Von Zuhause aus arbeiten wird immer beliebter. Familie, Freizeit und Job können flexibel koordiniert werden, es kann außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten gearbeitet werden und die moderne Kommunikationstechnik macht es möglich. Daher stellt sich immer mehr Steuerpflichtigen die Frage, ob sie die Kosten für ihren eingerichteten Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden bei der Steuer geltend machen können. Allein in 2016 waren 15 Fälle vor dem BFH, in denen es um das Thema Arbeitszimmer ging.
Der Schwerpunkt der Arbeit ist das häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Da die Vorschrift, neben der Auswirkung auf die Gewinneinkünfte, über § 9 Abs. 5 EStG auch Auswirkung auf die Überschusseinkünfte und aufgrund § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ebenso Folgen auf die Ermittlung der Sonderausgaben im Bereich der Berufsausbildungskosten hat, wird im Folgenden nicht zwischen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben unterschieden. Der Einfachheit halber wird in der Arbeit stellvertretend der Begriff der Betriebsausgaben verwendet.
Die Arbeit soll aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und unter welchen Bedingungen Aufwendungen geltend gemacht werden können. Auch wird der Problemfall des gemischt genutzten häuslichen Arbeitszimmers unter Berücksichtigung des Wegfalls des allgemeinen Aufteilungsverbotes für gemischt veranlasste Aufwendungen aufgezeigt. Es werden die unterschiedlichen Umgänge der Finanzgerichte mit diesem Thema dargelegt und schlussendlich wird auf die Entscheidung des Großen Senates vom 27.07.2015 eingegangen. Dabei soll die Frage geklärt werden, ob die Begründung des Großen Senates für eine Nichtabziehbarkeit gemischt veranlasster Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer stimmig ist.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Abzugsverbot der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
2.1 Häusliches Arbeitszimmer
2.1.1 Räumliche, funktionale Kriterien
2.1.2 Abgrenzung zur häuslichen Betriebsstätte
2.1.3 Abgrenzung zu den Kosten der privaten Lebensführung
2.2 Einbindung in die häusliche Sphäre
2.3 Betriebliche/berufliche Nutzung
3 Ausnahmen vom Abzugsverbot
3.1 Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung
3.1.1 Eine Erwerbstätigkeit
3.1.2 Mehrere Erwerbstätigkeiten
3.2 Alleiniger Arbeitsplatz
4 Ermittlung des abzugsfähigen Aufwandes
4.1 Arbeitszimmeraufwendungen und Aufwand für Arbeitsmittel
4.2 Aufteilungsmaßstäbe
4.2.1 Unterschiedliche Einkünfte
4.2.2 Unterjährige Nutzungsänderung
4.2.3 Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige
5 Problemfall des gemischt genutzten Arbeitszimmers
5.1 Entscheidungen der Gerichte gegen eine anteilige Absetzbarkeit
5.2 Entscheidungen der Gerichte für eine anteilige Absetzbarkeit
5.3 Der Beschluss des Großen Senates vom 27.07.2015, GrS 1/14
5.4 Kritik am Verfahren des Großen Senates
5.5 Mögliche Lösungsvorschläge für die Begründung der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer
6 Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer im deutschen Steuerrecht. Das zentrale Ziel ist es zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird und wie insbesondere mit dem Problemfall des gemischt genutzten Arbeitszimmers vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung umzugehen ist.
- Voraussetzungen und Abgrenzungskriterien für ein häusliches Arbeitszimmer
- Ausnahmen vom gesetzlichen Abzugsverbot
- Ermittlung des abzugsfähigen Aufwandes und Aufteilungsmaßstäbe
- Analytische Betrachtung gemischt genutzter Arbeitszimmer nach dem BFH-Beschluss vom 27.07.2015
- Kritische Würdigung der Rechtsprechung und Lösungsmöglichkeiten
Auszug aus dem Buch
2.1.1 Räumliche, funktionale Kriterien
Bei einem häuslichen Arbeitszimmer muss es sich um einen, vom Rest der Wohnung oder des Wohnhauses abgegrenzten, Raum handeln. Das Zimmer muss für sich eine geschlossene Einheit bilden.
Keine ausreichende räumliche Trennung liegt bei einem durch ein Regal getrennten Raum vor. Auch ein durch ein Sideboard abgetrennter Arbeitsbereich stellt kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG dar. Dasselbe gilt für Räume, welche nur an drei Seiten mit Wänden abgegrenzt und zur vierten Seite hin offen sind, oder für sich im Wohn-/Schlafbereich befindliche Arbeitsecken.
Zuungunsten des Steuerpflichtigen entschied der BFH im Falle einer offenen Galerie, die eindeutig ausschließlich beruflich genutzt war. Die Galerie befand sich in einem Bereich, der etwa 3m über dem offenen Wohn-/Essbereich des Steuerpflichtigen lag. Zu erreichen war sie nur über eine sich nicht im Wohnzimmer befindliche Treppe. Jedoch bildete die Galerie zusammen mit dem eindeutig privat genutzten Wohn-/Essbereich für den BFH eine räumliche Einheit. Der Abzug der anteiligen Aufwendungen für die Galerie wurde versagt.
Gleich erging es einem Steuerpflichtigen, der die Aufwendungen für seinen Arbeitsbereich auf einer Empore geltend machen wollte. Die Empore war von zwei Seiten mit Wänden, auf einer Seite mit einem Holz-Einbauregal und von der vierten Seite mit einem Geländer zzgl. Treppe umgeben. Eine solche Abgrenzung reicht nicht aus, um den Arbeitsbereich vom Wohnzimmer, das wiederrum eindeutig zum privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen gehört, zu trennen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung erläutert die Relevanz der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern und skizziert den Fokus der Arbeit auf die aktuelle Rechtsprechung.
2 Abzugsverbot der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer: Dieses Kapitel definiert das häusliche Arbeitszimmer anhand räumlicher, funktionaler Kriterien sowie der Abgrenzung zur privaten Sphäre und Betriebsstätte.
3 Ausnahmen vom Abzugsverbot: Hier werden die Voraussetzungen für einen Abzug der Aufwendungen behandelt, insbesondere wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.
4 Ermittlung des abzugsfähigen Aufwandes: Das Kapitel widmet sich der konkreten Berechnung des abzugsfähigen Aufwandes, inklusive der Aufteilungsmaßstäbe bei mehreren Einkunftsquellen oder Nutzungsänderungen.
5 Problemfall des gemischt genutzten Arbeitszimmers: Diese Sektion analysiert die komplexe Rechtslage bezüglich gemischt genutzter Zimmer und beleuchtet kritisch den Beschluss des Großen Senats vom 27.07.2015.
6 Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und betont, dass die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Sphäre in der Praxis weiterhin eine Herausforderung bleibt.
Schlüsselwörter
Häusliches Arbeitszimmer, Steuerrecht, Einkommensteuergesetz, EStG, Abzugsverbot, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Mittelpunkt der Tätigkeit, gemischt genutztes Arbeitszimmer, häusliche Sphäre, BFH, Rechtsprechung, Aufteilungsmaßstäbe, Sonderausgaben, steuerliche Abzugsfähigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit den steuerlichen Voraussetzungen, unter denen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Definition des Arbeitszimmerbegriffs, die Abgrenzung zur privaten Lebensführung, die Voraussetzungen für den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit sowie die Behandlung gemischt genutzter Räume.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es aufzuzeigen, unter welchen Bedingungen Aufwendungen geltend gemacht werden können und kritisch zu bewerten, ob die aktuelle Begründung der Rechtsprechung, insbesondere des Großen Senats, zur Nichtabziehbarkeit gemischt veranlasster Kosten stimmig ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre, indem sie Gesetzestexte, BMF-Schreiben und eine umfassende Analyse der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil beleuchtet die räumlichen Kriterien, Ausnahmeregelungen, Berechnungsmaßstäbe für Kosten und die spezifische Problematik der gemischten Nutzung unter Einbeziehung kontroverser Gerichtsurteile.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind häusliches Arbeitszimmer, EStG, Abzugsverbot, Betriebsausgaben, gemischte Nutzung und BFH-Rechtsprechung.
Wann ist ein Arbeitszimmer ein "Durchgangszimmer"?
Ein "richtiges" Durchgangszimmer liegt vor, wenn der Raum zwingend durchquert werden muss, um zu einem anderen privat genutzten Raum zu gelangen, was die steuerliche Anerkennung als Arbeitszimmer in der Regel ausschließt.
Wie bewertet der Autor den Beschluss des Großen Senats von 2015?
Der Autor kritisiert die Argumentation des BFH als "weit hergeholt" und hinterfragt die Annahme, ein büromäßig eingerichteter Raum sei kein Arbeitszimmer, nur weil er geringfügig privat mitgenutzt wird.
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- Maike Miller (Autor), 2017, Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im deutschen Steuerrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413638