Der Sozialberater als Teilnehmer in der Supervision


Trabajo Escrito, 2016

26 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Sozialberatung
2.1 Die Aufgaben der Sozialberatung
2.2 Die Ziele der Sozialberatung
2.3 Die notwendigen Kompetenzen des Sozialberaters

3. Die Supervision
3.1 Die Formen der Supervision
3.2 Die 6 Phasen der Supervision
3.3 Die Ziele der Supervision und die notwendigen Kompetenzen des Supervisors

4. Der Sozialberater als Supervisand

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Profession der Sozialen Arbeit bietet für SozialpädagogInnen und SozialarbeiterInnen vielfältige Tätigkeitsbereiche. Es ist möglich mit nahezu jeder Altersgruppe mit verschiedenen Problem- bzw. Anliegeschwerpunkten zusammenzuarbeiten. Letztlich bliebe somit der Fokus auf ein „Problem“, welches der Klient beispielsweise in eine Beratungssituation mitbringt und mit Unterstützung lösen möchte, gerichtet. Dennoch ist diese strikte Aufteilung der Anliegen des Klienten, welche einen Gang zu unzähligen verschiedenen Fachstellen vorsieht, für diesen meist mühselig und die Situation vermutlich kaum zu überblicken. Allein dieser Fakt macht die Sozialberatung, bei der häufig von einer möglichst „ganzheitlichen“ Beratung gesprochen wird, notwendig. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings, dass vom Sozialberater besondere Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung aller von dem Klienten vorgetragenen Problematiken vorhanden sein sollten. Die Anforderungen an den Sozialberater und die damit verbundenen Belastungen sind nicht zu verkennen. An dieser Stelle könnte jedoch Abhilfe durch die Anwendung der Methode der Supervision, welche unter anderem die Reflexion der Teilnehmer und eine Verbesserung der Arbeitsabläufe undzufriedenheit vorsieht, geschaffen werden. Daher stellt sich der Autorin in der vorliegenden Arbeit die Frage: Welchen Beitrag kann die Anwendung der Methode der Supervision in der Sozialberatung leisten?

Um diese Frage zu klären, wird im zweiten Kapitel die Sozialberatung in den Mittelpunkt gerückt. Dabei werden zunächst die verschiedenen Trägerformen „öffentliche“ und „freie“ Träger unterschieden. Im Folgenden wird die Sozialberatung durch die öffentlichen Träger beschrieben. Dabei werden die §§18-29 SGB I im Hinblick auf diese aufgegriffen. Auch die §§13-15 SGB I, welche die Verpflichtungen der Sozialleistungsträger beschreiben, werden Thema sein. Es wird eine Art Definition der Sozialberatung unter der Betrachtung der Klientel, dessen übliche Problemlagen, sowie des Prinzips der „Ganzheitlichkeit“ gegeben. Zudem wird der Begriff der sozialen Einzelfallhilfe, auf welcher sich die Sozialberatung gründet, erwähnt. Letztlich wird die Bedeutung des Datenschutzes unter Berücksichtigung des §35 SGB I hervorgehoben. Es wird erläutert in welchem Fall personenbezogene Daten des Klienten weitergegeben werden dürfen und wann eine Weitergabe eine Bestrafung nach §203 StGb nach sich ziehen kann. Im Punkt 2.1 werden die Aufgaben der Sozialberatung zusammengefasst. Dabei werden die 7 Aufgabenschwerpunkte von Wendt aufgegriffen, ergänzt und der Begriff der „Parteilichkeit“ kommt zum Tragen. Darauffolgend befasst sich Punkt 2.2 mit den Zielen der Sozialberatung, indem eine kurze Differenzierung in die soziale und pädagogische Ebene erfolgt und Begriffe wie Grundversorgung, soziale Gerechtigkeit und sozialstaatliche Interventionen erläutert werden. Letztlich beschreibt Punkt 2.3, welche Kompetenzen der Sozialberater zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verwirklichung der Ziele benötigt. Dabei werden fachliche, sowie persönliche Kompetenzen eine Rolle spielen.

Anschließend rückt im dritten Kapitel die Supervision in den Mittelpunkt. Nach kurzer Definition dieser (unter Rollendefinition des Supervisors und der Supervisanden) und Unterscheidung der externen zur internen Supervision werden im Punkt 3.1 die verschiedenen Formen der Supervision voneinander differenziert. Diese sind die Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision. Sie werden jeweils einzeln beschrieben. Die Gruppensupervision zieht unter anderem eine Erläuterung der „Kollegialen Fallberatung“, sowie der Balintgruppenarbeit mit sich. Die Supervisionsform der Organisationssupervision, die sich in allen der drei genannten Formen wiederfindet wird ebenfalls zur Sprache kommen.

Daraufhin werden im Punkt 3.2 die sechs Phasen (Erstkontakt, Sondierungsgespräche, Problemdiagnose, Kontrakt, Supervisionsprozess, Auswertung/Rückkopplung) der Supervision nach Rappe-Giesecke geschildert. Bei der Beschreibung des Erstkontaktes und des Sondierungsgespräches wird vor allem auf die Bedeutung der Klärung gegenseitiger Erwartungen aller Beteiligten aneinander eingegangen. Anschließend kann durch die Klärung der Anliegen eine Problemdiagnose stattfinden, sodass in der vierten Phase der Kontrakt geschlossen werden kann. An dieser Stelle wird erörtert, worauf dabei geachtet werden sollte. Beim darauffolgenden Supervisionsprozess werden die Fallarbeit, die Institutionsanalyse und die Selbstthematisierung als Methoden aufgeführt und anschließend die letzte Phase, die die Rückkopplung vorsieht, umschrieben.

Daraufhin werden im Punkt 3.3 die hauptsächlichen Ziele der Supervision sowie die Kompetenzen unter Berücksichtigung der Feld- und Beratungskompetenz, die ein Supervisor für die Durchführung des gesamten Supervisionsprozesses benötigt, dargelegt. Im vierten und somit letzten Kapitel wird ein Bild des Sozialberaters in der Anwendung der Methode der Supervision gezeichnet und herausgearbeitet, weshalb diese für den Sozialberater von Nutzen sein kann. Zu allerletzt kommen im Fazit die wichtigsten Aussagen der Arbeit, die Meinung der Autorin, sowie die Beantwortung der Frage, welchen Beitrag die Anwendung der Methode der Supervision in der Sozialberatung leisten kann, zum Tragen.

2. Die Sozialberatung

In der Sozialberatung existieren verschiedene Trägerformen. Zum einen lassen sich freie und zum anderen öffentliche Träger ausmachen. Zu den freien Trägern der Sozialberatung gehören kirchliche Träger, Wohlfahrtsverbände, sowie andere freie Träger. Dabei wird die Sozialberatung ohne spezielle gesetzliche Grundlagen oder Verpflichtungen angeboten.1 Der Fokus der vorliegenden Arbeit beschränkt sich jedoch auf die Sozialberatung durch öffentliche Träger. Denn die öffentlichen Sozialleistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch sind zuständig für die Organisation und Umsetzung der Sozialleistungen. Dabei besagen die §§18-29 SGB I jeweils im zweiten Absatz, welche Körperschaften, Anstalten und Behörden für die verschiedenen Sozialleistungen Sorge zu tragen haben. Es können u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Pflege- und Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, etc.), beauftragte Behörden (z.B. Jugendamt, Jobcenter, etc.), kreisfreie Städte, Landkreise und Bundesländer zuständig sein.2

Den §§13-15 SGB I zufolge verpflichten sich die Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung, Beratung und Auskunftserteilung. Die Aufklärung (§13 SGB I) soll über Rechte und Pflichten nach dem SGB erfolgen. In der Beratung sind stets die Leistungsträger zuständig, denen gegenüber die jeweiligen Rechte geltend zu machen und Pflichten zu erfüllen sind (§14 SGB I).

Folglich muss z.B. der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes über alle

Sozialleistungen beraten, die von seinem Träger gewährt werden.3 Bei der Auskunftserteilung (§15 SGB I) sollen alle „Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können, (…) beantwortet werden, soweit die Auskunftsstelle dazu imstande ist“.4 Zudem sind die Auskunftsstellen verpflichtet mit anderen Leistungsträgern zu kooperieren, um eine möglichst umfassende Auskunftserteilung sicherzustellen. Zusätzlich sind im SGB XII und dem SGB II die Verpflichtung zur umfassenden Sozialberatung beschrieben.5

Vor allem die Verschärfung der Armutsproblematik in Deutschland macht somit das Bestehen der Sozialberatung in der heutigen Zeit notwendig und unabdingbar. Denn in der Regel wird die Sozialberatung von sozial benachteiligten und einkommensschwachen Menschen aufgesucht, zu welchen Arbeitslose, Alleinerziehende, Menschen bildungsferner Schichten, etc. zählen.6 „Zentrale Schwierigkeiten von Klienten in der Sozialberatung sind u.a. finanzielle Probleme wie zum Beispiel Sozialhilfe-, Arbeitslosengeld- und Schuldenfragen, Probleme, die sich aus belastungs- bzw. konfliktreichen Überforderungssituationen ergeben, oder Mietprobleme.“ 7 Hinzu kommt, dass viele Hilfeempfänger selbst nicht in der Lage sind, ihre Leistungsansprüche ausfindig zu machen oder diese einzufordern und durchzusetzen.

„Mängel und Lücken in Sozialgesetzen und im Verfahrensrecht, fehlendes Wissen und unzureichende Beratungsbereitschaft der Sachbearbeiter in den zuständigen Ämtern sowie schwer verständliche und nicht nachvollziehbare Bescheide machen es dem ,Normalbürger' nahezu unmöglich, sich in dem deutschen Sozialleistungsdschungel zurechtzufinden und zu behaupten. Emotionale, physische und psychische Folgen von Armut schränken die Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit von Betroffenen weiter ein. Komplexe soziale Problemsituationen entstehen. Im staatlichen System der sozialen Sicherung gibt es jedoch selten einen Ansprechpartner, der sich für alle Bereiche zuständig fühlt. (…) Hier setzt die Sozialberatung an.“8

Zwar gründet sich die Sozialberatung auf der sozialen Einzelfallhilfe, welche sich an das einzelne Individuum und seine Probleme richtet9, jedoch sollte im Beratungsprozess stets das System des Individuums (z.B. dessen Familie), sowie die jeweils aktuellen gesellschaftlichen und kommunalpolitischen Rahmenbedingungen betrachtet werden. Besondere Eigenschaft der Sozialberatung bildet somit die ganzheitliche Betrachtung.10 Zudem ist der Schutz sozialer Daten durch das Bundesdatenschutzgesetz essentieller Teil der Beratung. „Das BDSG und die jeweiligen Datenschutzgesetze der Länder gelten für den Sozialdatenschutz, soweit sich im Einzelfall aus dem Sozialgesetzbuch keine spezifischen Bestimmungen ergeben (…). Der Sozialdatenschutz durch öffentliche Träger ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Das SGB I (§35) und SGB X (§§67ff.) enthalten allgemeine Regelungen zum Sozialdatenschutz.“11

Leistungsträger, sowie die in §35 Abs. 1 Satz 4 genannten Einrichtungen verpflichten sich somit das Sozialgeheimnis zu wahren (§35 SGB I), da für jede Person ein Rechtsanspruch besteht, dass die ihm zugehörigen Sozialdaten (persönliche Lebensverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, etc.) von den beschriebenen Stellen nicht unbefugt erhoben, verarbeitet, anderweitig genutzt oder weitergegeben werden. Die Verletzung dessen kann je nach Einzelfall eine Bestrafung mit sich ziehen (§203 StGB).12 Die Informationsweitergabe an Kollegen und Vorgesetzte wäre lediglich zulässig, wenn ein Befugnis vorliegt, oder wenn dies zur Erledigung der Aufgabe im Interesse des Klienten nicht vermeidbar wäre. In einem solchen Fall könnte das Einverständnis des Klienten unterstellt werden. Zudem wäre eine Weitergabe personenbezogener Daten erlaubt, wenn dies rechtlich erforderlich ist (Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie der Anzeigepflicht; zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit im Falle der Notwehr; zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Klienten).13

2.1 Die Aufgaben der Sozialberatung

Die Aufgaben der Sozialberatungsstelle wurden von Wendt in 7 Unterpunkten knapp zusammengefasst: „1. (vor allem) die Beratung über gesetzliche Ansprüche und Pflichten, Rechtsmittel- und Klageverfahren, zuständige Behörden u.Ä. (erforderlichenfalls auch die Vermittlung an einen sachkundigen und engagierten Rechtsanwalt), 2. die Sicherung des Existenzminimums (materielle Absicherung), 3. die Hilfe bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen, Unterstützung bei der Abfassung von Anträgen u.Ä., 4. die Beratung auch bei persönlichen Problemen, 5. die Vermittlung an spezielle Beratungsstellen (z.B. AIDS-Beratung, Schuldnerberatung), Ärzte, Therapeutinnen u.a., 6. die Weitervermittlung an Behörden und Institutionen (ggf. auch die Begleitung im Kontakt mit Behörden u.Ä.), sowie 7. die Unterstützung von Selbsthilfegruppen und schließlich 8. Öffentlichkeitsarbeit.“14

Ergänzend lässt sich festhalten, dass zur Beratung als solcher unter anderem zunächst einmal das Hilfeleisten beim Verständnis von Behördenschriften und Verwaltungsakten zählt, bevor über das weitere Vorgehen beraten wird. Zudem sollten die Lebensbedingungen des Klienten stets betrachtet werden. Dazu zählen auch dessen eigene Ressourcen und die des Umfeldes, welche aktiviert und gestärkt werden sollten. Zudem ist die Falldokumentation als wesentliche Aufgabe des Sozialberaters zu sehen, da sie einer besseren Übersicht der gesammelten Informationen und der Absicherung der eigenen Arbeit dient, sollte diese hinterfragt werden. Die Öffentlichkeitsarbeit ist neben der Bekanntmachung des Beratungsangebotes auch als Einflussnahme auf struktureller und sozialpolitischer Ebene zum Beispiel in Form von Kommunalzeitungsartikeln, Flyern, usw. zu sehen.15

Damit der Klient die Gesamtheit seiner Probleme dem Sozialberater anvertraut, ist des weiteren die Parteilichkeit als Grundprinzip der Beratung zu sehen. Zwar sollten nicht alle Wünsche und Vorstellungen des Klienten ausnahmslos übernommen werden, zum Beispiel wenn eine Gefährdung für Dritte oder den Klienten selbst besteht, jedoch die professionelle Parteilichkeit im Sinne der solidarischen Hilfe gegeben sein. Dabei sollen Grundprinzipien der Sozialen Arbeit, wie beispielsweise die Ausgewogenheit zwischen Nähe und Distanz nicht verletzt werden.16

2.2 Die Ziele der Sozialberatung

Die Sozialberatung befasst sich mit den individuellen Problemen des jeweiligen Klienten. Sie erfolgt nach Ansen zum einen auf sozialer Ebene, bei der akut soziale sowie materielle Probleme und deren Auswirkungen auf den Lebensalltag des Klienten bearbeitet und bewältigt versucht werden. Zum anderen wird sie auf pädagogischer Ebene, welche eine Kompetenzvermittlung im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“ vorsieht, durchgeführt.17 Ziel ist es zu in Zusammenarbeit den Klienten bei der Alltagsbewältigung zu unterstützen und soziale oder persönliche Krisen nach den vorhandenen Möglichkeiten zu bewältigen. Andernfalls gilt es aus den Problemen des Klienten erwachsene Folgen zu lindern und neue Schwierigkeiten zu vermeiden. Es soll eine gewisse Grundversorgung im Sinne des Existenzminimums gesichert werden. Dazu zählt ein angemessener Wohnraum mit Mindestausstattung, eine finanzielle Grundsicherung, sowie je nach Bedarf Betreuungs- und Pflegeangebote. Letztlich wäre die Folge daraus eine stets individuelle Verbesserung der Lebensbedingungen.18

Dazu soll dem Klienten Wissen vermittelt, Orientierung gegeben und Lösungsmöglichkeiten zur Entwicklung neuer Bewältigungsstrategien im Alltag, sozialer Teilhabe, sowie gesellschaftlicher Integration aufgezeigt werden. Die Armut und Ausgrenzung durch die Gesellschaft, sowie den Arbeitsmarkt soll bekämpft werden. Zusammengefasst lässt sich somit das Ziel der „Sozialen Gerechtigkeit“ ausmachen. Dabei soll jedoch die Realität, dass die Existenz der Gesellschaft ohne soziale Probleme nicht gewährleistet wäre, nicht verkannt werden.19

[...]


1 Vgl. Langhorst/ Schwill, 2011, S. 58-60

2 Vgl. Ebd., S. 58

3 Vgl. Baltes/ Papenheim/ Tiemann, 2006, S. 178

4 Langhorst/ Schwill, 2011, S. 59

5 Vgl. Ebd., S. 59

6 Vgl. Ebd., S. 52

7 Ebd., S. 52

8 Langhorst/ Schwill, 2011, S. 47

9 Vgl. Ansen, 2006, S. 7

10 Vgl. Langhorst/Schwill, 2011, S. 47

11 Langhorst/ Schwill, 2011, S. 76

12 Vgl. Ebd., S. 76-82

13 Vgl. Baltes/ Papenheim/ Tiemann, 2006, S. 203ff

14 Wendt, 2015, S. 198

15 Vgl. Langhorst/ Schwill, 2011, S. 53f

16 Vgl. Langhorst/ Schwill, 2011, S. 203-206

17 Vgl. Ansen, 2006, S. 8 u. 18

18 Vgl. Ebd., S. 32-47

19 Vgl. Langhorst/ Schwill, 2011, S. 54f

Final del extracto de 26 páginas

Detalles

Título
Der Sozialberater als Teilnehmer in der Supervision
Universidad
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel; Salzgitter
Curso
Sozialberatung
Calificación
1,0
Autor
Año
2016
Páginas
26
No. de catálogo
V415465
ISBN (Ebook)
9783668653887
ISBN (Libro)
9783668653894
Tamaño de fichero
1016 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sozialberatung, Beratung, Beratung in der Sozialen Arbeit, Supervision, Sozialberater, Supervisand, Kompetenzen, ganzheitliche Beratung, Reflexion, Methode, Arbeitszufriedenheit, hohe Belastungen, Ganzheitlichkeit, Qualitätssicherung
Citar trabajo
Lisa Peters (Autor), 2016, Der Sozialberater als Teilnehmer in der Supervision, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/415465

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Título: Der Sozialberater als Teilnehmer in der Supervision



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