Internationaler Markenschutz mit Fokus auf die Volksrepublik China


Term Paper, 2012

28 Pages, Grade: 9,0 (NL)

Anonymous


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriff: (Produkt- und) Markenpiraterie

3 Gesetzgebung & Eintragung von Marken
3.1 National – Deutschland
3.1.1 Eintragungsprozess
3.2 Europäische Union
3.3 International
3.3.1 Fokus: VR China

4 Andere Schutzrechte
4.1 Patente
4.2 Geschmacksmuster

5 Durchsetzung von Schutzrechten in China
5.1 Praktische Probleme & „Guanxi“
5.2 Hongkongs Rolle

6 Praxisbeispiele
6.1 Apple: Streit um Markenname ‚iPad‘
6.2 RITZ vs. RITS

7 Schlussfolgerung

8 Literaturverzeichnis

9 Anhang
9.1 Auszüge aus Gesetzgebungen
Deutsches Markengesetz (MarkenG)
Deutsches Patentgesetz (PatG)
Trademark Law of the People’s Republic of China
Interpretation by the Supreme People's Court of Several Issues Relating to Application of Law to Trial of Cases of Civil Disputes over Trademarks
9.2 Darstellung von Hörmarken
9.3 Darstellung einer Kennfadenmarke
9.4 Karte der PCT beigetretenen Staaten
9.5 Prozentuale Aufteilung der Menge der im Jahr 2011 aufgegriffenen Waren nach Herkunftsländern
9.6 Prozentuale Aufteilung der Anzahl der Aufgriffe nach Art der betroffenen Schutzrechte im Jahr

1 Einleitung

„Die Menschheit besteht aus einigen wenigen Vorläufern, sehr vielen Mitläufern und eine unübersehbaren Zahl von Nachläufern.“ Dieses Zitat von dem französischen Schriftsteller und Maler Jean Coceau findet auch zweifellos noch heute Anwendung, wenn man an die nicht errechenbaren Zahlen der Markenfälschungen- und Imitate denkt.

Die meisten Unternehmen kennzeichnen ihre Produkte und/oder Dienstleistungen üblicherweise mit einer Marke, die verschiedenste Formen annehmen kann. Wenn man dabei zum Beispiel an Apple, Microsoft oder BMW denkt, die gemäß des obigen Zitats als Vorläufer verstanden werden könnten, dann wird sofort deutlich, dass Marken nicht nur zur reinen Kennzeichnung dienen, sondern auch einen enormen Wert mit sich bringen. Laut Interbrand (2012) hat Coca-Cola als Marke einen Wert von 71.861 Millionen $ und ist damit die wertvollste Marke 2011. Die Marke als solche kann dabei verschiedene Formen annehmen, so wird Coca-Cola zum Beispiel an dem rot-geschwungenen Schriftzug und/oder an der Form der Flasche von Verbrauchern wiedererkannt.

Diese immateriellen Güter können von Unternehmen geschützt werden und sie können sich das ausschließliche Recht zur Nutzung übertragen. Im deutschen Raum können Marken und Patente beim deutschen Patent- und Markenamt geschützt werden und unterliegen dadurch dem Schutz des Markengesetzes. Auch im europäischen Raum und international gibt es mittlerweile Möglichkeiten durch die HABM und die WIPO seine Marken weltweit vor Kopien und die Nutzung Dritter zu schützen. Die VR China hat ihre Schutzrechte bezüglich intellektuellen Eigentums gerade in den letzten Jahren sehr verstärkt, dennoch ist die Durchführung und Überprüfung dieser, aufgrund kultureller Unterschiede, gerade von westlichen Unternehmen sehr schwierig.

Vor Allem aber im asiatischen Wirtschaftsraum steigt die Zahl der Kopien und Markenfälschungen erheblich an. Der deutsche Zoll konnte im letzten Jahr (2011) mehr als 23.000 Aufgriffe verzeichnen, von denen 86,42 % den Marken- und „nur“ 4,12 % den Patentschutz verletzten. Die Hälfte solcher Beschlagnahmungen kommen aus der Volksrepublik China und weitere 25,54 % aus dem angrenzenden Hongkong (ZGR, 2012).

Auf 650 Billionen $ wird der totale, globale wirtschaftliche Wert von Produktpiraterie-Waren im letzten Jahr geschätzt und etwa 2,5 Millionen Jobs sollen dadurch zerstört worden sein laut einer Studie der International Chamber of Commerce (2011) . In Deutschland sind etwa 75 % aller Unternehmen von Produkt- und Markenpiraterie betroffen (fischerAppelt, 2009).

Die Fallbeispiele von Apple, und seinem Streit mit einem chinesischen Bildschirm-hersteller über die Markenrechte von ‚iPad‘, und die Markenähnlichkeiten zwischen RITZ und RITS zeigen dabei die Schwierigkeiten in der Durchführbarkeit der Schutzrechte in der Volksrepublik China auf, verdeutlichen jedoch auch die Fortschritte, die China hinsichtlich der Gesetzgebung in den letzten Jahren gemacht hat.

2 Begriff: (Produkt- und) Markenpiraterie

Unter Produkt- und Markenpiraterie werden die „ Imitation von rechtlich geschützten Produkten “ und die „ Nachahmung von Marken“ bezeichnet. Es gibt verschiedene Arten von Piraterie (Loerwald, 2009):

Marken- und Produktpiraterie: Produkt und Logo werden nachgeahmt, die Fälschung soll für den Verbraucher nicht zu unterscheiden sein vom Original.

Produktpiraterie mit Bezug zur Marke: Nur das Produkt wird kopiert, die Marke wird ähnlich abgewandelt. Beispiel: Starbucks Coffee > Bucksstar Coffee, Häagen-Dazs > Haagen Bozs

Produktpiraterie ohne Bezug zur Marke: Produktfälschungen, die unter einem komplett anderen Namen, Logo/Marke vertrieben werden.

Die „geistigen Eigentumsrechte“, die im Rahmen der Produkt- und Markenpiraterie verletzt werden enthalten auf der einen Seite das Urheberrecht und auf der anderen Seite die gewerblichen Schutzrechte, die das Marken-, Patent- und Geschmacksmusterrecht einschließen. Im Zuge dieses Berichts wird der Schutz der Markenrechte im Vordergrund stehen, da diese am häufigsten betroffen sind, und sich damit vorwiegend auf die ersten beiden Begriffserklärungen der Piraterie beziehen.

3 Gesetzgebung & Eintragung von Marken

Um eine Marke international zu schützen ist die nationale Gesetzgebung zwar als Basis zu verstehen, jedoch sollten in jedem Fall alle internationalen Möglichkeiten des Schutzes durchgegangen werden.

Das deutsche Patent- und Markenamt ist dabei national für die Eintragung und den dadurch erlangten Schutz für Marken zuständig. In der gesamten Europäischen Union lässt sich eine Marke mittels des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in Spanien schützen. Auf internationaler Ebene ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die erste Anlaufstelle.

3.1 National – Deutschland

Im Folgenden werden die Gesetzgebungen bezüglich des Markenschutzes gemäß des Markengesetztes, wie es in Deutschland seit 1994 gültig ist, Markenformen und der Eintragungsprozess beim deutschen Patent- und Markenamt kurz vorgestellt.

Der Markenschutz dient primär Unternehmen alle Zeichen, die dazu geeignet sind dessen Produkte oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG, als Marke zu schützen.

Es können folgende Markenformen geschützt werden:

Wortmarke: Eine Wortmarke kann aus Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift dargestellt werden können. Beispiele: iPad, Google, Amazon, eBay.

Bildmarke, Wort-/Bildmarke: Auch nur Bilder, Bildelemente oder Abbildungen können als Bildmarke geschützt werden. Bei einer Kombination von Bild- und Wortbestandteilen wird eine Wort-/Bildmarke geschützt. Beispiele:

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Dreidimensionale Marke: Diese Marken sind gegenständlich und haben eine dreidimensionale Gestaltung. 2010 weckte der Fall von Lego diesbezüglich für Aufsehen, da der Legostein als Marke geschützt werden sollte. Dies konnte Lego jedoch nicht durchsetzen, da der Legostein gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG „ zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist “ und daher kein Schutz als Marke zulässig ist (manager magazin, 2010). Hingegen konnte zum Beispiel die typische Coca-Cola 0,2 Liter Flasche als europäische Gemeinschaftsmarke geschützt werden[1].

Hörmarke: Diese beinhaltet akustische, hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge oder Geräusche. Ein relativ bekanntes Beispiel für eine Hörmarke ist die Werbemelodie der Münchener Kaffeerösterei Dallmayr. Diese Melodie kann noch sehr simpel mit Hilfe von Noten dargestellt und damit geschützt werden, jedoch gibt es zunehmend ausgefallenere Hörmarken, die sich nur schwer in eine Darstellungsform umsetzen lassen, wie zum Beispiel das Wummern der zuschlagenden Tür im Soundlogo des Automobilherstellers Audi [2] (Fechner, 2009).

Kennfadenmarke: Als Kennfadenmarke können farbige Streifen oder Fäden bezeichnet werden, die auf einem Produkt angebracht sind[3].

Außerdem sind folgende Marken schutzfähig, jedoch seltener eingetragen: Geruchsmarken, Hologramm Marken, Positionsmarken, Licht- und virtuelle Marken, sowie Farbmarken (Beispiel: Magenta für die Telekommunikationsdienstleistung).

Mit der Eintragung einer Marke erhält der Inhaber das ausschließliche Recht diese für Produkte und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Bei Verletzung kann er Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Marken können auch gekauft und verkauft werden. Außerdem kann Dritten ein Nutzungsrecht eingeräumt werden (DPMA, 2009).

3.1.1 Eintragungsprozess

Bevor eine Marke beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München eingetragen wird, sollte der Antragssteller selbst oder durch einen Anwalt prüfen lassen, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Nach der Anmeldung überprüft das DPMA ausschließlich ob absolute Schutzhindernisse, gemäß § 8 & 36 ff. MarkenG, der einzutragenden Marke entgegenstehen. Als Schutzhindernis werden zum Beispiel die ersichtliche Irreführungsgefahr (‚Alsterwasser‘ für Whiskey), allgemeine, beschreibende Worte („super, extra, genial“/“Personaldienstleistungen“) und sittlich Anstößiges gezählt.

Nach bereits 3 bis 4 Wochen erhält man eine Empfangsbestätigung und eine Gebühreninformation. Die Anmeldegebühr beträgt 290 € (elektronisch). Bei der Anmeldung müssen alle Produkte und Dienstleistungen genau benannt werden, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Diese Verzeichnisse werden dann klassifiziert, woraus sich eine Klassengebühr ergibt.

Innerhalb von einer Frist von drei Monaten kann der Inhaber älterer Marken einen Widerspruch gegen die Eintragung einreichen, wenn zum Beispiel Verwechselungen befürchtet werden. Die Schutzdauer der Marke beträgt ab dem Anmeldetag 10 Jahre. Diese kann jedoch immer wieder gegen eine fristgerechte Zahlung um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Der Inhaber sollte außerdem darauf achten, dass die Marke benutzt wird (Benutzungspflicht) und laufend die neuen Registereintragungen bewachen hinsichtlich Kollisionsmarken, die gegen die eigenen Schutzrechte verstoßen (DPMA, 2009).

3.2 Europäische Union

Auf Level der Europäischen Union (EU) ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien, für die Eintragung und den Schutz von Marken zuständig. Hier kann eine Gemeinschaftsmarke gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) registriert werden, die in der gesamten ‚Gemeinschaft‘ der EU wirksam ist. Ihr Schutz lässt sich nicht auf einzelne Mitgliedsstaaten beschränken. Die Anmeldung kann auch über das DPMA erfolgen. Laut einer Statistik der HABM gab es 2011 rund 93.828 neue Eintragungen, das sind mehr als doppelt so viele als noch in 2004. Eine Eintragung erfolgt in der Regel innerhalb von 6 Monaten und trägt Mindestgebühren von 900€.

Auch auf dieser Ebene ist ein Schutz von 10 Jahren für die Gemeinschaftsmarke gewährt, dieser kann ebenfalls immer wieder um 10 Jahre verlängert werden. Der Inhaber erhält das ausschließliche Recht die Marke zu nutzen und Dritten die Benutzung zur Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen zu untersagen gemäß Artikel 9 GMV. Die Marke muss innerhalb von 5 Jahren in (mindestens) einem Mitgliedsstaat benutzt werden (HABM, 2012).

3.3 International

Der (fast) weltweite Schutz von Marken wird durch das Madrider Abkommen & Protokoll systematisiert und von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verwaltet. Bisher haben 86 Staaten, unter Anderem eingeschlossen den USA, die gesamte EU, Japan, Singapur und Kolumbien, dem Abkommen zugestimmt. Eintragungen erfolgen durch das HABM und werden von der WIPO in der Publikation Gazette of International Marks veröffentlicht. Alle Registrierungen unter dem Madrider Abkommen werden in den jeweiligen Mitgliedsstaaten so behandelt wie ‚einheimisch‘ eingetragene Marken. Die jeweiligen Kooperationsämter haben eine gewisse Frist um Neu-Registrierungen zu prüfen hinsichtlich bereits registrierter, identischer Marken oder anderen Schutzhindernissen. Wird die Registrierung in einem Land abgelehnt, so bleibt der Schutz der Marke jedoch in allen anderen Mitgliedsstaaten erhalten (WIPO, 2012).

Die Schutzdauer beträgt, wie auch auf nationaler und europäischer Ebene, 10 Jahre und kann immer wieder erweitert werden. Ebenso müssen die Waren und Dienstleistungen klassifiziert werden gemäß der International Classification of Goods and Services (Nice Classification), die mit der Marke geschützt werden sollen (WIPO, 2010). Dem Report for 2011 zufolge hat die WIPO die meisten int. Registrierungen in der Klasse 9, die primär Computer Hardware, Software und andere elektrische Geräte einschließt, bekommen. Mit 8,9 % ist dies die beliebteste Klasse unter Registrierungen im letzten Jahr (2011).

3.3.1 Fokus: VR China

Mit der Öffnungspolitik und dem Eintritt Chinas in die Weltwirtschaft entwickelte sich auch ein Marken- (das Markenschutz gewährt) und Patentgesetz Anfang der achtziger Jahre. Das Urheberrechtsgesetz folgte 1990. Außerdem ist China fast allen bedeutenden internationalen Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums beigetreten, so auch dem TRIPS-Abkommen (engl. Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights), welches eine international Vereinbarung auf dem Gebiet der Immaterialgüter darstellt, sowie dem Madrider Abkommen und dem entsprechenden Protokoll (Cardillo, 2007). In einer Index Studie der Property Rights Alliance von 2012 wurde China bezüglich der Intellectual Property Rights dennoch nur sehr mäßig im Mittelfeld aller untersuchten Länder eingeordnet. Deutschland hat zum Beispiel einen Index von 8.1 und ist damit global auf dem 11ten Platz, China hingegen hat nur einen Index von 5.2 erhalten.

Selbst für Unternehmen, die noch gar nicht planen in den chinesischen Markt zu expandieren, kann es ratsam sein die Marke dort zu registrieren um chinesischen Unternehmen zuvorzukommen, die ansonsten die nicht registrierte, westliche Marke anmelden können und dadurch sogar als scheinbare Tochtergesellschaft oder Niederlassung auftreten könnten. Auch in China erhält man mit der Anmeldung einer Marke das ausschließliche Recht auf dessen Nutzung, sodass der Verkauf, die Verbreitung und Nachahmung der Marke nach Artikel 52 der Trademark Law of the People's Republic of China rechtswidrig ist.

Es sollte darauf geachtet werden, dass Marken nicht nur in der ausländischen/ ursprünglichen Sprache, sondern auch als chinesische Schriftzeichen registriert werden. Die amerikanische Kaffeekette Starbucks Corporation ist ein Beispiel dafür, wie schnell chinesische Nachahmer das Konzept ‚kopieren‘ und den Namen ins Chinesische übersetzen, sowie das Logo abwandeln und sich markenrechtlich schützen lassen, bevor es Starbucks getan hat (obwohl das Unternehmen bereits eine Filiale in Shanghai eröffnet hatte) (Bottenschein, 2005).

Im Falle von vor Allem sehr großen und international tätigen Unternehmen kann eine Anerkennung als ‚bekannte Marke‘ – well known brands – sehr bedeutend sein, da diese besondere Regelung einen Schutz in allen Klassen mit sich bringt. Demnach gäbe es zum Beispiel nicht mehr die Möglichkeit die Marke BOSS für Getränke bzw. allg. Lebensmittelklasse anzumelden, da sie als bekannte Marke über die Bekleidungs-kategorie hinaus geschützt ist (Herrmann, 2011). Die Marke zählt dann als bekannt, wenn sie auf dem Markt einen gewissen Bekanntheitsgrad erworben hat und dem betreffenden Publikum bekannt ist nach § 5 Nr. 2 des chinesischen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und Artikel 14 des chinesischen Markengesetzes[4] (Yu, 2009).

Derzeit kann eine Anmeldung unter Umständen noch bis zu 4 Jahre andauern, da die Anzahl an Neu-Anmeldungen seit einigen Jahren stark ansteigt, sich jedoch die chinesischen Behörden nicht schnell genug personell erweitern (APM, 2007).

4 Andere Schutzrechte

Wenn man sich die prozentuale Aufteilung bezüglich der betroffenen Schutzrecht-Art der Anzahl an Aufgriffen ansieht, dann sticht die Verletzung des Markenschutzes deutlich hervor[5]. Das Patent- und der Geschmacksmusterschutz sind ebenfalls betroffene Bereiche, wenn auch mit nur sehr geringen Anteilen von 4,10 % und 3,75 % aller Aufgriffe des deutschen Zolls in 2011 (ZGR, 2012). Daher werden diese beiden Schutzrechte nachfolgend kurz erläutert.

4.1 Patente

Patente schützen neue technische Erfindungen und können ebenfalls beim DPMA angemeldet werden. Sie erhalten dadurch gemäß § 16 des Patentgesetzes (PatG) eine Schutzdauer von 20 Jahren, die nicht zu verlängern ist. Durch ein angemeldetes Patent erhält der Inhaber das alleinige Recht ‚räumlich und zeitlich‘ über die Erfindung zu verfügen und kann Dritten die Nutzung verbieten, wodurch eine evtl. wirtschaftliche Schädigung durch Nachahmung geschmälert werden kann. Gemäß § 1 Absatz 1 des PatG haben Patente drei Kriterien zu erfüllen: Neuheit, Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit[6].

Nach dem Territorialprinzip ist zu beachten, dass Patente nur in dem Land gelten, in dem sie erteilt wurden. Über das Europäische Patentamt kann auf Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ein Europäisches Patent beantragt werden, dies verfällt nach Erteilung in nationale Schutzrechte. Es kann dann gewählt werden in welchen Staaten des EPÜ das Patent gelten soll (DPMA, 2009). Um ein Patent in der gesamten EU geltend zu machen, sind mit Kosten von mindestens 3000 € zu rechnen (InnovAccess, 2012).

Wenn ein Patent über die europäischen Grenzen hinaus geltend gemacht werden soll, dann ist, ähnlich wie beim Markenschutz, eine Anmeldung bei der WIPO gemäß des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT) erforderlich. Es stellt ein Bündel von Anmeldungen dar, die in die einzelnen nationalen Erteilungsverfahren gesplittet werden, sodass jeweils die nationalen Gebühren anfallen und die Schutzrechte national behandelt werden (DPMA, 2009). Brunei ist als 145ter Kooperationsstaat dem Abkommen im April diesen Jahres (2012) beigetreten[7] (WIPO, 2012).

4.2 Geschmacksmuster

Mit einem angemeldeten Geschmacks-muster kann das Produktdesign vom Auto bis hin zur Zitronenpresse, im speziellen die Form- und Farbgebung dessen, geschützt werden. Es wird dabei die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform, die zum Beispiel Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstrukturen beinhaltet, des Produkts geschützt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Geschmacksmuster, Nr. 49812229-0001, eingetragen durch die Volkswagen AG (DPMA, 2012)

Neuheit und Eigenart werden bei der Eintragung beim DPMA nicht überprüft, sodass erst im Streitfall durch das Zivilgericht die Schutzvoraussetzungen geprüft werden. Das Geschmacksmuster wird daher auch als ungeprüftes Schutzrecht bezeichnet. Bei der Anmeldung fallen Kosten von mindestens 60 € an und nach jeweils fünf Jahren fallen Aufrechterhaltungsgebühren an, die 90 – 180 € betragen können. Das Geschmacksmuster gewährt, wie alle anderen Schutzrechte auch, das ausschließliche Recht zur Nutzung des Designs. Über das HABM in Spanien kann, ähnlich wie bei der Marke, ein Gemeinschaftsgeschmackmuster angemeldet werden, das im gesamten Raum der Europäischen Union geschützt ist. Für weltweiten Schutz ist ebenfalls eine Eintragung bei der WIPO erforderlich (DPMA, 2009).

[...]


[1] Vgl. aktuellen Rechtsstreit zwischen Coca-Cola und PepsiCo bezüglich der Flaschenform: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601714&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

[2] Vgl. Anhang, S. 23, Darstellung von Hörmarken

[3] Vgl. Anhang, S. 24, Darstellung einer Kennfadenmarke

[4] Vgl. Anhang, S. 21, Auszüge aus der Trademark Law of the People’s Republic of China

[5] Vgl. Anhang, S. 25, Prozentuale Aufteilung der Anzahl der Aufgriffe nach Art der betroffenen Schutzrechte im Jahr 2011

[6] Vgl. Anhang, S. 21, Auszüge aus dem Patentgesetz

[7] Vgl. Anhang, S. 24, Karte der PCT beigetretenen Staaten

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Details

Title
Internationaler Markenschutz mit Fokus auf die Volksrepublik China
College
University of Applied Sciences Groningen
Grade
9,0 (NL)
Year
2012
Pages
28
Catalog Number
V418788
ISBN (eBook)
9783668676602
ISBN (Book)
9783668676619
File size
1214 KB
Language
German
Keywords
Markenrecht, China, Marke, Patent, Geschmacksmuster, Schutzrecht, Hongkong, Apple
Quote paper
Anonymous, 2012, Internationaler Markenschutz mit Fokus auf die Volksrepublik China, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/418788

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