Brandschutz im Krankenhausbau. Neubau und Sanierung im ungeregelten (NRW) Sonderbau Krankenhaus unter Brandschutzaspekten


Bachelorarbeit, 2018

35 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Baurecht in Deutschland
2.1 Die nordrhein-westfälischen Landesbauordnung
2.2 Aufhebung der Krankenhausbauverordnung NRW

3 Das Krankenhaus als ungeregelter Sonderbau
3.1 Was ist ein Sonderbau
3.2 Arten von Sonderbauten
3.3 Anforderungen der Landesbauordnung NRW an Sonderbauten

4 Nutzungsspezifische Brandrisiken
4.1 Die spezifischen Eigenschaften von Krankenhäusern
4.2 Brandgefahren und Brandauswirkungen im Krankenhaus
4.3 Konsequenzen der nutzungsspezifischen Eigenschaften von Krankenhäusern

5 Brandschutz
5.1 Schutzziele
5.2 Brandschutzkonzepte

6 Vergleich eines allgemeinen Brandschutzkonzeptes mit einem Brandschutzkonzept für die Krankenhausplanung
6.1 Das allgemeine Brandschutzkonzept für den Hochbau
6.2 Brandschutzkonzepte für Krankenhäuser

7 Brandschutzkonzepte für Krankenhäuser mit der BauO NRW – realistisch?

8 Fazit: Der Bedarf einer einheitlichen Regelung!

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Vorwort

Nach Berechnungen des statistischen Bundesamtes wird infolge des demografischen Wandels die Gruppe der 60-Jährigen und Älteren in den kommenden Jahrzehnten stark zunehmen. So werden im Jahr 2030 rund 7,3 Millionen mehr 60-Jährige und Ältere in Deutschland leben als im Jahr 2009. Das entspricht einer Zunahme von 34,5%. Die Wahrscheinlichkeit, dass ältere Menschen pflegebedürftig werden nimmt mit ansteigendem Alter deutlich zu. Im Jahr 2007 waren zum Beispiel rund 31% der über 80-Jährigen pflegebedürftig. (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, 2010, S. 10)

Infolge der Alterung der Bevölkerung ist demnach ein Anstieg der Krankenhausfälle in Deutschland zu erwarten (siehe Abbildung 1)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Krankenhausfälle 1995 bis 2030 (in Millionen)

Entnommen aus Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Demografischer Wandel in Deutschland, Heft 2, 2010

Dazu werden neue medizinische Einrichtungen gebaut und bestehende erweitert. Bei Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung ist es wichtig, dass der Brandschutz genau betrachtet wird. Denn:

„Krankenhauseinrichtungen und Pflegeheime sind aus Sicht des Brandschutzes die kritischsten Objekte, die es überhaupt gibt.“ (Messerer, 01/2009, S. 2)

Immer wieder kommt es zu Bränden in Krankenhäusern. Oft sind Patienten durch ihre körperlichen und/ oder geistigen Einschränkungen nur bedingt in der Lage, sich im Falle eines Brandes selbst zu retten. Laut Deutschem Ärzteblatt (vgl.Fiehn, 2009, S. 3) kam es in den letzten zehn Jahren zu rund 700 nennenswerten Bränden in deutschen Krankenhauseinrichtungen.

1 Einleitung

Der Brandschutz im Krankenhaus ist ein besonders sensibles Thema. Anders als in sonstigen Gebäuden birgt hier im Brandfall auch das Verlassen des Gebäudes für viele Patienten eine Gefahr, da eine mitunter lebensnotwendige Behandlung unterbrochen bzw. erschwert wird. Hinzu kommt, dass sich im Krankenhaus Personen befinden, die in ihrer Wahrnehmung und ihrer Mobilität aufgrund ihres Krankheitsbildes oder einer medikamentösen Behandlung beeinträchtigt sind (vgl.Reintsema & Hartung, 2000, S. 17). Um Schäden zu vermeiden, ist der Brandschutz im Krankenhaus fester Bestandteil des täglichen Betriebes. Der Brandschutz muss bei Neubauten vorrangiger Teil der Planung sein und bei Altbauten durch Analysen von Brandrisiken und deren Verbesserungen optimiert werden.

Hierbei sind die in Deutschland geltenden Rechtsgrundlagen zu beachten. Schon im Jahr 1954 wurde durch ein Rechtsurteil der Brandschutz als hoheitliche Aufgabe den einzelnen Bundesländern übertragen. Dies hat zur Folge, dass der Brandschutz für Krankenhäuser in Deutschland nicht einheitlich geregelt ist (vgl. Heintz, Rechtsurteil von 16.06.1954, 1992). Die bundesweite Musterbauverordnung dient den Bundesländern als Grundlage für die jeweiligen Landesbauordnungen, ist jedoch nicht immer im Landesrecht umgesetzt worden. So existiert in Nordrhein-Westfahlen beispielsweise keine Verordnung, die den Brandschutz in Krankenhäusern explizit behandelt. Stattdessen werden Krankenhäuser in der Landesbauordnung lediglich allgemein als Sonderbauten eingestuft. Den Krankenhausbetreibern ist es aus rechtlicher Sicht nicht vorgeschrieben über die Regelung von Sonderbauverordnungen hinausgehende brandschutztechnische Vorkehrungen zu treffen. (vgl.KomNet, 2015)

In dieser Bachelorarbeit wird nachfolgend die Problematik einer fehlenden Rechtsgrundlage im Bereich der Neu- und Umbauten von Krankenhäusern im Bundesland Nordrhein-Westfalen beschrieben. Dazu geht es im ersten Teil der Arbeit nach einer kurzen Einleitung in den folgenden Kapiteln 2 und 3 um die rechtliche Einordnung von Krankenhäusern und in Kapitel 4 um deren nutzungsspezifischen Brandrisiken. Der zweite Teil handelt von Brandschutz allgemein und vergleicht in Kapitel 6 allgemeine Brandschutzkonzepte mit Konzepten für den Krankenhausbau. In den abschließenden Kapiteln 7 und 8 wird nochmals die Problematik aufgezählt und mit einer Empfehlung ergänzt.

2 Baurecht in Deutschland

Das Baurecht schafft den rechtlichen Rahmen für komplexe und vielgestaltige Vorgänge des Bauens. Dabei enthält es Vorschriften zur Ordnung der Bebauung und des Bauvorgangs sowie zu den Rechtsverhältnissen der am Bau Beteiligten untereinander. Das Baurecht unterteilt sich in privates Baurecht und öffentliches Baurecht. Das private Baurecht enthält insbesondere Regelungen über die Planung und Herstellung von Bauwerken und regelt Beziehungen rechtlich gleichrangiger Partner auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen. Das öffentliche Baurecht beinhaltet im Wesentlichen die staatliche Lenkung und Regulierung der Handlungs- und Baufreiheit des Einzelnen. Es regelt in erster Linie Rechtsbeziehungen zwischen öffentlicher Gewalt und privatem Bauherrn im Verhältnis von Über- und Unterordnung. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals zwischen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht unterschieden. Das Bauordnungsrecht ist in erster Linie Recht der Gefahrenabwehr und darauf gerichtet, den Eintritt von Gefahren zu verhindern, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Nutzung von Gebäuden entstehen können.

Eine bundesweite Musterbauordnung dient als Grundlage für die Landesbauordnungen der Bundesländer. In der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung (BauO NRW) ist beispielsweise das Bauordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen geregelt.

2.1 Die nordrhein-westfälischen Landesbauordnung

Die aktuelle nordrhein-westfälische Landesbauordnung mit Stand vom 09.06.2017 wurde zuletzt am 20. Mai 2014 geändert. In vielen Punkten stimmt diese BauO NRW mit der Musterbauordnung überein. Einige Paragraphen sind inhaltlich identisch, aber an anderer Stelle zu finden.

Grundsätzlich ist die BauO NRW in sieben Teile gegliedert, von denen sich jedoch nur der dritte Teil auf bauliche Anlagen bezieht. In diesem Teil sind die Anforderungen an Bauausführung, Bauprodukte und Bauteile sowie an Haustechnische Anlagen geregelt, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, oder natürliche Lebensgrundlage nicht zu gefährden. (vgl. BauO NRW, 2014, §3, Abs. 1)

Gebäude, an die aufgrund ihres Verwendungszweckes oder ihrer Größe spezielle Anforderungen, z.B. im Bereich Brandschutz, gestellt werden müssen, werden in der BauO NRW als Sonderbauten bezeichnet.

Bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch sowie Instandhaltung baulicher Anlagen von Sonderbauten spielt die Bauaufsicht eine elementare Rolle. Die oberste Bauaufsichtsbehörde in NRW ist das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium. Die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte und Kreise bilden die obere Bauaufsichtsbehörde. Die kreisfreien Städte und Kreise bilden die untere Bauaufsichtsbehörde.

Diese haben bei bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren für Neubauten, Umbauten und Nutzungsänderungen die Aufgabe der Prüfung des vorbeugenden Brandschutzes. Gerade im Bereich der Sonderbauten müssen häufig spezielle Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden. Hierzu wird auch die zuständige Brandschutzdienststelle mit ihren Anliegen im Bereich Brandschutz in beratender Funktion zum Genehmigungsverfahren hinzugezogen.

2.2 Aufhebung der Krankenhausbauverordnung NRW

Die Landesregierung NRW strebte mit dem Ziel einer „Entbürokratisierung“ einen deutlichen Abbau von Rechtsvorschriften an. Dazu sollten mehrere Vorschriften in einem Regelwerk zusammengefasst werden oder ersatzlos entfallen. So ist zum 31. Dezember 2009 beispielsweise die Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) außer Kraft getreten. Diese regelte in der Vergangenheit den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. (vgl. Krankenhausbau-Verordnung (KhBauVO), 2009, §1)

Krankenhäuser werden seitdem in „bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten)“ als Sonderbauten eingestuft. (vgl. BauO NRW, 2014, §4 Abs 1)

Weiterhin gilt für den Bau und Betrieb von Sonderbauten eine so genannte Sonderbauverordnung (SBauVO). Krankenhäuser sind hier allerdings nicht gesondert geregelt.

In der Praxis ist in Brandschutzkonzepten weiterhin eine so genannte „analoge Betrachtung“ nach der KhBauVO üblich. Das bedeutet, dass Brandschutzkonzepte trotzdem hauptsächlich nach der KhBauVO aufgestellt werden, jedoch nicht alle Anforderungen rechtlich eingehalten werden müssen. Daher müssen Abweichungen von der alten KhBauVO nicht mehr als Abweichung beantragt werden. Stattdessen sind Abweichungen nun von der BauO NRW zu beantragen.

Somit wurde die speziell auf Krankenhäuser zugeschnittene Verordnung durch eine gesamtheitlichere Betrachtungsweise in der BauO NRW ersetzt.

Zum Beispiel wurden in der KhBauVO genaue bauliche Anforderungen an die Verhinderung des Brandüberschlages über die Fassade gestellt. In der BauO NRW sind bauliche Anlagen allgemein in §17-Brandschutz geregelt. Konkrete Anforderungen an die Verhinderung des Brandüberschlages über die Fassade bei Sonderbauten gibt es jedoch nicht. Wird nun in der Praxis eine analoge Betrachtung nach KhBauVO vorgenommen, muss die Nichteinhaltung der Anforderungen nicht mehr als Abweichung beantragt werden. Trotzdem muss die Nichteinhaltung aufgezeigt werden und entsprechend über ein ganzheitliches Konzept begründet werden (z.B. flächendeckende Brandfrüherkennung). (Brandschutzconsult Spitthöfer GmbH, 2010)

3 Das Krankenhaus als ungeregelter Sonderbau

3.1 Was ist ein Sonderbau

Laut §2 Abs. 4, Musterbauordnung sind Sonderbauten Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Dazu zählen beispielsweise folgende bauliche Anlagen:

- Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30m
- Gebäude mit mehr als 1600m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
- Versammlungsstätten
- Schank- und Speisegaststätten
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen

Auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden hier als Sonderbauten eingestuft. Die Festlegung, welche Bauten konkret als Sonderbauten gelten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die BauO NRW nimmt §2, Absatz 4 der Musterbauordnung nicht auf. Stattdessen gilt in Nordrhein-Westfalen zusätzlich zur BauO NRW die Sonderbauverordnung. Diese regeln in Kombination den Bau und Betrieb von Sonderbauten.

3.2 Arten von Sonderbauten

Sonderbauten lassen sich in geregelte und ungeregelte Sonderbauten unterteilen. Außerdem gibt es noch die sogenannten besonderen Bauten, wie zum Beispiel Garagen und Holzbauten. Da aus Sicht des Gesetzgebers von diesen Bauten eine erhöhte Gefahr ausgeht, werden für sie besondere Anforderungen oder Erleichterungen gestattet. Diese finden sich in den jeweiligen Verordnungen bzw. Richtlinien wieder (Garagenverordnung, Holzbaurichtlinie).

Geregelte Sonderbauten

Als geregelte Sonderbauten werden Sonderbauten bezeichnet, für die spezielle Sonderbauverordnungen existieren. In diesen Verordnungen werden die besonderen Anforderungen sowie Erleichterungen geregelt. Auf Basis von bundesweiten Musterverordnungen erstellen die Bundesländer ihre landeseigenen Verordnungen, die bei Planung und Errichtung baulicher Anlagen zu beachten sind. Zu den geregelten Sonderbauten gehören:

- Hochhäuser
- Versammlungsstätten
- Verkaufsstätten ab 2000 m² Bruttofläche
- Beherbergungsstätten
- Schulen

In einzelnen Bundesländern gehören Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen zu den geregelten Sonderbauten.

Ungeregelte Sonderbauten

Als ungeregelte Sonderbauten werden Sonderbauten bezeichnet, für die keine speziellen Sonderbauverordnungen existieren. Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen nach §51 der MBO können somit für das jeweilige Bauvorhaben nur durch individuell zugeschnittene Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise festgelegt werden. Hierfür kann eine besondere Risikobetrachtung beispielsweise hinsichtlich der Gefahren für bestimmte Nutzer und Personengruppen erforderlich sein. Zu den ungeregelten Sonderbauten zählen:

- Bauliche Anlagen mit einer Höhe > 30m
- Gebäude > 1600m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung
- Justizvollzugsanstalten
- Fliegende Bauten

Da in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2009 die Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) abgeschafft wurde, zählen Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen zu den ungeregelten Sonderbauten.

3.3 Anforderungen der Landesbauordnung NRW an Sonderbauten

In §3 Absatz 1 der BauO NRW werden allgemeine Anforderung zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung von baulichen Anlagen gestellt. Damit soll insbesondere Leben, Gesundheit und die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet werden. Zur Wahrung dieser allgemeinen Anforderungen können an Sonderbauten nach §54 der BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden. Neben besonderen Anforderungen können im Einzelfall auch Erleichterungen gestattet werden.

Zu diesen zählen beispielsweise:

- Abstände von Nachbargrenzen und Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück
- Die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz wesentlicher Bauteile
- Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen
- Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall

4 Nutzungsspezifische Brandrisiken

4.1 Die spezifischen Eigenschaften von Krankenhäusern

„Die Personen, die sich in einem Krankenhaus aufhalten, kann man in drei Gruppen unterteilen: die Patienten, die Besucher und das medizinische Personal. Die Patienten unterscheiden sich dabei von den anderen beiden Gruppen grundsätzlich in ihrer körperlichen und geistigen Verfassung, was sich auf ihr Wachsamkeits- und Reaktionsvermögen auswirkt“ (Peter, 2010)

Patienten suchen Krankenhäuser auf, wenn sie krank sind, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie körperlich und / oder geistig einer gewissen Beeinträchtigung unterliegen. Dabei kann es sich von Patienten mit leichten Einschränkungen, die sich nur für eine ambulante Untersuchung/ Behandlung oder zur Beobachtung im Krankenhaus aufhalten, bis hin zu Patienten mit schwersten Beeinträchtigungen handeln.

Für alle Patienten gilt dabei gleichermaßen, dass sie sich in einer ungewohnten Umgebung aufhalten und sich in einem Zustand der Unsicherheit bis hin zur Hilflosigkeit befinden. Bei einigen von ihnen sind auch die Sinneswahrnehmungen eingeschränkt oder sie können sich nicht frei bewegen und sind deshalb auf Hilfe angewiesen.

Zusammenfassend handelt es sich bei Patienten also um pflegebedürftige Personen, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im Falle eines Brandes aufgrund ihrer eingeschränkten oder nicht vorhandenen Fähigkeit sich selbst zu retten einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind (vgl. Bachmeier, Vorbeugender baulicher Brandschutz, 2012, S 7).

Weiterhin ist zu beachten, dass sich der Betrieb von Krankenhäusern sowohl tags als auch nachts maßgeblich unterscheidet. Am Tage ist sehr viel medizinisches Personal anwesend und zeitweise halten sich auch viele Besucher im Gebäude auf. Ein Brand würde tagsüber vermutlich schnell entdeckt werden, die ortsunkundigen Besucher müssten sich jedoch selbst in Sicherheit bringen, da das Personal mit der Räumung der gefährdeten Patienten zu tun hat. Die Besucher können aufgrund ihrer mangelnden Ortskunde jedoch auch Hilfe beim Verlassen des Gebäudes benötigen. (vgl.Peter, 2010)

Nachts befinden sich normalerweise keine Besucher im Gebäude und die Zahl des anwesenden medizinischen Personals ist erheblich reduziert, ohne eine zuverlässige Detektionsmöglichkeit könnte es daher längere Zeit dauern bis ein Brand bemerkt wird. Durch die geringe Zahl an Pflegekräften muss nachts davon ausgegangen werden, dass eine Pflegekraft bei einem Brand in den ersten Minuten auf sich allein gestellt ist.

Abgesehen hiervon gibt es in Krankenhäusern auch Bereiche, in denen eine Evakuierung nur sehr schwer möglich ist oder nahezu unmöglich sein kann, das betrifft insbesondere Operations-, Intensiv- und Entbindungsbereiche.

4.2 Brandgefahren und Brandauswirkungen im Krankenhaus

Eine hohe Anzahl an Technikräumen, eine hohe Installationsdichte und die daraus resultierende hohe Anzahl an elektrischen und elektronischen Geräten stellen eine im Vergleich zu anderen Gebäuden erhöhte Brandgefahr dar. Im Krankenhaus befinden sich zudem viele Brandlasten wie Lagerräume für Wäsche, Verbrauchsgüter und Abfall. Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen wie zum Beispiel im Labor, in Gaszentralen oder in der Küche stellen ebenfalls eine Brandgefahr dar.

Auswirkungen eines Brandes können giftiger Rauch und Verbrennungen sein, wobei hier aufgrund der vorher beschriebenen schwierigen Evakuierung eine erhöhte Gefahr besteht. Außerdem auftreten können Brandschäden und daraus resultierende Sekundärschäden wie zum Beispiel ein Ausfall von Beatmungsgeräten.

4.3 Konsequenzen der nutzungsspezifischen Eigenschaften von Krankenhäusern

Personen im Krankenhaus sind sowohl aufgrund ihrer krankheitsbedingten Beeinträchtigungen, als auch aufgrund der im Krankenhaus besonderen Brandgefahren und Brandauswirkungen, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Dies muss bei der Risikobewertung berücksichtigt werden.

Der Krankenhausbetreiber hat deshalb ganz besonders für die Sicherheit der Patienten und seiner baulichen Anlage zu sorgen. Die Rettung der Patienten im Gefahrenfall muss daher durch brandschutztechnische Maßnahmen sichergestellt werden.

5 Brandschutz

Unter dem Begriff Brandschutz versteht man alle Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden und zur Verminderung von Brandschäden bei aufgetretenen Bränden (vgl.Bock&Klement, 2011, S. 5)

Der Brandschutz gliedert sich, wie in Tabelle 1 dargestellt, in vorbeugende und abwehrende Maßnahmen auf (Bock&Klement, 2011, S. 5)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1 Gliederung des Brandschutzes

Entnommen aus: Eigene Darstellung

Für den Brandschutz sind insbesondere folgende Rechtsquellen heranzuziehen:

- BauONRW
- SBauVO
- BHKG (Brandschutz-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzgesetz)

Sowie diverse technische Regelwerk und Richtlinien:

- Lüftungs- und Leitungsrichtlinien
- Rauch- und Wärmefreihaltung
- Bandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sowie Aufzüge und anderen technischen Anlagen
- uvm.

Vorbeugender Brandschutz

Der vorbeugende Brandschutz befasst sich mit allen baulichen, technischen und organisatorischen Bereichen des Brandschutzes. Die Grundanforderungen an den Brandschutz werden in den jeweiligen Bauordnungen der Länder definiert. Als „Generalklausel“ des vorbeugenden Brandschutzes hat sich § 14 Brandschutz der Musterbauordnung (MBO) etabliert.

Der § 14 MBO fordert:

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ (Musterbauordnung, 2002, S. §14)

Diese „Generalklausel“ bildet die Grundlage für den gesamten vorbeugenden Brandschutz und enthält gleichzeitig eine Gliederung für die erforderlichen Maßnahmen in der Praxis. Diese Maßnahmen sind:

- Entstehung von Bränden vorbeugen
- Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen
- Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen
- Wirksame Löscharbeiten ermöglichen

Zum besseren Verständnis werden in den folgenden Absätzen die im §14, MBO die Begriffe Anordnen, Errichten, Ändern und Instandhalten aus der „Generalklausel“ des baulichen Brandschutzes ausführlich erläutert.

Anordnen

Das Anordnen des Gebäudes auf dem Grundstück ist ein wesentlicher Faktor im Brandschutz. Durch Abstand zu Nachbargrundstücken kann die Brandausbreitung entscheidend beeinflusst werden. Weiterhin müssen die Zufahrten und Zuwege der Rettungskräfte festgelegt werden. Zum Anordnen gehört außerdem der Schutz der Rettungskräfte, wie z.B. Abstände zu Stromleitungen, Bahnstrecken oder weiteren Gefahrenpunkten. In der jeweiligen Landesbauordnung werden diese Anforderungen genauer definiert (vgl.Bachmeier, Vorbeugender baulicher Brandschutz, 2012, S. 17)

Errichten

Beim Errichten des Gebäudes müssen Anforderungen an Qualität und Statik der Bauteile gestellt werden. Es kann Einfluss auf die Baustoffe, die Bauteile und die Gestaltung des Grundrisses genommen werden. Leicht entflammbare Baustoffe dürfen bei der Errichtung beispielsweise nicht verwendet werden.

Ändern

Ein Gebäude muss nicht nur bei Fertigstellen alle Punkte der Baugenehmigung erfüllen, sondern während seiner gesamten Lebenszeit. Durch Änderungen der Bausubstanz, beispielsweise durch Veränderungen von Wänden, kann der Brandschutz erheblich beeinträchtigt werden. Daher sind Nutzungsänderungen und bauliche Änderungen unbedingt mit der Bauaufsichtsbehörde, eventuell unter Hinzuziehung der für den Brandschutz verantwortlichen Behörde, abzustimmen. Damit sollen Brandkatastrophen der Vergangenheit, die häufig Ursache nicht genehmigter Änderungen der Bausubstanz und Nutzung waren, verhindert werden (vgl.Bachmeier, Vorbeugender baulicher Brandschutz, 2012, S. 17).

Instandhalten

Zum Instandhalten des Gebäudes gehören bauliche wie auch technische Maßnahmen, beispielsweise die Wartung und Überprüfung der Brandmeldeanlagen (BMA) und der Sprinkleranlage, die Erneuerung des Deckenputzes von feuerhemmender Qualität sowie die Reparatur von Brand- und Rauchschutztüren (vgl.Bachmeier, Vorbeugender baulicher Brandschutz, 2012, S. 17).

§14 der MBO wurde sinngemäß in alle Länderbauordnungen übernommen und ist in der BauO NRW unter § 17 zu finden. Hier sind allerdings Maßnahmen zur Einhaltung des Brandschutzes konkreter ausformuliert. Im Absatz 3 wird beispielsweise die Anzahl, Anordnung und Ausführung von Rettungswegen vorgegeben. Auch der Einbau leicht entflammbarer Baustoffe wird verboten. Außerdem sind bei Blitzschlag-anfälligen baulichen Anlagen dauerhafte Blitzschutzanlagen vorgesehen.

Baulicher Brandschutz

„Unter baulichem Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die allein durch die richtige Anordnung und Ausführung des Baus, zur Erreichung der Schutzziele im Brandschutz dienen“ (Bock&Klement, 2011, S. 7)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ziel des Brandschutzes

Entnommen aus: Bock und Klement, 2011, S.42

Ein Brandschutzkonzept stellt die Anforderungen an den baulichen Brandschutz systematisch dar. Dazu zählen alle Brandschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Errichtung und/oder Änderung baulicher Anlagen bestimmt werden. Die Betrachtungsweise erfolgt dabei vom Groben ins Detail. Die Brandschutzziele werden im Zuge der Planungsphasen von der Gebäudeanordnung auf dem Grundstück (Erschließung mit Löschwasser) über Brand- und Rauchabschnitte durch konstruktive Anordnungen (Brandabschnitt à Brandwände) bis hin zu geeigneten Baustoffen in den erforderlichen Bereichen umgesetzt. Der bauliche Brandschutz bestimmt somit durch Konstruktion, Auswahl der Bauteile und Baustoffe wesentlich den Brandschutz des Gebäudes. Die Grundlagen zum Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen finden sich in der DIN EN 4102-1. Sie werden ergänzt durch Normen und Zertifizierungen der einzelnen Baustoffe.

Anlagentechnischer Brandschutz

Anlagentechnischer Brandschutz dient zur Ergänzung des baulichen Brandschutzes. Technische Maßnahmen sollen immer dort eingesetzt werden, wo bauliche Maßnahmen nicht ausreichen oder erhöhte Brandgefahren zu erwarten sind. Gerade in älteren Gebäuden mit baulichen Brandschutzmängeln können durch technische Einrichtungen Gefahren vermindert werden. Der anlagentechnische Brandschutz gliedert sich in Maßnahmen der technischen Gebäudeausrüstung und Maßnahmen durch technische Einrichtungen und Anlagen. Zu den Brandschutzmaßnahmen gehören z.B. Brandschutzklappen, Entrauchungs- und Alarmierungsanlagen, Brandbekämpfungseinrichtungen (Feuerlöscher, Steigleitungen, etc.) sowie Ersatzstrom- und Löschwasservorrichtungen.

Organisatorischer Brandschutz

Der organisatorische Brandschutz ist betrieblich organisiert. Ihm kommt eine Schlüsselrolle zu, da ohne organisatorische Maßnahmen auch Probleme im baulichen und anlagetechnischen Brandschutz auftreten können. In der DIN 14011 – Begriffe aus dem Feuerwehrwesen wird der betriebliche Brandschutz, wie folgt beschrieben:

„Gesamtheit aller Maßnahmen eines Betriebes zur Verhinderung eines Brandausbruches und einer Brandausbreitung, zur Sicherung der Rettungswege, zur Durchführung erster Selbsthilfemaßnahmen bei einem Brand sowie zur Unterstützung der Feuerwehr.“ (DIN14011, 2012, S. 22)

[...]

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Brandschutz im Krankenhausbau. Neubau und Sanierung im ungeregelten (NRW) Sonderbau Krankenhaus unter Brandschutzaspekten
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln
Note
1,7
Autor
Jahr
2018
Seiten
35
Katalognummer
V415735
ISBN (eBook)
9783668655072
ISBN (Buch)
9783668655089
Dateigröße
700 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
brandschutz, krankenhausbau, neubau, sanierung, sonderbau, krankenhaus, brandschutzaspekten
Arbeit zitieren
René Rohmann (Autor:in), 2018, Brandschutz im Krankenhausbau. Neubau und Sanierung im ungeregelten (NRW) Sonderbau Krankenhaus unter Brandschutzaspekten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/415735

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