Lebenswirklichkeiten wohnungsloser Frauen unter Berücksichtigung des Hilfesystems und dessen Angemessenheit


Tesis, 2005

146 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG (Junghähnel/Müncho)

2. WOHNUNGSLOSIGKEIT IM ÜBERBLICK (Müncho)
2.1. EINBLICK IN DIE GESCHICHTE DER WOHNUNGSLOSIGKEIT
2.2. AUSMAß WEIBLICHER WOHNUNGS-LOSIGKEIT

3. DAS HILFESYSTEM (Junghähnel)
3.1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
3.1.1. § 72 BSHG
3.1.2. § 15 a BSHG
3.1.3. § 39 BSHG
3.1.4. ASOG
3.2. WOHNUNGSLOSENHILFEEINRICHTUNGEN
3.2.1. Notübernachtungen und Nachtcafés
3.2.2. Beratungsstellen
3.2.3. Tagesangebote
3.2.4. Übergangseinrichtungen und Betreutes Wohnen
3.2.5. Soziale Wohnhilfen der Sozialämter
3.2.6. Frauenspezifische Einrichtungen

4. ARMUT – RISIKOFAKTOR WEIBLICHER WOHNUNGSNOT (Müncho)
4.1. DEFINITIONEN UND ZAHLEN ZU ARMUT
4.2. RISIKOFAKTOREN
4.2.1. Armutsrisiken in der Ehe
4.2.2. Armutsrisiken allein erziehender Mütter
4.2.3. Armutsrisiken gemessen am Alter

5. GEWALT GEGEN FRAUEN (Junghähnel)
5.1. DEFINITION UND ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
5.2. FORMEN DER GEWALT
5.3. AUSWIRKUNGEN VON GEWALT

6. LEBENSWIRKLICHKEITEN WOHNUNGSLOSER FRAUEN
6.1. URSACHEN WEIBLICHER WOHNUNGSNOT (Müncho)
6.1.1. Der ökonomische Ansatz
6.1.2. Der sozialpsychologische Ansatz
6.1.3. Der Stigmatisierungsansatz
6.1.4. Der normative Ansatz
6.2. BEWÄLTIGUNGSSTRATEGIEN (Junghähnel/Müncho)
6.3. PSYCHISCHE ERKRANKUNGEN UND SUCHT BEI FRAUEN IN WOHNUNGSNOT
6.3.1. Psychische Erkrankungen und Wohnungslosigkeit (Müncho)
6.3.2. Sucht und Wohnungslosigkeit (Junghähnel)
6.3.2.1. Ursachen für Suchtverhalten
6.3.2.2. Stoffliche Süchte
6.3.2.3. Nichtstoffliche Süchte

7. ANFORDERUNGEN AN DAS HILFESYSTEM (Junghähnel)

8. DIE NOTWENDIGKEIT DAS THEMA „FRAUEN IN WOHNUNGSNOT“ IM HILFESYSTEM BEWUSST ZU MACHEN (Junghähnel/Müncho)
8.1. PLANUNG DER INFORMATIONS-VERANSTALTUNG
8.1.1. Vorüberlegungen
8.1.2. Gestaltung der Informationsveranstaltung
8.1.3. Entwicklung des Evaluationsbogens
8.2. AUSWERTUNG UND VERLAUF DER INFORMATIONSVERANSTALTUNG
8.2.1. Allgemeine Verlaufsbeschreibung
8.2.2. Beurteilung der Veranstaltung aus Sicht der Verfasserinnen
8.2.3. Auswertung der Evaluationsbögen
8.3. SCHLUSSFOLGERUNG UND AUSBLICK

9. FAZIT (Junghähnel/Müncho)

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ANHANG

„Ja, und dann bin ich damals zum Jugendamt gegangen, hab denen das erzählt, und dann wurde wieder Rücksprache mit meiner Mutter gehalten, hat sie’s wiederum anders erzählt, und dann ham sie mehr ihr geglaubt als mir. Und das fand ich also sehr fies und deswegen ist also das Vertrauen zu Jugendämtern und auch zu einigen anderen Ämtern auch sehr stark gestört.“

„Und ich hab´s halt auch oft genug auch miterlebt, dass meine Stiefväter meine Ma verhauen haben und ständig andre Frauen mitgebracht haben und alle so Sachen. Das hat mich geprägt, von klein an, so, ne.“

„Ich hatte dann halt auch Freundinnen, wo ich dann mal ne Nacht übernachten konnte, aber vorwiegend halt draußen in den Büschen oder so. (...) Ich muß sagen, ich hab ziemlich wenig gute Freunde gehabt, das waren immer mal so flüchtige Bekannte oder so, da hab ich mal da geschlafen, mal hier geschlafen, wie´s gerade ging, oft im Keller, so, bei mir zu Hause, auf´m Balkon oder so.“

„Man sieht mal, wie grausam die Welt da draußen ist, wenn man Hilfe braucht, dann kriegt man keine. Das hab ich jetzt schon so oft erlebt.“

„Ja, immer, wenn was passiert ist oder was kaputtgegangen ist, da hab ich die Schläge und Dresche gekriegt, und nie was unternommen, ja und dann ham meine Eltern sich nach ner Zeit immer gestritten...“

„Und am Bahnhof, wenn ich irgendwie zum Beispiel schlafen will oder so, findet man auch immer eine Gelegenheit, irgend jemand zum Pennen halt, nicht zu Hause, ja, und eigentlich komm ich auch mit den meisten Leuten so ganz gut aus.“

„Die haben mir gesagt, äh, ich hab Anspruch auf so was, wenn ich misshandelt wurde von meinem Mann oder wenn da Kinder mit im Spiel sind, meine Kinder. Dann hab ich Anspruch irgendwie mal ne Nacht da unterzukommen. Das bedeutet im Klartext muß ich mich erst mal von ihm verhauen lassen, damit ich da mal irgendwo ne Nacht pennen kann.“

„Zumindest ne Möglichkeit, ne Anlaufstelle zu haben. Sei es zum Duschen, zum Waschen, zum Pennen vor allem. Das wär einfach das wichtigste.“

„So Frauen, die auch Interesse dafür haben, die das nicht nur machen, weil´s ihr Job ist, so ne. Wo du wirklich merkst, da kommt Gefühl rüber, so ne. Ich brauch halt ... da kann ich nicht mit jemand sprechen, wo du merkst, das muß ich schnell hinter mich bringen, ist mein Job, so und dann der nächste so. Das ist so Methode Fließbandarbeit.“[1]

1. Einleitung

Unsere Arbeit beschäftigt sich mit den Problem- und Lebenslagen wohnungsloser Frauen. Wohnungslosigkeit von Frauen hat viele Gesichter, so dass man nicht von DER wohnungslosen Frau sprechen kann. Auffallend ist dabei, dass sie eher nicht auffallen. Dies machte es möglich, dass die Wohnungslosigkeit von Frauen lange nicht wahrgenommen wurde. Erst mit der Frauenbewegung und der sich daraus entwickelnden Frauenforschung wurde man auch auf dieses Thema aufmerksam. So nahmen die geschätzten Zahlen wohnungsloser Frauen in den letzten 20 Jahren enorm zu. Ging man Mitte der 80er Jahre noch von einem Frauenanteil von z. T. unter 2 % aus, so liegen aktuelle Schätzungen bei ca. 15-30 %. Einige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Wohnungslosenhilfe haben durch ihr Engagement immer wieder auf dieses Thema aufmerksam gemacht. So konnte eine positive Entwicklung in dem Hilfsangebot für wohnungslose Frauen verzeichnet werden. Dennoch kann man sagen, dass diese Entwicklung noch in den Kinderschuhen steckt. Die relativ langsame Entwicklung liegt nicht zuletzt daran, dass sich diese Personengruppe eher verdeckt hält. Dies macht es „Verantwortlichen“ „leicht“ den notwendigen Handlungsbedarf nicht zu sehen. Daher ist es wichtig, das Thema weiterhin transparent zu machen, um in der Entwicklung nicht zurück zu fallen oder stehen zu bleiben.

Durch die Nebentätigkeit als studentische Hilfskräfte in der „Notübernachtung für wohnungslose Frauen, Tieckstraße“ wurden wir erstmals auf dieses Thema aufmerksam. Zuvor waren wir beide für ca. ein Jahr in der „Notübernachtung Epiphanien“ (ausschließlich für Männer) beschäftigt, die im November 2003 geschlossen und in eine frauenspezifische Notübernachtung umkonzipiert wurde. So hatten wir die Möglichkeit den Aufbau der ersten ganzjährig geöffneten Frauennotübernachtung in Berlin für weitere vier Monate zu begleiten. Schnell stellten wir fest, dass sich die Arbeit mit Frauen erheblich von der mit wohnungslosen Männern unterscheidet. Schon hier stellten wir uns die Frage, worin dies begründet liegt bzw. wie die Arbeit mit wohnungslosen Frauen adäquat zu gestalten wäre. Welche Besonderheiten das Thema wohnungslose Frauen aufweist, war uns anfangs wenig bewusst. Erst mit Beginn der Arbeit haben wir im Team der Frauennotübernachtung Informationen darüber erhalten bzw. durch Selbstrecherche unser Wissen erweitert.

Im Anschluss an unsere Tätigkeit in der Frauennotübernachtung entschieden wir uns, das zweite Praxissemester in anderen Einrichtungen der Berliner Wohnungslosenhilfe zu absolvieren. So sammelte die Mitverfasserin dieser Arbeit, Ilka Junghähnel, Erfahrungen in der „Beratungsstelle für wohnungslose Menschen Levetzowstraße“. In diesem gemischtgeschlechtlichen Hilfsangebot stellte sie fest, dass der Frauenanteil eher gering war und auch das wöchentliche Frauenberatungsangebot kaum genutzt wurde.

Corinna Müncho, ebenfalls Mitverfasserin dieser Arbeit, entschied sich für ein Praktikum im Übergangswohnheim für wohnungslose Frauen „Die Villa“. Dort konnte sie intensiv die Bandbreite der Problemlagen wohnungsloser Frauen kennen lernen und wurde in der Notwendigkeit eines frauenspezifischen Arbeitsansatzes bestärkt.

In gemeinsamen Diskussionen und im Austausch kamen wir zu gleichen Überlegungen hinsichtlich dieses Themas. Somit entschieden wir uns dieser Thematik näher zu widmen und sie gemeinsam in dieser Arbeit zu betrachten.

Durch die Erfahrungen und das Wissen, die wir in den letzten zwei Jahren arbeitsbedingt in der Wohnungslosenhilfe sammelten, kamen wir zu der Auffassung, dass das Bewusstsein für die Problematik wohnungsloser Frauen auch in vielen Einrichtungen noch nicht ausreichend vorhanden ist. So entstand die Idee eine Informationsveranstaltung anzubieten, die nicht nur Defizite aufzeigen, sondern ein Angebot zur Wissensvermittlung und Bewusstseinsförderung darstellen sollte. Durch einen Evaluationsbogen, der am Ende der Veranstaltung verteilt werden sollte, hofften wir einen Eindruck über das Wissen der Teilnehmer(innen) - gemessen an den Inhalten der Veranstaltung - zu erhalten.

Der theoretische Teil dieser Arbeit wird zunächst einen kurzen geschichtlichen Abriss der Wohnungslosenhilfe im Allgemeinen geben und das Ausmaß weiblicher Wohnungsnot darstellen. Im Folgenden erläutern wir kurz das Wohnungslosenhilfesystem. Nachdem das Thema Armut unter frauenspezifischer Sichtweise betrachtet wurde, gehen wir auf das Thema Gewalt gegen Frauen näher ein. Daran schließt sich ein Einblick in die Bewältigungsstrategien wohnungsloser Frauen, unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte psychischer Störungen und Suchtverhalten, an. Abschließend werden die Anforderungen an frauenspezifische Hilfsangebote herausgestellt.

Die konkrete Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Informationsveranstaltung werden wir im empirischen Teil unserer Arbeit näher erläutern.

In dieser Arbeit gehen wir nicht auf die Problematik wohnungsloser Migrantinnen, Paare und Familien ein. Unser Fokus liegt auf der Betrachtung alleinstehender wohnungsloser Frauen. Die erarbeiteten Themenkomplexe werden vorrangig unter dem Aspekt der weiblichen Wohnungslosigkeit betrachtet und nicht in Vergleich mit der männerspezifischen Problematik gesetzt. Des Weiteren gehen wir in dieser Arbeit nicht auf die Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland - hinsichtlich der vorgestellten Problematik – ein. Anzumerken ist hierbei, dass sich die Entwicklung im Osten Deutschlands der im Westen immer weiter angleicht.

Bei unseren Recherchen mussten wir feststellen, dass relativ wenig Literatur speziell zum Thema „wohnungslose Frauen“ existiert. Zu dem beziehen sich viele Autoren, der uns vorliegenden Literatur, immer wieder auf einige wenige Autoren (z. B. Geiger/Steinert, 1997), die sich bereits zuvor ausführlicher mit diesem Thema befasst hatten.

2. Wohnungslosigkeit im Überblick

2.1. Einblick in die Geschichte der Wohnungs-losigkeit

Menschen die ohne feste Bleibe leben, betteln und umherziehen, gibt es schon sehr lange. Nicht zu jeder Zeit lebten diese Menschen mit einem negativen Sozialprestige und waren gleichsam arm. So galt im frühen Mittelalter Betteln und Armut als gottgefällig. Nicht selten haben sich Bettelorden ein Vermögen „verdient“. (vgl. Paegelow, 2004, S. 26)[2]

Neben den Armen die sich aus der Not ihr Brot erbettelten oder von Überfällen auf den Landstraßen lebten, fand man damals eine Vielzahl von Menschen, ohne festen Wohnsitz. So gab es Gelehrte, die durchs Land zogen, um ihr Wissen zu verbreiten, betuchte Reisende, Pilgerer, Händler oder wandernde Handwerker. (vgl. ebd.)

Obwohl Betteln damals ein gewohntes Bild war, nahm die Zahl der Vagabunden derart zu, dass man die damals empfundene Last und Plage, durch Verordnungen eingrenzen wollte. So galten vermehrt Regeln, dass nur Ortsansässige betteln durften und Landstreicherei und verbotene Bettlerei sanktioniert wurde. Bestrafungen konnten bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts unter anderem auch die Todesstrafe sein. Zu diesen verschärften Mittel, der Bettlerei und Landstreicherei ein Ende zu setzen, griff man, nachdem durch den Dreißigjährigen Krieg die Zahl der Vagabunden nochmals enorm wuchs. (vgl. ebd.)

Der Begriff Vagabund ist verwandt mit dem Wort Vagierer. Dies leitet sich lateinisch von den Begriffen vagare = umherschweifen oder vagus = unstet ab. Fahrende Leute nannte man damals Vaganten. Hierbei war das Wort nur teilweise negativ besetzt. (vgl.www.psychosoziale-gesundheit.net)

Im 17. Jahrhundert entstanden vielerorts Armen-, Zucht- und Arbeitshäuser. In diese wurden Menschen, die man auf den Straßen nicht mehr dulden wollte, auch zwangsweise eingewiesen. (vgl. Paegelow, 2004, S. 26)

Es entwickelte sich im 19. Jh. die „Wandererfürsorge“. Dabei ging es in erster Linie jedoch nicht um die Vertretung von Menschenrechten und die Gewährung von Hilfeansprüchen, sondern vielmehr um die Kontrolle der „Wanderer“, durch Wanderverordnungen, Wanderscheine, Arbeitsnachweise u. ä..

In den 1880er Jahren entstanden im Zuge der „Wandererfürsorge“ Unterkünfte mit dem Namen „Herbergen zur Heimat“. Diese wurden, mit dem Beginn der Industrialisierung und der damit entstandenen Klassengesellschaft, vermehrt von armen Wanderern, dem so genannten „Lumpenproletariat“, und nicht mehr von wandernden Handwerkern aufgesucht. Daher wurde dafür zeitweise auch der Begriff der „Wanderarmenfürsorge“ gebraucht.

In der national-sozialistisch regierten Zeit waren Obdachlose genauso wenig toleriert wie alle Gruppierungen, die vom damals geforderten Menschenbild abwichen. Tüchtigkeit und Sauberkeit, zählten zu Eigenschaften, die ein „guter Deutscher“ unbedingt besitzen sollte. Obdachlose bzw. Nichtsesshafte wurden mit Eigenschaften besetzt, die es im Nazi – Deutschland auszurotten galt. Deshalb wurden sie von den Straßen und den Unterkünften der Wandererfürsorge aufgesammelt und in Arbeitslager oder Konzentrationslager gebracht. Das „Problem“ der unsteten und umherstreunenden Menschen gab es bald nicht mehr und die Wandererfürsorge war somit erstmals überflüssig.

(vgl. ebd., S. 37)

Nach dem 2. Weltkrieg entwickelte sich in Deutschland die „Nichtsesshaftenhilfe“. Dieser Begriff ist auch schon in früherer Literatur zu finden und setzte sich durch die Initiative der wieder gegründeten Wanderfürsorgeverbände, des Deutschen Vereins und einiger Landesfürsorgeverbände im Jahre 1947 durch. 1953 wurden durch den Bundesminister für Inneres erste Richtlinien für die Fürsorge von Nichtsesshaften erlassen. Der entsprechende Personenkreis wurde wie folgt definiert:

„Eine feste Begriffsbestimmung des Nichtsesshaften besteht nicht. Der Kreis ist umfassender als der durch die bisherige Wandererfürsorge erfasste. Unter Nichtsesshaften werden im Allgemeinen diejenigen Personen verstanden, die keinen festen Wohnsitz haben und daher in ständig wechselnden Unterkünften leben, sowie diejenigen Personen, die trotz eigenen Wohnsitzes nicht nur vorübergehend umherziehen.“ (Der Bundminister des Innern, 1953 zitiert in: Kiebel, 1995, S. 41)

Der Begriff „Obdachlosigkeit“, der noch in älteren Gesetzen verwendet worden ist, wurde in der Wissenschaft wegen seiner ausschließlichen Zustandsbeschreibung („kein Dach über dem Kopf zu haben“) als unzureichenden Begriff gewertet. Auch der Begriff der „Nichtsesshaftigkeit“ stieß wegen seiner Ungenauigkeit und seiner schon vor dem 2. Weltkrieg bestehenden negativen Besetzung an seine Grenzen. (vgl. Kiebel, 1995, S. 40 ff.)

Der Begriff der „Nichtsesshaftigkeit“ wurde Ende des 19. Jh. dazu gebraucht Menschen von ortsansässigen Hilfebedürftigen zu unterscheiden und somit die Unterstützungswürdigkeit festzustellen. Das Gesetz unterschied auch nach dem 2. Weltkrieg zwischen „nichtsesshaften“ und „sesshaften Obdachlosen“, um Zuständigkeiten der Sozialhilfeträger zu bestimmen. (vgl. Bodenmüller, 2000, S. 8)

Die Schwierigkeit hierbei war, dass Nichtsesshafte durch diese Reglementierung kaum die Möglichkeit hatten wieder sesshaft zu werden, da sie nur kurzzeitige Ansprüche in der jeweiligen Stadt hatten. Wissenschaftlich konnte bisher nicht bewiesen werden, dass es Menschen gibt, die auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur zu Nichtsesshaftigkeit neigen. Diese Art der Nichtsesshaftenhilfe diente eher der Vertreibung und Stigmatisierung als der „wirklichen Hilfe“ für den Einzelnen. (vgl. ebd.)

Auch heute noch ist es für nichtsesshafte Obdachlose schwieriger, als für Sesshafte, wieder Fuß zu fassen. In Berlin regelt sich die Zuständigkeit entweder nach der letzten Berliner Meldeadresse oder bei „Nichtberlinern oder -berlinerinnen“ nach dem Geburtsdatum. Die Nichtsesshaften haben das Recht einen Tagessatz zu erhalten, müssen sich aber den nächsten Tagessatz in einer anderen Stadt abholen. So soll vermieden werden, dass sie in Berlin bleiben. Unseren Erfahrungen nach ist es im Engagement der Sozialarbeiter(innen), der z. B. höherschwelligen Wohnungslosenhilfeeinrichtungen und dem Gutwollen der Sozialämter zuzurechnen, wenn eine in Berlin nicht gemeldete Person eine Kostenübernahme für z. B. einen Platz in einem Übergangsheim (Übergangsheim wird in 3.2.4. näher erklärt) bekommt.

In der Fachwelt wurden immer wieder weniger diskriminierende Begrifflichkeiten diskutiert. Diese von der Fachwelt empfundene Notwendigkeit, entwickelte sich auf Grund neuer Erkenntnisse und dem veränderten Menschenbild innerhalb der sozialen Arbeit in den siebziger Jahren. Das Hilfesystem wurde jetzt erstmals kritisch betrachtet und es wurde nach neuen Ansätzen gesucht.

Es galt nun als fraglich, ob die auf einer Persönlichkeitsstörung basierende Nichtsesshaftigkeit mittels entsprechender Beratung oder Therapie zu heilen sei. Ebenso wurde überlegt, inwieweit gesellschafts-, arbeits-, oder wohnungspolitische Strukturen Ursache oder einflussgebender Faktor von Nichtsesshaftigkeit sein können. So wurde 1979 erstmals die Einführung von ambulanten Hilfemaßnahmen durch die „Bundesarbeitsgemeinschaft Nichtsesshaftenhilfe“ (BAG NH) gefordert. Darunter verstand man, neben den stationären staatlichen Einrichtungen, ein Angebot zu schaffen, welches Notunterkünfte, Tagesstätten, Streetwork und auch Wohn- und Arbeitsprojekte anbot. (vgl. Oberhuber, 1999, S. 88 ff)

Die BAG NH entschied sich 1991, auf Grund einer Neuorientierung in der Diskussion und bei der Durchführung der Sozialen Arbeit für eine Umbenennung in „Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe“ (BAG W)[3]. Der langjährige Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Heinrich Holtmann-Spötter äußerte sich wie folgt dazu:

„Inhaltlich und konzeptionell verbindet sich mit diesen Begriffen eine Resozialisierung und Rekommunalisierung der Nichtsesshaftenhilfe selbst, die Entwicklung einer lebenslagenorientierten Sozialarbeit in den Kommunen in Form ambulanter, existenzsichernder und wohnungsbeschaffender Hilfen für eine Klientel, die durch Armut und Nicht- bzw. Unterversorgung mit Wohnung, Arbeit, rechtmäßige Sozialhilfe, Gesundheitshilfen usw. gekennzeichnet ist. … Letztlich ist der Begriff >Wohnungslosigkeit< Ausdruck einer zivilen, republikanischen, den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft und Sozialarbeit …“. (Holtmann-Spötter, 1996 zitiert in: Oberhuber, 1999, S. 103, Hervorhebung im Org.)

Statt des Begriffes „der Nichtsesshafte“ wurde von nun an der Begriff der „alleinstehende Wohnungslose“ bzw. die „alleinstehende Wohnungslose“ verwendet.

Ende der 80er Jahre schlug der Deutsche Städtetag den Begriff „Wohnungsnotfall“ vor. Dieser wird erstmals der Vielseitigkeit der Situationen der Menschen, bei denen der Bereich „Wohnen“ als unzureichend zu bezeichnen ist, gerecht.

Eine Unterscheidung von ortsansässigen oder umherziehenden Wohnungslosen ist hier nicht mehr nötig. Er schließt ebenfalls alleinstehende Wohnungslose, Familien und Paare mit ein. Darüber hinaus definiert dieser Begriff, nicht nur die Situation von Menschen, die direkt auf der Straße leben, sondern auch derjenigen, die in unsicheren oder unzulänglichen Wohnverhältnissen leben. Unterteilt wird hierzu in drei Personengruppen, welche alle gleichermaßen Unterstützung in den Bereichen Wohnen, Arbeit und soziale Eingliederung, erhalten sollen. Hierzu zählen sowohl Personen, die unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind, ihre Wohnung nicht auf Dauer halten können oder nach ihrer Entlassung aus Haft, Psychiatrie, Krankenhaus, Heim oder ähnlichen Institutionen wohnungslos wären. Genauso zählen hierzu die Personen, die aktuell von Obdach- bzw. Wohnungslosigkeit bedroht sind, die direkt auf der Straße leben oder in den Wohnungslosenhilfeeinrichtungen untergebracht sind. Zur dritten Personengruppe werden diejenigen gezählt, die aus verschiedensten Gründen in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben. Dies können viel zu enger, unangemessener teurer Wohnraum, aber auch das Zusammenleben mit ständigen eskalierenden Konflikten sein. (vgl. Bodenmüller, 2000, S. 10-11)

Besonders die Einbeziehung der letzten Personengruppe betrifft eine Vielzahl von Frauen. Mittels dieser Betrachtungsweise wird eine wichtige Arbeitsgrundlage für die Sozialarbeit mit wohnungslosen Frauen geschaffen.

Die geschlechterdifferenzierte Betrachtung von Wohnungslosigkeit hat in der Fachwelt erst in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. In früherer Literatur wird entweder gar nicht von wohnungslosen Frauen berichtet oder sie wird als Ausnahmeerscheinung dargestellt. In der traditionellen Wohlfahrtspflege nahm man mittellose und alleinstehende Frauen lediglich als „sittlich Gefährdete“, also als Prostituierte oder Straffällige wahr. (vgl. Geiger/Steinert, 1997, S. 23)

In seiner Entwicklung hat sich das Hilfesystem immer an der Betrachtung der Problemlagen der Männer orientiert.

Durch die Emanzipation und die damit einhergehende Frauenforschung, wurde sich erstmals wissenschaftlich mit den Lebenswelten von Frauen beschäftigt. Die politisch geförderte Selbstverständlichkeit der Abhängigkeit der Frau, ließ eine Definition, wie sie heute der Wohnungsnotfallbegriff innehat, nicht zu. Unterstützung bekam eine Frau nicht, um selbständig und allein zu leben. Der Fokus lag einzig und allein auf dem Erhalt eines Familienlebens. Damals wie Heute leben jedoch viele Frauen in Partnerschaften und Familien, die man zu dem Personenkreis zählt, welche als unzumutbare Wohnverhältnisse zu betrachten sind, weshalb ihnen Hilfe zu gestanden werden müsste.

Durch die feministische Arbeit, ist ein neues Selbstbewusstsein der Frauen entstanden, das unter anderem auch die Wohnungsnot sichtbarer macht. Frauen versuchen vermehrt unabhängig zu leben und wehren sich gegen Unterdrückungen in Beziehungen und Familien. (ebd.)

2.2. Ausmaß weiblicher Wohnungslosigkeit

Die folgenden Zahlen und Statistiken wurden von den Verfasserinnen ausgewählt und sollen das Ausmaß weiblicher Wohnungslosigkeit verdeutlichen.

Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass die weibliche Wohnungsnot zum größten Teil verdeckt ist. Demnach muss von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden. (vgl. www.bag-wohnungslosenhilfe.de (a))

Es gibt in Deutschland weder eine einheitliche gesetzliche Wohnungslosenstatistik, noch eine Wohnungsnotfall-berichterstattung, obwohl Beides, besonders von der BAG W, seit langem gefordert wird. Dies wäre unter anderem deshalb unbedingt erforderlich, um Forderungen an die Politik durchzusetzen. Die Schwierigkeit bei einer statistischen Erhebung ist, die Entscheidung, welche Definition angewandt werden soll. Der Streit um eine adäquate Methode der Datenerhebung, hat zur Folge, dass sie bisher gar nicht zu Stande kam. Somit können die Zahlen je nach politischem Interesse nach oben oder unten korrigiert werden. (vgl. ebd.)

Benutzt man die „Wohnungsnotfall-Definition“ wird eine Gesamtbetroffenenzahl von 5 % der Bevölkerung, also vier bis fünf Millionen Menschen, vermutet. (vgl. Paegelow, 2004, S. 48)

In der jüngeren Fachliteratur werden hauptsächlich die Schätzungen der BAG W verwendet.

Die BAG W schätzte in den letzten Jahren den Frauenanteil der wohnungslosen Einpersonenhaushalte auf 21 %. Der Anteil der wohnungslosen Frauen insgesamt liegt bei 23 % (siehe Abbildung 1), Aussiedler(innen) sind bei diesen Schätzungen nicht berücksichtigt. Die Gesamtzahl der Wohnungslosen wurde im Jahr 2002 von der BAG W auf 410.000 Menschen geschätzt. Der Frauenanteil in absoluten Zahlen wäre demnach ca. 31.000 Frauen. Im Jahr 2002 lebten von den alleinstehenden Wohnungslosen insgesamt 13 %, das sind 20 000 Menschen, ohne jede Unterkunft direkt auf der Straße. Davon betroffen waren 1800 bis 2200 Frauen. (vgl. www.bag-wohnungslosenhilfe.de (a))

Abbildung 1:

Wohnungslose (ohne Aussiedler(innen))

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle:ebd.)

Jüngste Schätzungen geben einen Rückgang der Wohnungslosenzahlen von insgesamt 8,5 % an. In absoluten Zahlen heißt das, dass 375.000 Menschen im Jahr 2003 wohnungslos waren. (vgl. www.bag-wohnungslosenhilfe.de (b))

Abbildung 2:

Schätzung Zahl der Wohnungslosen 2002 und 2003

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: ebd.)

Es ist insgesamt in den letzten Jahren ein Rückgang der Wohnungslosenzahlen zu verzeichnen (siehe auch Abbildung 2). Diesen Erfolg kann man den Anstrengungen von Kommunen und freien Trägern der Wohnungslosenhilfe, bei der Verhinderung von Wohnungsverlusten zu rechnen. Dennoch warnt die BAG W vor einem erneuten Wohnungsdefizit. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der verfügbare Sozialwohnungsbestand, auf welche einkommensschwache Haushalte angewiesen sind, rückläufig sein wird. Weiterhin sind in vereinzelten Städten von 2002 bis 2003 Anstiege von Wohnungslosigkeit zu verzeichnen. Die weiterhin ansteigenden Arbeitslosenzahlen könnten weiterhin zu einer Trendwende beitragen. (vgl. ebd.)

Die Bundesländer Berlin und Nordrhein-Westfalen erfassten als einzige regelmäßig Statistiken über Obdachlosigkeit. Hierbei werden jedoch ausschließlich die obdachlosen Personen und „Haushalte“, die in den Notunterkünften untergebracht und dem Sozialamt bekannt waren, gezählt. (vgl. Paegelow, 2004, S. 120)

In Berlin zählte die Statistik der „Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz“ am 31.12.2002 insgesamt 6.647 Personen bzw. 6.004 Haushalte. Gut zwei Drittel (4.545 Personen) der in Berlin untergebrachten obdachlosen Menschen sind alleinstehend und männlich. Insgesamt liegt der Frauenanteil bei 16,4 % (1.091 Frauen), hierbei sind auch die alleinerziehenden Mütter mit Kindern unter 18 Jahren gezählt. Der Anteil der alleinstehenden Frauen liegt bei 14 % (921 Frauen). Es wird geschätzt, dass 2.000 – 3.000 Menschen direkt auf der Straße leben und den Kontakt zum Sozialamt meiden. (vgl. www.gesundheitberlin.de)

Die „Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport“ gründete 1997 die zuständigkeitsübergreifende Initiative Landeskommission „Berlin gegen Gewalt“. Da das Thema Gewalt gerade bei der weiblichen Wohnungsnot eine erhebliche Rolle spielt, will die Kommission unter anderem in diesem Bereich ansetzen. Zu diesem Zweck wurden erstmals geschlechtsspezifische Daten Wohnungsloser für den Raum Berlin erhoben (siehe Abbildung 3 und 4). Hierzu wurden die sozialen Wohnhilfen aufgefordert Statistiken zu führen. Nach dem so ein Bedarf nachgewiesen werden konnte, entwickelte man einen Aktionsplan “Hilfen für wohnungslose Frauen“[4]. (vgl. www.senbjs.berlin.de (a))

Abbildung 3:

Als wohnungslos registrierte Personen im Land Berlin II. Quartal 1997 (Meldungen aller Bezirke)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

*Die Anzahl der Kinder sind in der Gruppe der unter 18-jährigen zusammen gefasst.

(Quelle: www.senbjs.berlin.de (a))

Bei den untergebrachten registrierten Personen über 18 Jahren lag der Frauenanteil bei 19,2 %.

Abbildung 4:

Frauenanteil an den Wohnungslosen nach verschiedenen Gruppen für Gesamtberlin (in %)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: ebd.)

Die statistische Erhebung der Senatsverwaltung von 1996 ergab, dass 49 % der untergebrachten alleinstehenden wohnungslosen Frauen in nichtbetreuten, überwiegend gewerblichen Unterkünften lebten, 14 % in Unterkünften mit qualifizierter Betreuung, weitere 17 % lebten in Unterkünften mit sonstiger Betreuung, 15 % in bezirklichen Einrichtungen und 5 % in „andersweitig“ genutzten Wohnplätzen. (vgl. ebd.)

Auf Grund dieser Erhebung wurde, wenn auch erst im Dezember 2003, die erste ganzjährig geöffnete Notübernachtung für wohnungslose Frauen geöffnet („GEBEWO Frauennotübernachtung“, Tieckstraße).

Die Sozialarbeiterin der Einrichtung Frau Heise teilte uns mit, dass die Einrichtung im Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2004 von ca. 120 Frauen, im Alter zwischen 18 und 65 Jahren aufgesucht worden war. Im Durchschnitt blieben die Frauen 15,5 Nächte. 24 der Frauen kamen zuvor in anderen Notübernachtungen unter, 34 Frauen hielten sich mehr oder weniger bei Bekannten und Freunden auf, 7 Frauen kamen aus psychiatrischen Einrichtungen und 7 direkt von der Straße. Von den 120 Frauen konnten 31 Frauen in weiterführende Maßnahmen der Wohnungslosenhilfe vermittelt werden, 5 Frauen im Gesundheitssystem untergebracht und 5 Frauen konnten in eigenen Wohnraum entlassen werden.

Dass die Wohnungslosigkeit von Frauen lange kein Thema war, lässt sich auch an früheren Schätzungen ablesen. Zu meist wurden Frauen in ihnen überhaupt nicht aufgeführt, somit also nicht wahrgenommen und untersucht. Im „Fachlexikon der Sozialen Arbeit“ von 1986 konnte man einen Männeranteil der alleinstehenden Wohnungslosen von 95 % nachlesen. In Nordrhein-Westfalen ermittelte man 1985 unter den alleinstehenden Wohnungslosen einen Frauenanteil von 1,9 %. In Hessen wurde für die genannte Personengruppe ein Frauenanteil von 3,6 % ermittelt. (vgl. Bodenmüller, 2000, S. 18 ff)

Ende der 80er Jahre gab es erstmals eine Wende in der Wahrnehmung von wohnungslosen Frauen. Die positive Folge davon ist, dass erste frauenspezifische Angebote für wohnungslose Frauen geschaffen wurden. Allein dadurch haben sich die Zahlen erheblich verändert. Dies ist ein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass durch das bis dahin ausschließlich männerorientierte Nichtsesshaftenhilfesystem, die Frauenwohnungslosigkeit enorm verschleiert wurde. Ebenso wurde erstmals die Notwendigkeit für ein geschlechterdifferenziertes Hilfsangebot aufzeigt. Zum Beispiel lag in Nordrhein-Westfalen der Anteil der Besucherinnen, in einer Beratungsstelle, nach der Einführung eines frauenspezifischen Angebotes, zwischen 13 und 30 %.[5] (vgl. ebd.)

Geiger/Steinert gaben 1991 eine Schätzung (siehe Abbildung 5) heraus, die sie an Hand verschiedener sozialstatistischer Untersuchungen der BAG NH ermittelten. Damit wollten sie eine Diskussionsanregung schaffen und auf die Problematik weiblicher Wohnungslosigkeit aufmerksam machen. (vgl. ebd.)

Abbildung 5:

Geschätzter Frauenanteil an den aktuell von Wohnungslosigkeit Betroffenen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Geiger/Steinert, 1997, S. 43)

Inwieweit die Veränderungen ab 2005 bedingt durch Hartz IV, die Zahl der Wohnungslosen weiterhin ansteigen lässt, ist noch nicht abzusehen.

3. Das Hilfesystem

Das Kapitel 3 soll einen kurzen Überblick über rechtliche Grundlagen geben sowie über Einrichtungen, die nach § 72 BSHG arbeiten. Da die meisten Wohnungslosenhilfeeinrichtungen männerspezifisch bzw. gemischtgeschlechtlich ausgelegt sind, werden im Abschnitt 3.2.6. frauenspezifische Einrichtungen gesondert betrachtet.

3.1. Rechtliche Grundlagen

Im Jahr 1974 wurde das Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) unter anderem dahingehend novelliert, dass Wohnungslose zum ersten Mal einen Rechtsanspruch auf Hilfen hatten. Grundlage der Hilfen für wohnungslose Menschen ist § 72 BSHG mit den dazugehörigen Durchführungsverordnungen (DVO). Dieser Paragraph soll wohnungslosen Menschen Anspruch auf Hilfen sowie Schutz gewähren.

3.1.1. § 72 BSHG

Um nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG[6] Hilfen zu erhalten, muss eine Person

- besondere Lebensverhältnisse, verbunden mit
- sozialen Schwierigkeiten, aufweisen,
- welche sie nicht aus eigener Kraft beheben kann. (vgl. BSHG, 2003, S. 26)

Solchen „Personen (…) ist Hilfe (…) zu gewähren.“ (ebd., S. 26) Bei diesen Leistungen handelt es sich demnach um Pflichtleistungen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Betroffene unverschuldet oder verschuldet in diese Problemlage geraten ist. Laut § 72 Abs. 2 BSHG umfasst die Hilfe „(…) alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.“ (ebd., S. 26)

Art und Umfang der Hilfen ist in der DVO des § 72 BSHG genauer erläutert und umfasst im Einzelnen:

- Beratung und persönliche Unterstützung (§ 3),
- Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung (§ 4),
- Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes (§ 5), sowie
- Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags (§ 6).

In geeigneten Fällen soll hierzu gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 BSHG ein Gesamtplan oder auch Hilfeplan erstellt werden, in welchem die Durchführung der Maßnahmen genauer erläutert ist.

Zuständig für die Gewährung der Hilfen ist der örtliche Sozialhilfeträger. Trotz bundesweiter einheitlicher Rechtsansprüche werden diese von den Sozialhilfeträgern der Kommunen oft unterschiedlich in die Praxis umgesetzt. So scheint es in einigen Kommunen noch immer eine eher „vertreibende Hilfe“ zu sein, als dass das Ziel verfolgt wird, den wohnungslosen Menschen tatsächlich bei der Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse zu unterstützen. (vgl. Riehle, 1995, S. 22 ff) So wurden „in der Sozialhilfepraxis (.) den „Durchwanderern“, einer Zielgruppe der ambulanten Hilfen, die Hilfen nach § 72 BSHG oft verweigert. Sozialhilfeträger gewähren Nichtseßhaften oft nur Hilfen in Form von Sachleistungen, z. B. Unterkunft, Verpflegungsgutscheine und Gutscheine für die Kleiderkammer.“ (Paegelow, 2004, S. 93)

Sicherlich sind die besonderen sozialen Schwierigkeiten somit für den Moment gemildert, jedoch bei weitem noch nicht abgewendet, beseitigt oder ihre Verschlimmerung verhütet, wie es die Maßnahmen laut Gesetz vorsehen.

3.1.2. § 15a BSHG

Im Vorfeld zu § 72 BSHG können von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen jedoch nach § 15 a BSHG[7] Hilfen erhalten. Ziel dieses Paragraphen ist es, in erster Linie vorhandenen Wohnraum zu sichern und somit Obdachlosigkeit zu vermeiden. Hilfe gemäß § 15 a BSHG kann gewährt werden, „(…) wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht.“ (BSHG, 2003, S. 5 f) Zum einen beinhaltet dies Mietschuldenübernahmen durch den Sozialhilfeträger, um Wohnraumkündigungen zu vermeiden. Andererseits können Leistungen nach § 15 a BSHG auch Instandhaltungskosten oder Sanierungsmaßnahmen umfassen, die dem Erhalt der Wohnung dienen.

Sobald ein Mieter eine Räumungsklage erhält, wird der zuständige Sozialhilfeträger vom Amtsgericht darüber in Kenntnis gesetzt. Der Sozialhilfeträger setzt sich mit dem Mietschuldner in Verbindung, um ihn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu unterstützen. So wird „nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB (.) die Kündigung (.) unwirksam, wenn der Mietrückstand innerhalb einer Schonfrist von einem Monat ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage bezahlt wird oder das Sozialamt sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die ausstehende Miete zu bezahlen.“ (Riehle, 1995, S. 17) Wurden jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre (vor der aktuellen Kündigung) bereits Mietschulden durch den Sozialhilfeträger übernommen, kann dies nicht erneut geschehen.

In der Berliner Praxis gestaltet es sich, aufgrund der aktuellen Haushaltslage, jedoch immer schwieriger eine Mietschuldenübernahme zu bekommen. Die Gewährung der Leistung ist eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers. So wird die Erzeugung der Mietschulden den Mietern häufig als selbstverschuldete Handlung zugerechnet und daher Leistungen nach § 15 a BSHG abgelehnt. Angesichts der Tatsache, dass die Sozialhilfe den Hilfeempfänger auf lange Frist gesehen vom Sozialhilfesystem unabhängig machen sollte und „(...) die Schuldübernahme zur Sicherung von Wohnraum in aller Regel finanziell kostengünstiger ist, als die Folgekosten zu erwartender Obdachlosigkeit“ (ebd., S. 18 f), scheint die aktuelle Praxis der Sozialämter paradox. (vgl. ebd., S. 16 ff)

3.1.3. § 39 BSHG

Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Erkrankungen werden im § 72 BSHG nicht berücksichtigt. Die Anzahl der wohnungslosen Menschen, die neben ihrer problematischen Lebenssituation zusätzlich psychisch krank sind, ist jedoch sehr hoch. Dieser Personenkreis kann gemäß § 39 BSHG[8] Eingliederungshilfe erhalten, jedoch wird hier der Schwerpunkt auf die Behinderung[9] gelegt. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe, „(...) eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern (...). (BSHG, 2003, S. 17)

In den Einrichtungen, die auf der Grundlage des § 72 BSHG arbeiten, befinden sich sehr viele wohnungslose Menschen mit psychischen Störungen. In der Fachliteratur (vgl. z. B. Macke, 2000, S. 107 ff) wird immer wieder auf die Tatsache verwiesen, dass diese Menschen in Einrichtungen nach § 72 BSHG keine adäquate Hilfe erhalten können. In Berlin sind den Verfasserinnen bisher jedoch keine Einrichtungen bekannt, in denen die Problematik der Wohnungslosigkeit und der psychischen Erkrankung gleichermaßen Teil der sozialpädagogischen Arbeit sind. Wie später noch genauer ausgeführt wird, können diese Problematiken jedoch nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Sie bedingen sich gegenseitig. Eine mögliche Forderung an Politik und Hilfesystem könnte somit sein, Einrichtungsformen zu schaffen, in denen die Problematiken der Wohnungsnot und psychischer Erkrankungen gleichermaßen berücksichtigt werden. Hierzu wäre es z. B. notwendig qualifizierte Sozialpädagog(inn)en aber auch Psycholog(inn)en in derartigen Einrichtungen zu beschäftigen.

3.1.4. ASOG

Wohnungslosigkeit wird zum Teil noch immer als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gesehen. Zur Beseitigung dieser Gefahr ist die zuständige Ordnungsbehörde dazu angehalten entsprechende Maßnahmen gemäß ASOG (Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin) einzuleiten.

„Als gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen der Ordnungsbehörde kommen in Betracht

- Unterbringung des Obdachlosen in kommunalen oder gewerblichen Unterkünften oder
- dessen Einweisung in seine bisherige Wohnung bzw. in eine andere Privatwohnung (Beschlagnahme).“ (Gutermann, 1998, S. 211)

In der Praxis werden Wohnungslose jedoch fast ausschließlich in Billigpensionen bzw. Obdachlosenunterkünften der Bezirke untergebracht. Dies soll eine vorübergehende Notlage beseitigen. Die Unterbringungsmöglichkeit nach ASOG ist jedoch nicht dazu geeignet Wohnungslosigkeit dauerhaft und wirkungsvoll zu beseitigen, da die Ansprüche an städtische bzw. gewerbliche Unterkünfte qualitativ niedrig sind und eher zur Verfestigung der Notlage beitragen. (vgl. ebd., S. 210 ff)

3.2. Wohnungslosenhilfeeinrichtungen

Im Folgenden sollen einige Einrichtungsformen, die nach § 72 BSHG arbeiten, aufgezeigt und ihre Ziele bzw. Aufgaben benannt werden. Die Verfasserinnen beziehen sich, falls nicht anders gekennzeichnet, dabei auf Gutermann (1998), da er das Hilfesystem für wohnungslose Menschen sehr anschaulich zusammenfasst und sich an den Einrichtungsformen bis heute nichts geändert hat. Des Weiteren fließen Welle/Schneider (2004) sowie die Praxiserfahrung der Verfasserinnen in die Beschreibung der Einrichtungen mit ein.

3.2.1. Notübernachtungen und Nachtcafés

Notübernachtungen und Nachtcafés sind eher provisorische und sehr niedrigschwellige Einrichtungen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft, in denen elementare Bedürfnisse abgedeckt werden sollen. Wohnungslose Menschen erhalten hier in der Regel eine warme Abendmahlzeit und Frühstück, haben einen trockenen und warmen Platz zum Schlafen und können sich, sowie in einigen Einrichtungen auch ihre Kleidung waschen. Diese Einrichtungen sind fast immer mit Mehrbettzimmern ausgestattet, Einzelzimmer gibt es nur in Ausnahmefällen (Krankheit/Krankenwohnung). In Notübernachtungen, in denen, im Gegensatz zu Nachtcafés, meist ein Aufenthalt für mehr als eine Nacht möglich ist und in denen sozialpädagogische Betreuung angeboten wird, spielt Krisenintervention, Motivationsförderung und Beratung eine wichtige Rolle. Jedoch haben Notunterkünfte nur nachts geöffnet, so dass die Wohnungslosen tagsüber wieder den Widrigkeiten der Straße ausgesetzt sind. Des Weiteren haben die meisten Notübernachtungen nur während der Wintermonate geöffnet, so dass wohnungslose Menschen von ca. April bis Anfang November nur wenige Möglichkeiten haben, nachts einen geschützten Schlafplatz zu finden. Laut „Berliner Kältehilfe“[10] gibt es in Berlin nur 7 ganzjährig geöffnete Notunterkünfte mit insgesamt 35 Plätzen für Männer, 85 für Männer und Frauen und 14 für Frauen. Lediglich 8, der insgesamt für Frauen angebotenen Plätze, befinden sich in einer frauenspezifischen Einrichtung. (vgl. www.kaeltehilfe-dwno-berlin.de)

3.2.2. Beratungsstellen

In Beratungsstellen für wohnungslose Menschen können sich die Betroffenen über ihre Ansprüche, Rechte und Pflichten informieren. Zunächst kann hier der Hilfebedarf geklärt werden. Des Weiteren finden Hilfesuchende hier persönliche Unterstützung und werden bei Bedarf vom Erstkontakt bis zum Beginn einer Anschlusshilfe begleitet und unterstützt.

3.2.3. Tagesangebote

Diverse Vereine, Wohlfahrtsverbände oder auch Kirchen bieten tagsüber wohnungslosen Menschen z. B. Tagestreffs, auch Wärmestuben genannt, an. Die Besucher dieser Einrichtungen haben hier die Möglichkeit sich zumindest für einige Stunden des Tages einigermaßen geschützt aufzuhalten, ein warmes Mittagessen zu bekommen und daneben zum Teil Beratung in Anspruch zu nehmen. Häufig werden auch Geselligkeitsveranstaltungen angeboten.

Des Weiteren haben wohnungslose Menschen tagsüber die Möglichkeit kostenlos ärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen, sich in Kleiderkammern frische Bekleidung zu besorgen oder in Suppenküchen Mahlzeiten zu erhalten.

3.2.4. Übergangseinrichtungen und Betreutes Wohnen

Bei betreuten Übergangseinrichtungen betreibt ein freier Träger ein Haus mit mehreren möblierten Einzelzimmern, die ganztägig bewohnt werden können. Die Aufgabe der Sozialarbeiter(innen) dieser Einrichtung besteht darin, die Klient(inn)en in ihrer prekären Lebenslage zu stabilisieren, Beratung und Unterstützung zu geben und geeignete Anschlusshilfen zu finden. Die Klient(inn)en haben hier bereits die Möglichkeit wieder einem geregelten Tagesablauf nachzugehen. Vorraussetzung ist die Bereitschaft, an ihrer Lebenssituation aktiv etwas ändern zu wollen. So wird im Vorfeld ein Hilfeplan erstellt, der die Grundlage der Arbeit darstellt und die Qualität dieser sicherstellen und gewährleisten soll. Je nach Fall beträgt die Länge des Aufenthalts in einer solchen Einrichtung zwischen 6 Monaten und max. 2 Jahren. Aufgrund der strapazierten Haushaltslage werden, z. B. in Berlin, Kostenübernahmen immer häufiger nur für 3 Monate von den zuständigen Sozialämtern gewährt und müssen nach Ablauf dieser Zeit erneut beantragt werden. 3 Monate sind für einen Menschen, der jahrelang auf der Straße gelebt hat und sich an neue Strukturen und Abläufe gewöhnen muss, ein sehr kurz bemessener Zeitraum.

Eine mögliche Anschlusshilfe an ein Übergangsheim stellt das Betreute Wohnen dar, welches im Rahmen von Einzelwohnen oder Wohngemeinschaften stattfindet. Hierbei handelt es sich um Wohnungen, die der betreuende freie Träger anmietet und den Klient(inn)en nach Ablauf der Hilfe überlässt bzw. gemeinsam mit ihnen eine neue geeignete Wohnung sucht.

„Betreutes Wohnen in Normalwohnraum hat zum Ziel, mit Hilfe einer planmäßig organisierten, professionellen Beratung und Betreuung zur schrittweisen Stabilisierung der Persönlichkeit, Erlangung von Wohnfähigkeit, Entwicklung eigenständiger Lebensperspektiven und Verselbständigung des Hilfeempfängers beizutragen.“ (Gutermann, 1998, S. 191)

Auch hier ist Vorraussetzung für eine Aufnahme die Bereitschaft der Klient(inn)en aktiv an der Veränderung ihrer Lebenssituation mitzuarbeiten.

Wie bereits bei Übergangseinrichtungen beschrieben, wird bei Betreutem Wohnen zu Beginn ebenfalls ein individueller Hilfeplan erstellt, der Ziele, Vereinbarungen sowie Dauer und Umfang der Hilfemaßnahme enthält.

3.2.5. Soziale Wohnhilfe der Sozialämter

„Die direkte Obdachlosenarbeit im Sinne der Zuständigkeiten für das BSHG und das Ordnungsrecht ist Sache der einzelnen Verwaltungsbezirke. Diese haben in den Abteilungen Gesundheit und Soziales so genannte Soziale Wohnhilfen und Haftentlassenenhilfen eingerichtet.“ (Gutermann, 1998, S. 207)

Arbeitsbereiche der Sozialen Wohnhilfen sind u. a.:

- Gewährung einmaliger Beihilfen (z. B. Übernahme von Mietschulden nach § 15 a BSHG),
- Gewährung von Hilfen durch eine Einrichtung nach § 72 BSHG,
- Verwaltung der bezirkseigenen Obdachloseneinrichtungen,
- Vermittlung in kommunale Obdachlosen- bzw. gewerbliche Unterkünfte (z. B. Billigpensionen),
- Beratung und Betreuung wohnungsloser bzw. von Wohnungslosigkeit bedrohter Personen.

[...]


[1] Die angeführten Zitate sollen einen Einblick in das Spektrum der Erlebnis- und Gefühlswelt wohnungsloser Frauen geben. Sie sind Interviews mit wohnungslosen Frauen entnommen. (vgl. Bodenmüller, 2000, S. 80ff)

[2] Paegelow (2004) „Handbuch Wohnungsnot und Obdachlosigkeit“, ist das aktuellste Nachschlagewerk, welches die wichtigsten Informationen zum Thema Wohnungslosigkeit zusammenfasst. Es bietet unter anderem Hinweise zu wichtigen literarischen Quellen und gibt Auskünfte über aktuelle Zahlen. Zudem beschreibt es in kurz die wichtigsten Themen zur Wohnungsnot, benennt Gremien und Studien und gibt einen detaillierten historischen Einblick wieder. Für unsere Arbeit haben wir in diesem Kapitel eine kurze Zusammenfassung des geschichtlichen Ablaufs aus dieser Quelle entnommen. Auf Grund der Aktualität und des umfangreichen Inhaltes, haben wir diese Quelle auch an anderer Stelle häufiger benutzt. Um einen ersten Einstieg in die Thematik der Wohnungsnot zu bekommen, empfehlen wir dieses Buch.

[3] Die Internetseite der BAG W lautet: www.bag-wohnungslosenhilfe.de. Die BAG W stellt sich wie folgt vor: „Wir sind auf Bundesebene die Arbeitsgemeinschaft der verantwortlichen und öffentlichen Bereiche sowie der privaten und öffentlich rechtlichen Träger von sozialen Diensten und Einrichtungen für wohnungslose Personen nach § 72 BSHG.“ (ebd.) Im Oktober 2004 feierte die BAG W ihren 50. Geburtstag.

[4] Dieser Aktionsplan ist Teil der Initiative „Berlin gegen Gewalt“, welche die Entwicklung einer langfristigen und nachhaltigen Präventionsarbeit in Berlin zum Ziel hat. Sie befasst sich vor allem mit den Themen "Jugend und Gewalt", "Schule und Gewalt", "Gewalt gegen Frauen und Mädchen", "Jugendstrafrechtspflege und Gewalt" sowie "Rechtsextremismus" und "Gewalt in der Familie". (vgl. www.senbjs.berlin.de (c))

[5] An dieser Stelle wollen wir anmerken, dass Nordrhein – Westfalen das Bundesland in Deutschland ist, welches sich am intensivsten mit dem Thema Wohnungslosigkeit beschäftigt.

[6] Ab 1.1.2005 in den §§ 67-69 SGB XII geregelt.

[7] Ab 1.1.2005 in § 34 SGB XII geregelt.

[8] Ab 1.1.2005 in § 53 SGB XII geregelt.

[9] Behinderung ist hier im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu sehen: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ (BSHG, 2003, S. 161)

[10] Die Berliner „Kältehilfe“ versteht sich als eine Dienstleistung für wohnungslose Menschen in den Monaten Oktober bis Ende März/Anfang April. So informiert sich der Mitarbeiter des „Kältehilfetelefons“ jeden Abend bei Notübernachtungen und Nachtcafés über deren Belegung. Wohnungslose Menschen, die noch einen Schlafplatz für die Nacht suchen, können somit schnell vermittelt werden. Der „Kältebus“ der Berliner Stadtmission ist zusätzlich jede Nacht in Berlin unterwegs, um Menschen, die die Wege nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen können, in Notunterkünfte zu bringen.

Final del extracto de 146 páginas

Detalles

Título
Lebenswirklichkeiten wohnungsloser Frauen unter Berücksichtigung des Hilfesystems und dessen Angemessenheit
Universidad
Protestant University of Applied Sciences Berlin
Calificación
1,3
Autores
Año
2005
Páginas
146
No. de catálogo
V41820
ISBN (Ebook)
9783638400091
Tamaño de fichero
912 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Lebenswirklichkeiten, Frauen, Berücksichtigung, Hilfesystems, Angemessenheit
Citar trabajo
Ilka Junghähnel (Autor)Corinna Müncho (Autor), 2005, Lebenswirklichkeiten wohnungsloser Frauen unter Berücksichtigung des Hilfesystems und dessen Angemessenheit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41820

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