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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Leasing
2.1 Definition
2.2 Einordnung der Finanzierung
2.3 Leasingvertragsformen
2.3.1 Finance-Leasing
2.3.2 Operate-Leasing
2.4 Funktion des Leasinggebers
2.4.1 Direktes Leasing
2.4.2 Indirektes Leasing
2.5 Grundtypen der Leasingverträge
2.5.1 Vollamortisationsverträge
2.5.2 Teilamortisationsverträge
2.6 Bilanzielle Zurechnung - Finanzierungsleasing
2.6.1 Zurechnung beim Mobilienleasing (Teilamortisationsvertrag)
3. Kredit
3.1 Definition
3.2 Parameter eines Kredites
3.3 Merkmale
3.4 Kreditarten
3.5 Bilanzielle Zurechnung - Kredit
3.6 Steuerliche Konsequenzen beim Kredit
4.Leasing+und+Kredit+im+Vergleich
4.1 Qualitative Aspekte
4.1.1 Bilanzstruktureffekt
4.1.2 Schonung des Eigenkapitals
4.1.3 Senkung von Transaktionskosten
4.1.4 Beratungsleistungen der Leasinggesellschaft
4.1.5 Flexibilitäts- und Effizienzeffekte
4.1.6 Verbesserte Kalkulationsgrundlage des Leasings
4.1.7 Bewertung der qualitativen Aspekte
4.2 Quantitative Aspekte
4.2.1 Liquiditätseffekt - ״Pay as you еагп''-Effekt
4.2.2 Steuerliche Aspekte
4.2.3 Vertriebseffekte für Unternehmen
4.2.4 Bewertung der quantitativen Aspekte
5 Wirtschaftlichkeitsvergleich
5.1. Ausgangsbedingungen des Beispiels
5.2 Der Vergleichszeitraum
5.3 Berechnungsschema für den Kreditkauf
5.4 Berechnungsschema für das Leasing
5.5 Vorteilhaftigkeitsaussage und Ursachenanalyse
5.5.1 Finanzierungsneutrale Ausgestaltung des Steuerrechts
5.5.2 Zeiteffekt der planmäßigen Abschreibungen
5.5.3 Bemessungsgrundlageneffekt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Fremdfinanzierungsaufwendunger
5.5.4 Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen
6. Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Finanzierungsbaum
Abbildung 2 Direktes Leasing
Abbildung 3 Indirektes Leasing
Abbildung 4 § 39 Abgabenordnung
Abbildung 5 Zurechnung beim Mobilienleasing (Teilamortisationsvertrag)
Abbildung 6 Die drei Tilgungsvarianten
Abbildung 7 Bilanzielle Aktivität des Kreditgebers und Kreditnehmers
Abbildung 8 Bilanzaktivität des Kreditnehmers
Abbildung 9 Ausschnitt aus § 8 Gewerbesteuergesetz
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Berechnung der Leasingrate
Tabelle 2 Berechnung des Nachsteuerzinssatzes
Tabelle 3 Berechnungsschema für den Kreditkauf
Tabelle 4 Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Tabelle 5 Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
Tabelle 6 Berechnung des Liquiditätssaldos
Tabelle 7 Berechnung des Kapitalwerts
Tabelle 8 Berechnungsschema für das Leasing
Tabelle 9 Berechnung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer
Tabelle 10 Berechnung des Liquiditätssaldos
Tabelle 11 Übereinstimmung der Zahlungs- und Erfolgswirkungen von Leasing und Kreditkauf
Tabelle 12 Vergleich der linearen Abschreibung mit der finanzierungsneutralen Abschreibung
Tabelle 13 Vergleich des tatsächlichen Zinsanteils mit der Hinzurechnung nach § 8 Nr.ld GewStG
Tabelle 14 Wirkungen des geltenden Steuerrechts auf die Entscheidung zwischen Kreditkauf und Leasing
1 Einleitung
Heutzutage Stehen immer mehr Unternehmen vor der Entscheidung, ob Leasing oder Kreditkauf die vorteilhaftere Finanzierungsalternative ist. Das Leasing erlebte in den siebziger Jahren den Durchbruch in Deutschland und nimmt seitdem kontinuierlich an Bedeutung zu. Im Jahr 2013 betrug die Leasingquote gemessen an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau) 15,4%.[1] Der Grund für den rasant aufstrebenden Trend liegt darin, dass für das Unternehmen einige Vorteile wie beispielsweise Steuereinsparungen oder Liquiditätseffekte entstehen können. Nachfolgend sollen die Kreditfinanzierung und das Leasing miteinander verglichen werden, um bewerten zu können, welche Finanzierungsalternative vorteilhafter für ein Unternehmen ist. In den Kapiteln zwei und drei werden zunächst die Grundlagen des Leasings und des Kreditkaufs geklärt. Die Kapitel vier und fünf stellen den Schwerpunkt der wissenschaftlichen Arbeit dar. In Kapitel vier werden Leasing und Kreditkauf unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Aspekte miteinander verglichen. Dabei soll hauptsächlich geklärt werden, ob Leasing eine attraktive Alternative zur Kreditfinanzierung darstellt. Anschließend erfolgt in Kapitel fünf eine Vergleichsrechnung mithilfe der Kapitalwertmethode, bei der auch steuerliche Aspekte berücksichtig werden.
2 Leasing
2.1 Definition
Der Begriff ״Leasing" stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und wird häufig mit ״Miete" oder ״Pacht" übersetzt. Es erweist sich als durchaus schwierig, einen einheitlichen Begriff für die Vielzahl verschiedener Geschäftsarten, die vom Leasing umfasst werden, zu finden. Die riesige Spannweite der Vertragsgestaltungen reicht von Geschäften, die eine zeitweise, jederzeit kündbare Nutzungsüberlassung von Sachen zum Inhalt haben, bis zu solchen, die letztlich die endgültige Übertragung von Eigentum an einer Sache und deren Finanzierung ermöglichen sollen.
Bei der Definition von Leasing ist es daher sinnvoll, zwischen einer allgemeinen und einer finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise zu differenzieren.
Im Allgemeinen beschreibt das Leasen (to lease = mieten/pachten) das Mieten von Anlagegütern. Eine etwas genauere Definition aus finanzwirtschaftlicher Sicht könnte folgendermaßen lauten: Leasing beschreibt die vertraglich geregelte und zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung eines Investitionsobjekts (mobil / immobil) gegen Entgelt durch einen außenstehenden Finanzier oder Eigentümer (LG) mit der Wirkung, dass der Nutzer (LN) die Anschaffung des Investitionsobjekts nicht aus eigenen Mitteln direkt bezahlen muss.[2]
2.2 Einordnung der Finanzierung
Wie das untere Schaubild verdeutlicht, handelt es sich beim Leasing um eine außenfinanzierte Fremdfinanzierung.
Die Außenfinanzierung beschreibt dabei Finanzierungsvorgänge, bei denen finanzielle Mittel aus unternehmensexternen Quellen zugeführt werden, dass heißt nicht aus der eigenen Leistungserstellung des Unternehmens hervor gehen.
Die Fremdfinanzierung hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass Geld- und Sachmittel durch fremde Personen bereitgestellt werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Finanzierungsbaum, Quelle: eigene Darstellung
2.3 Leasingvertragsformen
Leasingverträge existieren in unterschiedlichster Ausgestaltung. Soll der Vertrag steuerlich wirksam anerkannt werden, sind dafür die vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten ״Leasing-Erlasse" maßgeblich. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen den beiden Leasingvertragsformen Operate-Leasing und Finance-Leasing. Diese beiden Varianten stellen allerdings nur Eckpfeiler eines breiten Spektrums von Möglichkeiten dar.
2.3.1 Finance-Leasing
Häufig wird Leasing mit Finanzierungsleasing gleichgesetzt. Das Finanzierungsleasing kann man als Sonderform der Fremdfinanzierung ansehen, bei der dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut gegen eine feste Leasingrate für eine feste Grundmietzeit vom Leasinggeber überlassen wird.[3] Grundlage ist ein mittel- bis langfristiger, in der Regel unkündbarer Vertrag zwischen einem Unternehmen (Leasingnehmer) und einer Leasinggesellschaft (Leasinggeber). Beim Finanzierungsleasing trägt der Leasingnehmer einen Mindestanteil am Investitionsrisiko und ist für Wartung und Instandhaltung selbst verantwortlich. Außerdem übernimmt er in der Regel einen Großteil der Amortisation der Gesamtinvestition.
2.3.2 Operate- Leasing
Beim Operate-Leasing entspricht der Leasingvertrag größtenteils dem zivilrechtlichen Mietvertrag.[4] Der Leasingnehmer erwirbt ein kurzfristiges, meist jederzeit kündbares Nutzungsrecht an einem Objekt. Anders als beim Finanzierungsleasing liegt das Investitionsrisiko hier beim Leasinggeber. Dieser ist außerdem verantwortlich für die Wartung und Instandhaltung des Leasingobjekts. Darunter fallen Aspekte wie Diebstahl, Beschädigungen oder technische Defekte.
Die Amortisation der Gesamtinvestition wird vom ersten Leasingnehmer in der Regel nur teilweise abgedeckt. Dies bedeutet für den Leasinggeber, dass er das Leasingobjekt mehrmals verleasen muss, um eine vollständige Amortisation zu erreichen.
2.4 Funktion des Leasinggebers
Man unterscheidet, je nachdem wer als Leasinggeber auftritt, zwischen direktem und indirektem Leasing.
2.4.1 Direktes Leasing
Direktes Leasing wird auch als Herstellerleasing bezeichnet, da hier eine geradlinige vertragliche Beziehung zwischen dem Hersteller des Leasingobjekts und dem Leasingnehmer besteht.[5] Der Hersteller tritt also selbst als Leasinggeber auf und trägt somit auch das Investitionsrisiko.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: direktes Leasing, Quelle: Vgl. Gabele, E./ Kroll, M. (1992), S.14
2.4.2 Indirektes Leasing
Das traditionelle indirekte Leasing besteht aus einem Dreiecksverhältnis zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und dem Hersteller des Leasinggutes.[6] Der Leasingnehmer wählt beim Hersteller ein Leasingobjekt aus, welches der Leasinggeber daraufhin erwirbt und dem Leasingnehmer gegen Zahlung von Leasingraten überlässt. Der Hersteller liefert das Leasinggut direkt an den Leasingnehmer. Die Leasinggesellschaft finanziert somit eine vom Leasingnehmer getroffene Investitionsentscheidung. Genau hier liegt der Sinn und Zweck des indirekten Leasings: Dem Leasingnehmer soll somit die Finanzierung des Leasingobjekts ermöglicht werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Indirektes Leasing, Quelle: Vgl. Gabele, E./ Kroll, M. (1992), s.14
2.5 Grundtypen der Leasingverträge
In Abhängigkeit des Umfangs der Amortisation während der Grundmietzeit lassen sich innerhalb des Finanzierungsleasings zwei verschiedene Ausprägungen unterscheiden. Es wird differenziert zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen.
2.5.1 Vollamortisationsverträge
Vollamortisationsverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungskosten sowie sämtliche Aufwendungen der Leasinggesellschaft vollständig decken.[7]
Folgende Gestaltungsmöglichkeiten Stehen für die weitere Nutzung des Objektes nach Ablauf der Grundmietzeit zur Verfügung:
- Vollamortisationsvertrag mit Kaufoption
- Vollamortisationsvertrag ohne Option[8]
- Vollamortisationsvertrag mit Mietverlängerungsoption
- Spezialleasing
Üblicherweise kommen Vollamortisationsverträge dann zur Anwendung, wenn die Leasingobjekte durch einen hohen Wertverlust gekennzeichnet sind und eine WeiterVeräußerung an Dritte nach Ablauf der Grundmietzeit aus Sicht der Leasinggesellschaft wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.[9]
2.5.2 Teilamortisationsverträge
Bei einem Teilamortisationsvertrag decken die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungskosten sowie sämtliche Aufwendungen der Leasinggesellschaft nur zu einem Teil.
Auch hier gibt es unterschiedliche Vertragsmodelle:
- Kündbarer Leasingvertrag
- T eilamortisationsvertrag mit Andienoption
- Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung
2.6 Bilanzielle Zurechnung - Finanzierungsleasing
Für die steuerrechtliche Behandlung des Leasings hat die Frage der Zurechnung des Leasingobjekts eine wesentliche Bedeutung. Bei der Beantwortung dieser Frage darf nicht auf das bürgerrechtliche, sondern muss auf das wirtschaftliche Eigentum abgestellt werden.[10] Die Grundproblematik der bilanziellen Zuordnung ergibt sich daraus, dass Eigentum und Besitz des Leasingobjekts nicht zusammen fallen.
Die Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ist in § 39 Abgabenordnung geregelt. Nach dieser Vorschrift sind laut § 39 I АО Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Eine andere Zurechnung kommt gemäß § 39 II АО nur in Betracht, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.[11]
Zusammenfassend lautet das Prüfkriterium des § 39 АО also: Wer trägt die Chance einer Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung, dass heißt, wer ist
Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: § 39 Abgabenordnung, Quelle: eigene Darstellung
Die Finanzverwaltung hat diese allgemeine Formulierung aus § 39 АО in mehreren Erlassen konkretisiert. Wichtig bei der bilanziellen Zurechnung des Leasinggegenstands ist, ob es sich um einen Voll- oder Teilamortisationsvertrag handelt. Diese Unterscheidung bestimmt zusammen mit den Vereinbarungen, die nach Ablauf des Leasingvertrags (der Grundmietzeit) über die Verwertung des Wirtschaftsgutes getroffen werden, wer die Chance der Wertsteigerung besitzt bzw. das Risiko der Wertminderung zu tragen hat.[12] Solange diese Aspekte für ihn wirtschaftlich ins Gewicht fallen bleibt der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer. Dies trifft beispielsweise bei Verträgen ohne Verlängerungs- oder Kaufoption zu, da der Leasinggeber für die weitere Verwertung des Wirtschaftsgutes verantwortlich ist.
Zusätzlich wird nach der Art des Wirtschaftsgutes in Mobilienleasing und Immobilienleasing unterschieden - einfacher gesagt in bewegliche und unbewegliche Gegenstände. Diese Unterscheidung ist erforderlich, da bewegliche und unbewegliche Gegenstände eine unterschiedliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweisen. Hinzu kommt, dass Grund und Boden ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellen und das Verhältnis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zur Grundmietzeit ein bedeutsames Kriterium für die persönliche Zurechnung ist.
In diesem Zusammenhang entstand die sogenannte 40-90-Regel, die in einem weiteren Leasingerlass definiert wurde. Die Regel besagt, dass das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut nur dann dem Leasinggeber zugeschrieben wird, wenn die Grundmietzeit in einem plausiblen Verhältnis (zwischen 40-90ฏ/0) zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer steht.[13] Konkret bedeutet dies, dass das Leasinggut dem Leasingnehmer unmittelbar als Eigentum zugeschrieben wird, wenn die Grundmietzeit weniger als 40ฏ/0 oder mehr als 90ฏ/0 der üblichen Nutzungsdauer beträgt.
Im Folgenden wird die Zurechnung des Leasingobjekts unter Berücksichtigung aller Kriterien erläutert.
Folgende Konstellationen sind möglich:
- Vollamortisationsvertrag/Mobilienleasing
- Vollamortisationsvertrag/ Immobilienleasing
- Teilamortisationsvertrag/ Mobilienleasing
- Teilamortisationsvertrag/ Immobilienleasing
Nachfolgend wird nur detailliert auf das Mobilienleasing im Teilamortisationsvertrag eingegangen, um zu zeigen, dass es eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragsgestaltungsformen gibt und die bilanzielle Zurechnung individuell, je nach Ausgestaltung des Vertrages, erfolgt.
2.6.1 Zurechnung beim Mobilienleasing (Teilamortisationsvertrag)
Die untere Abbildung zeigt die Zurechnung beim Mobilienleasing im Teilamortisations- vertrag.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Zurechnung beim Mobilienleasing (Teilamortisationsvertrag), Quelle: eigene Darstellung
1. Teilamortisationsleasing mit Andienungsrecht
Hierbei kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer nach Ablauf der Grundmietzeit verlangen, den Leasinggegenstand zu kaufen, wenn kein Verlängerungsvertrag zu Stande kommt. Der Kaufpreis wird bereits bei Vertragsabschluss fest vereinbart. Der Leasingnehmer besitzt keinerlei Optionsrechte. Der Leasinggeber befindet sich in einer wirtschaftlich günstigeren Position, da er das Andienungsrecht ausüben kann, wo hingegen der Leasingnehmer in einer wirtschaftlich schlechteren Position ist, da dieser das Leasingobjekt kaufen muss, wenn der Leasingnehmer dies will. Folglich wird das Leasinggut als wirtschaftliches Eigentum dem Leasinggeber zugeordnet.
2. Teilamortisationsleasing mit Aufteilung des Mehrerlöses
Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der Leasinggegenstand durch den Leasinggeber veräußert. Ist der Veräußerungserlös niedriger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasinggebers und den in der Grundmietzeit entrichteten Leasingraten (Restamortisation), so muss der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung in Höhe der Differenz zwischen Restamortisation und Veräußerungserlös zahlen.
Ist der Veräußerungserlös hingegen höher als die Restamortisation und der Leasingnehmer erhält mehr als 75ฏ/0 des Mehrerlöses, so ist er wirtschaftlicher Eigentümer und muss das Leasingobjekt in seiner Bilanz aktivieren. Erhält der Leasingnehmer weniger als 75ฏ/0 des Mehrerlöses, gilt der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer.
3. Teilamortisationsleasing bei Kündigungsrecht[14]
Bei dieser Form der Vertragsgestaltung kann der Leasingnehmer frühestens nach Ablauf der Grundmietzeit, die 40ฏ/0 der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, den Leasingvertrag kündigen. Er hat dann eine sogenannte Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasingraten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers zu entrichten. Auf diese Abschlusszahlung werden 90ฏ/0 des vom Leasinggeber erzielten Verkaufserlöses für den Leasinggegenstand angerechnet. Reicht diese Anrechnung nicht aus, um die Lücke des Leasinggebers zu seinen Gesamtkosten zu decken, muss der Leasingnehmer diese Lücke ausgleichen. übersteigt der Verkaufserlös dagegen die Gesamtkosten, erhält der Leasinggeber den Überschuss.
Da der Leasinggeber also eine Wertsteigerung des Leasingobjekts in vollem Umfang erhält, wird ihm das Leasinggut auch wirtschaftlich und steuerlich zugerechnet.
3 Kredit
3.1 Definition
Ein Kredit (lat. Credere = glauben) ist die Gebrauchsüberlassung von Geld (Banknoten, Münzen, Giralgeld) oder vertretbaren Sachen (Sachdarlehen) durch den Kreditgeber auf Zeit.[15]
3.2 Parameter eines Kredites
Ein Kredit kann durch folgende unterschiedliche Parameter gekennzeichnet sein:
- Laufzeit
- Zins (Nominalverzinsung)
- weitere Kreditkosten
- ggf. Disagio (= Damnum)
- Stellung von Sicherheiten möglich (zum Beispiel Grundschuld, Hypothek, Bürgschaft)
- Tilgung
3.3 Merkmale
Ein Kredit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gläubigerrechte für den Kreditgeber entstehen, dieser also einen Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung gegen den Kreditnehmer hat. Ein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung des Kreditnehmers besteht für den Kreditgeber in der Regel nicht (Ausnahmen bei sehr großen Summen). Die Kreditüberlassungsdauer ist befristet und reicht von kurz- bis langfristigen Krediten. Die Kreditgewährung erfolgt gegen Kreditsicherheiten (Bonität / Rating).
3.4 Kreditarten
Ein Kredit lässt sich anhand seiner Laufzeit einteilen. Unterschieden wird zwischen kurz-/mittelfristigen Krediten und langfristigen Krediten. Beispiele für kurz- bzw. mittelfristige Kredite (Laufzeit < 4 Jahre) sind Kontokorrentkredite oder Lieferantenkredite.
Der langfristige Kredit weist hingegen eine Laufzeit von > 4 Jahren auf, Beispiele hierfür sind langfristige Bankkredite oder Schuldverschreibungen.
Außerdem ist eine Aufteilung nach Tilgungsmodalitäten möglich. Es wird unterschieden zwischen endfälligen Krediten, Annuitätenkrediten und Ratenkrediten.
[...]
[1] Vgl. Klier, F. (2015), S.13
[2] Vgl. Kroll, M. (1992), S.33
[3] Vgl. Scheffler, w. (2010), S.181
[4] Vgl. Scheffler, w. (2010), s.181
[5] Vgl. Gabele, E./ Kroll, M. (1992), S.18
[6] Vgl. Grundmann, w. (2013), S.5
[6] Vgl. Gabele, E./ Kroll, M. (2001), S.25
[8] Rückgabe des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer
[9] vgl. Grundmann, w./ Rathner, R. (2014), s. 144
[10] vgl. Hagenmüller, K. ¥./ Stoppok, G. (1988], s. 46
[11] vgl. Hagenmüller, K. F./ Stoppok, G. (1988], s. 47
[12] Vgl. Scheffler, w. (2010), S.185
[13] vgl. Gabele/Kroll (1995), s. 24
[14] vgl. Tolkmitt (2004), s. 206
[15] Vgl. Stoller, V. (2009), S.3
- Quote paper
- Marius Müller (Author), 2015, Kredit versus Leasing. Eine Gegenüberstellung aus unternehmerischer Sicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/419173
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