Sportvereine in Österreich. Besteuerung inclusive der Neuregelungen für Profibetriebe im Mannschaftssport


Projektarbeit, 2017

77 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

2. Das Sportland Österreich
2.1. Organisationsstrukturen im Sport
2.2. Erscheinungsformen des Sports
2.2.1. Spitzensport versus Breitensport
2.2.2. Profisport versus Amateursport
2.2.3. Das Pyramidenmodell des Sports
2.3. Arten von Vereinen und Verbänden im Sport
2.4. Verbände im österreichischen Fußball
2.5. Das Ehrenamt im Sport
2.6. Das Vereinswesen in Zahlen

3. Rechtsgrundlagen (Gesetze, Erlässe, Judikatur)
3.1. Steuergesetze
3.2. Erlässe
3.3. Judikatur
3.3.1. Körpersport als begünstigter Zweck
3.3.2. Vereinssatzungen
3.3.3. Unmittelbare Förderung
3.3.4. Tatsächliche Geschäftsführung
3.3.5. Mitgliedsbeiträge
3.3.6. Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen
3.3.7. Vorsteuerabzug
3.3.8. Vereinsrecht
3.3.9. Verein und seine Dienstnehmer
3.3.10. Gebühren
3.3.11. Profisport – Gemeinnützigkeit
3.4. Gesetze außerhalb des Abgabenrechts

4. Der Verein nach dem Vereinsgesetz 2002
4.1. Allgemeines
4.2. Begriff - Zweck - Statuten – Tätigkeit
4.3. Organe - Prüfer - Mitglieder
4.4. Vereinsgebarung - Rechnungslegungspflichten - Haftung
4.5. Auflösung - Vereinsbehörde

5. Abgabenrechtliche Begünstigungen des Sportvereins
5.1. Überblick und Definition
5.2. Begünstigungsbestimmungen in der BAO
5.2.1. Kriterien der Gemeinnützigkeit
5.2.2. Kriterien der Förderung der Allgemeinheit
5.2.3. Kriterien der ausschließlichen Förderung
5.2.4. Kriterien der unmittelbaren Förderung
5.2.5. Kriterien der Satzung
5.2.6. Kriterien der tatsächlichen Geschäftsführung
5.2.7. Feststellung der Gemeinnützigkeit
5.3. Mittel zur Zweckerreichung
5.3.1. Allgemeines
5.3.2. Vereinsbereich
5.3.3. Vermögensverwaltung
5.3.4. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
5.3.5. Entbehrlicher Hilfsbetrieb
5.3.6. Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
5.3.7. Gewinnbetrieb
5.3.8. Mischbetrieb
5.3.9. Ausnahmebestimmungen
5.4. Graphische Übersicht
5.5. Begünstigungen im KStG
5.5.1. Umfang der Befreiung gem. § 5 Z 6 KStG
5.5.2. Freibetrag gem. § 23 KStG
5.5.3. Pauschale Betriebsausgaben
5.5.4. Sachliche Steuerbefreiungen
5.6. Begünstigungen im UStG
5.6.1. Die nicht unternehmerische Sphäre des Sportvereins
5.6.2. Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 14 UStG
5.6.3. Liebhabereivermutung
5.6.4. Kleinunternehmerregelung
5.6.5. Weitere Steuerbefreiungen im UStG

6. Tätigkeitsbereiche des Sportvereins
6.1. Typische Vereinstätigkeiten des Sportvereins
6.2. Neuregelung für den Profibereich im Mannschaftssport
6.2.1. Allgemeines und Ausgangslage bisher
6.2.2. Profisportler - Definition
6.2.3. Einzelsportarten versus Mannschaftssportarten
6.2.4. Profibetrieb - Definition
6.2.5. Vermeidung des Verlusts der Begünstigungen
6.2.6. Steuerliche Konsequenzen durch die Neuregelung
6.2.7. Einzelerledigungen des BMF vom 22.1.2016 zum Profibetrieb
6.3. Zusammenstellung nach Kategorien

7. Körperschaftssteuer
7.1. Steuerpflicht
7.2. Gewinnermittlung
7.3. Beispiel für die Ermittlung der Körperschaftsteuer
7.4. Immobilienertragsteuer

8. Umsatzsteuer
8.1. Steuerpflicht
8.2. Vorsteuerabzug
8.2.1. Voraussetzungen
8.2.2. Ermittlung der Vorsteuer
8.3. Verein und UID-Nummer
8.3.1. Allgemeines
8.3.2. Lieferungen aus der EU und Erwerbsteuer
8.3.1. Dienstleistungen und Werklieferungen aus dem Ausland
8.4. Einzelfragen in Zusammenhang mit Profibetrieben
8.4.1. Abstellgebühren
8.4.2. Erträge aus internationalen Bewerben
8.4.3. Ablösezahlungen

9. Der Sportverein als Dienstgeber
9.1. Allgemeines
9.1.1. Abgrenzungskriterien – Zusammenstellung
9.2. Vergütungen an Funktionäre und sonstige Mitarbeiter
9.3. Vergütungen im Rahmen der Sportlerpauschalierung
9.3.1. Alte Rechtslage – der Sportlerfreibetrag
9.3.2. Neue Rechtslage – pauschale Reiseaufwandsentschädigung
9.4. Vergütungen an ausländische Spieler bzw. Trainer
9.5. Vergütungen an Profisportler
9.6. Meldeverpflichtungen
9.6.1. Verpflichtungen im EStG
9.6.2. Verpflichtungen nach dem ASVG
9.7. Exkurs – Besteuerung der Schiedsrichter
9.8. Übersicht: Einkunftsarten von für den Sportverein tätigen Personen

10. Weitere Abgabenverpflichtungen
10.1. Kommunalsteuer
10.2. Werbeabgabe
10.2.1. Ausnahmeregelung für gemeinnützige Sportvereine
10.3. Grundsteuer
10.4. Glücksspielabgabe
10.5. Gebühren

11. Registrierkassenpflicht für Sportvereine

12. Musterstatuten

13. Beispiel(e) zur Besteuerung eines Sportvereins

14. Literatur und sonstige Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Allgemeines

Das garantierte demokratische Recht der Vereinsfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert (Art 12 Staatsgrundgesetz (StGG) 1. Satz: Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu gründen“ ) und bildet somit einen Grundpfeiler unserer modernen Demokratie. Dieses Grundrecht ermöglicht sich zu versammeln, einen Verein zu gründen und sich in diesem zusammenzuschließen. Durch das Vereinswesen werden sämtliche Lebensbereiche abgedeckt (Soziales, Gesundheit, Freizeit, Kultur, Umweltschutz und Sport). Dieses, vielfach ehrenamtliche, Engagement veranlasst den Steuergesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbegünstigen zu gewähren, um somit bestmögliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Diese Begünstigungsbestimmungen sind unter anderem auch für den Sportbereich anwendbar. Auf Grund der vorhandenen speziellen Organisationsstruktur im Sportbereich und die damit verbundenen und gelebten Tätigkeitsbereiche sind die nachstehenden Abschnitte für Vereine außerhalb des Sportbereiches nur bedingt anwendbar.

2. Das Sportland Österreich

2.1. Organisationsstrukturen im Sport

Die österreichische Sportorganisation ist derzeit durch 61 ordentliche Sportfachverbände geprägt, welche vor allem den Leistungs- und Spitzensport in der jeweiligen Sportart fördern und unterstützen. Diese Fachverbände geben die Rahmenbedingungen und Wettkampfregeln für die einzelnen Sportarten vor und können Sanktionen gegenüber Mitgliedern aussprechen. Darüber stehen in Österreich die drei Dachverbände, der Allgemeine Sportverband Österreichs (ASVÖ), die Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und die Österreichische Turn- und Sportunion.

Typisch für den Organisationsaufbau im österreichischen Sport ist es, dass jede Sportart einen jeweiligen Fachverband auf Landes- und Bundesebene sowie auf europäischer und internationaler Ebene hat. Dabei soll jede Sportart monopolistisch von oben organisiert sein und die Sportregeln sollen durch den Weltfachverband festgelegt werden. Dadurch entsteht ein pyramidenförmiger Aufbau.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Verbandspyramide des Sports (eigene Darstellung)

Die österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) ist ein Dachverband, der die Interessen des österreichischen Sportes national und international vertritt, den Sport und die körperliche Bewegung fördert bzw. verbreitet.

Weitere wichtige Sporteinrichtungen in Österreich sind der Heeressportverband, das Österreichische Anti-Doping-Comité und die österreichische Sporthilfe. International können unter anderem die Weltfachsportverbände FIFA (Fédération Internationale de Football Association/Weltfußballverband) und IAAF (International Association of Athletics Federations/Weltleichtathletikverband) genannt werden bzw. auf europäischer Ebene die UEFA (Union of European Football Associations/Vereinigung europäischer Fußballverbände). Olympische Sommersportverbände und olympische Wintersportverbände haben ihre eigenen Vereinigungen.[1]

Die Festlegung eines möglichst weltweit einheitlich geltenden Spielregelsystems einer Sportart ist eine der primären Aufgaben von nationalen und internationalen Sportfachverbänden. Somit können Wettkämpfe international unter den exakt gleichen Regeln ausgetragen werden. Der Weltfachverband gibt demnach für seine jeweilige Sportart ein Reglement vor, dass von allen untergeordneten Vereinen und Verbänden befolgt werden muss. Darüber hinaus ist es sowohl für Verbände als auch für Vereine verboten einem konkurrierenden Verband anzugehören. Durch die Vereinheitlichung der Spielregeln können Weltmeisterschaften ausgetragen werden.

2.2. Erscheinungsformen des Sports

Im herkömmlichen Sinn wird einerseits zwischen Spitzen- und Breitensport und andererseits zwischen Amateur- und Profisport unterschieden.

2.2.1. Spitzensport versus Breitensport

Das Merkmal des Spitzensports ist das Erbringen absoluter Höchstleistungen bei nationalen und internationalen Wettkämpfen. Damit verbunden ist ein entsprechendes quantitatives und qualitatives Training. Auch beim Breitensport erbringen die Sportler hohe körperliche Anstrengungen, das vorrangige Ziel dabei sind aber gesundheitliche oder soziale Aspekte.

Determinanten des Spitzen- und Breitensports

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Irndorfer, Strukturreform des österreichischen Fußballs, S 170

2.2.2. Profisport versus Amateursport

Sportler gelten dann als Profis, wenn aus der ausgeübten sportlichen Betätigung ein beträchtliches Gesamteinkommen lukriert wird und demnach durch ihre sportliche Betätigung die finanziellen Zuwendungen über das Existenzminimum hinausgehen. Der Amateur hat primär andere finanzielle Quellen für die Bestreitung des Lebensunterhalts, der Gewinn aus der sportlichen Tätigkeit ist von untergeordneter Rolle.

Im Fußballsport beinhaltet das Regulativ des ÖFB zur Unterscheidung Profi- bzw. Amateurspieler folgende Bestimmungen:[2]

§ 3 Abs. 2:Nichtamateure sind Spieler, die für ihre fußballerische Tätigkeit höhere entgeltwerte Leistungen erhalten, als zur Deckung ihrer Aufwendungen tatsächlich notwendig sind. Bei der Anmeldung als Nichtamateur ist eine Kopie des zwingend abzuschließenden schriftlichen Vertrages beim betreffenden Verband gleichzeitig mit den Anmeldeunterlagen zu hinterlegen.“

Abs. 3:Alle übrigen Fußballer sind Amateure. Der Ersatz der Aufwendungen insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit einem Spiel oder Training, sowie der Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherung ist zulässig und hat keinerlei Auswirkungen auf den Amateurstatus eines Spielers; dies gilt ebenso für erfolgsabhängige Prämien bis zur jeweiligen aktuellen Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).“

Ähnliche Bestimmungen gibt es auch beim österreichischen Handballbund (ÖHB) unter Punkt 1.1.2 für Amateure bzw. 1.1.3 für Vertragsspieler.[3]

2.2.3. Das Pyramidenmodell des Sports

Das Pyramidenmodell des Sports grenzt Spitzen- und Breitensport mit Hilfe der Zahl der aktiven Sportler (repräsentiert durch die Fläche der Pyramide) sowie anhand des unterschiedlichen Ressourcenangebots ab.

Am oberen Ende dieser Pyramide ist der Spitzensport angesiedelt, der nur eine relativ geringe Anzahl an aktiven Athleten umfasst, die ihren Sport zudem häufig haupt- oder nebenberuflich ausüben, zumindest aber einen sehr hohen Anteil ihrer zeitlichen Ressourcen dafür aufwenden. Der Breitensport ist im unteren Teil der Pyramide angesiedelt, mit einer relativ großen Zahl an Sportausübenden, die im Sport vor allem Unterhaltung sehen und oft auch ihre persönliche Fitness und Gesundheit damit zu verbessern trachten. Die Pyramide zeigt aber nicht nur auf, woher der Sport die notwendigen Ressourcen bezieht, sondern auch, dass durch Sportausübung beträchtliche Mittel in andere Bereiche der Wirtschaft fließen.

Beim Fußball (der populärsten Sportart im Lande) beträgt die Wertschöpfung inklusive von multiplikativen Effekten über € 667 Mio, damit verbunden ist auch ein Beschäftigungseffekt von knapp 22.000 Arbeitsplätzen, zusätzlich entsteht durch die Lohneinkommen der (direkt und indirekt) geschaffenen Arbeitsplätze ein induzierter Wertschöpfungseffekt in Höhe von rund € 118 Mio.[4]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schratzenstaller/Fritz (2004), S 5 nach Gratton/Taylor (2000), S 4

2.3. Arten von Vereinen und Verbänden im Sport

Bei einem Verein wird zwischen einem Hauptverein und einem selbstständigen Zweigverein unterschieden, wobei ein Hauptverein durchaus mehrere Zweigvereine haben kann.

Eine mehrstufige Hierarchie ist möglich, wenn auch die Zweigvereine wiederum eigene Zweigvereine haben. Laut § 1 Abs. 4 VerG ist ein Zweigverein dem Hauptverein statutarisch untergeordnet und muss die Ziele des Übergeordnetem mittragen. Darüber hinaus kann ein Verein unselbstständige Sektionen, sogenannte Zweigstellen besitzen. Diese haben im Gegensatz zu Zweigvereinen keine Rechtspersönlichkeit und werden als organisatorische Subeinheit eines Vereines geführt.

Vereine, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen und Ziele zu einem weiteren Verein zusammenschließen, werden Verbände genannt. Ein Verein kann also seinerseits auch als Mitglied eines anderen Vereines auftreten. Schließen sich wiederum mehrere Verbände zusammen, spricht man von einem Dachverband.

2.4. Verbände im österreichischen Fußball

Da der Fußball aus gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Sicht die mit Abstand bedeutendste Mannschaftssportart ist, wird die Verbandsstruktur im Sport am Beispiel Fußball dargestellt.

Der ÖFB (Österreichische Fußballbund) bildet das Zentralorgan des österreichischen Fußballes und stellt eine Vereinigung der Landesverbände und der ÖF BL (Österreichische Fußball-Bundesliga) als Dachverband dar. In dessen Satzungen ist festgehalten, dass pro Bundesland nur ein einzelner Landesverband ordentliches Mitglied sein kann und somit dessen Vorgaben unterstellt ist. In enger Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedsvereinen und Mitgliedsverbänden zählen die Entwicklung des österreichischen Fußballes, die Administration, die Förderung, die Solidarität sowie die Überwachung des Reglements zu den Aufgaben des ÖFB. Da der Dachverband selbst Mitglied bei der FIFA und der UEFA ist, ist er verpflichtet deren Statuten, Reglements, Beschlüsse, Weisungen und den internationalen Spielkalender anzuerkennen. Die Österreichische Fußball-Bundesliga als ordentliches Mitglied des ÖFB ist ein Verein im Sinne des VerG 2002, der für die Durchführung der Meisterschaften in den beiden höchsten Spielklassen, der Tipico-Bundesliga und der Sky Go Erste Liga mit je 10 Klubs verantwortlich ist. Auf Länderebene tragen die jeweiligen Landesverbände die Verantwortung für die Austragung der Spiele und der Meisterschaft und sind für die Organisation, Förderung und Ausbreitung des Fußballsportes in ihrem jeweiligen Bundesland verantwortlich.

Neben den sportlichen Organisationsstrukturen gibt es seit 1988 eine Interessenvertretung aller in Österreich tätigen Amateur- und Profifußballer. Die Vereinigung der Fußballer (VdF) [5] hatte zum Ziel, rechtliche Grundlagen für die Berufsgruppe der Fußballer zu schaffen. Das Hauptaugenmerk dieser Vereinigung ist die rechtliche Beratung bei Vertragsangelegenheiten und -schwierigkeiten.[6]

2.5. Das Ehrenamt im Sport

Die ehrenamtliche Mitarbeit ist eine der wichtigsten Ressourcen in einem Sportverein und schafft einen unbezahlten Mehrwert für die Gesellschaft. Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen in den unterschiedlichsten Organisationsbereichen zum Einsatz.

- Führung und Administration (Vorsitzender, Schriftführer, Kassier usw.)
- Organisation (Mannschaftsführer, Schiedsrichter, Pressereferent usw.)
- Betreuung (Übungsleiter, Trainer usw.)
- Organisation von Vereinsfesten
- Tätigkeit als Hallensprecher
- Chauffeur der Jugendmannschaft

Eine Abgrenzung des Ehrenamtes gegenüber hauptamtlichen Tätigkeiten kann anhand der folgenden Merkmale vorgenommen werden:

- Freiwilligkeit – es liegt kein Arbeitsvertrag vor
- Unentgeltlichkeit – Einkommenserzielung ist nicht der Hauptzweck
- Fremdhilfe – die Arbeit kommt teilweise Dritten zugute
- organisatorische Anbindung – Aktivität im Rahmen einer Mitgliedschaft
- Nebenberuflichkeit – Engagement außerhalb der Hauptberuflichkeit

Neben den Katastrophenhilfs- und Rettungsdiensten gehört Sport und Bewegung zu den fünf häufigsten Bereichen für Freiwilligenmanagement. Viele Mitarbeiter betätigen sich sowohl aktiv als Sportlerinnen und Sportler als auch passiv in verschiedenen Vereinen und gaben an, dass das Engagement im Sportbereich einen sehr hohen Stellenwert (1,6 auf einer Skala von 1 bis 5) für sie hat.[7]

2.6. Das Vereinswesen in Zahlen

Nach letzten Angaben der Statistik Austria waren zum Stichtag 31.[8] Dezember 2014 120.168 Vereine, in denen nahezu alle Bevölkerungsschichten vertreten sind, beim Bundesministerium für Inneres gemeldet (Zentrales Vereinsregister/ZVR). Die Anzahl an Vereinen ist im Laufe der Zeit von 42.269 auf knapp über 120.000 Vereine angestiegen.

Auch im Bereich der Sportvereine ist eine Zunahme der Vereinsanzahl feststellbar. Angeführt wird die Statistik dabei von 2.293 Fußballvereinen mit 502.174 Mitgliedern und dem Eisstocksport mit 1.694 Vereinigungen und 110.832 Mitgliedschaften. Des Weiteren zählen der Tennissport (1.614 Vereine), der Pferdesport (1.358 Vereine) und der Schisport (1.173 Vereine) zu den beliebtesten Sportarten in Österreich. Randsportarten sind unter anderem Eisschnelllauf, Rugby, Bob, Skeleton, Curling und Hockey.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Statistisches Jahrbuch Österreichs 2015, Seite 202

3. Rechtsgrundlagen (Gesetze, Erlässe, Judikatur)

3.1. Steuergesetze

Einkommensteuergesetz 1988

Körperschaftsteuergesetz 1988

Umsatzsteuergesetz 1994

Bundesabgabenordnung (Gemeinnützigkeitsbestimmungen der §§ 34 ff)

3.2. Erlässe

Einkommensteuerrichtlinien 2000 (aktuelle online-Version)

Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (aktuelle online-Version)

Vereinsrichtlinien 2001 (aktuelle online-Version)

Lohnsteuerrichtlinien 2002 (aktuelle online-Version)

Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (aktuelle online-Version

3.3. Judikatur

3.3.1. Körpersport als begünstigter Zweck

- UFS 11.2.2010, RV/0904-G/07 (Profiboxsport - Förderungswürdig ist nur der Amateursport)
- UFS 23.8.2007, RV/0136-K/05 (Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie zB Schilift oder Sommerrodelbahn als Vereinszweck ist nicht gemeinnützig; Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen als Vereinszweck eines Sportvereins ist nicht gemeinnützig)
- UFS 4.9.2009, RV/2550-W/09 (Förderung des Körpersports von Behinderten ist gemeinnützig und nicht mildtätig)

3.3.2. Vereinssatzungen

- VwGH 11.4.1991, 90/13/0222, VwGH 14.9.1994, 93/13/0203 (Nennung der Nebenzwecke)
- UFS 26.5.2009, RV/1236-W/06 („formelle Satzungsmäßigkeit“)

3.3.3. Unmittelbare Förderung

- UFS 25.4.2007, RV/0341-L/07, VwGH 29.7.2010, 2007/15/0137 (Fußballmarketing GmbH ist nicht gemeinnützig)

3.3.4. Tatsächliche Geschäftsführung

- UFS 11.2.2010, RV/904-G/07 (Deckungsgleichheit Satzung – tatsächliche Geschäftsführung), VwGH 30.10.2001, 98/14/0006 (unentbehrlicher Hilfsbetrieb muss in Satzung Deckung finden)

3.3.5. Mitgliedsbeiträge

- VwGH 26.6.2000, 95/17/0003 (Mitgliedsbeitrag iHv € 5.200 als Nutzungsentgelt und Beitragsgebühr an Betreibergesellschaft ist zu hoch)
- VwGH 4.6.2008, 2005/13/0128, EuGH 21.3.2002, C-174/00, Kennemer Golf & Country Club Slg 2002. I-3293 (Abgrenzung echte und unechte Mitgliedsbeiträge)

3.3.6. Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen

- VwGH 25.6.2007, 2006/14/0001 in Zhg mit EuGH 12.1.2006, C-246/04, Turn-und Sportunion Waldburg, Slg 2006, I-589 (Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen durch gemeinnützigen Sportverein möglich)

3.3.7. Vorsteuerabzug

- EuGH 12.2.2009, C-515/07, VNLTO, Slg 2009, I-839 (Aufwendungen in Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Teil eines Vereins sind für den Vorsteuerabzug nicht zugängig)

3.3.8. Vereinsrecht

- VfGH 29.11.1982, B 190/82, VfSlg 9566/1982, VfGH 18.6.1980, B 122/79, VfSlg 8844/1980 („Nebenzweckprivileg“)

3.3.9. Verein und seine Dienstnehmer

- VwGH 2.7.1991, 89/08/0310, OGH 30.9.1992, 9 Ob A 186/92 (Dienstverhältnis bei Mannschaftssportarten)
- BFG 12.4.2016, RV/4100295/2013 (Verdeckte Gewinnausschüttung an Mitglieder oder Funktionäre eines Vereins)

3.3.10. Gebühren

- UFS 29.12.2005, RV/1161-W/02 – (Zessionsgebühr iS § 33 TP 21 GebG für die Übertragung von Transferrechten von Profifußballspielern)

3.3.11. Profisport – Gemeinnützigkeit

- BFG 12.4.2016, RV/4100295/2013 – (Profisport widerspricht der Gemeinnützigkeit, wenn Lebensunterhalt bestritten werden kann)

3.4. Gesetze außerhalb des Abgabenrechts

Vereinsgesetz 2002

Kommunalsteuergesetz 1993

Werbeabgabegesetz 2000

Gewerbeordnung

4. Der Verein nach dem Vereinsgesetz 2002

4.1. Allgemeines

Die Organisationstruktur im österreichischen Sportwesen wurde in Kapitel 2 umfassend dargestellt. Sowohl kleine Sportvereine als auch Dach- und Fachverbände auf Landes- und Bundesebene und auch die meisten Profisportvereine zählen in Österreich zur Gruppe der Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG).

Bis nur Erlassung des VerG war das Vereinsgesetz 1951 die gültige Norm. Durch die immer größere gesellschaftliche Bedeutung des Vereinswesens, war keine optimale rechtliche Unterstützung mehr gegeben. Betroffen waren davon auch die Sportvereine (mit und ohne Profiabteilung). Ziel der Neuerungen war vor allem die Vereinfachung der Vereinsverwaltung und die Verbesserung der Rechtssicherheit durch die Einarbeitung der Rechtsprechung.[9] Eine Verbesserung im VerG wurde auch auf dem Gebiet der Vereinsgebarung (Transparenz, Kontrolle) erreicht.[10]

4.2. Begriff - Zweck - Statuten – Tätigkeit

Im VerG (§ 1 Abs. 1) ist ein Verein wie folgt definiert:

Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer ausgelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.“

Alle genannten Kriterien müssen dabei erfüllt werden. Für das österreichische Sportwesen nicht unbedeutend ist, dass Dachverbände (zB. ÖFB beim Fußball) nun auch Kraft Gesetz als Verein gelten.[11] Der Verein besitzt Rechtsfähigkeit und gilt somit als juristische Person.[12]

Der Verein unterscheidet sich von anderen Organisationsformen vor allem dadurch, dass der ideelle Zweck vordergründig ist und dass gesetzlich das Verbot auf Gewinnberechnung festgelegt ist.[13] Die Bestimmung „nicht auf Gewinn berechnet“ bedeutet aber nicht, dass ein Verein keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausüben darf, sondern zur Zweckerfüllung im Rahmen des „Nebenzweckprivilegs“ unternehmerische Aktivitäten verfolgen kann. Für Sportvereine bedeuten diese Regelungen, in Bezug auf die Mittelaufbringung zur Zweckerfüllung, doch gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, die aber aus abgabenrechtlicher Sicht differenziert zu behandeln sind (siehe Kapitel 6.).

Die Organisationsstruktur („nach innen und nach außen“) des Vereins wird in den Statuten [14] (auch Satzungen, Verfassung, Regulativ genannt) geregelt, die bei der Gründung[15] ausgearbeitet und vereinbart werden. In § 3 Abs. 2 sind die gesetzlichen Mindestanforderungen der Statuten taxativ aufgezählt.[16] Der Vereinszweck soll möglichst klar und umfassend umschrieben werden und bei der Art der Mittelaufbringung sind sämtliche denkbaren Varianten in die Statuten aufzunehmen, um möglichen Überschreitungen der Statuten vorzubeugen.[17]

Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

1. den Vereinsnamen,
2. den Vereinssitz,
3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,
8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,
9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,
10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

4.3. Organe - Prüfer - Mitglieder

Wie auch bei anderen juristischen Personen mit voller Rechtsfähigkeit, benötigt auch der Verein handelnde Organe, die für die Vertretung im Innen- und Außenverhältnis ermächtigt sind. Gesetzlich sind mindestens zwei Organe (Mitgliederversammlung und Leitungsorgan)[18] vorgesehen. Die Mitgliederversammlung dient der Willensbildung des Vereins (ua Wahl der Organe), weiters besteht die gesetzliche Verpflichtung diese zumindest alle vier Jahre einzuberufen.[19] Das Leitungsorgan, welches mindestens aus zwei Personen bestehen muss („Vier-Augen-Prinzip“), ist für die Führung der Vereinsgeschäfte und für die Vertretung nach außen verantwortlich.[20] Eine wichtige gesetzliche Vorgabe im Vereinswesen ist die zwingende Kontrolle der Gebarung durch mindestens zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer, bei großen Vereinen iS § 22 Abs. 2 VerG ist ein Abschlussprüfer verpflichtend zu bestellen.[21]

Die Mitgliedschaft bei einem Verein, die nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann, ist mit Rechten und Pflichten verbunden, die sich aus den Statuten ergeben.[22] Eine dieser Pflichten ist die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Gerade bei Sportvereinen ist die Mitgliederanzahl grundsätzlich ein Indikator der „Vereinsverbundenheit“ aber auch in finanzieller Hinsicht von Bedeutung. Im Fall von Verstößen gegen die festgelegten Pflichten ist der Verein ermächtigt Sanktionen zu verhängen, die auch zum Vereinsausschluss führen können.[23]

4.4. Vereinsgebarung - Rechnungslegungspflichten - Haftung

Ein grundlegendes Ziel des VerG ist die Verbesserung der Transparenz und Kontrolle für die Gläubiger und Mitglieder in Bezug auf die Vereinsgebarung, vor allem für jene Vereine, die durch wirtschaftliche Aktivitäten umfassend am „Geschäftsleben“ teilnehmen. Dies trifft auch für Sportvereine vor allem mit zunehmender Leistungsstufe zu. Die Nachvollziehbarkeit der Gebarung (Rechnungswesen) hat auch in Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber den Mitgliedern Bedeutung.[24] Im Abgabenrecht sind für Vereine keine gesonderten Bestimmungen für die Gebarung enthalten, sodass grundsätzlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreichend ist – nur beim Überschreiten der Buchführungsgrenzen (§ 125 BAO) ist eine doppelte Buchführung zwingend.[25]

Rechnungslegungspflichten können sowohl im VerG als auch im Unternehmensgesetzbuch (UGB) gefunden werden und Sportvereine können darüber hinaus auch aufgrund von speziellen Lizenzierungsvorgaben[26] seitens der jeweiligen Sportverbände zu diversen weiteren Aufzeichnungen aufgefordert werden. Grundsätzlich sehen die Vorschriften über die Vereinsrechnungslegung in größenabhängiger Betrachtung eine Abstufung für die Buchführungspflichten vor.

In einem sogenannten Dreistufenmodell wird im VerG zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Vereinen unterschieden.[27]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an § 22 VerG

Dem Gesetzgeber gelang es, in Bezug auf die Haftung für Vereinsverbindlichkeiten, durch die gesetzliche Verankerung des „Trennungsgrundsatzes“ Klarstellungen zu bewirken.[28] Wie schon zuvor ausgeführt, ist ein Verein eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten. Das Trennungsprinzip besagt in diesem Zusammenhang, dass Organe oder Mitglieder eines Vereins grundsätzlich nicht für Vereinsverbindlichkeiten persönlich haften, außer in anderen Normen sind abweichende Regelungen vorgesehen (§ 23 VerG).[29] Eine solche gesetzliche „Durchgriffshaftung“ besteht ua im Steuerrecht (§ 9 iVm §§ 80 ff BAO[30] ), Sozialversicherungsrecht (§ 67 Abs. 10 ASVG[31] ) und Verwaltungsstrafrecht[32]. Speziell bei Abgabenprüfungen, bei denen es zu Nachforderungen kommt, besteht für Funktionäre ein persönliches Haftungsrisiko, wenn schuldhafte Pflichtverletzungen vorliegen.[33]

Darüber hinaus können die Haftungsmöglichkeiten und Haftungsrisiken auch aus den allgemeinen Vorschriften des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Gesellschafts- und Verbandsverantwortlichkeitsrecht sowie aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch resultieren. Mit der Vereinsgesetz-Novelle im Jahre 2011 (BGBl I Nr. 137/2011) wurde eine praxisrelevante Haftungsmilderung (Gültigkeit ab 1.1.2012) beschlossen, die die Haftung bei Unentgeltlichkeit (Ehrenamt) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4.5. Auflösung - Vereinsbehörde

Bei einer Beendigung eines Vereines ist zwischen einer freiwilligen Auflösung durch die Mitgliederinnen und Mitglieder (§ 28 VerG) und einer Auflösung durch die Behörden (§ 29 VerG) zu unterscheiden. Das Ende der Rechtspersönlichkeit tritt jedoch jedenfalls mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister ein. Ist dabei eine Abwicklung inklusiver Vermögensverwertung erforderlich, verliert ein Verein erst bei Beendigung aller Tätigkeiten und darauffolgender Eintragung seine Rechtsfähigkeit.

Als Vereinsbehörde gilt (§ 9 Abs. 1 VerG) in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion diese. Anzeigepflichtig gegenüber der Vereinsbehörde ist neben der Errichtung des Vereins, jede Änderung der Statuten, alle Vertreter des Vereins sowie die freiwillige Auflösung und Abwicklung bei vorhandenem Vermögen.

Jeder Verein iSd VerG wird in einem lokalen Vereinsregister und einem zentralen Vereinsregister (Verwaltung durch das BMI) erfasst, wodurch jedermann Auskunft über den Status des Vereins erlangen kann. Durch die Eintragung im Vereinsregister erhält jeder Verein eine sogenannte ZVR-Zahl, die im Schriftverkehr nach außen hin verpflichtend anzuführen ist (ab 1.4.2006).

5. Abgabenrechtliche Begünstigungen des Sportvereins

5.1. Überblick und Definition

Ein Sportverein unterliegt wie jeder andere Verein iSd VerG ebenso dem „Gewinnerzielungsverbot“, muss aber die in der Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehenen zusätzlichen Erfordernisse erfüllen um die abgabenrechtlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Die Zuerkennung der Abgabenbegünstigungen erfolgt durch die einzelnen materiellen Steuergesetze.

Die BAO definiert einen gemeinnützigen Sportverein wie folgt:

Nach Satzung (§ 41 BAO) und tatsächlicher Geschäftsführung (§ 42 BAO) dient der Sportverein ausschließlich (§ 39 BAO) und unmittelbar (iSd § 40 BAO) der Förderung des begünstigten Zweckes (= Körpersport). Weiters muss die Allgemeinheit (iSd 36 BAO) gefördert werden.

Werden diese Gemeinnützigkeitsbestimmungen zur Gänze erfüllt, können die nachstehenden Steuerbegünstigungen beansprucht werden.

- Persönliche Steuerbefreiung bei der Körperschaftssteuer (§ 5 Z 6 KStG)
- Freibetrag (§ 23 KStG)
- Pauschale Betriebsausgaben
- Unechte Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 Z 14 UStG)

Darüber hinaus besteht für die wirtschaftlichen Tätigkeiten Steuerpflicht sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Umsatzsteuer, sofern keine Ausnahmebestimmungen anwendbar sind.

5.2. Begünstigungsbestimmungen in der BAO

5.2.1. Kriterien der Gemeinnützigkeit

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (§ 35 Abs. 1 BAO). Die Tätigkeit des Vereins muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Verein stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sein. Dies gilt beispielsweise unter anderem für die Förderung des Körpersports (§ 35 Abs. 2 BAO), wenn dies gemäß den Satzungen der Hauptzweck des Vereins ist.

Körpersport – Abgrenzungsmerkmale:

Körpersport wird in Österreich relativ weit ausgelegt. Neben den unmittelbar der körperlichen Ertüchtigung dienenden Sportarten (beispielsweise Leichtathletik, Turnen, Boxen, Ringen, Schwimmen, Rudern, Radfahren, Reiten, Tennis, Golf, Fußball, alle Wintersportarten, Handball und Bergsteigen) gehören zum Körpersport auch Motorsport, Schießen und Segelfliegen. Nicht beinhaltet sind solche Sportarten, bei denen auch bei sehr breiter Definition kein Körpersport angenommen werden kann (z.B. Modellflugsport). Die Denksportarten (beispielsweise Schach, Skat oder Bridge) werden nicht dem Körpersport zugerechnet, können aber dennoch gemeinnützig sein, weil sie die geistige Konzentrations- und Kombinationsfähigkeit fördern.[34] Bezugnehmend auf die deutsche Judikatur können auch „Trendsportarten“ (ua Pilates, Powergymnastik, Thai Boxing, Aerobic), die in Form von Kursen abgehalten werden, als Sport anzusehen sein, weil sich ein großer Interessentenkreis zur Bewegung motiviert fühlt und die körperliche Ertüchtigung über das normale Maß hinausgeht.[35]

5.2.2. Kriterien der Förderung der Allgemeinheit

Den Bestimmungen betreffend der Allgemeinheit (§ 36 Abs. 1 BAO) wird grundsätzlich dann entsprochen werden, wenn der geförderte Personenkreis weder zahlenmäßig noch durch Zugehörigkeitsbeschränkungen „fest abgeschlossen“ ist. Keine Förderung der Allgemeinheit liegt jedenfalls vor, wenn der geförderte Personenkreis eng begrenzt ist, wie dies beispielsweise bei einem Betriebssportverein der Fall ist oder bei einem exklusiven Sportverein, der sehr hohe Mitgliedsbeiträge (€ 4.000) einhebt, die nicht für jedermann leistbar sind. Mitgliedsbeträge von jährlich bis zu € 2.160 sind ebenso nicht schädlich wie Beitrittsgebühren bis € 10.800 bei Vereinen mit großem Investitionsaufwand (Golf- oder Flugsport).[36] Bei typischen Freizeitsportarten (ua. Billard, Darts, Kegeln, Minigolf, Modellflug, Stockschießen, Tanzen), die im Regelfall auch auf Unterhaltung und Geselligkeit gerichtet sind, liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur dann vor, wenn diese sportliche Betätigung auch nachweislich turniermäßig ausgeübt wird.[37] Auch die Förderung des Körpersportes von Behinderten erfüllt die Kriterien als gemeinnütziger Zweck und nicht die der Mildtätigkeit, weil es keinen Unterschied macht, ob der Körpersport von Menschen mit oder ohne Behinderung ausgeübt wird.[38]

5.2.3. Kriterien der ausschließlichen Förderung

Damit eine ausschließliche Förderung nach § 39 BAO vorliegt, müssen die fünf, im Gesetz taxativ aufgezählten, Voraussetzungen erfüllt werden.

- Z 1: Völlig untergeordnete Nebenzwecke
- Z 2: Kein Gewinnstreben der Körperschaft – keine Gewinne an Mitglieder
- Z 3: Keine Mitgliederbegünstigung beim Ausscheiden bzw. bei der Auflösung
- Z 4: Keine Begünstigung von Personen durch hohe Vergütungen
- Z 5: Verwendung des Vermögens bei Auflösung wieder für begünstigte Zwecke

Die ausschließliche Förderung des begünstigten Zweckes bedeutet, dass der Sportverein neben dem begünstigten Zweck auch nicht begünstigte Zwecke verfolgen darf (untergeordnetes Ausmaß von bis zu 10% des Gesamtzweckes möglich, Beobachtungszeitraum von bis zu fünf Jahren bei geringfügigen Überschreiten der Toleranzgrenze von 10% ist die Verwaltungspraxis). Der Sportverein darf nicht nach Gewinn streben, die Vereinsmitglieder dürfen am Erfolg bzw. am Vermögen des Vereins nicht beteiligt sein (unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Mitglieder). Die Vereinsverwaltung muss sparsam geführt werden und im Falle der Auflösung des Vereins muss in den Statuten vorgesehen sein, dass das Restvermögen einem begünstigten Zweck (oder Empfänger) übertragen wird.

5.2.4. Kriterien der unmittelbaren Förderung

Eine unmittelbare Förderung nur ist dann gegeben, wenn die Körperschaft die satzungsmäßigen Zwecke selbst erfüllt oder wenn ein Dritter („Erfüllungsgehilfe“), dessen Wirken wie das eigene Wirken der Körperschaft anzusehen ist, den begünstigten Zweck erfüllt (§ 40 Abs. 1 BAO). Der Sportverein bedient sich beispielsweise einer Sportanlagenbetreibergesellschaft mit der eine Nutzungsvereinbarung besteht (ua. Schwimmverein mietet ein Hallenbad an). Bloße Anhängerclubs von Sportvereinen (haben selbst keinen Sportbetrieb) sind daher ebenso wenig begünstigt wie Vereine, deren Tätigkeit darein besteht, Gelder (Spenden) zu sammeln und an andere begünstigte Rechtsträger weiterzuleiten.[39]

5.2.5. Kriterien der Satzung

Die Satzung (auch Statuten, Gesellschaftsvertrag) ist die Rechtsgrundlage der Körperschaft, welche neben den in § 3 Abs. 2 VerG geforderten Inhalten auch noch die in § 41 BAO angeführte inhaltliche Ausgestaltung („formelle Satzungsmäßigkeit“) aufweisen muss, um die Gemeinnützigkeitskriterien zu erfüllen.[40] In der Rechtsgrundlage muss ein bestimmter gemeinnütziger Zweck verankert sein, der so genau umschrieben werden muss, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit klar und eindeutig erkennbar sind - nicht begünstigte Zwecke sind ebenfalls anzuführen, wobei zum Ausdruck kommen muss, dass sie nur von untergeordnetem Ausmaß sind.[41] Eine weitere formelle Voraussetzung sind genaue und umfassende Angaben über die Art der Zweckverwirklichung (eingesetzte ideelle und materielle Mittel).[42] Die Vermögensbindung bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des Zwecks ist ebenso zwingender Bestandteil der Rechtsgrundlage wie Angaben über den Ausschluss des Gewinnstrebens bzw. die „ Nichtbegünstigung“ der Mitglieder.

Weist die Rechtsgrundlage Mängel auf, so sind die steuerlichen Begünstigungen grundsätzlich zu verwehren, die Körperschaft hat aber die Möglichkeit der Sanierung dieser Mängel und kann den Gemeinnützigkeitsstatus wieder erlangen (keine Rückwirkung). [43]

Weiters ist jede Änderung in der Rechtsgrundlage, die die Voraussetzungen für die Begünstigungskriterien anbelangt, der Abgabenbehörde innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung mitzuteilen.[44]

[...]


[1] Vgl. Leitner, (2006): Die Organisation des Sports, Haunschmidt, F. (Hrsg.): Sport und Recht in Österreich. Für Sportler, Vereine, Verbände & Sponsoren, Wien, S. 1-21, S. 14-15.

[2] Vgl. Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler – Gütig ab 1.7.2015.

[3] Vgl. ÖHB Bestimmungen, gültig ab 15.6.2015, http://oehb.sportlive.at/fileadmin/redaktion/Downloads/OEHBBestimmungen2015_0616.pdf (10.10.2015).

[4] ÖFB: „Wirtschaftsfaktor Fußball in Österreich“, Studie im Auftrag des Österreichischen Fußball-Bundes , 2015 SportsEconAustria Institut für Sportökonomie, S 20 f.

[5] Vgl. VdF, http://www.vdf.at/organisation.php

[6] Vgl. VdF http://www.vdf.at/unsere_anliegen.php

[7] Vgl. Bundesministerium für Inneres (o. J.): Engagement von BM.I-Bediensteten in Vereinen und Freiwilligenorganisationen. Ergebnisse einer Umfrage des Bundesministeriums für Inneres anlässlich des „Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit 2011“, Wien, S. 4-25.

[8] Vgl. Statistik Austria (2015): Statistisches Jahrbuch Österreichs 2015, S. 202f.

[9] Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022, Vor § 1 S 1 ff.

[10] Vgl Jenatschek, Mehr Transparenz und Kontrolle Vereinsgesetz 2002 und die Aspekte der Ertragslage, SWK 23/2003, 123.

[11] § 1 Abs 5 letzter Satz VerG, Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine3, S 5 f.

[12] Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022, § 1 Rz 16 f.

[13] Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine3, S 1, § 1 Abs. 2 1. Satz VerG.

[14] § 3 VerG.

[15] § 2 VerG.

[16] Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine3, S 48 f.

[17] Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine3, S 56 f.

[18] § 5 Abs 1 VerG.

[19] § 5 Abs 2 VerG, Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022, § 5 Rz 7 ff.

[20] § 5 Abs 3 VerG, Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022, § 5 Rz 17 ff.

[21] § 5 Abs 5 VerG, [21] § 5 Abs 3 VerG, Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022, § 5 Rz 50 ff.

[22] Pätzold in Lansky/Matznetter/Pätzold/Steinwandtner/Thunshirn, Rechnungslegung der Vereine3, Rz 86 ff.

[23] Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022, § 3 Rz 70 ff.

[24] Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022, § 20 Rz 9.

[25] Thunshirn in Lansky/Matznetter/Pätzold/Steinwandtner/Thunshirn, Rechnungslegung der Vereine3, Rz 508 ff.

[26] Vgl. Österreichische Fußball-Bundesliga (BL) Lizenzierungshandbuch Version 2015/16 (download unter http://www.bundesliga.at/index.php?id=46699). Diese Lizenzierungsbestimmungen haben das Ziel die Finanzen der Klubs zu stabilisieren, um einen langfristig gesicherten Wettbewerb zu gewährleisten. Neben den finanziellen Kriterien müssen auch sportliche, infrastrukturelle und managementmäßige Standards erfüllt werden. Der wirtschaftliche Teil der Lizenzierung basiert auf den Rechnungslegungsgrundsätzen des UGB und auf fußballspezifischen Informationsinhalten. Zu den fußballspezifischen Inhalten gehört auch ein Spielerverzeichnis, wenn Transferkosten aktiviert werden.

[27] Vgl. Obernberger/Offner, Der eigennützige Verein im Steuer- und Unternehmensrecht, SWK 20/21/2010, S 648.

[28] Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022, § 23 Rz 1 f.

[29] Pätzold in Lansky/Matznetter/Pätzold/Steinwandtner/Thunshirn, Rechnungslegung der Vereine3, Rz 151 f.

[30] Pätzold in Lansky/Matznetter/Pätzold/Steinwandtner/Thunshirn, Rechnungslegung der Vereine3, Rz 153 ff.

[31] Pätzold in Lansky/Matznetter/Pätzold/Steinwandtner/Thunshirn, Rechnungslegung der Vereine3, Rz 161 ff.

[32] Pätzold in Lansky/Matznetter/Pätzold/Steinwandtner/Thunshirn, Rechnungslegung der Vereine3, Rz 152.

[33] Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 20022, § 23 Rz 40 ff.

[34] VereinsR, Rz 45.

[35] Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig (Hrsg), Die Besteuerung der Vereine10, Tz B154, Urteil 8.10.2010, 10 K 3794/06.

[36] VereinsR, Rz 15.

[37] VereinsR, Rz 72 bzw. 45.

[38] UFS 4.9.2009, RV/2550-W/09.

[39] VereinsR, Rz 119.

[40] VereinsR, Rz 106.

[41] VereinsR, Rz 107.

[42] VereinsR, Rz 106.

[43] VereinsR, Rz 110.

[44] VereinsR, Rz 112.

Ende der Leseprobe aus 77 Seiten

Details

Titel
Sportvereine in Österreich. Besteuerung inclusive der Neuregelungen für Profibetriebe im Mannschaftssport
Autor
Jahr
2017
Seiten
77
Katalognummer
V416690
ISBN (eBook)
9783668662483
ISBN (Buch)
9783668662490
Dateigröße
1267 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verein - Gemeinnützigkeit - Besteuerung - Österreich
Arbeit zitieren
Rainer Kreuter (Autor:in), 2017, Sportvereine in Österreich. Besteuerung inclusive der Neuregelungen für Profibetriebe im Mannschaftssport, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/416690

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