Steueroptimierte Nachfolgeplanung in kleinen und mittelständischen Familienunternehmen


Bachelor Thesis, 2018

59 Pages, Grade: 2,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen & Definitionen
2.1 Definitionen
2.1.1 Definition kleiner und mittelständischer Unternehmen
2.1.2 Definition Familienunternehmen
2.1.3 Definition Unternehmensnachfolge
2.2 Grundlagen der Nachfolgeregelung in kleinen und mittelständischen Familienunternehmen
2.3 Bedeutung der kleinen und mittelständischen Unternehmen

3 Zivilrechtliche Gesichtspunkte
3.1 Grundlegende Begriffe des Erbrechts
3.2 Gesetzliche Erbfolge
3.2.1 Allgemeines
3.2.2 Verwandtenerbfolge
3.2.3 Ehegattenerbfolge
3.3 Letztwillige Verfügungen
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Erbeinsetzung
3.3.3 Vermächtnis
3.3.4 Auflage und Bedingung
3.3.5 Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
3.3.6 Erbvertrag
3.3.7 Testamentsvollstreckung
3.3.8 Pflichtteilsrecht

4. Steuerrechtliche Aspekte bei unentgeltlicher Übertragung
4.1 Allgemeines
4.2 Besteuerungsgründe
4.2.1 Erwerb von Todeswegen und Schenkung unter Lebenden
4.2.2 Vor- und Nacherbschaft und Berliner Testament
4.3 Persönliche Steuerpflicht
4.4 Entstehung der Steuer
4.5 Wertermittlung
4.6 Berechnung der Steuer
4.6.1 Berücksichtigung früherer Erwerbe
4.6.2 Steuerklassen
4.6.3 Persönlicher Freibetrag
4.6.4 Besonderer Versorgungsfreibetrag
4.6.5 Betriebsvermögen
4.6.5.1 Verschonungsabschlag
4.6.5.2 Abzugsbetrag
4.6.5.3 Lohnsummenregelung
4.6.5.4 Behaltensfrist
4.6.5.5 Vorab-Abschlag für Familienunternehmen
4.6.5.6 Optionsverschonung
4.6.5.7 Verwaltungsvermögen und Investitionklausel
4.6.5.8 Begünstigtes Vermögen
4.6.6 Tarif
4.7 Steuerfestsetzung und Erhebung
4.7.1 Steuerschuldner und Steuerhaftung
4.7.2 Anmeldung des Erwerbs
4.7.3 Steuererklärung und Steuerfestsetzung
4.7.4 Stundung
4.8 Ertragsteuerrechtliche Würdigung bei Erwerb von Betriebsvermögen
4.9 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
4.9.1 Nießbrauch
4.9.2 Pflichtteil

5. Steuerrechtliche Aspekte bei entgeltlicher Übertragung
5.1 Allgemeines
5.2 Steuerrechtliche Würdigung
5.2.1 Veräußerung des Betriebs
5.2.2 Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
5.3 Veräußerung gegen wiederkehrende Zahlungen

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Gesetzliche Erbfolge

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Berechnungsschema steuerpflichtiger Erwerb

Tabelle 2: Berechnungsschema steuerpflichtiger Erwerb

Tabelle 3: Beispielrechnung Abzugsbetrag

Tabelle 4: Lohnsumme

Tabelle 5: Beispielrechnung Unterschreitung Lohnsumme

Tabelle 6: Beispielrechnung Unterschreitung Behaltensfrist

Tabelle 7: Beispielrechnung Unterschreitung Behaltensfrist

Tabelle 8: Beispielrechnung Finanzmitteltest

Tabelle 9: Steuersätze

Tabelle 10: Beispielrechnung Freibetrag § 16 EStG

Tabelle 11: Beispielrechnung Freibetrag § 17 EStG

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Unternehmensnachfolge stellt einen wichtigen Bestandteil im Lebenszyklus eines Unternehmens dar. Die Wahl der richtigen Nachfolgestrategie entscheidet über den Fortbestand. Dies ist von besonderem Interesse für die Angestellten, deren Existenz eventuell davon abhängt, aber auch für Gläubiger des Unternehmens. Ziel des Unter- nehmers ist es hierbei auch, das Unternehmen zur Versorgung seiner Familie zu erhal- ten. Um den Erhalt bestmöglich sicherstellen zu können, ist rechtzeitig zu Lebzeiten die Nachfolgestrategie zu planen.

Das IfM Bonn schätzt, dass im Zeitraum 2014 bis 2018 ca. 135.000 Familienunterneh- men in Deutschland vor dem Problem der Unternehmensnachfolge stehen.1 Die Bedeu- tung der Nachfolgeplanung steigt in den nächsten Jahren weiterhin, denn bis ca. 2031 befindet sich die geburtenstärkste Generation, die Babyboomer2, gänzlich im Rentenal- ter. Die Bedeutung der Babyboomer lässt sich insbesondere bei der Betrachtung der DAX Unternehmen feststellen. So waren 2005 in 21 der 30 DAX Unternehmen Baby- boomer Vorstandsvorsitzende.3 Bei der Wahl des Nachfolgers entscheiden sich laut Statistik 29 % für einen externen Nachfolger, 17 % der Familienunternehmen werden an Mitarbeiter übertragen und ganze 54 % entscheiden sich für den familieninternen Weg und übertragen ihr Unternehmen an ihre Kinder oder andere Familienangehörige.4

Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Möglichkeiten aufzuzeigen, die im Rahmen der Nach- folgeplanung gegeben sind, und Planungs- und Gestaltungshinweise zu einer steuerop- timierten Nachfolge zu geben. Von besonderer Bedeutung ist bei der Nachfolgeplanung in Familienunternehmen die unentgeltliche Übertragung. Im zweiten Kapitel werden die notwendigen Begriffe näher definiert sowie die allgemeinen Grundlagen der Nachfol- geplanung erläutert. Weiterhin wird die Bedeutung der kleinen und mittelständischen Unternehmen für die deutsche Wirtschaft veranschaulicht. Danach werden im dritten Kapitel die zivilrechtlichen Gesichtspunkte näher erläutert. Im vierten Kapitel werden die steuerrechtlichen Aspekte bei der unentgeltlichen Übertragung betrachtet. Dabei wird die Erbschaftsteuer von der Entstehung bis zur Erhebung, teils durch Beispiele, mit all ihren Facetten erläutert. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den Neuregelungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Als Gegenstück zur unentgeltlichen Übertragung wird im fünften Kapitel die entgeltliche Veräußerung behandelt. Die steuerliche Behandlung beim Veräußerer liegt dabei im Mittelpunkt, ebenso wie Planungsmöglichkeiten für Veräußerungen innerhalb der Familie. Schlussendlich wird ein Fazit mit den wichtigsten Erkenntnissen dieser Arbeit gezogen.

2. Grundlagen & Definitionen

2.1 Definitionen

2.1.1 Definition kleiner und mittelständischer Unternehmen

Der Begriff der kleinen und mittelständischen Unternehmen wird in der EU- Empfehlung 2003/361 näher definiert. Hierbei werden die Anzahl der Mitarbeiter, so- wie der Umsatz pro Jahr oder die Bilanzsumme pro Jahr als Indikator verwendet. Unter- schieden wird zwischen drei Größenklassen. Zu den Kleinstunternehmen zählen Unter- nehmen mit bis zu neun Mitarbeitern und nicht mehr als zwei Millionen Euro Umsatz pro Jahr oder eine Bilanzsumme von bis zu zwei Millionen Euro. Die kleinen Unter- nehmen haben nicht mehr als 49 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz bzw. eine Bilanz- summe von weniger als zehn Millionen Euro. Den Abschluss machen mittlere Unter- nehmen, die nicht mehr als 249 Beschäftigte angestellt haben und deren Jahresumsatz den Wert von 50 Millionen Euro nicht überschreitet oder die Bilanzsumme nicht mehr als 43 Millionen Euro beträgt.5 Die Werte dieser Empfehlung wurden zum 01.01.2005 festgestellt. Das IfM Bonn hat diese Definition auf den 01.01.2016 aktualisiert. Die sich hieraus ergebende Änderung betrifft nur die Anzahl der Mitarbeiter der mittleren Unter- nehmen. Diese steigt demnach auf nicht mehr als 499 Angestellte.6

2.1.2 Definition Familienunternehmen

Für den Begriff des Familienunternehmens gibt es in der Fachliteratur keine eindeutige Definition. Es gibt weder Größenmerkmale in Bezug auf die Mitarbeiter, noch auf den Umsatz oder die Bilanzsumme. Auch ist es an keine bestimmte Rechtsform gebunden.

Laut IfM Bonn machen folgende Kriterien ein Familienunternehmen aus: Es müssen bis zu zwei Personen oder ihre Familienangehörige mindestens 50 % der Unternehmensanteile halten und der Geschäftsführung angehören.7 Auch andere Fachleute definieren den Begriff auf diese Weise.8

2.1.3 Definition Unternehmensnachfolge

Zum Begriff der Unternehmensnachfolge gibt es keine einheitliche Definition in der betriebswirtschaftlichen Fachliteratur.9 Ebenso existiert keine Legaldefinition der Be- griffe Unternehmen und Nachfolge im Einzelnen.10 Allerdings hat sich im Laufe der Zeit ein allgemein anerkannter Konsens entwickelt. Unter dem Begriff Unternehmens- nachfolge versteht man einen komplexen mehrstufigen Prozess11, der mit dem Entwurf eines Übergabekonzepts beginnt und in der vollständigen Übertragung der Leitungs- und Verfügungsrechte eines Unternehmens von einer Person bzw. Personengruppe auf eine andere endet.12 Die Unternehmensnachfolge kann in Form der Eigentumsnachfol- ge, der Führungsnachfolge oder einer Mischform aus beidem vorkommen. Innerhalb dieser Formen lässt sich zwischen familieninterner und familienexterner Unterneh- mensnachfolge unterscheiden. Auch hierbei kann eine Kombination aus beidem gewählt werden. Unterscheidungen lassen sich weiterhin zwischen der geplanten und der unge- planten Unternehmensnachfolge vornehmen. Da Ereignisse wie Unfälle, Krankheit und Tod meist unvorhersehbar und altersunabhängig sind, empfiehlt sich stets eine Notfall- planung.13

2.2 Grundlagen der Nachfolgeregelung in kleinen und mittelständischen Familienunternehmen

Die Ziele der Nachfolgeplanung müssen jeweils für den Einzelfall bestimmt werden. Eine weitsichtige Planung ist wichtig für den langfristigen Erhalt des Unternehmens. Zu den wichtigsten Aspekten einer erfolgreichen Nachfolgeplanung gehören unter anderem der nachhaltige Fortbestand des Unternehmens, die Auswahl eines passenden Nachfol- gers, die Versorgung der vorangegangenen Generationen sowie eine minimale Belas- tung durch Steuern.14 Ebenfalls ist es von Bedeutung, den Frieden in der Familie beizu- behalten. Es darf sich keiner benachteiligt fühlen, daher sollten auch die weichenden Erben angemessen abgefunden werden.

Der Erhalt des Unternehmens sollte stets im Vordergrund stehen, da er für einige Personen von großer Bedeutung ist. Einerseits handelt es sich um das Lebenswerk des Gründers, aber auch die Gläubiger und Mitarbeiter sind davon abhängig, dass ein Unternehmen fortbesteht. Der plötzliche Untergang erheblicher Forderungen oder der Verlust des Arbeitsplatzes kann existenzbedrohend sein. Bei der Nachfolgeplanung sollte daher nie allein aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten gehandelt werden.

2.3 Bedeutung der kleinen und mittelständischen Unternehmen

Die Bedeutung der kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland ist sehr hoch. So zählten laut Erhebung der IfM Bonn 3,45 Millionen Unternehmen im Jahr 2015 zu dieser Kategorie. Das entspricht 99,6 % der Unternehmen mit Umsätzen aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen und/oder sozialversicherungspflichtig Beschäf- tigten. Mit einem Umsatz von 2,215 Billionen Euro machten sie 35,0 % des Gesamtum- satzes deutscher Unternehmen aus. Ebenso sind mit 16,85 Millionen sozialversiche- rungspflichtigen Arbeitnehmern mehr als die Hälfte der Beschäftigten in kleinen und mittelständischen Unternehmen angestellt. Auch im Bereich der Ausbildung spielen die kleinen und mittelständischen Unternehmen eine wichtige Rolle. So waren 81,8 % aller Auszubildenden 2015 in einem solchen Unternehmen beschäftigt.15

3 Zivilrechtliche Gesichtspunkte

3.1 Grundlegende Begriffe des Erbrechts

Das Erbrecht ist in den Paragraphen 1922 bis 2385 des BGB geregelt. Im fünften Buch des BGB finden sich unter anderem auch einige Definitionen und Erläuterungen. Hiervon werden im Folgenden die wichtigsten näher erläutert.

Unter dem Begriff Erbfähigkeit wird die Fähigkeit Erbe zu werden verstanden. Erbfä- hig sind natürliche und juristische Personen. Nach § 1923 Abs. 1 BGB muss die natürli- che Person leben. Ein bereits gezeugter, aber noch nicht geborener Mensch, gilt über die Fiktion des Absatz 2 als lebend.16 Als Erbfall gilt gem. § 1922 Abs. 1 BGB der Tod einer natürlichen Person. Die Gesamtrechtsnachfolge, oder auch Universalsukzession, ist in § 1922 BGB geregelt. Die Quintessenz der Gesamtrechtsnachfolge besagt, dass nur das gesamte Vermögen, also Aktiva und Passiva, des Erblassers auf den oder die Erben übergehen kann. Dies geschieht exakt zum Zeitpunkt des Todes. Eine Ausnahme dieses Grundgedanken ist möglich bei Anteilen von persönlich haftenden Gesellschaf- tern an Personengesellschaften. Wurden die Anteile im Rahmen des Gesellschaftsver- trages als vererblich deklariert, werden sie im Rahmen der Sondererbfolge entsprechend der Höhe der Erbquote auf die einzelnen Erben übertragen. Dies ist notwendig, da eine Erbengemeinschaft nicht „Gesellschafter“ einer werbenden Personengesellschaft sein kann.17 Bei der Universalsukzession handelt es sich um einen Erwerb kraft Gesetzes und nicht um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb. Dadurch ist auch ein gutgläubiger Er- werb ausgeschlossen. Als Anfall der Erbschaft (Erbanfall) wird nach § 1942 Abs. 1 BGB der Übergang des Vermögens an den oder die Erben bezeichnet. Dies geschieht im Moment des Todes des Erblassers und erfordert kein weiteres handeln des Erben. Wis- sen und Wollen des Erben sind irrelevant. Es existiert jedoch das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Der Erbe hat gem. § 1944 BGB die Möglichkeit eine Erbschaft inner- halb von sechs Wochen, nachdem er davon erfahren hat, auszuschlagen. Sollte er von diesem Recht Gebrauch machen, gilt die Erbschaft nach § 1953 BGB als nicht erfolgt.18 Der Erbe kann sich so vor einem ungewollten Nachteil durch die Erbschaft schützen.19

3.2 Gesetzliche Erbfolge

3.2.1 Allgemeines

Einführend sind zur gesetzlichen Erbfolge zwei Anmerkungen zu machen. Hat der Erb- lasser im Zeitpunkt der Erbschaft keine Verwandten und auch keinen Ehegatten oder Lebenspartner, so erbt gem. § 1936 BGB das Land in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gibt es mehrere Erben, so wird gem. § 2032 BGB der Nachlass Gemeinschaftsvermögen der Erbenge- meinschaft.

3.2.2 Verwandtenerbfolge

Wer zivilrechtlich als Verwandter oder einem Verwandten als gleichgestellt anzusehen ist, wird in den §§ 1589 ff. BGB geregelt. Die Verwandten werden im Rahmen der Erbfolge in Erbenordnungen eingeteilt.

Abbildung 1: Gesetzliche Erbfolge

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Zu den Erben erster Ordnung gehören demnach die Abkömmlinge des Erblassers. Der zweiten Ordnung werden die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge zuge- rechnet. Das Schema geht in der dritten Ordnung weiter mit den Großeltern und deren Abkömmlingen.

Ein Verwandter wird gem. § 1930 BGB nicht zur Erbfolge berufen, sofern es einen Verwandten einer vorhergehenden Ordnung gibt. Ebenso schließen Erben innerhalb derselben Ordnung ihre Abkömmlinge aus. Dies bedeutet, dass z. B. das Enkelkind des Erblassers ausgeschlossen wird, sofern das Kind des Erblassers noch lebt. Das Vermögen wird gleichmäßig unter den Erben verteilt.

3.2.3 Ehegattenerbfolge

Unter der Prämisse, dass es einen überlebenden Ehegatten gibt, wird die Erbfolge der Verwandten eingeschränkt. Als Voraussetzung dafür gilt, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestanden haben muss. Das Erbrecht des Ehegatten entfällt gem. § 1933 BGB, sollte die Ehe rechtskräftig geschieden oder eine Trennung eindeutig er- kennbar sein.20 Bei der Ermittlung der Erbquote wird betrachtet, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben und welcher Ordnung die anderen Erben angehören.

Im Fall der Gütertrennung erben der Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen, so- fern es nicht mehr als zwei Kinder gibt. Ab drei Kindern ändert sich die Regelung. In diesem Fall stehen dem Ehegatten ein Viertel des Erbes zu, während der Rest gleichmä- ßig auf die übrigen Erben verteilt wird. Bei der Gütergemeinschaft zählt die Hälfte des Gesamtguts als Nachlass. Bei der Erbfolge gibt es keine besonderen Regelungen. So erbt der Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung und neben Erben der zweiten Ord- nung oder Großeltern die Hälfte. Sofern Großeltern neben deren Abkömmlingen21 als Erben berufen werden, steht dem Ehegatten auch der Anteil der Abkömmlinge zu. Den Regelfall bildet die Zugewinngemeinschaft. Sie findet immer dann Anwendung, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sofern die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes in der Zuge- winngemeinschaft gelebt haben, steht dem überlebenden Ehegatten gem. § 1371 Abs. 1 BGB zusätzlich ein Viertel am Erbe zu. Dies gilt unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Zugewinn während der Ehe stattgefunden hat. Durch das eine Viertel, das dem Ehegatten aus § 1931 BGB zusteht, erbt er also insgesamt die Hälfte. Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

3.3 Letztwillige Verfügungen

3.3.1 Allgemeines

Da bei der gesetzlichen Erbfolge meist nicht das Ergebnis erzielt wird, das der Erblasser sich vorgestellt hatte, besteht die Möglichkeit durch eine letztwillige Verfügung eine Verteilung des Nachlasses entsprechend des Willens des Verstorbenen vorzunehmen. Hierbei muss sich allerdings im Rahmen des Erbrechts bewegt werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten zur gewillkürten Erbfolge aufgeführt und erläutert.

Bei Verfügungen von Todes wegen sind sowohl ein einseitiges Rechtsgeschäft in Form eines Testaments möglich, als auch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, wie ein Erbvertrag. Eine Stellvertretung bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen ist gem. §§ 2064 und 2274 BGB nicht möglich, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsge- schäft handelt.22

3.3.2 Erbeinsetzung

Bei der Erbeinsetzung wird unterschieden zwischen Vollerben-, Ersatzerben- oder Vor- und Nacherbeneinsetzung. Im Rahmen der Vollerbeneinsetzung ist es dem Erblasser möglich, durch einseitige Verfügung von Todes wegen, den Erben seines Vermögens zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der oder die Erben eindeutig und zwei- felsfrei bestimmt werden. Sollte ein eingesetzter Erbe z. B. durch Ausschlagung oder vorzeitigen Tod nicht in der Lage sein das Erbe anzutreten, kann der Erblasser gem. § 2096 BGB einen Ersatzerben festlegen, der an die Stelle des eigentlichen Erben tritt. Die in den §§ 2100 ff. BGB geregelte Vor- und Nacherbschaft ist ein Gestaltungsmittel, um das Vermögen des Erblassers über mehrere Generationen an die Familie zu bin- den.23 Der zuerst als Erbe berufene wird als Vorerbe bezeichnet und der im Anschluss erbende als Nacherbe.

3.3.3 Vermächtnis

Das Vermächtnis unterscheidet sich zur Erbeinsetzung darin, dass es hierbei keine Ge- samtrechtsnachfolge gibt. Der Vermächtnisnehmer erwirbt lediglich den ihm vermach- ten Vorteil bzw. den Anspruch, die Herausgabe des Vermögensvorteils vom Erben zu fordern.24 Der Vermächtnisnehmer erwirbt daher nicht unmittelbar den Vermögensvor- teil. Erst durch die Erfüllung seines Anspruches erhält der Vermächtnisnehmer die Zu- wendung. Das Vermächtnis bietet einige Gestaltungsmöglichkeiten. So können einzelne Gegenstände, wie z. B. Immobilien, aber auch das gesamte Vermögen vermacht wer- den.25 „Gerade dieser Facettenreichtum macht das Vermächtnis zu einem omnipotenten Gestaltungsmittel.“26

3.3.4 Auflage und Bedingung

Die Auflage nach § 1940 BGB stellt neben der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis ein wichtiges Gestaltungsmittel für den Erblasser dar. Dem Erblasser ist es hierdurch möglich, nach seinem Tod noch Einfluss auf das Handeln des Erben zu nehmen.27 Der durch die Auflage Begünstigte hat keinen Anspruch auf die Leistung. Allerdings kann der Erblasser die Zuwendung von der Auflage abhängig machen. Der Erbe hat folglich nur einen Anspruch auf das Erbe, wenn er die Bedingung erfüllt.

Bei der Bedingung wird unterschieden zwischen der aufschiebenden Bedingung nach § 2074 BGB und der auflösenden Bedingung nach § 2075 BGB. Im Falle einer aufschie- benden Bedingung findet die Zuwendung nur statt, wenn der vorgesehene Erbe die Be- dingung erfüllt hat. Die Zuwendung gilt im Zweifelsfall nur dann, wenn der Bedachte die Bedingung noch erlebt.28 Wird eine auflösende Bedingung gestellt, so ist für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum dem Erben ein Handeln auferlegt. Erfüllt er die Bedingung nicht, wird ihm das Erbe wieder entzogen.29

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann dieses Gestaltungsmittel schnell gefähr- lich werden. Sollte der Erblasser als Auflage einen bestimmten Führungsstil des Unter- nehmens verlangen, kann die Entscheidungsfreiheit im Unternehmen stark einge- schränkt werden. Da eine Reaktion auf aktuelle Umstände nach dem Verscheiden nicht mehr möglich ist, kann das Unternehmen in Ausnahmesituationen ins Wanken gera- ten.30

3.3.5 Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Durch die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB und das Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB wird dem Erblasser die Möglichkeit eröffnet, die genaue Aufteilung seines Nachlasses vorzunehmen. Während bei der Teilungsanordnung die Aufteilung im Rahmen der Auseinandersetzung stattfindet, kann durch das Vorausvermächtnis ein einzelner Gegenstand vor der Auseinandersetzung, ohne Anrechnung auf den Erbteil, einem Miterben zugesprochen werden.31

Eigenes Beispiel:

Der Nachlass des Erblassers besteht aus zwei Immobilien im Wert von je 200.000 €, einem Sportwagen im Wert von 100.000 € und einem Bankguthaben von 500.000 €.

Fortführung des eigenen Beispiels mit Teilungsanordnung:

Der Erblasser verfügt im Rahmen einer Teilungsanordnung, dass sein Sohn eine der Immobilien, den Sportwagen und 200.000 € des Bankguthabens erhalten soll. Seine Tochter soll entsprechend die andere Immobilie und den Rest des Bankguthabens in Höhe von 300.000 € bekommen.

Fortführung des eigenen Beispiels mit Vorausvermächtnis:

Da der Sohn ein großer Autofan ist, verfügt der Erblasser durch ein Vorausvermächtnis, dass der Sohn den Sportwagen bekommen soll. Dies soll ohne eine Anrechnung auf den Erbteil erfolgen. Das restliche Vermögen soll zu gleichen Teilen auf seinen Sohn und seine Tochter verteilt werden.

3.3.6 Erbvertrag

Als Alternative zu einem Testament kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden. Hierzu bedarf es allerdings der Niederschrift beim Notar gem. § 2276 BGB. Im Gegen- satz zum Testament kann der Erbvertrag unwiderruflich ausgestaltet werden. Andere Verfügungen, als die in § 2278 BGB genannten, können zwar zu Gestaltung des Ver- trags genutzt werden, sind aber im Gegensatz zu Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auf- lage widerruflich. Der Rücktritt bzw. die Aufhebung von einem Erbvertrag ist durch die §§ 2290 ff. BGB geregelt. Die Möglichkeit hierzu besteht allerdings nur zu Lebzeiten der Vertragspartner.32

3.3.7 Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung dient dazu, den Willen des Erblassers auch nach seinem Tod noch sicherzustellen. Der Verstorbene kann dadurch in gewisser Weise noch Einfluss auf die Vermögensverwaltung nehmen.33

Besonders im Bezug zur Unternehmensnachfolge kann die Testamentsvollstreckung einige Vorteile mit sich bringen. So kann der Erblasser einen erfahrenen Unternehmer als Testamentsvollstrecker einsetzen, der einerseits den Erhalt des Unternehmens durch seine vorhandenen Kenntnisse sichern kann, andererseits aber auch die Erben unterstützen und anlernen, bis diese das Unternehmen in vollem Umfang allein führen können.34 Der Testamentsvollstrecker nimmt ebenso eine Position als Streitschlichter ein, um zwischen den Erben vermitteln zu können.

3.3.8 Pflichtteilsrecht

Den Pflichtteilsberechtigten i. S. d. § 2303 BGB steht ein Pflichtteil am Erbe zu, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen werden.35 Auch wenn ein Erbe in zu geringer Höhe am Erbe beteiligt ist, steht ihm gem. § 2305 BGB ein Zusatzpflichtteil zu. Das Pflichtteilsrecht schränkt somit die Testierfreiheit ein.36

Der Pflichtteilsanspruch stellt keine dingliche Beteiligung am Nachlass dar. Es wird lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den, bzw. die Erben erwirkt. Dieser ist stets in Geld auszugleichen. Der Pflichtteil beträgt stets den hälftigen Wert der gesetzlichen Erbquote. Dieser Pflichtteil steht allerdings nur den Kindern, Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu.37

Zur Absicherung des Schuldners, kann dieser gem. § 2331 a BGB eine Stundung des Pflichtteils beantragen, wenn die Einforderung zu einer unbilligen Härte führen würde. Dies gilt insbesondere wenn der Schuldner zum Verkauf des Familienheims oder eines anderen Wirtschaftsguts gezwungen würde, das eine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.

Eigenes Beispiel zur Berechnung des Pflichtteils:

Der Witwer U verstirbt und hinterlässt seine zwei Kinder A und B. Weitere Angehörige gibt es nicht. In seinem Testament hat U verfügt, dass A Alleinerbe seines Vermögens von 1.000.000 € werden soll. B will daraufhin seinen Pflichtteil geltend machen. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge stünden A und B die gleichen Teile am Vermögen zu.38 Da der Pflichtteil in der Hälfte der gesetzlichen Erbquote besteht, hat B Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Viertel des Erbes. Ihm stehen folglich 250.000 € zu.

[...]


1 Kay, R. / Suprinovic, O. (2013), S. 8.

2 Menschen die zwischen 1955 und 1969 geboren sind. Vgl. Geißler, C. (2005): S. 17.

3 Vgl. Geißler, C. (2005): S. 17.

4 Vgl. Kay, R. / Suprinovic, O. (2013), S. 18.

5 Vgl. AblEU 2003/361/EG v. 20.05.2003.

6 Vgl. IfM Bonn (2016), KMU-Definition des IfM Bonn.

7 Vgl. Haunschild, L. / Wolter, H.-J. (2010), S. 3.

8 Vgl. Kirchdörfer, Prof. R. (2011), S. 32, Vgl. Wittener Institut für Familienunternehmen (o.J.).

9 Vgl. Kay, R./ Suprinovic, O. u. a. (2011): S. 9 und Hauser, H.-E./ Kay, R. (2010): S. 6.

10 Vgl. Kay, R./ Suprinovic, O. u. a. (2011): S. 186.

11 Vgl. Halter, F./ Schröder, R. (2011): S. 15 und 126.

12 Vgl. Hering, T./ Olbrich, M. (2003), S. 3,4; Kay, R./ Suprinovic, O. u. a. (2011): S. 10; Spelsberg, H./ Weber, H. (2012): S. 74.

13 Vgl. Kay, R./ Suprinovic, O. u. a. (2011): S. 138.

14 Vgl. Mayer, J. (1999): S. 1.

15 Vgl. IfM Bonn (2017), Mittelstand im Überblick.

16 Vgl. Sudhoff, H. (2000): S. 1.

17 Vgl. Strohn, L. (2008): § 177 HGB Rz. 7.

18 Vgl. Luckey, G. (1998): S. 11.

19 Ein ungewollter Nachteil kann z.B. ein überschuldetes Erbe sein. D. h. es werden mehr Schulden als Vermögensgegenstände vererbt.

20 Es reicht bereits das getrennte Leben i. S. d. § 1567 BGB. Hier ist die Rede von räumlicher, wirtschaftlicher und emotionaler Trennung.

21 Aus Sicht des Verstorbenen Onkel und Tante.

22 Vgl. Fromm, R./ Thielemann, M. u. a. (2004): S. 141.

23 Vgl. Vorwold, G. (2001): S. 357 f.

24 Vgl. Vorwold, G. (2001): S. 330 f.

25 Vgl. Gottwald, U. (2017): S. 157.

26 Gottwald, U. (2017): S. 157.

27 Vgl. Fricke, W./ Märker, K. u. a. (2000): S. 23 f.

28 Z.B. die Pflege des Erblassers bis zum Tod übernehmen.

29 Z.B. die Pflege der Tiere nach dem Tod des Erblassers.

30 Vgl. Fromm, R./ Thielemann, M. u. a. (2004): S. 151.

31 Vgl. Lorz, R./ Kirchdörfer, R. (2002): S. 71.

32 Vgl. Vorwold, G. (2001): S. 119.

33 Vgl. Schoor, H.-W. (1995): S. 384.

34 Vgl. Lorz, R./ Kirchdörfer, R. (2002): S. 79.

35 Der Ausschluss vom Erbe kann durch Nichterwähnung im Testament oder durch ausdrücklichen Ausschluss passieren.

36 Vgl. Weißenfels, Dr. G. (o. J.).

37 Vgl. Vorwold, G. (2001): S. 223 f.

38 Vgl. Kapitel 3.2.2.

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Details

Title
Steueroptimierte Nachfolgeplanung in kleinen und mittelständischen Familienunternehmen
College
University of applied sciences Dortmund
Grade
2,7
Author
Year
2018
Pages
59
Catalog Number
V426703
ISBN (eBook)
9783668721616
ISBN (Book)
9783668721623
File size
772 KB
Language
German
Keywords
steueroptimierte, nachfolgeplanung, familienunternehmen
Quote paper
Hendrik Niggemann (Author), 2018, Steueroptimierte Nachfolgeplanung in kleinen und mittelständischen Familienunternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/426703

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