Zusammensetzung und Amtsbefugnisse des römischen Senats


Trabajo de Seminario, 2005

14 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffserklärung

3. Die Geschichte des römischen Senats
3.1. Der römische Senat in der Königszeit
3.2. Der römische Senat in der Republik
3.3. Der römische Senat in der Kaiserzeit

4. Fazit

5. Literatur (Auswahlbibliographie)

1. Einleitung

Der römische Senat war die wichtigste Institution des römischen Staates. Nicht nur der Senat als Gremium war für diese Bedeutung verantwortlich, auch die Senatoren an sich waren stets wichtige und respektierte Personen im Reich. Trotz der niemals niedergeschriebenen Rechte des Senats und der Rechtskraft seiner Beschlüsse, wurde bis Augustus die römische Politik durch den Senat bestimmt. Der Senat stand somit in unzertrennlicher Koexistenz mit dem König, dem Staat, den Magistraten und mit den Kaisern. Er überdauerte die gesamte römische Zeit von der Gründung Roms bis zum Untergang beider Römischer Reiche. Doch war der Senat tatsächlich die Institution mit unangefochtener traditioneller Machtbefugnis?

2. Begriffserklärung

Der Begriff Senat ist vom lateinischen Wort senatus abgeleitet und bedeutet „Rat der Ältesten, oberste Regierungsbehörde“[1]. Dieser Begriff wurde erstmals im Römischen Reich geprägt und ist hergeleitet vom lateinischen Wort „senex, Greis, alter Mann, alte Frau“.[2] So lässt sich aus der Bedeutung und der Herleitung des Begriffs senatus auf die Zusammensetzung dieser staatlichen Institution schließen. Die ersten Mitglieder des römischen Senats waren die sogenannten senex (Alten).[3]

In Verbindung mit dem Senat werden auch andere Begriffe genannt. So z.B. der Begriff patres. Dieser stammt ebenfalls aus dem lateinischen und heißt übersetzt „Vater“.[4] Ein weiter oft genannter Namen ist plebejer. Dieser Name ist vom lateinischen Wort plebs abgeleitet, was so bedeutet wie „Bürgerstand, Volksmenge“.[5]

3. Die Geschichte des römischen Senats

3.1. Der römische Senat in der Königszeit

Die römische Königszeit wird auf den Zeitraum zwischen der Gründung Roms
735 v.Chr. durch Romolus und dem Beginn der römischen Republik 510 v.Chr. datiert. Die Informationen über diese Zeit und die Funktion des römischen Senats sind sehr spärlich. Fest steht jedoch, dass bereits in der ältesten Zeit Roms ein Senat existierte, in dem die Oberhäupter (patres familias) der Familien bzw. Großfamilien (gentes) saßen.[6]

Das römische Volk ist von Beginn an aufgeteilt in Patrizier und Plebejer. Die Patrizier bildeten den römischen Adel, hingegen der Begriff Plebejer das nichtadlige römische Volk bezeichnet. Der römische Adel entstammte nicht, wie der griechische Adel, aus dem Götterblut, sondern definierte sich aus materieller Überlegenheit und politischer Vormachtsstellung.[7] Das politische Organ des Adels war der Senat. Dieser entwickelte sich im 6. Jh. v.Chr. aus einem Rat der Gentilältesten (Geschlechterältesten) und wuchs bis zum Ende der Königszeit zu einer
300 Mitglieder starken staatlichen Körperschaft an.[8] Am Anfang der Königszeit bestand der römische Senat noch aus 100 Mitgliedern. Erst unter dem König Lucius Tarquinius Priscus wurde die Mitgliederzahl des Senats auf 200 erweitert und die sakralen Aufgaben, durch den Einfluss der hellenistischen Zeit, nach und nach aufgegeben. Der Senat fungierte als eine Art königlicher Beirat, der dem König mit Erfahrung und politischem Geschick zur Seite stand. Die in den Senat berufenen Mitglieder der Adelsfamilien wurden patres (Väter) genannt. Die Bezeichnung Patres ist nicht als Oberhaupt einer einzigen adligen Familie zu verstehen, welche er im Senat vertreten sollte, sondern der in den Rat Berufenen bildete die Grundlage für seine Nachkommen. Durch seine Mitgliedschaft im Senat wurden die Nachkommen seines Geschlechtes ratsfähig gemacht. Er war somit der "Vater" für die Nachkommen seines Geschlechtes, welche durch ihn nun auch die Möglichkeit hatten in den Senat berufen zu werden.[9]

Der König war Träger der staatlichen Gewalt und hatte die alleinige politische Machtbefugnis. Weiterhin war der König ebenfalls der Repräsentant des Volkes gegenüber den Göttern als eine Art Vertrauensmann. Jedoch war er zumindest in der späten Königszeit nicht unabhängig vom Senat, und auch das Ende der Zeitepoche wurde vom Senat herbeigeführt, indem die Senatoren den letzten König stürzten.[10] Nach dem Tod eines Königs durch Alter, Krankheit oder Tod auf dem Schlachtfeld hatte der Senat das Recht, einen Interrex (Zwischenkönig) aus ihren eigenen Reihen zu ernennen. Der Interrex hatte alle politischen und sakralen Freiheiten und Pflichten eines "richtigen" Königs. Seine Amtsdauer war jedoch begrenzt und es musste spätestens nach einem halben Jahr ein neuer König ernannt werden. Diese Ernennung geschah nicht durch Wahl oder Erbfolge, sondern sie wurde durch die freie Entscheidung des Interrexes bestimmt. Dieses Recht war ursprünglicher als das Königtum selbst, begründete sich jedoch lediglich auf Tradition und war gesetzlich nicht festgeschrieben. Die Ernennung eines Interrexes und die Bestimmung eines Thronwechsels war somit für den König aus Tradition bindend. Keiner traditionellen Bindung unterlag hingegen die Ernennung neuer Senatoren, sondern gehörte eher zur Entwicklung des Patriziats.[11]

Die Angehörigen der alten senatorischen Familien, die Patrizier, übten bis ins 4. Jh. n.Chr. durch ihre wirtschaftliche Überlegenheit und ihrer damit verbundene Mitgliedschaft im Senat die politische Herrschaft aus. Jedoch nicht alle adligen Familien hatten diese Machtbefugnisse. Nur wenige mächtige Geschlechter besetzten immer wieder die gleichen hohen Positionen im Senat und Ämter. Nach Errichtung der Republik durfte nur noch ein einziges Geschlecht, dass der Claudier, in den Patrizierstand erhoben werden. Dies hatte zur Folge, dass der Patrizierstand immer mehr zusammenschmolz und stark dezimiert wurde, dem man später durch Adoption versuchte entgegenzuwirken.[12]

[...]


[1] Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, Bearbeitung und Erweiterung der Neuausg. 2004.

[2] Pons, Wörterbuch für Schule und Studium, Klett, 2. neubearbeitete Auflage 1986, S. 944f.

[3] Bleicken, Jochen (Hrsg.): Die Verfassung der Römischen Republik: Grundlage und Entwicklung.

Paderborn-München-Wien-Zürich 1995, S. 85.

[4] Pons, Wörterbuch für Schule und Studium, S. 725.

[5] Pons, Wörterbuch für Schule und Studium, S. 772.

[6] Bleicken, Jochen; Die Verfassung der römischen Republik, 7. Auflage, 1995, S. 45.

[7] Täubler, Eugen (Hrsg.): Der römische Staat. Stuttgart 1985, S. 7.

[8] Herrmann, Joachim (Hrsg.): Kulturgeschichte der Antike. Bd. 2: Rom. Berlin 1978,

S. 56.

[9] Täubner, S. 7.

[10] Bleicken, S. 45.

[11] Täubner, S. 11.

[12] Herrmann, S. 43.

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Zusammensetzung und Amtsbefugnisse des römischen Senats
Universidad
University of Rostock  (Historisches Institut)
Curso
Proseminar Alte Geschichte
Calificación
1,0
Autor
Año
2005
Páginas
14
No. de catálogo
V42578
ISBN (Ebook)
9783638405805
ISBN (Libro)
9783638775236
Tamaño de fichero
1129 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zusammensetzung, Amtsbefugnisse, Senats, Proseminar, Alte, Geschichte
Citar trabajo
Stephan Lembke (Autor), 2005, Zusammensetzung und Amtsbefugnisse des römischen Senats, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42578

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