Der gemeinnützige Verein im Steuerrecht. Besondere Betrachtung der Abgrenzungsproblematik Zweckbetrieb / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb


Thèse de Bachelor, 2018

83 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Grundlagen der verschiedenen Vereinsformen
2.1. Idealverein versus wirtschaftlicher Verein
2.2. Der rechtsfähige Verein
2.2.1. Vorverein und Eintragungsverfahren
2.2.2. Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung
2.2.3. Haftung und Beendigung des Vereins
2.3. Hinweis zum nicht rechtsfähige Verein
2.4. Zusammenfassung der Vereinsformen

3. Die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
3.1. Grundsätze der Gemeinnützigkeit
3.1.1. Gemeinnützige Zwecke
3.1.2. Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
3.1.3. Ausschließlichkeit
3.1.4. Unmittelbarkeit
3.2. Satzungsmäßigkeit als Voraussetzung der Gemeinnützigkeit
3.2.1. Satzung des gemeinnützigen Vereins
3.2.2. Anerkennungsverfahren der formellen Satzungsmäßigkeit
3.2.3. Vermögensbindung und Rücklagen
3.2.4. Tatsächliche Geschäftsführung
3.3. Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins
3.3.1. Ideeller Tätigkeitsbereich
3.3.2. Vermögensverwaltung
3.3.3. Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

4. Die wirtschaftliche Betätigung des gemeinnützigen Vereins
4.1. Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
4.1.1. Tatbestandsmerkmale
4.1.2. steuerrechtliche Folgen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
4.2. Definition des Zweckbetriebes
4.3. Abgrenzung der wirtschaftlichen Betriebe
4.3.1. Abgrenzungskriterien
4.3.2. Zwischenbeispiel zur Abgrenzung
4.4. Ausnahmen der Abgrenzung
4.4.1. Wohlfahrtspflege und Krankenhäuser
4.4.2. Sportveranstaltungen
4.4.3. Weitere einzelne Ausnahmen

5. Steuerliche Auswirkung der Abgrenzung
5.1. Körperschaftsteuer
5.2. Gewerbesteuer
5.3. Umsatzsteuer

6. Zusammenfassendes Beispiel

7. Schlussbetrachtung und Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anhang
Anhang I: Mustersatzung
Anhang II: Grundlagenbescheid § 60a Abs. 1 AO (Neu)
Anhang III: Grundlagenbescheid § 60a Abs. 1 AO (bestehende)
Anhang IV: Freistellungsbescheid
Anhang V: Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Anhang VI: Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Abgesehen von den vielen anderen Möglichkeiten ist der Verein die häufigste Form von Zusammenschlüssen, die das deutsche Zivilrecht bietet. Entsprechend nimmt die Zahl der bestehenden Vereine stetig zu. Im Jahr 2016 verzeichnete das Bundesamt für Justiz ca. 600.000 eingetragene Vereine.[1] Damit bleibt der sogenannte Idealverein, mit eigener Rechtspersönlichkeit, eines der wichtigsten Gesellschaftsformen in Deutschland.

Die zahlreichen Vereine in Deutschland machen es für Millionen Bürgerinnen und Bürgern möglich, sich zu engagieren. Egal wie vielseitig die Aktivitäten oder Zwecke eines Vereins sind, sie haben eines gemeinsam: Es wird die Möglichkeit gegeben, gemeinsame Interessen zu pflegen und zusammen mit anderen einem guten Zweck zum Erfolg zu verhelfen.

Deshalb wird dieser besondere Beitrag zum Gemeinwohl vom Staat durch zahlreiche steuerliche Vergünstigungen gefördert. Die Rede ist von der sogenannten Gemeinnützigkeit.

Das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht unterliegt einem stetigen Wandel[2] und wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013[3] erweitert. Trotzdem stellt der Gesetzgeber recht hohe Anforderungen an die Vereine, die sich um die Gemeinnützigkeit bemühen.

Problemstellung

Die breit umfassten Voraussetzungen der Steuerbegünstigung in den §§ 51 bis 68 AO führen in der Praxis zu zahlreichen Rechtsunsicherheiten.[4] Deshalb wird in der Regel von der Finanzverwaltung im dreijährigen Turnus die Einhaltung der Regelungen zur Gemeinnützigkeit überprüft.

Bleibt zu klären, welche Voraussetzungen der Gesetzgeber verlangt, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten bzw. diesen aufrechtzuerhalten.

Bei der Untersuchung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit kristallisiert sich ein Problem heraus, welches in der Thesis eine besondere Betrachtung erhält: Die wirtschaftliche Betätigung des gemeinnützigen Vereins.

Denn nicht in allen Bereichen kommt der Verein in den Genuss der zahlreichen Steuerbegünstigungen. Es wird unterschieden zwischen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.

Da in beiden Fällen eine wirtschaftliche Betätigung vorliegt, ist eine Abgrenzung der beiden Betriebe notwendig. Diese Abgrenzung stellt eine der schwierigsten Methoden im Tätigkeitsbereich des gemeinnützigen Vereins dar.

Zielsetzung und Verlauf der Thesis

Die Thesis befasst sich mit dem gemeinnützigen Verein im Steuerrecht und erläutert insbesondere die Abgrenzungsproblematik des steuerbegünstigten Zweckbetriebes und die des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Ziel der Thesis ist es, dem Leser die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit des Steuerrechts zu erläutern und sodann die angesprochene Abgrenzungsproblematik der beiden Betriebe zu erörtern.

Zunächst werden die allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen des Vereins geklärt. Dabei wird aufgezeigt, welche verschiedenen Vereinsformen in Erscheinung treten und welche hinsichtlich der Gemeinnützigkeit eine prägende Rolle spielen.

Schließlich werden die Grundsätze der Gemeinnützigkeit herausgearbeitet. Es wird erläutert, welche Tatbestandsmerkmale ein gemeinnütziger Verein enthalten muss und welche Rolle die Satzung in Bezug auf die Gemeinnützigkeit spielt. Denn ohne Einhaltung dieser Fundamente, kommt der Verein nicht in den Genuss der zahlreichen Steuerbegünstigungen.

Nach erfolgter Anerkennung der Gemeinnützigkeit, werden die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins erläutert. Hauptaugenmerk liegt schließlich auf den Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, da die Vereine zunehmend gezwungen sind, ihre Finanzmittel durch eigene wirtschaftliche Betätigung aufzustocken.[5]

Es werden ausführlich die Bereiche des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes untersucht und die des Zweckbetriebes, welcher eine besondere Form des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes darstellt. Diese besondere Form bringt die Abgrenzungsproblematik mit sich, die sodann mit Hilfe von Beispielen und Ausnahmen aus der Praxis geklärt wird.

Nach dieser Untersuchung werden die steuerlichen Auswirkungen in den Bereichen der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer aufgezeigt und schließlich an einem zusammenfassenden Beispiel deutlich gemacht.

Als Abschluss wird eine Schlussbetrachtung aus den gewonnenen Erkenntnissen der Thesis gezogen, die Abgrenzungsproblematik nochmals verdeutlicht und ein Ausblick auf die Rechtsentwicklung gegeben.

2. Grundlagen der verschiedenen Vereinsformen

Der Begriff des Vereins ist unter den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland allbekannt. Eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Vereins im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es jedoch nicht. Vor langer Zeit -1934-[6] hat sich das Reichsgericht mit einer konkreten Definition beschäftigt. Demnach wird der Begriff wie folgt definiert:

„Ein Verein ist eine dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, der, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nach der Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.“[7]

Entsprechend dieser Definition lässt sich der Verein als einen auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss mehrerer Personen definieren, welcher unter einem gemeinsamen Zweck und Gesamtnamen ein gemeinschaftliches Ziel verfolgt.[8]

Das Grundgesetz bildet bereits die Grundlage des Vereinsrechts. Nach Artikel 9 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Eine entsprechende Einschränkung folgt im Artikel 9 Abs. 2 GG, der besagt, dass Vereine verboten sind, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Die Voraussetzungen hierzu ergeben sich aus dem Vereinsgesetz, welches im Jahr 2017 erneut verschärft wurde.[9] Der Begriff „Vereinsgesetz“ gibt Anlass zur Vermutung, dass in diesem Gesetz das Vereinsrecht insgesamt geregelt sein könnte. Jedoch regelt dieses Gesetz in den §§ 1 – 33 VereinsG lediglich die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen.

Im zivilrechtlichen Sinne enthält der allgemeine Teil des BGB §§ 21 bis 88 die wichtigsten Vorschriften des Vereinsrechts. Das BGB differenziert zwischen dem Idealverein § 21 BGB und dem wirtschaftlichen Verein § 22 BGB.[10] Im Hinblick auf die Erlangung der späteren Rechtsfähigkeit, spielt diese Differenzierung eine wichtige Rolle.

2.1. Idealverein versus wirtschaftlicher Verein

Im Einzelfall kann die Abgrenzung der beiden Vereinsformen schwierig sein.[11] Bei dem wirtschaftlichen Verein ist der Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, bei einem Idealverein nicht.[12]

Gemeinnützigkeitsrechtlich liegt die wesentliche Bedeutung der Unterscheidung darin, dass der wirtschaftliche Verein einen Satzungszweck enthält, der nicht den Anforderungen der §§ 51 ff. AO entspricht und somit die Gemeinnützigkeit diesem Verein versperrt bleibt.[13]

Ein Idealverein liegt vor, wenn nach der Satzung der Hauptzweck ein idealer bzw. in Hinsicht auf die Kriterien der Gemeinnützigkeit ein ideeller ist.[14] Dies soll nicht bedeuten, dass ein Idealverein keine wirtschaftliche Betätigung betreiben darf. Vielmehr wird sich auf das durch die Rechtsprechung entwickelte Nebenzweckprivileg berufen.[15] Dabei darf der Verein auch unternehmerische, wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem idealen Hauptzweck zu- und untergeordnet sind.[16]

Entsprechend stellt sich die Frage, inwieweit bzw. in welchem Umfang sich die wirtschaftliche Betätigung dem dominierenden ideellen Bereich unterordnen muss. Zumindest zivilrechtlich scheint die Sache eindeutig geklärt zu sein. So entschied das AG München in jüngster Rechtsprechung im Fall des ADAC[17], dass dieser weiterhin den ideellen Hauptzweck verfolgt und als Idealverein im Vereinsregister eingetragen bleibt, obwohl der ADAC e.V. eine hohe wirtschaftliche Betätigung ausübt.

Im weiteren Verlauf der Thesis bezieht sich der Begriff „Verein“ grundsätzlich auf die Idealvereine bzw. nichtwirtschaftlichen Vereine, da der wirtschaftliche Verein in der Praxis selten ist.[18] Diesem Verein stehen speziellere und brauchbare Assoziationsformen zur Verfügung wie z.B. die Aktiengesellschaft, GmbH, KG oder die Genossenschaft, welche besondere gesetzliche Regelungen besitzen.

2.2. Der rechtsfähige Verein

Durch die Rechtsfähigkeit erhält der Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sogenannte juristische Person.[19] Diese erlangt er nach § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister. Damit besitzt der Verein die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Es ist dem Verein möglich, Eigentum zu erwerben und zu übertragen, er kann klagen oder verklagt werden, weiter hat er das, Recht im eigenen Namen Geschäfte abzuschließen und er ist sogar erbfähig.[20]

Eine Eintragung des Vereins ist mit bestimmten materiellen und formellen Voraussetzungen verknüpft. Grundsätzlich ist im Gesetz keine bestimmte Vorgehensweise beschrieben, wie ein Verein zu gründen ist.

Zunächst sind die Regelungen, die für den künftigen Verein verbindlich sein sollen, in einer Satzung niederzulegen.[21] Die Satzung ist ein von den Gründern geschlossener Vertrag.[22] Es ist empfehlenswert, dass die Satzung in Schriftform erfolgt, da dem Vereinsregister i.S.d. § 59 Abs. 2 BGB die Anmeldung zur Eintragung in Urschrift und Abschrift beizufügen ist.

Die Mindesterfordernisse der Vereinssatzung ergeben sich aus § 57 BGB. Sie muss zwingend Angaben über den Zweck, den Namen des Vereins sowie deren Sitz enthalten. Den Satzungsentwurf müssen mindestens zwei Personen beschließen, jedoch besagt das Gesetz, dass die Eintragung nur dann erfolgen kann, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder vorhanden sind, § 56 BGB.

Da sich die Thesis mit gemeinnützigen Vereinen beschäftigt, wird an dieser Stelle Bezug auf die Mustersatzung genommen, deren Satzungsinhalte gesetzlich geregelt sind, § 60 Abs. 1 S. AO i.V.m. Anlage 1.[23] In dieser Satzung muss zwingend geregelt sein, dass

- der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient,
- die Mittel nur für Satzungszwecke verwendet werden dürfen,
- der Verein Vereinsmitglieder und Dritte nicht durch Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt, und
- bei Auflösung des Vereins das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf, § 60 Abs. 1 S. AO i.V.m. Anlage 1.[24]

Sollte auch nur eine dieser Regelungen fehlen, wird die Vorlage zum Zwecke der Anerkennung der Gemeinnützigkeit abgelehnt.[25] Eine entsprechende Mustersatzung ist der Thesis im Anhang I beigefügt.[26]

2.2.1. Vorverein und Eintragungsverfahren

Nachdem die Einigung der Gründungsmitglieder über die Satzung vollbracht ist, entsteht der Vorverein i.S.d. §§ 705 ff. BGB. Der Vorverein besitzt die Aufgabe, den Verein in das Vereinsregister einzutragen, damit dieser Rechtsfähigkeit erlangt. Man bezeichnet den Vorverein auch als Durchlaufstadium.[27] Da der Verein bereits eine körperschaftliche Organisation darstellt, muss er gem. § 26 Abs. 1 BGB einen Vorstand bestellen, welcher den Verein nach außen vertritt.

Der Vorverein stellt einen (noch) nicht rechtsfähigen Verein dar, deshalb haftet der Vorstand gem. § 54 S. 2 BGB persönlich. Nach van Randenborgh soll diese gesetzliche Bestimmung Druck auf die jeweiligen Vorstandsmitglieder ausüben, um alle ausstehenden Schritte zur baldigen Anmeldung des Vereins zu veranlassen.[28]

Hauptaufgabe des Vorstandes ist, den Verein in das Vereinsregister einzutragen, § 59 Abs. 1 BGB. Die Zuständigkeit des Registergerichtes richtet sich gem. § 55 BGB nach dem Sitz des Vereins. Nach einer umfassenden Prüfung des Registergerichtes über die eingereichte Anmeldung, sind schließlich Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben.[29] Der Verein erhält mit der Anmeldung den Zusatz „eingetragener Verein“, § 65 BGB. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Verein seine Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. Rechtlich gesehen sind der Vorverein und der eingetragene Verein identisch.[30]

2.2.2. Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung

Eine Mitgliedschaft entsteht in den meisten Fällen durch den Eintritt in einen bestehenden Verein. Die Satzung muss Bestimmungen i.S.d. § 58 Nr. 1 BGB über den Eintritt der Mitglieder enthalten. Daraus folgt, dass der eingetragene Verein keinen geschlossenen Mitgliederbestand haben darf.[31] Weitere Bestimmungen über die Aufnahme von Mitgliedern enthält das BGB nicht.

Dem Verein bleibt freigestellt, wie er die Aufnahme in seiner Satzung regelt.[32] Wichtig ist, dass sich aus der Satzung mit einer hinreichenden Bestimmung ergibt, wie sich der Eintritt eines Mitglieds vollzieht.[33] Aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekten, darf der Mitgliederkreis nicht zu eng gefasst werden, da ansonsten die Gemeinnützigkeit gefährdet ist.[34]

Die Mitgliedsbeiträge dürfen nicht zu hoch sein, da es sonst zu Schwierigkeiten bei der Förderung zur Allgemeinheit kommen kann.[35] Laut Finanzverwaltung sind bei Vereinen Beiträge und Umlagen i.H.v. durchschnittlich 1.023 € je Mitglied und Jahr unschädlich, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugutekommt.[36]

Das wichtigste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Nach § 32 Abs. 1 BGB werden dort die Angelegenheiten des Vereins, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geregelt. Die Mitgliederversammlung bestellt und entlässt den Vorstand und kann ihm darüber hinaus Weisungen erteilen.[37] Sie bestimmt über die Satzung, den Zweck des Vereins und mögliche Satzungsänderungen sowie zu guter Letzt über die Auflösung des Vereins.[38] In welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, soll lt. § 58 Nr. 4 BGB die Satzung regeln. Zu beachten ist jedoch, dass Formverstöße der Einberufung zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen.[39] Bei der Beschlussfassung entscheidet gem. § 32 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2.2.3. Haftung und Beendigung des Vereins

Der Verein haftet als juristische Person nach der zwingenden Vorschrift des § 31 BGB. Er ist somit für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderes verfassungsmäßig berufenes Organ durch eine Handlung in Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit einem anderen zufügt.[40]

Die Haftung bezieht sich jedoch nur auf die Handlungen von verfassungsmäßig berufenen Vertretern, d.h. des Gesamtvorstandes, welches auf eigenes Verschulden beruht.[41] Seine Haftung greift dementsprechend dort ein, wo auch im Privatrecht die Personen zum Schadensersatz verpflichtet wären. Sollte der Vorstand die ihm eingeräumte Vertretungsmacht überschreiten, so haftet er i.S.d. § 179 BGB selbst.

Bei der Beendigung des Vereins gilt folgendes zu unterscheiden: die Auflösung bzw. das Erlöschen des Vereins sowie der Verlust der Rechtsfähigkeit.[42] Laut § 41 BGB erfolgt die Auflösung durch Beschluss der Mitglieder. Sollte in der Satzung nichts anderes bestimmt sein, bedarf solch ein Beschluss der Zustimmung der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, § 41 BGB.

Der Verein wird ebenfalls aufgelöst, wenn der in der Satzung festgelegte Zeitpunkt überschritten wird, § 74 Abs. 2 BGB. Hier kann jedoch die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.[43] Dazu ist lediglich eine Änderung der Satzungsbestimmung über die Zeitdauer notwendig.[44]

Ein Verein erlischt, wenn alle Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind, da der Verein als Personenvereinigung ohne Mitglieder undenkbar ist.[45] Auch die Rechtsfähigkeit kann dem Verein entzogen werden. Dies passiert, wenn der Verein durch gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet.[46]

Gem. § 45 Abs. 1 BGB fällt mit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit das Vermögen des Vereins an die in der Satzung bestimmten Personen. Bei gemeinnützigen Vereinen muss das Vereinsvermögen zwingend steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden, da ansonsten der Verein rückwirkend seine Gemeinnützigkeit verlieren kann.[47] Fehlt es i.S.d. § 45 Abs. 1 BGB an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte. Ist der Fiskus nicht der Anfallberechtigte und kommt es zu einem Anfall des Vereinsvermögens nach § 45 BGB, muss zwingend eine Liquidation gem. §§ 47-50 BGB stattfinden.

2.3. Hinweis zum nicht rechtsfähige Verein

Der nicht rechtsfähige Verein unterscheidet sich nach außen vom rechtsfähigen Verein dadurch, dass dieser nicht in das Vereinsregister eingetragen wird. Entsprechend fehlt ihm der Zusatz e.V.. Beide Vereine können die Gemeinnützigkeit erhalten und sind von ihrer Struktur her gleichartig ausgestaltet.[48] Da es keine besonderen gesetzlichen Vorschriften für den Verein gibt, gelten die Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 54, 705 ff. BGB

2.4. Zusammenfassung der Vereinsformen

Kapitel 2 der Thesis hat sich mit den allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen eines Vereins beschäftigt. Die wichtigsten zivilrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus dem allgemeinen Teil des BGB §§ 21 bis 88 BGB. Durch die Vorschriften kommen unterschiedliche Vereinsformen zum Vorschein und zwar der Idealverein und der wirtschaftliche Verein. Insbesondere der Idealverein mit eigener Rechtsfähigkeit spielt im weiteren Verlauf der Thesis die tragende Rolle.

Das nächste Kapitel der Thesis befasst sich mit dem gemeinnützigen Verein im Steuerrecht und bildet den ersten Schwerpunkt. Ferner werden im nächsten Kapitel die Grundlagen zur Beantwortung der Abgrenzungsproblematik zwischen dem sogenannten Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erläutert und die Voraussetzungen zur Erlangung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit beantwortet.

3. Die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

Der Begriff und die Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrecht welche bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.1977 im Steueranpassungsgesetz und in der Gemeinnützigkeitsverordnung geregelt waren, wurde im Zuge der Reform der Abgabenordnung in das allgemeine Abgabenrecht übernommen.[49] Der Gesetzgeber führte somit den Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ ein, welcher die §§ 51 bis 68 AO umfasst und das Gemeinnützigkeitsrecht fortan regelt.

Nach § 51 AO sind die Steuerbegünstigten Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes. Wichtige Zweifels- und Auslegungsfragen des Gemeinnützigkeitsrechts regelt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), welcher mit BMF-Schreiben vom 31.01.2014[50] insgesamt neu gefasst wurde.

3.1. Grundsätze der Gemeinnützigkeit

Die Abgabenordnung verwendet in den §§ 51 bis 68 AO den Begriff der steuerbegünstigten Zwecke als Oberbegriff für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Im weiteren Verlauf der Thesis wird auf die mildtätigen und kirchlichen Zwecke nicht weiter Bezug genommen, da sich die Thesis ausschließlich mit gemeinnützigen Zwecken beschäftigen wird.

Der gemeinnützige Verein muss die gemeinnützigen Zwecke ausschließlich, unmittelbar und selbstlos verfolgen, §§ 52, 55 bis 57 AO. Diese Zwecke bilden die materiellen Voraussetzungen zur Steuervergünstigung und müssen in der Satzung klar und eindeutig verankert sein.[51] Darüber hinaus unterliegt die Satzung ebenfalls gewissen Voraussetzungen, unter denen die Steuervergünstigung des jeweiligen Einzelsteuergesetzes gewährt wird.

Die Voraussetzungen lassen sich inhaltlich unterteilen in eine formelle Satzungsmäßigkeit, insbesondere die Zweckverfolgung und Vermögensbindung, und in eine materielle Satzungsmäßigkeit, die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.[52]

Größter Vorteil der Gemeinnützigkeit sind die zahlreichen Steuervergünstigungen in fast allen wesentlichen Steuergesetzen. Grundsätzlich betroffen ist das Körperschaftsteuergesetz gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Gewerbesteuergesetz gem. § 3 Nr. 6 GewStG sowie das Umsatzsteuergesetz gem. § 4 Nr. 16, 20, 25 UStG. Ebenfalls sind die Steuerbegünstigungen von Spenden und Mitgliedsbeiträgen hervorzuheben sowie im Bereich der Lohnsteuer der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG.

Die letztgenannten Bereiche, insbesondere der Bereich der Spenden und der Lohnsteuer, wird im weiteren Verlauf der Thesis nicht weiter erwähnt. Diese Bereiche besitzen eine hohe Komplexität und spielen darüber hinaus, für die spätere Beantwortung der Abgrenzungsproblematik, keine Rolle.

Laut Seer werden die genannten Steuervorteile damit gerechtfertigt, dass die gemeinnützigen Vereine Aufgaben übernehmen, die eigentlich vom Staat zu erfüllen wären.[53] Auch Wallenhorst bezeichnet diese Aussage als zutreffend, erwähnt aber, dass dies nur zutreffend sei solange der gemeinnützige Verein staatlichen und nicht privaten Interessen dient.[54]

Die Vorteile der Gemeinnützigkeit sind allerdings auch mit Nachteilen verbunden. Der Verein wird schon allein dadurch beschränkt, dass er sich konsequent auf einen bestimmten Zweck i.S.d. §§ 52 ff. AO festlegen muss, welcher durch den Grundsatz der Selbstlosigkeit zusätzlich verstärkt wird.[55] Außerdem hat der Verein ein Gebot der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke zu befolgen und ein Verbot von Zuwendungen an Mitglieder zu beachten.[56]

Ebenfalls unterliegt der Verein der Vermögensbindung, welche besagt, dass bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks das Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO.

3.1.1. Gemeinnützige Zwecke

Ein gemeinnütziger Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke aufgrund der Legaldefinition in § 52 AO, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Verein sollte laut dieser Definition, bereits eine auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke hinzielende Tätigkeit anstreben. Auch vorbereitende Handlungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit können genügen.[57]

Bekräftigt wurde diese Aussage vom BFH[58]. Demnach reichen Tätigkeiten einer neu gegründeten Körperschaft, die die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke vorbereiten, zum Beispiel das Einsammeln von Mitteln zur Erfüllung der Satzung, aus, um die tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung zu erfüllen.

Welche Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO als eine Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind, bestimmt sich nach dem Zweckkatalog, § 52 Abs. 2 AO. Dieser Katalog wurde durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2007[59] neu gefasst.

Der Gesetzgeber führte mit § 52 Abs. 1 S. 2 AO eine Öffnungsklausel ein, welche eine gewisse Entwicklungsoffenheit gewährleistet. Danach kann ein Zweck, der nicht unter die jeweiligen Nummern 1 bis 25 fällt, aber durch den die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördert, für gemeinnützig erklärt werden. Der Katalog kann durch eine Finanzbehörde, die das jeweilige Bundesland zu bestimmen hat, erweitert werden.[60]

Auch wenn einer der im Katalog des § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke verfolgt wird, muss die Tätigkeit des gemeinnützigen Vereins auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet sein. Was „Allgemeinheit“ genau bedeutet, konnte bislang in der Literatur nicht eindeutig geklärt werden.[61] Die Finanzverwaltung stellte eine zwischenzeitlich überholte These auf, unter Allgemeinheit sei die Bevölkerung der Bundesrepublik bzw. ein Teil davon zu verstehen.[62]

In der Literatur wird jedoch die Auffassung vertreten, dass es ausreichend ist, wenn einzelne oder wenige Personen gefördert werden und ein größerer Teil der Bevölkerung hiervon profitieren kann.[63]

Nach § 52 Abs. 1 S. 2. AO liegt eine Förderung der Allgemeinheit jedenfalls nicht vor, wenn der Kreis der profitierenden Personen fest abgeschlossen oder so begrenzt ist, dass er dauerhaft nur klein sein kann. Die Begrenzungen werden dementsprechend nicht generell ausgeschlossen. Auch ein gemeinnütziger Verein darf und muss häufig den Kreis der Zugangsberechtigten in sachlicher, regionaler, beruflicher oder persönlicher Hinsicht begrenzen.[64] Es ist ausreichend, wenn der Kreis der Profitierenden einen Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

3.1.2. Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Eines der wichtigsten Grundvoraussetzungen steuerbegünstigter Zwecke ist das Merkmal der Selbstlosigkeit. Die Förderung der Allgemeinheit muss selbstlos erfolgen. Dieser Gesetzesbegriff wird in § 55 AO näher konkretisiert:

Demnach geschieht eine Förderung bzw. Unterstützung selbstlos, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. In diesem Sinne liegt ein schädliches Interesse vor, wenn der Verein mit seinen Tätigkeiten eigene wirtschaftlichen Interessen nachgeht z.B., wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, eigenes Einkommen zu erwirtschaften und das eigene Vermögen zu mehren.[65]

Außerdem müssen die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Sowohl der Grundsatz der Vermögensbindung, als auch die Mittelverwendung sind von zentraler Bedeutung.

Bei der Vermögensbindung ist entscheidend, dass das Vermögen des Vereins nicht nur zeitweilig, sondern vielmehr auf Dauer der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken dienen muss.[66]

Umfangreicher ist im Zusammenhang des § 55 AO die Mittelverwendung. Aufgrund der hohen Komplexität dieser Vorschrift werden im nachfolgenden Absatz nur die wichtigsten Kernaspekte der Mittelverwendung herausgearbeitet, die für die Erlangung bzw. Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit wichtig sind.

Sämtliche zufließende Mittel eines gemeinnützigen Vereins dürfen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mittel in diesem Sinne sind nicht nur die Einnahmen i.S.d. § 8 EStG, sondern sämtliche Vermögenquellen des Vereins z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Überschuss aus der Vermögensverwaltung, Einkünfte aus dem Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[67]

Darüber hinaus gibt es in den Vorschriften des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO verschiedene spezielle Mittelverwendungsverbote. Ein Beispiel zeigen die Verwaltungskosten, welche in der Praxis eine große Rolle spielen. Demnach kann hier ein Verstoß gegen die Pflicht zur gemeinnützigen Mittelverwendung vorliegen, wenn die gebundenen gemeinnützigen Mittel nicht überwiegend für die steuerbegünstigten Zwecke, sondern übermäßig zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.[68]

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darf der gemeinnützige Verein keine Person durch unverhältnismäßig hohe oder niedrige Vergütung begünstigen. Weder Gesetz noch Rechtsprechung definieren eine genaue Obergrenze für die Verwaltungskosten. Der BFH hat lediglich hervorgehoben, dass der steuerbegünstigte Zweck verfehlt wird, wenn die gemeinnützigen Mittel nicht für steuerbegünstigte Ziele eingesetzt werden.[69] Somit sind für die Beurteilung der Angemessenheit stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.[70]

Vorsicht ist geboten bei dem Umgang mit Verlusten, denn eine Verwendung von gemeinnützig gebundenen Mitteln im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nach Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO grundsätzlich unzulässig.

Somit ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen Vereins quasi zum Gewinn verdammt.[71] Verluste des Betriebes müssen zwangsläufig durch das gemeinnützige Vermögen aufgefangen werden. Dementsprechend dürfen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht mit Mitteln aus dem begünstigten Bereich alimentiert werden.[72]

Unschädlich sind Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn diese i.S.d. § 64 Abs. 2 AO mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben z.B. Einnahmen aus Sponsoring, ausgeglichen werden können. Die Verluste können darüber hinaus durch die Aufnahme eines Darlehens ausgeglichen werden, solange Zins und Tilgung aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestritten werden.[73]

Die zufließenden Mittel eines gemeinnützigen Vereins müssen nicht nur satzungsmäßigen Zwecke zufließen, sondern vielmehr auch zeitnah dafür verwendet werden. Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Zeitnahe bedeutet im Sinne der Finanzverwaltung und wie nunmehr auch im § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO verankert, eine Verwendung innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre.[74]

Es gibt vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung zahlreiche Ausnahmen. Abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen für die Rücklagenbildung, benennt das Gesetz beispielsweise im § 62 Abs. 3 AO bestimmte Zuwendungen, deren Zweckbestimmung in der Vermögensausstattung gesehen wird, als vom Gebot der zeitlichen Mittelverwendung ausgenommen.[75]

Die Beweislast einer korrekten Mittelverwendung liegt immer beim Verein selbst, weshalb eine Mittelverwendungsrechnung nötig ist, aus der unter anderem die angesprochene Ausnahme ersichtlich wird.[76]

Eine Mittelverwendungsrechnung wird in der Literatur als eine Art „Nebenrechnung“ bezeichnet, mit der nachgewiesen werden soll, dass eine aufgeschobene Mittelverwendung tatsächlich erfolgt ist.[77] Wie eine solche Rechnung auszusehen hat, bleibt dem jeweiligen Verein überlassen. Der Anwendungserlass, noch andere Veröffentlichungen der Finanzverwaltung enthalten eine verbindliche Musterverwendungsrechnung.[78]

3.1.3. Ausschließlichkeit

Eine weitere wichtige Grundvoraussetzung der Gemeinnützigkeit ist die Ausschließlichkeit. Nach § 56 AO liegt die Ausschließlichkeit vor, wenn ein gemeinnütziger Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Steuervergünstigung entfällt, wenn auch nur ein nicht begünstigter Zweck verfolgt wird. Bereits ein einmaliges Abweichen vom gemeinnützigen Ziel wäre grundsätzlich schädlich.[79] Die Literatur spricht hier auch von einem sogenannten „Aufspaltungsverbot“, welches besagt, dass die Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins nicht in eine steuerfreie und in eine steuerpflichtige Betätigung aufgespalten werden kann.[80]

In Widerspruch zu diesem Grundsatz steht dagegen die gesetzlich zugelassene bzw. geduldete vermögensverwaltende Tätigkeit oder die Unterhaltung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. In § 64 AO ist bestimmt, dass etwaige Steuervergünstigungen nur für die Besteuerungsgrundlagen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet sind, verloren gehen. Demnach ist die Steuervergünstigung als solche nicht in Frage zu stellen, nur weil ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.[81] Vielmehr ist die wirtschaftliche Betätigung vereinbar mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz nach § 56 AO. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich dem satzungsmäßigen Zweck unterordnet bzw. den satzungsmäßigen Zweck unterstützt und in der Gesamtschau nicht zum Selbstzweck wird.[82]

In diesem Sinne ist auch die vermögensverwaltende Tätigkeit über das eigene Vermögen keine schädliche Nebentätigkeit. Diese Tätigkeit muss im Einklang mit der bereits angesprochenen Selbstlosigkeit (vgl. 3.1.2.) s-------tehen. Daraus folgt, dass die Tätigkeiten -wie beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb- nur mit dem Ziel der Unterstützung der satzungsmäßigen Zwecke ausgeübt werden kann, indem durch sie die Mittel zur Förderung der Satzungszwecke bereitgestellt werden.[83]

3.1.4. Unmittelbarkeit

Schließlich müssen die steuerbegünstigen Zwecke vom gemeinnützigen Verein unmittelbar verfolgt werden.[84] Nach § 57 Abs. 1 AO verfolgt der Verein die Zwecke unmittelbar, wenn er diese selbst und ohne Hilfe verwirklicht. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass der gemeinnützige Verein nur eine Steuervergünstigung verdient, wenn er mit seinem eigenen Tätigwerden die Allgemeinheit fördert (§ 52 AO), hilfsbedürftige Personen (§ 53 AO) oder Religionsgemeinschaften (§ 54 AO) unterstützt.[85] Man spricht auch vom Unmittelbarkeitsprinzip.[86]

[...]


[1] Vgl. Bundesamt für Justiz, Zusammenstellung der Geschäftsübersichten, 2017, S. 7.

[2] Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox in: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Rz. 1.2, S. 21-26, 11. Aufl., 2015; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rz. 1.14.-1.18, S. 14-16, 3. Aufl., 2015.

[3] BGBl 2013 I S.556.

[4] Vgl. Droege in: W/G/J-M, NK-GemnR, A., Rz. 5, 2017.

[5] Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rz. 6.4, S. 440, 3. Aufl., 2015.

[6] Vgl. Brinkmeier, Vereinsbesteuerung, S. 1, 2. Aufl., 2016.

[7] RG,18.01.1943, VI 94/21, RGZ 143, S. 212.

[8] Vgl. van Randenborgh in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 2, Rz. 2, 3. Aufl., 2010.

[9] Vgl. Vereinsgesetz v. 05.08.1964, BGBl. 1964 I, S. 593; zuletzt geändert durch Gesetz v. 10.03.2017 BGBl. 2017 I, S. 419.

[10] Vgl. Wallenhorst, R. in: Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, A., Rz. 3, S. 3, 2017.

[11] Vgl. Märkle/Alber, Der Verein, S. 27-29, 12. Aufl., 2008; Burhoff, Vereinsrecht, Rz. 35,

S. 46, 9. Aufl., 2014; Sauter/Schweyer/Waldner in: Der eingetragene Verein, Rz. 42a, S. 24, 20. Aufl., 2016.

[12] Vgl. Märkle/Alber, Der Verein, S. 27, 12. Aufl., 2008.

[13] Vgl. BFH, 20.12.1978, I R 21/76, BStBl. II 1980, S. 496; BFH, 28.11.1990, I R 38/86, BFH/NV 1992, S. 90.

[14] Vgl. Wallenhorst, R. in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, 2017, A., Rz. 3a, S. 4; Märkle/Alber, Der Verein, S. 30, 12. Aufl., 2008.

[15] Vgl. BGH, 12.08.1983, I ZR 88/80, NJW 1983, S. 569; OLG Frankfurt, 28.10.2010, 25 W 254/10, NJW 2017 S. 1943.

[16] Vgl. Brinkmeier, Vereinsbesteuerung, S. 3, 2. Aufl., 2016.

[17] Vgl. AG München, 17.01.2017, VR 304, AG München Pressemitteilung vom 24.01.2017.

[18] Vgl. Burhoff, Vereinsrecht, Rz. 55, S. 46, 9. Aufl., 2014; Sauter/Schweyer/Waldner in: Der eingetragene Verein, Rz. 43, S. 26, 20. Aufl., 2016.

[19] Vgl. Märkle/Alber, Der Verein, S. 33, 12. Aufl., 2008.

[20] Vgl. Brinkmeier, Vereinsbesteuerung, S. 4, 2. Aufl., 2016.

[21] Vgl. Burhoff, Vereinsrecht, Rz. 22, S. 42, 9. Aufl., 2014.

[22] Vgl. BGH, 06.03.1967, VII ZR 221/64, BGHZ 47, 179.

[23] Vgl. BMF-Schreiben, 21.04.2008, IV C 4 - S 0171/07/0038, BStBl. I 2008, S. 582.

[24] Vgl. BMF-Schreiben, 21.04.2008, IV C 4 - S 0171/07/0038, BStBl. I 2008, S. 582.

[25] Vgl. Wallenhorst, R. in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, 2017, A., Rz. 12, S. 9.

[26] Vgl. Anhang I (Mustersatzung).

[27] Vgl. Brinkmeier, Vereinsbesteuerung, S. 6, 2. Aufl., 2016.

[28] Vgl. van Randenborgh in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 2, Rz. 14, 3. Aufl., 2010.

[29] Vgl. van Randenborgh in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 2, Rz. 21, 3. Aufl., 2010; Märkle/Alber, Der Verein, S. 39, 12. Aufl., 2008.

[30] Vgl. Reuter in: S/R/O/L, BGB, §§ 21, 22, Rz. 80, 7. Aufl., 2015.

[31] Vgl. Sauter/Schweyer/Waldner in: Der eingetragene Verein, Rz. 70, S. 54, 20. Aufl., 2016.

[32] Vgl. Märkle/Alber, Der Verein, S. 88, 12. Aufl., 2008. [32] Vgl. Reuter in: S/R/O/L, BGB, § 58, Rz. 23, 7. Aufl., 2015.

[33] Vgl. BayOblG, 25.10.2000, 3 Z BR 298/00, NJW-RR 2001 S. 326.

[34] Vgl. FG Hamburg, 07.09.2004, VII 16/01, EFG 2005, S. 158-161.

[35] Vgl. BMF-Schreiben, 19.05.2005, IV C 4 - S 0171 - 66/05, BStBl. I 2005, S. 786.

[36] Vgl. BMF-Schreiben, 20.10.1998, IV C 6 0171 - 11/98, BStBl. I 1998, S. 1424.

[37] Vgl. Brinkmeie r, Vereinsbesteuerung, S. 11, 2. Aufl., 2016.

[38] Vgl. van Randenborgh in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 2, Rz. 78, 3. Aufl., 2010.

[39] Vgl. Brinkmeier, Vereinsbesteuerung, S. 11, 2. Aufl., 2016.

[40] Vgl. Burhoff, Vereinsrecht, Rz. 335, S. 252, 9. Aufl., 2014.

[41] Vgl. Märkle/Alber, Der Verein, S. 95, 12. Aufl., 2008.

[42] Vgl. Burhoff, Vereinsrecht, Rz. 689, S. 319, 9. Aufl., 2014.

[43] Vgl. Sauter/Schweyer/Waldner in: Der eingetragene Verein, Rz. 394, S. 240, 20. Aufl., 2016.

[44] Vgl. Sauter/Schweyer/Waldner in: Der eingetragene Verein, Rz. 394, S. 240, 20. Aufl., 2016.

[45] Vgl. OLG Köln, 19.09.1997 , 16 Wx 215/97, NJW-RR 1999, S. 336.

[46] Vgl. Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rz. 34, S. 34, 11. Aufl., 2015.

[47] Vgl. Wallenhorst, R. in: Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, A, Rz. 19, S. 11, 2017.

[48] Vgl. Wallenhorst, R. in: Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, A, Rz. 25, S. 13, 2017.

[49] Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox in: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Rz. 1.1, S. 20, 11. Aufl., 2015.

[50] BMF-Schreiben, 31.01.2014, IV A 3 - S 0062/14/10002, BStBl. I 2014, S. 290.

[51] Vgl. Martini in: W/G/J-M, NK-GemnR, § 51 AO, Rz. 22, 2017; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox in: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Rz. 2.2.1, S. 57, 11. Aufl., 2015.

[52] Vgl. Brinkmeier, Vereinsbesteuerung, S. 110, 2. Aufl., 2016.

[53] Vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO, § 51, Rz. 4, 2016.

[54] Wallenhorst, R. in: Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, C, Rz. 12, S. 111, 7. Aufl., 2017.

[55] Vgl. Brinkmeier, Vereinsbesteuerung, S. 34, 2. Aufl., 2016.

[56] Vgl. BFH, 08.08.2001, I B 40/01, BFH/NV 2001, S. 1536.

[57] Vgl. BFH, 13.12.1978, I R 64/77, BStBl. II 1979, S. 482.

[58] Vgl. BFH, 23.07.2003, I R 29/02, BStBl. II 2003, S. 930.

[59] Vgl. BGBl. I 2007, S. 2332; Märkle/Alber, Der Verein, S. 141, 12. Aufl., 2008.

[60] Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox in: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Rz. 2.2.1, S. 57, 11. Aufl., 2015.

[61] Vgl. Geibel in: W/G/J-M, NK-GemnR, § 52 AO, Rz. 14, 2017; Leisner-Egensperger in: H/H/S, AO, § 52, Rz. 9, 2017.

[62] Vgl. BMF-Schreiben, 20.09.2005, IV C 4 – S 0181 – 9/05, BStBl. I 2005, S. 902.

[63] Vgl. Schauhoff in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, § 6, Rz. 26, 3. Aufl., 2010; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox in: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Rz. 2.2.2, S. 59, 11. Aufl., 2015; Märkle/Alber, Der Verein, S. 132, 12. Aufl., 2008; Geibel in: W/G/J-M, NK-GemnR, § 52 AO, Rz. 14, 2017.

[64] Vgl. Halaczinsky in: Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, D, Rz. 37, S. 251, 7. Aufl., 2017.

[65] Vgl. BFH, 26.04.1989, I R 209/85, BStBl. II 1989, S. 670; AEAO Nr. 1 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.

[66] Vgl. Märkle/Alber, Der Verein, S. 188, 12. Aufl., 2008.

[67] Vgl. BFH, 23.10.1991, I R 19/91, BStBl. II 1992, S. 62.

[68] Vgl. BFH, 23.09.1998, I B 82/98, BStBl. II 2000, S. 320.

[69] Vgl. BFH, 23.09.1998, I B 82/98, BStBl. II 2000, S. 324.

[70] Vgl. BFH, 18.12.2002, I R 60/01, BFH/NV 2003, S. 1025.

[71] Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox in: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Rz. 2.5.5.3.1, S. 139, 11. Aufl., 2015; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rz. 5.29, S. 432, 3. Aufl., 2015.

[72] Vgl. BFH, 13.11.1996, I R 152/93, BStBl. II 198, S. 711.

[73] Vgl. AEAO Nr. 3 u. 4 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.

[74] Vgl. BMF-Schreiben, 14.12.1994, IV B 7 – S 0170 – 12 1/94, BStBl. I 1995, S.40.

[75] Vgl. Wallenhorst, R. in: Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, C., Rz. 85, S. 148, 7. Aufl., 2017.

[76] Vgl. AEAO Nr. 28 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.

[77] Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rz. 5.186, S. 431, 3. Aufl., 2015.

[78] Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rz. 5.187, S. 431, 3. Aufl., 2015.

[79] Vgl. BFH, 20.12.1978, I R 21/76, BStBl. II 1979, S. 496.

[80] Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rz. 4.6, S. 248, 3. Aufl., 2015; Brinkmeier, Vereinsbesteuerung, S. 66, 2. Aufl., 2016.

[81] Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox in: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Rz. 2.6, S. 185, 11. Aufl., 2015.

[82] Vgl. BFH, 04.04.2007, I R 76/05, BStBl. II 2007, S. 631.

[83] Vgl. BFH, 23.10.1991, I R 19/91, BStBl. II 1992, S. 62.

[84] Vgl. AEAO Nr. 1 zu § 57 AO.

[85] Vgl. Seer/Wolsztynski in: Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit, S. 156, 2002.

[86] Vgl. Fischer in H/H/S, AO, § 57, Rz. 19, 2017.

Fin de l'extrait de 83 pages

Résumé des informations

Titre
Der gemeinnützige Verein im Steuerrecht. Besondere Betrachtung der Abgrenzungsproblematik Zweckbetrieb / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Université
University of applied sciences Dortmund
Note
2,0
Auteur
Année
2018
Pages
83
N° de catalogue
V426250
ISBN (ebook)
9783668711181
ISBN (Livre)
9783668711198
Taille d'un fichier
3495 KB
Langue
allemand
Mots clés
Verein, gemeinnützig, Steurrecht, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Gemeinnützgikeit, Abgrenzungsproblematik
Citation du texte
Dominik Behrens (Auteur), 2018, Der gemeinnützige Verein im Steuerrecht. Besondere Betrachtung der Abgrenzungsproblematik Zweckbetrieb / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/426250

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Der gemeinnützige Verein im Steuerrecht. Besondere Betrachtung der Abgrenzungsproblematik Zweckbetrieb / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur