In der folgenden Arbeit soll gezeigt werden, woraus sich das kirchliche Datenschutzgesetz herleitet. Weiterhin werden die grundsätzlichen Funktionen der Datenschutzaufsicht benannt und danach die spezielle kirchliche Datenschutzaufsicht gegenüber gestellt. Die Darstellung soll sich dabei auf die beiden christlichen Großkirchen (evangelisch, römisch-katholisch) beschränken.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Grundlage des kirchlichen Datenschutzrechts
III. Anwendungsbereich und Aufgaben der Datenschutzaufsicht
IV. Kirchliche Datenschutzaufsicht
1. Aufbau innerhalb der KDO bzw. des DSG-EKD
2. Anwendungsbereich
a) Verfasste Kirche
b) Kirchliche Wettbewerbsunternehmen
aa) Direkte Zuordnung
(1) Anerkennung durch die Kirche
(2) Kontinuierliche Verbindung
(3) Grundfunktion der Kirche
bb) Indirekte Zuordnung
(1) Kirche-Verband-Verhältnis
(2) Verband-Träger-Verhältnis
V. Resümee
Zielsetzung und Themenfelder
Die Arbeit untersucht die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht bei kirchlichen Wettbewerbsunternehmen. Dabei wird analysiert, wie diese Unternehmen trotz ihres wettbewerblichen Charakters unter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und damit unter die kirchliche Datenschutzaufsicht fallen können, anstatt dem staatlichen Datenschutzrecht zu unterliegen.
- Grundlagen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und dessen Schranken.
- Struktur und Aufgaben der kirchlichen Datenschutzaufsicht im Vergleich zum staatlichen Recht.
- Differenzierung zwischen direkter und indirekter Zuordnung von Wettbewerbsunternehmen zur Kirche.
- Kriterien für die Anerkennung kirchlicher Trägerschaft („Kirchlichkeit“).
- Kritische Würdigung des aktuellen Schutzniveaus und Sanktionsmöglichkeiten.
Auszug aus dem Buch
b) Kirchliche Wettbewerbsunternehmen
Problematisch ist jedoch die Frage wie es sich mit kirchlichen Wettbewerbsunternehmen verhält. Sind sie, durch ihre karitative Tätigkeit im Aufgabenfeld der Kirche gem. Art. 140 GG i.V.m. 137 III WRV zuzuordnen und ist damit das jeweilige kirchliche Datenschutzrecht anzuwenden, oder unterfallen sie aufgrund ihrer wettbewerblichen, privatrechtlich selbstständigen Organisation dem BDSG wie ihre „weltlichen“ Marktkonkurrenten? Beide Gesetze beziehen in ihren Anwendungsbereich kirchliche Werke und Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (§2 DSG-EKD) ein, sowie kirchliche Anstalten, Werke, Einrichtungen und Sonstige (§1 II Nr.3 KDO) ein. D.h. aber nicht, dass sämtliche Unternehmen mit kirchlicher Beteiligung unter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht fallen. Sonst wäre die Gefahr einer Umgehung von Vorschriften zu groß (unter IV 2 a). Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen „Typen von Unternehmen“ muss stattfinden.
Hierbei wird zunächst in zwei Kategorien unterteilt. Es gibt zum einen die direkte Zuordnung von Unternehmen zur Kirche, zum anderen ist eine indirekte Zuordnung über ein diakonisches Werk als „Mittler“ möglich.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Grundrecht und führt in die Besonderheit ein, dass die Kirchen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts eigene Datenschutzregelungen entwickelt haben.
II. Grundlage des kirchlichen Datenschutzrechts: Dieses Kapitel erläutert die verfassungsrechtliche Verankerung der kirchlichen Autonomie und die Befugnis der Religionsgemeinschaften, eigene Angelegenheiten wie den Datenschutz zu regeln.
III. Anwendungsbereich und Aufgaben der Datenschutzaufsicht: Hier wird der allgemeine Begriff der Datenschutzaufsicht definiert, ihre staatlichen Aufgaben skizziert und der Bezug zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hergestellt.
IV. Kirchliche Datenschutzaufsicht: Das Kapitel detailliert den internen Aufbau der kirchlichen Aufsicht und untersucht intensiv die Kriterien, nach denen kirchliche Wettbewerbsunternehmen direkt oder indirekt der kirchlichen Aufsicht unterstellt werden können.
V. Resümee: Das Resümee bilanziert die Wirksamkeit des kirchlichen Datenschutzes, identifiziert Mängel bei den Sanktionsmöglichkeiten und regt Verbesserungen für die zukünftige Ausgestaltung der Aufsicht an.
Schlüsselwörter
Kirchliches Datenschutzrecht, Selbstbestimmungsrecht, Datenschutzaufsicht, KDO, DSG-EKD, Wettbewerbsunternehmen, Kirchlichkeit, Grundfunktion der Kirche, Organisationsvertrag, Aufsichtsbehörde, Kirchenautonomie, BDSG, Verbandsträger, Datenschutzbeauftragte, Kirchenrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wer die datenschutzrechtliche Aufsicht über kirchliche Wettbewerbsunternehmen ausübt und unter welchen Voraussetzungen diese Unternehmen dem kirchlichen Datenschutzrecht unterliegen.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind das Verhältnis von Staat und Kirche, die Reichweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sowie die Kriterien zur Einordnung von Unternehmen in den Bereich kirchlicher Datenschutzaufsicht.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die rechtliche Systematik zu klären, mit der kirchliche Wettbewerbsunternehmen trotz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als kirchliche Einrichtungen legitimiert und der kirchlichen Aufsicht unterstellt werden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Auslegungsmethode unter Heranziehung von Verfassungsrecht, kirchlichen Gesetzen und der einschlägigen Fachliteratur, um die rechtliche Zuordnung herzuleiten.
Was ist der Inhalt des Hauptteils?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Datenschutzaufsicht allgemein, den Aufbau der kirchlichen Aufsicht und die detaillierte Analyse der direkten sowie indirekten Zuordnung von Unternehmen zur Kirche.
Was charakterisiert diese Arbeit inhaltlich?
Die Arbeit ist durch die Verknüpfung von Staatskirchenrecht und Datenschutzrecht geprägt, wobei sie insbesondere auf die Begriffe "Kirchlichkeit" und "Grundfunktion der Kirche" fokussiert.
Was unterscheidet kirchliche von staatlichen Datenschutzbeauftragten in Bezug auf Sanktionen?
Ein wesentlicher Unterschied ist, dass kirchliche Datenschutzbeauftragte bei Verstößen primär auf Beratung und Verbesserungsvorschläge setzen, während ihnen gegenüber Unternehmen keine direkten Sanktionsbefugnisse wie Bußgelder zustehen.
Welche Rolle spielt der „organisationsrechtliche Beherrschungsvertrag“ für die Zuordnung?
Dieser Vertrag dient als Instrument, um die kirchliche Bindung eines Unternehmens rechtlich zu verfestigen, indem der kirchliche Auftrag als Kernaufgabe definiert und die kirchliche Autonomie auf das Unternehmen übertragen wird.
Warum ist das Kriterium der „Grundfunktion der Kirche“ für Wettbewerbsunternehmen entscheidend?
Es dient dazu, sicherzustellen, dass nur solche Einrichtungen dem kirchlichen Datenschutzrecht unterliegen, die tatsächlich den kirchlichen, menschennahen Verkündungsauftrag erfüllen und nicht primär gewinnorientiert agieren.
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- Peter Krause (Author), 2013, Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht bei kirchlichen Wettbewerbsunternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/416092