Verfassungsrechtliche Probleme der Speicherung von und des Zugangs zu Verbindungsdaten


Seminar Paper, 2005

60 Pages, Grade: 13 Punkte


Excerpt


Gliederung

A. Bestehende Regelung im TKG
I. Was sind Verbindungsdaten?
1. Bestandsdaten
2. Verkehrsdaten
II. Welche Normen ermächtigen zur Speicherung von Verbindungsdaten?
1. Speicherung für betriebliche Zwecke
1.1 Bestandsdaten
1.2 Verkehrsdaten
1.3 Standortdaten gem. § 98 TKG
2. Speicherung zu Zwecken der TK-Überwachung
2.1 Kreis der Verpflichteten
2.1.1 Betreiber von TK-Anlagen
2.1.2 Diensteanbieter
2.2 Ermächtigende Normen
2.2.1 § 110 ff. TKG
2.2.2 §§ 100a ff. der StPO
(a) Auskunftsersuchen zu Daten „hinter den IP-Adressen“?
2.2.3 G-10 Gesetz
2.2.4 §§ 23a ff. ZFdG
3. Zusammenfassung
III. Eingriffe in Grundrechte des „Opfers“
1. Fernmeldegeheimnis Art. 10 GG
1.1 Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG
1.1.1 Meinungsstand
1.1.2 Stellungnahme
1.2 Modalitäten der Beeinträchtigung
1.3 Rechtfertigung von Beeinträchtigungen
1.3.1 Verhältnismäßigkeit
(a) Bestimmtheitsgebot
(b) Zweckbindung
(c) Erforderlichkeit
(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
1.4 Zwischenergebnis
2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
2.1 Schutzbereich
2.2 Beeinträchtigung des Schutzbereiches
2.2.1 Eingriffe ins Abwehrrecht aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.2 GG
2.2.2 Eingriff in die Schutzpflicht des Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.2 GG
2.3 Rechtfertigung von Beeinträchtigungen
2.3.1 Zweckbindung
2.3.2 Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs
2.4 Zwischenergebnis
3. Ergebnis
IV. Eingriffe in Grundrechte des Dritten
1. Verfassungsrechtliche Probleme der Zielwahlsuche
1.1 Eingriff ins Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs.1 Var.3 GG
1.2 Rechtfertigung der Beeinträchtigung durch die Zielwahlsuche
V. Eingriffe in Grundrechte der TK-Unternehmen
1. TK-Unternehmen im Schutz des Art. 10 GG?
2. Zulässige Abwälzung staatlicher Aufgaben auf Private
2.1 Zumutbarkeit der Indienstnahme von TK-Unternehmen
3. Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht
3.1 Art. 12 GG
3.1.1 Geeignetheit und Erforderlichkeit
3.1.2 Zumutbarkeit
3.2 Art. 14 GG
3.3 Art. 3 Abs. 1 GG
VI. Ergebnis

B. Vorratsdatenspeicherung
I. Pläne auf deutscher und europäischer Seite
II. Rechtliche Probleme der Vorratsdatenspeicherung
1. Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK
2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG
3. Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs.1 Var. 3 GG
4. Weitere betroffene Grundrechte
5. Ergebnis

Literatur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verfassungsrechtliche Probleme der Speicherung von und des Zugangs zu Verbindungsdaten

Die Speicherung von Verbindungsdaten berührt in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtliche Grenzen. Einerseits sind die Grundrechte der Nutzer von Telekommunikation (TK), deren Daten erhoben werden, zu betrachten. Aber auch die Seite der Betreiber von TK-Anlagen und -Diensten ist zu untersuchen. Insbesondere die Verpflichtung Privater zur Datenspeicherung für die Gewährleistung der staatlichen TK-Überwachung ist keinesfalls frei von verfassungsrechtlichen Bedenken.

Für viel Aufsehen und ein gewaltiges Medienecho[1] sorgte unlängst die Forderung des Bundesinnenministers Otto Schily, sämtliche Telekommunikationsdaten sollen zur Bekämpfung des internationalen Terrors pauschal für ein Jahr gespeichert werden. Abschließend soll daher in dieser Arbeit auf die von deutscher sowie europäischer Seite angestrebte so genannte Vorratsdatenspeicherung eingegangen werden.

A. Bestehende Regelung im TKG

Die entsprechenden Normen sind in der Neufassung des TKG[2] in Teil 7 „Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und öffentliche Sicherheit“ und in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung[3] (TKÜV) geregelt.

I. Was sind Verbindungsdaten?

Zunächst ist zu klären, welche Telekommunikationsdaten unter den Begriff Verbindungsdaten gefasst werden können.

Nach § 89 Abs.2 Nr.1b) TKG a.F. durften Telekommunikations-Anbieter die Daten erheben, die für das „Herstellen und Aufrechterhalten von einer Verbindung erforderlich sind“, die so genannten Verbindungsdaten[4]. Hierunter fielen gem. § 6 Abs. 1 TDSV z.B. die Rufnummer des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, Beginn, Ende und Dauer der Verbindung, die Art der in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistung und sonstige notwendige Daten zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Verbindung[5].

In § 2 Abs. 4 TDSV[6] wurden Verbindungsdaten als personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben werden, legaldefiniert. Jedoch hat die TDSV inzwischen ausgedient, sie trat am 26.06.2004 außer Kraft[7].

Der Begriff Verbindungsdaten ist in der Neufassung des TKGs nicht mehr zu finden. Vielmehr wird zwischen Bestands- und Verkehrsdaten unterschieden.

1. Bestandsdaten

Bestandsdaten sind nach § 3 Abs.1 Nr.3 TKG die Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung oder inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste[8] erhoben werden. Konkret enthalten Bestandsdaten vor allem Namen, Anschrift und Bankverbindung der Nutzer sowie die zugehörigen Systemdaten wie z.B. die Rufnummer, Anschlusskennung, Kennwörter. Die Erhebung von Daten im Rahmen von Vertragsverhältnissen ist in § 95 TKG geregelt.

2. Verkehrsdaten

Die neue Terminologie Verkehrsdaten folgt Art. 2 S.2 lit. b der europäischen Datenschutz-Richtlinie[9] (EK-DSRL) und ersetzt den bisherigen Begriff „Verbindungsdaten“ aus § 2 Nr. 4 der außer Kraft getretenen TDSV[10].

Gemäß der Legaldefinition in § 3 Abs.1 Nr.29 TKG sind Verkehrsdaten solche Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Die detaillierte Aufzählung in § 96 TKG bezeichnet als Verkehrsdaten nach Absatz 1 Nr. 1 die Nummer und Kennung der beteiligten Anschlüsse, personenbezogene Berechtigungskennungen, Kartennummern von Kundenkarten und bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten. Beginn und Ende einer Verbindung nach Datum und Uhrzeit und die übermittelten Datenmengen[11] sind ebenfalls Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Darunter fällt auch die Art des TK-Dienstes gem. Nr. 3. Außerdem gehören nach Abs. 1 Nr. 4 auch die Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende sowie nach Abs. 1 Nr. 5 sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendigen Daten dazu.

II. Welche Normen ermächtigen zur Speicherung von Verbindungsdaten?

Sowohl Bestands- also auch Verkehrsdaten dürfen bzw. müssen von Telekommunikationsanbietern erhoben werden. Teils geschieht dies allein aus betrieblichen Zwecken, teils bestehen Verpflichtungen der Unternehmen zur Überwachung der Telekommunikation.

Zu prüfen ist, welche Normen zur Erhebung und Speicherung der Bestands- und Verkehrsdaten ermächtigen.

1. Speicherung für betriebliche Zwecke

1.1 Bestandsdaten

In § 95 sieht das TKG die Speicherung von Bestandsdaten durch den Anbieter vor. Es dürfen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 TKG nur die für das Vertragsverhältnis notwendigen Daten erhoben werden.

1.2 Verkehrsdaten

Die Speicherung von Verkehrsdaten ist in § 96 TKG geregelt. Demnach dürfen Diensteanbieter Verkehrsdaten erheben und verwenden, soweit dies für die Entgeltermittlung und –abrechnung (§ 97 TKG), Einzelverbindungsnachweis (§ 99 TKG), die Erkennung bzw. Beseitigung von Störungen und Missbrauch der TK-Anlagen (§ 100 TKG) und das Mitteilen ankommender Verbindungen notwendig ist.

Die Neufassung des TKG änderte die Regelungen zu Speicherdauer und – umfang der Verkehrsdaten. Nach den §§ 96 Abs. 2, 97 Abs.3 S.2 TKG müssen nicht erforderliche Verkehrsdaten unverzüglich und andere nach spätestens sechs Monaten gelöscht werden.

Eine wesentliche Änderung besteht in § 97 Abs. 4 TKG: Wurden früher alle vom Kunden angewählten Rufnummern im Regelfall um die letzten drei Ziffern verkürzt gespeichert, gilt für neue Kundenverhältnisse der Grundsatz der unverkürzten, vollständigen Speicherung, sofern der Kunde nichts anderes gewählt hat. Der Kunde kann aber auch künftig eine um die letzten drei Ziffern verkürzte Speicherung oder gar die sofortige Löschung seiner Verkehrsdaten mit Versendung der Rechnung wählen.

1.3 Standortdaten gem. § 98 TKG

Entsprechend der europäischen Datenschutz-Richtlinie[12] wurde auch der Begriff „Standortdaten“ in die TKG-Neufassung mit aufgenommen. Standortdaten sind Daten, die in einem TK-Netz erhoben und verwendet werden und die den Standort des Endgerätes angeben.

Die Definition der Standortdaten ist nicht unproblematisch:

Bei Festnetzanschlüssen sind sie Bestandsdaten, denn ohne Kenntnis des Standortes ist ein Vertragsverhältnis gar nicht denkbar[13]. Wenn es um mobile Anschlüsse geht, sind Standortdaten nach dem Gesetzeswortlaut stets Verkehrsdaten. Damit läge in § 98 TKG eine Doppelregelung vor. Nach überwiegender Ansicht[14] muss die Regelung richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass Standortdaten nicht zugleich Verkehrs- oder Bestandsdaten sein können. Vielmehr könnten es nur Daten sein, die genauer sind, als es für die Abwicklung des Verkehrs erforderlich ist. Dieser Ansicht folgend ist § 98 TKG so zu lesen, dass Standortdaten den Standort eines mobilen Anschlusses betreffen und diesen auf eine Weise beschreiben, dass es über das für die Übermittlung oder die Entgeltberechnung erforderliche Maß hinausgeht.

Die Erhebung von Standortdaten aus Mobilfunknetzen für die so genannten Location Based Services bedarf einer Einwilligung des Nutzers oder hat grundsätzlich anonymisiert zu erfolgen[15].

2. Speicherung zu Zwecken der TK-Überwachung

Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sind im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz vertraulicher Informationen besonders brisant. Gerade wegen Ihrer Aussagekraft sind sie aber auch von besonderem Interesse für die staatliche Überwachung. Deswegen trifft das Telekommunikationsrecht genaue Regeln zur Überwachungspflicht der Anbieter.

2.1 Kreis der Verpflichteten

Die Frage, ob und in welchem Umfang die zur Mitwirkung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen treffen müssen, regelt § 110 Abs. 1 TKG sowie die TKÜV.

Zur Mitwirkung verpflichtet sind danach Betreiber von Telekommunikationsanlagen, aber ebenfalls Erbringer von Telediensten für die Öffentlichkeit, die keine TK-Anlage betreiben.

2.1.1 Betreiber von TK-Anlagen

§ 3 Abs. 1 TKÜV benennt als Adressaten der Regelung Betreiber von TK-Anlagen mittels derer TK-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit angeboten werden.

2.1.2 Diensteanbieter

Auch Diensteanbieter[16], die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, gehören nach § 110 Abs. 1 TKG zum Kreis der Verpflichteten.

Sie müssen sich demnach bei der Auswahl des Betreibers, der für das Dienste-Angebot genutzten Telekommunikationsanlage vergewissern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorschriftsgemäß umsetzen kann und der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter anderem mitteilen, durch wen Überwachungsanordnungen, die seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt werden.

2.2 Ermächtigende Normen

Die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden ist im TKG nur für die Bestandsdaten geregelt[17]. Auskunftsregelungen zu den Verkehrsdaten sowie zur Überwachung der Kommunikationsinhalte finden sich u.a. in der Strafprozessordnung.

2.2.1 § 110 ff. TKG

§ 110 TKG verpflichtet die Adressaten umgehend[18] technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten. Wer geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt und dabei Rufnummern vergibt muss nach § 111 TKG für das Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden, auch dann Daten[19] vorhalten, wenn sie für betriebliche Zwecke nicht notwendig sind.

Damit normiert § 111 TKG eine Pflicht zur Erhebung von Bestandsdaten. Das Neuartige dieser Bestimmung wird besonders deutlich, wenn man den Streit über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der alten TKG-Fassung betrachtet.

Zwar waren die Anbieter nach § 90 Abs. 1 TKG a.F. verpflichtet, die erfassten Bestandstaten in Kundendateien zu speichern, dies bezog sich aber nur auf ohnehin erhobene Daten. Am Rechtstreit um die Prepaid-Karten wurde das Fehlen einer eindeutigen Verpflichtungsnorm zur Erhebung von Bestandsdaten deutlich: Für den Vertrieb der so genannten Prepaid-Karten waren die persönlichen Daten des Telefonkunden nicht notwendig[20]. Eine Erhebungspflicht hinsichtlich der Bestandsdaten von Prepaid-Kunden war nach allgemeiner Ansicht[21] nicht zulässig, da nur die betrieblich notwendigen Bestandsdaten gespeichert werden mussten[22]. Trotzdem wurden die Anbieter durch die RegTP zur Erhebung und Speicherung der Daten beim Abschluss von Prepaid-Verträgen verpflichtet. Das BVerwG[23] entschied am 22.10.2003 jedoch, dass eine Pflicht zur Speicherung der Bestandsdaten bei Prepaid-Verträgen nicht besteht. Die Begründung: Es fehle an einer hinreichend deutlichen Verpflichtungsnorm.

Der Gesetzgeber hat diese Frage nun in § 111 TKG neu entsprechend geklärt, indem er eine generelle Erhebungspflicht unabhängig von der betrieblichen Notwendigkeit einführte[24].

Das automatisierte Auskunftsverfahren wird in der TKG-Neufassung in § 112 gesetzlich normiert. Auf alte Verordnungen oder Verwaltungsgrundsätze kann nicht zurückgegriffen werden. Erst wenn die gem. § 112 Abs.. 3 TKG zu erlassende Verordnung zum Automatisierten Verfahren festgelegt hat, wie dieses Verfahren strukturiert ist, besteht ein rechtlicher Rahmen, der die Durchführung gestattet[25]. Neu geregelt ist das manuelle Auskunftsverfahren in § 113 TKG. Die Anbieter sind danach verpflichtet, sämtliche Bestandsdaten an die zukünftigen Stellen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr und für die Zwecke des Verfassungsschutzes oder des militärischen Abschirmdienstes zu übermitteln[26].

2.2.2 §§ 100a ff. der StPO

In der Strafprozessordnung sind die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden zur Überwachung[27] und Aufzeichnung der Telekommunikation in den §§ 100a bis 100h StPO nach Vorraussetzung, Umfang und Zuständigkeit umfassend geregelt[28]. Diese Überwachung der Telekommunikation können die Strafverfolgungsbehörden nicht allein durchführen. Deswegen regelt § 100b Abs. 3 StPO, auf den § 110h Abs.1 S. 3 StPO verweist, die Mitwirkungspflichten der Telekommunikationsanbieter. Danach ist jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, verpflichtet die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen[29]. Dies vorweg geschickt, bedeuten alle in den §§ 100g, 100h StPO normierten Überwachungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden auch immer eine Erhebungs- und Speicherpflicht der TK-Anbieter.

Die Vorschrift des § 100a StPO gestattet den Strafverfolgungsbehörden die heimliche Überwachung und Aufnahme der Telekommunikation und rechtfertigt einen Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis. Demnach darf die Überwachung nur dann angeordnet werden, wenn jemand verdächtigt ist, eine Katalogtat i.S.d. § 100a StPO begangen zu haben oder an ihr beteiligt gewesen zu sein[30]. Gem. § 100b Abs.1 StPO ist die Anordnung der Überwachung grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Bei Gefahr in Verzug[31] kann die Maßnahme auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden[32].

Die §§ 100g und h StPO treffen Regelungen für die Telekommunikationsauskunft und begründen eine Herausgabepflicht der Verbindungsdaten. Im Gegensatz zu §§ 100a und b sind nur die Verbindungsdaten (und nicht die Kommunikationsinhalte) Gegenstand der Regelungen[33]. Die Festlegungen zur Anordnung und Verwendung der Telekommunikationsauskunft finden sich in § 100h StPO. Die Anordnung der Überwachung darf gem. § 100h Abs.3 StPO, der auf §§ 100a und 100b Abs.1 verweist, nur durch einen Richter oder in Ausnahmen durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.

§ 100g StPO begründet in Abs. 1 und 2 eine Auskunftspflicht der Betreiber von Telekommunikationsdiensten über Verbindungsdaten, nicht jedoch über Gesprächsinhalte. Dieser Anspruch ist gem. § 100g Abs.1 S.1 StPO an einen qualifizierten Verdacht und an Katalogtaten gebunden[34]. Die von der Auskunft erfassten TK-Verbindungsdaten sind in Abs. 3 abschließend aufgezählt[35]. Die Präzisierung orientiert sich an § 6 Abs.1 Nr. 1 bis 4 der außer Kraft getreten TDSV und erfasst damit diejenigen Verbindungsdaten, die grundsätzlich erhoben, verarbeitet (gespeichert) und genutzt werden dürfen, also auch legal zur Verfügung stehen. Mit der Kennung in Nr. 1 werden insbesondere auch die I-MEI[36] Nummern sowie die IP-Adressen von Computern erfasst, die Zugang zum Internet haben[37].

(a) Auskunftsersuchen zu Daten „hinter den IP-Adressen“?

Während IP-Adressen also unstreitig von § 100g Abs. 3 StPO erfasst werden, ist zweifelhaft ob eine Auskunftsverpflichtung auch in Bezug auf die Daten „hinter einer IP-Adresse“ besteht.

Nach überwiegender Ansicht[38] werden Daten, die „hinter“ einer IP- oder E-Mail-Adresse stehen (wie z.B. der Name des Anschlussinhabers) nicht vom Begriff Kennung i.S.d. § 110 g Abs.3 Nr.1 StPO erfasst, weil es sich hierbei um Bestandsdaten handele. Solche Daten sollen nach den Regelungen zur Auskunft über Bestandsdaten, früher § 89 Abs.6 TKG, abgefragt werden[39].

Von anderer Seite[40] wird jedoch auf den demnach entscheidenden Unterschied zwischen statischen und dynamischen[41] IP-Adressen[42] hingewiesen. Zumindest bei dynamischen IP-Adressen sei daher die Auskunftserteilung immer auch gekoppelt an Verbindungsdaten[43]. Maßgeblich für die Differenzierung zwischen Bestands- und Verbindungsdaten könne daher nicht sein, ob das Ziel (also Name und Anschrift) zu den Bestandsdaten gehöre, sondern ob für die Auskunftserteilung auf die Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss[44].

[...]


[1] Wie z.B.: „Denn sie wissen, was wir tun“ in DIE ZEIT vom 3.3.2005, S. 3; Heise: „Absprachen über Vorratsdatenspeicherung lösen Empörung aus“ abrufbar unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/57507;

ZDF Heute „Massive Bedenken gegen Datenspeicherung“ abrufbar unter: http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/29/0,3672,2276701,00.html.

[2] Die Neufassung trat am 26.06.2004 in Kraft, BGBl I 2004, 1190.

[3] Vom 22.01.2002, BGBl. I S. 458 f..

[4] Vgl. Gramlich in Manssen, Band I, C § 89 Rn. 50.

[5] Holznagel/Enaux/Nienhaus, Grundzüge des TK-Rechts, S. 184 f..

[6] BGBl 2000 Teil I, Nr. 55, S. 1740.

[7] Gemäß § 152 Abs.2 TKG. Die wesentlichen Regelungen der TDSV wurden in die §§ 91 bis 107 der Neufassung des TKGs aufgenommen.

[8] Telekommunikationsdienste sind entsprechend § 3 I Nr.24 TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich der Übertragung über Rundfunknetze.

[9] Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.

[10] Eckardt, CR 2003, 805 (807) mit Verweis auf die Begründung des Reg-E zum TKG; Ohlenburg, K&R 2003, 265 (267).

[11] Die übermittelten Datenmengen dürfen nur erhoben werden, soweit Entgelte davon abhängen.

[12] Vgl. Art. 2 lit.c der EK-DSRL 2002/58/EG.

[13] Reimann, DuD 2004 421 (423).

[14] Erwägungsgrund Nr. 35 der europäischen Datenschutzrichtlinie (abrufbar unter: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_201/l_20120020731 de00370047.pdf ); Reimann, DuD 2004, 421 (423).

[15] Vgl.Heun, CR 2004, 893 (907); Reimann, DuD 2004, 421 (423).

[16] Gem. § 3 Nr. 6 TKG ist jeder Diensteanbieter der ganz oder teilweise TK-Dienste für die Öffentlichkeit erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Dabei sind TK-Dienste nach § 3 Nr.24 in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste , die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über TK-Netze (einschließlich Rundfunk-Netze) bestehen.

[17] Reimann, DuD 2004, 421 (423).

[18] Laut § 110 Abs. 1 Nr. 1 TKG ab dem Zeitraum der Betriebsaufnahme.

[19] Gemeint sind hier Bestandsdaten: Ausdrücklich sind gem. § 111 Abs. 1 S.1 TKG Namen und Anschrift des Rufnummerninhabers, sowie das Datum des Vertragsbeginns, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses zu erheben.

[20] Es war somit möglich hinsichtlich der Bestandsdaten anonyme TK-Dienstleistungen anzubieten.

[21] Neumann/Wolff, TKMR 2003,110 (111f.) m.w.N.; Kühling, K&R 2004, 105 (106).

[22] Nach überwiegender Ansicht bestand eine Erhebungspflicht der Unternehmen nur für die Daten, die in Kundendateien (§ 90 Abs. 1 TKG a.F.) abzuspeichern und damit für den manuellen oder automatisierten Abruf durch staatliche Behörden (§ 90 Abs. 2 –5 TKG) bereitzuhalten waren.

[23] Entscheidung vom 22.10.2003, im Internet mit Entscheidungsgründen abrufbar unter: http://www.bundesverwaltungsgericht.de/media/archive/1641.pdf.

[24] Vgl. Reimann, DuD 2004, 421 (424); Kühling, K&R 2004, 105 (106).

[25] Säcker/Gosse, K&R Beilage zu Heft 8/2004, 2. (Gestern. Heute. Morgen. – Der Übergang zum neuen TKG, Jürgen Säcker und Gesa Marisa Gosse)

[26] Reimann, DuD 2004, 421 (424).

[27] §§ 100a, 100b StPO.

[28] Pfeiffer, StPO-Kommentar § 100a Rn.1; § 110 TKG kommt als Ermächtigungsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verweis auf das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG fehlt.

[29] Tischer, Informationelle Befugnisse der Polizei, S. 158 m.w.N.

[30] Tischer, Informationelle Befugnisse der Polizei, S. 156.

[31] Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn der Erfolg der Beschlagnahme durch die Verzögerung, welche durch die Erwirkung der richterlichen Entscheidung mit sich bringen würde, gefährdet wäre. Vgl.: BVerfGE 51, 97, 11.

[32] Nack in Karlsruher Kommentar, § 100b Rn.1

[33] Vgl. Tischer, Informationelle Befugnisse der Polizei, S. 171; Nack in Karlsruher Kommentar, § 100g Rn.2; Pfeiffer, StPO-Kommentar, § 100g Rn. 1.

[34] Nack in Karlsruher Kommentar, § 100g Rn.2.

[35] Pfeiffer, StPO-Kommentar § 100g Rn.6; Nack in Karlsruher Kommentar, § 100g, Rn. 8.

[36] Eine I-MEI Nummer ist eine elektronische Gerätekennung von Mobiltelefonen, die im Rahmen der Telekommunikation übertragen wird.

[37] Vgl.:Peiffer, StPO-Kommentar, § 100g Rn.6.

[38] Peiffer, StPO-Kommentar, § 100g Rn.6; Nack in Karlsruher Kommentar, § 100g Rn.11.

[39] Vgl.: Nack in Karlsruher Kommentar, § 100g Rn.11 mit Verweis auf BT-Drucks. 14/7008 S.7.

[40] Gnirck/Lichtenberg, DuD 2004, 598 (599 f.); Köbele, DuD 2004, 609 (609 f.).

[41] Dynamische IP-Adressen werden den Kunden (aus Gründen der Verknappung derselben) nur temporär zugeordnet. Für die Dauer einer Internet-Session bekommt der User vom Provider also jeweils eine neue IP-Adresse und die vorherige kann an einen anderen Kunden vergeben werden. Dieser Datenverkehr mit den entsprechenden vergebenen Adressen wird zu Abrechnungszwecken in so genannten Log-Files aufgelistet .

[42] Vergleichbar mit der I-MEI oder einer E-Mail-Adresse sind, wegen der festen Zuordnung zu einem Kundengerät, nur statische IP-Adressen.

[43] LG Bonn, Beschluss v. 21.05.2004 – 31 Qs 65/04; AG Waldshut-Tiengen, Beschluss v. 11.8.2004 – 5 Gs 400/04.

[44] Gnirck/Lichtenberg, DuD 2004, 589 (600) mit Verweis auf LG Bonn, Beschluss v. 21.05.2004 – 31 Qs 65/04.

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Details

Title
Verfassungsrechtliche Probleme der Speicherung von und des Zugangs zu Verbindungsdaten
College
University of Hamburg
Course
TKG Seminar
Grade
13 Punkte
Author
Year
2005
Pages
60
Catalog Number
V41908
ISBN (eBook)
9783638400688
File size
667 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit behandelt die Grundrechtsbeeinträchtigungen duch die Telekommunikationsüberwachung nach dem TKG 2004. Die betroffenen Grundrechte werden für die überwachten TK-Nutzer, die beeinträchtigten Dritten und für die TK-Unternehmen, welche zur kostenintensiven Mitwirkung verpflichtetet sind, geprüft. Im Anschluss wird auf die von europäischer Seite geplante Vorratsdatenspeicherung eingegangen.
Keywords
Verfassungsrechtliche, Probleme, Speicherung, Zugangs, Verbindungsdaten, Seminar
Quote paper
Sabrina Lauschke (Author), 2005, Verfassungsrechtliche Probleme der Speicherung von und des Zugangs zu Verbindungsdaten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41908

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