Am 12.Mai 2011 verkündete der Europäische Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache C-115/09, später auch bekannt unter dem Namen Trianel-Urteil. Dieses erweiterte die Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden enorm. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des OVG Münster in dem Verfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Sachverhalt
1. Problematik der Klagemoglichkeit
2. Vorlagefragen
III. Urteil
IV. Eigene Wurdigung
Literaturverzeichnis
Appel, Markus, Umweltverbande im Ferrari des deutschen Umweltrechtsschutzes- Anmerkung zur Trianel-Entscheidung des EuGH, NuR 2011, S. 414-416
Bunge, Thomas, Die Klagemoglichkeiten anerkannter Umweltverbande aufgrund des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nach dem Trianel-Urteil des Europaischen Gerichtshofs, NuR 2011, S. 605-614
Fellenberg, Frank/ Schiller, Gernot, Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen und Naturschutzvereinigungen nach dem „Trianel-Urteil“ des EuGH, UPR 2011, S. 321329
Kloepfer, Michael, Umweltschutzrecht, 2. Auflage, Munchen 2011
Schmidt, Alexander/ Zschiesche, Michael/ Tryjanowski, Alexandra, Die Entwicklung der Verbandsklage im Natur- und Umweltschutzrecht von 2007 bis 2010, Berlin 2011
Abkurzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Am 12.Mai 2011 verkundete der Europaische Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache C-115/09, spater auch bekannt unter dem Namen Trianel-Urteil. Dieses erweiterte die Klagemoglichkeiten von Umweltverbanden enorm. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des OVG Munster in dem Verfahren des Bundes fur Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg[1].
II. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ging diesem Ausgangsverfahren voraus. Trianel plante ein Steinkohlekraftwerk in Lunen zu bauen und zu betreiben. Die Aufnahme der Arbeit, um Energie, bereitzustellen, war fur 2012 geplant. Im Umkreis von 8km des geplanten Kraftwerks befanden sich funf Flora-Fauna-Habitat-Gebiete.
Am 6. Mai 2008 erteilte, nach Durchfuhrung einer Umweltvertraglichkeitsprufung gem. UVPG, die Bezirksregierung Arnsberg der Trianel GmbH & Co. KG einen Vorbescheid sowie eine Teilgenehmigung mit der Aussage, dass dem Standort des Steinkohlekraftwerks keine rechtlichen Bedenken entgegenstunden.
Daraufhin erhob der BUND als anerkannter Verband gem. §3 UmwRG Klage, um die Aufhebung der Bescheide zu bewirken. Sie fuhrten insbesondere VerstoBe gegen immissionsschutzrechtliche Schutz- und Vorsorgenormen, wasser- und naturschutzrechtliche Anforderungen sowie gegen Vorschriften der FFH-Richtlinie an (Rdnr. 24-26 des Urteils).
1. Problematik der Klagemoglichkeit
Das OVG Munster musste feststellen, dass die erlassenen Behordenbescheide nicht mit den Schutzbestimmungen uber FFH-Gebiete vereinbar waren. Eine Nicht- Beeintrachtigung der genannten Gebiete konnte durch die Umweltvertraglichkeitsprufung nicht nachgewiesen werden (Rdnr. 27).
Der BUND war jedoch, nach deutschem Recht, nicht rugebefugt. Eine Verbandsklage gem. §64 BNatSchG war auszuschlieBen, weil dadurch keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidungen angegriffen werden konnen.
Infrage kam §2 Abs.1 Nr.1 UmwRG. Dieser setzt u.a. eine Verletzung von Rechten Einzelner voraus. Die wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften schutzen aber gerade nicht Rechte Einzelner, sondern Interessen der Allgemeinheit (Rdnr. 30-32).
Den Verbanden blieb deshalb nur die Anfechtungsklage §42 Abs.1 S.1 Var.1 VwGO unter der abweichenden Voraussetzung des §42 Abs.2 VwGO. Dieser setzt wohl zwar keine Verletzung in den eigenen subjektiv-offentlichen Rechten voraus, jedoch zumindest einer Schutznorm. Das entstandene Rechtsmittel nennt sich „schutznormakzessorische Verbandsklage“. Aber auch die Voraussetzungen dafur werden in diesem Fall nicht erfullt[2].
Die Klage des BUND ware nicht zulassig und hatte keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ware nicht zulassig, aber wohl begrundet.
Das Gericht war sich unsicher, ob dieses Ergebnis mit dem Europarecht konform sei. Waren doch bereits nach Gesetzeserlass Stimmen laut geworden, dass im UmwRG Europarecht unzureichend umgesetzt wurden sei[3] [4]. Gerade Art. 10a der UVP- Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG) solle Verbanden einen weiten und somit einfacheren Zugang zu Gerichten ermoglichen (Rdnr. 33).
Art. 10a der UVP-Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten zwei Moglichkeiten in Fragen von Umweltangelegenheiten den gerichtlichen Zugang zu ermoglichen, das Modell der Interessentenklage und das Modell des Individualrechtsschutzes.
Vorausgesetzt wird bei ersterem Modell ein ausreichendes Interesse am Rechtsstreit, bei letzterem eine Rechtsverletzung. Bei dem Trianel-Fall handelte es sich ausschlieBlich um die Beurteilung des Modells des Individualrechtsschutzes.
Gem. Art.10a Abs.3 S.1 UVP-Richtlinie definieren die Mitgliedstaaten selbst den Begriff der „Rechtsverletzung“, unter dem Aspekt, dass ein weiter Zugang gewahrleistet werden soll. Art. 10a Abs.3 S.2,3 UVP-RL erwahnt speziell die Umweltvereinigungen, indem ihnen die Rolle als Trager von Rechten, die verletzt werden konnen, eingeraumt wird.
Das wirft die Frage auf, ob Umweltverbande neben Verletzung von Vorschriften zum Schutz des Einzelnen nicht auch die Verletzung von Vorschriften, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen, geltend machen konnen sollten.
2. Vorlagefragen
Diese Uberlegungen voran gestellt, setzte das OVG Munster das Verfahren aus und legte dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor.
In der ersten Frage mochte das Gericht wissen, ob Nichtregierungsorganisationen (NRO) die Verletzung aller maBgeblichen Umweltvorschriften rugen konnen, also Vorschriften die dem Einzelnen rechtsschutzend dienen, als auch die im Interesse der Allgemeinheit stehenden.[4]
Die zweite Frage thematisiert, im Falle, dass Frage 1 nicht komplett zu bejahen sei, ob dann wenigstens das Klagerecht bei Verletzung von Umweltvorschriften, die unmittelbar in Gemeinschaftsrecht grunden oder die gemeinschaftliche Umweltvorschriften in innerstaatliches Recht umsetzen, und ebenso Interessen der Allgemeinheit als auch Rechtsguter Einzelner schutzen, gegeben sei. Zwei dazugehorige Anschlussfragen sollen die Antwort prazisieren, indem inhaltliche Anforderungen (z.B. unmittelbare Wirkung, Schutzzweck, Zielsetzung) bei Bejahung gefordert werden.
Die dritte und letzte Frage zielt auf die Wirkungsweise der Richtlinie ab. Das OVG Munster mochte wissen, ob den Umweltverbanden ein unmittelbares Recht aus der UVP-Richtlinie erwachst, das ihnen den gerichtlichen Zugang ermoglicht (Rdnr. 34).
III. Urteil
Der EuGH beantwortet die ersten beiden Fragen nicht getrennt, sondern fasst sie zusammen. Wird die Richtlinie 85/337/EWG nun mit Blick auf die Ziele des Ubereinkommens von Aarhus betrachtet, kommt man zwangslaufig zu selbigen Ergebnis wie der EuGH.
Art. 10a der UVP-RL soll Nichtregierungsorganisationen die Moglichkeiten geben die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche RechtmaBigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, vollig ungeachtet davon, ob der jeweilige Staat das Modell der Interessentenklage oder das Modell des Individualrechtsschutzes praktiziert. Die Bundesrepublik Deutschland entschied sich, wie bereits erwahnt, fur das letztere Modell. Wahrend von den Staaten fur den Fall der Individualklage bestimmt werden muss, was genau eine Rechtsverletzung ist (mit der MaBgabe der betroffenen Offentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewahren), gilt das fur Verbandsklagen nicht. Bei Klagen von Umweltverbanden ist stets davon auszugehen, dass sie Rechte besitzen, die verletzt werden konnen (Rdnr. 37-42).
Als Grund dafur nennt der Gerichtshof zum einen den Aquivalenzgrundsatz, zum anderen den Effektivitatsgrundsatz.
Der Aquivalenzgrundsatz besagt, dass ein Mitgliedstaat Geimeinschaftsrecht in gleicher Weise anzuwenden hat wie sein eigenes rein innerstaatliches Recht.
Der Effektivitatsgrundsatz verpflichtet den Mitgliedstaat Gemeinschaftsrecht so in eigenes Recht umzusetzen, dass dadurch die durch die Rechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmoglich oder ubermaBig erschwert werden[5].
Unstrittig ist, dass die Staaten weiterhin die Autonomie besitzen festzulegen, welche umweltbedeutsamen Rechtsverletzungen gerugt werden durfen. Die Beschrankung des Klagerechts von z.B. naturlichen Personen auf subjektiv-offentliche Rechte ist dabei vollkommen legitim. Jedoch kollidiert eine deckungsgleiche Ubertragung auf Umweltorganisationen i.S.v. Art.1 Abs. 2 UVP-Richtlinie mit selbiger, als auch mit den Errungenschaften der Aarhus-Konferenz (Rdnr. 44,45).
Eine Beschrankung auf die Geltendmachung von Rechten Einzelner durch NROs harmonisiert mit dem Ziel des Art. 10a Abs.3 S.1 der UVP-Richtlinie „der betroffenen Offentlichkeit einen weiten Zugang“ zu gewahren ebenso wenig wie mit dem Effektivitatsgrundsatz[6]. Grund dafur ist, dass die aus Unionsrecht erwachsenen Vorschriften vermehrt die Interessen der Allgemeinheit schutzen. Das wiederum bindet den Umweltverbanden sinnbildlich die Hande und beschrankt ihre Klagebefugnis auf ein Minimum. Das dies nicht Absicht der Richtlinie, sowie der Aarhus-Konvention sein kann, liegt auf der Hand.
Diesen Erwagungen folgend, addiert somit der EuGH zu den „Rechten, die verletzt werden konnen“ innerstaatliches Recht, welches Unionsumweltrecht umsetzt, sowie direkt und unmittelbar anwendbare EU-Umweltvorschriften (Rdnr. 48).
[...]
[1] EuGH C-115/09
[2] Fellenberg, UPR 2011, S. 321
[3] Kloepfer, Umweltschutzrecht, §5 Rdnr. 14-21
[4] Appel, NuR 2011, S. 414
[5] Bunge, NuR 2011, S. 606
[6] Bunge, a.a.O., S. 606
- Quote paper
- Peter Krause (Author), 2012, Erweiterung der Klagemöglichkeit von Umweltverbänden, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/416093
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