gestaltungsmöglichkeiten der Gewinnverschiebung mithilfe der Verrechnungspreise im internationalen Konzernunternehmen. Anschließend werden die Verrechnungspreise aus steuerlicher Sicht betrachtet und die Korrekturmaßnahmen des Staates beschrieben, die der Gewinnverschiebung entgegen wirken sollen. Dabei werden ausgewählte spezifische Probleme bei der Korrektur der Verrechnungspreise erläutert und es wird auf die Folgen der Verrechnungspreiskorrektur eingegangen. Die erarbeiteten Ergebnisse werden anschließend im Kapitel 4 zusammengefasst.

2 Grundlagen der Verrechnungspreise und ihrer Ermittlung

2.1 Bedeutung der Verrechnungspreise im internationalen Konzern

Der Begriff Verrechnungspreis (auch Transferpreis, Lenkpreis, Bereichsabgabepreis oder Knappheitspreis)[4] bezeichnet im Allgemeinen die monetären Wertansätze, zu denen Lieferungen oder Leistungen zwischen Betrieben einer Unternehmensgruppe oder zwischen rechnerisch abgegrenzten Bereichen eines Unternehmens ausgetauscht werden.[5] Dabei kann es neben der Warenlieferungen und Sach- und Dienstleistungen auch um Finanzdienstleitungen oder Nutzung von Rechten handeln.[6] Zu wichtigsten Positionen der konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen zählen:

- Übertragung von Wirtschaftsgütern
- Gebrauchsüberlassung von materiellen und immateriellen Gütern
- Dienstleistungen
- Kapitalverkehr

Verrechnungspreise sind aus folgenden Gründen für internationale Konzerne von großer Bedeutung. Einerseits erfolgt mithilfe der Verrechnungspreise die Bewertung sowie die Bepreisung von Lieferungen und Leistungen. Anderseits stellen die Verrechnungspreise ein Instrument zur Steuerung der Steuerlast da.[7] Dieser Aspekt wird im Abschnitt 3.1 näher erläutert.

2.2 Fremdvergleichsgrundsatz

Zentraler Grundsatz für die Ermittlung von Verrechnungspreisen ist der Fremdvergleichsgrundsatz bzw. der dealing-at-arm´s-length-principle, der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG gesetzlich verankert ist. Nach diesem Grundsatz sollen die Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen so festgelegt werden, als ob die Transaktion zwischen unabhängigen Unternehmen stattgefunden hätte. Auf Basis dieses Prinzips erfolgt die Festlegung der Verrechnungspreise in Konzernunternehmen bei grenzüberschreitenden Geschäften. Darüber hinaus trägt der Fremdvergleichsgrundsatz dazu bei, dass die Verrechnungspreise international steuerlich akzeptiert werden.[8]

2.3 Methoden zur Ermittlung angemessener Verrechnungspreise

Den verbundenen Unternehmen steht eine Reihe von Methoden zur Ermittlung angemessener Verrechnungspreisen zur Verfügung, die mit dem Fremdvergleichssatz konform sind. Da viele Parameter den Verrechnungspreis beeinflussen können, muss dieser nicht exakt berechnet werden, sondern innerhalb einer bestimmten Bandbreite liegen.[9] Die Wahl der Methode hängt dabei stark von dem Einzelfall ab und wird nicht konkret vorgegeben.[10]

Bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen wird zwischen Standardmethoden und den gewinnorientierten Methoden unterschieden. Die Standardmethoden sind grundsätzlich zulässig, da sie geschäftsvorfallbezogen sind und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Bei den gewinnorientierten Methoden, die sich in geschäftsvorfallbezoge und globale unterteilen, werden die globalen durch die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 19995/96 sowie durch das deutschen Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (VWG-Verfahren) 2005 abgelehnt.[11] Im Folgenden werden nur die zulässigen Methoden betrachtet.

2.3.1 Standardmethoden

Zu den Standardmethoden gehören die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode sowie die Kostenaufschlagsmethode. Sie dürfen auch mit einander kombiniert oder modifiziert angewendet werden.[12]

2.3.1.1 Preisvergleichsmethode

Die Preisvergleichsmethode[13] orientiert sich an die Preise, die für vergleichbare Güter oder Dienstleistungen zwischen Fremden Dritten am Markt vereinbart werden. Dabei muss die Transaktion auf wirtschaftlich vergleichbaren Märkten stattgefunden haben. Das bedeutet, dass die Vergleichbarkeit der Produkte, der Märkte, der Geschäftsstrategie, der Preispolitik, der Liefervereinbarungen und der Chancen und Risiken der beteiligten Unternehmen gegeben sein muss. Diese Methode gilt als direkteste und zuverlässigste,[14] ist allerdings nur dann anwendbar, wenn sichere Informationen über die Vergleichbarkeit der Preise vorliegen.

2.3.1.2 Wiederverkaufsmethode

Die Wiederverkaufsmethode[15] wird überwiegend von den Vertriebsunternehmen angewendet. Bei dieser Methode wird vom Marktpreis, den ein unabhängiger Dritter für das Gut zahlen würde, die marktübliche Handelsspanne retrograd abgezogen, um den Verrechnungspreis zu ermitteln. Die Schwierigkeit bei dieser Methode besteht darin, die marktübliche Handelsspanne zu bestimmen. Diese kann entweder aus einer vergleichbaren Transaktion des verbundenen (interner Preisvergleich) oder eines unabhängigen Unternehmens (externer Preisvergleich) abgeleitet werden.[16] Im zweiten Fall muss allerdings die Vergleichbarkeit durch eine ähnliche Marktstellung, ähnliche Kostenstruktur, vergleichbare Kundenbeziehungen, vergleichbares Unternehmensrisiko sowie ähnliche Konditionen gewährleistet sein, was durch Unverfügbarkeit vieler benötigter Daten oder Veränderung der Produkte zusätzlich erschwert wird.[17]

2.3.1.3 Kostenaufschlagsmethode

Die Kostenaufschlagsmethode[18] geht von den anhand von Kalkulationen ermittelten Selbstkosten des liefernden Unternehmens aus, die auch bei der Preispolitik gegenüber einem Dritten benutzt werden. Finden keine externen Geschäfte statt, soll die Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.[19] Diese Methode wird vor allem von dienstleistenden und produzierenden Unternehmen angewendet, wenn für interne Transaktionen keine ausschlaggebende Marktpreise existieren und die Preisvergleichs- sowie die Wiederverkaufsmethode nicht in Frage kommen.[20]

2.3.2 Gewinnorientierte Methoden

Zu den von den OECD-Verrechnungspreirichtlinien sowie von der deutschen Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen akzeptierten Methoden gehören die g eschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode und die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode.

Bei der g eschäftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode wird der aus bestimmter Transaktion erwartete Gewinn im Voraus zwischen den verbundenen Unternehmen aufgeteilt. Der tatsächliche Gewinn bleibt dabei irrelevant, die Aufteilung erfolgt entsprechend der zu erbringenden Leistungen, der Unternehmensfunktionen und der Risikoverteilung. Diese Methode kommt in Frage, wenn zwischen den verbundenen Unternehmen sehr enge Beziehungen bestehen und eine getrennte Beurteilung undenkbar ist.

Nach der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode wird die bei einer Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen erzielte Nettogewinnspanne mit der Nettogewinnspanne, die bei vergleichbaren Transaktionen mit einem unabhängigen Dritten bzw. zwischen unabhängigen Unternehmen erzielt wird, verglichen. Der Vorteil dieser Methode gegenüber der Wiederverkaufspreismethode und der Kostenaufschlagsmethode besteht darin, dass die Auswirkungen der Funktionsunterschiede zwischen den konzerninternen und –externen Transaktionen auf die Nettogewinnspanne milder als auf die Bruttogewinnspanne ausfallen.[21]

2.3.3 Beurteilung der Methoden aus steuerlicher Sicht

Die Wahl der Methode zur Ermittlung des Verrechnungspreises hat einen Maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Preises und somit auch auf die eventuelle Verrechnungspreiskorrektur. Innerhalb von der erlaubten Bandbreite darf der Steuerpflichtige jeden beliebigen Wert als Verrechnungspreis wählen. Eine schematische Ausnutzung der Bandbreiten durch die Verwendung des kleinsten bzw. größten Wertes ist allerdings nicht erlaubt.[22] Wählt der Steuerpflichtige einen Wert außerhalb der Verrechnungspreisbreite, wird der Preis durch die Finanzbehörde korrigiert. Aufgrund der Unvollkommenheit der Märkte existiert keine generelle Empfehlung hinsichtlich der anzuwendenden Methode und es wird im Einzelfall entschieden, welche Herangehensweise gewählt werden soll. Dementsprechend bleiben gewisse Spielräume bezüglich der Höhe des Verrechnungspreises bestehen, die Unternehmen für steuerminimierende Zwecke ausnutzen können.

3 Problembereiche bei der Korrektur von Verrechnungspreisen

3.1 Gestaltungsmöglichkeiten der Gewinnverschiebung mithilfe von Verrechnungspreisen

Der besondere Reiz der Verrechnungspreise besteht darin, dass mit ihrer Hilfe Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb eines Konzerns aufgeteilt werden. Der absolute Konzerngewinn vor Steuern bleibt dabei unverändert. Schon sehr geringe Verrechnungspreisänderungen können bei einem entsprechenden Transaktionsumfang eine enorme Auswirkung auf Gewinne und Verluste eines einzelnen Konzernunternehmens haben. Dementsprechend ermöglicht die Bestimmung der Verrechnungspreise eine Gewinnverlagerung in die Länder, in welchen die Gewinne einem niedrigen Steuersatz unterliegen, sowie Entstehung eines hohen Verlustvortrages, um beispielsweise die Konzernsteuerquote zu minimieren.[23]

Wie sich unterschiedliche Verrechnungspreise auf den Gewinn einzelner Konzernunternehmens auswirken, zeigt folgendes Beispiel.

Das slowakische Mutterunternehmen (MU) produziert Ersatzteile für Elektrohaushaltsgeräte zu Herstellungskosten i. H. v. 2,00 € pro Stück und verkauft diese an ihr deutsches Tochterunternehmen (TU) zu alternativen Verrechnungspreisen, die in der Tabelle 1 dargestellt werden. Das Tochterunternehmen verkauft 10 Mio. dieser Ersatzteile weiter an einen fremden Dritten zum Preis von 3 € pro Stück und erzielt damit Umsatzerlöse i. H. v. 30 Mio. €.

Aus der Tabelle 1 wird ersichtlich, wie sich unterschiedliche Stückverrechnungspreise auf das Gesamtverrechnungspreisvolumen auswirken.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1. Verrechnungspreisvolumen

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Brähler (2014), S. 403

Die Tabelle 2 zeigt, wie sich die Gewinne des Mutterunternehmens und des Tochterunternehmens in Abhängigkeit von unterschiedlichen Verrechnungspreisen variieren während der Konzerngewinn immer gleich hoch bleibt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2. Gewinnsituation

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Brähler (2014), S. 403

Die Tabelle 3 veranschaulicht vereinzelt die Ertragsteuerbelastung des Mutter- und des Tochterunternehmens sowie der beiden Gesellschaften zusammen. Aus Vereinfachungsgründen wurde der Steuersatz aufgerundet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3. Steuerbelastung

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Brähler (2014), S. 404

Dieser Beispielfall demonstriert, dass die Ertragsteurbelastung des Gesamtkonzerns am geringsten ausfällt, wenn der Gesamtgewinn im Land mit dem niedrigeren Steuersatz erwirtschaftet wird, in diesem Fall in der Slowakei. Das wird dadurch erreicht, dass das slowakische Mutterunternehmen ihre Produkte zu dem Preis veräußert, der genau dem Absatzpreis des Tochterunternehmens entspricht.[24]

3.2 Korrekturmaßnahmen

Um den Gewinnverlagerungen entgegenzuwirken, sind Regelungen zur Korrektur von Verrechnungspreisen auf internationaler sowie nationaler Ebene kodifiziert worden. Die internationalen Regelungen konkretisieren den Fremdvergleichsgrundsatz, der fester Bestandteil internationaler Steuerverträge ist, und beruhen auf dem Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (OECD-MA) sowie der Verrechnungspreisrichtlinien der OECD (OECD, 1999). Von besonderer Bedeutung ist der Art. 9 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA, der den Staaten eine steuerliche Einkünftekorrektur nach dem Fremdvergleichsgrundsatz erlaubt.

Die abkommensrechtlichen Normen gelten allerdings selbst nicht als Rechtsgrundlage für die steuerliche Korrektur von Einkünften. Sie ermöglichen lediglich den abkommensgebundenen Staaten eine Korrektur gemäß den nationalen Regelungen. Nach deutschem Steuerrecht ist die Einkünftekorrektur in folgenden Regelungen verankert, die zwar ausnahmslos auf den Fremdvergleichsgrundsatz verweisen, allerdings eher auf den allgemeinen Bestimmungen bezüglich der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften basieren:

- Verdeckte Gewinnausschütung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)
- Verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)
- Berichtigung von Einkünften bei Auslandsbeziehungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 AStG)[25]

3.2.1. Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 KStG

Die Körperschaftsteuer-Richtlinie vom 2004 (R 36 Abs. 1 KStR) definiert die verdeckte Gewinnausschüttung als eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Sie muss sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und es darf dabei nicht auf eine offene Gewinnausschüttung handeln.[26] Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung ergeben sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, der besagt, dass diese das Einkommen des Unternehmens nicht mindern darf. In Fall einer Einkommensminderung erfolgt außerbilanziell eine Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung dem zu versteuernden Einkommen.[27]

3.2.2 Verdeckte Einlage gemäß § 4 Abs. 1 EStG

Gemäß R 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KStR findet eine verdeckte Einlage statt, wenn ein Gesellschafter bzw. eine ihm nahe stehende Person der Gesellschaft Vermögensvorteile zuführt, die keine gesellschaftsrechtliche Einlagen sind, ihre Ursachen aber im Gesellschaftsverhältnis liegen. Verdeckte Einlage darf sich auf der Höhe des Einkommens der betroffenen Gesellschaft nicht auswirken. Die Rechtsfolgen einer verdeckten Einlage sind im Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG muss der Gewinn um den Wert der Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG gemindert werden. Der Begriff Einlagen ist im § 4 Abs. 8 EStG als Wirtschaftsgüter, die der steuerpflichtiger dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat, definiert. Nutzungsüberlassungen sind demzufolge keine einlagefähigen Güter.[28]

3.2.3 Berichtigung von Einkünften gemäß § 1 AStG.

Das Außensteuergesetz (AStG) wurde 1972 erlassen und soll die Nutzung von unangemessenen Steuervorteilen vermeiden, die natürliche und juristische Personen erlangen, indem sie ihre Einkünfte ins Ausland verlagern. Das AStG trägt der Wahrung der steuerlichen Gleichbehandlung, Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei Auslandsbeziehungen und damit auch der wirtschaftlichen Chancengleichheit bei. Die Vorschrift des §1AStG hat zum Ziel die Verlagerung von Einkünften sowie Funktionen durch nationale Steuerpflichtige ins Ausland zu verhindern und betrifft konkret die international verflochtenen Unternehmen.[29]

[...]


[1] Vgl. Brähler (2014), S. 398.

[2] Vgl. Ernst & Young, Global Transfer Pricing Survey 2013, S. 1, 3, 41.

[3] Vgl. OECD, Addressing Base Erosion and Profit Shifting.

[4] Vgl. Ewert/Wagenhofer (2008), S. 593f.

[5] Vgl. Ewert/Wagenhofer (2008), S. 573.

[6] Vgl. Kleinhietpaß (2010), S. 111.

[7] Vgl. Häfner et al. (2011), S. 108; vgl. Brähler (2014), S. 399-401.

[8] Vgl. Brüggelambert (2005), S. 177.

[9] Vgl. BFH vom 17.10.2001, I-R-103/00, IStR 2001, S.745; vgl. OECD, Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, 2009, Tz. 1.45; vgl. VWG-Verfahren 2005 Tz. 3.4.12.5.

[10] Vgl. Rek, § 2 Außensteuerrecht, S. 47, Tz.19.

[11] Vgl. OECD, Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltun-

gen, 2009, Tz.3.1; VWG-Verfahren 2005, Tz. 3.4.10.3 Bst. b, c.

[12] Vgl. VWG 1983, Tz. 2.4.2.

[13] Vgl. VWG 1983, Tz. 2.2.2.

[14] Vgl. OECD, Review of comparability and of profit methods: Revision of chapters I-III of the transfer pricing guidelines 2010, Tz. 2.14.

[15] Vgl. VWG 1983, Tz. 2.2.3.

[16] Vgl. OECD, Review of comparability and of profit methods: Revision of chapters I-III of the transfer pricing guidelines 2010, Tz. 2.22.

[17] Vgl. Brähler (2014), S. 438.

[18] Vgl. VWG 1983, Tz. 2.2.4.

[19] Vgl. VWG 1983, Tz. 2.2.4.

[20] Vgl. Raupach (1999), S. 112-113; vgl. Brähler (2014), S.440-441.

[21] Vgl. OECD, Review of comparability and of profit methods: Revision of chapters I – III of the transfer pricing guidelines 2010, Tz.2.62.

[22] Vgl. VWG 1983, Tz. 2.1.8 f.

[23] Vgl. Brähler (2014): S. 402.

[24] Vgl. Brähler (2014), S. 402-404.

[25] Vgl. Vögele (2015), 1. Teil, Kapitel A-I, Rn. 1-20.

[26] Vgl. BMF 06.12.1995, I-R-88/94, BStBl II 1996, S. 383.

[27] Vgl. Brähler (2014), S. 422.

[28] Vgl. Brähler (2014), S. 423-424.

[29] Vgl. Brähler (2014), S. 458-460.

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Title
Problembereiche bei der Korrektur von Verrechnungspreisen im internationalen Konzern. Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage und § 1 AStG
College
University of Hamburg
Course
Seminar Ausgewählte Problemfelder bei der Steuerplanung internationaler Unternehmen
Grade
2,0
Author
Year
2017
Pages
20
Catalog Number
V412709
ISBN (eBook)
9783668640986
ISBN (Book)
9783668640993
File size
549 KB
Language
German
Keywords
verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage, § 1 AStG, internationale Besteuerung, Verrechnungspreise
Quote paper
Svetlana Charlotte Schneider (Author), 2017, Problembereiche bei der Korrektur von Verrechnungspreisen im internationalen Konzern. Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage und § 1 AStG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/412709

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