Die Schwierigkeit der Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern besteht darin, dass sie nicht eigenhändig am Verbrechen mitwirken. Allerdings leisten sie durch Organisation, Planung und Anordnung von verbrecherischeren Handlungen meistens einen großen Beitrag zur Tatausführung. Aus diesem Grund kann die Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern für Verbrechen nicht verneint werden. Vielmehr ist in Hinblick auf strafrechtliche Funktionen die genaue Bestimmung der Form der Beteiligung von Schreibtischtätern von herausgehobener Bedeutung. Die Frage, ob ein Schreibtischtäter als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres beantworten.
Nach dem Zweiten Weltkrieg musste sich die Gerichtspraxis mit der Aburteilung der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft begangenen Verbrechen beschäftigen. Die Besonderheit dieser Verbrechen bestand darin, dass neben der Schuldklärung von unmittelbar ausführenden Personen, die Frage zu klären war, wie sich Personen strafbar gemacht haben, die zwar selbst an der unmittelbaren Tathandlung in keiner Weise mitgewirkt, allerdings die Tatausführung organisiert, geplant und mitgesteuert haben. Es ging somit um die Aburteilung von sogenannten „Schreibtischtätern“.
Das Problem der Aburteilung von Schreibtischtätern kommt allerdings nicht nur in Bezug auf die Bewältigung von nationalsozialistischen Verbrechen, sondern auch innerhalb anderer totalitären bzw. autoritären Systemen vor. So zum Beispiel haben die Mitglieder des Verteidigungsrates in der ehemaligen DDR die Tötung von Flüchtlingen an der deutschen Innengrenze durch die Mauerschützer ermöglicht. Auch während der Militärdiktatur in Argentinien unter Jorge Rafael Videla und der Präsidentschaft Alberto Fujimoris in Peru wurden zahlreiche Menschen durch staatliche Geheimdienste entführt, gefoltert und ermordet. Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ist das Problem der Verantwortlichkeit von mittelbar handelnden Machtinhabern auch für seine Rechtsprechung relevant geworden.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Theoretische Grundlage
I. Einheitslehre versus dualistisches Beteiligungssystem
II. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
1. Subjektive Teilnahmelehre
2. Objektive Teilnahmelehren
3. Tatherrschaftslehre
4. Formen der mittelbaren Täterschaft und das Problem der Zuordnung von Schreibtischtätern als mittelbare Täter
a) Roxin: Willensherrschaft im Rahmen organisatorischer Machapparate
b) Kritik an der Roxinischen Lehre
aa)Schroeder: Die Beteiligung an Straftaten durch Mitarbeit in Organisationen
bb)Schreibtischtäter als Mittäter
cc)Schreibtischtäter als Anstifter
C. Gerichtspraxis
I. Eichmann-Urteil
1. Zur Person und Tätigkeit während der NS-Herrschaft
2. Rechtliche Grundlage und Urteil
3. Diskussion zum Urteil vor dem Hintergrund der Roxinischen Theorie und kritischen Ansätzen
a) Eichmann als mittelbarer Täter
b) Eichmann als Mittäter
c) Eichmann als Anstifter
d) Zwischenergebnis
II. Mauerschützen
1. BGHSt 40, 218-240: NVR-Mitglieder
a) Urteilsbegründung
b) Diskussion zum Urteil
aa)Mitglieder des NVR als mittelbare Täter
bb)Mitglieder des NVR als Anstifter oder Mittäter
cc)Zwischenergebnis
2. BGHSt. 42, 65-71: Kommandeur
a) Urteilsbegründung
b) Diskussion
c) Zwischenergebnis
III. Rechtsprechung in Bezug auf die Verfolgung von Schreibtischtätern in Argentinien und Peru
1. Argentinien: Oberbefehlsinhaber der Militärjunta
2. Peru: Alberto Fujimori
3. Diskussion zu Urteilen
D. Völkerstrafrecht
I. Beteiligungsformen im IStGH-Statut
II. Übernahme der Lehre der Tatherrschaft
1. Die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft am Beispiel der Katanga/Ngudjolo-Rechtsprechung
2. Kritik an der Rechtsprechung des IStGH und Diskussion
E. Ausblick und Diskussion
- Quote paper
- Inga Abramova (Author), 2017, Die mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate zur Verfolgung von "Schreibtischtätern", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/414069
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