BASEL II - Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz - Ausfallwahrscheinlichkeiten und Kreditrisikominderungstechniken


Rapport de Stage, 2005

81 Pages, Note: sehr gut


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

1 Basel II - Inhalt und Überblick
1.1 Die Drei Säulen
1.2 Übergangsbestimmungen

2 Das Kreditrisiko im Basis-IRB-Ansatz
2.1 Grundsätzliches
2.2 Risikokomponenten
2.2.1 Ausfallwahrscheinlichkeit PD
2.2.2 Verlustquote bei Ausfall LGD
2.2.3 Erwartete Höhe der Forderung zum Ausfallszeitpunkt EAD
2.3 Begriffsbestimmungen
2.3.1 Definition „Kreditausfall“
2.3.2 Definition „Verlust“
2.3.3 Erwarteter vs. Unerwarteter Verlust

3 Kategorisierung wichtiger Aktiva
3.1 Forderungen an Unternehmen
3.1.1 Klassische Unternehmenskredite
3.1.2 Projektfinanzierung
3.1.3 Objektfinanzierung
3.1.4 Rohstoffhandelsfinanzierung
3.1.5 Finanzierung von Mietimmobilien
3.1.6 Hochvolatile gewerbliche Realkredite
3.2 Forderungen im Retailkreditgeschäft
3.2.1 Wohnwirtschaftliche Realkredite
3.2.2 Qualifizierte revolvierende Retailforderungen
3.2.3 Übrige Retailkredite
3.3 Behandlung des Kreditrisikos
3.3.1 Generelle Regelung im Basis-IRB-Ansatz
3.3.2 Anwendung des IRB-Ansatzes für die Forderungsklassen
3.3.3 Partial Use Bestimmungen

4 Ausgestaltung des Ratingsystems
4.1 Einführende Bemerkungen
4.2 Allgemeine Anforderungen an die Schätzverfahren
4.2.1 Grundsätzliches
4.2.2 Schätzung der Risikokomponenten
4.3 Standards für Kredite an Unternehmen, Staat und Banken
4.3.1 Ratingkomponenten
4.3.2 Ratingstruktur
4.3.3 Aspekte der Datenverwaltung
4.4 Standards für Retailforderungen
4.4.1 Ratingkomponenten
4.4.2 Ratingstruktur
4.4.3 Aspekte der Datenverwaltung
4.5 Prozessuale Ausgestaltung
4.5.1 Aspekte zur organisatorische Eingliederung
4.5.2 Validierung der internen Schätzungen

5 Die Sicherheiten unter Basel II
5.1 Allgemeiner Überblick
5.2 Anerkennungsfähige IRB – Sicherheiten
5.2.1 Anerkannte finanzielle Sicherheiten im umfassenden Ansatz
5.2.2 Forderungsabtretungen
5.2.3 Wohn- und gewerbliche Immobilien als Sicherheiten
5.2.4 Sonstige Sachsicherheiten
5.3 Kreditrisikominderungstechniken
5.3.1 Besicherte Transaktionen im umfassenden Ansatz
5.3.2 Bilanzielles Netting
5.3.3 Garantien und Kreditderivate
5.3.4 Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen
5.4 Risikominderung im umfassenden Ansatz
5.4.1 Methodik für anerkennungsfähige IRB-Sicherheiten
5.4.1.1 Allgemeine Vorgehensweise
5.4.1.2 Methodik für anerkannte finanzielle Sicherheiten
5.4.1.3 Methodik zur Behandlung von Sicherheitenpools
5.4.2 Methoden und Anforderungen für weitere Sicherheiten
5.4.2.1 Methodik zur Behandlung von Garantien und Kreditderivaten
5.4.2.2 Anforderungen für die Anerkennung von Leasing

6 Das Kreditrisiko bei Unternehmenskredite
6.1 Risikogewichtung der Aktiva
6.1.1 Klassische Unternehmenskredite
6.1.2 Spezialfinanzierungen
6.2 Risikokomponenten
6.2.1 Ausfallwahrscheinlichkeit PD
6.2.2 Verlustquote bei Ausfall LGD
6.2.3 Erwartete Höhe der Forderung zum Ausfallszeitpunkt EAD
6.2.4 Effektive Restlaufzeit M

7 Das Kreditrisiko bei Retailkredite
7.1 Risikogewichtung der Aktiva
7.1.1 Wohnwirtschaftliche Realkredite (Private Baufinanzierungen)
7.1.2 Qualifizierte revolvierende Retailforderungen
7.1.3 Übrige Retailkredite
7.2 Risikokomponenten
7.2.1 Ausfallwahrscheinlichkeit PD
7.2.2 Verlustquote bei Ausfall LGD
7.2.3 Erwartete Höhe der Forderung zum Ausfallszeitpunkt EAD

8 Erklärende Beispiele
8.1 Kredit ohne Sicherheiten
8.2 Kredit mit finanziellen Sicherheiten
8.3 Kredit mit Immobilie als Sicherheit
8.4 Kredit mit mehreren Sicherheiten

ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS

Abbildung 1. Forderungsklassen im IRB-Ansatz

Abbildung 2. Verlustbestandteile des LGD

Abbildung 3. Verfahren zur Berücksichtigung von Sicherheiten

Abbildung 4. Behandlung von finanziellen Sicherheiten

Abbildung 5. Behandlung von CRE/RRE-Sicherheiten

Abbildung 6. Behandlung von Sicherheitenpools

Tabelle 1. Aufsichtliche Standardhaircuts

Tabelle 2. Mindest-LGD und Besicherungsgrad

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Basel II - Inhalt und Überblick

1.1 Die Drei Säulen

Basel II basiert auf drei wesentlichen Säulen. Im Rahmen der ersten Säule geht es um die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das operationelle Risiko. Das Verhältnis von haftendem Eigenkapital zu gewichteten Risikoaktiva darf nicht geringer als 8 % sein.[1]

Die zweite Säule hat das bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren zum Inhalt; die dritte Säule hingegen handelt von der Marktdisziplin und Offenlegungsvorschriften. Der primäre Fokus soll im Rahmen dieses Konzeptpapiers jedoch die erste Säule darstellen. Dabei werden insbesondere die Ermittlung von Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Aspekt der anerkennungsfähigen Sicherheiten näher beleuchtet.

Die Summe aller gewichteten Risikoaktiva wird bestimmt, indem die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken und operationelle Risiken mit 12,5 multipliziert und zur Summe der gewichteten Risikoaktiva aus dem Kreditgeschäft addiert werden.[2]

1.2 Übergangsbestimmungen

Für Banken, die einen IRB-Ansatz für das Kreditrisiko oder den Ambitionierten Messansatz für das operationelle Risiko nutzen, wird nach Inkrafttreten dieser Rahmenvereinbahrung eine Untergrenze für die Eigenkapitalanforderungen festgelegt.[3]

Die Parallelrechnung beginnt für Banken, die den Basis-IRB-Ansatz für das Kreditrisiko verwenden zum Jahresende 2005 und dauert ein Jahr.[4]

Die Übergangsperiode beginnt mit Tag des Inkrafttretens des überarbeiteten Regelwerks und endet drei Jahre nach diesem Datum. Während dieser Übergangsperiode können folgende Mindestanforderungen im Ermessen der nationalen Aufsichtsinstanzen gelockert werden:[5]

- Die Anforderung für Forderungen an Unternehmen, Staaten und Banken im Basis-IRB-Ansatz, dass Banken unabhängig von der Datenquelle eine Datenhistorie von mindestens fünf Jahren zur Schätzung der PD verwenden müssen.
- Die Anforderung für Retailforderungen, dass die Banken unabhängig von der Datenquelle eine Datenhistorie von mindestens fünf Jahren zur Schätzung der Ausfallcharakteristiken (EAD und entweder EL oder PD und LGD) verwenden müssen.
- Die Anforderung für Forderungen an Unternehmen, Staaten, Banken und Retailforderungen, dass die Bank nachweisen muss, für mindestens drei Jahre vor der Zulassung zum IRB-Ansatz ein Ratingsystem genutzt zu haben, dass den Mindestanforderungen entspricht.
- Die oben angeführten Übergangsbestimmungen gelten auch für den PD/LGD-Ansatz für Beteiligungsbesitz.

Gemäß der Übergangsregelungen müssen Banken über eine Datenhistorie von mindestens zwei Jahren bei Inkrafttreten dieses Regelwerks verfügen. Diese Anforderungen steigen mit jedem abgelaufenen Jahr der Übergangsperiode um ein weiteres Jahr.[6]

Die Bankenaufsicht kann bestimmte Beteiligungspositionen, die zum Zeitpunkt der Publikation dieses Regelwerks gehalten werden, von der Behandlung im IRB-Ansatz für maximal zehn Jahre unter unten beschriebenen Voraussetzungen ausnehmen.[7]

- Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zu diesem Zeitpunkt und jeder weiteren aus diesem Besitz direkt resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht.
- Wenn ein Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht, wird der die vorherige Beteiligungsquote übersteigende Anteil nicht Gegenstand der Ausnahmeregelung. Ebenso wird die Ausnahmeregelung nicht angewandt auf Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Ausnahmeregelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.[8]
- Die Kapitalanforderungen für Beteiligungspositionen, die unter diese Übergangsbestimmungen fallen, werden nach dem Standardansatz berechnet.[9]

2 Das Kreditrisiko im Basis-IRB-Ansatz

2.1 Grundsätzliches

Beim IRB-Ansatz sind zwei Ansätze zu unterscheiden: (1) den Basis-IRB-Ansatz und (2) den fortgeschrittenen IRB-Ansatz. Im Basis-IRB-Ansatz, der den konzeptionellen Bezugsrahmen dieses Arbeitspapiers darstellt, verwenden die Banken für die PD ihre eigenen Schätzungen; für die restlichen Risikokomponenten wird auf bankaufsichtliche Vorgaben zurückgegriffen. Sowohl im Basis-IRB-Ansatz, als auch im fortgeschrittenen IRB-Ansatz sind jedoch die Risikogewichtsfunktionen zur Ableitung der Kapitalanforderungen zu verwenden.[10]

Sofern die Banken die Mindestbedingungen und Offenlegungsanforderungen erfüllen, können Banken, die für den IRB-Ansatz zugelassen sind, zur Bestimmung der Eigenkapitalunterlegung für ein Aktivum auf ihre eigenen internen Schätzungen von Risikokomponenten zurückgreifen[11] und somit den fortgeschrittenen IRB-Ansatz anwenden.

Für jede Forderungsklasse im IRB -Gerüst gibt es folgende drei Kernelemente:

(1) Risikokomponenten

Diese Risikokomponenten beinhalten Maße für die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), die Verlustquote bei Ausfall (LGD), die ausstehenden Forderungen bei Ausfall (EAD) und die effektive Restlaufzeit (M). Sie dienen als Eingabeparameter für die Risikogewichtsfunktionen, die für die einzelnen Forderungsklassen entwickelt wurden.[12]

(2) Risikogewichtsfunktionen

Die Risikogewichtsfunktionen regeln wie die Risikokomponenten in gewichtete Risikoaktiva und somit in eine Kapitalanforderung umgerechnet werden.[13]

(3) Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen, zu verstehen als Mindeststandards, die zur Anwendung des IRB-Ansatzes je Forderungsklasse von der Bank zu erfüllen sind.[14]

2.2 Risikokomponenten

2.2.1 Ausfallwahrscheinlichkeit PD

Probability of Default, PD, bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schuldner die gegen ihn bestehende Forderung nicht oder nur teilweise zurückzahlt. Die PD ist eine der zentralen Bestimmungsgrößen für den erwarteten Verlust einer Forderung.[15]

Die Prüfung der Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kreditnehmers erfolgt grundsätzlich durch die Bewertung der aktuellen und zukünftigen Fähigkeit zur Begleichung der Zinszahlungs- und Tilgungsverpflichtung, wobei auf unterschiedliche Charakteristika des Kreditnehmers (natürliche oder juristische Person) Rücksicht zu nehmen ist.[16]

2.2.2 Verlustquote bei Ausfall LGD

Loss Given Default, LGD, bezeichnet die Ausfallrate, die bei Ausfall des Forderungsschuldners den relativ zur Forderungshöhe auftretenden Verlust quantifiziert. Die Differenz zwischen der Forderungshöhe und der Ausfallrate wird auch als Rückzahlungsquote bezeichnet. Ebenso die LGD ist eine der zentralen Bestimmungsgrößen für den erwarteten Verlust einer Forderung.[17]

Die Verlustquote bei Ausfall wird durch den Besicherungsanteil sowie durch die Kosten der Sicherheitenverwertung beeinflusst. Dementsprechend ist der ermittelte Wert der Sicherheiten bzw. die Art der Besicherung ebenfalls bei der Ausgestaltung des Kreditvergabeprozesses zu berücksichtigen.[18]

2.2.3 Erwartete Höhe der Forderung zum Ausfallszeitpunkt EAD

Exposure at Default, EAD, bezeichnet die Höhe der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls eines Schuldners. Das EAD, ist als dritte Komponente, stellt ebenso eine zentrale Bestimmungsgröße für den erwarteten Verlust einer Forderung dar.[19]

In der allgemeinsten Form entspricht die erwartete Höhe der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls dem der Bank geschuldeten Betrag. Somit ist die Höhe der Forderung ebenso ein wesentliches Kriterium im Rahmen des Kreditvergabeprozesses.[20]

2.3 Begriffsbestimmungen

2.3.1 Definition „Kreditausfall“

Eine Bank muss die tatsächlichen Ausfälle je Forderungsklasse auf Grundlage untenstehender Referenzdefinition aufzeichnen. Wenn die Bank zum Ergebnis gelangt, dass die Referenzdefinition auf einen als „ausgefallen“ eingestuften Kredit nicht mehr länger zutrifft, muss die Bank den Kreditnehmer in gleicher Weise beurteilen und die LGD schätzen, wie sie es bei einem nicht ausgefallenen Kredit tun würde.[21]

Ein Kredit gilt als ausgefallen, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten ist:[22]

(1) Die Bank geht davon aus, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass die Bank auf Maßnahmen, wie etwa die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.
(2) Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners ist gegenüber der Bank mehr als 90 Tage überfällig. (Bei Privatkunden kann die Aufsicht die Frist auf 180 Tage erhöhen.) Überziehungen werden als überfällig betrachtet, wenn der Kreditnehmer ein zugesagtes Limit überschritten hat oder ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde. (Zulässige Überziehungen müssen sich innerhalb des Limits bewegen und genau beobachtet werden.)

Für Retailkredite kann die Ausfalldefinition auf Ebene einer bestimmten Forderung statt auf der Ebene eines Kreditnehmers angewandt werden. Somit bedeutet der Ausfall einer Retailforderung gegenüber einem Kreditnehmer nicht, dass alle anderen Retailforderungen der Bank an diesen Kunden ebenfalls als ausgefallen zu behandeln sind.[23]

Als Hinweise für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gelten:[24]

(1) Die Bank verzichtet auf die laufende Zinsbelastung.
(2) Die Bank bucht eine Wertberichtigung oder Abschreibung aufgrund einer deutlichen Verschlechterung der Kreditqualität seit der Hereinnahme des Kredits durch die Bank.[25] Für die Bildung von Einzelwertberichtigungen ist eine Prognose erforderlich, in der alle erkennbaren wertbildenden Faktoren einfließen. Zusätzlich erfordert die Feststellung der Wertminderung die Ermittlung des Werts der mit dem Engagement verbundenen Sicherheiten. Die Ausgangsgröße bei der Ermittlung des Sicherheitenwertes bildet der zeitnah ermittelte Beleihungswert entsprechend den in den internen Richtlinien festgelegten Beleihungsgrundsätzen. Forderungsabschreibungen sind jene Beträge, um die die Forderungen auf Grund von Uneinbringlichkeit reduziert werden. Darunter fallen sowohl direkte Abschreibungen als auch der EWB-Verbrauch. Eine Abschreibung sollte dann erfolgen, wenn (i) die Sicherheiten des betroffenen Engagements vollständig verwertet wurden bzw. nicht werthaltig sind oder (ii) der Verzicht/Teilverzicht auf die Forderungen ausgesprochen wurde und (iii) mit Geldeingängen auf die Restforderung nicht mehr zu rechnen ist.[26]
(3) Die Bank verkauft die Kreditverpflichtung mit einem bedeutenden, bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust.[27]
(4) Die Bank stimmt einer unausweichlichen Restrukturierung des Kredits zu, die voraussichtlich zu einer Reduzierung der Schuld durch einen bedeutenden Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf den Nominalbetrag, Zinsen oder ggf. auf Gebühren führt.
(5) Die Bank hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Kreditverpflichtung des Schuldners gegenüber der jeweiligen Bankengruppe ergriffen.
(6) Kreditnehmer hat Insolvenz beantragt oder wurde unter Gläubiger- oder eine vergleichbaren Schutz gestellt, so dass Rückzahlungen der Kreditverpflichtung gegenüber der Bankengruppe ausgesetzt werden oder verzögert erfolgen.

Die Verfahren zur Berechnung der Verzugstage müssen klar definiert und dokumentiert sein; Ebenso haben die Verfahren zum Zurücksetzen von Krediten mindestens Vorgaben zu enthalten über: (a) genehmigende Personen und Berichtspflichten; (b) Mindestalter eines Kredits, um ihn zurücksetzen zu können; (c) Verzugsstatus von Krediten, die für das Zurücksetzen in Betracht kommen; (d) Höchstzahl von Zurücksetzungen pro Geschäft; (e) die erneute Kreditwürdigkeitsprüfung des Kreditnehmers.[28]

Zulässige Überziehungen müssen sich innerhalb eines von der Bank gesetzten und dem Kunden mitgeteilten Limits bewegen. Jedes Überschreiten dieses Limits muss beobachtet werden. Wenn die Inanspruchnahme nicht innerhalb von 90 bis 180 Tagen wieder im Limit zurückgeführt wurde, ist der Kredit als ausgefallen zu klassifizieren. Nicht genehmigte Überziehungen werden mit einem Null-Limit gleichgesetzt. D.h. der Verzug beginnt sobald ein nicht zugesagter Kredit in Anspruch genommen wird. Wenn ein solcher Kredit nicht innerhalb von 90 – 180 Tagen zurückgezahlt wird, gilt er als ausgefallen.[29]

Der Arbeitskreis „Umsetzung Basel II“ der Deutschen Bundesbank kommt im Bereich der Operationalisierung der Ausfalldefinition für die Feststellung des 90-Tage-Verzugs zu folgenden Ergebnissen:[30]

Der 90-Tage-Verzug stellt eine hinreichende Bedingung für die Ausgestaltung eines Ausfalls dar; wenn ein 90-Tage-Verzug besteht, dann ist in jedem Fall ein Ausfall eingetreten. Für die Feststellung des 90-Tage-Verzugs ist zwischen dem bankeinheitlichen Kriterium für Erheblichkeit („Materialität“) eines Verzugs und seiner Anwendung innerhalb der Institute zu unterscheiden. Bezugsgrößen hierbei sind:

(i) Einzelrahmen: ist der dem Kreditnehmer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch insgesamt im Rahmen eines Rechtsverhältnisses zur Verfügung gestellte und mitgeteilte Betrag, unabhängig, wie viel davon in Anspruch genommen wird.
(ii) Gesamtrahmen: ist die Summe aller Einzelrahmen aus einer Gesamtheit von Rechtsverhältnissen mit diesem Kreditnehmer.
(iii) Inanspruchnahme: ist derjenige vom Kreditnehmer tatsächlich in Anspruch genommene Betrag, den das Institut einer sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Verbindlichkeit zuordnet.
(iv) Überziehung: ist für eine Gesamtheit von Verbindlichkeiten dann gegeben, wenn für irgendeine der Verbindlichkeiten die auf diese Verbindlichkeit entfallene Inanspruchnahme größer als der für diese Verbindlichkeit bestehende Einzelrahmen ist.
(v) Überziehung in wesentlicher Höhe: ist für eine Gesamtheit von Verbindlichkeiten dann gegeben, wenn die Summe der auf diese Verbindlichkeiten entfallenden Inanspruchnahmen abzüglich des für diese Verbindlichkeiten bestehenden Gesamtrahmens größer als € 100 ist und mehr als 2,5 % des für diese Verbindlichkeiten bestehenden Gesamtrahmens beträgt („Bagatellkurve“).

Ein 90-Tage-Verzug für eine Gesamtheit von Verbindlichkeiten liegt vor, wenn für diese Gesamtheit seit 90 aufeinander folgenden Kalendertagen eine Überziehung in wesentlicher Höhe vorliegt. Die auf 90-Tage-Verzug zu überprüfende Gesamtheit besteht aus allen Verbindlichkeiten aus Rechtsverhältnissen des Kreditnehmers gegenüber diesem Institut.

Nach im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einheitlich auszuübender Wahl des Instituts kann der 90-Tage-Verzug für jede zum Mengengeschäft zählende Verbindlichkeit separat überprüft werden. In diesem Fall ist er 90-Tage-Verzug zusätzlich für die Gesamtheit aller übrigen Verbindlichkeiten des Kreditnehmers zu überprüfen.

Ein Kreditnehmer gilt bei Vorliegen von 90-Tage-Verzug für eine bestimmte Gesamtheit für alle zu dieser Gesamtheit gehörenden Verbindlichkeiten als ausgefallen.

Neben dem 90-Tage-Verzug kann auch die drohende Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen den Ausfall eines Kreditnehmers begründen. Von der drohenden Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen eines Kreditnehmers ist auszugehen, wenn er seinen wesentlichen Kreditverpflichtungen gegenüber einem Institut oder Institutsgruppe mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen, wie etwa Verwertung von Sicherheiten zurückgreift. Dabei sind nachfolgende Kriterien hinreichende Bedingungen für die Einstufung eines Kreditnehmers (oder im Mengengeschäft des Kredits) als ausgefallen. Sie konkretisieren so die Generalklausel, die gleichwohl als Auffangtatbestand dient, die zum Teil mit Ermessen auszufüllen ist.[31]

(i) Wertberichtigung oder Abschreibung eines Kredits: Um einen Kreditausfall wegen drohender Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Indikatoren Wertberichtigungs- oder Abschreibungsbedarf feststellen zu können, muss eine „wesentliche Verschlechterung der Kreditqualität“ eingetreten sein. Unter diesen Voraussetzungen

- muss eine Wertberichtigung/Teilwertabschreibung auf Wertpapiere wegen geringer Bonitätsverschlechterung des Emittenten nicht als Ausfall gewertet werden
- ist ein Ausfall nicht bereits deshalb gegeben, weil automatisiert, z. B. nach dem Kriterium „überfällig seit 30 Tagen“ eine Einzelwertberichtigung gebildet wird
- ist ein Ausfall nicht bereits deshalb gegeben, weil eine Einzelwertberichtigung als Prozesskostenrückstellung für ein anhängendes Gerichtsverfahren gebildet wird

(ii) Unausweichliche Restrukturierung eines Kredits (bedeutender Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf Nominalbetrag, Zinsen oder Gebühren): Vor einer unausweichlichen Restrukturierung eines Kredits und damit einem Indikator für einen Kreditausfall ist auszugehen, wenn ein Institut nach seinen allgemeinen Kreditvergabestandards nicht zur Fortführung der bestehenden Geschäftsbeziehung zu einem Kreditnehmer bereit wäre. Dabei ist zu beachten, dass von einer unausweichlichen Vereinbarung über die Restrukturierung durch Zwischenfinanzierung oder Stundung vor Ablauf von 90 Tagen seit Eintreten der wesentlichen Überziehung regelmäßig dann auszugehen ist, wenn der Beleihungsauslauf (Quotient aus Kreditsumme nach Zwischenfinanzierung und Beleihungswert) höher ist als der Schwellenwert, bei dem die Bank nach ihren allgemeinen Kreditvergabestandards zur Fortführung der Geschäftsbeziehung für Finanzierungen dieser Art bereit wäre.

2.3.2 Definition „Verlust“

Der für die LGD -Schätzung verwendete Verlustbegriff entspricht dem ökonomischen Verlust. Bei der Messung des ökonomischen Verlustes müssen alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden. Dies beinhaltet wesentliche Diskontierungseffekte, sowie wesentliche direkte und indirekte Kosten der Beitreibung. Die Banken dürfen nicht ausschließlich auf die gebuchten Beträge abstellen.[32]

2.3.3 Erwarteter vs. Unerwarteter Verlust

Der erwartete Verlust ist jener Verlust, der über die Laufzeit einer Forderung zu erwarten ist. Die Berechnung erfolgt über die Multiplikation von Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), erwarteter Ausfallrate (LGD) und Forderungshöhe im Ausfallzeitpunkt (EAD). Der erwartete Verlust ist eine zentrale Messgröße zur Quantifizierung des Kreditrisikos. Statistisch kann der erwartete Verlust als Erwartungswert der Verlustverteilung bestimmt werden.[33] Erwartete Verluste stellen eine kalkulierbare Kostenkomponente des Kreditgeschäfts dar, die durch Wertberichtigungen und Zinsmargen abgedeckt sein sollen.[34]

Der unerwartete Verlust bezeichnet die Differenz zwischen dem tatsächlich eintretenden Verlust und dem erwarteten Verlust. Statistisch kann der unerwartete Verlust zu einem vorgegebenen Konfidenzniveau als Differenz zwischen der zum entsprechenden Quantil gehörigen Verlustausprägung und dem Mittelwert der Verlustverteilung bestimmt werden.[35]

3 Kategorisierung wichtiger Aktiva

Im IRB-Ansatz müssen die Kreditinstitute ihre Anlagebuchgeschäfte in Forderungsklassen mit unterschiedlichen zugrunde liegenden Risikocharakteristika aufteilen. Diese Klassifizierung der Aktiva wird durchgeführt, um die einzelnen Forderungsklassen nach den jeweils vorgegebenen Verfahren behandeln zu können, um so die Mindesteigenkapitalanforderungen zu bestimmen.[36]

Im wesentlichen ergibt sich eine Aufteilung der Forderungsklassen in die Bereiche Staaten, Kreditinstitute, Unternehmen, Retail und Beteiligungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1. Forderungsklassen im IRB-Ansatz[37]

Im folgenden wird der Bereich Unternehmen und Retail näher beleuchtet; anzumerken sei noch das Spezifika, dass innerhalb der eben genannten Forderungsklassen angekaufte Forderungsklassen unter bestimmten Voraussetzung anders behandelt werden.[38]

3.1 Forderungen an Unternehmen

3.1.1 Klassische Unternehmenskredite

Grundsätzlich ist eine Forderung an ein Unternehmen als eine Schuldverpflichtung einer Kapital- oder Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens definiert.[39]

Innerhalb dieser Forderungsklasse werden für Spezialfinanzierung (SL) fünf Unterklassen gebildet, die sich durch nachfolgende Charakteristika auszeichnen:[40]

(a) Kreditnehmer ist typischerweise eine Gesellschaft (etwa eine eigene Zweckgesellschaft, SPE), die speziell zur Finanzierung gegründet wurde. (b) Diese Gesellschaft hat nur wenige oder gar keine anderen wesentlichen Vermögensgegenstände und dient quasi primär dem Zweck, aus den Einkünften aus dem finanzierten Objekt, die Verbindlichkeit zu begleichen. (c) Die Ausgestaltung der Verbindlichkeit verschafft dem Kreditgeber einen wesentlichen Einfluss auf den finanzierten Vermögensgegenstand und die daraus lukrierten Einkünfte. (d) Daraus folgt, dass weniger die Zahlungsfähigkeit des dahinterstehenden Unternehmens, sondern vielmehr die Einkünfte aus dem finanzierten Objekt die primäre Quelle für die Rückführung der Verbindlichkeit darstellen.

Die fünf Unterklassen der Spezialfinanzierung werden nachfolgend skizziert:

3.1.2 Projektfinanzierung

Bei der Projektfinanzierung (PF) bilden vor allem die aus dem Projekt erzielbaren Cashflows den primären Anknüpfungspunkt für den Kreditgeber. Sowohl als Quelle für die Rückzahlung der Forderung, als auch als Sicherheit.[41]

3.1.3 Objektfinanzierung

Unter einer Objektfinanzierung (OF) wird die Finanzierung von Gegenständen verstanden, wobei die Begleichung der Forderung von den Cashflows aus dem Objekt determiniert wird, welches an den Kreditgeber verpfändet oder abgetreten wird.[42]

3.1.4 Rohstoffhandelsfinanzierung

Rohstoffhandelsfinanzierungen (CF) sind strukturierte, kurzfristige Kredite zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen (Rohöl, Metalle, Getreide, etc.), die aus dem Erlös aus dem Verkauf der finanzierten Waren zurückbezahlt werden. Der Kreditnehmer wäre ohne diese Erlöse nicht in der Lage die Forderung zu begleichen.[43]

3.1.5 Finanzierung von Mietimmobilien

Die Finanzierung von Mietimmobilien (IPRE) wird auch als Finanzierung von einkommengenerierenden gewerblichen Immobilien bezeichnet. Darunter fällt die Finanzierung von Immobilien, wie etwa für Vermietungszwecke erstellte Bürogebäude, Ladenlokale, Mehrfamilienhäuser, Industrie- und Lagerflächen und Hotels. Die Rückzahlung und der Verwertungserlös im Falle des Ausfalls beruht primär auf den aus dem Objekt erzielten Einnahmen. Der grundlegende Unterschied einer solchen gewerblichen Immobilienfinanzierung und anderen, durch Grundpfandrechte besicherten Unternehmensfinanzierung besteht darin, dass hier eine starke positive Korrelation zwischen der Begleichung der Forderung und dem Verwertungserlös im Falle des Ausfalls besteht, weil beide primär von den laufenden Einnahmen aus einer Immobilie abhängen.[44]

3.1.6 Hochvolatile gewerbliche Realkredite

Hochvolatile gewerbliche Realkredite (HVCRE) dienen der Finanzierung von gewerblichen Immobilien, die gegenüber den anderen Arten der Spezialfinanzierung eine höhere Volatilität der Verlustrate aufweisen. Darunter fallen etwa:[45]

(1) gewerbliche Immobilienfinanzierungen, die durch solche Immobilien besichert sind, die nach Ansicht der Bankenaufsicht eine höhere Volatilität der Portfolioausfallraten aufweisen;
(2) Kredite zur Finanzierung der Grunderwerbs-, Erschließungs- und Bebauungsphase (ADC) für Grundbesitz in dieser Art in den entsprechenden Zuständigkeitsbereichen;
(3) Kredite zur Kaufpreisfinanzierung bzw. zur Finanzierung von Erschließungs- und Bebauungsmaßnahmen jedweden Grundbesitzes, bei denen die Quelle zur Rückzahlung zum Zeitpunkt der Finanzierung entweder der zukünftige unsichere Verkauf des Objekts oder zukünftige Zahlungen sind, die aus sehr unsicheren Quellen stammen.

3.2 Forderungen im Retailkreditgeschäft

Ein Kredit wird als Retailforderung eingestuft, wenn alle der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

(1) Art des Kreditnehmers oder geringe Höhe des einzelnen Kredits [46]

Forderungen an Einzelpersonen, wie etwa revolvierende Kredite und Kreditlinien, persönliche Kredite und Leasingkredite, können grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe als Retailkredite behandelt werden.

Private Wohnungsbaukredite sind unabhängig von ihrer Höhe als Retailkredite zu behandeln, solange der Kredit an eine natürliche Person vergeben wird, die die Immobilie als Eigentümer selbst bewohnt. Ebenso Darlehen, die mit einer einzigen bzw. einer geringeren Anzahl von Eigentumswohnungen oder durch Wohnungseinheiten in einer Wohnanlage eines genossenschaftlichen Verbundes besichert sind, fallen in die Kategorie der Wohnungsbaukredite.

Kredite an kleine Unternehmen, können dem Retailportfolio zugerechnet werden, wenn das Gesamtengagement einer Bankengruppe gegenüber einem Kleinunternehmen geringer als € 1 Million ist und bei der Kreditvergabe wie im Retailsegment verfahren wird. Kredite an Kleinunternehmen, die an eine Einzelperson herausgelegt werden oder von dieser garantiert werden, unterliegen der gleichen Gesamtengagementgrenze.

(2) Große Anzahl von Forderungen [47]

Im Bereich der Retailforderungen ist für eine ausreichende Granularität zu sorgen.[48] D.h. die einzelne Forderung muss Teil einer großen Menge von Forderungen sein, die von der Bank gleichartig gesteuert werden.[49]

Engagements gegenüber kleinen Unternehmen unterhalb € 1 Million können wie Retailkredite behandelt werden, wenn sie im bankinternen Risikomanagementsystem über einen längeren Zeitraum einheitlich und in gleicher Weise wie andere Retailkredite behandelt werden. Solche „KMU-Kredite“ müssen ähnlich wie andere Retailkredite vergeben werden. Weiters dürfen solche Forderungen nicht wie Kredite an Unternehmen auf individueller Basis behandelt werden, sondern für Zwecke der Risikobeurteilung und –quantifizierung wie Teile eines Portfolios oder Forderungspools mit gleichen Risikocharakteristika.

Innerhalb der Kategorie Retailgeschäft haben die Banken drei Unterklassen von Forderungen zu unterscheiden.[50]

3.2.1 Wohnwirtschaftliche Realkredite

Durch Wohnimmobilien besicherte Kredite haben die allgemeinen Voraussetzungen für Retailkredite, wie oben beschrieben, zu erfüllen.

3.2.2 Qualifizierte revolvierende Retailforderungen

Damit ein Unterportfolio als eines bestehend aus qualifiziert revolvierenden Retailkrediten behandelt werden kann müssen folgende Kriterien erfüllt sein:[51]

- Das Engagement ist revolvierend, unbesichert und jederzeit widerrufbar. Revolvierende Kredite werden idZh. als solche definiert, bei denen die Kreditinanspruchnahmen bis zu einem von der Bank gesetzten Limit möglich ist.
- Kreditnehmer muss eine natürliche Person sein.
- Die maximale Kredithöhe an eine Einzelperson in dem Unterportfolio beträgt € 100.000.
- Bank muss nachweisen, dass sich die Verwendung der QRRE Risikogewichtsfunktion auf Portfolios beschränkt, die eine niedrigere Volatilität der Verlustraten relativ zum durchschnittlichen Niveau der Verlustraten aufweisen.
- Aufbewahrungspflicht für die Daten über die Verlustraten eines Unterportfolios zum Zwecke der Analyse der Volatilität der Verlustraten.
- Die Aufsicht muss überzeugt sein, dass die Behandlung als qualifizierter revolvierender Retailkredit den Risikocharakter des jeweiligen Unterportfolios entspricht.

3.2.3 Übrige Retailkredite

Darunter fallen die übrigen Retailkredite, die nicht zu den oben genannten Unterklassen zugeordnet werden können.

3.3 Behandlung des Kreditrisikos

3.3.1 Generelle Regelung im Basis-IRB-Ansatz

Im Basis-IRB-Ansatz müssen die Banken PD für jede ihrer eigenen Ratingklassen schätzen und für die anderen relevanten Risikokomponenten (LGD, EAD und M) bankaufsichtlich vorgegebene Schätzungen verwenden.

Abweichend von dieser generellen Regelung bestehen folgende Ausnahmen:

(1) Unterklassen Spezialfinanzierung

Sofern die Mindestanforderungen an die Schätzung der PD für die Spezialfinanzierung nicht erfüllt werden, müssen die internen Risikoklassen auf fünf aufsichtlich vorgegebene Risikoklassen zugeordnet werden, die jeweils mit einem spezifischen Risikogewicht versehen sind. (Diese Variante wird als „auf aufsichtlichen Zuordnungskriterien basierender Ansatz“ oder als „Elementaransatz“ bezeichnet.)

Werden die Anforderungen zur Schätzung der PD für Spezialfinanzierungen erfüllt, kann der Basis-IRB-Ansatz zur Ableitung der Risikogewichte für alle Forderungsklassen der Spezialfinanzierung (SL) mit Ausnahme der HVCRE angewendet werden. Wenn auch die Anforderungen für die Forderungsklasse HVCRE erfüllt werden, kann nach nationalem Ermessen ebenfalls ein Basisansatz angewendet werden, der bis auf gewisse Abweichungen im Bereich der Korrelationsberechnung, dem Basis-IRB-Ansatz gleicht.

Unter Berücksichtigung der begrenzten Datenverfügbarkeit im Bereich der SL -Finanzierungen kann eine Bank für eines oder mehrere ihrer SL -Unterklassen weiterhin den „auf aufsichtlichen Zuordnungskriterien basierenden Ansatz“ anwenden, während sie für andere Unterklassen innerhalb des „Unternehmensportfolio“ auf den Basis-IRB-Ansatz oder den fortgeschrittenen IRB-Ansatz übergeht.

(2) Retailforderungen

Für Retailforderungen müssen Banken die Risikoparameter PD, LGD und EAD selbst schätzen, da für den Retailbereich der Basis-IRB-Ansatz nicht zur Verfügung steht. Es kommt somit nur der fortgeschrittene IRB-Ansatz in Betracht.

3.3.2 Anwendung des IRB-Ansatzes für die Forderungsklassen

Sobald eine Bank den IRB-Ansatz für einen Teil ihrer Forderungen anwendet, wird erwartet, dass dieser auf die gesamte Bankengruppe ausgedehnt wird.[52]

Der Ausschuss erkennt jedoch an, dass es aus vielerlei Gründen nicht möglich sein wird, den IRB-Ansatz über alle Forderungsklassen und Geschäftseinheiten hinweg zur gleichen Zeit umzusetzen. In solchen Fällen kann die Bankenaufsicht eine abgestufte Einführung innerhalb der Bankengruppe gestatten. Im Rahmen dieser abgestuften Einführung hat die Bank einen Umsetzungsplan zu erstellen:[53]

(1) Anwendung des IRB-Ansatzes auf Forderungsklassen innerhalb der gleichen Geschäftseinheit (oder im Falle von Retailforderungen auf einzelne Unterklassen)
(2) Anwendung auf Geschäftseinheiten in der gleichen Bankengruppe
(3) Übergang von Basis-IRB-Ansatz zum fortgeschrittenen IRB-Ansatz für bestimmte Risikokomponenten

Von Banken, die einen IRB-Ansatz eingeführt haben, wird die Beibehaltung dieses Ansatzes erwartet. Eine freiwillige Rückkehr zum Standard- bzw. Basis-IRB-Ansatz ist nur unter außergewöhnlichen Umständen gestattet.[54]

3.3.3 Partial Use Bestimmungen

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den IRB-Ansatz für alle Portfolios und alle Teile der KI-Gruppe (Töchter, Enkel) anzuwenden hat. Allerdings gibt es davon eine Reihe von Ausnahmen, die zum sog. Partial Use führen.[55]

Beim Partial Use unterscheidet man zwischen einem dauerhaften Partial Use und dem temporären Partial Use. Beide müssen im Rahmen der IRB -Bewilligungsentscheidung von der FMA genehmigt werden.

In wieweit beim permatenten Partial Use „permanent“ definiert wird, richtet sich nach dem Geltungsumfang und die Bindungswirkung des Genehmigungsbescheid. Es wird im Einzelfall zu entscheiden sein, ob eine Änderung der Umstände in der Folge den Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen mit sich bringt, oder ob sich derartige Änderungen noch im Geltungsumfang des Genehmigungsbescheides befinden.[56]

Ein permanenter Partial Use ist in folgenden Fällen anwendbar: [57]

(1) Ein permanenter Partial Use ist anwendbar, wenn das betreffende Portfolio oder die betreffende Unternehmenseinheit (Tochter) unwesentlich ist.

(2) Forderungen an den eigenen Staat und dessen Gebietskörperschaften können im Standardansatz belassen werden, sofern folgende zwei Bedingungen erfüllt sind:

a. Das Risiko des Schuldners unterscheidet sich nicht vom Risiko des Sitzlandes und

b. der Sitzstaat hat ein Rating, das in die Kreditqualitätsstufe 1 fällt

Diese beiden Bedingungen sind für Forderungen an den Bund, die Länder und die österreichischen Gemeinden jedenfalls erfüllt.

(3) Sonstige Forderungen der Portfolien „Staaten“ und „Banken“ können im Standardansatz belassen werden, wenn die beiden Bedingungen „number of material counterparties is limited and it would be unduly burdensome“ erfüllt sind.

(4) Manche im Richtlinienvorschlag explizit erwähnte Kategorien von Beteiligungspositionen können ebenfalls im Standardansatz belassen werden

(5) Forderungen gegenüber dem übergeordneten oder nachgeordneten Kreditinstitut sowie anderen Institutionen und uU. Unternehmen, die institutsbezogene Hilfeleistungen erbringen, innerhalb der KI-Gruppe.

Ebenso im Retail-Segment kann auf Sub-Portfolioebene der Partial Use angewendet werden. Hier allerdings nur ein temporärer Partial Use. Gerade in diesem Fall ist die Begründung, warum ein Partial Use hier notwendig ist, essentiell.[58] Über welche Zeitspanne sich ein temporärer Partial Use erstreckt, so muss für jedes Portfolio bzw. jede Tochter im Einzelfall geprüft werden, welche Frist angemessen ist. Entscheidend ist die Begründung, warum ein begrenzter Partial Use notwendig ist. Ein IRB-Ansatz kann erst dann verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mindestanforderungen, insb. die Datenqualität und die Validität der Modelle erfüllt sind.[59]

4 Ausgestaltung des Ratingsystems

Innerhalb jeder einzelnen Forderungsklasse kann eine Bank verschiedene Ratingsysteme verwenden. Dabei ist grundsätzlich sicherzustellen, dass durch das Ratingsystem das jeweilige Risikoprofil eines Kreditnehmers am besten widergespiegelt wird.[60]

Für die Verwendung eines internen Ratings bedarf es entsprechender Erfahrung. Die Bank muss über eine ausreichend lange Erfahrung im Umgang mit internen Ratings verfügen. So muss die Bank darlegen, dass sie mindestens in den letzten drei Jahren vor Zulassung zum IRB-Ansatz ein internes Ratingsystem eingesetzt hat, das weitgehend mit den Mindestanforderungen kompatibel ist.

4.1 Einführende Bemerkungen

Eine Bank muss über genau bezeichnete Ratingdefinitionen, Prozesse und Zuordnungskriterien verfügen, die plausibel sind und zu einer aussagekräftigen Differenzierung der Risiken führen.[61]

(i) Die Beschreibung der Risikoklassen und der Kriterien muss ausreichend detailliert sein, um in konsistenter Weise Kreditnehmer mit vergleichbaren Risiken auch dieselben Ratings zuweisen zu können.
(ii) Durch die Ratingdefinitionen muss es Dritten möglich sein, die Ratingzuordnung nachzuvollziehen und beurteilen zu können.

Dabei ist sich der Ausschuss sehr wohl bewusst, dass die von den Banken genutzten Zuordnungskriterien für die internen Ratingklassen nicht vollständig den Kriterien entsprechen, die zur Abgrenzung der aufsichtlich vorgegebenen Kategorien herangezogen werden. Dennoch ist darauf bedacht zu nehmen, dass das Zuordnungsverfahren zu einer Zuordnung von Risikograden führt, das überwiegend den Merkmalen der aufsichtlichen Risikokategorie entspicht.[62]

Die Ausgestaltung des Ratingsystems und dessen Verwendung ist schriftlich zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass die Mindeststandards erfüllt werden; dabei sollen insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen enthalten sein: Portfolioabgrenzung; Ratingkriterien; Verantwortlichkeiten der Stellen, die das Rating durchführen; Definition von Sachverhalte, die Ausnahmen vom Rating zulassen, sowie jene Stellen die ermächtigt sind, um eine Ausnahme zu generieren; Intervalle der Ratingüberprüfung und Überwachung des Ratingprozesses durch die Geschäftsleitung.[63]

Sofern statistische Modelle im Ratingprozess eingesetzt werden, sind die angewandten Methoden zu dokumentieren und darzulegen, dass diese mit den Referenzdefinitionen bezüglich des Kreditausfalls übereinstimmen. Dabei müssen diese Dokumente:[64]

- eine Beschreibung der Theorie und eine Beschreibung der Basis für die Zuordnung von Ausfallschätzungen zu den Ratingklassen umfassen;
- einen strengen statistischen Prozess für die Modellvalidierung vorsehen; und
- und auf alle Umstände hinweisen, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.

Anwendungsbereich des Ratings

Innerhalb der Unternehmens-, Staats- und Bankportfolien muss jedem Schuldner und allen anerkannten Garanten ein Rating zugewiesen werden.[65]

Außerdem muss jeder Kredit im Rahmen des Kreditgenehmigungsprozesses ein geschäftsspezifisches Rating erhalten. Das gilt in gleicher Weise für das Retailgeschäft, bei dem jeder Kredit einem bestimmten Forderungspool zuzuordnen ist.

Jede einzelne Rechtsperson, an die ein Kredit vergeben wird, muss für sich allein geratet werden.[66]

4.2 Allgemeine Anforderungen an die Schätzverfahren

4.2.1 Grundsätzliches

Für die Verwendung des IRB-Ansatzes[67] sind bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten. Dabei ist zu erwähnen, dass die hier skizzierten Mindestanforderungen grundsätzlich für alle Forderungsklassen gelten.[68]

Die Bank hat der Aufsichtsinstanz darzulegen, dass diese Mindestanforderungen erfüllt werden. Dabei liegt der Schwerpunkt primär darauf, dass die Bank die Fähigkeit besitzt, die „Risiken in einer konsistenten, glaubwürdigen und zutreffenden Weise zu klassifizieren und zu quantifizieren“. Das übergeordnete Prinzip basiert quasi darauf, dass eine aussagekräftige Bewertung der Kreditnehmer und der Geschäfte, eine klare Differenzierung zwischen den verschiedenen Risiken, sowie eine schlüssige Operationalisierung des Risikos ermöglicht wird.[69]

Um einen IRB-Ansatz verwenden zu können, hat die Bank der Aufsicht ständig darzulegen, dass die Mindestanforderungen sowohl von Beginn an, als auch fortlaufend eingehalten werden. Sofern nicht allen Mindestanforderungen vollständig entsprochen wird, ist ein Zeitplan für die Erfüllung zu erstellen. Dieser ist der Aufsicht vorzulegen und von ihr zu genehmigen.[70]

4.2.2 Schätzung der Risikokomponenten

Grundsätzlich müssen alle Banken, die den IRB-Ansatz nutzen möchten, die PD für jede einzelne interne Risikoklasse bei Forderungen an Unternehmen, Banken und Staaten bzw. für jeden Forderungspool im Falle von Retail-Forderungen schätzen.[71]

(1) Die PD -Schätzungen müssen, abgesehen von den Retailkrediten, einen langfristigen Durchschnittswert der auf ein Kalenderjahr bezogenen Ausfallsrate der Kreditnehmer in einer Risikoklasse darstellen.[72]
(2) Die bankinternen Schätzungen der PD, LGD und EAD müssen alle wesentlichen Informationen berücksichtigen. Dazu können interne und externe Daten genutzt werden.[73]
(3) Die Schätzungen müssen auf historischen Erfahrungen und empirischen Ergebnissen basieren. Sie dürfen nicht allein auf subjektiven oder wertenden Annahmen beruhen. Alle Veränderungen in der Kreditvergabepraxis oder in dem Prozess der Sicherheitenverwertung innerhalb der Beobachtungsperiode müssen berücksichtigt werden. Die Banken müssen ihre Schätzungen jährlich oder in kürzeren Zeitabständen überprüfen.[74]
(4) Die den Schätzungen zugrunde liegenden Daten, die zu der Zeit galten, als die Daten erhoben wurden, sollten weitestgehend mit der aktuellen Kreditstruktur und den Richtlinien übereinstimmen oder zumindest mit diesen vergleichbar sein. Ebenso ist nachzuweisen, dass die damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auf die sich die Daten beziehen, auch für die gegenwärtigen Verhältnisse zutreffen. Die Anzahl der Kredite, die in die Stichprobe einbezogen werden, sowie der genutzte Erhebungszeitraum müssen ausreichend bemessen sein, um von einer soliden Schätzung ausgehen zu können.[75]

[...]


[1] Vgl. Basel, TZ 40

[2] Vgl. Basel, TZ 44

[3] Vgl. Basel, TZ 45

[4] Vgl. Basel, TZ 263

[5] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 264

[6] Vgl. Basel, TZ 265

[7] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 267

[8] Vgl. Basel, TZ 268

[9] Vgl. Basel, TZ 269

[10] Vgl. Basel, TZ 245

[11] Vgl. Basel, TZ 211

[12] Vgl. Basel, TZ 211f

[13] Vgl. Basel, TZ 244 und TZ 212f

[14] Vgl. Basel, TZ 244

[15] Vgl. Risikomanagement, S. 72

[16] Vgl. Kreditrisikomanagement, S. 12

[17] Vgl, Risikomanagement, S. 70

[18] Vgl. Kreditrisikomanagement, S. 12

[19] Vgl. Risikomanagement, S. 69

[20] Vgl. Kreditrisikomanagement, S. 12

[21] Vgl. Basel, TZ 456f

[22] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 452

[23] Vgl. Basel, TZ 455

[24] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 453

[25] Vgl. Basel, TZ 453

[26] Vgl. Kreditrisikomanagement, S. 54f

[27] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 453

[28] Vgl. Basel, TZ 458

[29] Vgl. Basel, TZ 459

[30] Vgl. hierzu und im folgenden Arbeitskreis, S. 14f

[31] Vgl. hierzu und im folgenden Arbeitskreis, S. 15f

[32] Vgl. Basel, TZ 460

[33] Vgl. Risikomanagement, S. 69

[34] Vgl. Deutsche Bundesbank Monatsbericht, September 2004, S. 80f

[35] Vgl. Risikomanagement, S. 74

[36] Vgl. Basel, TZ 215

[37] Quelle: Deutsche Bundesbank Monatsbericht, September 2004, S. 79

[38] Vgl. Basel, TZ 215

[39] Vgl. Basel, TZ 218

[40] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 219

[41] Vgl. Basel, TZ 221f

[42] Vgl. Basel, TZ 223

[43] Vgl. Basel, TZ 224f

[44] Vgl. Basel, TZ 226

[45] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 227f

[46] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 231

[47] Vgl. Basel, TZ 232

[48] Vgl. Kreditrisikomanagement, S. 17

[49] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 232

[50] Vgl. Basel, TZ 233

[51] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 234

[52] Vgl. Basel, TZ 256

[53] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 256ff, insbesondere TZ 258

[54] Vgl. Basel, TZ 261

[55] Vgl. hierzu und im folgenden Auslegungsfragen, S. 9f und Art. 89 RL 2000/12/EG

[56] Vgl. Auslegungsfragen, S. 12

[57] Vgl. hierzu und im folgenden Auslegungsfragen, S. 9f und Art. 89 RL 2000/12/EG

[58] Vgl. Auslegungsfragen, S. 11 und Art. 85 RL 2000/12/EG

[59] Vgl. Auslegungsfragen, S. 12f und Art. 85 RL 2000/12/EG

[60] Vgl. Basel, TZ 395

[61] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 410

[62] Vgl. Basel, TZ 413

[63] Vgl. Basel, TZ 418

[64] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 420

[65] Vgl. hierzu und im folgenden Basel, TZ 422

[66] Vgl. Basel, TZ 423

[67] Die Mindestanforderungen gelten dabei grundsätzlich sowohl für den Basis-IRB-Ansatz als auch für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz.

[68] Vgl. Basel, TZ 387

[69] Vgl. Basel, TZ 388f

[70] Vgl. Basel, TZ 392f

[71] Vgl. Basel, TZ 446

[72] Vgl. Basel, TZ 447

[73] Vgl. Basel, TZ 448

[74] Vgl. Basel, TZ 449

[75] Vgl. Basel, TZ 450

Fin de l'extrait de 81 pages

Résumé des informations

Titre
BASEL II - Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz - Ausfallwahrscheinlichkeiten und Kreditrisikominderungstechniken
Université
Klagenfurt University
Note
sehr gut
Auteur
Année
2005
Pages
81
N° de catalogue
V41894
ISBN (ebook)
9783638400602
ISBN (Livre)
9783640429158
Taille d'un fichier
856 KB
Langue
allemand
Mots clés
BASEL, Anforderungen, Basis, IRB-Ansatz, Ausfallwahrscheinlichkeiten, Kreditrisikominderungstechniken
Citation du texte
Markus Slamanig (Auteur), 2005, BASEL II - Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz - Ausfallwahrscheinlichkeiten und Kreditrisikominderungstechniken, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41894

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: BASEL II - Anforderungen beim Basis IRB-Ansatz - Ausfallwahrscheinlichkeiten und Kreditrisikominderungstechniken



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur