Zwischen Wahrheitsfindung und Versöhnung - Handlungschancen von Wahrheitskommissionen am Beispiel Guatemala


Thesis (M.A.), 2005

97 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung

2. Wahrheitskommissionen zwischen Anspruch und Realität
2.1 Entwicklung von Wahrheitskommissionen als vergangenheitspolitisches Instrument
2.2 Erwartungen an die Kommission
2.3 Zentrale Kategorien der Vergangenheitsaufarbeitung
2.3.1 Konfrontation mit vergangenen Verbrechen
2.3.2 Wahrheit und Versöhnung
2.3.3 Wahrheitskommissionen vs. juristische Strafverfolgung
2.4 Im Innern der Kommission: Probleme und praktische Umsetzung
2.4.1 Entstehungsbedingungen
2.4.2 Zusammensetzung
2.4.3 Methoden und Arbeitsablauf

3. Guatemala: Vom Bürgerkrieg zum Friedensprozess
3.1 Gesellschaftspolitische Situation
3.2 Konfliktursachen
3.2.1 Konquista und Kolonialzeit
3.2.2 Liberale Reformzeit – Beginn der „Bananenrepublik“
3.2.3 Demokratischer Frühling
3.3 Der bewaffnete Konflikt
3.3.1 Entstehung der Guerilla
3.3.2 Die „Politik der verbrannten Erde“
3.3.3 Demokratische Öffnung

4. Einsetzung einer Wahrheitskommission in Guatemala
4.1 Der Kampf um das lebendige Wiedererscheinen der „Verschwundenen“
4.2 Die Wahrheitskommission in den Friedensverhandlungen
4.2.1 Die Ausgangslage
4.2.2 Die erste Phase der Friedensverhandlungen
4.2.3 Die UN als Vermittler im Friedensprozess
4.2.4 Kritik an der Vertragsunterzeichnung
4.2.5 Der Friedensschluss

5. Offizielle Wahrheitsfindung: „Comisión para el Esclarecimiento Histórico“ (CEH)
5.1 Struktur und Arbeitsweise
5.1.1 Aufgabenstellung
5.1.2 Zusammensetzung
5.1.3 Rechtliche Verankerung
5.1.4 Zeitlicher Rahmen
5.1.5 Methodik und Beweisfindung
5.2 Das Verbot, Namen zu nennen
5.3 Reaktionen von Regierung, Militär und Guerilla
5.4 Der Abschlussbericht „Memoria del Silencio“
5.4.1 Inhalte und Schlussfolgerungen
5.4.2 Der öffentliche Akt und seine Folgen
5.5 Bleibende Effekte

6. Inoffizielle Wahrheitsfindung: „Recuperación de la Memoria Histórica“ (REMHI)
6.1 Der Akteur katholische Kirche
6.2 Entwicklung der Projektidee
6.3 Struktur und Arbeitsweise
6.3.1 Zusammensetzung
6.3.2 Die animadores
6.3.3 Methodik und Beweisfindung
6.3.4 Reaktionen von Militär, Regierung und Guerilla
6.4 Der Abschlussbericht „Nunca más“
6.4.1 Inhalte und Schlussfolgerungen
6.4.2 Der öffentliche Akt und seine Folgen
6.4.3 Bleibende Effekte

7. Hoffnung auf Versöhnung: Was können Wahrheitskommissionen erreichen?

8. Literaturverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

Fast alle Staaten besitzen heute Verfassungen, die Taten wie Mord, Folter, Entführung und Vergewaltigung als kriminelle Handlungen einstufen und darauf mit Aufklärung und Bestrafung reagieren. Anders sieht es aus, wenn diese Verbrechen von staatlicher Seite begangen werden, wie die deutsche Geschichte und die vieler lateinamerikanischer Länder zeigen. Schwere Menschenrechtsverletzungen in großer Zahl, von staatlichen Institutionen begangen, geschehen in einem nicht-demokratischen Umfeld. In Lateinamerika waren es die Militärdiktaturen, unter denen rechtliche Normen ausgesetzt waren bzw. deren Umsetzung in der Rechtspraxis verhindert wurde. In diesem Fall ist eine Bearbeitung schwerer Menschenrechtsverletzungen erst nach einem Regimewechsel möglich. Nach dem Übergang zur Demokratie stellt sich die Frage, wie mit den begangenen Verbrechen umgegangen wird. Ein demokratischer Rechtsstaat müsste sich für eine umfassende Strafverfolgung entscheiden, dies ist aber in vielen Fällen nicht möglich, da der Transitionsprozess unvollständig ist und das Justizwesen erst reformiert werden müsste. Zudem ändern sich mit dem Übergang zur Demokratie nicht auch zwangsläufig die Machtverhältnisse zugunsten der neuen Regierungen, so dass die Gefahr besteht, dass die begangenen Verbrechen nicht geahndet werden sondern im Gegenteil eine Amnestie- oder Schlusspunktpolitik betrieben wird. Zwischen den beiden Extremen der umfassenden Aufklärung und der Straffreiheit steht das Konzept der „Wahrheitskommission“.[1] Dieses hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem weit verbreiteten Instrument der Vergangenheitsbearbeitung entwickelt. Die Ansprüche, die vor allem von den Opfern schwerer Menschenrechtsverletzungen und deren Angehörigen an eine Wahrheitskommission gestellt werden, gehen weit über eine Aufklärung und Dokumentation der begangenen Verbrechen hinaus. Wahrheitskommissionen wird zugetraut, durch Empfehlungen an staatliche Stellen den Demokratisierungsprozess zu fördern, den Opfern zu helfen, durch das Sprechen über erfahrenes Leid traumatische Erfahrungen besser zu verarbeiten und Täter zu identifizieren und einer moralischen oder rechtlichen Bestrafung zuzuführen. Außerdem wird meist von Wahrheitskommissionen erwartet, einen Versöhnungsprozess zwischen Tätern und Opfern einzuleiten und so zu helfen, gesellschaftliche Polarisierungen zu beenden.

Die Frage, der ich in dieser Arbeit nachgehen werde, ist, inwiefern eine Wahrheitskommission die an sie gestellten Ansprüche erfüllen kann und von welchen Bedingungen dies abhängig ist. Dazu werde ich die offizielle Wahrheitskommission in Guatemala, die „Comisión para el Esclarecimiento Histórico“ (CEH) sowie die inoffizielle guatemaltekische Wahrheitskommission „Recuperación de la Memoria Histórica“ (REMHI) auf ihre Handlungschancen und strukturellen Begrenzungen hin untersuchen. Meine These ist, dass Wahrheitskommissionen ihrer Reichweite nur zu einem geringen Teil selbst bestimmen, und diese vielmehr durch die strukturellen Gegebenheiten des betroffenen Landes vorgegeben werden, wie Machtverteilung und gesellschaftspolitische Situation.

Das folgende Kapitel führt in das Thema ein und stellt die Hauptmerkmale von Wahrheitskommissionen vor. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der Frage nach den strukturellen Voraussetzungen, die eine Wahrheitskommission erfüllen muss, damit eine erfolgreiche Arbeit möglich wird, wie Zusammensetzung und Planung des Arbeitsverlaufs. Da CEH und REMHI in Guatemala arbeiteten, beschäftigt sich Kapitel 3. der Arbeit mit landespolitischen Fragen. Neben der gesellschaftspolitischen Situation werden Ursachen sowie Verlauf des Bürgerkriegs erläutert. Die massiven Menschenrechtsverletzungen und die gesellschaftliche Polarisierung werden in diesem Rahmen besonders berücksichtigt.

Kapitel 4. verfolgt den Weg von der Idee einer offiziellen Wahrheitskommission für Guatemala bis zur Etablierung der CEH. Die Diskussion um die Einsetzung einer Wahrheitskommission wurde im Rahmen der Friedensverhandlungen geführt, so dass die Kräfteverhältnisse zwischen den einzelnen Akteuren und deren Einfluss auf das Mandat der Kommission hier deutlich zur Sprache kommen.

Der nächste Abschnitt der Arbeit dient der Betrachtung der offiziellen Wahrheitskommission CEH. Der Schwerpunkt dieses Kapitels liegt auf dem Aufbau und der Struktur der Kommission und im Mittelpunkt steht dabei die Frage nach dem Einfluss verschiedener Akteure auf die Handlungschancen der CEH.

Darauf folgt der Vergleich mit der inoffiziellen Wahrheitskommission REMHI. Die unterschiedlichen Aufgabenstellungen, Arbeitsschwerpunkte und Kompetenzen stehen hier im Zentrum des Interesses. Das abschließende Resümee soll die anfangs gestellte Frage beantworten, welche Möglichkeiten Wahrheitskommission haben und wo ihre Grenzen liegen.

2. Wahrheitskommissionen zwischen Anspruch und Realität

2.1 Entwicklung von Wahrheitskommissionen als vergangenheitspolitisches Instrument

Die Bearbeitung einer von Menschenrechtsverletzungen geprägten Vergangenheit mit Hilfe einer Wahrheitskommission erlebte ihren Aufschwung vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Erbe durch die Bundesrepublik Deutschland und der Praxis des „Verschwindenlassens“[2] in afrikanischen und lateinamerikanischen Ländern.

„Der Begriff des `Verschwindenlassens` bezeichnet eine Situation, in der berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine Person von Regierungskräften oder mit deren ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung in Gewahrsam genommen wurde, die Behörden jedoch anschließend jegliche Kenntnis über Schicksal oder Verbleib des Opfers bestreiten.“ (Amnesty International 1993, S. 22)

In der Bundesrepublik wurde in den 60er und 70er Jahren die Kritik an der Tabuisierung der Vergangenheit und die Forderung nach einer umfassenden gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit den Verbrechen des Nationalsozialismus lauter. Die Idee der Beschäftigung mit den Ursprüngen und Manifestationen vergangener Gräuel durch eine ganze Gesellschaft entstand im Kontext der Entwicklung individual- und sozialpsychologischer Theorien zur Überwindung traumatischer Erlebnisse. (Vgl. Oettler 2004, S. 37 ff)

In den letzten drei Jahrzehnten stieg international die Anzahl der Wahrheitskommissio­nen erheblich an. In 21 Fällen wurde mit Hilfe einer Wahrheitskommission der Bruch mit der Vergangenheit markiert. Die meisten Wahrheitskommissionen wurden in Afrika eingesetzt (Uganda, Zimbabwe, Tschad, Südafrika, Burundi, Nigeria, Sierra Leone), drei weitere in Deutschland, Sri Lanka und Nepal eingerichtet. In Lateinamerika und in der Karibik kam dieses vergangenheitspolitische Instrument in Bolivien, Argentinien, Uruguay, Chile, El Salvador, Haiti, Ekuador und schließlich in Guatemala zum Einsatz. (Vgl. Hayner 2001, S. 32 - 71)

Dieses wachsende Interesse an diesem vergangenheitspolitischen Instrument erklärt Priscilla Hayner folgendermaßen:

„The increased interest in truth commissions is, in part, a reflection of the limited success in judicial approaches to accountability, and the obvious need for other measures to recognise past wrongs and confront, punish or reform those persons and institutions that were responsible for violations. Succesful prosecutions of perpetrators or massive atrocities have been few, as underresourced and often political compromised judicial systems struggle to confront such politically contentious crimes. With an eye on building human rights culture for the future, many new governments have returned to mechanisms outside the judicial systems to confront, as well as learn from the horrify crimes of the past.“ (Hayner 2000, S. 79)

Wahrheitskommissionen werden weltweit mit dem Ziel eingerichtet, Opfern bei der Überwindung ihrer traumatischen Erlebnisse zu helfen und gleichzeitig die gesamte Gesellschaft in den Prozess der Aufarbeitung der Vergangenheit einzubeziehen. Ihr Ziel ist es, einen Grundkonsens über die Deutung besonders gewaltsamer und schmerzhafter Erfahrungen in der Geschichte des betreffenden Landes zu erreichen.

2.2 Erwartungen an die Kommission

Chapman und Ball definieren Wahrheitskommissionen als „[...] temporary bodies, usually with an official status, set up to investigate a past history of human rights violations that took place within a country during a specified period of time.“ (Chapman und Ball 2001, S. 2)

Durch möglichst umfassende Dokumentation schwerer Menschenrechtsverletzungen soll „[...] die Definitionsmacht der Gewaltakteure und ihrer Institutionen geschwächt werden.“ (Fischer 2000, S. 260)

Wahrheitskommissionen sollen dazu beitragen, der Verdrängung oder Unterdrückung von Sachverhalten entgegenzuwirken. Häufig findet eine Mythenbildung durch die militärischen Gruppen des Landes statt, die historische Ereignisse in ihrem Sinne interpretieren. In vielen lateinamerikanischen Ländern wurde zum Beispiel der Völkermord an der indigenen Bevölkerung als Aufstandsbekämpfung gerechtfertigt und die indígenas[3] im Ganzen als innerer Feind begriffen, obwohl nachweislich keine Bedrohung für die innere Sicherheit des Landes bestand. (Vgl. Kap. 3)

Durch die Rekonstruktion von Wahrheit soll der Druck auf die Regierung des Landes verstärkt werden diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und aus ihren Ämtern zu entfernen. Des Weiteren wird von Wahrheitskommissionen erwartet, dass sie Vorschläge zu institutionellen Reformen unterbreiten. Sie erstellen hierzu einen Bericht, der, neben der Dokumentation der

Verbrechen, Empfehlungen zur Bearbeitung struktureller Gewaltursachen an die staatlichen Akteure leitet. Hierzu gehört das Aufzeigen von Wegen zur Wiedereingliederung der Ausgegrenzten durch materielle Reparationen sowie symbolische Handlungen. Inwiefern Wahrheitskommissionen diesen normativen Vorgaben gerecht werden, bestimmen sie nur zu einem kleinen Teil selbst. Ihre unmittelbaren Befugnisse sind zumeist eng begrenzt. (Vgl. Fischer 2000, S. 260f)

Das Prozedere der Einsetzung, die personelle Zusammensetzung und die Durchführung der Arbeit einer Wahrheitskommission unterliegen keinen einheitlichen Regeln, dennoch haben sie gemeinsame Merkmale:

1.) Wahrheitskommissionen werden entweder von der neuen Regierung oder – etwa nach einem Bürgerkrieg – gemeinsam von Regierung und Opposition eingerichtet.
2.) Sie konzentrieren sich in ihren Untersuchungen auf vergangene Ereignisse.
3.) Wahrheitskommissionen verfügen immer über spezielle Befugnisse, auch wenn die Reichweite sehr unterschiedlich ist.
4.) Sie arbeiten innerhalb eines genau definierten Zeitrahmens, der normalerweise im Mandat festgelegt wird.
5.) Wahrheitskommissionen untersuchen kein singuläres Ereignis; vielmehr verfolgen sie das Ziel, einen allgemeinen Überblick über die Menschenrechtsverletzungen zu geben, die während des im Mandat definierten Zeitrahmens begangen wurden, sowie deren inneren Zusammenhang aufzuzeigen. (Vgl. Hayner 1994, S. 604ff)

Im Allgemeinen werden nur offizielle Einrichtungen als Wahrheitskommission bezeichnet. Dies kann durchaus in Frage gestellt werden, wenn man bedenkt, dass in einigen Ländern auch von nicht offiziell eingesetzten Einrichtungen Untersuchungen über Menschenrechtsverletzungen durchgeführt wurden, die ihre Arbeit ebenfalls mit einem Bericht über begangene Verbrechen beenden. Ich stimme in diesem Punkt mit Daan Bronkhorst überein, der über den Begriff „Wahrheitskommission“ sagt:

„Eine Wahrheitskommission – sei sie offiziell oder inoffiziell – hat ihren Namen dann verdient, wenn sie einen Bericht veröffentlicht, der von großen Teilen einer Gesellschaft als ein wenigstens ernsthafter Versuch angesehen wird, zu rekonstruieren, was an systematischen Menschenrechtsverletzungen geschehen ist.“ (Bronkhorst 1999, S. 34f)

Eine inoffizielle Wahrheitssuche findet meistens dann statt, wenn es zwischen den poli­tisch Verantwortlichen des betroffenen Landes keinen Konsens über die Einrichtung einer Wahrheitskommission gibt und zu befürchten ist, dass die begangenen Menschen­rechtsverletzungen weder untersucht noch geahndet werden. Meist werden diese inoffiziellen Untersuchungen von zivilgesellschaftlichen Gruppen, wie Menschen­rechtsorganisationen und Zusammenschlüssen von Opfern und deren Angehörigen, durchgeführt. Auch sie erstellen in der Regel einen Bericht. Oft müssen sie unter Ge­heimhaltung arbeiten, da der Repressionsapparat[4] nach wie vor intakt ist. Ein Beispiel für eine solche inoffizielle Untersuchung findet sich unter anderem in Bolivien, wo es während der Militärdiktatur von 1965 bis 1982 zahlreiche Fälle von „Verschwindenlas­sen“ gab. Nach der Rückkehr des Landes zur Demokratie 1982 konnte im Kongress kein Konsens gefunden werden über die Einsetzung einer offiziellen Kommission. Um die Verbrechen zu untersuchen, schlossen sich Gewerkschaften, katholische und metho­distische Kirche, die Universität San Simón in La Paz, Journalistenverbände, Menschenrechtsorganisationen und Angehörige von Opfern zusammen und initiierten mit der Unterstützung einiger Politiker ein „Verfahren zur Feststellung der Verantwort­lichkeit.“ Die Untersuchung dauerte fünf Jahre und der daraus resultierende Bericht umfasst ca. 30.000 Seiten. (Vgl. Cuya 1996, S. 57)

Auch das Projekt zur „Wiedergewinnung der geschichtlichen Erinnerung“ (REMHI) war eine solche inoffizielle Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen in Guatemala während der „bewaffneten Auseinandersetzung“. (Vgl. Kap. 6)

2.3 Zentrale Kategorien der Vergangenheitsaufarbeitung

2.3.1 Konfrontation mit vergangenen Verbrechen

Was tut ein Land mit einer gewalttätigen Vergangenheit und aus welchem Grund soll eine Gesellschaft sich mit vergangenem Unrecht auseinandersetzen? Schließlich lässt sich Vergangenes nicht rückgängig machen, wie Bernhard Schlink betont.

„Was vergangen ist, kann nicht bewältigt werden. Es kann erinnert, vergessen oder verdrängt werden. Es kann gerächt, bestraft, gesühnt und bereut werden. Es kann

wiederholt werden, bewußt oder unbewußt. Es kann in seinen Folgen betroffen werden, so daß es sich auf Gegenwart oder Zukunft nicht oder nicht in bestimmter Weise oder gerade in bestimmter Weise auswirkt. Aber was geschehen ist, ist geschehen. Das Vergangene ist unerreichbar und unveränderbar. Bewältigung im eigentlichen Sinn, wie man eine Aufgabe bewältigt, die zunächst vor einem steht, dann bearbeitet wird, durch die Bearbeitung ihre Gestalt verändert und schließlich erledigt ist und als Aufgabe verschwindet, gibt es bei Vergangenem nicht.“ (Schlink 1998, S. 433)

Wenn die Vergangenheit nicht bewältigt werden kann, ist es dann nicht besser, sich auf die Zukunft zu konzentrieren und einen Schlussstrich unter die Vergangenheit zu ziehen? Die Antwort ist nein, denn die Idee, einen Schlussstrich zu ziehen und von vorne anzufangen verkennt, dass die Vergangenheit sich auf die Gegenwart auswirkt. Da ist zum einen die Realität der Opfer, die mit ihren Erinnerungen an Gewalterfahrungen leben müssen und die als ein Teil der Gesellschaft weiterexistieren. Was heißt es für die Opfer, wenn ihnen gesagt wird, vergesst, was euch widerfahren ist, denn schließlich ist es vorbei und wir müssen in die Zukunft schauen? Es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie durch diese Aufforderung ihr psychisches Trauma überwinden, den Mord an Familienmitgliedern hinnehmen und aufhören, nach verschwundenen Angehörigen zu suchen. Sie bringen ihre Erfahrungen auch in die zukünftige Gesellschaft ein und diese drücken sich beispielsweise aus in Misstrauen gegenüber den Gruppen, welche für die Gewalt verantwortlich waren, in einem Rückzug aus dem politischen Leben, oder in einem Anstieg der Gewalt, die oft nach einem Bürgerkrieg nicht abnimmt, sondern lediglich ihre Form ändert.[5]

„Es handelt sich nicht um die traditionellen Menschenrechtsverletzungen, die an politischen Oppositionellen begangen werden, sondern vielmehr um Verhaltensweisen der Sicherheitskräfte (oder von Privatpersonen) gegenüber gewöhnlichen Kriminellen oder Strafverdächtigen (wie Misshandlungen oder Folterungen zur Erzwingung von Geständnissen, extralegale Hinrichtungen, Selbstjustiz, unmenschliche Haftbedingungen, etc.).“ (Nolte 1996, S. 25f)

Wird ein Schlussstrich unter die Vergangenheit gezogen, dann wird das Leid der Opfer nicht anerkannt, es erfolgt in der Regel kein Schuldeingeständnis der Täter und die Betroffenen können nur schwer in eine Gesellschaft integriert werden, die sie verfolgte, Angehörige ermordete und dann verlangt, den Tätern zu vergeben und sich auf die Zukunft zu konzentrieren. Wird ein Schlussstrich gezogen, stellt sich zudem die Frage, inwieweit es möglich ist, sich von der von Menschenrechtsverletzungen und Repression geprägten Vergangenheit zu distanzieren, wenn sich strukturell auch nach dem Übergang von einem autoritären System zur Demokratie wenig verändert, wenn Täter weiterhin Schlüsselstellen in staatlichen Institutionen besetzen, keine Reformierung derselben erfolgt und eine öffentliche Diskussion über die Vergangenheit nicht stattfinden darf. Es ist unter diesen Umständen schwierig für die neu etablierten demokratischen Regierungen, sich glaubhaft von der Vergangenheit zu distanzieren.

„Es geht dabei vor allem um die Frage, wie die neu etablierten Demokratien mit den strukturellen, personellen und mentalen Hinterlassenschaften ihrer Vorgängerstaaten umgehen und wie sie sich in ihrer Selbstdefinition und in ihrer politischen Kultur zu ihrer jeweiligen belastenden Geschichte stellen.“ (König 1998, S. 375)

Die Vergangenheit nicht zu bearbeiten birgt die Gefahr, sie zu wiederholen, da die strukturellen Gewaltursachen nicht beseitigt wurden. Ohne eine Auseinandersetzung mit vergangenem Unrecht kann keine wirkliche Ablösung von der Vergangenheit und damit kein wirklicher Neubeginn stattfinden. In vielen Ländern fand nur eine teilweise Aufklärung der Menschenrechtsverletzungen statt, um sich dem Druck von nationalen und Internationalen Organisationen zu entziehen.[6]

„Das Ziel der Vergangenheitsbewältigung besteht darin, eine Wiederholung der Vergangenheit unmöglich zu machen und einen wirklichen politischen Neubeginn herbeizuführen. Darin steckt die Implikation, daß man eine klare Vorstellung von den Ursachen und Funktionsweisen der Vergangenheit, deren fortwirkende Macht beendet werden soll, haben muß.“ (Ebd. 1998, S. 378)

Bei den Menschenrechtsverletzungen, die in Lateinamerika unter den Militärregimes und während der bewaffneten Konflikte begangen wurden, handelte es sich um syste­matisch von den Machthabern eingesetzte Gewalt, um bestimmte Bevölkerungsgruppen zu bekämpfen und zum Teil physisch zu vernichten.

„Dies bedeutet nicht, daß es in Lateinamerika historisch keine Menschenrechtsverletzungen gegeben hätte. vielmehr wurde durch die systematische Repression unter diesen Regimen das Leben in einer elementaren, geradezu biologischen Dimension des Überlebens und der physischen Integrität zu einem zentralen Problem der betroffenen Gesellschaften.“ (Garreton 1996, S. 29)

Die Verbrechen wurden von unterschiedlichen Akteuren ausgeübt: den regulären Streit- und Polizeikräften, der Geheimpolizei, militärischen Sondereinheiten und privaten, von offiziellen Stellen geduldeten Terrorgruppen (Todesschwadronen). Die Opfer waren politische Gegner, Kommunisten, Gewerkschaftler, Guerilleros, aber auch weite Teile der Zivilbevölkerung, die als „Subversive“ verfolgt wurden. Besonders in Guatemala wurde die indigene Bevölkerung in ihrer Gesamtheit als „innerer Feind“ begriffen; die Verfolgung nahm hier genozidale Ausmaße an. (Vgl. Kapitel 3.)

Der Übergang von Militärdiktatur zu Demokratie fand in vielen lateinamerikanischen Ländern statt, ohne dass das Militär seine Machtposition einbüßte. In Guatemala z.B. war der Übergang zur Demokratie nicht das Resultat der Unfähigkeit des autoritären Regimes, auf die Forderungen von Zivilgesellschaft und politischen Bewegungen einzugehen; vielmehr ging diese Entscheidung von Gruppen innerhalb des Militärs aus, die sich nicht in der Lage sahen, gleichzeitig die Regierungsgeschäfte zu führen und die Aufstandsbekämpfung fortzusetzen. (Vgl. Arévalo de Léon 2002, S. 226f)

In den meisten lateinamerikanischen Ländern war das Militär der mächtigste Akteur im Land. Aus diesem Grund konnten sie Bedingungen für ihren Rückzug und für den Übergang zur Demokratie diktieren. In der Regel gehörte zu den Forderungen der Verzicht auf die Bestrafung der Täter.[7] Die Macht wurde nicht neu verteilt, vielmehr übte das Militär ungebrochen die Regierungsgewalt aus, indem es die zivile Regierung unter Druck setzte. Dies wirkte sich wiederum auf die Art und Weise aus, wie mit ver­gangenem Unrecht umgegangen wurde. Nicht selten erwiesen sich nationale Instanzen als unwillig oder unfähig, sich mit vergangenen Verbrechen auseinanderzusetzen. (Vgl. Molkentin 2002, S. 192ff)

Massengewalt wie im Falle eines Bürgerkrieges hat den Zusammenbruch von Netzwer­ken und ökonomischen Strukturen zur Folge. Familien und Verwandtschaftsverhält­nisse, die normalerweise die Grundlage für eine funktionierende Gesellschaft bilden, werden zerstört. (Vgl. Fletcher und Weinstein 2002, S. 576)

Ein bewaffneter Konflikt erlaubt keine Neutralität. Die einzelnen Menschen müssen sich für eine Seite entscheiden. In Guatemala beispielsweise hatten die Männer die Wahl, entweder der Guerilla[8] beizutreten oder vom Militär zwangsrekrutiert zu werden. In vielen Fällen begann die Spaltung in der Familie, bei der Frage, welche militärische Seite unterstützenswert sei. Dieser Prozess dehnte sich dann ebenfalls auf Gemeindeebene aus und führte zu sozialen Spannungen und Konflikten. In vielen Fällen wurden die zwangsrekrutierten Männer vom Militär gezwungen, Angehörige ihrer eigenen Gemeinschaft und sogar Familienmitglieder zu töten. Dies führte zu einer Polarisierung innerhalb der Dorfgemeinschaften. (Vgl. Misereor 1998, S. 60) Oft kehrten die Täter nach Beendigung des „bewaffneten Konfliktes“ in ihre Dörfer zurück, so dass Opfer und Täter nebeneinander leben mussten.

Die Maßnahmen und Wege der Vergangenheitsbewältigung, die letztendlich ergriffen werden, sind abhängig von den Strukturen des überwundenen autoritären bzw. totalitären Regimes, von ihrer Dauer, der Reichweite, dem Ausmaß ihrer Verbrechen und der Art ihres Endes (gewaltsam vs. Verhandlung; von außen vs. von innen). Nicht zuletzt spielt das internationale Umfeld eine entscheidende Rolle beim Übergang von einem autoritären Regime zur Demokratie . (Vgl. König 1998, S. 376f)

„Die Tatsache, daß die Akteure ganz unterschiedliche Erfahrungen, Identifikationen und Interessen verkörpern und mobilisieren, ist in vielen Fällen der Hintergrund für die großen Polarisierungen, die in den Diskussionen über die Vergangenheit und die Vergangenheitsbewältigung immer wieder anzutreffen sind.“ (Ebd., S. 380)

Eine Gesellschaft hat verschiedene Möglichkeiten, sich mit ihrer gewalttätigen Vergan­genheit auseinanderzusetzen. Die konventionelle vergangenheitspolitische Maßnahme ist die Bearbeitung der Verbrechen durch das Justizsystem des Landes. (Vgl. Kap. 2.3.3) Eine weitere Möglichkeit der Vergangenheitsbearbeitung besteht in der „Säube­rung“, dem Ausschluss von Tätern aus dem öffentlichen Dienst.

„In der Praxis bedeutet dies die kollektive Entlassung ganzer Kategorien von Angestellten oder aber die individuelle, öffentliche oder nicht-öffentliche Überprüfung der Vorgeschichte von staatlichen Bediensteten oder von Anwärtern auf politische Posten.“ (Oettler 2004, S. 13)

Weitere vergangenheitspolitische Optionen sind Maßnahmen, die sich auf die Rehabilitierung der Opfer beziehen, etwa die Errichtung offizieller Gedenkstätten und Tage, aber auch Entschädigungs- und Reparationsleistungen. Dies kann problematisch sein, wenn es sich bei den Empfängern von Reparationen um Familienangehörige von „Verschwundenen“ handelt und die Angehörigen nicht mit Sicherheit wissen, ob die Person getötet wurde. „To accept reparation is to accept dead. [...] Accepting reparations implies giving up hope that the disappeared would return alive.” (Hamber und Wilson 1999, S. 12)

Zwei konträre Standpunkte kennzeichnen die Diskussion um die Frage der Vergangenheitsbearbeitung. Auf der einen Seite steht der moralische Anspruch von Opfern und Opferorganisationen, dass begangenes Unrecht gesühnt werden muss und die Verantwortlichen zu bestrafen sind. Auf der anderen Seite steht die Befürchtung der

Regierung, umfassende strafrechtliche Aufarbeitung könne den Kern zu erneuter

Auseinandersetzung in sich bergen und (erneut) zum Umsturz führen. Daher vertreten die Regierungen den Standpunkt, dass Versöhnung wichtiger ist als Gerechtigkeit. Am Ende eines Ausnahmezustandes, während dessen es zu schweren Menschenrechtsverlet­zungen gekommen ist, da infolge der politischen Rahmenbedingungen selbst das elementare Rechtsbewusstsein erheblich gestört wurde, sei das Setzen eines Neuanfangs wichtiger als die Bewältigung der Vergangenheit. (Vgl. Witschen 1998, S. 512)

Der Spielraum zwischen diesen beiden Logiken wird vom Militär ausgenutzt, um als Gegenleistung für demokratische Stabilität eine Amnestie zu erpressen. In diesem Kräftemessen wird deutlich, wer die eigentlich „Mächtigen“ im Staat sind.

„Mit der Illusion, den Schrecken ihrer Taten zu tilgen, und dem Anspruch auf Vergessen und Straflosigkeit haben diese autoritären Regime am Ende ihrer Herrschaft – oder ihrer Nachfolgeregierungen – Gesetze `der Gehorsamspflicht`, `der Hinfälligkeit des Strafrechtsbestandes`, `des Schlusspunktes`, `der Amnestie` etc. verabschiedet. (Cuya 1996, S. 34)

Wahrheitskommissionen werden als Ausweg aus dem Dilemma zwischen der Forderung nach Aufklärung und einer moralischen Verurteilung der Taten auf der einen und den rechtlichen und machtpolitischen Hindernissen auf der anderen Seite gesehen. Nach tief greifenden Umbruchsituationen werden Wahrheitskommissionen oft als einzige realisierbare Möglichkeit gesehen, um Gerechtigkeit für die Opfer herzustellen.

Die Bestrafung der Täter, sei es eine moralische oder juristische, ist Voraussetzung für eine Beendigung der Polarisierung der Gesellschaft. (Vgl. Nolte 1996, S. 16)

„Die TäterInnen eines überwundenen Unrechtssystems nicht zu bestrafen und auszugrenzen, sie vielmehr unbehelligt, ja nicht einmal in irgendeiner Weise öffentlich schuldig gesprochen oder stigmatisiert in die Gesellschaft zu integrieren, führt zur ‘Verstrickung’ der neuen Gesellschaft in die Schuld der überkommenen.“ (Molden 2003, S. 76)

2.3.2 Wahrheit und Versöhnung

Brockhaus definiert „Wahrheit“ in seiner allgemeinen Form als

“[...] der im Rahmen eines sprachlich – intersubjektiven Bezugssystem (Kategorien-, Normen- oder Wertesystems) stehende, mit Gründen einlösbare und insofern haltbare Geltungsanspruch von Aussagen bzw. Urteilen über einen Sachverhalt in Bezug auf das Sichverhalten der Sache (Gegenstand, Handlung, Person); Sachverhalt und Sache (Gegenstand usw.) werden als so und nicht anders sich verhaltend oder bestehend (existierend) gekennzeichnet und dabei in größtmögl. Annäherung zur Deckung (Identität) gebracht [...].“ (Brockhaus 1994, S. 510)

Jürgen Habermas verweist in seiner Definition auf drei Elemente des Begriffs „Wahrheit“ als Kategorie der Vergangenheitsbearbeitung:

„[...] Erstens als etwas Tatsächliches, in Übereinstimmung mit etwas, das wirklich geschehen ist oder existiert. Zweitens als etwas Normatives, als etwas, das mit unserem Gerechtigkeitsgefühl übereinstimmt. Drittens kann Wahrheit als Wahrheit nur auf wahrhaftige Weise übermittelt werden. Wenn wir die Wahrheit sagen, während wir den Anschein erwecken, wir meinten nicht, was wir sagen, kann dies nicht wirklich die Wahrheit sein.“ (Zit. in Bronkhorst 1999, S. 36)

Habermas zerlegt „Wahrheit“ in seine objektiven und subjektiven Bestandteile. Die Objektivität bezieht sich auf das, was wirklich geschehen ist; subjektiv dagegen ist die Übereinstimmung dieser Wahrheit mit unserem Gerechtigkeitsgefühl. Beides steht in direktem Zusammenhang mit der Aufgabenstellung, die Wahrheitskommissionen

zukommt.[9] Sie sollen tatsächlich geschehene Ereignisse dokumentieren und dafür

Sorge tragen, dass durch die offizielle Anerkennung der Wahrheit Gerechtigkeit für die Opfer hergestellt wird.

„Nicht das inhaltliche der betreffenden Fakten ist neu – diese sind den Betroffenen oder gar weiten Teilen der Bevölkerung des Landes häufig schon lange bekannt – neu ist vielmehr, dass diese bislang geleugnete Version der Ereignisse nunmehr offiziell anerkannt wird.“ (Pasternak 2003, S. 11)

Wahrheitskommissionen sollen auch Systematik, Häufigkeit und Muster von Men­schenrechtsverletzungen bewerten, sowie deren Ursachen erforschen. Hierbei geht es um mögliche kulturelle und historische Entwicklungen, die zur Erklärung der Eskalation von Gewalt beitragen. Im Hinblick auf diese Ziele werden die Interviews mit den Opfern auf ihre Gemeinsamkeiten hin untersucht. Nicht die individuelle Erfahrung einzelner Opfer steht im Vordergrund, sondern die gemeinsamen Merkmale der Menschenrechtsverletzungen. Wahrheitskommissionen präsentieren am Ende eine öffentliche Wahrheit, keine private.

„Moreover, there is a significant difference between the private/individual truth of those who have been victims of human rights violations and the public/social level truth that truth commissions are mandated to present. Many victims who offer testimony to truth commissions understand truth in terms of efforts to document the details of the events in which they participated and to identify those responsible for the abuses and violence in which they were involved. They assume that this efforts will substantiate and validate their memories of these events.“ (Chapman und Ball 2001, S. 7)

Der Aussage vor der Wahrheitskommission wird eine wichtige Bedeutung für die Opfer zugesprochen, vor allem auf der individualpsychologischen Ebene. Durch die Erstellung einer offiziell anerkannten Wahrheit erfährt von staatlicher Seite zugefügtes Leid eine soziale und politische Anerkennung. Die Erfahrung, dass den Aussagen geglaubt und Mitgefühl ausgedrückt wird, ist für die seelische Gesundung und die gesellschaftliche Eingliederung der Opfer außerordentlich wichtig:

Eine Heilung ihrer Wunden, die für ihr Weiterleben, im Einzelfall für ihr Überleben unerlässlich ist, ist nur möglich, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, auszusprechen, was ihnen an Unrecht zugefügt worden ist und wenn ihre Leiden anerkannt werden, wenn näherhin anerkannt wird, dass diese durch von Menschen verübte Verbrechen verursacht worden sind und nicht durch irgendein tragisches Unglück oder ein schicksalhaftes Vergehen.“ (Witschen 1998, S. 514)

Das Aussprechen der Wahrheit soll den Opfern helfen, ihre traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten. Ein Merkmal jeder traumatischen Erfahrung ist die Unfähigkeit, über das Geschehene zu sprechen; die Opfer werden fast immer von Schuldgefühlen geplagt.

„By verifying the accounts of victims, official acknowledgment of abuses can support the credibility of victims` suffering and help restore their dignity. Moreover, public identification of perpetrators and their affenses constitutes one form of accountability, particularly if it leads to their exclusion or ineligibility for public office, and, if not, at least imposes the punishment of shame.“ (Chapman und Ball 2001, S. 3)

Eine Wahrheitskommission hat weiterhin die Aufgabe, eine öffentliche Plattform zu schaffen, auf der die Betroffenen ihre persönlichen Erfahrungen artikulieren und sich politisch engagieren können. „Truth Commissions and other processes to establish new truth (e.g. co. Of enquiry) can create public spaces in which survivors can articulate their individual narratives.“ (Hamber und Wilson 1999, S. 2)

Durch die Dokumentation der Menschenrechtsverletzungen und die öffentliche Anerkennung der Untersuchungsergebnisse sowie durch deren Diskussion soll eine geschützte kritische Öffentlichkeit geschaffen werden in der zivilgesellschaftliche Gruppen agieren können ohne Repressionen befürchten zu müssen. Dadurch können Wahrheitskommissionen zivilgesellschaftliches Engagement fördern.

Das höchste Ziel jeder Aufarbeitung einer gewaltträchtigen Vergangenheit ist die Versöhnung[10] zwischen Opfern und Tätern und damit die Beendigung der gesellschaftlichen Polarisierung. Versöhnung setzt Vergebung seitens des Opfers voraus und Vergebung wiederum das Eingeständnis der Tat durch den Verantwortlichen. Die wenigsten Täter, insbesondere aus den Reihen des Militärs, sind bereit, für ihre Taten einzustehen und die begangenen Morde und Folterungen als Verbrechen anzuerkennen. Sie rechtfertigen schwerste Menschenrechtsverletzungen als notwendige Kriegshand­lungen. Ein Beispiel hierfür ist die Äußerung von Otto Pérez Molina, dem Sicherheits- und Verteidigungsbeauftragten der guatemaltekischen Regierung, dem während der „blutigsten“ Bürgerkriegsjahre eine entscheidende Rolle

im Departement El Quiché zugeschrieben wird: „Hier gab es keinen Völkermord, hier

war das Schlachtfeld für das, was zwischen den Vereinigten Staaten und Rußland

stattfand. Wir stellten die Toten und sie die Ideologie.“ (¡Fijáte! 2004, S. 5)

Das Aussprechen der an ihnen begangenen Verbrechen ist für Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen wichtig und kann heilungsfördernd für deren persönliche Entwicklung sein. Aber dies allein beendet nicht die Polarisierung in einer Gesellschaft nach einer Phase schwerer Menschenrechtsverletzungen. Es gibt keinen sicheren Weg, der am Ende die Gesellschaft „versöhnt“, sicher ist nur, dass die Einleitung eines Versöhnungsprozesses voraussetzt, dass die Opfer über ihre Erfahrungen sprechen können, und diese als wahr anerkannt werden. Nur auf dieser Basis ist eine Versöhnung überhaupt möglich, und selbst dann stellt sich die Frage, ob manche Taten von den Opfern überhaupt vergeben werden können.

„Falls sich wichtige gesellschaftliche und politische Akteure weigern, ohne Wenn und Aber anzuerkennen, dass es sich bei der vom Staat angeordneten Folterung und Ermordung um verabscheuungswürdige Verbrechen handelt, dann gibt es in der betreffenden Gesellschaft keinen Grundkonsens über die Werte, welche die Grundlage für ein friedliches Zusammenleben bilden und zugleich die Basis für eine allgemein akzeptierte Rechtskultur darstellen.“ (Nolte 1996, S. 20)

Wahrheitskommissionen können einen Versöhnungsprozess allenfalls einleiten und die Basis schaffen, auf der Versöhnung stattfinden kann. Ihnen in dieser Hinsicht zu viel von ihnen zu erwarten ist sicherlich falsch, da Versöhnung als gesamtgesellschaftlicher Prozess von allen gesellschaftlichen Gruppen als gemeinsames Ziel begriffen werden muss und Versöhnung nicht diktiert werden kann, sondern ein jahrzehntelanger Prozess ist.

2.3.3 Wahrheitskommissionen vs. juristische Strafverfolgung

Die Aufklärung von Verbrechen fällt normalerweise in die Zuständigkeit des Justizsys­tems eines Landes. In Strafverfahren sollen die Schuldigen ermittelt und verurteilt werden. Aber gerichtliche Strafverfahren eignen sich nicht in jedem Fall auch zur Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen. Eine Untersuchung der Verbrechen durch eine Wahrheitskommission hat einige Vorteile gegenüber konventionellen Ge­richtsverfahren, die im Folgenden erläutert werden.

Der wichtigste Unterschied zwischen konventionellen Gerichtsverfahren und der Arbeit von Wahrheitskommissionen liegt darin,

„[...] dass eine Wahrheitskommission kein gerichtliches Gremium ist, mit der Folge dass sie – abstrakt formuliert – Pflichten einzelner nicht rechtlich verbindlich bestimmen kann, konkreter gesagt: Sie kann kein Urteil und keinen Schuldspruch im rechtlichen Sinn fällen und weder Haft- noch Geldstrafen verhängen.“ (Pasternak 2003, S. 9)

Parallelen gibt es dann, wenn Wahrheitskommissionen mit quasi-richterlichen Befug­nissen ausgestattet werden, wie das Recht auf Durchsuchungen oder Beschlagnahmung von Beweismaterial. Dass Wahrheitskommissionen mit diesen Kompetenzen ausges­tattet werden, ist jedoch äußerst selten. (Vgl. Kap. 2.4.1)

Da das Justizwesen oft korrupt ist und als Handlanger der Diktatur dient, ist mindestens eine personelle, wenn nicht sogar eine ethische Reform notwendig, bevor es zum Instrument der juristischen Vergangenheitsaufarbeitung werden kann. In den meisten Ländern Lateinamerikas ist die autoritäre Tradition so tief verwurzelt, dass eine Justizreform allein keine Garantie für die Beendigung von Korruption und Straflosigkeit ist.[11]

Die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen erweist sich aus unterschiedlichen Gründen als schwierig: Oft gibt es wenig oder gar keine Beweise, sei es, weil diese von den Verantwortlichen (nicht zuletzt von Richtern und Anwälten) beseitigt worden sind

oder weil es keine Zeugen gibt. Bei Staatsterrorismus, haben die Verbrechen zusätzlich einen Geheimcharakter. (Vgl. Pasternak 2003, S. 24f)

Die Schwierigkeiten bei der Vergangenheitsbewältigung mit Hilfe des Justizwesens liegen aber nicht nur in ihrer autoritären Vergangenheit, sondern auch in den strukturellen Begrenzungen, die dem Justizwesen inhärent sind. Die Masse der zu verhandelnden Verbrechen führt schnell zu einer Überforderung des Justizsystems.

„Das Recht, insbesondere das Strafrecht, setzt so etwas wie einen Normalzustand voraus, in dem Verbrechen die Ausnahme bilden und daher verfolgbar sind. Soll nach ungewöhnlichen Zeiten, in denen fundamentale Rechte der Menschen rundum mit Füßen getreten worden sind, das zahlreiche Unrecht geahndet werden, dann ist eine enorme Diskrepanz zwischen den Untaten und den eingeleiteten Verfahren einerseits sowie – wegen der erfahrungsgemäß gewaltigen Schwierigkeiten in der Durchführung – zwischen diesen und den Verurteilungen unvermeidlich. (Witschen 1998, S. 513)

Die kollektiv begangenen Gräuel sind dagegen Teil eines Unrechtssystems, die nur unter bestimmten politischen Rahmenbedingungen in solch großer Zahl möglich sind. Schon deshalb ist eine umfassende Aufarbeitung im Rahmen von Gerichtsverfahren unmöglich. (Ebd., S. 513)

Strafprozesse arbeiten aus einer „objektivierten Täterperspektive“ (vgl. Vismann 1998, S. 288f), sie stellen nicht das Bedürfnis des Opfers nach Gerechtigkeit in den Mittel­punkt, sondern die juristische Klärung eines Sachverhaltes, in dem der Angeklagte und seine Tat im Mittelpunkt stehen.

Gerichtsprozesse haben nicht die Aufgabe, die strukturellen Ursachen von Gewalt zu untersuchen. Sie untersuchen ein Verbrechen und beziehen in ihre Untersuchung nur diejenigen Daten und Fakten ein, die unmittelbar zur Aufklärung dieses Falles beitra­gen. Sie machen keine Aussagen über die Zusammenhänge mit anderen Fällen. Wahrheitskommissionen dagegen untersuchen nicht die einzelnen Verbrechen, sondern untersuchen Muster und beziehen hierfür die historische Entwicklung des Landes mit ein, so weit diese hilfreich ist, um die zugrunde liegenden Muster der Gewalt zu erklären. Die Bestrafung von schweren Menschenrechtsverbrechen und die damit verbundene Aufarbeitung einer gewaltträchtigen Phase in der Geschichte eines Landes, kann im Rahmen von konventionellen Strafverfahren kaum gelöst werden. Das Justiz­wesen als staatliche Institution ist funktionell nicht auf die Bearbeitung solcher Aufgaben ausgelegt. (Vgl. Pasternak 2003, S. 21ff)

Trotz all dieser Schwierigkeiten lässt sich nicht leugnen, dass auch massenhaft verübte Verbrechen von einzelnen Menschen geplant und ausgeführt wurden und sich so auch eine individuelle Täterschaft feststellen lässt. Aus diesem Grund ist es Aufgabe der entsprechenden Regierung, dafür zu sorgen, dass zumindest die Befehlshaber bestraft werden. Im Falle von Guatemala kann davon ausgegangen werden, dass eine Aufarbei­tung der Verbrechen mit Hilfe der Justiz aufgrund des korrupten Justizsystems unmöglich gewesen wäre, was sich in der Verschleppung von Untersuchungen und in anhaltender Straflosigkeit äußert. (Vgl. Ambos 2000, S. 231f)

2.4 Im Innern der Kommission: Probleme und praktische Umsetzung

2.4.1 Entstehungsbedingungen

Der größte Teil der Wahrheitskommissionen wurde direkt durch ein Dekret des Präsi­denten des jeweiligen Landes etabliert, wobei dieser auch die Kommissionsmitglieder ernannte und das Mandat der Kommission diktierte. Den Vorteil einer vom Präsidenten direkt etablierten Kommission sieht Priscilla Hayner darin, dass sie schnell auf die Beine gestellt werden kann und interne politische Streitigkeiten verhindert werden. (Vgl. Hayner 2001, S. 214)

In Argentinien und Chile beispielsweise stellte die Einrichtung einer Wahrheitskommis­sion den ersten Akt der Präsidenten nach deren Amtsantritt dar. Die Präsidenten hegten die Befürchtung, dass die Verhandlung über eine Wahrheitskommission im Kongress zu viel Zeit und zu viele Kompromisse kosten können; in Argentinien wurde auf diese Weise zudem versucht die Macht des Militärs zu reduzieren.[12] Außerdem konnten sich die Präsidenten auf diesem Weg die zu Beginn ihrer Amtszeit große öffentliche Unter­stützung der zivilen Regierung durch die Gesellschaft zu Nutze machen. (Vgl. Cuya 1996, S. 40ff) Auch die Wahrheitskommissionen in Haiti, Sri Lanka und Uganda wurden durch die Präsidenten der Länder etabliert. (Ebd., S. 214)

Die zweite Möglichkeit, eine Kommission einzurichten, ist sie durch das Parlament des Landes zu etablieren. Dies bietet die Möglichkeit einer Wahrheitskommission mehr Kompetenzen zuzugestehen als dies bei einer vom Präsidenten eingerichteten der Fall ist, wie zum Beispiel das Recht zu Durchsuchungen und Beschlagnahmung von Be­weismaterial.

„In an active and functioning democracy with a strong civil society, the process of drafting such legislation can add both to the substance of the commission and the legitimacy it carries in the public and political spheres.“ (Ebd., S. 214)

Ein Beispiel für eine auf diesem Weg etablierte Kommission ist die südafrikanische, die mit vergleichsweise starken Machtbefugnissen ausgestattet war. So konnte die Kom­mission Zeugen vorladen, erschienen diese nicht zur Anhörung, konnten sie strafrechtlich belangt werden. Personen, welche die Arbeit der Kommission behinderten, konnten mit Gefängnisstrafen von bis zu zwei Jahren belegt werden. Die Kommission durfte wichtige Dokumente beschlagnahmen und Durchsuchungen durchführen. (Vgl. Ruge 2004, S. 93)

Die Kommissionen in El Salvador und Guatemala sind bis zum jetzigen Zeitpunkt die einzigen, die auf einem Friedensvertrag beruhen. In beiden Ländern vermittelte die UN zwischen den Konfliktparteien.

2.4.2 Zusammensetzung

Einen großen Einfluss auf die Arbeit einer Wahrheitskommission hat der Vorsitzende oder Koordinator. Auf ihm lastet der größte öffentliche und politische Druck. Er muss die einzelnen Arbeitsschritte koordinieren, die Kommission nach außen vertreten und bestimmen, welche Ergebnisse im Endeffekt im Abschlussbericht erscheinen. Damit trägt der Vorsitzende direkt zum Erfolg oder Misserfolg der Kommissionstätigkeit bei.

„The directorship of a truth commission stands apart from other governmental or nongovernmental posts because of the great public and political pressure under which the person must work, the intense time constraints requiring strong administrative leadership and creative organizational skills, and the range of overlapping activities that the commission must direct, from forensic exhumations to security, to creating a public outreach campaign, to establishing regional field offices. Any commission head must offer strong leadership in overseeing investigations, logistics, recruitment and management of a large and diverse staff, and raising and administering funds.“ (Hayner 1999, S. 215)

Kommissionsvorsitzende sind entweder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder sie zeichnen sich z.B. dadurch aus, dass sie bestimmte (eventuell marginalisierte)

gesellschaftliche Gruppen repräsentieren, oder Kompetenzen im Bereich Menschenrechte besitzen.[13]

Die Wahl des Kommissionsvorsitzenden sowie der anderen Kommissionsmitglieder ist von den politischen Verhältnissen abhängig. Die Kommission kann im Ganzen aus nationalen Mitgliedern bestehen, sie kann aber auch zum Teil oder im Ganzen von Aus­ländern besetzt sein. Die argentinische Wahrheitskommission hatte z.B. dreizehn Mitglieder, die alle argentinische Staatsbürger waren. Die Wahrheitskommission in El Salvador war als erste überhaupt ausschließlich international besetzt. Die Wahl ihrer Mitglieder erfolgte gemäß den Friedensabkommen durch den Generalsekretär der Ver­einten Nationen nach Anhörung der Parteien. (Vgl. Salazar 2002, S. 15)

Handelt es sich bei den Kommissionsmitgliedern um nationale Akteure, sind sie mit der Geschichte des Landes vertraut und in der betroffenen Gesellschaft aufgewachsen. Zusammen mit ihrer sozialen Herkunft beeinflussen diese Faktoren ihren Blickwinkel, den sie auf die Problemstellung haben. Ist die Gesellschaft stark polarisiert kann es schwierig sein eine rein nationale Kommission zu etablieren, da es nicht möglich ist Kandidaten zu finden, die von allen Seiten als unparteiisch akzeptiert werden. In diesem Fall werden internationale Akteure eingesetzt, da ihnen Neutralität eher zugetraut wird. Am Beispiel von El Salvador verdeutlicht Christian Tomuschat diesen Punkt:

„At the time when the peace agreement providing for the establishment of a truth commission was concluded (1991/92), Salvadoran society was deeply divided. No one seemed able to be absolutely neutral. Almost everyone was counted as a person either of the right or the left, the middle ground having been completely eroded during the long years of fratricidal conflict.“ (Tomuschat 2001, S. 238)

Neben den Kommissionsmitgliedern, deren Aufgabe vor allem die Koordination der Aufgaben und die Repräsentation der Kommission ist, braucht eine Wahrheitskommis­sion Personal. Neben Menschenrechtsexperten werden Sozialarbeiter oder Psychologen, Computerspezialisten, Sicherheitspersonal, und Experten benötigt, welche die erhobe­nen Daten auswerten können. Des Weiteren werden in einigen Fällen gerichtsmedizini­sche Teams benötigt, um Untersuchungen an exhumierten Leichen aus Massengräbern vorzunehmen. Die chilenische Wahrheitskommission beschäftigte beispielsweise sechzig Mitarbeiter, die in Vollzeit für die Kommission arbeiteten. In Südafrika arbeiteten dreihundert Menschen in vier Büros über einen Zeitraum von zwei Jahren. (Vgl. Hayner 2001, S. 218)

Eine Wahrheitskommission steht immer vor der schweren Aufgabe, eine große Maschi­nerie von Mitarbeitern zu koordinieren.

Die Interviewer sind im Laufe ihrer Arbeit einem starken emotionalen Druck ausgesetzt.[14] Die Zeugnisse, die von den Opfern oder deren Angehörigen abgelegt werden, beinhalten schwerste Gewalttaten, wie die Zerstückelung von Kindern oder die physische Auslöschung ganzer Dörfer. Selbst wenn es sich um speziell für diese

Aufgabe geschulte Psychologen handelt, kann es notwendig werden, diese zusätzlich zu betreuen.

2.4.3 Methoden und Arbeitsablauf

Der zeitliche Ablauf beeinflusst den Erfolg einer Wahrheitskommission insbesondere im Bezug auf die Wirkung der Ergebnisse. Eine Wahrheitskommission muss dann aktiv werden, wenn die Menschenrechtsverletzungen auf der politischen Agenda stehen, möglichst direkt nach der politischen Transition.

„The political momentum and popular support for such an initiative are generally highest at the point of transition, as a new government takes power or a civil war has just ended, and there is a narrow window to transform this momentum into serious reforms, purges of human rights abusers, or reparations for victims.“ (Hayner 2001, S. 221)

Der Zeitraum von Arbeitsbeginn bis zur Präsentation eines abschließenden Berichtes sollte möglichst kurz sein, damit die Ergebnisse von der Öffentlichkeit und vor der Regierung des Landes Beachtung finden. Ist die Transition noch nicht abgeschlossen, ist die Chance größer, dass im Rahmen der öffentlichen Diskussion die Empfehlungen der Kommission diskutiert werden.[15]

Ein zu kleiner zeitlicher Rahmen schadet der Kommission allerdings ebenso. Die Wahrheitskommission in El Salvador hatte laut Mandat nur sechs Monate Zeit um die Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Es war unmöglich, in dieser kurzen Zeit die etwa 75000 Fälle von politischen Morden, extralegalen Hinrichtungen, „Verschwindenlassen“, Folter und Entführung, die während des Bürgerkrieges von 1980 bis 1991 begangen wurden, angemessen zu untersuchen. Erst nach einer Verlängerung des Arbeitszeitraumes um zwei Monate war es der Kommission möglich, ihre Arbeit zu beenden. (Vgl. Salazar 2002, S. 13)

Ein weiteres Problem, dem Wahrheitskommissionen gegenüberstehen, ist die Frage der Finanzierung. Die Arbeit der salvadorianischen Wahrheitskommission wurde durch freiwillige Spenden von Mitgliedsstaaten der UN finanziert, unter anderem auch durch einen Betrag von $1 Million der US-Regierung. Die südafrikanische Kommission finanzierte sich aus internationalen Spenden. Den Hauptteil der Kosten übernahm die Regierung Südafrikas. (Vgl. Hayner 2001, S. 224)

Wer die Kosten für die Kommissionsarbeit übernimmt sollte zu Beginn der Kommissi­onsarbeit geklärt sein, dann, wenn Personal eingestellt und Büros gemietet und eingerichtet werden müssen. Nicht selten sind Kommissionsmitglieder Bittsteller an die internationale Gemeinschaft, weil sich die Regierungen der Länder weigern, die Kosten ganz oder auch nur teilweise zu übernehmen. Einen wichtigen Teil der Arbeit der Kommissionsmitglieder besteht darin, Finanziers zu finden, etwa Regierungen und NGOs. Je größer die internationale Aufmerksamkeit ist, desto größer ist die Chance, genügend Gelder zu erhalten, um die Arbeit wie geplant durchführen zu können. Be­sonders wenn Wahrheitskommissionen von der Regierung des Landes (mit)finanziert werden, wird zu Beginn oft ein fester finanzieller Rahmen festgelegt. Stellt sich im Laufe der Arbeit heraus, dass der finanzielle Rahmen gesprengt wird, müssen die Kommissionsmitglieder neu verhandeln und nicht immer sind die Regierungen bereit, die Wahrheitskommission über den vereinbarten Rahmen hinaus zu finanzieren. Priscilla Hayner, die alle sechzehn bis 1999 etablierten Kommissionen untersucht hat, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nur eine Kommission gab, deren Budget unbegrenzt war.

„Only in Chile did the truth commission executive secretary tell me that the resources seemed to be sufficient for the task and that the government had seemed willing to provide all funding necessary for its successful completion.“ (Ebd., S, 223)

[...]


[1] Auch wenn grundsätzlich zu bezweifeln ist, dass Wahrheitskommissionen die vollständige Wahrheit über begangene Verbrechen aufdecken, hat sich der Begriff doch in der wissenschaftlichen Debatte eingebürgert und soll im Folgenden als Bezeichnung für ein spezifisches vergangenheitspolitisches Instrument und ohne Anführungszeichen verwendet werden.

[2] In der zweiten Hälfte des 20. Jh. stützten lateinamerikanische Militärdiktaturen ihre gewaltsame Unterdrückungspraxis auf diese neue Repressionstechnik, die zunehmend das öffentliche Foltern, Ermorden und Massakrieren in ihrer Bedeutung ablöste. (Oettler 2004, S. 37)

[3] Die Bezeichnung indígena bzw. indigene Bevölkerung wird insbesondere in wissenschaftlichen Veröffentlichungen dem Wort indio (span. für Indianer) vorgezogen, da dieses im lateinamerikanischen Raum oft abschätzig und rassistisch konnotiert ist. Der Begriff indígena bezeichnet die Nachkommen der Bevölkerung des amerikanischen Kontinents vor der europäischen Eroberung, die sich ihrer traditionellen Lebensweise, Kultur und Sprache verbunden fühlen. (Vgl. Sterr 1994, S. 264)

[4] Nach Schmid wird unter dem Terminus Repression die Gesamtheit der offenen violenten Praktiken staatlicher und parastaatlicher Gewalt zusammengefasst. (Zit. in Waldmann 1991, S. 32)

[5] Sabine Kurtenbach weist im Zusammenhang mit der steigenden zivilen Gewalt in Lateinamerika darauf hin, das die Zunahme auf die weiter bestehenden Konfliktursachen zurückzuführen sind. Der leichte Zugang zu Gewaltmitteln verstärkt zudem die organisierte und unorganisierte Kriminalität. Außerdem fehlen ehemaligen Guerilleros und Soldaten Perspektiven, ihren Lebensunterhalt zivil zu verdienen. (Vgl. Kurtenbach 2002, S. 214 f)

[6] „In Argentinien setzte Präsident Alfonsín im Dezember 1983 eine `Nationale Kommission über das Verschwinden von Personen` ein, die in dem im November 1984 veröffentlichten Bericht `Niemals mehr` (Nunca más) mit fast 9.000 Fällen von `Verschwundenen` die Spitze des Eisbergs der Menschenrechtsverletzungen in Argentinien dokumentierte. Schätzungen gehen aber von bis zu 30.000 Opfern der Terrorherrschaft der argentinischen Militärs aus.“ (Nolte 1996, S. 17)

[7] „Verurteilungen wegen Menschenrechtsverletzungen gab es nur in Argentinien, wo die Streitkräfte wegen des verlorenen Falkland-/Malwinenkrieges extrem diskreditiert waren. Aber auch dort wurden die Verurteilten nach mehreren Putschversuchen von der zivilen Regierung amnestiert.“ (Kurtenbach 1993, S. 97)

[8] Der Begriff Guerilla wird in dieser Arbeit definiert als aufständische Einheit, die sich durch irreguläre Kampfmethoden auszeichnet und in der Kriegsführung die Scheidelinie zwischen Kombattanten und Zivilisten i.d.R. berücksichtigt. (Vgl. Waldmann 1998, S. 18)

[9] Die südafrikanische Wahrheitskommission operierte mit vier verschiedenen Kategorien von Wahrheit:

1. Faktische Wahrheit: beweisbare Einzelheiten, die gerichtlich verwertbar und über jeden Zweifel erhaben sind; 2. Persönliche Wahrheit: subjektive Erlebnisebene von verschiedenen Individuen;

3. Soziale Wahrheit: Ebene der kollektiven Erinnerung, die durch Kommunikation der verschiedenen Gruppen aktiv gestaltet werden muss; 4. Heilende Wahrheit: Durch Mitfühlen mit Opfern und Tätern sowie das Verstehen ihrer Motivation sollen Voraussetzungen für Heilung geschaffen werden und Wiederholungszwänge durch Gewalt und Gegengewalt unterbrochen werden. (Durczak 2001, S. 94)

[10] In seinen Wurzeln ist der Begriff jüdisch-christlicher Konnotation, da er sich in den ältesten Überliefrungen auf den Bund zwischen Gott und seinem Volk bezieht. Menschen werden als schuldige Wesen geboren oder werden im täglichen Leben schuldig. Heute ist der Begriff ein Attribut der sozialen und politischen Psychologie. Um politische Gewalt auf einem Minimum zu stabilisieren müssen Individuen, Gruppen und Nationen bereit sein zu vergessen, was ihnen angetan wurde, auch wenn das fortdauernde Ungleichheit beinhaltet. (Vgl. Bronkhorst 1999, S. 41f)

[11] „Trotz aller Justizreformen kann man in keinem der Länder [Zentralamerikas] außer Costa Rica von einem funktionierenden demokratischen Rechtsstaat sprechen. Autoritäre Strukturen, Machtkonzentration bei den obersten Gerichtshöfen, Korruption, Formalismus und konjunkturelle Gesetzesänderungen (inklusive der Verfassung) durch die Legislative lassen kein Vertrauen in den Rechtsstaat wachsen.“ (Fischer-Bollin 2000, S. 66)

[12] Trotz der Untersuchungen der Kommission und den Anklagen von Menschenrechtsorganisationen in Argentinien beförderte der Kongress hunderte von Militärs, die in Entführungen, Folterungen und das Verschwindenlassen von Personen verwickelt und von der Wahrheitskommission als Menschenrechtsverbrecher eingestuft wurden. (Vgl. Cuya 1996, S. 41)

[13] In Argentinien hatte der Schriftsteller Ernesto Sábato den Posten des Kommissionspräsidenten inne. Die anderen Kommissionsmitglieder waren „[...] Persönlichkeiten von großem nationalen und internationalen Ansehen, die durch ihre unbeirrbare Haltung in der Verteidigung der Menschenrechte und durch ihre Bedeutung in unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft bekannt geworden waren.“ (Salazar 2002, S. 8)

[14] „Die ersten angestellten Mitarbeiter der CONADEP [Comisión Nacional sobre la Desparición de Personas - Argentinien, die selbst an den Wochenenden und Feiertagen ihrer Verpflichtung nachkamen, gaben bald ihre Arbeit wieder auf, überwältigt und erschüttert von den Schrecken, die sie Tag für Tag durch die direkten Zeugnisse der Repressionsopfer erfahren hatten.“ (Cuya 1996, S. 40)

[15] Die Wahrheitskommission, die 1986 in Uganda etabliert wurde hatte kein Zeitlimit, der Untersuchungszeitraum erstreckte sich über neun Jahre. Als der Bericht veröffentlicht wurde, war das öffentliche Interesse nahezu erloschen und Ergebnisse und Empfehlungen blieben ohne Konsequenzen. (Vgl. Hayner 2001, S. 222f)

Excerpt out of 97 pages

Details

Title
Zwischen Wahrheitsfindung und Versöhnung - Handlungschancen von Wahrheitskommissionen am Beispiel Guatemala
College
University of Frankfurt (Main)  (Internationale Politik)
Grade
2,3
Author
Year
2005
Pages
97
Catalog Number
V42251
ISBN (eBook)
9783638403344
File size
736 KB
Language
German
Keywords
Zwischen, Wahrheitsfindung, Versöhnung, Handlungschancen, Wahrheitskommissionen, Beispiel, Guatemala
Quote paper
Nicole Rehberg (Author), 2005, Zwischen Wahrheitsfindung und Versöhnung - Handlungschancen von Wahrheitskommissionen am Beispiel Guatemala, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42251

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