Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und dessen verfassungsmäßige Bedeutung am Beispiel der Beleidigung

Fachveröffentlichung 2017


Redacción Científica, 2017

22 Páginas


Extracto


Inhalt

I. Einführung

II. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

III. Die Entscheidungshoheit

IV. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

V. Äußerungskriminalität im Internet

VI. Die Beleidigung, § 185 StGB

VII. Die Bestimmtheit der Beleidigung

VIII. Die Kollektivbeleidigung

IX. überforderte Justiz

X. Fazit

I. Einführung

Seit der flächendeckenden Einführung sozialer Netzwerke im Internet hat sich die Massenkommunikation in Deutschland entscheidend verändert. Fast 80 Prozent der deutschen Bevölkerung verfügten im Jahr 2015 über einen im Haushalt vorhandenen internetfähigen Computer. In der Bevölkerungsgruppe der 14 bis 29-jährigen ist mit einem Anteil von 98 Prozent selbst genutzter Geräte im Haushalt nahezu eine Vollversorgung vorhanden[1].

Weil die Mehrheit der deutschen Bevölkerung Zugang zum Internet und damit Zugang zu sozialen Medien hat, stellt sich für unsere Gesellschaft die Frage, welche Auswirkungen die Nutzung der sozialen Netzwerke auf die Massenkommunikation insgesamt hat. Aus der rechtswissenschaftlichen Perspektive ist es zunächst einmal interessant, dass sich Medienwissenschaftler seit langem einig sind, dass Onlinemedien auch auf absehbare Zeit die klassischen Medien nicht verdrängen werden[2].

Allerdings zeichnet sich der Konsum klassischer Medien durch die Einseitigkeit des Informationsflusses aus, während der Konsum von Netzinhalten insbesondere in Form der Beteiligung an sozialen Netzwerken von der Interaktivität seiner Nutzer lebt. Grob gesagt liefern Printmedien, Radio und Fernsehen als klassische Massenmedien dem Konsumenten fertig produzierte Waren, derer er sich bedienen oder es eben auch lassen kann.

Ähnlich verhält es sich mit den Netzauftritten der klassischen Massenmedien, sie bedienen den Nutzer mit im wesentlichen vorgefertigten Inhalten. An der Einseitigkeit dieses Angebots können auch Kommentarspalten oder Meinungsumfragen wenig ändern.

Anders verhält es sich mit den sozialen Netzwerken. Facebook lässt sich mit einem leeren Regal vergleichen, das durch die Nutzer des Regals aufgefüllt werden muss und mit enormer Geschäftigkeit auch aufgefüllt wird. 22% der Weltbevölkerung nutzen Facebook[3], im September 2017 hatte Facebook allein 31 Millionen Nutzer in Deutschland[4].

Den im Januar 2016 durchschnittlich 74 empfangbaren TV-Sendern pro Haushalt im deutschen Fernsehen als Kommunikatoren standen im gleichen Jahr mit steigender Tendenz schon auf Facebook 30 Millionen Kommunikatoren und Rezipienten in Personalunion gegenüber.

74 Fernsehstationen und allein 31 Millionen Facebook-Nutzer verfügen gleichzeitig über die Möglichkeit, ihre Inhalte an deutsche Rezipienten zu verteilen. Ein entscheidender Unterschied ist dabei natürlich die Reichweite der Beiträge. Theoretisch können die Beiträge der Facebook-Nutzer, im Gegensatz zu jenen der Fernsehstationen, weltweit und rund um die Uhr empfangen werden. Tatsächlich dürften die Inhalte der einzelnen Fernsehstationen wesentlich mehr Rezipienten erreichen, als die Masse der Beiträge jedes einzelnen Facebook-Mitglieds.

Allerdings hat die deutsche Politik auch erkannt, dass jeder Bundesbürger mittlerweile über die Möglichkeit verfügt, seine Meinung 24 Stunden pro Tag auf der ganzen Welt zu verbreiten und ist diesem ungefilterten Datenstrom von Meinungen für Deutschland im Jahre 2017 mit dem im Volksmund „Facebook-Gesetz“ genannten Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) entgegengetreten.

II. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Die dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Gesetz zu Grunde liegende Problematik wurde von der Bundesregierung in der Drucksache 18/12727 vom 14.06.2017[5] wie folgt begründet: „Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte kann jede und jeder aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können, bergen eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft.“

Der Bundesrat hatte demgegenüber bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sozialen Netzwerken als Instrument zur Teilhabe an der Kommunikation und dem öffentlichen Diskurs eine große Bedeutung bei der Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zukommt und politische Debatten zunehmend über soziale Netzwerke geführt werden. Die erhebliche Bußgeldbewehrung für den Fall der Nichtlöschung rechtswidriger Inhalte wurde als Risiko dafür erkannt, dass soziale Netzwerke dazu verleitet werden könnten, Inhalte vorsorglich zu löschen, um sich nicht dem Vorwurf des Begehens einer Ordnungswidrigkeit ausgesetzt zu sehen, soweit ein Inhalt als nicht strafbar eingeschätzt und deshalb nicht gelöscht wird[6].

Nach § 3 Absatz 2 NetzDG muss nunmehr der Anbieter eines sozialen Netzwerks mit mindestens zwei Millionen registrierter Nutzer in Deutschland gewährleisten, dass unverzüglich von einer Beschwerde über Inhalte Kenntnis genommen und geprüft wird, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist.

Ein offensichtlich rechtswidriger Inhalt muss grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm gesperrt werden.

Nicht offensichtliche rechtswidrige Inhalte müssen unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder der Zugang zu ihnen gesperrt werden. Diese Frist kann überschritten werden, wenn die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt.

Damit wird ein großer Teil des öffentlichen Diskurses über soziale Netzwerke und die Betätigung der Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auch in politischen Debatten in die Hände der betroffenen sozialen Netzwerke gelegt. Dabei obliegt diese entscheidende Kontrolle letztendlich natürlichen Personen, über die das NetzDG in § 3 Absatz 4 festlegt, dass den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden müssen. Damit steht fest, dass die Personen, die innerhalb der sozialen Netzwerke ganz konkret darüber zu befinden haben, ob Inhalte rechtswidrig sind, allenfalls über eine äußerst geringe juristische Qualifikation verfügen müssen. Meldungen nach dem NetzDG werden von den für Deutschland zuständigen Teams in Berlin, Essen und Dublin im Schichtbetrieb überprüft[7].

Bei der geltenden Konstruktion des NetzDG ist der ganz entscheidende Faktor der Stamm von Mitarbeitern, welche die gesetzlichen Vorgaben durch ihre Einschätzung jedes einzelnen gemeldeten Beitrags umsetzen.

III. Die Entscheidungshoheit

Folgt man dem Gesetzgeber bei der Begründung seiner Intention für das neue Gesetz, werden die Mitarbeiter in Zukunft über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte aufgrund veröffentlichter Meinungen über Hautfarbe, Herkunft, Religion, Geschlechts oder Sexualität zu entscheiden haben.

Insbesondere über die Verwirklichung der folgenden Äußerungsdelikte in den Netzwerken werden die von den sozialen Netzwerken geschulten Mitarbeiter zu entscheiden haben:

- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86)
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a)
- Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90)
- Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a)
- Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b)
- Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (§ 103)
- Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (§ 104)
- Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111)
- Volksverhetzung (§ 130)
- Anleitung zu Straftaten (§ 130a)
- Gewaltdarstellung (§ 131)
- Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a)
- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140)
- Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)
- Falsche Verdächtigung (§ 164)
- Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166)
- Störung der Religionsausübung (§ 167)
- Exhibitionistische Handlungen (§ 183)
- Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184)
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c)
- Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184d)
- Sexuelle Belästigung (§ 184i)
- Beleidigung (§ 185)
- Üble Nachrede (§ 186)
- Verleumdung (§ 187)
- Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188)
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189)
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201)
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202)
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203)
- Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204)
- Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206)
- Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217)
- Nötigung (§ 240)
- Bedrohung (§ 241)
- Politische Verdächtigung (§ 241a)
- Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b)
- Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (§ 353d)
-llein dieser nicht abschließende Katalog von leicht über soziale Netzwerke zu verwirklichende Straftaten lässt erahnen, über welch weitgehende juristische Kenntnisse die Mitarbeiter der betroffenen sozialen Netzwerke grundsätzlich schon verfügen müssten, um nur eine oberflächliche Einschätzung von an sie herangetragenen Löschbegehren leisten zu können.

Im Bereich des Äußerungsrechts wird der einzelne Prüfer wegen des besonderen Gewichts der Meinungsfreiheit als eines der insgesamt fünf Grundrechte des Art. 5 Abs- 1 Grundgesetz als Abwehrrecht gegen den Staat eine detaillierte Prüfung vornehmen müssen, um die Meinungsfreiheit als tragendes Element des Rechtsstaats nicht auszuhöhlen.

IV. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

Schon in der sogenannten Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[8] wurde deutlich, dass die Grundrechte zwar in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, aber in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes auch eine objektive Wertordnung enthalten ist, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt:

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, "the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom" (Cardozo). Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen.“

Wenn nun der Staat mit Hilfe des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes den unmittelbarsten Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit auf Facebook und anderen Netzwerken im Ergebnis der Fachkunde von durch Facebook geschulten Mitarbeitern überlässt, müsste man sich als Staatsbürger darauf verlassen können, dass bei einem Löschungsbegehren durch Dritte eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der Schwere der angeblichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Posting einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch eine Löschung andererseits erfolgt.

[...]


[1] Massenkommunikation 2015: Mediennutzung im Intermediavergleich Von Bernhard Engel* und Christian Breunig** https://presseportal.zdf.de/fileadmin/zdf_upload/Aktuelles/2015/9/07082015_Engel_Breunig.pdf

[2] Funktionswandel der Massenmedien durch das Internet? Von Ekkehardt Oehmichen* und Christian Schröter** http://www.ard-zdf-onlinestudie.de/files/2003/Online03_Ver_nderung.pdf

[3] https://www.wordstream.com/blog/ws/2017/01/05/social-media-marketing-statistics

[4] https://allfacebook.de/zahlen_fakten/offiziell-facebook-nutzerzahlen-deutschland

[5] Deutscher Bundestag Drucksache 18/12727 vom 14.06.2017 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/127/1812727.pdf

[6] Deutscher Bundestag Drucksache 18/12727 vom 14.06.2017, Anlage 4 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/127/1812727.pdf

[7] Zeit Online, Der komplizierte Weg zu weniger Hass im Netz http://www.zeit.de/digital/internet/2017-12/netzwerkdurchsetzungsgesetz-facebook-twitter-youtube-inhalte-melden

[8] BVerfGE 7, 198 - Lüth, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007198.html

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und dessen verfassungsmäßige Bedeutung am Beispiel der Beleidigung
Subtítulo
Fachveröffentlichung 2017
Autor
Año
2017
Páginas
22
No. de catálogo
V423487
ISBN (Ebook)
9783668689770
Tamaño de fichero
622 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit wird nur als E-Book (nicht parallel als Buch) und zudem komplett kostenlos zugänglich gemacht, d. h. auch der Download ist für den Interessenten nicht mit Kosten verbunden. Der Text unterliegt keinerlei Kündigungsfristen.
Palabras clave
Facebook, Netzwerkdurchsetzungsgesetz, Beleidigung
Citar trabajo
LL.M. Ralf Möbius (Autor), 2017, Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und dessen verfassungsmäßige Bedeutung am Beispiel der Beleidigung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/423487

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