Die Speicherung von Verbindungsdaten berührt in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtliche Grenzen. Einerseits sind die Grundrechte der Nutzer von Telekommunikation (TK), deren Daten erhoben werden, zu betrachten. Aber auch die Seite der Betreiber von TK-Anlagen und -Diensten ist zu untersuchen. Insbesondere die Verpflichtung Privater zur Datenspeicherung für die Gewährleistung der staatlichen TK-Überwachung ist keinesfalls frei von verfassungsrechtlichen Bedenken. Für viel Aufsehen und ein gewaltiges Medienecho 1 sorgte unlängst die Forderung des Bundesinnenministers Otto Schily, sämtliche Telekommunikationsdaten sollen zur Bekämpfung des internationalen Terrors pauschal für ein Jahr gespeichert werden. Abschließend soll daher in dieser Arbeit auf die von deutscher sowie europäischer Seite angestrebte so genannte Vorratsdatenspeicherung eingegangen werden. A. Bestehende Regelung im TKG Die entsprechenden Normen sind in der Neufassung des TKG2 in Teil 7 „Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und öffentliche Sicherheit“ und in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung3 (TKÜV) geregelt.
Gliederung
A. Bestehende Regelung im TKG
I. Was sind Verbindungsdaten?
1. Bestandsdaten
2. Verkehrsdaten
II. Welche Normen ermächtigen zur Speicherung von Verbindungsdaten?
1. Speicherung für betriebliche Zwecke
1.1 Bestandsdaten
1.2 Verkehrsdaten
1.3 Standortdaten gem. § 98 TKG
2. Speicherung zu Zwecken der TK-Überwachung
2.1 Kreis der Verpflichteten
2.1.1 Betreiber von TK-Anlagen
2.1.2 Diensteanbieter
2.2 Ermächtigende Normen
2.2.1 § 110 ff. TKG
2.2.2 §§ 100a ff. der StPO
(a) Auskunftsersuchen zu Daten „hinter den IP-Adressen“?
2.2.3 G-10 Gesetz
2.2.4 §§ 23a ff. ZFdG
3. Zusammenfassung
III. Eingriffe in Grundrechte des „Opfers“
1. Fernmeldegeheimnis Art. 10 GG
1.1 Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG
1.1.1 Meinungsstand
1.1.2 Stellungnahme
1.2 Modalitäten der Beeinträchtigung
1.3 Rechtfertigung von Beeinträchtigungen
1.3.1 Verhältnismäßigkeit
(a) Bestimmtheitsgebot
(b) Zweckbindung
(c) Erforderlichkeit
(d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
1.4 Zwischenergebnis
2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
2.1 Schutzbereich
2.2 Beeinträchtigung des Schutzbereiches
2.2.1 Eingriffe ins Abwehrrecht aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.2 GG
2.2.2 Eingriff in die Schutzpflicht des Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.2 GG
2.3 Rechtfertigung von Beeinträchtigungen
2.3.1 Zweckbindung
2.3.2 Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs
2.4 Zwischenergebnis
3. Ergebnis
IV. Eingriffe in Grundrechte des Dritten
1. Verfassungsrechtliche Probleme der Zielwahlsuche
1.1 Eingriff ins Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs.1 Var.3 GG
1.2 Rechtfertigung der Beeinträchtigung durch die Zielwahlsuche
V. Eingriffe in Grundrechte der TK-Unternehmen
1. TK-Unternehmen im Schutz des Art. 10 GG?
2. Zulässige Abwälzung staatlicher Aufgaben auf Private
2.1 Zumutbarkeit der Indienstnahme von TK-Unternehmen
3. Verfassungsmäßigkeit der Kostentragungspflicht
3.1 Art. 12 GG
3.1.1 Geeignetheit und Erforderlichkeit
3.1.2 Zumutbarkeit
3.2 Art. 14 GG
3.3 Art. 3 Abs. 1 GG
VI. Ergebnis
B. Vorratsdatenspeicherung
I. Pläne auf deutscher und europäischer Seite
II. Rechtliche Probleme der Vorratsdatenspeicherung
1. Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK
2. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG
3. Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs.1 Var. 3 GG
4. Weitere betroffene Grundrechte
5. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der staatlich angeordneten Speicherung von und des Zugriffs auf Telekommunikations-Verbindungsdaten. Dabei wird analysiert, inwieweit diese Maßnahmen in das Fernmeldegeheimnis sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen und ob diese Eingriffe durch gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen gerechtfertigt sind, wobei insbesondere auch die Belastungen für Telekommunikationsunternehmen betrachtet werden.
- Verfassungsrechtliche Schutzbereiche von Bestands- und Verkehrsdaten
- Eingriffsbefugnisse staatlicher Behörden (TKG, StPO, G-10 Gesetz)
- Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung bei der Datenüberwachung
- Die Problematik der Indienstnahme privater TK-Unternehmen durch den Staat
- Verfassungsrechtliche Bewertung der Vorratsdatenspeicherung
Auszug aus dem Buch
A. Bestehende Regelung im TKG
Die entsprechenden Normen sind in der Neufassung des TKG in Teil 7 „Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und öffentliche Sicherheit“ und in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung geregelt.
I. Was sind Verbindungsdaten? Zunächst ist zu klären, welche Telekommunikationsdaten unter den Begriff Verbindungsdaten gefasst werden können.
Nach § 89 Abs.2 Nr.1b) TKG a.F. durften Telekommunikations-Anbieter die Daten erheben, die für das „Herstellen und Aufrechterhalten von einer Verbindung erforderlich sind“, die so genannten Verbindungsdaten. Hierunter fielen gem. § 6 Abs. 1 TDSV z.B. die Rufnummer des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, Beginn, Ende und Dauer der Verbindung, die Art der in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistung und sonstige notwendige Daten zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer Verbindung.
In § 2 Abs. 4 TDSV wurden Verbindungsdaten als personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben werden, legaldefiniert. Jedoch hat die TDSV inzwischen ausgedient, sie trat am 26.06.2004 außer Kraft.
Der Begriff Verbindungsdaten ist in der Neufassung des TKGs nicht mehr zu finden. Vielmehr wird zwischen Bestands- und Verkehrsdaten unterschieden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Bestehende Regelung im TKG: Dieses Kapitel erläutert die gesetzlichen Grundlagen im TKG und der TKÜV für die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten sowie die Ermächtigungsgrundlagen für staatliche Überwachungsmaßnahmen.
I. Was sind Verbindungsdaten?: Es erfolgt die Definition und begriffliche Abgrenzung von Verbindungsdaten im Kontext der Neufassung des TKG, insbesondere der Unterschied zwischen Bestands- und Verkehrsdaten.
II. Welche Normen ermächtigen zur Speicherung von Verbindungsdaten?: Das Kapitel untersucht die gesetzlichen Befugnisse zur Speicherung sowohl für betriebliche Zwecke der Anbieter als auch für die staatliche Überwachung der Telekommunikation.
III. Eingriffe in Grundrechte des „Opfers“: Hier wird analysiert, wie die Datenerhebung und -speicherung in das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Nutzer eingreift und ob diese rechtfertigungsfähig sind.
IV. Eingriffe in Grundrechte des Dritten: Es wird die verfassungsrechtliche Problematik der Zielwahlsuche behandelt, bei der durch Filterung auch Daten von unbeteiligten Dritten erfasst werden.
V. Eingriffe in Grundrechte der TK-Unternehmen: Dieses Kapitel beleuchtet die verfassungsrechtliche Situation der TK-Unternehmen, die als Private für staatliche Überwachungsaufgaben in Anspruch genommen werden.
B. Vorratsdatenspeicherung: Ein Ausblick auf die Pläne zur anlasslosen Pauschalspeicherung von Verkehrsdaten und deren verfassungsrechtliche sowie europarechtliche Problematik.
Schlüsselwörter
Telekommunikationsgesetz, Verbindungsdaten, Fernmeldegeheimnis, Informationelle Selbstbestimmung, Vorratsdatenspeicherung, TK-Überwachung, Bestandsdaten, Verkehrsdaten, Grundrechtseingriff, Verhältnismäßigkeit, Indienstnahme, StPO, Datenschutz, Telekommunikation, Sicherheitsbehörden.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Speicherung von und des staatlichen Zugriffs auf Telekommunikations-Verbindungsdaten nach dem neuen TKG.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind der Schutz des Fernmeldegeheimnisses, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Anforderungen an staatliche Überwachungsbefugnisse und die Belastung privater Telekommunikationsunternehmen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist zu bewerten, ob die gesetzlichen Regelungen zur Datenspeicherung und -übermittlung mit dem Grundgesetz vereinbar sind und ob die Eingriffe in die Grundrechte der Nutzer und Unternehmen gerechtfertigt werden können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die primär auf der Analyse von Gesetzen, Kommentierungen, aktueller Rechtsprechung (insbesondere des Bundesverfassungsgerichts) sowie Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die bestehende Rechtslage im TKG, die Eingriffe in verschiedene Grundrechte (Nutzer, Dritte, Unternehmen), die Rechtfertigung dieser Eingriffe sowie die spezifische Problematik der Vorratsdatenspeicherung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselbegriffe sind TKG, Fernmeldegeheimnis, Vorratsdatenspeicherung, Verhältnismäßigkeit, TK-Überwachung und informationelle Selbstbestimmung.
Welche Rolle spielen Prepaid-Karten in der Argumentation?
Prepaid-Karten dienen als Beispiel für die Erhebungspflicht von Bestandsdaten unabhängig von betrieblicher Notwendigkeit, deren Verhältnismäßigkeit kritisch hinterfragt wird.
Wie bewertet der Autor die Vorratsdatenspeicherung?
Der Autor steht der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung kritisch gegenüber, da sie aus seiner Sicht den Anforderungen an Zweckbindung und Notwendigkeit nicht genügt und den Kernbereich des Fernmeldegeheimnisses unverhältnismäßig berührt.
- Arbeit zitieren
- Sabrina Lauschke (Autor:in), 2005, Verfassungsrechtliche Probleme der Speicherung von und des Zugangs zu Verbindungsdaten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41908