Die Innenverhältnisdeckung in der D&O-Versicherung


Tesis, 2005

113 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

1 Einleitung

2 Innenhaftung
2.1 Innenhaftung von Vorständen und Geschäftsführern
2.1.1 Grundsätzliche Haftungsvoraussetzungen
2.1.2 Generaltatbestände der §§ 93 AktG und 43 GmbHG
2.1.2.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten und speziell geregelte Einzelpflichten
2.1.2.2 Verschulden
2.1.2.3 Sorgfaltsmaßstab
2.1.2.4 Ermessensspielraum
2.1.2.5 Schaden und Kausalität
2.1.2.6 Beweislastumkehr und Verschuldensvermutung
2.1.3 Gesamtschuldnerische Haftung
2.1.4 Geltendmachung von Innenansprüchen
2.1.4.1 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Vorständen
2.1.4.2 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Geschäftsführern
2.1.5 Verjährung
2.2 Innenhaftung von Aufsichtsräten und Beiräten
2.2.1 Allgemein
2.2.2 Aufsichtsgremien und ihre Aufgaben
2.2.2.1 Pflichten des Aufsichtsrats
2.2.2.2 Pflichten des Beirats
2.2.3 Haftungsvoraussetzungen
2.2.3.1 Aufsichtsrat
2.2.3.2 Beirat
2.2.4 Gesamtschuldnerische Haftung
2.2.5 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Aufsichtsräten und Beiräten
2.2.6 Verjährung

3 Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
3.1 Referentenentwurf
3.1.1 Modifizierung der Organhaftung
3.1.2 Modifizierung der Aktionärsrechte
3.2 Regierungsentwurf
3.3 Auswirkungen des UMAG auf das Haftungsrisiko der Organe

4 Die D&O-Versicherung
4.1 Die Geschichte der D&O-Versicherung
4.2 Die Entwicklung der D&O-Versicherung in Deutschland
4.2.1 Wachsendes D&O-Risiko
4.3 Kernelemente der D&O-Versicherung
4.3.1 Zweck der D&O-Versicherung
4.3.2 Musterbedingungen des GDV (AVB-AVG) und abweichende Bedingungswerke
4.3.3 Gegenstand der Versicherung
4.3.4 Deckungsumfang
4.3.5 Versicherbare Unternehmen
4.3.6 Versicherte Personen
4.3.7 Versicherungsfall
4.3.8 Innenverhältnisdeckung
4.3.8.1 Entwicklung der Innenverhältnisdeckung
4.3.8.2 Bedeutung der Innenverhältnisdeckung in Deutschland im Vergleich zu den USA

5 Versicherbarkeit von Innenverhältnisansprüchen
5.1 Versicherung für fremde Rechnung
5.1.1 Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls
5.1.2 Verhältnis von Versicherungsnehmer und versicherter Person
5.1.3 Dreiecksbeziehung im Innenverhältnis
5.2 Missbrauchsgefahren
5.2.1 Allgemeines
5.2.2 Freundliche Inanspruchnahme
5.2.3 Unternehmerisches Risiko

6 Versicherungslösungen
6.1 Deckungskonzepte
6.1.1 Vertragsgestaltung von D&O-Versicherungspolicen
6.1.2 Einordnung der Innenverhältnisdeckung in den Vertragsaufbau
6.2 Untersuchte Klauselwerke
6.3 Einschränkungen der Deckung von Innenansprüchen
6.3.1 Gerichtsklausel
6.3.1.1 Versicherungswirtschaftlicher Zweck
6.3.1.2 Kritische Betrachtung der Klausel
6.3.1.3 Akzeptanz der Klausel
6.3.2 Trennungsklausel
6.3.2.1 Versicherungswirtschaftlicher Zweck
6.3.2.2 Schwächen der Klausel
6.3.3 Eigenschadenklausel
6.3.3.1 Versicherungswirtschaftlicher Zweck
6.3.3.2 Kritische Betrachtung der Klausel
6.3.3.2.1 Anwendungsbereich
6.3.3.2.2 Wirksamkeitsbedenken
6.3.4 Modifizierte Innenverhältnisdeckung
6.3.4.1 Versicherungswirtschaftlicher Zweck
6.3.4.2 Kritische Betrachtung der Klausel
6.3.4.3 Wirksamkeitsbedenken
6.3.4.3.1 Allgemeines
6.3.4.3.2 Verhalten Dritter als Voraussetzung für die Leistungsfreiheit
6.3.4.3.3 Versicherungsrechtliche Betrachtung
6.3.4.3.4 AGB-rechtliche Betrachtung
6.3.5 Ausschluss von Ansprüchen der Groß- oder Mehrheitsaktionäre bzw. Mehrheitsgesellschafter
6.3.5.1 Versicherungswirtschaftlicher Zweck
6.3.5.2 Klauselanwendung
6.3.6 Sublimitierung
6.3.7 Selbstbeteiligung
6.3.8 Prämiennacherhebungsklausel
6.3.9 Beschränkung auf Abwehrkosten

7 Ausschluss der Deckung von Innenansprüchen
7.1 Inhalt des Ausschlusses
7.2 Kritische Betrachtung
7.3 Zukunftsperspektive

8 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang

Anhang 1

Anhang 2

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In den letzten Jahren haben sich Managementfehler in deutschen Unternehmen gehäuft. Zahlreiche Gerichtsverfahren und Haftungsfälle, die beinahe täglich den Medien entnommen werden können, belegen, dass die persönliche Haftung von Unternehmensleitern in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewinnt.[1] Neben einer wachsenden Anspruchsmentalität verdichtet sich auch zunehmend das Haftungsumfeld, in dem sich die Entscheidungsträger in Unternehmen bewegen. Verschärfungen der Anforderungen an Organmitglieder durch Gesetzgebung und Rechtsprechung haben die Risiken für Führungskräfte noch weiter verstärkt. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)[2], die Finanzmarktförderungsgesetze und der Corporate Governance Kodex zu erwähnen, die den Pflichtenkreis der Organmitglieder kontinuierlich ausgeweitet und konkretisiert haben. Mit weiteren Haftungsverschärfungen zur Managerhaftung ist zu rechnen: so liegt beispielsweise der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) bereits vor. Durch diesen Wandel der Managerhaftung und zunehmende Schadensersatzforderungen gegen Unternehmensleiter wurde die Nachfrage nach einer speziellen Versicherung für diese Risiken immer größer.

Die „D&O-Versicherung“ (D = Directors; O = Officers)[3] stellt eine solche Versicherungslösung dar. Es handelt sich bei dieser Versicherungsform um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, welche die finanzielle Absicherung von Organmitgliedern (Mitglieder von Führungs- und Aufsichtsgremien) vorsieht. Die versicherten Organmitglieder werden hierbei

für den Fall versichert, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer organschaftlichen Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden von dem eigenen Unternehmen oder von Dritten persönlich in Anspruch genommen werden.[4] Insofern fallen sowohl Ansprüche, die das Unternehmen selbst gegen seine Manager erhebt (Innenverhältnishaftung), als auch solche, die Dritte gegen den Manager erheben (Außenverhältnishaftung) unter den Versicherungsschutz.[5]

Die Versicherungsform der D&O-Versicherung hat sich erst Mitte der 90er Jahre auf dem deutschen Markt durchgesetzt, wohingegen sie in den USA und vielen anderen Ländern Europas bereits einige Zeit vorher angeboten wurde und zu den Standardversicherungen gehörte.[6] Mittlerweile hat sich die D&O-Versicherung jedoch auch in Deutschland weitgehend als ein „Standardprodukt“ etabliert.

Die Marktsituation auf dem deutschen D&O-Markt hat sich jedoch seit dem Jahre 2002 gewendet.[7] Aufgrund zunehmender Großschäden und Unternehmenszusammenbrüche, die eine Versicherungsleistung auslösten, reagierten die Versicherer in Deutschland mit selektiver Zeichnungspolitik, Prämienerhöhungen und Einschränkungen der Bedingungswerke.[8] Der überwiegende Teil dieser Schadenaufwendungen – circa (ca.) 90 Prozent der Schadensumme – entfiel/entfällt hierbei auf die Innenhaftung, was einen Handlungsbedarf seitens der Versicherer zur Folge hatte.[9] Insbesondere die generelle Versicherbarkeit und die speziellen Versicherungslösungen dieser Innenverhältnishaftung stehen seitdem als Hauptdiskussionsthema im Lichte der Öffentlichkeit, zudem wird die Innenverhältnisdeckung von vielen Marktteilnehmern als Problemfeld der D&O-Versicherung betrachtet. Diese Problematik wird in den folgenden Ausführungen ausführlich behandelt.

Bevor auf die Deckung von Innenverhältnisansprüchen eingegangen wird, werden im Folgenden zunächst die Grundlagen der Innenhaftung von Organmitgliedern dargestellt. Hierbei wird die Darstellung auf die Organmitglieder der zwei häufigsten Formen der Kapitalgesellschaft in Deutschland – die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – fokussiert, da Organe dieser Unternehmensformen auch zugleich die häufigsten Nachfrager von D&O-Versicherungsschutz sind. Zudem ist eine abschließende Behandlung aller versicherbaren Unternehmensformen in dieser Arbeit nicht möglich. Da die Grundlagen der Innenhaftung von Organen beider Gesellschaftsformen viele Parallelen aufweisen, wird sowohl die Haftung der AG-Vorstände und GmbH-Geschäftsführer als auch die Haftung der Aufsichtsräte/Beiräte beider Unternehmensformen gemeinsam behandelt.

Im folgenden Kapitel findet der Referenten- und der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) Berücksichtigung, da dieses aktuell geplante Gesetz bedeutende Auswirkungen auf die Innenverhältnishaftung der Organmitglieder haben wird.

Das darauffolgende Kapitel soll nunmehr die wesentlichen Inhalte der D&O-Versicherung darstellen. Somit wird in diesem Kapitel zuerst auf die Geschichte und die Entwicklung der D&O-Versicherung in Deutschland eingegangen und anschließend ein Überblick über die Kernelemente der D&O-Versicherung – konkret Voraussetzungen, Umfang und Besonderheit des Versicherungsschutzes – gegeben. In diesem Zusammenhang dienen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von drei marktführenden Versicherern und die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. als Basis, welche im Anhang dieser Arbeit abgedruckt sind. Die zahlreichen Ausschlusstatbestände (siehe die im Anhang abgedruckten Bedingungswerke) sollen in diesem Kapitel jedoch nicht behandelt werden, da sie das Thema dieser Arbeit nicht betreffen.

Anschließend erfolgt ein Überblick über die mit der Innenverhältnisdeckung verbundenen Risiken und Probleme, die sich aus der Rechtsstellung von Versicherungsnehmer (versichertes Unternehmen) und versicherter Person (Organmitglied) im Innenverhältnis bei der D&O-Versicherung ergeben. Insbesondere die bestehenden Missbrauchsgefahren sind hierbei von erheblicher Bedeutung für die darauffolgenden Kapitel.

Im folgenden Kapitel werden die auf dem deutschen Versicherungsmarkt üblichen Instrumente dargestellt, um die Innenverhältnisdeckung im Rahmen der D&O-Versicherung zu beschränken. Hierzu werden die von den deutschen D&O-Versicherern verwendeten „Besonderen Vereinbarungen“ (Klauseln) erläutert, die entweder den im Anhang abgedruckten Bedingungen entnommen werden können oder gesondert im Anhang aufgeführt werden. Zu dem größten Teil dieser Klauseln besteht erheblicher Diskussionsbedarf. In diesen Fällen erfolgt sowohl eine kritische Betrachtung der Klauselinhalte als auch eine Überlegung zu deren Wirksamkeit.

Das nächste Kapitel beschäftigt sich mit dem vollständigen Ausschluss der Innenverhältnisdeckung aus der D&O-Versicherung. Es werden hierbei der Inhalt, die Auswirkungen und die Akzeptanz eines solchen Ausschlusses dargestellt.

Im Abschluss dieser Arbeit werden in der Zusammenfassung nochmals die zentralen Themen dargestellt. Hierbei erfolgt gleichzeitig eine kritische Wertung der behandelten Literatur und denkbare Lösungsansätze zur Innenverhältnisproblematik werden aufgezeigt.

2 Innenhaftung

Die Innenhaftung bezeichnet die Haftung für Pflichtverletzungen des Organmitgliedes seinem eigenen Unternehmen gegenüber. Das eigene Unternehmen ist hierbei dasjenige, welches den Manager angestellt hat und dessen Organ er ist. Die gesetzliche Regelung der Innenhaftung bezieht sich auf die Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsgremien einer Aktiengesellschaft sowie auf den Geschäftsführer und etwaige (fakultative) Aufsichtsorgane einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.[10] Die für die Innenhaftung relevanten gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den jeweiligen Spezialgesetzen, jedoch sind sie dort nur rudimentär geregelt. Gesetzliche Grundlagen für die Innenhaftung von Organmitgliedern der AG und GmbH befinden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und im Aktiengesetz (AktG)[11], auf deren Darstellung die Innenhaftung im Folgenden fokussiert werden soll.

Neben diesen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen kommen außerdem allgemeine zivilrechtliche Haftungstatbestände wie die vertragliche Haftung wegen Verletzung eines Dienstvertrages gemäß (gem.) § 280 Abs. 1 BGB sowie deliktische Haftungsgrundlagen in Betracht.[12] Anknüpfungspunkt für die vertragsrechtliche Haftung ist der Anstellungsvertrag.[13]

2.1 Innenhaftung von Vorständen und Geschäftsführern

2.1.1 Grundsätzliche Haftungsvoraussetzungen

Bei der Innenhaftung muss neben einer begangenen Pflichtverletzung auch eine schuldhafte Handlung des Organs gegeben sein, die bei dem Unternehmen zu einem Schaden geführt hat, damit die Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch des Unternehmens erfüllt sind. Außerdem muss die Pflichtverletzung für den Eintritt eines Schadens kausal, das heißt (d.h.) ursächlich gewesen sein. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus den allgemeinen Haftungstatbeständen oder Generalklauseln in § 93 Absatz (Abs.) 2 und 3 AktG für den Vorstand[14] einer AG sowie in § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG für den Gf[15] einer GmbH.[16]

2.1.2 Generaltatbestände der §§ 93 AktG und 43 GmbHG

2.1.2.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten und speziell geregelte Einzelpflichten

Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber nach § 93 Abs. 2 Satz (S.) 1 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben. Diese Pflichtverletzung kann sowohl bei aktivem Tun als auch bei Unterlassen vorliegen.[17] Um eine Pflichtverletzung festzustellen, muss hinterfragt werden, welchen Pflichten Unternehmensleiter überhaupt unterliegen. Die Pflichten der Organe lassen sich in allgemeine Sorgfaltspflichten der
§§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG und 43 Abs. 1 GmbHG und in speziell geregelte Einzelpflichten unterteilen. Eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen (Handelsgesetzbuch (HGB), AktG, GmbHG) normieren diese Einzelpflichten und gestalten sie als Sonderhaftungstatbestände mit Verschärfungen der Einstandspflicht aus.[18]

Zu den gesetzlich geregelten Einzelpflichten zählen beispielsweise (bspw.):

- die Pflichten der Unternehmensleiter bei Gründung der AG/GmbH
(§§ 23 ff. AktG, § 9 a GmbHG),
- die Pflicht zur Kapitalerhaltung (§ 93 Abs. 3 AktG, § 43 Abs. 3 GmbHG),
- die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 91 AktG, § 41 GmbHG),
- die Pflicht zur Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 83 AktG),
- die Pflicht zur Anmeldung von Änderungen des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis (§ 81 Abs. 1 AktG),
- die Pflicht zur Berichterstattung an den Aufsichtsrat (§ 90 AktG),
- die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG, § 85 GmbHG),
- sowie die Insolvenzantragspflicht (§ 92 Abs. 2 AktG, § 64 Abs. 1 GmbHG).[19]

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten von Vorständen einer Aktiengesellschaft regelt § 93 Abs. 1 S. 1 AktG, wonach sie bei Ausübung Ihres Amtes die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters walten lassen müssen. Diese Generalklausel stellt einen Auffangtatbestand dar, in dem sich letztlich alle zuvor genannten (Einzel-)Pflichten vereinen.[20] Dies resultiert aus dem weitgefassten Wortlaut der Regelung und dem Fehlen einer expliziten Benennung der Pflichten des Organs. Somit erhält die Regelung erst Kontur, wenn man die Aufgabe miteinbezieht, welche das Organmitglied zu erfüllen hat.[21] Diese Generalklausel entspricht vom Wortlaut her weitgehend § 43 GmbHG. Insofern unterscheidet sich die Haftung des AG-Vorstandsmitglieds nicht von der eines GmbH-Geschäftsführers.

2.1.2.2 Verschulden

Die Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG ist eine Verschuldenshaftung und setzt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung des Organmitglieds voraus, aus der ein Schaden der Gesellschaft entstanden ist. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn das jeweilige Organmitglied vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen hat.[22] Der Bewertung des Verschuldens wird der Verschuldensmaßstab der §§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und 43 Abs. 1 GmbHG zu Grunde gelegt.[23] Demnach „ist eine Pflichtverletzung von dem Unternehmensleiter nur zu vertreten, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht eingehalten hat und in diesem Sinne mindestens fahrlässig gehandelt hat“[24]. Bei der Frage des Verschuldens wird ein objektiver Maßstab angelegt, d.h. subjektive Kriterien des Organmitglieds (zum Beispiel (z.B.) mangelnde Erfahrung, Fähigkeiten und Kenntnisse) bleiben unberücksichtigt und stellen keinen Entschuldigungsgrund dar.[25]

Der in den §§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und 43 Abs. 1 GmbHG auferlegten Sorgfaltspflicht kommt somit eine Doppelfunktion zu, indem sie den Sorgfaltsmaßstab umschreibt, dem die Organe unterliegen, und zugleich das für eine Haftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG erforderliche Verschulden.[26]

2.1.2.3 Sorgfaltsmaßstab

In der Generalklausel des § 93 Abs. 1 AktG heißt es, dass Vorstandsmitglieder einer AG „bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden“[27] haben. Ebenso haben Geschäftsführer einer GmbH nach § 43 Abs. 1 GmbHG „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“[28]. Gesetzliches Leitbild ist demnach der „ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter“[29] sowie der „ordentliche Geschäftsmann“[30], den es als unbestimmten Rechtsbegriff zu konkretisieren gilt, sofern man Aussagen zum Maß der Sorgfalt und den damit verbundenen Pflichten machen will. Diese Konkretisierung hat der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise für Vorstände der AG mit der Formulierung versucht, dass das Vorstandsmitglied stets die Belange der Gesellschaft und damit auch der Aktionäre zu wahren hat, so dass es einzelnen Aktionären oder Dritten nicht Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft zuwenden und nicht vorsätzlich zum Schaden der Gesellschaft handeln darf.[31]

Grundsätzlich gilt jedoch sowohl für die AG als auch für die GmbH folgender Sorgfaltsmaßstab, der über den Standard des § 347 Handelsgesetzbuch (HGB) (Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) hinausgeht: Der Unternehmensleiter „schuldet die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat“[32].

Für den GmbH-Geschäftsführer finden diese Pflichten weitere Konkretisierungen im Anstellungsvertrag, der Satzung der Gesellschaft und in etwaigen Beschlüssen der Gesellschafter. Persönliche Eigenschaften der Geschäftsführer (Gf) wie z.B. Alter, mangelnde geschäftliche Erfahrung, Unkenntnis et cetera (etc.) sind hierbei ohne Belang; folglich kann sich der Gf nicht darauf berufen, seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen zu sein.[33]

Die Vorstandsmitglieder einer AG sind nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG vor allem verpflichtet, im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der für sie verbindlichen Beschlüsse von Aufsichtsrat und Hauptversammlung sowie unter Bindung an das Unternehmensinteresse die Zwecke der Aktiengesellschaft zu fördern und Schaden von ihr abzuwenden.[34] Das Landgericht (LG) Darmstadt beschreibt die Sorgfaltspflicht des Vorstands als Pflicht zur Wahrnehmung der sich aus der Organstellung ergebenden Pflichten. Außerdem müssen der Vorstand oder die einzelnen Vorstandsmitglieder die sich unmittelbar aus dem Geschäftsbetrieb ergebenden internen oder externen Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllen, um die Gesellschaft funktionsfähig zu erhalten und den verschiedenen an sie gerichteten Interessen nachzukommen.[35] Wie bei dem GmbH-Geschäftsführer ist hierbei ebenfalls ein objektiver Maßstab anzusetzen, so dass die individuellen Merkmale der Vorstandsmitglieder und die Gepflogenheiten der jeweiligen Aktiengesellschaft für den Haftungsmaßstab irrelevant sind. Die Vorstandsmitglieder müssen die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, die zur Wahrnehmung ihrer (Führungs-)Aufgabe erforderlich sind.[36]

2.1.2.4 Ermessensspielraum

Bei der Unternehmensleitung muss den Organmitgliedern auch ein unternehmerischer Handlungsspielraum zugebilligt werden, der durch geschäftliches Entscheidungsermessen geprägt ist.[37] Betriebswirtschaftliche Regeln, die keine verbindlichen Handlungsanweisungen vorgeben, beschreiben somit zusammen mit den rechtlichen Vorgaben einen Bereich, innerhalb dessen der Unternehmensleiter einen Gestaltungsspielraum hat. Folglich wird eine Handlung, die sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums bewegt, nicht zu einer Haftung der Organe führen.[38]

In den aufgestellten Grundsätzen der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH[39], welche nicht nur für den AG-Vorstand, sondern auch für den GmbH-Gf gelten[40], wird zu Recht die unternehmerische Entscheidungsfreiheit in den Vordergrund gestellt und den Organmitgliedern bei der Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit zweifelsfrei nicht denkbar ist.[41] Nach der Rechtsprechung des BGH[42] gehört hierzu neben dem bewussten Eingehen von Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter ausgesetzt ist. Die Organe haften folglich nicht für bloßen Misserfolg.

Eine Haftung besteht somit bei

- deutlicher Überschreitung der Grenzen des am Wohl der Gesellschaft orientierten Handelns,
- unverantwortlicher Überspannung der grundsätzlich erforderlichen Bereitschaft zur Eingehung unternehmerischer Risiken oder
- Verstößen gegen Gesetz, Satzung, Anstellungsvertrag oder bindenden Beschlüssen anderer Unternehmensorgane.[43]

Die Rechtsprechung des BGH findet ihr Vorbild in der aus dem US-amerikanischen Recht stammenden Business Judgement Rule (BJR), wonach Organmitglieder für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Ermessens nicht haftbar gemacht werden können.[44]

2.1.2.5 Schaden und Kausalität

Die Schadensersatzpflicht des Unternehmensleiters nach §§ 93 AktG und 43 GmbHG setzt voraus, dass ein auf seiner Pflichtverletzung beruhender Schaden eingetreten ist. Konkret handelt es sich hierbei um einen Vermögensschaden[45], den die Gesellschaft erlitten hat. Die herrschende Meinung bezeichnet jede Verminderung des Gesellschaftsvermögens[46] sowie jede unterbliebene Mehrung des Gesellschaftsvermögens als Schaden[47]. Für den Ersatz des Schadens gelten die Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB.[48] Dies bedeutet, dass der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der Schaden der Gesellschaft muss hierbei adäquat kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein, d.h. der Schaden wäre bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten.[49] Der Feststellung der Kausalität wird die Adäquanztheorie zugrunde gelegt.[50] Zu prüfen ist somit, „ob die

Pflichtverletzung bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge geeignet war, den Schaden zu verursachen und ob diese Beeinträchtigung noch dem Schutzzweck des § 43 GmbHG“[51] bzw. § 93 AktG unterfällt. In der Regel ergeben sich hieraus keine Einschränkungen für die Innenhaftung, da das Verhalten eines Unternehmensleiters grundsätzlich geeignet ist, Vermögensschäden bei dem Unternehmen zu verursachen, und es Zweck der Innenhaftung ist, gerade diese mögliche Schädigung aufzufangen.[52]

2.1.2.6 Beweislastumkehr und Verschuldensvermutung

Bei der Innenhaftung der Organe hat besonderes Gewicht, dass bei der Haftung aus § 93 Abs. 2 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG eine Verschuldensvermutung gilt, die zugunsten der Gesellschaft greift. Dies ergibt sich für die GmbH-Gf nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 GmbHG, sondern wird durch ständige Rechtssprechung analog zu den ausdrücklichen Regelungen des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG bestimmt.[53]

Die Verschuldensvermutung besagt, dass nicht das Unternehmen das Verschulden der Organmitglieder darlegen und beweisen muss. Vielmehr muss das in Anspruch genommene Organ den Beweis dafür führen, dass es nicht schuldhaft gehandelt hat[54] und seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.[55] Alternativ kann das Organmitglied nachweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.[56] Das Unternehmen muss somit lediglich ein bestimmtes Verhalten des Organs und den daraus entstandenen Schaden benennen können.

Grund für diese Beweislastumkehr ist, dass die Gesellschaft sicherlich größere Probleme damit hätte, Pflichtwidrigkeit und Verschulden nachzuweisen, wohingegen der Vorstand hier „sachnäher“ ist.[57] Plück/Lattwein sind der Auffassung, dass jedoch auch die Führung eines Entlastungsbeweises (sogenannte Exkulpation) in der Praxis schwer ist und die Organe regelmäßig vor enorme Beweisprobleme stellt, da insbesondere zwischen dem Schaden verursachenden Tun oder Unterlassen und dem Schadeneintritt oft ein langer Zeitraum vergangen ist. Zudem ist durchaus möglich, dass das Organ zum Zeitpunkt des Schadens nicht mehr im Unternehmen tätig ist oder bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet wurde.[58]

2.1.3 Gesamtschuldnerische Haftung

Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der AG und GmbH haften dem Unternehmen gegenüber gemäß §§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG und 43 Abs. 2 GmbHG gesamtschuldnerisch. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtschuld im Sinne der §§ 421 ff. BGB. Nach dieser Regelung kann die Gesellschaft jedes haftende Organmitglied hinsichtlich des Gesamtschadens in Anspruch nehmen[59], wogegen die betroffenen Personen im Innenverhältnis nach wie vor zu gleichen Teilen haften.[60]

Die für einen Schaden verantwortlichen Organe haften somit vorerst in
Höhe des Gesamtschadens ohne Rücksicht darauf, wen das überwiegende Verschulden trifft. Auf ein Mitverschulden seiner Kollegen kann sich somit keines der Organmitglieder gegenüber der geschädigten Gesellschaft berufen.[61] Das in Anspruch genommene Organmitglied hat nun jedoch die Möglichkeit seine mit betroffenen Kollegen anteilig im Verhältnis des Verschuldens in Regress zu nehmen.[62]

Ebenso haften die jeweiligen Organmitglieder bei einer Ressortaufteilung gesamtschuldnerisch, da die Pflichten hierbei in der Gesamtverantwortung des Gremiums stehen. Jedes Organmitglied hat neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung hierbei auch die Pflicht seine Kollegen in den ihnen zugeteilten Arbeitsbereichen zu überwachen und gegebenenfalls einzugreifen.[63]

2.1.4 Geltendmachung von Innenansprüchen

2.1.4.1 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Vorständen

Die Geltendmachung von Ansprüchen der AG gegen ihre Organmitglieder kann durch den Aufsichtsrat, die Aktionäre oder Gläubiger der Gesellschaft vollzogen werden.

Im Prozess der AG gegen seine Vorstandsmitglieder vertritt generell der Aufsichtsrat die Gesellschaft.[64] Der Aufsichtsrat kann hierbei Innenhaftungsansprüche verfolgen ohne dass es eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf (anders als im GmbH-Recht)[65]. Nach der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung ist der Aufsichtsrat bei Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen mit Schadenfolge sogar dazu verpflichtet, Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand zu verfolgen und gegebenenfalls Klage zu erheben.[66] Bei der Frage der Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme des Vorstands steht dem Aufsichtsrat kein Ermessen zu.[67] Für eine erfolgreiche gerichtliche Verfolgung solcher Ansprüche bedarf es eines entsprechenden wirksamen Aufsichtsratsbeschlusses.

Neben dem Aufsichtsrat können auch die Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Aufsichtsrat oder einen sogenannten besonderen Vertreter durchsetzen. Anders als im US-amerikanischen Recht können die Aktionäre die Ansprüche der Gesellschaft nicht direkt gegen die Organmitglieder geltend machen (im US-amerikanischen Recht als „derivative action“ bezeichnet).[68] Dennoch statuiert § 147 AktG für die Aktionäre folgende Maßnahmen, die zur Verfolgung von Schadeneratzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder führen können:

- Nach § 147 Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlungsmehrheit oder eine qualifizierte Minderheit, die mindestens 10 % des Grundkapitals repräsentiert, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft vom Aufsichtsrat verlangen.[69] „Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden“[70].
- Die Hauptversammlungsmehrheit kann gem. § 147 Abs. 2 AktG einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung der Ansprüche bestellen, wodurch dem Aufsichtsrat diese Aufgabe entzogen wird.[71]
- Sofern die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschlossen hat oder eine Minderheit dies verlangt, so hat das Gericht (§14 AktG) auf Antrag einer qualifizierten Minderheit (10% des Grundkapitals oder Anteile von einer Million Euro) ebenfalls einen besonderen Vertreter oder einen sonstigen Dritten zu bestellen (§ 147 Abs. 2 AktG).[72]
- Werden Ersatzansprüche nicht nach § 147 Abs. 1 AktG geltend gemacht, so hat das Gericht (§ 14 AktG) nach § 147 Abs. 3 AktG auf Antrag einer qualifizierten Minderheit (5 % des Grundkapitals oder Anteile von 500.000 Euro) einen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, „dass der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde“[73].

Ferner lässt sich aus § 93 Abs. 5 AktG auch ein Verfolgungsrecht für Gläubiger der Gesellschaft herleiten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht in der Lage ist und eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.[74]

2.1.4.2 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Geschäftsführern

Anspruchsgläubiger für eine Inanspruchnahme des Gf nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist zunächst die Gesellschaft. Voraussetzung hierfür ist gemäß
§ 46 Nr. 8 GmbHG eine Beschlussfassung der Gesellschafter.[75] Dieser Gesellschafterbeschluss muss sowohl das vorgeworfene Fehlverhalten als auch den zu Grunde liegenden Sachverhalt hinreichend genau umreißen.[76] Nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG sind nur solche Gesellschafter abstimmungsberechtigt, die nicht selbst betroffen sind.[77] Demnach unterliegt beispielsweise der GmbH-Gf als Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss bei der Beschlussfassung.[78]

Den Gesellschaftern selbst steht jedoch kein direkter Anspruch gegenüber dem Gf aus § 43 GmbHG zu, weil diese Vorschrift der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter einen Anspruch zubilligt. Demzufolge muss der Gesellschafter hierbei auf einen Gesellschafterbeschluss hinwirken, so dass der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Gf geltend gemacht werden kann.[79]

Sonstige Dritte können keine Ansprüche aus § 43 GmbHG gegenüber dem Gf geltend machen[80], da § 43 GmbHG nach allgemeiner Ansicht kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt und Dritte somit auf andere Anspruchsgrundlagen angewiesen sind.[81]

2.1.5 Verjährung

Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand aus § 93 Abs. 2 AktG verjähren nach § 93 Abs. 6 AktG in fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs.[82] Die gleiche Verjährungsfrist gilt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG für Ansprüche nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG für den GmbH-Gf.[83]

Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.[84] Der Entstehungszeitpunkt wird nach der Rechtsprechung des BGH danach bestimmt, wann der Anspruch erstmals geltend gemacht wird bzw. im Wege der Feststellungsklage durchgesetzt werden kann.[85]

2.2 Innenhaftung von Aufsichtsräten und Beiräten

2.2.1 Allgemein

Geregelt ist die Haftung von Aufsichtsräten einer AG gegenüber ihrer Gesellschaft in § 116 AktG, welche die Regelungen des § 93 AktG für entsprechend anwendbar erklärt.[86] Besteht bei der GmbH ein Aufsichtsrat, so richtet sich die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder kraft Verweisung des § 52 GmbHG nach §116 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 AktG analog. Diese Regelungen gelten sowohl für den obligatorischen Aufsichtsrat, der vorgeschrieben ist, wenn die Mitbestimmungsgrenzen (§ 77 BetrVG 1952, § 1 MitbG[87]) erreicht sind, als auch für den fakultativen Aufsichtsrat der GmbH.[88] Die Haftung von Beiratsmitgliedern einer GmbH ist jedoch nicht einfach zu beurteilen. Sowohl die Haftung des Beirats als auch dessen Pflichten sind nicht gesetzlich geregelt, letztere ergeben sich lediglich aus der Satzung. Nach herrschender Meinung können die für den fakultativen Aufsichtsrat geltenden haftungsrechtlichen Grundsätze ebenso für den Beirat herangezogen werden, sofern dieser konkret die Aufgabe eines fakultativen Aufsichtsrats ausübt.[89]

2.2.2 Aufsichtsgremien und ihre Aufgaben

Aufsichtsräte und Beiräte sind Aufsichtsgremien von Gesellschaften. Es handelt sich hierbei um Gesellschaftsorgane, deren Tätigkeit sich fast ausschließlich auf das interne Geschehen der Gesellschaft bezieht und die nach außen hin kaum in Erscheinung treten.[90]

Diese Gremien haben den Auftrag, die Geschäftsführung zu überwachen und dabei die Interessen des Unternehmens und seiner Anteilseigner zu wahren.[91] Sofern in der Satzung verankert, können dem Aufsichtsrat oder Beirat auch echte Mitentscheidungsrechte und/oder die Wahrnehmung der Rechte der Anteilseigner übertragen werden.[92]

Aufsichtsrat und Beirat sind nicht Vorgesetzte der Führungsorgane. Sie stehen neben dem Vorstand bzw. Gf mit ganz bestimmten Rechten und Pflichten. Folglich existiert kein Weisungsrecht des Aufsichtsrats/Beirats. Die Aufsichtsgremien sind verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwehren.[93]

2.2.2.1 Pflichten des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der AG hat mit dem Verweis des § 116 AktG auf den § 93 Abs. 1 S. 1 AktG sinngemäß die Verpflichtung, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsrats anzuwenden. Für den GmbH-Aufsichtsrat ergibt sich dasselbe aus der Verweisung des § 52 Abs. 1 GmbHG auf die aktienrechtlichen Vorschriften.

In erster Linie haben Aufsichtsräte gem. § 111 Abs. 1 AktG die Pflicht und Funktion, die Geschäftsleitung zu überwachen und zu kontrollieren. Diese Kontrolle soll sowohl retrospektiv als auch prospektiv erfolgen.[94]

Im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe hat der Aufsichtsrat die Entscheidungen der Geschäftsleitung auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.[95] Folglich hat der Aufsichtsrat sicherzustellen, dass der Vorstand und die Geschäftsführung ihrerseits die Pflichten erfüllen, welche ihnen das Gesetz, die Satzung oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung aufgeben.[96] „Die Art und der konkrete Umfang der Überwachung richten sich nach Art und Umfang der Gesellschaft und sind abhängig vom konkret ausgestalteten Verhältnis zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand“[97] beziehungsweise (bzw.) dem Geschäftsführer.

Die ARAG/Garmenbeck-Entscheidung[98] des BGH hat diese Überwachungspflicht jedoch eindeutig festgelegt. Demnach ist der Aufsichtsrat dazu verpflichtet, eigenverantwortlich zu prüfen, ob der Gesellschaft Ersatzansprüche gegen die Geschäftsleitung zustehen. Kommt der Aufsichtsrat dabei zu dem Ergebnis, dass ein Geschäftsführungsmitglied sich ersatzpflichtig gemacht hat, muss er abschätzen, ob und in welchem Umfang Schadenersatzansprüche erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden können. Verletzt der Aufsichtsrat diese Pflicht zur Prüfung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Organmitglieder, so macht er sich selbst schadenersatzpflichtig. Bei der Frage, ob solche Ansprüche gegeben sind oder nicht, steht dem Aufsichtsrat kein Ermessen zu.[99]

Die Überwachungspflicht eines Aufsichtsrats besteht neben der Überwachungsaufgabe nach § 111 Abs. 1 und 2 AktG auch aus der Beratungspflicht[100] und der Berichtspflicht, der der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat nach § 90 AktG unterliegt[101]. Diese Berichtspflicht gilt analog auch für den GmbH-Gf kraft Verweisung des § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 90 Abs. 3 AktG.

Neben der Überwachungspflicht hat der Aufsichtsrat folgende nicht abschließend genannte gesetzliche Pflichten zu erfüllen:

- die Prüfung der Bücher und Schriften sowie Vermögensgegenstände der Gesellschaft (§ 111 Abs. 2 S. 1 AktG),
- die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinnes, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (§ 171 AktG),
- die Prüfung des Risikomanagements (§ 91 Abs. 2 AktG),
- die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 116 S. 2 AktG),
- sowie die Pflicht zur Einberufung der Hauptversammlung (§ 111 Abs. 3 AktG).

Die Verhaltenspflichten des Aufsichtsrats sind jedoch nicht vollständig gesetzlich geregelt. Häufig werden sie in der Satzung der jeweiligen Gesellschaft konkretisiert. Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Pflichten jedoch nach dem Sorgfaltsmaßstab der Generalklausel des § 93 AktG in Verbindung mit § 116 AktG.[102] Diese Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder besteht insbesondere aus der Pflicht zur Verschwiegenheit, der allgemeinen Treuepflicht und aus Verhaltenspflichten im Unternehmensinteresse.[103]

2.2.2.2 Pflichten des Beirats

Bei der GmbH ist neben den zwingend vorgeschriebenen Organen (Gesellschafterversammlung und Gf) sowie dem fakultativen Aufsichtsrat häufig ein weiteres Organ anzutreffen: der Beirat. Dieser existiert nur dann, wenn er in der Satzung der jeweiligen Gesellschaft festgesetzt ist, d.h. er ist ein fakultatives Organ.[104]

Gesetzliche Regelungen für die Rechte und Pflichten des Beirats gibt es nicht, somit ergeben sich diese ausschließlich aus der Satzung und einer etwaigen Beiratsordnung.[105]

Der Beirat kann eine Vielzahl von Aufgaben wahrnehmen, wie z.B. die Beratung der Gesellschafter, die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Gf, die Mitwirkung bei bestimmten Entscheidungen und die Überwachung der Gf.[106] In der Regel kommt dem Beirat jedoch eine beratende und beaufsichtigende Funktion zu.[107] Sofern die Überwachung der Geschäftsleitung im Vordergrund steht, bestimmen sich die Pflichten des Beirats entsprechend den Regelungen zum fakultativen GmbH-Aufsichtsrat.[108]

Neben den in der Satzung bestimmten Aufgaben unterliegen die Beiratsmitglieder der allgemeinen Treuepflicht, der Verschwiegenheitspflicht, der Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit sowie dem Verbot der Schädigung und Übervorteilung der Gesellschaft[109], die für jedes Gesellschaftsorgan gelten. Im Interesse des Unternehmens haben sie grundsätzlich die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Beiratsmitglieds anzuwenden.[110]

2.2.3 Haftungsvoraussetzungen

2.2.3.1 Aufsichtsrat

Verletzt der Aufsichtsrat die in Abschnitt 2.2.2.1 aufgeführten Pflichten schuldhaft, so haftet er der Gesellschaft für einen daraus entstandenen Schaden in gleicher Weise wie der Vorstand/Gf.[111] Dies ergibt sich für den Aufsichtsrat einer AG aus der Regelung des § 116 AktG, welcher § 93 AktG für anwendbar erklärt, sowie für den Aufsichtsrat einer GmbH aus § 52 Abs. 1 GmbHG, der auf § 116 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 AktG verweist.[112] Folglich kann für die Voraussetzungen der Innenhaftung (Verschulden, Schaden, Kausalität und Umkehr der Beweislast) grundsätzlich auf die Ausführungen zu § 93 AktG und § 43 GmbHG verwiesen werden (vgl. Abschnitt 2.1.1 und 2.1.2).

Es besteht jedoch ein Unterschied in der Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrats und der des Vorstands. Der Aufsichtsrat hat bei Ausführung seiner Aufgabe gem. § 116 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. „Überwachers“[113] anzuwenden. Insofern beschränkt sich die Aufgabe des Aufsichtsrats in erster Linie auf die Erfüllung der Überwachungs- und Prüfungspflicht, wohingegen der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführungsaufgabe der Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung nachkommen und sich somit grundsätzlich um sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft kümmern muss. Hierbei hat der Vorstand insbesondere auch die Angestellten bei Erledigung der Geschäftsführung zu beaufsichtigen. Im Gegensatz dazu können sich die Aufsichtsratsmitglieder jedoch auf ihre Aufgabe beschränken und brauchen nicht sämtliche Angelegenheiten von Grund auf zu prüfen und zu untersuchen.[114] Der Aufsichtsrat ist lediglich zur intensiveren Prüfung verpflichtet, wenn die ihm übermittelten Unterlagen nicht ordnungsgemäß sind oder sonstiger Anlass zum Nachprüfen besteht.[115]

[...]


[1] Man denke an Fälle wie Bremer Vulkan Werften, Daimler-Chrysler, Enron, FlowTex, Phillip Holzmann AG und Lufthansa/LSG Sky Chefs oder richtungsweisende Urteile wie Balsam oder ARAG/Garmenbeck; vgl. GeneralCologne Re, Loss & Litigation Report (2002), Managerhaftung im Spiegel der Presse, 2. Auflage; vgl. Bohnenkamp/Schlesiger, Erhöhtes Risiko, Capital, Nr. 23/2004, S. 64; vgl. Olbrich, Die D&O-Versicherung in Deutschland (2003), S. 32 ff.

[2] vgl. Olbrich, a.a.O., S. 12 ff.

[3] Entspricht den leitenden Organen sowie den Aufsichtsorganen nach deutschem Gesellschaftsrecht, vgl. Abschnitt 4.3.6

[4] vlg. Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht (2004), S. 1758 Rn 2

[5] vgl. Schilling, Managerhaftung und Versicherungsschutz (2002), S. 14

[6] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 266, 267

[7] vgl. Ihlas/Stute, PHI Sonderheft D&O, Juli 2003, S. 2

[8] vgl. Klinkhammer, VP 2004, 118

[9] vgl. Plück/Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 195; vgl. Schleif, Zeitschrift für Versicherungswesen 2005, Nr. 1, S. 12

[10] vlg. Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht (2004), S. 1759 Rn 5

[11] vgl. Plück/ Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 18

[12] vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch (2004), § 28 Rn 30

[13] vgl. Dienstvertrag, § 611 ff. BGB

[14] Diese Norm gilt für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder entsprechend; vgl. § 94 AktG

[15] Diese Norm gilt für den oder die Stellvertreter des Gf entsprechend; vgl. § 44 GmbHG

[16] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 57 Rn 90

[17] vgl. Plück/ Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 18

[18] vgl. § 93 Abs. 3 AktG, 43 Abs. 3 GmbHG

[19] vlg. Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht (2004), S. 1760 Rn 6

[20] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 57 Rn 91, vgl. Hopt/Wiedemann, Großkommentar zum AktG (1999), § 93 Rn 78

[21] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 88 Rn 164

[22] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 82

[23] vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch (2004), § 28 Rn 31

[24] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 102 Rn 192

[25] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 83; vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 37

[26] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 88 Rn 164; vgl. Ihlas, Organhaftung und Haftpflichtversicherung (1997), S. 85

[27] vgl. § 93 Abs. 1 AktG

[28] vgl. § 43 Abs.1 GmbHG

[29] vgl. § 93 Abs. 1 AktG; vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 22

[30] vgl. § 43 Abs.1 GmbHG

[31] BGH, Urteil vom 27.9.1956 – II ZR 144/55 – BGHZ 21, 354, 358

[32] Altmeppen/Roth, GmbHG, 4. Auflage, § 43 Rn 3; vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 43 Rn 8; vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 93 Rn 4; BGHZ 129, 30, 34 – NJW 1995, 1299; OLG Zweibrücken NZG 1999, 506, 507

[33] BGH, Urteil vom 14.3.1983 – II ZR 103/82 (KG ) – NJW 1983, 1856; vgl. Altmeppen/Roth, a.a.O., § 43 Rn 4

[34] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 23; kritisch dazu Hopt/Wiedemann, Großkommentar zum AktG (1999), § 93 Rn 80

[35] LG Darmstadt, Urteil vom 6.5.1986 – 14 O 328/85

[36] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 22; vgl. Hopt/Wiedemann, Großkommentar zum AktG (1999), § 93 Rn 79

[37] vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 43 Rn 14; vgl. Kropff/Semler, a.a.O., § 93 Rn 24

[38] vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 93 Rn 13a; vgl. Küpper-Dirks, Managerhaftung und D&O-Versicherung (2002), S. 13/14

[39] BGH, Urteil vom 21.4.1997 – II ZR 175/95 – BGHZ 135, 244, 253f („ARAG/Garmenbeck“)

[40] LG Berlin, Urteil vom 08.10.2003 – 101 O 80/02 – ZIP 2004, 73,74

[41] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 24

[42] BGH, Urteil vom 21.4.1997 – II ZR 175/95 – BGHZ 135, 244, 253f („ARAG/Garmenbeck“)

[43] vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 43 Rn 14,

[44] vgl. Friedrich, D&O Liability – Die Haftung des Managements nach deutschem und US-amerikanischem Recht (2002), S. 72

[45] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 79; vgl. § 251 BGB

[46] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 36; vgl. Hopt/Wiedemann, Großkommentar zum AktG (1999), § 93 Rn 261 ff.; vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 93 Rn 15

[47] vgl. Lücke, Vorstand der AG (2004), S. 241 Rn 21

[48] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 79; vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 93 Rn 15; vgl. Ihlas, Organhaftung und Haftpflichtversicherung (1997), S. 84

[49] vgl. Kropff/Semler, a.a.O., § 93 Rn 81

[50] vgl. Hopt/Wiedemann, Großkommentar zum AktG (1999), § 93 Rn 266

[51] Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 36; vgl. Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 3. Auflage, S. 183 Rn 296

[52] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 103 Rn 195

[53] vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 43 Rn 30; vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 38

[54] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 86; vgl. Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht (2004),

S. 1759/1760 Rn 5

[55] vgl. Reppesgard/Tödtmann, Die Beweislast liegt beim Geschäftsführer, Handelsblatt, 17.02.2004

[56] vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 93 Rn 16; vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 43 Rn 31

[57] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 105 Rn 200

[58] vgl. Plück/Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 23

[59] vgl. § 421 BGB; vgl. Lücke, Vorstand der AG (2004), S. 243 Rn 31

[60] vgl. § 426 Abs. 1 BGB; vgl. Lücke, Vorstand der AG (2004), S. 243 Rn 31

[61] BGH, Urteil vom 14.3.1983 – II ZR 103/82 (KG) – NJW 1983, 1856

[62] vgl. § 426 Abs. 2 i.V.m. § 254 BGB

[63] BGH, Urteil vom 08.07.1985 – PHI 3/2003, 99; BGH, Urteil vom 01.03.1993 – PHI 3/2003, 99, 100; vlg. Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht (2004), S. 1761 Rn 7; vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 43 Rn 17

[64] vgl. § 112 AktG; vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 90

[65] vgl. Abschnitt 2.4.1.2; vgl. Kropff/Semler, a.a.O., § 93 Rn 90

[66] BGH, Urteil vom 21.4.1997 – II ZR 175/95 – BGHZ 135, 244 („ARAG/Garmenbeck“); vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 109 Rn 208

[67] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 111

[68] vgl. Friedrich, D&O Liability – Die Haftung des Managements nach deutschem und US-amerikanischem Recht (2002), S. 88

[69] vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 147 Rn 1; vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 111 Rn 213

[70] § 147 Abs. 1 S. 4 AktG; vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 147 Rn 5

[71] vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 147 Rn 6

[72] vgl. Hüffer, a.a.O., § 147 Rn 7

[73] § 147 Abs. 3 S. 1 AktG; vgl. Hüffer, a.a.O., § 147 Rn 9

[74] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 113

[75] vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 43 Rn 26; vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 117 Rn 224

[76] OLG Düsseldorf, GmbHR 1995, 232; vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 48

[77] vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 47 Rn 13

[78] vgl. Eckardt/Van Zwoll, Der Geschäftsführer der GmbH (2004), S. 118

[79] ebda.

[80] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 50

[81] vgl. §§ 823 ff. BGB, vgl. § 280 BGB; vgl. Scholz/Schneider GmbHG 9.A.§43 Rn 218 bzw. Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 17.A, § 43 Rn 28

[82] vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 94 Rn 36; vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 93 Rn 157; vgl. Plück/ Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 116

[83] vlg. Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht (2004), S. 1761 Rn 7; vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 43 Rn 44; vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 43 Rn 42

[84] vgl. § 199 Abs. 1 Nr.1 BGB; vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 94 Rn 37

[85] BGH, Urteil vom 17.02.1971 – VIII ZR 4/70 – BGHZ 55, 340; vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 43 Rn 44

[86] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 119 Rn 228

[87] vlg. Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht (2004), S. 1761 Rn 8

[88] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 97

[89] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 119 Rn 229; vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 52 Rn 75

[90] vgl. Thümmel, a.a.O., S. 119 Rn 227

[91] vgl. Potthott/Trescher, Das Aufsichtsratsmitglied (2001), S. 1

[92] vgl. Plück/Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 59

[93] vgl. Potthott/Trescher, Das Aufsichtsratsmitglied (2001), S. 1

[94] vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 52 Rn 13; vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 123 Rn 236

[95] vgl. Plück/Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 62; vgl. Thümmel, a.a.O., S. 122 Rn 235; vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 111 Rn 149; vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 52 Rn 11

[96] vgl. Kropff/Semler, a.a.O., 2. Auflage, § 111 Rn 141

[97] OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.3.1984 – 6 U 75/83 – zitiert nach Plück/Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 62.

[98] BGH, Urteil vom 21.4.1997 – II ZR 175/95 – BGHZ 135, 244 („ARAG/Garmenbeck“)

[99] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 145; vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 127 Rn 243

[100] BGH, Urteil vom 25.03.1991 – AZ. ZR 188/89 – ZIP 91, 653; vgl. Plück/Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 62

[101] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 111 Rn 97

[102] vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 52 Rn 43

[103] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 116 Rn 1-5; vgl. Plück/Lattwein, Haftungsrisiken für Manager (2004), S. 60

[104] vgl. Barzen/Brachmann/Braun, D&O-Versicherung für Kapitalgesellschaften – Haftungsrisiken der Geschäftsleitung und ihre Deckung (2003), S. 65, 66

[105] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 138 Rn 271

[106] vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 52 Rn 62

[107] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 97

[108] vgl. Abschnitt 2.2.1; vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage, § 52 Rn 62, 75

[109] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 139 Rn 273; vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 52 Rn 75; vgl. Küpper-Dirks, Managerhaftung und D&O-Versicherung (2002), S. 19

[110] vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 52 Rn 75

[111] vgl. Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten (2003), S. 141 Rn 280

[112] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 97

[113] vgl. Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 116 Rn 4

[114] vgl. Dahnz, Manager und ihr Berufsrisiko (2002), S. 149

[115] ebda.

Final del extracto de 113 páginas

Detalles

Título
Die Innenverhältnisdeckung in der D&O-Versicherung
Universidad
Cologne University of Applied Sciences  (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften)
Calificación
1,3
Autor
Año
2005
Páginas
113
No. de catálogo
V42541
ISBN (Ebook)
9783638405492
Tamaño de fichero
713 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Innenverhältnisdeckung, D&O-Versicherung
Citar trabajo
Sarah Sodies (Autor), 2005, Die Innenverhältnisdeckung in der D&O-Versicherung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42541

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