Die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei. Ursachen und Konsequenzen des gescheiterten NPD-Verbotsverfahrens


Bachelorarbeit, 2018

50 Seiten, Note: 2,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

Abstract (Englisch)

Abkurzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Gliederung der Arbeit
1.2 Zielsetzung der Arbeit

2. Geschichte der NPD
2.1 60er-80er Jahre
2.2 90er-2000er Jahre
2.3 Der erste Verbotsantrag
2.4 Jahr 2000 bis 2013
2.5 Der zweite Verbotsantrag
2.6 Bundestagswahl 2017 und aktuelle Situation der NPD

3. Schlusselfigur Udo Voigt

4. Rechtliche Grundlagen
4.1 Die funf Staatsprinzipien
4.2 Die Sichtweise der NPD auf die Demokratie
4.3 Der Begriff der „streitbaren Demokratie“
4.4 Der Artikel 21 des Grundgesetzes von 1949
4.5 Der Ablauf eines Parteiverbotsverfahrens im Allgemeinen
4.5.1 Das erste NPD Verbotsverfahren (2001-2003)
4.5.2 Das zweite NPD Verbotsverfahren (2013-2017)

5. Das Bundesverfassungsgericht und die NPD
5.1 Erfolgreich durchfuhrte Parteiverbotserfahren
durch das Bundesverfassungsgericht

6. Rolle des Verfassungsschutzes im NPD Verbotsantrag

7. Ursachen die zu einem erneuten Scheitern des NPD Verbots fuhren
7.1 Stellungnahme zum Parteiverbotsverfahren eines NPD Mitglieds
7.2 Beispielhaft erfolgreich durchgefuhrtes NPD Verbotsverfahren

8. Pro Argumente eines NPD Verbots
8.1 Nationalsozialismus unter dem Schutz des Parteiengesetz
8.2 Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
8.3 Die NPD politisiert Rechtsterroristen
9. Contra Argumente eines NPD Verbots
9.1Die „wehrhafte Demokratie“
9.2 Die NPD ist zu „unbedeutend“

9.2.1 Statistik der Stimmenanteile der NPD bei den jeweils
letzten Landtagswahlen in den Bundeslandern bis Mai
9.3 Von der NPD geht keine Nachweisbare Gewalt aus

10. Literarische Diskussion um ein NPD Verbot

11. Fazit
11.1 Fazit
11.2 Ausblick

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zusammenfassung

Diese Bachelorarbeit hat den Titel „Die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei- Ursachen und Konsequenzen anhand des gescheiterten Verbotsverfahren der NPD“. In der Geschichte der NPD gibt es zwei Versuche die Partei durch Anwendung des Artikels 21 GG verbieten zu lassen, beide sind gescheitert. Doch welche Grunde gibt es eine offenkundig rechte und auslanderfeindliche Partei nicht zu verbieten ? Um darauf eine Antwort zu finden, werden Pro & Contra Argumente eins NPD Verbots gesammelt und analysiert. Ebenfalls wichtig ist es, die notwendigen Organe wie z.B. das Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsschutz zu kennen und deren Aufgaben in einem Parteiverbotsverfahren zu verstehen.

Von weiterer wichtiger Bedeutung in Bezug auf das Verbot einer Partei ist der Artikel 21 Grundgesetz sowie die Funktion einer „wehrhaften“ oder „streitbaren Demokratie“. Jeder der ein Verbot der NPD befurwortet muss sich im klaren daruber sein, welche tieferen Auswirkungen dies u.a. auf die Parteienfreiheit und auf bestimmte Grundrechte wie beispielsweise die Meinungsfreiheit hat.

Fur viele Burgerinnen und Burger Deutschlands ist es auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar, warum eine Partei die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft wird, nicht verboten wird. Um diesen Schritt nachvollziehen zu konnen, wird anhand von Literatur und Gesetzen sowie eines per E­Mail gefuhrten Interviews mit einem NPD Mitglied aufgezeigt, warum es nicht immer sinnvoll ist unbequeme Parteien verbieten zu lassen.

Abstract

This Bachelor-Thesis has the title „The unconstitutionality of a political party: Causes and consequences of the failed prohibition procedure of the NPD“. In the history of the NPD there are two attempts the party by application of the article 21 basic law to let forbid, both have failed. However, which reasons are there an obviously right and xenophobic party not to forbid? To find an answer, pro and con arguments are collected and analyzed. It is also important to know the necessary organs as for example the Federal Constitutional Court and the protection of the constitution and to understand duties in a party ban procedure.

Of further importance in relation to the prohibition of a party is Article 21 of the Basic Law and the function of a "militant democracy" or "defensive democracy".

Anyone who advocates a ban on the NPD must be aware of the deeper implications of this, including freedom of the parties and certain fundamental rights such as freedom of expression.

For many citizens and female citizens of Germany it is not understandable at first sight, why a party is classified by the Federal Constitutional Court as anti-constitutional, is not forbidden. To be able to understand this step, it is indicated on the basis of literature and laws as well as an interview conducted by e-mail with a member NPD, why it not always makes sense uncomfortable parties to let forbid.

1. Einleitung

1.1 Gliederung der Arbeit

Die vorliegende Bachelorarbeit ist in zwei Teile untergliedert. Im ersten Teil findet der Leser Informationen uber den allgemeinen Ablauf eines Parteiverbotsverfahrens nach Artikel 21 GG. Es werden die fur ein Parteiverbot relevanten Organe wie beispielsweise das Bundesverfassungsgericht vorgestellt.

Da sich diese Arbeit auf ein Verbotsverfahren gegen die NPD bezieht, wird im ersten Abschnitt auf die geschichtliche Entwicklung dieser rechten Partei eingegangen, sowie eine kurze Biografie uber einen der wichtigsten Parteifunktionare Udo Voigt prasentiert. Ebenso wird der Begriff der „wehrhaften“ oder „streitbaren Demokratie“ erlautert und in Zusammenhang mit der NPD gestellt. AuBerdem wird der formelle Ablauf eines Parteiverbotsverfahrens erklart und die zwei bisher erfolgreich durchgefuhrten Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) aufgezeigt. Das erste NPD Verbotsverfahren wird vorgestellt und die Verstrickungen des Verfassungsschutzes in dieses Verfahren erlautert.

Im Teil II wird ein erfolgreich durchgefuhrtes NPD Verbot dargestellt, ebenso werden die Tatbestandsmerkmale, die eine Verfassungswidrigkeit der NPD aufweisen, gepruft und vorgestellt. Ein NPD Mitglied kommt im zweiten Teil, in Form eines per E Mail durchgefuhrten Interviews, zu Wort. AbschlieBend erfolgt eine Diskussion anhand von Literatur uber die Pro & Contra Argumente eines NPD Verbots.

Im Fazit findet sich eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit und gibt einen Ausblick uber der Fortbestehen der NPD.

1.2 Zielsetzung der Arbeit

Ziel dieser Arbeit soll es sein, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, die NPD nicht zu verbieten, nachvollziehbar darzustellen. Durch die Gegenuberstellung der Fur- und Widerargumente werden die Ursachen, die zu einem Scheitern des Verbots der NPD fuhren, erlautert.

Weiterhin wird der Frage nachgegangen, welche Konsequenzen das gescheiterte NPD Verbot auf die freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO), sowie auf die zukunftige Entwicklung der rechten Partei hat. Ebenso zeigt diese Arbeit am Beispiel der Nationaldemokratischen Partei Deutschland, wie die deutsche Verfassung mit einer Partei umgeht, die das Grundgesetz zwar ablehnt, aber sich dennoch auf das selbige stutzt.

TEIL I

2. Geschichte der NPD

2.1 60er bis 80er Jahre

Die Nationaldemokratische Partei Deutschland (NPD) wird am 28. November 1964 gegrundet.1 Erster Parteivorsitzender ist von 1964 bis 1967 Friedrich Thielen.2 Seit 2014 leitet Frank Franz die Partei als Vorsitzender, Stellvertreter ist Thorsten Heise.

Seit Parteigrundung basiert die Strategie der NPD auf drei Saulen.

Diese lauten wie folgt:

der „Kampf um die Parlamente“ , der „Kampf um die Kopfe“ sowie der „Kampf um die StraBe“.3

In den sechziger Jahren erlebt die NPD ein rasantes Ansteigen der Mitgliederzahlen. Der Grund dafur liegt wahrscheinlich in der 1966/67 einsetzenden Wirtschaftskrise, sowie der Abwendung von Teilen des nationalistisch, antikommunistisch und autoritar orientierten Burgertums der CDU.

Dieser Erfolg verhilft der NPD Ende der 60er Jahre zum Einzug in mehrere Landtage4. Der positive Trend findet im Jahr 1969 ein abruptes Ende, als die NPD mit 4,3 % knapp den Einzug in den Bundestag verfehlt. Grund dafur konnte das verheerende Bild der Partei in der Offentlichkeit gewesen sein, da es immer wieder zu schweren Ausschreitungen bei NPD Wahlveranstaltungen kommt5. Von da an erfolgt ein stetiger Abstieg der Nationaldemokratischen Partei Deutschland bis in die 80er Jahre. Es gibt keine nennenswerten Wahlerfolge, die Mitgliederzahlen sinken, innerparteiliche Konflikte und enorme finanzielle Schwierigkeiten schwachen die Partei.6

2.2 90er bis 2000er Jahre

Mitte der neunziger Jahre vollzieht sich ein ideologischer, organisatorischer und strategischer Wandel, dies zeigt sich insbesondere bei der Schwerpunktverlagerung der politischen Handlungsebene. Konzentriert sich die Partei in ihrer ersten Phase noch hauptsachlich auf die Erlangung von Wahlzustimmung und den Einzug in die Parlamente, so andert sich dies ab der zweiten Halfte der neunziger Jahre zu einer deutlich aktionsorientierten Haltung im Sinne eines „Kampfes um die StraBe“.7 Ausschlaggebend fur diesen Erfolg ist eine Erneuerung an der Parteispitze.

Am 23./24. Marz 1996 wird auf dem NPD Parteitag der bayerische Landesvorsitzende Udo Voigt als neuer Parteivorsitzender gewahlt. Damit lost Voigt den bisherigen Vorsitzenden Gunter Deckert (1991-1996) ab. Udo Voigts neuer Fuhrungsstil sorgt fur Neuerungen auf ideologischer sowie organisatorischer Ebene und mundet in die bis heute aktuellen Leitspruche der Partei: „deutscher Sozialismus“ oder „nationaler Sozialismus“. Auch kann Voigt einen Schulterschluss mit anderen rechten Parteien, wie der „Deutschen Volksunion“ (DVU) sowie den „Republikanern“ (REP) erreichen, um dadurch verschiedene Lager zu einem gemeinsamen Handeln zu vereinen. Dieser Umschwung spiegelt sich auch in den ab 1997 steigenden Mitgliederzahlen wieder.

Hat die Partei im Jahr 1996 mit 3500 Mitgliedern noch einen historischen Tiefstand zu verzeichnen, so steigt die Zahl der Mitglieder unter Udo Voigt als Parteivorsitzender bis in das Jahr 2000 auf 6500 Mitglieder an.8

Trotz allem gelingen der Partei keine nennenswerten Wahlerfolge. Bei den Bundes- und Landtagswahlen erreicht die NPD lediglich ein Ergebnis zwischen 0,1 und 1,4 % der Stimmen.

2.3 Der erste Verbotsantrag

Am 30. Januar 2001 reicht die Bundesregierung den ersten Verbotsantrag gegen die NPD beim Bundesverfassungsgericht ein. Die beiden anderen Verfassungsorgane Bundestag und Bundesrat folgen wenig spater mit ahnlichen Antragen. Die Antragssteller/innen begrunden diesen Schritt wie folgt:

„Die Antragssteller/innen sind mehrheitlich der Auffassung, dass das von den Verfassungsschutzbehorden gesammelte Material fur den Nachweis ausreiche, die NPD sei mit der NSDAP wesensverwandt und sei nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhanger auf aktiv-kampferische, aggressive Weise darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintrachtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefahrden“.9

Das Verbotsverfahren scheitert im Marz 2003 aufgrund zu vieler V-Leute des Verfassungsschutzes in der NPD. Das Gericht kann nicht mehr trennen, welche Aktivitaten von der Partei selbst und welche vom Verfassungsschutz initiiert sind.10 Eine ausfuhrliche Beschreibung des ersten NPD Verbotsverfahrens findet sich an spaterer Stelle.

2.4 Jahr 2000 bis 2013

Im September 2004 gelingt der NPD mit 9,2 % der Zweitstimmen der Einzug in den sachsischen Landtag. Fraktionsvorsitzender wird Holger Apfel. Grund des Erfolges sind Absprachen zwischen dem Parteivorsitzenden Udo Voigt und dem Vorsitzenden der DVU, Dr. Gerhard Frey.

Die beiden Parteien schlieBen den sogenannte „Deutschlandpakt“, demnach tritt bei Wahlen jeweils nur eine der Parteien an, um eine Konkurrenzsituation zu vermeiden.11 Diese Kooperation zeigt seine Wirkung. Im Herbst 2006 kann die NPD den nachsten Wahlerfolg verzeichnen. Sie zieht mit 7.3 % der Stimmen in den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern ein und auch in Berlin schafft die Partei mit 11 Mandatstragern den Einzug in vier Bezirksversammlungen. Das stabile Potential der NPD zeigt sich bei den sachsischen Kommunalwahlen 2008 erneut, als in einigen Gemeinden bis zu 25 % erreicht werden.

Durch diese Erfolge beflugelt, verkundet die Partei auch ab 2009 im „deutschen Reichstag“ zu sitzen. Dieses Vorhaben scheitert jedoch und wird kurzerhand auf die Bundestagswahl 2013 verschoben.12

Aber auch bei der Bundestagswahl 2013 kann dieses Vorhaben nicht in die Tat umgesetzt werden. Lediglich 1,3 % der Stimmen kann die NPD erzielen.13

2.5 Der zweite Verbotsantrag

Erschwerend kam der zweite NPD Verbotsantrag durch die Bundeslander hinzu.

Erneut wird der Antrag mit der „Wesensverwandtschaft“ zwischen NPD und den Nationalsozialisten begrundet. Laut Innenminister Boris Pistorius (SPD) ist die NPD eine „antisemitische, rassistische und menschenverachtende Partei“, die mit den demokratischen Werten unvereinbar ist.14 Zwar bestatigt dieses Mal das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.01.2017 die Verfassungsfeindlichkeit der Partei, jedoch stuft das Gericht die Partei als zu unbedeutend ein, als dass sie die Demokratie ernsthaft gefahrden kann und damit ein Parteiverbot unnotig ist. Mit diesem Urteil wird der NPD von hochster Stelle eine Bedeutungslosigkeit attestiert.

Eine ausfuhrliche Beschreibung des zweiten NPD Verbotsverfahren findet sich an spaterer Stelle.

2.6 Bundestagswahl 2017 und aktuelle Situation der NPD

Diese Bedeutungslosigkeit reflektiert sich auch in der Bundestagswahl 2017; nur noch 0,4 % der Bevolkerung wahlen die rechte Partei.15

Durch Grundung neuer rechtspopulistischer Parteien wie z.B. der AFD (12,6 % der Stimmen bei der Bundestagswahl 2017) hat die NPD starke Konkurrenz bekommen, da viele Wahler in der Alternative fur Deutschland eine seriosere Partei als die Nationaldemokratische Partei Deutschland sehen.16

Die rechtlichen Bedingungen welche zu einem Parteienverbot fuhren, werden in den folgenden Teilen vorgestellt und diskutiert.

3. Schlusselfigur Udo Voigt

Kaum jemand pragt die NPD so sehr wie Udo Voigt. Gilt die NPD in den 60er- und 70er Jahren noch als politisch unbedeutend, so gelingt ihr unter der Parteifuhrung von Voigt ab Marz 1996 ein Aufschwung. Das Amt des Parteivorsitzenden bekleidet er bis ins Jahr 2011.

2012 unterstutz Voigt die NPD als Berater im drohenden Parteiverbotsverfahren. Doch wer ist der Mann, der die NPD seit seiner Jugend begleitet und fuhrt ?

Udo Voigt wird im April 1952 in Viersen im Rheinland geboren.17 Sein Vater, ein ehemaliger SA Mann und Stabsgefreiter der Wehrmacht, pragt Voigts politische Gesinnung. Bereits mit 16 Jahren (1968) tritt Voigt in die NPD ein und wird dort zwei Jahre spater in den Kreisvorstand gewahlt. Nach dem Abitur absolviert er von 1968-1971 eine Lehre als Metallflugzeugbauer und nimmt anschlieBend ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik auf. Dieses bricht er jedoch aufgrund der Einberufung zur Bundeswehr im Jahr 1972 ab. Er dient bis 1984 als Zeitsoldat und wird wegen seiner Weigerung, die NPD zu verlassen, nicht als Berufssoldat ubernommen.18 Voigt klagt vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen seinen Ausschluss, jedoch ohne Erfolg.

Nach seiner Zeit bei der Bundeswehr studiert Voigt 10 Semester an der Hochschule fur Politik in Munchen an der Ludwig-Maximilian-Universitat und schlieBt das Studium im Jahr 1987 als Diplom-Politologe ab.

AnschlieBend nimmt seine Karriere bei der NPD einen raschen Aufschwung und so wird er 1992 zum Landesvorsitzenden der NPD in Bayern gewahlt. Dieses Amt bekleidet Voigt bis in das Jahr 1996 und lost damit am 24. Marz Gunter Deckert als Parteivorsitzenden ab.19 Voigt ist bis 2011 Parteivorsitzender der NPD und wird im gleichen Jahr von Holger Apfel als neuem Vorsitzenden abgelost.

Ab 2012 wird Voigt von die NPD als Berater aufgrund des drohenden Parteiverbots engagiert, welches jedoch 2017 abgewiesen wird.

Bei der Europawahl im Jahr 2014 erhalt er 301 139 Stimmen und so erlangte die NPD erstmals in ihrer Geschichte mit Udo Voigt einen Sitz im Europaparlament.20

Dort ist Voigt seit 2014 Mitglied im Ausschuss fur burgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.21 Uber seine Tatigkeit im Europaparlament verfasst Voigt eine Buch, dass am 1. Januar 2018 im „Europa Terra Nostra“ Verlag erscheint und den Titel:

„Einer fur Deutschland: Als Europaabgeordneter in StraBburg und Brussel“ tragt.

Bereits im Jahr 2013 verfasst Voigt ein Buch mit dem Titel: „Der deutschen Zwietracht mitten ins Herz: Mein Weg mit der NPD“ , erschienen im Nordland-Verlag am 15. November 2013.

GroBere Aufmerksamkeit als durch seine Bucher oder Parteitatigkeiten erlangt Voigt aber immer wieder durch Holocaustleugnungen oder Volksverhetzung.

So bezeichnet er das Holocaust Mahnmal am Brandenburger Tor in Berlin als, Zitat: „Fundament der neuen deutschen Reichskanzlei“.22 Des Weiteren werden Voigt und zwei weitere Parteifunktionare wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Grund ist eine im Jahr 2006 erschienene Flugschrift zur FuBball WM mit rassistischen und beleidigenden Darstellungen.23 Eine weitere Anklage gegen Voigt wegen Volksverhetzung erfolgt im Jahr 2012. Grund dafur ist ein Redebeitrag Voigts aus dem Jahr 2010, wahrend einer

Bezirksverordnetenversammlung, auf der er die Waffen-SS verherrlicht.

Weitere negative Aufmerksamkeit bekommt Udo Voigt als 2010 gegen einen Brandenburger Hotelier aus Bad Saarow klagt, weil dieser ihn mit Hausverbot erteilt. Der Eigentumer des Hotels sieht in der „politischen Uberzeugung“ Voigts eine Rufschadigung seines Hauses.24 Voigt zieht mit seiner Klage bis vor den Bundesgerichtshof, jedoch ohne Erfolg.25

Es gibt noch viele weitere strafrechtliche AuBerungen von Udo Voigt, die seine Gesinnung verdeutlichen, jedoch konnen diese aufgrund ihrer Anzahl nicht alle aufgefuhrt werden. Diese genannten Bespiele zeigen ein klares Bild uber den Politiker und Menschen Udo Voigt und unterstreichen die Einstellung fuhrender Politiker der NPD.

4. Rechtliche Grundlagen

4.1 Die funf Staatsprinzipien

Im deutschen Grundgesetz sind insgesamt funf Staatsprinzipien verankert. Aufgabe dieser Prinzipien sind die Sicherung der sozialen und verfassungsgebundenen Demokratie.

Die Prinzipien lauten wie folgt:

- Republikprinzip, Art. 20 I, 28 I 1 GG
- Demokratieprinzip, Art. 20 I, II 1, 28 I 1 GG
- Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 II, III, 28 I 1 GG
- Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I GG
- Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I I GG

verstoBt eine staatliche MaBnahme gegen eine dieser Prinzipien hat dies eine Verfassungswidrigkeit zur Folge.

4.2 Die Sichtweise der NPD auf die Demokratie

Insbesondere das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 S.1 besagt:

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ grenzt die NPD deutlich von dem ab, was die Substanz der demokratischen Grundordnung ausmacht:

„Das Grundgesetz halt die NPD fur volkerrechtswidrig und die bestehende Ordnung („das System“) fur „liberalistisch“. Voraussetzung fur „wahre Demokratie“ sei demgegenuber ein homogener Volkskorper („Volksgemeinschaft“), der die geforderte Identitat zwischen Fuhrern und Gefuhrten erst ermogliche. Der Volksbegriff der NPD wurzelt in der volkischen Weltanschauung und meint eine Abstammungsgemeinschaft.“26

Anhand dieser Aussage lasst sich sagen, dass die NPD das Grundgesetz ablehnt und somit eine Verfassungsfeindlichkeit besteht. Daraus lasst sich ableiten, inwieweit sich die Demokratie als „wehrhaft“ oder „streitbar“ gegen ihre Feinde wehren kann.

4.3 Der Begriff der „streitbaren Demokratie“

Parteien sind fur die politische Willensbildung unabdingbar und daher besonders geschutzt.

Aus diesem Grund kann nur das oberste deutsche Gericht uber eine Verfassungswidrigkeit und uber die damit verbundene Auflosung (§ 46 III BVerfGG) einer politischen Partei i.S.d. § 2 PartG entscheiden.

Die Tatigkeit der Parteien soll moglichst unabhangig sein, sowie wenig vom Staat beeinflusst werden. Aus diesem Grund hat das Grundgesetz das Parteienverbotsverfahren nicht der Exekutive, sondern dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen.27

Das Parteiverbotsverfahren ist in Artikel 21 Grundgesetz (GG) sowie §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelt. Parteien fungieren als Bindeglied zwischen Wahlerinnen und Wahlern auf der einen und dem Parlament sowie der Bundesregierung auf der anderen Seite. Dass es diese Moglichkeit des Parteienverbots uberhaupt gibt, ist durchaus umstritten. In anderen Staaten wie beispielsweise GroBbritannien oder den USA, welche ebenfalls eine lange demokratische Tradition haben, sind Parteiverbote vollig unbekannt. Sie gelten als schwerer Eingriff in die Meinungsfreiheit. Um jedoch eine erneute Machtergreifung einer verfassungsfeindlichen Partei wie der Nationalsozialistische Arbeiterpartei (NSDAP) im Jahr 1933 zu verhindern, wird mit dem Art. 21 GG Abs. II die Moglichkeit geschaffen, die deutsche Demokratie „streitbar“ oder „wehrhaft“ zu machen.

Jedoch muss auch klar sein, wenn von einem Parteienverbot gesprochen wird, die Parteienfreiheit nicht verschwiegen werden darf. Auch stellt sich die Frage, ob die Moglichkeit, eine Partei verbieten zu konnen, nicht entgegen den Prinzipien des Grundgesetzes steht. Grundsatzlich lasst sich sagen, dass ein Eingriff in die Parteienfreiheit eine Verzerrung des politischen Wettbewerbs darstellt und durch die Antragsberechtigung uber die die Mehrheitsparteien verfugen, die Versuchung entstehen konnte, eine lastige Konkurrenz ausschalten zu lassen.28

Daher soll auch bei „unertraglichen“ Parteien die Moglichkeit des Parteienverbots nach Artikel 21 Abs. II GG nicht leichtfertig getroffen werden.29

4.4 Der Artikel 21 des Grundgesetzes von 1949

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Grundung ist frei. Ihre innere Ordnung muB demokratischen Grundsatzen entsprechen. Sie mussen uber die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie uber ihr Vermogen offentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhanger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintrachtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefahrden, sind verfassungswidrig. Uber die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nahere regeln Bundesgesetze.

Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 II S. 2 GG wendet sich gegen eine „organisierte Verfassungsfeindschaft“30 und dient dem praventiven Verfassungsschutz.31 Die Moglichkeit des Verbots ist Ausdruck „der Erfahrungen eines Verfassungsgebers, der in einer bestimmten historischen Situation das Prinzip der Neutralitat des Staates gegenuber den politischen Parteien nicht mehr rein verwirklichen zu durfen glaubte, Bekenntnis zu einer - in diesem Sinne - „streitbaren Demokratie“.32 Schutzgut des Parteiverbots ist die Offenheit und die Freiheit des politischen Prozesses.33 Der Artikel 21 GG soll somit die freiheitliche demokratische Grundordnung sichern, um dadurch undemokratischen Entwicklungen einer Partei entgegenzutreten. Ebenso sollen Verflechtungen der Parteien mit den Verfassungsorgangen abgewehrt werden. Verbotsverfahren nach Art. 21 GG konnen vom Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung eingeleitet werden. Antragsgegner kann nur eine politische Partei sein.34

4.5 Ablauf eines Parteiverbotsverfahrens im Allgemeinen

Allgemein lasst sich sagen, dass jedes Parteiverbot grundsatzliche Fragen aufwirft: Wie weit darf legale Opposition gehen? Wo endet der Parteienwettbewerb? Was begrundet die „Verfassungswidrigkeit“ einer Partei? Gibt es falsche Parteiziele, die staatlich sanktioniert werden durfen? Was macht Parteipolitik zu einer offentlichen Gefahr? Genugt anstoBige „verfassungsfeindliche“ Propaganda? Oder muss politisch motivierte Gewalt im Spiel sein?35

Aus dem Artikel 21 Abs. 2 GG lassen sich grundsatzlich zwei Verbotsalternativen unterscheiden.

Zum Einen durch die „Ziele“ der Partei, damit sind Parteien gemeint, die nach ihrer Propaganda darauf gerichtet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu storen, zum Anderen Storung der Verfassung durch Anhanger der Partei, die durch ihr

„Verhalten“ und handfeste Aktionen die Grundordnung bekampfen.36

Somit geht es um den Unterschied formaler und materieller Legalitat politischer Parteien.37

Somit kann der Ausgang des NPD-Verfahrens durch die bevorzugte Lesart (zielbezogen oder verhaltensbezogen) des Art. 21 Abs. 2 GG durch die Richter beeinflusst werden.

Der formelle Ablauf eines Parteiverbotsverfahrens lautet wie folgt: Zunachst muss es sich um eine Partei gemaB § 2 Abs.I Parteiengesetz handeln. Wenn dies erfullt ist, kann das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 II S. 2 GG vom Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung eingeleitet werden (§ 43 I BVerfGG). Antragsgegner kann ausschlieBlich eine politische Partei sein.38 Aus § 44 BVerfGG ergibt sich die Vertretungsbefugnis der Partei, dies gewahrleistet, dass ein Verbotsverfahren nicht dadurch vereitelt werden kann, indem Vertretungsberechtigte nicht greifbar sind. AnschlieBend folgt das Vor- und Hauptverfahren (§ 45 I BVerfGG). Hier wird der Antrag auf Zu - oder Unzulassigkeit gepruft. Erweist sich der Antrag als begrundet, stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die politische Partei verfassungswidrig ist (§ 46 I BVerfGG).

Fur die Beschlussfahigkeit ist gem. § 15 IV S.1 BVerfGG eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich.

Das Verbot einer verfassungswidrigen Partei beinhaltet nicht nur die Auflosung der Partei, sondern gem. § 46 III BVerfGG auch das Verbot von Ersatzorganisationen, sowie den Mandatsverlust ihrer Abgeordneten (§ 46 I Nr. 5, IV BWahlG).

[...]


1 Internetquelle: „Parteien in Deutschland“, in: Bundeszentrale fur politische Bildung, 05.06.2017, Abruf am 05.01.2018

2 Internetquelle: „Die Geschichte der NPD“, in: NPD, die soziale Heimatpartei, Abruf am 05.01.2018

3 Internetquelle: „Die Geschichte der NPD“, In: MDR: Heute im Osten, 05.01.2016, Abruf am

05.01.2018

4 1966: Hessen, Bayern; 1967: Rheinland Pfalz, Schleswig Holstein, Niedersachsen, Bremen; 1968: Baden-Wurttemberg. Zu den Landtagsfraktionen der NPD

5 Hoffmann: Die NPD; vgl. Schmollinger , die Nationaldemokratische Partei Deutschlands

6 Henrik Steglich (2005): Die NPD in Sachsen, Organisatorische Voraussetzungen ihres Wahlerfolgs 2004. In: V&R Unipress. S. 9

7 Armin Pfahl-Traughber (2002): Die NPD in der zweiten Halfte der neunziger Jahre, Ideologie, Strategie und Organisation. In: edition suhrkamp von Claus Leggewie und Horst Meier: Verbot der NPD oder mit Rechtsradikalen leben?, Frankfurt am Main. Seite 30

8 Armin Pfahl-Traughber (2002): Die NPD in der zweiten Halfte der neunziger Jahre, Ideologie, Strategie und Organisation. In: edition suhrkamp von Claus Leggewie und Horst Meier: Verbot der NPD oder mit Rechtsradikalen leben?, Frankfurt am Main. Seite 31-32

9 Internetquelle: „Die NPD-Verbotsdebatte“, In: Bundeszentrale fur politische Bildung, 8.11.2006, Abruf am 07.01.2018

10 Internetquelle: „Warum das NPD-Verbotsverfahren scheiterte“, In: Suddeutsche Zeitung, 17.5.2010, Abruf am 07.01.2018

11 Internetquelle: „Deutschlandpakt von NPD und DVU am Ende“, In: Tagesschau.de, 27.6.2009, Abruf am 07.01.2018

12 Das apabiz.e.V.: „Die Nationaldemokratische Partei Deutschland“, Programm, Struktur, Personal und Hintergrunde. Zweite aktualisierte Auflage. In: eine Handreichung des apabiz. e.V. , LausitzstraBe 10, 10999 Berlin, S. 4

13 Internetquelle: „Ergebnisse der Bundestagswahlen““, In: wahlrecht.de, 24.9.2017, Abruf am

09.01.2018

14 Internetquelle: „NPD-Verbotsantrag: Bundesrat reicht Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein“, In: Bundeszentrale fur politische Bildung, 4.12.2013, Abruf am 09.01.2018

15 Siehe 13: „Ergebnisse der Bundestagswahlen“

16 Internetquelle: „War's das mit der NPD?“, In: NTV Politik, 29.8.2014, Abruf am 09.01.2018

17 Internetquelle: „Biographie Udo Voigt“ In: Udovoigt.de, Abruf am 12.02.2018

18 Vgl. Internetauftritt: Biographie Udo Voigt“ In: Udovoigt.de , Abruf am 12.02.2018

19 Vgl: Armin Pfahl-Traughber (2002): Die NPD in der zweiten Halfte der neunziger Jahre, Ideologie, Strategie und Organisation. In: edition suhrkamp von Claus Leggewie und Horst Meier: Verbot der NPD oder mit Rechtsradikalen leben?, Frankfurt am Main. Seite 30

20 Vgl. Intemetquelle: „Reihe 7 Platz 88“ In: SZ-Magazin.de, Heft 19/2015, Abruf am 13.02.2018

21 Vgl. Internequelle: „Ein Neonazi hutet Burgerrechte? Das ist ekelhaft“, In: Welt.de, 9.7.2014, Abruf am 13.02.2018

22 Vgl. Internetquelle: „NPD-Chef verunglimpft Holocaust-Merkmal“ In: tagesschau.de, 8.10.2004, Abruf am 13.02.2018

23 Vgl. Internetquelle: „NPD-Chef Voigt zu 7 Monaten verurteilt“ In: faz.net, 24.4.2009, Abruf am

13.02.2018

24 Vgl.: Horst Meier (2015): „Verbot der NPD- ein deutsches Staatstheater in zwei Akten“. In: Berliner Wissenschaftsverlag. Berlin. S. 284

25 Vgl. Internetquelle: „Udo Voigt muss drauBen bleiben“ In: spiegel online, 9.3.2012, Abruf am

13.02.2018

26 Botsch, Gideon (2008): „Ist die NPD antisemitisch?“, In: Wochenschau Verlag von Virchow, Fabian und Dornbusch, Christian: „88 Fragen und Antworten zur NPD“, Schwalbach. S. 42

27 Internetquelle: „Parteiverbotsverfahren“ ,In: Bundesverfassungsgericht, 2017, Abruf am 12.01.2018

28 Horst Meier (2015): „Verbot der NPD- ein deutsches Staatstheater in zwei Akten“. In: Berliner Wissenschaftsverlag. Berlin. S. 36

29 Vgl.:Horst Meier (2015)

30 Stern, Staatsrecht I, S.206

31 C.H.Beck: „Das Bundesverfassungsgericht“, S. 207

32 BverfGE 5, 85 (139); zur Effektivitat des Parteiverbots, Kersten, NJ 2001,5

33 Vgl. Morlok, NJW 2001, 2932 f.

34 BverfGE 91, 262 (272 ff.); 91, 276 (290 ff.); Sachs, Verfassungsverbotsrecht, Rdnr. 376

35 Horst Meier (2015): „Verbot der NPD- ein deutsches Staatstheater in zwei Akten“. In: Berliner Wissenschaftsverlag. Berlin. S. 47

36 Vgl.: Horst Meier (1993): „Parteiverbote und demokratische Republik. Zur Interpretation und Kritik von Art 21 Abs. 2 GG, Baden-Baden. S.264

37 Vgl: Meier, Parteiverbote, a.a.O., S. 375 ff.

38 BverfGE 91,262 (272 ff.)

Ende der Leseprobe aus 50 Seiten

Details

Titel
Die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei. Ursachen und Konsequenzen des gescheiterten NPD-Verbotsverfahrens
Hochschule
Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau
Note
2,1
Autor
Jahr
2018
Seiten
50
Katalognummer
V427199
ISBN (eBook)
9783668715219
ISBN (Buch)
9783668715226
Dateigröße
844 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verfassungswidrigkeit, partei, ursachen, konsequenzen, npd-verbotsverfahrens
Arbeit zitieren
Nicolas Bobeth (Autor:in), 2018, Die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei. Ursachen und Konsequenzen des gescheiterten NPD-Verbotsverfahrens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/427199

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