Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Zivilrecht - BGB AT


Trabajo Escrito, 2017

22 Páginas, Calificación: 8P

Martin Christian Reidisch (Autor)


Extracto


Gliederung

I. Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergutung
1. Vertragsschluss
a. Antrag des U
b. Antrag des G
c. Antrag des U
d. modifizierte Annahme des G
e. Annahme des U
aa. versteckter Dissens
bb. Auslegung
f. Zwischenergebnis
2. Anspruch verjahrt
a. Anwendbarkeit der §§ 305ff. BGB
aa. Vorliegen von AGBs
(1) Vertragsbedingung
(2) Vorformulieren
(3) Vielzahl von Vertragen
bb. Vorrang der Individualabrede
b. Zwischenergebnis
3. Anspruch vernichtet gemaB § 142 I BGB
a. Anfechtungserklarung
aa. Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschafts
bb. Vorliegen eines teilbaren Rechtsgeschafts
cc. Anwendung des § 139 BGB
b. Anfechtungsgrund
aa. Inhaltsirrtum
bb. arglistige Tauschung
c. Kausalzusammenhang
d. Frist

II. Ergebnis

Abwandlung
I. Anspruch auf Zahlung des Werklohns
1. Vertragsschluss
a. Antrag des H
b. Antrag des U
c. Annahme des
aa. einseitig versteckter Dissens
bb. Vertragsauslegung
2. Zwischenergebnis
II. Anspruch erloschen
1. Anfechtungserklarung
2. Anfechtungsberechtigung
3. Anfechtungsgrung
4. Zwischenergebnis
III. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergutung U konnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung in Hohe von € 3.000 aus § 631 I BGB haben.

1. Vertragsschluss

Hierzu musste ein zwischen den Parteien geschlossener Werkvertrag vorliegen. Ein Werkvertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschaft, bestehend aus zwei oder mehreren, in Bezug aufeinander abgegebenen und korrespondierenden Willenserklarungen, Angebot und Annahme nach §§ 145, 147 BGB.

a. Antrag des U

U konnte dem G nach § 145 BGB ein Angebot gemacht haben, indem er Werbezettel in seiner Umgebung anbrachte. Damit zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen werden kann, bedarf es eines Antrags. Ein Antrag muss den Inhalt des zu schlieBenden Vertrags so konkret vorgeben, dass der Empfanger nur noch sein Einverstandnis zu erklaren braucht, um den Vertrag zustande zu bringen; insbesondere muss der Antrag daher die essentialia negotii enthalten und von einem Rechtsbindungswillen getragen sein.1

Im vorliegenden Fall legte U Werbezettel in seiner Nachbarschaft aus. Darin mussten nach § 145 BGB genaue Angaben uber die zu erbringende Leistung, sowie Kaufpartner und den Werklohn enthalten sein. U gibt lediglich an, kleinere Auftrage durchzufuhren und fuhrt seine Kontaktadresse auf. Es fehlt an der exakten Nennung des Kaufpartners und des Kaufgegenstandes, sodass die Annonce den Vertragsschluss nicht hinreichend bestimmt antragt. Auch ein Rechtsbindungswille ist nicht erkennbar. Daher ist allenfalls eine invitatio ad offerendum gegeben.

b. Antrag des G

G konnte dem U ein Angebot durch seine an ihn verschickte Mail vom 10. Dezember 2015 gestellt haben, worin er um einen Vorschlag „hinsichtlich des Preises und der Dauer der Fertigstellung etc.“ bittet. Da hier ebenfalls die essentialia negotii nicht hinreichend definiert sind, liegt auch in der Email des G lediglich eine invitatio ad offerendum vor.

c. Antrag des U

U konnte dem G durch Beantwortung der Mail eine Offerte gemacht haben. Das am 11. Dezember 2015 an G gestellte Schreiben enthalt ein Word-Dokument mit einer detaillierten Auflistung aller Vertragsbestandteile. Damit liegt ein Angebot i.S.v. § 145 BGB vor. Dieses ist dem G nach § 130 I 1 BGB auch wirksam zugegangen.

d. modifizierte Annahme des G

Zu prufen ist, ob G das Angebot des U mit seiner Antwort vom 13. Dezember 2015 nach § 147 BGB angenommen hat. Die Annahme ist eine in Bezug auf ein Angebot abgegebene empfangsbedurftige Willenserklarung, mit der ein Vertragsverhaltnis begrundet wird.2 Zwar ist G mit dem Angebot des U „im GroBen und Ganzen“ einverstanden, er nimmt jedoch einige Anderungen vor. So sollen anstelle von 80% des Werklohns lediglich 70% im Voraus bezahlt werden. Er erweitert den Vertragsentwurf auch um eine Klausel, demnach die regelmaBige Verjahrungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB, auf ein Jahr gesenkt werden soll. GemaB § 150 II BGB gilt eine abandernde Annahme als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.3 G hat das Angebot des U nicht angenommen, sondern wiederum einen Antrag an ihn gestellt.

Fraglich ist, ob die Regelung zur Verjahrung in den Vertrag wirksam einbezogen worden ist. Die Anderung muss vom Antragenden unzweideutig kenntlich gemacht werden.4 G weist in seiner Antwort- Mail ausdrucklich darauf hin, Anderungen vorgenommen zu haben. Dabei markiert er zusatzlich alle geanderten Passagen mit Ausnahme der Verjahrungsklausel, welche von ihm bewusst in der selben Schriftart und -groBe bestehen bleibt. Es ist zu untersuchen, ob der allgemeine Hinweis auf vertragliche Anderungen ausreichend ist oder die Regelung wie die restlichen Passagen fett markiert hatte werden mussen. G hat es dem U bewusst erschwert, die Herabsetzung der Verjahrungsfrist zu erkennen. Sein Verhalten erweckt den Eindruck, als wolle er eine Herabsetzung der Verjahrungsfrist verbergen. So fiele die Klausel bei oberflachlicher Betrachtung des Vertragsentwurfs nicht auf. Bei Anwendung der Grundsatze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den § 150 II BGB wurde der Adressat davon ausgehen, dass alle vorgenommenen Anderungen in gleicher Weise kenntlich gemacht werden. Eine in den Vertrag eingebrachte Anderung, welche offensichtlich nicht von U erkannt worden ist, kann nur schwer Bestandteil des Rechtsgeschafts werden.5

Bei einer gewissenhafteren Prufung hatte U die Regelung jedoch erkannt. In Anbetracht der relativ hohen Summe ware es dem U zumutbar gewesen, den gesamten Vertragstext zu lesen. Unternehmer wie U werden grundsatzlich als so geschaftserfahren angesehen, dass diesen nur ein reduzierter Schutz beim Vertragsschluss zuteil wird.6 Dieser Gedanke spiegelt sich im AGB-Recht in § 310 I 1 BGB wider. Aus Sicht des objektiven Empfangerhorizontes liegt ein Hinweis durch die allgemeine Bemerkung von G, Anderungen vorgenommen zu haben, vor. Ein sich weniger chaotisch verhaltender Unternehmer hatte das Dokument des G sorgfaltiger gelesen. Dass U die Klausel ubersehen hat, ist somit auf sein eigenes fahrlassiges Handeln (§ 276 II BGB) zuruckzufuhren. Damit wurde die Verjahrungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen.

e. Annahme des U

U konnte das Angebot des G nach § 147 I 2 BGB telefonisch angenommen haben. Dieser erklart sich einen Tag spater, am 14. Dezember 2015, mit den Anderungen des G einverstanden. Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nach § 147 I 1 BGB nur sofort angenommen werden. Der U erhielt das Angebot in Abwesenheit via Mail. Unter Berucksichtigung der nach Verkehrssitte ublichen Umstande ist eine rechtzeitige Antwort erfolgt.

aa. versteckter Dissens

Problematisch ist allerdings, dass U sich bei Abgabe der Erklarung nicht im Klaren uber die Herabsetzung der Verjahrungsfrist von G gewesen ist. Es konnte ein versteckter Dissens nach § 155 BGB vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Parteien einen Vertrag als geschlossen ansehen, jedoch ein Einigungsmangel uber die accidentalia negotii besteht. Liegt nach Auslegung aus der Perspektive eines objektiven Dritten ein normativer Konsens vor, so scheidet ein Dissens gemaB § 155 BGB aus.4

bb. Vertragsauslegung

Zu prufen ist, ob aus dem objektiven Empfangerhorizont, §§ 133, 157 BGB, eine eindeutige Auslegung moglich ist. Grundlage ist der Vertragsentwurf, welcher von G bearbeitet und von U bestatigt wurde. Anhand der Bestatigung sind keinerlei Aspekte ersichtlich, welche objektiv auf eine vom Vertragsinhalt abweichende Erklarung schlieBen lassen. Nach ublicher Verkehrsauffassung und der Berucksichtigung von Treu und Glauben erfolgte eine unzweideutige Annahme des U.

Somit ist ein versteckter Dissens ausgeschlossen und U hat das Angebot des G wirksam angenommen.

f. Zwischenergebnis

Durch Angebot und Annahme ist ein Vertragsverhaltnis zustande gekommen. Durch Abnahme der Garage, § 640 I 1 BGB, wurde die vereinbarte Leistung erfullt. Folglich ist ein Anspruch von U gegen G auf Zahlung der nach Fertigstellung zu erbringenden € 3.000 aus § 631 BGB entstanden.

2. Anspruch verjahrt

Der Anspruch auf Zahlung in Hohe von € 3.000 von U gegen G konnte gemaB § 214 I BGB verjahrt sein. Nach § 214 I BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjahrung dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern. Nach der Legaldefinition von Anspruchen in Form eines Tun oder Unterlassens, § 194 I BGB, konnen auch Zahlungsfristen durch Ablauf einer bestimmten Frist entkraftet werden. Die regelmaBige Verjahrungsfrist betragt 3 Jahre, § 195 BGB. Fristen zahlen zum dispositiven Recht und die Vertragsparteien konnen von § 195 BGB abweichende Vertragsvereinbarungen treffen. Dem Werkvertrag ist eine Klausel von U beigefugt worden, durch welche die Verjahrungsfrist von drei auf ein Jahr verkurzt wird: „alle Anspruche auf Zahlung des Werklohns verjahren mit Ablauf eines Jahres. Die Verjahrungsfrist beginnt mit Abnahme des Werkes“.

Die Garage wurde am 10. Januar 2015 fertig gestellt, G nahm sie dem U am selben Tag ab (§ 640 I 1 BGB). Somit trat die Verjahrungsfrist am 10. Januar 2016 in Kraft und endete exakt ein Jahr spater am 10.

Januar 2017. U vernachlassigte innerhalb dieses Zeitraums eine Zahlungsforderung gegenuber G zu stellen. Er teilte diesem in einer Mail vom 3. Februar 2017 mit, G solle die ubrigen € 3.000 bezahlen.

Damit hat er die privatautonom geregelte Vereinbarung der Verjahrungsfrist um 24 Tage uberschritten. Dies fuhrt zur Entkraftung des Zahlungsanspruchs, § 214 BGB. Moglicherweise ist die Klausel durch einen in den §§ 307 bis 309 BGB genannten Grunden nichtig. Hierzu musste die Verjahrungsregel dem AGB-Recht zuzuordnen sein, dessen Voraussetzungen und Anwendungsbereich in §§ 305ff BGB genannt sind.

a. Anwendbarkeit der §§ 305ff. BGB

Nach § 305 I 1, 3 BGB sind Allgemeine Geschaftsbedingungen alle fur eine Vielzahl von Vertragen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei eines Vertrags stellt und nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

aa. Vorliegen von AGBs

Daraus resultieren funf Voraussetzungen, die bei AGB-Bestimmungen erfullt sind: es muss sich um eine Vertragsbedingung handeln (1), die vorformuliert (2) und fur eine Vielzahl (3) von Vertragen aufgestellt ist, einseitig gestellt (4) und nicht von den Vertragspartnern im Vorfeld ausgehandelt wurde (5).

(1) Vertragsbedingung

Die von G eingefugte Bestimmung musste eine Vertragsbedingung nach § 305 I BGB darstellen. Vertragsbedingungen sind samtliche Regelungen, die den Inhalt eines Vertrags regeln sollen.8 Durch die Klausel des G wird die Verjahrungsfrist des Werkvertrags mit U genau bestimmt. Somit handelt es sich um eine den Vertragsinhalt regelnde Vertragsbedingung i.S.v. § 305 I 1 BGB.

(2) Vorformulieren

G musste die Vertragsbestimmung vorformuliert haben. Es genugt, wenn die Klausel aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert ist.9

[...]


1 Palandt/'Ellenberger, BGB, § 145 Rn. 1-3.; Prtting/Wegen/Weinreich, BGB, § 145 Rn. 1.

2 Palandt/'Ellenberger, BGB, § 147 Rn. 1.

3 Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts, § 37 Rn. 29.

4 BGH NJW 14, 2100 Tz. 17.

5 BGH NJW 14, 2100 Tz. 18.

6 Ruthers/Stadler: Allgemeiner Teil des BGB, § 21 Rn. 13.

4 Palandt/Ellenberger § 155 Rn. 2; BGH NJW 93, 1798

8 NJW 1987, 2867; Wolf/Lindacher/Pfeiffer § 1 Rn. 6.

9 BGH NJW 1998, 2600 zitiert aus Bamberger/Roth, BGB, § 305 Rn. 8.

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Zivilrecht - BGB AT
Universidad
University of Bonn
Calificación
8P
Autor
Año
2017
Páginas
22
No. de catálogo
V418581
ISBN (Ebook)
9783668682016
ISBN (Libro)
9783668682023
Tamaño de fichero
525 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
anspruch, entrichtung, vergütung, zivilrecht
Citar trabajo
Martin Christian Reidisch (Autor), 2017, Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Zivilrecht - BGB AT, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/418581

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