Die subjektiv gefühlte Steuerbelastung des Solidaritätszuschlags


Bachelor Thesis, 2015

85 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1.Die subjektiv gefühlte Steuerbelastung des Solidaritätszuschlags
1.1 Einleitung
1.2 Problemstellung und Zielsetzung
1.3 Gang der Arbeit

2.Grundlagen zum Thema Solidaritätszuschlag
2.1 Die historische Entstehung des Solidaritätszuschlags
2.2 Die Funktionsweise des Solidaritätszuschlags
2.3 Die Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlags
2.4 Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags

3. Die subjektiv gefühlte Steuerbelastung
3.1 Die Akzeptanz von Steuern in den alten und neuen Bundesländern
3.1.1 Die Grundlagen der Steuerakzeptanz und Steuermoral
3.1.2 Die Wahrnehmungsunterschiede von Steuern in den alten und neuen Bundesländern
3.2 Bewertung der Wahrnehmung der Besteuerung durch Steuerpsychologie
3.2.1 Der Unterschied zwischen objektiver und subjektiver Steuerlast
3.2.2 Der Einfluss von psychischen Wahrnehmungsfiltern
3.2.3 Die Steuermentalität als Erklärung der allgemeine Einstellungen zur Besteuerung
3.3 Die Wirkung der Steuerbelastung auf den Steuerwiderstand

4. Die empirische Forschung zur gefühlten Steuerbelastung des Solidaritätszugschlags
4.1 Definition der Untersuchungsthesen
4.2 Vorgehensweisen und Aufbau eines Fragebogens
4.3 Deskriptive Statistiken der Ergebnisse
4.4 Auswertung der Ergebnisse und Interpretation

5. Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Steuereinnahmen durch den Solidaritätszuschlag von 1999 bis

Abbildung 2: Wirtschaftswachstum in Deutschland und im Euroraum

Abbildung 3: Grenzsteuersatzverlauf des geltenden Einkommenssteuertarifs gem. § 32a EStG mit und ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags

Abbildung 4: Steuermoral im Ost-West-Vergleich 1997-

Abbildung 5: Ursachenketten des Steuerwiderstands nach der Steuerpsychologie

Abbildung 6: Das Variablensystem für Steuerreaktionen nach Wiswede

Abbildung 7: Die Anzahl der Teilnehmer aus den alten und neuen Bundesländer

Abbildung 8: Schulabschlussvergleich der Befragten

Abbildung 9: Ablösung des Solidaritätszuschlags durch eine Einkommenssteuererhöhung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Einfügung der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6) und Übersicht der bisher erhobenen Ergänzungsabgaben

Tabelle 2:Nicht ausgeglichene heimliche Steuererhöhungen 1990-

Tabelle 3:Fünf zentrale Einflussfaktoren aus dem Steuerwiderstand

Tabelle 4: Die Geschlechterverteilung der Befragten

Tabelle 5: Das Alter der Befragten

Tabelle 6: Das jährliche Einkommen der Befragten

Tabelle 7: Die Herkunft der Befragten

Tabelle 8: Umgang des Steuergeldes durch den Staat

Tabelle 9: Die Bereitschaft der Steuerzahlung in einer Krise

Tabelle 10: Umgang des Steuergeldes durch den Staat und die Bereitschaft zur Steuerzahlung der Bürger

Tabelle 11: Bedeutung des Wortes "Steuer"

Tabelle 12: Chi-Quadrattest: Bedeutung des Wortes „Steuer“ und Herkunft

Tabelle 13: Die Gerechtigkeit des Steuersystems

Tabelle 14: Kreuztabelle: Wer profitiert Ihrer Meinung nach mehr vom Solidaritätszuschlag je nach Bundesland

Tabelle 15: Kreuztabelle: Medienverfolgung und die Zahlungsbereitschaft der Steuer

Tabelle 16:Chi-Quadrat-Test: Verfolgung der Medien über die Steuern und die Zahlungsbereitschaft

Tabelle 17: Der auf die Einkommensteuer zu zahlende/bezahlende Solidaritätszuschlag

Tabelle 18: Chi-Quadrat-Test: Die Belastung durch den Solidaritätszuschlag und Medienverfolgung über die Steuern

Tabelle 19: Ablösung des Solidaritätszuschlags durch eine Einkommenssteuererhöhung

Tabelle 20: Die Zukunft des Solidaritätszuschlags

Tabelle 21: Zweck des Solidaritätszuschlags

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.Die subjektiv gefühlte Steuerbelastung des Solidaritätszuschlags

1.1 Einleitung

Im Jahr 2014 hat Deutschland ein Gesamtsteueraufkommen in Höhe von 643,62 Mrd. Euroeingenommen.1 Jedoch möchten die Steuerpflichtigen ungern Steuern zahlen, auch wenn dies unabdingbar ist. 85 % der Bundesbürger halten ihre Steuerbelastung für zu hoch, was zu einer hohen gefühlten Steuerbelastung führt.2

Um den Staat im Hinblick auf die zahlreichen Aufgaben zu finanzieren, existieren verschie- dene Steuerarten. Jedoch stellt sich die Frage, wie genau die Steuerpflichtigen bei der Zahlung der jeweiligen Steuern empfinden. Zu diesem Zweck beschäftigt sich die Steuerpsychologie mit der Fragestellung, ob die Steuerzahler manche Steuern als gerechter empfinden als die anderen Steuerarten. Eine Steuer, über deren Empfinden in der Steuerpsychologie besonders diskutiert wird ist der Solidaritätszuschlag. Der Grund für die Diskussion ist, dass der im Jahr 1991 eingeführte Solidaritätszuschlag als eine kurzfristige Ergänzungsabgabe erhoben werden darf.3

Der Solidaritätszuschlag wird umgangssprachlich auch als „Soli“ bezeichnet. Der Solidari- tätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Kör- perschaftsteuer nach § 1 SolZG, die im Jahr 1991 eingeführt worden ist.4 Die Besonderheit am Solidaritätszuschlag ist, dass er nicht auf der Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens bestimmt wird, sondern zusätzlich zu den zu entrichtenden Steuern erhoben wird.

Nach einer repräsentativen Umfrage empfinden 71 % der Steuerzahler den Solidaritätszuschlag im Haushaltsjahr 2010 als besonders ungerecht und stehen diesem ablehnend gegenüber. Aus diesem Grund wird in den Medienberichten des Öfteren über die Abschaffung des Solidaritätszuschlags diskutiert.

Im Grunde ist der relative Anteil des Solidaritätszuschlags an dem Steuereinkommen jedes Einzelnen sehr gering. Nach § 4 SolZG beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 % des Beitrags der Einkommenssteuer, Kapitalsteuer und Körperschaftsteuer. Genaugenommen stellt der Solidaritätszuschlag damit eine effektive Belastung von weniger als 2,5 %5 der Bruttoein- kommen in Abhängigkeit der jeweilig geltenden Steuertarife dar. Lediglich im Falle einer hypothetischen Einkommensteuerbelastung von 45 %, welche aufgrund des Progressionstarifs faktisch ausgeschlossen ist, würde die Gesamtbelastung durch den Solidaritätszuschlag bei 24,755 % liegen.6 Ein Widerspruch entsteht somit zwischen der objektiv und subjektiv gefühlten Steuerbelastung des Solidaritätszuschlags bei den Steuerzahlern.

Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag betrugen im Jahr 2010 ca. 11,71 Mrd. Euro, wobei das gesamte Steueraufkommen 530,6 Mrd. Euro betrug.7 Im Jahr 2013 betrugen die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden rund 619 Mrd. Euro. Davon entfielen 198,8 Mrd. Euro auf die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Die Lohnsteuer betrug rund 158 Mrd. Euro und der Solidaritätszuschlag lag bei 14,34 Mrd. Euro.8 Im Haushaltsjahr 2014 sind die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag um 4,65 % auf 15 Mrd. Euro gegenüber dem Jahr 2013 gestiegen. Die Zunahme der maßgeblichen Teile der Bemessungsgrundlage -der Lohn- steuer, der veranlagten Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer ist der Hauptgrund hier- für.9 Bei der Abgeltungssteuer auf Zins- und Veräußerungserträge gab es Abschläge von 13,75 %. Im Haushaltsjahr 2014 betrugen die gesamten Steuereinnahmen rund 593,0 Mrd. Euro.

Im Gegensatz zur objektiven Steuerlast, die die tatsächliche Summe der direkt und indirekt zu leistenden Steuern bezeichnet, ist unter dem Begriff der gefühlten Steuerbelastung die Wahr- nehmung dieser Besteuerung seitens der Bürger zu verstehen.10 Eine am Ende der 50er Jahre erstmals durchgeführte Umfrage zur Steuerbelastung in Deutschland zeigt, dass die subjekti- ven Angaben zur Höhe der eigenen Steuern überwiegend falsch waren. Nur ein Drittel der Befragten lag mit ihren Einschätzungen über ihre eigene Einkommensteuer richtig. Die Mehrheit der Befragten schätzte ihre eigene Einkommenssteuer zu hoch bzw. zu niedrig ein oder machte keine Angaben. Zudem wird das Gefühl der Steuerbelastung häufig von der Steuerkomplexität beeinflusst. So sind die Fehleinschätzungen oft abhängig von den verschiedenen Steuertarifen bzw. seinen Darstellungsformen.11

1.2 Problemstellung und Zielsetzung

Der Widerspruch, dass ein Großteil der Deutschen den Solidaritätszuschlag als ungerecht empfindet, obwohl die Gesamtbelastung sehr gering ist, muss eine Ursache haben. Eine Mög- lichkeit könnte die besondere historische Entstehung des Solidaritätszuschlags sein, dass der Solidaritätszuschlag ursprünglich eingeführt wurde, um den Wirtschaftsaufbau in den neuen Bundesländern nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1991 zu fördern. Aus diesem Grund ist das Gerücht verbreitet, dass der Solidaritätszuschlag nur in den alten Bundesländern zu entrichten ist bzw. dieser nur in die neuen Bundesländer fließt. Tatsächlich zahlt jedoch jeder Steuerpflichtige in den alten und neuen Bundesländern den Solidaritätszuschlag.12 Dieses Missverständnis hat selbst 25 Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands einen wesent- lichen Einfluss auf die Wahrnehmung der Steuerbelastung des Solidaritätszuschlags bei den Bundesbürgern aus den neuen und alten Bundesländern.

In der jüngsten Zeit wird in den Medien häufig die Frage gestellt, wie die Bürger reagieren, wenn der Solidaritätszuschlag komplett abgeschafft und die Einkommensteuer in entspre- chender Höhe erhöht wird. Problematisch sind hierbei die Fragen nach der Aufteilung der Steuereinnahmen und wer hiervon profitieren kann. Bisher fließen die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag allein dem Bund zu. Die Einkommensteuer ist jedoch eine Steuer die den Kommunen, den Ländern und dem Bund zufließt. Wenn der Solidaritätszuschlag abgeschafft wird und die Einkommensteuer erhöht wird, verändert sich die Höhe des vom Steuerzahler gezahlten Betrages nicht, einzig ändert sich die Verteilung der Steuereinnahmen. Die Steuer- einnahme aus dem Solidaritätszuschlag, die momentan nur dem Bund zufließt, würde dem- entsprechend zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt. Es stellt sich die Frage, wie belastet sich die Steuerzahler fühlen, wenn man diese Verteilung der Steuereinnahmen ändert. Im Gegensatz dazu wird auch die Frage gestellt, wie sich Steuerzahler fühlen, wenn das bestehende System mit dem Solidaritätszuschlag beibehalten wird, um die grundsätzlichen Förderungsstrukturen unangetastet zu lassen.

Um zu erforschen, ob diese These belegt werden kann, ist es nun das Ziel mittels des Einsat- zes einer Umfrage ein genaues Muster über die subjektiv empfundene Steuerlast des Solidaritätszuschlags zu erhalten. Hiermit wird insbesondere der Fragestellung nachgegangen, ob überhaupt ein Mentalitätsunterschied zwischen den alten und neuen Bundesländern erkennbar ist und wenn ja, wie dieser zu begründen ist. Darüber hinaus wird untersucht, was genau die Steuerpflichtigen über den Solidaritätszuschlag wissen.

1.3 Gang der Arbeit

In einem ersten Schritt werden in Kapitel 2 zunächst die gültigen Rahmenbedingungen des Solidaritätszuschlags aufzeigt. Hierbei wird ein besonderer Fokus auf die historische Entstehung, der Funktionsweise, der Bemessung und Erhebung sowie der Verteilungswirkungen und der Verteilungskonformität gelegt. Kapitel 3 betrachtet die Grundlagen zum Aspekt einer subjektiv gefühlten Steuerbelastung. Im Abschnitt 3.1 erfolgt die Beschreibung der Akzeptanz von Steuern in den alten und neuen Bundesländern. Die Bewertung über die Steuerwahrnehmung durch Steuerpsychologie wird in Abschnitt3.2 näher erläutert. Die Wirkung der Steuerbelastung auf den Steuerwiderstand wird abschließend im Kapitel 3.3 beleuchtet.

Im Anschluss beinhaltet Kapitel 4 die ausführliche Darstellung der empirischen Untersuchung zur Steuerbelastung durch den Solidaritätszuschlag und dessen Auswertung. Zunächst werden die Untersuchungshypothesen im Abschnitt 4.1 erläutert und deskriptive Statistiken der Ergebnisse im Abschnitt 4.2 beschrieben. Die Ergebnisse der Untersuchung werden anschließend vorgestellt, bewertet und interpretiert.

In Kapitel 5 folgen im Anschluss die Zusammenfassung der Forschungsarbeit sowie ein kurzer Ausblick in zukünftige Untersuchungsfelder.

2. Grundlagen zum Thema Solidaritätszuschlag

2.1 Die historische Entstehung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag ist ein eingeführter prozentualer Zuschlag zur Einkommens- /Körperschaftsteuer und wird nach den Vorschriften des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) erhoben:13 Nach Art. 106 I Nr. 6 GG ist der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsab- gabe, von welcher der Bund seit der Finanzreform von 1955 Gebrauch machen kann. Diese Ergänzungsabgabe zur Einkommens- und Körperschaftsteuer kann dann erhoben werden, wenn ein zusätzlich entstehender Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Höhe des Zuschlags ist aus verfassungsrechtlichen Gründen begrenzt. Nicht begrenzt ist jedoch die Erhebungsdauer dieses Zuschlags. Als Bundessteuer bedarf dessen Einführung keiner Zustimmung des Bundesrates.

In der Historie wurde von der Möglichkeit eines solchen Zuschlags bisher zwei Mal Gebrauch gemacht. Erstmals wurde der Zuschlag ab dem Kalenderjahr 1968 auf Grundlage des Ergän- zungsabgabengesetzes von 21. Dezember 1967 zur Schließung der voraussehbaren Deckungs- lücken des Bundeshaushaltes erhoben. Damals betrug der Steuersatz drei Prozent von der Hö- he der zu zahlenden Einkommen- und Körperschaftsteuer (siehe Tabelle 1). Die Abschaffung dieses Zuschlags erfolgte mit der im Jahr 1975 in Kraft getretenen Einkommens- und Körper- schaftsteuerreform.14

Die erneute Frage nach der Einführung eines Solidaritätszuschlags ergab sich nach dem Mau- erfall im November 1989 und der damit verbundenen Auflösung der Deutschen Demokrati- schen Republik (DDR). Erste Maßnahmen für die Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der DDR wurden unmittelbar an dessen Anschluss eingeleitet: So wurde im Mai 1990 der Staatsvertrag über die Währungs-, Wirtschafts-und Sozialunion (WWSUG) unterzeichnet.15 Mit Art. 1 des Einigungsvertrages vom Oktober 1990 wurden die Länder der DDR offiziell in die BRD eingegliedert, ebenso erfolgte die Vereinigung des west- lichen und östlichen Teils des Landes Berlin. Wirtschaftlich erfolgte in der DDR der Um- bruch zur Marktwirtschaft. Die neuen Länder waren am Anfang nicht handlungsfähig. Um die wirtschaftlich schwächeren Länder zu fördern existierte bereits zwischen den bestehenden Bundesländern das System des Länderfinanzausgleichs, nach welchem die wirtschaftlich star- ken Länder die schwächeren finanziell unterstützen. Bis 1995 war eine Eingliederung der neuen Länder in dieses Umverteilungssystem jedoch nicht möglich, da der bundesstaatliche Finanzausgleich durch eine sofortige Integration der neuen Bundesländer überfordert gewesen wäre. Stattdessen mussten die alten Länder sich zur Hälfte an der Schuldenaufnahme des Fonds Deutsche Einheit beteiligen, damit der Finanzierungsbedarf der neuen Länder gedeckt war.16 Dieser Fonds Deutsche Einheit existierte in den Jahren 1990 bis 1994, um den Über- gang zu einem gesamtdeutschen Länderausgleich abzufedern.

Von den erforderlichen 82 Mrd. DM wurden gut 48 Mrd. DM durch eine Nettoneuverschul- dung des Bundes aufgebracht. Die restlichen fehlenden Mittel wurden durch Abgaben aus dem Bundeshaushalt finanziert. Insbesondere erfolgte eine Erhöhung der Umsatzsteuer im Jahr 1993.17

Demzufolge wurde der Bundeshaushalt durch die Wiedervereinigung Deutschlands im besonderen Maße belastet.

Aus diesem Grund hat die damalige Bundesregierung zum zweiten Mal entschieden von dem Instrument der Ergänzungsabgabe Gebrauch zu machen: So wurde der Solidaritätszuschlag am 01.07.1991 als befristete Ergänzungsabgaben zur Einkommen- und Körperschaftsteuer in Höhe von 7,5 % eingeführt, wobei dieser auf die Jahre 1991 und 1992 verteilt wurde. Die Erhebung im Rahmen der Veranlagung erfolgte jeweils in Höhe von 3,75 % der in diesen Jahren festgesetzten Einkommen- und Körperschaftsteuer.18

Doch nicht nur die Schulterung der finanziellen Lasten der Wiedervereinigung Deutschlands war ursächlich für die Einführung dieses Zuschlags. Auch die Beteiligung an den Kosten des zweiten Golfkrieges (1990/1991) und seine Folgen führten zu einem enormen finanziellen Mehrbedarf. Im Jahr 1993 wurde der Soli zunächst abgeschafft, jedoch schon im Jahr 1995 wieder eingeführt.19 Das SolZG von 1995 gilt bis heute und ist zeitlich unbefristet. Zu Beginn betrug der Solidaritätszuschlag 7,5 % der Bemessungsgrundlage nach § 4 SolZG, im Jahr 1998 wurde er auf den bis heute geltenden Satz von 5,5 % (siehe Tabelle 1) herabgesenkt.20 An dem Gesetz wurden insgesamt neunzehn Änderungen seit der Einführung des Solidaritäts- zuschlags für den Veranlagungszeitraum ab 1995 vorgenommen, die hauptsächlich redaktio- neller Art sind.21

Jedoch haben die inflationär bedingten sog. „heimlichen“ Steuererhöhungen seit 1990 erheb- lichen Einfluss auf die absolute Höhe des Solidaritätszuschlags, welcher somit maßgeblich zur Belastungsverschärfung beigetragen hat. Dies gilt v.a., da die Bundesregierung zum da- maligen Zeitpunkt beschloss, dass der zum 1.1.1990 eingeführte Einkommensteuertarif bis Ende 1995 unverändert gültig bleiben sollte. Demzufolge waren sämtliche Bundesbürger, sowohl aus den alten als auch aus den neuen Bundesländern, in diesen sechs Jahren von ver- stärkten inflationsbedingten heimlichen Steuererhöhungen durch den Soli betroffen. Die Zu- satzbelastung der Einkommensteuer von 1990 bis 1995 summiert sich insgesamt auf 81 Mrd.

DM. Hinzu kommt die Erhebung des Solidaritätszuschlags auf diese inflationär bedingten Steuererhöhungen, welche in Tabelle 2 dargestellt sind.

Im Jahr 1996 ist ein Lohn- und Einkommensteuertarif mit wesentlich erhöhtem Grundfreibetrag eingeführt worden. In den Jahren 1998 und 1999 entstanden weitere Tarifkorrekturen zur Anpassung des Grundfreibetrages an das sozialhilferechtliche Existenzminimum.22

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Einfügung der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6) und Übersicht der bisher erhobenen Ergänzungsabgaben.

Quelle: Schemmel, Lothar, Verfassungswidriger Solidaritätszuschlag Unzumutbar und unzulässig, Berlin 2008, S.2.

Im Jahr 2011 haben die neuen Bundesländer 8,027 Mrd. Euro von den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag erhalten. Im Jahr 2010 betrugen die Einnahmen aus dem Solidaritätszu- schlag laut Steuerspirale 2010 11,713 Mrd. Euro, was ca. 2,62 % am gesamten Bundeshaus- halt (306,2 Mrd. Euro) entspricht.23 Gegenüber dem Jahr 2012 ist das Steueraufkommen im Jahr 2013 um 3,3 % gestiegen. Die Entwicklung der Steuereinnahmen seit 1990 ist in Abbil- dung 1 darstellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2:Nicht ausgeglichene heimliche Steuererhöhungen 1990-1999

Quelle: Stern, Volker, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e.V., Wiesbaden 2000, S. 43.

Zwingend zu unterscheiden ist der Solidaritätszuschlag von dem Begriff „Solidarpakt“. Spricht man von „Solidarität“, wird das Wort gerne als politischer Kampfbegriff missbraucht. Grundsätzlich hat das Wort mehrere Bedeutungen wie beispielsweise das „Zusammengehö- rigkeitsgefühl“ bzw. den „Gemeinsinn“. Ursprünglich wurde es als Haftungspflicht für Mit- schuldige (römisch-rechtliche Bedeutung) verwendet. Wiederverwendet wurde es in Zusam- menhang mit dem Brüderlichkeitsideal der französischen Revolution.24 Die Solidarität wird häufiger als das Bestehen einer wechselseitigen moralischen Verpflichtung zwischen Indivi- duum und Gemeinschaft bezeichnet. Der Solidarpakt bezeichnet die Einigung zwischen Bund und Ländern, den neuen Bundesländern Finanzmittel im Rahmen des Länderfinanzausgleichs durch besondere Bundesergänzungszuweisungen zum Schuldenabbau zukommen zu lassen.25 Der Solidarpakt I ist im Jahr 1993 vereinbart worden und lief Ende 2004 aus. Aus dem Soli- darpakt I haben Berlin und die neuen Bundesländer insgesamt 94,5 Mrd. Euro erhalten. Je- doch war es nach wenigen Jahren absehbar, dass ein wirtschaftlich vergleichbarer Stand der neuen Bundesländer mit den alten Bundesländern nicht erreicht werden würde. Aus diesem Grund wurde der Solidarpakt II im Jahr 2003 vereinbart und trat im Jahr 2005 bis 2019 ein.26 Mit dem Solidarpakt II sollen die neuen Länder in der Hinsicht der Finanzausstattung unter- stützt werden. Das Ziel ist, die teilungsbedingten Sonderlasten der ostdeutschen Länder ein- schließlich Berlins im Anschluss an den Solidarpakt I, der 2004 nach 10 Jahren ausläuft, bis 2020 und damit innerhalb einer Generation abzubauen.

Der Solidarpakt beträgt 156,5 Mrd. Euro und besteht aus zwei Körben:

- Der Korb I umfasst eine Hilfe von dem Bund für die neuen Länder und Berlin. Zum Abbau der Lücken in der Infrastruktur und Ausgleich der geringeren kommu- nalen Finanzkraftstellt der Bund den neuen Ländern und Berlin 105 Mrd. Euro zur Verfügung bereit.

- Im Finanzvolumen des Korbes II hat sich der Bund außerdem verpflichtet, von 2005 bis 2019 weitere rund 51 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt für den Aufbau Ost bereitzustellen. Die Verwendung dieser Mittel soll die Wirtschaftsförderung, Ver- kehrsinvestitionen, Wohnungs- und Städtebau, Innovation, Forschung und Entwick- lung, Bildung, Beseitigung27 ökologischer Altlasten und den Bau von Sportstätten in den neuen Ländern sein.28

2.2 Die Funktionsweise des Solidaritätszuschlags

Als Ergänzungsabgabe steht der Solidaritätszuschlag gem. Art. 106 GG dem Bund als Finanzierungsinstrument zur Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfs zur Verfügung, weshalb dem Bund allein dessen Aufkommen zusteht.29 Der Bund kann sich genötigt sehen, eine ihn allein betreffende und zusätzlich anfallende Aufgabe mit seinen Mitteln zu finanzieren, um Kollateralschäden zu vermeiden und ohne Anteile der Länder und die Steuerlast der Pflichtigen zweck-asymmetrisch mitwachsen zu lassen.30

Der Solidaritätszuschlag hat den Zweck den finanziellen Mehrbedarf zu decken, der lediglich beim Bund anfällt.31 Ein solidarisches finanzielles Opfer aller Bevölkerungsgruppen war zur Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands notwendig. Die Bundesregierung hat deshalb vorgeschlagen, ab 01.Januar 1995 einen mittelfristig wirksamen Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer für alle Steuerpflichtigen einzuführen.32 Nach dem SolZG von 1995 sollen zuallererst die Kosten der Deutschen Einheit mit dieser zusätzlichen Einnahme getragen werden.33 Nach § 2 SolZG sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen die Steuersubjekte. Der Solidaritätszuschlag fällt hierbei auch bei der Abgeltungsteuer aus Zins- und Veräußerungserträgen an.34

Der Solidaritätszuschlag wurde eingeführt, um die neuen Bundesländer stufenweise finanzverfassungsrechtlich zu integrieren. Jedoch ist dieses Verwendungsziel nicht durch eine rechtsverbindliche Zweckbindung vorgegeben, sondern bleibt nur eine politische Verwendungsabsicht.35 Der Solidaritätszuschlag kann und soll damit auch eingesetzt werden, um anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Haushalt des Bundes zu decken.36 Er darf hierfür jedoch nicht dauerhaft, sondern lediglich für Ausnahmelagen verwendet werden37: Besonders im systematischen Kontext des Solidaritätszuschlags ist diese Funktion eindeutig. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag sind bisher unverzichtbar, da der Bund auch zukünftig erheblich in den Aufbau investieren wird.38

Der Zweck der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde hauptsächlich durch den soge- nannten „Aufbau Ost“ begründet. Mit dem Stichwort „Aufbau Ost“ sind üblicherweise alle Maßnahmen zusammengefasst, die mit der Heranführung der neuen Bundesländer an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der alten Bundesländer im Zuge der Wiedervereinigung verbunden sind. Die Bundesrepublik steht seit der Wiedervereinigung vor einer immensen finanziellen Herausforderung.39 Die einigungsbedingten Kosten der Einheit wurden auf drei Haushaltsbereiche verteilt: Erstens der Haushalt des Bundes, der westdeutschen Länder und Gemeinden, zweitens auf verschiedene Sondervermögen und drittens auf die Haushalte der Sozialversicherung. Schätzungsweise betrugen die gesamten vereinigungsbedingten West- Ost-Nettotransfers für den Zeitraum von 1990 bis heute zwischen 1,3 und 1,6 Billionen Eu- ro.40 Eine Ausnahme besteht in der umfassenden Nutzung von Sondervermögen im Rahmen der Nebenhaushalte, die zur Entlastung des eigentlichen Haushalts von den Finanzierungskos- ten genutzt werden. Insbesondere sind hier der Fonds Deutsche Einheit und der Erblastentil- gungsfonds zu nennen.41

Speziell in den letzten Jahren sind die Steuereinnahmen aus dem Solidaritätszuschlag permanent gestiegen. Die Abbildung 1 zeigt die Steuereinnahmen durch den Solidaritätszuschlag in Deutschland von 1999 bis 2014.

Steuereinnahmen durch den Solidaritätszuschlag in Deutschland von 1999 bis 2014 (in Milliarden Euro)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die Steuereinnahmen durch den Solidaritätszuschlag von 1999 bis 201442

Die zur Berechnung des Nettotransfers ermittelten Steuereinnahmen des Bundes43 in den neu- en Bundesländern scheinen dagegen mit 33 Mrd. Euro, d.h. den etwa 15 prozentigen Anteil an den Bundessteuern, zu hoch angesetzt. Meistens liegen die Beiträge der neuen Bundesländer eher bei 20 Mrd. als bei 30 Mrd. Euro. Somit ergibt sich beispielsweise aus dem Anteil der neuen Bundesländer bei der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie beim Solidaritätszuschlag zu etwas über 4 %, bei der Umsatzsteuer etwa 10 %, bei der Körperschafsteuer 1 % und beim Zinsabschlag nicht einmal 2 %.44 Das Wirtschaftswachstum in Deutschland und dem Euroraum wird in der Abbildung 2 dargestellt.

(Bruttoinlandsprodukt in Preisen von 1995, Veränderung gegenüber Vorjahr in %, Jahreswerte)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Wirtschaftswachstum in Deutschland und im Euroraum45 Abbildungslegende: Ostdeutschland: Neue Bundesländer ohne Berlin.

Zusätzlich zu den Mitteln für den Solidarpakt ist der Bund an weiteren Finanzierungen betei- ligt, insbesondere durch Zuschüsse zu den Sozialversicherungen.46 Mittlerweile sind die meis- ten Sozialversicherungssysteme vollständig vereinheitlicht, sodass eine Trennung in alte und neue Länder nicht mehr vorgenommen wird. Seit 2008 wurde beispielsweise bei den statisti- schen Erhebungen der Krankenkasse keine Unterscheidung zwischen Ost und West mehr vor- genommen. Der im Bericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit aufgeführ- te Schätzwert für das Jahr 2009 von rund 14,5 Mrd. Euro bezeichnete dabei das gesamte Transfervolumen binnen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Grund dafür ist, dass mit dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Rentenversicherung eine Vielzahl von Versicherten in das Umlageverfahren integriert wurde.47

2.3 Die Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlags

Grundsätzlich sind die Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlags durch das Solidaritätszuschlagsgesetz geregelt. Der Solidaritätszuschlag wird von allen natürlichen bzw. juristischen Personen, die einkommenssteuer- bzw. körperschaftssteuerpflichtig sind, erhoben. Es spielt hierbei keine Rolle, ob Erwerbstätige unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. Die ausländischen Arbeitnehmer mit inländischen Einkünften (beschränkt steuerpflichtig) sind nach § 2 SolZG verpflichtet, sich am Solidaritätszuschlag in Deutschland zu beteiligen. Nach § 4 S. 1 SolZG beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage im Lohnsteuerverfahren ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2a S. 1 SolZG die einzubehaltende Lohnsteuer in den jeweiligen Steuerklassen. Der Arbeitgeber muss den Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Beispiel: Mandy Unger, geb 1988, Sachbearbeiterin im Personalwesen der x-GmbH erhält ein monatliches Gehalt von 2.100 €. Sie hat die Steuerklasse I und keine Kinder. Nach dem Abgabenrechner des Bundesministeriums für Finanzen muss sich Mandy Unger an dem Solidaritätszuschlag i.H.v. 13,10 € beteiligen.

Abgelesene Lohnsteuer 238,33 €

Solidaritätszuschlag 238,33 € × 5,5 % = 13,10 €.48

Bei einer der Einkommensteuer unterliegenden steuerpflichtigen Person, die ein Kind i.S.d. § 32 EStG hat, ist nach § 51a Abs. 3 EStG die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszu- schlags die Einkommensteuer, die sich nach Berücksichtigung des Freibetrags für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG ergibt. Dasselbe gilt, wenn einkommensteuerlich kein Freibetrag für Kinder abgezogen wird, weil das Kindergeld im Gegensatz zu Freibetrag für Kinder in vielen Fällen vorteilhafter ist.

Die Freistellung des Existenzminimums des Kindes entfällt allerdings bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags bei Erhalt des Kindergeldes. Nach § 31 S. 4 EStG wird die steuerliche Freistellung durch den Abzug der Kinderfreibeträge erreicht, eine Vergleichsrechnung mit der Variante des Bezugs von Kindergeld findet nicht statt.49

Somit gelten zwei Besonderheiten bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags: Erstens wird der Solidaritätszuschlag bei Arbeitnehmern mit Kindern aufgrund der Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf herabgesetzt. Dies geschieht dadurch, dass als Basis für die Bestimmung des Solidaritätszuschlags nicht die tatsächlich gezahlte Lohnsteuer herangezogen wird sondern diejenige, die sich fiktiv ergibt bei der Verminderung des zu versteuernden Einkommens um die dem Steuerpflichtigen anzurechnenden Freibeträge für seine Kinder.50

Seit 1996 sind die Kinderfreibeträge nicht mehr abhängig von der Höhe der Lohnsteuer. Jedoch werden die Kinderfreibeträge bei der Erklärung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlagsweiter berücksichtigt.51

Zweitens werden niedrige Lohnsteuerbeträge durch die sog. „Nullzone“ und eine Überlei- tungsregel berücksichtigt. Nach § 3 Abs. 3, Abs. 5 SolZG wird der Solidaritätszuschlag nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage einkommenspflichtiger Personen 972 € bei Ledigen (einzeln veranlagte Person) bzw. 1944 € bei zusammenveranlagten Ehegatten (nach dem Splittingverfahren veranlagte Personen) laut § 32a Abs. 5 und 6 EStG übersteigt. Diese „Nullzone“ ist als Freigrenze ausgestaltet, da diese als soziale Komponente durch den Gesetz- geber für niedrige Einkommen eingeführt wurde.52 Hierzu ist der Solidaritätszuschlag bei laufendem Arbeitslohn nach § 3 Abs. 4 SolZG nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundla- ge im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum:

- bei monatlicher Lohnzahlung, in der Steuerklasse III mehr als 162°€ und in den übri- gen Steuerklassen mehr als 81 €,
- bei wöchentlicher Lohnzahlung, in der Steuerklasse III mehr als 37,80°€ und in den übrigen Steuerklassen mehr als 18,90 €,
- bei täglicher Lohnzahlung, in der Steuerklasse III mehr als 5,40°€ und in den übrigen Steuerklassen mehr als 2,70 € („Nullzone“) beträgt.

Grundsätzlich darf der Solidaritätszuschlag nicht mehr als 20 % des Unterschiedsbetrags zwi- schen der tatsächlichen Lohnsteuer und dem freigestellten Steuerbetrag betragen, sodass er nach Überschreiten der Freigrenze in einem Übergangsbereich zunächst mäßig ansteigt, bevor er in voller Höhe greift.53 Der Solidaritätszuschlag wird ausschließlich nach der Höhe der fiktiven Lohnsteuer bemessen. Wenn die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresar- beitslohn des Arbeitsnehmers dem sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ermittelt wird, ist die nach diesem Verfahren für den laufenden Arbeitslohn berechnete fiktive Lohnsteuer die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

Grundsätzlich beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 %. beim Lohnsteuerabzug. Wenn der Ar- beitgeber bei Nettolohnvereinbarungen den Solidaritätszuschlag nicht übernimmt, muss dieser beim Ablesen der Lohnsteuertabelle außer „Ansatz“ bleiben. Der Nettobetrag wird dement- sprechend durch den Solidaritätszuschlag gemindert.54 Der auszuzahlende Nettolohn wird also durch den Zuschlag gemindert. Wenn der Arbeitgeber jedoch auch den Solidaritätszu- schlag übernimmt, wird die Lohnsteuer aus dem Bruttoarbeitslohn errechnet, die nach Kür- zung um die übernommenen Lohnabzüge inklusive des Solidaritätszuschlags den ausgezahl- ten Nettolohn ergibt.

Nach § 40a EStG muss der Arbeitgeber bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten einen Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer übernehmen. Dies gilt nicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach § 40a Abs. 2 EStG, da der in dem Fall anzu- wendende Pauschsteuerersatz von zwei Prozent als einheitlicher Pauschsteuersatzneben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer beinhaltet. Jedoch hat der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % auf die pauschale Lohnsteuer bei pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen, z.B. Beiträge für Direktversicherungen, Fahrkostenzu- schüsse und Gewährung von Mahlzeiten, zu tragen. Die Kirchensteuer gehört nicht zur Be- messungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, so wie umgekehrt der Solidaritätszuschlag nicht kirchensteuerpflichtig ist.55

Der Solidaritätszuschlag ist als nichtabzugsfähige Ausgabe sowohl bei der Einkommen-, als auch der Körperschaftsteuer als Sonderausgabe bzw. außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Somit kann er nach §§ 12 EStG und 10 KStG weder bei der Einkommen- noch bei der Körperschaftsteuer die Bemessungsgrundlage mindern. Ebenso mindert er damit auch nicht seine eigene Bemessungsgrundlage.56

Zusammengefasst dient als Bemessungsgrundlage B für den Solidaritätszuschlag eine Einkommenssteuer ܶ, die gemindert festzusetzen ist und auf der Basis eines um die Kinderfreibeträge ܨ verringerten zu versteuernden Einkommens (z.v.E.) ermittelt wird:57

Überschreitet man die Freigrenze, beträgt der Solidaritätszuschlag 20 % auf die die Freigrenze übersteigende fiktiv festzusetzende Einkommensteuer. Hierbei wird auch der sog. „Gleitzone“ gesprochen, um die Reihenfolgeumkehr der Nachsteuereinkommen vermeiden zu können. Dies gilt solange, bis ein erreichtes Niveau entsteht, bei welchem der Solidaritätszuschlag auf die gesamte Bemessungsgrundlage in Höhe von 5,5 % erhoben wird. Die nachfolgende Abbildung 3 verdeutlicht hierzu den Einkommensteuertarifverlauf im Jahr 2012 unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Grenzsteuersatzverlauf des geltenden Einkommenssteuertarifs gem. § 32a EStG mit und ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags58

Im Jahr 2012 ist keine Einkommensteuer bis zu einem z.v.E. i.H.v. 8.004 € entstanden, somit betrug der Grenzsteuersatz null. Folglich steigt der Grenzsteuersatz von 14 % ab einem z.v.E. von 8005 €.

Nach § 3 Abs. 3 SolZG ist der Steuerzahler ab einem z.v.E. von 13.193 € verpflichtet, den Solidaritätszuschlag zu zahlen. Dabei ist die Freigrenze i.H.v. 972 € zu berücksichtigen.

2.4 Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags

Die Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags wird seit seiner Erhebung oft diskutiert. Der Begriff „Solidaritäts-“zuschlag bezeichnet eine soziale Finanzverantwortlichkeit für die neuen Bundesländer, deutet jedoch eher auf ein gelockertes Verwendungsziel hin, fasst aber das Steueraufkommen rechtlich nicht.59 Der Solidaritätszuschlag gilt hauptsächlich als Ergän- zungsabgabe. Der Begriff „Ergänzung“ ist grundsätzlich auf etwas Zusätzliches bzw. auf eine Hinzufügung bezogen. Daher ist der Solidaritätszuschlag eine Hinzufügung zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Eine Überprüfung über die Notwendigkeit des Solidaritätszuschlags nach mittelfristiger Aussage des Gesetzgebers hat bisher noch nicht stattgefunden.60 Fraglich ist jedoch, ob die Erhebungsdauer des Solidaritätszuschlags verfassungsrechtlich determiniert ist. Im Jahr 2002 wurde eine Klage zur Erhebung des Solidaritätszuschlags vor dem Finanzgericht Münster herangetragen.61

Die Kläger legten eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das SolZG 1995 dar. Die Auffassung einer Ergänzungsabgabe dürfe demnach nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Der Solidaritätszuschlag habe sich zu einer eigenartigen Steuer neben der ESt und KSt spätestens im Jahr 2002 entwickelt. Jedoch blieb die Beschwerde erfolglos, weil der BFH die verfassungsrechtlichen Zweifel am Solidaritätszuschlag im Streitjahr 2002 nicht teilte. Der BFH sah keinen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit in der zusätzlichen Steuer- belastung, da diese nichtschwerwiegend sei, sodass sie nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen gewertet werden kann. Auf die Frage, ob die längstmögli- che Befristung des Solidaritätszuschlags 1995 im Jahr 2002 erreicht sei, verwies der BFH auf den Beschluss des BVerfG zur Ergänzungsabgabe.62 Das BVerfG hat die vom Bund der Steu- erzahler erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das SolZG 1995 im Veranlagungszeitraum (VZ) 2002 nicht zur Entscheidung angenommen.63

Im Jahr 2005 bzw. 2007 entschied der BFH über die Verfassungskonformität des Solidaritäts- zuschlags.64 Die erhobenen Klagen bezogen sich aufgrund dessen, dass der Solidaritätszu- schlag im Jahr 2005 bzw. 2007 wegen seiner fehlenden Befristung verfassungswidrig sei. Der BFH traf eine Entscheidung hierzu, dass der Solidaritätszuschlag in seiner derzeitigen Ausge- staltung i.H.v. 5,5 % keine verfassungswidrige Aushöhlung der dem Bund und Ländern nach Art. 106 Abs. 3 S. 2 GG gemeinschaftlich zustehenden Steuern darstellt.

[...]


1 Vgl. DESTATIS, Statistik über das Steueraufkommen, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/Steuerhaushalt /Tabellen/KassenmaessigeSteuereinnahmen.html (Abfrage vom 09.09.2015), 2015.

2 Vgl. Wirz, Heinz, Holznagel, Reiner, Steuerkultur und Steuermoral in Deutschland 2014, http://deutsche-wirtschafts- nachrichten.de/wp-content/uploads/2014/07/Statement_2014_Folien1.pdf (Abfrage vom 09.09.2015), 2014.

3 Vgl. Lemmer, Jens, Solidaritätszuschlag abbauen http://www.insm-oekonomenblog.de/10849-solidaritaetszuschlag- abbauen/ (Abfrage vom 09.09.2015), 2013.

4 Vgl. Gerd, Rose, Ertragsteuern, 15. Auflage, 1997, S.237.

5 Vgl. Schäfers, FAZ, Steinbrücks Steuerreformkonzept, http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/unternehmenssteuerreform-steinbruecks-steuerreformkonzept- 1410455.html (Abfrage vom 01.07.2015), 2007.

6 Vgl. Lienemann, Insa, Was ist eigentlich - DER SOLIDARITÄTSZU- SCHLAG?,http://www.brandeins.de/archiv/2004/recht-und-richtig/was-ist-eigentlich-der-solidaritaetszuschlag/ (Abfrage vom 01.06.2015), 2015.

7 Vgl. RP Online: Deutsche wollen „Soli“ abschaffen http://www.rp-online.de/politik/deutschland/deutsche-wollen-soli- abschaffen-aid-1.480760 (Abfrage vom 22.05.2015), 2015.

8 Vgl. Statistisches Bundesamt, Öffentliche Finanzen und Steuern, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/LangeReihen/SteuernFinanzen/lrfin02.html, (Abfrage vom: 04.09.2015).

9 Vgl. BMF, Die Steuereinnahmen des Bundes und der Länder im Haushaltsjahr 2014, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2015/01/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2- steuereinnahmen-im-haushaltsjahr-2014.html (Abfrage vom 22.05.2015), 2015.

10 Vgl. Hansmeyer, Karl-Heinrich/Mackscheidt, Klaus.: Finanzpsychologie, in: Handbuch der Finanzwissenschaft. Heraus- gegeben von Fritz Neumark. 3. Auflage, Tübingen 1977, S. 567.

11 Vgl. Franzen, Wolfgang, Steuerpsychologie und Steuerpolitik, Köln 2010, S. 7.

12 Vgl. Bundesregierung, Ost und West zahlen den "Soli", vom 10.09.2015), 2014.

13 Vgl. Wellisch, Dietmar/ Jörg Kroschel: Besteuerung von Erträgen, 2. Auflage, o.O. 2012, S.19.

14 Vgl. Heilemann/ Rappen: Solidaritätszuschlag, http://www.kas.de/wf/de/71.12829/, (Abruf vom 13.06.2015), 2015.

15 Vgl. Schuster, Eric, Solidaritätszuschlag und Solidarpakt: Perspektiven für den "Aufbau Ost" nach 2019, 2014, S. 14.

16 Vgl. Rödder, BilMoG und steuerliche Gewinnermittlung, in: StbJb 2008/2009, 2009, S. 336.

17 Vgl. Schulemann, Olaf, Der umstrittene Solidaritätszuschlag- Mythen und Fakten, Berlin 2010, S. 1.

17 Vgl. Bundestag-Drucksache 12/440 S. 13.

18 Voss, Joachim: Ungewissheit im Steuerrecht: Formen, Konsequenzen, Maßnahmen, Wiesbaden 1992, S. 110.

19 Vgl. Fuest, Clemens, Solidaritätszuschlag abschaffen?, in: Zeitschrift Wirtschaftsdienst 8/2007, S. 492.

20 Vgl. Schemmel, Lothar, Verfassungswidriger Solidaritätszuschlag Unzumutbar und unzulässig, Berlin 2008, S.2.

21 Vgl. Drucksache 17/8054 Frage 2.

22 Vgl. Stern, Volker, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e.V., Wiesbaden 2000, S. 41.

23 Vgl. Thölke, Nils, Warum sollte der Solidaritätszuschlag 2011 endlich abgeschafft werden? 1. Auflage, Nordstedt 2012, S. 3.

24 Vgl. Hendel, Daniela, Solidarität in Gruppen zwischen Altruismus und RC-Theorien, o,O., o.J., S. 2.

25 Vgl. Tagesschau, Solidarpakt und "Soli" - die Unterschiede, https://www.tagesschau.de/inland/soli-und- solidaritaetszuschlag-101.html, (Abfrage vom 04.08.2015), 2015.

26 Vgl. Bundesregierung, 20 Jahre Mauerfall, Wandel zu nachhaltigen Arbeitsplätzen http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/MagazinSozialesFamilieBildung/082/t-1-wandel-zu- nachhaltigen-arbeitsplaetzen.html (Abfrage vom 04.08.2015), o.J.

27 Vgl. Die Bundesregierung, Solidarpakt II, http://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Deutsche_Einheit/Artikel/Solidarpakt.html (Abfrage vom 02.08.2015), o.J.

28 Vgl. Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode, Entschließungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS, Drucksache 14/6577, 04. 07. 2001.

29 Vgl. Schulemann, Olaf, Der umstrittene Solidaritätszuschlag- Mythen und Fakten, Berlin 2010, S. 1.

30 Vgl. Hufeld, Ulrich, Der Soli bleibt ein Politikum, in: Stbg 10/2011, Band/Heft: 54(10).

31 Vgl. Bundestag-Drucksache 12/440 S.45.

32 Bundestagsdrucksache 12/4401, S. 51.

33 Vgl. Fähling, Nina, Die Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags, http//www.freilaw.de/die- verfassungskonformitat-des-solidaritatszuschlags/699, (Abfrage vom 16.06.2015).

34 Vgl. Bundeshaushaltsplan 2012, Allgemeine Finanzverwaltung, http/www.bundeshauhalt- info.de/startseite/2012/soll/einnahmen/funktion/600104401.html (Abfrage vom 22.06.2015), 2012.

35 Vgl. Kirchhof, Paul, Deutschland im Schuldensog: Der Weg vom Bürgen zurück zum Bürger, S.49..

36 Vgl. Bundestag-Drucksache 2/480, S.72.

37 Vgl. Bundestag-Drucksache 2/480, S.4.

38 Vgl. Bundesregierung, Ost und West zahlen den "Soli“, http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/11/2014-11-27-solidaritaetszuschlag.html (Abfrage vom 14.07.2015), 2014.

39 Vgl. Schulemann, Olaf, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e. V., Der umstrittene Solidaritätszuschlag- Mythen und Fakten, Berlin2010, 32.

40 Vgl. Institut für Wirtschaftsforschung Halle, Transferleistungen für die neuen Länder - eine Begriffsbestimmung, IWH- Pressemitteilung 27/2004 v. 7.7.2004.

41 Vgl. Schulemann, Olaf, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler e. V., Der umstrittene Solidaritätszuschlag- Mythen und Fakten, Berlin2010, 32.

42 Statistisches Bundesamt, Steuereinnahmen des Bundes durch den Solidaritätszuschlag , http://de.statista.com/statistik/daten/studie/30376/umfrage/steuereinnahmen-des-bundes-durch-den- solidaritaetszuschlag/ (Abfrage vom: 14.07.2015), 2015.

43 Vgl. FAZ, Die Explosion des Wohlstands (zweiter Teil), http://www.faz.net/aktuell/politik/ostdeutschland-die-explosion- des-wohlstands-zweiter-teil-1177174.html (Abfrage vom 03.06.2015), 2004.

44 Vgl. Dohnanyi, Klaus, Das Problem Ostdeutschland - Die Empfehlungen des „Gesprächskreises Ost“, S. 630, in: Wirt- schaftsdienst 10/2004.

45 Vgl. Lammers, Konrad: Problemregion Ostdeutschland: Was ist zu tun? Wirtschaftsdienst 01/2004, S. 616.

46 Vgl. Schulemann, Olaf, Der umstrittene Solidaritätszuschlag - Mythen und Fakten, Sonderinformation // Karl-Bräuer- Institut, No. 62, Berlin 2010, S.11.

47 Vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2009, Berlin 2009, S. 124.

48 Vgl. Kiepe, Marianne, Personalabrechnung auf den Punkt: Handbuch für Unternehmen, Senftenberg 2014, S. 186

49 Vgl. Baumgarten, Jörg, Senkung des Solidaritätszuschlags anstelle des Einkommensteuertarifs : verteilungspolitische Konsequenzen des Vetos der Bundesländer in: Zeitschrift Arbeitskreis Quantitative Steuerlehre, Mai 2012, S. 5.

50 Vgl. Meister, Wolfgang, Abgabenbelastung des Faktors Arbeit, 58. Jahrgang, ifo Schnelldienst 24/2005, S. 5.

51 Vgl, Liebig, André, Der Solidaritätszuschlag beim Lohnsteuerabzugsverfahren, http://www.lohn- info.de/solizuschlag.html, (Abfrage vom 15.07.2015), 2014.

52 Vgl. Kraft,Cornelia/ Kraft, Gehrhardt, Grundlagen der Unternehmensbesteuerung: Die wichtigsten Steuerarten und ihr Zusammenwirken, 4. Auflage 2013, S 190.

53 Vgl. Meister, Wolfgang, Abgabenbelastung des Faktors Arbeit, 58. Jahrgang, ifo Schnelldienst 24/2005, S. 5.

54 Vgl. Oppermann, Klaus/Klöckner, Klaus, Entgeltabrechnung Band 2: Lohnsteuerrecht, 4. Auflage, Köln 1996, S. 329.

55 Vgl. Kirschbaum/Beckers, Lohnsteuer, 15. Aufl. Marbach, 2011, S. 255.

56 Vgl. Schneeloch, Dieter, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Band 1: Besteuerung , Hagen 2011, S. 202.

57 Vgl. Walz, Ludwig von Auer, Thomas von Hippel, Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht in Europa: rechtsvergleichende, rechtsdogmatische, ökometrische und soziologische Untersuchungen, 2007, S.56.

58 Vgl. Baumgarten, Jörg, Senkung des Solidaritätszuschlags anstelle des Einkommensteuertarifs : verteilungspolitische Konsequenzen des Vetos der Bundesländer in: Zeitschrift Arbeitskreis Quantitative Steuerlehre, Mai 2012, S. 18.

59 Vgl. Kirchhof, Paul, Deutschland im Schuldensog: Der Weg vom Bürgen zurück zum Bürger, S. 49.

60 Vgl. Lindenberg in Blümich, SolZG 1995 § 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags 110. Auflage 2011, § 1 SolZG 1995 Rn. 1.

61 Vgl. Finanzgericht Münster von 27.09.2005- 12 K 6263/03 E, EFG 2006, 371.

62 Vgl. Faehling, Nina, Die Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags, Öffentliches Recht, http://www.freilaw.de/die-verfassungskonformitat-des-solidaritatszuschlags/699#note-699-13, (Abfrage vom 01.08.2015)

63 BVerfG Beschluss v. 11.02.2008 -2 BvR 1708/06, DStZ 2008, 229.

64 BFH Urteil v. 21.07.2011 -II R 50/09; BFH Urteil v. 21.07.2011 -II R 52/10.

Excerpt out of 85 pages

Details

Title
Die subjektiv gefühlte Steuerbelastung des Solidaritätszuschlags
College
Technical University of Ilmenau  (Steuerlehre)
Grade
1,3
Author
Year
2015
Pages
85
Catalog Number
V426744
ISBN (eBook)
9783668710269
ISBN (Book)
9783668710276
File size
1130 KB
Language
German
Keywords
Solidaritätszuschlag, Steuer
Quote paper
Rivo Elsner (Author), 2015, Die subjektiv gefühlte Steuerbelastung des Solidaritätszuschlags, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/426744

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