Das Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung geht von dem Grundsatz der Sach- beziehungsweise Dienstleistungserbringung aus. Eine Abweichung sieht insbesondere der § 13 Abs. 2 SGB V vor, der wahlweise eine Kostenerstattung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen ermöglicht. Die Seminararbeit beschäftigt sich detailliert mit der Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGB V, deren Entstehungsgeschichte, Normzweck und aktueller Relevanz. Es soll insbesondere die Frage erläutert werden, ob es sich bei § 13 Abs. 2 SGB V um ein Relikt aus der Historie des SGB V handelt oder die Vorschrift unverzichtbarer Teil des Krankenversicherungsrechts ist und bleiben muss.
Inhaltsverzeichnis
A. Problemstellung
B. Entstehungsgeschichte, Normzweck und Abgrenzung der Vorschrift
I. Entstehungsgeschichte
II. Normzweck und Abgrenzung
C. Die Regelung im Detail
I. Das Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 SGB
1. Wahlberechtigte, Ausübung des Wahlrechts und dessen Bindungsdauer
2. Inhalt und Gegenstand des Wahlrechts
3. Verfahrensvorschriften und Regelungen durch die Satzung
II. Information durch den Leistungserbringer
III. Voraussetzungen für die Kostenerstattung
1. Bestehen eines Primärleistungsanspruchs
2. Zugelassene Leistungserbringer
3. Entstehung von Kosten
IV. Umfang der Erstattung durch die Krankenkasse
V. Komplexität der Vorschrift bei detaillierter Betrachtung
D. Aktuelle Relevanz des § 13 Abs. 2 SGB
E. Relikt oder unverzichtbare Vorschrift des SGB V?
Literaturverzeichnis
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