Trinkwasserethik und Privatisierung

Theologische Systematik – Eigentumsordnung – Trinkwasserversorgung in Europa


Livre Spécialisé, 2018

223 Pages, Note: nicht beurteilt


Extrait


Verzeichnis

Papst Franziskus über die Sorge für das gemeinsame Haus

Einleitung

I Nutzung des Eigentums in der Geschichte

1 Biblisches Eigentumsverständnis
1.1 Altes Testament
1.2 Neues Testament
1.3 Zusammenfassung
2 Sicht des Eigentums in der Urkirche
2.1 Schriftgemäße Dimension der Frage nach dem Eigentum in der Urkirche
2.2 Moralische Sicht des Eigentums: kollektive Bewirtschaftung
2.3 Lehre vom negativen Kommunismus bei Ambrosius von Mailand und Augustinus
2.4 Zusammenfassung
3 Thomas von Aquin und das Eigentumsrecht
3.1 Vorverständnis: griechisches, römisches und mittelalterliches Eigentumsrecht
3.2 Thomas von Aquins Umgang mit der Situation der Zeit
3.3 Naturrechtliche Bestimmung des Privateigentums bei Thomas von Aquin
3.4 Geschichtliche Vorlagen und ihre Aufarbeitungen bei Thomas: Aristoteles, der negative Kommunismus der Väter und Augustinus
3.5 Aneignung fremder Güter: Kann Raub geschehen ohne Sünde?
3.6 Verhältnis des Eigentumsbegriffs von Thomas zum Wandel in der Wirtschaft von heute
3.7 Zusammenfassung
4 Rerum novarum und andere kirchliche Stellungnahmen zu Eigentumsfrage
4.1 Kontextualität und Begrenztheit jeder Stellungnahme der Katholischen Soziallehre
4.2 Verhältnis der Eigentumsfrage zur Wirtschaftsweise
4.3 Produktiveigentum in Unternehmen
4.4 Staatliche Eigentumsordnung
4.5 Privateigentum
4.6 Zusammenfassung: Gemeineigentum in der Katholischen Soziallehre
5 Neuere Theorien der Eigentumsauffassung
5.1 Neo-aristotelischer Ansatz von Amartya Sen
5.2 Elinor Ostrom: Verfassung der Allmende

II Systematische Differenzierung

1 Begriffsklärung: Wasser und seine Bereitstellung
1.1 Begriffliche Unterscheidung des Trinkwassers
1.2 Einteilung der Güter: materielle und immaterielle Güter
1.3 Begriffliche Unterscheidung von öffentlichem und privatem Gut
1.4 Formen der Bereitstellung der Trinkwasserversorgung in der Siedlungswasserwirtschaft
2 Umfeld: Wirtschaftliche und politische Entwicklungen aus sozialethischer Sicht
2.1 Rolle des Eigentums in der Wirtschaft: Liberalismus und seine Folgen
2.2 Gesellschaftliche Zwänge unserer Zeit
2.3 Entwicklung des Menschenrechts auf Trinkwasser und sanitäre Versorgung
2.4 Bestimmung der Bereiche der sozialethischen Untersuchung in der Trinkwasserversorgung
3 Kriterien zur Herstellung der Trinkwasserversorgung
3.1 Christliches Menschenbild – Endgüter und Zwischengüter
3.2 Prinzipien der christlichen Sozialethik
3.3 Kriterien der Trinkwasserethik im Bereich des Unternehmertums
4 Trinkwasserversorgung – öffentlich oder privat?
4.1 Klassifizierung des Trinkwassers – globales öffentliches und privates Gut
4.2 Frage nach der öffentlichen oder privaten Bereitstellung von Trinkwasser
5 Rahmenbedingungen für die Trinkwasserversorgung
5.1 Aufgabe des Staates in der Trinkwasserversorgung
5.2 Herausforderungen in der Bereitstellung der Trinkwasserversorgung
5.3 Beispiele zur Bewirtschaftung öffentlicher Güter
5.4 Verfassung von gerechten Rahmenbedingungen

III Nutzung des Trinkwassers

1 Trinkwasser und das geistesgeschichtliche Erbe Europas
2 Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union
2.1 Bezugsrahmen der Wasserrahmenrichtlinie
2.2 Wirtschaftliches und rechtliches Umfeld der Verordnung
2.3 Aufbau und Inhalt der Richtlinie
2.4 Prinzipien der Wasserethik in der WRRL
3 Wasserrechtsgesetz in Österreich mit Berücksichtigung des Trinkwasserleitungsgesetzes in Niederösterreich
3.1 Eigentumsfrage im Österreichischen Wasserrechtsgesetz
3.2 Übernahme der WRRL in das Wasserrechtsgesetz
3.3 Niederösterreichisches Trinkwasserleitungsgesetz
4 EVN als Trinkwasserversorger
4.1 Auswertung des Fragebogens an die EVN
4.2 Zusammenfassung
4.3 Resümee zu den privaten Unternehmen im Wasserrecht
4.4 Exkurs: Konkretisierungsvorschläge zur Gestaltung von Privatisierungsvorhaben
5 Schlussfolgerungen und Perspektiven für die Zukunft

Literaturverzeichnis

Anhang
Anhang 1 – Frageliste EVN
Anhang 2 – Antwortbrief EVN Wasser GesmbH

Papst Franziskus über die Sorge für das gemeinsame Haus

Mit eindringlichen Worten beschreibt Papst Franziskus in seiner Enzyklika Laudato si den Zustand der Welt im Vorfeld der UN-Klimakonferenz von Paris 2015.

Ganz im Geiste alter Kirchenväter ist sein Schreiben eingebettet im Gebet. Mit dem Patron Franziskus will er für die „Achtsamkeit gegenüber dem Schwachen und für eine froh und authentisch gelebte ganzheitliche Ökologie“[1] eintreten. Von dieser Haltung ist das ganze Dokument getragen. Wer sind die Armen? Nicht nur die Erde, die als Schwester und Bruder unsere Sünden ertragen muss, sondern auch diejenigen Armen, welche unter den Umweltschäden am meisten leiden.

Politik und Wirtschaft müssen sich in Hinblick auf das Gemeinwohl in den Dienst des Lebens stellen.[2] Das reine Effizienzkriterium reicht für die Wirtschaft nicht aus. Die Politik darf nicht zum Erfüllungsgehilfen der Wirtschaft werden.

Gegen Privatisierungstendenzen spricht er sich im Hinblick auf das Eigentum für die Unterordnung des Privatbesitzes unter die allgemeine Bestimmung der Güter aus, bei der Trinkwasserversorgung tritt er für das Menschenrecht auf Wasser ein.[3]

Mit dieser umfassenden Herangehensweise am globalen Umweltproblem zog der Papst Franziskus in seinem Dokument zu Recht die Aufmerksamkeit der Welt auf sich.

Wie kann die Trinkwasserversorgung dem Lob auf die Schöpfung gerecht werden, wo diese Schöpfung als Brüder und Schwester geachtet wird und die Armen in einem System ihren Anteil am Trinkwasser erhalten? Wie sieht es mit dem Eigentum aus, welche Kriterien sollen für die Wirtschaft in dieser Frage gelten?

Dieser Stoßrichtung der Fragen geht meine Arbeit nach.

Einleitung

Wenn ich zuhause die Wasserleitung aufdrehe, rinnt Wasser vom Eichberg kommend in mein Glas. Die Nöchlinger Wassergenossenschaft kümmert sich als Eigentümer der Anlage um den Betrieb und die Instandhaltungskosten dieser lokalen Trinkwasserversorgung. Als Mitglied der Wassergenossenschaft stimme ich auch bei der Betriebsführung und bei notwendigen Investitionen sowie beim Wasserpreis mit. Die Abrechnung und Verwaltung werden großteils freiwillig gemacht. Ich nehme das Glas, lasse es in meinen Hals rinnen und sinne darüber nach, wie es wäre, wenn es allen so gut gehen würde, über genügend sauberes Trinkwasser unter der Bedingung der Mitbestimmung bei Preis, Eigentum und Betriebsführung zu verfügen.

Wasser wurde von jeher wegen seiner lebenserhaltenden Funktion geschätzt und spiritualisiert.[4] Viele alte Rechtsvorschriften sind überliefert, wie Wasser gefördert und verteilt wird, welche zum Teil noch heute Geltung besitzen. Auch bei uns besitzt das Wasser einen Wert, der über das reine Konsumgut hinausgeht. Als lebenserhaltendes und Kulturgut ist es in unseren Köpfen fest verwurzelt. Daher haben es sich viele Organisationen zur Pflicht gemacht, diesen Wesensgehalt des Wassers als Gemeingut mit partizipatorischer Nutzung zu verteidigen.

Was bei uns eine Frage der Moral ist, wird in Ländern ohne ausreichenden Zugang zum Wasser zur Überlebensfrage. Teilweise wird nicht genug Trinkwasser zur Verfügung gestellt, andererseits ist oft das notwendige Wasser durch Verschmutzung nicht als Trinkwasser geeignet. Wasser als lebenserhaltendes Gut gewinnt hier eine andere Bedeutung.

Die Lage bei der Trinkwasserversorgung hat sich in den letzten Jahren verbessert, wenngleich gerade die ärmeren Schichten in den schlecht versorgten Gebieten massiv an den Folgen der Unterversorgung mit reinem Trinkwasser leiden. Die UNO bemüht sich mit der Agenda 2000 um die Verbesserung der Versorgungslage beim Trinkwasser.

Bei der Frage der Trinkwasserversorgung kommen verschiedene Interessen ins Spiel. Einerseits versucht die Wirtschaft, diesen Markt für sich zu gewinnen, um sowohl eine neue Anlagemöglichkeit des Kapitals zu schaffen, als auch das Tätigkeitsfeld des freien Marktes auszuweiten. Mit den Argumenten der liberalen Wirtschaftsweise wird versucht, diesen Markt für sich zu erobern. Das Effizienzargument soll den Weg für den Eintritt in diesen Wirtschaftsbereich bahnen. Wirtschaftswissenschaftler haben versucht, öffentliche und private Güter zu definieren. Mit diesem Rüstzeug wird erwogen, wo die Privatwirtschaft effizienter gegenüber der öffentlichen Wirtschaft arbeiten kann. Oft vergessen wird dabei aber die Prämisse dieser Wirtschaftswissenschaftler, die von stabilen gesellschaftlichen Verhältnissen, welche vom Vertrauensgrundsatz geprägt und durch Rechtssicherheit gestärkt sind, ausgehen, die aber erst geschaffen werden müssen. Diese Prämisse muss in den Überlegungen in der Ausgestaltung der Wirtschaftstätigkeit immer miteinbezogen werden, um zu keinen falschen Schlussfolgerungen zu gelangen.

Auf der anderen Seite verlangen Menschen die Deckung ihres Wasserbedarfs, welchen sie durch eine ausreichende Menge an reinem Trinkwasser erreichen können. Ein Mangel an diesem Gut kann über verschmutzte Ressourcen zu Krankheiten, verkürztem Leben oder sogar zum Tod führen. Dieser ungenügende Zugang zu reinem Trinkwasser kann auch in eine Armutsfalle führen, wovon besonders die Frauen betroffen sind. Um die Ansprüche dieser Gruppen zu decken, bedarf es eines mächtigen Anwalts, welcher ihre Interessen gegenüber den Entscheidungsträgern vertritt. Die UNO übernimmt in globaler Hinsicht diese Aufgabe, um ein Überleben und eine Entwicklung dieser Menschen zu ermöglichen.

Drittens besteht ein öffentliches Interesse des Staates und dessen unteren Ebenen, über die Trinkwasserversorgung Einflussnahme auf die Bürger auszuüben, sei es aus politischem Kalkül oder aus Überlegungen der Daseinsberechtigung einer Behörde. Die Interessen in einer Demokratie können gleich verteilt sein, wenn die Taten der politischen Akteure den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. Zu den Auswirkungen einer Organisation gehört immer auch das Interesse der Selbstbestätigung. Daher versucht jede Organisation, seine Daseinsberechtigung auch um einen unverhältnismäßig hohen Preis zu rechtfertigen. Eine Behörde kann versuchen, sich mittels aufgeblähter Bürokratie ihre Arbeit zu erhalten. Ebenso versuchen Staaten, sich von jeder Einflussnahme seitens anderer Staaten abzuschotten, um jeden Zweifel über ihr Handeln abzuwenden.

Viele Interessen begegnen uns bei der Trinkwasserversorgung: Die Wirtschaft beansprucht einen neuen Markt für sich, der Staat versucht, seine Einflussnahme auf seine Bürger zu rechtfertigen, und der Bürger wünscht sich eine ausreichende Versorgung mit reinem Trinkwasser.

Dieses Werk spürt die Kernfragen der Trinkwasserversorgung auf. Die Eigentumsfrage stellt eine zentrale Frage dar, insofern die Hoheit über die Trinkwasserversorgung gewonnen werden kann. Eng damit verbunden ist die Frage nach der Bereitstellung der Trinkwasserversorgung. Hier besteht die Möglichkeit einer privaten oder öffentlichen beziehungsweise gemeinwirtschaftlichen Versorgung mit diesem kostbaren Gut. Es soll erhoben werden, welche Art der Trinkwasserversorgung nach sozialethischen Kriterien zu empfehlen ist. Wer soll die Hand über die Trinkwasserversorgung haben? Welche Art der Trinkwasserversorgung, privat oder öffentlich, ist als geeignetste Form heranzuziehen?

Das Objekt der Untersuchung ist Trinkwasser, welches in der für den menschlichen Konsum nötigen Qualität bereitgestellt wird. Es wird in meinen Ausführungen nicht unterschieden, in welcher Form es verwendet wird, ob in der Landwirtschaft, in der Industrie oder im Haushalt. Auch wird darauf verzichtet, Maßnahmen zur Verringerung des Trinkwasserbedarfs zu nennen, wie den Ersatz durch Regenwasser oder Grauwasser, verbesserte Bewässerungsmethoden oder Kulturpflanzen, effizienten Gebrauch in der Industrie oder im Haushalt und die Reduktion von virtuellem Wasser durch nachhaltigem Konsum. Dies alles sind Möglichkeiten der Reduktion des Bedarfs von Trinkwasser und nicht Gegenstand meiner Untersuchung.

Bei der Eigentumsfrage wird auf eine separate Behandlung von Betriebs- und Privateigentum verzichtet. Da sich die Kriterien auf beide Arten ebenso anwenden können, betrachte ich beides unter dem Begriff des Privateigentums.

Mein Buch gliedert sich in drei Teile, der geschichtlichen Entwicklung des Eigentums, der systematischen Aufarbeitung des Themas und dem Praxisteil mit den Schlussfolgerungen.

Der Geschichtsteil behandelt die Katholische Soziallehre, ihre Wurzeln in der Katholischen Kirche und mit den neueren Theorien von zwei namhaften westlichen Autoren, Amartya Sen und Elinor Ostrom. Während Sen das Eigentum im Zusammenhang der Verwirklichungschancen der Menschen im Rahmen seiner individuellen Freiheit sieht, will Ostrom die gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung der speziellen Art des Privateigentums, der Allmende, begründen. Nicht verfolgt wird ein interreligiöser oder interkultureller Ansatz, sondern die europäische und westliche Sicht des Eigentums wird wiedergegeben. Während in der überwiegenden Zeit der Kirchengeschichte das Privateigentum verteidigt wurde, finden sich im 20. Jahrhundert auch lehramtliche Texte, die die Grenzen des Privateigentums stärker betonen.

Im systematischen Teil wird die Frage nach den Kriterien der Trinkwasserversorgung behandelt. Auszugehen ist von der Widmung der Erdengüter an alle Menschen. Wie kann die Trinkwasserversorgung gestaltet werden, dass das Gut Trinkwasser dem Ziel jedes Menschen nach der Eudämonie dient und das Überleben sichert?

Der Begriff der öffentlichen Güter von Seiten der Finanzwissenschaft wird aufgegriffen und auf die Trinkwasserversorgung angewandt. Mithilfe sozialethischer Kriterien wird die Trinkwasserversorgung betrachtet und Forderungen an deren Bereitstellung erhoben, welche Auswirkung auf die öffentliche und private Bereitstellung hat. Es ist die Vernetztheit der Güter in geografischer und politischer Sicht zu beachten. Auf eine genaue Beurteilung der einzelnen Formen der Privatisierungen der Trinkwasserversorgung wird verzichtet, da geeignete Maßnahmen in ähnlicher Weise auf alle Formen der Privatisierungen angewendet werden können. Bemerkenswert für die Bereitstellung der Trinkwasserversorgung sind Inge Kaul und Elinor Ostrom, die auf die Bedeutsamkeit der Institution hingewiesen haben, sei es auf regionaler oder auf internationaler Ebene. Anschließend erarbeite ich Rahmenbedingungen, welche zu einer gerechten Versorgung mit Trinkwasser führen sollen.

Im Praxisteil beschreibe ich die verschiedenen Ebenen der rechtlichen Vorgaben in Niederösterreich, die von der Europäischen Union über den Staat Österreich bis zum Land Niederösterreich reichen. Als Beispiel einer Privatisierung wird die EVN in Niederösterreich beurteilt, inwiefern sie den sozialethischen Vorgaben entspricht. Als Zeitzeugnis spiegelt es die Bemühungen einer teilprivatisierten Organisation wider, die Versorgungssicherheit der Bevölkerung herzustellen. Von aktuellen Befragungen wurde abgesehen, wodurch auch keine direkten Schlussfolgerungen in Bezug auf diese Organisation abgeleitet werden können.

Mit einem Ausblick in die Zukunft, welche allen Menschen die Möglichkeit eröffnen soll, in Freiheit seine Grundbedürfnisse zu decken, schließe ich meine Arbeit ab und gebe einen Anstoß für eine weitere Diskussion dieser Vorschläge.

I Nutzung des Eigentums in der Geschichte

1 Biblisches Eigentumsverständnis

Im Hinblick auf Gott wird jeder Anspruch des Menschen, exklusiv für sich Dinge in Anspruch zu nehmen, relativiert. Wo immer Gott handelt, nimmt er den Menschen in die Pflicht, seinen sozialen Auftrag einer solidarischen Gesellschaft in Freiheit zu verwirklichen. Das Alte Testament geht vom kollektiven Verständnis des Besitzes aus, setzt sich mit der Eigentumswirtschaft auseinander und versucht den Anspruch des Menschen auf Herrschaft und Besitz mit der Schöpfungs- und Auszugsgeschichte zu beurteilen. Das Neue Testament verstärkt die sozialen Forderungen im Hinblick auf das Reich Gottes und das kommende Ende der Welt.

1.1 Altes Testament

1.1.1 Vom kollektivem Verständnis des Eigentums als Familienbesitz

Hintergrund des alttestamentlichen Eigentumsverständnisses sind die Nomadenstämme am Ende des 2. Jahrtausends vor Christus. Eigentum bestand vor allem aus Vieh, mit der Landnahme der Israeliten kam der Grundbesitz dazu. Der Besitz von Grund und Boden musste legitimiert werden. Die Feudalherrschaft der umliegenden Völker konnte nicht übernommen werden. Theologisch aber wurde das Konzept eingebracht:

„Wenn Gott der Schöpfer allen Seins ist, dann ist er auch der Eigentümer dieser Welt (1Chr 29,11). Daher verstand sich das Volk Israel bezüglich des eroberten Landes Kanaan lediglich als Lehensnehmer8, eigentlicher Eigentümer blieb Jahwe.“[5]

Daraus ergab sich für die Israeliten als erste und eigentliche Besitzer das Nießbrauchrecht, auch sekundäres Eigentumsrecht genannt. Aber nicht das Privateigentum, sondern jenes der Sippe war geschützt, weil es noch kein individuelles Verständnis gab wie heute, sondern das Kollektiv. „Allerdings ging die tatsächliche Entwicklung über die Versuche zur Wiederherstellung stammesgesellschaftlicher Wirtschafts- und Eigentumsformen hinweg. An dessen Stelle traten Staatspacht und Privatwirtschaft“[6].

Das Eigentumsrecht bestand hauptsächlich als Summe von Pflichten. „Erst nach der Erfüllung dieser Pflichten kann der Mensch frei über sein Eigentum verfügen.“[7] Einschränkungen bestanden gegenüber dem religiösen Kult und ihren Dienern (Zehentabgabe am Heiligtum: Lev 27,30-33 u. a..; für die Opfermahlzeiten: Dtn 12,17; die Erstlingsgaben des Bodens und der Bäume: Lev 23,9-14 und die Erstgeburt, die dem Herrn geweiht ist: Ex 13, 2), als auch gegenüber den sozial Benachteiligten (Abgabe des Zehent für Bedürftige im Ort: Dtn 14,28f, Pfandverbot und zinsenloses Darlehen gegenüber Israeliten: Dtn 24,6 und das Sabbat- und Jubeljahr). Das Sabbatjahr wurde erst bei 1 Makk 6,49.53 angewandt, das Jubeljahr aber nie. Dahinter stand die Lehre der Rabbiner, dass das „wahre Eigentum das gemeinschaftliche sei […] Freilich sind die Klassengegensätze zwischen arm und reich durch Vorschriften allein nicht zu überwinden; es bedarf vielmehr eines ganz tiefen Erlebens des Geschenktseins, das den ganzen Menschen erfaßt, und das ihn dann zu neuem Handeln führen kann.“[8] Im Judentum waren das das Laubhütten- und Wochenfest (Dtn 16,9-15), die für alle Stände offen waren.

Demgegenüber musste sich das Volk Israel mit dem Eindringen der Eigentumswirtschaft seit dem 8. Jahrhundert aus Griechenland, Mesopotamien oder aus ihrem eigenen Volk auseinandersetzen.

1.1.2 Reaktion auf das Eindringen der Vorstellung des Privateigentums in Israel

Rainer Kessler[9] bezieht sich in seiner Untersuchung des vorexilischen Jerusalem auf die These der Ökonomen Heinsohn und Steiger, die Besitz und Eigentum unterscheiden. Während Besitz schon in der Stammes- und Befehlsgesellschaft existiert, tritt das Eigentum erst mit der Eigentumswirtschaft in Erscheinung. Der Besitz wird erklärt als Summe von Rechten zur Nutzung von Gütern und Ressourcen, während die „Definition des Eigentums aus der absoluten Dispositionsfreiheit des Eigentümers mit all den ‘eisernen’ Konsequenzen an Ungleichheit, Verschuldung, Eigentumsverlust, Versklavung (und heute Arbeitslosigkeit), Hunger und Tod heraus“ [10] beschrieben wird.

Dies führt zum Grundwiderspruch in der jüdischen Gesellschaft zwischen Gläubiger und Schuldnern.[11] Dagegen gibt es „zähmende“ Maßnahmen:

das Verbot des Zinsnehmens von Stammesgenossen, die Einschränkung der Pfandnahme (Bundesbuch: Ex 22,24) und die Einschränkung der Königsmacht (Dtn 17).

Zweitens kommt es nach der Katastrophe des Königtums zu periodischen Korrekturen der Fehlentwicklung: die Pflicht von Familienangehörigen, verschuldete und versklavte Verwandte und ihr verpfändetes Land loszukaufen (Lev 25), die Begrenzung des Besitzes von König und der Oberschicht (Ez 45,7f), sowie den Schuldenerlass, die Sklavenbefreiung und eventuelle die Rückgabe des Familienerbteils (Lev 25).

Drittens werden die ökologischen Folgen einer absoluten Dispositionsfreiheit des Eigentums mit einer periodischen Brache des Landes bekämpft.

Viertens wird gegen die absolute Dispositionsfreiheit vorgegangen, die Gott übereignet wird (Lev 25,23). Es soll verhindert werden, dass „Familien endgültig von ihrem Produktionsmittel, dem Land, getrennt werden.“[12]

Fünftens spricht Dan 3 gegen die Herrschaft des Geldes in der hellenistischen Eigentumswirtschaft, wenn er davon spricht, dass sich junge Männer gegenüber einer Statue aus Gold verweigern. Ähnliches finden wir auch im Neuen Testament (Mk 10,17f, Apg 2,4).

Wenn beide Bezugspunkte, das kollektive wie das individualistische Denken im frühen Judentum, gegenübergestellt werden, sind die Argumente zum Teil dieselben, die für ein kollektives Verständnis sprechen. Dennoch werden sie geprägt vom theologischen Fundament, das hier der Schöpfungsbericht und die Exoduserzählung darstellt. Die Schöpfungsgeschichte lehrt uns die Verantwortlichkeit menschlichen Handelns, die Exoduserfahrung die Begrenztheit menschlichen Tuns.

1.1.3 Schöpfungs- und Wohlstandstheologie

Gott ist ursprünglicher und eigentlicher Eigentümer (Dtn 10,14). Er überträgt dem Menschen die Verwaltung der Erde (= „dominium terrae“, siehe Gen 1,28), aber in keiner individualistisch - eigentumsmäßigen Zuordnung.

Bedeutsam für das Verhältnis von Gott und Mensch ist neben der speziellen Würde des Menschen im Verhältnis zu Gott, dem er mit freiem Willen ausgestattet auf Augenhöhe gegenübertreten kann, die Bezeichnung des Menschen als „Statue Gottes“. Ähnlich wie damals im Orient der Monarch durch eine Statue repräsentiert wurde, soll Gott für Menschen durch Menschen präsent sein, woraus Ingeborg Gabriel folgenden Schluss zieht: „It is this – practically fathomless – truth which in the Christian tradition leads to the insight that every man – independent of his belonging to a certain race, people, class or gender – is to be treated with high respect and reverence since his dignity stems from his special relationship with the creator. Being created by the one God constitutes the basis for the equality of all men, who have the same origin.”[13]

Die Nutzungsrechte erlauben es den Menschen nach Genesis sogar, am Schöpfungswerk Gottes weiterzuwirken: „Man is not regarded as a passive instrument. His responsibility vis-a-vis god rather demands from him to exercise his abilities in accordance with the knowledge available at his time in the service of the whole earth and of humanity.”[14] Diese universell - menschheitliche Widmung der Güter soll im Sinne der Schöpfungsordnung sichergestellt werden. So werden Sozialgesetze erlassen, damit keiner vom Nutzungsrecht herausfällt, wie bereits vorhin beschrieben.

Crüsemann[15] versucht mit dem Begriff der gesegneten Arbeit auszudrücken, dass das Leben nicht allein aus menschlicher Arbeit und Eigentum besteht und die Arbeit nicht Ort des Segens ist, sondern des Segens bedarf. Theologisch orientiert er sich an der Begründung des Sabbatgebots von Ex 20, „denn der faktische Landbesitz der angeredeten Schichten freier israelitischer Bauern wird als Gabe verstanden, die Möglichkeiten, die in ihm liegen, werden damit als Ausdruck geschenkter Freiheit interpretiert.“[16] andeln des Menschen hängt davon ab, ob seine Arbeit vom Segen Gottes begleitet wird. Daher werden alle wichtigen Sozialgesetze im Deuteronomium mit einem Segen abgeschlossen. Bei dieser Wohlstandstheologie dürfen die Armen und vom sozialen Abstieg gefährdeten Gruppen nicht vergessen werden. Denn ein „‘glückliches Händchen’ in allen Feldern menschlicher Tätigkeit, das verspricht Gott hier, wird aus der Gerechtigkeit erwachsen. Das menschliche Arbeiten in einem breiten Sinne wird von Gott gesegnet.“[17]

Die sozialen Forderungen der bereits angesprochenen allgemeinmenschlichen Widmung der Güter werden im Neuen Testament betont. Die Relativität allen weltlichen Tuns und damit auch des Besitzes wird angesichts des Reiches Gottes und der kommenden Parusie im Zweiten Testament deutlich.

1.2 Neues Testament

1.2.1 Christliche Solidarethik im Kontext antiker Wirtschaft[18]

Stegemann untersucht die Einbettung der christlichen Solidarität im Neuen Testament im Kontext antiker Wirtschaft. Das wirtschaftliche Geschehen ist immer von der Kultur geprägt und überlagert. Entscheidend ist nicht allein die ökonomische Rationalität. Damals gab es andere Werte am Land, das agrarisch geprägt war, als in der Stadt. So fanden sich drei klassische Anlageformen: der Zins, der Schatz und der Landbesitz.

Der Zins war verpönt, besonders beim Kleinbürgertum und der verarmten Landbevölkerung. Der Schatz rief Neid hervor, besonders die Ansicht der begrenzten Güter, dem anderen etwas weggenommen zu haben. Der Landbesitz war ehrenvoll, nicht aber Zinshäuser, obwohl sie den größten Gewinn abwarfen. Die Anlageform wurde nicht nach ökonomischen Aspekten gewählt, sondern gestaltete sich unter kulturellen Rücksichten. Ein Beispiel des Verstoßes gegen die Norm liefert hierzu das Gleichnis von den Talenten oder den Minen (Mt 25,14-30; Lk 19,12-27).

Zwei wirtschaftliche Mechanismen gab es früher: die Redistribution und die Reziprozität. Jede wirtschaftliche, religiöse oder politische Größe (Tempel, Könige, Grundbesitzer) führte eine Redistribution durch, die Sammlung und (Wieder-)Verteilung von Gütern. Dieser Prozess wurde begleitet von einer Konzentration auf wenige Reiche und die Verarmung weiter Teile der Bevölkerung. Dies wird durch die Seligpreisungen (Lk 6,20 par.) stark kritisiert. An dessen Stelle soll die Reziprozität treten.

Vier Arten von Reziprozität stellt Stegemann vor: die Bruderliebe, die Nächstenliebe, die Barmherzigkeit und die Feindesliebe.

Es erfolgt eine Ausdehnung der Reziprozität:

1. Die familiäre Reziprozität wird auf die christliche Großgemeinde ausgedehnt (Mk 10,29f). Die christliche Gemeinschaft dient den neu Aufgenommenen als Familie.

2. Bezüglich der Nächsten- und Feindesliebe werden die Armen und die sozial Feindlichen einbezogen. Ausgedehnt wird das Sozialethos ausdrücklich „auch auf wirtschaftlich Schwache und sozial feindliche Mitmenschen“[19] Es geht um einen gerechten Ausgleich.

3. Die Barmherzigkeit „wird nicht von der Leistungsfähigkeit des Partners, sondern von seiner Not her gedacht.“[20] Die Not ist das Äquivalenz der guten Tat. Auch die Almosenethik orientiert sich and der Reziprozität: Der Arme, der nichts mehr vergelten kann, wird von Gott „als Patron der Armen [,] deren Garant und Erstatter“[21] vertreten.

Das Besondere am Solidarethos im Neuen Testament ist, dass die Grenzen der Solidarität aufgebrochen und hinausgeschoben werden.

So auch bei der Einhaltung der überlieferten jüdischen Gebote. Die Gesetze sind zwar weiterhin gültig, werden aber auf das Liebesgebot und dem ursprünglichen Sinn der Gebote überprüft und verschärft. Deutlich wird dies am Sabbatgebot (Lk 2,27), wo die Frage bestand, ob Jesus am Sabbat heilen dürfe. Er beantwortet die Frage mit dem Hinweis darauf, dass der Sabbat dem Menschen nützen solle und nicht umgekehrt.

1.2.2 Relativierung des Besitzes angesichts des Gottesreiches und der kommenden Parusie

Die theologische Perspektive, die Verkündigung des Reiches Gottes und die kommende Parusie, führte zu bedeutsamen Einstellungen zum Eigentum. Das Reich Gottes erfordert den ganzen Einsatz des Menschen: „ Wenn das Reich Gottes Wirklichkeit werden soll, dann ist es auch erforderlich, daß der Mensch seine ganze Aufmerksamkeit auf dieses richtet.“[22] Deshalb war das Verhältnis zum Eigentum kritisch, da man sich nicht um des Heils willen darin verlieren sollte. Lukas forderte die Besitzlosigkeit (Lk 12,33), Markus entschärfte die Seligpreisungen, indem er sie spiritualisierte. Das Eigentum sollte im Dienst Gottes stehen. Jesus selbst steht ganz in der Tradition der Armenfrömmigkeit: „Entgegen dem weit verbreiteten jüdischen Denken, das Besitz als Zeichen des Segens Jahwes (Gen 26,12ff) und Armut als Strafe Gottes deutete, entwickelte sich seit der Königszeit, als das soziale Unrecht immer größer wurde, die Tradition der Armenfrömmigkeit, bei der die Notleidenden ihre ganze Hoffnung auf Jahwe richteten und von ihm ein Strafgericht über die gottlosen Reichen erwarteten.“[23] Da Jesus am Reich Gottes und nicht an oberflächlichen Strukturen interessiert war, setzte er sich auch nicht mit der Änderung der Arbeits- und Sozialverhältnisse auseinander.

Der Liebeskommunismus der frühkirchlichen Phase, wie schon in Apg 4,32 beschrieben ist, dass sie alles gemeinsam hatten, wurde begründet mit der nahenden Parusie. Der Mammon wird kritisiert wie auch jede Vorsorgetendenz. Es wird idealisiert, aus der Beschreibung der Verhältnisse lässt sich auch kein Wirtschaftsprogramm ableiten.

Das theologische Programm des Neuen Testaments liefert keine konkreten sozialen oder wirtschaftlichen Programme, sondern verstärkt nur die sozialen Bemühungen angesichts des kommenden Reiches Gottes.

1.3 Zusammenfassung

1. Gott als Eigentümer bindet uns an Pflichten gegenüber den anderen Menschen. Es wird nicht erwähnt, in welcher Form das Eigentum zu besitzen ist, ob privat oder gemeinschaftlich. Als Ideal wird das Eigentum der Sippe hingestellt, die ihre Versorgung sicherstellen soll. Aber schon während der Geschichte des Volkes Israel tritt die Vorstellung eines absoluten Eigentümers in Konkurrenz zur jüdischen Tradition. Mittels Sozialgesetze wird jetzt versucht, die Anliegen einer Gesellschaft, an welcher alle einen gerechten Anteil am Ertrag der Früchte der Erde haben sollen, sicherzustellen. Über verschiedene Sozialgesetze soll der gottgewollte Zustand wiederhergestellt werden. Die Frage bestand nicht darin, ob Israel wieder zur Stammesgesellschaft mit Sippenbesitz zurückkehren sollte. Die Eigentumsform war nicht entscheidend, sondern die Deckung der Bedürfnisse des Volkes Israel.

2. Theologisch wird durch die Schöpfungserzählung die allgemeinmenschliche Widmung der Güter betont. Alle sollen an den Früchten der Erde teilhaben. Die Wohlstandstheologie lehrt die Abhängigkeit der Arbeit vom Segen Gottes. Auch wenn jeder Mensch mit eigener Kraft für sich etwas leistet, bleibt das Werk nur teilweise sein eigenes, da auch Gott an diesem Werk Anteil hat und der Segen an der Arbeit daran hängt. Wir können in Anlehnung an den Exodus Gottes befreiendes Handeln erleben, indem wir andere an unserer Arbeit teilhaben oder uns von ihr versklaven lassen, wenn wir Besitz an Besitz reihen und uns selbst und andere ausnützen. Diese Erfahrung der Bedingtheit meint Crüsemann, wenn er schreibt: „Diese Struktur der Erfahrung eines Bedingtseins alles menschlichen Tuns, selbst im gegenüber zu menschlicher Arbeit und menschlicher Technik, ist ein Teil, ein wichtiger Aspekt dessen, was wir in der Folge der Bibel Gott nennen; sie kann so glaubhaft gemacht werden, daß nicht ein kleiner Teil der Menschheit die Erde als seinen Raub beanspruchen kann.“[24]

3. Das Neue Testament verschärft die Gebote, wie auch die sozialen nach ihrem eigentlichen Sinngehalt. Die Verantwortung gegenüber dem Nächsten soll ausgeweitet werden. Die Grenzen der Solidarität werden zum Nächsten hin geweitet. Hier stellt sich nicht die Frage nach der Verfassung des Eigentums, sondern deren Wertung im eigenen Wertesystem. Das Reich Gottes verlangt eine andere Wertung des Eigentums gegenüber der Gesellschaft. Ähnlich verhält es sich bei Jesus Armenfrömmigkeit oder dem Liebeskommunismus der frühen Gemeinden. Fraglich ist, wie unter der Perspektive einer gerechten Weltordnung Eingriffe in die Eigentumsordnung zu legitimieren sind.

2 Sicht des Eigentums in der Urkirche

Ausgehend von der radikalen Kritik des Neuen Testaments am unsozialen Verhalten der Reichen gegenüber den Armen führen die neuen Gemeinden und die Kirchenväter diese weiter. Die alttestamentliche Sicht des Eigentums in ihrer Ausgestaltung war ihnen verloren gegangen. Andererseits gab es noch keine Unterscheidung zwischen der rechtlichen Begründung auf religiöser Ebene, der vertikalen Dimension, und dem praktischen Recht auf der Gesetzesebene, der horizontalen Ebene.

2.1 Schriftgemäße Dimension der Frage nach dem Eigentum in der Urkirche

Utz[25] bemängelt, dass die ersten Christen sich zu wenig mit der Sicht des Eigentums im Alten Testament befasst hätten: „Die Väter hatten sich mit der rein moralischen Sicht des Eigentums befreundet und dabei die rechtliche außer Acht gelassen oder doch sehr geringgeschätzt; d. h., sie gingen vom Gedanken aus, daß vor Gott niemand sich als Eigentümer bezeichnen könne, sondern stets nur verantwortlicher Lehensträger bleibe.“[26] Er führt die Landverteilung als Beispiel des differenzierten Eigentumsverständnisses im Buch Numeri an (Num 33, 54):

„Verteilt das Land durch das Los an eure Sippen! Einem großen Stamm gebt großen Erbbesitz, einem kleinen Stamm gebt kleinen Erbbesitz! Worauf das Los eines jeden fällt, das soll ihm gehören. Teilt das Land so unter die Stämme eurer Väter auf!“[27]

Hier werden die horizontale als auch die vertikale Dimension des Eigentums angesprochen: Auf der vertikalen Ebene ist das Eigentum Gottes Besitz, was aber keinen Rechtstitel nach sich zieht. Auf der horizontalen Ebene des Verhältnisses zwischen Menschen, hier zwischen Stämmen, gibt es sehr wohl ein Eigentum auf der rechtlichen Ebene. Diese Ebene wird erst im Mittelalter angesprochen. In jener Zeit ging es vor allem um den moralischen Anspruch der vertikalen Ebene.

Andererseits, so Hamman, „bedurfte es keiner ausdrücklichen Darlegung der begrifflichen Elemente, denn die Gerechtigkeit hat bei ihnen stets ihre schriftgemäßen Dimensionen, und das Eigentum ist noch kein Absolutum.“[28]

Wie wir in den Ausführungen über das Verständnis des Eigentums in der Bibel gesehen haben, wehren sich die Verfasser der Schriften gegen jede Verabsolutierung des Eigentums, das hauptsächlich in den sozialen Pflichten gegenüber anderen begrenzt ist. Dieses speziell neutestamentlich geprägte Umfeld erlaubte es den Kirchenvätern, ohne genauere Differenzierung den moralischen Appell zu adressieren.

2.2 Moralische Sicht des Eigentums: kollektive Bewirtschaftung

Nach dem Vorbild des Neuen Testaments, wo von Armut um des Himmelreiches willen die Rede ist, versammelten sich in Jerusalem Christen, wie schon erwähnt, zu einer spontanen Gütergemeinschaft. Dieses Ideal der Gütergemeinschaft finden wir auch bei Johannes Chrysostomus, obwohl er das Eigentum nicht ablehnt. Er betreibt „reine Sozialethik, und das unter Zugrundelegung eines irrealen Menschentyps, nämlich des nicht mehr existierenden paradiesischen Menschen.“[29]

Clemens von Alexandrien bekräftigt das gemeinsame Eigentum aller, um es zu benützen. Die Kritik am Reichtum von Jesus interpretiert er mithilfe der stoischen Einstellung: das Herz soll sich von der Begierde nach Reichtum befreien. Das Eigentum soll nur als Werkzeug dienen. Durch diese spiritualisierende Deutung „trägt er erheblich zur späteren Entwicklung einer Kirche, die es gerne mit den Reichen und Mächtigen hält, bei“[30]. Eigentlich ging es ihm aber um einen freigebigen Gebrauch der irdischen Güter mit einer starken Gemeinschaftsverpflichtung.

2.3 Lehre vom negativen Kommunismus bei Ambrosius von Mailand und Augustinus

Der negative Kommunismus, wonach alle Güter von Gott allen Menschen zur Verfügung gestellt sind, wird in der Predigt von Ambrosius von Mailand („Der Reiche und der Arme“) über die Nabotherzählung aus dem Buch der Könige (1 Kön 21) gut beschrieben.

Im ersten Kapitel spricht er den programmatischen Satz:

„Die Erde ist für alle gemeinsam da, für die Reichen und für die Armen.“ [31]

Alle sollen an den Früchten der Erde teilhaben. Auch verweist er auf die Gleichheit aller bei ihrer Geburt. Gegen die Begehrlichkeiten der Reichen findet er im 12. Kapitel einen Vergleich mit einem Brunnen, der auch für den Gebrauch des Eigentums oder die praktische Nutzung des Trinkwassers heute von Bedeutung sein kann:

„wenn man aus einem Brunnen kein Wasser schöpft, wird es leicht ungenießbar, weil der Stillstand einer trägen, unbenutzten Wasserfläche Fäulnis und Verderben begünstigt; wird das Wasser dagegen in Bewegung gehalten, so glitzert und sprudelt es und ist gleichzeitig schmackhaft und angenehm zu trinken. . benutze also diesen Brunnen. Das Wasser löscht den verzehrenden Brand, und das Almosen hält die Sünde in geziemenden Abstand. In einem stehenden Gewässer aber wimmelt es sofort von Gewürm.“[32]

Dieser Text widerspiegelt auch seine stoische Grundanschauung, nur das zu besitzen, wovon wir auch Gebrauch machen können.

Ambrosius nennt auch die erste Okkupation als widerrechtliche Aneignung (Usurpation) des Eigentums. Denn aus Habgier und Trägheit ist diese Usurpation entstanden. Aufgrund dieser Sünde ist sein Ideal der ursprüngliche Kommunismus.

Augustinus vertritt auch die Lehre vom guten Gebrauch des Eigentums. Nach seiner Auffassung gibt es kein Naturrecht auf Eigentum. Privateigentum ist moralisch nicht in sich schlecht, aber dieser Zustand ist nicht „als ‘vernünftig’ zu bezeichnen“[33]. Gemeint ist hier die vertikale Sicht.

2.4 Zusammenfassung

1. Die Kirchenväter mussten nicht auf die absolute Eigentumsordnung der Umwelt reagieren und verblieben bei ihren neutestamentlich geprägten reichtumskritischen Äußerungen.

2. Es entwickelten sich beziehungsweise verstärkten sich zwei Anschauungen: die kollektive Bewirtschaftung als paradiesischer Zustand und der negative Kommunismus. Augustinus äußerte sich negativ gegenüber dem Privateigentum, dessen Einrichtung er im Gegensatz zum Thomas von Aquin als nicht vernünftig einschätzt. Ambrosius vertritt die stoische Grundauffassung, nach welcher der Gebrauch die Rechtfertigung des Besitzes des Eigentums bestimmt.

3 Thomas von Aquin und das Eigentumsrecht

3.1 Vorverständnis: griechisches, römisches und mittelalterliches Eigentumsrecht

Thomas von Aquin bemüht sich in seiner Abhandlung über das Eigentum auf das griechische, römische und mittelalterliche Rechtsverständnis Bezug zu nehmen. Aristoteles ist eine wichtige Quelle für seine Ethik, er formt ihn aber im christlichen Sinne um. Die Begrifflichkeiten entnimmt er aus dem römischen Rechtsverständnis, beim Eigentumsverständnis geht er aber vom mittelalterlichen Lehensverhältnis aus.

3.1.1 Begrenzung des Eigentums: Eigentumsbeschränkungen, Veräußerungsverbote, Steuern[34]

Nach der Landreform war der Landerwerb nur bis zu einer bestimmten Größe gestattet. Bei den Lokrern gab es ein Veräußerungsverbot von Besitz. Aristoteles empfiehlt die Tugend des Maßhaltens, um die Begehrlichkeiten nach Besitz zu vermindern.

Auch im römischen Recht fanden Eigentumsbeschränkungen statt neben Eigentumsformen, die vom Privatbesitz ausgeschlossen waren (siehe später bei Cicero). In der Frühzeit überwachten Zensoren das Eigentum nach ihrer sozialen Verträglichkeit. Gesetzliche Regelungen vor allem aus baurechtlichen und religiösen Gründen, auch zum Zwecke der Luxusbekämpfung gab es erst später. Zu nennen ist hier vor allem das römische Steuersystem. Neben dem tributum, der Grundsteuer, und der 5%igen Erbschaftssteuer, die aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit wegen Härtefälle erlassen wurde, bestand eine lineare Besteuerung, die oft gegen die Ärmeren ausgerichtet war. Veräußerungsverbote für Mitgift- und Mündelgrundstücke stellten die existentielle Absicherung ärmerer Bevölkerungsschichten dar. Genauso bestand auch im Mittelalter ein Veräußerungsverbot wegen der Sippenbildung.

3.1.2 Rechtliche Ausdifferenzierung des Eigentums im römischen Recht und im Mittelalter

Das römische Recht unterscheidet zwischen „res divini iuris“, welches im Eigentum der Götter stand, dem „res communes omnium“, dem allgemeinen Gut, dem „res publica“, dem Staatseigentum und dem gewöhnlichen Eigentum. Zum allgemeinen Gut gehörten nach Marcian Luft, fließendes Regenwasser, Flusswasser, das Meer und seine Ufer, da sie nicht klar abgrenzbar sind, war aber nicht Staatseigentum.

Im Mittelalter bestand bis zur aufkommenden Geldwirtschaft mit dem römischen Rechtsdenken im 12. Jahrhundert die Rechtsfiktion des „geteilten Eigentums“, dem Lehenswesen: der Grundherr ist Obereigentümer, der Grundholde Untereigentümer. Die Grundherrschaft war für den Frieden und die Polizeiherrschaft zuständig. In diesem Sinne stellte sich Thomas von Aquin Gott als Obereigentümer und den Menschen als Verwalter seiner Güter vor.

3.1.3 Begründung des Eigentums bei Aristoteles und Cicero

In „De Officiis“ begründet Cicero das Privateigentum mit der Okkupationstheorie. Ursprünglich soll es kein Privateigentum gegeben haben. Erst durch die Okkupation mittels Aneignung herrenloser Güter, Krieg, Eroberung, Vertrag, Los oder Übereinkunft wurde das Privateigentum geschaffen. Es sei eine Forderung der Gerechtigkeit, dieses zu respektieren, aber die Pflicht, es zum gemeinsamen Nutzen zu gebrauchen. Nach dem römischen Recht ist das Privateigentum kein Naturrecht (ius naturale), sondern Vereinbarung (ius gentium). Eigentum wird als Vollrecht gefasst (dominium plenum). Der Besitzer kann frei darüber verfügen.

Nach Aristoteles soll im Idealfall der Besitz Privateigentum bleiben, die Nutzung aber allen zur Verfügung gestellt werden. Er spricht sich für den Privatbesitz aus, weil es den Menschen erfreut, einem anderen einen Gefallen zu erweisen und wegen der Pflege der Selbstliebe. Die Gleichheit im Besitz sollte wegen möglicher Streitigkeiten angestrebt werden. Die Tugend des Maßhaltens sei notwendig wegen der begrenzten Güter.[35]

3.1.4 Zusammenfassung

1. Der Grundbesitz war bei uns im Mittelalter wie bei den frühen Israeliten an die Sippe gebunden. Auch in Griechenland bestand von Solon an ein Veräußerungsverbot. Dies sollte die Verarmung ganzer Bevölkerungskreise hintanhalten. Ähnliches fand auch in Rom statt. Zwar wurden soziale Maßnahmen zur Armutsbekämpfung wie das Steuerwesen ergriffen, deren Wirksamkeit aber durch die lineare Besteuerung und Korruption gedämpft. Ursprünglich herrschte in keinem Herrschaftsgebiet das absolute Privateigentumsrecht vor, welches nicht mit sozialen oder kulturellen Einschränkungen verknüpft war.

2. Durch die Aufteilung des Eigentums im römischen Recht in staatliches, kultisches, gemeines und privates Eigentum wurden einerseits die Zuständigkeiten geklärt. Der Privateigentümer erhielt aber im Gegenzug nebst einigen rechtlichen Einschränkungen eine absolute Verfügungsgewalt über seinen Besitz. Für die gemeinnützigen Aufgaben wurden eigene Bereiche geschaffen. Interessanterweise waren Flüsse und das Meer Gemeingut, was in der österreichischen Rechtsordnung entweder staatlichem oder privatem Eigentum zugeordnet ist. Die Begründung im damaligen Recht war praktisch motiviert: Man konnte diese Gewässer nicht klar begrenzen.

3. Cicero stellt mit der Okkupationstheorie die faktische Ordnung des Eigentums fest, ohne sie zu begründen. Die Faktizität soll genügen. Das Privateigentum sei kein Naturrecht, sondern nur Völkerrecht, also Vereinbarungssache. Dagegen will Aristoteles aus Gründen der Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit das Privateigentum legitimieren. Die entgegengesetzte Position könnte man aus eben genannten Gründen genauso plausibel erscheinen lassen: Warum besitzt die Eigentumsordnung der heutigen Wirtschaft mehr Überzeugungskraft gegenüber alten Sippen- und Stammesordnungen mit ihrem Eigentumsrecht, die über tausende von Jahren Bestand hatten? Nützen gemeinschaftlich genutzte Güter dem Einzelnen in der Entfaltung seiner Persönlichkeit im solidarischen Handeln und gemeinschaftlichen Erleben sogar mehr als der Gebrauch von Privateigentum?

3.2 Thomas von Aquins Umgang mit der Situation der Zeit

Thomas[36] hatte drei christliche Vorgaben der Zeit und des christlichen Erbes zu beachten:

Erstens bestand die Lehre des negativen Kommunismus, wonach die Güter der Erde grundsätzlich für alle da seien. (die vertikale Dimension des Eigentums)

Zweitens gab es die ethische Wertung, dass eine gemeinsame Bewirtschaftung dem Ideal nach vor dem Sündenfall die alleinige Eigentumsform sei.

Drittens musste Thomas die historische Situation der Zeit mitbeachten, wo die Spiritualisten jeden Privatbesitz leugneten und die Gesellschaft an der Kippe vor bedeutenden sozialen Umwälzungen stand.

Zur Väterzeit konnten Bußprediger und Ordensgemeinschaft keine Veränderungen herbeiführen, da es gar nicht in ihrer Absicht lag, wie wir am Beispiel von Ambrosius gesehen haben. Plötzlich aber begannen verschiedene Armutsbewegungen, sozialpolitische Bewegungen zu entfesseln. Die Waldenser in der Provence nannten eine sozialpolitische Propaganda ihr Eigen. In Oberitalien lehnten die so genannten „lombardischen Armen“ jeden Privatbesitz ab und predigten Gütergemeinschaft. In der Gegend von Turin gab es um 1130 eine Gruppe um Girald von Monteforte, die den Charakter einer kommunistischen Bewegung hatte. Beim Kampf der Spiritualen musste Papst Johann XXII. selbst eingreifen. Sogar Bonaventura, der Freund und theologische Gegenspieler von Thomas, ein Franziskaner, hatte in seinem Orden eine Krise wegen der Frage der Erlaubtheit des Ordenseigentums.

Utz kommt zum Schluss, dass es für Thomas nur eine Möglichkeit gab, sich der Frage nach dem Privateigentum zu stellen: „Thomas mußte vom Sozialen her kommen.“[37] Es konnte nicht in seinem Interesse liegen, den revolutionären Kräften in der Gesellschaft Munition in Form der Ablehnung oder Nichterwähnung des Privateigentums zu liefern und so an deren Veränderung schuld zu sein. Andererseits konnte er die lange christliche Tradition der allgemeinmenschlichen Widmung der Güter nicht ignorieren. So versuchte er ein Doppeltes: mithilfe der begrifflichen Unterscheidung zwischen vertikaler und horizontaler Dimension des Eigentums die durchgängig soziale Bestimmung aller Eigentumsformen sicherzustellen und das Privateigentum als eine legitime Eigentumsform mit naturrechtlichem Charakter hervorzuheben. Diese naturrechtliche Bestimmung des Eigentums ist nun näher zu betrachten, da sie mit unserem Naturrechtsverständnis nicht kompatibel ist.

3.3 Naturrechtliche Bestimmung des Privateigentums bei Thomas von Aquin

Es gibt bei Thomas keine Unterscheidung zwischen positivem Recht und dem Ideal des Rechts. Recht wird hier gesehen als Gegenstand sittlich guten Willens. „Recht ist also wirklich Friedensordnung zwischen mehreren Personen.“[38]

Gegenüber heute, wo das Naturrecht sich aus der Wesenheit des Menschen ergibt, war es bei Thomas „ein bis in die konkrete Sachlage hinreichendes Soll. Wir könnten seinen Gedanken auch so ausdrücken, daß wir sagen: alles das hat als Naturrecht zu gelten, was objektiv rational, d. h. sachlich analysierbar ist.“[39] Thomas vertritt einen erkenntnistheoretischen Optimismus, wenn es um die Erkennbarkeit von Forderungen aufgrund der praktischen Vernunft aus allgemeinen Prinzipien geht. Das „ius gentium“ übernimmt er von Marcian als Naturrecht, wo auch die Benutzung der Flüsse und Meere dazuzählt.

Im ersten Artikel des Abschnitts „Über Diebstahl und Raub“ (S. Th. II q. 66,1) übernimmt er die Lehre vom negativen Kommunismus der Väter. Es geht hier um die menschheitliche Widmung aller Güter. Von dieser vertikalen Perspektive aus lässt sich die Frage nach der Aufteilung der Güter nicht klären. Es ist sowohl eine Privateigentumsordnung als auch eine gemeinschaftliche Ordnung der Güter davon ableitbar. Nichts davon wird in diesem Artikel entschieden.

Nach Utz spricht Thomas grundsätzlich nicht von einem ausdrücklichen Naturrecht auf Privateigentum. Das Naturrecht auf Privateigentum ist im zweiten Artikel ableitbar:

„Zu 1. Die Gemeinsamkeit der Dinge geht auf das Naturrecht zurück, nicht als ob das Naturrecht gebieten würde, alles in Gemeinschaft und nichts als Eigentum zu besitzen; sondern weil es auf Grund des Naturrechtes keine Unterscheidung des Besitzes gibt, sondern mehr auf Grund menschlicher Verfügung; und das gehört in den Bereich des gesatzten Rechts (57, 2. 3). Deshalb ist der Eigenbesitz nicht gegen das Naturrecht, sondern wird dem Naturrecht hinzugefügt auf Grund der Findung durch die menschliche Vernunft [34a].“[40]

Die Begriffe „hinzugefügt“ (superadditur) und „Findung“ (adinventionem) bedeuten, dass es hier um eine aus der Erfahrung gewonnene Erkenntnis geht. Das Naturrecht wird auf die Situation hin aktualisiert und entspricht damit genau der begrifflichen Definition von Naturrecht bei Thomas. Verwirklicht werden soll dieses im „gesatzten Recht“, welches nicht die staatliche Autorität aufstellt, sondern sich in der Willensäußerung des Gemeinwohls zeigt. „Unter der Voraussetzung des wahren Gemeinwohles gilt immer, daß das Recht auf Privateigentum ein Nachfahre des Gemeinwohles ist, niemals aber vorgemeinschaftlich.“[41] Das bedeutet, dass die Menschenrechte immer nur innerhalb der Gemeinschaft betrachtet werden müssen, wie auch die Katholische Kirche keine vorgemeinschaftlichen Rechte anerkennt. Für das Privateigentum gibt es Gründe, auf die sich Thomas beruft.

3.4 Geschichtliche Vorlagen und ihre Aufarbeitungen bei Thomas: Aristoteles, der negative Kommunismus der Väter und Augustinus

Bei der Begründung des Privateigentums nennt Thomas drei Konvenienzgründe, erstens den größeren Fleiß, zweitens die bessere Güternutzung aus Selbstliebe und drittens der gesellschaftliche Friede. Alle drei Argumente stammen von Aristoteles, werden aber uminterpretiert: Die menschliche Schwäche als soziologischen Bestand begründet Thomas mit der Erbsünde. Für die Güternutzung, wofür Aristoteles die Selbstliebe als natürlichen Befund hinstellt, ist es nach Thomas notwendig, Instanzen zu schaffen, die um das Gemeinwohl besorgt sind.

Gegenüber der ethischen Verpflichtung des Privateigentums bei Aristoteles folgt Thomas dem negativen Kommunismus der Väter bezüglich der sozialen Belastung des Eigentums, vor allem des Überflusses. Dies entspricht nach Thomas dem Naturrecht entgegen der Ansicht von Augustinus, der von einer Liebespflicht spricht.

3.5 Aneignung fremder Güter: Kann Raub geschehen ohne Sünde?

Thomas kennt Fälle, in welchen Diebstahl und Raub erlaubt ist. Sachlich trennt Thomas den Raub (Artikel 8) vom Diebstahl (Artikel 7). Theoretisch geht es um die Rechte der Armen und die Rechte des Staates. Praktische Beispiele sind die Revolution des Proletariats gegen die Besitzenden und die Verstaatlichung. Thomas verteidigt die soziale Belastung des Eigentums, vor allem des Überflusses. In der Not ist es daher erlaubt zu rauben oder zu stehlen. Es besteht aber eine Gefahr für die menschliche Gesellschaft, falls es zur Gewohnheit wird (Artikel 6). Für die öffentliche Gewalt kann durch Abgaben und Enteignung die Ordnung der Gerechtigkeit wiederhergestellt werden. Diese Fälle zeigen die Grenzen des Privateigentums klar auf. Am Beispiel Landloser in Brasilien wäre eine Landbesetzung indigener Völker aus Nahrungsmangel von Großgrundbesitzern erlaubt. Zu diskutieren wäre noch, inwieweit die öffentliche Ordnung dabei gestört wird.

3.6 Verhältnis des Eigentumsbegriffs von Thomas zum Wandel in der Wirtschaft von heute

Das Gemeinwohl ist für Thomas der Grund für das Privateigentum. Grenzen des Privateigentums werden bei Thomas klar aufgezeigt, wie das Beispiel der Enteignung zeigt. Für ihn ist nicht das Privateigentum die Basis jedes menschlichen Handelns. So ist jede Wirtschaftsweise zu hinterfragen: „ Wenn einmal die privatrechtliche Scheidung von Arbeit und Kapital im Produktionsprozeß vom Gemeinwohl her nicht mehr empfohlen oder angezeigt wäre, dann würde logischerweise die kapitalistische Wirtschaftsweise abgeschafft werden müssen.“[42] Abgesehen von diesem radikalen Schritt sind Gemeinwohlbeschränkungen durchaus angezeigt. Ich denke hier an den Zugang zu lebensnotwendigen Ressourcen wie Nahrung, Wohnung und Trinkwasser. Wie kann gegen Quasi-Monopole vorgegangen werden, die als Marktführer in der Nahrungsmittelindustrie oder am Wohnungsmarkt die Preise diktieren? Wie kann ein Dienstleister von Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung gezwungen werden, eine sozial verträgliche Preisbildung zu betreiben? Die Eigentumsform wie die Wirtschaftsform können hinterfragt werden und müssen am Gemeinwohl gemessen werden.

3.7 Zusammenfassung

1. Thomas von Aquins Auseinandersetzung mit den Problemen seiner Zeit lieferte Ergebnisse, die die christlichen Werte auf der Höhe der damaligen Zeit transportieren konnte. Er setzte sich mit den sozialreformerischen Strömungen auseinander, ohne sie allgemein zu verurteilen. Stattdessen wiederholte und betonte er das Grundanliegen des Gemeinwohls. Gegenüber Angriffen verteidigte er das Privateigentum, ohne es zu bewerben. Er nahm die aristotelische Argumentation wieder auf, nahm ihr aber die Schärfe, indem er sie mit christlichem Gedankengut bereicherte. Solche Art ausgewogener Darstellung in schwierigen Zeitumständen kenne ich sonst nur von Dokumenten des II. Vatikanums.

2. Gehen wir den drei Konvenienzgründen von Thomas nach: Die menschliche Schwäche als Folge der Erbsünde liefert gegenüber Aristoteles neben einer theologischen Untermauerung nichts Neues. Für die Güternutzung will er Überwachungsinstanzen schaffen. Eine Möglichkeit wäre, sensible Güter dem Gemeineigentum zu überantworten, um das Gemeinwohl sicherzustellen. Tatsächlich lehnt Thomas die Überführung von Eigentum in öffentliches Eigentum, wenn Not herrscht, moralisch nicht ab. Nicht nur die öffentliche Hand kann sich am Privateigentum bedienen, sondern auch jeder Mensch in Not. Dass Thomas einen weiten Spielraum für mögliche Interpretationen in der Praxis lässt, ist offensichtlich. Tatsache ist, dass bei jeder praktischen Umsetzung der Eigentumsgestaltung diese auf das Gemeinwohl hin zu untersuchen ist. Das betrifft auch die Gestaltung von Wirtschaftsbeziehungen bis hin zur Wirtschaftsform.

4 Rerum novarum und andere kirchliche Stellungnahmen zu Eigentumsfrage

Die folgende Zusammenschau soll Fragen des Eigentums quer durch kirchliche Dokumente aufzeigen und der Tradition gegenüberstellen.

4.1 Kontextualität und Begrenztheit jeder Stellungnahme der Katholischen Soziallehre

Die Katholische Soziallehre(KSL) macht den Menschen als Ursprung, Träger und Ziel aller Sozialgebilde und sozialen Handelns[43] als Ausgangspunkt jeder Fragestellung. Ausgehend von der Entwicklung einer differenzierten Lehre stellt sich die Frage:

Welchen Grad der Verbindlichkeit haben diese Sätze?

Die KSL wird verstanden als Gefüge von offenen Sätzen, wobei

1. die der Wortfassungen zugrundeliegenden Voraussetzungen auswechselbar sind und

2. kein Ende der Erkenntnis erreicht wird, sondern ein Start für einen weiteren Fortschritt des Erkennens vorausgesetzt wird.

Die Begrenztheit jeder Aussage betrifft die Veränderungen der Begrifflichkeiten sowie ist durch einen Wandel in der Lehre möglich. Ein Beispiel für die Veränderung der Begrifflichkeiten ist die Änderung des Blickwinkels seit der Neuzeit in Bezug auf den Menschen:

Thomas geht von einem monarchischen Staatsbegriff aus. Der Mensch seiner Zeit versteht sich als Teil des Ganzen. Philosophisch wird vom natura humana als menschliches Maß ausgegangen. Mit der Neuzeit ändert sich das: Es gibt keine einheitliche Ethik mehr, keinen erkenntnismäßigen Optimismus und keine absolute Autorität. Das Individuum wird zur Anfangsgröße der Gesellschaft. Der Blickpunkt richtet sich an jeden Einzelnen zur Verwirklichung dieses Ideals.[44] Statt dem Begriff des Gemeinwohls wird der Begriff der sozialen Liebe angewendet.[45] Mit dieser veränderten Sichtweise hatte die KSL in ihrer Beurteilung des Eigentums zu kämpfen. So verhielt sich Rerum novarum(RN) der individualistischen Eigentumsauffassung positiv gegenüber, während in Quadragesimo anno(QA) Klärungen von Missdeutungen und Betonungen zugunsten des Gemeinwohls vorgenommen wurden.[46]

4.2 Verhältnis der Eigentumsfrage zur Wirtschaftsweise

Rerum novarum stand vor der Herausforderung von zwei Wirtschaftsformen: dem Kapitalismus und dem Liberalismus. Gegenüber dem Liberalismus bestand die Forderung und vielleicht der geheime Wunsch, ihn „in die rechte Ordnung zu bringen, sie zu zähmen, den unbändigen wilden individualistischen Liberalkapitalismus zum ‘sozial temperierten Kapitalismus’ umzuwandeln“[47] Ganz anders hingegen hören sich die Aussagen von Johannes Paul II. in Laborem exercens[48] an, wo er die Überführung der Güter in Gemeineigentum, sprich die Kommunistische Wirtschaftsweise einzuführen, mit dem Vorbehalt legitimiert, dass so dem Prinzip der allgemeinen Widmung der Erdengüter mehr entsprochen werden kann. Nach dem Naturrechtsverständnis von Thomas von Aquin könnte man hier vom Naturrecht auf Gemeineigentum sprechen. Der Hintergrund dieser Formulierung ist ein Teil der Weltgeschichte: Der Papst hat seine polnische Heimat anno 1981 im Blick. Es bildet sich die Gewerkschaftsbewegung Solidarnosc. Seine Option war, eine freie Gewerkschaft zu erkämpfen, nicht die Totalrevision des Systems. Vorausgesetzt werden muss, dass er „den personalen Charakter der menschlichen Arbeit und die Subjektstellung des arbeitenden Menschen“[49] unter veränderten Bedingungen gewahrt sehen konnte.

In LE 14 spricht sich der Papst auch für eine Vielfalt von autonomen Körperschaften in Anlehnung an QA in mittlerer Ebene aus, die mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufgaben betraut werden sollten. Der Hirtenbrief der nationalen Bischofkonferenz der USA „Wirtschaftliche Gerechtigkeit für alle“[50] (WG) spricht von innovativen Strukturen der Eigentumszuordnung auf lokaler Ebene.[51] Ich denke hier an die öffentliche oder genossenschaftliche Trinkwasserversorgung. Mit der Option für die Armen sehe ich den Blickwinkel auf die Bedürfnisgerechtigkeit gelegt, wonach sich die Strukturen der Wirtschaft und des Eigentums zu richten haben.

Sowohl die Wirtschaftsweise selbst, als auch die Einbettung der Wirtschaft in regulative Elemente und die teilweisen Vergemeinschaftungen von Produktiveigentum stehen unter der Voraussetzung des allgemeinen Prinzips vom Nutzen der Güter für alle.

4.3 Produktiveigentum in Unternehmen

Folgende Fragen bezüglich des Produktiveigentums sind zu klären: deren Legitimation, Verwendung und die Nutzung des Gewinns. Sachlich ist das Produktiveigentum vom Privateigentum zu trennen, inhaltlich folgt das Produktiveigentum ähnlich den moralischen Leitlinien wie dem Privateigentum.

4.3.1 Arbeitswertlehre

Spieß sieht in RN das Bearbeitungsargument von Lockes übernommen, wie auch die Begründung des Eigentums, das er bei RN im Rang eines Naturrechtes sieht.[52] Grund für diesen Bezug könnte die Reaktion auf die soziale Forderung der Vergesellschaftung des (Produktiv-) Eigentums sein, da bei Thomas „ die Eigentumsordnung grundsätzlich auch hin zu einer Gemeineigentumsordnung verändert werden“[53] kann. Nell-Breuning lässt den Bezugspunkt zur Arbeitswertlehre offen, ob RN dem scholastischen von Thomas von Aquin, dem liberalen oder dem sozialistischen Modell anhängt. Er verweist auf die Klarstellung in QA und darauf, dass es sich bei Sachvorgängen wie in diesem Fall um Angelegenheiten von Fachleuten handle.[54] Spieß hingegen sieht im Bearbeitungsargument in RN eine ontologische Verbindung des Bearbeiters und seiner Sache, weil sie erst dadurch für den Menschen fruchtbar gemacht werde. Zweitens liegt es in der Ordnung der Natur, dass die Güter dem Fleiß und der Anlage der Personen entsprechend aufgeteilt werden, wodurch die Ungleichheit der einzelnen begründet werden kann.[55] Dazu werde ich später Bezug nehmen, da meines Erachtens dieses Argument in Gaudium et spes(GS) wieder auftaucht.[56] Ich sehe auch wie Spieß bei diesem Dokument die fehlende Differenzierung von Privat- und Produktiveigentum.

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass in keinem späteren Dokument von einer eigentumsschaffenden Funktion der Arbeit mehr die Rede ist[57], auch wenn Nell-Breuning gar nicht in diesem Zusammenhang von einer eigentumsschaffenden Funktion der Arbeit spricht, sondern die Frage aufwirft, „ob wirklich nur die (ausführende, körperliche?) Arbeit Werte schafft oder ob auch andere Faktoren (unternehmerische Initiative, Erfindergeist, Ausstattung mit hochleistungsfähigen sachlichen Produktionsmitteln) dazu beitragen“[58], und von einer Klärung dieser Frage in QA weiß. Anders verhält es sich mit der Forderung des Produktiveigentums in Arbeiterhand.

4.3.2 Produktiveigentum in Arbeiterhand

Die Forderung nach der Vermögensbildung in Arbeiterhand in RN 35, welche als Beispiel ein wirtschaftlich genutzter Boden als Nebenerwerb genannt wird, setzt sich in den folgenden Enzykliken fort und wird im Hinblick auf neue wirtschaftliche Konstellationen neu ausdifferenziert dargestellt. Gaudium et spes sieht den Menschen im Zentrum jedes wirtschaftlichen Geschehens[59], das zum Ausgangspunkt für LE wird, den „Mitbesitz“ unter dem Vorzeichen der Subjekthaftigkeit des Menschen im Wirtschaftsprozess neu zu definieren:[60] Der Arbeiter soll erstens an der Leitung, zweitens am Ertrag und drittens als Anteilseigner am Unternehmen persönlich beteiligt sein. Der Mensch als Mittelpunkt der Wirtschaft stellt also die zentrale Forderung der KSL dar. Ähnlich gestaltet sich nun die Frage nach den Besitzverhältnissen in Unternehmen, wozu Locke meines Erachtens einen entscheidenden Beitrag durch das Bearbeitungsargument geleistet hat.

4.3.3 Die Ordnung der Personen und die Ordnung der Dinge

Nach Spieß ist RN in der Eigentumsfrage dem Argument von Locke gefolgt, da das Gemeinwohl „hinter das natürliche Recht auf Privateigentum“[61] zurücktritt. Bei Locke ist privates Eigentum im Naturzustand schon vorhanden: Gott habe zwar den Menschen die Güter der Erde geschenkt, sie müssen diese sich durch eigene Arbeit aneignen. Eigentum ist damit die Vermischung von Arbeit und Sache und damit natürliches Recht. Damit wird die Eigentumsordnung von Thomas auf den Kopf gestellt.[62] Doch nach Barbara Arneil gibt Locke kein Naturrechtsargument gegenüber dem Privateigentum an, sondern das Effizienzargument in seiner Arbeitswertlehre.[63] Erst das II. Vatikanum folgt wieder klar seinem Argument, denn

„die gesellschaftliche Ordnung und ihre Entwicklung müssen sich dauernd am Wohl der Personen orientieren, denn die Ordnung der Dinge muß der Ordnung der Personen dienstbar gemacht werden und nicht umgekehrt“[64].

Die Enzyklika nennt deshalb die Unternehmen „Verbund von Personen“. Der Ordnung der Personen folgend bedeutet dies, dass die fähigsten Personen sie auch führen sollten.[65] Die Frage stellt sich, wie die Ordnung der Wirtschaft aussehen könnte, die sich nicht am Kapital, sondern an den Fähigkeiten und Bedürfnisse der Menschen orientiert. GS nennt im Bereich des Unternehmens die Mitbestimmung[66] auf verschiedenen Ebenen. Auf den Trinkwasserbereich angewendet, bedeutet dies die Mitbestimmung der Mitarbeiter im Versorgungsunternehmen. Auch die Abnehmer müssten in die Mitbestimmung einbezogen werden, da sie als Teil der Wirtschaftsbeziehung ein Teil dieser Ordnung sind.

Nicht nur das Unternehmen ist bei der Eigentumsfrage gefordert, sondern auch der Staat.

4.4 Staatliche Eigentumsordnung

Der Staat ist aufgefordert zur rechtlichen Regelung des Eigentums in den verschiedenen Gestalten des Privat- und Gemeineigentums, sowie des Produktiveigentums in der Wirtschaft. Um das Gemeinwohl im Staat sicherzustellen, sind Eingriffe ins Eigentum nötig. Eine Möglichkeit eröffnet die Belastung mit Steuern.

4.4.1 Steuern

Die Frage der Legitimation von Steuern lässt sich an der Entwicklung der Enzykliken klären. Während RN dem Staat Eingriffe ins Eigentum nur zur Hebung eines Übels und der Entfernung einer Gefahr zubilligt und damit den Richtungsstreit der Schulen Angers mit der karitativen Fürsorgetätigkeit und Lüttich mit der aktiven Sozialpolitik zugunsten von Lüttich beendet,[67] sollen aber keine übertriebenen Steuerforderungen aufgrund der Einschränkung des Privateigentums aufgestellt werden[68]. Die Eigentumsordnung soll nach QA als Ganzes vom Staat gestaltet werden.[69] Bestätigt wird dieses Recht des Staates in Populorum progressio(PP) als „Konkretisierung der Gemeinwohlvorranges“ [70].

Davor will Papst Johannes XXIII. in seiner Enzyklika Pacem in terris(PT) den Menschen die Lehre der Kirche unter dem “Zeichen der Zeit”, den Herausforderungen unter veränderten Bedingungen, vermitteln. Aufgrund des wirtschaftlichen Fortschrittes sei auch ein sozialer Fortschritt notwendig.[71] Eine Rahmenordnung für die Wirtschaft sei notwendig.[72] Auch ist es das Recht und die Pflicht des Staates, in die Eigentumsordnung mittels Steuern und Abgaben einzugreifen: „Natürlich bedeuten Sozialleistungen und andere staatliche Maßnahmen, wie sie die Enzyklika fordert, eine Belastung des Eigentums der Besitzenden und des Lohnes der Lohnempfänger (Steuern und Sozialabgaben). Aber der Staat hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, auf diese Weise das Eigentum seiner Bürger zu belasten.“[73] Auch hier hat das Gemeinwohl Vorrang vor dem Privateigentum, was auch bei der Enteignung zutrifft.

4.4.2 Öffentliches Eigentum und Enteignung

Ausgehend von der Kritik an der gegenwärtigen Eigentumsverteilung stellt die Enzyklika Mater et magister(MM) Regeln für privates und staatliches Eigentum auf, welche vor allem dem Subsidiaritätsprinzip folgen sollen.[74]

Was die Enteignung betrifft, lehnt QA die Anwendung im Erbrecht[75] und bei unsittlichem Gebrauch[76] ab, außer bei Verstoß gegen eine fremde Sache. Dagegen denkt die Enzyklika auch an eine mögliche Überführung in verschiedene Formen von Gemeingütern[77] in Auseinandersetzung mit dem Sozialismus jener Zeit: „Die System oder Total-Sozialisierung kommt nicht in Frage; wo dagegen aus Gründen des Gemeinwohls die Überführung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft angezeigt ist, steht ihr grundsätzlich nichts im Wege.“[78]

Gegen den ungehemmten Liberalismus wendet sich Paul VI. in PP, weil eines ihrer Hauptirrtümer die Vorstellung des Eigentums an Produktionsmittel als absolutes Recht darstellt.[79] Dem Staat gehört das Recht auf Enteignung[80] ; es gibt keine naturrechtliche Eigentumsbegründung; dem allgemeinen Nutzungsrecht sind alle anderen Rechte untergeordnet[81]. Deshalb wendet er sich auch gegen den ungehemmten Liberalismus, wessen Auswüchse die Latifundienwirtschaft und die Kapitalflucht darstellen.

In LE spricht sich Johannes Paul II. für Privateigentum als Regelfall aus, die Überführung in kollektives Eigentum kann in bestimmten Fällen „durchaus am Platz sein.“[82] Eine bloße Enteignung genügt nicht, denn es muss der Subjektcharakter der Gesellschaft gewährleistet sein.[83] Der Mensch muss sich als Subjekt der Arbeit sehen können. Auch vielfältige autonome Körperschaften der mittleren Ebene seien möglich, wie die Publikums - AG oder das Familieneigentum, die er zum Gemeineigentum zählt.[84] Da das staatliche Recht nicht ausreicht, das Eigentum zu ordnen, bedarf es weiterer Regelungsebenen.

4.4.3 Internationale Ordnung des Eigentums

Zwei Lehrschreiben stelle ich vor, um diesen Aspekt zu verdeutlichen, QA und das gemeinsame Wort der Kirchen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland 1997, Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit(SG). QA nennt den Wettbewerb als unzureichendes Ordnungsinstrument, um das Gemeinwohl sicherzustellen.[85] Neben nationaler sind auch internationale Gerechtigkeit und das soziale Wohlwollen notwendig. Der Papst plädiert sowohl für Zustände- als auch für Gesinnungsreform. Detaillierter beschreibt SG die Verhältnisse am Weltmarkt. Die Beschreibung der Gefahr aus den ungeregelten internationalen Kapital- und Finanzmärkten ist eine Vorahnung der Ereignisse im Herbst 2008, wie wir sie durch das Zusammenbrechen der Finanzmärkte erlebt haben. Vorschläge zur Behebung der Situation klingen für uns ebenso einleuchtend wie selbstverständlich: die Einführung von Regeln und Standards mithilfe von „weltweit tätigen staatsähnlichen Institutionen mit ordnungspolitischer Kompetenz“[86]. Neben dem wirtschaftlichen und staatlichen Bereich behandle ich nun das private Eigentum.

4.5 Privateigentum

Das Privateigentum nimmt in der christlichen Tradition einen besonderen Stellenwert ein. Es ist ein Kampf um soziale Werte, die in gesellschaftlichen Umbrüchen sichergestellt werden sollen. War es im Alten Testament der Kampf um die Sippe, die die Versorgung der damaligen Bevölkerung sicherstellte, so kam es zur der Zeit von Thomas von Aquin mit dem Römischen Recht, das ins Rechtsverständnis Eingang fand und den Spiritualisten, die den ärmeren Bevölkerungskreisen entgegenkam, zur Auseinandersetzung um das Ziel und der Anwendung des Eigentums überhaupt. An beiden Ereignissen dürfte sich das Anliegen, den Menschen in seiner Ganzheit seiner Fähigkeiten und Bedürfnisse ernst zu nehmen, gemeinsam sein. Die konkrete Ausgestaltung in der Entwicklung dieser Lehre der KSL wird nun dargestellt. Vorerst wird mittels des Begriffs des Naturrechts versucht, welcher mit Thomas von Aquin seinen Ausgang genommen hat, das Privateigentum näher zu bestimmen.

4.5.1 Naturrechtliche Bestimmung des Privateigentums

Es ist kein leichtes Unterfangen, den sozialethischen Begriff des Eigentums vom Ballast der Geschichte zu lösen und das Anliegen der KSL dahinter zu beleuchten. Schwer wiegen die Umstände, die Leo XIII. veranlasst hat, das Privateigentum zu verteidigen. Einerseits wurde das Erfurter Programm der Sozialdemokratie genau in dem Jahr der Enzyklika erstellt, andererseits war genau dieses Privateigentum Angriffspunkt von Marx:

„Um diese Absage zu begründen, sah Leo sich genötigt, die Institution des Eigentums grundsätzlich zu verteidigen. Damit ließ er sich – leider! – vom Gegner das Gesetz des Handelns vorschreiben. Marx hatte das Eigentum zum Hauptgegenstand seines Angriffes gemacht und damit dem Kampfplatz bestimmt, auf dem die Schlacht geschlagen werden sollte“[87]

Damit wurde das Privateigentum zum Angelpunkt der Auseinandersetzung. Hätte er nicht wie Thomas von Aquin die Güter grundsätzlich der allgemeinmenschlichen Widmung (vertikalen Ebene) unterstellen sollen und im zweiten Schritt das Privateigentum als eine berechtigte Form des Eigentums ausweisen sollen? Der Ausgang vom Individuellen zum Gemeinwohl hin versperrt zum Teil die Tür zur Gesamtsicht, die mühsam mittels Begriffe wie „Caritas“ oder „gemeinwohlpflichtig“ wiedereröffnet werden muss.

Erst Paul VI. besinnt sich wieder des vertikalen Ansatzes, wenn er nach Gen 1 die menschliche Widmung der Güter betrachtet. Alle anderen Rechte sind diesem Nutzungsrecht untergeordnet.[88] Er verzichtet sogar auf jede naturrechtliche Eigentumsbegründung. Der schwer lastende Konflikt war jener zwischen den reichen Ländern im Norden und den armen im Süden. Es ist daher verständlich, wenn sich der Papst gegen das Privateigentum als absolutes Recht wendet und den Überfluss vom Eigentum einfordert.[89]

Anders lauten ältere Dokumente, wie die Enzyklika RN, die vom Naturrecht auf Eigentum spricht und MM, die den Begriff des Produktiveigentums einführt und wie PT als Naturrecht anerkennt.[90]

Erstaunlich aber ist das Verhältnis des Eigentums in der KSL zu den Menschenrechten. Grundsätzlich steht das Privat- und Produktiveigentum als individuelles Freiheitsrecht im Kontext sozialer und wirtschaftlicher Anspruchsrechte (status positivus).[91] Hingegen stellt SG[92] das Eigentumsrecht ausschließlich unter die sozialen Anspruchsrechte. „Damit weicht der Text nicht unerheblich von der Tradition der katholischen Sozialverkündigung ab, allerdings auch von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 17) und vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 14)“[93]. Andererseits steht das Dokument bezüglich der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung auf der Linie der BRD.[94] Erwähnenswert ist, dass es sich bei diesem Dokument um ein „Konsenspapier“ im ökumenischen Rahmen handelt, was vielleicht zu einigen Ungereimtheiten geführt haben könnte, da jede Partei seine Position im Dokument beachtet wissen wollte. Trotz aller Glättungs- und Interpretationsversuchte stellt sich die Frage, ob nicht grundsätzlich das Eigentum von den sozialen Anspruchsrechten zu denken ist. Ich denke hier an PP, wo Papst Paul VI. gänzlich auf den Begriff des Naturrechts verzichtet, stattdessen die vertikale Dimension betont. Vielleicht wäre auch in Bezug auf die Menschenrechte eine Metanoia angesagt, den Blick auf die Bedürfnisse aller Menschen zu richten, die von den Gütern der Erde ausgeschlossen sind, und von daher die Menschenrechte neu zu denken. Neben den grundsätzlichen Bestimmungen des Eigentums gibt es Rechte und Pflichten, die daraus erwachsen. Diskutiert werden nun der Erwerb und der mögliche Missbrauch des Eigentums.

4.5.2 Erwerb und der Missbrauch des Privateigentums

Die folgenden Aspekte finden sich zum Teil in den beiden vorangegangenen Kapiteln über die Unternehmen und den Staat. Ergänzend dazu stellt QA die Besitzergreifung von herrenlosem Gut als berechtigt dar.[95] Die Besitzergreifung durch Arbeit, der Arbeitswertlehre, wird abgelehnt. Es dürften eher praktische Gründe sein, die den Papst bewogen hat, diese römische Okkupationstheorie aufzunehmen. Theologische oder moralische Gründe für diese Auffassung scheint er nicht zu kennen. Deshalb formuliert er auch vorsichtig, dass diese Handlung schon oft maßlos und missbräuchlich verwendet wurde. Denken wir nur an das Latifundienproblem in Brasilien, wo vor Generationen Großgrundbesitzer Land einfach „okkupiert“ haben, rechtlich gedeckt, aber ethisch in Bezug auf die Ureinwohner äußerst fragwürdig. Genau auf diesen Fall könnte die Aneignung fremder Güter durch die Ureinwohner eine gerechtfertigte Handlung darstellen, wie später am II. Vatikanischen Konzil formuliert wurde: „Wer aber sich in äußerster Notlage befindet, hat das Recht, vom Reichtum anderer das benötigte an sich zu bringen“[96]. Das Dokument bezieht sich hier in der Argumentation auf Thomas von Aquin[97]. Die Ureinwohner leben zum Teil unter menschenunwürdigen Bedingungen und stehen Großgrundbesitzern gegenüber, die im Überfluss leben. Hier könnte auch die Möglichkeit einer staatlichen Enteignung zu Gunsten des Gemeinwohles stehen, wie schon im Kapitel über dem Staat behandelt worden ist.

4.6 Zusammenfassung: Gemeineigentum in der Katholischen Soziallehre

1. Der Kern der KSL in der Frage des Eigentums stellt das Gemeinwohl dar, nach dem die Güter der Erde für alle Menschen zur Verfügung stehen sollen. Dies betrifft nicht nur den Bereich des Privat- und Produktiveigentums, sondern auch sämtliche Formen des Eigentums, also auch das Gemeineigentum in seinen verschiedenen Ausprägungen und das öffentlichen und staatliche Eigentum.

Die Wirtschaftsform wird als Faktum angenommen, aber auf das Gemeinwohl hin befragt. So treten im Laufe der Zeit drei bestimmende Wirtschaftsweisen auf: im 19. Jahrhundert der Liberalismus und der Kommunismus, im 20. Jahrhundert die soziale Marktwirtschaft mit der neoliberalen Strömung zum Ende jenes Jahrhunderts. Es wird kein Systemwechsel gefordert, sondern es wird die Ausrichtung auf den Menschen als Mittelpunkt und Ziel jedes Wirtschaftens eingemahnt. So ergibt sich die Forderung nach Mitbestimmung im Wirtschaftsprozess. Das Unternehmen als Verbund von Personen[98] bedeutet, dass sich diese Institution nicht am Kapital, sondern an den Fähigkeiten und Bedürfnissen der Menschen zu orientieren hat.

Dem Staat obliegt es, die Eigentumsordnung rechtlich zu fassen und im Hinblick auf den Gemeinwohlvorrang Eingriffe ins Eigentum vorzunehmen, wie die Steuern und die Enteignung von Eigentum. Darüber hinaus ist ein internationales Ordnungsinstrument notwendig.

Der Gebrauch des Privateigentums unterliegt auch Schranken. Moralisch ist der Eigentümer verpflichtet, von seinem Überfluss abzugeben. Es ist auch legitim, aus Not sich vom Überfluss anderer etwas zu nehmen.[99]

2. Nicht alle Fragen werden beantwortet, da sich die Begrenztheit der KSL aus dem Blickwinkel der jeweiligen Zeit und ihrer eigenen Systemgrenzen ergibt. Die KSL entwickelt keine eigene Wirtschaftstheorie oder favorisiert kein Wirtschaftssystem, sondern befragt die Systeme nach ihrem sozialen Anspruch. Es werden auch keine Eigentumsformen verbindlich festgelegt, da es der Vernunft des Menschen und den Sachkenntnissen von Wirtschaft und Gesellschaft zusteht, darüber zu entscheiden. Auch steht es auch dem Staat und der internationalen Gemeinschaft zu, das Eigentum in ihrem Bereich zu ordnen.

3. Die Zeitbedingtheit der KSL lässt sich an folgenden Beispielen festmachen:

Die Arbeitswertlehre in RN, die möglicherweise von Lockes übernommen wurde, sollte ein Argument gegen den Kommunismus liefern, wird aber später abgelehnt. Das Produktiveigentum in Arbeiterhand sollte dem Arbeiter eine Möglichkeit bieten, der Familie ein zusätzliches Einkommen zu sichern und der Subjekthaftigkeit des Menschen am Wirtschaftsgeschehen zu entsprechen. Im Laufe der Zeit hat es verschiedene Vorschläge gegeben, vom Mitbesitz über Kapitalbeteiligungen zu verschiedensten Formen der Mitarbeitermitbestimmung im Betrieb. An geeigneten Formen der Mitbestimmung oder Mitbeteiligung im Betrieb wird laufend gerungen.

Im Falle der Enteignung ist QA zurückhaltend und verteidigt das Erbrecht und den unsittlichen Gebrauch gegenüber Eingriffen ins Eigentum. Angesichts des Liberalismus aber gesteht PP dem Staat das Recht auf Enteignung zu. Alle Rechte werden dem allgemeinen Nutzungsrecht untergeordnet.

4. Nach wie vor gilt, dass das Wesen und die Grenzen des Eigentumsrechts einer weiteren wissenschaftlichen Erforschung bedürfen.[100] Eine Frage wäre beim Erbrecht, inwieweit und wann beim Erbrecht eingegriffen werden kann. Die Erbschaftssteuer als Mittel zur Verteilungsgerechtigkeit ist legitim. Wie aber verhält es sich mit Enteignungen? Darf der Staat auch hier im Sinne des Gemeinwohls eingreifen?

Zweitens stellt sich die Frage nach der Enteignung bei unsittlichem Gebrauch des Eigentums. Welche Gründe sind ausreichend, um diese Maßnahme zu ergreifen?

Drittens stellt sich mir die Frage nach dem herrenlosen Gut. Inwieweit gibt es noch herrenlose Güter? Sollten diese nicht auch nach dem Prinzip des Gemeinwohls verteilt werden?

Schließlich bleibt die Frage nach dem Eigentum als Menschenrecht. Wenn das Eigentum als Menschenrechte aus dem Blickwinkel der sozialen Anspruchsrechte zu denken ist, ergeben sich Anspruchsrechte der Menschen, die von den Gütern der Erde ausgeschlossen sind. So müssten alle Menschen einen freien Zugang zum Trinkwasser erhalten können, falls dies unter verantwortbaren Kosten möglich ist. Nun folgen neuere Theorien des Eigentums.

5 Neuere Theorien der Eigentumsauffassung

Die nur folgenden Autoren geben uns Einblick über wirtschaftliche Aspekte der Eigentumsfrage. Amartya Sen versucht seine neo-aristotelische Sichtweise der Wirtschaft gegenüber liberalen Positionen zu verteidigen. Er bedient sich dabei Untersuchungen aus der Wirtschaft. Elinor Ostrom stellt in ihrem Buch „Die Verfassung der Allmende“ die gemeinwirtschaftlich, aber nicht staatlich betriebene Bewirtschaftung der Allmende als Idealfall unter bestimmten Bedingungen dar. Dieser Fall wird für die Trinkwasserversorgung besonders interessant sein, da es in diesem Bereich einerseits noch eine Vielfalt an Eigentumsformen gibt, andererseits das Gemeinwohl als begrenztes Gut eine tragende Rolle spielt.

5.1 Neo-aristotelischer Ansatz von Amartya Sen

Amartya Sen entwirft keine neue Wirtschaftstheorie. Er bedient sich gängiger Theorien der Wirtschaft, die er nach ihrer Stichhaltigkeit prüft, und versucht mithilfe der neo-aristotelischen Sichtweise ein neues Ziel zu bestimmen und zu verteidigen. In der folgenden Abhandlung befrage ich seinen Ansatz auf die Thematik des Eigentums hin. Dazu ist es vorerst nötig, den Hintergrund der Einbettung seiner wirtschaftsethischen Schriften zu hinterfragen.

5.1.1 Hintergrund von Sens Wirtschaftstheorie: Aristoteles und die Wirtschaftsethiken der Neuzeit

Sen stammt aus Indien (geb. 1933 in Shantiniketan) und ist studierter Wirtschaftswissenschaftler an der Harvard University in Cambridge (Massachusetts). 1998 erhielt er den Wirtschaftsnobelpreis.[101] Adam Smiths Analysen waren eine wichtige Grundlage für ihn beim Erstellen seines Buches „Ökonomie für den Menschen. Wege zu Gerechtigkeit und Solidarität in der Marktwirtschaft“ [102] , worauf ich mich im Folgenden hauptsächlich beziehe. Neben seiner eigenen Beschäftigung mit seinen Werken hat auch seine Frau an Smiths Werken gearbeitet. Die für Sens Einbeziehung von Aristoteles war Martha Nussbaum mit ihren Analysen eine wichtige Hilfe. Die Begriffe „Lebensqualität“ und „Verwirklichungschancen“ gingen in sein Werk ein.[103]

Was motiviert einen Sohn eines Chemieprofessors, sich für das Studium der Wirtschaftswissenschaften zu entscheiden? Möglicherweise bietet eine Episode, die er in seinem Buch beschrieben hat, einen Anreiz, sich näher mit dieser Thematik zu befassen: Er musste mit ansehen, wie Kader Mia, ein moslemischer Tagelöhner, bei Volksunruhen Opfer eines Überfalls mit einem Messer wurde. Die Armut hatte ihn getrieben, trotz der Unruhen arbeiten zu gehen und sein Leben aufs Spiel zu setzen.[104] Hier können wir zwei wiederkehrende Themen in Sens Werken erkennen, die Armut und die Freiheit. Die Armut macht diesen Tagelöhner unfrei im Handeln.

Theoretisch vertritt Sen eine liberale Position, da ein Verfügungsrecht über erworbenes Eigentum besteht. In seiner solidaritätsgemeinschaftlichen Variante werden den Menschen nutzenunabhängige Rechte und Pflichten zugesprochen. Begründet wird dies aus der Natur des Menschen im Anschluss an Aristoteles.[105] Da Sen ein erklärter Atheist ist, bleibt die Natur des Menschen ein Postulat. Die Entfaltung dieser Natur verlangt vom Menschen, Verantwortung für sein Handeln in allen Bereichen des Lebens zu übernehmen. Die konkreten Verwirklichungschancen der Freiheit des Menschen sollen den Rahmen menschlichen Handelns abgeben.

5.1.2 Bestimmung des Eigentums im Rahmen der individuellen Freiheit und der konkreten Verwirklichungschancen der Menschen

Sen beginnt seine Darstellung mit einer Frage aus den Upanishaden, wie viel Reichtum zur Erfüllung der Wünsche nötig seien. Er erkennt hier die Frage, „ob wir hier auf Erden lange und gut leben können, ohne in der Blüte unserer Jahre sterben oder in Elend und Unfreiheit leben müssen – Dinge, die nahezu jeder von uns schätzen und begehren würde.“ [106] Sen sieht im Reichtum einen Nutzwert, um eine größere Freiheit in der eigenen Lebensführung zu gewinnen. Ähnlich wird im Dekalog in Ex 20 argumentiert, den die Israeliten wegen der Bewahrung der gewonnenen Freiheit halten sollen. Sen will die Verwirklichungschancen des Menschen, das heißt, das Leben nach eigenen Vorstellungen zu führen, erweitern. Die Gesellschaft und die Wirtschaft soll daran gemessen werden, „weil Menschen nicht bloß Produktionsmittel sind, sondern auch der Zweck der Übung.“ [107] Gegenüber Rawls Grundgüterlehre geht es ihm um die Verwirklichung der konkreten Freiheit. So kommt das materiale Element in Sens Ethik.[108]

Sen vertritt die private Zuordnung des Eigentums, das am ehesten einen effizienten Umgang ergibt, aber der institutionellen Überprüfung und Einbettung bedarf. Für Nussbaum[109], die mit Sen in der Frage der Verwirklichungschancen zusammengearbeitet hat, hat das Eigentum wie auch bei Sen keinen Wert an sich. Sie stellt fest, dass die Begründungen des Aristoteles[110] mit kontingenten instrumentellen Argumenten verteidigt werden.

Die Menschenrechte, die Sen als Freiheitsrechte übernimmt, versucht er so zu verstehen, dass sie Aufforderungen an die Menschen sind, den anderen zur Freiheit zu verhelfen, seine Verwirklichungschancen zu erweitern: So „kann es doch bisweilen geboten erscheinen, von anderen zu erwarten oder von ihnen zu verlangen, daß sie jemanden zu der betreffenden Freiheit verhelfen.“[111]

5.1.3 Verhältnis der Eigentumsfrage zur Wirtschaftsweise

Die Freiheit spielt auch bei der Betrachtung der Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Bezüglich der Effizienz unterscheidet Sen zwischen dem maximalen und dem optimalen Ergebnis. Während beim maximalen Ergebnis das Verfahren zur Erreichen desselben nicht beachtet wird, nennt Sen beim optimalen Ergebnis der Wirtschaft die Beachtung des Freiheitsaspekts.[112] Sen will den Menschen nicht als Mittel im Wirtschaftsprozess sehen, sondern als Zweck in der Ausweitung seiner Freiheit, „als Zweck der Übung“[113].

Sen beweist, wie die Entwicklung von Ländern durch Schaffung von Verwirklichungschancen angekurbelt wurde: So konnte die Lebenserwartung in China durch die Gesundheitsvorsorge und das Bildungswesen erheblich gesteigert werden. Bemerkenswert ist auch die Tatsache, dass in Großbritannien die Lebenserwartung während der beiden Weltkriege am meisten gestiegen ist. Der Grund liegt in der Gesundheitsfürsorge und der gerechten Verteilung der notwendigen Ressourcen. Auch kommen Hungersnöte in keinen Demokratien vor.[114] Die Rolle des Staates nimmt in dieser Wirtschaftsordnung eine wichtige Rolle ein.

5.1.4 Staatliche Eigentumsordnung

Der Staat hat nach Sen die Aufgabe, die Effizienz des Marktes unter dem Gesichtspunkt der Freiheit zu gewährleisten. Sen hebt Kerala, einer Provinz in Indien, mit seiner gerechten Landreform hervor.[115] Die Verwirklichungschancen einzelner Menschen sind also Grund genug, sich über Besitzverhältnisse hinwegzusetzen.

Drei Arten von Gütern kennt Sen, die privaten, öffentlichen und halböffentlichen Güter. Öffentliche Güter unterliegen keinem Marktmechanismus wie der Umweltschutz oder die Seuchenprävention. Halböffentliche Güter unterliegen einem privaten Nutzen wie die Bildung. Sen plädiert für öffentliche Einrichtungen für öffentliche und halböffentliche Güter. Beim Begriff „Effizienz“[116] in Bezug auf öffentliche Güter sollen die Kosten für die Transaktion und der geheimen Absprachen einbezogen werden. Auch können Leistungen eingefordert werden, die am Markt nicht verfügbar sind.[117]

Sen überlässt die Verantwortung nicht allein dem Staat. Auch andere Einrichtungen und Institutionen wie auch der Einzelne sind gefordert, diese zu übernehmen. Diese Verantwortung kann man auch auf den Bereich der Wirtschaft übertragen.[118]

5.1.5 Zusammenfassung

1. Bekannt ist im Vergleich zur KSL die Rolle der Natur des Menschen, deren Verwirklichungschancen der Freiheit geschaffen werden sollen. Der Mensch soll auch Ziel und nicht Mittel der Wirtschaft sein. Auch erhält der Staat eine ordnungsschaffende Funktion. Das Eigentum wird auch als Mittel zur Schaffung von Verwirklichungschancen von Freiheit des Menschen gesehen. Genauso können Eingriffe ins Eigentum bei Sen jederzeit begründet durch den Staat vorgenommen werden. Sollte sich nicht die Eigentumsform nach der besten Möglichkeit zur Verwirklichung der Freiheit des Menschen richten?

2. Sen hat mit seiner Interpretation des Effizienzarguments ein wichtiges Argument der Wirtschaftstheorie entkräftet. Erstens soll die Wirtschaft auf die Freiheit des Menschen ausgerichtet sein. Zweitens gibt es Bereiche, wo der Staat Aufgaben besser als der Markt übernehmen kann, wie beim öffentlichen oder halböffentlichen Gut. Dagegen plädiert Elinor Ostrom bei der Allmende für die gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung, die zwischen der privaten und staatlichen Art der Nutzung[119] anzusetzen ist.

5.2 Elinor Ostrom: Verfassung der Allmende

Bei der Beschreibung von Ostroms Theorie bediene ich mich ihrem Buch „Die Verfassung der Allmende: jenseits von Staat und Markt“ [120]. Elinor Ostrom beschreibt darin, welche Bedeutung die Institution zur Bewirtschaftung der Allmende hat und mit welchen Faktoren zu rechnen ist.

5.2.1 Hintergrund von Ostroms Theorie der Allmende

Es ist nicht übertrieben zu behaupten, dass sich Elinor Ostrom schon ihr ganzes Leben lang der Fragestellung der Allmende gewidmet hat. Schon Anfang der Sechziger Jahre arbeitete sie bei einem Seminar zum Thema der Entwicklung von Institutionen für die Nutzung von Wasserressourcen in Südkalifornien. Das Thema der Entwicklung von Unternehmen in diesem Bereich war auch Thema ihrer Dissertation. Mit ihrem Mann Vincent, der das eben genannte Seminar geleitet hat, arbeitete sie später zusammen. Aufgrund eines Forschungsstipendiums der „U.S. National Science Foundation“ konnte Ostrom Fallbeispiele über die Verwaltung der Allmende sammeln, systematisieren und auswerten. Jene Arbeit ist Ergebnis ihres Buches. Hier wurde auch die Methode der Institutionenanalyse und der Spieltheorie verwendet. 2009 wurde ihr für die Arbeit an der Allmende der Wirtschaftsnobelpreis überreicht. Um die Thematik der Allmende besser in den Blick zu bekommen, ist es nötig, den Bereich der Allmende von anderen abzugrenzen und begrifflich zu fassen.[121]

5.2.2 Begriffliche Fassung und Abgrenzung der Formen der Allmende in Ostroms Untersuchung

Den Begriff der Allmenderessource beschreibt Ostrom so:

„Der Terminus „ A llmende r essource“ (common-pool resource) bezeichnet ein natürliches oder von Menschen geschaffenes Ressourcensystem, das hinlänglich groß ist, so daß es kostspielig (aber nicht unmöglich) ist, potentielle Aneigner von seiner Nutzung auszuschließen.“[122]

Ressourcensysteme kann man als Vorratsvariable, wie zum Beispiel Fischgründe, Grundwasserbecken oder Bewässerungskanäle verstehen. Dazu gehören Ressourceneinheiten, die Flussvariablen, die den Ertrag bei erneuerbaren Ressourcen ergeben. Aneigner sind die Nutzer der Erträge, während die Bereitsteller das Ressourcensystem langfristig erhalten.[123]

Ostrom macht in ihrer Untersuchung Einschränkungen bezüglich der Typen von Allmenderessourcen (AR). Sie behandelt nur 1. erneuerbare Ressourcen, 2. mit substantieller Knappheit und 3. ohne Außenwirkung, wie zum Beispiel die Umweltverschmutzung. Sie will diese Auswahl als repräsentative Gruppe der AR verstehen. Bei der Überprüfung der Selbstverwaltung von AR nennt sie vier Herausforderungen: die Trittbrettfahrer, das regelkonforme Verhalten, die Schaffung neuer Institutionen und die Einhaltung der Regeln.[124] Mit diesen Fragen ist auch die politische und wissenschaftliche Auseinandersetzung konfrontiert.

5.2.3 Lösungsversuche: Wissenschaftliche Modelle und politische Rezepte

Aristoteles findet, dass beim Gemeingut der Eigennutzen vorherrscht.[125] So denkt auch Hardin, der in der „Tragik der Allmende“ die Übernutzung der Weide sieht. Formalisiert wurde dieses Beispiel später in Abwandlung des Gefangenendilemma-Spiels, einem nichtkooperativen Spiel, als Hardinsches Hirtenspiel. Es soll zeigen, dass jeder nur nach seinem Eigennutzen handelt. Hardin folgert daraus, dass zur Vermeidung eines solchen Schadens eine Kontrolle durch einen Zentralstaat in der Mehrzahl der Fälle nötig sei. Smith hingegen ist für die Ersetzung durch das Privateigentum.[126]

Als Metapher nennt Ostrom manche politischen Rezepte von Politologen, seien es „Zentralisierer“ oder „Privatisierer“. Mit diesen Begriffen ist noch nichts über die konkrete Gestalt von Rechten und Pflichten gesagt. Wichtig erscheint ihr, dass diese Organisationstheorien entwickeln, „die auf einer realistischen Einschätzung der menschlichen Fähigkeiten und Grenzen im Umgang mit einer Reihe von Situationen basieren, die anfangs einige oder gar alle Merkmale einer Tragik der Allmende aufweisen.“ [127] Diese Einschätzung soll nun in Angriff genommen werden.

5.2.4 Theoretische Grundlagen für eine Bewirtschaftung der Allmende

Zuerst versucht Ostrom das Hardinsche Hirtenspiel aufzulösen. Zweitens bekräftigt sie ihre Theorie mit den Argumenten der Theorie des kollektiven Handelns, der Sozial- und Evolutionspsychologie.

Ostrom versucht das Hirtenspiel so zu ergänzen, dass eine kooperative Strategie ermöglicht wird. Die Kosten der Kontraktdurchsetzung werden ins Spiel integriert. Die Hirten können einen Vertrag aushandeln, wofür sie einen privaten Bevollmächtigten ernennen können, der ihn durchsetzen kann. Die empirische Überprüfung dieser Theorie findet sich später.[128]

Bei der Theorie des kollektiven Handelns wird nicht berücksichtigt, dass Institutionentransformationen Lernprozesse sind, das politische Umfeld und die Informations- und Transaktionskosten geltend zu machen sind.[129]

Der Prozess der menschlichen Urteilsbildung ist aus der Sicht der Sozialpsychologie wichtig, da die Menschen mögliche Verluste stärker beachten als mögliche Gewinne: „Daher gewichten sie den erwarteten Nutzen aus der Vermeidung künftigere Schäden stärker als den Nutzen aus der Erzeugung künftiger Güter.“ [130] So neigen Politiker dazu, AR-Probleme in Kategorien von Krisen zu thematisieren, was eher wahrgenommen wird.[131]

Aus der Evolutionspsychologie nimmt Ostrom 1998 das Argument der Reziprozität, die das kooperative Handeln erleichtern soll: „Es gibt gewichtige Belege dafür, daß die Menschen eine ererbte Fähigkeit besitzen zu lernen, Reziprozität und soziale Regeln so zu nutzen, daß sie damit ein breites Spektrum sozialer Dilemmata überwinden können.“ [132] Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausweitung der Reziprozität nach Stegemann im Kapitel über die christliche Solidarethik im Neuen Testament. Neben diesen Bezeugungen finden wir auch in Wassergenossenschaften und kleinräumigen Strukturen reziprokes Verhalten, was wir gewöhnlich als althergebracht oder traditionell entwerten. Ostrom traut es der Natur des Menschen jedenfalls zu, eine funktionierende gemeinwirtschaftliche Struktur aufzubauen, wofür sie Bauprinzipien[133] vorschlägt, die sie anhand von Feldversuchen entwickelt hat.

5.2.5 Raymond-Becken in Kalifornien als gelungenes Beispiel der Allmendebewirtschaftung

Das Wasserrecht in Kalifornien kennt mehrere Rechtstitel. Es gibt das Aneignungsrecht für überschüssiges Wasser, während der Landeigner nur für „nützliche“ Zwecke sein Wasser verwenden konnte. Andererseits konnte der Aneigner das Recht auf Wasser nach fünf Jahren auch ersitzen – wie die im römischen Recht mögliche und in der KSL diskutierte Form der Okkupationstheorie in Bezug auf Eigentumsrechte. Hier geht es streng genommen um Nutzungsrechte des Wassers. Die Folge war ein Wasserwettlauf, um sich einen möglichst großen Anteil an Wasserrechten zu sichern. Durch den sinkenden Grundwasserspiegel stiegen die Pumpkosten. Es musste gehandelt werden.

1937 strengte Pasadena gegen Alhambra und 30 andere Produzenten einen Prozess an. 1943 stellte das Gutachten eine Übernutzung von 8.500 acre-feet Wasser pro Jahr fest. In einer sechsmonatigen Verhandlung trafen die Prozessparteien eine einvernehmliche Lösung, die vom Richter bestätigt wurde: Die Produzenten gestanden einander ersessene Rechte zu. Die Reduktion der Trinkwasserentnahme erfolgte anteilsmäßig. Der Staat Kalifornien stellte einen Wasserinspektor als neutraler Überwacher, der keine Sanktionen verhängt, da dies den Parteien vor Gericht möglich ist. Der Inspektor konnte auf Antrag auch ausgetauscht werden. Ein Drittel der Prozesskosten übernahm der Staat.[134]

An diesem Beispiel sehen wir, wie die Bewirtschaftung von AR kooperativ gelöst werden kann. Der Staat unterstützt in diesem Fall durch die Rechtsbindung des freien Vertrags der Vertragsparteien und durch monetäre und verwaltungsmäßige Hilfe. Der neutrale Überwacher garantiert die Transparenz der Tauschhandlungen und ist nur den Vertragsparteien gegenüber rechenschaftspflichtig.

5.2.6 Zusammenfassung

1. Ostrom hat gezeigt, dass die Menschen sehr wohl zu kooperativen Handlungen in der Bewältigung von ARs fähig sind. Es ist daher keine „starke Hand“ nötig, um die „Tragik der Allmende“ in den Griff zu bekommen.

2. Von praktischen Untersuchungen weiß sie, dass die Transaktions- und Überwachungskosten in gemeinwirtschaftlich betriebenen Formen der Bewirtschaftung im Vergleich zur Privatwirtschaft oder zum Staat niedrig sind. Diese Kosten müssen bei der Bewertung der Effektivität mitberücksichtigt werden. Der Ruf nach „mehr privat“ geht hier ins Leere.

3. Ostrom bietet keine Wirtschaftstheorie, auch keine Ethik. Ihre Stärke liegt in der Analyse der Strukturen von Organisationen und ihren Kosten. Anknüpfungspunkte an ihre Arbeit bietet der Begriff der Reziprozität im Anschluss an die christliche Solidarethik im Neuen Testament sowie die Begriffe der KSL.

II Systematische Differenzierung

In einer geschichtlichen Abhandlung der Eigentumsauffassungen wurden die Wurzeln der katholischen Sicht dargelegt und den geschichtlichen Vorstellungen gegenübergestellt. Die Aufgabe besteht jetzt darin, in Auseinandersetzung mit den Theorien der Wissenschaften, besonders der Wirtschaftswissenschaften, einen Eigentumsbegriff und eine Eigentumsordnung zu entwickeln. Die Erkenntnisse der Katholischen Soziallehre sollen dabei eine Richtschnur bieten. Zuerst kläre ich die Begriffe der privaten oder öffentlichen Güter. Verschiedene Arten der Bereitstellung des Trinkwassers müssen beschrieben werden. Danach wird das wirtschaftliche und politische Umfeld beschrieben, sowie Bereiche der Trinkwasserversorgung ausgemacht, welche für eine sozialethische Bearbeitung relevant sind. Mit den gewonnenen Kriterien aus der christlichen Sozialethik lassen sich in Verbindung mit den heutigen Herausforderungen Folgerungen für die Trinkwasserversorgung ziehen: Geeignete Rahmenbedingungen erfüllen den Bedarf nach dem öffentlichen Gut der Trinkwasserversorgung.

Zunächst ist aber eine begriffliche Abgrenzung zu treffen.

1 Begriffsklärung: Wasser und seine Bereitstellung

1.1 Begriffliche Unterscheidung des Trinkwassers

Den vielfältigen Erscheinungs- und Nutzungsformen des Wassers zufolge ist eine genaue Differenzierung zu treffen. Im Kreislauf der Natur kommt Wasser in den drei bekannten Aggregatzuständen vor, fest, flüssig oder gasförmig, wobei alle drei Zustände für eine Nutzung in Frage kommen. Ausgehend von festen oder flüssigen Anreicherungen an der Erdoberfläche gelangt Wasser mittels Verdunstung in kältere Luftschichten. Durch die nachfolgende Kondensation spricht man von Wolken, in bodennahen Schichten von Nebel. Durch eine weitere Abkühlung bildet sich Niederschlagswasser, welches als Oberflächenwasser in Bäche, Flüsse, Seen und ins Meer fließt. Ein kleiner Teil sickert in den Boden und bildet das Grundwasser, indem es durch durchlässige Gesteinsschichten dringt, bis es auf eine wasserundurchlässige Schicht trifft. Für die Nutzung ist diese Erscheinungsform des Wassers deswegen von Bedeutung, da sich das Grundwasser als Grundwasserkörper über mehrere darüberliegende Grundeigentümer erstrecken kann und sie in der Nutzung voneinander abhängig sind. Tritt das Wasser wieder an der Erdoberfläche aus, spricht man von einer Quelle, andernfalls kann man es mittels Brunnen ans Tageslicht befördern.

Eine wichtige Unterscheidung betrifft den Besitz und die Nutzung des Wassers. Der Besitzer eines Grundstücks kann auch gleichzeitig Besitzer des Grundwassers oder anderer Wasserressourcen sein, unabhängig oder in Verbindung mit dem Grundbesitz. Die Nutzung des Gutes kann entweder durch den Besitzer des Gutes erfolgen oder durch Nutzungseinschränkung mittels Enteignung, Nutzung anderer oder Bewilligungsverfahren auch das Interesse anderer berücksichtigt werden.

Die Nutzungsarten des Wassers betreffen direkt den Charakter des Gutes. Das Baden am See schränkt den Zugang zum Wasser anderer weniger ein als die landwirtschaftliche oder industrielle Nutzung desselben Gewässers. Verwendung findet Brauch- oder Nutzwasser, welches keine Trinkwasserqualität aufweisen muss, im Haushalt beim Spülen oder Rasengießen, in der Industrie bei der Herstellung von Produkten und in der Landwirtschaft bei der Bewässerung. „Trinkwasser ist Wasser, das in natürlichem Zustand oder nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit ein Leben lang genossen zu werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach einwandfrei ist [.]“ [135] Quellen des Bezugs von Trinkwasser sind vielfältig. Bei uns wird meist Grund- und Quellwasser herangezogen. Jede andere Form der Bereitstellung von Trinkwasser wäre denkbar, vom Oberflächenwasser, wie Flüsse, Seen oder Meer, über Nebel, wie es in den Anden schon praktiziert wurde, bis hin zum Abschmelzen von Eis. Dies erfordert eine Aufbereitung des Wassers zur Bereitstellung für uns Konsumenten, was meistens in Österreich wegen des Wasserreichtums an qualitativ hochwertigem Quellwasser nicht notwendig ist.

Wasser dient als lebensnotwendiges Gut dem Überleben der Menschen und unterstützt auch das immaterielle Gut der Zufriedenheit dieser Personen bei ausreichendem Genuss. Diese Unterscheidung wird nun vorgenommen.

1.2 Einteilung der Güter: materielle und immaterielle Güter

Güter bezeichnen etwas, was einen Wert hat. In der Ethik wird von der Hierarchie der Werte gesprochen. Im Handeln des Menschen stehen sich verschiedene Werte gegenüber: So steht bei einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit das Vertrauen des Kunden dem Streben des Geschäftsmannes gegenüber, seinen Lebensunterhalt durch seine Arbeit zu verdienen. Oft lassen sich diese Werte vereinbaren. Die Seriosität des Verkäufers wirkt sich meist positiv auf den Erfolg des Unternehmens aus. Ohne ein Mindestmaß dieser Werte funktioniert kein Wirtschaftssystem. Diese Werte herauszuarbeiten wird nun versucht.

Ein funktionierendes Wirtschafts- und Sozialleben läuft nicht ohne ein Mindestmaß an akzeptierten Werten. Dazu gehören Werte wie Sicherheit, Friede, Freiheit und Leben. Diese Werte oder Güter werden meist hergestellt, meist über andere Güter. Kaul spricht in diesem Zusammenhang von Zwischen- („intermediate goods“) und Endgüter („final goods“), wobei die Zwischengüter zur Erstellung der Endgüter verwendet werden können.[136] Ein Zwischengut wäre ein funktionierendes Staatsgefüge, welches das Endgut der Sicherheit herstellen kann. Ein Wirtschaftssystem ist also eingebettet in ein Wertesystem, ohne dem es nicht arbeiten kann.

Dabei unterscheidet man zwischen materiellen und immateriellen Gütern. Während es sich beim Gut des Lebens um ein materielles Gut handelt, hat es Vorrang vor allen anderen materiellen und immateriellen Gütern. Denn das Überleben des Einzelnen besitzt Priorität vor dem Wohlergehen anderer, welche dadurch ihren Wohlstand mehren könnten. Eine leistbare Trinkwasserversorgung schränkt zwar den Gewinn einiger privater Trinkwasserversorger ein, fördert aber direkt die Gesundheit der Bevölkerung und in manchen ländlichen Gebieten mit einer schwachen Infrastruktur den Zugang der Frauen zur Bildung und Berufsmöglichkeiten.

Für die Wirtschaftstätigkeit kommen nur jene Güter in Betracht, welche eine Knappheit im Konsum oder in der Produktion besitzen. Ein Apfel, welcher vom Landwirt geerntet wurde, kann einen Käufer finden, welcher bereit ist, den ausgehandelten Preis auch zu zahlen. So kann auch die öffentliche Sicherheit nur durch eine notwendige Anzahl von Polizisten in der Stadt gewährleistet werden. Die Polizisten müssen vom Staat bereitgestellt werden, welcher sich fragen muss, wie viele für diese Aufgabe notwendig sind.

Die begriffliche Abgrenzung von öffentlichem und privatem Gut wird nun ausgearbeitet.

1.3 Begriffliche Unterscheidung von öffentlichem und privatem Gut

In meiner Definition folge ich Stiglitz` Ausführungen über die Finanzwissenschaft.[137] Die Finanzwissenschaft beschreibt Bereiche, die für das Tätigwerden des Staates vorgesehen werden können. Dafür wird eine Abgrenzung von öffentlichem und privatem Gut getroffen. Öffentliche und private Güter besitzen Eigenschaften, welche auf ihre Bereitstellung Auswirkung haben. Für die sozialethische Beurteilung einer Bereitstellung der Güter und insbesondere von Trinkwasser ist dieser Zugang nicht ausreichend. Hinzu kommen die Prinzipien der Sozialethik; die Finanzwissenschaft selbst wendet das Kriterium der Verteilungsfunktion an. Namhafte Autoren haben auf diesen Umstand hingewiesen, wie nun gezeigt wird.

1.3.1 Vorbemerkungen zur Definition des öffentlichen Guts

Auch im ökonomischen Handeln bleibt der Mensch ein soziales Wesen mit verschiedensten Bedürfnissen, wie Anerkennung, Verantwortung, Sicherung des Lebensstandes oder Kommunikation. Kritisch hinterfragt wird in der wirtschaftskritischen Literatur das Menschenbild des Neoliberalismus, was in verschiedenartigen Artikeln zum Ausdruck gebracht wird.[138] Für die Bereitstellung des Trinkwassers sind die Schlussfolgerungen, welche sich aus den Definitionen der öffentlichen und privaten Güter ziehen lassen, zu wenig.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Werte und Kriterien der Bereitstellung des öffentlichen Gutes in die Definition dessen zu integrieren.[139] So macht Georges Enderle einen Einwand geltend, der die Theorie der öffentlichen Güter erweitern soll:

Die notwendige Erweiterung des Paradigmas muß also die soziokulturelle Vielfalt, in der die heutige transnationale Wirtschaft operiert, besser abbilden und ‘moral commitments’ (ethische, über das Selbstinteresse hinausgehende Engagements) einschließen, die zur Erstellung öffentlicher Güter unerläßlich sind.“ [140]

Er kritisiert dabei die Annahme des Selbstinteresses und der Gewinnmaximierung. Ethische Ressourcen, anders bezeichnet als Sozialkapital, sollen genützt werden. So spricht Enderle von einer „Moralität der Inklusion“ bei seinem Beispiel des ostasiatischen Wunders. Die neoliberale Wirtschaftstheorie baut zwar auf einem minimalen Grundkonsens als Prämisse auf, bezieht ihn aber nie explizit in ihre Theorien mit ein. Wie Enderle darzulegen versucht, machte gerade diese Stärke den wirtschaftlichen Erfolg der ostasiatischen Wirtschaftsregion aus. Schließlich fordert er einen Weltethos, welcher sich aus den globalen Herausforderungen unserer Gesellschaft ergibt.[141] Meiner Meinung nach kann mit dem Hinweis auf übergeordnete Werte auf diesen gangbaren Weg verzichtet werden[142].

1.3.2 Definition öffentlicher Güter

Nach Stiglitz werden reine öffentliche Güter folgendermaßen definiert:

„Erstens ist es nicht möglich, ihren Verbrauch zu rationieren. Zweitens ist es auch nicht wünschenswert, ihren Verbrauch zu rationieren.“ [143]

Reine öffentliche Güter besitzen beide Eigenschaften, das Nicht-Ausschluss- und das Nicht-Rivalitäts-Prinzip. Für die Bezeichnung als öffentliches Gut reicht eines beider Kriterien aus.[144]

Güter, deren Rationierung unmöglich ist (Nicht-Ausschluss-Prinzip)

Als Beispiel für das Nicht-Ausschluss-Prinzip nennt Stiglitz die Landesverteidigung.[145] Die Sicherheit als Schutz vor äußerer Bedrohung können alle Bewohner des Staates konsumieren. Es ist weder räumlich noch zeitlich möglich, sie von diesem Nutzen auszuschließen. Auch profitieren sie in uneingeschränktem Maße von dem Nutzen, was dieses Gut zu einem reinen öffentlichen Gut macht.

Güter, deren Rationierung nicht wünschenswert ist (Nicht-Rivalitäts-Prinzip)

Bei der Landesverteidigung besteht auch keine Rivalität im Verbrauch. Es macht keinen Unterschied, ob „ ein weiteres Baby geboren wird oder ein zusätzlicher Gastarbeiter den Boden der Bundesrepublik Deutschland betritt“ [146] . Jedes Individuum kann also die Sicherheit in gleichem Ausmaß in Anspruch nehmen. Dagegen kann eine Portion Eis nur von einem Konsumenten oder von mehreren in entsprechend kleinen Teilen konsumiert werden.[147] Ein nicht rivalisierender Konsum kommt zum Beispiel zustande, wenn die Grenzkosten, das ist die kostendeckende Herstellung eines Gutes, einer Zulassung eines zusätzlichen Nutznießers zum Konsum, gleich Null ist.

Reine und unreine öffentliche Güter

Als reines öffentliches Gut können die Landesverteidigung oder nicht verstopfte Straßen gelten. Sind die Straßen einmal erstellt, können die Straßenbenutzer diese annähernd ohne zusätzliche Kosten nutzen. Die Verkehrsteilnehmer können sich fast gleichzeitig von einem zum anderen Ort bewegen. Anders sieht es aus, wenn die Straßen verstopft sind. Durch die Verkehrsdichte behindern sich die Verkehrsteilnehmer beim Konsum. Dadurch entstehen höhere Kosten durch den Zeitverlust und der Regelung des Verkehrs. Verstopfte Straßen sind also unreine öffentliche Güter.

Diese unreinen öffentlichen Güter werden oft näher unterschieden in Allmende-, Club-, Misch- oder Meritorische Güter. Zu den vieldiskutierten Mischgütern meint Enderle[148], auf eine detaillierte Analyse jener verzichten zu können. Er verweist auf Oakland, der erkennt, dass „ dadurch die Robustheit des Begriffs öffentlicher Güter nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“ [149]

Bei der Beschreibung öffentlicher Güter muss auf zwei Aspekte besonders hingewiesen werden. Die Güter müssen auch in der räumlichen und institutionellen Bezugsgröße betrachtet werden, besonders in Bezug auf die Trinkwasserversorgung. So gewährleistet eine funktionierende Wirtschaftsordnung, welche selbst ein öffentliches Gut darstellt, die Bereitstellung von privaten Gütern in der Marktwirtschaft. Der Ersteller dieser Ordnung ist der Staat, welcher Gesetze erlässt.

Eine fähige Regierung als öffentliches Gut

Nicht nur eine gute Staatsführung, wie Stiglitz meint,[150] stellt ein öffentliches Gut dar, sondern die Institution selbst, welche die Voraussetzung für ein geregeltes Zusammenleben schafft. Der Staat legt auch fest, was als öffentliches Gut gelten soll. So fallen in den meisten Ländern die Gesundheitsversorgung und die Bildung unter die öffentlichen Güter, welche der Staat meist selbst bereitstellt. Öffentliche Güter werden traditionell im Rahmen des Staates behandelt. Der Staat soll für die Bereitstellung von öffentlichen Gütern sorgen. Elmar Altvater, Ulrich Arnswald als auch Silke Helfrich definieren ausschließlich das öffentliche Gut mit der politischen Realisierung des oder innerhalb des Staates, wobei das öffentliche Gut „ Resultat politischer Auseinandersetzungen, normativer Entscheidungen und manchmal auch von militärischer Gewalt“ [151] ist.[152] Andere bleiben aus Versehen oder Unwissenheit öffentliche Güter.

Manche Güter aber haben Auswirkungen über Nationalstaaten hinweg. So stellen natürliche Güter wie Wasser und Luft durch die Schwierigkeit der Begrenzung auf ein Territorium einen klassischen Fall für ein globales öffentliches Gut dar.

Globale öffentliche Güter

Die technischen Möglichkeiten tragen heute das Nötige dazu bei, dass diese Güter globale Dimensionen erlangen. Die Verschmutzung von Wasser und Luft bewirkt in diesem Fall ein negativ globales Gut oder ein globales Übel, woran alle teilhaben. Andere Beispiele für globale Güter sind der Welthandel oder der Weltfrieden. Durch die verstärkte Vernetzung – die es schon immer gab, wie der Handel im Altertum belegt (z.B. Seidenstraße, Bernsteinstraße) – der Menschen überschreitet die Lösung der Probleme den nationalen Kontext. Der Staat erscheint angesichts der globalen Herausforderungen selbst wie ein privates Gut: „ Nationalstaatlichkeit stellt, aus globaler Sicht gesehen, eine Art von Privatheit dar, die aufgehoben und in mehr Öffentlichkeit verwandelt wird – und zwar in dem Maße, in dem nationale Grenzen nicht mehr separierend wirken.“ [153] Zuerst ist zu bestimmen, wie sich diese Öffentlichkeit auf die Bestimmung des globalen öffentlichen Gutes auswirkt.

Reine globale öffentliche Güter sind gekennzeichnet durch Universalität im Nutzen für Länder, Menschen und Generationen. Unreine öffentliche Güter sind durch die Neigung zur Universalität gekennzeichnet, sodass davon mehr als eine Gruppe von Ländern einen Nutzen (oder Schaden) haben und kein Bevölkerungssegment oder Generation diskriminiert wird.[154] Neben der Unterscheidung in reine und unreine Güter trennt sie in globale öffentliche Zwischen- („intermediate goods“) und Endgüter („final goods“), wobei die Zwischengüter zur Erstellung der Endgüter verwendet werden können.[155] International tätige Organisationen als Zwischengüter können den Weltfrieden als Endgut unterstützen.

Später erweitert Kaul den Begriff des öffentlichen Gutes. Sie erkennt, dass de facto manche Güter aus politischem Kalkül oder sozialen Überlegungen zu öffentlichen Gütern gemacht werden, wie schon zuvor erwähnt wurde. Bei der Trinkwasserversorgung stellt sich nicht nur die Frage nach der Art des Gutes, sondern auch nach ihrer Bereitstellung.

1.4 Formen der Bereitstellung der Trinkwasserversorgung in der Siedlungswasserwirtschaft

Die Bereitstellung der Trinkwasserversorgung wird der Siedlungswasserwirtschaft zugeordnet, die „Maßnahmen zur ausreichenden Trink- und Nutzwasserversorgung, sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abwassers durch Rückführung in den natürlichen Kreislauf der Natur nach entsprechender Reinigung“ [156] abdeckt. Zu unterscheiden ist hier die öffentliche Versorgung von den privatisierten oder teilprivatisierten Dienstleistungen. Vier Organisationsformen sind zu unterscheiden: der Regie- und Eigenbetrieb, die Eigengesellschaft und der Verband.[157] Der Eigenbetrieb besitzt zwar wie die Eigengesellschaft eine organisatorische Selbständigkeit, es fehlt aber wie beim Regiebetrieb die Rechtspersönlichkeit. Die Eigengesellschaft besitzt beides, dem Regiebetrieb fehlt beides. Ein Verband ist der Zusammenschluss von Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben in diesem Bereich.

Bei der Privatisierung unterscheidet man zwischen einer formellen und materiellen Privatisierung. Bei der formellen Privatisierung verbleibt das Unternehmen in öffentlicher Hand. Nur die Rechtsform entspricht der Organisationsform des Privatrechts, wie bei der Eigengesellschaft vollzogen. Bei der materiellen Privatisierung hingegen „trennt sich die Öffentliche Hand … von Eigentum und/oder Einfluss und/oder Verantwortung zugunsten eines privaten Dritten.“ [158] Dabei unterscheidet man zwischen vier Arten der materiellen Privatisierung.

Die Vermögensprivatisierung bezeichnet den Verkauf von Vermögenswerten oder Beteiligungen an Unternehmen. Darunter fällt das Kooperationsmodell, das meist als PPP (Public Private Partnership) gestaltet wird. Das Unternehmen erhält eine Minderheitsbeteiligung und soll für die öffentliche Hand Know-how einbringen.

Bei der Aufgabenprivatisierung werden Aufgaben ganz oder zum Teil an Unternehmen abgegeben. Die SPD Lübeck beschreibt es so:

„Würde sich die Stadt beispielsweise von Anteilen an ihrer Theater-GmbH trennen, so würde man sowohl von einer Vermögensprivatisierung als auch von einer Aufgabenprivatisierung sprechen, da die Aufgabe ‘Theater/Kultureinrichtung’ nun auf den privaten Gesellschafter übertragen wurde.“ [159]

Drittens nennt man eine funktionale Privatisierung, wenn Teile von Leistungen, die zur Erfüllung von Aufgaben notwendig sind, auf dem Markt eingekauft werden. Man nennt dies auch eine Durchführungs-, Erfüllungs- oder Dienstleistungsprivatisierung oder „Outsourcing“ und „Contracting Out“.[160] Das Pacht- und das Konzessionsmodell kann dazu gezählt werden. Beim Pachtmodell muss das Unternehmen für den laufenden Betrieb aufkommen, da meist geringe Investitionen zu tätigen sind, beim Konzessionsmodell sind auch Investitionen in die Infrastruktur notwendig, die zusätzlich vom Unternehmen zu tragen sind. Die Notwendigkeit besteht hier, die Zuständigkeiten und Aufgaben der Unternehmen klar zu umschreiben, da nach der klassischen Lehre der Ökonomie die Privatwirtschaft das öffentliche Gut tendenziell unterversorgt.

Schließlich spricht man von der Finanzierungsprivatisierung, wenn privates Kapital zur Finanzierung eines öffentlichen Vorhabens bereitgestellt wird. Beim Betreibermodell (BOT-Modell) erhält die öffentliche Hand das finanzierte Objekt nach einer bestimmten Vertragsdauer zurück. Während dieser Dauer muss sich der Betreiber um die Finanzierung mittels Mieteinnahmen oder Gebühren selbst kümmern.

Neben den öffentlichen und privaten Formen der Bereitstellung des Trinkwassers gibt es noch eine Reihe von gemeinwirtschaftlichen Formen wie die Genossenschaften, die sogar in das Österreichische Wasserrechtsgesetz Eingang gefunden haben. Barnes spricht sich für Trusts aus, womit er die Gemeingüter besser geschützt sieht. Eigentlich aus der Privatwirtschaft stammend bedeutet Trust ein Zusammenschluss von Unternehmen zur Marktbeherrschung ähnlich einem Kartell.[161] Das einzelne Unternehmen verliert seine Selbständigkeit, ist aber an den Gewinnen beteiligt. Barnes[162] nennt den Marin Agricultural Land Trust (MALT), wo Bauern ihre Nutzungsrechte an diesen Trust im Interesse einer kleinteiligen Landwirtschaft und gegen Bezahlung verkauft haben.

Für die Bereitstellung der Trinkwasserversorgung ist nach der begrifflichen Klärung die Beschreibung des Umfelds zur sozialethischen Untersuchung notwendig.

2 Umfeld: Wirtschaftliche und politische Entwicklungen aus sozialethischer Sicht

Für die Wirtschaft ist das Eigentum ein wesentlicher Faktor eines funktionierenden Systems. Im derzeitigen System wird das Privateigentum gegenüber dem Gemeineigentum bevorzugt, wie nun gezeigt wird.

2.1 Rolle des Eigentums in der Wirtschaft: Liberalismus und seine Folgen

„Eigentum war und ist ein Stachel im Fleisch der Gleichheitsgesellschaft – und dabei wird es auch in Zukunft bleiben." [163]

Anstelle einer Begriffsdefinition stelle ich einige Aspekte des Wirtschaftsliberalismus dar. Was sich aus dem obigen Zitat leicht herauslesen lässt, ist jene Behauptung, dass das Eigentum als Privateigentum zu den umstrittensten Gütern zählt. Depenheuer hat mit diesen Worten die Einführung zu den Bitburger Gesprächen 2004 eröffnet, welche von der Deutschen Stiftung Eigentum gemeinsam mit der Gesellschaft für Rechtspolitik veranstaltet wurde. Eine liberale Grundstimmung dieser Versammlung lässt sich ausmachen. So spricht etwa Kirchhof von einem „ entschiedenen Eigentumsschutz“ [164], der die Privateigentumsordnung sichern soll. Axel Kämmerer[165] spricht sich meiner Meinung mit Recht dagegen aus, dass Konzerne Investitionsverträge in fremden Staaten zugestanden werden, während der fremdenrechtstypischen Geltendmachung des diplomatischen Schutzes kaum noch Raum im Völkerrecht zugestanden wird. Er kommt zum Schluss: „ Das menschenrechtlich bestimmte Grundeigentum führt ein Schattendasein.“ [166] Es wird bestimmt vom Welthandelsrecht, welches von der Liberalisierung in den internationalen Handelsbeziehungen geprägt ist. Befremdend erscheint mir die Unterstellung von Manfred Spieker[167] der Russisch – Orthodoxen Kirche gegenüber in deren Sozialwort vom August 2000, dass sie Schwierigkeiten hätten, sich von der sowjetischen Tradition zu lösen, weil sie zu keiner eindeutigen Bevorzugung des Privateigentums kommen, so, als ob es dazu keine anderen Begründungen gäbe. Er selbst sieht das Privateigentum in der Katholischen Soziallehre begründet. Es lässt sich aber, wie ich im ersten Teil meiner Arbeit aufgezeigt habe, auch das Gemeineigentum naturrechtlich begründen. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass diese Deutsche Stiftung Eigentum mit aller Macht dem Liberalismus in der Form der ausschließlichen Unterstützung des Privateigentums zum Sieg verhelfen will.

Das Verhältnis von Markt und Staat beschreibt Brunnengräber[168] im Neoliberalismus als ein Dominanzverhältnis des Marktes über den Staat. Von der Politik wird eine „ marktförmige Bereitstellung der globalen öffentlichen Güter“ [169] verlangt. Man beruft sich auf die Überlegenheit des Marktes. Dagegen sprechen zum Beispiel die hohen Transaktionskosten der Marktwirtschaft von 70-80% des Bruttosozialprodukts.[170] Auch Inge Kaul bestreitet die größere Effizienz des Marktes in einer Partnerschaft von Unternehmen und öffentlicher Hand.[171] Die Gesellschaft soll von Entscheidungsprozessen ausgesperrt werden. Ebenso sieht Brunnengräber so genannte „soft laws“, freiwillige Verpflichtungen von Unternehmen, als unzureichende Maßnahmen. Darunter fallen Vereinbarungen wie der Global Compact, die World Commission on Dams und die OECD – Leitlinien für Multis. Solche freiwilligen Verpflichtungen sollen die Staaten daran hindern, allgemein verbindliche Regelungen zu beschließen. Stattdessen wird der Handlungsspielraum hauptsächlich der Konzerne je nach Bedarf erweitert, indem man die Regeln nach Gutdünken auslegt.

Vier Elemente des Wirtschaftsliberalismus können erhoben werden:

1. Die Überlegenheit des schrankenlosen Marktes kann gegen jeden empirischen Nachweis als Ideologie ausgelegt werden.

2. Daraus folgt die ausschließlich private Bereitstellung der Güter.

3. Das Privateigentum soll mit uneingeschränktem Verfügungsrecht ausgestattet sein.

3. Der Ausschluss der Gesellschaft von politischen Entscheidungsprozessen entspricht der Dominanz der Wirtschaft.

Gefragt soll nach den primären Zielen des Wirtschaftens werden.

Dagegen das andere Verständnis von Wirtschaft – kein Selbstzweck

Dass die Wirtschaft nie Selbstzweck ist, erkennen wir schon an den Grundsätzen des Liberalismus. Hier soll eine „unsichtbare Hand“ den Markt zur besseren Effizienz führen und somit dem Wohl der ganzen Gesellschaft dienen. Entscheidend ist das Verhältnis der Ökonomie zu anderen Werten. Bei diesem Thema beziehe ich mich auf den Artikel von Alois Baumgartner.[172] Er unterscheidet zwischen einem formalen und materialen Wirtschaftsbegriff.

Der formale Wirtschaftsbegriff beinhaltet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Das Ziel soll entweder mit einem Minimum an Ressourceneinsatz erreicht werden oder durch den Mitteleinsatz der größtmögliche Effekt erzielt werden. Man spricht auch vom Prinzip der Effizienz, welche auch einen ethischen Wert beinhaltet. Denn der Mensch als rationales Wesen ist zum sachgerechten Handeln aufgerufen.

Das Prinzip der Effizienz wird von keinem bestritten. Es reicht aber nicht aus, um das wirtschaftliche Handeln zu beschreiben, geschweige denn als einziges Prinzip zu legitimieren, welches der Wirtschaftsliberalismus unter möglichst geringen Einschränkungen durch den Staat zu erreichen versucht.

Der materiale Wirtschaftsbegriff hingegen beschreibt die Wirtschaft als Teilbereich des gesellschaftlichen Lebens. Ziel des Handelns soll die Erfüllung der menschlichen Bedürfnisse sein, um seine Lebenschancen zu erhöhen und seinen Wohlstand zu mehren.

In der Wirtschaft spielen die Güter eine tragende Rolle, sowohl als Mittel als auch als Ziel des wirtschaftlichen Handelns. Als materielle Güter sind sie als knappe Güter oder freie Güter Mittel der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse. Als immaterielle Güter beschreiben sie das Ziel wirtschaftlichen Handelns. Trinkwasser dient als solches Gut der Erhaltung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, welche dadurch oft nur in unzureichendem Maße gedeckt sind. Diese Verhältnisse bei der Versorgung mit Trinkwasser sollen nun dargestellt werden.

2.2 Gesellschaftliche Zwänge unserer Zeit

Eine der bestimmendsten Faktoren der Einschränkung bei der Trinkwasserversorgung stellt die Armut dar. Geringe Kaufkraft führt zu mangelnder Fähigkeit, am Trinkwassermarkt mitzuwirken. Viel Zeit und Energie muss aufgewendet werden, um überhaupt einen Anteil am kostbaren Nass zu erhalten und das zu fragwürdigen Bedingungen.

Warum müssen die Armen mehr für ihr Trinkwasser bezahlen?

Noch wäre genügend Wasser in ausreichendem Maße für alle Menschen auf dieser Welt vorhanden. In manchen Ländern ergeben sich zwar Engpässe, könnten aber durch technische Verbesserungen oder sparsamen Umgang großteils behoben werden. Wie in den meisten Fällen auf anderen Gebieten liegt dieser Mangel an Trinkwasser nicht am technischen Know-how oder an vernünftigen Lösungen, sondern am menschlichen Versagen oder bewusstem menschlichen Fehlverhalten. Nicht technische Möglichkeiten wurden nicht angewandt, sondern das menschliche Kalkül an der Inkaufnahme von Nachteilen für bestimmte Bevölkerungsschichten führt zu dieser Beraubung der persönlichen Freiheit. So beschreibt der Human Development Report von 2006 eindrucksvoll, dass „people in the slums of Jakarta, Mumbai and Nairobi face shortages of clean water, while their neighbours in high-income suburbs have enough water not only to meet household needs but to keep their lawns green and their swimming pools topped up.“ [173] Ungerechte Strukturen betreffen hauptsächlich die Armen, während die Wohlhabenden wenig bis gar nicht von diesem Mangel betroffen sind beziehungsweise sogar von deren Notlage profitieren. Die wirtschaftliche Notlage ist gepaart mit der Machtlosigkeit, womit sie zum dankbaren Opfer einer mächtigen Elite im Land werden können. So wie auch bei der Nahrungsmittelversorgung stellt sich hier beim Trinkwasser die Frage nach der gerechten Verteilung. Nicht der Mangel macht den Unterschied, sondern die ungerechte Verteilung der Güter ist hier der Punkt.

Die Frage der Privatisierung von Wasserdienstleistungen stellt sich in Entwicklungsländern in einer ganz anderen Form. Hier geht es nicht um die Privatisierung im Allgemeinen, weil der Großteil des Angebots von vornherein durch die fehlende öffentliche Wasserversorgung von Privaten organisiert wird:

„While the debate continues over public or private water provision, in the real world poor households are already operating in highly commercialized private water markets – markets that deliver (often poor quality) water at exceptionally high prices. “ [174]

Die Versorgung mit Trinkwasser stellt einen beträchtlichen wirtschaftlich relevanten Faktor im Lebensunterhalt dieser Menschen dar. Die Bereitstellung durch andere als öffentliche Versorger ist dabei lebensnotwendig. Verschiedenste Ressourcen kommen dabei infrage: private Verkäufer, Flüsse, Bäche oder Seen, Handpumpen sowie auch öffentliche Trinkwasserleitungen. So wird in Indien ganz selbstverständlich auf unhygienische Wasservorkommen zurückgegriffen:

„Women living in slums in the Indian city of Pune report using water from public taps (an improved source) for drinking but going to a canal for washing.” [175]

Da die Trinkwasserversorgung der öffentlichen Hand nicht immer garantiert ist, müssen ärmere Schichten auf geringer wertige Quellen wie Bäche und Flüsse ausweichen, was sich auf die Gesundheit der Bevölkerung negativ auswirkt. In Städten ist das Grundwasser aufgrund der Verschmutzung nur für den gewöhnlichen Gebrauch nutzbar, worauf diese Menschen auch zurückgreifen müssen. Die Wahl der Wasserressourcen ist in vielen Ländern vom Einkommen der Menschen abhängig.[176] Je nach Qualität des Wassers beeinträchtigt sie die Gesundheit der Menschen. Wie können sich diese Menschen diese Dienstleistung in qualitativ notwendigem Ausmaß leisten, wenn 70% derjenigen, welche laut Human Development Report keinen ausreichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser haben, weniger als zwei Dollar pro Tag verdienen? Diesen Zugang zu verbessern ist eines der Millenniumsziele der UNO. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Menschen mit geringerer Kaufkraft öfters krank und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind. Diesen Menschen wird die Möglichkeit auf eine gesunde Entwicklung genommen.

Die Statistik der öffentlichen Hausanschlüsse wird in den Entwicklungsländern dadurch verfälscht, dass vorwiegend die finanziell wohlhabenden Schichten über einen solchen verfügen, während die Quote bei den Bedürftigen äußerst niedrig ist. Stattdessen macht die Zahl der Menschen mit einem Zugang zu öffentlichen Trinkwasserzapfsäulen bei jenen mit niedrigen Einkommen den überwiegenden Teil der Benutzer aus. Damit ist natürlich ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand mit der Wasserbeschaffung verbunden, was eine weitere Erschwernis und Einschränkung der Freiheit dieser Menschen mit sich bringt.

Dazu noch versorgen private Händler in entlegenen Gegenden zum Teil gegen überhöhte Preise die Menschen mit Trinkwasser.[177] Zwischenhändler und die Wegekosten zählen zu den preistreibenden Faktoren. Dabei kaufen diese Händler in einigen Fällen der öffentlichen Hand das Wasser ab, um es gewinnbringend weiter zu verkaufen.

Wer nicht die Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Netz hat, ist einer Preisspirale ausgesetzt. Die Preise gegenüber dem öffentlichen Netz sind um zwanzig bis dreißig Mal teurer. In Barranquilla in Kolumbien beträgt der Preis des Wassers vom öffentlichen Netz 0,55 $, während von Trinkwassertankwägen zwischen 5,50 und 6,40 $ verlangt wird.[178]

Dieser Ausschluss aus dem öffentlichen Netz wird auch bei den Preisen der öffentlichen Trinkwasserzapfsäulen spürbar, wo keine Sozialtarife für betroffene Menschen angeboten werden können. Hier sind diese Menschen gezwungen, dreieinhalb Mal so viel wie der öffentliche Sozialtarif zu zahlen. Insgesamt bedeutet dies eine große finanzielle Belastung für die betroffenen Menschen.

In ländlichen Gegenden bedeutet dieser Mangel an verfügbarem Trinkwasser eine zusätzliche Belastung der Frauen, deren Last als zukünftige Herausforderung auf vielen Schultern verteilt werden soll:

„Gains for gender equity tend to be even more pronounced in rural areas because women and young girls spend more time collecting water, especially during the dry season. “ [179]

Außerdem besitzt die ländliche Bevölkerung, obwohl sie am stärksten von der Armut betroffen ist, geringen politischen Einfluss und wird hier zusätzlich an der politischen Mitbestimmung beschnitten. Ohne politische Einflussnahme gerät man leicht zum Erfüllungsgehilfen anderer Menschen und verliert leicht die Fähigkeit zur Selbstbestimmung in wirtschaftlichen und sozialen Belangen.

Ein zweites großes Feld der Einschränkung der Freiheit des einzelnen Bürgers sowie ganzer Staaten bieten zwischenstaatliche Konflikte, speziell Konflikte um das Wasser ganzer Flussläufe. Hier können ganze Staaten in Geiselhaft genommen werden. Obwohl es im Laufe der Geschichte noch nie ausschließlich durch Wasser verursachte Kriege gegeben hat, was von einigen Fachleuten für die Zukunft befürchtet wird, bestehen doch Konflikte auf inner- und zwischenstaatlicher Ebene. Im Jahr 2009 bestanden wasserbasierende Konflikte auf lokaler Ebene.[180]

Als aktuelles zwischenstaatliches Beispiel bietet sich der Konflikt zwischen Israel und Palästina an. Palästina wird hier von Israel in Geiselhaft genommen. Durch die Kontrolle des Oberlaufs des Jordans hat Palästina nur etwa ein Drittel des Jordanwassers für den Gebrauch zur Verfügung. Außerdem kontrolliert Israel die Brunnen in der West Bank, wo die israelischen Siedler die Hälfte des Grundwassers verwenden. Tatsächlich stehen jedem israelitischen Bürger 290 Liter an häuslichem Wassergebrauch zur Verfügung, während die Palästinenser nur 70 Liter verwenden können. Außerdem führt die Übernutzung des Trinkwassers im Gazastreifen zur sicheren Versalzung dieser Ressource. Das Trinkwasser wird dadurch für den täglichen Gebrauch unbrauchbar.[181]

Israel nutzt beim Wasserlauf seine geografische Lage aus, um einen möglichst großen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu ziehen. Palästina ist ohnehin politisch nicht in der Lage, dem militärisch gut gerüsteten und außenpolitisch stark vernetzten Israel etwas Gleichwertiges entgegen zu setzen. Die machtpolitische Strategie setzt Israel weiter durch ihre Siedlungspolitik um, indem die Siedler große Mengen an Trinkwasser dem Grundwasser entziehen. Diese Art der Politik schränkt die Bürger Palästinas in ihrer persönlichen Freiheit bei der Deckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse stark ein und nimmt dem Staat Palästina Möglichkeiten zur Versorgung der eigenen Bevölkerung.

An diesem Beispiel sehen wir, dass es nicht nur um die mit dem Eigentum verbundenen Eigentumsrechte geht. Denn das Wasser „schert sich einen Dreck“ um die von Menschen gezogenen Grenzen, sei es der Flusslauf, auf welchem sich das Wasser über verschiedenste Territorien hinweg seinen Weg bahnt, oder das Grundwasserbecken, welches lokale Grundwasserentnahmestellen auf verschieden Grundstücken speist. Durch die Übernutzung solchen Grundwasserbecken kann es vorkommen, dass etwa wie beim Gazastreifen Meerwasser eindringen und sich mit dem Grundwasser vermischen kann.

Während kleinräumige Eingriffe durch einzelne Hausbrunnen auf den Gesamtwasserhaushalt meist nur einen geringen Einfluss haben, haben in der Anzahl und Menge größere Entnahmen oft eine erhebliche Auswirkung. Dadurch werden negative Externalitäten erzeugt, die bewusst oder unbewusst in Kauf genommen werden. Durch die politische Machtposition ist es Israel möglich, die negativen Externalitäten durch Wasserentnahmen aus dem Jordan und dem Grundwasser den Palästinensern aufzubürden, wodurch ihr Recht auf Zugang zu Trinkwasser eingeschränkt wird.

Viele Menschen haben, wie vorher bereits erwähnt habe, mit überhöhten Wasserpreisen zu kämpfen. Korruption ist eines dieser Ursachen, welcher diese Menschen ausgeliefert sind: „But overpricing of water is theft and water bribery a crime.“ [182] Black[183] spricht von 30% Teuerung auf den Preis des Trinkwassers durch die Korruption von Netzanbietern in Entwicklungsländern. Gerade in Afrika, wo der Bedarf an sauberem Trinkwasser besonders hoch ist, ist auch der Korruptionswahrnehmungsindex besonders hoch.[184] Als Opfer der Korruption werden diese Menschen von Entscheidungen ausgeschlossen und müssen zusätzliche Kosten aufwenden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Politisch wurde auf UNO-Ebene bereits oft über die Trinkwasserversorgung diskutiert. Die Entstehung des Trinkwassers als Menschenrecht wird nun wiedergegeben.

2.3 Entwicklung des Menschenrechts auf Trinkwasser und sanitäre Versorgung

Die aktuellen Ereignisse der letzten Jahre im Bereich der UNO geben einen guten Rahmen für die Einordnung des Trinkwassers in die Güterordnung ab.

2.3.1 Menschenrecht auf Wasser und sanitärer Versorgung

Am 28. Juli 2010 wurde die Resolution zum Menschenrecht auf Wasser und sanitärer Versorgung verabschiedet.[185] Von 192 Mitgliedern stimmten 122 dafür, 41 enthielten sich, der Rest war abwesend. Eingebracht wurde die Resolution von einem Kreis von 31 Ländern, denen später 7 hinzugefügt wurden, unter der Führung von Bolivien.

Eine wichtige Information zur Beurteilung der politischen Dimension des öffentlichen Gutes liefert uns die Diskussion während und im Umfeld der Generalversammlung der UNO. Die Resolution wurde von Bolivien vorgestellt. Die Resolution enthält den Verweis auf maßgebliche Dokumente der letzten Jahrzehnte. Davon seien die Menschenrechtsdeklaration von 1948, die Agenda 21, die Millenniumserklärung und das Internationale Jahr des Trinkwassers 2003 genannt. Das Fehlen eines Zugangs zu sauberem Trinkwasser verursache bei Kindern mehr Todesfälle als Aids, Malaria und Masern zusammen. 2,6 Millionen oder vierzig Prozent der Weltbevölkerung hätten keine sanitäre Versorgung. Der kommende Gipfel zur Lage der Millenniumsziele müsse ein klares Zeichen vorsehen, dass Wasser und sanitäre Versorgung Menschenrechte sind. In einem mündlichen Änderungsantrag schlug der Vertreter Boliviens vor, das Wort „declare“ durch das Wort „recognice“ zu ersetzen. Möglicherweise will er damit deutlich machen, dass das Menschenrecht auf Trinkwasser schon bekannt ist und nur mehr bewusst ins Gedächtnis gerufen werden soll. Folgende Worte enthält die Erklärung in der Resolution:

The General Assembly, […]

1. Declares the right to safe and clean drinking water and sanitation as a human right that is essential for the full enjoyment of the right to life;

2. Calls upon States and international organizations to provide financial resources, capacity-building and technology transfer, through international assistance and cooperation, in particular to developing countries, in order to scale up efforts to provide safe, clean, accessible and affordable water and sanitation for all;

3. Welcomes the decision by the Human Rights Council to request that the independent expert on the issue of human rights obligations related to access to safe drinking water and sanitation present an annual report to the General Assembly, and invites the independent expert, in consultation with all relevant United Nation agencies, funds an programmes, to include in her report to the Assembly, at its sixty-sixth session, the principal challenges related to the realization of the human right to water and sanitation and their impact on the achievement of the Millennium Development Goals.”[186]

Belgien vermisste, dass einige wichtige Vorschläge der Europäischen Union nicht in den Text eingeflossen wären. Nennenswert ist diesbezüglich die Resolution des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zum Weltwasserforum vom 16.-22. März 2009 in Istanbul.[187] Das Europäische Parlament bedauert es, dass diese Initiative in keiner Form in die Arbeit der Vereinten Nationen einbezogen worden ist, und erklärt folgendes (hier eine Auswahl):

„The European Parliament,

[…]

1. Declares that water is a shared resource of mankind and that access to drinking water should constitute a fundamental and universal right; calls for all necessary efforts to be made to guarantee access to water for the most deprived populations by 2015;

2. Declares that water is considered as a public good and should be under public control, irrespective of whether it is managed partly or entirely by the private sector;

[…]

5. Stresses the value of establishing shared water management bodies where countries share a common basin in order to create or strengthen forms of solidarity conducive to the appeasement of tensions and the resolution of conflicts;” [188]

Hier wird das Wasser beschrieben als eine gemeinsame Ressource der Menschheit, ähnlich wie die Beschreibung von Thomas von Aquin, wonach die Güter der Erde allen Menschen nützen sollen. Mit der Formulierung der „shared water management bodies“ spricht sich das Europäische Parlament für die Lösung der Wasserfrage auf zwischenstaatlicher beziehungsweise internationaler Ebene aus.

Palästina, welcher einen Beobachterstatus in der UNO innehat, beklagt die unzureichende Wasserversorgung und sanitäre Versorgung im Land. Als Schlüsselfrage in den israelisch-palästinensischen Verhandlungen würden ihnen nur zehn Prozent des eigenen Wassers zugesprochen, was auch den Genuss anderer Rechte hemmen würde. Palästina forderte deshalb Israel auf, zu den internationalen Verpflichtungen zum sicheren Zugang zum Wasser sowie zu anderen internationalen Verpflichtungen einzuwilligen. Israel hat sich aber wie auch die Türkei der Stimme bei der Abstimmung enthalten.

Die APA beschrieb die Stimmenthaltung Österreichs neben wertschätzender Worte gegenüber dieser Initiative so:

„Durch die Festschreibung von Wasser als Menschenrecht ergäben sich aber Konsequenzen und möglicherweise Verpflichtungen, die nicht geklärt seien. Für das wasserreiche Österreich seien dies ‘sensible Fragen’, die derzeit in einem Prozess beim UNO-Menschenrechtsrat in Genf behandelt werden. ‘Wir hätten es vorgezogen, wenn dieser Prozess zunächst zu Ende geführt worden wäre. ’“ [189]

Nationale Überlegungen haben hier wohl mitgespielt.[190] Der Wasserreichtum Österreichs stellt einen besonderen Vorteil des Landes gegenüber anderen Nachbarländern dar, was sich auch in der nächsten Zukunft nicht ändern wird. Die Schlüsselfrage ist meiner Meinung, ob berechtigte internationale Interessen nationalen Präferenzen geopfert werden müssen. So gesehen handelt der Staat wie ein egoistischer Mitspieler im internationalen Feld, der wie ein Schwarzfahrer nur die Vorteile der Gemeinschaft erhalten will, wie Sicherheit, Stabilität und Frieden, und nichts dafür beitragen will.

2.3.2 Vorläufige Standortbestimmung des politischen Prozesses

Den Mitgliedsländern ist die Dramatik der Situation bei Trinkwasser und sanitären Versorgung bewusst. Diese ergibt sich durch die angespannte Lage besonders in den Entwicklungsländern, was nicht selten zu bilateralen Streitigkeiten führt und nationale Egoismen schürt. Lösungsvorschläge zu diesen Fragen werden später erarbeitet.

Zu den offenen Fragen gehören die legalen Auswirkungen des Gesetzestextes. Da Menschenrechte nicht einklagbar sind[191], erübrigt sich eine weitere Diskussion; wenigstens eine moralische Verpflichtung ist daraus abzuleiten, die von keinem bestritten wird. Die Frage des öffentlichen Gutes würde sich aber bei den Menschenrechten stellen.

Die anderen offenen Fragen betreffen die internationale Gesetzgebung, an der offensichtlich in Genf gearbeitet wird, was hoffentlich auch auf die internationalen Wasserreserven zutrifft. Beides sind Fragen der Bereitstellung des Wassers. Eine wichtige Frage, die es zu klären gibt, betrifft die Unterscheidung der verschiedenen Verwendungszwecke des Wassers. Die Frage der Dringlichkeit im Konsum wurde als Kriterium angesprochen.

Ein wichtiger Streitpunkt der Diskussion war in der Bereitstellung des Wassers die nationale Souveränität der einzelnen Mitgliedsstaaten.

Auf einhellige Kritik ist die über weite Strecken keineswegs rücksichtsvolle Vorgangsweise der Antragsstaaten, die eine Mitbestimmung und einen Konsens nicht zuließen.

2.2.3 Trinkwasser – ein Menschenrecht?

Es folgt nun ein kurzer geschichtlicher Streifzug durch die Geschichte der letzten fünfzig Jahren mit ausgewählten Texten öffentlicher, nichtöffentlicher und religiöser Einrichtungen. Dann betrachte ich die Versorgung mit Trinkwasser von der Perspektive der Menschenrechte.

Von den christlichen Organisationen erscheint mir das Ökumenische Wassernetzwerk nennenswert. In ihrer Grundsatzvereinbarung[192] weist es den Zugang zum Wasser als Menschenrecht aus. Dieses Recht soll auch die kommenden Generationen und die mit dem Wasser verbundenen Rechte der Frauen einschließen. Es ist eine Teilorganisation des Ökumenischen Rates der Kirchen, von denen ich zwei Dokumente vorstellen will. Als Länder übergreifende Initiative in Anknüpfung an die Internationale Wasserdekade (2005-2015) haben die Kirchen Brasiliens und der Schweiz eine Ökumenische Erklärung zum Wasser als Menschenrecht und als öffentliches Gut verabschiedet.[193] Wie in der Grundsatzvereinbarung wird der Zugang zum Wasser als Menschenrecht bezeichnet.

Auch auf die Frauen wird Bezug genommen. Zwar werden die ihnen zugestandenen Rechte nicht als Menschenrechte bezeichnet, doch soll auf ihre Probleme und Bedürfnisse Rücksicht genommen werden, denn:

„In vielen Ländern sind Frauen (und Kinder, speziell Mädchen) für das Beschaffen von Wasser zuständig – mit Konsequenzen für die Gesundheit der Frauen (Tragen schwerer Lasten) und der Mädchen, die dadurch gehindert werden, die Schule zu besuchen.“ [194]

Beim Menschenrecht wurde auf die Menschenrechtskonvention von 1948 und den UNO-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (Art. 11) rekurriert. Bei der Umsetzung soll besonders der Artikel 15 dieses Paktes verfolgt werden.[195]

Die vom ÖRK im folgenden Jahr auf der Vollversammlung verabschiedete Erklärung zum Wasser als Quelle des Lebens nahm die Inhalte der vorigen Erklärung auf und erweiterte die Punkte. Bezugnehmend auf die Erklärung der Kirchen in Brasilien und der Schweiz sprach das Dokument vom Zugang zu Wasser als „ein menschliches Grundrecht“ [196]. Der Patriarch Bartolomaios wurde in diesem Zusammenhang erwähnt, teilte die allgemeine Position der orthodoxen Kirchen, dass Wasser niemals als Privatbesitz betrachtet werden könne und nannte die Gleichgültigkeit gegenüber dem Wasser „sowohl eine Lästerung Gottes des Schöpfers als auch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ [197] Damit bediente er sich der Formulierung der Rechtssprache, was die Nutzung des Wassers als schützenswertes Gut unterstreicht. Die Bedeutung dieses Dokuments geht aus einem Brief dieser Organisation an Lula da Silva, den Präsidenten von Brasilien, hervor. Darin wird auf das Menschenrecht auf Trinkwasser Bezug genommen und auf die Anerkennung des Präsidenten für deren Einsatz für soziale Gerechtigkeit und Menschenwürde verwiesen. Anlass für diesen Brief ergab ein Flussprojekt am Sao Francisco Fluss.

Der ÖRK steht auf der Linie der maßgeblichen Dokumente der UNO über den Zugang zum Trinkwasser, weist auf benachteiligte Menschen, wie die Frauen und Menschen in Entwicklungsländern, hin und versucht die Feststellung theologisch zu untermauern.[198] Das Grundproblem scheint hier nicht vorzuliegen, ob es sich wie beim Eigentum um ein Freiheitsrecht oder ein soziales und wirtschaftliches Anspruchsrecht handelt. Das zweite wird wohl vorliegen, da in Einmütigkeit alle drei Texte Wasser als Handelsware kritisieren.[199]

Das Weltsozialforum tagte 2002 in Porto Alegre, Brasilien, und verabschiedete eine Erklärung zum Wasser. Die schon gängige Meinung, dass Wasser keine Ware sei und als gemeinsames Erbe zu betrachten ist, dient als Einleitung zur Formulierung des Wassers als Menschenrecht und ein Verweis auf die Kategorie des sozialen und wirtschaftlichen Anspruchsrechts. Der private Sektor soll außerdem von diesem Geschäftsbereich ausgeschlossen werden. Noch stärker formuliert es der zweite Artikel, der das Menschenrecht als „ein individuelles und kollektives unveräußerliches Recht“ [200] bezeichnet. Neu ist, dass hier im Gegensatz zu den Menschenrechten von einem kollektiven Recht gesprochen wird. Auch das Gut Wasser wird genauer differenziert: Nicht nur Trinkwasser, sondern Wasser für den täglichen Gebrauch in einer bestimmten Dosis (40 -50 Liter pro Tag) könne beansprucht werden. Die Kosten sollen von der Gemeinschaft getragen werden.

Zwei Organisationen, das Corporate Europe Observatory (CEO) und das Transnational Institute (TNI), haben 2005 einen Forderungskatalog zur öffentlichen Trinkwasserversorgung erstellt. Neben anderen Handlungsebenen, wie die Weltbank oder GATS, wurde die Forderung nach einem Menschenrecht auf Wasser erhoben: „Enshrining the human right to water in international legal instruments, including a UN convention.“ [201] Dieser Forderungskatalog betrachtet hauptsächlich den wirtschaftlichen Aspekt, wenn in einer vorangestellten Behandlung des Themas Wasser als Ware abgelehnt wird.[202] Besonders sticht bei diesen beiden Dokumenten die privatisierungsfeindliche Haltung hervor. Das Weltsozialforum konkretisiert ihre Forderungen bezüglich der Wasserzuteilung, während der Forderungskatalog die politischen Handlungsfelder beschreibt.

Die Resolution des Europäischen Parlaments wurde schon besprochen. Interessant ist die Wasserrahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2000. Hier wird noch von keinem Menschenrecht gesprochen. Lediglich die Erklärung, dass Wasser „keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut“ [203] sei, ist darin vermerkt. Christian Knauder[204] bemerkt dazu, dass die Europäische Union hauptsächlich am Abbau von Wettbewerbsschranken interessiert war, weshalb dem Wasser keine exklusive Stellung eingeräumt werden konnte. Doch durch den Vertrag von Maastricht wurde dieses Prinzip durchbrochen. Die Gestaltung der Daseinsvorsorge sei Aufgabe der Mitgliedsstaaten. Die Bedeutung der Daseinsvorsorge gegenüber der Privatwirtschaft wurde vom Europäischen Gerichtshof aber gestärkt.[205] Die Wasserrahmenrichtlinie beantwortet keine Fragen der Privatisierung oder Liberalisierung. Aber die Trinkwasserversorgung ist von der Dienstleistungslinie ausgenommen, da es sich hier um allgemeine wirtschaftliche Interessen handelt. Anhand dieser Darstellung ist ersichtlich, dass in der Europäischen Union ein Wandlungsprozess hin zu einer Gemeinschaft mit sozialen Prämissen stattgefunden hat.

Der Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte regelt im Punkt 1 die Trinkwasserversorgung indirekt durch die Begriffe „Recht auf einen Lebensstandard“, „Gesundheit“ und „Nahrung“. [206] 1976 wurde ein Papier verabschiedet, das diese Inhalte im Artikel 25, Punkt 1 aufnimmt („ angemessener Lebensstandard“, „Nahrung“ und „kontinuierliche Verbesserung der Lebensbedingungen“).[207] In Punkt 2 werden Maßnahmen vorgeschlagen, wie der Hunger bekämpft werden kann: durch Verbesserung der technischen Maßnahmen und effizienten Verbrauch natürlicher Ressourcen.

Am 12. Oktober 2009 wurde eine Resolution vom Human Rights Council[208] zum Menschenrecht auf den Zugang zu Trinkwasser und sanitärer Versorgung beschlossen. Darin wurde auf andere regionale und internationale Dokumente Bezug genommen und die Konsultationen von Experten vom 29. April 2009 in dieser Sache lobend erwähnt. Dass nach einer langen Vorbereitungs- und Vorlaufzeit einige Staaten mit einer einfach gehaltenen Grundsatzformulierung vorgeprescht sind, widerspricht den Gewohnheiten der Arbeiten der UNO. Es ist fraglich, ob die Dringlichkeit der sanitären Unterversorgung der Bevölkerung in einigen Ländern, die schon seit Jahrzehnten besteht, ausreicht, um das Ziel der Anerkennung dieses Menschenrechts und damit die Aufmerksamkeit der Weltbevölkerung zu erreichen. In der Sache selbst gibt es eine politische Übereinstimmung.

Diese Menschenrechte sind in der Menschenrechtsdeklaration von 1948 schon mitgemeint, jetzt aber explizit erklärt. Für die katholische Kirche werden die Menschenrechte anerkannt. Genau genommen geht es beim Menschenrecht auf den Zugang zu Trinkwasser und sanitärer Versorgung um Verfügungsrechte, ein Gut benützen zu dürfen. Da mit dem vertikalen Ansatz jedem Menschen der Zugang zu den Gütern der Erde zustehen soll, kann diesem wenigstens das Lebensnotwendigste nicht verweigert werden. Insofern ist der aus der Praxiserfahrung ermittelte Wert von 40 bis 50 Liter Trinkwasser pro Person am Tag zu rechtfertigen. Sehr wohl ist zu beachten, dass diesen sozialen und wirtschaftlichen Anspruchsrechten ein entsprechendes Maß an Gütern bereitgestellt werden als auch die Bereitschaft seitens der Anspruchsträger vorhanden sein muss, die Güter bei begrenzter Bereitstellung solidarisch zu verwenden. Die Kernfrage lautet, welche Maßnahmen oder Rahmenbedingungen zu einer ausreichenden Grundversorgung der Menschen mit dem nötigen Trinkwasser führen können. Dazu müssen einzelne Bereiche für die sozialethische Untersuchung beim Trinkwasser abgegrenzt werden.

2.4 Bestimmung der Bereiche der sozialethischen Untersuchung in der Trinkwasserversorgung

Bei der Untersuchung der Trinkwasserversorgung werden verschiedene Bereiche untersucht, wie ich in der Beurteilung des Versorgungsunternehmens EVN zeigen werden.

Erstens wird die Unternehmensform dargestellt, welche Aufschluss über die Verwaltung der Ressource gibt. Entscheidend ist hier die Frage, wer in der öffentlichen oder privaten Bereitstellung von Trinkwasser über die Preise und Versorgung der Bevölkerung entscheidet. Auch ist zu beurteilen, ob eine öffentliche oder private Verwaltung der Versorgung anzustreben ist.

Dann wird der wirtschaftliche Aspekt der Effizienz beurteilt. Arbeiten privatwirtschaftliche Unternehmen wirtschaftlicher als öffentliche?

Drittens ist die Versorgungssicherheit der Bevölkerung zu beurteilen, welche einen menschenrechtlich abgesicherten Anspruch auf das kostbare Nass besitzen.

Als nächsten Punkt wird der Umweltschutz behandelt, da die Trinkwasservorräte direkt mit dem Naturhaushalt in Verbindung stehen und sich gegenseitig beeinflussen. Dieser Kreislauf des Wassers ist für das Überleben der Menschen lebensnotwendig.

Im fünften Punkt wird der Umgang des Unternehmens mit den Angestellten beurteilt. Effizienz auf Kosten der Mitarbeiter im Unternehmen genügt nicht.

Der sechste Punkt betrifft das Menschenrecht auf Trinkwasser: Gibt es Einschränkungen im Zugang zu sauberem Wasser oder ist für jedermann die notwendige Menge dieses Gutes nutzbar?

Einen wichtigen Bereich betrifft die Informationspflicht: Für den Nutzer und Konsumenten ist bei wichtigen Entscheidungen in Fragen des Konsums und der Mitbestimmung wichtig, ausreichend Informationen zu erhalten.

Den Bereich der Preisbildung betrifft der achte Punkt: Wonach richtet sich der Preis? Werden soziale Aspekte berücksichtigt oder gibt es sogar Preisbegünstigungen für Großabnehmer?

Einen wesentlichen Bereich bildet die Mitbestimmung in der Trinkwasserversorgung: Wie können betroffene Abnehmer von Trinkwasser an den Entscheidungen beteiligt werden?

Zuletzt ergibt sich für die Unternehmen und Staaten die Frage nach der sozialen Verantwortung gegenüber Gebieten mit Versorgungsschwierigkeiten oder finanziellen und politischen prekären Rahmenbedingungen. Wie sieht es mit der internationalen Solidarität in der Trinkwasserversorgung aus?

Diese Bereiche werden nun im Rahmen der Güterordnung betrachtet. Die Frage wird nun bearbeitet, welche Kriterien für das Ziel der Wirtschaft im Bereich der Trinkwasserversorgung angestrebt und auf welche Art diese bereitgestellt werden soll.

3 Kriterien zur Herstellung der Trinkwasserversorgung

Endgüter sind hier von Zwischengüter zu unterscheiden, welche für das Herstellen dieser notwendig sind. Anschließend werden Prinzipien der Sozialethik und Kriterien für die Trinkwasserversorgung erarbeitet.

3.1 Christliches Menschenbild – Endgüter und Zwischengüter

Zur Bestimmung der Endgüter beziehe ich mich auf die Ausführungen über die Behandlung des Eigentums bei Thomas von Aquin.

3.1.1 Christliches Menschenbild als Ziel und Ausgangspunkt des wirtschaftlichen Handelns

Die Widmung der Erdengüter für alle Menschen allgemein als metaphysische Grundlage und die naturrechtliche Legitimation des Privateigentums im Speziellen sei hier nur kurz erwähnt. Mit Arthur F. Utz[209] werde ich die Sozialethik des Thomas von Aquin nachzeichnen. Er soll stellvertretend für die verschiedenen christlichen sozialen Theorien stehen. Eine vollständige Vorstellung der christlichen Sozialethik würde den Rahmen sprengen. Hier sei nur auf Johannes Messners Naturrechtsethik verwiesen.

Thomas von Aquin versucht, den Glauben mit der Vernunft zu verbinden. Nur so kann er das Ziel jedes Menschen, „ das jeder Mensch, ob gläubig oder ungläubig, naturhaft sucht“ [210], in Gott als rational erkennbare Erstursache finden. In zweiter Hinsicht soll das Ziel die Anschauung Gottes sein. Die Natur des menschlichen Willens ist zum Guten hin ausgerichtet. So ist das oberste praktische Prinzip – Tue das Gute, meide das Böse! – nach dem Sein orientiert. Das Lebensziel des Menschen ist das Glück, die Eudämonie, mit Gott als inhaltlicher Bestimmung:

Da der Wille auf das allgemeine Gut ausgerichtet ist, kann nur jenes Gut den Willen auf seiner Suche nach dem höchsten Glück zufrieden stellen, das real diese Universalität aufweist, und das ist nur Gott.“ [211]

Dieser kann mit dem Intellekt erfasst werden, während der Wille nach Glück sucht.[212] Der moralische Akt der Verantwortung geschieht in der Freiheit der Verwirklichung in Übereinstimmung mit dem Lebensziel in der praktischen Vernunft, woraus die Norm entspringt. Das sinnliche Streben oder Leidenschaft, die passio, wird durch die Vernunft zur Tugend.[213]

Um zu einem universalen Werturteil zu kommen, sind die Erfahrungstatsachen des täglichen Lebens nicht ausreichend, sei es die materielle, kulturelle oder gegenseitige Abhängigkeit des Menschen von seinem Umfeld. Denn die Erfahrung ist veränderlich. So gelangt Thomas zur philosophischen Begründung: Nur unter der Voraussetzung eines Schöpfergottes lässt sich die Einheit der Natur der Menschen in ihrer einzelnen Verschiedenheit verstehen. Der Auftrag an die Menschen daher lautet, „ in Zusammenarbeit mit ihren Mitmenschen den potentiellen Reichtum ihrer gleichen Natur zu verwirklichen.“ [214] Das Handeln einzelner Menschen muss also auf das gemeinsame Ziel ausgerichtet werden, besonders in der Wirtschaft.[215] Die Begrenzung der Freiheit des Menschen geschieht nicht durch die Freiheit des anderen, sondern durch das Gemeinwohl. Der metaphysischen Bestimmung des Gemeinwohls muss eine inhaltliche Bestimmung folgen. Die Vernunft ist aufgerufen, mithilfe der Analyse der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Situation das Gemeinwohl zu konkretisieren. Johannes Messner spricht hier von existentiellen Lebenszwecken des Menschen.[216]

Für die Eigentumsordnung bedeutet dies folgendes: Im Gegensatz zur christlichen Sozialordnung enthält der liberale Freiheitsbegriff keine Sozialnatur des Menschen. Dagegen setzt Thomas von Aquin bei der Wirtschaftlichkeit der natürlichen Ressourcen an. Die Effizienz wird bejaht, aber die gesamte Ökonomie dient dem Gemeinwohl.

Mit dem Liberalismus gemeinsam hat das Christentum den Freiheitsgedanken, hier aber mit der Betonung auf ein erfülltes gottgefälliges Leben. So wird es schon im Alten Testament beschrieben. Mit inhaltlichen Anregungen von Sen und Nussbaum zeichne ich ein menschenwürdiges Leben in der Verwirklichung seiner Fähigkeiten nach.

3.1.2 Freiheit als erfülltes Menschsein

Von Freiheit wird in der Bibel in vielerlei Hinsicht gesprochen, als Befreiung von unwürdigen Zuständen, als persönliche Fähigkeit, sich selbst zu verwirklichen, oder als Freiheit der Kinder Gottes, Gott zu lieben und den Menschen zu gehorchen. Jetzt geht es um die Gestaltung des erfüllten Menschseins und seiner vertikalen Dimension. Das Bild vom Ackerbauern, welcher sorgsam sein Feld bestellt, kommt mir in den Sinn. Dieses Bild verbindet sich mit der Vorstellung des Psalms 8, wo der Mensch als guter Herrscher über die Tiere des Feldes in Stellvertretung Gottes wacht. Der Mensch strebt ein höheres Ziel an, während er seine täglichen Bedürfnisse deckt. Dieses höhere Ziel könnte man einfach Glück oder Glückseligkeit nennen.

Endgüter

Den Begriff Glück verwendet auch Nussbaum, welche als Neuaristotelikerin den Begriff der Eudämonie von Sokrates für die Definition des Existenzminimums anwenden will. Im christlichen Sinn bedeutet Glück ein Leben nach dem Gebot der Nächstenliebe zu leben auf die letzte Glückseligkeit im ewigen Leben hin. Natürlich dürfen die materiellen und sozialen Bedingungen eines menschlichen Lebens nicht vergessen werden, welche es den Menschen erleichtern, ein christliches Leben zu führen, also ein Leben in der Freiheit der Kinder Gottes, frei von Zwängen in durchgehender Abhängigkeit von Entscheidungen anderer oder im Kampf ums nackte Überleben.

Dem Menschen als selbstbestimmtes Wesen sein eigenes Leben zu ermöglichen, wo er selbst seine eigenen Ziele umsetzen kann, ist die Aufgabe der Politik. Ihn mit dem allernötigsten auszustatten, damit er ein Leben in Freiheit führen kann, gehört zur Würde des Menschen, die jedem Menschen eigen ist. Dem auf Staatsebene und auf internationaler Ebene je nach Möglichkeiten und Zuständigkeiten ohne Unterschied der Person nachzukommen, bleibt eine große Herausforderung unserer Zeit.

Tendenziell sind wir für alle Menschen verantwortlich, praktisch erstreckt sich unser Handeln auf unseren Wirkungsbereich und die regionalen und sozialen Gegebenheiten. Das enthebt uns aber nicht der Verantwortung, uns für die Versorgung anderer Menschen mit den notwendigen sozialen und materiellen Gütern einzusetzen. Für das Trinkwasser bedeutet dies, dass regionale Vorkommen allen ansässigen Bewohnern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, für deren gerechte Verteilung aber jeder Mensch aufgerufen ist, sich dafür einzusetzen.

Das Endgut Glück wird durch andere Güter – das sind Zwischengüter wie die materiellen Güter – wie hier durch das öffentliche Gut Trinkwasser erreicht.

Zwischengüter

Martha Nussbaum beschreibt in ihrem Fähigkeiten – Ansatz zehn Grundfähigkeiten für ein menschenwürdiges Leben. Diese Fähigkeiten sollte jeder Mensch besitzen, wobei selbstbestimmt und gesund zu leben zwei wichtige Grundfähigkeiten darstellen. Nach Sen sollte jeder Mensch diese Grundfähigkeiten auch ausüben können, was er mit seinem Berechtigungsansatz erreichen will.[217] Nicht immer ist es den Menschen möglich, wie bei uns durch die Mindestsicherung, diese Grundfähigkeiten auch auszuüben. Hier ist Nothilfe angesagt, wie bei Hochwasserkatastrophen oder Dürren. Der Bedarf der Menschen nach Grundgütern bleibt trotzdem vorhanden, obwohl sie diese sich nicht selbst aneignen können. Schließlich schließt auch kein schuldhaftes Verhalten der Menschen ihn von den Bedürfnissen der Versorgung mit den lebensnotwendigsten Gütern aus. Der Mensch hat auch danach einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben ohne Wenn und Aber.

Sen und Nussbaum haben auf anschauliche Weise gezeigt, wie ich im Exkurs zeigen werde, wie Zwischengüter dem Endgut der Menschen, dem Glück dienen können und wie diese hergestellt werden können. Nicht nur materielle Güter zur Erhaltung des Lebens gehören dazu, sondern auch immaterielle Güter. Kein schuldhaftes Verhalten darf einen Menschen von den Grundgütern ausschließen. Falls der Mensch seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbständig bestreiten kann, müssen andere je nach zuständiger politischer Ebene subsidiär einspringen. Aus christlicher Sicht ist jeder dazu verpflichtet, die Not des Nächsten zu lindern.

Zum Zwischengut gehört auch das öffentliche Gut Trinkwasser, da es dem materiellen Gut Leben, dem Überleben, und damit dem Endgut Glück dient. Ohne Einschränkungen hat jeder Mensch gleichermaßen Anspruch auf sauberes Trinkwasser, welches für jeden in ausreichendem Maß angeboten werden muss. Die Zuständigkeiten liegen bei den lokalen politischen Organen, welche subsidiär von übergeordneten in bedarfsgerechter Weise unterstützt werden sollen. In Entwicklungsländern ist besonders die UNO gefragt, die über ihre Mitgliedsstaaten diesen Ländern Aufbauhilfe anbieten oder auf eine gerechte Verteilung des Trinkwassers in diesen Ländern einwirken kann, sodass eine gerechte und partizipatorische Versorgung mit diesem Gut möglich wird.

Programme und Techniken gibt es zahlreiche, schließlich geht es um die Überzeugungskraft den politischen Willen der Entscheidungsträger, die Freiheit der Menschen zu einem menschenwürdigen Leben zu ermöglichen, sie nicht dem Spielball der Mächtigen oder Politiker zu überlassen, sondern als Mitte und Ziel der Wirtschaft und des gesellschaftlichen Lebens selbständig das eigene Leben gestalten zu können.

Exkurs: Armut und Wohlstand – zwei Pole gesellschaftlicher Verhältnisse als Zielobjekte wirtschaftlichen Handelns

Dass der Mensch nicht nur ein ökonomisch denkendes Wesen ist, lässt sich anhand einer Studie an den Faktoren für subjektive Zufriedenheit ablesen.[218] Darin stehen „Partner/Familie“ (47%) und „Gesundheit“ (24%) an der Spitze der Wertungen, also immaterielle Güter, die zwei Drittel des Anteils einnehmen. „Wohnen“ (8%) und „Geld“ (7%) machen zusammen als materiellen Wert nur etwas über ein Siebentel der Nennungen aus. Dahinter rangieren „Religion/Spiritualität“, „Freunde/ Vereine“, „Arbeit“ und „Andere“. Anhand der Beispiele der Schaffung von Wohlstand und der Definition des Existenzminimums soll nun die Aufgabe der Wirtschaft, zum umfassenden Wohl des Menschen beizutragen, dargestellt werden.

Georges Enderle [219] erklärt, wie Wohlstand im umfassenden Sinn durch wirtschaftliches Handeln erreicht werden kann. Wohlstand soll im globalen Zusammenhang von einem moralischen und religiösen Verständnis betrachtet werden. Er nimmt drei Bezugspunkte als Ausgangspunkt seiner Abhandlung. Der erste Bezugspunkt nimmt die Gewinner und Verlierer der Länder der letzten fünfzig Jahre in den Blickpunkt. Zweitens meint Enderle, dass CSR (corporate social responsibility) nichts mit der Schaffung von Wohlstand gemein hat. Drittens fragt er sich, ob der Wert des „shareholder values“ von den Unternehmen als „black box“ benützt wird, um alle möglichen Werte darin zu verpacken.

Der Wohlstand einer Nation sei definiert als „the total amount of economically relevant private and public assets including physical (or natural), financial, human, and ‘social’ capital. [220] Der Begriff “schaffen” meint, etwas neu und besser zu machen. Dieser Prozess geht über den reinen technischen Produktionsvorgang hinaus zu einer Veränderung der Qualität des Reichtums in materieller und spiritueller Weise. Als Beispiel nennt er die Kulturrevolution in China der Siebzigerjahre, wo eine marktorientierte Wirtschaft aufgebaut wurde. Falls nur der instrumentale Charakter des Konsums beachtet wird, führt das in die Armut („road to poverty“ [221] ). Dazu stellt Sen[222] die Bedeutung der Demokratie für die Bekämpfung des Hungers dar. Das Nahrungsmittelangebot war nie das Problem, sondern ihre Verteilung. Enderle findet Investitionen mit Rücksichtnahme auf eine nachhaltige Entwicklung für die Schaffung von Wohlstand notwendig.

Ein besonderes Anliegen ist ihm die Motivation. Neu findet sich bei ihm der Unternehmergeist, der Wunsch, den anderen zu helfen und der Erfindergeist („ joy of finding“ [223] ). Die Wirtschaft ist ein „yet indispensable servant that provides others with the material means to pursue higher, i.e., spiritual ends.” [224] Unternehmensethik soll über die reine Marktlogik hinausgehen und die Ethik des gesamten Wirtschaftssystems einschließen. Das bedingt auch Vorbedingungen und Konsequenzen der Verteilung auch auf internationalem Gebiet. Firmen können nicht ohne öffentliche Güter existieren und umgekehrt. Enderle setzt bei der Unternehmensethik auf umfassende Verantwortung des Unternehmers, der die widersprüchlichen Handlungen, wie anfangs erwähnt, auf ein Ziel des Wohles aller Menschen lenken soll.

Zunächst beschreibe ich das untere Ende der Wohlstandsverteilung, die Armutsgefährdeten und Armen, die Definition, den ethischen Ansatz und die Folgerungen daraus. Hier beziehe ich mich hauptsächlich auf die Ausführungen von Enderle[225] über das Existenzminimum. Zur Sicherung der Existenz sind nicht nur materielle, sondern auch immaterielle Güter notwendig. Das Existenzminimum beschreibt nur die materielle Seite. Über die materielle Seite hinaus geht auch Martha Nussbaum, wenn sie vom Ziel des Lebens als das Glück spricht. Sie versucht als Aristotelikerin die Grundlagen des wahrhaft menschlichen Lebens zu entdecken. Dieses Leben soll gestaltet werden gemäß der praktischen Vernunft, „ein Leben, in dem es möglich ist, die wesentlichen Tätigkeiten gemäß der Vernunft auszuüben. Das bedeutet, den Menschen nicht einfach Nahrungsmittel zu geben und sie wie das Vieh weiden zu lassen; es bedeutet, ihnen zu ermöglichen, sich mit Hilfe ihrer eigenen Vernunft mit Nahrungsmitteln zu versorgen.“ [226] Dabei bedient sie sich des Fähigkeiten-Ansatzes (capability approach), den sie im Anschluss an Sen mit der Idee des Guten verbindet. Das sind die Grundfähigkeiten für ein menschliches Leben:

„1. Die Fähigkeit, ein volles Menschenleben bis zum Ende zu führen; nicht vorzeitig zu sterben oder zu sterben, bevor das Leben so reduziert ist, daß es nicht mehr lebenswert ist.

2. Die Fähigkeit, sich guter Gesundheit zu erfreuen; sich angemessen zu ernähren; eine angemessene Unterkunft zu haben; Möglichkeiten zu sexueller Befriedigung zu haben; sich von einem Ort zu einem anderen zu bewegen.

3. Die Fähigkeit, unnötigen Schmerz zu vermeiden und freudvolle Erlebnisse zu haben.

4. Die Fähigkeit, die fünf Sinne zu benutzen, sich etwas vorzustellen, zu denken und zu urteilen.

5. Die Fähigkeit, Bindungen zu Dingen und Personen außerhalb unser selbst zu haben; diejenigen zu lieben, die uns lieben und für uns sorgen, und über ihre Abwesenheit traurig zu sein; allgemein gesagt: zu lieben, zu trauern, Sehnsucht und Dankbarkeit zu empfinden.

6. Die Fähigkeit, sich eine Vorstellung vom Guten zu machen und kritisch über die eigene Lebensplanung nachzudenken.

7. Die Fähigkeit, für andere und bezogen auf andere zu leben, Verbundenheit mit Tieren, Pflanzen und der ganzen Natur zu leben und pfleglich mit ihnen umzugehen.

9. Die Fähigkeit, zu lachen, zu spielen und Freude an erholsamen Tätigkeiten zu haben.

10. Die Fähigkeit, sein eigenes Leben und nicht das von jemand anderem zu leben.

10a. Die Fähigkeit, sein eigenes Leben in seiner eigenen Umgebung und seinem eigenen Kontext zu leben.“ [227]

Diese Fähigkeiten sollen durch den Staat im Sinne eines menschenwürdigen guten Lebens sichergestellt werden. Mithilfe des Beispiels von Aristoteles über den Aulos-Spieler fragt sie, welche Spieler unterstützt werden sollen. Derjenige soll Hilfe bekommen, der fähig ist, sie zu spielen. Als Beispiele des Aristoteles nennt sie noch einen guten Lehrer und einen guten Arzt, die auf die Menschen mit den richtigen Maßnahmen reagieren. Fähigkeiten verlangen auch materielle Voraussetzungen, denn Glück entsteht durch richtiges Denken oder mit materiellem Wohlergehen als Voraussetzung.[228]

Enderle fragt nach den Indikatoren der Armut, wobei die Wahl der Untersuchungseinheiten und der Zeithorizont einen entscheidenden Faktor der Bewertung darstellen. Es können materielle Güter oder andere Faktoren wie Lebenserwartung und Bildung zur Analyse verwendet werden. Wichtig zu beachten ist neben der Armutsbetroffenheit auch die Armutsgefährdung.

Eine Art der Bestimmung der Armutsgrenze ist die Einkommensgröße als Indikator. Bei den Entwicklungsländern werden naturale Indikatoren herangezogen, in den Wohlfahrtsstaaten Geldeinkommen. Die absolute Armutsdefinition geht zurück auf Seebohm Rowntree (1871-1954), dessen Untersuchung den Beveridge-Bericht zur Einführung der Sozialversicherung in Großbritannien maßgeblich beeinflusst hat. Er ermittelte den Kalorienbedarf einer Durchschnittsperson. Dieses Maß wird zur Beurteilung der primären Armut herangezogen. Dagegen entsteht sekundäre Armut durch unvernünftigen Umgang mit den Basisgütern. Demgegenüber definiert die UNESCO die relative Armut folgendermaßen:

„Im Zustand der Armut sind die Individuen oder Familien, deren Einkommen in natura oder aus anderen Ressourcen, in[s]besondere in Form der Schul- und Berufsausbildung, und deren Existenzbedingungen und materielle Ausstattung deutlich unter dem mittleren Lebensstandard der Gesellschaft liegen, in der sie leben.“ [229]

Für die Europäische Union beinhaltet Armut zusätzlich „das relative und langfristige Fehlen der Fähigkeit, über die Ressourcen in einem hinreichenden Mass zu verfügen und sie zu kontrollieren.“ [230]

Armut kann, so definiert, in keiner Gesellschaft überwunden werden, da es immer Schichten der Bevölkerung gibt, die unter das Medianeinkommen fallen. Wenn man die Armut mit der Hälfte des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens[231] oder die Hälfte des netto verfügbaren Einkommens pro Konsumenteneinheit[232] definiert, kann die Armut überwunden werden. Diese Definition hat den Vorteil der genauen Richtgröße pro Konsumenteneinheit bezogen auf andere Indikatoren der wirtschaftlichen Lage, wobei bei einer starken Rezession die absolute Armutsdefinition greifen könnte. Das Maß der Hälfte des durchschnittlichen Einkommens beruht auf den Erfahrungswerten von Kaufkraftschätzungen. Dadurch ist ein internationaler Armutsvergleich möglich.

Sen hält den Armutindizes entgegen, dass sie nur einen groben Maßstab der Armutsverteilung abgeben. Er betrachtet deshalb genauer die Differenz zwischen dem individuellen Einkommen und dem Existenzminimum, andererseits wird auch die Verteilung der Armen unter sich betrachtet. Daraus ergeben sich für ihn drei Axiome:

1. das Monotonie-Axiom: wenn das Einkommen der Armen sinkt, erhöht sich der Wert des Maßes;

2. das Schwache Transfer-Axiom: der Einkommenstransfer von den Armen zu den weniger Armen erhöht das Maß;

3. das Fokus-Axiom: hier wird die Verteilung der Armen unter sich betrachtet, ohne dass eine Kompensierung durch die Einkommensvermehrung der Reichen stattfinden kann.

Daraus entwickelt Sen die Funktion für das Armutsmaß (P):[233]

Die Armut ist umso größer, je mehr Personen arm sind, je größer die Einkommensdifferenz, dividiert durch die Armutsgrenze und je größer die Ungleichheit der Armutsbevölkerung, gewichtet mit der Einkommensdifferenzrate, ist.

Zur Erklärung des Phänomens Armut nennt Enderle vier Diskussionspunkte: die Armutsbetroffenheit, die Multidimensionalität des Phänomens, das Problem Selbstverschulden und die gesellschaftliche Vernetztheit. Die Armutsbetroffenheit wird als Personen-Güter-Relation beschrieben. Entscheidend ist, ob ein existenzsicherndes Güterbündel verfügbar ist, nicht, ob es bloß vorhanden ist, wie bei der Erklärung durch den „Food Availability Decline“ (FAD). Hier wird das Problem der Kaufkraft ausgeklammert.

„Die Personen-Güter-Relation darf weder ökonomistisch noch idealistisch aufgelöst, d.h. als blosses Güterbeschaffungsproblem oder als blosses Problem der Präferenzordnungen verstanden werden; sie darf auch nicht an den Armen vorbeidefiniert werden.“ [234]

Da ein Zusammenhang von Armut und Arbeit besteht, stellt sich die Frage der Ursachen der Armut. Kernpunkt ist die Unterstellung, ein Arbeitsloser wäre fähig, sich selbständig von der Armut zu befreien. Die Rahmenbedingungen der Gesellschaft und des Staates, natürlich auch die individuellen Voraussetzungen spielen hier eine wichtige Rolle. Anreize müssen gesetzt werden, wo Fähigkeiten vorhanden sind, denn „die Zumessung der Fähigkeiten bestimmt wesentlich das Mass der Entkoppelung von Arbeit und Grundeinkommen.“ [235] Aufgrund dieser gesellschaftlichen Vernetztheit muss auf einer mittleren Ebene, die nicht gleich die nationale sein muss, angesetzt werden.

Diese Personen-Güter-Relation erfüllt der Berechtigungsansatz von Amartya Sen.

„Die Berechtigungsrelation beinhaltet für den Berechtigten das Verfügenkönnen über Güter bzw. Einkommen (command over goods), wobei dem Berechtigen offen steht, zu welchem Zweck er diese Güter bzw. das Einkommen verwendet.“ [236]

Der Mensch mit seiner Wahlfreiheit wird ernst genommen. Ein unmittelbarer Konsum ist damit nicht impliziert. Sen setzt auf der mittleren Ebene an und bestimmt die Berechtigungsrelationen mittels zweier Faktorbündel: das, was das Wirtschaftssubjekt besitzt (ownership-bundle) und das, auf das es durch Tausch dieser Ausstattung berechtigt ist (exchange entitlements). Auf diese Tauschberechtigungsfunktion, der Menge der Tauschberechtigungen pro Bündel, soll eingewirkt werden. Während das Eigentumsbündel die Arbeitskraft, den Landbesitz, die Kapitalanlagen und andere Ressourcen enthält, ergeben sich die Tauschberechtigungen durch alle wirtschaftlichen Möglichkeiten, wie Arbeits-, Tausch- und Produktionsmöglichkeiten, Kaufs- und Verkaufskosten, als auch rechtlich festgelegte Transfers, wie Steuern oder Erbschaft. Die Begrenzung dieses Ansatzes ergibt sich dadurch, dass illegale Aktionen, nichtrechtlich festgelegte Transfers wie Geschenke, Entscheidungsfehler oder die Zweideutigkeit bei der Spezifizierung der Berechtigungen wie bei fehlendem markträumlichen Gleichgewicht nicht in das System einbezogen werden. In Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums bedeutet dies für das Wirtschaftssubjekt, dass er dieses nicht decken kann, „wenn dessen Ausstattung und/ oder Tauschberechtigungsfunktion nicht wenigstens das Minimum an Tauschberechtigungen zur Folge hat.“ [237] Auf diese Tauschberechtigungsfunktion muss eingewirkt werden, wenn die Armut eingedämmt werden soll. Die Themen „Fähigkeit“ und „Selbstverschulden“ lassen sich in Sens System nicht integrieren. Deshalb bleibt offen, wie mit den Fällen umzugehen ist, wo die Fähigkeiten vorhanden sind, die Armut aber trotzdem zutage tritt. In der christlichen Soziallehre gibt es die Unterscheidung zwischen Hilfe zur Selbsthilfe und Nothilfe. Diese Unterscheidung ist besonders für karitative Organisationen wichtig. Manchmal wie bei Naturkatastrophen muss direkt geholfen werden, um die Not zu lindern und das Überleben zu ermöglichen. Die Selbsthilfe würde zu spät kommen.

Nachdem das Verhältnis der Mittelsgüter zu ihren Endgütern behandelt wurde, geht es jetzt um die Prinzipien der christlichen Sozialethik.

3.2 Prinzipien der christlichen Sozialethik

Gerechtigkeit, besonders die Verteilungsgerechtigkeit, ist eines der Schlüsselwörter der Finanzwissenschaft. Christlich interpretiert wird dieser Begriff von Thomas von Aquin und der katholischen Soziallehre vorgestellt.

3.2.1 Soziale Gerechtigkeit als Herausforderung an die Eigentumsordnung

Erfreulicherweise geht ein Bündnis von Wirtschaftstreibenden, das World Business Council for Sustainable Development (WBCSD), mit ihrem Ansatz über den bloßen ökonomischen Ansatz hinaus. Diese Organisation fordert neben dem Umweltaspekt die Beachtung von Werten und Grundbedürfnissen der Menschen. Externalitäten müssen internalisiert werden.[238] Ein aufschlussreiches Bild verwendet Markus Schallhas in seinem Artikel über die Solidarische Ökonomie:[239]

„Während mit dem Ende des Konsumaktes das Produkt zur Neige geht und oft nichts bleibt als das leere Glas in der Form der Post-Konsum-Depression, beginnt mit dem gemeinsamen Mahl und der Siesta eine neue Geschichte.“ [240]

Einerseits will er das ökonomische Handeln erweitern, aber auch dadurch die Verantwortung für das Ganze bewusstmachen. Sehr treffend formuliert er: „Alles ist Ökonomie. Alles ist Ökonomie ist Kunst ist Politik ist Wissenschaft ist Religion ist Alltag.“ [241] Den Aspekt des Segens spricht Schallhas in seinem Bild vom Mahl indirekt an. Schon im Alten Testament bedarf die Arbeit des Segens, als auch in der frühen Kirche das gemeinsame Mahl Ausgangspunkt und Zentrum christlichen Lebens war. Enderle[242] ist davon überzeugt, dass die Erstellung globaler öffentlicher Güter nur dann Bestand hat, wenn sie von einem globalen ethischen Konsens getragen ist, die sich auf religiöse und nichtreligiöse Traditionen stützt. Auf diesem Gebiet arbeitet auch die UNESCO, wofür sie eine Schriftenreihe mit elf Essays zur Wasserethik herausbrachte.[243] Vom christlichen Hintergrund her versucht Thomas von Aquin die aristotelischen Tugenden zur Frage der Gerechtigkeit neu zu interpretieren, was uns einen Ansatzpunkt zur Beurteilung wirtschaftlichen Handelns liefert.

Soziale Gerechtigkeit bei Thomas von Aquin

Im folgenden Abschnitt folge ich der Interpretation von Arthur F. Utz[244] über Thomas von Aquin. Im Traktat über die Tugend der Gerechtigkeit[245] wird auch auf die Wirtschaftsordnung Bezug genommen.

Die Gerechtigkeit wird nach ihrem Objekt bestimmt, welches das Recht ist. Jenes ist durch drei Faktoren gekennzeichnet, das sind die „Verschiedenheit der Personen, gleiche Ansprüche und Pflicht der Erfüllung der beiderseitigen gleichen Ansprüche.“ [246] Diese Gerechtigkeit funktioniert nach dem Prinzip „Jedem das Seine“ und erhält die Bezeichnung „Kardinaltugend“. Als Tauschgerechtigkeit berücksichtigt sie aber nicht die soziale Stellung einer Person. Erst nach Thomas wurde diese Art der Gerechtigkeit zur bestimmenden Norm in der Wirtschaft. Die Verteilungs- und Gemeinwohlgerechtigkeit kamen so nicht in dem Maße zum Tragen, sodass die sozialen Kämpfe eine Folge dieser liberalen Marktwirtschaft waren.[247]

Wichtig für das Verständnis in den Werken von Thomas ist seine Absicht, vorhandene Termini zu übernehmen und in christlichem Sinn zu interpretieren. So bezeichnete er die Tauschgerechtigkeit zwar mit dem Begriff Kardinaltugend, aber nicht als höchste Form der Gerechtigkeit. Diese ist der Legal- oder Gemeinwohlgerechtigkeit vorbehalten.[248]

„Wäre man aber der Logik des Thomas von Aquin getreu gefolgt, dann hätte man einen Weg zu einer Marktwirtschaft gefunden, die im vorhinein von einem sozialen Konzept getragen gewesen wäre.“ [249]

Thomas bestätigt zwar das Privateigentum als naturrechtlich legitime Form des Eigentums, ordnet es aber dem Gemeinwohl unter, wie im ersten Teil meiner Arbeit schon beschrieben wurde. Utz formuliert dies so:

„Der Mensch ist als Individuum sozial. Seine persönliche Entfaltung kann er nur durch Einordnung in das Gemeinwohl finden. Die Gemeinwohlgerechtigkeit ist ihrem Wesen gemäß so umfassend, daß sie die persönliche Vollkommenheit aller Individuen miteinschließt.“ [250]

Deswegen wird sie auch iustitia generalis, umfassende Gerechtigkeit, genannt. Da sie auch gesetzlich verordnet werden kann, nennt man sie auch iustitia legalis, Legalgerechtigkeit.[251]

Wichtig bei Thomas ist die Unterscheidung der vertikalen Dimension, der Bestimmung der Erdengüter für alle Menschen, und die horizontale Ebene der konkreten Umsetzung. Thomas weiß vom Interesse der Menschen am Eigennutzen, schlägt das Privateigentum als geeignete Form der Verwaltung des Eigentums vor. Das bedeutet aber nicht einen Freibrief für die liberale Marktwirtschaft, sondern ein Auftrag, „konkret die gesellschaftliche Organisation zu finden, welche auf die bestmögliche Weise diesem Ziel dient. Das sind dann im Staat die Regelmechanismen und Institutionen.“ [252] Die Kriterien dazu sollen anhand der Katholischen Soziallehre vorgestellt werden.

Vier Formen der Gerechtigkeit

Heimbach-Steins schlägt vor, die soziale Gerechtigkeit in vier Teilaspekte zu unterteilen, wobei die soziale Gerechtigkeit insgesamt dem Gemeinwohl dient. Diese sind die Tauschgerechtigkeit, die Beteiligungsgerechtigkeit, die Verteilungs- und die Verfahrensgerechtigkeit – iustitia commutativa, - contributiva, - distributiva und - legalis. Die

Tauschgerechtigkeit entspricht jener des Thomas. Die Beteiligungsgerechtigkeit spricht den aktiv-partizipativen Aspekt der Gestaltung des Gemeinwohls an. Massenarbeitslosigkeit würde diesem Aspekt widersprechen, da die Menschen nicht an der Arbeitswelt Teil haben können. Die Verteilungsgerechtigkeit betont den Nutzen der Güter für alle Menschen, deren Grundbedürfnisse gedeckt werden müssen. Die Verfahrensgerechtigkeit beschreibt die formale Seite der Rechtsfindung und des Rechtsvollzugs.[253]

Gerechtigkeit alleine ist nur eine Seite der Betrachtungsweise. Im größeren Rahmen gibt es fünf Prinzipien der Sozialethik.

3.2.2 Prinzipien der Sozialethik

Grundsätzlich werden vier Prinzipien angenommen, in der letzten Zeit wird das Prinzip der Nachhaltigkeit dazu genommen, da ein Leben ohne Verantwortung gegenüber unserer Umwelt unser eigener Ruin ist.

Dem Prinzip der Personalität entspricht die Würde des Menschen, welche unantastbar ist. Der Mensch darf nicht als Mittel zum Zweck dienen, was in der Wirtschaft besonders bedeutsam ist. Durch kein Gewinnstreben oder keine Effektivitätsüberlegung darf der Mensch als reiner Handlanger von Investoren oder Manager missbraucht werden. Entscheidungen dürfen nicht ohne die Betroffenen getroffen werden. Die Trinkwasserversorger müssen daher die Abnehmer als gleichberechtigte Partner ansehen und ihnen auch eine Mitbestimmung einräumen.

Das Prinzip der Subsidiarität beschreibt die Unterstützung der Personen, welche nicht aus eigener Kraft verschiedene Lebensbedürfnisse decken können. Nur dort darf eingegriffen werden, wo sie nicht für sich selber sorgen können. Wenn zum Beispiel das Trinkwasser durch Abwässer großräumig verschmutzt ist, sind staatliche, wenn nicht sogar internationale Programme nötig, um den gewünschten Zustand herstellen zu können. Andernfalls verbietet es sich bei eigenständigen Genossenschaften im Bereich des Trinkwassers einzugreifen.

Sehr oft wird von Solidarität gesprochen. Was bedeutet Solidarität in der Wirtschaftsethik? Genügt es, in den eigenen Bereichen die Personen mit schwacher Kaufkraft zu unterstützen oder im eigenen Unternehmen für einen sozialen Ausgleich zu sorgen? Die Sorge um das Wohl der anderen Menschen muss spürbar auch jene einbeziehen, welche nicht im engeren Umfeld leben. Politische Verantwortung bedeutet auch eine weltweite Sorge um den Nächsten. Das kann auch bedeuten, dass Technologietransfer oder Personaleinsatz gefordert ist, damit andere Menschen ihren Anspruch auf sauberes Wasser decken können. Solidarität bedeutet Teilen. Kein Mensch kann ein materielles Gut ausschließlich für sich beanspruchen. Wir sollen uns vom Besitzdenken verabschieden, wenn es um die Not des Mitmenschen geht, besonders beim lebensnotwendigen Gut Trinkwasser.

Dies führt zum wichtigen Prinzip des Gemeinwohls. Nicht der Einzelne besitzt oberste Priorität. Jeder Mensch ist genauso dem Wohl der Mitmenschen verpflichtet. Ein Wirtschaftssystem kann nicht funktionieren, wenn nur eine bestimmte Schicht vom Wohlstand profitiert. Andererseits kann auch kein Mensch dem Wohl anderer geopfert werden.

Das fünfte Prinzip der Nachhaltigkeit bedeutet für den Menschen, dass nur so viel der Natur entnommen werden kann, als sich an Ressourcen wieder erneuert oder nachwächst. Das gilt insbesondere für das Trinkwasser, welches aus Quellen oder Grundwasserbecken gespeist wird.

Diese fünf Prinzipien der Sozialethik sollen nun auf den Bereich der Wasserethik angewandt werden, da mit ihnen die Gerechtigkeitsfrage umfassender beantwortet werden kann.

3.3 Kriterien der Trinkwasserethik im Bereich des Unternehmertums

In der Trinkwasserversorgung wurden für den Bereich des institutionellen Versorgers oder des Privatunternehmers zehn Bereiche erhoben. Für jeden Bereich wurde jeweils ein Kriterium in Beachtung der Prinzipien der Sozialethik erstellt. Konkretisierungen wurden mittels neun Prinzipen in der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union(WRRL) erstellt, welche für eben genannte Richtlinie gelten soll.[254]

Die Firma EVN wurde mittels eines Fragebogens mit neun dieser Kriterien konfrontiert, um mögliche Handlungsempfehlungen aus der damaligen Praxis der Firma ableiten zu können. Der Fragebogen wurde 2008 erstellt, wodurch sich in der Zwischenzeit einige Veränderungen in der Firmenpraxis und -philosophie ergeben haben können. Konkrete Aussagen können jedenfalls über die Relevanz der ausgewählten Kriterien der Wasserethik für die Praxis getroffen werden. Die zehn Bereiche setzen sich aus folgenden zusammen:

Der erste Bereich: Bei der Unternehmensform sind die Prinzipien der Personalität und des Gemeinwohls vorrangig. Der Mensch ist Mitte und Ziel wirtschaftlichen Handelns. Daher dürfen die Bezieher von Trinkwasser nicht an der Mitentscheidung über die Verteilung und Verwendung dieses Gutes ausgeschlossen werden. Hier gilt auch das Subsidiaritätsprinzip, wonach nur dann eingriffen werden darf, wenn untergeordnete Einheiten ihre Aufgaben nicht selbständig erledigen können. Demnach dürfen funktionierende Wassergenossenschaften nicht zerschlagen, intakte Hausbrunnen nicht von der Trinkwasserversorgung abgetrennt und funktionierende gemeindeeigene Versorgungsunternehmen keinem übergeordneten Wasserverband zwangsweise unterstellt werden. Dem Prinzip des Gemeinwohls ist am besten gedient, wenn alle Abnehmer von Trinkwasser zu gleichen Bedingungen unter Beachtung ihrer Kaufkraft ihren Wasserbedarf decken können. Das bedeutet aber weder automatisch die Rechtfertigung der privaten noch der öffentlichen Bereitstellung von Trinkwasser. Der Bezieher von Trinkwasser muss aber über die Ressource Trinkwasser entscheiden können, sei es über die Eigenversorgung, genossenschaftliche, öffentliche oder privatwirtschaftliche Versorgung. Auch in der privaten Versorgung mit Trinkwasser muss die Entscheidungsmacht der Betroffenen gewährleistet sein. Solche Vorschläge für Verträge mit privaten Unternehmen wurden in Deutschland bereits veröffentlicht[255].

Der zweite Bereich: Die Effizienz im Unternehmen wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt. Dazu gehören sozialethische Kriterien: Es darf nicht auf Kosten der Natur oder der Menschen gehandelt werden. Diese Externalitäten müssen in die Beurteilung der Effizienz einbezogen werden. Auch darf die Effizienz nicht auf Kosten von Menschen mit schwacher Kaufkraft gehen. Eine sozialverträgliche Effizienz ist das Kriterium.

Der dritte Bereich: Die Trinkwasserversorgung erfordert eine funktionierende Infrastruktur, wodurch Versorgungssicherheit garantiert werden kann. Hier ist das Prinzip der Subsidiarität gefragt: In Österreich müssen Gemeinden diese Versorgungssicherheit garantieren, in anderen Gebieten ist man auch auf die Hilfe von außen angewiesen. Die Versorgungssicherheit ist aufgrund des Gemeinwohls und der Personalität der Menschen notwendig. Jeder Mensch bedarf eine täglich verfügbare Menge an Trinkwasser zur Deckung seines Lebensbedarfes.

Der vierte Bereich: Bereiche der Umwelt, wie die Ressource Wasser, werden bewusst verbraucht. Es darf aber nur so viel genutzt werden, wie auch nachrinnt. Das Prinzip der starken Nachhaltigkeit ist für das Überleben auf diesem Planeten wichtig. Besonders hier tritt die Sorge für die nächste Generation zu Tage, da übernutzte Grundwasserbecken für Generationen unbrauchbar werden können, wie wir es anhand küstennaher Bereiche sehen können.

Der fünfte Bereich: Der Umgang mit den Arbeitnehmern ist ein wichtiger Aspekt des Prinzips der Personalität. Der Mensch ist nicht auswechselbar und nur in sozialen Beziehungen denkbar. Für die Arbeit sind langfristige Verträge und angemessene Bezahlung anzustreben, was sich auch positiv auf das Gemeinwohl auswirkt. Im Bereich der Trinkwasserversorgung betrifft dies besonders die Frage der Übernahme von Angestellten und Arbeitern bei Betriebsübernahmen.

Der sechste Bereich: Die Ausschlussmöglichkeit von der Versorgung mit Trinkwasser ist im Sinne des Menschenrechts auf Trinkwasser und sanitäre Versorgung abzulehnen, da hier die Grundversorgung der Menschen bedroht ist. Auch ist hier das Personalitätsprinzip betroffen, da der Mensch nicht nur in der Würde verletzt, sondern in seinem Überleben gehindert wird.

Der siebente Bereich: Die Informationspflicht ergibt sich aus der Personalität des Menschen, Teil des Wirtschaftslebens zu sein. Nur wenn er vollständige Informationen über Vorgänge und Wirtschaftsgüter besitzt, kann er sich eine eigenständige Meinung bilden, was zu den Wesenszügen eines jeden Menschen gehört.

Der achte Bereich: Der gerechte Preis muss vor allem neben wirtschaftlichen Überlegungen den Prinzipien der Solidarität und der Nachhaltigkeit entsprechen. Solidarität bedeutet einen niedrigeren Preis für sozial schwache Gruppen der Gesellschaft. Ein nachhaltiger Ansatz muss durch eine progressive Preisgestaltung und die Internalisierung von negativen externen Effekten auf die Umwelt gefordert werden.

Der neunte Bereich: Es entspricht der Personenwürde des Menschen, bei Entscheidungen, welche ihn betreffen, mitbestimmen zu können. Das muss auch in der Trinkwasserversorgung gewährleistet werden.

Der zehnte Bereich: Da die Trinkwasserversorgung zwar lokal vorzunehmen ist, die Ressource aber sich auf weitläufigen Gebiete erstrecken kann, ist eine Koordination unter den Versorgern bis zu den politischen Verantwortlichen manchmal notwendig. Zur Sicherung der weltweiten Trinkwasserversorgung im Sinne der UNO-Deklaration ist eine politische Zusammenarbeit vorzusehen. Das Prinzip der Solidarität schließt politische Organe wie Akteure der Wirtschaft oder die Privaten ebenso ein, Rahmenbedingungen für eine ausreichende Versorgung mit diesem kostbaren Gut zu schaffen.

Die zehn Kriterien sind also: 1. Verfügungsrechte der Betroffenen über die Ressource

2. Sozialverträgliche Effizienz der Versorgung mit Trinkwasser 3. Versorgungssicherheit 4. Starke Nachhaltigkeit 5. Arbeitsplatzsicherheit und angemessene Entlohnung 6. Wasserbezugssicherheit 7. Informationspflicht 8. Preisgerechtigkeit 9. Kundenmitbestimmung 10. Überregionale und internationale Solidarität

Beim ersten Kriterium geht es darum, dass der Bezieher des Trinkwassers über Verfügungsrechte über das Trinkwasser verfügt, welche er auch bei Veränderung der Besitzstrukturen gegenüber den neuen Eigentümern behaupten kann. Bei der Kundenmitbestimmung im neunten Kriterium geht es um die Mitbestimmung bei wichtigen Entscheidungen der Versorgung. Bei der Versorgungssicherheit in Punkt drei geht es um die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, bei der Wasserbezugssicherheit in Punkt sechs soll das Ausschlussprinzip von der Versorgung mit Wasser verhindert werden.

Mithilfe dieser Kriterien soll über die Art der Bereitstellung von Trinkwasser eine Aussage getroffen werden. Das muss dann je nach Fall abgewägt werden.

4 Trinkwasserversorgung – öffentlich oder privat?

Nach einer Beurteilung der Eigenschaft des Wassers, ob es öffentliches oder privates Gut ist, wird eine Aussage über dessen Bereitstellung getroffen. Um die Bereitstellung näher beurteilen zu können, muss vorher der Charakter des Wassers näher betrachtet werden. Als öffentliches Gut, wie bereits ausgeführt, folgen Anspruchsrechte der Menschen auf Trinkwasser. Nach der ökonomischen Definition ist das Wasser ein privates Gut, welches begrenzt verfügbar ist und daher ihren Preis hat.

4.1 Klassifizierung des Trinkwassers – globales öffentliches und privates Gut

Ich beginne mit einem geschichtlichen Abriss ausgewählter Institutionen und Personen mit deren Schlüsse für die Bereitstellung des Trinkwassers.

Das Ökumenische Wassernetzwerk erklärt „Wasser als öffentliches Gut“ [256]. Eine schöpfungstheologische Begründung wird vorangestellt. Im Punkt 3.f wird eine öffentliche Verwaltung gefordert. Da die Wasserfrage nationale Grenzen überschreitet, wird eine internationale Lösung der Probleme gewünscht[257]. Im Dokument der Kirchen Brasiliens und der Schweiz wurde dasselbe festgeschrieben und ein Privatisierungsverbot des öffentlichen Gutes Wasser gefordert.[258] Zu beachten ist, wie ich schon erwähnt habe, dass der Patriarch Bartolomaios in der Erklärung des Ökumenischen Rats der Kirchen das Verbot von Privatbesitz an Wasser geäußert hat. Wasser wird also als globales öffentliches Gut verstanden, das moralisch begründet wird und politische Konsequenzen nach sich zieht.

Das Transnationale Institut entwirft in seinem Forderungskatalog 2005 einige „key steps towards an enabling international environment for public water“ [259]. Damit entwirft diese Organisation das Gut Wasser als politisch gefordertes globales öffentliches Gut.

Das Weltsozialforum 2002 beschreibt Wasser als gemeinsames Erbe, dessen Besitz in die Hände der Öffentlichkeit gelegt werden soll und die Politik die Kontrolle auch auf internationaler Ebene innehaben soll, was wiederum den Sachverhalt eines globalen öffentlichen Gutes darstellt.

Auch die Erklärung des Europäischen Parlaments zum Weltwasserforum 2009 in Istanbul denkt an ein öffentliches globales Gut beim Wasser, welches unter öffentlicher Kontrolle stehen soll, aber deren Bereitstellung offenbleibt.

Zur Bezeichnung des Wassers als globales öffentliches Gut durch die UNO sind zwei Wege gangbar. Jedes Menschenrecht ist vom Anspruch her ein globales öffentliches Gut. Denn es besteht die politische Einigkeit weltweit darüber, dass jeder Mensch über genau definierte Rechte verfügen kann. Jedes Recht soll ohne Ausschluss und ohne Rivalität konsumiert werden. Man könnte aber auch mit den Millenniumszielen argumentieren: Im Punkt 19 wird von der Halbierung des Anteils der Menschen gesprochen, die kein sauberes Trinkwasser erhalten oder es sich nicht leisten können. Es besteht also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse, auch diejenigen zu versorgen, die nichts zahlen können. Die Erklärung zum Menschenrecht auf Trinkwasser trifft eine schwächere Formulierung („affordable water“ [260] ), schließt aber den kostenfreien Konsum nicht aus.

Nach Inge Kaul wird das globale öffentliche Gut Gesundheit, ein Endgut, von zwei Kräften in seiner Erstellung bestimmt. Auf der einen Seite steht der internationale Handel, der Umweltrisiken wie Umweltverschmutzung verursacht, auf der anderen Seite wird die Gesundheit von der Verknappung der globalen Ressourcen wie Wasser und Luf, bedroht. Sie sieht hier eine globale Verantwortung, Rahmenbedingungen zur Erstellung des Gutes Gesundheit herzustellen.[261] Dem globalen öffentlichen Gut Gesundheit entspricht ein globales öffentliches Ungut der Krankheit. Die Gesundheit als Endgut wird unter anderem durch das Zwischengut Wasser erstellt. Wird zu wenig Wasser zur Verfügung gestellt, ergibt sich das Übel der Krankheit.

Ausgehend von einer geschichtlichen Darstellung der Entwicklung der Gemeingüter und einer

Begriffsdefinition von „privat“, welches aus dem Lateinischen stammt und übersetzt „berauben“, „gesondert“, „für sich stehend“ und „nicht öffentlich“ bedeutet, kommt Verena Oberhöller zum Schluss, dass es der „Raub am Gemein [ist], der zu Privateigentum führt.“ [262] Wasser bestimmt sie somit als öffentliches Gut geschichtlich aus den politischen Gegebenheiten heraus: „Wasser ist fast überall und immer ein kommunal verwaltetes Gemeingut gewesen.“ [263]

Ludwig Lau bestätigt das Wasser als globales öffentliches Gut, obwohl dieser Begriff direkt nie in seinen Ausführungen vorkommt. Er geht vom vertikalen Ansatz des Eigentumsrechts und Teilhaberechts an den Gütern der Erde aus. Mit Bezug auf den Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte folgert er den Anspruch auf die Bereitstellung von Trinkwasser.[264] Das Recht auf Trinkwasser „ist aber eindeutig dort verletzt, wo es ohne übergroßen Aufwand seitens der Allgemeinheit – und diese Allgemeinheit ist global zu verstehen - verwirklicht werden könnte.“ [265] Die Definition der Trinkwasserversorgung als globales Gut sagt aber nichts über die Art der Bereitstellung aus. Lau spricht im Anschluss an die Begründung des Trinkwassers über den vertikalen Ansatz und den Menschenrechten von Rahmenbedingungen des Marktes, der zum fairen Wettbewerb führen soll.[266] Er rechnet also mit der privaten Bereitstellung des globalen öffentlichen Gutes Trinkwasser. Die Frage der Art der Bereitstellung hängt sehr stark von der Form des Vorhandenseins der Ressource Trinkwasser ab, wie es durch die ökonomische Definition des öffentlichen Guts beschrieben wird.

Nach der ökonomischen Definition sind öffentliche Güter jene, die sowohl nicht ausschließend als auch nicht rivalisierend im Konsum sind. Liegt nur eine dieser beiden Eigenschaften vor – oder liegen sie nur bis zu einem gewissen Grad vor, dann sprich man von Mischgütern mit Öffentlichkeitseigenschaften. Es ist ein nicht rivalisierender Konsum gegeben, wenn ein zusätzlicher Nutznießer eines gegebenen Bestandes mit gegebener Qualität keine zusätzlichen Grenzkosten verursacht. Beim Ausschluss muss man auch dessen technische Möglichkeit beziehungsweise seine Kosten in Betracht ziehen. Der Ausschluss eines Menschen vom Benützen des Wassers eines Flusses ist ungleich schwieriger, als ihn von einer Quelle fernzuhalten.

Von den weltweiten Wasserressourcen sind nur etwa 2,5 % nicht salzhaltig, 68,7 % davon sind aber in gefrorenem Zustand, das meiste davon an den Polkappen. Es bleiben etwa 0,75 % des gesamten Wasseraufkommens zur Verwendung, wovon 99,1 % im Grundwasser gespeichert ist.[267] Nur ein Anteil von 8 % des verbrauchten Wassers entfallen auf den Hausgebrauch.[268] Der Rest entfällt auf Landwirtschaft und Industrie. Das verfügbare Wasser entspricht einer geringen abgrenzbaren Menge. Der Gebrauch ist möglicherweise rivalisierend, wenn man von der entsprechend kostspieligen Gewinnung von Wasser aus dem Meerwasser oder dem Eis absieht, die zusammen 99,2 % des Wasservorrats der Erde ausmachen.

Zuerst soll untersucht werden, inwieweit es sich beim Trinkwasser um eine begrenzte Ressource handelt. Ein Viertel der Menschheit hatte 2009 keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser.[269] Die Lage ist in Afrika besonders dramatisch, wo in vielen Staaten mehr als die Hälfte der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat. Dem entspricht das Faktum, dass 500 Millionen Menschen im Jahr 2000 unter Wassernot litten.[270] Für diese Menschen ist das Wasser ein rivalisierendes Gut.

Andererseits ist die Verfügbarkeit von Trinkwasser unterschiedlich auf die Erde verteilt. Brasilien, Kanada, Kolumbien, Kongo, Indonesien und Russland besitzen Wasser im Überfluss.[271] Für diese Staaten ist die Ressource Wasser tendenziell nicht rivalisierend, wenn man von den technischen Möglichkeiten der Bereitstellung absieht, die vom einfachen Schöpfgefäß bis zur Wasserleitung inklusive Wasseraufbereitung reichen können. Dagegen müssen 6 Milliarden Menschen mit 54% des Süßwassers auskommen.[272] Nach einer Statistik von 2006 müssen die Bewohner Asiens, die 60 % der Bevölkerung stellen, mit 30 % des Wassers auskommen.[273] Das zeigt die ungleiche Verteilung des Trinkwassers auf der Erde auf. Selbstverständlich muss jedes Land, sogar jede Region, eigens untersucht werden, um festzustellen, ob durch die eingeschränkte Bereitstellung des Wassers eine Rivalität im Konsum entsteht.

Da dies sehr oft der Fall ist, zeigen einige Beispiele mit externen Effekten oder negativen Gütern als negative Folgen. Diese Folgen sind negative öffentliche Güter, an denen jeder Mensch in ungewollter Weise partizipiert. UN Water[274] berichtet über 1,4 Milliarden Menschen, die durch das Überschreiten der verfügbaren Wasserressource[275] die Austrocknung der Flüsse und den Raubbau des Grundwassers verursachen. Dramatisch erscheint die Lage auch in etlichen europäischen Städten: 60 % der Städte mit einer Einwohnerzahl über 100 000 Einwohner überschreiten ihre verfügbare Grundwasserressource. Le Monde hat diese Entwicklung im Modell vorgezeichnet:[276]

Anfänglich wird im kleinen Dorf das Trinkwasser der obersten Grundwasserschicht entnommen. Das Grundwasser strömt seitlich nach. Durch die Bevölkerungszunahme entsteht eine Kleinstadt. Der erhöhte Trinkwasserbedarf lässt den Grundwasserspiegel sinken, was immer tiefere Förderbrunnen nach sich zieht. Außerdem kann es zu Bodensenkungen kommen. Die obere Schicht des Grundwassers ist durch ungeklärte Abwassermengen gefährdet. Durch das Anwachsen der Stadt verlagert sich die Förderung auf das Umland. Dadurch entstehen Mehrkosten durch den Transport. Der Grundwasserspiegel steigt zwar in der Stadt wieder an, ist aber durch das Abwassersystem laufend gefährdet. Mit der Entwicklung eines Ballungszentrums ist eine Fernwasserversorgung notwendig, was wiederum mit zunehmenden Kosten verbunden ist. Aufgrund dieses Modells können wir ablesen, dass der nicht rivale Konsum des Trinkwassers höchstens noch im Dorf möglich ist, wo die verfügbare Grundwasserressource noch nicht überschritten wird. Wird diese überschritten, treten externe Effekte auf. In diesem Modell sind dies die Senkung des Grundwasserspiegels, Bodensenkungen, das Entstehen von Hohlräumen und Erbringung der Wasserversorgung aus weiter entfernten Gebieten. An diesen öffentlichen Ungütern haben wiederum alle Bewohner des Gebiets Anteil.

Die Folgen werden gemeinsam konsumiert, was bei den ausgetrockneten Flussläufen der Fall ist. Hier dient das Wasser vor allem der Landwirtschaft, wo durch effektivere Nutzungsmöglichkeiten oder Veränderung der Nutzung die Folgen verringert werden könnten. Anders liegt der Fall beim Senken des Grundwasserspiegels. Da in einigen Gegenden das Grundwasser bis zu einigen tausend Jahren alt ist, wird dadurch innerhalb von nur einigen Jahrzehnten das ganze Erbe aufgebraucht. Die Folgen haben dann die kommenden Generationen zu tragen. Dies ist eine neue Form der öffentlichen Ungüter.

Wie wird die Zukunft der Verteilung des Gutes Wasser aussehen? Wenn man den Verbrauch des letzten Jahrhunderts ansieht, ist er innerhalb dieser Periode im Verhältnis zur Bevölkerungsentwicklung um das Doppelte gestiegen.[277] Die Voraussagen für die Zukunft erscheinen auch nicht rosig: Um 50 % wird der Wasserverbrauch in den Entwicklungsländern, in den anderen Ländern um 18 % bis 2025 ansteigen.[278] Das führt zu einer zunehmenden Wasserverknappung. Dies zeigt sich auch an den Prognosen zum Thema Wassernot. Während im Jahr 2000 fünfhundert Millionen Menschen an Wassernot litten,[279] wird die Anzahl derer bis 2025 auf 1,8 Milliarden Menschen anwachsen.[280] Der Wasserstress-Index, der Auskunft darüber gibt, wie das Verhältnis zwischen dem Wasserbedarf und der Verfügbarkeit von sich erneuerndem Süßwasser ist, könnte für zwei Drittel der Menschheit bis dahin einen hohen Wert annehmen.[281] Bis 2050 wird mit vier Milliarden Menschen in Wassernot gerechnet. Falls mit nur einer geringen Steigerung der Bevölkerungszahl gerechnet wird, wäre das dann die Hälfte der Erdbevölkerung. Das Wasser wird so zunehmend zu einem rivalisierenden Gut.

Folgen dieser Unterversorgung mit Trinkwasser sind auf der individuellen Ebene die Bedrohung der Gesundheit, die bis zum Tod führen kann, auf der gesellschaftlichen und politischen Ebene Rivalitäten bis zu Kriegen ums Wasser. Fünf tausend Kinder sterben täglich aufgrund von Krankheiten, die in Verbindung mit verschmutztem oder fehlendem Trinkwasser stehen,[282] fünf Millionen Tote[283] sind es jährlich. Außerdem wurden 61 von 203 Kriegen der letzten zehn Jahren wegen des Wassers geführt.[284] Die Unterversorgung mit Trinkwasser führt zu einem negativen öffentlichen und manchmal zwischenstaatlichen Gut.

Wie ich anhand des Modells der Entnahme von Trinkwasser einer Stadt gezeigt habe, verändert sich der Grundwasserspiegel entsprechend den Entnahmegewohnheiten und den örtlichen Verhältnissen. Der Grundwasserspiegel entspricht dem Vorkommen des Wassers, das sich meist als Grundwasserbecken über weite Strecken ausdehnt. So können wir grenzüberschreitende Becken in 145 Staaten feststellen.[285] Damit verändert sich der Charakter des Gutes. Es wird zu einem zwischenstaatlichen oder internationalen Gut.

Die weltweite Sichtweise ergibt ein gemischtes Bild: Aus ökonomischer Sicht kann in den wenigsten Fällen von einem öffentlichen Gut gesprochen werden. Die Rivalität im Konsum ist in den meisten Fällen gegeben. In einigen Ländern besteht ein Überangebot an Trinkwasser, wo, abgesehen von örtlichen Gegebenheiten und der Art der Bereitstellung, von einem öffentlichen Gut gesprochen werden könnte. Ein Wirtschaftstreibender wird sich hüten, in eine Region zu investieren, wo einfache technische Mittel ausreichen, um Trinkwasser bereitzustellen oder wo Wasser im Überfluss vorhanden ist. Zusammenhängend mit dem Charakter als vorwiegend privates Gut ergibt sich, dass öffentliche Übel damit verbunden sind. Krankheiten schädigen nicht nur den Körper, sondern auch die Volkswirtschaft, Kriege sind sogar interstaatliche, wenn nicht internationale Ungüter. Auch die Umweltauswirkungen nehmen den Charakter von regionalen, überregionalen bis zu internationalen öffentlichen Ungütern an. Für die Unternehmerseite sind diese Übel nur von untergeordneter Bedeutung, etwa wenn es einen eigenen Mitarbeiter betrifft. Für den Staat hingegen könnte es profitabel sein, sich dieser Übel anzunehmen.

Da das letzte Glück des Menschen als Eudämonie bestimmt wurde, soll alles andere diesem letzten Ziel dienen. Diese Eudämonie ist selbst ein öffentliches Gut, an welchem jeder Mensch Anteil haben kann. Die Versorgung mit Trinkwasser bewirkt das Überleben und macht den Menschen erst fähig, dieses Glück zu suchen. Die vielen heilsamen Bedeutungen des Wassers hängen einfach damit zusammen, dass der Mensch ohne Wasser nicht auskommen kann. So wurde eine Studie in Guatemala in vier verschiedenen Dörfern erstellt. Die Kinder wurden bis zu einem Alter zwischen 25 und 42 Jahren beobachtet. In zwei der Dörfer bekamen die Kinder zusätzliche Nahrung, in den anderen nur wenig. Als Ergebnis stellte sich heraus, dass diejenigen Burschen mit der besseren Ernährung in den ersten fünf Jahren nicht nur besser gebaut und beanspruchbarer für die körperliche Arbeit waren, sondern auch bessere kognitive Fähigkeiten aufwiesen und um 46% mehr als die Vergleichsgruppe verdiente.[286] Wir sehen: Bessere Ernährung, Wasser inklusive, fördert nicht nur die körperliche Gesundheit, sondern den Menschen als Ganzes. Nach Pickhardt würden durch eine bessere Ernährung weitere Tauschberechtigungen erworben, und der Mensch könnte ein Stück von seinen Möglichkeiten und Freiheiten erweitern.

Auf der negativen Seite führt eine schlechte Versorgung mit Trinkwasser zur Senkung des Bruttonationalprodukts eines Landes. Es sollte schon im Interesse des Landes oder der Volkswirtschaft sein, etwaige Entwicklungen aufzuhalten. In Ghana und Pakistan machen die Kosten für den volkswirtschaftlichen Verlust durch den Durchfall 4-5% des BSP aus, insgesamt für die Unterernährung 9% des BSP aus.[287] In Jordanien verursacht das schlechte Wassermanagement Kosten von 2,1% des BSP[288].

Besonders schwierig erscheinen mir die Situationen in Ländern wie in Afrika, wo Trinkwasserknappheit mit Armut gepaart ist. Zwar ist in manchen westlichen Ländern auch ein Mangel an sauberem Trinkwasser zu finden, dieser Mangel kann aber meist durch technische Hilfsmittel behoben werden.

Zusammenfassend lässt sich folgendes behaupten: Das Recht auf die Trinkwasserversorgung ist ein globales öffentliches Gut. Die Trinkwasserversorgung selbst ist in den meisten Fällen ein privates Gut. Nach der ökonomischen Definition muss man in der Mehrheit der Fälle mit einem privaten Gut rechnen, dessen Nichtbeschaffung oft globale öffentliche Ungüter bewirkt. Wie das Gut Trinkwasser bereitgestellt werden soll, wird nun analysiert.

4.2 Frage nach der öffentlichen oder privaten Bereitstellung von Trinkwasser

Die Frage der Bereitstellung der Trinkwasserversorgung kann generell nicht beantwortet werden. Die komplexen Zusammenhänge erlauben es nicht, eine der beiden Formen der Bereitstellung zu favorisieren.[289] Zu unterschiedlich sind die örtlichen, zeitlichen, kulturellen und sozialen Voraussetzungen, unter denen die Wasserversorgung sichergestellt werden soll.

Das Diskussionsthema betrifft zu einem gewichtigen Teil den Bereich des Eigentums. Hier entzündet sich meist eine heftige Diskussion, da am Eigentum in vielen Staaten das Recht gebunden ist, die lokale Wasserressource zu nutzen. Auf der einen Seite besteht eine Vorstellung der unbeschränkten Ausübung des Eigentumsrechts, andererseits hat sich eine emotionale Beziehung zum lebensnotwendigen Stoff Wasser durch jahrhundertelange Kämpfe ums Überleben entwickelt.

Mit Rücksichtnahme auf örtliche und soziale Gegebenheiten soll ein geeignetes System gefunden werden, wie die Trinkwasserversorgung sichergestellt werden kann. Patentrezepte dafür gibt es keine.[290]

Privatisierungsbefürworter sollen dem engen Korsett folgen, welches den Kriterien für die Bereitstellung der Trinkwasserversorgung entspricht. Das Arbeitspapier der SPD Lübeck, welches 2006 Kriterien für Gemeinden bei Privatisierungsvorhaben aufgestellt hat, kann die Umsetzung unterstützen.[291] Bezüglich Effektivitätsgewinne gegenüber öffentlichen Versorgern besteht jedenfalls in Österreich kein Handlungsbedarf, wie ich im Praxisteil ausführen werde.

Entscheidend für die Trinkwasserversorgung sind geeignete Rahmenbedingungen, wie nun gezeigt wird.

5 Rahmenbedingungen für die Trinkwasserversorgung

Eine tragende Rolle in der Erstellung von Rahmenbedingungen der Trinkwasserversorgung stellt der Staat dar. Daneben gibt es andere wichtige Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene, die in der Trinkwasserversorgung eine wichtige Rolle spielen. Ostrom und Kaul zeigen, wie das Subsidiaritätsprinzip hier angewendet werden kann.

Zwei wichtige Aspekte sind bei der Erstellung der Rahmenbedingungen zu beachten: die Motivation der beteiligten Personen und die Einbeziehung negativer Externalitäten.

5.1 Aufgabe des Staates in der Trinkwasserversorgung

Letztendlich ist auch eine funktionierende Marktwirtschaft ohne Gesetze und Rahmenbedingungen, welche primär vom Staat erstellt werden, nicht denkbar. Der Staat kann als öffentliche Institution im Spannungsfeld zum individualethischen Handeln Handlungsvollzüge eröffnen oder verhindern, wie ich mit Korff ausführen werde.[292] Öffentliche Institutionen eröffnen und verhindern individuelle Handlungsvollzüge. Korff nennt den kategorischen Imperativ von Kant als Verfahren zur Aufrechterhaltung individueller Entscheidungskompetenz. Korff geht es um die Möglichkeitsbedingungen sittlichen Handelns, nicht um deren Inhalt.

„Gegenüber Versuchen, unmittelbar inhaltlich qualifiziert Vorstellungen des guten Lebens institutionell zu verwirklichen, ist dagegen grundsätzliche Zurückhaltung geboten. Sollen Politik, Recht und Staat nicht totalitär werden, muss die tatsächliche Bestimmung des individuellen Lebens nach humanen Werten und Glücksvorstellungen den Bürgern selbst überlassen bleiben“ [293]

Entgegen Versuchen, anderen Bürgern den Willen wie in totalitären Staaten aufzuzwingen, warnt Korff. Institutionelle Handlungen müssen daraufhin geprüft werden, inwieweit sie moralisches Handeln unterstützen und ermöglichen, sowie schädliches Handeln, das die eigenen Handlungsmöglichkeiten einschränkt, untersagt.

Die Aufgaben von Institutionen, besonders des Staates, erstrecken sich auf weitere spezifische Funktionen. Um die Menschen vor Überforderung zu schützen, ist eine institutionelle Vorselektion an Handlungsmöglichkeiten notwendig. Diese Vorselektion ist kulturell sehr verschieden, ist aber auch im Wirtschaftsbereich notwendig, um die Wirtschaftssubjekte vor schädlichem Verhalten zu schützen. Schwierig scheint Korff das Problem von demokratischen Entscheidungen zu halten. Diese Handlungen setzen beim Bürger „ein über den Horizont der unmittelbaren Eigeninteressen hinausgehendes Verantwortungsbewusstsein sowie die Möglichkeit und Bereitschaft vieler, sich entsprechend dafür zu engagieren, voraus.“ [294] Auch die gesellschaftlich-politische Dimension des Gemeinwesens soll in das individuelle Ethos eingehen. Ohne eine tragfähige stabile Gesellschaft können Entscheidungen nach Belieben und Willkür hervorgerufen werden. Der Staat hat darin Aufgaben zu übernehmen, die, sozialethisch formuliert, dem letzten Glück dienen. Inwieweit er diesen Aufgaben gerecht wird, hängt von den Wertvorstellungen und der Akzeptanz des gesellschaftlichen Ethos der Bürger ab. Weiterführende Konkretisierungen zu staatlichen Entscheidungsprozessen würden den Rahmen sprengen. Ich verweise hier auf die ethische Interaktionstheorie der sozialen Perichorese nach Korff.[295] Zwei Herausforderungen bei der Erstellung der Rahmenbedingungen stelle ich nun dar.

5.2 Herausforderungen in der Bereitstellung der Trinkwasserversorgung

Die Ökonomie stellt den Menschen als Egoisten dar, welcher nur seine eigenen Ziele verfolgt. Dies wird nun versucht zu widerlegen.

5.2.1 Motivation als Faktor in der Erstellung der öffentlichen Güter

Der Grund für die Schwierigkeiten bei der Erstellung öffentlicher Güter liegt meist, wie auch Enderle meint, in der Motivation.[296] Musgrave meint, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass bei der Befriedigung der Bedürfnisse eher von einem Eigennutzen als vom Altruismus auszugehen ist.[297] Dieser Frage geht er später in seinem Werk auf den Grund.

Eigennutzen oder Gemeinschaftsbedürfnis

Ritschl beschreibt die Folgen der Theorie des Selbstinteresses so: „The classical theory was right in observing on the market none but the homo oeconomicus , but this is only a partial view of the economy and the classical theory’s association of the concept of the economic process with self-interest has remained disastrous to this day.“ [298] Der klassischen Theorie, die mit ihrer eingeschränkten Sichtweise negative Folgen verursacht hat, setzt er ein anderes Menschenbild entgegen, jenes eines solidarischen und staatstragenden Mitglieds des Staates. So beschreibt er den Gemeinschaftsgeist als die tragende Kraft des Staates in einem doppelten Sinn: Einerseits beteiligen sich die Mitglieder aktiv durch gemeinschaftliche Willensäußerungen oder als Parlamentsabgeordneten, Beamten oder Soldaten, andererseits ordnen sich die Bürger mittels der Tugenden des Gehorsams, der Unterwürfigkeit und Unterordnung passiv der Gemeinschaft und des Staates unter.[299] Etwas antiquiert würden heute diese Tugenden der ersten Nachkriegsgeneration klingen. Der Realitätsbezug zur heutigen Zeit ist doch sehr gering, aber einige Aspekte gelten auch heute. So ist umgekehrt noch eine gewisse Autoritätsgläubigkeit vorhanden, welche die Gesetze als Richtschnur für individuelles Handeln ansieht. Trotz mangelndem Respekt gegenüber Amtsträgern ist in den Menschen das Sicherheits- und Ordnungsdenken stark verwurzelt, was die Basis für die heutige Demokratie bildet.

Auf die Voraussetzung des Gemeinschaftssinns aufbauend entwickelt Ritschl die Natur des öffentlichen Wirtschaftsprozesses. Die Staatswirtschaft sei hauptsächlich für die Produktion von Gütern und Dienstleistungen zur Befriedigung von Bedürfnissen zuständig, nicht wegen dem Profit, was einer statischen Wirtschaftsform entspricht. Diese Wirtschaft übernimmt Aufgaben, die sonst nicht wahrgenommen werden. Die öffentliche Wirtschaft basiere auf dem Verzicht seiner Mitglieder. Während das Versicherungsprinzip am freien Markt vorherrscht, macht der Staat durch das Prinzip des Unterhalts das Versicherungsprinzip universal. Ritschl legt also großen Wert auf den Staat als Wert- und Versorgungsgesellschaft.[300]

Musgrave [301] lässt in seiner Analyse der meritorischen Güter, Güter, die „verdienstvoll“ für das soziale Leben sind, „ gewisse Gemeinschaftsbewertungen und ein Verantwortungsbewußtsein für das Ganze in einer solidarischen Gesellschaft“ [302] gelten, obwohl er sich gegen den Missbrauch des Begriffs der Gemeinschaftsbedürfnisse wehrt. Sinnvoll findet er ihn trotzdem, da er dem „ Doktrin der individuellen Entscheidung gewisse Begrenzungen auferlegt.“ [303] Das Konzept der Gemeinschaftsbedürfnisse habe keinen Platz in einer ökonomischen Analyse. Ferner lasse sich dieses Konzept schwer interpretieren. Eine Schwierigkeit stellt sich bei ihm in der Frage, wie ein gesellschaftliches Bedürfnis hervorgerufen werden kann. Dabei bedient er sich dreier Erklärungshypothesen: Erstens könnte das Bedürfnis von politischen Führern der Bevölkerung zwangsweise auferlegt werden, die sie mit der Zeit übernimmt, entsprechend dem maoistischen China oder bei Plato. Andererseits wäre auch eine historische Erfahrung oder Tradition Anlass zu einem Gemeinschaftsbedürfnis. Drittens könnte durch ständiges Miteinander und gegenseitigem Verständnis ein solches Bedürfnis entstehen. Musgrave setzt diese meritorischen Güter in Beziehung zur Entscheidungsfreiheit, die zwar vorerst eingeschränkt wird, ermöglicht aber durch Korrekturen die individuelle Entscheidungsfreiheit. Spenden fallen auch in diese Kategorie, aber in den Bereich der Verteilungsgerechtigkeit.

Bei der Begründung der Gemeinschaftsbedürfnisse bedient sich Musgrave zweier geschichtlicher Erklärungsmuster. Die autoritative Bestimmung der Bedürfnisse lehnt er ab. Es ist nicht erkennbar, inwieweit er dem Traditionsmotiv eine Relevanz zuerkennt. Die dritte Hypothese ist dem Begriff des Ethos sehr ähnlich: Durch Zusammenleben entsteht Zusammenhalt. Die Letztbegründung fehlt hier, sei nur philosophisch zu legitimieren. Das ist vielleicht auch der Mangel bei der Behandlung dieses Aspektes des Gemeinwohls, der ohne materiale Begründung eine Inhaltsleere enthalten kann und der Beliebigkeit ausgesetzt ist. Basis der Diskussion bilden nicht Grundbedürfnisse, sondern die Freiheit, speziell die Freiheit des Einzelnen, obwohl die meritorischen Güter, die hier angeführt sind, dem Ziel der Eudämonie dienen.[304] Freiheit im christlichen Sinn ist immer auf das letzte oder höchste Glück ausgerichtet.

Mit Enderle kann ich also zusammenfassend sagen: „Es genügt festzuhalten, daß die motivationale Annahme des eng definierten Selbstinteresses gerade im Zusammenhang mit der Erstellung öffentlicher Güter aus verschiedenen Richtungen unter seriöse Kritik gerät und zumindest sehr fragwürdig ist.“ [305]

Im Folgenden werden zwei Beispiele besprochen, welche Situationen darstellen, welche für das kooperative Handeln bedeutsam sind.

Gefangenendilemma

Bei diesem Beispiel geht es nicht um effektives Handeln, sondern um einen Konflikt als Teil der sozialen Interaktion. Dabei treffen verschiedene Interessen aufeinander. Mithilfe einer Dilemmastruktur soll dieser Konflikt veranschaulicht werden. Diese Dilemmastruktur ist ein positives Konzept, da es normativ um Kooperationsgewinne geht, wobei die Grundproblematik folgende ist:[306] „Die Grundstruktur von Interaktionen weist eine fundamentale Asymmetrie zugunsten der Defektion auf: Ein einzelner Defektierer, sogar der potentielle Defektierer, verfügt über die Möglichkeit, alle anderen in die Strategie der Gegendefektion zu zwingen, ohne dass sie individuell eine wirksame Gegenstrategie hätten!“ [307] Korff meint, dass moralische Appelle nichts nützen, solange die Situation nicht verändert wird: „Kooperationsgewinne werden in Dilemmastrukturen also über die (Um-) Gestaltung der Situation und der von ihr ausgehenden Anreize angeeignet. Recht und Moral lassen sich in Dilemmastrukturen nur über situative Bedingungen sicherstellen und nicht über persönliche Qualitäten der einzelnen Akteure.“ [308] Insofern unterliegen Dilemmastrukturen im Feldversuch Einschränkungen, da die Spielregeln nicht verändert werden können.

Das Spiel wurde von Luce und Raiffa entwickelt.[309] Darin werden zwei Verdächtige festgenommen. Der Staatsanwalt unterrichtet die Gefangenen von ihren Wahlmöglichkeiten: Sie können das Verbrechen gestehen oder leugnen. Falls beide leugnen, werden beide wegen Diebstahl oder unerlaubtem Waffenbesitzes angeklagt. (Das bedeutet 3 Monate für jeden.) Falls einer gesteht, trifft den anderen die volle Härte. (3 Monate, bzw. 10 Jahre) Wenn beide gestehen, setzt sich der Staatsanwalt für eine mildere Strafe ein. (beide 8 Jahre) In diesem Fall gibt es keine Kommunikationsmöglichkeit zwischen den Gefangenen, was auf sehr wenige Fälle der Realität zutrifft. Anzunehmen ist, dass die Spieler das nicht-kooperative Verhalten wählen, welches ihnen beiden nur drei Monate Freiheitsentzug beschert. Kritisch merkt Buchanan [310] an, dass dieses Spiel im Zwei-Personen-Modell entwickelt wurde, was den Fall einer großen Gruppe nur unzureichend widerspiegelt. Ein nicht optimales Ergebnis kommt durch wechselseitiges Misstrauen und der fehlenden Kommunikation unter den Gefangenen zustande. Er meint, dass die Gruppengröße einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Einzelnen hat. Falls ein Individuum einen Vorteil eines kooperativen Verhaltens gegenüber anderen erwarten kann oder deren Reaktion, ist ein kooperatives Verhalten wahrscheinlich. Der kritische Punkt ist also die Beziehung des Einzelnen zur Gruppe. So hat sich diese kritische Gruppengröße im Zweiten Weltkrieg bei den Briten beinahe auf die ganze Nation erstreckt.

Pickhardt bestätigt beide Aspekte der Gruppengröße und der Kooperation für das kooperative Verhalten in der Gruppe in seinem Lehrexperiment. Dort ist die Pareto-optimale Allokation umso geringer, je größer die Gruppengröße ist. Er unterstreicht die Bedeutung der Kommunikation für die Suche nach Lösungsalternativen.[311]

Zusammenfassend kann ich folgende Einflussfaktoren des Schwarzfahrerproblems erkennen: der Zeithorizont, die Gruppengröße, das Kommunikationsproblem und die Rahmenbedingungen. Alle drei Faktoren hängen voneinander ab. Die Rahmenbedingungen eröffnen oder schränken die Möglichkeiten zu kommunizieren ein. Diese Möglichkeit zu kommunizieren bestimmt wiederum die Gruppengröße.

Das Hardinsche Hirtenspiel

Garrett Hardin [312] bringt im Rahmen seiner Behandlung des Bevölkerungsproblems als Illustration ein Beispiel, womit er die Unmöglichkeit eines kooperativen Verhaltens beschreibt. Er nennt es die Tragödie der Allmende, also eines Mischguts, bei dem eine Kombination von Rivalität und Nicht-Ausschließbarkeit vorliegt. Er nimmt an, dass jeder Hirte versuchen wird, so viele Rinder als möglich auf der Weide zu halten. Mit einer historischen Rückschau beschreibt er, wie dieses Gleichgewicht Jahrhunderte lang funktioniert hat. Stammesfehden, Wilderer und Krankheiten sorgten für eine Anzahl von Mensch und Tier, die immer unter den Kapazitäten der Allmende lag. Auf diese Annahme aufbauend stellt er fest, dass irgendwann die Grenze der Bewirtschaftung erreicht ist. An diesem Punkt muss die Tragödie der Allmende beginnen. Dabei bedenkt er nicht, dass die Bevölkerung schon Jahrhunderte lang zusammengelebt hat und sich dadurch ein festes soziales Gefüge gebildet hat. Wie beim Gefangenendilemma gibt es auch hier keine Kommunikation zwischen den Allmendebenützern, was eines der wichtigsten Faktoren bei der Bewirtschaftung öffentlicher Güter ausmacht. Also sucht jeder Hirte als rationales eigennütziges Wesen nur seinen Vorteil und den größten Gewinn. So steht er vor der Frage: Soll ich ein weiteres Tier auf die Weide bringen? Zwei Faktoren sind dabei zu beachten: Ein zusätzliches Tier bringt zusätzlichen Gewinn. Die Last der Überweidung muss von allen getragen werden, was aber nur einen Bruchteil des Gewinns ausmacht. So kommt Hardin zum Schluss: „Freedom in a commons brings ruin to all. “ [313] Er folgert, dass das Bevölkerungsproblem nur auf autoritäre Weise gelöst werden kann, da die Menschen nicht imstande sind, dieses Problem miteinander zu lösen. Er begeht damit den logischen Fehlschluss, dass er etwas verurteilt, womit er gar nicht rechnet: die Kommunikation unter den Hirten. Hardins Hirtenspiel hat zwei Schwachpunkte. Der erste ist die historische Fragwürdigkeit der Behauptung, dass es früher wegen der Dezimierung keine Überweidung gegeben habe. Andererseits greift er auf das menschliche Konfliktregelungspotential zurück, welches nicht Gegenstand seines Modells war.

Elinor Ostrom unternimmt den Versuch in ihrem Buch „Die Verfassung der Allmende“, das Hardinsche Hirtenmodell zu überprüfen. Nach ihren Ausführungen gehe ich nun vor.

Die Theorie der Tragik der Allmende wird von Aristoteles unterstützt, der an den Egoismus der Einzelnen glaubt. Im Sinne eines Gefangenen-Dilemmas wird das Hardinsche Hirtenspiel formalisiert. Die Ergebnisse sind dieselben: Die restriktiven Bedingungen des Modells lassen keine anderen Handlungsweisen der Spieler zu, wie oben schon beschrieben. Wie aber können die Rahmenbedingungen verändert werden, dass die negativen Folgen minimiert werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich die Institutionenwahl, die später beschrieben wird. Zunächst stellt Ostrom eine Anfrage an die Politik und vielleicht auch an Hardin, ob man mit solchen Modellen „das Bild hilfloser Individuen beschwören [will], die in einen unausweichlichen Prozeß der Zerstörung ihrer eigenen Ressourcen verstrickt sind.“ [314] Als Beispiel führt sie einen Artikel aus Economist vom 10. Dezember 1988 an, worin gegen die Ausbeutung der Fischgründe durch die Fischer eine Kuratel von Managern helfen soll, um eine Katastrophe zu verhindern. Die Frage ist, ob das Austauschen von Personen alleine reicht, um mit der Situation fertig zu werden, oder ob man damit den Teufel mit dem Beelzebub austreibt. Denn beide Gruppen sind daran interessiert, wirtschaftlich möglichst effiziente Lösungen zu erreichen.

So unterstreicht Hardin 1978 in einem Artikel[315] die schon bekannte Forderung nach einer starken Hand, die von Behörden einer Zentralregierung repräsentiert wird. Hardin ist darin sehr geübt, Ideen kreativ miteinander zu verknüpfen und für seine Zwecke zu gebrauchen. So klingt die Begründung der Zentralregierung mit der Blindheit der Menschen für politische und ökologische Zusammenhänge als „Wolke der Unwissenheit“ [316] wie „Schleier der Unwissenheit“. Was im zweiten Fall ein neutraler Begriff ist, wird im ersten Fall zur negativen Begriff, was dann soviel wie Dummheit bedeutet. Auf undifferenzierte Erklärungsmuster folgen einfache Antworten. Ostrom kennt noch andere Beispiele, wo nach einer klaren autoritativen zentralen Ordnungsgewalt gerufen wird.[317]

Wie sieht es aber mit der Privatisierung des Eigentums als „einziger“ Weg aus? Dieser Meinung ist Robert J. Smith, wenn er das Gemeineigentum durch ein „System privater Eigentumsrechte“ [318] ersetzen will. Dieses Systems bedient sich die vorhin beschriebene Eigentumsform des Trusts zum Schutz von sozialen oder ökologisch wertvollen Flächen. Smith meint hier aber vollständige Eigentumsrechte, nicht nur Verfügungsrechte an eigentumsfähigen Objekten. Ostrom stellt sich an dieser Stelle zwei Fragen, erstens, wie diese Eigentumsform erzwungen werden kann, und ob nicht „jeder Hirte ein Spiel gegen die Natur auf einem kleinen Terrain“ [319] spielt. Dann sei noch die Frage der Effizienz, welche Kosten die Transformation und die Bewachung oder eventuell die Versicherung gegen Naturgewalten verursachen. Bei den nichtstationären Ressourcen wie Wasser und Fischgründe könnte möglicherweise das System der Verteilung von Wasser- und Fischereirechten selbst dem Gemeinbesitz zugerechnet werden. Für beide Gruppen, den Verstaatlichern und den Privatisierern, sei der Staat ein notwendiges und wichtiges Element bei der Transformation der Institutionen.

Wie finde ich die richtige Institution? Kurz gesagt ist es notwendig, zuverlässige Informationen über örtliche, zeitliche und kulturelle Gegebenheiten zu kennen. Ostrom geht von einem positiven Menschenbild aus, wenn sie meint, dass der Mensch sich „verschieden gut“ [320] aus der Tragik der Allmende zu befreien vermag. Die Lösung werde selten eine rein private oder rein staatliche sein. Selbst der Wettbewerbsmarkt ist ein öffentliches Gut. Problematisch sehe sie die Zuteilung von Ressourcen durch Privatisierung, da hier nicht aufgeteilt wird, sondern exklusive Ertragsrechte zugesichert werden. Gegenüber zentralbehördlichen Lösungen, wo die unvollständige Information die Schwierigkeit sei, schlägt Ostrom ein „selbstfinanziertes, kontraktgestütztes Spiel“ [321] vor. Durch eine kooperative Strategie entstehen verbindliche Kontrakte, die wiederum von externen Akteuren durchgesetzt werden. Das könnten private Bevollmächtigte oder Schlichter sein. Auch externe Kontrollore seien möglich. Ein Beispiel dafür seien die meisten Genossenschaften. Wichtig sei auch ein intaktes Gerichtswesen.

Eine ständige Herausforderung an die Umweltethik sind die negativen externen Effekte. In der Umwelt bedeutet dies meist den Ausstoß von Emissionen und Treibhausgasen. Wie kann damit umgegangen werden?

5.2.2 Externalitäten

Mit einer Geschichte versuche ich den Vorgang der Internalisierung von negativen Effekten zu beschreiben, um zu einer möglichen Form des Umgangs mit öffentlichen Gütern zu gelangen:

„In Dr. Seuss’ Lorax ist es der gleichnamige Charakter, der ‘für die Bäume spricht’; sein Gegenspieler, der Once-ler, jedoch spricht für Industrie, Jobs und Wachstum. Obwohl beide jeweils eine clevere Sprache benutzen, ist ihr Kampf alles andere als ausgewogen. Der Once-ler verfügt über Eigentumsrechte, der Lorax hingegen nur über Worte.

Am Ende der Geschichte hat der Once-ler alle Truffula-Bäume gefällt; der Lorax protestiert eloquent, aber wirkungslos. Die offensichtliche Moral der Geschichte: Auch Bäume brauchen Eigentumsrechte.“ [322]

Peter Barnes nennt Eigentumsrechte nützliche Erfindungen der Menschen als gesetzlich einklagbare Übereinkünfte mit bestimmten Rechten.[323] In diesem Fall könnte man das „Fällen der Bäume“ mit einem Eigentumsrecht belegen.[324] Da das uneingeschränkte Fällen der Bäume für die Umwelt einen negativen Effekt hat, könnte man das Fällen beschränken und kontingentierte Zertifikate ausgeben, die wiederum handelbar wären. Der negative Effekt bliebe innerhalb eines bestimmten Rahmens. Aber es gibt noch andere Möglichkeiten der Internalisierung.

Acht mögliche Instrumente der Umweltpolitik kennt C. Beat Blankart.[325] Das Tauschverfahren ermöglicht einen Handel mit exklusiven Umweltrechten. Schwierigkeiten ergeben sich durch Transaktions- und Verhandlungskosten. Haftungsregeln haben den Nachteil, dass erst nach dem Schadensfall die externen Kosten schlagend werden, was die Schwierigkeit der Beweisführung mit sich bringt. Pigou-Steuern sind Steuern für den Umweltbereich zur besseren Ressourcennutzung. Probleme ergeben sich durch die Bewertung der externen Effekte durch den Staat und nicht von den Betroffenen und der externen Effekte im Endgleichgewicht. Eine andere Form der Steuer bildet der Standard-Preis-Ansatz der Emissionssteuer. Dies ist eine Lenkungssteuer, bei welcher die Behörde versucht, über den Preismechanismus einen höchst zulässigen Verschmutzungsstandard nicht zu erreichen. Subventionen stellen im Umweltbereich keinen Anreiz zur Vermeidung dar. Umweltzertifikate ergeben keine Optimalität wie beim Coase-Theorem. Probleme ergeben sich auch in regionaler Hinsicht. Auflagen ergeben durch die Bindung an den Stand der Technik eine zeitliche Verzögerung der Richtwerte. Die Ökosteuer kann durch die Art der Verwendung positive und negative Auswirkungen hervorrufen. Blankart spricht sich eher für Auflagen aus. Per Verfassungsvertrag sollen Umweltrechte verbrieft unter der Bevölkerung verteilt werden, die als Zertifikate gehandelt werden können. Als gelungenes Beispiel des kontrollierten Emissionshandels nennt er die USA, wo eine Bubble- (Glocken-) und Offset- (Ausgleichs-) Politik betrieben wird. Bei der Bubble-Politik werden innerhalb einer Region Zertifikate gehandelt. Es entsteht ein Verschmutzungsgleichgewicht in dieser regionalen Dunstglocke. Bei der Offset-Politik können Emissionsrechte anderer Unternehmen abgelöst werden. Diese Steuerungsinstrumente zeigen die Bandbreite möglicher Interventionen seitens des Staates auf.

Zwei weitere Vorschläge der Internalisierungen stelle ich nun vor:

In Ulrichs Modell [326] einer kooperativen Firma sollen alle möglichen externen Effekte internalisiert werden. Sein Ansatz ist die Diskursethik, in welcher er von der gegenseitigen Anerkennung der Gesprächspartner ausgeht. Er versucht die Ethik mit der Ökonomik zu versöhnen. Da es so viele externen Betroffene wie externe Effekte gibt, entsteht ein Abgrenzungsproblem, welches ein pragmatisches Organisationsproblem darstelle. Er spricht in diesem Zusammenhang von einer offenen Unternehmensverfassung, da das formale Partizipationsrecht aller intern und extern Betroffenen sichergestellt werden soll. Zwei mir wichtig erscheinende Kritikpunkte an seinem Ansatz sind seine Moralbegründung und die Möglichkeit eines rationalen Diskurses in seinem Ansatz.

Peter Barnes schlägt Trusts für Gemeineigentum vor. Als Beispiel nennt er Marin County in der Nähe von Francisco. Das Problem dort war einerseits der Niedergang der Landwirtschaftsbetriebe in der Nähe der Stadt und zweitens die Reduzierung der Freiflächen nahe der Stadt. Marin Agricultural Land Trust (MALT)[327] kaufte Nutzungsrechte im Sinne ökologischer Grunddienstbarkeiten den Landwirten ab („conservation easement“), um die Nutzung des Bodens dauerhaft zu beschränken. Diese Nutzungsbeschränkungen, wie Verzicht auf Kahlschlag, gelten auch beim Besitzerwechsel weiter. Dabei wird der Verdienstentfall der Landwirte ersetzt. Der Vorteil für die Landwirte ist ein gesichertes Einkommen, für die Stadtbewohner ein Naherholungsgebiet. Ähnliche Trusts[328] könnten auch für Oberflächen-, Grundwasser und Wassereinzugsgebiete entstehen. Der Vorteil dieses Modells ist, dass dauerhafte Nutzungsrechte auf der einen Seite mit Auflagen auf der anderen Seite erworben werden, die aber dafür im Gegensatz zu staatlichen Auflagen eine Kompensation wie im Falle des Beispiels (MALT) erhält. Erst in der Praxis wird sich die eine oder andere Form der Internalisierung von externen Effekten bewähren.

Die folgenden Autoren können bei der Umsetzung der Rahmenbedingungen für die Trinkwasserversorgung helfen.

5.3 Beispiele zur Bewirtschaftung öffentlicher Güter

Elinor Ostrom versucht im Sinne der Subsidiarität Institutionen zu bilden, die von einer breiten Basis getragen sind, während Inge Kaul die internationale Sichtweise bearbeitet.

5.3.1 Institutionenwahl bei der Bewirtschaftung einer Allmende: Elinor Ostrom

Elinor Ostrom ist über ihre wissenschaftlichen Untersuchungen zum Ergebnis gekommen, dass die Allmendebewirtschaftung in Institutionen möglich ist, die zwischen Markt und Staat angesiedelt ist, obwohl die liberale Wirtschaft den Eigennutzen als Hindernis zur gemeinschaftlichen Bewirtschaften solcher Güter ansieht. Dass solche Kooperationen auch seit Jahrhunderten funktionieren, bestätigt auch die Soziologie. So nennt Roland Girtler zwei Institutionen, die sich innerhalb der Geschichte als beständig erwiesen haben: die Nachbarschaft und die Mafia. Die Nachbarschaft nennt er die „Urform des Vereins“ [329]. Er bezieht sich auf die deutschen Bauern in Siebenbürgen, waren sie doch „zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet, sie trafen sich zu gemeinsamen Festen und einmal im Jahr setzten sie sich beim Vorsitzenden der Nachbarschaft, dem Altbauern, wie man ihn in Siebenbürgen nannte, zusammen, um Streitsachen aus der Welt zu schaffen.“ [330] Die Frage der Begrenzung der Institution Nachbarschaft erfolgt mittels örtlicher Gegebenheiten. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird gestärkt durch kulturelle Verbindungen durch Feste, was die Vertrauensebene festigt. Hier sind natürlich religiöse Parallelen zum Judentum und Christentum zu finden. Die Juden schöpften auch aus dem Fest, um Kraft für den Alltag zu erhalten. Nicht zufällig ist der Aufruf am Ende des Gottesdienstes „Ite missa est“ eine Anleitung, seine Kraft zum mutigen Handeln aus dem Fest zu holen. Dieses gegenseitige Vertrauen ist auch bei Streitschlichtungen nötig, wo die Parteien einem gemeinsamen Schlichter hörig sein müssen. Diese Aufgabe des Streitschlichters oder Sanktionierers wird in modernen Theorien meist dem Staat übertragen, während es doch vielfältige Formen gibt, nicht zuletzt in der Wirtschaft, wo im Voraus oft ein Schiedsgericht als Rechtsprecher festgesetzt wird. Dass es in solchen Vereinigungen Ehrenkodizes gibt, macht das Beispiel der Mafia verständlich, wo die Mitglieder sich „verpflichten, keinen Kontakt zur Polizei zu haben, ihre eigenen Ehefrauen zu achten und gegenüber den Kumpanen die Wahrheit zu sagen.“ [331] Daran sieht man, dass die innere Bereitschaft auch von äußeren Zwangsmaßnahmen begleitet sein muss, die je nach Art der Institution verschieden ausfallen können. Diese beiden Aspekte, die durch gesellschaftliches Handeln erarbeitetes Vertrauen und die Sanktionsmöglichkeiten, werden nun nach Ostrom bei der Institutionenwahl näher behandelt.

Von der Kooperation zur Institution

Ostrom unterstreicht die Bedeutung der Kommunikation bei der Behandlung von Gemeingütern. In Experimenten wird die Übernutzung von Ressourcen bei Nicht-Kommunikation bestätigt. Dagegen wirkt sich die direkte Kommunikation unter den Probanden auf das Verhalten Einzelner und die Nutzung der Ressource aus. Sie berichtet in diesen Laborsituationen von „ fast optimale[n] Ergebnisse[n]“ [332] bei der Nutzung der Ressourcen.

Gemeinsam mit Juan Camilo Càrdenas hat sie ein Analyseraster zur Beurteilung der Kooperationswilligkeit erstellt. Darin unterscheidet sie zwischen drei Ebenen:[333] die Ebene der Identität, jene der Gruppe und des Spiels. Auf der Ebene des Spiels hebt sie die Reputation, die aus der Vertrauenswürdigkeit erwächst, und die Reziprozität, die die Häufigkeit des Auftretens dieser Situation angibt, hervor. Vertrauen und Sicherheit im Umgang sind also wichtige individuelle Größen bei der Kooperation. Neben dieser Mikroebene sei auch die institutionelle Ebene wichtig. Ostrom hebt in diesem Zusammenhang die „Grenzregeln“ hervor, die sie folgendermaßen definiert:

„Sie legen fest, was innerhalb und außerhalb der jeweiligen Einheit liegt. Wenn es sich um eine natürliche Ressource handelt, etwa ein Grundwasserreservoir, einen Fluss oder die Luftversorgung einer Region, unterliegen Bedarfsgemeinschaften entscheidenden biophysischen Beschränkungen. Solche Ressourcen haben geografische Grenzen. Die (Gruppen-)Grenzen derjenigen, die aus der Ressource Nutzen ziehen und zu ihr beitragen, mit den Grenzen der Ressourcen in Einklang zu bringen – das ist eine enorme Herausforderung.“ [334]

Durch Grenzregeln sollen Nutznießer festgelegt werden. Ein Wassereinzugsgebiet abzugrenzen kann unter Umständen schwierig sein, wenn es mit einem größeren oder einem Flusssystem verbunden ist. Dies erschwert die Bestimmung der Nutznießer. Da auch andere Regeln die Bereitstellung der Güter beeinflussen, muss bei der Institutionenanalyse[335] das Regelwerk, das Nutzungsrechte und Verpflichtungen, sowie Ein- und Austritt regelt, nach ihrer Vollständigkeit und Akzeptanz, bzw. Legitimität geprüft werden.

Schließlich seien noch die Interaktionen zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen wichtig. Förderlich für die Bewirtschaftung einer Gemeinressource ist die Unterstützung durch die Regierung, was im Fall von Mexiko nicht geschehen ist.[336] Nach einer Untersuchung, die sie gemeinsam mit Krister Andersson durchgeführt hat,[337] stellt eine Dezentralisierung alleine keine Verbesserung des Umgangs mit den natürlichen Ressourcen dar, sondern wird nur durch die Vernetzung der Verwaltungseinheiten erreicht:

„Ein Schlüssel zu erfolgreichen Verwaltungskonzepten liegt in der Beziehung zwischen den Akteuren, die ein Interesse am erfolgreichen Ressourcenmanagement haben – und zwar nicht nur auf einer Verwaltungsebene. Das soziale Kapital, das Menschen schaffen können, indem sie sich auf den unterschiedlichen Ebenen mit anderen vernetzen, mit NGOs und mit Regierungsakteuren, beeinflusst wesentlich ein effektives Feedback: die Lernprozesse und letztlich die Entwicklung neuer und besserer Lösungen.“ [338]

Auch hier zeigt sich wieder die Bedeutung der Kooperation in der Bewirtschaftung von gemeinschaftlichen Ressourcen. Nun gehe ich näher auf die Institutionenanalyse ein, wobei ich mich auf „Die Verfassung der Allmende“ von Elinor Ostrom beziehe.

Bezugssystem für die Analyse der Institutionenwahl

Unter Institutionenwahl versteht Ostrom jede Entscheidung, die in einer Institution getroffen wird, sei es eine operative, die eine direkte Handlungsfolge nach sich zieht, oder eine konstitutionelle, die die übergeordneten Rahmenbedingungen festlegt. Vereinfacht sieht das Modell der Institutionenwahl folgendermaßen aus:[339]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Individuum erhält den erwarteten Nutzen aus den Informationen, die ihm den Nutzen oder Schaden einer alternativen Regel angibt. Die erwarteten Kosten hängen von den Informationen zu den Vorauskosten zur Umwandlung der Regeln und jene der Durchsetzung und Überwachung ab. Die inneren Normen werden von Informationen von gemeinsamen Normen beeinflusst, wie die Diskontierungsrate von den Handlungsoptionen der anderen abhängt. Die Diskontierungsrate bezeichnet den Zinssatz der Opportunitätskosten, das sind die Kosten für den Verzicht auf den Ressourceneinsatz.

Entscheidungen zur Institutionenwahl ergeben sich aus den Werten der summarischen Variablen (Nutzen, Kosten, gemeinsame Normen und Handlungsoptionen). Drei Bedingungen müssen aber gegeben sein: Erstens müssen exakte summarische Maße für jede summarische Variable gegeben sein, stellen aber in der Praxis ernsthafte Schwierigkeiten dar, da die Informationsbeschaffung Kosten verursacht, die meist in nicht-monetisierter Form vorhanden und für externe Behörden unzugänglich ist. Die zweite Bedingung ist die konsequente Umsetzung der Information. Letztens muss eine strategische Wahl ausgeschlossen werden. (Siehe Schwarzfahrer-Dilemma!) Da meist in Feldszenarien nie alle drei Bedingungen erfüllt sind, müssen Situationsvariablen herangezogen werden, die die summarischen Variablen bestimmen. Es folgt die Darstellung einzelner summarischer Variablen anhand der Situationsvariablen.

a Nutzenbewertungen

Zur Bewertung des möglichen Nutzens müssen der Wert der Ressourceneinheit mit dem neuen Regelsystem, dessen Variabilität und qualitative Differenz zum alten, die Langfristigkeit der Nutzung der Ressource und das Konfliktpotential des Regelsystems herangezogen werden. Diese Daten hängen von einer Reihe von Situationsvariablen ab.[340] Diese Situationsvariablen sind als Hypothesen von Ostrom zu verstehen, die sie aus verschiedenen Fallstudien entnommen hat. Je größer das Ressourcensystem, die Zahl der Mitglieder, die Unberechenbarkeit des Flusses der Ressourceneinheiten und die Schwankungsbreite des Marktpreises, desto schwieriger ist es, zuverlässige Informationen zu erlangen. Durch eine regelmäßige Datenerhebung und Versorgung mit Informationen durch einen offiziellen Überwacher lässt sich dieses Problem mindern.

b Kostenbewertungen

Die Kostenbewertungen hängen stark von den Situationsvariablen ab, wobei zwischen Transformationskosten und Überwachungs- und Durchsetzungskosten zu unterscheiden ist. Die Transformationskosten werden von Situationsvariablen[341] bestimmt, die diese Kosten erhöhen oder senken können. Viele in den Theorien kollektiven Handelns genannten Variablen beeinflussen die Transformationskosten, erwähnenswert erscheint mir die Größe der Gruppe und die Heterogenität der Interessen. Ostrom schlägt daher vor, Regeländerungen mit niedrigeren Transformationskosten vorzuziehen, was deren Durchsetzung erleichtert. Es kann aber durchaus sein, dass die Regeländerung für eine geringe Anzahl von Mitgliedern einen so großen Nutzen abwirft, dass sie die gesamten Kosten der Transformation übernehmen. Weiter sollen gemeinsame Normen die Konfrontationsstrategie ausschließen, die hohe Transformationskosten bewirken können. Auch stellt sich die Frage nach dem Handlungsspielraum der Akteure, die durch zentralisierte politische Regime geringere Wahlmöglichkeiten vorfinden als durch Regierungen, die ihnen eine gewisse Autonomie in ihren Entscheidungen gewähren. Schließlich haben historische Regelentscheidungen „eine privilegierte Stellung. Frühere Institutionenwahlen eröffnen einige Pfade und verschließen andere für die künftige Entwicklung.“ [342] So wurden beim Raymond-Becken, wie im ersten Teil meiner Arbeit schon erwähnt, die Besitzverhältnisse geklärt und ein Wasserinspektor eingesetzt. Dadurch waren die Kosten zur Einhebung der Pumpsteuer geringer, als wenn sie sich auf eine juristische Basis geeinigt hätten. Auch die städtischen Wassergesellschaften konnten keine prioritären Rechte zur Wassernutzung mehr geltend machen.

Auch bei den Überwachungs- und Durchsetzungskosten gibt es Situationsvariablen, die die Durchsetzung der Maßnahmen erleichtern oder erschweren.[343] Wichtig ist die Ermittlung der Ressourcengrenzen von Grundwasserbecken, die mitunter sehr teuer werden kann, um nicht erwünschte Nutzer ausschließen zu können. Gemeinsame Normen erleichtern ebenfalls die Überwachung der Nutzer. Besonders wichtig ist die Anerkennung der Rechte seitens der Behörden. So können sie auf die Hilfe der Regierungsbeamten zählen, um fremde Aneigner fernzuhalten. Werden diese lokalen Institutionen nicht unterstützt, ist es für sie schwierig, andere mögliche Nutzer fernzuhalten. So haben manche Regierungen „mit beträchtlichen Mitteln die Entwicklung moderner Fangflotten subventioniert, die erfolgreich in Küstenfischereien eingedrungen sind, die früher einheimischen Fischern ‘gehörten’.“ [344]

c Bewertung gemeinsamer Normen und anderer Handlungsoptionen

Ostrom unternimmt mit Coleman eine Unterscheidung zwischen inneren und gemeinsamen Normen. Während innere Normen mit inneren Kosten, wie Schuldgefühle und Angst, in Beziehung stehen, folgt auf die Verletzung von gemeinsamen Normen die Sanktionierung durch die Gruppe. Von den Situationsvariablen[345] ist der Kontakt der Nutzer zueinander wichtig, was die Normen für richtiges Verhalten stärkt, dagegen ist die Tragfähigkeit bei Normen am Beispiel der Schleppnetzfischern im Gegensatz zu den Küstenfischern auf eine schwierige Basis gestellt: „Sie verkehren nicht in den gleichen Bars, ihre Familien leben nicht in benachbarten Fischerdörfern, und sie sind nicht in das Beziehungsnetz integriert, das für den Ruf bürgt, seine Versprechen einzuhalten und die lokalen Verhaltensnormen zu akzeptieren.“ [346] Ostrom vermutet, dass eine Beschäftigung innerhalb der lokalen AR oder der Druck seitens der Gemeinschaft die Diskontierungsrate der Ressource senken lässt. Nach diesen drei Variablen soll der ganze Prozess betrachtet werden.

Prozess und Voraussage der Institutionentransformation

Ostrom bezeichnet Entscheidungen über Regeländerungen entgegen den Marktprozessen der privaten Wirtschaft mit den Effektivitätsüberlegungen als „Prozesse wohlbegründeter Abschätzungen von unsicherem Nutzen und unsicheren Kosten“ [347]. Die Orientierung an der Profitmaximierung könnte sogar die AR zerstören. Dagegen sind die Nutzer viel eher an der Vermeidung künftiger Schäden als an möglichen Nutzen interessiert. Das zeigen auch die empirisch bestätigten Theorien der Sozialpsychologen über die Prozesse der menschlichen Urteilsbildung. So neigen Politiker eher dazu, Sachverhalte in Form von Krisenszenarien zu diskutieren. Andererseits hat die Beachtung der Schäden insbesondere bei leicht ausbeutbaren Ressourcen, wie Fischbestände, die sich oft nur sehr langsam wieder erholen, ihre Berechtigung. Ostrom berichtet zum Beispiel von einer Abstimmung im West-Coast-Becken in Kalifornien über die Schaffung einer Distriktbehörde, die deshalb gescheitert ist, weil am Tag der Abstimmung heftiger Regen fiel.[348] Deshalb erhoffen sich Verfechter von Wasserversorgern für die Errichtung von Institutionen trockenes Wetter.

Ostrom unterstreicht anhand der Grundwasserbecken die Bedeutung staatlicher Unterstützung. Das bedeutet aber keine zentrale Kontrolle natürlicher Ressourcen. So übernahm der Staat Kalifornien ein Teil der Kosten für die geologischen Untersuchungen der Grundwasserbecken. Auch die Kosten des Billigkeitsgerichts wurden vom Staat zum Teil übernommen. Wichtig erscheint mir auch, dass die vorgeschlagenen Gesetze zur Errichtung von Distriktbehörden von der Legislative ratifiziert wurden. Auch hatten staatliche und lokale Beamten eine Aufsichtspflicht. Dieses Arrangement war für beide Seiten vorteilhaft. Die Wasserversorger hatten Rechtssicherheit und verminderte Transaktionskosten zur Errichtung einer Institution. Der Staat besaß Einblick in die geologischen Gegebenheiten des Landes und konnte den sozialen Frieden garantieren. Der Staat steht hier nicht als einzig legitimes Instrument zur Rettung einer Ressource, sondern als Hilfesteller und Ersteller der Rahmenbedingungen für eine funktionierende AR-Bewirtschaftung.

Zusammenfassung

1. Elinor Ostrom hat auf dem Gebiet der Institutionenwahl wichtige Anhaltspunkte geliefert. Ihr Beitrag bezieht sich auf die Allmendebewirtschaftung. Die Bewirtschaftung dieser Allmenden, welche historisch gewachsen und von einer eingeschränkten Zahl von Personen genutzt werden, funktioniert nach bestimmten Regeln.

2. Was auch für andere Güter ausgesagt werden kann, ist folgendes: Die Bewirtschaftung jedes Gutes benötigt fixe tragfähige Regeln. Bei Ostrom spielt der Staat eine wichtige Rolle, der die letzte Ebene der Sanktionierung zur Einhaltung der Regeln der Institution darstellt. Regeln und Sanktionsmöglichkeiten sind notwendig.

3. Da die Institutionen, welche Ostrom im Blick hat, zwischen Staat und Markt angesiedelt sind, kommt die Kooperation stärker ins Bild. Äußerst wichtig sind dabei die Partizipation, welche von Ostrom als selbstverständlich angenommen wird, und die Information, welche jedem gleichwertig zur Verfügung stehen soll. Transparenz in der Kommunikation und Mitentscheidungsmöglichkeit bei wichtigen Prozessen kennzeichnen eine gute Kooperation. Dies sollte auch für andere Institutionen bedeutsam sein.

4. Daneben beschreibt die Autorin, dass die Nutzer der Ressourcen weniger am Profit interessiert sind als an der Abwendung eines möglichen Schadens. Die Bedeutsamkeit der Ressource Wasser wiegt mehr als ein möglicher Gewinn, welcher sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen ergeben könnte. Die Vorsicht, welche den Menschen in manchen Situationen eigen ist, macht sich bei Entscheidungen bezahlt, wo es im Sinne der Nachhaltigkeit um lebenserhaltende Ökosysteme geht, die gegen kurzfristigen Profit geschützt werden müssen.

5. Zuletzt vertraut Ostrom gegen die Meinung von Hardin auf die Fähigkeiten der Menschen, menschengerechte Institutionen aufzubauen, welche durch äußere Rahmenbedingungen geschützt und innerlich durch Kooperation und Partizipation gefestigt werden müssen.

Sie bringt mit ihrem ausdifferenzierten Modell der Allmendebewirtschaftung den Erweis, dass eine gemeinwirtschaftliche Bewirtschaftung der Allmende möglich ist. Welche Steuerungsmechanismen auf globaler Ebene nötig sind, erklärt nun Kaul.

5.3.2 Rahmenbedingungen zur Bewirtschaftung eines globalen öffentlichen Gutes: Inge Kaul

Inge Kaul meint, dass der öffentliche Sektor seine begrenzten Ressourcen jenen Aktivitäten zuwenden soll, die nicht entsprechend vom privaten Markt bereitgestellt werden. Darunter fallen besonders die Durchsetzung des Gesetzes, die Zuteilung der Besitzrechte und wirtschaftliche Handlungen mit hohen Externalitäten, wie das Fischereiwesen oder die Verwaltung eines Wassereinzugsgebietes.[349] Wie Ostrom versucht Kaul die Rolle des Staates als Hilfesteller in rechtlichen Belangen zu beschreiben. Darüber hinaus verlangt sie für die Durchsetzung des Rechts und für die Gesundheit die Übergabe an die übernationale Ebene, die gemeinsam mit dem Staat diese Güter bereitstellen soll.[350] Wir sehen, dass bei der Bereitstellung von Trinkwasser verschiedene Ebenen angesprochen werden, da das Trinkwasser als Zwischengut dem Endgut Gesundheit dient und die Rechtssicherheit der Eigentumsverhältnisse bedarf, was wiederum dem Endgut Frieden dient.

Entscheidend ist, das Problem auf der richtigen Ebene anzupacken, wie schon bei Kaul erwähnt. Kaul nennt drei Lücken bei der Beschaffung des globalen öffentlichen Gutes, die Rechtssicherheit, die Partizipation und den Antrieb, welche nun behandelt werden.

Zuständigkeitsbereiche

Conceicao schätzt die jährlichen Kosten der Untätigkeit gegenüber den Finalgütern Frieden und Sicherheit mit 358 Milliarden Dollar, während korrigierendes Handeln nur Kosten von 71 Milliarden Dollar verursachen würde.[351] Internationale Abmachungen und rechtliche Verbindlichkeiten würden kriegerischen Zuständen zuvorkommen und die Kosten der Friedensstiftung und Folgekosten begrenzen. Kaul sieht viele Probleme darin, dass die Grenzen vieler öffentlicher Güter mit den nationalen Grenzen nicht übereinstimmen. Bei grenzüberschreitenden Gütern könnten internationale Organisationen beauftragt werden oder protektionistisch das Gut im eigenen Land erstellt und behandelt werden, während man sich von anderen Staaten abschirmt. Dagegen schlägt Kaul einen dritten Weg vor, „creating a jurisdictional loop that runs from the national to the international and back to the national – by way of several intermediate levels, regional and subregional. ” [352] Ähnlich wie Ostrom überlässt sie nicht alles alleine dem Staat, sondern entwickelt ein System von Verantwortlichkeiten, wodurch die geeignete Ebene für die Bereitstellung der Güter herangezogen werden soll. Schließlich läuft alles auf das Subsidiaritätsprinzip hinaus, da „decisions should be made at the lowest possible level, as close to the locus of action as possible – at the national level rather than the regional, at the regional level rather than the global. “ [353] Anhand des Beispiels der internationalen Standards stellt sich die Frage der Subsidiarität neu, wobei eine ungeheure Herausforderung die Balance zwischen Dezentralisierung und Zentralisierung darstellt.

Sechs Schritte sind zur Übertragung der Zuständigkeitsbereiche an die entsprechenden Ebenen notwendig. Erstens sollen alle positiven und negativen Externalitäten (Spill Overs) eines Staates und die Einflüsse von außen (Spill-ins) aufgezeichnet werden. Diese sollen weiter in staatliche, regionale und globale Einflüsse eingeordnet werden. Dazu hat Kaul ein Schema entwickelt.[354] Im zweiten Schritt soll jeder Staat bei sich selbst beginnen, da die meisten globalen öffentlichen Güter einer staatlichen Rahmenordnung mit Gesetzen im ökonomischen und sozialen Bereich bedürfen. So funktioniert das Gesundheitswesen nur gut, wenn sie im Rahmen staatlicher Unterstützung umgesetzt wird. Kaul beantwortet die Frage, warum andere Staaten dem Prinzip der Internalisierung von Externalitäten zustimmen sollten, mit dem Nachahmeeffekt in der Politik. Kaul vermutet sogar, dass die globale Gesellschaft so eng zusammenwächst, dass das sich gegenseitig beschenken, was sonst nur im engeren Rahmen stattfindet, für diesen Bereich Anwendung finden könnte.

Im dritten Schritt sollen im nationalen Bereich äußere und innere Angelegenheiten in den jeweils anderen Ministerien implementiert werden, da die Trennung zwischen „innen“ und „außen“ sich durch die globale Verflechtung praktisch auflöst. Durch diese Verknüpfung können Regierungen handlungsfähig bleiben. Im nächsten Schritt müssen Handlungsebenen zugewiesen werden. Einige Güter können auf zwischenstaatlicher Ebene gelöst werden. Wichtig dabei ist die Informationsbeschaffung. Bei globalen Systemfragen ist die internationale Gemeinschaft gefragt. Hier sind gerechte internationale politische Institutionen und die Verteilungsfrage zu nennen.

Fünftens sollen die regionalen Einheiten nicht übersehen werden, da sie wichtige Informationen über örtliche Gegebenheiten bereitstellen. Übergeordnete Ebenen sollen eher als Ermöglicher fungieren. Im letzten Schritt stellt sich wiederholt die Frage der Umsetzung. Politisch muss sich ein Gewinn aus der Kooperation für den Staat ergeben, umso mehr ist die strikte Forderung nach Subsidiarität in den Beziehungen gefordert.

Partizipation

Da nach Hardin das Bevölkerungsproblem kein technisches Problem ist, kann auch gleiches von den globalen öffentlichen Gütern behauptet werden. Gerade der Faktor der Kooperation spielt hier eine bedeutsame Rolle. Kaul nennt drei entscheidende Elemente in der Partizipation, die Mitsprache, die Fähigkeit zur Mitarbeit und die Zugangsmöglichkeiten zu den Ressourcen.

Das Mitspracherecht soll sich in gleichem Maße auch auf die Entwicklungsländer im Süden erstrecken. Das soll für internationale Foren gelten, wo Entwicklungsländer ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Potenz entsprechend vertreten sein sollen. Zweitens fordert sie eine neue Art von Tripartismus, wie es in der ILO zwischen den Regierungen, Unternehmer- und Arbeitnehmervertreter praktiziert wird. So soll eine „more systematic consultation and cooperation among government, civil society and business” [355] entstehen. Auch NGOs sollen daran teilnehmen können. Diese NGOs könnten eine bedeutende Rolle in der Informationsbeschaffung und als Plattform für Verhandlungen und Beratungen spielen. Amartya Sen möchte die NGOs auf der transnationalen Ebene angesiedelt sehen. Kaul möchte zwischen interstaatlichen und internationalen Kooperationen unterscheiden. Während bei interstaatlichen Kooperationen das Gefangenendilemma ist wie beim Steuerwettbewerb der Staaten untereinander möglich, sieht sie diese Gefahr bei internationalen Kooperationen weniger. Drittens sollen alle Bevölkerungsgruppen repräsentiert werden, von den jungen bis zu den alten. Dafür schlägt sie eine „United Nations Global Trusteeship Council“ [356] vor, welches Wächter für eine nachhaltige Entwicklung sein soll, damit Länder oder Parteien, die ausscheren wollen, davon abgehalten werden. Viertens müssen alle Interessensgruppen beteiligt werden, wenn es um globale öffentliche Güter in den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, umweltrelevanten und politischen Bereichen geht. Dies war genau der Grund, warum einige Länder bei der Abstimmung zum Menschenrecht auf Trinkwasserversorgung ihren Bedenken geäußert haben. Sehr wohl wurden verschiedene Aspekte in der UNO über Jahre hinweg unter anderem mit Unterstützung von Experten bearbeitet und vorbereitet, was aber durch die Resolution ignoriert und dadurch von einigen Ländern nicht gutgeheißen wurde.

Die Fähigkeit zur Mitarbeit an internationalen Vereinbarungen hängt stark vom eigenen ökonomischen Potential der Staaten ab, da die Bereitstellung globaler öffentlicher Güter dort beginnt. Deshalb sollen die Kapazitäten der Staaten unterstützt werden, um das langfristige Investment der Staatengemeinschaft nicht durch das Krisenmanagement zu schwächen.

Zugangsmöglichkeiten zu Informationen spielt eine wichtige Rolle in der Entwicklung und Mitbestimmung. In Anlehnung an Stiglitz` Idee einer Wissensdatenbank denkt Kaul daran, sie als ein Netzwerk von lokalen, nationalen und regionalen Zentren zu errichten:

„In this way the world could benefit from a more diverse range of knowledge – that of indigenous people and of international scientists. “ [357]

Denn nicht nur das Wissen der Hochtechnologie ist gefragt, sondern auch jenes lokale Wissen, womit die ansässige Bevölkerung täglich zu tun hat. So hilft es indigenen Völkern weniger, mit den technischen Details eines Autos vertraut zu sein als die Fertigkeiten der Jagd zu beherrschen. Die Privatisierung des Wissens in Form von Patenten oder besonderen Ausbildungsstätten schließt ärmere Bevölkerungsschichten und Völker vom möglichen Nutzen aus, obwohl die Firmen öffentliche Güter wie den Rechtsschutz zu ihrer Absicherung in Anspruch nehmen. Hier setzt die Frage nach der Gerechtigkeit an. Kaul folgt Mendez in der Argumentation, dass zwischen der Form und der Substanz eines Prozesses unterschieden werden soll. Auch wenn die Entscheidung demokratisch zustande gekommen ist, bedeutet dies noch kein gerechtes Ergebnis. Die Trinkwasserversorgung wird oft unter dem Vorwand privatisiert, dass die Firmen das Know-how im technischen Bereich hätten, schwierige Versorgungsanforderungen zu meistern. Tatsächlich bedienen sich Firmen oft des lokalen Wissens der öffentlichen Hand, von welcher sie die Anlagen übernommen haben, wie mir die EVN bestätigt.[358] Ich bezeichne diese Form der Aneignung des Wissens als Raub gegenüber den Trinkwasserbeziehern.

Antrieb

Ein wichtiger Aspekt, wie zuvor schon unter anderem Enderle, Hardin und Ostrom betont haben, ist das Motivationsproblem. Kaul sieht den entscheidenden Faktor, die fehlende Motivation zum gemeinsamen Handeln der Staaten zustande zu bringen durch ein Ergebnis gewährleistet, welches zu eindeutigen nationalen Netzerträgen („clear national net benefits“ [359] ) führt. Sie kennt drei Beschaffungsstrategien des globalen öffentlichen Gutes. Eine Art ergibt sich aus dem Umstand, dass es für die Erstellung des Gutes belanglos ist, von welchem Land das Gut erstellt wird. Als Beispiel sind hier die Treibhausgase zu nennen. Bei der Erstellung dieses Gutes verbirgt sich eine Schwarzfahrerproblematik. Dieses zu lösen kann Länder veranlassen, Sanktionen zu verhängen oder Anreize zur Vermeidung der Verschmutzung zu setzen.

Beim zweiten Fall des globalen öffentlichen Gutes hängt dessen Beschaffung vom schwächsten Glied der Kette ab. Das ist der Fall bei prophylaktischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und bei der Seuchenprävention. Hier muss das schwächste Glied gestärkt werden, damit es seine Aufgaben übernehmen kann. Als ähnliche Situationen werden von Kaul Versicherungsspiele („‘assurance’ games“ [360] ) genannt, wo die Beiträge vom schwächsten Glied abhängen und alle darüberhinausgehende Verschwendung wären. Ein Beispiel wäre der Waffenhandel. Garantien und Absicherungen sind eine Möglichkeit, mit diesem Problem fertig zu werden.

Die dritte Möglichkeit stellt die Vorreiterrolle eines Akteurs auf dem technologischen Bereich („best shot“ [361] ) dar. Drei Schwierigkeiten gibt es dabei zu überwinden: Diese Vorreiterrolle kann in ein hegemoniales Modell umschlagen. Andererseits besteht die Frage der Kostendeckung und Aufteilung der Kosten, da die Gefahr des Schwarzfahrens gegeben ist. Drittens können mithilfe von Patenten Effizienzverluste verursacht werden. Durch den Zusammenschluss weniger Schlüsselländer können die Probleme des schwächsten Gliedes und der Vorreiterrolle im technologischen Bereich begegnet werden.

Die Herausforderung besteht nun, die Motivation zu vergrößern, das globale öffentliche Gut zu erstellen. Da internationale Institutionen keine Steuerhoheit über Staaten besitzen und die meisten Abmachungen nicht bindend gegenüber innerstaatlichen Prozessen sind, müssen andere Wege gesucht werden, die weniger direkt und besonders überzeugend sein müssen. Kaul nennt hier fünf Wege:

Ein einfacher Weg ist es, öffentliche mit privaten Gewinnen zu verknüpfen. So kann der Schutz des Regenwaldes vor Abholzung mit dem ökonomischen Nutzen, den dieser Wald bereitstellt, gegen gerechnet werden.

Andererseits gibt es globale öffentliche Güter wie Forschung, Entwicklung und Infrastruktur, die nur einmal bereitgestellt werden müssen. Zum Beispiel verlangen strengere Gesetze über Emissionen technische Verbesserungen, wozu Entwicklungskosten notwendig sind. Die anderen Länder können leichter den als Standard geltenden Bestimmungen folgen. Auf den Staat bezogen sind solche Gesetze mit positiven Externalitäten verbunden. Für den privaten Sektor ergeben sich so zusätzliche Geschäftsfelder. Aber auch NGOs können Standards setzen, wenn sie zum Beispiel Produkte Gütesiegel verleihen, die bestimmten sozialen Standards entsprechen.

Eine zweischneidige Angelegenheit ist die Schaffung von Clubs. Der Vorteil liegt in der Ausschlussmöglichkeit für Mitglieder und damit die Eliminierung des Schwarzfahrer-Problems. Zugangsmöglichkeiten können geschaffen werden, welche sich aber an den Kriterien zu legitimieren haben. Diese Kriterien können sehr diskriminierend wie einige Bestimmungen zur Kreditvergabe der Weltbank auf die Mitglieder wirken. Dagegen wurden schon interstaatliche Kreditbanken geschaffen, die die Interessen der zugehörigen Staaten besser bedienen konnten.

Viertens beschreibt Kaul die Schwierigkeit, Eigentumsrechte zu bestimmen. Sowohl die privaten Güter, die auf internationalem Feld mit hohen Transaktionskosten rechnen müssen, als auch die öffentlichen Güter, die an unzureichenden Zugangsmöglichkeiten und Unterversorgung leiden, sind generell die einzige Wahl. Ich kann daraus schließen, dass Kaul beide Formen des Eigentums als Instrumente zur Bereitstellung des globalen öffentlichen Gutes für geeignet hält.

Letztens stellt sich noch die Frage des richtigen Preises, der einen Handel ermöglicht und alle Kosten beinhaltet:

„Contributions to global public goods can be exchanged, but in such an exchange the goods have be priced. More research and policy debate is needed on how to calculate costs – and judge offers – on both sides of the bargain.“ [362]

Die Frage bleibt offen, ob der Handel bürokratisch oder über den Markt gesteuert werden soll. Als positives Beispiel nennt Kaul die Europäische Fischereipolitik, die einen Handel durch die richtige Festsetzung des Wertes des Gutes ermöglicht.

Zusammenfassung

1. Inge Kaul bearbeitet öffentliche globale Güter, wofür sie Kriterien für deren Erstellung nennt. Drei Kriterien sind wichtig: die Subsidiarität, die Partizipation und der Antrieb, welcher durch äußere Regelungen oder wirtschaftliche Anreize gesteuert werden kann.

2. Kaul nennt eine Möglichkeit, wie die Zuständigkeitsbereiche entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip an die geeignete Stelle zugewiesen werden können. Gemäß diesem Prinzip kommt der internationalen Gemeinschaft eine wichtige Rolle zu, da viele Externalitäten die Staatsgrenzen überschreiten. Dazu müssen die Staaten auch aufgefordert werden, sich gegenüber Einmischungen von außen nicht zu verschließen und aktiv an der Bewältigung dieser Aufgaben zusammen zu arbeiten.

3. Bei dem Prinzip der Partizipation sind die Mitsprache, die Fähigkeit zur Mitarbeit und die Zugangsmöglichkeiten zu den Ressourcen wichtig. Bedeutsam erscheint ihr, dass alle Bevölkerungsgruppen repräsentiert werden. Gerade die ärmeren Schichten in den finanzschwachen Ländern sind politisch und wirtschaftlich meist benachteiligt. Auch ist die Informationspolitik ein wichtiges Instrument der Partizipation, da wichtige Entscheidungen darauf basieren. So pflegt auch die Europäische Union in der Wasserrahmenrichtlinie eine offene Informationspolitik.

4. Beim Motivationsproblem nennt Kaul drei Beschaffungsstrategien und fünf Wege, um die Motivation zur Beschaffung des Guts zu vergrößern. Die letzten drei Wege erscheinen mir aufschlussreich, um Kriterien zur Trinkwasserversorgung zu definieren. Der dritte Weg empfiehlt die Schaffung von Clubs. Interstaatliche Kreditbanken sehe ich gegenüber der liberalen Wirtschaft der Weltbank als eine Möglichkeit, nach den eigenen Regeln Kredite zu vergeben, die auch dem Gemeinwohl der Schuldnerstaaten dienlich sind, infrastrukturelle Vorhaben zu verwirklichen.

5. Die Frage nach den Eigentumsrechten und des richtigen Preises stellt auch Kaul. Beim Preis sollen alle Kosten enthalten sein. Das sind alle Externalitäten, seien es sozial als auch umweltbezogenen Kosten, wie es auch von der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union formuliert wurde.

Die vorangegangenen Beispiele sollen helfen, die Möglichkeiten zur Erstellung geeigneter Rahmenbedingungen für die Trinkwasserversorgung auszuloten.

5.4 Verfassung von gerechten Rahmenbedingungen

Im Folgenden stelle ich die wichtigen Kriterien der Rahmenbedingungen wie die Zuständigkeiten, die Partizipation und den Antrieb dar, um anschließend einen Ausblick auf die Folgen geeigneter Rahmenbedingungen zu geben.

5.4.1 Kriterien zur Erstellung der Rahmenbedingungen

Die wirtschaftsethische Frage lautet hier: Wie kann sichergestellt werden, dass das lebensnotwendige öffentliche Gut Trinkwasser bereitgestellt wird? Nicht gefragt wird nach den Kriterien und Zielen der Trinkwasserversorgung. Denn diese wurden bereits behandelt. Nicht steht hier das Thema im Mittelpunkt, ob private oder öffentliche Wasserdienstleister das Trinkwasser besser bereitstellen können. Nur kurz will ich auf dieses Thema an dieser Stelle eingehen.

Elinor Ostrom, die Lösungsansätze zur Bewirtschaftung der Allmende entwickelt hat, stellt folgende sechs Lehrsätze bezüglich des Wasserrechts auf:

„Lesson 1: There is no one best system for governing water ressources .

Lesson 2: Many more viable options exist for resource management than envisioned in much of the policy literature.

Lesson 3: It helps to think of resource management as a problem of designing a management system to meet a set of ongoing challenges.

Lesson 4: Complexity, uncertainty, and conflict are inherent attribute of many water management systems.

Lesson 5: Water management, notwithstanding its technical aspects, is largely a problem of governance.

Lesson 6: Successful resource management depends on integrating the human science.” [363]

Zunächst kann also kein System als das geeignetste angenommen werden. Als Beispiel für ein Ressource-Managementsystem außerhalb der gängigen Lösungen in der Literatur nennt sie Kalifornien, welches ich schon als gelungenen Fall der Allmende-Bewirtschaftung beschrieben habe. Mehrere Faktoren beeinflussen eine erfolgreiche Bewirtschaftung, so das soziokulturelle, wirtschaftliche und politische Umfeld. Speziell in noch nicht stark verbundenen Gesellschaften oder Gemeinschaften ist das partizipatorische Vorgehen vielversprechend, wie ich es bereits vorher bei Ostrom beschrieben habe.

Es gibt mehrere Faktoren, welche die Beschaffung des Trinkwassers begünstigen oder behindern. Auf der individuellen Ebene ist dies die Motivation, welche mit verschiedenen Anreizsystemen gehoben werden kann. Als stabilisierende Funktion ist jedenfalls eine Gesellschaft zu sehen, welche gemeinsame Normen besitzt. Auch geografische, soziale, berufliche und religiöse Aspekte können förderlich sein.[364] Auf der politischen Ebene helfen die Rechtssicherheit und der politische Wille der Repräsentanten des Staates bei der Bewältigung dieser Aufgabe.

Der menschliche Faktor darf also bei der Beschaffung dieses Gutes nicht unterschätzt werden. Anreizsysteme können den Menschen zum kooperativen Handeln motivieren, begrenzte Sanktionen, die im Rahmen des Rechts erfolgen, fördern die Beschaffung des Gutes, sodass das Schwarzfahrer-Problem[365] nicht zur Gefährdung des Systems werden kann.

Zuständigkeiten

Neben diesen Maßnahmen im Bereich der Kooperation, wo auch der marktwirtschaftliche Bereich dazuzählt, ist ein öffentlicher Bereich nötig, der die rechtliche Basis für das soziale und wirtschaftliche Handeln schaffen muss. Hier müssen auch verschiedene Zuständigkeiten unterschieden werden. Dies hängt sehr stark mit dem Charakter des Gutes Wasser zusammen.

Bei uns in Österreich wird das meiste Trinkwasser aus Quellen oder Grundwasser gespeist. Für Quellen sind in der Regel Quellschutzgebiete eingerichtet, welche ein kleinräumiges Gebiet umfassen. Beim Grundwasser handelt es sich um eine wasserführende Schicht im Boden, welche sich über Gemeinden oder sogar zwei oder mehr Staaten erstrecken kann. Dann spricht man von Grundwasserbecken. Während bei kleinen Brunnen oder Quellfassungen von der Wasserentnahme meist nur eine Gemeinde betroffen ist, sind bei Entnahmen aus einem Grundwasserbecken überregionale oder sogar überstaatliche Regelungen nötig. Ein Beispiel dieser überregionalen Regelung findet sich bei Ostrom im Raymond-Becken in den USA.

Die Frage lautet nun: Welche Ebene ist für die Regelung der Wasserversorgung zuständig?

Das Kriterium bei der Bestimmung der Zuständigkeiten ist jenes der Subsidiarität. Nur jene Aufgaben, welche von den unteren Ebenen nicht wahrgenommen werden können, müssen von der nächst höheren Ebene übernommen werden. In diesem Sinn entwirft Kaul[366] ein System von Verantwortlichkeiten zur Bereitstellung des öffentlichen Gutes Wasser. Dieser „jurisdictional loop“ sollte alle Ebenen miteinbeziehen.

Im ersten Schritt sollten unter anderem alle Externalitäten der Staaten erfasst werden. Dass es möglich ist, umweltbezogene Externalitäten von Unternehmen weltweit zu berechnen, zeigt eine Studie der UNEP.[367] Auf ähnliche Weise könnten Staaten ihre Externalitäten berechnen.

Im zweiten Schritt soll der Staat diese Externalitäten internalisieren. Das würde bedeuten, alle umweltbezogenen und sozialen Kosten in die Kostenberechnung der Trinkwasserversorgung einzubeziehen, wie es bereits von der WRRL gefordert wird. Hier könnte ein Wasserentnahmeentgelt oder ein Solidaraufschlag auf den Wasserpreis zur Unterstützung finanzschwächerer Kunden eingehoben werden. Riccardo Petrella[368] schlägt ein zweistufiges sozial gestaffeltes Tarifsystem vor: Auf der ersten Stufe wird die Mindestmenge des täglichen Trinkwasserbedarfs – welche von den Gemeinden festgelegt werden muss – über einen Pauschaltarif abgegolten. Auf der zweiten Stufe sollen progressive Wasserpreise der Verschwendung entgegengewirkt werden. Inwieweit von Endverbrauchern und Wirtschaftsbetrieben unterschieden werden soll, ist Gegenstand weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen.

Im vierten Schritt müssen die Handlungsebenen zugewiesen werden. Für das Trinkwasser ergeben sich aus den geografischen Gegebenheiten entsprechende Handlungsmöglichkeiten. Vom Standpunkt des Menschenrechts auf Trinkwasser sind internationale Kooperationen und Verträge nötig, da einige Staaten aus eigener Kraft keine ausreichende selbständige Trinkwasserversorgung bereitstellen können. In diesem Sinn spricht Petrella[369] zu Recht von der Pflicht zur Solidarität, wobei es nicht nur um eine reine Versorgung mit Trinkwasser geht. Diese sollte auch andere Bereiche wie Landwirtschaft, Gesundheit und Energie umfassen. Die Angst um das eigene Trinkwasser erscheint mir aufgrund unseres emotionalen Bezugs zum Trinkwasser verständlich. Doch ist Wasser ein lebensnotwendiges öffentliches Gut, welches nicht von jemandem zum ausschließlichen Gebrauch bestimmt ist. Von daher sollten wir uns von unserer Vorstellung des Eigentums am Wasser verabschieden.[370] Gesetzliche Regelungen in diese Richtung sind noch ausständig. Was aber den Transport von Wasser in andere Länder betrifft, können wir beruhigt sein. Nicht nur wegen den schwierigen technischen Umsetzung oder dem Faktum der Unwirtschaftlichkeit sollte zuerst das eigene Potential im wasserarmen Land gehoben werden, um Trinkwasser zu fördern. Oft besteht die Herausforderung in der Effizienz der Benutzung, der Vermeidung der Verschmutzung des Wassers oder einfach in der effektiven wirtschaftlichen Nutzung der Ressource.

Im fünften Schritt sollen die regionalen Einheiten einbezogen werden. Dieser Schritt wurde von der WRRL in unzureichendem Maße den Ländern vorgeschrieben. Einbeziehen heißt nicht bevormunden oder in gnädiger Weise mitmachen, sondern mitentscheiden lassen.

Dieses Vertrauen drückt sich auch durch den sechsten Schritt den regionalen Einheiten gegenüber aus, die entsprechend ihrer Möglichkeiten die Trinkwasserversorgung durchführen sollen. Bei uns in Österreich besteht die Versorgungspflicht bei den Gemeinden als unterste politische Einheit, die aber nach Möglichkeit die Trinkwasserversorgung Privatpersonen oder Genossenschaften in ihrem Auftrag oder mit ihrer Erlaubnis für ihren Versorgungsbereich erstellen lassen kann.

Ich erachte dieses Modell von Kaul als prinzipiell durchführbar. Es lässt viel Spielraum für Lösungen, die den Bedürfnissen und Wünschen der betroffenen Menschen entsprechen. Auch auf lokale Gegebenheiten bei der Trinkwasserversorgung wird geachtet. Externe Regulationen reichen nicht aus, das öffentliche Gut Trinkwasser bereitzustellen. Dazu darf es den Willen der Menschen und die Möglichkeit, am Beschaffungsprozess des Trinkwassers mitbestimmen zu können.

Partizipation und Antrieb

Nicht nur die WRRL legt ein Beteiligungsverfahren aus Gründen des Managements für die Länder der EU fest. Auch beschreibt Ostrom die Wirksamkeit der Kooperation bezüglich der Allmendebewirtschaftung. Nicht zuletzt betont P. B. Anand die Wirksamkeit von „ ,soft’ infrastructure of improving the institutions, enhancing the human right to water and sanitation and improving stakeholder participation in decision making“ [371] gegenüber der „ ,hard’ infrastructure“ [372], wenn der Aufbau der Entwicklungshilfe in anderen Ländern gefragt ist. So genannte harte Infrastruktur zeigt sich in der Schaffung von materiellen Werten, während die weiche sich in immateriellen bemerkbar macht. Nach den christlichen Prinzipien ist Partizipation eine Tätigkeit, welche der Würde des Menschen entspricht und der Selbstverwirklichung sowie dem gegenseitigen Vertrauen dient.

Mit einer Selbstverständlichkeit zieht Anand den Schluss in seiner wissenschaftlichen Ausarbeitung über die Entwicklungshilfe für Wasser- und Sanitäraufgaben, dass sich ständig das „ paradigm of masculinity“, welches sich in der harten Infrastruktur und im „paradox of accountability“ [373] zeigt, durchsetzt. Jenes Paradox der Zählbarkeit verfestigt wiederum das Paradigma der Männlichkeit.

Dagegen hält Anand fest, dass der Erfolg der Hilfe hauptsächlich außerhalb der materiellen Infrastruktur liegt, nämlich „outside the sector in terms of improving institutional environment and reducing corruption.“ [374] Am Ende seines Beitrags fragt sich Anand, warum noch immer in Wasser- und Sanitärmaßnahmen investiert wird, obwohl die Veränderung der Institutionen und breitere Verwaltungsreformen ausschlaggebend sind. Sicherlich sind konkrete materielle Hilfen notwendig. Auf eine so genannte weiche Infrastruktur darf auch in den übrigen Ländern nicht verzichtet werden. Im christlichen Kontext spricht man von Nothilfe und Hilfe zur Selbsthilfe. Eine rasche Hilfe ist manchmal angeraten, ersetzt aber die strukturelle Vorsorge und Ausstattung zur selbständigen Durchführung der Trinkwasserversorgung nicht. Dazu sind oben genannte Maßnahmen im weiterer Folge auch nötig.

So besteht Kaul auf dem Mitspracherecht aller betroffenen Bevölkerungsschichten sowie der NGOs. Darum sind auch Zugangsmöglichkeiten zu Informationen zu schaffen. Dafür schlägt sie ein Netzwerk von lokalen, nationalen und regionalen Zentren vor. In der Art der Beteiligung und Mitsprache gibt es viele Formen der Umsetzung. Jedenfalls darf dem Bürger die Möglichkeit nicht genommen werden, sich an der Mitentscheidung der Trinkwasserversorgung zu beteiligen.[375]

Kaul beschreibt in ihren fünf Wegen, wie die Motivation im internationalen Bereich zur Erstellung des öffentlichen Gutes erreicht werden kann. Von diesen erscheinen mir der erste und fünfte Weg für die Bereitstellung der Trinkwasserversorgung am geeignetsten. Der gerechte Preis mit seinen sozialen umweltbezogenen Kosten wird bei der Beschreibung der WRRL behandelt. Der erste Weg der Verbindung von öffentlichen mit privaten Gewinnen erscheint mir beachtenswert: Die länderübergreifende Verwaltung von Grundwasserressourcen könnte die Qualität des Wassers verbessern und deren Verfügbarkeit verbessern, um sowohl in einzelnen Wirtschaftszweigen als auch für den Staat von Nutzen sein können. Genauso verstärkt die partizipative Bereitstellung des Trinkwassers die Bereitschaft der Nutzer, die Ressource sorgsam zu nutzen und sich an der Arbeit der effizienten Versorgung zu beteiligen. Dadurch werden Transaktionskosten gesenkt und die effiziente Versorgung gefördert. Auf der Kundenseite bewirkt es ein Klima des Vertrauens und eine Stärkung der gesellschaftlichen Verantwortung und persönlichen Selbstverwirklichung. Diese von Kaul beschriebenen Wege sehe ich als zusätzliche neben den zwingenden rechtlichen Möglichkeiten, Rahmenbedingungen zu schaffen, um das öffentliche Gut Trinkwasser bereitzustellen.

Zusammenfassung

1. Es gilt nicht nur, das Prinzip der Subsidiarität und das Mitspracherecht zu verwirklichen. Mehr noch: Keine wichtigen Entscheidungen dürfen ohne die Betroffenen getroffen werden. Das Verfügungsrecht über wichtige Bereiche des Trinkwassers wie den sozial verträglichen Preis und die Versorgungsrechte müssen in der Hand der lokalen Betroffenen bleiben.

2. Die Effizienz wird bejaht, besonders in entwicklungsschwachen Ländern ist dies erforderlich, wo durch eine partizipative Bereitstellung in stark verwurzelten Gesellschaften die Transaktionskosten erheblich gesenkt werden können. Der Staat hat den Betreiber vorzuschreiben, sämtliche Externalitäten in die Berechnung des Preises für Trinkwasser einzurechnen.

3. Das Subsidiaritätsprinzip muss bei der Versorgungssicherheit angewendet werden. Zunächst sollen kleinere Einheiten zur Versorgung mit Trinkwasser herangezogen werden. Erst wenn diese nicht aus eigener Kraft ihr Gebiet versorgen können, sollen übergeordnete Ebenen bis hin zum Staat eingreifen. In Österreich besteht die Versorgungssicherheit durch die Verpflichtung der Gemeinden.

4. Der starken Nachhaltigkeit muss über gesetzliche Regelungen entsprochen werden.

5. Die Arbeitsplatzsicherheit und die angemessene Entlohnung hat über gesetzliche Regelungen und die Mitbestimmung der Bezieher von Trinkwasser sichergestellt werden.

6. Als Menschenrecht auf Trinkwasserversorgung darf kein Mensch vom Bezug von Trinkwasser ausgeschlossen werden, was über gesetzliche Regelungen sichergestellt werden soll.

7. Die Informationspflicht ergibt sich neben dem Prinzip der Personalität aus dem Mitspracherecht bei der Trinkwasserversorgung. Nicht nur Informationsweitergabe, sondern auch die Weitergabe von relevanten Informationen müssen über gesetzliche Regelungen und die Vernetzung des Wissens – Kaul schlägt ein Netzwerk von lokalen, nationalen und lokalen Zentren vor – an die Kunden weitergegeben werden.

8. Die Preisgerechtigkeit muss über gesetzliche Regelungen festgelegt und kontrolliert werden.

9. In Entwicklungsgebieten wie auch anderswo bietet sich die Verstärkung der weichen Infrastruktur durch die Beteiligung der betroffenen Bevölkerung an, was zu erheblichen Verbesserungen der Lebensqualität gegenüber anderen Maßnahmen führt. Durch dieses Klima des Vertrauens wird auch die gesellschaftliche Verantwortung gestärkt und die persönliche Selbstverwirklichung unterstützt.

10. Internationale Kooperationen und Verträge sind im Sinne der Solidarität und Subsidiarität notwendig, um Staaten vor der Geiselhaft der Konzerne zu schützen, grenzüberschreitende Konflikte abzuwehren und die weltweite ausreichende Trinkwasserversorgung zu ermöglichen.

Welche Perspektiven können sich für die Menschen mit den neuen Rahmenbedingungen eröffnen?

5.4.2 Verwirklichung der Freiheit durch neue Rahmenbedingungen unserer Gesellschaft

Zu vielen Zeiten wurde eine Gesellschaft angedacht, wo es keinen Hunger gibt, stattdessen Frieden und Freiheit, wo jeder Mensch seinem Glück aufgrund materieller Absicherung nachgehen kann. Soviel auch darübergeschrieben wurde, umso weniger konnte davon verwirklicht werden. Doch eines kann mit Sicherheit heute gesagt werden: Hunger ist kein Schicksal. Aufgrund technische Möglichkeiten und der globalen Vernetzung ist es nicht unvermeidbar, dass Menschen aufgrund von Hunger oder Durst sterben müssen. Einzig und allein der politische Wille ist ausschlaggebend dafür, ob Menschen in Notsituationen sich selbst überlassen bleiben oder gerettet werden.

Der Faktor Mensch macht den Unterschied, ob es in unserer Welt möglich ist, allen Menschen ein Überleben zu sichern. Die Trinkwasserversorgung ist für alle Menschen zu einem wirtschaftlich verantwortbaren Preis möglich. Der politische Wille entscheidet darüber, ob die Menschen zu Opfer von korrupten Beamten, Geschäftemachern oder einander bekämpfenden Regierungen gemacht werden. Denn den Preis für die Strukturschwäche und die Konflikte zahlen die Ärmsten.

Der Mensch sollte Ziel und Mittelpunkt des Wirtschaftens sein. Da aus dem Eigentum für den Menschen soziale Anspruchsrechte erwachsen, sollte kein Eigentumsrecht auf Grundwasser bestehen. Ausschließlich Nutzungsrechte sollten vergeben werden. Dies sollte in partizipatorischer Weise geschehen, da jeder Mensch an allen Erdengütern Anteil an deren Früchte hat.

Das Ziel des Menschen, in Freiheit sein Glück zu verwirklichen, kann durch materielle und immaterielle Güter gefördert werden. Trinkwasser zählt zu den Zwischengütern, welche das Überleben absichern. Zusätzlich dazu verhilft es dem Menschen, selbständig für ein menschenwürdiges Leben unter Einsatz seiner Fähigkeiten zu sorgen. Für Unglücksfälle muss die Nothilfe eingreifen, wo sich der Mensch nicht selbst helfen kann.

Welche Handlungsmöglichkeiten ergeben sich durch diese neuen Rahmenbedingungen für das erfüllte Dasein des einzelnen Menschen?

1. Die Utopie einer Menschheit, wo niemand mehr verdursten braucht, kann Wirklichkeit werden.

2. Zweitens fördert reines Trinkwasser die Gesundheit und trägt zu einem längeren Leben bei.

3. Durch die Ersparnis der Zeit, welche die Versorgung mit Trinkwasser erfordert, ist es möglich, sich mehr der Arbeit zu widmen und für mehr Wohlstand zu sorgen. Besonders die weibliche Bevölkerung am Land kann dadurch in den Genuss der Bildung kommen und für die Entwicklung der Wirtschaft sorgen, da gerade sie es sind, die das Wissen durch die Erziehung ihren Kindern weitergeben.

4. Viertens wird das Gefühl der Sicherheit unterstützt, da die Repressalien durch Korruption und die Wucherpreise sowie die unsichere Versorgung mit Trinkwasser wegfallen.

5. Schließlich wird der soziale Zusammenhalt gestärkt, da Entscheidungen durch die Partizipation der betroffenen Menschen fallen. Dies führt auf lange Sicht zu einer Veränderung der Gesellschaft. Eine Gesellschaft, wo Vertrauen gestärkt wird, braucht weniger Kontrollen als sonst.

Bis zur Utopie einer Gesellschaft ohne Kontrolle ist es noch weit, aber durch die Stärkung der Beziehungen ist diese Gesellschaft ein Stück näher gerückt. Eine Gesellschaft ohne Regeln und Gesetze gibt es nicht.

Wie sich die Rahmenbedingungen auf verschiedene Ebenen von der EU-Ebene über die Ebene des Staates Österreich bis hin zum Bereich des Konzerns umsetzen lassen, wird nun beschrieben.

III Nutzung des Trinkwassers

1 Trinkwasser und das geistesgeschichtliche Erbe Europas

Wie ich im Kapitel über die Eigentumsauffassung von Thomas von Aquin schon angeführt habe, geht das europäische Rechtsdenken hauptsächlich auf die römische Rechtsauffassung zurück.

Durch die Übernahme der römischen Rechtsbegriffe werden einige Elemente von deren Rechtsdenken in unser Recht übernommen. Es herrscht in unserem langläufigen Rechtsverständnis die Meinung vor, dass der Grundbesitzer wie im römischen Recht uneingeschränkt über sein Eigentum verfügen kann. Dieses Verständnis wird nach Möglichkeit versucht zu bewahren, obwohl es bei näherer Betrachtung nicht standhalten kann. Wenn etwa Windkraftanlagen gebaut werden sollen, wird wegen möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder aus Naturschutzgründen dagegen opponiert. Baut man hingegen selber eine solche Anlage, soll der Nachbar diese so hinnehmen.

Durch die so genannte Okkupationstheorie des Cicero sollte eine Aneignung von herrenlosen Gütern legitimiert werden. Faktisch kann dadurch auch jeder erdenkliche Besitzstand legitimiert werden. Man könnte diese Faktizität sogar legitimieren, indem man ihr einen naturrechtlichen Rang einräumt. So hält Lockes an dieser Idee mit seiner Arbeitswertlehre fest, wodurch das Privateigentum Vorrang vor dem Gemeineigentum erhält. Der Mensch wird durch die Bearbeitung einer Sache deren Eigentümer. Der Wirtschaftsliberalismus baut darauf auf und versucht, Unternehmen bei Staaten durch Freihandelsabkommen von jeder gesetzlichen Verpflichtung schadlos zu halten. Im vor einiger Zeit geheim mit den USA verhandelten Freihandelsabkommen sollten Regelungen beschlossen werden, wonach Unternehmen Staaten bei Gesetzesänderungen auf Schadenersatz klagen können. Das Produktiveigentum soll in diesem Fall vor dem Eingriff des Staates geschützt werden.

Die Europäische Union, die die größte Wirtschaftskraft in Europa darstellt, ist als Wirtschaftsunion für den wirtschaftlichen Wohlstand gegründet worden und der sozialen Marktwirtschaft verpflichtet. Der wirtschaftliche Wohlstand wird vor allem durch das private Unternehmertum sichergestellt. Dabei gerät sie selber in Konflikt mit den Forderungen des Gemeinwohls und der Menschenrechte, welche diese sozialen Verpflichtungen beinhalten. Wie diese Spannungsfelder gelöst werden, zeigt sehr gut die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Einerseits soll das Wasser kein „gewöhnliches“ Gut, sprich privates Gut, darstellen, auf der anderen Seite wird von Seiten der Europäischen Union versucht, die Wasserversorgung aus scheinbaren Effektivitätsgründen zu privatisieren. Die private Wasserversorgung soll anscheinend effektiver als die öffentliche Versorgung sein.

2 Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union

Ausgehend von der Erläuterung des Bezugsrahmens der Verordnung und den äußeren Rahmenbedingungen, welche ich auf den Wasserbereich spezifiziere, erläutere ich kurz deren Aufbau. Die Verordnung untersuche ich inhaltlich entsprechend den Kriterien der Trinkwasserethik.

2.1 Bezugsrahmen der Wasserrahmenrichtlinie

Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) werden Grundsätze und Vorgaben zum Schutz des Grundwassers festgelegt. Die nationalen Regierungen setzen diese Richtlinie in der konkreten Gesetzgebung um. Subsidiär überwachen die Organe der EU die Staaten bei der Umsetzung der Maßnahmen.

Zur Umsetzung dieser Richtlinie bedarf es eines nachhaltigen Wassermanagements. Evers sieht darin im Sinne der Agenda 21 der UN-Konferenz von 1992 in Rio ein Bewirtschaftungskonzept, welches Wassereinzugsgebiete einschließt.[376] Bedürfnisse von Mensch und Umwelt müssen berücksichtigt werden: „ Dabei sollte der Umgang mit Wasser im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung konsequent unter sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten betrachtet werden.“ [377] Zur Erreichung dieses Zieles sollen nach Kahlenborn & Kraemer neun Prinzipien[378] gelten, wobei drei dieser Grundsätze aus der Umweltpolitik bekannt sind:

Beim Verursacherprinzip hat der Verursacher die Kosten der Auswirkungen aufgrund der Wassernutzung zu tragen, beim Partizipationsprinzip sollen Betroffene in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Das Vorsorgeprinzip soll verhindern, dass irreversible und unbekannte Schäden eintreten.

Die anderen sechs Prinzipien ergeben sich zum Teil aus den vorigen:

Beim Regionalitätsprinzip sollen negative Externalitäten nicht über regionale Grenzen hinaus gehen; nach dem Integrationsprinzip soll die umgebende Umwelt mitberücksichtigt werden; das Ressourcenminimierungsprinzip verlangt den sparsamen Einsatz der Mittel an Energie und Rohstoffen; beim Quellenreduktionsprinzip soll die Emission dort vermieden werden, wo sie entstehen kann; das Reversibilitätsprinzip verbietet irreversible Schäden; das Intergenerationsprinzip verpflichtet zur Ausdehnung des Zeithorizonts der Betrachtung auf den Wirkungshorizont der angestrebten Maßnahme.

Die Europäische Union sieht sich der Agenda 21 und seinen Inhalten verpflichtet, während sie sich gleichzeitig mit konkurrierenden Interessen seitens der Wirtschaft auseinander zu setzen hat.

2.2 Wirtschaftliches und rechtliches Umfeld der Verordnung

Harald Ginzly sieht vor allem in der REACH-Verordnung[379] der Europäischen Union eine Ökonomisierung der Grundprinzipien der Umweltethik.[380] In dieser Verordnung wird das bisherige Chemikalienrecht der Europäischen Union vereinfacht und harmonisiert. Betroffen ist die Wasserrahmenrichtlinie, welche viel früher erlassen wurde, insofern, als die Trinkwasserqualität und jener der Gewässer durch Eintragungen von oder Behandlung mit Chemikalien belastet werden kann. Durch die Beweislastumkehr beim Vorsorgeprinzip sollen weitreichende wirtschaftliche Belastungen vermieden werden. Statt der Gemeinwohlorientierung sieht Ginzly die betriebswirtschaftliche Sicht vorherrschend. Gegenüber der Zukunftsorientierung herrscht seiner Meinung eine reine Ausrichtung auf gegenwärtige Auswirkungen vor. Zwar sind laut der Verordnung auch die volkswirtschaftlichen Kosten zu beachten, welche aber in der Regel übersehen werden. In diesem Artikel sieht Ginzly die Prinzipien der Umweltethik dem Diktat der Wirtschaft geopfert, was er mit der Interpretation der REACH-Verordnung und seinen Beobachtungen darlegen will. Ob sich diese Tendenzen schon in der Verordnung von 2000 zum Wasser erkennen lassen, werde ich später ausführen.

Diese Prinzipien der Umweltethik rechtlich verbindlich zu sanktionieren ist ein notwendiger Bestandteil einer Rahmenordnung, die sich dem freien Markt verpflichtet fühlt. Der Markt soll „durch klare rechtliche Standards geregelt sein, deren Einhaltung garantiert und sanktioniert wird.“ [381] Sehr treffend haben Bernd Lötsch und Claudia Roson in ihrem Artikel im Buch Ethik und Ressourcenverknappung das Prinzip im Freien Markt formuliert:

„Beim Fußball, Judo oder Boxen retten die Regeln mitunter Leben – doch hindern sie nie die tüchtigere Mannschaft am Gewinnen. Nichts anderes meint Ökosoziale Marktwirtschaft…Spielregeln für das Überleben – Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb.“ [382]

Spielregeln dieser Art anerkennt die Europäische Union in hoher Anzahl. Dazu gehört das Menschenrecht auf Trinkwasser und sanitäre Versorgung inklusive anderer UNO-Akten, wie die Menschenrechtskonvention. Die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 wird von allen EU-Mitgliedern anerkannt und kann beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingeklagt werden. Erst spät, im Jahre 2009 zusammen mit dem Vertrag von Lissabon, wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wirksam, wenngleich nicht für alle Mitglieder der Europäischen Union im gleichen Umfang. Aus den Schutzpflichten der einzelnen Staaten der EU ergibt sich, dass sie sich ihrer Aufgaben gegenüber dem Gemeinwohl nicht durch Privatisierung entziehen können. Trotz Privatisierung muss der Staat für die „effektive Sicherstellung der vormals selbst erbrachten Leistung“ [383] sorgen. Das Gemeinwohl kann durch gesetzliche Rahmenbedingungen, welche selbst ein öffentliches Gut darstellen, geschützt werden. Ohne die öffentliche Hand ist die Soziale Marktwirtschaft undenkbar, obwohl oftmals unbeliebt.

In diesem rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Kontext heraus ist der Aufbau und Inhalt der Wasserrahmenrichtlinie der EU zu betrachten.

2.3 Aufbau und Inhalt der Richtlinie

2.3.1 „Keine übliche Handelsware“

In der Einleitung der Verordnung schickt die Richtlinie einige Erwägungsgründe voraus. Im ersten Erwägungsgrund steht ein oft zitierter Satz, worin die ganze Problematik der Wasserprivatisierung enthalten ist:

„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ [384]

Dieser Satz wurde vom Europäischen Parlament in das Dokument gegenüber der Vorlage des Rats Nr. 41/1999 hineinreklamiert. Möglicherweise wollte das Parlament die Verantwortung der öffentlichen Hand gegenüber diesem lebensnotwendigen Gut festschreiben. Knauder sieht in dieser Formulierung die Notwendigkeit bei zunehmender Knappheit dieser Ressource, die Sicherstellung dieses Gutes in ausreichend qualitativem und quantitativem Umfang zu gewährleisten.[385]

Oberhöller verweist darauf, dass das Wasser zwar keine übliche Handelsware sei, aber de facto durch die Privatisierung zu einer „gängigen Ware“ [386] wird. Sie macht dafür die Wasserrahmenrichtlinie mit ihrem Bewirtschaftungsplan verantwortlich. So wird die „ökologische Ausrichtung der Wasserrahmenrichtlinie nach ökonomischen Kriterien umgestaltet“ [387]. Ähnlich wie bei der REACH-Verordnung stelle ich auch hier fest, dass zielführende Prinzipien der Umweltethik dem Diktat der Wirtschaft geopfert werden. Zwar ist ein Bewirtschaftungsplan zur Durchführung eines nachhaltigen Wassermanagements notwendig, die Erwägungen am Anfang des Textes sind aber nicht geeignet, die Ökonomisierung des Gutes Wasser zu verhindern. Bezüglich des Wassers als lebensnotwendiges und öffentliches Gut wäre es sachlich zutreffender, an dieser Stelle das Wasser als öffentliches Gut einzuführen, wofür der Staat die Verantwortung besitzt, es in ausreichender Qualität, Quantität und mit sozial verträglichem Preis mit der Möglichkeit der Mitbestimmung der Bürger zur Verfügung zu stellen. Das bevorzugte Argument der Effektivität in der Wasserbewirtschaftung, welches für die Privatisierung von Dienstleistungen am Wassersektor gerne benutzt wird, wurde an anderer Stelle in meiner Arbeit widerlegt. Den Nachweis meiner Argumente für den Wassersektor erbringe ich später.

Zunächst folge ich dem Verlauf der Richtlinie, welche im ersten Artikel von deren Zielen spricht.

2.3.2 Ziele der Wasserrahmenrichtlinie

Angesprochen wird ein umfassender Gewässerschutz samt zugehörigen Ökosystem und den Grundwasserressourcen. Das Verschlechterungsverbot soll die Verschlechterung der ökologischen und Wasserressourcen verhindern, während mit dem Verbesserungsgebot diese Ressourcen innerhalb eines bestimmten Zeitplans einen „guten Zustand“ erreichen sollen. Dieser Zustand wird gemessen an festgesetzten physikalischen und biologischen Parametern.[388]

Bei der Wassergebührenpolitik soll das Kostendeckungsprinzip umgesetzt werden, was zur Ökonomisierung dieses Sektors beiträgt.

2.3.3 Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen

Dieses Kostendeckungsprinzip wird neu in die Wassergebührenpolitik eingeführt, was zu heftigem Widerstand unter den Mitgliedsländern geführt hat. Besonders die südlichen Mitgliedsländer Italien und Spanien waren gemeinsam mit Irland gegen strengere Regelungen, da sie die Wasserpreise als Instrument der Wirtschafts- und Sozialpolitik angewandt haben. Dieses Mittel sollte ihnen genommen werden. Im Gegenzug erhielt der Artikel 9 eine große Anzahl an Ausnahmen vom Kostendeckungsprinzip und den Zielen des Wasserpreises, sodass dieses Prinzip bei der Preisgestaltung von den Staaten unter Umständen großteils außer Acht gelassen werden kann. Das Verursacherprinzip muss „nicht in vollem Umfang“ [389] angewendet werden, falls dafür nicht ein „angemessener Beitrag“ [390] geleistet wird.[391]

Wozu wurde dann der große Aufwand für das Kostendeckungsprinzip unternommen?

Für mich steht es außer Frage, dass hier der Weg für private Unternehmen bereitet werden soll. Die öffentliche Hand – und im speziellen Fall ist der Wasserversorger meistens die Gemeinde – ist für das Gemeinwohl der Bevölkerung zuständig. Dazu gehört der Erhalt der Umwelt genauso wie das soziale Wohlergehen der eigenen Bewohner.

Zwar ist das Kostendeckungsprinzip im Sinne des Verursacherprinzips in der Rio-Deklaration von 2006 schon enthalten, wo umweltbezogene Kosten und der Ressourcenschutz in der Preisgestaltung enthalten sein sollen. Die Richtlinie lässt den Staaten in diesem Fall einen großen Spielraum. Die sozialen Kosten sind als „kann“-Bestimmung im Text enthalten. Damit ist der Weg frei für private Unternehmen, die sich am freien Markt unter gleichen Konkurrenzbedingungen und ohne soziale Bürden bedienen können.

Auf der einen Seite bemängelt Knauder die Preisverzerrungen, die durch die Einbeziehung der lokalen und sozioökonomischen Bedingungen im Einklang mit der EU-Richtlinie entstehen. Gegenüber grenzüberschreitende liberale Märkte sind diese Preisfaktoren ein Hindernis. Auch gibt es keine einheitlichen Richtlinien, wie die Umwelt- und Ressourcenkosten ermittelt werden sollen.[392]

Dem gegenüber macht sich Oberhöller Sorgen um die Gemeinden, die angesichts dieser faktischen Trennung von den sozialen Pflichten und dem betriebswirtschaftlichen Kalkül die Hauptlast der Anpassung an die nachhaltige Entwicklung tragen müssen. Um die Kosten der Anpassung an den Stand der Technik zu senken, wird den Gemeinden empfohlen, sich in Verbänden zu organisieren. „Die Rahmenbedingungen für den Verkauf von Wasser müssen erst hergestellt werden: Als erstes müssen die gewachsenen Strukturen der zahlreichen kommunalen Einrichtungen zerschlagen werden. Ist dieser Schritt getan, kann die Privatisierung folgen.“ [393] Oberhöller sieht also die Absicht in diesen Richtlinien, den privaten Unternehmen ein weiteres Betätigungsfeld zu schaffen, was wohl nicht zu Unrecht an der Art des Zusammenschlusses der Europäischen Union als Wirtschaftsgemeinschaft liegt.[394]

Die Festschreibung der Wasserpreisbildung ist ein geeignetes Mittel der Richtlinie, die Ökonomisierung im Bereich der Wasserwirtschaft voranzutreiben.

Ein wichtiger Artikel nach dem Artikel 9 bildet der Artikel 14, welcher die Beteiligung der Öffentlichkeit enthält. Im Sinne eines nachhaltigen Wassermanagements stellt die Beteiligung der Öffentlichkeit eine wesentliche Stütze in der Tragfähigkeit jeder Maßnahme dar. Diese Art der Partizipation gehört zu den Prinzipien der Wasserethik, mit welchen ich die Wasserrahmenleitlinie der Europäischen Union beleuchten werde.

2.4 Prinzipien der Wasserethik in der WRRL

Wie ich schon erwähnt habe, folgt die Richtlinie der Agenda 21 von Rio im Sinne eines nachhaltigen Wassermanagements. Darin wird sowohl am Schutz der Umwelt als auch am Partizipationsprinzip festgehalten. Inwiefern dem Partizipationsprinzip im Sinne der echten Beteiligung der Menschen am Prozess entsprochen wird, soll nun untersucht werden.

Was den Umweltschutz betrifft, soll danach gefragt werden, ob im Sinne einer starken Nachhaltigkeit der Schutz der Umwelt für die kommenden Generationen gesorgt wird.

Schließlich stelle ich die Frage nach der sozialen Verantwortung der öffentlichen Hand gegenüber seinen Bürgern im Sinne der Gemeinwohlorientierung der Richtlinie.

2.4.1 Partizipation der Bürger versus Mittel zum Zweck der Effizienzsteigerung

Wie Kaul und Ostrom schon festgehalten haben, sind Kooperation und Partizipation ein geeignetes Mittel bei der Bewirtschaftung eines öffentlichen Gutes beziehungsweise der Allmende. Für Kaul spielt der Zugang zur Information eine wichtige Rolle, wie ich im Abschnitt über die Bereitstellung öffentlicher Güter schon dargelegt habe. Nichtsdestotrotz soll vermieden werden, dass lokales Wissen zur Effizienzsteigerung privater Firmen ausgebeutet wird.

Zu ähnlichen Schlüssen kommt das IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change) der UNO, auch genannt Weltklimarat, wenn es mit zwei der fünf Managementproblemen der Wasserwirtschaft auf Einzugsgebietsebene mit den vorher genannten übereinstimmt: den fehlenden Informationen und Partizipationsprozessen.[395] Evers sieht den Prozesskoordinator als Erfolgsfaktor für das IWRM (Integrated Water Resources Management), welcher hauptsächlich „top-down“ – Prozesse steuert. Förderliche Faktoren eines erfolgreichen Prozesses sieht er neben anderen Managementfähigkeiten die Kooperationsbereitschaft der Akteure und einen intensiven Partizipationsprozess.[396] Dem kann auch Laskowski zustimmen: „Partizipation und damit verbundene Verantwortungsübernahme durch die Bevölkerung ,vor Ort ¢ gelten inzwischen als ,Erfolgsfaktoren ¢ gelungener Wasserprojekte.“ [397]

Im Folgenden beziehe ich mich auf die Ausführungen von Knauder.[398] Die Beteiligung der Öffentlichkeit sieht nach Artikel 14 alle in einer Flussgebietseinheit Ansässigen vor. Die Information und Anhörung erfolgt in drei Stufen, wobei jeweils mindestens sechs Monate Frist zu Stellungnahme gewährt werden. Gegenüber der aktiven Beteiligung der Bürger werden meist hohe Erwartungen gestellt. In der Praxis soll aus der Vielzahl an Möglichkeiten die praktikabelste ausgewählt werden, welche gleichzeitig zur fristgerechten Erstellung der Bewirtschaftungspläne reichen soll. Die europäische WRRL gilt international als Modell für das IWRM[399].

Worin liegen nun die Schwierigkeiten der europäischen WRRL?

Martin Grambow beschreibt in seinem Buch über die nachhaltige Wasserbewirtschaftung eine Partizipationsstrategie[400], wodurch das Anliegen der Verantwortlichen möglichst breit mitgetragen wird. Dafür benötigt die Bevölkerung Informationen im Sinne des Transparenzprinzips zur Kommunikation auf Augenhöhe mit gleichem Wissensstand. Die Wissensbereitstellung soll dem Verständnis der Akteure angepasst werden, um von allen verstanden zu werden. Werbung in eigener Sache sei erlaubt, sofern sie einen „gesellschaftlichen Mehrwert“ [401] schafft, sprich dem Gemeinwohl dient. So gesehen unterscheidet sich diese Art der Populationsstrategie nicht von der kommerziellen Werbung mit Ausnahme des Ziels der nachhaltigen Entwicklung. Gerade für infrastrukturelle Maßnahmen seien sowohl Expertenwissen als auch Erfahrungswissen der Bürger notwendig, um die Situation bewältigen zu können. Dafür ist eine Beteiligung der Bevölkerung erforderlich, was zu einer „Identifizierung mit den Gemeingütern einschließlich der gemeinschaftlichen Fürsorge“ [402] führen kann, wofür er Ostrom als Gewährsfrau des Gemeingütermanagement anführt. Die Bedeutung der Kommunikation bei Elinor Ostrom bei der Bewirtschaftung der Allmende im Rahmen der Institutionenwahl wurde von mir schon behandelt. Grambow ist die Partizipation des Bürgers auf Augenhöhe ein Anliegen, er geht sogar so weit, als er die konfrontative Partizipation durch Protestbewegungen und Bürgerbewegungen zulässt, wenn daraus ein Konsens in Richtung Nachhaltigkeit entsteht. Grenzen der Partizipation mit diesen Gruppen lassen sich am Maß der Transparenz gegenüber ihren Absichten ablesen. Auch muss die Frage der Legitimation solcher Gruppen wie dem Weltwasserforum gestellt werden, ob sie nur eine Randgruppe vertreten. Grambow sieht insgesamt die Partizipation als essentiellen Bestandteil des Wassermanagements, wodurch das Ergebnis sogar in eine strukturelle Veränderung der Wasserbewirtschaftung führen kann. Ergebnisoffen nennt man diese Form der Partizipation.

Zusammenfassend kann gesagt werden: Ein Partizipationsprozess, wo der Bürger über die Ziele des nachhaltigen Wassermanagements und der nötigen Grundlagen in verständlicher Weise informiert wird, kann als auf gleicher Augenhöhe angesehen werden, wenn dieser Bürger sich einbringen kann und das Ergebnis des Prozesses offenbleibt.

Evers sieht in der Beteiligung der Bevölkerung weniger die demokratiefördernde Funktion als ein stabilisierendes Element der Umsetzung durch Ausschaltung von Unsicherheiten mithilfe des Erfahrungswissens der Bevölkerung und deren Akzeptanz.[403] Die so instrumentalisierte Bevölkerung wird als Mittel zum Ziel einer nachhaltigen Wasserwirtschaft missbraucht. Interessanterweise merkt Knauder an, dass Verordnungserlassungsverfahren grundsätzlich für die Mitwirkung Einzelner nicht zugänglich sind. Die Behörde ist in Österreich daher nicht gezwungen, den Bewirtschaftungsplan aufgrund von Eingaben der Bevölkerung zu ändern.[404] Daher sehe ich den Bedarf gegeben, die Verordnungserlassungsverfahren derart zu ändern, dass die Bevölkerung direkt Einfluss auf das Ergebnis dieses Verfahrens nehmen kann. Welche Konsequenzen dies für die rechtliche Durchführung ergibt, kann die Arbeit einer weiteren Untersuchung von Rechtswissenschaftlern sein.

Die entscheidende Frage lautet: Entspringen die Artikel der Verordnung einem wirtschaftlichen Effektivitätskalkül, welches die Prinzipien der Managementprozesse anwendet, um das Ziel einer marktfähigen liberalen nachhaltigen Wasserwirtschaft zu erreichen, oder besteht ein echtes Interesse an der Mitbestimmung der Bürger als gleichberechtigte Partner in diesem Prozess?

Anders gefragt: Steht der Bürger als Mensch im Mittelpunkt wirtschaftlichen Handelns oder ist er Mittel zum Zweck einer Ökonomisierung des Wasserwirtschaftssektors?

Prinzipien des Wassermanagements wurden umgesetzt, um innerhalb eines klar abgegrenzten Zeitplans zu einem überprüfbaren Ergebnis zu kommen. Auch wurde durch Anhörung und Information die Bevölkerung am Prozess beteiligt. Sachlich gesehen kann der Verdacht der Verzweckung des Menschen als reines Mittel eines ökonomischen Prozesses nicht geteilt werden, da die Art und Weise der Beteiligung jedem Staat freisteht. Jeder Staat hat also die rechtlichen Voraussetzungen für dieses Bürgerbeteiligungsverfahren zu schaffen. In Österreich wäre hier ein Handlungsbedarf gegeben. Um die Pläne und Dokumente der Bevölkerung näher zu bringen, bedarf es geeigneter Medien und einer entsprechenden Kommunikation, da die Fachsprache für die Bürger eine zu große Hürde darstellt.

Für die Richtlinie würde das bedeuten: Es reicht nicht, eine aktive Beteiligung der Bürger zu erwarten und den Staaten die Art der Umsetzung zu überlassen. Wenn der Europäischen Union die Beteiligung der Bürger ein Anliegen ist, soll auch die Richtlinie die Mitbestimmung der Bürger in geeigneter Form und eine dem Bürger angemessene Art und Weise der Information mit möglichen Arten der Partizipation enthalten. Denn eine reine Information und Anhörung der Bevölkerung reicht nicht aus, um dem Gestaltungswillen des Menschen als Subjekt wirtschaftlichen Handelns zu entsprechen. Da dieser Prozess der Beteiligung der Bevölkerung bereits abgeschlossen ist, soll dieses Postulat für zukünftige Richtlinien der Europäischen Union gelten.

2.4.2 Starke versus schwache Nachhaltigkeit

Die Begehrlichkeiten der Wirtschaft machen auch vor der Umwelt nicht halt. Die Frage lautet hier, ob die wirtschaftliche Verwertbarkeit vor dem Schutz der Umwelt besonders auch vor dem Hintergrund der zukünftigen Generationen steht.

Martin Grambow hat in seinem Werk eine Theorie der Nachhaltigkeit für den Wassersektor übernommen, welche ich kurz vorstelle.[405] Die Nachhaltigkeit hält er in einer Formel fest, welche die Nachhaltigkeit (S) in der Balance steht oder eine Funktion ist (¦) der drei Grundbedürfnisse wirtschaftliche Nachhaltigkeit (W), der Umwelt-Nachhaltigkeit (U) und der sozial-gesellschaftlichen Nachhaltigkeit (G).[406]

Besonders wichtig erscheint mir die Interpretation von Grambow zum sozialen Bereich der Nachhaltigkeit, nachdem die Ökologie als der gesamte Wasserhaushalt inklusive der gesamten Lebewesen und die Ökonomie als die Wasserwirtschaft mit den Schutzbauten vor Überschwemmung leicht nachvollziehbar ist:

„In der Wasserwirtschaft sind damit alle dem Gemeinwohl zuzuordnenden Infrastruktureinrichtungen subsumierbar, einschließlich den Belangen der allgemeinen Lebensfürsorge durch (sichere, bezahlbare) Wasserversorgung und Hygiene (Abwasser), sowie der Nutzen des Wassers als Erholungs- und Lebensraum durch Erhalt und freien Zugang, kurz der Erhalt der Wasserressource als Gemeingut.“ [407]

Grambow zählt nicht nur das Wasser und seine Entsorgung zum Gemeingut, sondern auch den Erholungsraum der Umgebung von Gewässern dazu. Möglicherweise zählt er diesen Lebensraum zum Gemeingut, weil dadurch Grundbedürfnisse der Menschen gestillt werden. Im österreichischen Recht gibt es auch Möglichkeiten der Allgemeinheit, sich an den Gewässern zu bedienen. Kurz gesagt: Das Gemeingut Wasser und der zugehörige Lebensraum haben Vorrang vor der Ökonomisierung dieses Bereiches.

Drei andere Gleichungen der Nachhaltigkeit nennt Grambow als der obigen zugehörig:[408]

Bei den kommenden Generationen geht es um den Erhalt der Umwelt, die zur Erholung und zur Wasserversorgung dient. Die Qualität und Quantität des Wassers soll auch in Zukunft in ausreichendem Maß erhalten bleiben. Besonders dringlich ist die Frage der Nutzung von Grundwasserbecken, welche über Jahrtausende alt sind und daher als nicht regenerierbar gelten, wie in besonders trockenen Gebieten Afrikas oder in Spanien.

Die Bewahrung der Systeme funktioniert nicht ohne funktionierenden Wasserhaushalt in den Wassereinzugsgebieten. Dafür ist wieder ein nachhaltiges Wassermanagement notwendig.

Die Frage der Nutzung des Wassers gipfelt in der Frage, ob erneuerbare Wasserressourcen übernutzt beziehungsweise in welcher Weise jahrtausendealte Grundwasserbecken genutzt werden können. Hier geht es um die Frage der schwachen (= substituierbaren) gegenüber der starken (= nicht substituierbaren) Nachhaltigkeit.

Bei der schwachen Nachhaltigkeit darf die Ressource genutzt werden, um einen Nutzen für den Menschen zu erzeugen. Der Kapitalverbrauch wird durch verschiedene Arten des Nutzens durch Sach-, Sozial-, Human- oder Wissenskapital ersetzt (substituiert). Die Art des Ersatzes ist gleichgültig, das Gesamtpotential muss erhalten bleiben. Die Frage bleibt immer, wie viel vom Naturkapital entnommen werden kann, ohne die Lebensgrundlage der eigenen und zukünftigen Generation zu zerstören. Wie viel Wasser kann aus Profitgier entnommen werden, ohne die Ansprüche der ansässigen Bevölkerung zu beeinträchtigen?

Grambow meint, dass man beim Wasser die starke Nachhaltigkeit ansetzen muss, da es nicht ersetzbar ist. Nur in dem Maß darf es genutzt werden, als es sich wieder erneuert. Nur bei Rohstoffen ist die schwache Nachhaltigkeit anzusetzen, die sich nicht wieder erneuern. Dem Wasser aber und den ökologischen Systemen werden eine Präferenz gegenüber der Ökonomie eingeräumt:

„Integriertes Wassermanagement muss die Ressource Wasser und die mit ihr verbundenen Ökosysteme als prioritäres Tätigkeitsfeld sehen, mit dem unbedingten Ziel der langfristigen Versorgung der Menschen und dem Erhalt einer lebenswerten Umwelt, wobei die sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden sollen.“ [409]

Es geht hier wieder um die Wechselbeziehung zwischen Umwelt, Wirtschaft und Soziales. Während das Leben der Menschen und seiner Umwelt gesichert werde muss, gilt es, diese Zielvorgabe in wirtschaftlich verantwortbarer Weise umzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgabe zu Spannungen führt. Es ändert aber nichts an der Priorität des Schutzes der Naturressource vor den Begehrlichkeiten der Wirtschaft nach dem Prinzip der starken Nachhaltigkeit.

Johannes Baptist und Ivo Rungg betrachten die rechtlichen Rahmenbedingungen des Nachhaltigkeitsprinzips der Europäischen Union.[410] Zuallererst bestimmt das Primärrecht des Vertrags der Europäischen Gemeinschaft (EGV) die Zielbestimmung der Nachhaltigkeit: Artikel 2 spricht von einer „nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens“ und einem hohen „Maß an Umweltschutz“. Dieser Artikel geht aber über eine programmatische Zielbestimmung nicht hinaus. Rechtlich weitreichender sieht der Artikel 176 vor, dass Staaten strengere Richtlinien im Umweltschutz erlassen können. Artikel 174 sieht ein schutzbezogenes Verschlechterungsverbot der Umwelt vor. Dieses Verschlechterungsverbot wurde in die WRRL auf den Zustand der Gewässer angewendet. Jedoch sieht der Artikel 4 der WRRL einige Ausnahmen davon vor, sodass der Begriff der Nachhaltigkeit einen weiten Interpretationsspielraum bietet.

Nach einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhielt folgende Definition die größte Zustimmung:

„Nachhaltigkeit ist ein gesellschaftlicher Veränderungsprozess, in dem ökonomische, ökologische und soziale Systeme in gleicher Weise berücksichtigt werden.“ [411]

Auch diese Definition lässt einen weiten Spielraum offen. Nach den Autoren des Artikels ist die ökonomische Entwicklung hinzunehmen, wobei die Grenzen der Belastungen auszuloten und die Maßnahmen zugunsten zukünftiger Generationen sichergestellt werden sollen. Ich stelle hier die Frage, ob es nicht notwendig ist, Grenzen der Ökonomie aufzuzeigen und die Nachhaltigkeit diesbezüglich schärfer zu zeichnen und abzugrenzen. Entsprechend den Ausnahmen in der WRRL tritt die schwache Nachhaltigkeit zutage, was der Ökonomie gegenüber der Umwelt einen Triumph beschert.

Barbist und Jungg fordern die Mitgliedstaaten auf, die rechtliche Umsetzung der Richtlinie entsprechend des nachhaltigen Wassermanagements durchzuführen. Meiner Meinung nach kann dieses Vorgehen eine klare Vorgabe seitens der WRRL nicht ersetzen.

Die ambivalente Darstellung der Ökonomie im Rahmen der Wasserwirtschaft lässt eine klare Definition einer Nachhaltigkeit nicht zu. Gefordert ist die klare Vorgabe der Priorität der Umwelt vor der Ökonomie im Sinne einer starken Nachhaltigkeit. Eine Zuweisung der Interpretation an die Staaten lässt den Spielraum für die Privatwirtschaft zu, ökonomischen Druck auf die Staaten auszuüben.

Auch sind die Staaten gefordert, entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Begehrlichkeiten der Wirtschaft abzuwehren und im Rahmen der Richtlinie das Gemeingut Wasser zu schützen.

2.4.3 Gemeinwohlorientierung versus Privatisierungszwang

Wenn ich davon ausgehe, dass das Ziel und der Mittelpunkt jedes wirtschaftlichen Tuns der Mensch sein sollen, erscheint es mir widersprüchlich, wenn die Europäische Union um jeden Preis den Menschen, welcher als rational ökonomisch egoistisch handelnd angenommen wird, dem Diktat der Privatwirtschaft unterworfen wird. Klar versteht sie sich als Wirtschaftsgemeinschaft, fühlt sich aber doch dem Gemeinwohl verpflichtet. Dem Dokument sind einige Änderungsanträge des Europäischen Parlaments vorausgegangen, sodass zum Beispiel Wasser als keine übliche Handelsware deklariert wurde und bei der Ermittlung des Preises für Trinkwasser soziale und Umweltkosten inkludiert werden können. Die Sorge einiger Mitgliedsstaaten um die Grundversorgung ihrer Staatsbürger erscheint ihnen wichtiger als die wirtschaftliche Prosperität. Wahrscheinlich spielt die traditionelle Sicht der Menschen in dieser Frage eine wichtige Rolle. Seit alters her wurde Trinkwasser in unseren Breiten neben Einzelversorgern von Kommunen oder selbstverwalteten Einheiten wie Genossenschaften oder Vereinen zur Verfügung gestellt.

Was spricht also gegen dieses Prinzip des selbstbestimmten Wirtschaftens? Genau darum geht es in einer Sozialen Marktwirtschaft. Der Mensch als selbstbestimmtes Subjekt nimmt seine Verantwortung für sich und andere ernst und entscheidet – nicht als homo ökonomicus egoistisch – über seine Art des Wirtschaftens. Wenn die Staaten der Gemeinschaft die Verantwortung für die Menschen in ihrem Bereich übernehmen, handeln sie subsidiär zum Wohle ihrer Bürger. Das selbstgewählte Diktat der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stößt hier an eine Grenze, wenn es Menschen oder juristischen Personen aufzwingen will, wie sie die Eigenversorgung beziehungsweise die der eigenen Bürger decken wollen.

Das Hauptargument der Europäischen Union, das Effizienzkriterium, wurde schon für die Privatwirtschaft entkräftet und mit dem Kriterium der sozialverträglichen Effizienz erweitert. Abgesehen davon ist nicht der Mensch Sklave seiner Zweckrationalität und versteht wirtschaftliches Handeln nicht nur als reine Kapitaltransformation, wie etwa durch die eigene Arbeitskraft nur ein Lohn lukriert werden kann. So kauft man beim Bäcker nicht nur die Semmel, sondern erfährt auch die neuesten Nachrichten vom Ort und erfüllt damit das Bedürfnis nach Interesse und Anteilnahme am Mitmenschen.

Das Effizienzkriterium werde ich beim Kapitel über die österreichische Siedlungswasserwirtschaft anhand einer Studie über die Skalenerträge bei der Trinkwasserversorgung in Österreich erläutern.

Die Privatisierungsbestrebungen der Europäischen Union waren nicht zuletzt aufgrund heftiger Widerstände auf politischer Seite wenig erfolgreich, wie Laskowski treffend formuliert:

„Die Privatisierungsstrategie hat nach den vorliegenden empirischen Befunden und wissenschaftlichen Einschätzungen die Erwartungen nicht erfüllt und kann heute als gescheitert bezeichnet werden. Gleichwohl hält der globale Privatisierungstrend mit seinen vielfältigen Privatisierungs-. und Kooperationsmodellen (,Public-Private-Partnership΄) an.“[412]

2.4.4 Zusammenfassung

1. Das Grundgerüst der Rahmenordnung der Europäischen Union auf dem Gebiet Trinkwasser basiert auf den Dokumenten der UNO, besonders dem über das Menschenrecht auf Trinkwasser und sanitäre Versorgung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und internen Richtlinien und Beschlüssen. Dazu zählen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welche von den Mitgliedsstaaten teilweise mit Vorbehalt unterzeichnet wurde, und die Wasserrahmenrichtlinie des Europäischen Parlaments. Ein wichtiges Dokument für die Umsetzung eines nachhaltigen Wassermanagements ist die Agenda 21 der UNO-Konferenz in Rio 1992. Hier sind wichtige Prinzipien der Wasserwirtschaft wie das Vorsorge- und Partizipationsprinzip enthalten.

2. Streitpunkte der WRRL waren die Eigenschaft des Wassers und die Festsetzung des Preises für Trinkwasser. Gegen die Privatisierungstendenzen des EU-Rates wurde festgehalten, dass Wasser „keine übliche Handelsware“ sei. Die Festlegung des Preises für Trinkwasser sollte den Weg frei machen für die Privatisierung, indem das Kostendeckungsprinzip neu zu ihrer Festlegung hineingenommen wurde. Als Konzession an einige Staaten können auch soziale und Umweltkosten in die Berechnung einbezogen werden.

3. Die Prinzipien Partizipation, Nachhaltigkeit und Gemeinwohl erscheinen mir in der Diskussion der Wasserwirtschaft besonders dringend.

Das Partizipationsprinzip wird in der Richtlinie oft angesprochen, wenn auch der Mensch als Mittel zur Ausschaltung von Unsicherheiten der Umsetzung mittels Erfahrungswissen und der Akzeptanz der Ergebnisse missbraucht wird. Die Informationsweitergabe wird zwar gefordert, die Art der Umsetzung aber den Staaten überlassen. Notwendig sind Vorgaben in der Richtlinie, wie im Sinne des Transparenzprinzips Informationen weitergegeben werden können, um eine Kommunikation auf Augenhöhe zu ermöglichen. Ein großes Manko der Richtlinie ist das Fehlen der Mitbestimmung der Bürger, die das Ergebnis des Behördenverfahrens nicht mitbestimmen können. Hier sind staatliche und EU-weite Regelungen vorzusehen.

Beim Nachhaltigkeitsprinzip muss von der starken Nachhaltigkeit ausgegangen werden. Zwar sieht der Vertrag der Europäischen Gemeinschaft Schutzbestimmungen vor, die eine nachhaltige Entwicklung, ein Verschlechterungsverbot und die Möglichkeit für Staaten, strengere Bestimmungen zu erlassen, enthalten. Diese Bestimmungen werden aber von der WRRL in ihrer Umsetzung ausgehöhlt. Neben der konsequenten Umsetzung des starken Nachhaltigkeitsprinzips in der Richtlinie sind auch die Staaten gefordert, dem Gemeinwohl der Bürger entsprechende Gesetze zu erlassen.

Der homo öconomicus hat als Akteur der Wirtschaft ausgedient. Der sozial handelnde Mensch soll Ziel und Mittelpunkt wirtschaftlichen Handelns sein. Daher stellt die öffentliche und kommunale Wirtschaft keine Anomalie der Sozialen Wirtschaft dar, sondern weist auf das Gemeinwohlprinzip hin, welches es versucht zu verwirklichen. Dieses Prinzip soll auch in den Überlegungen zur Effizienz miteinbezogen werden. Gefordert sind hier Ökonomen mit ihren wissenschaftlichen Untersuchungen, den Mainstream der politischen Akteure und Wissenschaftler von der liberalen Engführung der Wirtschaft herauszuführen.

Die WRRL wird von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt, was ich anhand von Österreich darlegen werde.

3 Wasserrechtsgesetz in Österreich mit Berücksichtigung des Trinkwasserleitungsgesetzes in Niederösterreich

Die Kompetenzen des Wasserrechts sind in Österreich zwischen Länder und Bund aufgeteilt. Auf Landesebene behandle ich das Trinkwasserleitungsgesetzes des Landes Niederösterreich. Die Übernahme der Richtlinie der Europäischen Union sind in das Wasserrechtsgesetz des Staates Österreich aufgenommen worden. In diesem Abschnitt folge ich den Ausführungen von Rechtsexperten.[413] Vorerst geht es um die Frage des Eigentums im Wasserrechtsgesetz.

3.1 Eigentumsfrage im Österreichischen Wasserrechtsgesetz

Wie wir beim mittelalterlichen Eigentumsrecht gesehen haben, geht das österreichische auf das germanische und römische Recht zurück. Die Nutzungsrechte des Wassers haben sich im Laufe der Jahrhunderte an die Erfordernisse und Wünsche der Zeit angepasst und münden in das Österreichische Wasserrechtsgesetz. Dennoch greift eine rein rechtstheoretische Behandlung zu kurz, wie Oberleitner treffend formuliert: „Wasser kennt weder nationale noch fachliche oder rechtliche Grenzen: Wasserprobleme müssen stets interdisziplinär gelöst werden.“ [414] Mein Schwerpunkt wird das Wasser als öffentliches Gut im Dienste der lebensnotwendigen Funktionen des Menschen sein.

3.1.1 Begriffliche Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz

Grundsätzlich muss zwischen Eigentums- und Verfügungsrechten unterschieden werden. Während Eigentumsrechte unmittelbar an den Besitz gebunden sind, sind Verfügungsrechte unabhängig vom Besitz zu denken und können daher dem Eigentümer zugestanden oder abgesprochen werden. Die Frage hier lautet, ob es sich beim Wasser um ein Eigentumsrecht handelt, welches an den Besitz gebunden ist oder ob dessen Verwendung zugestanden und aberkannt werden kann.

Die Eigentumsrechte gelten entsprechend dem Gesetzestext des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Ein Gewässer umfasst das Wasser als so genannte „Wasserwelle“, das Wasserbett und das Ufer. Die rechtliche Eigenschaft der Gewässer kann öffentlich und privat sein. Dabei muss beachtet werden, dass die Wasserwelle und das Wasserbett rechtlich getrennt betrachtet werden muss. Es kann sein, dass ein Gewässer insgesamt oder nur sein Wasserbett als öffentliches Eigentum gilt. Das erste ist ein öffentliches Gewässer, das zweite ein öffentliches Wassergut.[415]

Der Begriff Ersitzung einer Dienstbarkeit bedeutet entweder das Recht, ein Grundstück oder ein Gut (hier Wasser) in einer bestimmten Form zu benützen, oder das Eigentum auf ein Grundstück. Dies muss durch jahrelangen Gebrauch (Ersitzung) nachgewiesen werden. Diese Möglichkeit der Aneignung gab es bis 1934. Angezeigt musste dies bei der Wasserrechtsbehörde werden. Die Wasserrechtsbehörde entscheidet bei bestimmten Nutzungsformen des Wassers.

Bestimmte Gewässer, wie im Wasserrechtgesetz beschrieben, können durch den Gemeingebrauch benutzt werden. Der Gemeingebrauch bedeutet, dass jedermann in derselben Weise ohne Rivalität dieses Gut benutzen kann. Man kann diese Form der Nutzung nach dem Begriff der Ökonomie als nicht rivalisierendes Konsumieren auf der Konsumseite eines öffentlichen Gutes beschreiben.

3.1.2 Eigentums- und Nutzungsrechte nach dem Österreichischen Wasserrechtsgesetz

Nach Artikel 1 sind die Gewässer entweder öffentlich oder privat. Nach Artikel 98 Abs. 2 entscheidet die Wasserrechtsbehörde, ob ein Gewässer privat oder öffentlich ist.

Wenn Wasser nach der WRRL als „keine übliche Handelsware“ bezeichnet wird, bedeutet dies keine Sonderstellung in der Eigentumsordnung, wie ich schon beschrieben habe. „Diese europarechtliche Auslegungsmaxime löst Wasser keineswegs aus der nationalen Eigentumsordnung heraus“ [416] . Das bürgerliche Recht (ABGB) ist bei Privatgewässern anzuwenden.

Von Privatgewässern in Artikel 3 werden das Grundwasser und das Quellwasser behandelt. Nun stellt sich die Frage, ob das Grundwasser bloß einem Verfügungsrecht oder doch einem Eigentumsrecht, wenn auch mit großen Einschränkungen, unterliegt.

Rossmann sieht das Grundwasser als „Akzessorium des Grundeigentums Privatgewässer“ [417] . Das Wort Akzessorium bedeutet in der Rechtssprache einen Nebenanspruch. Für Oberleitner besteht für die Verfügungsmacht über Privatgewässer abgesehen vom ungefassten fließenden Wasser ein Eigentumsanspruch.[418]

Knauder[419] geht vom Eigentumsrecht der Privatgewässer inklusive Grundwasser aus, welches er gegenüber anderen Autoren verteidigt: Mit Raschauer stellt er fest, dass das Wasserrecht auf der Grundlage des ABGB aufbaut. Gegenüber der Kritik, dass sich das Wasser sehr schwer fassen lässt, hält er die Rechtsentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) entgegen. Wenn man an das römische Recht denkt, gelten solche Güter, welche nicht abgrenzbar sind, wie die Luft, als Allgemeingüter. Das entspricht einer inneren Logik, bei der Bestimmung von öffentlichen Gütern würde ich aber andere Kriterien als das Gemeinwohlkriterium ansetzen. Das Österreichische Wasserrechtsgesetz geht – ob öffentlich oder privat – von Eigentümern aus. Die Wasserrechtsbehörde entscheidet, ob ein Gewässer öffentlich oder privat ist, gleich ob der Eigentümer der Staat oder ein Privatmann ist.[420]

Von der Eigenschaft des Eigentumsrechts her begründet Knauder schließlich seine Position durch den Anspruch des absoluten Rechts am Grundwasser, welches ermöglicht, es zu nutzen, sich anzueignen und andere davon auszuschließen, „das gegenüber jedermann – soweit sich ein Dritter nicht auf den Gemeingebrauch stützen kann – geschützt ist.“ [421]

Mit Knauder gehe ich hier auch von einem Eigentumsrecht aus. Dem Charakter eines Privateigentums entspricht es gerade, einem anderen von der Nutzung auszuschließen.

Eine andere Frage wäre natürlich, ob diese Rechtsgestalt den Erfordernissen des Gemeinwohls am besten entspricht. Da Wasser als öffentliches Gut den Menschen das Überleben sichert, könnte eine andere Form der Rechtsgestalt angedacht werden. Hier wurde auf dem Eigentumsrecht aufgebaut und unter Zuhilfenahme von einigen Ausnahmebestimmungen versucht, dem Gemeinwohl Genüge zu tun. Ein Verfügungsrecht bei Wasser hätte den Vorteil, unabhängig vom Eigentum Rechte am Wasser zu vergeben.

3.1.3 Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern

Nach Oberhöller widerspiegelt sich im Gemeingebrauch des Wassers die alte Vorstellung vom Gedanken des Wassers als Gemeingut wider.[422] Die im Artikel 8 angeführten Bestimmungen über den Gemeingebrauch beinhalten Formen des Gebrauches, wie er über Jahrhunderte ausgeübt worden ist. Dass dieses Recht in das Wasserrechtsgesetz eingegangen ist, finde ich insofern bemerkenswert, als dadurch das aus dem römischen Recht stammende Besitzdenken – wobei es auch hier Gemeingüter gibt – mit dem Gewohnheitsrecht des Gemeingebrauchs aufgebrochen wurde. Viel stärker noch hätte der Gesetzgeber dieses Recht, welches sich über Jahrhunderte gebildet hat, im Gesetz verankern können.

Beim Gemeingebrauch unterscheidet man vom großen und kleinen Gemeingebrauch. Außer den hier angeführten Arten können auch andere Benutzungsarten dazu zählen.[423] Die Wasserrechtsbehörde kann die Grenzen des Gemeingebrauchs festsetzen. Der große Gemeingebrauch betrifft nach Abs. 2 öffentliche Gewässer:

„In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.“ [424]

Wichtig ist hierbei der nicht rivalisierende Gebrauch des Wassers. Wie beim öffentlichen Gut darf der andere von der Benützung nicht ausgeschlossen oder Externalitäten erzeugt werden, die die gleichwertige Verwendung des Gewässers verhindert. So sind weder die Errichtung eines Holzstegs noch Anlagen zur Uferbefestigung dem Gemeingebrauch zuzurechnen.[425] Deshalb ist es auch nötig, den Zustand des Gewässers in seiner derzeitigen Form zu belassen.

Natürlich sind auch andere Möglichkeiten des Gebrauchs denkbar. Die Wasserrechtsbehörde ist angehalten, über einen darüberhinausgehenden Gebrauch nach Antrag zu entscheiden. Die Antragsteller haben aber nach Artikel 102 Abs. 2 die Stellung von Beteiligten. Die Behörde stellt einen Bescheid oder eine Verordnung aus. Der Gemeingebrauch ist jedoch nicht durchsetzbar. Hier begegnen wir wieder den Eigentümlichkeiten von Behördenverfahren, welche die Verwaltung vereinfachen, die aber dem Anspruch der Bürger auf Selbst- und Mitbestimmung nicht voll Rechnung tragen können.

Der kleine Gemeingebrauch in Abs. 2 regelt die Benutzung von privaten Gewässern, wo bei vorgesehenen Zugängen das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken unentgeltlich gestattet sind.

Insbesondere die schwache Parteienstellung der Beteiligten sehe ich als große Schwäche des Gesetzestextes über den Gemeingebrauch. Positiv schränkt dieses Recht das Eigentumsrecht ein, obwohl darauf kein Rechtsanspruch besteht. Auch andere Beschränkungen begrenzen das Eigentumsrecht.

3.1.4 Weitere Beschränkungen des Wassergebrauchs beim Privateigentum

Nach dem Artikel 10 ist es dem Grundeigentümer gestattet, Grundwasser für den eigenen Bedarf für Haus und Wirtschaft im angemessenen Verhältnis zu seinem Grund zu nutzen. Zusätzlich sind Pump- und Schöpfwerke auf seinem eigenen Grund und Boden erlaubt. Hier wird das quantitative Kriterium des Umfangs der Nutzung festgelegt. Außerordentlich hoher Trinkwasserverbrauch durch spezielle Nutzungen fällt hier nicht darunter.[426]

Auf Seiten des Grundeigentümers positiv zu werten ist der Umstand nach Artikel 5 Abs. 1, dass ohne seine Zustimmung keine Benutzung des Bettes eines Gewässers über den Gemeingebrauch hinaus möglich ist.[427] Hier tritt die Eigenschaft des privaten Gutes mit der Eigenschaft der Ausschließlichkeit zutage. Auch lässt der Abs. 2 nicht am Eigentumsrecht zweifeln, worin der Eigentümer das Gewässer aufgrund seines Aneignungsrechts andere von der Aneignung des Wassers ausschließen kann. Nach Oberleitner ist der Genehmigungsvorbehalt „als bloße Eigentumsausübungsschranke zu sehen und nicht als Grenze des (Sach-)Eigentumsrechts selbst.“ [428] Als Einschränkung des Eigentümers fällt auch der Gemeingebrauch.

Eine besondere Einschränkung des Eigentums am Grundwasser tritt ein, wenn die Behörde eine Bewilligung einer Wasserbenutzungsanlage zum bloßen Wasserentzug durch Grundwasserentnahmen erteilt (nach Artikel 12 Abs.4). Falls es zu keiner Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit oder der Benutzung des Grundstücks kommt, kann der Eigentümer weder eine Entschädigung verlangen noch einen Einwand erheben. Andernfalls kann er eine Entschädigung erhalten oder, falls das Grundstück „ nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt“ [429], die Abweisung des Antrags auf Erteilung der Entnahmebewilligung beantragt werden.

Schließlich kann gesagt werden, dass das Eigentum am Grundwasser vom Eigentümer benutzt werden kann und er gleichzeitig andere davon ausschließen kann, es sei denn, es steht ein öffentliches Interesse dem entgegen. Dann verliert das Eigentum nicht seine Ausschließbarkeit, sondern nur die Ausübung des Rechts wird nur eingeschränkt.

Hier tritt die Wertigkeit der Güter klar hervor: Das Aneignungsrecht des Eigentümers hat Vorrang vor den noch nicht genau umschriebenen Erfordernissen des Gemeinwohls. Wie würde eine Rechtsordnung aussehen, wenn sie der Rangordnung der Werte entsprechen würde? Diese Frage könnte von Rechtsexperten weiterverfolgt und Vorschläge für entsprechende Gesetzesentwürfe entwickelt werden.

Nachdem der Gebrauch des Wassers nicht nur dem Privateigentümer oder der öffentlichen Hand in Form von Gemeindewasserwerken vorbehalten ist, ist im Wasserrecht eine besondere Form des Gebrauchs durch Wassergenossenschaften und –verbände geregelt.

3.1.5 Wassergenossenschaften und –verbände

In Österreich hat die gemeinschaftliche Förderung von Trinkwasser eine große Tradition. Neben Hausbrunnen waren die genossenschaftlichen Vereinigungen zum Zwecke der Wassernutzung im ländlichen Raum die bestimmende Größe. Lange bevor es gesetzliche Grundlagen für Wassergenossenschaften gegeben hat, haben diese Gemeinschaften schon existiert.

Der Staat hat diesem Faktum Rechnung getragen und mit zwei eigenen Abschnitten im Wasserrecht die rechtliche Voraussetzung für die Gründung von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden geschaffen. In den Organisationsformen der Wasserbetriebe fehlt die rechtliche Beschreibung der privaten Wasserverbände. Da diese daher dem Privatrecht unterliegen, fehlt jenen die Aufgabe der Gemeinnützigkeit und Öffentlichkeit. Gemeinnützigkeit würde bedeuten, dass sie alle Bewohner im regionalen Umfeld finanziell gleichwertig versorgen müssten. Da dies fehlt, können sie den Kunden unterschiedliche Preise verrechnen, wobei sie auch diese von der Versorgung ausschließen können. Die Versorgung und den sozialen Ausgleich für überhöhte Preise müssen dann die Gemeinden übernehmen. Es besteht meiner Meinung nach ein großer Handlungsbedarf in der gesetzlichen Regelung der privaten Wasserdienstleister.

Die Aufnahme gesetzlicher Regelungen für Wassergenossenschaften entspricht nicht nur der Notwendigkeit dieser Zeit. Diese Regelungen haben auch enorme Bedeutung für die heutige Zeit der Liberalisierung im Wirtschaftsleben. Nicht nur wird zwischen Markt und Staat zunehmend polarisiert, sondern die Privatisierungstendenzen ziehen auch den gemeinnützigen Strukturen den Boden unter den Füßen weg. Daher ist es notwendig, sich in der Organisationsstruktur den jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten zu stellen und entsprechende Organisationsformen zu wählen. Dies kann auch ein gemeinschaftlich betriebener Betrieb sein, welcher die Kooperationsfähigkeit der Mitglieder nutzt, wodurch er Transaktionskosten gegenüber privat organisierten Betrieben sparen kann.

In der Behandlung von Allmenden hat Elinor Ostrom grundlegende Vorarbeiten geleistet. Einen gemeinwirtschaftlich geführten Betrieb sieht sie prädestiniert für die Bewirtschaftung der Allmende. Eine wichtige Voraussetzung dafür sei die rechtliche Grundlage des Gesetzgebers, eine bestimmende Größe die Kooperationsbereitschaft der Mitglieder.

Für diesen speziellen Fall hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen geschaffen: Wassergenossenschaften können ab drei Personen gebildet werden, Satzungen und Organe müssen genannt werden, um per Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft anerkannt zu werden. Der gemeinnützige Zweck dieser Genossenschaft kann unter anderem die Selbstversorgung ihrer Mitglieder mit Trinkwasser sein.[430]

3.1.6 Zusammenfassung

1. Nochmals zu den Fragen: Wie könnte eine Rechtsordnung am besten den Erfordernissen des Wertesystems der anerkannten Menschenrechte entsprechen? Ist dem Gemeinwohl genüge getan, wenn Beschränkungen durch die Wasserrechtsbehörde und der Gemeingebrauch dem Eigentumsrecht auf Wasser Einschränkungen erteilen? Oder sollte umgekehrt der Gemeingebrauch der Regelfall und das private Verfügungsrecht als Beschränkung des Gemeingebrauchs mit Zustimmung der Bürger erfolgen? Der Vorteil läge auf der Hand: Die Bürger würden die Entscheidungsfähigkeit und –macht über die Verwaltung des Gutes Wasser besitzen. Genauso wie das Eigentum den Besitzer durch seine gestalterische Selbstverwirklichung fördert und formt, deckt vielmehr die Möglichkeit der Partizipation der Bürger und die Fähigkeit zur Entscheidung über deren sozialen Bedürfnissen und Möglichkeiten und fördert so die persönliche wie auch die gesellschaftliche Entwicklung. Der sozial entwickelte selbstbestimmte Mensch wäre so Mittelpunkt einer Rechtsordnung, die ihm hilft, seiner Berufung als soziales Wesen nachzukommen.

Nun zur derzeitigen Fassung des Wasserrechtsgesetzes:

2. Nach wie vor besteht keine Durchsetzbarkeit des Gemeingebrauchs gegenüber der Wasserrechtsbehörde. Diese entscheidet unabhängig mittels Bescheid oder Verordnung. Die Mitentscheidung der Bürger ist dadurch ausgeschlossen und entspricht auch nicht dem üblichen Vorgehen der Behörden.

3. Der kleine Gemeingebrauch beim Privateigentum ist deutlich geringer als der große beim öffentlichen Eigentum. Hier werden gegenüber dem Gemeingebrauch klare Schranken gezogen.

4. Den Vorteil eines Eigentümers bei der Nutzung des Wassers für den Eigengebrauch halte ich für zweckmäßig. Dass der Grundeigentümer andere von der Nutzung des Wassers durch sein Aneignungsrecht ausschließen kann, kann mit Bedacht auf das Gemeinwohl diskutiert werden. Genauso kann man bei der Benutzung des Bettes eines Gewässers argumentieren. Was wiegt schwerer: das Eigentumsrecht des Besitzers oder das Gemeinwohl? Jenes abzuwägen könnte Gegenstand einer weiterführenden Arbeit sein.

5. Äußerst positiv sehe ich die gesetzliche Verankerung der Wassergenossenschaften als auch -vereinen im WRG. Damit kann der gemeinnützige Auftrag der Betreiber der Trinkwasserversorgung bei erwünschter aktiver Beteiligung ihrer Mitglieder neben verringerten Transaktionskosten wahrgenommen werden. Es fehlt aber eine rechtliche Regelung privater Wasserdienstleister, die nach wirtschaftlichen Überlegungen Kunden von der Versorgung ausschließen oder ihnen überhöhte Preise verrechnen können.

Jetzt erfolgt die Abhandlung der Veränderung des Wasserrechts im Wasserrechtsgesetz in Österreich durch die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union.

3.2 Übernahme der WRRL in das Wasserrechtsgesetz

Spezielle Fragen dazu sind der Wasserpreis und die Partizipation im österreichischen Wasserrechtsgesetz.

3.2.1 Partizipation im WRG

Ein Diskussionspunkt der WRRL war die Frage der Partizipation der Bürger am Prozess der Erstellung des Wasserbewirtschaftungsplans. Kritisiert habe ich die mangelnde Beschreibung der Informationsweitergabe im Sinne des Transparenzprinzips, damit eine Diskussion auf Augenhöhe möglich wird. Weiter wurde von mir beanstandet, dass die mündigen Bürger sich zwar am Prozess beteiligen können, aber am Ergebnis des „Partizipationsprozesses“ keinen Einfluss haben. Die Bürger sollen im Sinne der Minimierung von Risiken nach den Vorgaben des Wassermanagements zur Informationsweitergabe benützt werden. Inwieweit konkretisiert das Wasserrechtsgesetz in Österreich die fehlenden Vorgaben der Europäischen Union?

Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach Knauder[431] nach dem Wasserrechtsgesetz, welche die WRRL ins nationale Recht umsetzen soll, der Aarhus-Konvention und der so genannten SUP-RL der Europäischen Union. Beide letztgenannte Bestimmungen der EU sind in die Gesetzgebung eingeflossen.

Während § 55i die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne regelt, behandelt § 55j die Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne, wobei das Wasserinformationssystem Austria (WISA) nach § 59 die nötigen Informationen dafür erstellt.

Grundsätzlich ist die Öffentlichkeitsbeteiligung als Holschuld konzipiert:

„Zum Zweck der aktiven Beteiligung aller interessierter Stellen … sind die … Unterlagen … einerseits den bekannten berührten Stellen, das sind insbesondere die in § 108 genannten betroffenen Amtsstellen, zur Stellungnahme zu übermitteln und andererseits im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hiervon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht und Stellungnahme aufzulegen beziehungsweise im Internet zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache der Auflage ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung der im Anzeigenteil einer allgemein verbreiteten Tageszeitung, in amtlichen Publikationen sowie im Internet mit dem Hinweis auf die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann unter Angabe der jeweiligen Fristen zu veröffentlichen.“ [432]

Die zu informierenden Stellen werden in § 108 genannt.[433] Keine der umweltrechtlich relevanten NGOs müssen informiert werden. Knauder fordert gemäß den Vorgaben der SUP-RL und der Aarhus-Konvention „die gesetzliche Verankerung der Verpflichtung, wonach auch den mit Umweltschutz befassten NGOs die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.“ [434] Er meint weiter, dass auch alleine im Sinne der WRRL die in diesem Bereich tätigen NGOs informiert werden müssten. Diese Holschuld zur Informationsbeschaffung durch die Bürger sollte durch eine Bringschuld des Staates ersetzt werden. Die geeignete Form der Informationsweitergabe auf eine verständliche Weise sollte darin festgehalten werden.

Die „ schriftliche Stellungnahmemöglichkeit für jedermann“ in § 55m bewirkt nicht die Möglichkeit, seine Rechte auch durchzusetzen. Knauder sieht in den genannten EU-Konventionen die Voraussetzungen für eine Beteiligung in dem Sinne als gegeben an, als der Bürger die Möglichkeit haben sollte, seine Rechte innerstaatlich durchzusetzen.[435] Deshalb sollte „in einer weiteren WRG-Novelle auch die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH vorgesehen werden“ [436]. Dieser Meinung kann ich mir anschließen, obgleich mir diese Art der Partizipation zu wenig weit geht. Die Verordnungen im Entstehungsprozess gestalterisch aktiv zu beeinflussen verlangt mehr als sie nach Beschlussfassung zu beeinspruchen. Daher scheint mir die vorgeschlagene Lösung noch nicht ganz befriedigend.

Dass die Begutachtungsfrist von sechs Monaten in § 55m Abs. 2 eine zeitlich zu kurze Frist für Stellungnahmen für den nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist, kann ich Knauder zustimmen. Die WRRL sieht diesen Zeitraum sogar als Untergrenze an.

Seitens der Praxis wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) versucht, die Bevölkerung über die Gesetzesvorgaben hinaus in den Entscheidungsfindungsprozess einzubinden.[437] Die Frage stellt sich mir, warum nicht der Gesetzesgeber diese Einbindung der Bevölkerung vorgesehen hat. Der Rechtssicherheit wäre damit gedient und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Institutionen. Meiner Meinung ersetzt eine gelungene Praxis – falls in diesem Fall von einer gelungenen Partizipation gesprochen werden kann – nicht ein rechtlich abgesichertes Vorgehen. Die Bemühungen des Ministeriums gehen jedenfalls über die Vorgaben des Gesetzestextes hinaus.

Abschließend kann festgestellt werden, dass ein wünschenswertes Vorgehen in der Praxis einen im Sinne der Partizipation entsprechenden Gesetzestext nicht ersetzen kann. Weitere Überlegungen zur Verbesserung des Gesetzestextes müssen angestellt werden.

Nach dem Prinzip der Partizipation soll das WRG auf das Prinzip der Nachhaltigkeit beim Wasserpreis untersucht werden.

3.2.2 Der nachhaltige Wasserpreis im WRG

Das Kostendeckungsprinzip der WRRL soll die Vergleichbarkeit der Wasserdienstleistungen EU-weit garantieren. Die Staaten haben aber ein Abgehen von dieser Regelung in einem bestimmten Rahmen durchgesetzt. So werden die Wasserpreise in einigen Ländern sogar unter den Vollkosten dieses Produkts angeboten und von der öffentlichen Hand über andere Einkunftsquellen subventioniert. Dadurch ist es privaten Firmen nicht möglich, einen konkurrenzfähigen Preis für diese Dienstleistung anzubieten. Dass im Sinne der Kostenwahrheit auf eine solche Quersubventionierung verzichtet werden soll, erscheint mir einleuchtend. Ob dadurch die Effizienz in der Wasserwirtschaft mithilfe des Wettbewerbs gesteigert werden kann, was das Ziel dieser Richtlinie ist, werde ich im Exkurs näher betrachten.

Dazu sollen auch die sozialen und umweltbezogenen Kosten in das Produkt einbezogen werden. Die Angst der Gemeinden ist berechtigt, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben, da sie für die Daseinsfürsorge der Bevölkerung Sorge tragen muss. Bisher wurden diese Kosten großteils nicht in die Preisberechnung miteinbezogen. Nur den sozialen Kosten wurde durch teils zu niedrige Wasserpreise Rechnung getragen. Diese Kosten müssten aber im Gesetz verankert werden.

Das Kostendeckungsprinzip wurde fast wortwörtlich aus der WRRL ins österreichische Wasserrecht in § 55e Abs. 1 übernommen.[438] Die sozialen und umweltbezogenen Elemente der Preisbildung wurden nicht näher ausgeführt. Stattdessen wurde die abschwächenden Formulierungen „Bedachtnahme“ und „kann … Bedacht genommen werden“ verwendet. Mehr Sorgfalt ist wohl bei der Erstellung des WRG nicht nötig: Da brauche ich mir wohl keine Sorgen um das soziale Wohl unserer Staatsbürger machen. Für jeden sollte gesorgt sein. Für mich unverständlich würdigen die Autoren Kerschner und Knauder den sozialen Aspekt der Preisbildung bei der Behandlung des WRG mit keinem einzigen Wort. Die umweltbezogenen und wirtschaftlichen Kosten im Sinne eines Ausgleichs von externen Effekten der Wasserwirtschaft werden sehr wohl erwähnt. Sollen sich doch die Gemeinden um ihre Bürger kümmern. Was veranlasst einen Rechtswissenschaftler dazu, so wesentliche Punkte zu übergehen? Dabei fördert der soziale Ausgleich den sozialen Frieden in der Gesellschaft und ist dadurch eine Stütze für das Funktionieren des Staates. Aus diesem Grund erscheint es mir grundlegend, diesen sozialen Aspekt im Gesetzestext näher auszuführen und als Muss-Bestimmung in den Text einzufügen.

Der Gesetzestext sollte anstatt dieser Kann-Bestimmung – wie sie schon in der WRRL verwendet wurde – durch eine Muss-Bestimmung ersetzt werden. Die Preisbildung den – ach so sozialen – Gemeinden oder der Privatwirtschaft ohne strikte Regelungen zu überlassen und auf deren soziales Gewissen zu vertrauen, halte ich für sozial unverantwortlich. Klare gesetzliche Rahmenbedingungen, die sowohl für die soziale Marktwirtschaft als auch für das Gemeinwesen gelten, halte ich für unverzichtbar. Innerhalb dieses Rahmens kann sich dann das Marktgeschehen abspielen oder die Politik sich bewegen.

Knauder sieht das Kostendeckungsprinzip in Österreich nicht verwirklicht. Sowohl die Deckung der Umwelt- und Ressourcenkosten, der externen Kosten als auch der finanziellen Kosten mit den Gebühreneinnahmen wurden nicht konkret festgelegt.[439]

Ein Entschädigungsanspruch ist nur bei der Benutzung privater Gewässer möglich, bei öffentlichen Gewässern nur in besonderen Fällen. Bei den externen Kosten werden nur Entschädigungen für Beschränkungen in Schutz- und Schongebieten und für dafür vorgesehen Gebieten zur Trinkwasserversorgung zugestanden. Knauder schlägt für die externen Kosten im Sinne des Verursacherprinzips eine geeignete Form der Internalisierung vor. Abgaben für Umweltschäden könnten einer Behörde geleistet werden. Er tritt dafür ein, dass „entsprechende Kriterien zu entwickeln bzw zu konkretisieren [wären], die schlussendlich durch den Gesetzgeber in einer weiteren WRG-Novelle gesetzlich zu verankern wären.“ [440] Hier könnte man natürlich die Gegenfrage stellen: Ist es den Verwaltungsaufwand überhaupt wert, wenn ein ausdifferenziertes System mit verschiedenen Parametern gewählt wird, welches externen Effekte bemisst und den Firmen als auch anderen öffentlichen und gemeinwohlorientierten Institutionen als Abgabe vorschreibt? Dies würde das Kostenbewusstsein der privaten als auch öffentlichen Institutionen in Richtung nachhaltiges Wirtschaften stärken. Die soziale Preisbildung müsste natürlich auch eine entsprechende klare Ausgestaltung haben.[441]

Kerschner fordert in diesem Zusammenhang eine „umfassende Analyse aller internen und externen Kosten der Wasserdienstleistungen durchzuführen, wobei hier insb auch auf eine ausreichend genaue Zurechenbarkeit zu einzelnen Verursachern (Branchen- bzw Einzelverursacher) zu achten ist.“ [442] In der Umsetzung reicht ihm aus rechtlicher Sicht eine Verordnung aus.

Im Hinblick auf die Argumente beider Autoren sehe hier im Hinblick auf die Art der Umsetzung und Ausgestaltung der Gesetzestexte einen großen Forschungsbedarf, um die Preisgestaltung in sozial-nachhaltiger Weise zu gestalten.

Kurz vorher habe ich das Kostenbewusstsein der privaten und öffentlichen Institution angesprochen. Die Europäische Union ist daran interessiert, dem privaten Unternehmertum im Sinne einer wachsenden Wirtschaft ein möglichst großes Betätigungsfeld zu bieten. Eines der Hauptargumente der Privatwirtschaft ist die größere Effizienz gegenüber den öffentlichen oder gemeinwirtschaftlich betriebenen Betrieben. Das Kostenbewusstsein muss bei steigenden Staatsausgaben eine wichtige Rolle einnehmen. Die externen und sozialen Kosten sind in die Kalkulation zu integrieren. Die Annahme seitens der Privatwirtschaft besteht außerdem darin, dass sich durch größere Einheiten Effizienzgewinne realisieren lassen, die sich wiederum für die Kunden in einem niedrigeren Preis niederschlagen sollen oder können. Diese Argumente der Vorteile in der Unternehmensform (privat versus öffentlich) und in der Unternehmensgröße durch Effizienzgewinne werde ich in diesem Kapitel anschließenden Exkurs über die Skalenerträge der österreichischen Siedlungswasserwirtschaft auf den Grund gehen.

3.2.3 Zusammenfassung:

1. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im WRG soll anstatt der Holschuld als Bringschuld des Gesetzgebers vorgesehen werden. Die Form der Informationsweitergabe soll darin in einer geeigneten verständlichen Weise festgeschrieben werden.

2. Nach Knauder müssen gemäß der SUP-RL, der Aarhus-Konvention und sogar im Sinne der WRRL die in diesem Bereich tätigen NGOs informiert werden.

3. Anstatt der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sollten die Bürger die Möglichkeit haben, ihr Recht staatlich durchzusetzen. Knauder spricht von der Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH. Eine über die Vorgaben des Gesetzestextes geübte Praxis der Beteiligungsmöglichkeit ersetzt nicht einen verbesserten Gesetzestext.

4. Als wesentliche Bestandteile des nachhaltigen Wasserpreises sind die sozialen und umweltbezogenen Kosten als Muss-Bestimmung in den Gesetzestext aufzunehmen. Derzeit ist dieser Paragraf fast wortwörtlich von der WRRL übernommen worden.

5. Die umweltbezogenen Kosten sollen von den Behörden analysiert und den Verursachern als Abgabe vorgeschrieben werden. Derzeit gibt es nur einen Entschädigungsanspruch bei privaten Gewässern, bei öffentlichen nur in besonderen Fällen. Insgesamt besteht ein Forschungsbedarf bezüglich der Umsetzung und Ausgestaltung der Gesetzestexte in diesem Bereich.

Die folgende Abhandlung betrifft die Ebene der Trinkwasserversorgung des Landes Niederösterreich, welches die Versorgung der Endkunden sicherzustellen hat.

3.2.4 Exkurs: Skalenerträge der Österreichischen Siedlungswirtschaft – Handlungsbedarf in Richtung Privatisierung?

Basis jeder Analyse soll die Datenerhebung sein. Für Österreich vergleiche ich zwei Studien über die Marktlage der Trinkwasserversorgung in unserer Republik. Daten können verschieden interpretiert werden, je nachdem, welches Interesse damit verfolgt wird.

So wurde PricewaterhouseCoopers (PWC) vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragt, eine Studie zur Optimierung der österreichischen Siedlungswirtschaft durchzuführen.[443] Es sollen Handlungsoptionen aufgezeigt und Argumentationshilfen dafür gegeben werden.

PWC geht primär von einer betriebswirtschaftlichen Analyse aus. Das Unternehmen fühlt sich dem liberalen Wirtschaftsmodell verpflichtet und verzichtet im Gegenzug auf eine nähere differenzierte Analyse der Trinkwasserversorgung in Österreich.

Dem gegenüber steht eine von der Österreichischen Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Städtebundes in Auftrag gegebenen Studie „Internationaler Vergleich der Siedlungswasserwirtschaft“ [444], wo im ersten Band die Situation in Österreich analysiert wird. Ziel der Studie war es, die Qualität und Effizienz in Österreich mit seinen regionalen Besonderheiten in Beziehung zu anderen europäischen Ländern zu setzen und dem Vorwurf der Ineffizienz entgegenzutreten. Beim Effizienzbegriff soll auch der soziale und ökologische Aspekt seinen Platz haben.

Es kann in diesen beiden Studien das Ergebnis vorweggenommen werden: Während PWC mit dem Auslagern von Dienstleistungen, Zusammenlegung von Betrieben und der Senkung öffentlicher Förderungen betriebswirtschaftliche Effizienz erreichen will, beschreibt die andere Studie die hohe Qualität der österreichischen Wasserversorgung und begründet die Ablehnung des Systemwechsels mit der vorhandenen Effizienz der Wasserversorgung und der Ebenbürtigkeit mit anderen Systemen in England und Frankreich.

Zunächst die Studie von PWC: Diese geht vom Faktum aus, dass sich international tätige Unternehmen gerne im Wirtschaftsbereich der Österreichischen Wasserwirtschaft betätigen wollen. Das erzeuge einen „, Druck’ internationaler Unternehmen“ [445], dem man sich im Sinne des Wettbewerbs stellen muss. Als zusätzliches Argument nennt die Studie die Liberalisierungen in anderen Ländern, die allgemeinen Privatisierungstendenzen und die vermutete Reduzierung der Förderung im öffentlichen Bereich. Die geringeren zukünftigen Förderungen sind eher eine Vermutung als eine Tatsache, welche gut ins Konzept einer liberalen Marktwirtschaft passt.

Grundsätzlich ist es wahr, dass die internationalen Unternehmen auch im Bereich der Wasserwirtschaft ihren Einfluss geltend machen wollen. Das bedeutet aber zwangsweise nicht, dass man sich diesem Wettbewerb aussetzen muss. Mit dem Begriff der betriebswirtschaftlichen Effizienz wird auch hier versucht, den Bedarf an Verbesserungsmöglichkeiten mithilfe der Hereinnahme privater Investoren zu rechtfertigen. Dabei wird hier das „nationale Interesse“ [446] an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Österreichischen Siedlungswasserwirtschaft benutzt, um diese Maßnahme zu rechtfertigen.

Was aber vergessen wird, ist die Frage, ob die österreichische Bevölkerung überhaupt bereit ist, sich von privaten Investoren vorschreiben zu lassen, wie und unter welchen Bedingungen sie ihre Grundbedürfnisse decken sollen. Auf diesem Gebiet besteht eine erhöhte Sensibilität für eine eigenständige Versorgung mit Trinkwasser. Dieser Voraussetzung der Wasserwirtschaft muss auch Rechnung getragen werden, was diese Studie vernachlässigt und im weiteren Verlauf nicht berücksichtigt. Denn gerade dieser Faktor beeinflusst als innenpolitisch wie gesellschaftlicher Konsens in Österreich die Art der Trinkwasserversorgung in beträchtlichem Maße.

Im Sinne einer Kostensenkung schlägt PWC das Outsourcen von Dienstleistungen an größere Unternehmen vor. Bestimmte (!) Leistungen sollen von ihnen kostengünstiger erstellt werden können.[447] Es ist unbestritten, dass Aufgaben, wozu kein ortsspezifisches Wissen notwendig ist, auch von anderen Firmen übernommen werden können. Hier gibt es tatsächlich ein Verbesserungspotential, wenn man die Firmenpolitik in Bezug auf die möglicherweise prekären Arbeitsverhältnisse in diesen Betrieben außer Acht lässt.

Die Schaffung von größeren Einheiten wird von PWC vorausgesetzt, wodurch sich Skalenerträge generieren lassen sollen.[448] Die Studie geht aber auf die spezifischen geografischen Verhältnisse nicht ein. In Österreich können diese Skalenerträge durch Einkaufsgemeinschaften oder größere Einheiten nur bedingt genutzt werden, wie ich später ausführen werde.

Zur Studie des Österreichischen Städtebundes:

Bei den Trinkwasserausgaben liegt Österreich mit 61€ pro Jahr und Einwohner sogar unter jenen von England & Wales und Frankreich.[449] Bei den Produktionskosten je Kubikmeter Trinkwasser liegt Österreich zwischen England & Wales und Frankreich.[450] Dabei muss die hohe Qualität des österreichischen Trinkwassers mitberücksichtigt werden:

In Österreich besteht ein höherer Quellschutz als in den Vergleichsländern. Eine Aufbereitung ist daher in den wenigsten Fällen nötig. Darüber hinaus bestehen in österreichischen Netzen geringere Verluste durch Leitungslecks gegenüber den mehr als doppelt so hohen in den anderen untersuchten Ländern.[451]

Was die Produktivität betrifft, lässt die Studie mit einem interessanten Ergebnis aufhorchen:

Weder bei der Arbeitsproduktivität (bei 1000 Kubikmeter Trinkwasser jährlich pro Beschäftigtem) noch bei der Personalintensität gibt es erkennbare Vorteile des liberalisierten Systems in Frankreich und England gegenüber Österreich. Österreich liegt in beiden Bereichen zwischen den Werten der anderen Länder. Die Studie hält also fest:

„Mit anderen Worten: Privatwirtschaftlich geführte Unternehmern bzw. Betriebe sind ebenso wie Großbetriebe nicht a priori effizienter.“ [452]

Die von PWC angenommene Effizienz größerer Einheiten oder des privaten Sektors darf in Frage gestellt werden. Um meine Position zu untermauern, bediene ich mich des Artikels von Daniela Kletzan.[453]

Als Kritikpunkt erwähnt sie die Studien von PWC, welche ein Kostensenkungspotential bei Investitionen bei bis zu 35% und bei den Betriebskosten bei 20% gegenüber der derzeitigen Lage der Wasserwirtschaft sieht. Kritisch merkt sie an, dass es sich bei diesen Daten um reine Schätzungen aufgrund von Erfahrungen aus anderen Sektoren oder Länder handelt.[454]

Dem stellt sie die Studie von Puwein im Auftrag des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung gegenüber.

Die Wasserversorgung in Österreich wird zu 61% in Eigenbetrieb der Gemeinden, zu 13% durch einen Wasserverband, zu 11% als Regiebetrieb der Gemeinden und zu 8% als Eigengesellschaften geführt. Den Rest machen Genossenschaften und private Betreiber aus.

232 Wasserversorger versorgen pro Betrieb durchschnittlich sechs Personen mit Trinkwasser. Ein Betrieb verfügt im Durchschnitt über ein Leitungsnetz von 77 km. Der Wasserbezieher konsumiert pro Tag 157 l Wasser. Nur sechs Prozent des Trinkwassers werden von anderen Versorgern zugekauft.[455]

Solche Kennzahlen besitzen, wie Kletzan richtig bemerkt, nur eine beschränkte Aussagefähigkeit.[456] Entscheidend ist die Verteilung, wie viele Betriebe in ihrer Größe jeweils über oder unter dem Durchschnitt liegen. Die Trinkwasserversorgungsbetriebe sind zu neunzig Prozent kleiner als der Durchschnitt und versorgen nur zwanzig Prozent der Bewohner. Zusammengefasst kann von einem dezentralen Netz von Klein- und Kleinstversorgern gesprochen werden, wobei eine geringe Anzahl von Großbetrieben den Großteil der Leistungen erbringt.

Die Untersuchung der Effizienz erfolgt mittels der Data Envelopment Analyse (DEA), wobei jener als effizienter Betrieb gilt, „wenn für die Bereitstellung der abgegebenen Wassermenge bzw. die Entsorgung der anfallenden Abwassermenge der Einsatz von Produktionsmitteln (z.B. Arbeit, Länge der Leitungen, Größe der Kläranlage etc.) minimiert wird“ [457] Die Datenlage ergibt ungewöhnlich hohe Effizienzwerte, was die Studienautoren nicht erwartet hatten. Die Skaleneffizienz liegt bei 97 bis 98 Prozent. Das bedeutet, dass es für die Verbesserung durch die Erhöhung des Produktionsniveaus wenig Spielraum gibt.

Die Kosteneffizienz liegt bei 70 bis 80 Prozent etwas niedriger. Der Autor führt dies auf geografische und rechtliche Gegebenheiten zurück, welche zu längeren Transportleitungen führen. Ein anderer Grund mag am Personal liegen, welches höher bezahlt wird. Dies ist betriebswirtschaftlich von Nachteil, aber volkswirtschaftlich ist dies im Sinne sozial gerechter Gehälter vertretbar.

Die Schwäche dieser Analysemethode liegt darin, dass die spezifischen Rahmenbedingungen wie geografische und gesetzliche Vorgaben nicht berücksichtigt werden können.

Kletzan stuft die möglichen Skalenerträge in der Wasserversorgung als gering ein. Am ehesten lässt sich beim Personaleinsatz in der Verwaltung oder durch Auslagerungen sparen. Dieses Outsourcing halte ich für sozial bedenklich, wenn in diesen Betrieben Beschäftigte für niedrige Gehälter ihren Dienst verrichten müssen. Die preisbewusste Beschaffungs- und Vergabepolitik neben Substitutionsmöglichkeiten bei Neuinvestitionen gehört zu den Aufgaben jedes verantwortungsbewussten Unternehmens.

Zur Effizienzsteigerung schlägt die Studie des Österreichischen Städtebunds Verbandskooperationen vor. Dies kann die spezifischen betriebswirtschaftlichen Nachteile kleiner Betriebseinheiten ausgleichen. Fach- und Gemeindeverbände können Gemeinde im fachlichen Bereich der Trinkwasserversorgung beratend zur Seite stehen. Diese Möglichkeiten ersetzen die vorhandenen Strukturen nicht, aber nutzen die vorhandenen Markt- und Optimierungsmöglichkeiten.[458]

Schließlich sollen im Sinne der Kostenwahrheit externe Effekte wie umweltbezogene und soziale Faktoren beim Wasserpreis Berücksichtigung finden, wie auch in der WRRL vorgesehen. Die Studie schlägt regional differenzierte Preise vor, die sich nach den tatsächlichen Kosten richten. Auch ökonomische Instrumente wie Wasserentnahmeentgelte, wie es Deutschland vorsieht, können als Anreizeffekt eingesetzt werden.

Dort, wo diese Studie endet, setzt Wolfgang Lauber[459] mit seinen Kriterien einer nachhaltigen Siedlungswasserwirtschaft an. Der Wasserpreis soll umweltbezogene als auch soziale Kosten beinhalten. Die politische Kontrolle soll über Partizipation und Transparenz hergestellt werden, um die Bevölkerung an Entscheidungsprozessen beteiligen zu können.

Zur Preisgestaltung: Lauber spricht sich für sozial verträgliche Gebühren aus, wobei es nicht nur für Länder mit niedrigen sozialen Standards gelten soll. In Europa ist eine solche Gebührengestaltung zwar unüblich, aber angesichts der wachsenden Ungleichverteilung des Einkommens ist auch in Österreich die soziale Verträglichkeit der Gebühren notwendig. Sein Vorschlag ist eine Subjektförderung wie eine Ausgleichsabgabe auf den Wasserpreis wie in Frankreich. Bei uns schon üblich sind Mietbeihilfen, in der Trinkwasserversorgung aber wird von einer Objektförderung ausgegangen, die allen zugutekommt. Auch hier sollte ein sozialer Ausgleich über Subjektförderung möglich sein.[460]

Interessanterweise findet sich die Subjektförderung in einem Land, Frankreich, wo die Privatisierung schon weit fortgeschritten ist. Die Sozialverträglichkeit der Gebühren lässt sich also nicht auf ein wirtschaftliches System eingrenzen.

Einen wesentlichen Bereich der Diskussion stellt die politische Kontrolle der Trinkwasserversorgung dar. Lauber setzt hier auf Partizipation und Transparenz.

Der Autor spricht hier in seinem Artikel von einer „Art spezifischer emotionaler Beziehung“ [461] der Bevölkerung zum Thema Trinkwasserversorgung. Diese Beziehung versteht er als Teil des kommunalen Zusammenhalts, welches sich in der Beteiligung und an der Gestaltung der Wasserversorgung zeigt. In den Städten zeigt sich die Beziehung an der Beteiligung an Wahlen. Im ländlichen Raum eröffnen sich mehrere Wege der Partizipation, da sich die Akteure oft persönlich kennen. Auf Versammlungen oder informellen Treffen können Standpunkte ausgetauscht werden. Lauber spricht sich schließlich für eine stärkere Einbindung der Bürger in den Entscheidungsprozess aus, wenn er meint:

„Eine stärkere Einbeziehung der Bürger in die Entscheidungsprozesse nach dem Vorbild der Schweiz könnte vielleicht die Identifikation mit dem Gemeinschaftsleben ebenso wie mit dessen Aufgabe Wasserversorgung erhöhen. Sie würde aber vermutlich auch den politischen Prozess und die intervenierenden Interessen deutlicher sichtbar machen und damit die politischen RepräsentantInnen unter Legitimationsdruck setzen.“ [462] Die hier angesprochene direkte Demokratie erachte auch ich als eine Möglichkeit, dem besonderen Bedürfnis der Bürger an der Mitbestimmung gerecht zu werden. Unabhängig von der „emotionalen Beziehung“ zur Wasserversorgung halte ich es für unumstößlich, dass die Bürger über ihre Trinkwasserversorgung selbst verfügen können.

Voraussetzung dieser Beteiligung am Entscheidungsprozess ist die Transparenz in der Offenlegung von Daten der Trinkwasserversorgungsbetriebe. Nur so ist der Bezieher dieser Leistungen in der Lage, sich ein Bild zu machen und am Diskussionsprozess teilzunehmen.

Das Resümee des Exkurses:

1. Entgegen den wirtschaftsliberalen Annahmen und Folgerungen von PWC ergeben die betriebswirtschaftlich mittels der DAE-Methode erstellten Skalenerträge nur ein geringes Maß an Effizienzsteigerung. Diese Datenlage wird auch durch die Studie der Österreichischen Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Städtebunds gestützt. Hier wird Österreich mit den Wasserversorgungsunternehmen in Frankreich und England & Wales verglichen, wobei sich keine großen Unterschiede in der Effizienz ergeben. Daraus folgt, dass nicht von vornherein ein System effizienter wirtschaftet.

2. Die Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung können Verbandskooperationen und Fach- und Gemeindeverbände sein. In Verbandskooperationen können die kleinen Versorgungsunternehmen durch gemeinsame Einkäufe und Abwicklung der Geschäfte Kosten senken. Verbände koordinieren und beraten einzelne Betriebe in ihrer normalen Geschäftstätigkeit.

3. In die Effizienzberechnung müssen neben den Skalenerträgen auch die sozialen und umweltbezogenen Kosten mitgerechnet werden. Die Forderung der Partizipation und der Transparenz erfordert es, diese Transaktionskosten auch in die Kalkulation einzubeziehen.

4. Einige Möglichkeiten, diese Kosten zu berücksichtigen, werden genannt:

Die umweltbezogenen Kosten müssen von der Behörde ermittelt und den Betrieben und Verursachern vorgeschrieben werden. So wurden in Deutschland Wasserentnahmeentgelte an die Versorgungsunternehmen verrechnet. Sozial verträgliche Gebühren können über die Subjektförderung erreicht werden. Lauber spricht bei der Partizipation in der Einbeziehung der Bürger nach dem Vorbild der Schweiz, wobei die Bürger Zugang zu den Daten haben müssen, um auf derselben Ebene mit den Verantwortlichen kommunizieren zu können.

Die nächste Gesetzesebene ist die der Bundesländer, wofür ich das Land Niederösterreich ausgewählt habe.

3.3 Niederösterreichisches Trinkwasserleitungsgesetz

Anlässlich des Jahres des Süßwassers, welches die UNO 2003 ausgerufen hat, hat auch das Land Niederösterreich eine eigene Initiative im Bereich Trinkwasserversorgung gestartet. So wurde mit der Niederösterreichischen Wassercharta und anderen Kommunikationskanälen versucht, Bewusstseinsbildung für das Thema Trinkwasser bei der Bevölkerung zu schaffen.[463]

Mit dem Ziel der Beteiligung, Information und Bewusstseinsbildung nennt die Wassercharta folgende konkrete Maßnahmen:

„ · Information und Kommunikation mit der Bevölkerung und wasserwirtschaftlichen Entscheidungsprozessen mit der Diskussionsplattform ,NÖ Wasserforum’ und dem Periodikum ,Aqua’.

· Wasserdatenverbund mit öffentlichem Zugang zu wichtigen Wasserdaten.“[464]

Dem Land Niederösterreich ist es offenbar ein Anliegen, neben den gesetzlichen Erfordernissen das Bewusstsein für das öffentliche Gut Wasser zu schaffen. Das Periodikum „Aqua“ mit seiner jährlichen Erscheinungsform ist zuletzt 2008 erschienen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Gemeinden, eine „NÖ Wassergemeinde“ zu werden, welche die NÖ Wassercharta unterstützt.[465] Neben dem Trinkwasser als Element der Daseinsvorsorge verpflichten sich die NÖ Wassergemeinden für eine Trinkwasserversorgung „zu sozial verträglichen Preisen“ [466] . Die Frage ist hier, ob hier niedrige Preise für alle Bevölkerungsschichten gemeint ist oder leistbare Preise für die weniger kaufkräftigen Bürger. Landesrat Plank[467] spricht sich auch für sozial verträgliche Preise für alle Menschen aus. Ich gehe hier eher vom Ersten aus, da die sozial verträglichen Preise in Österreich unüblich, aber dennoch wünschenswert sind.

Die Wasserdaten – wie in der Wassercharta festgehalten – sind online über die Homepage des Landes Niederösterreich über das Wasserbuch abfragbar. Hier kann jeder online auf die Daten zugreifen.

Für die Trinkwasserversorgung befürwortet Plank Hausbrunnen und „kleine Wassergenossenschaften“ [468] . Bei den Hausbrunnen sieht er die Eigenverantwortung an erster Stelle stehen. Im Namen der Niederösterreichischen Landesregierung bietet er den Betreibern ein breites Beratungsangebot an.

Von diesem politischen Umfeld ausgehend werde ich die rechtlichen Aspekte des Anschlusszwangs und der Wasserbezugsbeschränkung bei der Trinkwasserversorgung behandeln. Diese Bereiche werden vom NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz und vom NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz behandelt.

3.3.1 Anschlusszwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz mit Einbeziehung des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes[469]

Nach dem § 36 WRG besteht für die Landesregierungen die Möglichkeit, im Sinne eines gemeinnützigen öffentlichen Interessens den gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen einen Anschlusszwang einzuräumen. Da die Gemeinde den Gemeindebürgern gegenüber eine Versorgungspflicht wahrzunehmen hat, kann diese Aufgabe unter Umständen ohne diesen Anschlusszwang nicht durchgeführt werden. Hier setzt sich das öffentliche Interesse gegenüber der Entscheidungsfreiheit der Bürger durch.

In Niederösterreich besteht Anschlusszwang nach dem NÖ Wasserleitunganschlussgesetz (NÖ WAG), wo dieser in § 1 näher erläutert wird.

Dieser gilt für gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen. Gemeinnützig werden jene Unternehmen genannt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Öffentlich ist jener Wasserdienstleister, welcher „der Allgemeinheit dient und diese Widmung nicht jederzeit geändert werden kann.“ [470] Dazu kommt, dass dieses Prädikat mit der Verpflichtung verbunden ist, allen Benützern – auch jene, die nicht dem Anschlusszwang unterliegen – dieselben Bedingungen inklusive Preishöhe zu gestatten.

Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen sind jedenfalls jene, die wie die Wassergenossenschaften und Wasserverbände nach dem WRG geschaffen wurden. Es ist unerheblich, ob diese im Eigentum der Gemeinde stehen oder nicht. Auch darf sich die Gemeinde eines privaten Dritten bedienen, sei es ein Wasserzulieferer oder ein Betreiber dieser Anlage. Der entscheidende Punkt ist folgender:

„Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gemeinde ein Verfügungsrecht über die Wasserversorgungsanlage hat und durch dieses der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung nachkommt […] Im Bereich des Verfügungsrechts kommt es schließlich darauf an, dass eine direkte --- Rechtsbeziehung des anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümers zur Gemeinde entsteht.“ [471]

Wassergenossenschaften und –verbände können gemeinnützig und öffentlich die Wasserversorgung sicherstellen und dafür den Anschlusszwang in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass es rechtlich unerheblich ist, welche Unternehmensform dieser Wasserdienstleister besitzt. Entscheidend ist alleine die Frage des Verfügungsrechts über diese Wasserversorgungsanlage.

Das bedeutet, dass dieses Unternehmen Handlanger der Gemeinde zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung ist. Dieses Unternehmen unterwirft sich dem öffentlichen Auftrag der Trinkwassersicherung – und damit jenem dem Österreichischen Wasserrechtsgesetz eigenen Rechtsvorschriften, besonders jene der sozialen und umweltbezogenen Preisgestaltung. In der sozialen Preisgestaltung des Bezugs von Trinkwasser besteht hier in Niederösterreich als auch in ganz Österreich in der Gesetzgebung Handlungsbedarf als auch in der Umsetzung.

Um es noch einmal zu präzisieren: In der Bereitstellung des öffentlichen Gutes Wasser, welches als lebensnotwendiges Gut jedem Menschen in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen muss, ist allein die Gemeinde verantwortlich und muss diese Lebensgrundlage für jedermann sicherstellen. Der Ausschlusszwang ist lediglich ein Mittel, dieses Ziel praktikabel zu erreichen.

Wenn man die Trinkwasserversorgung aus dem Blickwinkel des Entscheidungsträgers sieht, gerät in erster Linie die Gemeinde mit ihren Verpflichtungen den Bürgern gegenüber und den notwendigen Mittel, diese einzulösen, in den Blick. Erst wenn man die Gemeinde als diejenige sieht, die neben anderen öffentlichen Stellen die Entscheidungsmacht über die Versorgung mit Trinkwasser besitzt, bedeutet dies in der Folge eine demokratische Kontrolle durch die Bürger. Der mündige Bürger hat also über die Gemeinde die Hand über die Trinkwasserversorgung. Dieser entscheidende Punkt darf entgegen allen Privatisierungs- und Liberalisierungstendenzen nicht übersehen werden.

Der Anschlusszwang ist mittels Verordnung des Bürgermeisters zu bestimmen. Die Berechnung der Gebühren erfolgt gemäß des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes. Jedenfalls muss der Jahresaufwand durch Gebühren abgedeckt werden. Die vorenthaltene Zahlung dieser Gebühren kann neben anderen Gründen zu Einschränkungen oder Aufhebung des Wasserbezugs führen.

3.3.2 Einschränkung des Wasserbezuges nach § 9 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

Wasser als lebensnotwendiges Gut muss in ausreichendem Maß den Menschen zur Verfügung stehen. Bei Privatisierungen wurden oft Prepaid-Wasseranschlüsse installiert oder bei Zahlungsverzug die Wasserzufuhr unterbrochen. Da bei uns das Trinkwasser zu einem erschwinglichen Preis erhältlich ist, stellt sich die Dringlichkeit des Problems nicht in dieser Weise. Was sieht nun das NÖ WAG in diesem Fall vor?

Die Unterbrechung oder Einschränkung des Wasserbezugs kann nach § 9 NÖ WAG von außen, der Unternehmerseite oder der Kundenseite bedingt vorgenommen werden. Im Fall der Ursache auf der Kundenseite darf aber keine gänzliche Unterbrechung getätigt werden. Der Bezug des Trinkwassers darf

„auf die Deckung des im gesundheitlichen Interesse unumgänglich notwendigen Bedarfes reduziert werden, wobei die Behörde im Einzelfall nach Anhörung von (Amts-) Sachverständigen (Feststellung gesundheitlicher Interessen) zu agieren hat.“ [472]

Die Grenze des Wasserbezugs ist sicherlich der lebensnotwendige Bedarf. Nicht zuletzt wurde durch die UNO-Konvention zum Menschenrecht auf Trinkwasser und sanitäre Versorgung ein Meilenstein in diese Richtung gesetzt.

Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen sind in diesem Bereich vom Handlungsspielraum begrenzt, während private Wasserdienstleister sehr wohl das Mittel der Unterbrechung der Wasserzufuhr wählen können.

3.3.3 Zusammenfassung

1. Das Land Niederösterreich sieht sich dem Prinzip der öffentlichen Daseinsvorsorge verpflichtet. Über den rechtlichen Vorgaben hinaus strebt das Land nach der NÖ Wassercharta durch verschiedene Maßnahmen wie die „NÖ Wassergemeinde“ und dem online öffentlich zugänglichen Wasserbuch die Information, Bewusstseinsbildung und Beteiligung der Bevölkerung an. Zwar werden sozial verträgliche Preise propagiert, die vertikale Umverteilung von oben nach unten wird damit nicht angestrebt.

2. Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen sind eine geeignete Form, wie die Gemeinde ihren Auftrag zur Daseinsvorsorge nachkommen kann. Diese Unternehmen, gleich welcher Unternehmensform, sind Handlanger der Gemeinde und unterliegen über die Gemeinde der demokratischen Kontrolle. Der Anschlusszwang stellt in manchen Fällen eine Notwendigkeit dar, die ausreichende Versorgung des öffentlichen Guts Trinkwasser sicherzustellen.

3. Gegenüber privaten Wasserversorgungsunternehmen sind im Niederösterreichischen Wasserleitungsrecht den gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgern Grenzen in der Einschränkung des Wasserbezugs der Abnehmer gesetzt. Die untere Grenze der Einschränkung ist der lebensnotwendige Bedarf der Bezieher. Private Wasserdienstleister unterliegen dieser Regelung nicht, was unter Umständen zum unverhältnismäßig großen Schaden für die Bezieher führen kann. In Veranschaulichung eines privaten Anbieters stelle ich nun die EVN mit der Tochtergesellschaft EVN Wasser GmbH vor.

4 EVN als Trinkwasserversorger

Von der Ebene der EU bis zu der Landesebene wurden bereits die entsprechenden Gesetzestexte und Verordnungen besprochen. Die Umsetzung erfolgt über private oder gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen. Während die Einen dem Wasserrecht unterliegen, müssen sich die privaten Versorger nicht an diese Vorschriften halten. Die Frage lautet, ob das Wasserrecht für die privaten Wasserversorger gelten soll.

Die behandelten Bereiche des Unternehmens lassen auch Rückschlüsse auf die Frage der Privatisierung im Allgemeinen zu. Dazu gehören die Frage der Effizienz im engeren betriebswirtschaftlichen und weiteren nachhaltigen Sinn sowie die Partizipation und die Versorgungssicherheit.

Die Daten entnehme ich der Internetressource auf der eigenen Homepage der EVN und dem Antwortschreiben vom 10. September 2008 auf meinen Fragenkatalog.[473] Mir ist bewusst, dass es sich hier um die Selbstbeschreibung des Unternehmens handelt. Die Datenlage ergibt eine Basis für Vorschläge und Anfragen an eine gesetzliche Regelung in diesem Bereich.

4.1 Auswertung des Fragebogens an die EVN

Ein Vorgespräch mit einem Mitarbeiter führte zur schriftlichen Fragestellung, welche der zuständige Sachbearbeiter beantwortete und von den Verantwortlichen zur Verwendung in meiner Arbeit unterzeichnen ließ.

Die Behandlung der Themen folgt meinem Fragenkatalog. Gleichzeitig entspricht die Reihenfolge der Fragen den Bereichen und Kriterien der Trinkwasserethik, wie vorhin erarbeitet wurde.

A Unternehmen

Als Aktiengesellschaft ist die EVN mehrheitlich zu 51 Prozent im Besitz des Landes Niederösterreich mit der NÖ Landes-Beteiligungsholdig GmbH. EVN Wasser ist eine Tochtergesellschaft der EVN mit hundertprozentigem Anteil.

Entsprechend der Daten vom 30. September 2014 wurden 503.900 Kunden beliefert, 87.000 davon direkt über eine Ortsleitung. Die Leitungslänge betrug 2.483 km, wovon die Ortsleitung einen Umfang von 730 km ergab.

Das Unternehmen ist hauptsächlich da engagiert, wo es Probleme mit der Trinkwasserqualität gibt. Dies trifft hauptsächlich auf das Weinviertel und Gebiete im nördlichen Waldviertel zu.

Die EVN ist hauptsächlich in der überregionalen Wasserversorgung tätig, wie aus den Daten zu erkennen ist. Daneben versorgt sie mit dem örtlichen Trinkwassernetz auch die Bürger direkt mit Trinkwasser:

„Mittlerweile betreut EVN Wasser auch rd. 40.000 Einwohner bis in die Haushalte hinein, wobei hier die Basis zivilrechtliche Verträge bilden, die mit allen Kunden abgeschlossen werden. Die Gemeinde überträgt ihr Wasserleitungsortsnetz in das Eigentum von EVN Wasser und ist in der Folge, wie auch bei Strom und Gas in vielen Fällen, nicht mehr in die Aufgabenerfüllung involviert.“ [474]

Als Eigentümer der Trinkwasserleitungen besitzt die EVN gleichzeitig die Kontrolle über die Trinkwasserversorgung der Ortsleitungen und damit das Monopol auf diesem Gebiet. Da nichts Näheres über den Vertrag bekannt ist, gehe ich davon aus, dass die Gemeinde dem Unternehmen keine Vorgaben über Kundenbeteiligung oder Preisgestaltung gemacht hat. Dies wäre meiner Meinung nach zwingend nötig, um die Rechte der Bürger an der Trinkwasserversorgung zu schützen bzw. sozial verträgliche Preise festzulegen. Nun steht es dem Konzern frei, nach eigenem Gutdünken die Beteiligung der Stakeholder zu gestalten und die Preise für den Bezug von Trinkwasser festzusetzen.

Dass die Gemeinde nicht in die so genannte Aufgabenerfüllung involviert ist, bedeutet aber nicht, dass sich die Gemeinde der Versorgungspflicht mit Trinkwasser entziehen kann. Die privatrechtlichen Verträge bieten eine Ausschlussmöglichkeit, wodurch als externen Effekt für die Nichtversorgung der Bürger mit Trinkwasser die Gemeinden aufkommen müssen.

Da die Aktienmehrheit dem Land Niederösterreich gehört, ist zumindest die politische Kontrolle durch das Land gesichert. Die Frage bleibt, wie die Gemeinde ihre Versorgungspflicht wahrnehmen kann, wenn die direkte Einflussnahme nur über die Aktionäre geschieht, von denen das Land Niederösterreich die Mehrheit hält.

B Effizienz

In der Beantwortung meiner Anfrage, welche Einsparungspotentiale der Anlagen im Vergleich zum Zeitpunkt der Übernahme bestehen, wurden keine über grundsätzliche Darstellungen gehenden Aussagen gemacht. Die Antwort reicht aber aus, um sich einen Eindruck über den Charakter der Anlagen und deren Einsparungsmöglichkeiten zu machen.

Wie vorhin erwähnt, betreibt die EVN Anlagen, die ohne technisch intensive Behandlung nicht die notwendige Qualität des Trinkwassers liefern können. Zwar ist in Österreich genug Wasser vorhanden, aber eine Kontamination mit verschiedenen Stoffen besteht großteils in den bekannten Versorgungsgebieten. Von daher ist es nachvollziehbar, dass auf diesem Feld ein großes Maß an technischem Know-how und Kapitaleinsatz neben qualifiziertem Fachpersonal nötig ist.

So ergeben sich die Einsparungen bei Neubau und Sanierung von Anlagen „durch konzerneigene Synergien bei der Mitverlegung bzw. Sanierung anderer Medien zum einen und durch großvolumige Rahmenverträge mit Kontrahenten zum anderen.“ [475] In diesem Fall kann von Skaleneffekten gesprochen werden. Denn die Größe des Konzerns ergibt eine größere Macht als Einkäufer durch größere Aufträge oder Einkaufsvolumen. Diese Nachteile können in einem gewissen Maß durch Einkaufgemeinschaften kleinerer Betreiber wettgemacht werden.

Auf der anderen Seite ergeben sich Einsparungen beim Betrieb technisch anspruchsvoller Anlagen. Die EVN spricht von Optimierung von Abläufen, Einsparung in der Steuerung und Überwachung und von effizient gestalteten Bereitschaftssystemen. In diesem Bereich ist geschultes Fachpersonal sicherlich nötig.

Zusammenfassend stellen für die EVN die Effizienzgewinne und „betriebliche Erfahrungen einen wesentlichen Vorteil gegenüber den meist klein strukturierten Anlagen und Betriebsmöglichkeiten einzelner Kommunen dar.“ [476] Demgegenüber hält das Unternehmen fest, dass ein „intensiver Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern der Gemeinde (Wassermeister) und unserem Betriebspersonal statt[findet], dies ist von beiderseitigem Vorteil zum Kennenlernen der Anlage.“ [477] Offensichtlich ist doch Wissen vor Ort nötig, um das sensible Gut Trinkwasser in einer effizienten Art bereitstellen zu können.

C Infrastruktur

Das Unternehmen schafft über die Vernetzung von Anlageteile eine möglichst große Versorgungssicherheit. Da die Anlageteile gegenüber dem Betreibermodell unbegrenzt im eigenen Besitz stehen, besteht ein Interesse, diese auch zu warten.

D Umweltschutz

Nach den Maßnahmen befragt, die das Unternehmen im Bereich des Umweltschutzes auf dem Gebiet des Wassers den Kunden näherbringt, nennt es Informationsveranstaltungen. Hier versucht es die Kunden über die Bedeutung der Ressource Wasser zu informieren. Die übergeordneten Fragen des Wassers werden nicht behandelt, da nach Ansicht des Unternehmens diese nicht in ihren Bereich fallen. Brauch- und Regenwassernutzung werden aus Überlegungen zur technischen Umsetzung nicht forciert.

Während Störungen im laufenden Betrieb der Anlagen die Arbeit des Konzerns direkt betreffen, treffen andere Störungen des Wasserhaushalts die Firma nur indirekt, da sie diese Maßnahmen zur Behebung des Wassermangels den Kunden über höhere Preise weiterverrechnen können. Eine Firma ist logischerweise nicht verpflichtet, Maßnahmen vorzuschlagen, die zu einer Verbesserung des Wasserhaushalts führen. Dafür sind ordnungspolitische Vorgaben nötig.

Diese Frage betrifft großteils die Unternehmensethik, wo nach dem proaktiven Handeln im Bereich des Umweltschutzes gefragt wird.

E Arbeitsplätze

Die Mitarbeiter der EVN werden als zertifizierte Wassermeister häufig geschult. Es ist von einem hohen Qualifizierungsniveau auszugehen. Den Schwachpunkt bildet meiner Meinung die Tatsache, dass sie noch keine Mitarbeiter aus den Gemeinden übernommen haben. Dies würde die regionale Wertschöpfung erhöhen und mit den Mitarbeitern des Wasserwerks eine Ansprechstelle für ihre Anliegen bieten. Jedoch sind die Erfahrungen der alten Garde den neuen Mitarbeitern beim Betrieb der Anlagen der Gemeinde eine nützliche Hilfe. Warum diese dann nicht weiter beschäftigt werden, lässt sich höchstens aus der Firmenphilosophie erklären.

Was die Arbeitsbedingungen betrifft, werden neben den gesetzlichen Vorgaben internationale Konventionen anerkannt, von denen die ILO (International Labour Organisation) – Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die dreigliedrige Grundsatzerklärung der ILO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik die bekanntesten sind.

F Wasserbezug

Betreffend die Einschränkung und Unterbrechung des Wasserbezugs lasse ich die Antwort der EVN sprechen:

„Der von Ihnen zitierte §9 des Niederösterreichischen Wasserleitungsanschlussgesetzes findet bei EVN Wasser keine Anwendung, da dies nur für Gemeinden gilt. EVN Wasser schliesst mit den Endkunden im Ortsnetzbereich zivilrechtliche Vereinbarungen. Für den Fall des Verstosses gegen diese Vereinbarung (z.B. dauerhaftes ‘Nichtbezahlen’ der Wasserlieferung) enthalten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Passus, der die Einschränkung des Bezuges von Trinkwasser auf ein lebensnotwendiges Minimum ermöglichen würde. Dieser Passus wurde allerdings bislang noch nicht angewandt.“ [478]

Die Einschränkung der Wasserversorgung erfolgt in Anlehnung an das Wasserrecht laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon betroffen sind Manipulationen auf der Kundenseite oder durch äußere Umstände auf der Anbieterseite, wie Brandbekämpfung, außerordentliche Ereignisse oder Gebrechen. Bei Zuwiderhandlung auf Kundenseite wird weiters ein Betrag von 65 € eingehoben.

Anders als bei gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen ist die einseitige Auflösung des Vertrags auf der Anbieterseite möglich. Dies ist neben anderen Verfehlungen des Kunden die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung. Die Frist kann zwei Wochen nach erfolgter Androhung der Vertragsauflösung erfolgen.

Da das Unternehmen keinerlei Verpflichtung zur Versorgung vom Gesetzgeber unterliegt, steht es ihm natürlich frei, jederzeit den Vertrag aufzulösen. Dass dies noch nie auf die beschriebene Weise geschehen ist, liegt eher an den im Verhältnis niedrigen Wasserpreisen zum Einkommen. In anderen Gebieten der Erde könnte dieser Vertrag ein existenzbedrohendes Szenario bedeuten, da sich viele Menschen sauberes Trinkwasser nicht bezahlen können. Die Versorgungspflicht kann das Unternehmen nicht garantieren. Daher muss die Gemeinde in diesem Fall einspringen und ihrer Versorgungspflicht nachkommen.

G Informationspflicht

Hervorzuheben ist die transparente Form der Informationsweitergabe der trinkwasserbezogenen technischen Parameter des Konzerns an die Kunden. Daneben veröffentlicht die EVN jährlich einen Geschäftsbericht im Internet. Der Nachhaltigkeitsbericht wird seit dem Geschäftsjahr 2009/2010 in den Geschäftsbericht integriert. Meine Anfrage wurde so beantwortet:

„Die Kunden werden jährlich auf der Rechnung über die Qualität des bezogenen Trinkwassers informiert. Des weiteren haben unsere Kunden die Möglichkeit, sich durch Eingabe ihrer Postleitzahl auf unserer Homepage über die aktuellen Parameter und die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Zudem besteht die Möglichkeit, sich per Anfrage einen detaillierten Auszug über die Parameter der letzten Wasseruntersuchung von EVN Wasser zuschicken zu lassen.“[479]

Positiv ist die aktive Bringschuld der EVN mit der Informationsweitergabe einmal pro Jahr mit der Rechnung. Auch die einfache Form der Informationsbeschaffung für den Kunden per Internet oder postalisch oder per Anruf stellt eine sehr kundenfreundliche Form dar, wie sie auch für den öffentlichen Bereich eine geeignete Form darstellen könnte.

H Preis

Eine Auskunft über die Preise vor und nach der Übernahme durch die EVN Wasser wurde mir nicht gegeben. Die Preiskalkulation der EVN ergibt sich durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation der Kosten. Wie hoch die Gewinnspanne von Preis und Kosten ist, bleibt ebenfalls offen. Die Preise wurden unter anderem nach den Leitungslängen, und zwar getrennt nach Orts- und Fernversorgungsleitungen, der topografischen Lage des Versorgungsgebietes und dem Verhältnis von Leitungslänge zur Anzahl der Bewohner kalkuliert.

Die Preise werden getrennt für den überregionalen Bereich und dem Ortsnetz kalkuliert. Im überregionalen Bereich wurden m³-bezogene Tarife verrechnet, im Ortsnetz m³-bezogene Preise in Verbindung mit Bereitstellungstarifen pro Anschluss. Dazu wird eine Anschlussgebühr beim Neuanschluss verrechnet. Auf Ergänzungsabgaben wird im Gegensatz zum Wasserrecht verzichtet.

Laut den Allgemeinen Lieferbedingungen sind die Preise an den Verbraucherpreisindex gebunden. Darüber hinaus behält sich die EVN vor, bei Änderung der Kalkulationsgrundlage durch gesetzliche Auflagen oder Steuern die Preise entsprechend zu ändern. Die Frage hier ist, ob bei größeren Investitionen wie technische Aufrüstungen zur Sicherung der bereits bestehenden Trinkwasserqualität auch der Wasserpreis angehoben wird. Die Rechnung ist innerhalb von vierzehn Tagen zu bezahlen, bei Zahlungsverzug kommt das ABGB § 1333 zur Anwendung.

Im Gegensatz zu den gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgern stellt die Gewinnspanne wohl den größten Unterschied dar. Falls für die privaten Wasserversorger im Wasserrecht eine rechtliche Grundlage geschaffen werden soll, ist für die Gewinnspanne eine rechtliche Basis vorzusehen.

Was spricht gegen die gesetzliche Gleichstellung mit gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgern, wo die Preise aufgrund der anfallenden Kosten berechnet werden? Da das unternehmerische Risiko in diesem Bereich aufgrund des weitgehenden Gebietsmonopols zu vernachlässigen ist, bräuchten nur inflationsangepasste Preise weiterverrechnet werden.

Eine weitere Anfrage wären sozial verträgliche Preise nach dem Wasserrecht. Zwar in Österreich unüblich, könnte die EVN Vorreiter – first mover – auf dem Gebiet der Festsetzung der Preise für Trinkwasser in diesem Land werden.

I Kunden

Meine Anfrage hier war, ob Kunden in firmeneigene Entscheidungen eingebunden werden. Auf dieses wesentliche Kriterium der Partizipation wird auch in der Gestaltung der Homepage der EVN ein Augenmerk gelegt. Die Frage hier ist im Wesentlichen, ob die Kunden mitbestimmen oder nur mitreden dürfen. Das letztere ist hier der Fall. Da der Konzern in privater Hand ist, liegt es im Ermessen der Konzernführung, Anliegen, Ideen und Beschwerden der Kunden zu bewerten und in die eigene Arbeit zu integrieren.

Die EVN verfasst dazu folgende Stellungnahme:

„Für EVN Wasser ist es wichtig, entsprechendes Feedback hinsichtlich der Qualität und Versorgungssicherheit des bezogenen Trinkwassers zu haben. Unserer Erfahrung nach stellt die Qualität und Versorgungssicherheit ein wesentliches Kriterium für unsere Kunden dar. ….. Einmal pro Jahr wird von uns zudem eine umfangreiche Kundenbefragung durchgeführt (Telefoninterviews auf Basis statistischer und soziologischer Grundlagen), wobei die hier erhaltenen Rückmeldungen und erzielten Ergebnisse in die strategische Planung des Unternehmens Eingang finden.“ [480]

Die Homepage der EVN nennt auch die in diesem Schreiben erwähnte jährliche Kundenbefragung. Das Unternehmen beschreibt dort ihr umfassendes Stakeholdermanagement. Darin finden sich unter anderem ein EVN Beirat für Umwelt und soziale Verantwortung, ein EVN Kundenbeirat, ein EVN Sozialfonds und ein EVN Kunstrat. Das Unternehmen spricht auch von einer intensiven Kommunikation mit dem Betriebsrat. Die regelmäßige Stakeholderbefragung soll „wertvolle Beiträge für die Früherkennung wichtiger wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Themenstellungen liefern und damit eine Grundlage für strategische unternehmerische Entscheidungen bilden.“ [481] Im Dienste einer friktionsfreien Zusammenarbeit sind die Ideen der Kunden herzlich willkommen. Diese Stellungnahmen der Kunden sollen für die Weiterentwicklung des Unternehmens in Richtung nachhaltiger Entwicklung genützt werden.

Für die Stakeholderbefragung 2014 wurden sieben Interessensgruppen zur Befragung eingeladen.[482] Bemerkenswert ist, dass auch NGOs zu den wichtigen Themen befragt wurden. Nach Vorarbeiten vergangener Jahre wurde 2014 mit einem Stakeholderworkshop und telefonischen Interviews begonnen. Dabei wurden die wesentlichen Themen herausgefiltert und auf ihre Brisanz abgeklopft. In einem internen Workshop wurden die Themen gereiht. Dabei wurden folgende Themen als bedeutend erachtet:

Versorgungssicherheit – Kund/-innen im Fokus – Nachhaltige Unternehmenswertsteigerung – Verantwortungsvoller Arbeitgeber – Umweltschutz und Ressourcenschonung – Nachhaltige Energieerzeugung und Klimaschutz.

Wie aus dem Antwortschreiben der EVN ersichtlich ist, war den Kunden und Kundinnen 2008 Qualität und Versorgungssicherheit ein besonderes Anliegen. Nach wie vor ist 2014 der Stakeholdergruppe dieser Bereich besonders wichtig. Dazu kommt noch das Thema „Verantwortungsvoller Arbeitgeber“. Ich erkenne in dieser Antwort der Kunden den Wunsch nach Sicherheit, was die Qualität und die Stabilität der Trinkwasserversorgung als auch die Arbeitnehmerpolitik des Unternehmens betrifft. Meiner Einschätzung nach würden viele Kunden gerne ihre Trinkwasserversorgung weiter durch ein öffentliches Unternehmen gedeckt sehen. In diesen Ergebnissen erkenne ich den Wunsch der Bürger nach Partizipation und Mitgestaltung an der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern.

Weitere Maßnahmen werden in der EVN durch CSR[483] -Zielgespräche erarbeitet.

Laut eigenen Angaben strebt die EVN die aktive Einbindung aller Betroffenen und NGOs in der Planungsphase von Projekten an:

„Eine frühzeitige Einbindung schafft die Voraussetzung für eine breite Akzeptanz, liefert wertvolle Informationen für eine möglichst ressourcenschonende Realisierung und ist die entscheidende Voraussetzung für Planungssicherheit (, Licence to operate’). [484]

Dafür wurde auch eigens eine konzernweite Kompetenzstelle für Partizipation, Projekt- und Stakeholderkommunikation, Konfliktprävention und –management geschaffen, um den gesteigerten Aufwand zu koordinieren.[485]

Relativ neu ist der Kundenbeirat, der im Jahr 2011 geschaffen wurde. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Kundenzufriedenheit zu erhöhen. Diese vierundzwanzig Mitglieder des Beirats werden alle zwei Jahre neu gewählt. Für diesen Posten kann sich jeder Kunde bewerben, die EVN wählt die Besetzungen so aus, dass diese einen breit gefächerten Kundenkreis repräsentieren.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die EVN über die gesetzlichen Anforderungen hinaus die Einbeziehung der Kunden in ihre Geschäftstätigkeit vornimmt, zum Beispiel bei Projekten, die einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung unterliegen. Diese Form der Einbindung der Kunden in die Firmenpolitik ist wünschenswert.

Davon zu unterscheiden ist der Begriff Mitbestimmung. In diesem Zusammenhang war nie die Rede davon, da alleine die Führung die Entscheidungen trifft. Aus den Ergebnissen der Befragung von 2014 erkenne ich den Wunsch nach Beteiligung und Mitgestaltung als Trinkwasserbezieher. Aufgrund des faktischen Gebietsmonopols sind die Bewohner praktisch gezwungen, dem Lieferanten das öffentliche lebensnotwendige Gut Trinkwasser abzunehmen. Aus diesem Grund sehe ich es als gerechtfertigt an, wenn gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, die Kunden bei der Bereitstellung, der Preisbildung und dem Bezug des Trinkwassers mitbestimmen zu lassen.

4.2 Zusammenfassung

1. Durch die Privatisierung der Wasserdienstleistung ist es der Gemeinde nicht möglich, ihrer Versorgungspflicht nachzukommen. Die Gemeinde müsste zumindest ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht in der Preisgestaltung und Trinkwasserversorgung besitzen, um ihre Aufgabe erfüllen zu können. Zwar ist die politische Partizipationsmöglichkeit indirekt über den Landtag möglich, die direkte Einflussnahme über die Gemeinde ist den Bürgern aber verwehrt.

2. Die Einsparungspotentiale gegenüber der EVN können bei öffentlichen Anlagen ebenso über Einkaufsgemeinschaften erreicht werden. Trotz notwendigem technischen Know-how, welches zum Betrieb der Anlagen des Unternehmens notwendig ist, ist meiner Einschätzung nach die EVN Wasser auf die Erfahrung und das Wissen der örtlichen Angestellten angewiesen. Dieses technische Wissen kann auch leicht über ein Betreibermodell oder über das Outsourcen von Dienstleistungen zugekauft werden, ohne über die Trinkwasserversorgung die Kontrolle zu verlieren.

3. Klarerweise sind Firmen an gesellschaftlichen Themen wie dem Umweltschutz meist nur soweit interessiert, als es das Geschäftsfeld zulässt. Gemeinden besitzen ein größeres Betätigungsfeld und müssen dementsprechend handeln. Diese Themen auch aufzugreifen wäre als proaktives Handeln im Sinne einer Unternehmensethik empfehlenswert.

4. Um Arbeitsplätze in der Region zu halten, soll bei Verträgen mit privaten Firmen im Wassersektor die Übernahme des eigenen Personals angestrebt werden. Das eigene Erfahrungswissen kann durch Schulungswissen ergänzt werden und die regionale Wertschöpfung erhöhen.

5. Die Vertragsfreiheit der privaten Firmen lässt eine Auflösung des Vertrags auf Anbieterseite zu. Da es sich im Falle des Trinkwassers nicht um ein privates Gut im Sinne der Menschenrechte handelt, soll die Versorgungspflicht auch für private Anbieter gelten.

6. Die EVN kommt der Informationspflicht in einer kundenfreundlichen Weise nach, wie sie auch von öffentlicher Seite teilweise praktiziert wird. Davon können öffentliche Wasserdienstleister lernen, wie eine gute Informationsweitergabe funktioniert.

7. Die Frage der Preisgestaltung betreffen die Gewinnspanne und die Preisanpassung. Bezüglich der Gewinnspanne stellt sich die Frage, ob die rechtlichen Vorgaben den gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen angepasst werden sollen. Bei der Preisanpassung der EVN erscheint mir fraglich, ob der Verbraucherpreisindex die Preisanpassung im Trinkwasserbereich repräsentiert. Sozial verträgliche Preise sollen auch hier – obwohl im privaten wie im öffentlichen Wasserversorgungsbereich unüblich – vorgeschrieben werden.

8. Schließlich geht es um die Frage der Mitbestimmung und Beteiligung. Während die EVN die Kunden an vielen Prozessen und Projekten auch im Vorfeld der Projektplanung beteiligt, dürfen sie nirgends mitbestimmen. Hier sollen die privaten Firmen den gemeinnützigen öffentlichen Unternehmen im Wasserrecht gleichgestellt werden.

4.3 Resümee zu den privaten Unternehmen im Wasserrecht

Die gesetzlichen Bestimmungen über private Unternehmen im Wasserbereich folgen den allgemeinen gesetzlichen Regelungen privater Unternehmen. Dies widerspricht den Vorgaben des Wasserrechts in einigen wesentlichen Punkten:

Die Versorgungspflicht der Gemeinden ist durch den Verkauf der Wasserversorgungsanlagen an private Wasserversorgungsunternehmen nicht mehr gewährleistet. In der Preisgestaltung besteht Vertragsfreiheit, soziale umweltgerechte Preise sind nicht gefordert. Auch beim Ausschluss oder Beschränkung der Wasserversorgung sind den privaten Unternehmen keine Grenzen aus der Sicht des Wasserrechts gesetzt. Auch können Verträge für den Bezug von Trinkwasser gemäß dem Vertrag sowohl einseitig als auch beidseitig gekündigt werden. Die Kunden können bei Entscheidungen der Unternehmen nicht mitbestimmen und sind nach den Vorgaben der Firmen berechtigt, sich an Themenstellungen zu beteiligen. Die Informationspflicht unterliegt der Firmenpolitik und ist an keine gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Dem entgegen steht das Menschenrecht auf Trinkwasser, wodurch es jedem Menschen möglich sein sollte, seinen täglichen Bedarf an Trinkwasser zu decken. Die Versorgungspflicht der Gemeinden stellt eine geeignete Weise dar, diesen Anspruch durchzusetzen.

Die privaten Unternehmen unterliegen in wesentlichen Punkten nicht dem Wasserrecht, speziell in der Preisgestaltung und Vertragsauflösung.

Nicht zuletzt fordern die Prinzipien der Partizipation und Transparenz der WRRL, die Bürger an der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen mitwirken zu lassen. In Bereichen, die jeden Menschen existentiell betreffen, ist es nicht nur aus Überlegungen des Managements ratsam, sondern moralisch gefordert, die betroffenen Bürger am Entscheidungsprozess mitentscheiden zu lassen und die dafür notwendigen Informationen aktiv bereitzustellen.

Aus den genannten Gründen ist aus rechtlicher Sicht die Gestaltung der wasserrechtlichen Verträge mit den privaten Unternehmen nach den Vorgaben für gemeinwirtschaftliche öffentliche Unternehmen zu gestalten. Weiter Forschungen aus der gesetzlichen Perspektive in diesem Bereich sind nötig. Ein Vorschlag zur gesetzlichen Regelung wird im folgenden Exkurs gemacht.

4.4 Exkurs: Konkretisierungsvorschläge zur Gestaltung von Privatisierungsvorhaben

Anhand der Behandlung der Privatisierung der EVN sind einige Punkte zutage getreten, wo Handlungsbedarf besteht. So wurde ausführlich über die Erfüllung der Versorgungspflicht der Gemeinden gesprochen. Auch die Preisgestaltung, die Mitbestimmung und die Weitergabe von Informationen sollen nicht der Willkür der privaten Wasserdienstleister überlassen werden. So ergeben sich einige Elemente, die einer rechtlichen und vertraglichen Ausgestaltung bedürfen.

Die hier vorgeschlagenen Lösungen in Deutschland sind nur eine von vielen Konkretisierungsmöglichkeiten im Bereich der Privatisierung im Wassersektor. Es gibt kein Patentrezept für ein gelungenes Privatisierungsvorhaben. Dieser Schritt ist nach genauem Abwägen der Vor- und Nachteile nach bekannten Kriterien zu treffen. Oft helfen schon weniger weitreichende Maßnahmen, wie Einkaufsgemeinschaften oder das Outsourcen von Dienstleistungen zur Erfüllung von spezialisierten Aufgaben aus, um die Versorgungspflichten einer Gemeinde gerecht zu werden und das Budget zu entlasten.

Zuerst stelle ich ein Arbeitspapier der SPD Lübeck vor, welche 2006 Kriterien für Gemeinden bei Privatisierungsvorhaben aufgestellt hat.[486] Kurz zum Zustandekommen dieser Schrift: Am 18. Februar 2006 stellte der Ortsverein Kücknitz am Kreisparteitag einen Antrag zum Thema „Privatisierung“. Dieses Thema wurde nach einigen heftigen Diskussionen vom Kreisvorstand an einen von Gerhard Burmester initiierten Arbeitskreis delegiert, der einen Kriterienkatalog erstellen sollte. Er soll bei Privatisierungsvorhaben eine Entscheidungshilfe bieten. Denn die Schleswig-Holsteinische Gemeindeordnung sieht eine Art „Privatisierungsgebot“ vor. Dafür legt sie das Subsidiaritätsprinzip so aus, dass die Gemeinden nur dann tätig werden sollen, wenn diese Aufgabe nicht durch Private und andere erfüllt werden kann.

Bezüglich der Kapitalgesellschaften sollen die unterschiedlichen Interessenslagen mitberücksichtigt werden, die Gemeinwohlausrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber dem Schutz privater Rechte des Gesellschaftsrechts. Im Bereich der Daseinsvorsorge soll die strategische Steuerung intensiver sein als in anderen Bereichen. Zusätzlich dazu soll alle drei Jahre „eine Art Privatisierungs-Zeugnis [487] ausgestellt werden, wo die bezweckte Zielerreichung überprüft wird. Bei der Teilprivatisierung der EVN wurden zwar die öffentlichen Interessen über das Land Niederösterreich durch die Mehrheit der Aktien gewahrt, in Richtung Einflussnahme der Gemeinden wurde beim Verkauf keine Rücksicht genommen. Die Frage des Ziels der Privatisierung der EVN stellt sich in diesem Zusammenhang neu. Wurde hier nur aus monetären Überlegungen gehandelt? Ein Privatisierungs-Zeugnis könnte hier ergeben, dass sich die Privatisierung positiv nicht nur als kurzfristige Bereicherung, sondern längerfristig positiv auf die ländliche Entwicklung und die Wertsteigerung des Unternehmens EVN ausgewirkt hat. Das wäre aber aufzuzeigen.

Dazu schlägt die SPD Lübeck folgende Vorgehensweise vor:

„Daneben muss bei einer materiellen Privatisierung darauf geachtet werden, dass sich der private Partner an Vertragsabsprachen, insbesondere z.B. besprochene Aufgabenqualität und Preisgestaltungen hält und wie die Öffentliche Hand dies kontrollieren und notfalls durchsetzen kann. Dazu sind in den Verträgen ggf. gewisse Informationsrechte zu vereinbaren. Dies gilt natürlich nur, soweit die Öffentliche Hand die Gewährleistungsverantwortung behalten hat.“[488]

Genaue Beschreibung der Qualität der Trinkwasserversorgung und die genaue Beschreibung der Preisgestaltung samt Informationsweitergabe sollen diese Verträge enthalten. Dies soll sicherstellen, dass die Gemeinde die Kontrolle über die Trinkwasserversorgung behält. Andernfalls sieht das Arbeitspapier vor, Ausstiegsszenarien in den Vertragstext zu integrieren.

Dieses Arbeitspapier enthält wesentliche Punkte wie Informationspflicht, Preisgestaltung und Vertragsende. Die Frage der Mitbestimmung bei wichtigen Entscheidungen, die sozial- und umweltgerechte Preisgestaltung sowie die Wasserbezugsunterbrechung sind ausgeklammert.

Ein ausführlicheres Programm hat das Bundesland Baden-Württemberg entwickelt, welches ein Leitbild erstellt und zwei Artikel in der Baden-Württembergischen Gemeinde Zeitung veröffentlicht hat.[489] Das Leitbild behandelt sechs Themenbereiche, welche jeweils mit Leitsätzen beschrieben werden.[490] Grundsätzlich sollen die Gemeinden die Versorgungspflicht wahrnehmen, wofür sie sich „den notwendigen Einfluss auf die Aufgabenerledigung sichern sollen. Dabei wird es als nachrangig angesehen, ob ein kommunales oder ein privates Unternehmen die operativen Aufgaben erledigt.“ [491] Die Art der Absicherung der Gemeinden gegenüber den privaten Unternehmen wird hier nicht behandelt, stattdessen werden Leitsätze beschrieben, wovon ich die letzten vier näher betrachten werde.

Vorrang haben angemessene Preise vor der Erzielung von Gewinnen. Weiteres sollen Wasserversorgungsunternehmen eine aktive Informationspolitik betreiben. Kunden sollen über die Preisgestaltung informiert werden und die Kostenreduktionen sollen auch bei ihnen ankommen. Über die Kommunalpolitik soll ihre Meinung auch bei wesentlichen Entscheidungen miteinbezogen werden.

Zum Thema „Verantwortung und Aufgaben der öffentlichen Hand“ wird unter anderem folgendes festgehalten: „Bei Übertragung von Aufgaben der Trinkwasserversorgung an Dritte behalten sie den für die langfristige Sicherstellung der Aufgabenerledigung erforderlichen Einfluss“ [492] Die Interessen der Kommunen sollen durch Regelungen mit kündbaren Verträgen gewahrt bleiben.

Effizienzsteigerungen sollen durch interne Maßnahmen, wie durch Kooperationen mit anderen Sektoren, und durch Netzwerke zur Wissensbündelung geschaffen werden.

Schließlich sollen die Kommunen auch bei der Beteiligung Privater im Interesse der Bürger das Sagen haben. Die Möglichkeiten liegen in der Vertragsgestaltung durch Kündigungsregelungen, Regelungen zur Bereitstellung von Trinkwasser und den Erhalt der Anlagen sowie in Mehrheitsbeteiligungen. Die Kommunen erwarten sich dafür eine gestärkte Finanzkraft und eine gesteigerte Effizienz der Anlagen.

Die Leitsätze werden sehr positiv in Bezug auf die Kontrolle durch die öffentliche Hand und die durch private Unternehmen gewonnenen Effizienzgewinne formuliert. Nachrangig dürfte das Thema der Mitbestimmung der Bürger sein, da es in der Formulierung nur darum geht, sie bei wichtigen Entscheidungen einzubeziehen. Eine sozial-umweltgerechte Preisgestaltung kommt in diesem Text auch nicht vor.

Kappel und Schmid beschreiben in ihrem Artikel zur kommunalen Wasserversorgung in Baden-Württemberg die Möglichkeiten der Gemeinden bei Privatisierungen. Wie können sich die Gemeinden gegenüber den privaten Unternehmen in ihrer Aufgabenerfüllung absichern?[493]

Bei Betreibergesellschaften können Bürgschaften eine Sicherheit gegenüber dem Insolvenzrisiko darstellen und die genauen Konditionen für den Erwerb der Wasserversorgungsanlage am Ende der Laufzeit im Vertrag fixiert werden.

Bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften muss sich die Gemeinde gegenüber strukturelle Nachteile und Risiken absichern. Das sind zum Beispiel auf der Unternehmerseite möglichst hohe Verzinsungen ihrer Kapitalbeteiligungen. Vertragliche Regelungen durch einen „Katalog von zustimmungspflichtigen Maßnahmen“ [494] können sich dabei als nützlich erweisen.

Bei einem Betriebsführungsvertrag muss klar geregelt werden, dass die Gemeinde alleine über den Wirtschaftsplan und die Trinkwasserpreise entscheidet.

Die Gemeinde muss sich beim Konzessionsmodell durchsetzbare Einfluss- und Kontrollrechte, speziell in Bezug auf den Zustand der Versorgungsnetze, sichern.

Allen Modellen gemeinsam ist, dass es bei jeder Art von Privatisierung „Einfluss- und Kontrollrechte mit Kündigungsrechten für die Sicherung der Instandhaltung der Anlagen, für die Sicherung der Fortführungsmöglichkeit durch die Gemeinde oder dritte und zum Schutz vor einer Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschafter des Privatunternehmers erforderlich“ [495] macht. Besonders auf Kündigungsregelungen legen die Verfasser des Artikels ein besonderes Augenmerk. Bei Umstrukturierungen in Unternehmen könnten die mündlichen Zusagen sonst hinfällig sein.

Insgesamt muss die Gemeinde die Gewährleistung der Daseinsvorsorge sicherstellen. Rechtliche Gutachten, die Definition von Berechnungsgrundlagen, die Genehmigung von Preiserhöhungen durch die Gemeinde oder die Überprüfung der Wertschöpfung auf der Gemeindeseite können wirksame Maßnahmen darstelle, um diese Aufgabe umfassend durchführen zu können.[496]

Das Ministerium in Baden-Württemberg hat sich mit dem Thema Privatisierung in vielen Dokumenten auseinandergesetzt. Mit dem „Privatisierungsgebot“ hat sich das Land in eine Position gebracht, von welcher aus sie unter Rechtfertigungsdruck steht. In den Schriften wird immer wieder vorgebracht, dass die Gemeinden diejenigen seien, welche die Daseinsvorsorge gewähren müssen und selber für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich gemacht werden können. Besser wäre es meiner Meinung nach, von diesem so genannten Privatisierungsgebot abzusehen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Absicherung der Gemeinden gegenüber privaten Anbietern erachte ich als notwendig. Dieses Thema bedarf einer intensiv geführten wissenschaftlichen Forschung und Auseinandersetzung.

Nach diesen systematischen und praktischen Analysen wird eine Perspektive für die Zukunft angedacht, welche wünschenswerte Entwicklungen anspricht, die ein menschengerechtes Leben in Freiheit ermöglicht.

5 Schlussfolgerungen und Perspektiven für die Zukunft

Trinkwasser bewegt als öffentliches Gut viele Menschen, nicht zuletzt, weil jeder Mensch dieses Element zum Überleben benötigt. Doch die Frage nach der Privatisierung der Wasserdienstleistungen oder des Trinkwassernetzes lässt sich generell nicht beantworten.

Diese Frage ist vor allem eine politische, da hauptsächlich die politischen Rahmenbedingungen die Art der Trinkwasserversorgung bestimmen. Das Wirtschaftssystem und die Frage des Eigentums hängen davon ab. Entscheidend sind der politische Wille und die Ausrichtung der Politik, ob sie den Menschen als Erfüllungsgehilfen oder Konsument eines Liberalismuspostulats oder als Ziel und Mittelpunkt des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Tuns sieht. Im Folgenden skizziere ich einige Vorschläge für eine zukünftige Welt, in welcher es uns Menschen möglich sein soll, in Freiheit sich selbst zu verwirklichen.

Wie könnte ein politisches System ausgestaltet sein, welches es den Menschen ermöglicht, sich aus einer gesicherten Existenz frei zu entfalten?

In Österreich besteht ein funktionierendes Wasserleitungsnetz mit dazugehöriger Verwaltung und ausreichender Gesetzeslage. Die Gemeinden sind für die Wasserversorgung zuständig. Was kann geschehen, wenn die Verwaltung korrupt oder die ausreichende Versorgung mit Trinkwasser nicht möglich ist? Kann sich der Staat bei der Wasserversorgung auf das Argument der inneren Angelegenheit berufen? Wenn der Mensch bei der Deckung seiner Grundbedürfnisse eingeschränkt ist, soll er auch die nötige internationale Unterstützung erhalten. Das Argument der inneren Angelegenheit sehe ich eher als Abschottung gegenüber allzu kritischen Fragen aus dem Ausland. Transparent sollte jeder Staat seine Aufgaben darlegen und bei Bedarf subsidiär auch Hilfe aus dem Ausland annehmen. Denn viele Fragen wie die Einzugsgebiete von Flüssen lassen sich nicht regional oder national lösen. Zusammenarbeit ist notwendig und ermöglicht Lösungen, die auch den Frieden in der Region sichern können.

Was spricht gegen ein Weltwasserparlament, wie es von Petrella vorgeschlagen wird?[497]

Zwischenstaatliche Verträge wurden bereits geschlossen, auch im Rahmen der UNO wurden solche unterzeichnet. Innerhalb der UNO beschäftigt sich eine Einrichtung speziell mit Trinkwasser. Als lebensnotwendiges Gut sollte es Priorität vor allen anderen Gütern und staatseigenen Interessen besitzen. Für Erdöl gibt es einen Zusammenschluss erdölexportierender Länder, die WTO vertritt die Interessen kapitalkräftiger Investoren und Gesellschaften und nimmt die Staaten durch Verträge in die Pflicht, schließlich verpflichtet die Weltbank Gläubigerstaaten zu ihren Konditionen. Das alles geschieht im Interesse von Staaten oder Großkonzernen und vor allem freiwillig. So ganz freiwillig natürlich nicht: Wer von den Gläubigerstaaten einen Kredit braucht, geht zur Weltbank, wenn er auf dem freien Markt keinen Kreditgeber findet.

Genauso wie marktbeherrschende demokratisch nicht legitimierte Organisationen ihre Interessen vertreten, könnte eine demokratisch strukturierte Organisation die Interessen der Grundbedürfnisse der Menschen vertreten. Welche Organisation wäre besser geeignet als die UNO: Hier sind alle Staaten der Erde vertreten, und die Entscheidungen fallen demokratisch. Voraussetzung wäre der politische Wille, wovon die Mehrheit der Staaten überzeugt werden müssten. Denn durch die Grundsicherung aller Menschen könnten die Wirtschaft und die Sicherheit in den Regionen profitieren. Zwar ist das Menschenrecht auf Trinkwasser und sanitäre Versorgung von den meisten Staaten angenommen worden, die Umsetzung lässt aber auf sich warten. Generell sollte die Grundsicherung der Menschen ein einklagbares Recht sein, wozu jeder Staat verpflichtet werden sollte. Subsidiär kann auch von außen wie von der UNO Hilfe in Anspruch genommen werden, wenn die eigenen Anstrengungen nicht ausreichen.

Ein Weltparlament wäre meinem Erachten nach nicht notwendig. Länderspezifische Fragen können in den einzelnen Staaten besser gelöst werden. Das Misstrauen, welches Hardin den moralischen Qualitäten des Menschen entgegenbringt und deshalb eine autoritär geführte Weltdiktatur vorschlägt, kann ich nicht teilen. Sehr wohl aber können einzelne Bereiche der Grundversorgung an eine Organisation wie jene der UNO ausgelagert werden, welche mit demokratischer Legitimation der einzelnen Staaten diese Aufgaben übernimmt. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung über ein Weltwasserparlament könnte einen Anteil zur Friedenssicherung durch die Trinkwasserversorgung beitragen.

Wem soll die Wirtschaft dienen?

Der Mensch ist Ziel und Mittelpunkt jedes Handeln, sowohl wirtschaftlich als auch privat. Keine Wachstumsideologie oder kein Liberalismusdiktat darf den Menschen um seine Freiheit bringen, seine Fähigkeiten auszuüben und frei am Markt teilzunehmen. Jede Ideologie erzeugt Unfreiheit, die zu Lasten des Menschen gehen. Der Mensch darf nicht dem Diktat der Wirtschaft geopfert werden. Eine ökosoziale Marktwirtschaft muss sich erst durch seine menschengerechte und soziale Wirtschaftsweise beweisen, dass sie diesen Namen auch verdient.

Gerechte Rahmenbedingungen über Richtlinien, Gesetze, Verordnungen, Verträge oder Übereinkünfte sorgen für gleichberechtigte Teilnehmer am Markt. Daher darf es keine Dominanz eines Marktbereiches, wie der Finanz, kommen, noch darf sich der Markt über Lobbying gegenüber der Politik die Regeln selbst zurechtlegen. Das würde ein Ungleichgewicht der Wirtschaft gegenüber dem Konsumenten bedeuten.

Rahmenbedingungen sollen für die positiven Externalitäten derjenigen Wirtschaftsweisen Rechnung tragen, welche durch partizipatorische und subsidiäre Gestaltung ihrer Wirtschaftstätigkeit einen positiven Beitrag für die Entwicklung der Gesellschaft leisten. Dazu gehören verschiedene Formen von Genossenschaften und soziale Vereine. In Österreich sind die Wassergenossenschaften und Wasserverbände namentlich im Wasserrechtsgesetz verankert. Die Stärkung dieser Wirtschaftsformen sollte auch in anderen Bereichen erfolgen.

Gerechte Strukturen sorgen für einen gerechten Wettbewerb und nicht deren Auflösung, wenn für alle gleiche Regel gelten. Nur wenn sich alle an die Spielregel halten, ist ein diskriminierungsfreier Markt möglich.

Was soll mit dem Privateigentum geschehen?

Viele Modelle sind vorstellbar. Grundsätzlich sollen die Güter der Erde allen Menschen von Nutzen sein. Genau genommen geht es um die Nutzung des Eigentums und nicht um deren Besitz.

Die Vorstellung des Privateigentums als privates Gut mit vollständiger Ausschlussmöglichkeit von dessen Nutzung wurde zu keiner Zeit vollständig umgesetzt, auch zu Zeiten der Römer gab es Ausnahmen. Entgegen dieser Fiktion sollte vom Eigentum als öffentliches Gut zur allgemeinen Nutzung ausgegangen werden. Das bedeutet nicht, dass Privateigentum ausgeschlossen werden muss. Der Staat als Hüter des Eigentums soll für deren widmungsgemäße Nutzung sorgen. Schon jetzt gibt es die Möglichkeit der Zwangsenteignung des Grundeigentümers bei öffentlichem Interesse gegen Entschädigung. Eine Grenze der Größe des Eigentums könnte eingezogen werden, welche sich an den negativen Externalitäten für das Gemeinwohl orientieren soll. Was mit diesem Eigentum geschehen soll, ob es zerschlagen und vom Staat verkauft oder in eine Stiftung umgewandelt werden soll, kann diskutiert werden.

Ähnliches wird in der Wirtschaft von der Kartellbehörde bereits geprüft: Wenn Firmen fusionieren und der Verdacht des Machtmonopols besteht, kann die Fusion aus Wettbewerbsgründen verboten werden. Warum zerschlägt man nicht jene Firmen, welche bereits ihr Marktmonopol ausnützen? Dieser fehlende Wettbewerb geht zu Lasten des Konsumenten und schadet damit auch dem Gemeinwohl.

Aufgrund der Widmung der Erdengüter darf auch das Erbrecht von der Prüfung des Gemeinwohls nicht ausgenommen werden und mit einer Obergrenze sollen die negativen Externalitäten verhindert werden.

Was soll mit dem Eigentumsrecht auf Grundwasser geschehen?

In Österreich spricht man nach mehrheitlicher Überzeugung der Fachleute vom Eigentum auf Grundwasser. Der Staat sollte über eine ähnliche Organisation wie der Wasserrechtsbehörde in Österreich die Nutzung dieser Ressource überwachen. Grundsätzlich sollte es nur Nutzungsrechte geben, welche auch nur für gewisse Zeit zugesprochen werden können. Das Ziel des Gemeinwohls soll durch die partizipatorische Arbeitsweise dieser Organisation sichergestellt werden. Die Deckung der Grundversorgung jedes einzelnen Menschen mit sauberem Trinkwasser ohne Diskriminierung soll sichergestellt werden.

Wie eine Gesellschaft ohne Arme das Gesellschaftskonstrukt im Ersten Testament die Menschen vor Sklaverei bewahren sollte, soll eine Gesellschaft mit gerechten Rahmenbedingungen den Menschen ein Leben in Freiheit ermöglichen, in welcher er seine Grundbedürfnisse wie jene nach Trinkwasser decken und seine Fähigkeiten entfalten kann.

Literaturverzeichnis

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Anhang

Anhang 1 – Frageliste EVN

A. Unternehmen:

EVN Wasser ist ein Tochterunternehmen der EVN AG. Sie übernimmt Aufgaben von den Gemeinden im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung. Welcher Art ist dieses Tätigkeitsfeld? (Dienstleistungsvertrag, PSP, PPP)

B. Effizienz:

Daniela Kletzan analysiert in der Reihe Wissenschaft & Umwelt INTERDISZIPLINÄR 7 im Artikel „Effizienz und Skalenerträge in der österreichischen Siedlungswirtschaft“ die möglichen Einsparungspotentiale im Bereich Wasser mithilfe des Instruments der Data Envelope Analyse (DEA). Sie kommt zum Schluss, dass die Anlagen „nahe am technischen Optimum“ arbeiten.

In welchem Rahmen bewegen sich die Einsparungspotentiale bei Ihren Anlagen im Vergleich zum Zeitpunkt ihrer Übernahme?

C. Infrastruktur:

Welche Instrumente bedienen Sie, um eine Versorgungssicherheit im Bereich Wasser zu garantieren?

D. Umweltschutz:

In Ihrem Journal lese ich öfters Artikel über Energieeinsparungsmaßnahmen. Welche Maßnahmen setzen Sie im Bereich Trinkwasser, um die Menschen vom sparsameren Umgang zu überzeugen? (Brauchwasser-, Regenwassernutzung, Regenwasserversickerung, technische Anlagen, sparsame Bewässerung in der Landwirtschaft, Bepflanzung [als Wasserrückhalt] und Umweltschutzmaßnahmen)

E. Arbeitsplätze:

Aus Ihrem Nachhaltigkeitsbericht entnehme ich eine niedrige Fluktuation der Mitarbeiter und diverse Schulungsmaßnahmen. Trifft dies auch auf den Bereich Wasser zu? Wurden Mitarbeiter vom öffentlichen Bereich der Gemeinden übernommen?

F. Wasserbezug:

Das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz regelt in §9 die Einschränkung des Wasserbezugs. Wie ist Ihre Stellung zu Trinkwasserabschaltungen bzw. wie oft wurde im vergangenen Jahr dieser Paragraph angewendet?

G. Informationspflicht:

In welcher Weise werden die Kunden jährlich über die Qualität des Trinkwassers informiert? (laut Trinkwasserverordnung)

H. Preis:

Wie werden die Tarife festgesetzt? (sozial gestaffelt, nach Bezugsgröße)

Wie haben sich die Preise seit der Übernahme der Wasserdienstleistung entwickelt gegenüber vorher?

I. Kunden:

Werden Kunden in firmeneigene Entscheidungen eingebunden?

Anhang 2 – Antwortbrief EVN Wasser GesmbH

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[1] Papst Franziskus: Enzyklika Laudato si von Papst Franziskus über die Sorge für das gemeinsame Haus, Vatikan 2015, 10.

[2] Ebda., 189.

[3] Ebda., 93-95, 30.

[4] Siehe auch der Beitrag über die Spiritualisierung des Wassers in der Katholischen Kirche: Gerstenberger, Erhard S.: Wasser im Alten Testament, in: Concilium 48 (2012), 506-513.

[5] Lau, Ludwig: Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, Würzburg 1997, 9.

[6] Ebda. , 10.

[7] Lau, Eigentum, 10.

[8] Ebda. , 13f.

[9] siehe Kessler, Rainer: Eigentum: Freiheit und Fluch: ökumenische und biblische Entwürfe (Kaiser Taschenbücher 175), Gütersloh 12000 , 25ff.

[10] Kessler, Eigentum, 25.

[11] Kessler, Eigentum, 25f: „Konkret führt dieser zur Landkonzentration und der Hand von Großgrundbesitzern einerseits und verschuldeten Kleinbauern andererseits. Jene können im Luxus, zumeist in der Stadt, leben. Diese verlieren durch Verschuldung ihr Land und ihre und ihrer Familien Freiheit und Selbständigkeit und müssen als Tagelöhner oder als Schuldsklaven arbeiten. Es kommt sogar am Ende der Königszeit zu Bettelarmut. Wichtig ist, dass die Neureichen ihre Grundbesitzkonzentration auf ganz legalem Wege der Gläubiger-Schuldner-Kontrakte erreichen. Aber sie bilden eine gemeinsame Oberschicht mit den Beamten, Militärs und dem Königshof. Beide Gruppen zusammen haben also nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die politische Macht in ihren Händen und können so auch das Recht manipulieren, das nach israelitischem Verständnis vor allem Schutzrecht für die Schwachen und Armen sein muß.“

[12] Ebda. , 28.

[13] Gabriel, Ingeborg: Justice: the christian perspective, unveröff. Manuskript, o.O., o.J. , 4.

[14] Ebda. , 4f.

[15] Crüsemann, Frank: Gottes Fürsorge und menschliche Arbeit. Ökonomie und soziale Gerechtigkeit in biblischer Sicht, in: Kessler, Rainer: Eigentum: Freiheit und Fluch: ökumenische und biblische Entwürfe (Kaiser Taschenbücher 175), Gütersloh 12000 , 48-63.

[16] Crüsemann, Eigentum, 57.

[17] Ebda. , 56.

[18] Siehe Stegemann, Wolfgang: Christliche Solidarität im Kontext antiker Wirtschaft, in: Kessler, Eigentum, 89-106.

[19] Stegemann, Eigentum, 104.

[20] Ebda., 105.

[21] Ebda. , 106.

[22] Lau, Eigentum, 15.

[23] Ebda. , 17 (Fußnote 34).

[24] Crüsemann, Eigentum, 56.

[25] Utz, Arthur Fridolin, Christmann, Heinrich M. (Hg.): Summa theologica : die deutsche Thomas-Ausgabe. 18. Recht und Gerechtigkeit: II - II, 57 – 79, Salzburg [u.a.] 1953 , 500ff.

[26] Ebda. , 500.

[27] Zitiert nach der Einheitsübersetzung der Bibel.

[28] Hamman, Adalbert, Richter, Stephan (Hg.): A rm und reich in der Urkirche, Paderborn 1964 , 16.

[29] Utz, Arthur F.: Ethik des Gemeinwohls. Gesammelte Aufsätze 1983-1997 (Internationale Stiftung Humanum), Paderborn, Wien 11998 , 512.

[30] Lau, Eigentum, 23.

[31] Hamman, Urkirche, 217.

[32] Ebda. , 240.

[33] Utz, 1998, 514.

[34] Lau, Eigentum, 25-35.

[35] Utz, Thomas-Ausgabe, 405ff.

[36] Bei den folgenden Abhandlungen über Thomas von Aquin beziehe ich mich auf die deutsche Thomas-Ausgabe, herausgegeben u. a. von Utz.

[37] Utz, Thomas-Ausgabe, 416.

[38] Ebda. , 431.

[39] Ebda. , 433.

[40] Utz, Thomas-Ausgabe, 198.

[41] Ebda. , 524.

[42] Utz, Thomas-Ausgabe, 527.

[43] Siehe GS 25, MM 219.

[44] Utz meint dazu: „Es bleiben also, wenn man die Gesellschaft im Individualprinzip begründet, immer Lücken.“ (Utz, Thomas-Ausgabe, 568.)

[45] Utz meint um die Schwierigkeit der Umsetzung des Gemeinwohls zu wissen, die er in der „Anwendung allgemeiner Naturrechtsprinzipien …, und zwar eine[r] Anwendung auf eine soziologische Situation, die beinahe ungünstiger und schlechter nicht mehr sein könnte“ (Utz, Thomas-Ausgabe, 568) , erkennen will.

[46] Nell-Breuning, Otto von: Soziallehre der Kirche. Erläuterungen der lehramtlichen Dokumente, Wien, München, Zürich 31983, 26.

[47] Ebda., 35.

[48] LE 14. Siehe auch Laudato si, 85.

[49] Spieß, Christian: Sozialethik des Eigentums; Philosophische Grundlagen – christliche Sozialverkündigung – systematische Differenzierung, Münster 2004, 179, Fußnote 45. Die Wörter „personalen“ und „Subjektstellung“ sind im Original kursiv hervorgehoben. Kursive Hervorhebungen werden nun im Zitat unterstrichen.

[50] Nationale Konferenz der Katholischen Bischöfe der Vereinigten Staaten von Amerika: Wirtschaftliche Gerechtigkeit für alle: die Katholische Soziallehre und die amerikanische Wirtschaft; 13. November 1986, Bonn 1986.

[51] WG 310.

[52] Spieß, Eigentum, 151f.

[53] Ebda., 154.

[54] Nell-Breuning, Soziallehre, 46. Michael Schäfers meint, dass bei der Eigentumsargumentation nicht nur auf Thomas von Aquin zurückgegriffen werden kann, sondern auch die Grundgedanken von Locke aufgenommen wurden. Die Enzyklika soll einer „ innerkirchlichen Position des 19. Jahrhunderts“ (Schäfers, Michael: Prophetische Kraft der kirchlichen Soziallehre? Armut, Arbeit, Eigentum und Wirtschaftsethik, Münster, u.a. 1998, 442) folgen.

[55] RN 14.

[56] GS 26.

[57] siehe Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland: Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit. Wort des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Deutschen Bischofskonferenz zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland, München 11997, 118 (SG): „Was menschlicher Fleiß durch Verarbeitung von Rohstoffen und Arbeitsleistung hervorbringt, muß dem Wohl aller in gleicher Weise dienen.

[58] Nell-Breuning, Soziallehre, 44.

[59] GS 63.

[60] LE 14, siehe auch Nell-Breuning, Soziallehre, 251.

[61] Spieß, Eigentum, 152.

[62] Siehe auch bei Schäfers, Soziallehre, 434-445.

[63] Arneil, Barbara: John Locke and America: the defense of English colonialism, New York ²1998, 141.

[64] GS 26.

[65] Siehe Nell-Breuning, Soziallehre, 123: „Das Richtige wäre doch, daß umgekehrt die Ordnung der Personen die Ordnung der Dinge bestimmt, beispielsweise, daß derjenige die Chance hat, als Unternehmer selbständig erwerbstätig zu sein, der das Zeug dazu hat, d. i. der die Fähigkeit, die Kenntnisse, aber auch den Mut und die Stehfestigkeit besitzt, die dazu gehörten, und daß diejenigen sich mit unselbständigen Tätigkeiten begnügen müssen, denen die zur Selbständigkeit erforderlichen Anlagen und Fähigkeiten abgehen oder die das Wagnis und die Verantwortung scheuen.“

[66] GS 68.

[67] Spieß, Eigentum, 150; RN 29.

[68] RN 35.

[69] QA 49.

[70] Gabriel, Ingeborg: Die Eigentumsfrage in den päpstlichen Sozialenzykliken und ihre Wirkungsgeschichte in Österreich, unveröff. Manuskript, o.O., o.J., 19; PP 24.

[71] PT 64.

[72] Siehe auch Laudato si, 169.

[73] Spieß, Eigentum, 172.

[74] MM 116-118.

[75] QA 49.

[76] QA 47.

[77] QA 114.

[78] Nell-Breuning, Soziallehre, 61.

[79] PP 26.

[80] PP 24.

[81] PP 22. Siehe auch Laudato si, 62. 85.

[82] Nell-Breuning, Soziallehre, 252.

[83] LE 14.

[84] LE 15.

[85] QA 88f.

[86] SG 163. Siehe auch Laudato si, 157.

[87] Nell-Breuning, Sozialleh re, 42.

[88] PP 22.

[89] PP 23.

[90] RN 19; MM 109; PT 21.

[91] Die Menschenrechte werden in drei Gruppen eingeteilt: in Freiheitsrechte (status negativus), Bürgerrechte (status activus) und soziale und wirtschaftliche Rechte (status positivus); siehe auch bei PT 11, vgl. PT 21. 22, ein teilkirchliches Dokument: WG 80.

[92] SG 132.

[93] Spieß, Eigentum, 186.

[94] SG 215.

[95] QA 52.

[96] GS 69

[97] S.T. II-II, q. 66, a. 7.

[98] GS 26.

[99] GS 69.

[100] QA 48.

[101] Wikipedia (Hg.): Amartya Sen, in: http://de.wikipedia.org/wiki/Amartya_Sen (12.11.2003).

[102] Titel der Originalausgabe: Development as Freedom, New York 1999.

[103] Sen, Amartya: Ökonomie für den Menschen: Wege zur Gerechtigkeit und Solidarität in der Marktwirtschaft, Wien, u.a. 2000, 354ff, vgl. 37.

[104] Ebda., 18f. Die Ausweglosigkeit des Tagelöhners beschreibt er so: „Der niedergestochene Mann, er hieß Kader Mia, war ein moslemischer Tagelöhner, der für ein paar Pfennige im Nachbarhaus arbeiten und auf der Straße vom Mob in unserem überwiegend von Hindus bewohnten Viertel angefallen worden war. Während ich ihm zu trinken gab, die Erwachsenen im Haus laut um Hilfe herbeirief und mein Vater ihn eilends ins Krankenhaus schaffte, erzählte Kader Mia, seine Frau habe ihn angefleht, in diesen unruhigen Zeiten ein so gefährliches Viertel zu meiden. Kader Mia blieb jedoch keine Wahl, er musste Arbeit suchen, weil seine Familie nichts zu essen hatte. Die Strafe für seine wirtschaftliche Unfreiheit war der Tod. Er starb im Krankenhaus.“ (Sen, Ökonomie, 19.)

[105] Nass, Elmar: Die ordnungspolitische Idee von Amartya Sen, in: Sozialer Fortschritt 6-7 (2008), 139-146.

[106] Sen, Ökonomie, 24f.

[107] Ebda., 351.

[108] Spieß, Eigentum, 139f.

[109] Nussbaum, Martha C.: G erechtigkeit oder Das gute Leben, Frankfurt/M. 11991, 67-69. „Die Frage nach dem Eigentum muß schlicht und einfach die sein, welche Eigentumsformen diesem Ziel am besten dienen, also nicht nur die gute Lebensführung am besten fördern, sondern die gleichmäßige Verteilung der Fähigkeiten in dem Sinne gewährleisten, daß jeder Bürger in der Lage ist, ein bestimmtes Niveau zu erreichen.“ (Nussbaum, Gerechtigkeit, 67.)

[110] Diese Argumente sind die Notwendigkeit des Eigentums gegen die Nichteinmischung von außen und der verantwortungsvollere Umgang mit dem Eigentum. Siehe Politik II. 3-7, Politik 1262 a32-40.

[111] Sen, Ökonomie, 277.

[112] Sen, Ökonomie, 38ff.

[113] Ebda., 351.

[114] Ebda., 56ff.

[115] Ebda., 114f.

[116] Ebda., 159, Fußnote 40.

[117] Ebda., 158ff.

[118] Ebda., 336ff. 317ff.

[119] Ein ideales System der Wasserbewirtschaftung kennt auch Ostrom nicht. (Ostrom, Elinor, u.a.: Water rights in the commons, in: Brown, Peter G. (Hg.): Water ethics: foundational readings for students and professionals, Washington, u.a. 2010, 147-153.)

[120] Originaltitel: Governing the commons. The evolution of institutions for collective action, New York 1990.

[121] Ostrom, Elinor: Die Verfassung der Allmende: jenseits von Staat und Markt Allmende, Tübingen 1999, XIff.

[122] Ebda., 38.

[123] Ebda., 38ff.

[124] Ebda., 34f.

[125] Politik, II., 3.

[126] Ostrom, Allmende, 2ff.

[127] Ebda., 30.

[128] Ebda., 19ff.

[129] Ebda., 247.

[130] Ostrom, Allmende, 268.

[131] Ebda., 268f.

[132] Ebda., XIX.

[133] Die Bauprinzipien langlebiger AR-Institutionen sind (Erklärungen wurden ausgelassen): „1. Klar definierte Grenzen, 2.Kongruenz zwischen Aneignungs- und Bereitstellungsregeln und lokalen Bedingungen, 3. Arrangements für kollektive Entscheidungen, 4. Überwachung, 5. Abgestufte Sanktionen, 6. Konfliktlösungsmechanismen, 7. Minimale Anerkennung des Organisationsrechts, Für ARs, die Teile größerer Systeme sind: 8. Eingebettete Unternehmen (Ebda., 117f).

[134] Ostrom, Allmende, 137ff.

[135] Wissenschaft und Umwelt 7, 135.

[136] Kaul, 1999, 13.

[137] Stiglitz, Joseph E.: Finanzwissenschaft, (übers. v. Bruno Schönfelder), München, Wien, Oldenburg 32000.

[138] Dazu treffe ich eine Auswahl an Artikeln aus der wirtschaftskritischen Literatur mit verschiedenartigem wissenschaftlichen Anspruch: Globalisierung und Privatisierung – Die Rückforderung des Gemeinguts – Ökonomische Subsidiarität – Landreformen – Stärkung des UN-Systems – Solidarische Ökonomie. (Buchholz, Christine (Hg.): Unsere Welt ist keine Ware: Handbuch für Globalisierungskritiker, Köln 2002, 94-103, 300-316 (die beiden ersten Titel); Felber, Christian: 50 Vorschläge für eine gerechtere Welt. Gegen Konzernmacht und Kapitalismus, Wien 12006 , 179f, 195-198, 303-307, 320-325.) Andere beachtenswerte Bücher: Felber, Christian: Neue Werte für die Wirtschaft. Eine Alternative zu Kommunismus und Kapitalismus, Wien 12008 ; Rademacher, Franz Josef, u.a.: Global impact. Der neue Weg zur globalen Verantwortung, München 12009.)

[139] Silke Ruth Laskowski meint in Bezug auf Umweltgüter, dass „ ein ,ökosozialer’ Effizienzbegriff zu entwickeln [ist], der auch ökologische und soziale Kosten berücksichtigt.“ (Laskowski, Silke: Das Menschenrecht auf Wasser, Tübingen 2010, 548.)

[140] Enderle, Georges: Welches Ethos für öffentliche Güter in der Weltwirtschaft, in: Küng, Hans, Kuschel, Karl-Josef: Wissenschaft und Weltethos, München 11998, 61-83.

[141] Enderle, Ethos, 78-81.

[142] So stellt Birgit Mahnkopf die öffentlichen Güter unter eine materiale Begründung, sie seien „ als Grundvoraussetzungen menschenwürdigen Lebens zu verstehen.“ (Mahnkopf, Birgit (Hg.): Globale öffentliche Güter – für menschliche Sicherheit und Frieden, (Kongress Berlin 2001), Berlin 12003 , 27.)

[143] Stiglitz, 2000, 114.

[144] So auch bei Musgrave, Richard Abel, Musgrave, Peggy B.: Die öffentlichen Finanzen in Theorie und Praxis, (übers. v. Lore Kullmer), Tübingen 61996 , 68-72.

[145] Stiglitz, 2000, 114, siehe auch bei Samuelson, P. A.: Diagrammic exposition of a theory of public expenditure, in: Review of Economics and Statistics (1955), 350.

[146] Stiglitz, 2000, 117.

[147] Siehe auch bei Samuelson, 1954, 387: Angenommen sei eine Anzahl von i Individuen innerhalb der Menge (1, 2, …, s) und ein privates Konsumgut Xj innerhalb einer Menge X (X1, …, Xn). Das private Konsumgut ergibt sich aus der Summe Σ des Konsums aller Individuen:

s

Xj = ΣXij

1

Die öffentlichen Konsumgüter Xn+1 aus der Menge (Xn+1, …, Xn+m) entsprechen dem Konsum jedes einzelnen Individuums:

Xn+j = Xin+j.

[148] Enderle, Ethos, 68.

[149] Enderle, Ethos, 68.

[150] Stiglitz, 2000, 136f.

[151] Altvater, Elmar: Was passiert, wenn öffentliche Güter privatisiert werden?, in: Peripherie 90/ 91 (2003), 177.

[152] Altvater, 2003; Arnswald, Ulrich: Öffentliche versus private Güter. Philosophische Gedanken zur ökonomischen Theorie der öffentlichen Güter und zu Gemeinschaftsgütern als politischen Gütern, in: Maring, Matthias: Globale öffentliche Güter, Karlsruhe 2012, 267-298; Helfrich, Silke: Gemeingüter sind nicht, sie werden gemacht, in: Helfrich, Silke, u.a. (Hg.): Commons. Für eine neue Politik jenseits von Markt und Staat, Bielefeld 2012, 79-83.

[153] Kaul, Inge, Kocks, Alexander: Globale öffentliche Güter. Zur Relevanz des Begriffs, in: Brunnengräber, Achim (Hg.): Globale öffentliche Güter unter Privatisierungsdruck, Münster 12003, 42.

[154] Kaul, 1999, 11.

[155] Ebda. , 13.

[156] Wissenschaft und Umwelt 7, 135.

[157] Ebda., 135.

[158] SPD Lübeck – Arbeitskreis Privatisierung: Kriterien zur Beurteilung von Privatisierungsvorhaben, in: www.xn--spd-kcknitz-xhb.de (12.9.2010), 3.

[159] Ebda., 3.

[160] SPD Lübeck – Arbeitskreis Privatisierung, Kriterien, 3f.

[161] Wikipedia (Hg.): Trust (Wirtschaft), in: http://de.wikipedia.org/wiki/Trust_(Wirtschaft) (14.9.2010).

[162] Barnes, Peter: Kapitalismus 3.0, Hamburg 2008 , 115f.

[163] Depenheuer, Otto: Einführung in die Thematik, in: Depenheuer, Otto: Eigentum: Ordnungsidee, Zustand, Entwicklungen, (Bibliothek des Eigentums 2), Berlin 2005, 1.

[164] Kirchhof, Paul: Eigentum als Ordnungsidee – Wert und Preis des Eigentums, in: Depenheuer, Eigentum, 34.

[165] Kämmerer, Jörn Axel: Der Schutz des Eigentums im Völkerrecht, in: Depenheuer, Eigentum, 131 - 149 .

[166] Ebda., 133 .

[167] Spieker, Manfred, Die universelle Bestimmung der Güter. Zur Eigentumsethik der Christlichen Gesellschaftslehre, in: Depenheuer, Eigentum, 151-166 .

[168] Brunnengräber, Achim: Global Public Goods – Global Public Bads. Wer definiert sie, wer schützt sie, wer stellt sie bereit?, in: Brunnengräber, Achim (Hg.): Globale öffentliche Güter unter Privatisierungsdruck, Münster 12003, 26-38.

[169] Ebda., 31

[170] Korff, Wilhelm: Handbuch der Wirtschaftsethik, Band 1, (Hg. i. Auftrag der Görres-Gesellschaft v. W. Korff), Gütersloh 1999, 273.

[171] Kaul, Inge (Hg.): Global public goods, New York, N.Y. u.a. 1999, 293.

[172] Baumgartner, Alois: III. Wirtschaftliche Effizienz und soziale Gerechtigkeit, in: Heimbach-Steins, Marianne (Hg.): Christliche Sozialethik: ein Lehrbuch (Band 2), Regensburg 2005, 82-108.

[173] United Nations Development Programme (Hg.): Human development report 2006. Beyond scarcity: Power, poverty and the global water crisis, Washington, D.C. 2006, 80.

[174] Ebda., 83.

[175] United Nations Development Programme, 2006, 81.

[176] Ebda., 82: „In many countries income is a strong predictor both of access to improved water and of the type of technology used to collect water. “

[177] United Nations Development Programme, 2006, 84: „Resale prices rise with distance, because transport costs are high for informal slums and peri-urban areas that are far from resale points or located in hard to reach places. “

[178] Ebda., 84.

[179] Ebda., 86.

[180] Black, Maggie: The atlas of water: mapping the world’s most critical resource, London 22009, 28.

[181] Ebda., 28.

[182] Tenière-Buchot, Pierre F. : Financial perspectives, in : Water and Ethics 10 (2004), 38. Etwas dürftig erscheint mir die Antwort in diesem Essay auf die Korruption, wenn er die vier Kardinaltugenden als Prinzipien zur Bekämpfung derselben vorstellt. Dagegen erscheint mir der Ansatz von Black (Black, 2009, 92f) mit dem IWRM (Integrated Water Resource Management) zielgerechter.

[183] Black, 2009, 92.

[184] Transparency International Deutschland e.V. (Hg.): CPI 2014: Tabellarisches Ranking, in: http://www.transparency.de/index.php?id=2574&type=98 (5.5.2015).

[185] United Nations: General assembly resolution on the human right to water and sanitation (A/ 64/ L. 63/ Rev. 1 v. 26.7.2010), in: http://www.internationalwaterlaw.org/documents/intldocs/UNGA_Resolution_HR_to_Water.pdf (7.12.2015); siehe Protokoll: United Nations: General assembly adopts resolution recognizing access to clean water, sanitation (GA 10967 v. 28.7.2010), in: http://www.webcitation.org/5zgaL7tOv (7.12.2015).

[186] United Nations, Resolution, 1. 3.

[187] European Parliament: European Parliament resolution of 12 march 2009 on water in light of the 5th World Water Forum to held in Istanbul on 16-22 March 2009 (B6-0113/2009), in: http://www.Europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P6-TA-2009-0137+0+DOC+XML+VO//EN (5.8.2010).

[188] European Parliament, Istanbul.

[189] APA: UNO erklärt sauberes Wasser zum Menschenrecht (28.7.2010), in: http://diepresse.com/home/panorama/welt/584184/print.do (17.11.2015). Vergleiche auch die Meinung von Tobias Müller im Standard: „Österreich bereitet seit einigen Jahren gemeinsam mit anderen Staaten beim Menschenrechtsrat in Genf eine eigene Resolution um Recht auf Wasser vor, die rechtlich bindende Folgen haben soll. Darin soll geregelt werden, welche Pflichten wasserreiche Länder wie Österreich dann gegenüber wasserarmen Ländern haben.“ Der Standard (Hg.): Recht auf Wasser nicht einklagbar, in: http://derstandard.at/1277339237784/Recht-auf-Wasser-nicht-einklagbar (12.8.2010).

[190] So beschreibt Gudrun Eigelsreiter die Vorgänge der Privatisierungen der Wasserversorgung in Bolivien. (Eigelsreiter, Gudrun: Das Menschenrecht auf Wasser – Analysen zur Entwicklung des Menschenrechts (Diplomarbeit), Wien 2012, 92f)

[191] Siehe auch: Der Standard, Wasser.

[192] Ökumenisches Wassernetzwerk: Grundsatzvereinbarung, in: http:///oikoumene.org/fileadmin/files/wec-main/documents/p4/ewn/single_docs/EWN_documents/OeWN_Grundsatzvereinbarung.pdf (11.8.2010): „3. Grundlegende Überzeugungen […] b) Im Blick auf die menschliche Gesellschaft gehen wir von der Überzeugung aus, dass der Zugang zu Wasser ein grundlegendes Menschenrecht darstellt. Jede Gesellschaft muss so geordnet sein, dass alle Menschen vom Geschenk des Wassers profitieren können. Dies ist eine Frage der Gerechtigkeit und der sozialen und politischen Nachhaltigkeit. Das wiederum erfordert: • das Recht aller Menschen auf Wasser verbindlich festzuschreiben; • das Recht auf Wasser für die kommenden Generationen zu garantieren; • die lokalen und nationalen Wasserrechte indigener Völker völkerrechtlich zu schützen; • die mit Wasser verbundenen Rechte von Frauen als Menschenrechte zu garantieren.“

[193] Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, u.a. (Hg.): Ökumenische Erklärung zum Wasser als Menschenrecht als öffentliches Gut, Bern 2005.

[194] Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Wasser, 1.

[195] Bezug genommen wird auch auf das Dokument „ Freiwillige Richtlinien zur Unterstützung der Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung im Kontext nationaler Nahrungssicherheit“ der FAO von 2004.

[196] Ökumenischer Rat der Kirchen: 6. Erklärung: Wasser – Quelle des Lebens, in: http://www.oikoumene.org/de/resources/documents/assembly/2006-porto-alegre/1-statements-documents-adopted/international-affairs/report-from-the-public-issues-committee/water-for-life (7.12.2015).

[197] Ökumenischer Rat der Kirchen, 2006, 2.

[198] Biblische Bezüge: Gen 1, 2; Mk 16, 16: Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Wasser, 1f; Gen 1, 2ff; Gen 2, 5ff; Röm 8, 19ff; Offb 22; Joh 10, 10; Am 5, 24: Ökumenischer Rat der Kirchen, 2006, 1.

[199] Ökumenisches Wassernetzwerk, 2010; Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Wasser, 1: „Wasser ist deshalb grundsätzlich ein gemeinsames Gut, das nicht zu privatisieren ist.“; Ökumenischer Rat der Kirchen, 2006, 2.

[200] Zweites Weltsozialforum von Porto Allegre: Erklärung von Porto Allegre zum Wasser (Brasilien, Februar 2002), in: http://www.isw-muenchen.de/download/53-wsf.pdf (23.11.2015). Artikel 2 lautet: „Dass Wasser ein grundlegendes Menschenrecht und ein Recht aller Spezies ist. Es muss von den öffentlichen Behörden und Institutionen durch nationales und internationales Recht geschützt werden. Das Menschenrecht auf Wasser in zum Leben ausreichender Quantität und Qualität (40 - 50 Liter am Tag je Person für den häuslichen Gebrauch) ist ein individuelles und kollektives unveräußerliches Recht, das keiner Einschränkung gesellschaftlicher (Geschlecht, Alter, Einkommen), politischer, religiöser oder finanzieller Art unterworfen werden kann. Die Kosten, dieses Recht für alle zu befriedigen, müssen von der Gemeinschaft aufgebracht werden.“

[201] Blanyá, Belén, u.a.: Reclaiming public water: achievements, struggles and visions from around the world, Amsterdam 2005 , 275.

[202] Ebda. , 268: „Such a convention should provide a strong legal instrument to guarantee the right to clean water for all and ensure that water is not treated as a commodity. “

[203] Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union (Hg.): Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, in: http://Eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:5c835afb-2ecb-4577-bdf8-756d3d694eeb.0003.02/DOC_1&format=PDF (25.11.2015), 1.

[204] Knauder, Christian: Wasserrahmenrichtlinie und Privatisierung im Wasserrecht: Ausverkauf des österreichischen Wassers?, Wien 2007 , 250-259.

[205] Knauder, 2007, 256.

[206] Vereinte Nationen: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (GA 217A(III) v. 10.12.1948), in: http:/www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx? Lang/D=ger (12.8.2010). Punkt 1 von Artikel 25: „Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.“

[207] United Nations: International Covenant on economic, social and cultural rights (GA 2200A (XXI) v. 3.1.1976), in: http://www2ohchr.org/english/law/cescr.htm (12.8.2010).

[208] United Nations: Human rights and access to safe drinking water and sanitation (GA AHRC/ RES/ 12/ 8 v. 12.10.2008), in: http://daccess-dds-ny.un.org/doc/RESOLUTION/GEN/G09/165/71/PDF/G0916571.pdf?OpenElement (7.12.2015).

[209] Utz, 1998.

[210] Ebda. , 17.

[211] Ebda. , 19.

[212] Vergleiche diesen auch mit dem Begriff der Eudämonie bei Aristoteles.

[213] Utz, 1998, 17-27.

[214] Ebda. , 153.

[215] Ebda. , 154: „ Im wirtschaftlichen Sektor gilt z.B. die a priori gültige Forderung, daß die materielle Güterwelt allen und sogar der ganzen Menschheit zu dienen hat.“

[216] Johannes Messner verwendet im Unterschied zu Thomas die phänomenologisch-metaphysische Methode, um mehr Gehör bei den Empirikern zu finden. Er verzichtet auf den Gottesbegriff, hebt den Menschen als Kulturwesen hervor und stellt so die Sozialnatur auf die gleiche Ebene wie die Individualnatur. Mit dem Begriff „existentielle Zwecke“ will er die Ziele der Gesellschaft konkret definieren. Dies geschieht durch die Wahrnehmung naturhafter Streberichtungen, bei Thomas „rectitudo appetitus“ genannt, wobei der entscheidende Trieb der zur gesellschaftlichen Verbindung darstellt. Utz kritisiert die fehlende metaphysische Begründung des Gemeinwohls. (Utz, 1998, 189-224)

[217] Siehe im nachfolgenden Exkurs.

[218] Milborn, Corinna: Reich ohne Wachstum, in: Format 1 (2010), 26.

[219] Enderle, Georges, The focus on wealth creation: Need, clarifications, and challenges, in: http://institute.gesdialoque.org/fileadmin/bizcourse/Enderle.pdf (5.5.2010).

[220] Enderle, Wealth, 5.

[221] Ebda. , 7.

[222] Sen, Ökonomie , 196-229. Nach Sen funktionieren Hungersnöte nach dem Prinzip “Teile und Herrsche!” Dabei würden die Präventionskosten einer Hungersnot nur 3% des BSP ausmachen.

[223] Enderle, Wealth, 8.

[224] Ebda. , 8.

[225] Enderle, Georges: Sicherung des Existenzminimums im nationalen und internationalen Kontext: eine wirtschaftsethische Studie (St. Galler Beiträge zur Wirtschaftsethik 1), Bern, Stuttgart 1987; siehe bsd. S. 22-47, 188-208.

[226] Nussbaum, Gerechtigkeit, 129.

[227] Ebda. , 57f.

[228] Nussbaum, Gerechtigkeit, 103-121.

[229] Zitiert nach Enderle, 1987, 29. Vergleiche die Definition der UNESCO 2001 (United Nations Committee on Social, Economic and Cultural Rights, 2001): „poverty may be defined as a human condition characterized by sustained or chronic deprivation of the resources, capabilities, choices, security and power necessary enjoyment of an adequate standard of living and other civil, cultural, economic and social rights“.

[230] Zitiert nach Enderle, 1987, 29.

[231] Enderle, 1987, 29.

[232] ILO, 1984, Nr. 53.

[233] P = H [I + (1 – I) G]. Siehe Enderle, 1987, 34-36. Erklärung zur Formel: Armutsindizenz H = q/n, wobei q eine Person aus der Armutsbevölkerung, n eine Person aus der Gesamtbevölkerung sei; Einkommensdifferenzrate I = g/(qx) = q*/x, wobei g die totale Einkommensdifferenz als Summer der einzelnen Einkommensdifferenzen, x die Armutsgrenze sei; G sei der Gini-Index, das Maß für die Ungleichheit in der Armutsbevölkerung.

[234] Enderle, 1987, 39.

[235] Ebda. , 43.

[236] Ebda. , 44.

[237] Enderle, 1987, 45.

[238] World Business Council for Sustainable Development: Vision 2050: The new agenda for business, in: (http://www.wbcsd.org/pages/edocument/edocumentdetails.aspx?id=219&nosearchcontextkey=true (17.03.2015), 18f. “Business responds to higher costs resulting from the internalization of externalities with new efficiencies in materials sourcing, product design, production, marketing and distribution.” (World Business Council for Sustainable Development, Vision, 19)

[239] Schallhas, Markus: Theoretische Wegmarken, in: Katholische Sozialakademie Österreichs (Hg.): Solidarische Ökonomie (Nachrichten und Stellungnahmen der Katholischen Sozialakademien Österreichs 3/ 2008), 21f.

[240] Ebda., 22.

[241] Ebda., 21.

[242] Enderle, 1998, 80.

[243] Prinzipien einer Wasserethik: “human dignity”, “participation”, “solidarity”, “human equity”, “common good”, “stewardship”, “transparency and universal access to information”, “inclusiveness” and “empowerment” (Liu, Lie, u.a.: Water ethics and water resource management, Bangkok 2011, 17).

[244] Utz, 1998.

[245] S.T. II-II, q. 57-122.

[246] Utz, 1998, 23.

[247] „Man kann diese Entwicklung des Begriffes der Gerechtigkeit als glückliches Schicksal bezeichnen, denn ohne eine Nuance von Individualismus, der im Begriff der Tauschgerechtigkeit deutlich in Erscheinung tritt, hätte sich die Marktwirtschaft nicht entfalten können. Andererseits kamen die sozialen Komponenten, die in der Verteiler- und Gemeinwohlgerechtigkeit beheimatet sind, nicht zum Tragen, weswegen die liberalistische Marktwirtschaft bereits den Keim der sozialen Auseinandersetzungen in dich trug.“ (Utz, 1998, 24.)

[248] Sie wird in S.T. II-II, q. 80,1 als principalis virtus bezeichnet, was mehr als eine Kardinaltugend darstellt.

[249] Utz, 1998, 24f.

[250] Utz, 1998, 25.

[251] S.T. II-II, q. 58,5.

[252] Utz, 1998, 161.

[253] Heimbach-Steins, Marianne (Hg.): Christliche Sozialethik: ein Lehrbuch, (Band 1), Regensburg 2005, 222f.

[254] Evers, Mariele, Newig, Jens: Wasser, in: Heinrichs, Harald (Hg.): Nachhaltigkeitswissenschaften, Berlin 2014, 479.

[255] SPD Lübeck – Arbeitskreis Privatisierung, Kriterien.

[256] Ökumenisches Wassernetzwerk, 2010, Punkt 3.e.

[257] Ebda., Punkt 3.h.

[258] Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Wasser, 2: „2. Wir fordern […] • Wasser ist als öffentliches Gut zu behandeln. Der Staat muss die Verpflichtung übernehmen, allen Bewohnern Zugang zu Trinkwasser zu sichern. Das beinhaltet einen erschwinglichen Preis für Wasser“.

[259] Blanyà, 2005, 275.

[260] United Nations, Resolution, 3.

[261] Kaul, 1999, 288.

[262] Oberhöller, Verena: Wasserlos in Tirol. Gemein – öffentlich – privat?, (Beiträge zur Dissidenz 19), Frankfurt/Main 22007 , 25.

[263] Oberhöller, 2007, 238.

[264] Lau, Eigentum, 123: „…, jeder Mensch seit dem Augenblick seiner Zeugung ein unveräußerliches Eigentumsrecht und Teilhabrecht an den Gütern dieser Erde besitzt. Zum Recht auf Leben und der daraus folgenden Berechtigung auf ausreichende Ernährung gehört indirekt auch die Bereitstellung von sauberem Trinkwasser.“

[265] Ebda., 105.

[266] Ebda., 123-132, bsd. 127.

[267] The Economist (Hg.): For want of a drink. A special report on water, in: The Economist (22.05.2010), 4. Der Anteil des Grundwassers wurde aus den Daten errechnet.

[268] Food and Agriculture Organization of the United Nations: Water Use, in: http://unwater.org/statistics use.html (16.8.2010).

[269] Gresh, Alain, u.a. (Hg.): Atlas der Globalisierung. Sehen und verstehen, was die Welt bewegt, Berlin 2009 , 22.

[270] The Economist, 2010, 3.

[271] Ebda., 2010, 4.

[272] Food and Agriculture Organization of the United Nations, 2010.

[273] Gresh, Alain, u.a. (Hg.): Atlas der Globalisierung. Die neuen Daten und Fakten zur Lage der Welt, Berlin 2006, 14.

[274] Food and Agriculture Organization of the United Nations, 2010.

[275] Der Begriff „verfügbare Wasserressource“ wurde analog der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft verwendet: Eine „‘verfügbare Grundwasserressource’: die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, damit die in Artikel 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme vermieden wird;“ (Amt für Veröffentlichung der Europäischen Union, 2000, 7).

[276] Gresh, 2006, 14f.

[277] Food and Agriculture Organization of the United Nations, 2010.

[278] Ebda., 2010.

[279] The Economist, 2010, 3.

[280] Food and Agriculture Organization of the United Nations, 2010.

[281] Ebda., 2010.

[282] The Economist, 2010, 6.

[283] Food and Agriculture Organization of the United Nations, 2006, 14.

[284] The Economist, 2010, 17.

[285] Food and Agriculture Organization of the United Nations, 2010.

[286] The Economist, 2010, 6.

[287] Ebda., 2010, 6.

[288] Ebda. , 13.

[289] Enderle, Ethos, 68f.

[290] „Lesson 1: There is no one best system for governing water resources .” (Ostrom, Commons.) Zur besseren Lesbarkeit wurde die Überschrift in der Großschreibung dem normalen Text angepasst.

[291] SPD Lübeck – Arbeitskreis Privatisierung, Kriterien.

[292] Korff, Wirtschaftsethik 1, 268-283.

[293] Ebda. , 278.

[294] Korff, Wirtschaftsethik 1, 281.

[295] Ebda. , 286-292.

[296] Enderle, Ethos, 69-73. Er nennt als motivatorische Gründe die Verbindung von Motivation und Handlungsfolgen. Nach Smiths „unsichtbarer Hand“ resultiert das Wohl aller automatisch aus dem egoistischem Handeln Einzelner. Trotz komplexer Wirtschaftszusammenhänge ist es notwendig, die Folgen mit zu berücksichtigen. Dann ist es bei der Erstellung öffentlicher Güter schwierig, die individuellen Präferenzen festzustellen. Drittens ist es nach K.J. Arrow nicht in allen potentiell relevanten Fällen möglich, kollektive Präferenzen aus individuellen Präferenzen abzuleiten. Schließlich bereitet die Annahme des Selbstinteresses Schwierigkeiten bei der sozial optimalen Beschaffung öffentlicher Güter.

[297] Musgrave, 1958, XVIf.

[298] Ritschl, Hans: Communal economy and market economy, in: Musgrave, R.A., Peacock, A.T.: Classics in theory of public finance, London 1958, 236.

[299] Ebda. , 238. Ritschl folgert in einer für heute fremd anmutenden Weise: “Willing subordination remains an indispensable virtue also in the democratic State. The minority complies.” (Ebda.)

[300] Ebda., 238-241.

[301] Musgrave, 1996, 87-91.

[302] Musgrave, 1996, 90.

[303] Ebda., 90.

[304] Musgrave nennt folgende: 1. Einmischung zugunsten Kinder und Behinderter, 2. Informationen (z.B. Ausbildung) zur Ermöglichung von Entscheidungsmöglichkeiten, 3. Korrigierende Maßnahmen bei Werbeverhalten, 4. Staatliche Subventionen mit Güter von externem Nutzen, 5. Budgetentscheidungen mittels Mehrheitswahlrechts. (siehe ebda. , 89)

[305] Enderle, Ethos, 72f.

[306] Korff, Wirtschaftsethik 2, 86.

[307] Ebda., 87.

[308] Ebda., 87.

[309] Siehe Ostrom, Allmende, 4-6.

[310] Buchanan, James M.: The dema nd and supply of public goods, Chicago 1968, 87-91.

[311] Pickhardt, Michael: Studium zur Theorie öffentlicher Güter (Hochschulschriften 79), Marburg 2003, 35-43, 185-196. “Das Lehrexperiment hat jedoch deutlich gemacht, daß sich gerade Kommunikation positiv auf die Bereitstellung öffentlicher Güter auswirken kann, weil Kommunikation unter anderem dem Auffinden von Lösungsalternativen dient.” (Ebda., 43)

[312] Hardin, Garrett: The tragedy of the commons, in: Science 13, Vol.162, No.3859, 2.

[313] Hardin, 1968, 2.

[314] Ostrom, Allmende , 10.

[315] Hardin, Garrett: Political requirements for preserving our common heritage, in: Wildlife and America, Washington D.C. 1978, 310-317.

[316] Ebda. , 310, zitiert nach: Ostrom, Allmende, 11.

[317] So sind etwa nach Ehrenfelds öffentliche Instanzen, Staaten oder internationale Regierungen für den Schutz der öffentlichen Güter notwendig. Beim Wasserressourcenmanagement in den Entwicklungsländern käme es ohne öffentliche Kontrolle zwangsläufig zu Bodenerosion und Überweidung. Es entsteht dagegen ein effizientes Gleichgewicht nur, wenn man die Probleme der Informationsbeschaffung außer Acht lässt und die Transaktionskosten als exogene Parameter ansieht.

[318] Smith, Robert J., Resolving the Tragedy of the Commons by Creating Private Property Rights in Wildlife, CATO Journal 1, 467, zitiert nach: Ostrom, Allmende, 16.

[319] Ostrom, Allmende, 16.

[320] Ostrom, Allmende, 18.

[321] Ebda. , 22.

[322] Barnes, Peter: Kapitalismus 3.0, Hamburg 2008, 101.

[323] Barnes, 2008, 101f.

[324] Barnes geht es in diesem Zusammenhang nicht um die Erfindung neuer Eigentumstitel zum Schutz vor negativen Gütern, sondern um den Schutz des Eigentums selbst vor Missbrauch. Beide Lesarten sind anhand des Beispiels möglich. Genau genommen müsste man von Nutzungsrechten sprechen.

[325] Blankart, 2001, 509-520.

[326] Ulrich, Peter: Transformation der ökonomischen Vernunft: Fortschrittsperspektiven der modernen Industriegesellschaft, Bern, Wien 31993, 420-430.

[327] Barnes, 2008, 115f.

[328] Ebda. , 172-179.

[329] Girtler, Roland: Noble Leute, Bürger und Ganoven. Über die Vielfalt der Vereine – von der Nachbarschaft über die Freiwillige Feuerwehr bis hin zu Verbindungen, die jenseits der Gesetze stehen und ihren Chef nicht Obmann, sondern Mausche nennen, in: Morgen 4 (2010), 14.

[330] Ebda., 14.

[331] Girtler, 2010, 15.

[332] Ostrom, Elinor: Gemeingütermanagement, in: Helfrich: Wem gehört die Welt? Zur Wiederentdeckung der Gemeingüter, München 2009, 220.

[333] Auf der Ebene der Identität sind maßgebliche Faktoren folgende: das Vermögen, Beruf, Erfahrung – die Fremdwahrnehmungspräferenz – Werte bezüglich Staat versus Selbstverwaltung – Geschlecht, Alter, Ausbildung, Fähigkeiten – Mitgliedschaft in zivilgesellschaftlichen Organisationen. Die Ebene der Gruppe beinhaltet folgende Aspekte: Gemeinsame Normen – Heterogenität und Ungleichheit – Gruppenidentität – Kooperativer oder wettbewerbsorientierter Kontext. Auf der Ebene des Spiels wird zwischen einem Dynamischen (Reputation, Reziprozität, Lernen und die Wahrscheinlichkeit einer nächsten Runde) und einem Statischen (Gewinne aus jeder machbaren Strategie, machbare Strategien und durchgesetzte Gesetze und Regeln) unterschieden. (Ostrom, 2009, 221)

[334] Ostrom, 2009, 222f.

[335] Ostrom stellt folgende Fragen: „Gibt es von allen Mitgliedern akzeptierte Regeln, die definieren, wer ein mit Nutzungsrechten und Verpflichtungen ausgestattetes Mitglied ist? Gibt es eine von allen Mitgliedern akzeptierte Übereinkunft der jeweiligen Verantwortlichkeiten sowie der Prinzipien, nach denen die Nutzungsrechte verteilt sind? Gelten diese Regeln als legitim und fair? Wie werden sie von einer Generation zur nächsten oder an neue Mitglieder der Gruppe weitergegeben?“ (Ebda., 223f)

[336] Ostrom verweist auf eine Untersuchung von Leticia Merino, die die Bewirtschaftung von sechs Wäldern in Mexiko nach interagierenden Faktoren zur effizienten Nutzung untersucht hat. Wichtig sei soziales Kapital wie Vertrauen, die Übereinstimmung von Interessen der maßgeblichen Gruppenmitglieder und ein effizientes Management. Die Gesetze in Mexiko behinderten teilweise die eigenständige Nutzung der Ressource Wald. (Ebda., 224f)

[337] Dabei benutzten sie die Daten aus früheren Erhebungen von Anderson, Gordillo und van Laerhoven über Dezentralisierungsbestrebungen und ländlicher Entwicklung in Südamerika, besonders in Bolivien, Guatemala und Peru. Es wurden Bürgermeister über ihre politischen Prioritäten und die Beziehungen zur Regierung, zu NGOs und den Nutzern der natürlichen Ressourcen befragt. Auch Datenbanken wurden bedient. Andersson und Ostrom haben mithilfe von sieben unabhängigen Variablen die Bereitschaft der Kommunen analysiert, in das Management natürlicher Ressourcen zu investieren. Ostrom kommt zum Schluss: „Beschränkt sich zum Beispiel die Interaktion mit lokalen Organisationen auf ein Mindestmaß, liegt die Wahrscheinlichkeit, dass den natürlichen Ressourcen eine hohe Priorität zugewiesen wird, bei einem Drittel. Wenn dagegen mehrschichtige Interaktionen vorherrschen, steigt sie auf das Doppelte und höher.“ (Ebda., 226f)

[338] Ostrom, 2009, 227f.

[339] Tabellarische Darstellung nach Ostrom, Allmende, 250. „SQ-Regel“ bedeutet „Status Quo-Regel“.

[340] Diese sind: „(1) die Zahl der Aneigner, (2) die Größe des Ressourcensystems, (3) die Variabilität des Ressourcensystems in Raum und Zeit, (4) der gegenwärtige Zustand des Ressourcensystems, (5) die Marktlage, (6) Art und Umfang früherer Konflikte, (7) das Vorhandensein von Daten zum gegenwärtigen Zustand und zu früheren Nutzungsmustern, (8) die speziellen Status-quo-Regeln und (9) die speziellen vorgeschlagenen Alternativregeln“ (Ostrom, Allmende, 254).

[341] Die Situationsvariablen der Transformationskosten: „1. Zahl der Entscheidungsträger 2. Heterogenität der Interessen 3. verwendete Regeln für Regeländerungen 4. Fähigkeiten und Aktivposten von Führern 5. vorgeschlagene Alternativregel 6. Frühere Strategien der Aneigner 7. Möglichkeit zur selbständigen Regeländerung“ (Ostrom, Allmende, 257).

[342] Ostrom, Allmende, 261.

[343] Die Situationsvariablen der Überwachungs- und Durchsetzungskosten: „1. Größe und Struktur der AR 2. Technik des Ausschlusses Nichtberechtigter 3. Technik der Aneignung 4. Marktabsprachen 5. vorgeschlagene Alternativregeln 6. Legitimität der verwendeten Regeln” (Ostrom, Allmende, 263).

[344] Ostrom, Allmende, 265.

[345] Situationsvariablen zur Bewertung gemeinsamer Normen und anderer Handlungsoptionen: „1. Aneigner leben in der Nähe der AR 2. Aneigner verkehren in vielen Situationen miteinander 3. Aneignern verfügbare Informationen über Handlungsoptionen, die anderswo bestehen“ (Ebda., 266).

[346] Ebda., 266.

[347] Ebda., 268.

[348] Ostrom, Allmende, 270.

[349] Kaul, 1999, 436.

[350] Ebda., 437.

[351] Kaul, 2005, 18.

[352] Kaul, 1999, 466.

[353] Ebda., 477.

[354] Ebda., 470f.

[355] Kaul, 1999, 480.

[356] Kaul, 1999, 482.

[357] Ebda., 484.

[358] EVN Wasser GesmbH: Anfrage zur Trinkwasserversorgung – Dissertation. Ihr Schreiben vom 25.8.2008 (Maria Enzersdorf, Brief vom 10.9.2008), unveröff. Manuskript (siehe Anhang).

[359] Kaul, 1999, 485.

[360] Ebda., 487.

[361] Kaul, 1999, 487. Kaul verweist auf Jayaraman und Kanbur, die diese Methode “max technology” nennen. (Ebda. , 488)

[362] Kaul, 1999, 492. Näheres zur Preispolitik im Praxisteil meiner Arbeit: Auch umweltbezogene und soziale Kosten sind hier in Rechnung zu stellen.

[363] Ostrom, Commons. Zur besseren Lesbarkeit wurden die sechs Überschriften in der Großschreibung dem normalen Text angepasst.

[364] Siehe auch Okorn, Stanislaw: Kulturelle Rahmenbedingungen, Religion und Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung von Allmenden, Graz 2012.

[365] Siehe auch Lenk, Hans: 9. Soziale Fallen: Wasser als Kollektivgut und die Verwässerung der Verantwortung, in: Lenk, Hans: Natur – Umwelt – Ethik, Münster u.a. 12003, 201-255.

[366] Siehe auch meine Ausführungen im Kapitel über das Eigentum.

[367] United Nations Environment Programme, u.a.: Universal ownership. Why environmental externalities matter to institutional investors, in: http://www.unepfi.org/fileadmin/documents/universal_ownership_full.pdf (7.12.2015).

[368] Petrella, Riccardo: Ein globales Manifest . Wasser für alle, Zürich 12001, 125f.

[369] Ebda., 127f. Petrella entwirft in seinem Manifest Vorschläge, die durch die politische Entwicklung einer Überarbeitung bedürfen. Zum Beispiel ist das Menschenrecht auf Wasser bereits realisiert. An deren Umsetzung mangelt es noch.

[370] Siehe auch Lenk, 2003, 252: „Da das Privateigentum und dessen Sicherung allein keinen ausreichenden Schutz gegen ökologische und Umweltmedienschädigungen bieten, sollte de lege ferenda eine staatliche Treuhänderschaft für die betreffenden Kollektivgüter eingeführt werden (wenn dies nicht schon mit geltendem Recht möglich ist) und Fondslösungen im Fall der Schädigungen durch Summationsschäden usw.“. Im WRG sollten entsprechende Änderungen vom Eigentumsrecht am Trinkwasser zum Nutzungsrecht in einer entsprechenden gesetzlichen Regelung umgesetzt werden.

[371] Anand, P.B.: Every drop counts. Assessing aid for water and sanitation (WIDER Working Paper 25), Helsinki 2013, 18.

[372] Ebda., 18.

[373] Anand, 2013, 18.

[374] Ebda., 19.

[375] Siehe auch meine Ausführungen im Kapitel über das Eigentum.

[376] In Kap. 17 und 18 der Agenda 21 wird auf die nachhaltige Wasserwirtschaft Bezug genommen. In Kapitel 18 geht es um die Süßwasserressourcen.

[377] Evers, Wasser, 479.

[378] nach ebda., 479ff.

[379] Wikipedia (Hg.): Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (REACH), in: https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EG)_Nr._1907/2006_(REACH) (23.11.2015).

[380] Ginzky, Harald, Rechenberg, Jörg: Die Ökonomisierung im Umweltrecht – von der dunklen Seite der Macht! – zugleich eine Reaktion auf den Beitrag von Guido Wustlich „Ökonomisierung im Umweltrecht“, in: ZUR 5 (2010), 252-254.

[381] Gabriel, Ingeborg, Der Beitrag der Kirchen: Eine Provokation für die Ökonomie?, 146.

[382] Lötsch, Bernd, Rosen, Claudia: Vom Leben lernen – Erfolgsprinzipien der Ökologie, in: Kromp-Kolb, Helga (Hg.): Ethik und Ressourcenverknappung (Schriftenreihe der Initiative Weltethos Österreich 7), Wien 12013, 60.

[383] Laskowski, Menschenrecht, 652.

[384] Europäisches Parlament: Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (9085/3/1999 – C5-0209/1999 — 1997/0067(COD)) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 339), in: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52000AP0027&qid=1448481566624&from=DE (23.11.2015), 1.

[385] Knauder, 2007, 132.

[386] Oberhöller, Verena: Wasserlos in Tirol, Frankfurt/ M. 2006, 179.

[387] Ebda., 179.

[388] Siehe auch Artikel 2, Punkt 24 der WRRL und dessen Verweis.

[389] Europäisches Parlament, WRRL, Artikel 9, Absatz 4.

[390] Ebda., Artikel 9, Absatz 1.

[391] Knauder, 2007, 159f.

[392] Knauder, 2007, 160.

[393] Oberhöller, 2006, 183.

[394] Ebda., 181-183.

[395] Evers, Wasser, 480f. Die Probleme sind: 1. fehlende Informationen, 2. unzureichende übergreifende Planung, 3. die Dominanz technischer Lösungen, 4. ineffiziente Managementstrukturen, 5. fehlende Partizipationsprozesse.

[396] Ebda., 482. Die fünf förderlichen Faktoren sind: „ 1. sektorenübergreifende Zusammenarbeit, 2. Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit der Akteure, 3. verantwortliche Person/en für Prozesskoordination, 4. Einsatz sozio-technischer Instrumente wie Entscheidungsunterstützungsinstrumente oder gekoppelte Modelle, 5. intensive Partizipationsprozesse mit angepassten Partizipationsmodellen und -methoden“.

[397] Laskowski, Menschenrecht, 61.

[398] Knauder, 2007, 161-170.

[399] Evers, Wasser, 484.

[400] Grambow, Martin: Nachhaltige Wasserbewirtschaftung. Konzept und Umsetzung eines vernünftigen Umgangs mit dem Gemeingut Wasser, Wiesbaden 2013, 463-483.

[401] Ebda., 468.

[402] Ebda., 471.

[403] Evers, Wasser, 486.

[404] Knauder, 2007, 168f.

[405] Grambow, 2013, 37-58.

[406] S = ¦(W, U, G)

[407] Grambow, 2013, 44.

[408] S = Bedürfnis heutiger + kommender Generationen als Gleichung der Bedürfnisdeckung und Generationengerechtigkeit; S = Bewahrung der Schöpfung und Stabilität der (Öko-) Systeme

aus der Forderung der Erhalt der Schöpfung und der Systemstabilität; S = Leben von den (regenerierenden) Erträgen, nicht vom Bestand aus dem Gedanken der ressourcenschonenden Bewirtschaftung.

[409] Grambow, 2013, 53.

[410] Barbist, Johannes, u.a.: Rechtliche Rahmenbedingungen eines nachhaltigen Umgangs mit der Ressource Wasser auf europäischer Ebene, in: Wissenschaft und Umwelt 7, 29-35.

[411] Barbist, Umwelt, 34.

[412] Laskowski, Menschenrecht, 91.

[413] Bumberger, Leopold, Hinterwirth, Dietlinde: Wasserrechtsgesetz: WRG; Kommentar, Wien, Graz 2008; Oberleitner, Franz: Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959: mit der Wasserrahmenrichtlinie, den Verordnungen AAEV und IEV, einer Aufstellung aller wasserwirtschaftlich bedeutsamen Normen und mit der Judikatur in Leitsätzen, Wien 22007; Knauder, 2007; Kerschner, Ferdinand: Wasserrechtsgesetz 1959 idF der WRG-Novelle 2003, Wien 2003; zusätzlich WRG-Kommentare vor dem Inkrafttreten der WRRL: Krasel, Georg: Die Trinkwasserkontrolle in Österreich: rechtliche Bestimmungen und fachliche Erfordernisse, Wien 11993; Rossmann, Harald (Hg.): Das Österreichische Wasserrechtsgesetz. Mit Durchführungsvorschriften, einschlägigen anderen Rechtsvorschriften und erläuternden Bemerkungen, Wien 31993.

[414] Oberleitner, 2007, IV.

[415] Bumberger, 2008, 24.

[416] Oberleitner, 2007, 19.

[417] Rossmann, 1993, 24.

[418] Oberleitner, 2007, 19.

[419] Knauder, 2007, 263-266.

[420] Siehe Bumberger, 2008, 26: „Das Eigentum einer Gebietskörperschaft (einschließlich des Bundes) an einem Gewässer macht dieses noch nicht zu einem öffentlichen Gewässer. Es gibt auch Privatgewässer der Gebietskörperschaften.“

[421] Ebda., 265f.

[422] Oberhöller, 2006, 144.

[423] Bumberger, 2008, 41.

[424] Bundeskanzleramt (Hg.): Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wasserrechtsgesetz 1959, Fassung vom 8.11.2015, in: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010290 (18.11.2015).

[425] Bumberger, 2008, 41.

[426] Krasel, 1993, 107f.

[427] Oberleitner, 2007, 29.

[428] Oberleitner, 2007, 43.

[429] Ebda., 64.

[430] WRG, § 73-86; siehe auch: Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser (Hg.): Trinkwasser in Niederösterreich, St. Pölten 2010, 5.6; Wasserverbände sind in § 87-97 geregelt.

[431] Knauder, 2007, 220-223.

[432] WRG, § 55m Abs. 1.

[433] Ebda., § 108: Dazu zählen die Behörden „der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schifffahrt oder des Umweltschutzes“.

[434] Knauder, 2007, 222.

[435] Ebda., 222; ebda: „ Sie sprechen damit die Befugnis bestimmter Personen bzw Gruppen von Personen an, die Entscheidung der zuständigen Behörde auf ihre materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit hin prüfen zu lassen.”

[436] Ebda., 222.

[437] Knauder, 2007, 223: „ Zu diesem Zweck wurde die organisierte Öffentlichkeit bereits im Stadium der Endverhandlung der WRRL im Wege regelmäßig stattgefundener , Jours Fixes’ in die Entscheidungsfindung eingebunden, wurden im Vorfeld der Novellierung des WRG mit den hauptbetroffenen Interessensvertretern Kontakte gepflegt bzw regelmäßig Workshops mit dem Ziel einer umfassenden Darstellung des laufenden Standes der Umsetzung der WRRL abgehalten, um alle Interessierten an das komplexe Thema heranzuführen.“

[438] Nach § 55e Abs. 1 soll das Maßnahmenprogramm folgende Vorgaben enthalten:

„1. die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen

a) adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser bieten,

b) adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Kostendeckung der Wasserdienstleistungen leisten;

dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen werden;“

[439] Knauder, 2007, 219.

[440] Ebda., 220.

[441] Ebda., 218f.

[442] Kerschner, 2003, 71.

[443] Price Waterhouse Coopers: Optimierung der Kommunalen Wasserver- und Abwasserentsorgung im Rahmen einer nachhaltigen Wasserpolitik, (Im Auftrag d. BM f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), Wien 2001.

[444] Österreichischer Städtebund (Hg.): Internationaler Vergleich der Siedlungswasserwirtschaft, in: http://www.staedtebund.gv.at/oegz/oegz-beitraege/jahresarchiv/details/artikel/internationaler-vergleich-der-siedlungswasserwirtschaft.html (7.12.2015).

[445] Price Waterhouse Coopers, 2001, 4.

[446] Ebda., 5.

[447] Ebda., 14.

[448] Ebda., 42.

[449] Österreichischer Städtebund, 2015, 2: Bei England und Wales betragen die jährlichen Ausgaben pro Person 71€, in Frankreich 63€.

[450] Ebda., 3.

[451] Ebda., 4: Die Leckrate beim Trinkwasser beträgt in Österreich 9%.

[452] Ebda., 6.

[453] Kletzan, Daniela: Effizienz und Skalenerträge in der österreichischen Siedlungswasserwirtschaft, in: Wissenschaft und Umwelt – Interdisziplinär 7, 109-122.

[454] Ebda., 114.

[455] Kletzan, 2003, 115.

[456] Ebda., 116.

[457] Ebda., 117. Kletzan präzisiert hier weiter: „Dabei werden die Kombinationen von Inputs und Outputs der Ver- und Entsorger der Stichprobe als gegeben angenommen und miteinander verglichen. Ein Betrieb wird dann als effizient angesehen, wenn er für die Erreichung eines bestimmten Leistungsniveaus den geringsten Inputeinsatz aufweist. D.h. es handelt sich um relative Effizienzwerte im Vergleich zu den andern Betrieben der Stichprobe. Aussagen über absolute Effizienzpotenziale können damit nicht gemacht werden.“

[458] Österreichischer Städtebund, 2013, 7.

[459] Lauber, Wolfgang: Wasserversorgung und Abwässerentsorgung, in: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (Hg.): Zur Zukunft öffentlicher Dienstleistungen. Zwischen Staat und Markt – aktuelle Herausforderungen der öffentlichen Dienstleistungserbringung, Wien 2005, 185-197.

[460] Lauber, 2005, 190.

[461] Ebda., 192.

[462] Ebda., 193.

[463] Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser, Abt. Wasserwirtschaft (Hg.): Niederösterreichische Wassercharta. Wassercharta 2003, St. Pölten 2003.

[464] Ebda..

[465] Informationen abrufbar unter: www.umweltgemeinde.at (vom 24.12.2014).

[466] Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser (Hg.): NÖ Wassergemeinden. Aus gutem Grund für unser Wasser!, St. Pölten 2007.

[467] Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser (Hg.): Aqua, Nr. 6 (Das Wassermagazin des Landes Niederösterreich), St. Pölten 2006, 5.

[468] Amt der NÖ Landesregierung, Aqua 6, 5.

[469] Nach den Kommentaren von: Kommunalakademie Niederösterreich (Hg.): Kommunales Wasserleitungsrecht in NÖ – Leitfaden für die Praxis, (Band 4), Wien 2011.

[470] Kommunalakademie Niederösterreich, 2011, 19; siehe § 1 Abs. 2 und 3.

[471] Kommunalakademie Niederösterreich, 2011, 11. Fettgedrucktes wurde von mir hervorgehoben.

[472] Kommunalakademie Niederösterreich, 2011, 24.

[473] Die Eigeninformationen des Unternehmens sind abrufbar unter: www.evn-umwelt.at, www.evn.unternehmensberichte.net; die Frageliste an die EVN – siehe Anhang 1; EVN Wasser GesmbH, 2008, siehe Anhang 2.

[474] EVN Wasser GesmbH, 2008, 1.

[475] EVN Wasser GesmbH, 2008, 1.

[476] Ebda., 1.

[477] Ebda., 2.

[478] EVN Wasser GesmbH, 2008, 2.

[479] EVN Wasser GesmbH, 2008, 2.

[480] EVN Wasser GesmbH, 2008, 2.

[481] EVN (Hg.): Stakeholdermanagement. Wer sich auf neues Terrain vorwagt – braucht eine solide Basis, in: http://evn.unternehmensberichte.net/reports/evn/annual/2014/gb/German/2030/stakeholdermanagement.html (19.3.2016).

[482] Diese sind: Eigentümer – EVN Aufsichtsrat – Interessenvertretungen und Verbände – Kunden – Lieferanten – Marktpartner – Medien – Mitarbeiter – NGOs – Politik und Behörden – Wissenschaft und Forschung.

[483] CSR = Corporate Social Responsibility

[484] EVN (Hg.), 2014.

[485] Folgende Stakeholdergruppen werden laufend in die Stakeholderkommunikation einbezogen:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – Kundinnen und Kunden – Lieferanten – NGOs – Medien – Investoren.

Mit diesen wird über folgende Medien der Kontakt aufrecht gehalten: Befragung – Laufender und regelmäßiger Kontakt – Arbeitsgruppe, Forum, Jahresversammlung – Beiräte, Expertengremien – Aufsichtsrat. Die Medien werden nicht in Beiräte und Expertengremien einbezogen, die Medien und NGOs treten nicht mit dem Aufsichtsrat in Kontakt.

[486] SPD Lübeck – Arbeitskreis Privatisierung, Kriterien.

[487] Ebda., 6.

[488] SPD Lübeck – Arbeitskreis Privatisierung, Kriterien, 9.

[489] Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (Hg.): Leitbild zukunftsfähige Trinkwasserversorgung Baden-Württemberg, Stuttgart 22007, in: www.um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen (22.11.2015); Kappel, Karl-Ernst, Schmid, Willi: Kommunale Wasserversorgung zwischen Wettbewerb und Daseinsvorsorge, in: Baden-Württenbergische Gemeinde Zeitung 16 (2007).

[490] Diese Themenbereiche umfassen: Trinkwasserqualität und Versorgungssicherheit – Ressourcenmanagement – Kundenorientierung und Wasserpreis – Verantwortung und Aufgaben der öffentlichen Hand – Optimierung bestehender Strukturen – Beteiligung privater Unternehmen.

[491] Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, Leitbild, 2.

[492] Ebda., 9.

[493] Kappel, 2007, Kapitel 7.

[494] Ebda., Kapitel 7.

[495] Ebda., Kapitel 7.

[496] Kappel, 2007, Kapitel 8.

[497] Petrella, 2001, 137.

Fin de l'extrait de 223 pages

Résumé des informations

Titre
Trinkwasserethik und Privatisierung
Sous-titre
Theologische Systematik – Eigentumsordnung – Trinkwasserversorgung in Europa
Université
University of Vienna
Cours
Sozial- und Gesellschaftsethik
Note
nicht beurteilt
Auteur
Année
2018
Pages
223
N° de catalogue
V424172
ISBN (ebook)
9783668699205
ISBN (Livre)
9783668699212
Taille d'un fichier
4450 KB
Langue
allemand
Annotations
Der Text konnte aufgrund der Zeitnot wegen des Wechsels der Studienordnung nicht als Dissertation für die Katholische Theologie eingereicht werden.
Mots clés
Eigentum Trinkwasser Wasserethik
Citation du texte
Paul Haselberger (Auteur), 2018, Trinkwasserethik und Privatisierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/424172

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