Inhalt und Bedeutung der Neuaufnahme eines Kompetenztitels für den Sport in den EU-Verfassungsvertrag (III-282)


Trabajo de Seminario, 2005

31 Páginas, Calificación: 11 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung in das Thema
I. Einleitung
II. Überblick Sportstrukturen in Deutschland
III. Überblick Sportstrukturen in Europa

B. Sport im deutschen Verfassungsrecht
I. Sport als Verfassungsthema
II. Grundrechte im Sport

C. Die Verankerung des Sports im Gemeinschaftsrecht
I. Entwicklung
II. Wichtige Rechtssprechung des EuGH zum Sport
1. Das Bosman-Urteil
2. Das Deliège-Urteil
3. Das Lehtonen-Urteil
4. Das Kolpak-Urteil
5. Zusammenfassend zur bisherigen Rechtssprechung

D. Sport im EU-Verfassungsvertrag
I. Sport in den Verfassungen der Mitgliedsstaaten
II. Entstehung des Artikels III – 282
III. Einordnung des Artikels III – innerhalb des EU-Verfassungsvertrags
IV. Wortlaut des Artikels III – 282
V. Perspektiven aus dem Artikel III – 282

E. Persönliches Fazit

A. Einführung in das Thema

I. Einleitung

„Wenn der Sport Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördern und erhalten, soziale Grunderfahrungen vermitteln, die Freizeit aktiv gestalten helfen, zur Erziehung und Bildung beitragen sowie soziale Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen ermöglichen kann, so sind damit hinreichende Aspekte seiner Gemeinwohlrelevanz aufgezeigt.“[1]

Mittlerweile sind der Konvent und auch die Regierungschefs durch die Verabschiedung des Verfassungsvertrages zu dem Schluss gekommen, den Sport nach einem jahrelangen Entwicklungsprozess im europäischen Primärrecht zu verankern. Um die Bedeutung und Formulierung des Artikel III – 282 im Verfassungsvertrag geht es in dieser Arbeit. Aber auch um die Hintergründe auf der einen Seite, die zum Entstehen dieses Artikels beigetragen haben, sowie auf der anderen Seite die Chancen für den Sport, die der Artikel nach einer entsprechenden Ratifizierung der Verfassung durch die Mitgliedsstaaten mit sich bringt.

Außerdem wird der Verfasser auf die bisherige Situation des Sports im Hinblick auf die Rechtssprechung des EuGH eingehen.

II. Überblick Sportstrukturen in Deutschland

Der Sport in Deutschland ist auf Bundesebene zum einen durch das Nationale Olympische Komitee (NOK) und durch den Deutschen Sportbund (DSB) organisiert.

Das NOK dient satzungsgemäß der Verbreitung olympischen Ideenguts in der Bundesrepublik, bereitet die Teilnahme des Deutschen Sports an den Olympischen Spielen vor und führt Aufgaben durch, die den NOKs vom IOC (Internationales Olympisches Komitee) gestellt werden.

Der DSB, die regierungsunabhängige Dachorganisation des deutschen Sports, hat rund 27 Millionen Mitglieder in mehr als 89 300 Sportvereinen. Er ist die größte Personenvereinigung Deutschlands und gleichzeitig die größte Sportorganisation der Welt.

Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes sind 16 Landessportbünde, 55 Spitzenverbände sowie Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung, Verbände für Wissenschaft und Bildung und Förderverbände.

Der DSB ist die Beratungs- und Servicestation seiner organisatorisch, finanziell und fachlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen. Unter dem Leitgedanken "Sport für alle" entwickelt der DSB Programme, mit denen der Sport möglichst jedem Menschen zugänglich gemacht werden soll, unabhängig von Alter, Geschlecht und sozialer Herkunft. In der Leistungsorientierung hat er sich die Förderung eines modernen, humanen Spitzensports zum Ziel gesetzt und beteiligt sich auch auf nationaler und internationaler Ebene am Kampf gegen Doping oder andere Manipulationen. Der Deutsche Sportbund vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden und in allen gesellschaftspolitischen und kulturellen Bereichen. Dazu gehört die Zusammenarbeit mit gesellschaftspolitischen Institutionen wie Kirchen, Parteien, Wohlfahrtsverbänden, kulturellen Einrichtungen, Gewerkschaften und Wirtschaftsorganisationen.

Der Deutsche Sportbund finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Projektmitteln für den Spitzensport aus dem Bundeshaushalt, Lotterieeinnahmen sowie Vermarktungslizenzen. Auf Länderebene und in den Städten und Gemeinden wird der Sport mit erheblichen Mitteln unterstützt, zum Beispiel durch den Bau und die Unterhaltung von Sportstätten.

Neben dem DSB gibt es auch in allen Bundesländern entsprechende Landessportbünde, in denen ganz nach föderalistischem System die überfachlichen Angelegenheiten des Sports auf Landesebene geregelt werden.

Viel mehr im Fokus der Öffentlichkeit stehen allerdings die 55 Fachverbände im deutschen Sport (Deutscher Fußballbund, Deutscher Hockeybund, Deutscher Schützenbund etc.). In diesen Verbandsstrukturen, in den meisten Fällen auch föderalistisch von Bundesebene bis hin zur kommunalen Ebene organisiert, geht es um den Sport an sich und weniger um überfachliche Angelegenheiten.

Insofern stellt der DSB tatsächlich ein Dach da, unter welchem die verschiedenen Interessen von Landessportbünden und Fachverbänden bestmöglich zusammengeführt werden sollen.

Gleichzeitig vertritt der DSB die Interessen des gesamten deutschen Sportes auch auf EU-Ebene. Dazu wurde eigens in Brüssel das EU-Büro des deutschen Sports eingerichtet.

Die politische Zuständigkeit für den Sport liegt in Deutschland auf bundesdeutscher Ebene beim Bundesministerium des Innern, für den Jugendbereich allerdings (Deutsche Sportjugend im Deutschen Sportbund) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Sportstrukturen in Europa

Sport ist die größte gesellschaftliche Bewegung in den Mitgliedsstaaten der EU. 20 Prozent der Bevölkerung 15 Mitgliedsstaaten (ohne die Erweiterung vom 1.5.2004) sind Mitglieder in einem Sportverein. 70 Millionen Menschen treiben Sport in den 700.000 Sportvereinen in Europa.

Zur Systematisierung wird unterschieden zwischen sogenannten governmental (staatlichen), non-governmental (nicht-staatlichen) und mixed (gemischten) Organisationen. Entscheidend für die Einteilung ist nicht die Zusammensetzung der Gremien, sondern der Status der für die Durchführung verantwortlichen Organisationen.

Staatliche Organisationen sind:

- die National Governments, d.h. die für den Sport zuständigen nationalen Ministerien,
- das Council of Europe, der Europarat. Die institutionelle Verankerung des Sports erfolgte 1976 durch die Gründung des sogenannten Sportlenkungsausschusses CDDS (Comité directeur pour le développement du sport), der CDDS ist unter anderem zuständig für
- die European Sport Ministers Conference (ESMC), die alle drei Jahre stattfindende Europäische Sportministerkonferenz,
- die European Union, die Europäische Union, hat 1998 in der Kommission (Generaldirektion Bildung und Kultur) die Sport Unit, eine für Sportfragen zuständige Abteilung, eingerichtet.
- Im Europäischen Parlament (EP) wurde in dem zuständigen Ausschuss für Kultur, Jugend, Erziehung, Medien und Sport unter anderem die Forderung der Aufnahme des Sports in das Vertragswerk der EU diskutiert und Vorschläge entwickelt,
- Das European Sports Forum, das Europäische Sportforum, das 1991 als das zentrale Konsultativorgan der Europäischen Kommission ins Leben gerufen wurde.

Nicht-staatliche Organisationen sind:

- die National Sports Confederations, die nationalen unabhängigen Dachverbände des Sports
- die National Federations, die nationalen Verbände einzelner Sportarten, die in Europäischen Fachverbänden (European Federations) zusammengeschlossen sind,
- die National Olympic Committees (NOC´s), die Nationalen Olympischen Komitees, die entweder ausschließlich Vertreter der olympischen Bewegung in ihrem Land sind (z.B. NOK Deutschland) oder auch gleichzeitig die Funktion des nationalen Dachverbands übernehmen (z.B. CONI in Italien),
- die ENGSO (European Non-Governmental Sports Organisations), der europäische Dachverband der nationalen unabhängigen Dachverbände,
- das European Olympic Committee (EOC), der Dachverband der NOC´s.

Sowohl Mitglieder aus nicht-staatlichen als auch aus staatlichen Organisationen schließen sich zusammen in der

- European Sports Conference (ESC), der Europäischen Sportkonferenz, die seit Beginn ihrer Tätigkeit 1973 das einzige Forum darstellt, in dem staatliche und nicht-staatliche Vertreter des Sports zusammenkommen.[2]

Das EU-Büro des deutschen Sports vertritt die Interessen von deutschen Sportorganisationen bei den Institutionen der Europäischen Union. Über deutsche Interessen hinaus werden auch Interessen von europäischen Sportorganisationen vertreten, soweit hier Kooperationsbedarf mit den beiden Dachorganisationen des europäischen Sports, dem Europäischen Olympischen Komitee (EOC) und den Sportbünden Europas (ENGSO), besteht.[3]

B. Sport im deutschen Verfassungsrecht

I. Sport als Verfassungsthema

Die Zuwendung der Gesellschaft zum Sport steht in auffälligem Kontrast zu seiner geringen Berücksichtigung in der Verfassung sowie sonstigen gesetzlichen Regelungen. Das Grundgesetz erwähnt den Sport nicht. Es gibt auch keine Grundrechtsbestimmung, welche die sportliche Betätigung ausdrücklich unter ihren Schutz stellt.[4]

Da im föderalistischen Staatswesen der Bund auf Fragen der gesamtstaatlichen Repräsentation, die Förderung von Maßnahmen nichtstaatlicher zentraler Organisationen sowie ressortzugehörige Funktionen (wie Sport in der Bundeswehr und im Bundesgrenzschutz) beschränkt ist, liegt der Schwerpunkt staatlicher Sportförderung in der Bundesrepublik aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Landesebene.[5]

Nicht zuletzt deshalb haben bis auf Hamburg, wo aber über die Aufnahme eines Sportförderungsartikels in die Landesverfassung bereits vom Landesgesetzgeber diskutiert worden ist, sämtliche Bundesländer inzwischen den Sport zu ihrem Staatsziel erkoren.[6]

Dadurch unterscheidet sich der Sport zunächst nicht mehr von anderen, in den Landesverfassungen genannten Lebensbereichen.[7]

Allerdings ist bei einer Bewertung dieser Sportförderungsklauseln die Frage zu stellen, was diese Staatszielbestimmungen tatsächlich leisten können.

Die Aufnahme des Sports in die Landesverfassungen setzt natürlich ein Signal dafür, Sportbelange in Zukunft stärker zu berücksichtigen. Vorrangig die Legislative ist dazu aufgerufen, Probleme und Konflikte im Bereich des Sports durch Schaffung entsprechender Rechtssätze zu lösen. Da dies in Zunkunft durch die Aufnahme des Art. III-282 auch auf EU-Ebene so sein wird, ist natürlich darüber zu diskutieren, eine ähnliche Verankerung auch im Grundgesetz anzustreben.

Es stellt sich nämlich naheliegenderweise die Frage, ob nicht – nach Einführung des Art. 20a ins Grundgesetz – nunmehr dort gleichermaßen die Aufnahme einer Staatszielbestimmung „Sportförderung“ angezeigt ist, um so etwa auch zu verhindern, dass der Sport bei Umweltkonflikten nicht mehr mit einem fairen Interessenausgleich rechnen darf. Hierüber lässt sich munter streiten.[8] Ausführlicher wird diese Diskussion weiter im unteren Teil dieser Arbeit behandelt werden.

Für den Sport an sich ist es mit Sicherheit ein Gewinn, in den Landesverfassungen unserer Bundesländer verankert worden zu sein, aus welchen Motiven auch immer. Es unterstreicht seinen Stellenwert, welchen er in unserer heutigen Gesellschaft mit all seinen Möglichkeiten einnimmt.

Dazu abschließend aus dem Urteil des BVerfG zur sogenannten Kurzberichterstattung im Fernsehen vom 17.2.1998[9]:

„Der Sport bietet Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Eine umfassende Berichterstattung, wie sie von Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gefordert wird, lässt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen.“

[...]


[1] Tettinger, „Sport als Verfassungsthema“, S.18

[2] Übersicht aus „Handbuch internationale Sportstrukturen“, S.6 f.

[3] Martin Schimke, Sportrecht, S.219

[4] Hölzl, „Sport in der Verfassung und in der Verfassungswirklichkeit“, S.9

[5] Tettinger, „Sport als Verfassungsthema“, S.19

[6] Hölzl, „Sport in der Verfassung und in der Verfassungswirklichkeit“, S.62

[7] Stern, „Verfassungrechtliche Grundfragen“, S.87

[8] Tettinger, „Sport als Verfassungsthema“, S.17

[9] BverfGE 97, 228 ff. (257)

Final del extracto de 31 páginas

Detalles

Título
Inhalt und Bedeutung der Neuaufnahme eines Kompetenztitels für den Sport in den EU-Verfassungsvertrag (III-282)
Universidad
University of Cologne  (Institut für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre)
Curso
'Aktuelle Fragen aus Verwaltungs-, Verfassungs- und Europarecht'
Calificación
11 Punkte
Autor
Año
2005
Páginas
31
No. de catálogo
V41276
ISBN (Ebook)
9783638395687
Tamaño de fichero
555 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Inhalt, Bedeutung, Neuaufnahme, Kompetenztitels, Sport, EU-Verfassungsvertrag, Fragen, Verwaltungs-, Verfassungs-, Europarecht“
Citar trabajo
Benjamin Folkmann (Autor), 2005, Inhalt und Bedeutung der Neuaufnahme eines Kompetenztitels für den Sport in den EU-Verfassungsvertrag (III-282), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41276

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