Die Vorbewährung im Jugendstrafrecht. Umfang des Prognosemaßstabs nach Ablauf der Vorbewährungszeit gem. §§ 61, 61a JGG


Epreuve d'examen, 2016

24 Pages, Note: 16


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung: Problemaufriss und Gang der Darstellung

2 Theoretische Grundlagen zur Vorbewährung
2.1 Alte Rechtslage bis 06.12.2012
2.2 Einführung der §§ 61, 61a und b JGG – Gesetzgeberische Intention
2.3 Formelle Voraussetzungen
2.3.1 Gewährung der Vorbewährung nach § 61 I JGG
2.3.2 Gewährung der Vorbewährung nach § 61 II JGG
2.3.3 Bestimmung einer Vorbewährungszeit und Zuständigkeit, § 61a JGG
2.3.4 Ausgestaltung der Vorbewährungszeit
2.4 Materielle Voraussetzungen
2.4.1 Eine Ansicht: Beurteilung nach den materiellen Voraussetzung des § 21 JGG
2.4.2 Andere Ansicht: Primäre Beurteilung nach den im Urteil festgestellten positiven Ansätzen i.S.d. § 61 JGG

3 Beschluss des Kammergericht Berlin vom 18.12.2015
3.1 Verfahrensgang
3.2 Entscheidung hinsichtlich der Gewährung der Vorbewährung, § 61 I JGG
3.2.1 Feststellungen des Senats
3.2.2 Stellungnahme
3.3 Entscheidung über die nachträgliche Bewährungsaussetzung
3.3.1 Feststellungen des Senats
3.3.2 Stellungnahme
3.4 Auswirkungen der (Nicht-) Befolgung von Auflagen und Weisungen
3.5 Heranziehung der Polizei zur Kontrolle der erteilten Weisung
3.6 Einordnung der Entscheidung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Hamburg
3.7 Eigener Lösungsvorschlag

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Albrecht, P.-A. (2000) Jugendstrafrecht – ein Studienbuch, 3. Auflage, C.H. Beck: München

Baier, C. (2015) Die Bedeutung der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG und der Vorbewährung in der jugendgerichtlichen Praxis in Bayern, Dissertation, Universität Regensburg, Verlag Dr. Kovac: Hamburg

Beulke, W. (2014) Die §§ 61–61b, 89 JGG – Bewährungsprobe bestanden?, in:

Kriminologie – Jugendkriminalrecht – Strafvollzug: Gedächtnisschrift für Michael Walter, hrsg. v. Neubacher, F./ Kubink, M., S. 259 – 274, Dunker & Humblot: Berlin

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Diemer, H./ Schatz, H./ Sonnen, B.-R. (2015) Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetzen, 7. Auflage, C.F. Müller: Heidelberg (zit. D/S/S-Bearbeiter)

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Derselbe (2016) Anmerkung zu KG Berlin – 4 Ws 123/5 – 141 AR/518/15 – Urteil vom 18.12.2015, in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2016, S. 178 – 179, Hannover

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Meier, B.-D./ Rössner, D./ Schöch, H. (2013) Jugendstrafrecht, 3. Auflage, C.H. Beck: München

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Radtke, H. (2009) Der sogenannte Warnschussarrest im Jugendstrafrecht – Verfassungsrechtliche Vorgaben und dogmatisch-systematische Einordnung, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2009, S. 416 – 449, De Gruyter Rechtswissenschaften Verlag: Berlin

Schaffstein, F./ Beulke, W. (2002) Jugendstrafrecht – Eine systematische Darstellung, 14. Auflage, Verlag W. Kohlhammer: Stuttgart

Sommerfeld, S. (2007) „Vorbewährung“ nach § 57 JGG in Dogmatik und Praxis, Dissertation, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Forum Verlag Godesberg: Mönchengladbach

Walter, M./ Pieplow, L. (1988) Zur Zulässigkeit eines Vorbehalts der Vollstreckbarkeitsentscheidung, insbesondere einer „Vorbewährung“ gemäß § 57 Jugendgerichtsgesetz, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1988, S. 165 – 170, C.H. Beck: München

Westphal, K. (1995) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 21 JGG, Dissertation, Universität Passau, Peter Lang GmbH: Frankfurt am Main

1 Einleitung: Problemaufriss und Gang der Darstellung

Im Jugendstrafrecht existiert abweichend vom allgemeinen Strafrecht das Institut der Vorbewährung, welches gemäß §§ 61, 61a und b JGG die nachträgliche Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluss zulässt.

Voraussetzung für einen solchen Vorbehalt der Entscheidung ist, dass zum einen keine günstige Legalprognose zum Urteilszeitpunkt vorliegt, aber bestimmte Umstände oder Ansätze in der Lebensführung des Jugendlichen in absehbarer Zeit zu einer solchen Prognose führen können, § 61 I JGG. Zum anderen ist der Aufschub möglich, wenn eine solche Prognose zwar eventuell schon zum Urteilszeitpunkt gerechtfertigt wäre, jedoch zunächst weitere Ermittlungen notwendig macht, § 61 II JGG.

In den letzten Jahren gab es kontroverse Entscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, wie der Prüfungsmaßstab der Prognose bei der Aussetzungsentscheidung nach Ablauf der Vorbewährungszeit gemäß §§ 61, 61a JGG auszusehen hat, die zum Teil auf große Kritik in der Literatur gestoßen sind.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 18.12.2015, in dem der Senat maßgeblich zu entscheiden hatte, wie eine solche Prüfung zu erfolgen hat. Hierbei werden in dieser Arbeit die maßgeblichen Entscheidungsgründe im Hinblick darauf analysiert, ob diese im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel der §§ 61ff. JGG stehen und jugendstrafrechtsdogmatischen und jugendkriminologischen Erkenntnissen gerecht werden.

2 Theoretische Grundlagen zur Vorbewährung

2.1 Alte Rechtslage bis 06.12.2012

Das Institut der Vorbewährung wurde in der jugendgerichtlichen Praxis entwickelt[1] und als dritte Aussetzungsmöglichkeit einer Jugendstrafe neben §§ 21 und 27 JGG verstanden.[2] Dabei stütze sich die Rechtsprechung auf § 57 Abs. 1 S. 1, 2. HS. JGG a.F., der vorsah, dass der Jugendrichter die Aussetzungsentscheidung auch nachträglich durch Beschluss treffen konnte. Charakterisieren lässt sich das Rechtsinstitut als „Bewährung vor der Bewährung“[3] bzw. zutreffender als „Bewährung vor der Bewährungsentscheidung“.

Dabei begegnete das Institut allerdings rechtsstaatlichen Bedenken über deren Zulässigkeit, weshalb es in der Literatur zum Teil als unzulässige Rechtsfortbildung abgelehnt wurde.[4] Bedenken ergaben sich daraus, dass die Verfahrensgestaltung in einigen Regionen recht oft angewandt wurde, während sie in anderen Regionen nahezu unbekannt war. Aus empirischen Untersuchungen konnte auch geschlossen werden, dass es deutliche Unterschiede in der Art der Anwendungsfälle sowie in der konkreten Ausgestaltung des Instituts der Vorbewährung gab.[5] Des Weiteren bestanden rechtsstaatliche Bedenken, dass § 57 JGG a.F. aufgrund der grundrechtsrelevanten Belastungen als hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage genüge, da weder eine Höchstdauer der Bewährungszeit bestimmt war, noch eine Regelung zu Auflagen und Weisungen und zur Bewährungshilfe bestand.[6]

2.2 Einführung der §§ 61, 61a und b JGG – Gesetzgeberische Intention

Mit dem Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 wurde das Institut der Vorbewährung erstmals gesetzlich geregelt.[7] Ziel der Einführung der §§ 61, 61a und b JGG war es, den in der Praxis als „sinnvoll und angemessen erachteten Verfahrensgestaltungen im Kontext der Vorbewährung einen gesetzlichen Rahmen“ zu geben, der rechtstaatlichen Anforderungen entspräche.[8]

Ausgestaltet wurden die Regelungen als verfahrensmäßige Variante der Strafaussetzung gemäß § 21 JGG, also nicht als neue eigenständige materiell-rechtliche Rechtsfolge.[9]

Hinter den Regelungen der Vorbewährung stand einerseits insbesondere die Idee, mögliche schädliche Nebenwirkungen eines Strafvollzuges bei Jugendlichen zu vermeiden, indem bei geeigneten Tätern eine Legalbewährung durch die Vorbewährungs- und die sich anschließende Bewährungszeit auch ohne Strafvollzug erreicht werden kann.[10] Andererseits verstand der Gesetzgeber das Institut der Vorbewährung allerdings nicht für Fälle anwendbar, in denen „ aus falsch verstandener Milde“ mit der Vorbewährung dem Verurteilten „noch eine letzte Chance “ gegeben werden sollte, obwohl nach den Feststellungen des Gerichts eine längerfristige Erziehung durch den Vollzug erforderlich und geboten ist und keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der negativen Legalprognose gegeben sind. Ebenso wenig sollte es auf Fälle angewandt werden, in denen eine in Wirklichkeit spruchreife Aussetzungsentscheidung hinausgeschoben wird, um mit der Ungewissheit über die Vollstreckung „ einen zusätzlicher Motivationsdruck “ auf den Jugendlichen aufzubauen.[11]

Wird im Urteil verzichtet, einen solchen Vorbehalt auszusprechen, besteht weiterhin nach § 57 Abs. 2 JGG die Möglichkeit nachträglich bis zum Beginn des Vollzugs der Jugendstrafe die Vollstreckung auszusetzen, allerdings mit der Einschränkung, dass in der Zwischenzeit neue Umstände hervorgetreten sein müssen, die nun eine positive Legalprognose begründen.

2.3 Formelle Voraussetzungen

2.3.1 Gewährung der Vorbewährung nach § 61 I JGG

Die Alternativen des § 61 Abs. 1 und Abs. 2 JGG regeln abschließend die Anordnungsvoraussetzungen für den Vorbehalt der nachträglichen Aussetzungsentscheidung.

Nach Abs. 1 ist der Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung statthaft, wenn die Ermittlungsmöglichkeiten zum Urteilszeitpunkt ausgeschöpft sind und die Feststellungen die für eine Aussetzung der Jugendstrafe nach § 21 JGG erforderliche positive Legalprognose, jedoch Ansätze in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstige Umstände es möglich erscheinen lassen, dass eine günstige Prognose in absehbarer Zeit vorliegen könnte. Wenn sich demnach eine günstige Prognose im Urteilszeitpunkt feststellen lässt, muss die Aussetzung bereits im Urteil ausgesprochen werden.[12]

2.3.2 Gewährung der Vorbewährung nach § 61 II JGG

§ 61 Abs. 2 JGG regelt die Fälle, in denen bestimmte Umstände hervorgetreten sind, die bereits aufgrund der bestehenden Situation eine günstige Prognose möglich erscheinen lassen, aber weitere Ermittlungen erforderlich machen. Dabei darf ein Vorbehalt allerdings nur ausgesprochen werden, wenn die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde, § 61 II Nr. 3 JGG.

2.3.3 Bestimmung einer Vorbewährungszeit und Zuständigkeit, § 61a JGG

[...]


[1] BT-Drucks. 17/9389, S. 1; Walter/Pieplow 1988: 165.

[2] OLG Stuttgart, NStZ 1986, 219 (220); OLG Dresden, NStZ-RR 1998, 318 (318); Laubenthal 2001: 854; Sommerfeld 2007: 15.

[3] Meier/Rössner/Schöch- Rössner 2013: § 12 Rn. 24.

[4] Kruse 1993, 223ff.; Albrecht 2000: 272; Radtke 2009: 445.

[5] BT-Drucks. 17/9389, S. 9; Flümann 1983: 121ff.; Sommerfeld 2007: 68ff.

[6] Gebauer 2013: 39; vgl. Westphal 260ff., 283; Walter/ Pieplow 1988: 166ff.

[7] BGBl. I, S. 1854 (1855f.).

[8] BT-Drucks. 17/9389, S. 9.

[9] BT-Drucks. 17/9389, S. 9; D/S/S- Schatz § 61 Rn. 3; Beulke 2014: 262, 272f.

[10] BT-Drucks. 17/9389, S. 8.

[11] BT-Drucks. 17/9389, S. 9 u. 16.

[12] Eisenberg 2013: 47; Jäckel 2010: 543.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Die Vorbewährung im Jugendstrafrecht. Umfang des Prognosemaßstabs nach Ablauf der Vorbewährungszeit gem. §§ 61, 61a JGG
Université
University of Hamburg
Note
16
Auteur
Année
2016
Pages
24
N° de catalogue
V417945
ISBN (ebook)
9783668669390
ISBN (Livre)
9783668669406
Taille d'un fichier
468 KB
Langue
allemand
Mots clés
vorbewährung, jugendstrafrecht, umfang, prognosemaßstabs, ablauf, vorbewährungszeit
Citation du texte
Sebastian Graaf (Auteur), 2016, Die Vorbewährung im Jugendstrafrecht. Umfang des Prognosemaßstabs nach Ablauf der Vorbewährungszeit gem. §§ 61, 61a JGG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/417945

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