Supervision im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Kann die Supervision den vielfältigen Belastungen des ASD Abhilfe verschaffen?


Bachelorarbeit, 2017

73 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Allgemeine Soziale Dienst
2.1 Gesellschaftliche und gesetzliche Rahmenbedingungen
2.1.1 Der gesellschaftliche Wandel
2.1.2 Die gesetzlichen Grundlagen des ASD
2.2 Organisation und Struktur
2.2.1 Organisatorische Einbettung
2.2.2 Strukturen im ASD
2.3 Leistungen und Aufgaben
2.3.1 Grundlegende Aufgaben des ASD im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
2.3.2 Spezifische Aufgaben des ASD
2.3.2.1 Hilfeplanung
2.3.2.2 Trennungs- und Scheidungsberatung/ Familiengerichtshilfe
2.3.2.3 Jugendhilfe im Jugendgerichtsverfahren/ Jugendgerichtshilfe
2.3.2.4 Krisenintervention

3. Supervision im ASD
3.1 Die Grundlagen der Supervision
3.1.1 Die Formen der Supervision
3.1.2 Die sechs Phasen der Supervision
3.1.3 Die Ziele der Supervision und die notwendigen Kompetenzen des Supervisors
3.2 Supervision als mögliche Antwort auf die Belastungs- situation des ASD
3.2.1 Berufsalltägliche Belastungen des ASD
3.2.1.1 Herausforderung: Leistungsverdichtung
3.2.1.2 Herausforderung: Fallkomplexität
3.2.1.3 Herausforderung: Organisation
3.2.1.4 Herausforderung: Kooperation
3.2.1.5 Herausforderung: Psyche
3.2.2 Chancen der Supervision
3.2.3 Grenzen der Supervision
3.2.4 Die Sicht der Mitarbeitenden auf die Supervision - Bedenken, Erwartungen und Nutzen

4. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Beispiel einer Aufbauorganisation (Landes, 2011, S. 143)

Abbildung 2: Beispiel einer ablauforganisatorischen Darstellung eines Hilfeplanverfahrens (Landes/ Keil, 2012, S. 35)

Abbildung 3: Grobstruktur der Verfahrenssschritte in der Hilfeplanung (Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 157)

Abbildung 4: Dreieckskontakt (Belardi, 2015, S. 61)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Der Allgemeine Soziale Dienst (kurz ASD) ist vielen Menschen nicht bekannt. Vielmehr ist es das Jugendamt, das aufgrund von Negativ-Schlagzeilen die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erringt. Denn die Medien werfen diesem häufig Versäumnisse im Kindesschutz vor. Dass sich jedoch meist der ASD und vor allem einzelne Mitarbeiter dahinter verbergen und sich aufgrund ihrer Zuständigkeit beispielsweise in einem Fall des Kindstods verantworten müssen, ist wohl den wenigsten bewusst. Unter Sozialarbeitern ist der ASD hingegen hinreichend bekannt, da er innerhalb des Studiums hinsichtlich seiner Aufgabe des Kindesschutzes durch das Erkennen und Abwenden von Kindeswohlgefährdungen und den damit einhergehenden Belastungen oft thematisiert wird. Hinzu kommt, dass der ASD ohnehin ein breites Aufgabenprofil erfüllt, wie sein Name es bereits erahnen lässt und die Belastungen durch die teilweise schwerwiegenden Formen der Kindeswohlgefährdung und den Druck der Öffentlichkeit, nicht die einzigen zu sein scheinen. Um die Qualität der Arbeit im ASD trotz dieser „Mehrfachbelastungen“ zu sichern, könnte daher die Supervision als Beratungsform dienen. Deshalb stellt sich die Arbeit der Frage: Kann die Supervision den vielfältigen Belastungen des ASD Abhilfe verschaffen?

Im ersten Teil der Arbeit, in Punkt zwei wird der ASD näher beleuchtet. So werden gesellschaftliche und gesetzliche Rahmenbedingungen, unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels und der gesetzlichen Grundlagen des ASD, erörtert. Dazu wird in Punkt 2.1.1 eine Definition des sozialen Wandels gegeben, während sich Punkt 2.1.2 vor allem mit den für den ASD besonders bedeutenden Artikeln des Grundgesetzes, Kurzbeschreibungen einer durch die Autorin getroffenen Auswahl an Sozialgesetzbüchern und im Besonderen mit einzelnen Rechten des SGB VIII beschäftigt. Auch das BGB, das FamFG, das JGG und das StGB kommen an dieser Stelle zum Tragen. In Punkt 2.2 wird anschließend die Organisation und Struktur des ASD aufgegriffen. Hinsichtlich der Organisation des ASD wird von der Kommunalverwaltung, der Zweigliedrigkeit des Jugendamtes, der Aufbau- und Ablauforganisation sowie der „Neuen Steuerung“ die Rede sein. Bei den Strukturen des ASD werden Zuständigkeiten und Teamstrukturen thematisiert. Darauffolgend werden in Punkt 2.3 die Aufgaben des ASD umfassend beschrieben. Dazu werden die Aufgaben im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe verdeutlicht. Zunächst wird eine Beschreibung der Klientel gegeben, die Zielgruppe bestimmt sowie Aufgabenschwerpunkte benannt. Dabei werden die „Hilfen zur Erziehung“ im besonderen Maße hervorgehoben und vorgestellt. Anschließend kommen die spezifischen Aufgaben des ASD in Punkt 2.3.2 zum Tragen. Die Hilfeplanung, welche ein Verfahren zur Prüfung, Konkretisierung und Vereinbarung sozialrechtlicher Leistungsansprüche meint, wird samt seiner Verfahrensschritte, welche mit Hilfe einer Abbildung deutlich gemacht werden, dargestellt. Die Vermittlerrolle, die der ASD innehat, wird im Hinblick auf die Trennungs- und Scheidungsberatung/Familiengerichtshilfe deutlich. Zudem wird der Bedeutung der Entwicklung sozialpädagogischer Perspektiven (z.B. bei der Mitwirkung des ASD in strafrechtlichen Verfahren gegen Jugendliche) Ausdruck verliehen. Anschließend wird die Krisenintervention als Aufgabe des ASD, unter Hervorhebung der Kindeswohlsicherung und des Verfahrens bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, beschrieben.

Im zweiten Teil der Arbeit, in Punkt drei rückt schließlich die Supervision im ASD in den Mittelpunkt. Um ein grundlegendes Verständnis der Supervision zu schaffen, wird zunächst in verschiedene Rollen und in externe und interne Supervision unterschieden. Daraufhin folgt die Erörterung der Formen der Supervision, welche sich in Einzel-, Gruppen- und Teamsupervision unterteilen. Auch der Prozess der Supervision mit seinen sechs Phasen, vom Erstkontakt bis hin zur Auswertung, und die grundlegenden Ziele der Supervision sowie die notwendigen Kompetenzen des Supervisors werden dargelegt. Die Bedeutung der Feld- und Beratungskompetenz wird dabei betont. Die Frage, ob die Supervision als Antwort auf die Belastungen im ASD gesehen werden kann, wird in Punkt 3.2 näher betrachtet. Dazu werden in Punkt 3.2.1 die Belastungen der ASD-Fachkräfte zusammengefasst, indem die Herausforderungen, die sich durch die Leistungsverdichtung, die Fallkomplexität, die Organisation, die Kooperation sowie die Psyche ergeben, umfassend beschrieben. Anschließend werden die Chancen der Supervision den Grenzen dieser gegenübergestellt. Die Sicht der Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Bedenken und Erwartungen an die Supervision wird dargelegt und Bezug auf eine Befragung der Kinderschutz-Zentren genommen. Der Nutzen der Supervision wird mithilfe des von Schneider und Müller entwickelten „Supervisions-Evaluations-Inventar“ herausgearbeitet. Letztlich finden sich im Fazit die Meinung der Autorin sowie die Beantwortung der Frage, ob Supervision den vielfältigen Belastungen des ASD Abhilfe verschaffen kann, wieder.

2. Der Allgemeine Soziale Dienst

2.1 Gesellschaftliche und gesetzliche Rahmenbedingungen

2.1.1 Der gesellschaftliche Wandel

„Unter (sozialem) Wandel wird ein Veränderungsprozess verstanden, der sich auf der Makroebene (Gesellschaft, Sozialstruktur und Kultur), der Mesoebene (z.B. Institutionen) und der Mikroebene (bezogen auf das Individuum) beobachten lässt.“1 Ab Mitte der 1980er Jahre bis heute lässt sich der Wandel im Hinblick auf die fortgesetzte Individualisierung der Lebensverläufe sowie die Pluralisierung der Lebensformen feststellen. Diese Entwicklung bietet dem Individuum neue Freiheiten, sorgt allerdings auch für Unsicherheiten, „da alte Orientierungen und Traditionen brüchig werden und gesellschaftliche Institutionen wie die Familie, aber auch der Arbeits- und Ausbildungsmarkt sich selbst als zunehmend unsicher erweisen“2.

Neue Familienformen, wie die Einelternfamilie oder die Patchworkfamilie stellen Individuen vor spezifische Herausforderungen. Dazu zählt beispielsweise die Anforderung die veränderte sozioökonomische Situation, welche sich durch eine Scheidung oder Trennung ergeben kann, zu bewältigen oder unterschiedliche Familienkulturen einer Patchworkfamilie zu integrieren. Die Erziehungsstile, unabhängig von der Familienform, verändern sich und es ist eine „Demokratisierung des Eltern-Kind-Verhältnisses“3 zu beobachten. Diskussion und Aushandlung zwischen Eltern und ihren Kindern treten anstelle des autoritären Erziehungsstils.4 Auch die Lebenslage von Jugendlichen zeigt sich verändert: die Jugendphase verlängert und entwickelt sich zunehmend zu einer Lebensphase mit eigenen Möglichkeiten und Belastungen. Sie ist daher immer weniger als Sozialisationsphase innerhalb des Übergangs von der Kindheit zum Erwachsenenleben zu begreifen.5

Zudem lassen sich steigende Armutsrisiken nachweisen. Statistisch gesehen zählen zu den Risikofaktoren etwa „das Aufwachsen bei alleinerziehenden Elternteilen, eine höhere Kinderzahl in Familien, Erwerbslosigkeit und Migrationshintergrund“6. Des Weiteren ist auch ein demographischer Wandel zu erkennen. Während die Zahl der unter 20-Jährigen weiter abnimmt, nimmt die Zahl der über 64-Jährigen zu.7 All diese beschriebenen Wandlungsprozesse führen im ASD zu einer steigenden Nachfrage nach sozialen Hilfen.

2.1.2 Die gesetzlichen Grundlagen des ASD

Die Gesetze bilden eine weitere Rahmenbedingung des ASD. Durch diese werden Aufgaben, Grenzen und Handlungsspielräume definiert. Die Aufgaben, die im Arbeitsfeld des ASD ausgeführt werden, sind als sozialstaatlich gebotene, soziale Dienstleistungen zu verstehen. Im Sinne des Grundgesetzes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) sind diese der „öffentlichen Fürsorge“ anzurechnen. Unter diesem Begriff sind alle öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zu verstehen, die dem sozialen Ausgleich, der sozialen Hilfe oder Förderung dienen und angewandt werden, um Notlagen im Sinne der Intervention zu beheben oder deren Entstehung im Sinne der Prävention abzuwenden. Für die Kommunen ergibt sich eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.8

Der Auftrag des ASD soziale Dienstleistungen und die entsprechenden Rahmenbedingungen bereitzustellen, resultiert rechtlich gesehen aus dem allgemeinen Sozial- und Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4 & Art. 20, 28 GG) und den daraus entwickelten Sozialgesetzen (SGB I-XII).9 „Artikel 20 GG besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat ist. Das in diesem Artikel verankerte Sozialstaatsprinzip verpflichtet alle Träger staatlicher Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG), zeitgemäße soziale Leistungen für Hilfebedürftige zu schaffen und diese so wirksam wie möglich zu gestalten und anzubieten. Demnach sind die öffentlichen Träger und ihre Einrichtungen, so auch der ASD, gehalten, ihre Aufgaben ständig entsprechend den gesellschaftlichen Notwendigkeiten und Anforderungen weiterzuentwickeln“.10

Als Teil der (kommunalen) Verwaltung hat der ASD zudem so zu handeln, dass den Individuen eine menschenwürdige Existenz gesichert (Art. 1 GG), die freie Entfaltung ihrer Person gefördert (Art. 2 Abs. 1 GG), ihre Freiheit und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihre Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) garantiert, ihre Ehe und Familie geschützt (Art. 6 Abs. 1 GG) und die Wahrnehmung demokratischer, rechts- und sozialstaatlicher Teilhabe ermöglicht (Art. 19 Abs. 4 & Art. 20, 28 GG) wird.11 Vor allem Art. 6 GG ist von besonderer Bedeutung, da er neben dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern betrachtet (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Darüber hinaus hat der Staat das Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) inne, d.h. dieser bzw. staatliche Organe wie z.B. die Familiengerichte oder Jugendämter haben die Befugnis Elternrechte einzuschränken, wenn der Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht gewährleistet ist.12

Von diesem Fundament des Grundgesetzes ausgehend, bildet das Sozialrecht die Grundlage der Arbeit des ASD. Denn die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes werden an dieser Stelle in konkrete Leistungen und Verfahrensvorschriften umgesetzt.13 „Das Sozialrecht umfasst dabei im Wesentlichen die in Büchern I-XII des Sozialgesetzbuches zusammengefassten Regelungsbereiche. Dabei ist das SGB I als allgemeiner Teil ausgestaltet, der die Grundsätze und Begriffsdefinitionen für das gesamte Sozialgesetzbuch enthält. (…) Sozialleistungen werden gemäß § 11 SGB I in Form von Sach-, Dienst- und Geldleistungen erbracht.“14 Insbesondere sind dabei zudem die Regelungen zum Sozialdatenschutz (§ 35 SGB I), welche mit Regelungen aus weiteren Sozialgesetzbüchern korrespondieren (wie §§ 61-68 SGB VIII und §§ 67-85a SGB X), hervorzuheben.15

Das SGB II bildet die Grundsicherung für Arbeitssuchende und deren Familien, die ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer Familie nicht aus eigener Arbeit und Mitteln decken und mindestens drei Stunden am Tag erwerbsfähig sein können. Im SGB V sind Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung betreffen, für Arbeitnehmer, arbeitslose Menschen, Behinderte und in Einrichtungen lebende Jugendliche geregelt. Sie umfassen die Gesundheitsförderung, Krankheitsbehandlung, medizinische Rehabilitation und Abwendung einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Des Weiteren bestimmt das SGB IX Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen. Das SGB X beinhaltet das Verwaltungsverfahren, den Sozialdatenschutz und die Zusammenarbeit der Leistungsträger. „Es beinhaltet Verwaltungsgrundsätze (§§ 8 ff.), z.B. der Akteneinsicht (§ 25), konkretisiert das Zustandekommen und die Gültigkeit eines Verwaltungsaktes und enthält wesentliche Regelungen zur Datenerhebung und Weitergabe.“16 Letztlich sind im SGB XII Aufgabe, Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe zu finden. Sie bilden die gesetzliche Grundlage für „Beratung, Stellungnahmen und Einleitung von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff [sic]), der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff.), Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 53 ff.), Hilfe zur Pflege (§ 61 ff.), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 ff.) und in ,anderen Lebenslagen´, wie beispielsweise zur Weiterführung eines Haushaltes (§ 70) und der ,Altenhilfe´ (§ 71)“17.

Von hoher Bedeutung für den ASD ist jedoch vor allem das SGB VIII (das KJHG), das BGB und das FamFG.18 Das Fundament des SGB VIII bildet neben den Grundgesetzen die völkerrechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der UN- Kinderrechtskonventionen.19 Das SGB VIII ist als rechtliche Grundlage der Kinder- und Jugendhilfe zu verstehen. Schließlich enthält es neben allgemeinen Rechten (wie dem Wunsch- und Wahlrecht, dem Recht auf Erziehung, den Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten) die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Jugendarbeit, Hilfen zur Erziehung) sowie das Regelwerk im Hinblick auf Maßnahmen, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen (z.B. Inobhutnahme) betreffen. Außerdem ist im SGB VIII die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (Mitwirkung der Jugendämter in Familien- und Jugendgerichtsverfahren) geregelt. An dieser Stelle ist primär § 8a SGB VIII hervorzuheben, bei dem „die Gesamtverantwortung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls herausgehoben und der Schutzauftrag präzisiert“20 wird. Auch Datenschutzbestimmungen und Richtlinien für die Kooperation und Verantwortung der Träger der Jugendhilfe finden sich im SGB VIII.

In der Arbeit des ASD müssen Regelungen verschiedener Rechtsgrundlagen miteinander verknüpft werden, was beispielsweise bei familienrechtlichen Bestimmungen der Fall ist. Die Beratungsregelungen des SGB VIII (§§ 16 f.) stellen in Verbindung mit dem elterlichen Sorge- und Umgangsrecht des BGB (§§ 1626 ff.) die Arbeitsgrundlage für die Trennungs- und Scheidungsberatung des ASD dar.21 Zudem kann das Kindeswohl durch „eine Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und einer in Verbindung mit dem Paragraphen 1666 BGB stehenden Antragsstellung auf Entzug der elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht (§ 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) auf der Basis der grundgesetzlichen Regelungen (Art. 6)22 geschützt werden.

Ein weiteres Gesetz, welches in der Arbeit des ASD von Bedeutung sein kann, ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das JGG findet im Rahmen der Aufgabe der Jugendgerichtshilfe nach dem § 42 SGB VIII Anwendung. Geregelt sind dort eine Reihe an richterlichen Sanktionsmöglichkeiten (Erziehungsmaßregelungen, Zuchtmittel, Jugendstrafe, Bewährung) sowie das Jugendstrafverfahren. Es verpflichtet das Jugendgericht zur Heranziehung der Jugendgerichtshilfe während des Verfahrens gegen Jugendliche bzw. junge Heranwachsende. Das StGB wird bei Aufgaben des Kinderschutzes relevant, wenn beispielsweise von sexuellem Missbrauch, Nötigung oder Vergewaltigung (§ 176 ff. StGB) und somit von Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) ausgegangen werden kann.23 Darüber hinaus sind im StGB strafrechtliche Schweigepflichten und Offenbarungsbefugnisse (§ 203 StGB) sowie die strafrechtliche Garantenstellung des öffentlichen Trägers und die Haftung (§ 13 StGB) bei Begehen durch Unterlassen festgelegt.

Des Weiteren bezieht sich der ASD in seiner Aufgabenwahrnehmung auf die Zivilprozessordnung, welche bei gerichtlichen Verfahren in Zivilprozessen von Bedeutung ist.24 Weitere Gesetze wie das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), das Wohngeldgesetz (WoGG), das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das Gewaltschutzgesetz (GeSchG) sowie die Gesetze für psychisch Kranke (PsychKG) und viele weitere können im ASD im Einzelfall von Bedeutung sein.25 „Der ASD steht somit in einem komplexen Normengefüge.“26

2.2 Organisation und Struktur

2.2.1 Organisatorische Einbettung

Historisch gesehen entwickelten sich die Formen des ASD aus der Armenpflege bzw. der Familienfürsorge, dem „Außendienst“ des Jugendamtes.27 „Bei der Überwindung der Trennung von Innen- und Außendienst, zum Teil eingepasst in einen umfassenderen Prozess der ,Neuorganisation sozialer Dienste´(...), ist der ,ASD´mit verschiedenen Organisationsmustern entstanden. (…) [So; die Verf. L.P.] gibt es keine überregional gültige Aufgabenbeschreibung und keine überregional gültige Organisationsform des ASD.“28 Kurzum lässt sich sagen, dass der ASD Teil der Kommunalverwaltung ist und daraus „eine Vielzahl von unausweichlichen Vorgaben für die Organisationswirklichkeit [resultiert; die Verf. L.P.], die jedoch in hohem Maße vor Ort gestaltet werden.“29

Zunächst kann der ASD organisatorisch:

- „dem Jugendamt zugeordnet sein,
- dem Sozialamt zugeordnet sein,
- Bestandteil eines (kombinierten) Jugend- und Sozialamtes sein,
- als eine selbstständige Organisationseinheit (z.B. eigenes Amt) neben dem Jugendamt und dem Sozialamt konstruiert sein.“30

Jedoch haben sich einer Untersuchung des Deutschen Jugendinstituts aus dem Jahr 2000 zufolge ganze 93% der ASD dem kommunalen Jugendamt angegliedert. Im Hinblick auf den Aufgabenbereich verfolgten 41% der Allgemeinen Sozialen Dienste der untersuchten Kommunen ausschließlich Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. In lediglich 29% der Fälle war der ASD darüber hinaus auch für Aufgaben der Sozialhilfe und Gesundheitshilfe zuständig. Bei diesen Fällen handelte es sich jedoch meist um ASD in kreisfreien Städten, die im Vergleich zu ASD mit ausschließlichem Jugendhilfeprofil, häufiger an ein anderes Amt als das Jugendamt angegliedert waren. Eine organisatorische Trennung der sozialen Dienste für die Jugendhilfe zu der Sozial-/Gesundheitshilfe gab es bei 25% der Kommunen.31

„Die Gründe für die mehrheitliche Integration des ASD in das Jugendamt liegen in seinen Kinder- und Jugendhilfeaufgaben. Gemäß des SGB VIII (§ 69 Abs. 3) ist die Fachverantwortung für Kinder- und Jugendhilfeaufgaben bei einem Jugendamt anzusiedeln (…). Dies bedeutet, dass unabhängig von der organisatorischen Einbindung des ASD in die Kommunalverwaltung die Fachverantwortung für diesen Bereich immer beim Jugendamt liegen muss. Dies ist am ehesten und einfachsten durch eine organisatorische Zuordnung eines ASD zum Jugendamt zu gewährleisten.“32 Das Jugendamt selbst folgt einer im § 70 SGB VIII vorgeschriebenen Zweigliedrigkeit. Denn die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe werden zum einen durch den Jugendhilfeausschuss und zum anderen durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Der Jugendhilfeausschuss, bestehend aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft und aus sachkundigen Bürgern/Vertretern der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe33, soll „dazu dienen, das breite Spektrum der Probleme der Jugendhilfe in einem Gemeinwesen zu erfassen, zugleich die Mitwirkung der dort tätigen freien Träger zu gewährleisten (...) und damit auch den verschiedenen ,Grundrichtungen der Erziehung' (§ 9 SGB VIII) Rechnung zu tragen“34. Die Verwaltung des Jugendamtes führt die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses aus und übernimmt Geschäfte der laufenden Verwaltung.35

Zudem existieren in wohl allen Allgemeinen Sozialen Diensten bestimmte Verwaltungsgrundlagen. Der ASD ist stets aufbau- und ablauforganisatorisch eingebunden. „Die Aufbauorganisation stellt die Hierarchien, die Zahl und Funktion der Teilbereiche und deren Gliederung dar. Sie wird üblicherweise in Organigrammen abgebildet. Typisch für die öffentliche Verwaltung ist die Linienorganisation“36. Diese beschreibt, dass erstens nur der jeweilig zuständige Vorgesetzte und zweitens nur ein einziger Vorgesetzter Weisungen an den Mitarbeiter erteilen darf. Aus dieser Organisationsform ergibt sich schließlich der alltägliche Dienstweg.37 Die folgende Abbildung stellt das Beispiel einer

Aufbauorganisation dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Beispiel einer Aufbauorganisation (Landes, 2011, S. 143)

Es wird deutlich, dass der ASD hierarchisch in Verbindung zur Amts- und Dezernatsebene sowie der Verwaltungsspitze steht. Der ASD selbst ist in verschiedene Einheiten (Bezirkssozialarbeit, Jugendgerichtshilfe, Adoptions- und Pflegekinderdienst und Wirtschaftliche Jugendhilfe) unterteilt. Auf der Ebene der Bezirkssozialarbeit bestehen zudem häufig mehrere Teams mit Teamleitungen/ Sachgebietsleitungen/ Koordinatoren mit oder ohne Dienst- sowie Fachaufsicht als unterste Leitungsebene.38

Hingegen beschreibt die Ablauforganisation „die Reihenfolge der Leistungserstellung. Sie orientiert sich explizit nicht an der Hierarchie, sondern konkret an dem Nutzen oder der Dienstleistung. Die Darstellung erfolgt mittels Prozessnotationen, z.B. Flussdiagrammen. Kleinste Einheit ist die Tätigkeit.“39

Abbildung 2: Beispiel einer ablauforganisatorischen Darstellung eines Hilfeplanverfahrens (Landes/ Keil, 2012, S. 35) Um das jeweilige Profil eines ASD im Hinblick auf die organisatorische Komponente näher zu verstehen und darstellen zu können, ist es von Nöten sich die Ebene der Aufgabenzuordnung und -strukturierung näher anzuschauen. Dies gelingt nach Merchel durch die Beantwortung der folgenden drei Fragen:

1. Welche Dienste und Aufgaben gelten als „allgemein“ und welche als „speziell“ und werden dementsprechend organisatorisch verankert?

2. In welchem Ausmaß oder welcher Weise werden helfende und kontrollierende Aufgaben wahrgenommen bzw. miteinander verbunden?

3. In welchem Umfang werden Aufgaben an den ASD übertragen?40

Diese drei aufgeführten Fragen sind entscheidende Komponenten für den Charakter der Organisation des ASD. Bedeutend für den ASD, das Jugendamt bzw. allgemein für die Jugendhilfe war und ist zudem die „Neue Steuerung“. Dieses Managementmodel wurde mit Inkrafttreten des KJHG Anfang der 1990er Jahre im Rahmen des Wandels der Verwaltungsorganisation der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe entwickelt, da die neue Ausrichtung des Jugendhilfesystems als niedrigschwelliges Dienstleistungssystem veränderte Anforderungen an diese stellte. Schwerpunkte des Modernisierungsprozess bildeten:

- die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung (Abbau von Hierarchien sowohl innerhalb der Verwaltung als auch zwischen Verwaltung und freien Trägern; Sozialräume bilden Planungsgrößen für Verwaltungshandeln)
- die Budgetierung (Leistungsbereichen werden nach definierten Aufgaben größtenteils autonom zu verwaltende Budgets zugestellt)
- die outputorientierte Steuerung (erbrachte Leistungen werden beispielsweise nach Effektivitäts- und Effizienzkriterien bzw. nach dem Ausmaß der Zielerreichung ergründet)
- das Kontraktmanagement (es wird eine in einem verbindlichen Vertrag festgehaltene Vereinbarung über Ziele sowie notwendige Ressourcen zur Leistungserbringung mit den Vertragspartnern getroffen)
- die Einführung von Qualitätsmanagementprozessen.41

Die Orientierung an der „Neuen Steuerung“ mit all ihren Konsequenzen wird bis heute z.B. mit Blick auf ihre Nähe zu betriebswirtschaftlichen Managementkonzepten kontrovers diskutiert.42

2.2.2 Strukturen im ASD

„Strukturen dienen (...) als Regelung zur Arbeitsteilung und als Instrument der Koordination und geregelten Kooperation sowie als Instrument zur Kontrolle individueller und gruppenbezogener Akteure.“43 Als Hauptdimensionen der Strukturbildung in Organisationen können die Arbeitsteilung, die Koordination bzw. Integration von verschiedenen Teilaufgaben, die Hierarchie, die Delegation und die Formalisierung gesehen werden.44

Zumeist werden im ASD Teams im Sinne einer auf Dauer angelegten Arbeitsgruppe gebildet. Ein einzelnes Team hat die gemeinsame Zuständigkeit beruhend auf dem Handlungsauftrag des ASD und konzentriert sich im Regelfall auf ein bestimmtes Gebiet wie zum Beispiel einen Stadtteil. Innerhalb eines Teams sind die Sozialarbeiter folglich für ihren jeweiligen Bezirk zuständig und arbeiten weitestgehend eigenständig.45 „Darüber hinaus stimmen sie sich im Team über die Fallarbeit ab, unterstützen sich bei Problemen, vertreten sich bei Krankheit und entwickeln als Team stadtteilbezogene Projekte und führen diese gegebenenfalls durch.“46 Eine besondere Form der Teamarbeit im ASD ist z.B. das Sozialraumteam, welches sich zumeist in sozialraumbezogen arbeitenden ASD findet und eine institutionalisierte Zusammenarbeit der in einem Sozialraum für spezielle Aufgaben zuständigen Akteure darstellt. Hinsichtlich der Kinder- und Jugendhilfe treffen in solchen Teams beispielsweise Vertreter des öffentlichen Trägers (ASD, Wirtschaftliche Jugendhilfe, etc.) und die leistungserbringenden Sozialraumträger aufeinander.47

2.3 Leistungen und Aufgaben

2.3.1 Grundlegende Aufgaben des ASD im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

Das Aufgaben- und Leistungssprektrum des ASD weist eine enorme Vielfältigkeit auf. Als ein allgemeines Merkmal des Leistungsspektrums des ASD, welches unabhängig von spezifischen kommunalen Aufgabenzuschnitten ist, lässt sich jedoch der ASD als Teil des gesellschaftlichen Funktionssystems der „Sozialen Hilfe“ betrachten. Die Soziale Hilfe besteht neben anderen Systemen wie beispielsweise dem Gesundheits- oder Bildungssystem und agiert teilweise als Vermittler zwischen den jeweiligen Systemen. Der ASD ist somit für Inklusionsprobleme zuständig, die von anderen Systemen nicht mehr aufgefangen werden können und versucht soziale Probleme zu vermeiden, zu lindern oder zu lösen.48 Um in den folgenden Punkten auf die grundlegenden und spezifischen Aufgaben des ASD näher einzugehen, ist es zunächst von Nöten, dessen Zielgruppe zu beschreiben. Diese hat Textor umfassend zusammengefasst: „Die Klientel des ASD umfaßt [sic] (…) Männer und Frauen, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und alte Menschen, Alleinstehende, Ehepaare, Familien und Alleinerziehende, Deutsche, Aussiedler, Ausländer und Asylanten sowie Randgruppenangehörige.“ 49 Ihre Probleme liegen im:

- persönlichen Bereich: psychische Auffälligkeiten, kriminelle Delikte, Drogenabhängigkeit, Diskriminierung usw.;
- gesundheitlichen Bereich: körperliche und psychische Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit usw.;
- beruflichen Bereich: Arbeitslosigkeit, Probleme am Arbeitsplatz, usw.;
- familiären Bereich: Eheprobleme, Trennung, Scheidung, Überlastung, fehlende Kinderbetreuung usw.;
- Erziehungsbereich: Erziehungsschwierigkeiten, Vernachlässigung, Kindesmisshandlung, Schulprobleme, usw.;
- materiellen Bereich: unzureichendes Einkommen, Verschuldung usw.;
- Bereich des Wohnens: Mietrückstände, Wohnungssuche, usw.;
- Wohngebiet: weitverbreitete soziale Probleme (z.B. Armut), usw.50

Da jedoch im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe der junge Mensch zwischen 0

und 21 Jahren mit seiner Familie im Mittelpunkt der Arbeit des ASD steht, ist an dieser Stelle zu beachten, dass z.B. Eltern „eher als Mittler zu verstehen [sind; die Verf. L.P.], über die das eigentliche Ziel, junge [sic] Menschen entwicklungsfördernde Lebensbedingungen zu schaffen, erreicht werden kann“51. Die Kooperation des ASD mit anderen Behörden, Gerichten, Diensten, Einrichtungen, freien Trägern, Adressaten etc., im Sinne der Vernetzung, ist dabei unabdingbar.52 In Zusammenarbeit mit diesen Kooperationspartnern ist das Ziel des ASD im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Entwicklung junger Menschen zu fördern und Benachteiligungen abzubauen, Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungsfunktion zu unterstützen sowie Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schützen und letztlich eine kinderfreundliche Umwelt zu schaffen.53 Diese Aufgaben können einzelfallbezogen sein oder über Einzelfälle hinaus reichen. Auf der fallbezogenen Ebene gewährleistet der ASD zur Unterstützung der elterlichen Erziehungsaufgabe beispielsweise (präventiv) familienergänzende Hilfen oder leitet, wenn fachlich geboten, familienersetzende Hilfen in die Wege. Auf fallübergreifender Ebene kümmert sich der ASD unter anderem darum, dass Politik und Gesellschaft Grundvoraussetzungen für die bestmögliche Entwicklung junger Menschen eines Stadtteils schaffen.54 Der „Aufgabenschwerpunkt des ASD liegt jedoch bei den fallbezogenen Aufgaben. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf Beratungsaufgaben zu Fragen der Lebensbewältigung und zu weiteren Hilfen sowie auf deren Planung, Vermittlung und steuernde Begleitung“55. Dabei betreuen Fachkräfte Einzelpersonen, Ehepaare und Familien.56

So erbringt der ASD Erziehungs- und Lebensberatung nach § 16 SGB VIII und berät Eltern bei der Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben sowie Familien bei Fragen des Zusammenlebens.57 Dazu zählt gegebenenfalls auch „die Vermittlung von spezialisierten sozialen Dienste [sic] (wie Erziehungsberatungsstellen), Angeboten der Familienbildung, Familienerholung (z.B. Eltern-Kind-Kuren), Familienselbsthilfe (Nachbarschaftszentren, Mehrgenerationenhäuser)“.58 Auch leistet der ASD nach § 17 SGB VIII die Beratung bei der Bewältigung familiärer Konflikte sowie Trennung und Scheidung (näheres in Punkt 2.3.2.2), ist

Ansprechpartner für junge Mütter und Väter im Hinblick auf Informationen über betreute Wohnformen nach § 19 SGB VIII und vermittelt Hilfen für Familien in vorübergehenden Notsituationen nach § 20 SGB VIII, wenn der (überwiegend) betreuende Elternteil durch Krankheit oder andere zwingende Gründe zeitweise ausfällt und die Betreuung des Kindes innerhalb des elterlichen Haushalts sichergestellt werden soll. Weitere Aufgabe des ASD ist die Beratung und Vermittlung von Kinderbetreuungsangeboten.59

„Eine der umfassendsten und anspruchsvollsten Aufgaben des ASD ist die Beratung, Vermittlung, Koordinierung, Steuerung und Begleitung von ,Hilfen zur Erziehung' (HzE, §§ 27-41 SGB VIII). Dahinter verbirgt sich ein ganzes Spektrum unterschiedlicher sozialpädagogischer und therapeutischer Leistungen im ambulanten und (teil-)stationären Jugendhilfebereich (…). Auf HzE haben Eltern oder volljährige Kinder (§ 41 SGB VIII) einen Rechtsanspruch, sofern ohne staatliche sozialpädagogische Unterstützung eine dem Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist.“60 Nachdem der erzieherische Bedarf durch den ASD gemäß § 27 SGB VIII festgestellt wurde, ist es Aufgabe der zuständigen Fachkraft den Klienten über in Frage kommende Hilfen zu beraten, um letztendlich mit diesem und weiteren Beteiligten eine angemessene Art der Hilfe „zu erarbeiten, diese zu planen, zu begleiten, gegebenenfalls fortzuschreiben oder eine angemessene Beendigung einzuleiten“61. Diese Aufgabe wird in Punkt 2.3.2.1 näher beschrieben.

Im Bereich der erzieherischen Hilfen wird im SGB VIII ein großes Spektrum infrage kommender Hilfen geboten, die i.d.R. von frei-gemeinnützigen, jedoch seltener von erwerbswirtschaftlichen Trägern bereitgestellt werden. Im ambulanten Bereich kann eine Erziehungsberatung nach § 28 GB VIII als Hilfeart installiert werden, die auf einen kürzeren Zeitraum (fünf bis zehn Sitzungen) angelegt ist und auch in eine Therapie münden kann. Des Weiteren kann die Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) als Hilfe arrangiert werden, die einem jungen Menschen eine soziale Lernerfahrung innerhalb einer Einbindung in eine Gruppe ermöglicht. Somit ist sie weniger auf das soziale Umfeld (Eltern) des Individuums ausgerichtet als auf dieses selbst. Sie findet einmal wöchentlich für ca. zwei bis vier Stunden

statt und ihre Gruppengröße liegt in der Regel zwischen drei und zehn Personen.

Der Teilnehmerkreis ist fest und das Angebot nur auf freiwilliger Basis durchzuführen.62 Ältere Kinder und Jugendliche, die Entwicklungsschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, können somit dort ihr Sozialverhalten verbessern.63 „Methodische Schwerpunkte sind unter anderem erlebnispädagogische und/oder themenorientierte Arbeitsansätze“64.

Die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) ist ebenfalls eine Hilfe für junge Menschen auf freiwilliger Basis. Die Erziehungsbeistände arbeiten zwar zum Teil mit Eltern(-teilen) zusammen, allerdings liegt der Fokus der Hilfe auf dem Kind, dem Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, der bei dem Prozess zur Verselbstständigung individuell unterstützt werden soll.65 Außerdem kommt der sozialpädagogischen Familienhilfe (spFH) (§ 31 SGB VIII) im Spektrum der ambulanten Hilfen eine große Bedeutung zu. Denn innerhalb dieser ist sie neben der Hilfeart der Tagesgruppe (s.u) die am weitesten verbreitete Art der ambulanten HzE. Sie orientiert sich an der Gesamtfamilie, läuft über einen längeren Zeitraum (ca. ein bis zwei Jahre) und findet unmittelbar im häuslichen Umfeld der Familie statt.66 Ein Sozialarbeiter besucht die Familie mehrmals wöchentlich. Das Stundenpensum kann dabei zwischen fünf und zwanzig Wochenstunden betragen. Ziel ist die Selbsthilfekompetenz der Familie zu stärken. Dies soll durch Gespräche mit der Familie und die praktische Unterstützung ihrer Alltagsbewältigung (z.B. Haushaltsorganisation, Beziehungen der Familienmitglieder untereinander sowie zum sozialen Umfeld, materielle Situation, Kontakt mit Ämtern, etc.) erreicht werden.67

Eine weitere Art der HzE bildet die teilstationäre Erziehung in einer Tagesgruppe oder eine qualifizierte Familienpflege gemäß § 32 SGB VIII. Dabei wird das Kind tagsüber in einer Tagesgruppe oder einer Familienpflegestelle betreut und kehrt gegen Abend in seine Familie zurück. Bei der Familienpflege wird die Hilfe von fachspezifisch ausgebildeten Pflegeeltern erbracht. Eine Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) wird installiert, wenn Kinder in ihren Familien über familienergänzende Angebote wie z.B. eine spFH nicht mehr erreicht werden können.

[...]


1 Gissel-Palkovich, 2011 (b), S. 3

2 Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 39

3 Ebd., S. 39

4 Vgl. Böhnisch/Lenz, 1999, S. 56

5 Vgl. Münchmeier, 2001, S. 39

6 Jordan/ Maykus/ Stuckstätte, 2012, S. 11

7 Vgl. ebd., S. 13

8 Vgl. Proksch, 1994 (a), S. 21-24

9 Vgl. ebd., S. 22

10 Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 42

11 Vgl. Proksch, 1994 (a), S. 22

12 Vgl. Wabnitz, 2011, S. 34

13 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 43

14 Boetticher/ Münder, 2011, S. 206f.

15 Vgl. Gehlmann/ Nieslony/ Petrov, 2012, S. 28-33

16 Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 45

17 Ebd., S. 45

18 Vgl. Wabnitz, 2011, S. 33

19 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 44

20 Ebd., S. 44

21 Vgl. Wabnitz 2011, S. 36f.

22 Vgl. ebd., S. 50-54

23 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 46

24 Vgl. ebd., S. 48

25 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 46-49

26 Ebd., S. 49

27 Vgl. Berger, 1994, S. 13-20 u. Merchel, 2008, S. 46

28 Merchel, 2008, S. 46

29 Landes, 2011, S. 142

30 Merchel, 2008, S. 47

31 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 53

32 Ebd., S. 54

33 Vgl. Jordan/ Maykus/ Stuckstätte, 2012, S. 305

34 Ebd., S. 305

35 Vgl. ebd., S. 306

36 Landes, 2011, S. 142

37 Vgl. Landes, 2011, S. 142

38 Vgl. ebd., S. 142f.

39 Landes/ Keil, 2012, S. 34

40 Vgl. Merchel, 2008, S. 48f.

41 Vgl. Jordan/ Maykus/ Stuckstätte, 2012, S. 312f.

42 Vgl. Jordan/ Maykus/ Stuckstätte, 2012, S. 313

43 Merchel, 2012 (a), S. 52

44 Vgl. Preisendörfer, 2005, S. 67 ff.

45 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 101

46 Ebd., S. 101

47 Vgl. ebd., S. 101

48 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 106ff.

49 Textor, 1994 (a), S. 9

50 Vgl. ebd., S. 9f.

51 Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 124

52 Vgl. Santen/ Seckinger, 2012, S. 341-349

53 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 126f.

54 Vgl. ebd., S. 128

55 Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 128

56 Vgl. Textor, 1994 (b), S. 54

57 Vgl. Maly, 2011, S. 23

58 Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 128

59 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 128f.

60 Ebd., S. 129

61 Ebd., S. 129

62 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 130ff.

63 Vgl. Wabnitz, 2011, S. 42

64 Ebd., S. 42

65 Vgl. Gissel-Palkovich, 2011 (a), S. 132

66 Vgl. ebd., S. 132

67 Vgl. Jordan/ Maykus/ Stuckstätte, 2012, S. 205-209

Ende der Leseprobe aus 73 Seiten

Details

Titel
Supervision im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Kann die Supervision den vielfältigen Belastungen des ASD Abhilfe verschaffen?
Hochschule
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Note
1,3
Autor
Jahr
2017
Seiten
73
Katalognummer
V415500
ISBN (eBook)
9783668654884
ISBN (Buch)
9783668654891
Dateigröße
2721 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Supervision, Supervision im ASD, Allgemeiner Sozialer Dienst, Soziale Dienste, Sozialer Dienst, Jugendamt, KJHG, Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendhilfegesetz, Anforderungen an den ASD, Belastungen im ASD, Beratungsform, Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement, Kindeswohl, Kindesschutz, Kindeswohlgefährdung, Paragraph 8a, §8a, Kinder besser schützen, Hilfen zur Erziehung, HzE, Kinderschutz, Wächteramt, Schutzauftrag, Garantenstellung, Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Organisation, Hilfeplanung, Hilfeplan, Hilfeplanverfahren, Neue Steuerung, Aufgaben des ASD, Aufgaben sozialer Dienste, Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes, Aufgaben der Jugendämter, Aufgaben des Jugendamts, SGB VIII, Kommunalverwaltung, Flexible Hilfen, Aufbau des Jugendamtes, Krisenintervention, Fallzahlen, Fallkomplexität, Kooperation, Psyche, psychische Belastung, Burn-Out, Handlungskompetenz, Rollenberatung, Selbstfürsorge, Organisationsentwicklung, Konfliktklärung, Nutzen der Supervision, Supervisor, Supervisand, Supervisanden, Einzelsupervision, Teamsupervision, Gruppensupervision
Arbeit zitieren
Lisa Peters (Autor:in), 2017, Supervision im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Kann die Supervision den vielfältigen Belastungen des ASD Abhilfe verschaffen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/415500

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