Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung für Menschen mit geistiger Behinderung in Bezug auf Urlaubsreisen


Diploma Thesis, 2005

140 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG

1 Begriffliche Einführung
1.1 Mensch mit geistiger Behinderung
1.1.1 Begriffsbezeichnung
1.1.2 Begriffsdefinition
1.2 Selbstbestimmung
1.3 Urlaubsreise

2 Finanzierung
2.1 Staatliche Unterstützung
2.1.1 Nachteilausgleiche im Rahmen des SGB IX
2.1.2 Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI
2.1.3 Finanzierungshilfen durch die Sozialhilfe nach SGB XII
2.1.4 Zuschüsse
2.2 Außerstaatliche Fördermittel
2.2.1 Aktion Mensch
2.2.2 Freiwillige Nachteilausgleiche und Vergünstigungen
2.3 Unterstützung durch Wohlfahrtsverbände
2.4 Nachwort

3 Möglichkeiten und Anbieter von Urlaubsreisen
3.1 Allgemeine Reiseveranstalter
3.2 Spezielle Reiseveranstalter
3.3 Familie
3.4 Freizeitmaßnahmen von Behinderteneinrichtungen
3.5 Individualreisen
3.6 Integrative Angebote
3.7 Nachwort

4 Gesellschaft und soziale Umwelt
4.1 Gesellschaftliche Akzeptanz von Urlaubern mit geistiger Behinderung
4.2 Rechtlicher Betreuer
4.3 Soziale Umwelt
4.3.1 Familie
4.3.2 Verwandte, Freunde und Nachbarn
4.3.3 Betreuer und Mitbewohner von Wohneinrichtungen
4.3.4 Arbeitskollegen
4.3.5 Mit wem werden die Freizeit und der Urlaub verbracht?
4.4 Nachwort

5 Wohnsituation
5.1 Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung
5.2 Auswirkungen der Wohnform auf das Reiseverhalten
5.3 Wohnort
5.4 Auswirkungen des Wohnortes auf das Reiseverhalten
5.5 Nachwort

6 Beruf, Tätigkeit des Behinderten
6.1 Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
6.2 Alternativen zur klassischen WfbM
6.3 Rechtliche Bestimmungen
6.4 Nachwort

7 Mensch mit geistiger Behinderung
7.1 Kognitive Kompetenz
7.1.1 Förderung kognitiver Kompetenzen
7.1.1.1 Bildung
7.1.1.2 Kommunikation
7.2 Emotionale Kompetenz
7.3 Soziale Kompetenz
7.4 Schwere der Behinderung
7.5 Alter
7.6 Geschlecht
7.7 Identität und Motivation
7.8 Nachwort

8 Betreuung von Urlaubsreisen
8.1 Qualifikation des Betreuers
8.2 Persönlichkeit des Betreuers
8.3 Betreuerkonzepte zur Urlaubsbegleitung
8.3.1 Konzepte aus dem Behindertenbereich
8.3.2 Konzept aus dem Jugendbereich
8.3.3 Vergleich
8.4 Nachwort

9 Zusammenfassung

10 Persönliches Fazit

11 Literaturverzeichnis

12 Erklärung zur Diplomarbeit

Einleitung

Selbstbestimmung hat sich in den letzten Jahren zu einem zentralen und bedeutungsvollen Begriff für Menschen mit geistiger Behinderung entwickelt. Die praktische Umsetzung dieser Leitidee der Selbstbestimmung, wie sie von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in ihrem Grundsatzprogramm aus dem Jahr 1990 gefordert wird, stößt immer wieder auf Möglichkeiten und Grenzen.

Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich im Speziellen mit der Fragestellung, wie Erwachsene mit geistiger Behinderung ihre Urlaubsgestaltung selbst bestimmen können.

- Inwieweit wird die Selbstbestimmung durch Staat, Institutionen, soziales Umfeld oder Betreuungspersonen gefördert bzw. eingeschränkt?
- Welche Rolle spielen die Persönlichkeit und die Schwere der Behinderung des Menschen für dessen Umsetzung der Selbstbestimmung?
- Wie beeinflusst die berufliche Tätigkeit die Urlaubsplanung?
- Welche Urlaubsangebote gibt es für Menschen mit geistiger Behinderung?
- Welchen Einfluss hat die Wohnsituation auf das Urlaubsverhalten und die Selbstbestimmung?

Die Fragen zeigen, dass sich Menschen mit geistiger Behinderung bei ihrer Urlaubsplanung oftmals gleichen Hindernissen ausgesetzt sehen wie Nichtbehinderte. So müssen Behinderte beispielsweise auch Urlaubsplanungen terminlich mit ihrer Arbeitsstelle abgleichen, mit den Kollegen und eventuell Partner oder Familie absprechen. Einen Unterschied stellt die Behinderung aber dann dar, wenn es die geistige Beeinträchtigung erschwert bestimmte Urlaubswünsche und Interessen durchzuführen oder selbige überhaupt mitteilen zu können. Andererseits erhalten Menschen mit Behinderung aber auch gewisse Vergünstigungen durch z.B. gesetzlich bestimmte Nachteilsausgleiche oder Zuschüsse die zumindest finanziell eine Urlaubsgestaltung erleichtern können. Auf jene besonderen Schwierigkeiten, aber auch Möglichkeiten der zusätzlichen Unterstützung für Menschen mit geistiger Behinderung werden in dieser Diplomarbeit eingegangen.

Mein Interesse für diese Thematik begründet sich vorwiegend in persönlichen Erfahrungen, die ich während meines einjährigen studienbegleitenden Praktikums machen durfte. Diese Praktikumsstelle - offenen Hilfen der Lebenshilfe Würzburg e.V. mit dem Teilbereich Urlaub und Freizeit - führt Urlaubsreisen für Menschen mit geistiger Behinderung durch. Als Praktikant und später ehrenamtlicher Mitarbeiter begleitete ich zahlreiche Urlaubsreisen. Immer wieder sahen wir uns im Betreuerteam dem Problem ausgeliefert, uns nicht sicher zu sein, welche angebotenen Aktivitäten dem einzelnen Urlaubsteilnehmer zusagen und welche nicht.

Die schwierige Einschätzbarkeit begründete sich oft auf der beeinträchtigten Fähigkeit der Teilnehmer sich mitteilen zu können bzw. der Problematik des Betreuers, die Aussagen der Teilnehmer richtig zu verstehen und zu deuten. In einigen Fällen hatte das Team aber auch den Eindruck, dass die Teilnehmer es nicht gewohnt waren Entscheidungen selbst zu bestimmen.

Es schien, als ob ihnen Entscheidungen über Gefallen oder Missfallen für gewöhnlich im Alltag von Dritten abgenommen werden. Gelang es, jenen Teilnehmern doch eine eigene Meinung zu entlocken, so stellte sich beispielsweise heraus, dass Teilnehmer einen Wanderurlaub in den Bayerischen Wald gebucht haben, doch vor Ort erklärten, ihren Urlaub eigentlich viel lieber am Meer zu verbringen. Dies ließ wiederum darauf schließen, dass der Urlauber sein Urlaubsziel nicht selbst bestimmt hat. Vielleicht wurde die Entscheidung von eigenen Urlaubs- und Terminplänen der Wohngruppenmitarbeiter oder Eltern, vielleicht von Vorlieben des sozialen Umfelds geprägt oder gar von Dritten getroffen und somit fremdbestimmt? In dieser Diplomarbeit wird ergründet, welche Personen, Umstände und Einrichtungen die Selbstbestimmung von Menschen mit einer geistigen Behinderung beeinflussen können.

Zunächst werden die Begriffe „Urlaub“, „Mensch mit geistiger Behinderung“ und „Selbstbestimmung“ im ersten Kapitel näher erläutert sowie auf deren historische Entwicklung eingegangen. Dies ist bei den beiden letztgenannten erforderlich, um das Verständnis der gewachsenen und wachsenden Bedeutung der Selbstbestimmung und deren Zusammenhang mit geistig behinderten Menschen zu verdeutlichen.

In den folgenden Kapiteln der Diplomarbeit werden verschiedene Bereiche im Leben der Menschen mit geistiger Behinderung unter der Fragestellung der Möglichkeiten und Grenzen hinsichtlich der Selbstbestimmung und dem Verreisen näher beleuchtet. Die Bereiche beziehen sich speziell auf Fragen, welche die Urlaubszeit betreffen, haben aber auch den Alltag der Menschen mit geistiger Behinderung zum Gegenstand. Die unterschiedlichen Bereiche sind nicht komplett voneinander zu trennen, da sie sich immer wieder gegenseitig beeinflussen. Es werden Möglichkeiten und Grenzen des jeweiligen Bereichs für den Menschen mit geistiger Behinderung dar- und gegenübergestellt, die jeweils in einem abschließenden Nachwort der einzelnen Kapitel noch mal in Kürze zusammengefasst werden.

Im Kapitel acht der vorliegenden Arbeit erfolgt die Vorstellung und direkte Gegenüberstellung von Konzepten für die Betreuung von hilfebedürftigen Urlaubsteilnehmern. Zum einen sind das Konzepte aus dem Behindertenbereich und zum andern ein Beispiel aus der Arbeit mit Jugendlichen.

Danach werden in der Zusammenfassung die wichtigsten Aussagen der einzelnen Kapitel dargelegt, so dass ein Überblick über die Inhalte und Ergebnisse der gesamten Diplomarbeit gegeben wird. Abschließend wird ein persönliches Fazit gezogen.

Hinweisen möchte ich auf die synonyme Verwendung der Bezeichnung „Mensch mit geistiger Behinderung“ oder „geistig Behinderte“ in dieser Arbeit. Mir ist bewusst, dass gerade Betroffene diesen Formulierungen sehr kritisch gegenüberstehen. In erster Linie Vertreter des Netzwerks People First Deutschland e.V. kämpfen gegen genannte Begriffsverwendung an und fordern selbige durch die Bezeichnung „Mensch mit Lernschwierigkeit“ zu ersetzen. Zurzeit sind die genannten Bezeichnungen die allgemein gebräuchlichsten, so dass deshalb in der vorliegenden Arbeit noch dieser Terminus benutzt wird. Deutlich distanzieren möchte ich mich von einer abwertenden und diskriminierenden Haltung gegenüber den betreffenden Personen durch die Verwendung dieser Begriffe.

Des weiteren möchte ich anmerken, dass die Verwendung von Begrifflichkeiten, wie Urlaubsteilnehmer, Betreuer, Mitarbeiter, etc. lediglich der Einfachheit wegen auf die maskuline Form reduziert sind. Natürlich sind die weiblichen Vertreter des jeweiligen Personenkreises genauso mit einbezogen und sollen dadurch in kleinster Weise diskriminiert werden.

1 Begriffliche Einführung

1.1 Mensch mit geistiger Behinderung

1.1.1 Begriffsbezeichnung

Bei den Bezeichnungen für geistige Behinderung wurden in der Vergangenheit Begriffe benutzt, die aufgrund ihres negativen Bedeutungswandels heute nicht mehr akzeptabel sind, wie z.B. „Idiotie, Imbezillität, Blödsinn, Stumpfsinn, Schwachsinn oder Oligophrenie“. 1958 prägte die Bundesvereinigung Lebenshilfe die Bezeichnung „geistig behindert“, welche allgemein anerkannt und verwendet wurde. Mittlerweile ist die Formulierung „Mensch mit geistiger Behinderung“ die allgemein favorisierte. Sie wurde von der Internationalen Liga von Vereinigungen für Menschen mit geistiger Behinderung vorgeschlagen. Mit diesem Zusatz wird beabsichtigt das Merkmal Mensch statt Behinderung in den Vordergrund zu stellen, ohne den Hinweis auf die Beeinträchtigung der Person gänzlich zu vernachlässigen. (vgl. Mühl, 2000, S. 45 – 47)

Ein vollständiger Verzicht auf die Stigmatisierung als geistig Behinderter ist bisher nicht umsetzbar. So können den Betroffenen beispielsweise entsprechende Eingliederungshilfen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB) nur dann gewährt werden, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten SGB behindert sind. Der Prozess eine passende Bezeichnung für den Menschen mit geistiger Behinderung zu finden, ist bis heute nicht abgeschlossen. Wie bereits in der Einleitung angemerkt, fordern Vertreter des Netzwerks People First Deutschland e.V. heute die Bezeichnung „Mensch mit geistiger Behinderung“ durch „Mensch mit Lernschwierigkeit“ zu ersetzen.

Festgestellt wird eine Behinderung nach Antragstellung vom Versorgungsamt, das den so genannten Grad der Behinderung (GdB) festlegt. Dieser GdB gibt die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung an, die wiederum von 20 bis 100 reicht. Als Schwerbehinderte gelten Personen mit einem GdB von wenigstens 50. Dem Betroffenen wird nach dieser Feststellung ein Schwerbehindertenausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX ausgestellt. Dieser Ausweis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX, nach anderen Vorschriften oder auf freiwilliger Grundlage zustehen (vgl. Bayerisches Staatsministerium, 2002, S. 4-5). Menschen mit geistiger Behinderung haben in der Regel einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und sind somit im Besitz des Schwerbehindertenausweises.

1.1.2 Begriffsdefinition

Der Oberbegriff „Behinderung“ ist aufgrund der diversen Dimensionen von Behinderung sehr vielschichtig. Diese Dimensionen lassen sich grob in körperliche, seelische und geistige unterteilen. Allerdings ist nicht immer eine eindeutige Trennung der verschiedenen Arten von Behinderung bei den Betroffenen möglich, da es häufig zu Mehrfachbehinderungen kommt.

Die einzelnen Definitionen für das Wort Behinderung sind im internationalen Rahmen sehr verschieden. So kann die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) WHO nur versuchen eine grobe Definition vorzunehmen.

Die WHO geht bei Behinderung von 3 Begriffen aus:

1. impairment (Schädigung)

= Mängel oder Abnormitäten der anatomischen, psychischen oder physiologischen Funktionen und Strukturen des Körpers

2. disability (funktionelle Einschränkung)

= Funktionsbeeinträchtigung oder -mängel aufgrund von Schädigungen, die typische Alltagssituationen behindern oder unmöglich machen

3. handicap (soziale Beeinträchtigung)

= Nachteile einer Person aus einer Schädigung oder Einschränkung

Für die Fragestellung dieser Diplomarbeit ist vor allem der dritte Punkt „handicap“ vorrangig, der die persönlichen und gesellschaftlichen Folgen für Betroffene impliziert. Darunter fallen Einschränkungen der Unabhängigkeit, Beweglichkeit, Freizeitaktivitäten, sozialen Integration sowie wirtschaftlichen Möglichkeiten, etc. für den Menschen mit Behinderung.

Auch speziell für die „geistige Behinderung“ scheint eine allgemein gültige, inhaltlich überprüfbare Definition laut Speck nicht realisierbar, „weil eine entsprechende definitorische Klärung zuviel umfassen soll, so sehr komplex wird, dass das Ergebnis zu allgemein und damit letztendlich wiederum zu wenig bestimmend und im Einzelnen aussagekräftig wird“ (Speck, 1997, S. 37). Trotzdem sollen hier einige definitorische Ansätze genannt sein:

Allen Ansätzen gemein ist das Kriterium einer verminderten Intelligenz. Doch die Gewichtung dieses Merkmals ist bei den diversen Definitionen unterschiedlich.

So hat die WHO eine umstrittene Unterscheidung von vier Schweregraden vorgenommen, die sich allein am Kriterium des Intelligenzquotienten orientieren:

Tabelle 1: Klassifikation geistiger Behinderung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schwarzer, 2000, S.259

Ähnlich der WHO sieht auch der Deutsche Bildungsrat die kognitive Beeinträchtigung als primäres Kriterium für eine geistige Behinderung. Daneben werden aber auch die sozialen Beeinträchtigungen betont. Bereits 1973 formulierte der Deutsche Bildungsrat den pädagogischen, häufig zitierten Ansatz:

„Als geistig behindert gilt, wer infolge einer genetisch-organischen oder anderweitigen Schädigung in seiner psychischen Gesamtentwicklung und seiner Lernfähigkeit so sehr beeinträchtigt ist, daß er voraussichtlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedarf. Mit den kognitiven Beeinträchtigungen gehen solche der sprachlichen, sozialen, emotionalen und der motorischen Entwicklung einher“ (zit. nach Holtz, 1994, S. 50).

In den letzten Jahren wurden vermehrt zusätzlich Maße der sozialen Kompetenz bzw. der sozialen Anpassung berücksichtigt, um eine geistige Behinderung zu klassifizieren. Besonders die AAMR (American Association for Mental Retardation) unterstreicht mit ihrer Definition die Klassifikation nach jenem Doppelkriterium der unterdurchschnittlichen Intelligenzleistung und Defiziten im adaptiven Verhalten (entspricht sozialer Kompetenz):

„Mental retardation refers to significantly subaverage general intellectual functioning existing concurrently with deficits in adaptive behavior, and manifested during the developmental period.“ (zit. nach Holtz, 1994, S. 29)

Im Detail betrachtet nennt die AAMR sogar ein drittes Kriterium, indem sie das Auftreten der beiden Kriterien einer bestimmten Entwicklungsperiode („developmental period“: hier bis 18 Jahre) zuordnet. Für die Klassifikation ausschlaggebend sehen die Autoren der AAMR-Definition aber die beiden oben genannten Kriterien an, welche mithilfe reliabler und valider Verfahren festgestellt werden sollen. Das alleinige Zutreffen eines der beiden Kriterien mit geistiger Behinderung gleichzusetzen ist demnach nicht ausreichend. (vgl. Holtz, 1994, S. 29)

Der medizinische Aspekt betont, dass „jede geistige Behinderung ihre körperliche Basis hat“ (Speck, 1997, S. 45). Das bedeutet, dass bei jeder geistigen Behinderung eine körperliche Schädigung (impairment) vorliegt. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Schädigung des Gehirns, die sich auf verschiedene Körperfunktionen auswirken kann. Dies erklärt das häufig zusätzliche Auftreten von körperlichen Beeinträchtigungen bei Menschen mit einer geistigen Behinderung. Für die vorliegende Diplomarbeit ist es von Bedeutung, dass neben den Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung - bedingt durch die geistige Behinderung - oft auch eine Einschränkung durch körperliche Beeinträchtigungen hinzukommt. Trotzdem sollen primär die geistige Behinderung und deren Auswirkung auf die Selbstbestimmung im Mittelpunkt der Arbeit stehen.

1.2 Selbstbestimmung

„Selbstbestimmung“ beschreibt die Möglichkeit des Individuums, Entscheidungen zu treffen, die den eigenen Wünschen, Bedürfnissen, Interessen oder Wertvorstellungen entsprechen und demgemäß zu handeln.

Demgegenüber steht der Begriff der Fremdbestimmung. Dieser meint, tatsächlich oder zumindest nach eigener Befindlichkeit von anderen bestimmt oder überstimmt zu werden; er charakterisiert die Unmöglichkeit oder Schwierigkeit, Selbstbestimmung zu üben.

Von der Selbstbestimmung ist der Begriff der Selbstständigkeit abzugrenzen. Vor allem Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung können stark abhängig von Hilfe und somit nicht selbstständig sein. Gelingt es diesen Personen aber in befriedigender Weise auf diese Hilfe Einfluss zu nehmen, dann erreichen sie ein hohes Maß an Selbstbestimmung. (vgl. Mühl, 2000, S. 80)

Im Bereich der geistigen Behinderung gewann der Begriff der Selbstbestimmung erst in jüngster Zeit an Bedeutung, synonym wird häufig auch der Begriff „Autonomie“ verwendet. Ausgehend von der Independent-Living-Bewegung in den USA der 60er Jahre entstand die Forderung nach Selbstbestimmung. Zunächst wurde diese Bewegung vorwiegend von körperbehinderten Personen getragen, die sich als Bestandteil der Bürgerbewegung in den USA sahen. Diese Bewegung kämpfte unter anderem für mehr Demokratie, die Emanzipation der Frauen und gegen den Rassismus. Auf dieser Basis gründete sich erstmals die „People-First“-Bewegung (People First = Zuerst sind wir Menschen) in Kanada. Aus verschiedenen People-First-Gruppen der Länder USA, Kanada, Großbritannien, Schweden, Holland, Australien und Neuseeland bildete sich die internationale Self-Advocacy-Konferenz, die das erste Mal 1988 in London tagte. Evemarie Knust-Potter übersetzt diese „Self-Advocacy“ mit den Worten „für sich selbst sprechen.“ (vgl. Knust Potter, 1996, S. 519)

In Deutschland griffen vorerst nur Körperbehinderte in Form der „Krüppelbewegung“ die Ideen der Independent-Living-Bewegung auf. Im Jahre 1990 forderte die Bundesvereinigung der Lebenshilfe e.V. in ihrem Grundsatzprogramm die Selbstbestimmung als Leitidee. Vier Jahre später lud diese Bundesvereinigung zu einem Kongress nach Duisburg. Die Überschrift dieser Veranstaltung lautete: „Ich weiß doch selbst, was ich will – Menschen mit geistiger Behinderung auf dem Weg zu mehr Selbstbestimmung“. Durch diesen Kongress wurde das Thema der Selbstbestimmung geistig Behinderter zum ersten Mal in einer großen Öffentlichkeit in Deutschland diskutiert. Doch zu den ersten organisierten Vereinigungen von Betroffenen selbst kam es erst mit der Gründung des People First Netzwerks. 1997 entstand das Bundesmodellprojekt „Wir vertreten uns selbst!“, das sich am 30. November 2001 zur Ruhe gesetzt hat und den Stab an das Netzwerk People First Deutschland e.V. weiter gereicht hat.

Die Forderung nach mehr Selbstbestimmung bezieht sich sowohl auf Alltagsentscheidungen, wie die Auswahl von Speisen, Kleidung oder den Zeitpunkt des Zubettgehens, aber auch auf Fragestellungen, die entscheidend das Leben von Menschen prägen, wie z.B. Beruf, Ausbildung, Wohnen, Partnerschaft oder Freizeitgestaltung. (vgl. Hähner, 1999, S. 25 ff. und Niehoff, 1999, S. 53 ff.)

Bei der praktischen Umsetzung dieser Forderungen stößt man im Zusammenhang mit Selbstbestimmung zwangsläufig auf Begrifflichkeiten wie „Empowerment“ oder das „Normalisierungsprinzip“. Dieses „Empowerment meint alle Möglichkeiten und Hilfen, die es Menschen in einer eher machtlosen Situation erlauben, Kontrolle über ihr Leben zu gewinnen, indem sie eigene Stärken im Austausch mit anderen erkennen und sich gegenseitig ermutigen, ihr eigenes Leben und ihre soziale Umwelt zu gestalten. Der Ansatz des Empowerments ist zum einen ein Konzept für Selbsthilfegruppen, zum andern ist es eine Orientierung für Fachleute und ihr Handeln“ (Niehoff, 1999, S. 56). Entscheidendes Merkmal ist das neue Ziel einer Autonomie für Menschen mit geistiger Behinderung. Im Mittelpunkt der Arbeit von Sozialpädagogen, Heilpädagogen, etc. soll nicht mehr nur die bloße Defizitorientierung stehen, d.h. den Menschen mit Behinderung allein als Empfänger von Fürsorge, Almosen oder psychosozialer Hilfe zu behandeln. Stattdessen sollen sich die Fachleute an den Ressourcen des Behinderten orientieren. Es gilt die Selbstorganisation und Eigeninitiative zu fördern sowie die Unterstützung beim Erkennen brachliegender Ressourcen und Fähigkeiten der Menschen mit geistiger Behinderung. Wohlhüter sieht es als notwendige Voraussetzung an, den Behinderten Wahlmöglichkeiten bereitzustellen, um zu mehr Selbstbestimmung gelangen zu können.

Das Empowerment–Konzept stellt einen Paradigmenwechsel dar, der sich vor allem darin widerspiegelt, dass die Expertenrolle (statt Patientenrolle) dem Menschen mit Behinderung zugeschrieben wird und nicht wie bisher in der herkömmlichen Behindertenhilfe bzw. Heilpädagogik dem professionellen Helfer. Dieser professionelle Helfer wird nun als Assistent verstanden, der nicht „für“ den geistig Behinderten handelt bzw. sorgt, sondern jenem in Form von kooperativer professioneller Unterstützung zur Seite steht und die notwendigen Kompetenzen fördert, die die dem Menschen mit geistiger Behinderung ein selbst organisiertes Leben ermöglichen. (vgl. Theunissen, 1995, S. 11 - 24)

Das Prinzip der Normalisierung basiert auf zwei Grundannahmen, nämlich der grundsätzlichen Förderbarkeit, Entwicklungs- und Lernfähigkeit sowie der menschlichen Würde, auch von schwerst- und mehrfachbehinderten Menschen. Der Schwede Bank-Mikkelsen formulierte bereits 1959: „Man soll den geistig Behinderten dazu verhelfen, ein Dasein zu führen, das so normal ist, wie es nur irgendwie ermöglicht werden kann“ (zit. nach und vgl. Klicpera et al., 1995, S. 19).

Wie die kurz umrissene geschichtliche Entwicklung zeigt, steckt die Bewegung der Selbstbestimmung für Menschen mit geistiger Behinderung – gerade im Vergleich zu anderen Ländern – in Deutschland noch in den Kinderschuhen. Trotzdem sind in wichtigen Bereichen, wie beispielsweise dem Wohnen oder der Berufstätigkeit, erste Fortschritte zu erkennen. Unter anderem wird auf jene Bereiche in dieser Arbeit eingegangen. Im Speziellen wird der Einfluss dieser Bereiche auf die Urlaubsplanung und -gestaltung betrachtet.

1.3 Urlaubsreise

Der Begriff „Urlaub“ ist auf das althochdeutsche Wort „urloup“ zurückzuführen, das die Erlaubnis schlechthin bedeutete. Daraus entwickelte sich im Mittelhochdeutschen die spezifische „Erlaubnis wegzugehen, die eine Dame dem Ritter bzw. ein Höherstehender dem niedriger Stehenden zu geben hatte“ (Opaschowski, 1989, S. 15). Auch im heutigen Verständnis ist dieser Ursprung zu erkennen. Mundt und Lohmann definierten 1988 den Urlaubsbegriff als „die Erlaubnis, ohne das Arbeitsverhältnis damit zu beenden, für eine Zeit die Dienstaufgaben niederzulegen“ (zit. nach Mundt, 1998, S. 10). Entsprechend dieser Definition ist es nicht von Bedeutung, ob der Urlaub zu Hause verbracht wird oder der Urlauber verreist. Demzufolge ist nicht jeder Urlauber zugleich ein Urlaubsreisender, so dass die Gesamtzahl der Urlauber immer größer ist als die der verreisenden Urlauber.

Für den Titel dieser Diplomarbeit wurde die Bezeichnung Urlaubsreise verwendet, weil die Möglichkeiten und Grenzen des Wegfahrens, sowie der Gestaltung des Urlaubs fernab der Situation zu Hause thematisiert werden.

Ein verwandter Begriff zum Urlaub stellt die Bezeichnung „Ferien“ dar, der aus dem Gerichtswesen entstammt. Im 16. Jahrhundert bezeichnete man einzelne freie Tage, an denen kein Gericht gehalten wurde als Ferien. Diese Bezeichnung wurde auf Schulen und Universitäten übertragen, wo sie heute noch gebraucht wird. In Deutschland differenziert man die Begriffe Urlaub und Ferien, indem man die Ferien mehr den Schülern und Kindern zuordnet, hingegen das Wort Urlaub eher im Zusammenhang mit Erwachsenen gesehen wird (Opaschowski, 1989, S. 14-15 und Mundt, 1998, S. 10-11).

Allgemein wird die gesamte Lebenszeit eines Menschen als Einheit dreier Zeitabschnitte verstanden. Die einzelnen Abschnitte unterscheiden sich nach dem jeweils bestehenden Grad an freier Verfügung über die Zeit sowie der Wahl-, Entscheidungs- und Handlungsfreiheit:

1. Die frei verfügbare, einteilbare und selbstbestimmte Dispositionszeit, d.h. „freie Zeit“ mit dem Hauptkennzeichen der Selbstbestimmung.
2. Die verpflichtende, bindende und verbindliche Obligationszeit, d.h. „gebundene Zeit“ mit dem Hauptkennzeichen der Zweckbestimmung.
3. Die festgelegte, fremdbestimmte und abhängige Determinationszeit, d.h. „abhängige Zeit“ mit dem Hauptkennzeichen der Fremdbestimmung.

Die Urlaubsreise ist dem ersten Abschnitt der freien Zeit zuzuordnen. Wie dargestellt zeichnet sich diese durch Selbstbestimmung aus. Folglich sollte die Urlaubszeit auch für Menschen mit geistiger Behinderung die Möglichkeit darstellen in hohem Maße selbstbestimmt handeln zu können. (vgl. Nahrstedt, 1990, S.43 und Opaschowski, 1996, S. 86-87)

2 Finanzierung

Zu Beginn der Planung einer jeden Urlaubsreise stellt sich die Frage, wie sich der Urlaub finanzieren lässt. Menschen mit geistiger Behinderung haben meist ein geringes Einkommen, der Durchschnittslohn einer Werkstatt für Behinderte liegt bei 130 € im Monat, was in der Regel 1/10 der Entlohnung am allgemeinen Arbeitsmarkt entspricht (vgl. Wendt, 2003, S. 334). Welches sonstige Vermögen dem Urlauber zur Verfügung steht, hängt - ähnlich wie bei Nichtbehinderten - z.B. von der Herkunftsfamilie oder sonstigen Lebensumständen ab. Aufgrund der Behinderung ist ein Urlaub zumeist mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden, da in der Regel eine erforderliche Begleitperson für die Urlaubstage mitfinanziert werden muss.

„Wegen unzureichender Ausbildung, Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen und abwehrender Einstellungspraxis der Wirtschaft verfügt ein erheblicher Teil der Behinderten nur über Einkommen auf dem Sozialhilfeniveau oder im unteren Einkommensbereich; dies gilt vor allem auch für geistig behinderte Personen, die in Werkstätten arbeiten. Gerade bei Reisen sind aber oft höhere Aufwendungen (Begleitperson, Zusatzleistungen) zu finanzieren. Nichtreisen ist zu einem erheblichen Teil nicht auf die Behinderung oder fehlendes Interesse, sondern auf finanzielle Ursachen zurückzuführen“ (Treinen et al., 1999, S. 191). Dies wurde bei der Untersuchung über das „Reisen für behinderte Menschen“ im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit aus dem Jahre 1999 als Ergebnis festgehalten. Der Staat wirkt solchen Nachteilen gegenüber Nichtbehinderten gesetzlich entgegen. Neben der finanziellen Unterstützung der Einzelperson mit Behinderung haben diese gesetzlichen Regelungen unter anderem auf Touristikunternehmen wie die Deutsche Bahn (DB) oder Fluggesellschaften Einfluss. Zudem kommt es zu Förderungen und Zuschüssen aus verschiedenen Töpfen, die sowohl staatlich als auch durch Stiftungen finanziert sind. Aber auch freiwillige Vergünstigungen für Behinderte von verschiedenen Anbietern unterstützen die Finanzierung von Urlaubsreisen und vor allem deren Gestaltung.

2.1 Staatliche Unterstützung

Seit dem 15. November 1994 ist in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert, dass „niemand aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf.“ Besonders die Nachteilausgleiche des Schwerbehindertenrechts im SGB IX, Leistungen der Pflegeversicherung des SGB XI und die Eingliederungshilfen nach dem SGB XII stellen Erleichterungen für Behinderte dar, welche sich auch positiv auf die Finanzierung eines Urlaubs auswirken können.

2.1.1 Nachteilausgleiche im Rahmen des SGB IX

Nach § 145 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung z.B. in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert (Merkzeichen G) sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern. Voraussetzung ist der Besitz eines Ausweises mit genanntem Merkzeichen, der nach § 69 Abs. 5 SGB IX durch einen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet ist. Zweite Bedingung ist ein Beiblatt, das mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Für den Erhalt jenes Beiblattes muss ein Eigenbeteiligungsbetrag von 60 € für ein Jahr oder 30 € für ein halbes Jahr entrichtet werden. Nur an schwerbehinderte Menschen mit den Merkmalen H (hilflos) und Bl (blind) werden diese Merkmale unentgeltlich ausgegeben.

Auch eine erforderliche ständige Begleitperson von schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird unentgeltlich befördert, wenn dies im Ausweis mit dem Merkmal B eingetragen ist. Die notwendige Begleitperson wird selbst dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Die Förderungen für den Nahverkehr sind für Ausflugsfahrten vor Ort von Vorteil, wenn das eigentliche Urlaubsziel bereits erreicht ist. Allerdings gilt dieser Vorteil nur für innerdeutsche Reiseziele. Für den Transfer zum Urlaubsort hin spielt die unentgeltliche Beförderung kaum eine Rolle, da sie auf den Nahverkehr und somit auf kurze Distanzen begrenzt ist.

Im Fernverkehr beschränkt sich die unentgeltliche Beförderung auf das Handgepäck, einen Krankenfahrstuhl und sonstige orthopädische Hilfsmittel, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt. Der schwerbehinderte Mensch selbst hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Fernverkehr. Die Begleitperson hingegen wird auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert, sofern der Ausweis erwähntes Merkzeichen B enthält.

Nachteilausgleiche des Fernverkehrs beschränken die finanzielle Unterstützung auf die Kosten der Begleitperson. Somit bleibt die Frage nach der Finanzierung für den Behinderten weiterhin bestehen, womit er einem Nichtbehinderten gleichgestellt, aber selbst nicht in besonderer Weise gefördert wird und seine eigenen Urlaubskosten selbst aufbringen muss. Zudem beschränkt sich die finanzielle Unterstützung für den Begleiter auf die Reisekosten und zwar auf Reisen innerhalb Deutschlands. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, sowie den Transport im Ausland für die Begleitperson bleiben bestehen.

Die Nachteilausgleiche der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr betreffen in hohem Maße die Deutsche Bahn AG (DB). Auf die Unterschiede zwischen Nah- und Fernverkehr wurde bereits hingewiesen. Die DB betont die Einschränkung, dass Fahrten mit EC/ IC und ICE von der unentgeltlichen Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für die Benutzung von den zuschlagpflichtigen EC, IC, IR- und D-Zügen. Hier müssen auch Schwerbehinderte den Zuschlag entrichten. Von Vergünstigungen ausgeschlossen ist auch der gerade als Urlaubsgegend attraktive Nordseeinselverkehr. Unentgeltlich hingegen für Schwerbehinderte, denen durch das Merkzeichen B eine ständige Begleitung bescheinigt wird, ist die Reservierung von bis zu zwei Sitzplätzen. Solche Vergünstigungen bedeuten zwar eine Ersparnis für den Reisenden, jedoch werden die Kosten für eine eventuelle Sitzplatzreservierung kaum eine entscheidende Rolle bei der Urlaubsplanung spielen.

Im Flugverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird eine Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, sofern eine ständige Begleitung des schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich und dies mit dem Merkzeichen B im Ausweis eingetragen ist. Der schwerbehinderte Mensch selbst hat keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im Flugverkehr. Analog zum Fernverkehr beschränken sich also auch hier die Förderungen auf die Reisekosten der Begleitperson innerhalb Deutschlands. Für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung hat dieser Nachteilausgleich keine unterstützende Auswirkung. (vgl. §§ 69, 145 ff. SGB IX, sowie Bayerisches Staatsministerium, 2002, S. 10-22)

Die aufgeführten Möglichkeiten der Nachteilausgleiche als Finanzierungshilfen zeigen, dass versucht wird die Nachteile für Behinderte auszugleichen. Allerdings ist diese Unterstützung an eine Stigmatisierung des Behinderten als eben solchen geknüpft. Durch Vorzeigen des Ausweises müssen schwerbehinderte Menschen den Nachweis ihrer Behinderung erbringen, bevor ihnen Nachteilausgleiche gewährt werden.

2.1.2 Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI

Seit dem 1. Januar 1995 wurde mit der Pflegeversicherung im SGB XI die fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Den Schutz der sozialen Pflegeversicherung genießen Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen bzw. deren Pflegekassen sind Träger der Pflegeversicherung.

Als pflegebedürftig gelten nach § 14 SGB XI Menschen mit einer geistigen Behinderung, wenn sie „für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“ Es erfolgt eine Einteilung des Pflegebedürftigen in eine von drei Pflegestufen: Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) und Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige). Die Zuordnung in eine dieser Pflegestufen richtet sich nach den Kriterien des § 15 SGB XI, wie z.B. Zeitaufwand oder Ausmaß des Hilfebedarfs. Die Höhe einer finanziellen Unterstützung orientiert sich meist an den drei Pflegestufen.

Die Pflegesachleistung (häusliche Pflege) steht Pflegebedürftigen zu, die nach § 36 SGB XI bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung haben. Die Pflegeleistung wird von Pflegefachkräften in Form von Hausbesuchen erbracht. Diese Pflegekräfte sind Angestellte von Pflegekassen oder ambulanten Pflegediensten, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Von dieser Pflegesachleistung ausgeschlossen sind Pflegebedürftige, die in stationären Pflegeeinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen § 71 Absatz 4 versorgt werden. Somit haben Menschen mit einer geistigen Behinderung, die in einem Wohnheim leben, keinen Anspruch auf eine Pflegesachleistung. Die Höhe der monatlichen Unterstützung unterscheidet sich je nach Zuordnung in die entsprechende Pflegestufe:

Pflegestufe I : 384 €

Pflegestufe II : 921 €

Pflegestufe III : 1.432 €

Bei Reisefähigkeit des Pflegebedürftigen ist es möglich, die Pflegekraft in den Urlaub mitzunehmen. Allerdings muss nach § 34 SGB XI die begleitende Pflegekraft für einen eventuellen Auslandsaufenthalt dieselbe Person sein, die ansonsten auch die Pflegeleistung erbringt. Der Leistungsanspruch während eines Auslandsaufenthaltes ist auf sechs Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Nach § 37 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der genannten häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld (selbst beschaffte Pflegehilfe) beantragen. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf dieses Pflegegeld, wenn nicht ausgebildete, ehrenamtliche Laienhelfer (Angehörige oder Freunde) die Betreuung übernehmen.

Die Höhe des Pflegegeldes pro Kalendermonat richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe:

Pflegestufe I : 205 €

Pflegestufe II : 410 €

Pflegestufe III : 665 €

Im Gegensatz zur Pflegesachleistung ist hier bezüglich eines Urlaubs im Ausland interessant, dass der Leistungsanspruch nicht an eine bestimmte Hauptpflegeperson gebunden ist. Allerdings wird auch dieser Anspruch wie die Pflegesachleistung auf einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt von sechs Wochen begrenzt.

Die Verhinderungspflege ist eine zusätzliche Leistung, die auf 1.432 € und vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt ist. Entsprechend des § 39 SGB XI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf diese Ersatzpflege, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:

1. Die eigentliche Pflegeperson ist wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen an der Pflege verhindert.
2. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.

Die Verhinderungspflege beträgt unabhängig von der eingeteilten Pflegestufe 1.432 €, sofern die Ersatzpflege durch Fachkräfte oder nicht verwandte Laienhelfer erbracht wird. Diese Abrechnungsmöglichkeit nutzen beispielsweise die Offenen Hilfen der Lebenshilfe Würzburg e.V., indem sie mit den jeweiligen Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Bei der Buchung einer Urlaubsreise mit den Offenen Hilfen zahlen Leistungsbezieher der Verhinderungspflege einen geringeren Preis für den Urlaub als Urlaubsteilnehmer, die diese nicht beziehen. Die Leistungsbezieher tragen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt der Urlaubsreise. Zusätzlich stellen sie eine Abrechnungsgrundlage zur Verfügung, die es den Offenen Hilfen ermöglicht der Pflegekasse 102,30 € pro Urlaubstag für den pflegebedingten Mehraufwand in Rechnung zu stellen (vgl. Lebenshilfe Würzburg, 2002, S.24). Dadurch kann der Eigenanteil für die Urlaubsteilnehmer mit Pflegebedürftigkeit gesenkt werden. Allerdings ist die Möglichkeit der Verhinderungspflege an die häusliche Pflege gekoppelt und schließt demzufolge Menschen mit geistiger Behinderung aus, die z.B. Heimbewohner sind. Urlaubsteilnehmer, die keine Verhinderungspflege beziehen, müssen somit einen höheren Preis für ihre Urlaubsreise zahlen. Die Verhinderungspflege bedeutet also nicht für alle Menschen mit geistiger Behinderung eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung bei Urlaubsreisen.

Ebenso wenig können alle Reiseveranstalter die Abrechnungsmöglichkeit durch ihre Kunden mit einer Pflegeversicherung nutzen, da hierfür ein Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse Voraussetzung ist. Nach §§ 71, 72 SGB XI müssen die Partner, die mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abschließen, bestimmte Kriterien erfüllen. Dies kann ein ambulanter Pflegedienst leisten, wie die Offenen Hilfen, doch die Möglichkeiten für private Anbieter bzw. Reiseveranstalter wie TUI, Neckermann, etc. sind sehr begrenzt, weil sie keine Pflegeeinrichtung darstellen.

Die Entscheidung, Leistungen der Verhinderungspflege während eines Auslandsaufenthalts eventuell ruhen zu lassen, obliegt den einzelnen Pflegekassen. Entsprechend dem § 34 SGB XI ruhen Ansprüche auf Leistungen, solange der Versicherte sich im Ausland aufhält. Nach Auskunft von Mitarbeitern des Urlaub- und Freizeitbereichs der Offenen Hilfen Würzburg hätten sich die Pflegekassen in den letzten Jahren aber kulant erwiesen und seien auch für Rechnungen bei einem Auslandsaufenthalt aufgekommen. Erstmals im Jahr 2004 seien einige Pflegekassen nicht mehr bereit gewesen, solche Rechnungen zu zahlen. Dadurch sähen sich die Offenen Hilfen in Würzburg gezwungen, für das nächste Jahr weniger Auslandsreisen anzubieten, weil ohne die zusätzlichen Gelder der Pflegekassen die Gesamtkosten – gerade für Urlaubsreisen ins Ausland – zu teuer würden.

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz wurde zum 1. Januar 2002 als § 45a ins SGB XI aufgenommen. Es sieht vor, Betreuungsleistungen von bis zu 460 € jährlich zu erstatten. Einen Anspruch auf diese Leistung haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, die bereits in eine Pflegestufe eingeteilt sind. Zudem muss „der medizinische Dienst beim Pflegebedürftigen Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben“ (§ 45a Abs. 1 SGB XI). Letzte Voraussetzung für den Erhalt dieser Leistung ist, dass zwei von 13 im Gesetz aufgeführten Funktionsstörungen bei dem Pflegebedürftigen vorhanden sind. Diese Leistung steht zusätzlich neben Pflegegeld, Pflegesachleistung und Verhinderungspflege zur Verfügung.

Die Leistung kann als Erweiterung der Verhinderungspflege angesehen werden, da sie dieselben, oben genannten Abrechnungsmöglichkeiten bietet. Im Vergleich zu der Verhinderungspflege besteht aber der Vorteil, dass ein nicht aufgebrauchter Restbetrag der 460 € auf das Folgejahr übertragen werden kann. Für die Urlaubsplanung von Leistungsbeziehern der Pflegeversicherung wird der abrechnungsfähige Betrag von 1.432 € praktisch um 460 € auf eine Gesamtsumme von 1.892 € erhöht. Personen, denen keine häusliche Pflege zusteht, sind wiederum von diesem Finanzierungsvorteil ausgeschlossen.

Ähnlich wie bei den Nachteilausgleichen sind die Hilfen der Pflegeversicherung an das Merkmal der geistigen Behinderung geknüpft. Erst durch diese Stigmatisierung ist eine Person nach § 14 Abs. 1 SGB XI pflegebedürftig und hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

2.1.3 Finanzierungshilfen durch die Sozialhilfe nach SGB XII

Mit dem SGB XII wurde ab dem 1. Januar 2005 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ersetzt und inhaltlich in die Sozialgesetzbücher übernommen. Das SGB XII bietet keine neuen Möglichkeiten der Finanzierung von Urlaubsreisen für Menschen mit einer geistigen Behinderung, die nicht bereits in den Punkten 2.1.1 oder 2.1.2 aufgeführt wären, sollte der Vollständigkeit wegen aber erwähnt werden. Diese Hilfe setzt ein, wenn trotz bestehender Notwendigkeit die oben erwähnten Leistungen nicht erbracht werden. Wichtiges Merkmal der Sozialhilfe ist deren Nachrangigkeit nach § 2 SGB XII. Dies bedeutet, dass die Hilfe erst einsetzt, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist, natürlich vorausgesetzt, dass die entsprechende Hilfe auch notwendig ist.

Die Pflege betreffend ist das vor allem der Fall, wenn jemand nicht privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Die Hilfe zur Pflege ab §§ 68 ff. des SGB XII orientiert sich in Inhalt und auch Höhe des Pflegegeldes an den Regelungen der Pflegeversicherungen im Elften Buch des SGB, wie sie oben in Punkt 2.1.2 dargestellt sind. Auch bei den Eingliederungshilfen für behinderte Menschen ab §§ 53 ff. des SGB XII orientiert sich das Gesetz an Regelungen eines anderen Sozialgesetzbuches, denen des SGB IX. Auf diese Nachteilausgleiche wurde in Punkt 2.1.1 eingegangen.

2.1.4 Zuschüsse

Auf die bisher dargestellten Hilfen haben die Behinderten nach dem SGB einen Rechtsanspruch. Neben diesen Hilfen bietet der Staat zusätzlich freiwillige Zuschüsse, auf die hingegen kein Rechtsanspruch für die Behinderten besteht. Der Umfang derartiger Zuschüsse richtet sich nach den jährlich zu Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, die je nach Bundesland und Stadt unterschiedlich hoch sein können. Im Gegensatz zu den Leistungen der Pflegeversicherungen stellen hier Einrichtungen oder Selbsthilfegruppen die Anträge für solche Zuschüsse und nicht die behinderten Einzelpersonen selbst. Derartige Einrichtungen sind beispielsweise Wohngruppen aus Behindertenwohnheimen, Arbeitsgruppen von Werkstätten für behinderte Menschen oder die Offenen Hilfen der Lebenshilfen, die speziell für Menschen mit geistiger Behinderung Urlaubs- und Freizeitangebote anbieten. Im Folgenden werden exemplarisch einige Möglichkeiten der Förderung für Würzburger Einrichtungen dargestellt.

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Förderung von Begegnungs-, Freizeit- und Bildungsmaßnahmen für Behinderte. Nach einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung sind die Zielgruppen dieser Förderung geistig und körperlich behinderte Menschen. Der Zuschuss kann beantragt werden bei einer Mindestteilnehmeranzahl von sechs Personen mit Wohnsitz in Bayern. Hierbei muss sich das Verhältnis von behinderten und nicht behinderten Teilnehmern so gestalten, dass mindestens die Hälfte der Teilnehmer von Menschen mit einer Behinderung gestellt wird. Gefördert wird die Maßnahme nur, wenn der Träger oder die Teilnehmer einen Eigenanteil von mindestens 10 % leisten. Die Förderdauer einer solchen Maßnahme beginnt bei eintägigen Veranstaltungen und ist auf Unternehmungen mit höchstens 21 Tagen begrenzt. Bei einer mehrtägigen Maßnahme wie einer Urlaubsreise beträgt die Höhe der Förderung 10 € pro Tag und Teilnehmer. Derartige mehrtägige Begegnungsaufenthalte sind allerdings nur förderfähig, wenn diese in Deutschland oder dem europäischen Ausland durchgeführt werden (vgl. Bayerisches Staatsministerium, 1989, Bekanntmachung).

Nach Auskunft des Bezirks Unterfranken gewährt dieser im Einzelfall für Freizeitmaßnahmen behinderter Menschen einen Zuschuss in Höhe von 5,50 € pro Tag für maximal 28 Tage innerhalb von 2 Jahren. Fundierte Zahlen, Statistiken oder Förderrichtlinien liegen diesbezüglich jedoch nicht vor. Wie bei den Förderungen des Staatsministeriums wird der Antrag für den Zuschuss von den Institutionen gestellt, die eine solche Freizeitmaßnahme durchführen.

Ebenso möchte die Stadt Würzburg mit der Vergabe von Zuschüssen den Behindertenbereich unterstützen, um insbesondere das Miteinander von Behinderten und Nichtbehinderten im Bereich der Freizeit zu fördern. Über den Umfang der Förderung wird im Sozialhilfeausschuss der Stadt Würzburg entschieden. Nach den Richtlinien der Stadt Würzburg beträgt der Zuschuss zu Freizeitmaßnahmen in Form von Tagessätzen für behinderte Teilnehmer maximal 7,50 € und deren Begleitperson maximal 2,00 € (vgl. Stadt Würzburg, 2003, Richtlinien). In der Praxis sei es nach Aussage von Mitarbeitern der Beratungsstelle für Senioren und Menschen mit einer Behinderung in Würzburg mittlerweile üblich, ausschließlich die Arbeit der Begleitpersonen zu fördern. Dies mit einem erhöhten Tagessatz von 7,50 €. Diese Änderung sei eine Folge der Kürzung von Haushaltsmitteln im Behindertenbereich um ein Drittel auf ca. 60.000 € pro Jahr. Durch die Umverteilung der Förderung auf die Begleitperson beabsichtige die Stadt Würzburg aber auch, das Ehrenamt zu unterstützen, indem es durch eine bessere Bezahlung der ehrenamtlichen Begleitpersonen attraktiver gestaltet wird. Neben der Unterstützung in Form von Tagessätzen bekämen die Träger der Offenen Behindertenarbeit auch finanzielle Unterstützung für Personalkosten und beispielsweise für den Druck des jährlichen Urlaubskatalogs der Offenen Hilfen der Lebenshilfe Würzburg e.V.

2.2 Außerstaatliche Fördermittel

Neben den staatlichen gibt es weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für Menschen mit einer Behinderung, die zum Teil auf dem Engagement verschiedener Organisationen basieren. Im Folgenden wird die Stiftung der Aktion Mensch exemplarisch für solche Organisationen ausführlich dargestellt. Aber auch freiwillige Vergünstigungen seitens Unternehmen aus der Reisebranche oder Veranstaltern von Freizeitangeboten wirken unterstützend auf die Gestaltung von Urlaubsreisen.

2.2.1 Aktion Mensch

Bereits 1964 hat sich die Aktion Mensch (damals noch als Aktion Sorgenkind) der Förderung sozial benachteiligter Menschen angenommen. Das Ziel der Stiftung ist eine Förderung, welche den betroffenen Menschen „die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie größtmögliche Selbstbestimmung und Selbständigkeit ermöglicht“ (Aktion Mensch, 2005, Förderbereich). Menschen mit geistiger Behinderung gehören zu diesem betroffenen Personenkreis. Die Aktion Mensch selbst bezieht die Fördergelder aus Spenden und den Erlösen der Lotterie, die sie in Zusammenarbeit mit dem ZDF betreibt.

Grundlegendes Konzept der Aktion Mensch war von Beginn an die so genannte Basisförderung. Dies meint eine Hilfe zu leisten für Träger der Behindertenhilfe und Behindertenselbsthilfe, um flächendeckend und deutschlandweit für Menschen mit Behinderungen eine Angebotspalette in den Bereichen Arbeit, Wohnen und auch gesellschaftliche Teilhabe aufzubauen. Diese freien gemeinnützigen Träger engagieren sich unter anderem für ein gleichberechtigtes, selbstbestimmtes Leben von Menschen mit einer Behinderung. Deren Arbeit wird von der Aktion Mensch unterstützt, weil sie über staatliche Pflichtleistungen hinausgeht, indem eigenständige Beiträge zur Integration Behinderter geleistet werden.

Um solche Angebote verwirklichen zu können, beteiligt sich die Aktion an Personal- und Sachkosten, die bezüglich der Organisation von Reisen in erster Linie zur Anschaffung von Inventar, Hilfsmitteln oder Kraftfahrzeugen dienen. Es ist das Förderprinzip der Aktion Mensch, keine Vollfinanzierung zu gewähren. Indem stets nur eine Anschub- und Kofinanzierung bereitgestellt wird, möchte die Aktion sicherstellen, „dass die Eigenleistung der Verbände und Organisationen erkennbar bleibt und die Antragsteller mit der notwendigen Verantwortung und mit Eigeninteresse die Umsetzung des Projekts verfolgen“ (Aktion Mensch, 2005, Förderbereich). Ebenso aus Gründen der Stärkung von Eigenverantwortung, ist jede finanzielle Unterstützung der Aktion Mensch grundsätzlich mit einem maximalen Förderzeitraum von fünf Jahren auch zeitlich befristet. Für die Basisförderung steht pro Projekt maximal ein Zuschuss von 350.000 € zur Verfügung. Ein Beispiel für diese Art der Förderung ist die Finanzierung von einem Bus mit Spezialausstattung für Rollstuhlfahrer der Offenen Hilfen der Lebenshilfe Würzburg e.V., der speziell für Urlaubsreisen eingesetzt wird. Der Förderanteil der Aktion Mensch betrug 29.333 € bei einem Gesamtbetrag von 38.600 €. Den Rest des Kaufpreises steuerten die Raiffeisen/ Schulze-Delitzsch-Stiftung der bayerischen Genossenschaften mit 5.113 €, die VR Bank Würzburg e.G. mit 511 € und die Lebenshilfe selbst mit Spenden der Mitglieder und Eltern in Höhe von 3.643 € bei (vgl. Mainpost, 2003, S. C 8). Dieses Beispiel zeigt, dass diverse Geldgeber zur unterstützenden Finanzierung bereit sind und auch Privatspenden oder Spenden von Unternehmen zur Realisierung von Investitionen beitragen.

Eine zweite Förderart wurde 2000 eingeführt und als Impulsförderung bezeichnet. Zusätzliche Einnahmen aus der Lotterie ermöglichten der Aktion Mensch dieses neue Projekt der Impulsförderung zu realisieren, das zuvor aufgrund fehlender Mittel scheiterte. Die Projekte jener Förderart widmen sich vorwiegend der Benachteiligung Behinderter in einer Wettbewerbs- und Leistungsgesellschaft, also insbesondere der Teilhabe Behinderter am Arbeitsleben. Somit betrifft diese Förderart die Finanzierung von Urlaubsreisen nur indirekt, indem aufgrund des Erfolgs solcher Initiativen die Behinderten ein besseres Einkommen oder überhaupt einen Arbeitsplatz erhalten, d.h. mehr selbst verdientes Geld zur Verfügung haben könnten. Wie der Name schon sagt, möchte die Aktion Mensch mit dieser Förderart Impulse geben, indem behinderten- und sozialpolitische Akzente gesetzt werden. Für die Impulsförderung steht nur ein begrenztes Budget zur Verfügung, so dass nur die konzeptionell überzeugendsten Maßnahmen bewilligt werden. Auch die Mittel pro Projekt sind bei der Förderung von Arbeit für Menschen mit Behinderung mit 110.000 € bis 130.000 € geringer als bei der Basisförderung und werden zudem zeitlich zwischen 12 und 36 Monaten begrenzt.

Grundsätzlich hat jeder Antrag, der den Förderrichtlinien der Aktion Mensch entspricht und qualitativ überzeugend ist, eine Chance bewilligt zu werden. Einen solchen Antrag stellen kann praktisch jeder: Vertreter einer freien gemeinnützigen, privat-gewerblichen oder öffentlich-rechtlichen Organisation, aber auch Einzelpersonen, die nicht für eine Organisation handeln. Für Banken gelten die Fördermittel von der Aktion Mensch als Eigenkapital, was eine Kreditaufnahme erleichtern kann. Es ist zu beachten, dass sich die Beteiligung der Aktion nach einem festen Prozentsatz an den real entstehenden Kosten richtet. Bei geringeren Kosten reduziert sich die Förderung dementsprechend anteilig. (vgl. Aktion Mensch, 2005, Förderbereich und Förderprinzip)

Noch in den Kinderschuhen steckt eine Projektförderung der Aktion Mensch, die zum Jahresbeginn 2004 ins Leben gerufen wurde. Es ist eine Ergänzung zu den bisherigen Förderungen von Projekten der Behindertenhilfe und Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten. Ziel ist es eine umfassende Förderung von zeitlich befristeten und aktionsbezogenen Projekten, die unter anderem Feriencharakter haben und eine nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen von Betroffenen anstreben. In dieses Förderspektrum fällt allgemein die Förderung der Selbstbestimmung und Persönlichkeitsbildung sowie die Integration behinderter Menschen und ganz konkret die Förderung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei Ferienmaßnahmen. Bei dieser letztgenannten Förderung unterstützt die Aktion die behinderungsbedingten Aufwendungen während der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen mit einer Mindestdauer von fünf Tagen durch eine Pauschale in Höhe von 70 Euro pro Tag und Betreuer. Eine Bedingung für die Antragsteller ist es, Eigenmittel einzubringen und sich um andere Fördermöglichkeiten durch Bund, Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Institutionen sowie um Zuschüsse Dritter zu bemühen, die schriftlich nachzuweisen sind. Antragsberechtigt sind anerkannte, freie gemeinnützige Träger mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Zu beachten ist, dass eine zeitgleiche Förderung von Projekten durch die Aktion Mensch und ähnlichen Förderorganisationen wie der Glücksspirale oder der Stiftung Deutsches Hilfswerk ausgeschlossen ist. (vgl. Aktion Mensch, 2004, S. 1-4)

2.2.2 Freiwillige Nachteilausgleiche und Vergünstigungen

Schwerbehinderten Menschen wird unabhängig von staatlichen Regelungen auf freiwilliger Grundlage eine Reihe weiterer Nachteilsausgleiche zugestanden. Die folgende Auflistung beschränkt sich auf Beispiele, die eine finanzielle Einsparung in der Urlaubsgestaltung bedeuten können:

- Freiwillige Ermäßigungen bei der Kurtaxe werden durch Gemeinden von Kur- und Badeorten vielfach eingeräumt, da Schwerbehinderte zur Erhaltung ihrer Gesundheit und Erwerbsfähigkeit häufiger als andere auf Kur und vergleichbare medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation angewiesen sind. Zu solchen Preisermäßigungen sind die Gemeinden aber rechtlich nicht verpflichtet, somit haben die Schwerbehinderten auch keinen Rechtsanspruch auf derartige Vergünstigungen.
- Eintrittspreisermäßigung für den Inhaber eines Schwerbehindertenausweises und seinen Begleiter (wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung im Ausweis bestätigt ist) beim Besuch von öffentlichen Bädern, Museen, Filmvorstellungen, Sportveranstaltungen, Theateraufführungen u.Ä., sofern solche Ermäßigungen von den jeweiligen Veranstaltern zugestanden werden.
- Freiwillige Fahrpreisermäßigungen bei Bergbahnen sowie bei der Schifffahrt.

(Vgl. Sozialverband Reichsbund e.V., 1997, S. 249 und Bayerisches Staatsministerium, 2002, S. 22)

- Die Deutsche Bahn kommt den Schwerbehinderten bei ihrem Angebot der „BahnCard 50“ entgegen. Die BahnCard können schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 70 zum halben Preis, d.h. 100 €, beziehen. Inhaber der BahnCard 50 erhalten einen Rabatt von 50 % auf den normalen Fahrpreis (vgl. Deutsche Bahn AG, 2005).

Die Freiwilligkeit dieser Vergünstigungen stellt eine Unbekannte dar, mit der man nicht fest kalkulieren kann. Nach dem Leitfaden für Behinderte des Sozialverbandes Reichsbund e.V. bot die Lufthansa AG über einige Jahre allen schwerbehinderten Personen mit einem GdB von mindestens 50 Ermäßigungen von 30 % an. Diese Ermäßigung war anwendbar auf die jeweilige Economy-Class und bestimmte Sondertarife für die Lufthansa-Flugreisen zwischen Deutschland und den USA. Von Jahr zu Jahr entschied die Lufthansa erneut, ob die Ermäßigungen im Folgejahr aufrechterhalten bleiben. Mittlerweile werden die Ermäßigungen in dieser Form nicht mehr angeboten. Die American Airlines haben bereits ab 1996 keinen Schwerbehinderten-Rabatt mehr gewährt (vgl. Sozialverband Reichsbund e.V., 1997, S. 227).

Zudem handelt es sich bei den Vergünstigungen oft um kleinere Geldbeträge, wie bei den Ermäßigungen von Eintrittspreisen, die sicherlich hilfreich sind, aber nicht zur Entscheidung beitragen, ob eine Urlaubsreise grundsätzlich finanzierbar ist oder nicht. Solche Ermäßigungen können aber durchaus das Urlaubsprogramm qualitativ und quantitativ aufwerten, da bestimmte bzw. insgesamt eine größere Anzahl von Aktivitäten aufgrund der Vergünstigungen durchgeführt werden können.

2.3 Unterstützung durch Wohlfahrtsverbände

In Deutschland haben die sechs Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk, Deutscher Caritasverband, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) eine große Bedeutung für die Soziale Arbeit. Für die Fragestellung dieser Diplomarbeit spielen die Wohlfahrtsverbände speziell bei der Antragstellung von Zuschüssen, wie sie unter Punkt 2.1.4 „Zuschüsse“ und Punkt 2.2.1 „Aktion Mensch“ dargestellt wurden, eine gewichtige Rolle. Als Beispiel wird im Folgenden näher auf die Aufgaben des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes des Bezirksverbandes Unterfranken eingegangen.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband übernimmt eine beratende und vermittelnde Funktion bei der Antragstellung von Zuschüssen. Vorwiegend Selbsthilfegruppen, aber auch Vertreter von Behinderteneinrichtungen, wie beispielsweise Wohnheime oder Werkstätten, erfahren die Unterstützung durch den Wohlfahrtsverband. Die Bearbeitung von Anträgen und Verwendungsnachweisen stellt für die häufig wechselnden Verantwortlichen solcher Selbsthilfegruppen und Einrichtungen ein Problem dar. Um trotzdem den formalen Kriterien der Zuschüsse zu entsprechen, unterstützen die Mitarbeiter des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes die Antragsteller bei diesem Prozess. 2003 wickelte der Bezirksverband Unterfranken 141 Anträge von 34 Antragsstellern der Selbsthilfeförderung für Begegnungsmaßnahmen im Rahmen dieser Hilfe ab. Hinzu kamen Anträge und Verwendungsnachweise an die Aktion Mensch, das Bayerische Staatsministerium und die Glücksspirale. Konkrete Aufgabe von den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege - wie in diesem Fall der Paritätische Wohlfahrtsverband - ist es, die Anträge zu prüfen und für die jeweiligen Mitgliedorganisationen bei den entsprechenden Stellen einzureichen. Sowohl die Aktion Mensch als auch das Bayerische Staatsministerium nehmen Anträge nur in Ausnahmefällen direkt von den Organisationen, also ohne Vermittlung durch einen Wohlfahrtsverband an. (vgl. Paritätischer Wohlfahrtsverband Bayern, 2004, S. 9 und Bayerisches Staatsministerium, 1989, Punkt 7.1)

2.4 Nachwort

Die aufgeführten Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung zeigen, dass von verschiedenen Seiten versucht wird, die Nachteile für Behinderte auszugleichen. Allerdings ist diese Unterstützung meist an eine Stigmatisierung des Behinderten als eben solchen geknüpft. Je mehr Möglichkeiten der Finanzierung bestehen, desto höher sind die Möglichkeiten der Selbstbestimmung für den Menschen mit geistiger Behinderung zu bewerten.

Ein zusätzliches Problem, auf das nicht im Detail eingegangen wurde, stellt der bürokratische Aufwand dar, den ein Großteil der Förderungen mit sich bringt. Es müssen Anträge gestellt, Formulare ausgefüllt werden. Zudem sind die dazugehörigen Gesetzestexte oft kompliziert und umfangreich geschrieben. Weder für die Antragsformulare noch für die Gesetze sind Ausführungen in der so genannten „leichten Sprache“, die von dem Netzwerk People First gefordert wird, vorhanden. Unter Punkt 5 des Forderungskatalogs des Netzwerks People First Deutschland wird genannte Forderung wie folgt formuliert: „Wir brauchen alle wichtigen Gesetze und unsere Rechte auch in leichter Sprache mit Bildern und auf Kassetten, damit wir sie auch verstehen. Wir wollen unsere Rechte kennen. Wir wollen, dass uns unsere Rechte erklärt werden“ (Netzwerk People First Deutschland e.V., 2002, S. 5). Diese Bürokratie stellt eine Barriere für die Behinderten dar, da sie auf andere angewiesen sind, die ihnen zum besseren Verständnis der Zusammenhänge und bei der Bearbeitung der Formulare zur Seite stehen. Dadurch wird die Selbstbestimmung der Behinderten eingeschränkt. Wohlfahrtsverbände bieten hierzu wie dargestellt notwendige Hilfen an.

Die aufgeführten Finanzierungshilfen zeigen, dass es nicht „den“ Menschen mit geistiger Behinderung gibt, für den immer gleiche Finanzierungsmöglichkeiten zu Verfügung stehen, sondern individuelle Unterschiede bestehen. Ob der geistig Behinderte einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, in einem Heim wohnt oder auf ein eigenes Vermögen zurückgreifen kann, spielt eine Rolle. Ebenso können regionale Unterschiede entscheidend sein, da die einzelnen Bundesländer und Kommunen entsprechend ihrer verfügbaren Haushaltsmittel die Freizeitmaßnahmen von Einrichtungen für Behinderte in unterschiedlicher Höhe bezuschussen. All diese Aspekte beeinflussen die Möglichkeiten und Grenzen der Finanzierung einer Urlaubsreise und damit das Urlaubsangebot, aus dem gewählt werden kann; letztendlich also den Grad der Selbstbestimmung für den Menschen mit geistiger Behinderung.

3 Möglichkeiten und Anbieter von Urlaubsreisen

Wenngleich die Angebote von Urlaubsreisen für Menschen mit geistiger Behinderung gegenüber Nichtbehinderten wohl eingeschränkter sind, bietet sich doch ein recht breites Spektrum an Möglichkeiten den Urlaub auf unterschiedlichste Weise zu gestalten. Im Folgenden werden Alternativen von verschiedenen Anbietern aufgezeigt, wie Menschen mit geistiger Behinderung den Urlaub verbringen können. Unterschiede können die Gruppengröße, Betreueranzahl, Art des Urlaubs (Kultur-, Abenteuer- oder Erholungsurlaub), Urlaubsziele, Urlaubsdauer, etc. betreffen. Soweit es dem Urlauber finanziell möglich ist, kann er natürlich mehrere dieser Möglichkeiten nutzen und ist nicht auf eine Urlaubsart festgelegt.

3.1 Allgemeine Reiseveranstalter

Bei den großen Reiseveranstaltern scheint es ausreichend, die im Zusammenhang mit behinderten Reisegästen meistzitierte Touristik Union International AG (TUI) näher zu betrachten. Es war in erster Linie dieser Touristikkonzern aus der deutschen Reisebranche, der versucht hatte, den Pauschaltourismus auch für Menschen mit Behinderung zu öffnen. Um diese Marktnische zu nutzen, richtete TUI 1981 im Jahr der Behinderten ein Behindertenreferat ein, das es sich vor allem zur Aufgabe machte, Hotels und Ferienanlagen auf ihre Rollstuhltauglichkeit zu vermessen. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde dieses Referat allerdings nach zehn Jahren wieder eingestellt. (vgl. Zellmer, 2002, S. 251)

Die TUI hat stets betont, kein Spezialanbieter für Behindertenreisen zu sein und gibt aus diesem Grund keinen speziellen Kundenkatalog für Behinderte heraus. Die Angebote der TUI nutzten im Jahr 2000 mehr als 16.000 behinderte Gäste samt Begleitern, 4.000 davon waren Rollstuhlfahrer. Im Rahmen ihres Pauschalangebots kann die TUI behindertenfreundliche, jedoch kaum behindertengerechte Hotels und Ferienanlagen anbieten (vgl. Giese, 2002, S. 249-250). Vom Behindertenreferat ins Leben gerufen, blieb die Broschüre „Urlaubsinformationen für Behinderte und ihre Begleiter" immerhin bis heute erhalten. Diese Broschüre stellt eine Zusatzinformation zu den TUI-Länderkatalogen dar, die allerdings nur den TUI-Reisebüros als Arbeitsunterlage vorliegen. Dem Kunden steht die Broschüre zur Einsichtnahme zur Verfügung, kann aber nicht mitgenommen werden. 2000 standen darin 300 Hotels oder Ferienanlagen zur Auswahl. Für den Kunden bedeutet die Broschüre, dass er zumindest mit einer konkreten Anfrage nähere Informationen zu einem bestimmten Urlaubsangebot erhalten kann, doch der Zugang zur Broschüre ist umständlich (vgl. Escales, 2002, S. 234). Beabsichtigt der Kunde seine Reise selbst zu organisieren oder nur eine behindertengerechte Unterkunft zu suchen, verweist TUI an andere Stellen. Das Engagement der TUI bezieht sich allgemein auf Menschen mit Behinderung, also nicht speziell auf geistig Behinderte.

3.2 Spezielle Reiseveranstalter

Reiseveranstalter, die ihr Angebot speziell für Urlauber mit einer geistigen Behinderung ausrichten, gibt es nur wenige in Deutschland. Bei einer Untersuchung durch das Wirtschaftszentrum Nordrhein-Westfalen, die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit in der Zeit von November 1997 bis Dezember 1998 durchgeführt wurde, stellte sich vor allem der Kostenaufwand für qualitativ hochwertige Leistungen als Problematik der Spezialanbieter heraus: „Mit den geringen Margen aus dem Verkauf von Reisen sind diese Aufwendungen nur schwer kostendeckend zu finanzieren. Dabei entstehen Finanzierungsrisiken bis hin zum Konkurs einzelner Spezialreiseanbieter. Viele Angebote kommen deshalb aus dem Non-Profit-Bereich von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, aus dem kirchlichen Bereich und von Eigeninitiativen“ (Treinen et al., 1999, S. 167-168).

In erster Linie sind es die Offenen Hilfen der Lebenshilfe e.V. für Menschen mit geistiger Behinderung, die u.a. solche Urlaubsreisen anbieten. Exemplarisch wird im Folgenden auf das Angebot der Offenen Hilfen der Lebenshilfe Würzburg e.V. eingegangen.

Der Bereich Urlaub und Freizeit der Offenen Hilfen in Würzburg bietet seinen Kunden jährlich ca. 30 Urlaubsreisen an. Der Großteil der Reisen findet innerhalb Deutschlands statt, nahezu ein Drittel der Angebote streben einen Urlaubsort im näheren Ausland an. Mittlerweile fester Bestandteil des Angebots für Auslandreisen ist jährlich eine Flugreise, welche den Teilnehmern Urlaubsziele wie New York, Rom oder London eröffnet. Wie bereits in Punkt 2.1.2 „Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI“ hingewiesen, wurde die Anzahl der Auslandsreisen für das Jahr 2005 aufgrund von Finanzierungsproblemen reduziert. Der Zeitrahmen der Urlaubsreisen variiert von verlängerten Wochenenden bis hin zu 2-wöchigen Reisen, wobei die Mehrzahl der Reisen über einen Zeitraum von einer Woche stattfinden. Neben den geografischen Zielen und der Reisedauer unterscheiden sich die Angebote auch im Inhalt: Zum einen werden klassische Erholungsurlaube angeboten, wie Badeurlaube ans Meer, Wanderurlaube in die Berge oder Campingurlaube. Zum anderen aber auch spezielle Städte- und Kultururlaube, wie z.B. Fahrten nach London, Prag, zu mehrtägigen Musikfestivals oder zu den Straßentheatertagen in Rastatt. Ein besonderes Angebot sind Erlebnisreisen, die von einem ausgebildeten Erlebnispädagogen begleitet werden. Diese bieten den Urlaubern die Möglichkeit Erfahrungen bei Kanu-, Kletter- oder Höhlenklettertouren zu sammeln.

(vgl. Lebenshilfe Würzburg, 2002, S.47-104, sowie Mayer, 2002, S. 3-4).

[...]

Excerpt out of 140 pages

Details

Title
Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung für Menschen mit geistiger Behinderung in Bezug auf Urlaubsreisen
College
Würzburg-Schweinfurt University of Applied Sciences
Grade
1,0
Author
Year
2005
Pages
140
Catalog Number
V41531
ISBN (eBook)
9783638397735
File size
1075 KB
Language
German
Keywords
Möglichkeiten, Grenzen, Selbstbestimmung, Menschen, Behinderung, Bezug, Urlaubsreisen
Quote paper
Sven Mayer (Author), 2005, Möglichkeiten und Grenzen der Selbstbestimmung für Menschen mit geistiger Behinderung in Bezug auf Urlaubsreisen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41531

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