Inhalt und Bedeutung der Grundrechte der Europäischen Union


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2011

37 Pages, Note: 17 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Bedeutung und Inhalt der Grundrechte der Europäischen Union

A. Grundrechtsschutz als prägendstes Ziel materieller Rechtsstaatlichkeit

B. Die entscheidenden Schritte auf dem Weg zum gegenwärtigen europäischen Grundrechtsschutz

C. Inhaltlicher Überblick über den gegenwärtigen Grundrechtsschutz der Europäischen Union
I. Die Rechtsquellen der Grundrechte der Europäischen Union – die drei Teile des „dreigleisigen Grundrechtsschutzes“ nach Art. 6 EUV
1. Die richterrechtliche Entwicklung von Grundrechten durch den EuGH
2. Die Grundrechte-Charta der Europäischen Union
3. Die Europäische Menschenrechtskonvention
II. Der Anwendungsbereich der Grundrechte
1. Grundrechtsverpflichtete
a) Organe der Union
b) Mitgliedstaaten
c) Drittwirkung der Unionsgrundrechte
2. Grundrechtsberechtigte
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen
III. Die einzelnen Gewährleistungen der Unionsgrundrechte
1. Einzelne Gewährleistungen der allgemeinen Rechtsgrundsätze des EuGH
2. Die Gewährleistungen der Grundrechte-Charta
a) Aufbau der Charta
b) Die Würde des Menschen
c) Freiheitsrechte
d) Gleichheitsrechte
e) „Solidarrechte“
f) Bürgerrechte
g) Justiz- und Verfahrensgrundrechte
h) Tragweite und Auslegung der Chartarechte
IV. Die Rechtfertigung von Beeinträchtigungen – Schranken der Unionsgrundrechte

D. Die Bedeutung der Grundrechte der Europäischen Union – ein effektiver und umfassender Grundrechtsschutz für Europa nach dem Vertrag von Lissabon?
I. Funktionen der Gemeinschaftsgrundrechte und des unionalen Grundrechtssystems
1. Funktionen der Grundrechte im Einzelnen
a) Subjektive Abwehrrechte
b) Leistungsrechte
c) Derivative Teilhaberechte
d) Gleichheitsrechte
e) Verfahrensrechte
f) Schutzpflichten
2. Funktionen der europäischen Grundrechtsordnung als Ganzes
a) Die Schranken- bzw. Schranken-Schrankenfunktion der Grundrechte
b) Grundrechte als Sinnbild einer objektiven Wertordnung
c) Grundrechte als Auslegungsmaxime
d) Die Bedeutung der Grundrechte im Rahmen der europäischen Integration
II. Praktische Relevanz der Grundrechte
III. Möglichkeiten des Individualrechtsschutzes – Die gerichtliche Durchsetzbarkeit der Unionsgrundrechte
IV. Die Bedeutung der Grundrechte-Charta unter Berücksichitigung der Ausnahmeregelungen für Großbritannien und Polen
V. Problemfelder des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes
1. Konkurrenzen innerhalb des „dreigleisigen Grundrechtsschutzes“
2. Inhaltliche und strukturelle Defizite in und in Bezug auf die Grundrechte-Charta
3. Die unausgereifte Grundrechtsdogmatik des EuGH

E. Bewertung und Ausblick

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Bedeutung und Inhalt der Grundrechte der Europäischen Union

A. Grundrechtsschutz als prägendstes Ziel materieller Rechtsstaatlichkeit

Das prägendste Ziel materieller Rechtsstaatlichkeit stellt die Gewährleistung von Grundrechten dar.[1] Unter diesen werden im Folgenden die „Rechte des Individuums […] gegen Hoheitsträger verstanden, die kraft des internationalen Rechts gelten oder auf der höchsten innerstaatlichen Normstufe garan-tiert werden, dem Einzelnen eine grundlegende Rechtsposition gegenüber den Hoheitsträgern einräu-men und diesen im Falle der Zulässigkeit einer Beschränkung eine Rechtfertigung abverlangen“ [2]. Dass solche Rechte nicht nur gegenüber nationalen Hoheitsträgern von Bedeutung sind, hat nicht zu-letzt die letztjährige Debatte über den Abschluss des SWIFT-Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten wieder einmal vor Augen geführt. Die Zeiten, in welchen sich staatliche Eingriffe auf die nationale Ebene beschränkten, gehören aufgrund von europäischer Integra-tion und Globalisierung längst der Vergangenheit an. Welch ein Segen, mag dieser sich daher denken, dass es sich bei der Europäischen Union (EU) um die einzige über- oder zwischenstaatliche Einrich-tung handelt, welche dem Einzelnen Grundrechtsschutz gegen eigene Hoheitsakte bietet[3] und die Bindung an Grund- und Menschenrechte zu den Strukturmerkmalen ihrer staatlichen Organisation zählt.[4] Der durch diese Bindung gewährleistete Schutz ist das Produkt einer von Politik und im Besonderen auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über mehr als 40 Jahre vorangetriebenen Entwicklung, deren gegenwärtig letzter Schritt der Vertrag von Lissabon darstellt. Seit dessen Inkrafttreten zum 01.12.2009 verfügt die Europäische Union als internationaler Staaten-verbund mit ihrer Grundrechte-Charta erstmals über einen kodifizierten und rechtsverbindlichen Grundrechtekatalog als Sinnbild des dem Einzelnen innerhalb der Gemeinschaft garantierten materiellen Rechtsschutzes gegenüber Akten ihrer Hoheitsträger.

Die Darstellung eben jenes Sytems des Schutzes subjektiv-individueller Rechte, wie er durch den Vertrag von Lissabon gewährleistet wird, ist Gegenstand dieser Arbeit. Ziel ist es, dem Leser einen Überblick über den Inhalt der Grundrechte der Europäischen Union und deren Bedeutung im Rahmen der gesamteuropäischen Rechtsordnung zu vermitteln. Hierzu beschäftigt sie sich einleitend mit den entscheidenden Schritten auf dem Weg zu einem gesamteuropäischen Grundrechtsschutz (B.) und erarbeitet im Anschluss eine systematisierende Bestandsaufnahme der gegenwärtigen grundrechtlichen Gewährleistungen (C.), bevor im letzten Schritt die Funktionen der Unionsgrundrechte sowie die Bedeutung und Effektivität des Grundrechtsschutzes im europäischen Staatenverbund – unter beson-derer Berücksichtigung der Änderungen unter dem Vertrag von Lissabon – untersucht werden (D.). Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den Verbürgungen und der Bedeutung der mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 rechtsverbindlich gewordenen Grundrechte-Charta der Europä-ischen Union.

Soweit nicht anders angegeben handelt es sich bei Normzitaten um solche derselben in der Fassung von 2007.

B. Die entscheidenden Schritte auf dem Weg zum gegenwärtigen europäischen Grund-rechtsschutz

Der gegenwärtige Grundrechtsschutz der Europäischen Union ist gleich der ihrer Rechtsvorgängerin – der Europäischen Gemeinschaft – ein Produkt jahrzehntelanger Rechtsentwicklung und -fortbildung. So beinhalteten die Verträge, welche zu Beginn der ersten Bemühungen europäischer Integration im Rahmen der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Europä-ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) geschlos-sen wurden, keine expliziten grundrechtlichen Gewährleistungen.[5] Auch die bereits im EG-Vertrag festgeschriebenen Grundfreiheiten können nicht als Grundrechte angesehen werden, da sie im Gegen-satz zu den diesen auf die Gewährleistung des Binnenmarktes abzielen und daher keine subjektiv-rechtlichen Gewährleistungen des Bürgers gegen hoheitliches Handeln darstellen.[6] Die Verfasser der Verträge, deren Ziel die Schaffung eines ökonomischen Zweckverbands war[7], hatten die Möglichkeit einer so starken Belastung des Einzelnen durch die im Vertrag angelegten Instrumente, dass hiergegen Grundrechtsschutz gewährt werden muss, zunächst nicht vorhergesehen.[8] Bald stellte sich jedoch heraus, dass mit der Übertragung von Hoheitsrechten auf Organe der Gemeinschaft und die durch die von diesem in der Folge ausgeübten Rechtsakte die Etablierung eines effektiven Grundrechtsschutzes erforderlich war.[9] Aufgrund des Vorrangs des Europäischen Unionsrechts vor innerstaatlichem Recht konnte dieser jedoch nicht durch die in den Verfassungen der Mitgliedstaaten niedergelegten Grund-rechte gewährleistet werden. Die Konsequenz hieraus war die Entwicklung grundrechtlicher Verbür-gungen durch Richterrecht im Rahmen von Einzelentscheidungen des EuGH seit 1969[10], welcher seine Kompetenz diesbezüglich aus Art. 220 EG (heute Art. 19 Abs. 1 EUV n.F.) herleitete. Diese wurde im Vertrag von Maastricht (1992) schließlich zu einem Standard der Grundrechte „ratifiziert“[11] und die Grundrechtsbindung der gesamten Union proklamiert. Die neu gegründete Europäische Union (EG, GASP, PJZS) achtete demnach die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben (Art 5 II EUV a.F.). Trotz der Aufnahme der allgemeinen Rechts-grundsätze in den Rang von Primärrecht mit dem Vertrag von Maastricht fehlte der Union jedoch weiterhin ein kodifizierter Grundrechtekatalog. Die Entwicklung grundrechtlicher Gewährleistungen erfolgte weiterhin größtenteils in Form von Einzelfallentscheidungen durch den EuGH, dessen Recht-sprechung oftmals nicht vorhersehbar und die grundrechtlichen Gewährleistungen so weiterhin schwer zugänglich und für den nicht europarechtlich ausgebildeten Bürger kaum greifbar blieben. Um dem Abhilfe zu schaffen traf der Europäische Rat in Köln am 3./4.6.1999 den Beschluss zur Erarbeitung einer Europäischen Grundrechte-Charta. Der sogenannte Grundrechte-Konvent, bestehend aus 62 Mitgliedern[12] unter dem Vorsitz des damaligen Bundespräsidenten und ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog entwickelte in der Folge eine Kodifizierung europäischer Grundrechtsverbürgungen[13], welche, zunächst nicht rechtsverbindlich, am 7.12.2000 feierlich auf dem Ratsgipfel in Nizza proklamiert wurde[14]. Nachdem der europäische Verfassungsentwurf, in welchem die Charta selbst als Teil II integriert war, im Jahr 2004 an der Ratifikation durch die Mitgliedstaaten scheiterte, wurden ihre Verbürgungen in der Fassung von 2007 im Rahmen des Vertrags von Lissa-bon wieder aufgegriffen und mit dem Verweis in Art. 6 Abs. 1 EUV rechtsverbindlich. Seit In-krafttreten des Vertrages am 1.12.2009 gehört sie somit zu den Primärrechtsquellen des Unionsrechts und bildet somit den Schlussstein auf dem Weg zum gegenwärtigen gesamteuropäischen Grundrechts-schutz.

C. Inhaltlicher Überblick über den gegenwärtigen Grundrechtsschutz der Europäischen Union

I. Die Rechtsquellen der Grundrechte der Europäischen Union – die drei Teile des „dreigleisigen Grundrechtsschutzes“ nach Art. 6 EUV

Ausgangspunkt im Rahmen der Systematisierung des Grundrechtsschutzes der Europäischen Union bildet Artikel 6 des am 12.2009 in Kraft getretenen EU-Vertrags. [15] Er beschreibt die Bindung der EU an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 6 Abs. 1 EUV), fordert den Beitritt der Union zur EMRK (Art. 6 Abs. 2 EUV) und postuliert die Fortgeltung sogenannter „allgemeine[r] Grundsätze“, wie sie sich aus den Verfassungen der Mitgliedstaaten ergeben (Art. 6 Abs. 3 EUV). Die nähere Ausgestaltung dieses sogenannten „dreigleisigen Grundrechtsschutzes“[16] ist Gegenstand dieses sowie der folgenden Abschnitte.

1. Die richterrechtliche Entwicklung von Grundrechten durch den EuGH

Gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV sind die Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüber-lieferungen und der EMRK ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. Hierbei handelt es sich um vom EuGH in langjähriger Rechtsprechung herausgeformte Rechtssätze, deren Schaffung mit den Entscheidungen Stauder [17] und Internationale Handelsgesellschaft [18] ihren Anfang nahm. Bei ihrer Formulierung bekannte sich der EuGH bereits früh zur sogenannten „wertenden Rechtsverglei-chung“[19], bei der er sich nicht einfach am kleinsten gemeinsamen Nenner der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen orientiert, sondern um die Formulierung einer Lösung bemüht, welche den Eigenarten und Notwendigkeiten der Integration Rechnung trägt.[20] Als Rechtserkenntnisquellen dient dem EuGH neben den Verfassungen der Mitgliedstaaten auch die EMRK, welche von ihm seit Mitte der siebziger Jahre berücksichtigt wird[21], sowie die an sie angelehnte Rechtsprechung des EGMR.[22] Wie neuere Rechtsprechung zeigt, werden von ihm in letzter Zeit neben der EMRK zunehmend auch andere Menschenrechtsverträge wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte des Kindes herangezogen.[23]

2. Die Grundrechte-Charta der Europäischen Union

Seit dem 1.12.2009 tritt neben die bereits bisher gültigen allgemeinen Rechtsgrundsätze des EuGH die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als erster kodifizierter und rechtsverbindlicher Grundrechtekatalog der Unionsgemeinschaft. Primäres Ziel bei ihrer Erstellung war die Kodifikation der bereits positiv in den Gemeinschaftsverträgen verankerten und durch Richterrecht geschaffenen ungeschriebenen Grundrechte.[24] Den garantierten Mindeststandard sollte hierbei die bereits zuvor vom EuGH als Rechtserkenntnisquelle berücksichtigte aber für ihn nicht verbindliche EMRK bilden[25], zu deren Inhalten sie gleichsam eine gewisse Kohärenz schaffen sollte. Im Gegensatz zum Entwurf des gescheiterten Verfassungsvertrags wurde auf Drängen Großbritanniens bei der Formulierung im Rahmen des Vertrags von Lissabon auf eine direkte Aufnahme der Charta als Teil der Verträge expli-zit verzichtet. Durch die Verweisung des Art. 6 Abs. 1 EUV war es den Vertragsstaaten möglich, die Rechtswirkung der Charta beizubehalten, ohne sie direkt als Bestandteil des Vertragstextes in den EUV einzubeziehen.[26] Rechtlich gesehen sind die Charta und die Verträge als Primärrechtsquellen der Union daher seit Inkrafttreten des Vertrags daher dennoch gleichrangig.[27] Unterschiede ergeben sich für die Charta durch ihre Rechtsverbindlichkeit vor allem im Rahmen ihrer Rezeption. Zwar wurde sie bereits vor ihrer Rechtsverbindlichkeit von diversen Organen der EU wie u.a. Parlament oder Rat herangezogen, zu den Rechtserkenntnisquellen des EuGH zählte sie jedoch nicht. Eine entsprechende Formulierung in Art. 6 Abs. 2 EU (a.F.), welche ihm den Verweis ermöglicht hätte, fehlte und auch die Tatsache, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung internationale Verträge über den Schutz der Menschenrechte, „an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind“, als Grundlage für Gemeinschaftsgrundrechte heranzieht, ist irrelevant, da es sich bei der Charta aufgrund ihrer Proklatmation durch Parlament, Rat und Kommission um keinen ratifi-zierten Vertrag in diesem Sinne handelte.[28] Soweit die Charta also neue, durch den EuGH noch nicht entwickelte Grundrechte formulierte, konnte sie ihm keine Hinweise geben.[29] Mit dem Vertrag von Lissabon und ihrer daraus folgenden Rechtsverbindlichkeit ist die Charta nun Primärrechtsquelle und erster Bezugspunkt für grundrechtliche Gewährleistungen im europarechtlichen Kontext.

3. Die Europäische Menschenrechtskonvention

Bereits seit 1974[30] diente die EMRK dem EuGH als Rechtserkenntnisquelle bei der Schaffung und Überprüfung gemeinschaftsrechtlicher Grundrechte aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen im Rahmen seiner Rechtssprechung. Bis heute ist ihr die Union allerdings noch nicht beigetreten. Dies soll sich nun nach dem Vertrag von Lissabon ändern. Art. 6 Abs. 2 EUV formuliert positiv ihren Bei-tritt, lässt hierbei also keine Option. Die hierzu nötigte Reform der einschlägigen Verträge, welche auch den Beitritt von Nichtmitgliedern des Europarates möglich macht, scheiterte lange Zeit an einer Ratifizierung Russlands, wurde nun aber im vergangenen Sommer vollzogen. Erfolgt der in der Charta geforderte Beitritt der EU zur EMRK, erlangen deren Gewährleistungen gleich denen der Grund-rechte-Charta unmittelbare Rechtsverbindlichkeit und sind dann direkt als Rechtsquelle heranzu-ziehen. Da der Beitritt allerdings bis heute noch nicht vollzogen wurde, sind die Gewährleistungen der EMRK nicht Gegenstand dieser Arbeit und werden daher nur am Rande behandelt.

II. Der Anwendungsbereich der Grundrechte

1. Grundrechtsverpflichtete

Die Regelung der Bindung an die Unionsgrundrechte ist in Rechtsprechung und Literatur vielfach dis-kutiert worden und auch nach ihrer vermeintlichen Kodifizierung in Art. 51 Abs. 1 immer noch um-stritten. Um einen Überblick zu bekommen ist hierbei zunächst nach den handelnden Personen – Union oder Mitgliedstaaten – und hierbei wiederum zwischen der Rechtsprechung des EuGH und den Normierungen der Grundrechte-Charta zu unterscheiden.

a) Organe der Union

Prinzipieller Adressat aller unionsrechtlichen Grundrechte ist die Europäische Union.[31] In personeller Hinsicht binden sie alle Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen, auch, wenn sie rechtlich ver-selbstständigt wurden.[32] Auch die Bindung der Mitgliedstaaten ist diesbezüglich umfassend, sie erfolgt unter Einschluss aller innerstaatlichen Organe und Einrichtungen.[33] Für die Grundrechte-Charta beste-hen daneben abweichende Regelungen in einzelnen Charta-Verbürgungen wie z.B. in Art. 22 und 25 bzw. mittelbar Art. 37 und 38, welche gemäß ihrem Wortlaut lediglich explizit die Union verpflichten. Für die Union beansprucht die Charta aufgrund einer fehlenden einschränkenden Regelung in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 desweiteren nicht nur personell, sondern auch sachlich umfassende Geltung und ist daher in Bezug auf sämtliches Handeln der Union und ihrer direkten Untergliederungen unab-hängig vom Rechtscharakter der Handlung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips unmittel-bar anwendbar.[34]

b) Mitgliedstaaten

Bezüglich der Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten hat der EuGH im Rahmen seiner langjährigen Rechtsprechung ausgeführt, dass keine Bindung besteht, soweit eine Konstellation nicht im Anwen-dungsbereich des Gemeinschaftsrechts liegt[35], sich das Recht der Union also nicht auf die nationale Gesetzgebung und Gesetzesanwendung auswirkt[36]. Von ihm bejaht wird demgegenüber eine Grund-rechtsbindung, wenn Mitgliedstaaten Gemeinschaftsrecht durchführen (sog. „agency situation“).[37] Dies ist unstrittig der Fall, wenn die Mitgliedstaaten Verordnungen und unmittelbar anwendbare Richtlinien der Union vollziehen[38] und deckt sich auch mit den Bestimmungen des Art. 51 Abs. 1 Alt. 2. Darüber hinaus wendet der Gerichtshof die Grundrechte aber ebenfalls dann an, wenn Mitgliedstaa-ten im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts handeln, was nach seiner Ansicht auch bei der Beschränkung vertraglich garantierter Grundfreiheiten[39] oder bei der nationalen Umsetzung von Richtlinien ohne unmittelbare Rechtswirkung der Fall ist.[40] Da infolge des Integrationsprozesses mittlerweile nur noch wenige Sachverhalte existieren, welche sich komplett außerhalb des weiten Ver-ständnisses eines „Anwendungsbereichs“ seitens des EuGH bewegen, hat der EuGH im Laufe der Zeit den Anwendungsbereich der Grundrechte durch diese Rechtsprechung immer weiter ausgedehnt.[41] Diesbezüglich kritisch wird angemerkt, dass diese Rechtsprechung nicht zuletzt der wesentliche Grund für die partielle Distanzierung Großbritanniens und Polens von der Bindung an die Unionsgrundrechte sei, wie sie in Protokoll Nr. 30 zum Ausdruck komme.[42]

Für die Wissenschaft haben sich infolge dieser Rechtsprechung und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte-Charta bisher insbesondere zwei Hauptproblemfelder herausgebildet. Umstritten ist die Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte, sofern die die Mitgliedstaaten Unionsrecht nicht durchführen, sondern lediglich anwenden. Als Unterfall hiervon ist die Rechtslage dort streitig, wo das Unionsrecht den Mitgliedstaaten bei seiner Durchführung Spielräume zugesteht, wie dies etwas bei der Umsetzung von Richtlinien oder der Vollziehung von Verordnungen, welche dem Mitgliedstaat Ermessen ein-räumt, der Fall ist.[43]

Im Streit um die Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte auf Rechtsakte der Mitgliedstaaten, die sich lediglich im Bereich der Anwendbarkeit des Unionsrechts bewegen, nicht aber dessen Durchführung dienen, ist zunächst Art. 51 Abs. 1 Alt. 2, welcher die Bindung der Mitgliedstaaten an die Verbürgun-gen der Charta regelt, relevant. Dessen Wortlaut weist im Unterschied zur weiten Interpretation des EuGH scheinbar eine restriktivere Auslegung des Anwendungsbereichs auf, wenn er festlegt, dass die Charta für die Mitgliedstaaten „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“ Anwendung finden und sich somit scheinbar auf den Fall der „agency situation“ beschränken soll. Eine Ansicht in der Literatur vertritt die Meinung, dass sich der Grundrechte-Konvent mit dem Begriff der „Durchführung“ bewusst für eine enge, restriktive Formulierung entschieden habe und deshalb die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf etwaige andere Konstellationen nicht gerechtfertigt sei.[44] Einschränkend wirke diesbezüglich auch die Formulierung „ausdrücklich“, welche eine restriktive Auslegung der Regelung erforderlich mache.[45] Für diese Ansicht spricht die Tatsache, dass die Charta ausdrücklich keine neuen Zuständigkeiten für die Union begründen soll (Art. 51 Abs. 2).[46] Dem wird jedoch entgegengehalten, der Konvent habe nicht von der bereits bestehenden Rechtsprechung abweichen wollen, sodass sich die Regelung auch auf die sonstige Anwendung des Unionsrechts erstrecke.[47] Hierfür spricht, dass diese Ansicht so teilweise auch vom Grundrechte-Konvent in die – gleichwohl rechtsunverbindlichen – Erläuterungen zur Auslegung der Charta übernommen wurde.[48] Auch könnte eine enge Auslegung von Art. 51 Abs. 1 S. 1 zu einem Konflikt mit Art. 6 Abs. 3 EUV führen. Dieser zählt die Grundrechte zu den allgemeinen Grundsätzen und bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung des EuGH.[49] Zum ersten Punkt ist zu sagen, dass ein Konflikt mit Art. 51 Abs. 2 schon allein deshalb nicht in Betracht kommt, da die vom EuGH entwickelte weite Interpreta-tion bereits vor der Rechtsverbindlichkeit der Charta bestand, sodass keine Ausdehnung der Kompe-tenzen der Union stattfindet, sondern lediglich durch den EuGH entwickelte und bestehende Kompe-tenzvorbehalte weiter verfolgt werden. Was den Terminus „ausschliesslich“ betrifft, so solle dieser lediglich verdeutlichen, dass der sachliche Anwendungsbereich der Charta in Bezug auf die Mitglied-staaten im Gegensatz zur Union nicht umfassend ist.[50]

Vor diesem Verständnis leichter in Einklang zu bringen sind Rechtsprechung und Charta, soweit den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen von diesem Spielräume eingeräumt werden. Da das Unionsrecht stets die Grenzen dieser Spielräume definiert, kann bei deren Ausfüllung terminologisch durchaus von „Durchführung“ von Unionsrecht gesprochen werden, sodass eine Bin-dung an die Grundrechte in diesem Fall auch terminologisch vollumfänglich gegeben ist.[51] Kritisch ist hier, dass sich auch das BVerfG gemäß seiner Bananenmarkt -Entscheidung[52] für diese Fälle eine Prüfung anhand der deutschen Grundrechte vorbehält und es so zu Komplikationen zwischen den nationalen und unionalen Grundrechten kommen kann.

Als Ergebnis der vorliegenden Ausführungen bleibt festzuhalten, dass die besseren Argumente wohl für die vom EuGH postulierte weite Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs sprechen und dieser, auch vor dem Hintergrund einer zunehmenden europarechtlichen Determinierung des nationalen Rechts, zuzustimmen ist. Die Konsequenz ist letztlich die Geltung der Unionsgrundrechte im gesamten Anwendungsbereich des Unionsrechts, sodass ihnen auch im Rahmen des europarecht-lich determinierten innerstaatlichen Rechts erhebliche Bedeutung beizumessen ist.

c) Drittwirkung der Unionsgrundrechte

Inwieweit eine Drittwirkung der Grundrechte angenommen werden kann, ist weitgehend noch nicht geklärt. Gegen eine unmittelbare Drittwirkung spricht die explizite und damit abschließende Nennung bestimmter Verpflichteter in Art. 51 Abs. 1 Satz 1[53]. Sie wird daher in der Literatur weitgehend abge-lehnt.[54] Nichtsdestotrotz hat der Gerichtshof für den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen aus dem damaligen Art. 141 I EGV eine unmittelbare Drittwirkung bejaht.[55] Unabhängig von der Diskussion um eine unmittelbare Drittwirkung bleibt eine mittelbare Drittwirkung, etwa durch Vermittlung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, auf jeden Fall möglich.[56]

2. Grundrechtsberechtigte

Im Gegensatz zur Grundrechtsverpflichtung ist die Grundrechtsberechtigung nicht allgemein geregelt sondern den jeweiligen Einzelvorschriften der Grundrechte-Charta zu entnehmen.[57]

a) Natürliche Personen

Inhaber der Unionsgrundrechte sind zunächst alle natürlichen Personen. Ausgenommen hiervon sind die Unionsbürgerrechte, welche prinzipiell lediglich die Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Union berechtigen.[58] Angehörige von Drittsaaten sind also ebenfalls Grundrechtsträger, soweit das jeweilige Unionsgrundrecht als Menschenrecht und nicht lediglich als Bürgerrecht ausgestaltet ist.[59] Einschränkungen können sich jedoch hinsichtlich des personalen Schutzbereichs ergeben.[60]

b) Juristische Personen

Eine entsprechende Regelung zu Art. 19 Abs. 3 GG fehlt in der unionalen Rechtsordnung. Allgemein bejaht wird die Fähigkeit juristischer Personen, Träger von Grundrechten sein, soweit sie in den Schutzbereich des Grundrechts einbezogen sind.[61] Dies gilt zunächst für juristsiche Personen des Privatrechts. Nach Rechtsprechung des EuGH können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zumindest auf grundrechtliche Verfahrensgarantien berufen.[62]

III. Die einzelnen Gewährleistungen der Unionsgrundrechte

Erster Anknüpfungspunkt einer jeglichen Grundrechtsprüfung ist stets die Eröffnung des Schutzbe-reichs der zu prüfenden Norm, welcher abstrakt die von der Norm garantierten Gewährleistungen um-schreibt. Die Besonderheit der unionalen Grundrechtsordnung ist die Rechtsverbindlichkeit von sowohl geschriebenen als auch ungeschriebenen Verbürgungen, deren Inhalte zum Teil deckungs-gleich sind, teilweise jedoch auch – wenn auch nur partiell – divergieren. An dieser Stelle alle grund-rechtlichen Gewährleistungen zu erörtern kann nicht Sinn und Zweck dieser Arbeit sein, weshalb sich das folgende Kapitel auf wesentliche, für das Verständnis der Grundrechtsordnung relevant erschei-nende Inhalte beschränkt.

1. Einzelne Gewährleistungen der allgemeinen Rechtsgrundsätze des EuGH

In seiner langjährigen Rechtsprechung hat der EuGH bereits auf eine Vielzahl verschiedener Grund-rechte Bezug genommen. Hierunter finden sich einige Gewährleistungen, welche mit denen des Grundgesetzes vergleichbar sind. Angeführt seien an dieser Stelle exemplarisch das Gebot der Achtung der Würde der Person[63] oder Gleichheitsrechte wie der allgemeine Gleichheitssatz, nach welchem vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt und unterschiedliche Sach-verhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerecht-fertigt ist.[64] Große Bekanntheit und internationales Aufsehen erregte die Entscheidung im Fall Man-gold [65] , in welcher eine uneingeschränkte Zulassung nur befristeter Arbeitsverträge bei Arbeitnehmern im Alter von über 52 Jahren lediglich aufgrund des Alters als nicht gerechtfertigt abgewiesen und vom EuGH somit ein Verbot der Diskriminierung wegen Alters geschaffen wurde. In ähnlicher Weise kre-ierte der EuGH im Laufe der Zeit eine Vielzahl vergleichbarer Gewährleistungen. Im Bereich der Frei-heitsrechte zählen hierzu die Berufsfreiheit[66], der Schutz des Eigentums[67], das Grundrecht auf Streik[68], die Unverletzlichkeit des Privatlebens[69] sowie der Wohnung mit Ausnahme der Geschäftsräume zum Schutz im kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren[70], ein Recht auf Eheschließung[71] – auch nach einer Geschlechtsumwandlung –, der Anspruch auf Achtung des Familienlebens[72] sowie die Meinungsäu-ßerungs-[73], Vereinigungs-[74] und Religionsfreiheit[75]. Im Bereich der justiziellen Grundrechte sind der Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Strafgesetzen[76] – welcher eine Rückwirkung eines milderen Strafgesetzes jedoch nicht ausschließt[77], das Verbot der Doppelbestrafung[78], das Recht auf fairen Prozess[79], das Recht auf rechtiches Gehör[80], welches verletzt ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen oder Urkunden gestützt wurde, von denen eine Partei nicht Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnte[81], sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz[82] zu nennen.

2. Die Gewährleistungen der Grundrechte-Charta

Ausgangspunkt bei der Erstellung der Grundrechte-Charta war die Prämisse, lediglich Verbürgungen subjektiv-rechtlicher Natur aufzunehmen.[83] Diese Vorgabe wurde vom Grundrechte-Konvent letztlich aber nicht konsequent umgesetzt, weshalb in der Charta nicht der Begriff des „Grundrechts“, sondern der offenere Begriff der „Charta-Verbürgung“ verwendet wird. Bei den Gewährleistungen ist daher, wie auch die Präambel klarstellt, zwischen Rechten, Freiheiten und Grundsätzen zu unterscheiden, welche jeweils unterschiedliche Eigenschaften in Bezug auf Gewährleistungsgehalt, Tragweite und Einschränkbarkeit aufweisen.[84] Hierbei ist zu beachten, dass der in Charta verwendete Terminus der „Grundsätze“ nicht mit dem der richterrechtlich vom EuGH entwickelten „allgemeinen Rechtsgrund-sätzen“ gleichzusetzen ist. Während es sich im letzten Fall um subjektiv-individuelle und somit um grundrechtliche Verbürgungen handelt, statuieren die Grundsätze der Charta lediglich objektive Programmsätze, welche für den Einzelnen jedoch keinen Anspruch begründen.[85] Ähnliches gilt für den Begriff der Freiheiten, welcher nicht die Grundfreiheiten, sondern subjektive Rechte bezeichnet und daher ebenfalls den Grundrechten zuzuordnen ist.[86]

a) Aufbau der Charta

Aufgebaut in Form von sechs Titeln umfasst die Europäische Grundrechte-Charta ein breites Spek-trum von liberalen Freiheitsrechten, Gleichheitsrechten, sozialen Rechten, Bürgerrechten sowie justi-ziellen Rechten. Unter der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ folgen unter Titel VII Regelun-gen zum „Anwendungsbereich“ (Art. 51), zur „Tragweite und Auslegung der Rechte und Grund-sätze“ (Art. 52), zum „Schutzniveau“ (Art. 53) und zum „Verbot des Mißbrauchs der Rechte“ (Art. 54). Aufbautechnisch mischen sich klassische Grundrechte (subjektiv-öffentliche Rechte) mit bloß objektiv-rechtlichen (Staats-)Zielbestimmungen oder entsprechenden Gestaltungsaufträgen bzw. rein programmatischen Proklamationen.[87] Aufgrund der Fülle von 50 Artikeln würde eine Darstellung je-der einzelnen Verbürgung den Rahmen dieser Arbeit bei Weitem sprengen. Im Folgenden wird daher exemplarisch die Verbürgung der Würde des Menschen (Art. 1) näher erläutert, welche wie auch im Grundgesetz als wichtigstes Schutzgut an der Spitze der Gewährleistungen steht und als überragendes objektiv-rechtliches Prinzip auf viele andere Verbürgungen ausstrahlt, bevor die Inhalte der restlichen Abschnitte meist enumerativ und knapp dargestellt werden.

b) Die Würde des Menschen

Wie auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht die Würde des Menschen nicht nur durch die systematische Stellung des Artikel 1 an der Spitze des Gewährleistungssystems der Grund-rechte-Charta der Europäischen Union. Gemäß den „Erläuterungen“ des Präsidiums des Europäischen Grundrechtekonvents bildet die sie nicht nur ein Grundrecht an sich, sondern ist vielmehr deren eigentliches Fundament.[88] Sie ist daher, im Einklang mit Art. 1 Abs. 1 GG, „unantastbar“ und stets „zu achten und zu schützen“.[89] Hieraus folgt zunächst, dass keines der in der Charta angeführten Rechte dazu verwendet werden darf, die Würde eines anderen Menschen zu verletzen. Desweiteren gehört die Würde des Menschen selbst zum Wesensgehalt der in der Charta niedergelegten Rechte und darf mithin auch nicht bei deren Einschränkungen angetastet werden.[90]

Obwohl die Würde des Menschen bis zur Charta nicht oder nur ansatzweise im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert war, wurde sie doch immer wieder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont; und dies, obwohl die EMRK selbst keine ausdrückliche derartige Gewährleistung enthält.[91] Vom EuGH wurde sie lange Zeit nicht berücksichtigt, in neuerer Rechtsprechung von diesem aber ausdrücklich aufgenommen und zu den Bestandteilen des europä-ischen Gemeinschaftsrechts gezählt.[92]

Tatbestandlich ist der Schutzbereich von Art. 1 vergleichbar wenn nicht sogar identisch mit Art. 1 Abs. 1 GG, welcher selbst auch Vorbild für die Grundrechte-Charta ist. Hinter beidem steht der Schutz des Menschen als tragendes Konstitutionsprinzip, der unantastabere Schutz der pivat-persönlichen Lebensentfaltung, sowie der unverzichtbare Anspruch eines jeden Menschen auf Achtung seiner höchstpersönlichen Identität und freiheitlichen Persönlichkeitsentwicklung.[93] Konkurrenzprobleme zu Art. 1 Abs. 1 GG können sich lediglich im Bereich des Schutzes von ungeborenem Leben ergeben. Während dieser von Art. 1 Abs. 1 GG bejaht wird[94], ist im Unionsrecht ein solcher Schutz mit Verweis auf den Wortlaut des Art. 1 Abs. 1, welcher nur das Leben einer Person schützt, bislang umstritten.[95] Angemessen erscheint aber auf jeden Fall die Anwendung des Günstigkeitsprinzips, was bedeutet, dass im Kollisionsfall auf die weitergehende Gewährleistung des Art. 1 Abs. 1 GG zurückgreifen ist.[96]

Neben der Würde des Menschen (Art. 1) finden sich unter dem Titel I weitere, eng mit dieser ver-wandte Verbürgungen, namentlich das Recht auf Leben (Art. 2), das Recht auf Unversehrtheit (Art. 3), ein Verbot der Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 4) und das Verbot der Sklaverei, der Zwangsarbeit und des Menschenhandels (Art. 5).

c) Freiheitsrechte

Als Beispiel, dass der europäische Grundrechtsschutz nicht deckungsgleich mit dem des Grundge-setzes ist, sondern zum Teil auch hinter diesem zurückbleibt, dient die in Art. 7 verbürgte Achtung des Privat- und Familienlebens, welche auch die Unverletzlichkeit der Wohnung umfasst. Während das BVerfG den Schutzbereich des Art. 13 GG hierbei auch auf Geschäftsräume erstreckt, lehnt der EuGH eine solche Ausdehnung des Schutzbereichs ab.[97]

Zu den weiteren in der Charta verbürgten Freiheitsrechten zählen das allgemeine Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 6), der Schutz personenbezogener Daten (Art. 8), das Recht, die Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen (Art. 9), die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 10), die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (Art. 11), die Versammlungs- und Verei-nigungsfreiheit (Art. 12), die Freiheit von Kunst und Wissenschaft (Art. 13), das Recht auf Bildung (Art. 14), die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Art. 15), die Unternehmerische Freiheit (Art. 16), das Eigentumsrecht (Art. 17), das Asylrecht (Art. 18), sowie der Schutz bei Abschiebung, Abwei-sung und Auslieferung (Art. 19).

d) Gleichheitsrechte

Ausgangsnorm in Bereich der Gleichheitsrechte ist Art. 20, welcher Gleichheit vor dem Gesetz ge-währleistet. Als fast wortgleiche Übertragung des Art. 3 Abs. 1 GG in die Charta formuliert er den sogenannten allgemeinen Gleichheitssatz[98], aus welchem sich in den ihm nachfolgenden Artikeln 21 bis 26 weitere Ausprägungen in Gestalt von Diskriminierungsverboten und Gleichheitsrechten entwickelt haben.[99]

Wichtigste dieser Verbürgung ist das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1, welches vor allem mit Art. 3 Abs. 3 GG korrespondiert. Art. 21 Abs. 2 verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und entspricht somit Art. 18 AEUV. Art. 22 gebietet die Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, wobei es sich auch hierbei nicht um grundrechtliche Gewährleistung, sondern eine objektiv-rechtliche Zielsetzung handelt.[100] Art. 23 verfügt über einen Schutzbereich, welcher im deutschen Recht zunächst Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG entspricht. Allerdings geht die Regelung insoweit über Art. 3 GG hinaus, als gemäß Art. 23 Abs. 2 die Gleichheit von Mann und Frau explizit auch für den Bereich des Arbeitsrechts vorgeschrieben, dem Gleichheitssatz insoweit also unmittelbare Drittwirkung beigemessen wird.[101] Die weiteren Verbürgungen betreffen die Rechte des Kindes (Art. 24), die Rechte älterer Menschen (Art. 25) sowie die Integration von Menschen mit Behinderung (Art. 26).

e) „Solidarrechte“

Eine wesentliche Neuerung bzw. Ergänzung im Vergleich zu den inhaltlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes stellen die in die Charta aufgenommenen sozialen Grundrechte dar, welche sich unter Titel IV der Verbürgungen wiederfinden. Der Konvent orientierte sich hierbei an der Europäischen Sozialcharta, welche bereits zuvor in allen Mitgliedstaaten verbindlich war, sowie an der Gemein-schaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.[102]

Einzelne Gewährleistungen garantieren hier das Recht auf Unterricht und Anhörung von Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmern im Unternehmen (Art. 27), das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Art. 28), das Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst (Art. 29), den Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung (Art. 30), sowie das Recht auf angemessene Arbeitsbe-dingungen (Art. 31). Daneben finden sich Normen zum Verbot der Kinderarbeit und dem Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz (Art. 32), zum Schutz des Familien- und Berufslebens (Art. 33), zum Schutz sozialer Sicherheit (Art. 34), zum Gesundheitsschutz (Art. 35), sowie ein Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Art. 36). Nicht um Grundrechte son-dern um objektiv-rechtliche Gestaltungsaufträge handelt es sich bei den in den Artikeln 37 und 38 geregelten Gewährleistungen des Umwelt- bzw. Verbraucherschutzes.

f) Bürgerrechte

Die in Titel V aufgeführten Bürgerrechte beinhalten zunächst die in Art. 45 geregelte Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, welche jedem Unionsbürger das Recht garantiert, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei, das heißt in Abgrenzung zur weiterhin vorrangigen Grundfreiheit[103] der Dienst-leistungsfreiheit unabhängig von einer wirtschaftlichen Betätigung[104] zu bewegen und aufzuhalten. Weiterhin wird das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen des Europäischen Parlaments (Art. 39) sowie bei Kommunalwahlen (Art. 40), das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41), das Recht auf Zugang zu Dokumenten (Art. 42), ein Recht auf Befassung des Bürgerbeauftragten im Falle von Miß-ständen (Art. 43), das Petitionsrecht (Art. 44), sowie der Schutz diplomatischer und konsularischer Beziehungen (Art. 46) gewährleistet.

g) Justiz- und Verfahrensgrundrechte

Unter dem Titel VI finden sich Rechte des Einzelnen im Verhältnis zur Justiz. Diese lassen sich unter-gliedern in Rechte auf Tätigwerden der Justiz, wie etwa das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 und 2), Rechte gegenüber der Justiz, wie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit im Zu-sammenhang mit Straftaten und Strafen (Art. 49 Abs. 1 und 2) oder das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, Art. 50), sowie Rechte im Umgang mit der Justiz, vertreten durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Art. 47 Abs. 3), von Beratungs- und Verteidigungsrechten (Art. 47 Abs. 2 S. 2, Art. 48) und durch die Wahrung der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens (Art. 49 Abs. 3).[105] Da die EU die Komptenz zur Regelung der Strafgerichtsbarkeit nicht besitzt und auch Anknüpfungs-punkte kompetenzrechtlicher Art, welcher es im Lichte solcher Grundrechtsbestimmungen bedürfte, nicht ersichtlich sind, laufen diese Gewährleistungen im unionalen Rechtssystem weitgehend leer.[106]

h) Tragweite und Auslegung der Chartarechte

Was die Auslegung der Chartarechte betrifft, so sind hier die größten Unterschiede zwischen den Versionen aus den Jahren 2000 und 2007 zu finden. Der in der Fassung von 2007 neu in die Charta aufgenommene Art. 52 Abs. 5 verdeutlicht hierbei insbesondere die Natur der Grundsätze, indem er bestimmt, dass diese durch Gesetzgebung oder durch Vollzugsmaßnahmen der Union oder Mitglied-staaten in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden dürfen und dass sich die Judi-katur des EuGH und der nationalen Gerichte allein auf die Auslegung und Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Gesetzgebung und Vollzugsmaßnahmen zu beschränken hat.[107]

Für ihre Auslegung verweist die Charta bei Kongruenz der jeweiligen Verbürgungen auf die Tragweite der Standards der EMRK (Art. 52 Abs. 3) bzw. der aus den gemeinsamen Verfassungsüber-lieferungen hergeleiteten Rechtsgrundsätze des EuGH (Art. 52 Abs. 4) und strebt so eine Harmoni-sierung mit diesen beiden Rechtsquellen an.

Art. 53 stellt klar, dass die Charta die bestehenden völker-, europa- und innerstaatliche Bindungen unberührt lässt. Innerstaatlich ist dies nur bei einer Überschneidung mit den Kompetenzen der nationalen Grundrechte relevant, wenn also das Verfassungsrecht eines Mitgliedstaates die Durchfüh-rung des Unionsrechts seinem Anwendungsbereich zuordnet. In diesem Fall treten die nationalen Grund- und Menschenrechte neben die Charta. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung kommt dann das jeweils das Recht mit dem höheren Schutzniveau zur Anwendung.[108]

Neben diesen Bestimmungen des Titel VII ergeben sich wichtige Hinweise in Bezug auf die Ausle-gung der einzelnen Gewährleistungen aus den sogenannten „Erläuterungen“ des Präsidiums des Euro-päischen Grundrechtekonvents, welche auch Verweise auf die jeweiligen Rechtsquellen der jeweiligen Verbürgungen enthalten. Diese sollen nach eigener Aussage des Konvents zwar keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten, dienen jedoch als nützliches Interpretationswerkzeug und sind gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV bei der Auslegung der Charta-Rechte gebührend zu berücksichtigen, können also nicht einfach übergangen werden.[109]

IV. Die Rechtfertigung von Beeinträchtigungen – Schranken der Unionsgrundrechte

Wie bei nationalen Grundrechten ergibt sich der konkrete Schutzumfang und damit die Bedeutung eines Unionsgrundrechts nicht allein aus seinem Schutzbereich, sondern vielmehr erst unter Berück-sichtigung seiner legitimen Einschränkungsmöglichkeiten. Da der EuGH bei seiner Grundrechtsprü-fung meist auf eine klare Abgrenzung der Schutzbereiche verzichtet und im Rahmen der Eingriffsprü-fung bereits mittelbare Beeinträchtigungen genügen lässt[110], kommt der Rechtfertigungsebene hierbei mithin sogar die zentrale Rolle zu. Die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH – und hierbei insbesondere dessen oberflächliche Verhältnismäßigkeitsprüfung – war vor dem Vertrag von Lissabon Hauptkritikpunkt am europäischen Grundrechtsschutz.[111] Wie auch bei der Bestimmung des Schutzbe-reichs nutzte der EuGH in der Vergangenheit sowohl die Verfassungsüberlieferungen der Mitglied-staaten als auch die Europäische Menschenrechtskonvention bei der Ermittlung der Grundrechts-schranken.[112] Hierbei wird vom ihm nicht zwischen Schranken und Schranken-Schranken unterschie-den, sondern auf gleicher Ebene geprüft, ob der Grundrechtseingriff bestimmten rechtlichen Anforder-ungen entspricht, unter welchen das Grundrecht in zulässiger Weise beschränkbar ist.[113] Eine Unter-scheidung zwischen absolut gewährleisteten Grundrechten, Grundrechten mit spezifischem Schran-kenvorbehalt und solchen, welche einem allgemeinen Schrankenvorbehalt unterliegen, fand zumindest ausdrücklich in der Vergangeheit nicht statt.[114] Seiner Rechtsprechung folgend konnten alle Grund-rechte eingeschränkt werden, soweit diese Einschränkung nicht unverhältnismäßig war und das Recht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet wurde.[115] Einzige Voraussetzung war das allgemeine Erfor-dernis, sich in die Ziele und die Struktur der Gemeinschaft einzufügen[116]. Da als legitime Ziele in diesem Sinne alle „von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen“[117] anerkannt wurden, lief auch diese regelmäßig leer. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde schließlich insbesondere dem EU-Gesetzgeber ein erheblicher Ermessensspielraum einge-räumt[118], welcher zur Rechfertigung des Großteils der Eingriffe führte und so den Anspruch der Grundrechte als Abwehrrechte konterkarierte. Ob eine gesetzliche Grundlage Voraussetzung für die Einschränkung eines Grundrechts ist, war vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon umstritten, aber anzunehmen.[119] Vom EuGH wurde ein solcher in der Sache Hoechst[120] jedenfalls für erforderlich erachtet. Die Diskussion ist aufgrund der Normierung in Art. 52 Abs. 1 der Grundrechte-Charta heute jedoch obsolet.

Im Gegensatz zur Rechsprechung des EuGH weist die Charta eine deutliche Trennung von Schutzbe-reich und Grundrechtsschranken auf.[121] Letztere ergeben sich jedoch anders als im deutschen Grund-gesetz in erster Linie nicht aus individuellen, für jedes Grundrecht spezifischen Schrankenvorbehalten, sondern aus horizontalen Klauseln, welche abstrakt in Art. 52 geregelt sind.[122] Durch die Differenzie-rung in den Absätzen 2 und 3 ist insoweit auch den Besonderheiten einzelner Grundrechte Rechnung getragen und eine speziellere Schrankenregelung geschaffen worden, sodass diese Kritik aus heutiger Sicht nicht mehr angebracht erscheint.[123]

Art. 52 Abs. 1, welcher als Auffangtatbestand nur einschlägig ist, falls die Regelungen der Absätze 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, normiert eine allgemeine Einschränkungsregelung der Grund-rechte-Charta und formuliert ausdrücklich einen Gesetzesvorbehalt.[124] Auch muss ihmzufolge jede Grundrechtseinschränkung verhältnismäßig sein und den Wesensgehalt der beeinträchtigten Garantie beachten.[125] Die gemäß Art. 52 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen einer Grundrechtsbeschrän-kung weisen dabei eine deutliche Parallelität zur Grundrechtsdogmatik des deutschen Rechts auf.[126] Bedeutsamste Schranken-Schranke ist hierbei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, nach welchem Einschränkungen nur vorgenommen werden dürfen, sofern sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.[127] Zu diesen zählen die in Art. 2 EUV n.F. aufgezählten Werte und die Ziele der Union aus Art. 3 EUV n.F.[128] aber auch nur im mitgliedstaat-lichen Recht geschützte Rechtsgüter, ordre public -Vorbehalte und nationale Interessen, welche aufgrund fehlender Kompetenz von der Union nicht verfolgt werden dürfen[129]. Ergänzt werden sie durch Rechtsgüter wie beispielsweise den Verbraucherschutz[130], den Schutz der menschlichen Gesundheit[131] oder die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts[132], welche vom EuGH bereits in der Vergangenheit als legtime Ziele klassifiziert wurden.

[...]


[1] Calliess, Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, S. 307; ähnlich auch Scholz, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR VI/2, § 170 Rn. 6.

[2] Ehlers, in: Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, § 14 Rn.1.

[3] Mayer, EuR 2009 Beiheft 1, S. 87 ff. (87).

[4] Haag, in: Bieber/Epiney/Haag (Hrsg.), Die Europäische Union, § 2 Rn. 9; hierdurch wird auch der strukturellen Homoge-nitätsforderung des Art. 23 Abs. 1 GG Rechnung getragen, welcher für die Mitwirkung der Bundesrepublik an der Europä-ischen Union einen dem deutschen Recht vergleichbaren Grundrechtsschutz auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene fordert; vgl. hierzu Pache/Rösch, EuR 2009, S. 769 ff. (771).

[5] Arndt/Fetzer/Fischer, Europarecht, Rn. 395; Hobe, Europarecht, § 14 Rn. 37.

[6] Wilms, Staatsrecht II, Rn. 277.

[7] v. Bogdandy, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR VI/1, § 166 Rn. 5.

[8] Haratsch, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR VI/1, § 165 Rn. 2.

[9] Haratsch (Fn. 8), § 165 Rn. 1.

[10] Vgl. EuGH, Rs. 29/69 – Stauder, Slg. 1969, 419; Rs. 11/70 – Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125 ; Rs. 4/73 – Nold, Slg. 1974, 491; Kober, Der Grundrechtsschutz in der Europäischen Union, S. 159.

[11] Herdegen, Europarecht, § 8 Rn. 17.

[12] 15 Beauftragte der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, ein Beauftragter des Präsidenten der Kommission, 16 Mitglieder des Europäischen Parlaments, sowie je zwei – also 30 – Mitglieder der nationalen Parlamente.

[13] Hobe (Fn. 5), § 14 Rn. 40.

[14] Hobe (Fn. 5), § 14 Rn. 40.

[15] Mayer (Fn. 3), S. 87 ff. (87).

[16] Mayer (Fn. 3), S. 87 ff. (87).

[17] EuGH, Rs. 29/69 – Stauder, Slg. 1969, 419.

[18] EuGH, Rs. 11/70 – Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125.

[19] Schulte-Herbrüggen, ZEuS 2009, S. 343 ff. (352).

[20] Nettesheim, in: Oppermann/Classen/Nettesheim (Hrsg.), Europarecht, § 18 Rn. 5.

[21] Vgl. hierzu EuGH, Rs. 4/73 – Nold, Slg. 1974, 491 Rn. 13; explizit auch EuGH, Rs. 36/75 – Rutili, Slg. 1975, 1219 Rn. 32; so auch Hobe (Fn. 5), § 14 Rn. 43.

[22] Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 4 – Europäische Grundrechte, Rn. 283.

[23] EuGH, Rs. C-540/03 – Familiennachzug, Slg. 2006, I-5769 Rn. 37; so auch Herdegen (Fn. 11), § 8 Rn. 17.

[24] Hilf, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR VI/1, § 164 Rn. 37.

[25] Hilf (Fn. 24), § 164 Rn. 37.

[26] Geiger, in: Geiger/Khan/Kotzur (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 6 EUV, Rn. 2.

[27] Borowsky, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Vor Titel VII, Rn. 9; Schulte-Herbrüggen, ZEuS 2009, 343 ff. (347).

[28] Niedobitek, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR VI/1, § 159 Rn. 56.

[29] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 57.

[30] EuGH, Rs. 4/73 – Nold, Slg. 1974, 491 Rn. 13; Rs. 36/75 – Rutili, Slg. 1975, 1219 Rn. 32.

[31] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 21; so auch Borowsky (Fn. 27), Vor Titel VII, Rn. 4.

[32] Ehlers (Fn. 2), § 14 Rn. 47.

[33] Vgl. Erläuterungen des Präsidiums, ABl.EU 2007 Nr. C 303/17, S. 32; Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 101.

[34] Vgl. Erläuterungen des Präsidiums, ABl.EU 2007 Nr. C 303/17 = EuGRZ 2008, S. 92 ff. (101 f.); Ehlers (Fn. 2), § 14 Rn. 47.

[35] EuGH, verb. Rs. 60 u. 61/84 – Cinéthèque, Slg. 1985, 2605 Rn. 26; Rs. C-299/95 – Kremzow, Slg. 1997, I-2629 Rn. 15 ff.; Rs. C-260/89 – ERT, Slg. 1991, I-2925 Rn. 42 ff.; so auch Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 105.

[36] Pieroth/Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, Rn. 60.

[37] EuGH, Rs. 5/88 – Wachauf, Slg. 1989, 2609 Rn. 19; so auch Nettesheim (Fn. 20), § 18 Rn. 22.

[38] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 39.

[39] Vgl. EuGH, Rs. C-112/00 – Eugen Schmidberger ./. Österreich, Slg. 2003, I-5659 Rn. 74; vgl. auch Mayer (Fn. 3), S. 87 ff. (93).

[40] Vgl. EuGH, Rs. C-260/89 – ERT, Slg. 1991, S. I-2925 Rn. 42, so auch Haag (Fn. 4), § 2, Rn. 19; Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 105.

[41] Nettesheim (Rn. 21), § 18 Rn. 23; ähnlich auch Niedobitek (Fn. 1), § 159 Rn. 105.

[42] Mayer (Fn. 3), S. 87 ff. (92 f.), s. hierzu D. IV.

[43] Pieroth/Schlink (Fn. 36), Rn. 61.

[44] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 106.

[45] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 111.

[46] Herdegen (Fn. 11), § 8 Rn. 24.

[47] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 106.

[48] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 107.

[49] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 110.

[50] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 111.

[51] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 109.

[52] BVerfGE 102, 147, Rn. 63.

[53] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 103.

[54] Schroeder, Grundkurs Europarecht, § 15 Rn. 14.

[55] Vgl. EuGH, Rs. 43/75 – Defrenne II ./. Société anonyme belge de navigation aérienne Sabena, Slg. 1976, 455.

[56] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 103.

[57] Frenz (Fn. 22), Rn. 283.

[58] Kober (Fn. 10), S. 144.

[59] Haag (Fn. 4), § 2 Rn. 18.

[60] Vgl. hierzu etwa Art. 14 Abs. 3 (Recht der Eltern), Art. 24 (Recht des Kindes), Art. 30 und 31 (Recht der Arbeitnehmer-innen und Arbeitnehmer), etc.

[61] Vgl. EuGH, Rs. 11/70 – Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125.

[62] EuGH, verb. Rs. C-48,60/90 – Niederlande, Koninklijke PPT und PPT Post ./. Kommission, Slg. 1192, I-565.

[63] EuGH, Rs. 29/69 – Stauder, Slg. 1969, 419; Rs. C-377/98 – Niederlande ./. EP, Rat, Slg. 2001, I-7079 .

[64] EuGH, Rs. C-164/07 – James Wood, Slg. 2008, I-04143; vgl. auch EuGH, Rs. 125/77 – Koninklijke Scholten-Honig, Slg. 1978, 1991 Rn. 23 .

[65] EuGH, Rs. C-144/04 – Mangold, Slg. 2005, I-09981 .

[66] Vgl. EuGH, Rs. 44/79 – Hauer, Slg. 1979, 3727; Rs. 234/85 – Keller, Slg. 1986, 2897.

[67] EuGH, Rs. 44/79 – Hauer, Slg. 1979, 3727; verb. Rs. 41/121 u. 769/69 – Testa, Slg. 1980, 1979.

[68] EuGH, Rs. C-438/05 – Viking, Slg. 2007, I-10779.

[69] EuGH, Rs. C-404/92 – P, X ./. Kommission, Slg. 1994, II-4737.

[70] EuGH, Rs. 136/79 – Panasonic, Slg. 1980, 2056; verb. Rs. 46/87 u. 227/88 – Hoechst, Slg. 1989, 2859.

[71] EuGH, Rs. C-117/01 – K.B, Slg. 2004, I-541 .

[72] EuGH, Rs. 249/86 – Wanderarbeitnehmer, Slg. 1989, 1263; Rs. C-540/03 – EP/Rat, Slg. 2006, I-05769.

[73] EuGH, verb. Rs. 43 u. 63/82 – VBVB, Slg. 1984, 19.

[74] EuGH, Rs. 175/73 – Europäischer Gewerkschaftsbund, Slg. 1974, 925; Rs. C-415/93 – Bosman, Slg. 1995, I-4921.

[75] EuGH, Rs. 130/75 – Prais, Slg. 1976, 1589 .

[76] EuGH, Rs. 63/83 – Kirk, Slg. 1984, 2689.

[77] EuGH, Rs. C-387/02 – Berlusconi, Slg. 2005, I-03565.

[78] EuGH, Rs. 7/72 – Boehringer, Slg. 1972, 1281.

[79] EuGH, Rs. C-185-95 P – Baustahlgewerbe GmbH, Slg. 1998, I-8417.

[80] EuGH, Rs. 136/79 – Panasonic, Slg. 1980, 2058.

[81] EuGH, Rs. C-480/99 – Gerry Plant, Slg. 2002, I-277.

[82] EuGH, Rs. C-402/05 – Kadi, Slg. 2008, I-6351.

[83] Niedobitek (Fn. 28), § 159 Rn. 58.

[84] Kober (Fn. 10), S. 92.

[85] Kober (Fn. 10), S. 84 f.

[86] Kober (Fn. 10), S. 92.

[87] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 61.

[88] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 66.

[89] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 66; vgl. auch: Erläuterungen des Konventspräsidiums, EuGRZ 2000, S. 559 ff. (559).

[90] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 61.

[91] Vgl. EGMR EuGRZ 2002, S. 234 (240).

[92] Vgl. EuGH, Rs. C-377/98 – Königreich der Niederlande ./. EP, Rat, Slg. 2001, I-7079.

[93] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 68.

[94] Vgl. BVerfGE 39, 1 (41 f.); 88, 203 (251 f.).

[95] dafür Frenz (Fn. 22), Rn. 290; a.A. Kober (Fn. 10), S. 144.

[96] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 68.

[97] Vgl. EuGH, verb. Rs. 46/87 u. 227/88 – Hoechst, Slg. 1989, 2859; so auch Arndt/Fetzer/Fischer (Fn. 5), Rn. 405.

[98] Kober (Fn. 10), S. 33.

[99] Zuleeg/Kadelbach, in: Schulze/ Zuleeg/Kadelbach (Hrsg.), Europarecht, § 8 Rn. 27.

[100] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 90.

[101] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 91.

[102] Pache/Rösch (Fn. 4), S. 769 ff. (778).

[103] Magiera, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR VI/1, § 161 Rn. 4.

[104] EuGH, Rs. C-413/99 – Baumbast u.a, Slg. 2002, I-7091, Rn. 83.

[105] Vgl. hierzu Eser, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Vor Titel VI, Rn. 2.

[106] Scholz (Fn. 1), § 170 Rn. 62; s. hierzu auch D. V. 2.

[107] Pache/Rösch, EuZW 2008, S. 519 ff. (519 f.).

[108] Fassbender, NVwZ 2010, S. 1049 ff. (1052).

[109] Vgl. Erläuterungen des Präsidiums, ABl. 2007 C 303/17 = EuGRZ 2008, S. 92 ff. (93); vgl. auch Bernsdorff, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Vor Titel II, Rn. 8; Herdegen (Fn. 11), § 8 Rn. 30; Kokott/Sobotta, EuGRZ 2010, S. 265 ff. (267).

[110] EuGH, Rs. C-84/95 – Bopshorus, Slg. 1996, I-3953, Rn. 22.

[111] Vgl. hierzu Pache, EuR 2001, S. 475 ff. (487 f.); Kober (Fn. 10), S. 246; Zuleeg, EuGRZ 2000, S. 511 ff. (512).

[112] Hilf (Fn. 24), § 164 Rn. 9; Schroeder (Fn. 54), § 15 Rn. 18.

[113] Hilf (Fn. 24), § 164 Rn. 1, 12; Geiger (Fn. 26), Art. 6 EUV, Rn. 29.

[114] Hilf (Fn. 24), § 164 Rn. 12.

[115] Vgl. EuGH, Rs. 44/79 – Hauer, Slg. 1979, 3727 Rn. 19 ff. und 32.

[116] EuGH, Rs. 11/70 – Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125 Rn. 4; vgl. ferner EuGH Rs. 4/73 – Nold, Slg. 1974, 491 Rn. 14; Geiger (Fn. 26), Art. 6 EUV, Rn. 29.

[117] EuGH, Rs. 4/73 – Nold, Slg. 1974, 491 Rn. 14.

[118] Vgl. hierzu EuGH, Rs. C-280/93 – Deutschland ./. Rat („Bananenmarktordnung“), Slg. 1994, I-4973; so auch Schroeder (Fn. 54), § 15 Rn. 19.

[119] Hilf (Fn. 24), § 164 Rn. 15.

[120] EuGH, verb. Rs. 46/87 u. 227/88 – Hoechst, Slg. 1989, 2859 .

[121] Hilf (Fn. 24), § 164 Rn. 34.

[122] Kober (Fn. 10), S. 192.

[123] Borowsky (Fn. 27), Artikel 52, Rn. 42.

[124] Kober (Fn. 10), S. 193 f.

[125] Zuleeg/Kadelbach (Fn. 99), § 8 Rn. 24; Kober (Fn. 10), S. 241.

[126] Kober (Fn. 10), S. 241.

[127] Hilf (Fn. 24), § 164 Rn. 38.

[128] Kober (Fn. 10), S. 242.

[129] Borowsky (Fn. 27), Artikel 52, Rn. 21.

[130] EuGH, C-234/85 – Keller, Slg. 1986, 2897, Rn. 25 f.

[131] EuGH, C-154/04 – Alliance for Natural Health u.a., Slg. 2005, I-06451, Rn. 29.

[132] EuGH, verb. Rs. 46/87 u. 227/87 – Hoechst, Slg. 1989, 2859, Rn. 25 f.

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
Inhalt und Bedeutung der Grundrechte der Europäischen Union
Université
LMU Munich
Cours
Grundlagenseminar "Grundrechte in Deutschland und Europa"
Note
17 Punkte
Auteur
Année
2011
Pages
37
N° de catalogue
V414037
ISBN (ebook)
9783668645936
ISBN (Livre)
9783668645943
Taille d'un fichier
832 KB
Langue
allemand
Mots clés
Verfassungsrecht; Europarecht; Grundrechte; Staatsrecht; Europäische Union
Citation du texte
Maximilian Schott (Auteur), 2011, Inhalt und Bedeutung der Grundrechte der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/414037

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