Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Definitionen
2.1 Rückstellung und Pensionsrückstellung
2.2 Betriebliche Altersvorsorge
3 Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
3.1 Mittelbare Zusagen
3.1.1 Pensionskasse
3.1.2 Pensionsfonds
3.1.2.1 Der Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit
3.1.3 Unterstützungskasse
3.1.4 Direktversicherung
3.2 Unmittelbare Versorgungszusage
3.3 Prognose der betrieblichen Altersvorsorge
4 Grundlage der Versicherungsmathematik
5 Rechnungsgrundlagen
6 Handelsrechtliche Behandlung von Pensionsrückstellungen
6.1 Ansatz von Pensionsrückstellungen
6.2 Ausweis von Pensionsrückstellungen
6.2.1 Ausweis in der Bilanz
6.2.2 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung
6.2.3 Ausweis im Anhang
6.3 Bewertung von unmittelbaren Pensionsrückstellungen
6.3.1 Das Teilwertverfahren - Verdeutlichung an einem Berechnungsbeispiel
6.3.2 Das Gegenwartswertverfahren - Verdeutlichung an einem Berechnungsbeispiel
6.4 Bewertung von mittelbaren Pensionsrückstellungen
6.5 Auflösung von Pensionsrückstellungen
6.6 Pensionsverpflichtungen mit Deckungsvermögen
7 Gesetzesänderung 2016 zur Bewertung von Pensionsrückstellungen
8 Steuerrechtliche Behandlung von Pensionsrückstellungen
8.1 Das Maßgeblichkeitsprinzip - Auswirkung auf die Steuerbilanz
8.2 Bilanzmodernisierungsgesetz
8.3 Steuerliche Voraussetzung für die Bildung von unmittelbaren Pensionsrückstellungen
8.3.1 Sachliche Voraussetzung
8.3.1.1 Rechtlicher Anspruch
8.3.1.2 Widerrufsvorbehalt
8.3.1.3 Schriftformerfordernis
8.4 Bewertung von unmittelbaren Pensionsrückstellungen - Verdeutlichung an einem Berechnungsbeispiel
8.5 Bewertung von mittelbaren Pensionsrückstellungen
8.5.1 Zuwendung Pensionskasse
8.5.2 Zuwendung Pensionsfonds
8.5.3 Zuwendung Unterstützungskasse
8.5.4 Zuwendung Direktversicherung
8.6 Auflösung der steuerlichen Pensionsrückstellung
9 Latente Steuern
10 Einschätzung der Pensionsrückstellung in der Handels- und
Steuerbilanz
11 Zusammenfassung und Ausblick
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Prozentuale Aufteilung der Deckmittel 2014
Abbildung 2: Bilanzierungsvorschriften für Pensionsrückstellungen
Abbildung 3: Verlauf der Pensionsrückstellungen nach dem Gegenwartswert- bzw. Teilwertverfahren
Abbildung 4: Bewertung des Zeitwerts gern. § 255 Abs. 4 HGB
Abbildung 5: Prognose des Zinsaufwands 2016 bis 2021
Abbildung 6: Aufwandsentwicklung auf Grund der Zinsänderungen 2016 bis 2021
Abbildung 7: Bilanzierungsregelungen durch BİIM0G
Abbildung 8: Barwertverlauf nach Eintritt des Versorgungsfalls
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Bilanzierungsvorschriften nach Handelsrecht
Tabelle 2: Prognostizierter Zinssatz für die Berechnung von PensionsrückStellungen von 2015 bis 2016
Tabelle 3: Bilanzierungsvorschriften nach steuerrecht
1 Einleitung
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV), als freiwillige soziale Maßnahme, gewinnt für Arbeitnehmer immer mehr an Bedeutung. Ein Verlass auf die gesetzliche Rente ist nicht mehr gegeben und reicht für den heutigen Lebensstandard oft nicht aus. Deshalb greifen Arbeitnehmer vermehrt auf das Modell der betriebliChen Altersvorsorge zurück die als private Eigenvorsorge anzuerkennen ist. Die stark abnehmende staatliche Rente soll dadurch aufgestockt werden.[1]
Dabei stehen dem Arbeitnehmer fünf Fördersysteme für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorgen zur Auswahl. Diese werden in eine unmittelbare und mittelbare Versorgungszusage unterteilt. Wobei nur die mittelbare Versorgungszusage eine Pensionsrückstellung mit einem Wahlrecht auslöst.[2]
Die Pensionsrückstellungen zählen kategorisch zu den Rückstellungen und führen in Unternehmen zu einer Belastung. Das Kapital ist gebunden und steht an sich nicht zur freien Verfügung. In der Bilanz wird der Posten auf Seiten der Passiva als kurz- bzw. langfristige Verbindlichkeit ausgewiesen. Handels- und steuerrechtlich werden zur Bewertung der Pensionsrückstellung unterschiedliche Parameter herangezogen. Im steuerrecht beträgt der Zinssatz 6 % unabhängig von Marktzinssätzen. Handelsrechtlich wird für die Berechnung der durchschnittliche Marktzinssatz der letzten 10 Jahre angesetzt.[3] Aufgrund der aktuellen NiedrigZinslage, ist die einst lukrative betriebliche Altersvorsorge für Unternehmen eine Belastung. Für Unternehmen bedeutet dies, die zugesagten Pensionen aus eigenen finanziellen Mitteln aufzustocken um dem Niedrigzins entgegenzuwirken.[4]
Der Fokus dieser Abschlussarbeit liegt auf der Darstellung der handelsrechtliChen und steuerlichen Vorschriften und Besonderheiten bei der Bildung von Pensionsrückstellungen und deren Auswirkungen. Weiter werden die unterschied!¡- Chen Bilanzierungsvorschriften gegenübergestellt. Ebenso wird die geänderte Bewertungsvorschrift für die Behandlung von Pensionsrückstellung durch das Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BİIM0G) im Jahr 2009 betrachtet und die Auswirkung durch die Änderung der Wohnimmobilienkreditrichtline 2014/17/EU in 2016, um die Niedrigzinslage gesetzlich zu verbessern, erläutert.[5]
2 Definitionen
2.1 Rückstellung und Pensionsrückstellung
Merkmale von Rückstellungen sind zum einen die Unsicherheit in ihrer Entstehung und zum anderen die nicht genau festgelegte Höhe der Verpflichtung.[6]
Ziele der Bildung von Rückstellungen sind:[7]
- Finanzierunaseffekt
Auszahlungen werden vorgelagert und ein Aufwand gebucht. Es wird eine Gewinnminderung erzeugt und die in Zusammenhang stehenden erfolgsabhängigen Zahlungen reduziert.[8]
- Periodenabqrenzunq
Zahlungsvorgänge werden erfolgswirksam als Aufwand abgegrenzt, wenn Gründe für die Zahlung vorliegen (z. B. Drohverlustrückstellung), das VorSichtsprinzip gern. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu berücksichtigen ist und zurechenbare Erträge zugesagt sind (z. B. Pensionsrückstellungen).[9]
- Schuldenausweis
Ausweis aller Gesamtverpflichtungen in einem Geschäftsjahr in Unabhängigkeit von einer faktischen Verpflichtung, d. h. ob sie aus dem Grunde heraus entstanden oder juristisch formuliert sind.[10]
Eine Legaldefinition für den Begriff Pensionsrückstellung ist nicht vorhanden. Diese Art der Rückstellung wird für Leistungen der Hinterbliebenen-, Alters- und Invaliditätsversorgung angesehen.[11]
Genauer versteht man unter dem Begriff die Berücksichtigung einer betrieblichen Pensionszusage eines Unternehmens an deren Mitarbeiter. Das (langfristige) Fremdkapital wird Jahre nach der Erwerbstätigkeit an den Mitarbeiter ausbe- zahlt.[12]
2.2 Betriebliche Altersvorsoгде
Der Begriff betriebliche Altersvorsorge wird im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge definiert. Folgende Kennzeichnungen ergeben sich aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gern. § 1 Abs. 1 s. 1 BetrAVG.[13]
Die Altersvorsorge wird zugesagt
- durch den Arbeitgeber
- einem Mitarbeiter gegenüber
- begründet durch ein Arbeitsverhältnis
- für Leistungen der Hinterbliebenen-, Alters- und Invaliditätsversorgung.[14]
Dabei ist unerheblich, ob der Kapitalbetrag einmalig oder als laufende Leistung dem Arbeitnehmer zugesagt wird. Eine betriebliche Altersvorsorge liegt also nicht vor, wenn die oben aufgeführten Kennzeichnungen nicht charakterisiert werden. Zur Verdeutlichung nachfolgend zwei Beispiele für betriebliche Altersvorsorge, die nicht anerkannt werden:[15]
- Der Arbeitgeber sagt einem nicht im Unternehmen tätigen Gesellschafter die Altersrente zu
- Einem Arbeitnehmer wird im Alter von 45 Jahren (unabhängig von Invalidität) die Zahlung eines Festbetrags zugesagt. Mit 45 Jahren liegt keine Altersvorsorge vor.[16]
3 Die fünf Durchführungswege der betrieblichen AI- tersvorsorge
Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es fünf Durchführungswege, die im Betriebsrentengesetz aufgeführt und beschrieben sind. Grundsätzlich wird in eine mittelbare und unmittelbare Vorsorge unterteilt.
Bei der mittelbaren Durchführung gern. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG wird ein externer Versorgungsträger eingeschaltet. Der externe Träger ist dann verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Dahingegen wird die unmittelbare Durchführung gern. § 1 Abs. 1 s. 2 BetrAVG über den Arbeitgeber abgewickelt, welcher die Leistungen aus dem Eigenvermögen zu erbringen hat.[17]
3.1 Mittelbare Zusagen
3.1.1 Pensionskasse
Die Pensionskassen als Versorgungseinrichtungen werden von mehreren oder auch nur einem Unternehmen gebildet und stellen spezielle Lebensversicherungen dar. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber einbezahlt. Für Arbeitnehmer besteht dennoch die Möglichkeit einen eigenen finanziellen Beitrag zu leisten. Im Rahmen einer unverfallbaren Anwartschaft mit Entgeltumwandlung i.s. von § 1b BetrAVG, hat der Arbeitnehmer Ansprüche aus den Beiträgen und diese sind unverfallbar. Bei einem Ausscheiden aus der betrieblichen Altersvorsorge oder einem Arbeitsplatzwechsel können die Beiträge selbst einbezahlt und die Vorsorge somit weitergeführt werden. Wird die Anwartschaft lediglich vom Arbeitgeber finanziert, gilt die Zusage als nicht unverfallbar. Dennoch kann Unverfallbarkeit eintreten, wenn nachfolgende Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 s. 1 BetrAVG erfüllt sind:[18]
- Bestehendes Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls
- Der Arbeitnehmer hat das 25. Lebensjahr vollendet
- Eine Versorgungszusage besteht zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 5 Jahren.[19]
Da die Pensionskasse eine unabhängige Einrichtung vom Arbeitgeber darstellt, kann die Versorgungsleistung auch im Falle einer Insolvenz erbracht werden. Der Arbeitgeber haftet nicht. Damit ist keine Rückstellung zu bilden. Kontrolle der Einrichtungen erfolgt durch die staatliche Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn.[20]
3.1.2 Pensionsfonds
Seit dem 01.01.2002 stehen Pensionsfonds als betriebliche Altersvorsorge zur Verfügung. Damit ist der Pensionsfonds der jüngste Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Meistens gründen Versicherungen, Großunternehmen oder Banken einen Pensionsfonds. Werden Fonds gegründet, erschaffen Unternehmen einen rechtlich selbstständigen und externen Versorgungsträger. Bei dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge kann die Kapitalanlage frei gewählt werden. Arbeitnehmer profitieren von der Entwicklung am Kapitalmarkt. Es entsteht eine positive Renditeentwicklung. Allerdings ist diese Form der betriebliehen Altersvorsorge für den Arbeitnehmer im Vergleich zu den übrigen Formen mit einem höheren Risiko verbunden, da der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat an den Renditeentwicklungen teilzuhaben. Alternativ dazu können die Beiträge in bestehende Fonds eingezahlt werden.[21] Garantiert werden dem Versorgungsbe- rechtsten die eingezahlten Beiträge. Bieten Arbeitgeber diese Form der betriebliehen Altersvorsorge an, zieht das die Mitgliedschaft nach sich. Die Anwartschaft wird über den Pensions-Sicherungsverein geschützt. Diese Einrichtung wir ebenfalls durch die BaFin kontrolliert.[22]
3.1.2.1 Der Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Der Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) hat seinen Sitz in Köln und wurde im Jahr 1974 gegründet. Der Verein dient dem Arbeitnehmer als Sicherungseinrichtung. Im Falle der Insolvenzanmeldung des Arbeitgebers schützt der Verein die betriebliche Altersvorsorge. Damit ist der einzige Zweck dieser Einrichtung die betriebliche Altersvorsorge dem Arbeitnehmer zu gewährleisten. Arbeitnehmer, die ein insolvenzgeschützte Betriebsrente abgeschlossen haben, werden durch den PSVaG abgesichert.[23]
Finanziert wird der PSVaG durch insolvenzsicherungspflichtige Beiträge der Arbeitgeber. Im BetrAVG legt der Gesetzgeber Pflichten zur Insolvenzsicherung auf. Außerdem wird die Beitragspflicht gern. § 10 Abs. 1 BetrAVG, die AnmeldePflicht für Arbeitgeber gern. § 11 Abs. 1 BetrAVG und die Pflicht der Meldung der betrieblichen Altersvorsorge gern. § 11 Abs. 2 BetrAVG geregelt.[24]
Stand 2015 waren ca. 94.000 Arbeitgeber gemeldet. Es stehen ca. 11 Mio. Versorgungsberechtigte unter dem Insolvenzschutz, davon sind ca. 4 Mio. Rentner und ca. 7 Mio. Arbeitnehmer.[25]
3.1.3 Unterstützungskasse
Diese Form stellt die älteste Variante der betrieblichen Altersvorsorge dar und wird wie die Pensionskasse von mehreren oder nur einem Unternehmen gebildet. Über das Grundprinzip der Entgeltumwandlung werden die Versorgungsleistungen des Arbeitgebers direkt in die Unterstützungskasse ausgelagert. Damit stellt die Unterstützungskasse ein eigenständiges Steuer- und Rechtssubjekt dar und wird meist in Form einer Stiftung, GmbFI oder eines eingetragenen Vereins gegründet. Die Unterstützungskasse entscheidet frei bei der Wahl der Kapitalanlage. Jedoch gilt es das Kapital gewinnbringend anzulegen, um daraus den Versorgungsanspruch gegenüber den Arbeitnehmern zu zahlen. Reichen die finanziellen Mittel der Kasse nicht aus um die Betriebsrente zu finanzieren, ist der
Arbeitgeber verpflichtet den Restbetrag beizusteuern. Der Arbeitnehmer richtet seinen Anspruch der späteren Betriebsrente nicht gegen die Unterstützungskasse, sondern gegen seinen Arbeitgeber.[26]
3.1.4 Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für den Mitarbeiter eine Renten- oder Lebensversicherung ab. Der Arbeitgeber kann die Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung selbst einzahlen oder es sind die Beitragszahlungen zwi- sehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzuteilen. Dieser Durchführungsweg ist insbesondere für kleinere Betriebe geeignet. Für den Arbeitgeber entsteht ein relativ geringer Verwaltungsaufwand. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die Kapitalverwaltung und -anlage. Kommt es zur Leistung haben nur der Arbeitnehmer bzw. die Hinterbliebenen den Leistungsanspruch. Die Versorgungsleistung erfolgt direkt durch die Versicherungsgesellschaft. Damit ist die Anwartschaft auch im Insolvenzfall des Arbeitgebers gesichert, wenn darüber hinaus die Versicherungsgesellschaft zahlungsfähig ist.[27]
Sollte die Versicherungsgesellschaft im Rahmen der Entgeltumwandlungen die Gehaltsbestandteile nicht an den Arbeitnehmer auszahlen können, haftet der Ar- beitgeberfür Differenzbeträge. Eine Rückstellung ist erst zu bilden, wenn der Fall konkretisiert ist.[28]
3.2 Unmittelbare Versorgungszusage
Zur unmittelbaren Versorgungszusage gehört die Direktzusage. Wird diese Form der betrieblichen Altersvorsoge abgeschlossen, ist der Arbeitgeber für die direkten Leistungen zuständig. D. h. bei fälliger Auszahlung (gegenüber den Angehörigen des Arbeitnehmers im Todesfall, Invalidität, vereinbarte Leistung) ist der Arbeitgeber verantwortlich.[29]
Um die Zahlung dem Arbeitnehmer zu garantieren, sind Rücklagen im Unternehmen zu bilden. Dies kann zum einen als Zusatzleistung erfolgen, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Monatsgehalt übertragen wird oder zum anderen stimmt der Arbeitnehmer einem Entgeltverzicht zu. Der Teil des Arbeitslohns der zurückbehalten wird, wird für die Rücklagenbildung verwendet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber nutzen damit Steuervergünstigungen. Außerdem besteht eine SozialVersicherungsbefreiung auf die Rentenversicherung von maximal 4 %, die auf die Beitragsbemessungsgrenze entfällt.[30]
Um dem Arbeitnehmer die Zahlungsverpflichtung zu garantieren und gegen Risiken abzusichern, besteht für Unternehmen die Möglichkeit, eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Mit dem Abschluss der Rückdeckungsversicherung ist der PSVaG für die Zahlung im Insolvenzfall des Arbeitgebers verant- wörtlich.[31]
3.3 Prognose der betrieblichen Altersvorsorge
Im Jahr 2015 verzeichnete der Gesamtverband der Deutschen VersicherungsWirtschaft (GDV) einen Bestand von ca. 15 Mio. abgeschlossener Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Damit ist der Bestand seit 2012 nur um rund 0,5 Mio. Verträge gestiegen.[32] Gründe dafür sind der vermeintliche Aufwand den Unternehmen in Verbindung mit der betrieblichen Altersvorsorge sehen, sowie der sinkende Rechnungszins, welcher für die Berechnung der Pensionsrückstellung, insbesondere für die Direktzusage elementar ist. Aufgrund des demografischen Wandels in Deutschland stellt die bAV dennoch eine wichtige Säule als weitere Absicherung zur gesetzlichen Rente dar.[33]
Zur Veranschaulichung ist nachfolgend die prozentuale Aufteilung der Deckmittel auf die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge für das Jahr 2014 dargestellt; Ausarbeitung im Jahr 2016.[34]
Direktversicherung 11%
Abbildung 1: Prozentuale Aufteilung der Deckmittel 2014 Deckmittelaufteilung im Jahr 2014
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Statista GmbH (Hrsg.) (2016) (b): Versicherungen: Verteilung der Deckungsmittel der betrieblichen Altersvorsorge im Jahr 2014 nach Durchführungswege. URL: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/471322/umfrage/verteilung-bav- deckungsmittel-nach-durchfuehrungswegen/ (abgerufen am: 24.10.2016).
4 Grundlage der Versicherungsmathematik
Nach den Forderungen des Hauptfachausschusses der Wirtschaftsprüfer und § 6a EStG, sollen Pensionsverpflichtungen nach den Vorschriften der Versiehe- rungsmathematik bewertet werden. Die versicherungsmathematischen Regeln sind in keiner Gesetzesnorm niedergeschrieben. Die Ausführungen der Vorschriften sind die Ergebnisse aus Praxis und Forschung.
Die Pensionsversicherungsmathematik beschäftigt sich mit den Bewertungsfragen der betrieblichen Altersvorsorge. In diesem Rahmen werden die biologischen Risiken wie Tod, Langlebigkeit und Invalidität berücksichtigt. Damit wird die VerSicherungsmathematik in die Wahrscheinlichkeitstheorie eingeordnet und findet ihren Ursprung durch Fragestellungen der Versicherungsunternehmen.[35]
Folgende Fragestellung soll dies praktisch verdeutlichen:
Wie hoch soll ein Unternehmen die Versicherungsprämie ansetzen?
Sie darf weder zu hoch, da sonst keine Verträge geschlossen werden, oder zu gering angesetzt werden, da Unternehmen im äußersten Fall zahlungsunfähig werden. Außerdem muss ein Unternehmen alle Schadensfälle und Kosten decken. Darüber hinaus ist es das Ziel, einen Gewinn zu erwirtschaften[36]
Aus diesen Gründen ist es notwendig die Wahrscheinlichkeit und den Zeitpunkt der Zahlung, resultierend aus dem Versicherungsvertrag zu analysieren. Die Prämien sind demnach so festzulegen, dass die Leistungen gedeckt werden kön- nen.[37]
5 Rechnungsgrundlagen
Vor einer Bewertung sind die Rechnungsgrundlagen festzusetzen. Dazu gehören der Rechnungszinssatz, sowie die Grundwerte der biometrischen Natur. Folgende biometrischen Grundwerte werden grob unterschieden:[38]
- Die Sterbewahrscheinlichkeit binnen eines Jahres, eines vom Alter unabhängigen, aktiven Mannes oder aktiven Frau
- Sterbewahrscheinlichkeit binnen eines Jahres eines, vom Alter unabhängigen, invaliden Mannes oder invaliden Frau
- Die Sterbewahrscheinlichkeit binnen eines Jahres eines, vom Alter unabhängigen, Altersrentners oder Altersrentnerin
- Wahrscheinlichkeit, im Todesfall (unabhängig vom Alter) eines Mannes oder einer Frau verheiratet zu sein.[39]
Kommt es zu einer Versorgungsverpflichtung, spielen die genannten Wahrscheinlichkeiten eine Rolle. Im Todesfall eines Berechtigten wird die Versorgungsleistung an die Flinterbliebenen ausbezahlt oder die Verpflichtung entfällt. Tritt der Fall der Invalidität ein, werden dem Berechtigten Invaliditätsleistungen zugesagt. In Deutschland sind die oben genannten Wahrscheinlichkeiten (Invalidisierung, Ehe- und Sterbewahrscheinlichkeit) in der Richttafeln 1998 von Flerrn Prof. Dr. Klaus Fleubeck enthalten. Die Richttafeln 1998 finden seit 1998 in der Flandelsbilanz und seit 1999 in der Steuerbilanz Anwendung.[40]
6 Handelsrechtliche Behandlung von Pensionsrück־ Stellungen
Werden Pensionsrückstellungen nach Handelsrecht gebildet, greift keine Spezialvorschrift. Die Vorschriften leiten sich i.d.R. aus dem allgemeinen Bilanzierungsvorschriften ab, seltener aus dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) oder aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Bezüglich der Bildung der Pensionsrückstellung greift § 249 HGB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Somit greift grundsätzlich nach HGB die Passivierungspflicht, jedoch wird die Pflicht nach Art. 28 EGHGB eingeschränkt.[41]
Nachfolgend eine Darstellung, unter welchen Bedingungen die Pensionsverpflichtungen im Handelsrecht zu bilden sind.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Bilanzierungsvorschriften für Pensionsrückstellungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Hagemann, T.: Pensionsrückstellungen: Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung der Pensionsrückstellung, 1. Aufl., Karlsruhe: Versicherungswirtschaft 2004, s. 11.
Tabelle 1: Bilanzierungsvorschriften nach Handelsrecht
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Endriss, H. (Hrsg.): Bilanzbuchhalter-Handbuch: Nachschlagewerk für Weiterbildung und Praxis, 10. Aufl., Rheinbreitbach: medienHaus Plump 2015, s. 205.
6.1 Ansatz von Pensionsrückstellungen
Durch das Inkrafttreten des BİIM0G hat sich im Handelsrecht für den Ansatz von Pensionsrückstellungen nichts geändert. Weiterhin gilt das Passivierungswahlrecht für mittelbare Pensionszusagen und unmittelbare Altpensionszusagen. Nach wie vor gilt die Passivierungspflicht für unmittelbare Neuzusagen nach dem 31.12.1986.[42]
Eine entsprechende Vorschrift ist im deutschen Handelsgesetzbuch nicht definiert. Rückstellungen für Pensionen leiten sich nach § 249 Abs. 1 HGB ab:[43]
״Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“[44]
Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind diese Rückstellungen ״in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzu- setzen.“[45] Eine weitere Ausführung erfolgt unter dem Gliederungspunkt 6.3.
6.2 Ausweis von Pensionsrückstellungen
6.2.1 Ausweis in der Bilanz
Handelsrechtlich erfolgt der Ausweis der Pensionsrückstellungen gern. § 266 Abs. 3 HGB unter der Bilanzposition B.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 46 Gesetzliche Vorschriften zur Unterteilung von Pens¡- onsverpflichtungen ihrer Art nach sind nicht vorgesehen. D. h. es erfolgt keine Unterteilung in eine mittelbare oder unmittelbare Pensionsverpflichtung. Wird die Pensionsrückstellung erstmalig gebildet, erfolgt dies nach der Nettomethode. Die Rückstellungen werden in der Bilanz erstmalig mit dem Erfüllungsbetrag ange- setzt.[46] [47]
6.2.2 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung
Nach der handelsrechtlichen Vorschrift gern. § 275 Abs. 1 HGB bestehen grundsätzlich zwei Methoden die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu gestalten. Zum einem über das Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB und zum anderen über das Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB. Beide Methoden führen zum selben Ergebnis, weisen aber unterschiedliche Informationen aus. Im Allgemeinen wird die GuV in staffelform dargestellt.[48]
Wird das Gesamtkostenverfahren angewandt, wird der Herstellungsaufwand für die hergestellten Mengen den Erlösen der am Markt abgesetzten Mengen gegenübergestellt. Grundsätzlich erfolgt eine Untergliederung nach Aufwandsart (Personalkosten, Abschreibungen, Material etc.). Des Weiteren sind aktivierte Eigenleistungen und die Bestandsveränderungen für fertige bzw. unfertige Erzeugnisse zu berücksichtigen.[49] [50] Das Periodenergebnis wird folgendermaßen ermittelt:
Die Nettoerlöse werden durch die Bestandsveränderungen korrigiert und alle anfallenden Kosten einer Periode davon abgezogen.5ה
Damit gilt dieses Verfahren als enorm aussagekräftig.[51] Findet das Gesamtkostenverfahren seine Anwendung, wird die Pensionsrückstellung den Personalkosten (Bereich 6.b im Gliederungsschema) zugeordnet:[52]
- Lohn und Gehalt
- Personalaufwand
- Sozialabgaben und -aufwand für die Altersversorgung und die Unterstützung. Davon insbesondere für die Zuführung zur Altersvorsorge.[53]
Mit der Pensionsrückstellung einhergehende Zinseffekte sind unter Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Punkt 13 im Gliederungsschema der GuV) aufzufüh- ren.[54]
Beim Umsatzkostenverfahren sind die Umsatzerlöse den Herstellungskosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, gegenüberzustellen. Aufwendungen sind nach Funktionsbereichen wie Vertrieb, Herstellung, Verwaltung zu untergliedern. Allgemein bezieht sich das Umsatzkostenverfahren auf die Kostenrechnung. Es wird in Vollkosten- bzw. Deckungsbeitragsrechnung unterschieden.[55]
Werden die Pensionsrückstellungen innerhalb des Umsatzkostenverfahrens berücksichtigt, erfolgt dies weniger expliziert als im Vergleich zum Gesamtkostenverfahren. Dies lässt sich auf die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Funkt¡- onsbereiche zurückführen. Im Umsatzkostenverfahren gibt es beispielsweise keinen expliziten Bereich Personal. Die Personalkosten werden den Bereichen Vertrieb, Herstellung und Verwaltung zugeordnet, in denen sie angefallen sind. Das gilt ebenfalls für den Pensionsrückstellungsaufwand. Lediglich die Zinseffekte werden wie beim Gesamtkostenverfahren unter der Position Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Punkt 12 im Gliederungsschema GuV) aufgeführt.[56]
Der durch die Abzinsung entstehende Aufwand und Ertrag wird gern. § 277 Abs. 5 s. 1 HGB in den Positionen Zinsen und ähnliche Aufwendungen sowie unter Zinsen und ähnliche Erträge ausgewiesen. Im Personalbereich ist ein Ausweis nicht mehr möglich.[57]
6.2.3 Ausweis im Anhang
Kapitalgesellschaften sind nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet den JahresabSchluss um den Anhang zu erweitern. Das gilt gern. § 264 a HGB auch für bestimmte Personengesellschaften. Nach den Vorschriften von § 285 Nr. 24 HGB ist im Anhang des Jahresabschlusses Angabe über die Pensionsrückstellungsbewertung zu machen. Anzugeben sind die versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren. Dazu gehören die Angaben über die Zinssätze, erwartende Steigerungen im Bereich Lohn und Gehalt oder die zur Bewertung herangezogene Sterbetafel.[58]
Wird das Passivierungswahlrecht für Pensionsrückstellungen angewandt erfolgt kein Ausweis in der Bilanz. Dennoch besteht die Pflicht, den Gesamtbetrag der Pensionsrückstellungen mit Wahlrecht, im Anhang anzugeben s. Art. 28 Abs. 2 EGHGB.[59]
6.3 Bewertung von unmittelbaren Pensionsrückstellungen
Nach § 253 Abs. 1 s. 2 HGB sind Rückstellungen mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag, sowie kaufmännisch vernünftig zu bewerten. Gesetzlich wird kein verpflichtendes versicherungsmathematisches Bewertungsverfahren vorgeschrieben. Allerdings dürfen nur Bewertungsverfahren herangezogen werden, die Renten- und Gehaltsentwicklungen berücksichtigen. Damit findet das Steuerliehe Teilwertverfahren gern. § 6a EStG, mit dem festgeschriebenen Zinssatz von 6 %, keine Anwendung für handelsrechtliche Abschlüsse seit dem AbschlussStichtag 31.12.2010 s. Art. 66 Abs. 3 EGHGB. Das angepasste handelsrechtliche Teilwertverfahren ist indessen möglich.[60]
Für die Bewertung von Pensionen ist dem Bilanzierenden kein Bewertungsverfahren vorgeschrieben. Nach § 264 Abs. 2 HGB ist lediglich ein auf Versiehe- rungsmathematik basierendes Verfahren anzuwenden. Die Bewertung der Pensionsrückstellung wird damit auf versicherungsmathematischer Grundsätzen ermitten. Der Barwert wird als Größe herangezogen. Bei der Berechnung fließen die biometrischen Wahrscheinlichkeiten wie Lebenserwartung, Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten mit ein. Ein durchschnittlicher Marktzinssatz wird zu Grunde gelegt.[61]
Zur Bestimmung des Barwerts werden nachfolgende Rechnungsgrundlagen einbezogen:
- Mathematisch-statistische Methoden sowie aktuelle Tabellen, die Auskunft über die Invalidisierungs- und Sterbewahrscheinlichkeit geben
- Ausscheidewahrscheinlichkeit der Anspruchsberechtigten aufgrund von Fluktuation
- Maßgebliche Altersgrenze beim Ausscheiden der Anspruchsberechtigten
- Durchschnittlicher Marktzinssatz bei einer 15-jährigen Laufzeitannahme
- Laufende Pensionen, für die keine Gegenleistung erbracht wird
- Anwartschaftspensionen, für die keine Gegenleistung erbracht wird.[62]
Für die Bewertung der Pensionsrückstellungen am Geschäftsjahresende kommen daher das Gegenwartswert- und das Teilwertverfahren in Betracht.[63]
Bis der Versorgungsfall (Zeitpunkt V) eintritt, ist bei beiden Verfahren die Pens¡- onsrückstellungshöhe unterschiedlich. Dennoch garantieren das Teilwert- und Gegenwartswertverfahren den Barwert, der den künftigen Pensionsleistungen zum gegebenen Zeitpunkt entspricht.[64]
Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der Rückstellungshöhe unter Anwendung des Gegenwartswerts- bzw. Teilwertverfahrens. Beide Verfahren werden in den nächsten zwei Gliederungspunkten näher erläutert.[65]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Verlauf der Pensionsrückstellungen nach dem Gegenwartswert- bzw. Teilwertverfahren
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele s.: Übungsbuch Bilanzen und Bilanzanalyse: Aufgaben und Fallstudien mit Lösungen, 4. Aufl., Düsseldorf: IDW Verlag 2010, s. 268.
6.3.1 Das Teilwertverfahren - Verdeutlichung an einem Berechnungsbeispiel
Die Verteilung des Pensionsaufwandes erfolgt von Diensteintritt bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer ab Diensteintritt den Pensionsanspruch verdient. Der Rückstellungsbetrag wird jähr- lieh um den Zuführungsbetrag erhöht. Der Zuführungsbetrag ist die Differenz der Teilwerte aus dem aktuellen Geschäftsjahr und dem vorangegangenen Ge- schäftsjahr.[66]
Werden die Ansprüche geändert z. B. aufgrund von Gehaltsveränderung, sind die Rückstellungen sowie die Zuführungsraten, die zukünftig berücksichtigt werden anzupassen. D. h. steigt der Anspruch, steigt auch die Rückstellung. Damit wird unterstellt, dass die Erhöhung bei Abschluss der Zusage bestand.[67]
Nachfolgend ein Berechnungsbeispiel in Anlehnung an:
Baetge, J., Kirsch, H.-J., Thiele s.: Übungsbuch Bilanzen und Bilanzanalyse, 4. Aufl., Düsseldorf: IDW Verlag GmbH 2010, s. 269ff.
Sachverhalt:
Angestellter Ammer, geboren am 01.01.1960, ist am 01.01.2011 (Zeitpunkt D) in das Unternehmen Alber AG eingetreten. Er erhält ab dem 01.01.2016 (Zeitpunkt Z) eine Pensionszusage.
Die Pension wird ihm ab 01.01.2025 (Vollendung des 65. Lebensjahres, Zeitpunkt V) vorschüssig fünf Jahre lang bezahlt. Die Zahlung beträgt 25.000,00 GE.
Aufgabenstellung:
Berechnen Sie den auszuweisenden Rückstellungsbetrag zum 31.12.2020 (Zeitpunkt B1). Aus Vereinfachungsgründen herrscht die Annahme von einem konstanten Diskontierungszinssatz von 5 % bzw. 6 %. Weiter werden biometrische Wahrscheinlichkeiten vernachlässigt.
Lösungsweg:
Formel für die Berechnung der Rückstellung zum beliebigen Zeitpunkt t:
Barwert künftiger Pensionsleistungen in t
Barwert im Zeitraum (t+1; V) der erbrachten Gegenleistung des
Arbeitgebers im Zeitpunkt (t)
Teilwert im Zeitpunkt (t)
Schritt 1 : Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen ab Be
ginn des Versorgungsfalls zum Zeitpunkt (V).
= 25.000,00 GE + 25.000,00 GE X 1,051־ + 25.000,00 GE X 1,052־ + 25.000,00 GE X 1,053־ + 25.000,00 GE X 1,054־ = 113.648.76 GE
[...]
[1] Vgl. Derbort, s. et al. (a): Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen: HGB, EStG und IFRS/IAS 19, 1. Aufl., Wiesbaden: Springer Fachmedien 2012, s. 5.
[2] Vgl. ebd.
[3] Vgl. Haas, I.: Rückstellungen: steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS, 1. Aufl., Wiesbaden: Springer Fach medien 2011, s. 5.
[4] Vgl. Handelsblatt GmbH (Hrsg.) (2017): Betriebsrenten in Zeiten der Niedrigzinsen. URL: http://www.handelsblatt.com/finanzen/vorso rge/altersvorsorge-sparen/milliarden-fuer-pen- sionen-betriebsrente-in-zeiten-der-niedrigzinsen/11369042.html.
[5] Vgl. Derbort et al. 2012, s. 5 (a).
[6] Vgl. Heyd, R.; Beyer, M.; Zorn, D: Bilanzierung nach HGB: Die Grundlage von Einzel- und Konzernabschlüssen, 1. Aufl., München: Franz Vähien 2013, s. 111.
[7] Vgl. ebd.
[8] Vgl. ebd.
[9] Vgl. ebd.
[10] Vgl. ebd.
[11] Vgl. dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH (Hrsg.) (O.J.): § 1 Betriebsrentengesetz: Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge. URL: https://dejure.org/gesetze/Be- trAVG/1 ·html.
[12] Vgl. Janedu UG (Hrsg.) (2016): Rechnungswesen: Pensionsrückstellungen. URL: http://www.we lt-der-bwLde/Pensionsr%C3°/oBCckstellungen.
[13] Vgl. Hagemann, T.: Pensionsrückstellungen: Eine praxisorientierte Einführung in die gutachterliche Methodik der Berechnung von Pensionsrückstellungen, 1. Aufl., Karlsruhe: Versicherungswirtschaft 2004, s. 1.
4י Vgl. dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH (Hrsg.) O.J., online.
[15] Vgl. ebd.
[16] Vgl. ebd.
[17] Vgl. Derbort, s. et al. (b): Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen: HGB, EStG und IFRS/IAS 19, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer Fachmedien 2016, s. 22.
[18] Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.): Zusätzliche Altersvorsorge, in: Deutsche Rentenversicherung Bund 05/2016, s. 11 ff.
[19] Vgl. ebd.
[20] Deutsche Rentenversicherung Bund 2016, s. 11 ff.
[21] Vgl. beratungswerk24 Aktiengesellschaft (Hrsg.) (2016) (a): Pensionsfonds. URL: http://www.betriebliche-altersvorsorge24.info/pensionsfonds/.
[22] Vgl. Stiftung Warentest (Hrsg.): Private Altersvorsorge, 7. Aufl., Bramsche: Rasch Druckerei und Verlag 2012, s. 233.
[23] Vgl. Liebig (Hrsg.) (2016): Institutionen: Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). URL: http://www.lohn-info.de/pensions-sicherungs-verein.html.
[24] Vgl. ebd.
[25] Vgl. ebd.
[26] Vgl. Liebig (Hrsg.) 2016, online.
[27] Deutsche Rentenversicherung Bund 2016, s. 9.
[28] Vgl. ebd.
[29] Vgl. beratungswerk24 Aktiengesellschaft (Hrsg.) (2016) (b): Direktzusage. URL: http://www.betriebliche-altersvorsorge24.info/direktzusage/.
[30] Vgl. beratungswerk24 Aktiengesellschaft (Hrsg.) 2016 (b), online.
[31] Vgl. beratungswerk24 Aktiengesellschaft (Hrsg.) 2016 (b), online.
[32] Vgl. Statista GmbH (Hrsg.) (2016) (a): Versicherungen: Vertragsbestand der betrieblichen AI- tersvorsorge in Deutschland bis 2015. URL: https://de.statista.com/statis- tik/daten/studie/441834/umfrage/vertragsbestand-der-betrieblichen-altersversorgung-in- deutschland/.
[33] Vgl. WirtschaftsWoche (Hrsg.) (2016): Vorsorge: Private, gesetzliche, betriebliche Altersvorsorge. URL: http://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/private-gesetzliche-betriebliche-al- tersvorsorge-saeule-ii-betriebliche-altersversorgung/13404560-3.html.
[34] Vgl. ebd.
[35] Vgl. Hagemann 2004, s. 20f.
[36] Vgl. ebd.
[37] Vgl. Hagemann 2004, s. 20f.
[38] Vgl. ebd. s. 21 ff.
[39] Vgl. ebd.
[40] Vgl. ebd.
[41] Vgl. Hagemann 2004, s. 21 f.
[42] Vgl. Jahn, p.; Lamprecht, J.: Die Behandlung von Pensionsrückstellungen nach HGB, IFRS und EStG, 1. Aufl., Hamburg: Dashöfer 2012, s. 12ff.
[43] Vgl. ebd.
[44] juris GmbH (Hrsg.) (o.J.) (a): § 249 Rückstellungen: § 249 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HGB. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/ 249.html.
[45] juris GmbH (Hrsg.) (o.J.) (b): § 253 Zugangs- und Folgebewertung URL: https://www.gesetze- im-internet.de/hgb/_253. html.
[46] Vgl. Jahn; Lamprecht 2012, s. 24 ff.
[47] Vgl. Scherrer, G.: Rechnungslegung nach dem neuen HGB: Eine anwendungsorientierte DarStellung mit zahlreichen Beispielen, 2. Aufl., München: Franz Vähien 2009, s. 241.
[48] Vgl. reimus.NET GmbH (Hrsg.) (o.J.) (a): Fachinfo: Kostenrechnung. URL: http://www.control- lingportal.de/Fachinfo/Kostenrechnung/Gesamtkostenverfahren.html.
[49] Vgl. ebd.
[50] Vgl. Wirtschaftslexikon.CO (Hrsg.) (2015): Umsatzkostenverfahren. URL: http://www.wirt- schaftslexikon.co/d/umsatzkostenverfahren/umsatzkostenverfahren.html.
[51]Vgl. Wirtschaftslexikon.CO (Hrsg.) 2015, online.
[52] Vgl. beratungswerk24 Aktiengesellschaft (Hrsg.) (2016) (c): Pensionsrückstellungen: Pensionsrückstellungen GuV. URL: http://www.betriebliche-altersvorsorge24.info/pensionsrueckstel- lungen/pensionsrueckstellungen-guv/.
[53] Vgl. ebd.
[54] Vgl. ebd.
[55] Vgl. Wirtschaftslexikon.CO (Hrsg.) 2015, online.
[56] Vgl. beratungswerk24 Aktiengesellschaft (Hrsg.) 2016 (c), online.
[57] Vgl. Jahn; Lamprecht 2012, s. 24ff.
[58] Vgl. Coenenberg, A.; Haller, A.; Schultze, w.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundlagen - HGB, IAS/IFRS, US-GAAP, DRS, 24. Aufl., Stuttgart: Schäffer-Poeschel 2016, s. 443Í.
[59] Vgl. ebd.
[60] Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, s.: Übungsbuch Bilanzen und Bilanzanalyse: Aufgaben und Fallstudien mit Lösungen, 4. Aufl., Düsseldorf: IDW 2010, s. 267.
[61] Vgl. Scherrer2009, s. 242ff.
[62]Vgl. Scherrer2009, s. 242ff.
[63]Vgl. Baetge; Kirsch; Thiele 2010, s. 267.
[64]Vgl. ebd.
[65]Vgl. ebd.
[66] Vgl. Coenenberg; Haller; Schultze 2016, s. 441 ff.
[67] Vgl. Odehnal, sľ(Hrsg.) (2016) (a): Grundlagen: Versicherungsmathematik - Teilwertverfahren. URL: http://www.personalrueckstellung.at/home/vm_teilwert.php.
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- Evelien Sauter (Autor:in), 2017, Bildung von Pensionsrückstellungen im Handels- und Steuerrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/423889
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