Grund- und Menschenrechte im Privatrecht

Caroline von Monaco, Sabine Christiansen und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht


Seminararbeit, 2017

33 Seiten, Note: 13,0


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung
1. Allgemein
a) Bildberichterstattung über Caroline von Hannover
b) Bildberichterstattung über Sabine Christiansen
2. Einführung in die Probleme

II. Wirkung der Grundrechte im Privatrecht
1. Problemaufriss
2. Einwirkung der Grundrechte im Privatrecht
a) Geltung von Art. 1 Abs. 3 GG für das Privatrecht
b) Unmittelbare oder Mittelbare Drittwirkung?
3. Die Überkonstitutionalisierung des Privatrechts?
a) Einflussnahme durch das Bundesverfassungsgericht
b) Schutz vor der Überkonstitutionalisierung
aa) Beschränkung des Prüfungsumfangs
bb) Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
c) Zwischenfazit

III. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht
1.Anerkennung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht
2. Haftungsbegründender Tatbestand
a) Rechtsträger
b) Schutzbereich
aa) Fallgruppen
(a) Verletzung der Privatsphäre
(b) Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre
(c) Verletzung der Ehre
c) Positive Feststellung der Rechtswidrigkeit
3. Zwischenfazit

IV. Die Einflussnahme des europäischen Mehrebenensystems
1. Allgemeines
a) Zu den Anforderungen der EMRK
b) Geltung der EMRK im Privatrecht
c) Das Verhältnis der EMRK zur Verfassung und zum einfachem Recht
2. Der Dialog der Gerichte
a) Einführung und Problemaufriss
b) Begriffsbestimmung
aa) Judicial self-restraint und Judicial activism
bb) Dialog
c)Der Dialog zwischen VerfG und EGMR
aa) Grundlage
bb) Veränderung und Fortbildung des Persönlichkeitsrechts
3. Zwischenfazit

V. Schlussbemerkung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grund- und Menschenrechte im Privatrecht:

Caroline von Monaco, Sabine Christiansen und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

I. Einleitung

1. Allgemein

Kaum eine Thematik bietet ein so breites Spektrum an Streitpunkten und Problemen wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht und die damit verbundene Debatte um die Einwirkung der Verfassung auf das Privatrecht. Dahingehend zu nennen ist insbesondere der Dauerkonflikt zwischen prominenten Personen und Medienverlagen. Bei diesen Fällen geht es regelmäßig um die geradezu in einem Spannungsverhältnis stehenden gegensätzlichen Interessen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit. Ein Aufsehen erregender Fall war ohne Zweifel der andauernde Streit um die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen aus dem Privatleben zwischen Caroline von Hannover und der Boulevardpresse. Doch auch weitere Fälle, wie zum Beispiel der Streitfall Sabine Christiansen zeigen, dass die Problematik immer noch aktuell ist und das Verhältnis zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit keineswegs abschließend geklärt ist. Unter diesem Aspekt möchte ich in dieser Arbeit unter den genannten Beispielen den Schutzbereich des bürgerlich-rechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts abstecken und dabei insbesondere auf seine Veränderung und Fortbildung unter dem Einfluss des europäischen Mehrebenensystems eingehen. Doch vergegenwärtigen wir uns zunächst die relevanten Sachverhalte, auf welche ich mich in den folgenden Ausführungen beziehen werde.

a) Bildberichterstattung über Caroline von Hannover

(EGMR NJW 2004, 2647; BVerfG NJW 2008, 1793) Dem Sachverhalt liegt die Individualbeschwerde von Caroline von Hannover, älteste Tochter des regierenden Fürsten von Monaco zugrunde. Die Beschwerdeführerin lebt überwiegend in der Nähe von Paris und übt keinerlei Ämter im Fürstentum oder für das Fürstentum aus. Seit Anfang der 90er Jahre versucht sie mit rechtlichen Mitteln die Veröffentlichung mehrere Fotos aus ihrer Privatsphäre in der Boulevardpresse zu verhindern. Diese wurden im Zeitraum zwischen 1993 und 1997 in verschiedenen Zeitschriften veröffentlicht. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hatte die Beschwerdeführerin vor deutschen Gerichten nur teilweisen Erfolg. In seiner Grundsatzentscheidung[1] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verletzung von Art. 2 I, 1 I iVm 6 GG an drei veröffentlichten Bildern, auf denen die Klägerin mit ihren Kindern zu sehen ist festgestellt. Die Veröffentlichung der übrigen Bilder hielt das Gericht für zulässig. Am 6.6.2000 wandte sich Caroline von Hannover mit einer Individualbeschwer an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Sie rügte die Verletzung von Art. 8 EMRK. Dem stimmte der Gerichtshof zu. Auf dieses Urteil des EGMR stütz die Beschwerdeführerin eine weitere Verfassungsbeschwerde welche abermals die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privatleben prominenter Personen zum Gegenstand hatte. Die zivilrechtlichen Ausgangsverfahren wurden zur Neuverhandlung zurückgewiesen, nach dem der EGMR festgestellt hatte, die Bundesrepublik Deutschland habe ihre Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK dadurch verletzt, dass die deutschen Gerichte in mehreren Entscheidungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin den Schutz gegen die Verbreitung solcher Fotos aus dem Privatleben verweigert haben.

b) Bildberichterstattung über Sabine Christiansen

(BGH NJW 2008, 3138) Die Klägerin, Sabine Christiansen, ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin. In einer Boulevardzeitschrift wurde ein Foto veröffentlicht, welches die Klägerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufsbummel auf Mallorca in der Nähe ihrer Finca zeigt. Das besagte Foto befand sich auf einer bebilderten Seite mit dem Titel „Was jetzt los ist auf Mallorca“. Das Bild war mit folgendem Begleittext versehen: „ARD-Talkerin … bei Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx“. Auf Antrag der Klägerin, hat das Landgericht den Verleger verurteil es zu unterlassen „Bildnisse aus dem privaten Alltag der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in „Bild der Frau“ Nr. 33 vom 15.08.2005 auf der S. 49 geschehen“. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hatte Teilweise Erfolg.

2. Einführung in die Probleme

Die dargestellten Fälle zeigen, wie umfassend die Thematik und die damit verbundenen Auswirkungen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können und welche Probleme es zu bewältigen gilt. Zunächst stellt das ewige Problem der Wirkung der Grundrechte im Privatrecht (II) die erste Hürde zur Erschließung eines zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts (III) dar. Ferner möchte ich dabei auch die Gefahr der Überkonstitutionalisierung des Privatrechts diskutieren. Ist dies bewältigt, will ich auf die Fortentwicklung und Veränderungen des Persönlichkeitsrechts unter dem Einfluss des europäischen Mehrebenensystems (IV) eingehen und dabei insbesondere die Besonderheiten und der Ablauf eines judiziellen Dialoges aufzeigen.

II. Wirkung der Grundrechte im Privatrecht

1. Problemaufriss

Die Wirkung der Grundrechte im Privatrecht ist spätestens mit dem Lüth-Urteil des BVerfG[2] anerkannt. Dennoch wird das Verhältnis von Grund- und Menschenrechten zur Privatrechtsordnung oftmals als Problem behandelt.[3] Dieser nun schon seit Jahrzehnten andauernde Theorienstreit wird mit den Begriffen der „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Drittwirkung der Grundrechte umschrieben.[4] Eine abschließende Lösung dieser „Jahrhundertproblematik“[5] gibt es nicht und wird es vermutlich auch in absehbarer Zukunft nicht geben. Dennoch ist der Streit um die Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten immer noch aktuell und von elementarer Bedeutung. Wie elementar, hat Fezer bereits im Jahr 1998 festgestellt, in dem er den Streit über das Verhältnis der Verfassung zum Privatrecht als „Gretchenfrage an jeden Juristen“[6] beschreibt. Daher möchte ich zunächst die Einwirkung der Grundrechte im Privatrecht an den herrschenden Standpunkten darstellen und ferner den Versuch wagen, die Frage nach der Überkonstitutionalisierung des Privatrechts zu diskutieren.

2. Einwirkung der Grundrechte im Privatrecht

a) Geltung von Art. 1 Abs. 3 GG für das Privatrecht

Art. 1 Abs. 3 GG besagt, dass „die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ binden. Es kann also, unter Anwendung der anerkannten Regeln der Methodenlehre, dem Wortlaut der Verfassung nach davon ausgegangen werden, dass unter dem Begriff der „Gesetzgebung“ auch die Privatrechtsordnung zu fassen ist.[7] Ein weiteres Indiz für die Wirkung der Grundrechte im Privatrecht findet sich in der Normenhierarchie. So geht Robbers, auch wenn er den Stufenbau der Rechtsordnung als überholt sieht, vom Vorrang der Verfassung aus[8] und ordnet ihr damit das Privatrecht als „einfaches Recht“ unter. Die Grundrechtsbindung der Privatrechtsordnung ist daher anzunehmen. Fraglich bleibt jedoch, ob und inwiefern Private an die Grundrechte gebunden sind. Diese Problematik bildet den Gegenstand der Diskussion über die „unmittelbare“ oder „mittelbare“ Drittwirkung der Grundrechte.

b) Unmittelbare oder Mittelbare Drittwirkung?

Die Frage nach der Wirkung der Grundrechte scheint mit dem Lüth-Urteil des BVerfG[9] geklärt. Dennoch will ich die beiden Theorien kurz gegenüber stellen. Die Lehre der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte besagt, dass die Grundrechte nicht nur den Staat, sondern auch Privatrechtssubjekte verpflichten, also auch unmittelbare Wirkung im Bürger-Bürger Verhältnis entfalten.[10] Demnach bedarf es keiner Transformation der Grundrechte in das System der Privatrechtsordnung, sie begründen schon ohne weiteres Eingriffsverbote sowie Abwehrrechte im Privatrechtsverkehr.[11] Dies hätte zur Folge, dass jedes Grundrecht ein gesetzliches Verbot i.S.v. §134 BGB enthielte und ein subjektives Recht auf Schadensersatz aus §823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz i.S.v. §823 Abs. 2 BGB.[12] Demgegenüber steht die Lehre der mittelbaren Drittwirkung. Diese Theorie sieht als Grundrechtverpflichtete lediglich den Staat, den Gesetzgeber sowie den Richter an, nicht aber Privatrechtssubjekte.[13] Wirkung zwischen Privaten können die Grundrechte lediglich durch sogenannte „Einbruchstellen“ im Gesetzt entfalten. Solche finden sich etwa in Generalklauseln, also in denjenigen Paragraphen, dessen Tatbestand offen formuliert ist und daher einen weit auszulegenden Anwendungsbereich findet. Schon das BVerfG hat sich in seinem Lüth-Urteil wörtlich zu einer mittelbaren Wirkung der Grundrechte im Privatrecht bekannt indem es ausführte, dass sich „im bürgerlichen Recht der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften entfaltet“[14]. Außerdem macht schon der Wortlaut des Art. 1 I, 2 GG deutlich, dass sich die nachfolgenden Grundrechte gegen den Staat und nicht etwa gegen „jedermann“ richten.[15] Ferner würde die Bindung der Privaten an die Verfassung einen erheblichen Eingriff in die Privatautonomie darstellen.[16] Die Lehre der unmittelbaren Drittwirkung hat sich folgerichtig nicht durchgesetzt. Die Grundrechte entfalten damit nach herrschender Auffassung mittelbare Wirkung im Privatrecht.[17]

3. Die Überkonstitutionalisierung des Privatrechts?

Ein weiteres großflächiges Diskussionsfeld über die Wirkung der Grundrechte im Privatrecht bietet die Gefahr der Überkonstitutionalisierung. Also konkret die bereits als „Gretchenfrage“[18] betitelte Problematik nach dem Verhältnis der Verfassung und dem Privatrecht. Das BVerfG nimmt diese Frage durchaus ernst, so gleicht seine Rechtsprechung doch einer schwierigen Gratwanderung.[19] Durch das rechtliche Mittel der Verfassungsbeschwerde kann es auf nahezu alle Bereiche des Zivilrechts Einfluss nehmen. So hat sich die Rechtsordnung des Privatrechts unter der Einflussnahme der Rechtsprechung des BVerfG weiterentwickelt.[20] Es hat ein Entwicklungsprozess stattgefunden, weg von dem Ideal der eigenständigen und vorherrschenden Stellung des Privatrechts,[21] hin zur Einwirkung der Verfassung. Diese Entwicklung läuft Gefahr überhand zu nehmen und die Souveränität des Privatrechts in Frage zu stellen, wie auch Diederichsen zutreffen erkannt hat, in dem er in seiner Abhandlung, in zweifellos polemischer Art und Weise, vom „Bundesverfassungsgericht als oberste(m) Zivilgericht“[22] spricht. Es ist also nicht weiter verwunderlich, dass die Konstitutionalisierung des Privatrechts, insbesondere von Zivilrechtlern, immer noch kritisch betrachtet wird.[23] Ferner stellt sich natürlich die Frage wie groß die Einflussnahme des BVerfG auf das Zivilrecht tatsächlich ist und ob im Lichte dieser eine Überkonstitutionalisierung stattfindet.

a) Einflussnahme durch das Bundesverfassungsgericht

Die Einflussnahme des BVerfG und damit der Startschuss zur Konstitutionalisierung des Privatrechts, lassen sich auf den Tag genau datieren. Es handelt sich dabei um den 15.01.1958. An diesem Tag erging das bereits erwähnte Lüth-Urteil.[24] Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist weitestgehend bekannt, so will ich diesen nur knapp darstellen. Der Regisseur Veit Harlan hat im Jahre 1940 den NS-Propagandafilm „Jud-Süß“ gedreht. Im Jahr 1951 rief der damalige Vorsitzende des Hamburger Presseclubs Erich Lüth zum Boykott des ersten durch Harlan veröffentlichten Film in der Nachkriegszeit auf. Auf diesen Boykottaufruf hin, strebten die Produzenten und Filmverleiher eine Unterlassungsklage an. Die Zivilgerichte gaben dieser Klage mit der Begründung, der Boykottaufruf Lüths stelle eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von §826 BGB dar, statt. Gegen diese Urteil legte Erich Lüth Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein, mit der Begründung der Unterlassungsbeschluss verstoße gegen sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG. Bekanntermaßen gab das BVerfG der Beschwerde statt und begründete in seinem Urteil damit, dass sich in den Grundbestimmungen des Grundgesetzes auch eine objektive Werteordnung verkörpere, welche als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und der Richter bei der Interpretation des Zivilrechts auch diese zu berücksichtigen habe.[25] Mit dieser Entscheidung stand fest, dass das Zivilrecht fortan nicht nur im Wege der Gesetzgebung sondern auch in der Gesetzanwendung den Wertvorgaben der Verfassung unterliegt.[26] Die Einflussnahme durch das BVerfG auf den privatrechtlichen Rechtsverkehr ist infolgedessen zu bejahen.

b) Schutz vor der Überkonstitutionalisierung

Das Problem der Überkonstitutionalisierung ist ein durchaus reales. Die Konsequenz daraus ist, dass der Kompetenz des BVerfG Grenzen gesetzt sind. Diese Kompetenzbegrenzung darf als Schutzmechanismus vor der Überkonstitutionalisierung des Privatrechts angesehene werden. Zum einen beschränkt das oberste deutsche Verfassungsgericht dabei seinen Prüfungsumfang und zum anderen stellt es hohe Hürden an die Zulässigkeit der Beschwerde. Keine dieser Hürden soll jedoch Widerstände gegen eine verfassungsgerichtliche Prüfung darstellen. Sie dienen vielmehr dazu, die Eigenständigkeit des einfachen Rechts zu bewahren.[27]

aa) Beschränkung des Prüfungsumfangs

Das BVerfG ist in seiner Prüfungskompetenz über gerichtliche Entscheidungen beschränkt.[28] So stellt es seit Beginn seiner Rechtsprechungstätigkeit ausdrücklich heraus, dass es kein „Superrevisionsgericht“ sei[29] und seine Kontrollfunktion lediglich auf die Verletzung von „spezifischem Verfassungsrecht“ relativiert ist.[30] An diesen Prüfungsmaßstab reiht sich eine „ausdifferenzierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung“[31] an. So ist die potentiell größte Gefahrenquelle für die Eigenständigkeit der Privatrechtsordnung die durch das Verfassungsgericht vorzunehmende Kontrolle über die verfassungsmäßige Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts.[32] Dabei prüft das Gericht, ob das zuständige Fachgericht die Einwirkung der Grundrechte gänzlich übersehen oder grundsätzlich falsch angewendet hat, also ob der Einfluss eines Grundrechtes grundlegend verkannt wurde.[33] Diese grundsätzlich falsche Anwendung äußert sich etwa dann, wenn die betroffenen Grundrechte in ihrer Bedeutung falsch interpretiert worden sind und somit der gewährleistete Schutzbereich zu weit oder zu eng ausgelegt wird, der beabsichtigte Schutzzweck der Norm falsch gesehen wird oder die Rechtfertigung und insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs unzutreffend bewertet wird.[34] Schließlich könnte auch der Richter seine Kompetenz infolge der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten haben. Wird dies festgestellt, so attestiert das BVerfG Willkür, welche ebenfalls eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts darstellt.[35] Bis ein solches Kontrollverfahren überhaupt eingeleitet wird, sind jedoch weitere Anforderung zu erfüllen, nämlich die der Rechtswegerschöpfung und der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes.

bb) Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

Vornehmlich stellen Verfassungsbeschwerden den Ausgangspunkt für eine verfassungsgerichtliche Prüfung der Privatrechtsordnung dar. Um den Weg der Verfassungsbeschwerde bestreiten zu können, bedarf es jedoch hoher Anforderungen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer muss zunächst den Rechtsweg erschöpft haben, das heißt er muss alle Instanzen deutscher Gerichte erfolglos durchlaufen haben.[36] Ziel dieser Anordnung ist vornehmlich die Entlastung des BVerfG durch die zuständigen Fachgerichte. Über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung hinaus, ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär gegenüber einfachrechtlichen Rechtswegen, welche die vermeintliche Grundrechtsverletzung beseitigen können.[37] Durch diese Beschränkung soll der Funktionsschutz der Fachgerichte gesichert und ebenfalls die Entlastung des BVerfG gefördert werden.[38] Ferner bekommt das BVerfG durch die Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes einen durch das zuständige Fachgericht bereits in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufbereiteten Sachverhalt vorgelegt, was ebenfalls eine Arbeitsentlastung darstellt.[39]

c) Zwischenfazit

Die Verfassung wirkt auf die Privatrechtsordnung ein. Dabei hat sich die Lehre der mittelbaren Drittwirkung aus den oben dargelegten Gründen als herrschende Auffassung durchgesetzt. Durch das rechtliche Mittel der Verfassungsbeschwerde, kann das BVerfG erheblichen Einfluss auf den privatrechtlichen Rechtsverkehr ausüben, dabei sind seiner Kompetenz jedoch Grenzen gesetzt. Schließlich lässt sich festhalten, dass das Verhältnis zwischen Verfassung und Privatrecht auch heute, fast 60 Jahre nach dem Lüth-Urteil, keineswegs abschließend geklärt ist und darüber nachzudenken durchaus lohnenswert erscheint, da auch noch in der heutigen Zeit Verfassungsbeschwerden zunehmend auf zivilrechtliche Urteile gestützt werden. Die Gefahr der Überkonstitutionalisierung des Privatrechts ist demnach durchaus real. Schutz vor der Überkonstitutionalisierung bietet allerdings die Beschränkung des Prüfungsmaßstabs des BVerfG sowie die Voraussetzungen der Rechtswegerschöpfung und der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Vor allem das bürgerlich-rechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht steht grade zu in einem Dauerkonflikt mit der Pressefreiheit und stellt damit in vielen Fällen den Streitgegenstand der zivilrechtlichen Verfahren dar.

III. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zivilrecht

1.Anerkennung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Das bürgerlich-rechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ist von dem verfassungsrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu unterscheiden. Es wird seit dem Jahr 1954 von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als „sonstiges Recht“ im Sinne von §823 I BGB anerkannt[40] und soll die Achtung und freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen schützen. Grund für dessen Anerkennung war der deliktsrechtlich bisher unvollständige Schutz der Persönlichkeit, insbesondere bei Verletzung der Ehre, was zur Folge hatte, dass dem Einzelnen bei Beeinträchtigung eines solchen Schutzgutes keine Schadensersatzansprüche aus §823 BGB zustanden. Spezifischere Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie etwa das Recht am eigenen Namen aus §12 BGB oder das Recht am eigenen Bild aus §22 ff. KUG sind bereits durch die entsprechenden Sondervorschriften geschützt. Der Ehrschutz jedoch sollte vielmehr aus §823 II iVm den strafrechtlichen Beleidigungstatbeständen der §§ 185 ff. StGB abgeleitet werden. Problematisch ist jedoch, dass die §§185 ff. StGB den Vorsatz des Täters voraussetzen. Fasst man auch den Ehrschutz unter den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hätte der Geschädigte selbst bei fahrlässigen Ehrverletzungen einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus §823 BGB.[41] Dem lag der Gedanke zugrunde „es widerstrebe der herrschenden Volksauffassung, … einen idealen Schaden mit Geld aufzuwägen.“[42] Gegenüber diesem Verständnis hat sich jedoch mit Inkrafttreten des Grundgesetztes die Auffassung durchgesetzt, dass eine solche Begrenzung mit der Menschenwürde aus Art. 1 GG und der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 I GG nicht vereinbar ist.[43] Als Konsequenz auf den bis hierhin unvollständigen Schutz der Persönlichkeit, wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter den Schutzbereich des §823 I BGB als „sonstiges Recht“ gefasst. Infolge der Schadensrechtsreform aus dem Jahr 2002 hat der Gesetzgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht dem Schmerzensgeldanspruch aus dem neu gestalteten §253 II BGB unterstellt, sondern aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Wurzeln unter §823 I iVm Art. 1 I, 2 I GG belassen.[44] Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bleibt damit weiterhin §823 I BGB iVm Art. 1 I, 2 I GG.

2. Haftungsbegründender Tatbestand

Die Prüfung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterscheidet sich von der „klassischen“ Anspruchsprüfung im Rahmen von §823 I BGB. Demnach ist zwischen dem Eingriff in den Schutzbereich, der positiven Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs sowie dem Verschulden bzw. der Pflichtwidrigkeit zu unterscheiden.[45] Besonderheiten ergeben sich dabei bei der Bestimmung des Schutzbereiches sowie bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weshalb auf diese Punkte im Folgenden näher eingegangen werden soll.

a) Rechtsträger

Um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes geltend zu machen, muss der Betroffene das Rechtsgut auch innehaben, er muss Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind alle natürlichen Personen, ebenso der Nasciturus mit Vollendung der Geburt sowie juristische Personen wie etwa Verbände und Personenmehrheiten, soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht sinngemäß auf sie anwendbar ist.[46] Legitimiert ist lediglich die betroffene Person selbst, nicht aber Dritte die durch die Beeinträchtigung mittelbar belastet werden.[47]

b) Schutzbereich

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterscheidet sich von den sonstigen in §823 I BGB aufgezählten Rechtsgütern insofern, dass es keinen starren Schutzbereich kennt.[48] Vielmehr ist es als „offenes Rahmenrecht“ anzusehen, welches vor den neu auftretenden Gefahren, bedingt durch technischen Fortschritt, bewahren und flexibel auf Veränderungen in einer sich stetig wandelnden Gesellschaft reagieren soll. Die Konsequenz daraus ist, dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht unmittelbar die Rechtswidrigkeit indizieren kann,[49] worauf ich später noch genauer eingehen will. Trotz seiner Qualifikation als „offenes Rahmenrecht“, hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit Differenzierungen vorgenommen und Fallgruppen entwickelt, welche dem Schutzbereich einen, wenn auch nur groben Rahmen geben und nahezu alle Sachverhalte hinsichtlich einer Persönlichkeitsverletzung abdecken.

aa) Fallgruppen

Wie bereits festgestellt, ist eine starre Schutzbereichsbegrenzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unsachgemäß. Grundlegend zu unterscheiden ist jedoch die Differenzierung zwischen dem Schutz ideeler und kommerzieller Persönlichkeitsinteressen.[50] Aufgrund dieser „Doppelspurigkeit des Schutzes“[51] kann die selbige Handlung ideelle wie auch kommerzielle Persönlichkeitsrechte verletzen. Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa dem Namen, der Stimme oder einem Bild kann heutzutage ein beachtlicher kommerzieller Wert zu kommen, etwa durch Vermarktung und Werbung mit Merkmalen einer Prominenten Person. Daher ist der Schutz vermögenswerter Interessen einer Person auch durch die Rechtsprechung unter dem Deckmantel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt.[52] Grundgedanke dieser Differenzierung ist jedoch, dass sich der zivilrechtliche Schutz von kommerziellen Persönlichkeitsinteressen gerade nicht auf eine Verfassungsrechtliche Herleitung aus Art. 1 I, 2 I GG berufen kann, wie das BVerfG bereits festgestellt hat.[53] Diesen Umstand begründet es damit, dass zwar niemand an einer … Öffnung privater Bereiche gehindert“[54] sei, sich jedoch dann eben nicht „gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen“[55] kann. Zusätzlich zu dieser Differenzierung hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit Fallgruppen anerkannt, welche den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weiter konkretisieren. Zu unterscheiden sind die Fallgruppen des Eindringens in die Privatsphäre, der Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre und die Verletzung der Ehre.[56] Im weiteren Verlauf soll insbesondere auf die Verletzung der Privatsphäre anhand der zugrunde liegenden Entscheidungen eingegangen werden.

(a) Verletzung der Privatsphäre

Die Erhaltung und Wahrung der Privatsphäre schützt das Recht, sich der Öffentlichkeit zu entziehen und für sich alleine zu bleiben.[57] Dieses Recht steht auch solchen Personen zu, die in der Öffentlichkeit stehen. Ein klassischer Fall des Eindringens in die Privatsphäre bietet die Bildberichterstattung der Boulevardpresse über das Leben Prominenter Personen. So auch im Fall der Fernsehjournalistin Sabine Christiansen. Dabei wurden in einem Boulevardblatt Bilder von ihr und ihrer Putzfrau beim Shopping veröffentlicht.[58] Der BGH hat die Veröffentlichung dieser Bilder mit der Begründung, dass die Berichterstattung nicht dafür geeignet ist eine im Interesse der Allgemeinheit stehende Debatte zu entfachen für unzulässig erklärt.[59] Weitere Beispiele für die Verletzung der Privatsphäre sind etwa das heimliche Anfertigen von Fotoaufnahmen im privaten Bereich[60] oder das Überwinden bestehender Hindernisse mit Teleobjektiven oder Flugzeug zum Zweck der Ausspähung eines fremden Lebensbereiches[61]. Diese Fallgruppe zeichnet sich also durch das ungerechtfertigte Eindringen in eine fremden, geschützten Lebensbereich aus und der dadurch begründeten Verletzung der Privatsphäre.

(b) Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre

Eine weitere Fallgruppe bildet die Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre. Als Beispiel ist hier insbesondere der bekannte „Esra“- Fall zu nennen, welche die Veröffentlichung eines Romans mit eindeutig erkennbaren Bezügen zu realen Personen als Streitgegenstand beinhaltete[62]. Weiter Beispiele für die Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre sind die unbefugte Veröffentlichung der für ein Biologiebuch bestimmten Nacktaufnahmen im Fernsehen[63] oder die Verwendung von Bildern oder Namen zu Werbezwecken[64] Diese Fallgruppe umfasst solche Sachverhalte, bei denen persönliche Lebenssachverhalte der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden und über die Befugnisse des Einzelnen zu entscheiden ob und in welchem Umfang persönliche Angelegenheiten veröffentlicht werden dürfen.[65]

(c) Verletzung der Ehre

Zuletzt bilden die Ehrverletzungssachverhalte eine weitläufige Fallgruppe. Unter diese lassen sich solche Sachverhalte fassen, bei denen die persönliche Ehre des Betroffenen verletzt wurde. Darunter fallen zum Beispiel die Bezeichnung einer Fernsehmoderatorin als ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick den Zuschauern die Milch sauer werde[66], die Veröffentlichung eines Presseartikels in dem von einem Anwalt behauptet wird, er bagatellisiere NS-Verbrechen und stehe der Ideologie des Nationalsozialismus nahe[67] sowie die unrichtige oder verfälschte Wiedergabe von Äußerungen[68]. Nicht aber vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst sind Werturteile, welche in den grundrechtlich geschützten Bereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG fallen. Eine Grenze der Meinungsfreiheit findet sich jedoch dort, wo es sich bei den Äußerungen um Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt.[69]

c) Positive Feststellung der Rechtswidrigkeit

Nachdem die Verletzung anhand der Zuordnung der Beeinträchtigung unter eine der anerkannten, allerdings nicht als abschließend zu verstehenden Fallgruppen geschehen ist, muss im nächsten Schritt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs positiv Festgestellt werden. Wie bereits angedeutet, indiziert der Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dabei nicht unmittelbar die Rechtswidrigkeit. Grund dafür ist dabei der Charakter als „offenes Rahmenrecht“.[70] Für den Handelnden ist gerade nicht zu erkennen wo der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beginnt und wo seine eigene Handlungsfreiheit aufhört. Erforderlich für die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit ist daher eine umfassende Abwägung zwischen den geschützten Rechtsgütern des Betroffenen und den grundrechtlich geschützten Freiheiten des Handelnden. Die entscheidende Frage ist mithin stets welche der beiden geschützten Interessen letztendlich überwiegt, unter Berücksichtigung der Intensität der Persönlichkeitsverletzung und dem eigenen Verhalten des Geschädigten vor der Beeinträchtigung auf der einen Seite und den Grundrechten des Handelnden (insbesondere Art. 5 GG) sowie das Informationsinteresse der Allgemeinheit auf der anderen Seite.[71]

3. Zwischenfazit

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ im Sinne von §823 I BGB in der deutschen Rechtsprechung anerkannt. Um den Rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich festzustellen, ist eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Seine Gestaltung als offenes Rahmenrecht gebietet eine weite Auslegung des Schutzbereiches dessen Verletzung anhand des Einzelfalls betrachtet werden muss. Ferner besitzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen „entwicklungsoffenen“[72] Tatbestand, welcher vor neu auftretenden Gefahren schützen soll. Die Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht hat sich im Laufe der Zeit verändert. Doch nicht nur nationale Gerichte haben die Weiterentwicklung beeinflusst. Vor allem der EGMR hat eine Veränderung der deutschen Rechtsprechung angestoßen. Auf diese Veränderungen soll nun unter dem Aspekt der Bedeutung des europäischen Mehrebenensystems für die deutsche Rechtsordnung eingegangen und insbesondere der ausschlaggebende Dialog zwischen dem BVerfG und dem EGMR über das allgemeine Persönlichkeitsrecht betrachtet werden.

IV. Die Einflussnahme des europäischen Mehrebenensystems

1. Allgemeines

Die Grundrechte bilden mit den internationalen Menschenrechten und dem einfachen Recht das sogenannte „Mehrebenensystem“. Die Entstehung dieses Systems geht zurück auf das Ende des Zweiten Weltkrieges. Nach dem die Vereinten Nationen die Ursache des nationalsozialistischen Terrors auf die Nichtachtung und Verkennung der Menschenrechte zurückführte,[73] wurde der im Jahr 1949 gegründete Europarat damit beauftragt, völkerrechtlich verbindliche Verträge zum Schutz elementarer Menschenrechten zu konzipieren.[74] Daraus ist schließlich die europäische Menschenrechtskonvention hervorgegangen. Für den Grundrechtsschutz im europäischen Mehrebenensystem bedeutet dies, dass sich dieser aus verschiedenen Bestandteilen auf unterschiedlichen Ebenen zusammensetzt. Dem Grundgesetz kommt jedoch für die Bindung deutscher Staatsgewalt die entscheidende Bedeutung zu.[75]

a) Zu den Anforderungen der EMRK

Der für die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetztes bedeutendste europäische Menschenrechtsvertrag ist die EMRK. Sie stellt einen, für die Vertragsstaaten bindenden, völkerrechtlichen Vertrag dar und verpflichtet diese zu konventionskonformen Verhalten sowie insbesondere zur Schaffung und Erhaltung einer an der EMRK orientierten, innerstaatlichen Rechtslage.[76] Auf welche Art und Weise das nationale Recht dem nachzukommen hat, schreibt die EMRK jedoch nicht vor, insbesondere wird ihr keinen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht eingeräumt.[77] So ist das Verhältnis zwischen nationalem Verfassungsrecht und der Stellung der EMRK unter den verschiedenen Vertragsstaaten uneinheitlich. Nach dem deutschen Grundgesetz kommt der EMRK nur der Rang eines einfachen Bundesgesetztes zu (Art. 59 Abs. 2 GG). Demnach kann eine Verfassungsbeschwerde nicht lediglich auf die Verletzung der EMRK gestützt werden, da sich der Prüfungsmaßstab allein auf die Grundrechte des Grundgesetztes erstreckt.[78] Art. 34 EMRK eröffnet jedoch jedem, der sich einer Konventionsverletzung verletzt und beschwert sieht, das rechtliche Mittel der Individualbeschwer, mit dem sich der Betroffene an den EGMR richten kann.[79] Dabei prüft der EGMR nicht nur ob eine Konventionsverletzung vorliegt, sondern auch ob das nationale Gericht bei seiner Entscheidung irrig oder willkürlich entschieden hat. Die daraus resultierenden Urteile verpflichten an sich lediglich den betroffenen Vertragsstaat, entfalten jedoch faktisch über den Fall hinaus eine Orientierungswirkung.[80]

[...]


[1] BVerfG, NJW 2000, 1021.

[2] BVerfG 7, 198.

[3] Voßkuhle in Festschrift für Rolf Stürner, S. 79.

[4] Canaris, AcP 1984, S. 202.

[5] Ibid.

[6] Fezer, JZ 1998, S. 267.

[7] aA Diederichsen in Starck aaO, S. 66 Fn. 147.

[8] Robbers, NJW 1998, S. 937 f.

[9] Fn. 1.

[10] Canaris, Grundrechte und Privatrecht, S. 34.

[11] Ibid.

[12] Canaris, AcP 1984, S. 202.

[13] Canaris, AcP 1984, S. 210.

[14] BVerfG 7, 198 Leitsatz 2.

[15] Canaris, AcP 1984, S. 203.

[16] Hager, JZ 1994, S. 373.

[17] Vgl. Medicus, AcP 1992, S. 43.

[18] Fn. 5.

[19] So auch Voßkuhle in Festschrift für Rolf Stürner S. 89.

[20] Vgl. Diederichsen, AcP 1998, S. 176.

[21] Wiethölter in Festschrift für Ludwig Raiser, S. 661 ff.

[22] Diederichsen, AcP 1998, S. 171 f.

[23] Grundlegend zur Kritik der Drittwirkung Diederichsen, AcP 1998, S. 171; Medicus, AcP 1992, 54 ff.

[24] Fn. 1.

[25] BVerfG 7, 198, Leitsatz 1.

[26] Vgl. Maultzsch, JZ 2012, S. 1043.

[27] Voßkuhle in Festschrift Stürner S.90.

[28] Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 1307.

[29] Ständige Rspr. seit BVerfGE 2, 239.

[30] Roth, AöR 121, S. 547.

[31] Voßkuhle in Festschrift für Rolf Stürner, S. 90.

[32] Vgl. Voßkuhle in Festschrift für Rolf Stürner, S. 91.

[33] Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 1314 ff.

[34] Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 1315.

[35] Kingreen/Poscher, Grundreche Staatsrecht II, Rn. 1318.

[36] Morlok, Grundrechte, §30 Rn. 931.

[37] Epping, Grundrechte, Rn. 191.

[38] Morlok, Grundrechte, §30 Rn. 931.

[39] Voßkuhle in Festschrift Stürner S. 92; Epping, Grundrechte, Rn. 191.

[40] BGHZ 13, 334 (338).

[41] Brox/Walker, Schuldrecht BT, §45 Rn. 21.

[42] Looschelders, ZVglRWiss 1996, 48 (50 f.) mwN.

[43] Looschelders Schuldrecht BT, Rn. 1235.

[44] Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Rn. 1311.

[45] Münchener Kommentar/Wagner, §823 BGB, Rn. 172.

[46] Hk-BGB/Staudinger §823 BGB Rn. 94; Palandt/Sprau, §823 BGB Rn. 92.

[47] Soergel/Beater, §823 BGB Anh. IV Rn. 20.

[48] Vgl. Looschelders, Schuldrecht BT Rn. 1238.

[49] Soergel/Beater, §823 BGB Anh. IV, Rn. 33 m.w.N. Allerdings betrifft dies nach hM nicht den unantastbaren Bereich der Intimsphäre, sodass deren Verletzung die Rechtswidrigkeit indiziert, vgl. Palandt/Sprau §823 BGB Rn. 96

[50] Vgl. BGH NJW 2006, 606.

[51] Lettmaier, JA 2008, S. 567.

[52] Dazu BGH NJW 2000, 2195; BGH NJW 2000, 2201.

[53] BVerfG NJW 2000, 1021 (1023).

[54] Ibid.

[55] Ibid.

[56] Brox/Walker, Schuldrecht BT, §45, Rn. 23 ff.

[57] BVerfG 101, 361, 382 ff.

[58] BGH NJW 2008, 3138.

[59] Ibid.

[60] BGH NJW, 2004, 762 ff.

[61] BGH NJW 2004, 762 und 766 ff.

[62] BGH NJW 2005, 2844.

[63] BGH NJW 1985, 1617.

[64] BGH NJW 2000, 2195, 2197.

[65] Vgl Brox/Walker, Schuldrecht BT, §45 Rn. 24.

[66] BGHZ 39, 124.

[67] BGHZ 31, 308.

[68] BVerfG NJW 2008, 747, 748.

[69] Vgl.Brox/Walker, Schuldrecht BT, §45 Rn. 25.

[70] Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 1238.

[71] BGHZ 45, 309 f.; Staudinger, §823 BGB, Rn. 106

[72] Lettmaier, JA 2008, S. 577

[73] Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 46

[74] Kingreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 47

[75] Epping, Grundrechte, Rn. 8

[76] Rebhan, AcP 2010, S. 491.

[77] Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, §3, Rn. 1

[78] Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, §3, Rn. 8

[79] Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, §9, Rn. 1 ff.

[80] Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, §16, Rn. 9

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Grund- und Menschenrechte im Privatrecht
Untertitel
Caroline von Monaco, Sabine Christiansen und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Hochschule
Universität Trier
Note
13,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
33
Katalognummer
V413191
ISBN (eBook)
9783668645424
ISBN (Buch)
9783668645431
Dateigröße
584 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zivilrecht, Menschenrechte, Privatrechtlichen, Persönlichkeitsrecht, EuGH, EGMR, Dialog, Jura, Mehrebenensystem, Europa, Caroline von Monaco, Sabine Christiansen, Bildberichterstattung, Konstitutionalisierung
Arbeit zitieren
Niko Schmitt (Autor:in), 2017, Grund- und Menschenrechte im Privatrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413191

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